Rechtliche Grundlagen der Gleichstellung, der Gleichbehandlung, des Diskriminierungsschutzes und der Frauenförderung an der Universität Graz
|
|
- Daniel Beutel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rechtliche Grundlagen der Gleichstellung, der Gleichbehandlung, des Diskriminierungsschutzes und der Frauenförderung an der Universität Graz AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 1
2 Völkerrechtliche Bezüge Unionsrechtliche Bezüge Verfassungsrechtliche Bezüge Gesetzliche Grundlagen: Universitätsgesetz 2002 (UG) Bundes-Gleichbehandlungsgesetz Behinderteneinstellungsgesetz und Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz (keine explizite AKGL-Zuständigkeit) Satzung der Universität Graz: Satzungsteil Gleichstellungsplan Satzungsteil Frauenförderungsplan Satzungsteil Einrichtung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (AKGL) AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 2
3 Völkerrechtliche Bezüge UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (BGBl 1982/443), CEDAW Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung ( BGBl Nr 377/1972) AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 3
4 Unionsrechtliche Bezüge Rechtsgrundlagen seit dem Vertrag von Lissabon Geänderter Vertrag über die Europäische Union (EUV) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV [ex EGV]) Europäische Grundrechtecharta (GRC) Zahlreiche Richtlinien in Hinblick auf Gleichbehandlung und Antidiskriminierung AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 4
5 Verfassungsrechtliche Bezüge Art 7 B-VG, Gleichheitssatz Art 81c B-VG, Verfassungsbestimmung in Hinblick auf Universitäten AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 5
6 Art 7 Abs 1 B-VG Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 6
7 Art 7 Abs 2 B-VG Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig. AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 7
8 Art 7 Abs 3 B-VG Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen. AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 8
9 Universitätsgesetz 2002 I Gleichstellung ist nach dem Universitätsgesetz 2002 Grundsatz und Aufgabe der Universität. Frauenfördergebot: Alle Organe der Universität haben auf ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen an der Universität tätigen Frauen und Männern hinzuwirken. Jede Universität hat eine Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung und einen Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AKGL) einzurichten. AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 9
10 Universitätsgesetz 2002 II Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat die Aufgaben > Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 10
11 > die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen ( 42 Abs 1 UG). Ferner ist der AKGL mit Fragen der Frauenförderung befasst ( 42 Abs 1 UG ivm 41 Abs 2 B-GlBG). Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem AKGL weitgehende Informations-, Kontrollund Mitwirkungsrechte eingeräumt. AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 11
12 Universitätsgesetz 2002 III Einige Rechte des AKGL nach UG sind: Anrufung der Schiedskommission bei Grund zur Annahme einer Diskriminierung; Einbindung in den Ablauf von Personalverfahren; Einrede wegen unrichtiger Zusammensetzung eines Kollegialorgans; Akteneinsicht; Einholen von Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger ExpertInnen; Weisungsfreiheit der Mitglieder. AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 12
13 B-GlBG I Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 13
14 B-GlBG II Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht oder einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen benachteiligen können es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 14
15 B-GlBG III Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis Insbesondere ist Diskriminierung verboten bei: der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses der Festsetzung des Entgelts der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung beruflichem Aufstieg sonstigen Arbeitsbedingungen der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 15
16 B-GlBG IV Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Studium Insbesondere ist Diskriminierung verboten bei: der Zulassung zum Studium dem Zugang zu Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Teilnahmezahl der Anmeldung zu Prüfungen der Durchführung von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen der Beurteilung des Studienerfolges der Festlegung des Themas und der Betreuung der Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomarbeit oder Dissertation der Einräumung der Möglichkeit zur Benützung der facheinschlägigen Einrichtungen der Universität AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 16
17 B-GlBG V Frauenförderungsmaßnahmen zum Zwecke der Beseitigung der Unterrepräsentation und Beseitigung von Benachteiligungen: FFP Vorrangige Aufnahme einer Bewerberin, welche gleich geeignet ist wie der bestgeeignete Mitbewerber, solange in der betreffenden personalrechtlichen Kategorie ein Frauenanteil von 50% noch nicht erreicht ist und nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen Vorrang beim beruflichen Aufstieg Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 17
