Betriebsordnung für das Krematorium der BKG Bestattung Kärnten GmbH

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1 Bestattung Kärnten GmbH St. Veiter Straße 31, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Österreich Rechtsform: Gesellschaft mbh UID-Nummer: ATU FN: z FG: Landesgericht Klagenfurt DVR: Bank Austria IBAN: AT BIC: BKAUATWW Betriebsordnung für das Krematorium der BKG Bestattung Kärnten GmbH 1 (Eigentum) Das Krematorium ist seit eine im Eigentum der Bestattung Kärnten stehende Bestattungsanlage. Die Betriebsordnung wird durch die Geschäftsführung der BKG Bestattung Kärnten GmbH erlassen. Jede natürliche oder juristische Person, die einen Leichnam oder Gebeine zur Einäscherung an die BKG Bestattung Kärnten GmbH übergibt, unterwirft sich dieser Betriebsordnung und hat diese zu beachten. Bei dieser Bestattungsanlage handelt es sich ausschließlich um ein Humankrematorium. Anschrift: BKG Bestattung Kärnten GmbH Krematorium Villach Schmalgasse Villach krematorium@bestattung-kaernten.at Telefon: Begriffserläuterungen: Leichnam - die Verstorbene oder der Verstorbene, Gebeine Kremation - Einäscherung Krematorium - Feuerhalle, Bestattungsanlage Aschenkapsel - Urne, Aufbewahrungsbehältnis für Leichenasche BKG - BKG Bestattung Kärnten GmbH Anlieferer - Anliefernder Bestatter zum Krematorium Natürliche oder juristische Person, die einen Leichnam oder Gebeine zur Einäscherung anliefert Auftraggeber für die Einäscherung Auftraggeber - Auftraggeber der Bestattung beim Bestattungsunternehmen, Angehörige Abk. BO - Betriebsordnung Anlieferung - Der Sarg mit dem Leichnam im Krematorium angeliefert Übernahme - Das Krematorium nimmt den Auftrag zur Einäscherung an Der Leichnam/Der Sarg geht in den Verantwortungsbereich des Krematoriums über

2 2 (Verwaltung) Die Verwaltung und der Betrieb stehen unter der Aufsicht des Betriebsleiters des Krematoriums; die sanitätsbehördliche Aufsicht obliegt der zuständigen Sanitätsbehörde der Stadt Villach. Mitarbeiter, die für die Durchführung der Einäscherungen verantwortlich bestellt wurden, sind dem Betriebsleiter des Krematoriums für den ordnungsgemäßen und gesetzmäßigen Bestimmungen entsprechenden Betrieb der gesamten Bestattungsanlage verantwortlich und haben diese, entsprechend der Betriebsbeschreibungen und Betriebsanleitungen der Hersteller, zu bedienen. Insbesondere haben sie für einen pietätvollen und würdigen Umgang mit dem Leichnam zu sorgen. Die Bestimmungen des Kärntner Leichen- und Bestattungsgesetzes (K-BStG), welchen diese Bestattungsanlage unterliegt, werden durch diese Betriebsordnung nicht berührt. Die Tarife für die Einäscherung, die Nutzung des Kühlraumes und der Stundensatz für Arbeiten von Mitarbeitern des Krematoriums werden von der Geschäftsführung der BKG festgesetzt und können als Pauschale verrechnet werden. 3 (Wahl der Bestattungsart) Die Wahl der Bestattungsart richtet sich nach 13 Kärntner Bestattungsgesetz (K-BStG). Mit Übermittlung des unterzeichneten Einäscherungsauftrages (Anlage 1) versichern der Auftraggeber und der Anlieferer gegenüber dem Krematorium, dass die Wahl der Bestattungsart den Bestimmungen gem. K-BStG entspricht. Für das Krematorium ist jedenfalls diese Entscheidung bindend. Bestattung Kärnten GmbH I Krematorium Seite 2 von 8

