Genderdimensionen im Subventionsrecht. Dr. in Jasmine Senk Institut für Legal Gender Studies Johannes Kepler Universität

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1 Genderdimensionen im Subventionsrecht Dr. in Jasmine Senk Institut für Legal Gender Studies Johannes Kepler Universität 1

2 Literatur Für den Allgemeinen Teil: Senk, Gendersensibles Vergabeverfahren Einbindung eines Sekundärzwecks (2011) 2

3 I. Teil GRUNDLAGEN 3

4 Geschützte Merkmale Geschlecht Sexuelle Orientierung Behinderung Gender Religion oder Weltanschauung Alter Ethnische Herkunft 4

5 Rechtsentwicklungen Fokus Geschlecht Gleichbehandlung Diskriminierungsverbote Gleichbehandlungsgebote Folie nationales Gleichbehandlungsrecht 1 Folie Gender Mainstreaming/Budgeting Prozessorientierte Strategien Gleichstellung Folie nationales Gleichstellungsrecht Gender Mainstreaming Gender Budgeting Gleichbehandlung plus Positive Maßnahmen 5

6 II. Teil VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN 6

7 Völkerrechtliche Grundlagen UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Konvention über politische Rechte der Frau und insbesondere CEDAW Verpflichtung den Grundsatz der de-facto-gleichberechtigung in die Verfassung aufzunehmen und durch geeignete gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen für die tatsächliche Verwirklichung dieses Grundsatzes zu sorgen (vgl Art 2 und 3) Zulässigkeit vorübergehender Sondermaßnahmen (vgl Art 4) BGBl 1982/443 unter Erfüllungsvorbehalt 7

8 Europarechtliche Grundlagen Primärrecht Grundrechtsschutz Art 20ff GRCh Art 3 Abs 3 EUV Zielbestimmung Diskriminierungsschutz Förderung der Gleichstellung Art 8 AEUV Gender Mainstreaming Art 19 (ex 13) AEUV Ermächtigungsnorm Sekundärrecht Art 157 (ex 141) AEUV Gleichbehandlungsgebot in der Arbeitswelt Ermächtigungs norm Sekundärrecht Verfassungsrechtliche Grundlagen 8

9 GLEICHHEIT EU-Grundrechtecharta Artikel 20 Gleichheit vor dem Gesetz Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich. Artikel 21 Nichtdiskriminierung Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten. Artikel 23 Gleichheit von Frauen und Männern Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen. Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen. Folie Europarechtliche Grundlagen 9

10 Gender Mainstreaming in der EU Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Folie Europarechtliche Grundlagen 10

11 Gleichbehandlungsrichtlinien (Art 19 AEUV) Rahmengleichbehandlungsrichtlinie zur Verwirklichung der Gleichbehandlung aufgrund der geschützten Merkmale Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) Antirassismusrichtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (RL 2000/43/EG) Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (RL 2004/113/EG) Folie Europarechtliche Grundlagen 11

12 Gleichbehandlungsrichtlinien (Art 157 Abs 3) Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (RL 2006/54/EG) Folie Europarechtliche Grundlagen 12

13 National-Verfassungsrechtliche Grundlagen Gleichheitssatz Gleichstellungsfördergebot Gender Mainstreaming Gender Budgeting Gleiches ist gleich zu behandeln, Ungleiches ist ungleich zu behandeln Allgemeines Sachlichkeitsgebot Bund, Länder und Gemeinden verpflichten sich zur tatsächlichen Gleichstellung Bei der Haushaltsführung ist die tatsächliche Gleichstellung anzustreben Art 2, 3 und 14 Abs 2 StGG Art 7 Abs 1 B-VG Art 14 EMRK Art 7 Abs 2 B-VG Art 13 Abs 3 B-VG 51 Abs 8 und 9 B-VG Folie Rechtsentwicklungen Fokus Geschlecht 13

14 Gleichstellungsfördergebot Art 7 Abs 2 B-VG Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig. Verpflichtet sind Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit Verpflichtet ist hoheitliche und nichthoheitliche Verwaltung Sind auch ausgelagerte Rechtsträger verpflichtet? Folie Rechtsentwicklungen Fokus Geschlecht 14

15 Gender Mainstreaming und Budgeting Gender Mainstreaming besteht in der (Re-)Organisation, Verbesserung, Entwicklung und Evaluierung der Entscheidungsprozesse, mit dem Ziel, dass die an politischer Gestaltung beteiligten Akteure und Akteurinnen den Blickwinkel der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern in allen Bereichen und auf allen Ebenen einnehmen. Umgesetzt durch 4 Ministerratsbeschlüsse Gender Budgeting: Gender Mainstreaming im Haushaltsprozess (vgl Art 13 Abs 3 B-VG, seit auch Art 51 Abs 8 und 9 B-VG) Wirkungsorientierung unter der besonderen Berücksichtigung der Gleichstellung Ein Wirkungsziel muss ein Gleichstellungsziel sein Folie Rechtsentwicklungen Fokus Geschlecht 15

16 III. Teil MATERIELLRECHTLICHE UMSETZUNG NATIONAL 16

17 Gleichbehandlungsrecht 1 In unterschiedlichen Materiengesetzen geregelt (GlBG, B-GlBG, L-GlBGe etc) Verbietet die Ungleichbehandlung aufgrund geschützter Merkmale hier Geschlecht im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (vgl 3 GlBG) und in der sonstigen Arbeitswelt (vgl 4 GlBG) beim Zugang zu und der Versorgung mit Güter und Dienstleistungen einschließlich Wohnraum (vgl 30 GlBG) Verbietet unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen (vgl 5, 32 GlBG) 17