18 B-GlBG VI Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und 1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder 2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 18
19 B-GlBG VII Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und 1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder 2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 19
20 B-GlBG VIII Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach 13 (Anm: ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung) in Zusammenhang steht, gesetzt wird, 1. die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, 2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und 3. die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 20
21 B-GlBG IX Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung liegt auch vor, wenn Studienwerberinnen, Studienwerber oder Studierende im Zusammenhang mit ihrem Studium belästigt werden. Auf die Belästigung sind die Bestimmungen der 8, 8a und 16 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. an die Stelle des Ausdrucks "Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers" der Ausdruck "Vertreterin oder Vertreter jener Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht oder beantragt wird", 2. an die Stelle des Ausdrucks "Arbeitsumwelt" der Ausdruck "Studienumwelt" und 3. an die Stelle des Ausdrucks "zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis" der Ausdruck "zum Studium, auf den Studienerfolg oder den Studienfortgang an dieser Universität" tritt. AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 21
22 Exkurs: Verhaltensvorschläge für von Belästigung betroffene Personen Keine Schuldgefühle! Abwehren, nicht ignorieren! Dokumentieren! Beschwerde führen! AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 22
23 Satzungsteil Gleichstellungsplan Satzungsteil Frauenförderungsplan Ziele: Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur tatsächlichen Gleichstellung gem Art 7 Abs 2 und 3 B-VG und des B-GlBG und des UG (vgl 20b UG) Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten Schutz vor Diskriminierung Beseitigung von Benachteiligungen bzw kompensatorischer Nachteilsausgleich Vereinbarkeit Antidiskriminierung AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 23
24 Satzungsteil Gleichstellungsplan Satzungsteil Frauenförderungsplan Schwerpunkte: Besondere Bestimmungen für Personalverfahren Besondere Bestimmungen zu Karriereplanung, Ausund Weiterbildung Öffentlichkeitsarbeit Vereinbarkeit von Arbeit bzw Studium und familiären Verpflichtungen bzw Berufstätigkeit Bedeutung der Frauen- und Geschlechterforschung (Verankerung in den Studienplänen, Gleichwertigkeit mit anderen Lehr- und Forschungsbereichen) sprachliche Gleichbehandlung AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 24
25 Gender Mainstreaming I gender das soziale, anerzogene Geschlecht (im Gegensatz zu sex das biologische Geschlecht) mainstreaming etwas zum normalen und selbstverständlichen Handlungsmuster machen AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 25
26 Gender Mainstreaming II Bei jedem staatlichen Handeln bei allen Projekten und Maßnahmen der Verwaltung werden die möglichen Auswirkungen auf Frauen und Männer berücksichtigt in jeder Phase eines Vorhabens (von der Erarbeitung eines Konzeptes bis zur Realisierung und Evaluation) AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 26
27 Gender Mainstreaming III Ziel: Alle Projekte und Maßnahmen sollen Frauen und Männern gleichermaßen zu Gute kommen Gender Mainstreaming ergänzt frauenspezifische Gleichstellungspolitik AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 27
28 Gender Mainstreaming IV Österreich hat sich zur Umsetzung des Grundsatzes des Gender Mainstreaming verpflichtet. Grundlagen: Art 8 AEUV (ex Art 2 Abs 3 EGV) Art 7 Abs 2 B-VG Ministerratsbeschlüsse vom , vom , vom , vom und vom Offizielle Definitionen und weitere Informationen: AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 28
29 Gender Budgeting Geschlechterbezogene und -gerechte Budgetgestaltung Gender Budgeting ist [ ] das finanzpolitische Instrumentarium der gleichstellungspolitischen Strategie des Gender Mainstreaming. Es ist ein wirkungsvolles Analyse- und Steuerungsinstrument, das Geschlechtergerechtigkeit auch durch eine veränderte Haushaltsführung bzw. -politik herstellt. Das impliziert die Annahme, dass die herkömmliche Haushaltspolitik ungerechte Verteilungseffekte produzieren kann und Mädchen/Frauen und Jungen/Männer somit nicht den gleichen Zugang zu staatlichen Leistungen haben. (Auszug aus Spezielle Grundlagen: Art 13 Abs 3 B-VG, Art 51 Abs 8, 9 B-VG. AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 29
30 Informationen und Beratung I akgl@uni-graz.at Selbstverständlich behandeln wir Ihre Anliegen vertraulich! AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 30