3 Bei Anlieferung des Leichnams und vor Durchführung der Kremation sind folgende Unterlagen beizubringen: - der Totenbeschauschein in Kopie - ein schriftlicher Antrag/Auftrag zur Einäscherung (Einäscherungsauftrag Anlage 1) des Anlieferers aus dem auch der Rechnungsempfänger hervorgeht (mit Unterschrift des anliefernden Bestatters sowie des Auftraggebers der Bestattung) Um die richtige Schreibweise der Daten des Verstorbenen nachweisen zu können, kann das Krematorium eine Kopie der Sterbeurkunde verlangen. 4 (Übernahme des Verstorbenen) Ein zur Kremation bestimmter Sarg ist vom jeweiligen Bestatter in den Kühlzellen des Krematoriums zu verwahren und darf nur von einem dafür verantwortlichen Mitarbeiter des Krematoriums in der Betriebszeit übernommen werden. Dieser Mitarbeiter hat zu überprüfen, ob die für die Kremation notwendigen Unterlagen vollständig vorhanden sind. Wird ein Sarg außerhalb der Betriebszeiten angeliefert, so ist dieser in den entsprechenden Kühlraum im zugänglichen Anlieferungsbereich zu verwahren. Die dazugehörigen Dokumente zum Sarg aus 3 der BO sind in der Dokumentenbox zu hinterlegen. Der Sarg wird am nächstfolgenden Werktag von einem Mitarbeiter des Krematoriums übernommen. Nach der Übernahme wird der Sarg/der Leichnam mit den hierfür erforderlichen Informationen im Krematorium erfasst und geht mit diesem Zeitpunkt in den Verantwortungsbereich des Krematoriums über. Wird ein Sarg mit einem übergewichtigen Leichnam (Sarg und Leichnam mit mehr als 180 kg) angeliefert, ist dies im Einäscherungsauftrag entsprechend im Hinweisfeld zu vermerken. Die Anlieferung eines infektiösen Leichnams oder eines Leichnams, der aufgrund von Anordnungen der Sanitätsbehörden ohne Verzug einzuäschern ist, ist vom Anlieferer dem Krematorium frühzeitig telefonisch und nachweislich sofort bei Anlieferung bekanntzugeben. Der Sarg ist mit einer entsprechenden Kennzeichnung zu versehen. Besteht der Wunsch einer Sofort-Kremation, ist diese einen Werktag vor Anlieferung mit den Daten des Verstorbenen (lt. Einäscherungsauftrag) und dem Zeitpunkt der Anlieferung nachweislich bekannt zu geben. Das Krematorium behält sich das Recht vor, die Einäscherung erst nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen aus 3 dieser BO durchzuführen. Bestattung Kärnten GmbH I Krematorium Seite 3 von 8

4 5 (Sarg und Sargeinbettung) Der Sarg ist am Fußende mit einem Sargschild zu kennzeichnen. Das Sargschild/der Sargzettel hat folgende Informationen zu enthalten: - Vor- und Nachname des Verstorbenen - Geburtsdatum des Verstorbenen - Sterbedatum des Verstorbenen - Name/Hinweis auf den Anlieferer (zb. Logo oder Name des Bestattungsunternehmens) Ausgenommen der Zeiten des Transportes, der Aufbahrungen und Verabschiedungen, ist der Leichnam bis zur Einäscherung in einem Kühlraum zu verwahren. Folgende Voraussetzungen müssen für Särge und Sargausstattung berücksichtigt werden: 1. Der zur Kremation übergebene Sarg darf die nachstehend angeführten Maße nicht überschreiten: Länge: max m; Breite: max. 0,90 m; Höhe: 0,90 m. Das Gesamtgewicht von 350 kg darf nicht überschritten werden. Schwerere Anlieferungen können im Einvernehmen mit dem Anlieferer an ein anderes Krematorium weitervermittelt werden. Der Transport wird durch die BKG organisiert. 2. Särge müssen aus naturbelassenem, nicht imprägnierten Vollholz hergestellt sein und dürfen keine mineralischen Glas- oder Kunstfenster aufweisen; sie dürfen keine PVC-, PVP formaldehydabspaltende nitrozellulosehaltige Lacke und Zusätze enthalten; die Beschichtungen, Furnierungen dürfen außer Kohlenstoff, Wasserstoffe, Sauerstoff und Stickstoff keine weiteren Hauptelemente enthalten; sie müssen außerdem frei von Cellulosenitrat sowie halogenorganischen und schwermetallhaltigen Stoffen sein. 3. Särge oder Sargeinsätze sowie Beschläge aus Metall oder Kunststoff und gleichartige Materialien dürfen nicht eingeäschert werden. 4. Die Sargausstattung hat aus Werkstoffen wie Papier, Viskose, Leinen, Schafwolle, Naturseide, Acetat oder Baumwolle zu bestehen. Hüllen können aus Polyäthylen und Polypropylen bestehen. Zur Aufsaugung von Nässe im Sarg können Sicherheitstrockenflies und/oder Sicherheitskristallpulver verwendet werden. Holzspäne sind nicht erlaubt. 5. Glas- und Kunststofffenster des Sarges sind vom einliefernden Bestatter vor der Anlieferung zu demontieren. Bei Nichterfüllung wird die Demontage in Rechnung gestellt. Bestattung Kärnten GmbH I Krematorium Seite 4 von 8

