Internationaler und Nationaler Rechtsrahmen

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1 Internationaler und Nationaler Rechtsrahmen Sexismusfreie Werbung: Wie geht das? Das geht!" Mag. a Irina Viola Kappel Wien, 29. Oktober 2013

2 Definition: Sexismus, sexistische Werbung Sexismus: Diskriminierung aufgrund des Geschlechts Sexistische Werbung ist die abwertende Darstellung von Frauen oder Männern in der kommerziellen Werbung Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung): Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft: Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Kriterienkatalog der Watchgroups Wien, Graz, Salzburg 2

3 Rechtsrahmen: Ausgestaltung Duales System der Selbstregulation Internationale Handelskammer ICC Kodex der Internationalen Handelskammer (ICC) zur Praxis der Werbe- und Marketingkommunikation Artikel 4: Soziale Verantwortung Werbe- und Marketingkommunikation sollte die Würde des Menschen respektieren und keinerlei Form von Diskriminierung anregen oder stillschweigend dulden, einschließlich jedweder Diskriminierung, die auf Rasse, nationaler Herkunft, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung oder sexueller Orientierung basiert. Österreichischer Werberat: Mitglied der ICC Gesetzliches Verbot sexistischer Werbung Island Norwegen 3

4 Rechtliche Grundlagen International CEDAW (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women) Vereinte Nationen (UN) Europa/EU Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) EU Richtlinie Europäisches Parlament: Entschließungen Rat der EU: Schlussfolgerungen Europarat: Empfehlung Österreich Pornografiegesetz, AMD-G, ORF-G, Gleichbehandlungsgesetz 4

5 Internationale Grundlagen CEDAW UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Verpflichtung, jegliche Diskriminierung von Frauen zu beseitigen jedwede Person, Organisation, Unternehmen Artikel 5 CEDAW: Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um stereotype Geschlechterrollen zu beseitigen 5

6 Internationale Grundlagen CEDAW - Definition Diskriminierung : Jede auf Grund des Geschlechts vorgenommene Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass die [ ] Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Frau [ ] auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, staatsbürgerlichem oder anderem Gebiet beeinträchtigt oder vereitelt wird. 6

7 Internationale Grundlagen Vereinte Nationen Deklaration der Aktionsplattform von Peking, vierte UN- Weltfrauenkonferenz 1995 Bereich Frauen und die Medien: strategisches Ziel: Förderung einer ausgewogenen und nicht stereotypen Darstellung von Frauen in den Medien 7

8 EU EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste Richtlinie 2010/13/EU Artikel 6 Die Mitgliedstaaten sorgen mit angemessenen Mitteln dafür, dass die audiovisuellen Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Staatsangehörigkeit aufstacheln. Artikel 9 Abs. 1 lit. c ii Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung beinhalten oder fördern. 8

9 EU Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Generelle Gleichstellungsverpflichtung Entschließung des EP Jahr Entschließung des EP Dokument Nr Diskriminierung von Frauen in der Werbung Abl. C 304 vom Auswirkungen von Marketing und Werbung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern ABl. C 295 E vom Einfluss der Werbung auf das Verbraucherverhalten (2010/2052(INI)) 2013 Abbau von Geschlechterstereotypen in der EU (2012/2116(INI)) 9

10 EU Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zum Abbau von Geschlechterstereotypen in der EU (2012/2116(INI)) Mitgliedstaaten sollen positive Maßnahmen durchführen, die dafür sorgen, dass mehr Frauen Zugang in Führungspositionen in den Medien erhalten. Aufklärungskampagnen: Die EU wird aufgefordert, EU-weite Aufklärungskampagnen über sexistische Beleidigungen oder entwürdigende Bilder von Frauen in den Medien zu konzipieren. Gemeinsam abgestimmte Sensibilisierungskampagnen gegen Rollenklischees: Kommission und Mitgliedstaaten sollen in abgestimmter Aktion Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen zu sexueller Gewalt, Bekämpfung von Rollenklischees durchführen. 10

11 EU Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zum Abbau von Geschlechterstereotypen in der EU (2012/2116(INI)) Mitgliedstaaten werden aufgefordert, gesetzliche Möglichkeiten zum Verbot der Art und Weise, wie Frauen und Mädchen in der Alkoholwerbung als Sexobjekte dargestellt werden, zu schaffen. Bereich Medien: Lücken in der Gesetzgebung zur Antidiskriminierung von Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter sind zu schließen. nationale Kontrollgremien bzw. Selbstkontrolleinrichtungen für Werbung: spezielle Kursmaßnahmen, um das Bewusstsein für die negativen Einflüsse von geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Stereotypen in den Medien zu erweitern. 11