31 Informationen und Beratung II Vorsitzende des AKGL Ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Maria Elisabeth Aigner, Vorsitzende, , Mag. Ulrike Schustaczek, 1. stv Vorsitzende, Ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Edith Gößnitzer, 2. stv Vorsitzende, Mag. Sabine Pendl, 3. stv Vorsitzende, Allgemeine Informationen und Beratung Mag.iur. Ulrike Schustaczek, Leiterin des AKGL-Büros, Mediatorin, Coach Harrachgasse 34, 8010 Graz, Tel , AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 31
32 Informationen und Beratung III Je nachdem an welcher Organisationseinheit Sie studieren, sich bewerben oder beschäftigt sind, sind bestimmte Koordinationsbeauftragte des AKGL für Sie zuständig: Geisteswissenschaftliche Fakultät: Ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Katharina Scherke, Katholisch-Theologische Fakultät: Univ.-Prof. Dr. Ulrike Bechmann, Naturwissenschaftliche Fakultät: Ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Edith Gößnitzer, Rechtswissenschaftliche Fakultät: Ass.-Prof. Dr. Hannes Hinker, Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät: Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Margareta Kreimer, Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftliche Fakultät: Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Sylvia Titze, MPH, Administration und Dienstleistungen: 5 Koordinationsbeauftragte bitte kontaktieren Sie das AKGL-Büro unter AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; us 32
Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz
Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz Rechtliche Basisinformationen des AKG Dr. Sabine Engel, Büro für Gleichstellung und Gender Studies an der LFU Innsbruck Diskriminierung Diskriminierung
MehrDAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ 1. Warum wird es ein neues Gleichbehandlungsgesetz geben? Zwei EU-Richtlinien machen die Novellierung bzw Neuerlassung des Gleichbehandlungsgesetzes erforderlich, nämlich
MehrEuroparechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes
Europarechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes Ass.-Prof. in Dr. in Silvia Ulrich Rechtsgrundlagen seit dem Vertrag von Lissabon Geänderter Vertrag über die Europäische
MehrBundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
Erfahrungsbericht fh ihdes Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung Erfolgreiche Strategien zur Umsetzung der mindestens 40% Frauenquote Workshop für die Mitglieder der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen
MehrPeter KOLLER Stabstelle Gender- und Diversitätsmanagement
Ausgewählte Frauenförderungs- und Antidiskriminierungsinstrumente an öffentlichen Universitäten Frauenförderungs- und Gleichstellungspläne 50%-Frauenquote für universitäre Kollegialorgane Peter KOLLER
MehrNach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen
Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen seiner Rasse seiner ethnischen Herkunft seines Geschlechts seiner Religion oder Weltanschauung einer Behinderung seines Alters
MehrGeschlecht ethnische Zugehörigkeit (FHStG Rasse ) Alter sexuelle Orientierung Weltanschauung Religion
Anti Diskriminierung: Rechtsschutz in der Praxis Diskriminierungsverbote/Schutzgebote gem. B GlBG bzw. GlBG Geschlecht ethnische Zugehörigkeit (FHStG Rasse ) Alter sexuelle Orientierung Weltanschauung
MehrTagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL
Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Schlüsselbegriffe Unmittelbare Diskriminierung Mittelbare Diskriminierung Belästigung Mit
MehrBüro des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen Harrachgasse 34, 8010 Graz Tel: +43 (0) 316 /
Büro des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen Harrachgasse 34, 8010 Graz Tel: +43 (0) 316 / 380-1028 E-Mail: akgl@uni-graz.at http://akgl.uni-graz.at/ VORWORT DER VORSITZENDEN Sehr geehrte Kolleginnen
MehrBüro des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen Harrachgasse Graz Tel: +43 (0) 316 /
Büro des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen Harrachgasse 34 8010 Graz Tel: +43 (0) 316 / 380-1028 Email: akgl@uni-graz.at Web: http://akgl.uni-graz.at/ Vorwort der Vorsitzenden Sehr geehrte Kolleginnen
MehrSexuelle Belästigung Gegenstrategien. Verhaltensvorschläge für Frauen und Männer
Sexuelle Belästigung Gegenstrategien Verhaltensvorschläge für Frauen und Männer Koordinationsstelle für Geschlechterstudien, Frauenforschung und Frauenförderung der Karl-Franzens-Universität Graz IMPRESSUM
MehrDiskriminierungsschutz behinderter Menschen in der Arbeitswelt Die Erfahrungen der Behindertenanwaltschaft
Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Diskriminierungsschutz behinderter Menschen in der Arbeitswelt Die Erfahrungen der Behindertenanwaltschaft Veranstaltung
MehrGesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 I Internationale Abkommen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Art.
MehrVon Rom bis Lissabon
Von Rom bis Lissabon Bilanz des Gleichstellungsrechts und der Gleichstellungspolitik der EU Von Rom bis Lissabon Gleichstellungsrecht Beschäftigungspolitik und soziale Sicherheit: Erfolge und Baustellen
MehrWas tun bei Diskriminierung?
Was tun bei Diskriminierung? Diskriminierung Grundrechtsverletzung oder Kavaliersdelikt? Das Gleichbehandlungsrecht in der Praxis Mag.a Birgit Gutschlhofer, Mag. a Ulrike Salinger Was ist Diskriminierung?