5 Der Leichnam ist in einer verschlossenen Transporthülle aus Polyäthylen (PE) oder Polypropylen (PP) im Sarg anzuliefern. Weiters muss der Sarg mit einem flüssigkeitsaufsaugendem Flies ausgestattet sein. Ist ein eingelieferter Sarg in Beschaffenheit und Ausmaßen wie oben beschrieben für eine Kremation nicht geeignet, kann er zur Kremation abgelehnt werden bzw. wird der Leichnam durch Mitarbeiter der BKG in einen entsprechenden Sarg umgesargt. Die hierfür entstehenden Kosten des Sarges und der Arbeitszeit werden dem Anlieferer in Rechnung gestellt. Sargbeigaben, welche nicht 5 Pkt. 1 bis 5 entsprechen, sind dem Krematorium am Einäscherungsauftrag bekannt zu geben. Der Anlieferer leistet Gewähr, dass keine auszuschließenden Teile im Sarg beigelegt wurden. Sollten dennoch nicht angekündigte Sargbeigaben im Sarg enthalten sein und diese einen Schaden an der Einäscherungsanlage verursachen, haftet der Anlieferer für den entstandenen Schaden an der Anlage. Es werden keine Blumengestecke und Kränze übernommen. Bei Nichterfüllung wird dem Anlieferer die Demontage und Entsorgung in Rechnung gestellt. Das Krematorium übernimmt für Wertgegenstände, welche sich im Sarg befinden, keine Haftung. 6 (Bekleidung des/der Verstorbenen) Für die Bekleidung des Leichnams gelten dieselben Anforderungen wie für die Sargausstattung. Es können jedoch Gewebe aus Protein, Fasern (Wolle, Naturseide, Baumwolle) toleriert werden. Auszuschließen sind: 1) Kleidungsstücke/Schuhe aus Kautschuk oder PVC; 2) verwendete Desinfektionsmittel und geruchbindende Mittel welche nicht frei von halogenorganischen und schwermetallhaltigen Stoffen sind; 3) alle sonstigen Sargbeigaben (u.a. Handkreuze, Rosenkränze), welche nicht aus Naturprodukten gefertigt sind. Bestattung Kärnten GmbH I Krematorium Seite 5 von 8

6 7 (Zeitpunkt und Ablauf der Kremation) Der Zeitpunkt der Kremation wird vom Krematorium festgelegt. Der Leichnam ist grundsätzlich in der Reihenfolge der Anlieferung einzuäschern. Die Kremation wird nach Möglichkeit spätestens am vierten Werktag nach der Anlieferung durchgeführt. Sofortkremationen bedürfen einer gesonderten vorhergehenden Ankündigung ( 4 dieser BO) und werden längstens am folgenden Werktag nach der Anlieferung durchgeführt. Vor dem Einfahren des Sarges in den Kremationsofen hat sich der Kremationsassistent zu überzeugen, dass die Eintragungen auf dem Einäscherungsauftrag und dem Sargzettel übereinstimmen. Die Kremationsnummer der EDV-mäßigen Erfassung der Kremation hat mit der Nummer auf dem Schamottestein übereinzustimmen. Im Verbrennungsraum des Kremationsofens darf jeweils nur ein Leichnam kremiert werden. Das Beiwohnen beim Einfahrvorgang des Sarges in den Kremationsofen ist grundsätzlich möglich. Dieser Wunsch ist dem Krematorium mindestens einen Werktag zuvor nachweislich bekanntzugeben. Das Krematorium behält sich jedoch vor diesen Wunsch ohne Angabe von weiteren Gründen oder bei betrieblicher Notwendigkeit abzulehnen. Andernfalls wird der Einäscherungstermin durch den Betriebsleiter des Krematoriums bekanntgegeben. Aufgrund einer Anordnung der Gesundheitsbehörde kann die Besichtigung des Leichnams ( Letzter Blick ) im Krematorium nicht erfolgen. 8 (Befüllen der Aschenkapsel) Nach der Kremation sind die Aschenreste aus dem Ofen zu entnehmen, abzukühlen, von metallischen Teilen des Sarges, den metallisch/keramischen Implantaten bzw. von Fremdkörpern, die nicht in die Aschenkapsel passen oder die Aschenmühle beschädigen können, zu befreien. Vor dem Verschließen der Aschenkapsel sind die Nummern auf dem Schamottestein und der Beschriftung am Deckel der Aschenkapsel auf Übereinstimmung zu überprüfen. Der Schamottestein ist jedenfalls mit der Asche in die Aschenkapsel zu legen. Bestattung Kärnten GmbH I Krematorium Seite 6 von 8

