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1 I N F O R M A T I O N S B L A T T für Wohnungssuchende von staatlich geförderten Mietwohnungen (1. und 3. Förderweg) Stand: Dezember 2013 Herausgegeben vom Landratsamt Passau, Sachgebiet 63, Domplatz 11, Passau, Tel. 0851/

2 Der Vermieter einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist verpflichtet, diese Wohnung nur an Personen zu vermieten, die v o r Abschluss des Mietvertrages und Bezug der Wohnung durch Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen zum Bezug dieser Wohnung erfüllen. 1. Wer kann Antrag auf die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines stellen? Ein Wohnungssuchender ist antragsberechtigt, wenn er sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhält und rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für sich und seine Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen. Haushaltsangehörige sind 1. der Antragsteller, 2. der Ehegatte, 3. der Lebenspartner (Lebenspartnerschaft von zwei Personen gleichen Geschlechts nach 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) und 4. der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie deren Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder) und zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister), Verschwägerte in gerader Linie (Schwiegereltern) sowie Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister d. Ehegatten), Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr alter und Pflegeeltern. Von einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, die sowohl aus zwei gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Partnern bestehen kann, wird erwartet, dass enge innere Bindungen (z.b. gemeinsame Kinder) bestehen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und daneben eine weitere Lebensgemeinschaft nicht zulassen; diese Beziehungen müssen über eine bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft deutlich erkennbar hinausgehen und nicht nur vorübergehend angelegt sind. Ausländer können einen Antrag stellen, wenn ein berechtigter Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben ist, der zumindest voraussichtlich noch längere Zeit beibehalten wird (mindestens 1 Jahr ab Antragstellung). Wohnungssuchende, deren Haushalts-Jahreseinkommen die in Art. 4 des Bayer. Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) genannten Einkommensgrenzen nicht überschreiten, haben die Möglichkeit sowohl zum Bezug einer im 1. Förderungsweg als auch im 3. Förderungsweg geförderten Wohnung. Zum Bezug einer im 3. Förderungsweg geförderten Mietwohnung sind Wohnungssuchende berechtigt, deren anrechenbares Haushalts-Jahreseinkommen die in Art. 4 BayWoBindG bestimmte Einkommensgrenzen um nicht mehr als 30 % überschreitet.

3 Die Ermittlung des Haushalts-Jahreseinkommens ist wegen der Einkommensvielfalt und der möglichen Frei- und Abzugsbeträge sehr vielschichtig. Wenn Sie an einer genauen Einkommensberechnung interessiert sind, empfehlen wir Ihnen, entweder den Antrag auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung bei uns zu stellen oder mit den Einkommensnachweisen der letzten 12 Monate von allen Haushaltsangehörigen bei uns im Landratsamt vorbeizukommen, damit wir die Berechnung vornehmen können. 2. Wo ist der Antrag zu stellen und wie lange gilt die Bescheinigung? Zuständig für die Ausstellung des bestimmten Wohnberechtigungsscheines ist das Landratsamt Passau, wenn im Bereich des Landkreises Passau Ihre künftige Wohnung liegt. Die Bestätigung wird dann speziell für diese Wohnung ausgestellt. Steht Ihre künftige Wohnung noch nicht fest, können Sie, wenn Sie Ihren 1. Wohnsitz im Bereich des Landkreises Passau haben, einen a l l g e m e i n e n Wohnberechtigungsschein bei uns beantragen. Dieser berechtigt Sie dann zum Bezug einer Ihren Familienverhältnissen entsprechend großen Wohnung. Beide Wohnberechtigungsscheine gelten 1 Jahr, gerechnet ab Ausstellungsdatum. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Es ist dann ein neuer Antrag zu stellen. Die Antragsformulare können Sie von uns unter folgender Adresse erhalten: Landratsamt Passau Sachgebiet 63 (Frau Drasch) Domplatz Passau Frau Drasch ist die zuständige Sachbearbeiterin und telefonisch unter der Nr. 0851/ (Fax: 0851/ ) von Montag bis Donnerstag zwischen 8.15 und Uhr und am Freitag zwischen 8.15 und Uhr erreichbar. Vertreten wird sie von Herrn Kreipl Tel. 0851/ oder Frau Bütau Tel 0851/ Sie können sich die Formulare auch über das Internet unter (Stichwort Wohnberechtigung) herunterladen. 3. Wie groß darf die künftige Wohnung sein? Die Wohnungsgröße muß der Familiengröße angemessen sein. Dies ist in der Regel der Fall, wenn auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Für besondere persönliche (z.b. Rollstuhlfahrer) und berufliche (z.b. Arbeitszimmer für Lehrer) Bedürfnisse des Antragstellers und seiner Angehörigen kann auf Antrag ebenso eine Mehrfläche beantragt werden wie für den nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf (z.b. Kinderzimmer für junges Ehepaar).