MehrGleichbehandlungsrechtliche Praxis. Mag. a Sandra Konstatzky Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Gleichbehandlungsrechtliche Praxis Mag. a Sandra Konstatzky Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt Gleichbehandlungsgesetz Große Novelle 2004 Gleichbehandlungsgesetz
MehrSexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Informationen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Informationen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ein wertschätzender Umgang miteinander, ein offenes Gesprächsklima, Toleranz
MehrAnwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Barrierefreiheit im Baudenkmal Die Erfahrung der Behindertenanwaltschaft
Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Barrierefreiheit im Baudenkmal Die Erfahrung der Behindertenanwaltschaft Impulsvortrag Dr. Erwin Buchinger Fachgespräch des BDA Wien/Hofburg,17.11.2016
MehrGrenzen und Möglichkeiten des Konzepts der mittelbaren Diskriminierung
Grenzen und Möglichkeiten des Konzepts der mittelbaren Diskriminierung Europäische Kommission 87 Abbildung 1: Entscheidungsbaum: Diskriminierungsfälle Abbildung 2: Rechtliche Analyse von Diskriminierungsfällen
MehrInhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG
K Inhaltsübersicht Abschnitt I. Allgemeines zum AGG Teil 1. Das Gesetz und dieser Rechtsberater........ 1 Teil 2. Entstehung des AGG................ 2 Teil 3. Sinn und Zweck des AGG............. 6 Teil
MehrGenderdimensionen im Subventionsrecht. Dr. in Jasmine Senk Institut für Legal Gender Studies Johannes Kepler Universität
Genderdimensionen im Subventionsrecht Dr. in Jasmine Senk Institut für Legal Gender Studies Johannes Kepler Universität Jasmine.Senk@jku.at 1 Literatur Für den Allgemeinen Teil: Senk, Gendersensibles Vergabeverfahren
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Sebastian Busch / Eva Kocher / Horst Welkoborsky Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Benachteiligung verhindern - Gleichstellung fördern BUND VERLAG Abkürzungen 11 Literatur 15 A. Einleitung (Busch/Kocher)
MehrSexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Informationen für Führungskräfte und leitende Angestellte
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Informationen für Führungskräfte und leitende Angestellte Liebe Leiterinnen, liebe Leiter, ein wertschätzender Umgang miteinander, ein offenes Gesprächsklima, Toleranz
MehrDefinition der Schlüsselbegriffe
Definition der Schlüsselbegriffe Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg Organisiert im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft der Europäischen Kommission Brors Diskriminierungsbegriff
MehrNeuer Belästigungsschutz im Bundesdienst und für Angehörige von Universitäten
Neuer Belästigungsschutz im Bundesdienst und für Angehörige von Universitäten Dr. Herbert Hopf Durch Novellierung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG) wurde der Belästigungsschutz im Bundesdienst
MehrSenat II der Gleichbehandlungskommission. Anonymisiertes Teil-Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz
GBK II/51/08 Senat II der Gleichbehandlungskommission Anonymisiertes Teil-Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz Der Senat II der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt hat über den
MehrBundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes. - Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG)
Langtitel Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes ( - Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG) (NR: GP XVIII RV 857 AB 923 S. 101. BR: AB 4448 S. 564.) (EWR/Anh. XVIII: 375L0117,
MehrWozu barrierefrei? Rechtsanspruch Notwendigkeit Nutzen
Wozu barrierefrei? Rechtsanspruch Notwendigkeit Nutzen Mag. Aaron Banovics Büro des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Babenbergerstraße 5-1010 Wien aaron.banovics@sozialministerium.at
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Fassung vom 22.11.2011 Langtitel Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B- GlBG) StF:
MehrRechtliche Mittel gegen Diskriminierung
Rechtliche Mittel gegen Diskriminierung Jobcoaching Fachtage 2015 11. November, 2015 Volker Frey, Klagsverband Recht und Diversität Aussehen Behinderung Bildung Alter Familiärer Hintergrund Religion und
MehrBundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG vom 12. Februar 1993, BGBl.Nr. 100/1993
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG vom 12. Februar 1993, BGBl.Nr. 100/1993 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes in der derzeit gültigen Fassung 1. Geltungsbereich 2. Begriffsbestimmungen
MehrBundes-Gleichbehandlungsgesetz
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz Kurztitel Bundes-Gleichbehandlungsgesetz; Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011; Typ BG; /Artikel/Anlage 0; Inkrafttretensdatum