12 EU Rat der Europäischen Union: Schlussfolgerungen zur stärkeren Förderung von Frauen als Entscheidungsträger in den Medien: (Dokument 11470/13 vom 24. Juni 2013) Der Rat der EU ruft die Mitgliedstaaten und die europäische Kommission unter Achtung der Pressefreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung auf: zur Bekämpfung der Geschlechterstereotypen zur Durchsetzung einer realistischen und nicht diskriminierenden Darstellung von Mädchen/Frauen und Jungen/Männern in den Medien Bericht EIGE (European Institute for Gender Equality):»Advancing gender equality in decision-making in media organisations«12

13 Europarat Empfehlung des Ministerkomitees vom 10. Juli 2013: Regierungen sollen geeignete Maßnahmen treffen, durch die entsprechende Bedingungen geschaffen werden können unter denen es den Medien möglich ist, die Gleichstellung der Geschlechter als grundlegendes Prinzip ihrer Tätigkeiten zu fördern. Medienorganisationen sollen ermutigt werden, Maßnahmen zu Selbstregulierung, interne Verhaltenskodizes, Ethikregeln und Maßnahmen zur Selbstkontrolle zu übernehmen sowie Standards für die Berichterstattung in den Medien zu erarbeiten, welche die Gleichstellung der Geschlechter fördern, um so eine konsequente und konsistente interne Politik, Vorgehensweise und Arbeitsbedingungen zu fördern, die folgende Ziele verfolgen: eine nicht klischeehafte Darstellung des Bildes und der Rolle von Frauen und Männern eine stereotypenfreie Wahrnehmung bzw. Sichtbarkeit von Frauen und Männern sowie die Vermeidung von sexistischer Werbung, Sprache und Inhalten, welche zu Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Aufstachelung zu Hass und geschlechtsbezogener Gewalt führen könnten. 13

14 Österreich: Nationale Rechtsgrundlagen Pornographiegesetz Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (AMD-G) 31 Abs. 3 Z 2: Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht Diskriminierungen nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung enthalten oder fördern; Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G) 13 Abs. 3 Z 2 und Z 3: Kommerzielle Kommunikation darf nicht Diskriminierungen nach Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion oder Glauben oder Staatsangehörigkeit oder sexueller Ausrichtung enthalten. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden. 14

15 Gleichbehandlung 6 und 7 Gleichbehandlungsgesetz Diskriminierungstatbestand der sexuellen oder geschlechtsbezogenen Belästigung in der Arbeitswelt Definition: ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das die Würde der Person beeinträchtigt Erscheinungsformen: Konfrontiertwerden mit pornografischen Bildern oder Texten 30 Abs. 3 Z 2 Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts in sonstigen Bereichen (d.h. der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen) Ausnahme vom Diskriminierungsverbot: Inhalt von Werbung und Medien 15

16 Strukturen in Österreich Österreichischer Werberat: Einrichtung Antisexismus-Beirat 2011 Verankerung von Gender Expertise Sensibilisierung der Werbewirtschaft Institutionalisierter Anti-Sexismus Dialog 16

17 Beschwerde Relevant Geschäftsstelle Vorauswahl & Aufbereitung Auftraggeber und/oder Agentur werden zur Stellungnahme eingeladen. AK Wien Abteilung Konsumentenpolitik wird zur Stellungnahme eingeladen. Anti-Sexismus-Beirat wird zur Stellungnahme bei relevanten Beschwerden eingeladen. Österreichischer Werberat Entscheidungsgremium

18 Veranstaltungen Fachtagung "Sexistische Werbung 2010 Gender Award Werbung 2012 Auszeichnung geschlechtersensibler Werbeproduktionen aus Österreich Bewusstseinsbildung für gleichstellungsorientierte und diskriminierungsfreie Werbung 18

19 Beschwerdemöglichkeiten Österreichischer Werberat Watch Groups Wien Graz Salzburg Sektion für Frauenangelegenheiten und Gleichstellung im Bundeskanzleramt Abteilung II/1 Gleichstellungspolitische Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten

20 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Mag. a Irina Viola Kappel Bundeskanzleramt Abteilung für gleichstellungspolitische Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten Minoritenplatz Wien Tel.: / irina-viola.kappel@bka.gv.at

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