GENDERDIMENSIONEN SUBVENTIONSRECHT. Jasmine Senk Institut für Legal Gender Studies Johannes Kepler Universität Linz

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1 GENDERDIMENSIONEN SUBVENTIONSRECHT Jasmine Senk Institut für Legal Gender Studies Johannes Kepler Universität Linz

2 GESCHÜTZTE MERKMALE Geschlecht Sexuelle Orientierung Behinderung Gender Religion oder Weltanschauung Alter Ethnische Herkunft

3 Frauenförderungspläne, Stille Räume, Quoten für marginalisierte Gruppen, Coaching für MigrantInnen, Bewerbungstraining, Frauen in die Technik- Programme, Ältere ArbeitnehmerInnen als MentorInnen, Spezielle Werbung um Frauen in männerdominierten Bereichen, Kinderbetreuungsplätze für ArbeitnehmerInnen, Fair-trade- Lebensmittel, Bevorzugung von Waren, die von MigrantInnen erzeugt wurden, Girl s day, Quoten in Kollegialorganen IST DER STAAT ZUR GLEICHSTELLUNGS- FÖRDERUNG VERPFLICHTET?

4 NATIONALES RECHT Verfassungsrecht Gleichheitsgrundsatz Staatszielbestimmung tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern Art 7 Abs 2 B-VG Verpflichtung zur geschlechtergerechten Budgetverteilung Gender Budgeting Art 13 Abs 3 und 51 Abs 8 und 9 B-VG Einfache Gesetzgebung Der Mensch ist gleich und frei an Rechten geboren Art 16 ABGB Gleichbehandlungsgesetze

5 EUROPARECHT Zielbestimmung Diskriminierungsschutz und Förderung der Gleichstellung (Art 3 Abs 3 AEUV) Gender Mainstreaming Art 8 AEUV Gleichbehandlungsgebot in der Arbeitswelt Art 19 und 157 AEUV samt Antirassismus- und Gleichbehandlungsrichtlinien in der Arbeitswelt und darüber hinaus Grundrechtecharta Gleichheit vor dem Gesetz Art 20 Nichtdiskriminierung: Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnische und soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, nationale Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung. Gleichheit von Frauen und Männern

6 VÖLKERRECHTLICHE GRUNDLAGEN UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Konvention über politische Rechte der Frau und insbesondere CEDAW Verpflichtung den Grundsatz der de-facto-gleichberechtigung in die Verfassung aufzunehmen und durch geeignete gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen für die tatsächliche Verwirklichung dieses Grundsatzes zu sorgen (vgl Art 2 und 3) Zulässigkeit vorübergehender Sondermaßnahmen (vgl Art 4) BGBl 1982/443 unter Erfüllungsvorbehalt

7 Ja, der Staat ist zur Gleichstellungsförderung verpflichtet! GILT DIESE VERPFLICHTUNG AUCH, WENN DER STAAT ALS PRIVATER AUFTRITT?

8 DER STAAT ALS PRIVATER Bindung an nationales Recht Staatszielbestimmungen Grundrechte (ausgeprägte mittelbare Drittwirkung) Einfache Gesetzgebung Bindung an Europarecht Primärrecht: Verträge, GRC Sekundärrecht: Richtlinien Bindung an internationales Recht: CEDAW etc Staat sind die durch die Verfassung eingerichteten Rechtsträger Auch ausgegliederte Rechtsträger sind verdünnt gebunden.

9 Die Verpflichtung zur Gleichstellungsförderung trifft auch den privat handelnden Staat. Auch ausgegliederte Rechtsträger sind verdünnt gebunden. GLEICHSTELLUNGS- FÖRDERUNG DURCH SUBVENTIONEN

10 GRUNDLAGEN FÜR BUNDESFÖRDERUNGEN Aufwendungen, die bei der Umsetzung gleichstellungseffektiver Maßnahmen für die Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgeber entstehen, sind beihilfentauglich ( 8 GlBG) (Privatrechtliche) Förderungen des Bundes dürfen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die das Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt und beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen beachten ( 14, 40 GlBG)

11 GRUNDLAGEN IN DEN ARR Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung bei der Gewährung, Durchführung und Evaluierung der Beihilfe ( 7 Abs 2 ARR) Verpflichtung zur Beachtung des GlBG ( 14 GlBG und 21 Abs 2 Z 15 ARR) Zeitpunkt der Beachtung des GlBG Anhängiges Verfahren bei GBK oder Gericht Rückzahlungsverpflichtungserklärung 22 Abs 1 Z 9 ARR

12 UMSETZUNG WIRTSCHAFTSFÖRDERUNGEN BUND Reorganisation der Wirtschafts- Forschungs- und Technologieförderung ab 2002: FTFG BGBl 1982/434 idf BGBl I 2009/52; FFG-G BGBl I 2004/73; Austria-Wirtschaftsservice-Gesetz BGBl BGBl 2002/130 idf BGBl I 2011/112. Förderinstrumente wurden in der AWS gebündelt Errichtung der FFG FTE-Rat Zentrale Einrichtungen der Wirtschafts-, Forschungs- und Technologieförderung des Bunds sind AWS, FFG und der FWF

13 RECHTSGRUNDLAGEN FOG: Grundsätze der Forschungsorganisation (vgl 1 Abs 1 Z 8) Forschungs- und Technologiegesetz (FTFG): Förderung der Grundlagen- und der angewandten Forschung. Förderungsrichtlinien der BMin ( 15 Abs 1): JITU-, FFG- und FTI- Richtlinien Austria Wirtschaftsservice-Gesetz hat keinen Genderbezug Österreichisches Forschungsförderungsgesellschaft mbh- Errichtungsgesetz (FFG-G) 3 Abs 4

14 MEHRJAHRESPROGRAMME UND EINZELPROGRAMME Zwischen Bund und Fördereinrichtung abgeschlossene Mehrjahresprogramme FFG FWF AWS? Einzelprogramme FWF: Hertha Firnberg, Elisa Richter AWS? FFG: FEMtech und wfforte

15 FAZIT Weitgehend bedacht wurden bislang die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes, Erhebung geschlechtsspezifischer Daten und geschlechtergerechte Bewertungskommissionen Gleichstellungsfördergebot in den Fördergesetzen des Bundes, den Richtlinien, Mehrjahres- und Einzelprogramme nur marginal verwirklicht Neuorientierung quantitativen Partizipation von Frauen Qualitative Dimension (zb 1 Abs 1 Z 8 FOG)

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