MehrWorkshop (3) Gleichstellung und Diversity
Workshop (3) Gleichstellung und Diversity Gute Arbeit, mehr Demokratie und Mitbestimmung: Welche Veränderungen bringt das neue Hochschulzukunftsgesetz? 26. März 2015 Veronika Schmidt-Lentzen 1 Aus dem
MehrBundes-Behindertengleichstellungsgesetz
Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - Rechtliche Aspekte der Barrierefreiheit - Mag. a Birgit Lanner, 14. Oktober
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 23. Juni 2004 Teil I
1 von 27 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 23. Juni 2004 Teil I 66. Bundesgesetz: Gleichbehandlungsgesetz GlBG und Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung
MehrHINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Grundlagen Gesetz vom Juli 2006 Umsetzung von 4 EU-Richtlinien, die Diskriminierung wegen Rasse, ethn. Herkunft und Geschlecht verbieten Eine Beweislastregel
Mehr30 Jahre Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft
Presse 30 Jahre Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft Hintergrunddossier 1. Juli 2009 Rückfragehinweis Mag. a Elisabeth Kern Pressesprecherin des Bundesministers Rudolf Hundstorfer elisabeth.kern@bmask.gv.at
MehrBUNDESAMT FÜR SOZIALES UND BEHINDERTENWESEN
BUNDESAMT FÜR SOZIALES UND BEHINDERTENWESEN Maßnahmenpaket BGBl. Nr. I 82/2005 (in Kraft seit 1.1.2006) Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen-Bundesbehindertengleichstellungsgesetz
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 10 Fragen und Antworten 1 Welche Ziele hat das AGG? Das AGG will Benachteiligungen aus Gründen der / des ethnischen Herkunft Alters Geschlechts sexuellen Identität
MehrEinführung in die EU-Gesetzgebung und Definitionen der Grundbegriffe:
Einführung in die EU-Gesetzgebung und Definitionen der Grundbegriffe: Unmittelbare Diskriminierung, mittelbare Diskriminierung, Belästigung Marie Mercat-Bruns (CNAM-Sciences Po) GLIEDERUNG DES VORTRAGS
MehrInhalt. AbkÅrzungen Literatur... 15
5 Inhalt AbkÅrzungen... 11 Literatur... 15 A. Einleitung (Busch/Kocher)... 17 1. Der Schutz vor Diskriminierung ist ein Menschenrecht....... 17 2. Schutz vor Benachteiligung und FÇrderung von Gleichstellung
MehrE n t wurf. Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz B- GlBG) Inhaltsverzeichnis
E n t wurf Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz B- GlBG) Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis I. Teil Gleichbehandlung 1. Geltungsbereich
MehrKlausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15. Modul FernUniversität Hagen
Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15 Modul 55100 FernUniversität Hagen Sachverhalt 06.05.2015 Folie 2 von 35 Aufgabe 1: A und B möchten für die entgangene Stelle von der Stadt H Schadensersatz
MehrPublikation. Lorem Ipsum Dolor Sit Amet Lorem Ipsum dolor. Das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern Wirklichkeit werden lassen
Gender Titel der Budgeting Publikation Lorem Ipsum Dolor Sit Amet Lorem Ipsum dolor Das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern Wirklichkeit werden lassen Schritt für Schritt zum geschlechter
MehrRichtlinie der Hochschule Rhein-Waal gegen Diskriminierung und Belästigung. vom (Amtl. Bekanntmachung 08/2017)
Richtlinie der Hochschule Rhein-Waal gegen Diskriminierung und Belästigung vom 24.05.2017 (Amtl. Bekanntmachung 08/2017) Aufgrund 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrBeschäftigung von Menschen mit Behinderungen Anspruch und Wirklichkeit
Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen Anspruch und Wirklichkeit Dachverband berufliche Integration Wien, 11.10.2016
MehrSatzungsteil Gleichstellungsplan
Satzungsteil Gleichstellungsplan der Technischen Universität Graz Antrag des Rektorats vom 26. Juni 2017 auf Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen Der Senat hat in seiner Sitzung am
MehrVerwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte
Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter Verfassungsgerichtshof, 16. Mai 2017 I. Grundrechte als Maßstab der Normenkontrolle Grundrechtsquellen Vorkonstitutionelle
MehrDie Vielfalt bzw. Facetten der Diskriminierung an Österreichs Hochschulen in Theorie und Praxis
Arbeitstagung Diskriminierung an Hochschulen Die Vielfalt bzw. Facetten der Diskriminierung an Österreichs Hochschulen in Theorie und Praxis ao. Univ.-Prof. in Mag. a pharm. Dr. in rer.nat. Edith Gößnitzer
MehrAufgabenprofil der Ressortbeauftragten für Gender Mainstreaming/Budgeting
Aufgabenprofil der Ressortbeauftragten für Gender Mainstreaming/Budgeting 1 Inhaltsverzeichnis 1. Präambel... 3 2. Vision... 4 3. Ziele... 4 4. Aufgaben... 5 5. Leitsätze... 6 6. Anhang Rechtsgrundlagen...
MehrNÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 (NÖ ADG 2017)
Der Landtag von Niederösterreich hat am. beschlossen: NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 (NÖ ADG 2017) Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit von Ralf Roesner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbh,
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Diskriminierungsverbot
Diskriminierungsverbot Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich Nur natürliche Personen Sachlicher Schutzbereich Rechtsungleiche Behandlung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe = qualifizierte
MehrSexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Informationen für Studierende
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Informationen für Studierende Liebe Studentinnen und Studenten der Medizin, ein wertschätzender Umgang miteinander, ein offenes Gesprächsklima, Toleranz verschiedener
MehrWIR SIND FÜR SIE DA! BELÄSTIGUNGSSCHUTZ AN UNIVERSITÄTEN. diskriminierung entwürdigung verwendung sexistischen lehrmaterials INFORMATIONEN DES AKG
BELÄSTIGUNGSSCHUTZ AN UNIVERSITÄTEN INFORMATIONEN DES AKG machtmissbrauch einschüchterung pornografische bildschirmschoner anzügliche witze herabsetzende äußerungen pin-ups am arbeitsplatz anzügliche bemerkungen
MehrAllgemeines GleichbehandlungsGesetz
Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Vortrag am 14. Dezember 2006 Rechtsanwältin Annette Schärffe Arbeitgebervereinigung Lübeck - Schwerin e.v. Ziel des Gesetzes Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen
MehrGleichstellung und Diversity
Workshop (3) Gleichstellung und Diversity Gute Arbeit, mehr Demokratie und Mitbestimmung: Welche Veränderungen bringt das neue Hochschulzukunftsgesetz? 26. März 2015 Veronika Schmidt-Lentzen 1 Aus dem
MehrBarrierefreiheit & Fahrschulen Rechtliche Aspekte
Barrierefreiheit & Fahrschulen Rechtliche Aspekte Mag. Aaron Banovics Büro des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Babenbergerstraße 5-1010 Wien aaron.banovics@sozialministerium.at
MehrMaßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern und Bestimmungen zur Frauenförderung g emäß 10 Abs3 Z10 FHStG idgf am MCI.
Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern und Bestimmungen zur Frauenförderung g emäß 10 Abs3 Z10 FHStG idgf am MCI. zur internen Verwendung! 15.06.2016 inhalte. 1. LEITSÄTZE & RAHMENBEDINGUNGEN....
MehrTitel der Publikation
Titel der Publikation Gender Budgeting Das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern Wirklichkeit Lorem werden lassen Ipsum Dolor Sit Amet Lorem Ipsum dolor Schritt für Schritt zum geschlechtergerechten
MehrGleichbehandlung und Frauenforderung im Arbeitsleben
2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. Wolfsgruber Claudia Gleichbehandlung und Frauenforderung im Arbeitsleben
MehrZIVILCOURAGE UND ANTI-RASSISMUS-ARBEIT
Betrifft: Anzeige gemäß 24 Abs 2 GlBG gegen die noch auszuforschende Person mit der Telefonnummer..., als unmittelbaren Täter und gegen das Medium...als Beitragstäter. in eventu Anzeige gemäß Art. IX Abs
MehrMitteilung DRM. Abteilung: Karlsplatz 13 DVR. Richtlinien zum. Entfall der. aller. Wien. heranzuziehen ENSABLAUF: Möglichkeit des.
Arbeitsmappe für Mitglieder des AKG TU Wien Abschnitt 3..4 Mitteilung DRM 3/07 ersetzt DRM 4/ /02 Richtlinien zum Entfall der Wiederholung derr Ausschreibung Abteilung: 0104 BearbeiterIn: Reinhard Laa
MehrReservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr.
Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr. 134, 10117 Berlin LGG Berlin Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Berlin In der Fassung
MehrPsychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert»
Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert» Égalité Handicap Dr. iur Caroline Hess-Klein I. Menschen mit einer psychischen Behinderung und die Bundesverfassung
MehrBarrierefreiheit 2016
Barrierefreiheit 2016 Mag. Aaron Banovics Büro des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Babenbergerstraße 5-1010 Wien aaron.banovics@sozialministerium.at www.behindertenanwalt.gv.at
MehrDas Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht
Jörn-Christian Bierkamp Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen des AGG www.salzwasserverlag.de Abbildungsverzeichnis VI Abkürzungsverzeichnis VII A
MehrInternationaler und Nationaler Rechtsrahmen
Internationaler und Nationaler Rechtsrahmen Sexismusfreie Werbung: Wie geht das? Das geht!" Mag. a Irina Viola Kappel Wien, 29. Oktober 2013 Definition: Sexismus, sexistische Werbung Sexismus: Diskriminierung
MehrBund/Ländervergleich Antidiskriminierung WIEN: Antidiskriminierungsgesetz (Wr. ADG)
Präambel/ Zielbestimmungen -.-.-.-. -.-.-.-. Präambel Die Verwendung des Begriffes Rasse in diesem Gesetz bedeutet nicht, dass die Existenz von menschlichen Rassen akzeptiert wird, insbesondere nicht,
MehrEinfluss des EU-Rechts auf deutsches Recht: Gleichbehandlung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung. Herzlich Willkommen
Einfluss des EU-Rechts auf deutsches Recht: Gleichbehandlung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung Herzlich Willkommen Doris Liebscher Antidiskriminierungsbüro Leipzig Maria Wersig Universität
MehrAktuelle Situation aus Sicht des Behindertenanwaltes
Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen mit hohem Unterstützungsbedarf Aktuelle Situation aus Sicht des Behindertenanwaltes
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unter dem Gesichtspunkt des Wohnungsmarktes
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unter dem Gesichtspunkt des Wohnungsmarktes Heike Fritzsche, Antidiskriminierungsstelle des Bundes 16. November 2017, Leipzig Themen Antidiskriminierungsstelle
Mehr.. 10 Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
Gesetz vom, mit dem das Landes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird (1. Novelle zum Landes-Gleichbehandlungsgesetz) Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBI.Nr.
Mehr2) Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlung im Beruf
2) Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlung im Beruf a. Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten
MehrMuss meine Internetseite barrierefrei sein?
BIZEPS Zentrum für Selbstbestimmtes Leben Muss meine Internetseite barrierefrei sein? (Neue) rechtliche Bestimmungen in Österreich Martin Ladstätter BIZEPS Zentrum für Selbstbestimmtes Leben Wer oder was
MehrE n t w u r f. Gesetz mit dem das Wiener land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungsgesetz geändert wird. Artikel I
Beilage Nr. 18/2011 LG 01385-2011/0001 E n t w u r f Gesetz mit dem das Wiener land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungsgesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener
MehrDiskriminierungstatbestände im Hochschulrecht:
Diskriminierungstatbestände im Hochschulrecht: Rechtliche Rahmenbedingungen an öffentlichen und privaten Universitäten sowie an Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen Charlotte EISENSTÄDTER, Peter
MehrFür Vielfalt und Chancengleichheit
Für Vielfalt und Chancengleichheit Vielfalt und Chancengleichheit Zu den zentralen Werten von Bertelsmann gehört der partnerschaftliche, respektvolle und vertrauensvolle Umgang miteinander. Hierzu zählt
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 9. Juni 2006 Teil I 74. Bundesgesetz: Änderung des Universitätsgesetz 2002 (NR: GP XXII IA 752/A AB 1308 S. 139. Einspr.
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG
Gelbe Erläuterungsbücher Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG ommentar von Jobst-Hubertus Bauer, Burkard Göpfert, Dr. Steffen rieger 1. Auflage Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG Bauer / Göpfert
MehrLANDESGESETZBLATT FÜR NIEDERÖSTERREICH
1 von 6 LANDESGESETZBLATT FÜR NIEDERÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. März 2017 24. Gesetz: NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 [CELEX-Nr.: 32000L0043, 32000L0078, 32004L0113, 32006L0054, 32014L0036,
MehrNewsletter der Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes Steiermark
Newsletter der Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes Steiermark Juni 2014 Neues aus dem Büro der Gleichbehandlungsbeauftragten 2 Tätigkeitsbericht 2011-2013 3 Antidiskriminierungskonferenz 2014 5 Seminare
MehrDiskriminiert, weil sie Kinder sind Beitrag zur Ringvorlesung Von Generation zu Generation an der Hochschule Magdeburg-Stendal am 6.12.