4 Als maßgeblich sind in Bayern folgende Wohnungsgrößen anzusehen: 1.FW 3.FW für einen Alleinstehenden 50,0 qm (55,0 qm) oder 2 Wohnräume für 2 Haushaltsangehörige 65,0 qm (71,5 qm) oder 3 Wohnräume für 3 Haushaltsangehörige 75,0 qm (82,5 qm) oder 3 Wohnräume für 4 Haushaltsangehörige 90,0 qm (99,0 qm) oder 4 Wohnräume für jeden weiteren Haushaltsangehörigen höchstens 15 qm (16,5 qm) oder 1 Wohnraum mehr Eine zusätzliche Wohnfläche von 15,0 qm (16,5 qm) oder ein zusätzlicher Wohnraum können für den in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf beantragt werden. Für die persönlichen und beruflichen Bedürfnisse können ebenfalls Mehrflächen bis zu diesen Größen gefordert werden. 4. Wie und wo bekommt man eine geförderte Wohnung? Mit dem vom Landratsamt Passau ausgestellten Wohnberechtigungsschein können Sie sich dann beim Vermieter der Wohnung um entweder die bereits für Sie reservierte oder um eine erst noch zu benennende Wohnung bemühen. Der Wohnungseigentümer entscheidet alleine, welchem der berechtigten Wohnungssuchenden er die Wohnung überlässt. Im Anhang sind die Eigentümer, die im Landkreis Passau staatlich geförderte Wohnungen vermieten aufgeführt, mit denen Sie sich direkt in Verbindung setzen können. 5. Wie hoch darf die Miete sein? Der Eigentümer der im 1. Förderweg geförderten Wohnung darf sie nur zu dem Entgelt vermieten, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). Für die im 3. Förderweg geförderte Wohnung ist die zulässige Miethöhe für die Dauer von 10 oder 15 Jahren, gerechnet ab Fertigstellung und erstmaligem Bezug, festgelegt. 6. Kosten Beachten Sie bitte, dass die Bearbeitung des Antrags kostenpflichtig ist.

5 Verzeichnis der Vermieter von staatl. geförderten Mietwohnungen des 1.u. 3. Förderungsweges im Landkreis Passau, Stand: Dezember 2013 Vermieter Tel.Nr. Orte in den die Wohnungen sind Arbeiterwohlfahrt Bez.Verb.Ndb./Opf., Brennesstr.2, Regensburg 0941/ Fürstenstein, Pocking (alten- u. behindertengerecht), Arbeiterwohlfahrt OV Vilshofen, Vilsfeldstr.4,94474 Vilshofen 08541/96010 Vilshofen (alten- u. behindertengerecht) Baugenossenschaft eg, Aidenbacher Str.10,94474 Vilshofen 08541/ Aidenbach, Eging a.see, Ortenburg, Vilshofen Bischof Max, Schmidsberg 2, Obernzell 08591/93155 Obernzell Brunner Günther, Buchenweg 9, Fürstenzell 08502/91315 Fürstenzell Fisch Johann, Thyrnauerstr.28, Hauzenberg 08586/5454 oder Hauzenberg Gemeinde Neuhaus a.inn 08503/91110 Neuhaus a.inn, Mittich bei Neuhaus a.inn Gemeinde Ortenburg 08542/1640 Ortenburg Hellinger Jakob u.ingeborg, Haagstr. 28, Bad Griesbach 08532/604 Bad Griesbach Honsa Peter, Schützenstr. 2 a, Plattling 09931/2208 Vilshofen Kath.Pfarrkirchenstiftung, Haagstr. 32, Bad Griesbach 08532/3813 Bad Griesbach Kath. Wohnbauwerk GmbH, Ludwigsplatz 3, Passau 0851/ Salzweg, Untergriesbach Kern Alois, Wolfachtalerstr.10, Aidenbach 08543/611 Aunkirchen b. Vilshofen Kinateder Alois, Berbingerstr.32, Hauzenberg 08586/6464 Hauzenberg Kreiswohnungsbau GmbH Passau, Aidenbacher Str. 10, Vilshofen a. d. Donau 08541/ Büchlberg, Fürstenstein, Fürstenzell, Griesbach,Hofkirchen, Hutthurm,Neuhaus a.inn, Pocking, Tittling,Untergriesbach Liebl Heinz, Bayerwaldring 58, Tittling 08504/2558 Neukirchen v.w. Listl Sabine, Einzenberg 10, Eging a.see 08544/8276 Eging a.see Lorenz Jürgen vertreten durch Hausverw.Altendorfer, Dreisesselstr.2 a, Breitenberg 08584/7076 Untergriesbach Dr.Nothaft Karl, vertreten durch Immobilienservice Vilshofen, Stadtplatz 23, Vilshofen 08541/ Vilshofen Pieringer Roland u.johanna, Am Goldberg 33, Neuhaus a.inn 08503/8552 Neuburg a.inn Schmid Fritz, Marktplatz 57, Obernzell 08591/93155 Obernzell Springer-Ferazin Peter, St.-Ulrich-Str.11,94060 Pocking 08531/91670 Pocking Stadt Hauzenberg, Schulstr. 2, Hauzenberg 08586/300 Hauzenberg Stocker Rudolf, Afham 66, Neuhaus/Inn 08503/645 Neuhaus a.inn Stockinger Josef, Hafering 41, Fürstenzell 08506/222 Ruhstorf a.d.rott Weber Markus, Siedlungsring 2, Vilshofen/Donau 08548/ Ortenburg Wohnbaugenossenschaft, Am Rathaus 12, Hauzenberg 08586/1200 Hauzenberg, Obernzell, Wegscheid Wohnungsgenossenschaft Bad Füssing eg, Gerh.-Hauptmann-Str. 5, Bad Füssing 08531/29242 Bad Füssing, Pocking, Rotthalmünster, Ruhstorf a. d. Rott

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