7 Auftraggeber und Anlieferer erklären sich mit Unterfertigung des Einäscherungsauftrages einverstanden, dass metallische Teile des Sarges, metallisch/keramische Implantate bzw. Fremdkörper einer Entsorgung/Wiederverwertung zugeführt werden und eventuelle Erlöse aus der Wiederverwertung durch die BKG einer karitativen Einrichtung gespendet werden. Eventuelle sonstige Edelmetalle verbleiben in der Aschenkapsel. Am Deckel oder Boden der Aschenkapsel müssen folgende Daten ersichtlich sein: Bezeichnung des Krematoriums Kremationsnummer Vor- und Zuname sowie akad. Titel des/der Verstorbenen Geburtsdatum Sterbedatum Dem Anlieferer ist ein Einäscherungsnachweis auszuhändigen. In einer Aschenkapsel dürfen die Aschenreste mehrerer Leichen nicht vermischt werden, ausgenommen K-BStG 15 Abs. 3. sowie 23a ff. Die Aschenkapsel besteht aus verrottbarem Material. Sollte eine Aschenkapsel aus anderen Materialien gewünscht sein, ist dies bereits bei Anlieferung im Einäscherungsauftrag bekannt zu geben. 9 (Versand/Beisetzung der Urne) Die Aschenkapsel wird, gemäß den Bestimmungen des 23a Abs. 3. des Kärntner Leichenund Bestattungsgesetzes (K-BStG), nur an ein gewerberechtlich befugtes Bestattungsunternehmen, an den Rechtsträger einer Bestattungsanlage im Sinne des 17 Abs. 2 lit. a und b K-BStG oder an eine Person, die über eine Bewilligung gemäß 22 Abs. 1 K-BStG verfügt, übergeben oder versendet. Der Erhalt der Aschenkapsel ist dem Krematorium mit dem Urnenrückschein (Beiblatt der Einäscherungsbestätigung) unterschrieben zu bestätigen. Das Krematorium kann vor Aushändigung oder Versand der Aschenkapsel die vollständige Bezahlung der erbrachten Leistungen verlangen. Bestattung Kärnten GmbH I Krematorium Seite 7 von 8

8 10 (Allgemeines Einäscherungsanlage Kremationsassistent) Die mit der Kremation beauftragten Mitarbeiter (Betriebsleiter und Kremationsassistenten) haben ihren Dienst in Dienstkleidung zu versehen und einen korrekten und sauberen Eindruck zu vermitteln. Der diensthabende Krematoriumsmitarbeiter darf das Krematorium erst nach dem gänzlichen Abschluss der letzten Kremation und nach Säuberung der Kremationsanlage verlassen. Die Kremationsanlage ist von den beauftragten Mitarbeitern stets in betriebsbereitem und sauberem Zustand zu halten. Für die Wartung der Kremationsanlage sind der Betriebsleiter und die Kremationsassistenten nach den Betriebsvorschriften sowie den Bedienungsanleitungen der Herstellerunternehmen verantwortlich. Auffälligkeiten jeder Art, die im Zusammenhang mit dem Einäscherungsbetrieb und der Anlage stehen, sind umgehend dem Betriebsleiter und der Geschäftsführung des Krematoriums zu melden. Betriebsfremde Personen, welchen Werktags der Zutritt zum Krematorium gestattet ist, haben den Anweisungen des Krematoriumspersonals Folge zu leisten. 11 (Gültigkeit) Diese Betriebsordnung tritt ab sofort in Kraft. Es gelten weiters die Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der BKG Bestattung Kärnten GmbH. Mit Inkrafttreten dieser Betriebsordnung treten alle bisher im Zusammenhang mit dem Betrieb des Krematoriums erlassenen Vorschriften bzw. Dienstanweisungen (Feuerhallenordnung der Stadt Villach) außer Kraft. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Betriebsordnung ist Klagenfurt am Wörthersee. Die in dieser Betriebsordnung genannten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für männliche und weibliche Personen gleichermaßen. Freigabe durch die Geschäftsführung der BKG Bestattung Kärnten GmbH erfolgt am: 1. Jänner 2016 Bestattung Kärnten GmbH I Krematorium Seite 8 von 8

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