18 Gleichbehandlungrecht 2 Unmittelbar (Sexuelle) Belästigung Mittelbar Diskriminierung Anweisung zur Diskriminierung Assoziierung 18

19 Gleichbehandlungsrecht 3 Unmittelbare Diskriminierung 5 Abs 1 GlBG Geschütztes Merkmal wird zur Differenzierung herangezogen Unverzichtbare Voraussetzung Mittelbare Diskriminierung 5 Abs 2 GlBG Neutrale Vorschrift benachteiligt TrägerInnen geschützter Merkmale wesentlich stärker Durch rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind angemessen und erforderlich Unternehmensbezogene, arbeitsplatzbezogene und legitime Ziele der Sozialpolitik Anweisung zur Diskriminierung 5 Abs 3 GlBG 19

20 Gleichbehandlungsrecht 4 Assoziierung 5 Abs 4 GlBG: Naheverhältnis zur/zum TrägerIn des geschützten Merkmals (Sexuelle) Belästigung 6f GlBG (geschlechtsbezogene) merkmalsbezogene Verhaltensweisen Negative Arbeitsumwelt Karrierebehinderung Würdebeeinträchtigung (objektiv) Unerwünscht, unangebracht oder anstößig (subjektiv) Folie Rechtsentwicklungen Fokus Geschlecht 20

21 Gleichstellungsrecht Gleichbehandlungsgebote plus Positive Maßnahmen Positive Maßnahmen eingriffsintensive Maßnahmen: zb Quotenregelung im B-GlBG eingriffsneutrale Maßnahmen Quotenregelung in Kollegialorganen Weiterbildungsprogramme nur für Frauen Besondere Einladung an Frauen Girl s day Vereinbarkeitsprogramme etc Folie Rechtsentwicklungen Fokus Geschlecht 21

22 Prozessorientierte Strategien Koppelung der Auftragsvergabe an frauenfördernde Maßnahmen isd 19 Abs 6 BVergG Koppelung der Förderungsvergabe an die Beachtung des GlBG ( 14 GlBG) 22

23 IV. Teil UMSETZUNG DES GLEICHSTELLUNGSFÖRDERGEBOTES BEI FÖRDERUNGEN DES BUNDES 23

24 Grundlagen im GlBG Förderungen des Bundes im Rahmen der Privatwirtschaftverwaltung Aufwendungen, die bei der Umsetzung gleichstellungseffektiver Maßnahmen für die Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgeber entstehen, sind beihilfentauglich ( 8 GlBG) (Privatrechtliche) Förderungen des Bundes dürfen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die das Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt und beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen beachten ( 14, 40 GlBG) Mit der Vollziehung der 14, 40 GlBG ist der jeweilige BMin betraut 24

25 Grundlagen in den ARR ( 20 Abs 5 BHG) Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung bei der Gewährung, Durchführung und Evaluierung der Beihilfe ( 7 Abs 2 ARR) Verpflichtung zur Beachtung des GlBG ( 14 GlBG und 21 Abs 2 Z 15 ARR) Zeitpunkt der Beachtung des GlBG Anhängiges Verfahren bei GBK oder Gericht Rückzahlungsverpflichtungserklärung 22 Abs 1 Z 9 ARR 25

26 IV. Teil UMSETZUNG DES GLEICHSTELLUNGSFÖRDERGEBOTES BEI WIRTSCHAFTSFÖRDERUNGEN DES BUNDES 26

27 Förderstrukturen, -instrumentarien, -grundlagen Reorganisation der Wirtschafts- Forschungs- und Technologieförderung ab 2002: FTFG BGBl 1982/434 idf BGBl I 2009/52; FFG-G BGBl I 2004/73; Austria-Wirtschaftsservice-Gesetz BGBl BGBl 2002/130 idf BGBl I 2011/112. Förderinstrumente wurden in der AWS gebündelt Errichtung der FFG FTE-Rat Zentrale Einrichtungen der Wirtschafts-, Forschungs- und Technologieförderung des Bunds sind AWS, FFG und der FWF 27

28 Rechtsgrundlagen FOG idf BGBl I 2004/74: Grundsätze der Forschungsorganisation (vgl 1 Abs 1 Z 8) Forschungs- und Technologiegesetz (FTFG): Grundsätzliche Bestimmungen zu den zentralen Einrichtungen der Wirtschafts-, Forschungs- und Technologieförderung 4 Abs 2 Förderungsrichtlinien der BMin ( 15 Abs 1): JITU-, FTE-Richtlinie Austria Wirtschaftsservice-Gesetz hat keinen Genderbezug Österreichisches Forschungsförderungsgesellschaft mbh-errichtungsgesetz (FFG-G) 3 Abs 4 Förderungsrichtlinien der BMin ( 4 Abs 2): FFG-, FTF-Richtlinie 28

29 Mehrjahresprogramme und Einzelprogramme Zwischen Bund und Fördereinrichtung abgeschlossene Mehrjahresprogramme FFG FWF AWS? Einzelprogramme FWF: Hertha Firnberg, Elisa Richter AWS? FFG: FEMtech und wfforte 29

30 Fazit Weitgehend bedacht wurden bislang die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes, Erhebung geschlechtsspezifischer Daten und geschlechtergerechte Bewertungskommissionen Gleichstellungsfördergebot in den Fördergesetzen des Bundes, den Richtlinien, Mehrjahres- und Einzelprogramme nur marginal verwirklicht Neuorientierung quantitativen Partizipation von Frauen Qualitative Dimension (zb 1 Abs 1 Z 8 FOG) 30

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