Diskriminiert, weil sie Kinder sind Beitrag zur Ringvorlesung Von Generation zu Generation an der Hochschule Magdeburg-Stendal am 6.12.2011 Manfred Liebel Internationale Akademie (INA) an der Freien Universität
Mehr8. Juni 2016, Fulda. Fachtagung: Übergänge im Lebenslauf mit Behinderungen Hochschulzugang und Berufszugang mit Behinderungen
8. Juni 2016, Fulda Fachtagung: Übergänge im Lebenslauf mit Behinderungen Hochschulzugang und Berufszugang mit Behinderungen Rechtliche Rahmenbedingungen für die Übergänge behinderter Menschen Fachgebiet
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September
MehrSchlüsselbegriffe der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien
Schlüsselbegriffe der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien SEMINAR FÜR RECHTSPRAKTIKER Trier, 6.-7. Mai 2013 Anna Braunroth Juristin im Beratungsteam, Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Berlin Schlüsselbegriffe
MehrCode of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner
Code of Conduct Compliance Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG und ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner. 31.03.2012 1. Einleitung Vöhringer ist ein international tätiges Unternehmen
MehrDas neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG)
Das neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) Horst Frehe Richter am Sozialgericht in Bremen Artikel 13 Abs. 1 EGV (Amsterdamer Vertrag) (1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann
MehrDas Gleichstellungsbüro der Martin-Luther-Universität stellt sich vor
Das Gleichstellungsbüro der Martin-Luther-Universität stellt sich vor Gesetzliche Grundlagen der Gleichstellungsarbeit an der MLU HSG LSA 3, Absatz 5 Aufgaben der Hochschule Die Hochschulen wirken bei
MehrGleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb. Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte
Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte Die Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb ist eine wichtige Gestal tungsaufgabe für die betrieblichen
MehrAuslegungsgrundlage des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der Medizinischen Universität Graz
Auslegungsgrundlage des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der Medizinischen Universität Graz zu den 25, 26 Frauenförderungsplan der Medizinischen Universität Graz (FFP): 25 FFP: Motivieren zur
MehrInitiativen des BMWFW zur Förderung eines aktiven Diversitätsmanagements an Österreichs Hochschulen
Initiativen des BMWFW zur Förderung eines aktiven Diversitätsmanagements an Österreichs Hochschulen Roberta Schaller-Steidl, Stabsstelle GuDM, bmwfw 09. Juni 2016 IHS Workshop im Strategie-Entwicklungsprozess
MehrLEITFADEN FÜR EINEN BELÄSTIGUNGSFREIEN ARBEITSPLATZ. steiermark
LEITFADE FÜR EIE BELÄSTIGUGSFREIE ARBEITSPLATZ GLEIC EHADLUG steiermark E TZ SE I D ZE RE G R TE F BEI K T I TA R F T E M RÄ U P FÜR GSK D U E R D A A ÜH T F S EIT D F L U Mag.aDr.in Sabine Schulze-Bauer
MehrEntwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates. des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung
Bearbeitungsstand: 28.05.2014 Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung
MehrSatzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel
Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Auf Grund des 6 Absatz 1 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrENTWURF WIENER LANDTAG. Gesetz, mit dem das Wiener Gleichbehandlungsgesetz geändert wird (8. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz) Artikel I
Beilage Nr. 13/2005 LG 00918-2005/0001 ENTWURF Beilage Nr. 13/2005 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Wiener Gleichbehandlungsgesetz geändert wird (8. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz) Der Wiener
MehrÜberblick. Gender oder Diversity? Mainstreaming oder Management?
oder? oder? Vortrag von Dr. Irene Pimminger am 29. Oktober 2015 - Forum Sachsen- Anhalt Überblick Vergleich: Betriebliche AnLdiskriminierung Zum Vergleich: EU- Ebene Ablösung oder Zusammenführung worauf
MehrDer Präsident: Freibauer Der Landeshauptmann: Pröll Die Landeshauptmann Stellvertreterin: Onodi Die Landesrätin: Kranzl
NÖ Gleichbehandlungsgesetz 2060-0 Stammgesetz 69/97 1997-07-11 Blatt 1-6 EU-Umsetzung: [CELEX: 375L0117, 376L0207] 2060-1 1. Novelle 21/02 2002-03-07 Blatt 1, 2, 3, 3a, 6 [CELEX: 31997L0080] 2060-2 2.
Mehr2 Die mehrdimensionale Diskriminierung behinderter Frauen - Daten, Hintergründe, Erklärungsansätze 25
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 1 Einführung 19 A Wahl des Untersuchungsgegenstandes 19 B Aufbau der Untersuchung 23 2 Die mehrdimensionale Diskriminierung behinderter Frauen - Daten, Hintergründe,
MehrNovelle zum AÜG Neu. Gesetzliche Bestimmungen und ihre Auswirkungen
Novelle zum AÜG Neu Gesetzliche Bestimmungen und ihre Auswirkungen Im Zuge der Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie in das nationale Recht wurde das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) novelliert,
Mehr