Anordnung der Betreuung
|
|
- Andreas Pfaff
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 LG Traunstein, Beschluss v T 2962/15 Titel: Anordnung der Betreuung Normenketten: FamFG 58 Abs. 1, 63 Abs.1, 68 Abs. 3 S. 2, 275 BGB 1896 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 1897 Abs. 1, Abs. 4 Leitsatz: Bestehen erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht, hindert diese nicht die Bestellung eines rechtlichen Betreuers. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Betreuungsanordnung, Berufsbetreuer, Behinderung, Krankheit, Aufenthaltsbestimmung, ärztliches Gutachten, Vorsorgevollmacht Vorinstanz: AG Traunstein, Beschluss vom XVII 673/14 Rechtsmittelinstanz: BGH Karlsruhe, Beschluss vom XII ZB 289/16 Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit Schriftsatz vom ließ eine Tochter der Betroffenen, die weitere Beteiligte zu 4), die Errichtung einer Betreuung für die Betroffene anregen. Bezüglich der Betreuungsbedürftigkeit verwies sie auf einen Arztbrief der Kreisklinik T. vom (Anlage 1), wo sich die Betroffene nach einem Sturz vom bis aufgehalten hatte, und fachärztliche Bescheinigungen des Facharztes für Neurologie Dr. R. vom und (Anl. 6, 7). Sie legte ferner eine durch die Betroffene zu ihren Gunsten ausgestellte Vorsorgevollmacht vom (Anlage 4) vor. Aufgrund des eskalierenden Familienkonflikts sei sie jedoch zur Ausübung dieser Vollmacht nicht in der Lage. Bezüglich der Familienkonflikte verwies sie darauf, dass eine weitere Tochter der Betroffenen, die Mutter des weiteren Beteiligten zu 3), B. F., die Verpflichtungen aus dem Vertrag betreffend die Betriebsübergabe vom (Anlage 2, dort Ziffer VIII 2) nicht erfülle. Die Richtigkeit eines im Auftrag des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen beauftragten Gutachtens des Sachverständigen Dr. B. vom (Anlage 8), der von einer Geschäftsfähigkeit der Betroffenen ausging, wurde von ihr angezweifelt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen nahm hierzu mit Schriftsatz vom Stellung. Er führte aus, dass die Betroffene ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B. geschäftsfähig sei. Sie habe die Vollmacht gegenüber der weiteren Beteiligten zu 4) widerrufen und zugunsten ihres Enkels, des Sohnes von Frau B. F., des Weiteren Beteiligten zu 3), am eine Generalvollmacht erteilt (Anl. zu Bl. 12/16). Das Amtsgericht Traunstein erholte ein Gutachten des Sachverständigen Dr. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom (Bl. 42/61), zu dem der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen
2 mit Schriftsätzen vom , und und der Verfahrensbevollmächtigte der weiteren Beteiligten zu 4) mit Schriftsätzen vom , und Stellung nahmen. Der Sachverständige diagnostizierte bei der Betroffenen ein demenzielles Syndrom mit vermutlich vaskulärer Genese. Zur Frage der Geschäftsfähigkeit am führt er aus, dass die Betroffene wahrscheinlich nicht in vollem Umfang geschäftsfähig war. Der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen legte eine Stellungnahme des Sachverständigen Dr. B. vom (Bl. 68/72) vor, der der Auffassung war, dass sich die Geschäftsunfähigkeit bei Erteilung der notariellen Vollmacht am nicht hinreichend beweisen lasse. Der Sachverständige Dr. J. nahm mit Schreiben vom (Bl. 90/93) ergänzend Stellung und führte aus, dass unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Unterlagen die Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr im vollen Umfang geschäftsfähig war. Die weitere Beteiligte zu 4), die zunächst mit Schreiben vom wegen der bestehenden Vollmacht eine Betreuung für entbehrlich hielt, regte nunmehr die Bestellung des weiteren Beteiligten zu 1) als Berufsbetreuer an. Am hörte die Betreuungsrichterin des Amtsgerichts Traunstein die Betroffene persönlich an (Protokoll Bl. 37/38). Mit Beschluss vom ordnete das Amtsgericht Traunstein für die Betroffene Betreuung für folgende Aufgabenkreise an: Vermögenssorge; Gesundheitsfürsorge; Aufenthaltsbestimmung; Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-, Pflegevertrages; Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise; Haus- und Grundstücksangelegenheiten; Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Es bestellte den weiteren Beteiligten zu 1) als Berufsbetreuer. Zur Begründung führte es aus, dass das Gericht aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen und der Sachverständigengutachten und den Angaben des Pflegepersonals im Pflegeheim der Überzeugung ist, dass die Betroffene bereits im Juli 2014 nicht mehr geschäftsfähig war und die erteilte Generalvollmacht eine Betreuung daher nicht überflüssig macht. Gegen diesen am zugestellten Beschluss legten die beiden Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen mit Schriftsätzen vom und jeweils Beschwerde ein, die mit Schriftsätzen vom (Bevollmächtigter zu 1) bzw (Bevollmächtigter zu 2) begründet wurden. Die Beschwerde wird darauf gestützt, dass die am zugunsten des Weiteren Beteiligten zu 3) erteilte Vollmacht wirksam sei. Die Verfahrenspflegerin, die weitere Beteiligte zu 2), ging davon aus, dass die erteilte Generalvollmacht wegen Geschäftsunfähigkeit nicht wirksam sei. II. 1. Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig. Sie ist statthaft ( 58 Abs. 1 FamFG) und wurde innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist ( 63 Abs.1 FamFG) eingelegt. Ob die Betroffene zum Zeitpunkt der Beauftragung ihrer Verfahrensbevollmächtigten geschäftsfähig war, ist unerheblich, da die Betroffene im Betreuungsverfahren unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig ist ( 275 FamFG). Diese Verfahrensfähigkeit beinhaltet auch die Möglichkeit, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl. 2014, 275 Rn. 3). 2. Die Beschwerde ist unbegründet. a) Die Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit im Sinne des 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, nämlich an einem demenziellen Syndrom. Der Sachverständige Dr. J. führt ausführlich aus, dass die Betroffene zur Person und zum Ort unscharf, zeitlich nur sehr grob und situativ unzureichend orientiert sei. Es hätten sich massiv ausgeprägte Kurzzeitgedächtnisstörungen gezeigt, aber auch das Langzeitgedächtnis sei betroffen, auch Zeitgitterstörungen seien nachweisbar. b) Die Anordnung einer Betreuung setzt weiter voraus, dass die Betroffene ihre Angelegenheiten nicht besorgen kann. Der medizinische Befund einer Krankheit oder Behinderung rechtfertigt für sich allein noch
3 nicht die Bestellung eines Betreuers. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Krankheit oder Behinderung Ursache für die Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten ist (BayObLG NJWE-FER 01, 151; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl. 2003, 1896 Rn. 8). Das Gericht geht unter Berücksichtigung und Würdigung der Ausführungen der Betreuungsstelle, des Sachverständigen Dr. J. in dem schriftlichen Gutachten vom und den Feststellungen der Betreuungsrichterin des Amtsgerichts Traunstein im Anhörungstermin vom davon aus, dass die Betroffene zur Besorgung ihrer Angelegenheiten nicht in der Lage ist. Auch die Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen stellen nicht in Zweifel, dass die Betroffene zur Regelung ihrer Angelegenheiten nicht mehr in der Lage ist. c) Nach 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist, d. h. in denen der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (BayObLG NJWE-FER 2001, 206). (1) Die Betreuung für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge ist erforderlich. Ausweislich des Arztbriefes vom leidet die Betroffene neben dem demenziellen Syndrom an einer Vielzahl von körperlichen Leiden, wie Veränderungen der Wirbelsäule, Hypertonie und Arthritis. (2) Die Aufgabenkreise der Vermögenssorge und der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern und Gerichten sind erforderlich, da die Betroffene nicht mehr geschäftsfähig ist. (3) Der Aufgabenkreis des Abschlusses des Heim - und Pflegevertrages ist erforderlich, da die Betroffene sich seit geraumer Zeit in einem Heim befindet. (4) Der Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung ist erforderlich, damit ggf. der Betreuer den Aufenthalt in einer bestimmten Einrichtung bestimmen kann. (5) Der Aufgabenkreis der Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post ist zur Erledigung des Aufgabenkreises der Vermögenssorge und der Vertretung erforderlich. d) Nach 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person als Betreuer. Gem Abs. 4 BGB soll das Gericht dem Wunsch des Betreuten folgen, sofern der Vorschlag nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Das Amtsgericht hat zutreffend einen Berufsbetreuer bestellt. Zwar hat die Betroffene eigene Angehörige, u. a. zwei Töchter. Die weitere Beteiligte zu 4), die ursprünglich für die Betroffene als Bevollmächtigte tätig war, möchte aufgrund der Streitigkeiten in der Familie künftig nicht mehr für die Betroffene tätig sein. Die weitere Tochter Frau B. F. hat kein Interesse an der Übernahme der Betreuung bekundet; der weitere Beteiligte zu 3), ihr Sohn, war, sein Einverständnis hierzu unterstellt, nicht als Betreuer zu bestellen. Wie sich aus den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten zu 4) ergibt, bestehen zwischen den beiden Töchtern erhebliche Streitigkeiten, wobei es insbesondere um die Durchführung des Übergabevertrages von 1993 geht. Insoweit müsste der weitere Beteiligte zu 3) gegen seine eigene Mutter auf Einhaltung von Vertragspflichten klagen. Es kann nicht erwartet werden, dass er im Interesse der Betroffenen diese möglichst aus Streitigkeiten zwischen den beiden Töchtern heraus hält. e) Die Betreuung ist nicht wegen der an den weiteren Beteiligten zu 3) am erteilten Vollmacht entbehrlich ( 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Nach Auffassung des BGH (Beschluss vom , XII ZB 165/10, FamRZ 2011, 285; , XII ZB 584/10) hindert eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers nur, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachterteilung keine Bedenken bestehen. Nach Auffassung der Kammer bestehen erhebliche Bedenken, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht am geschäftsfähig war.
4 Gegen das Bestehen der Geschäftsfähigkeit spricht bereits, dass die Betroffene bereits fast ein Jahr vor Erteilung der Vollmacht, nämlich am , auf Veranlassung des Hausarztes bei dem Facharzt für Neurologie Dr. R. in Behandlung war. Es wird nicht verkannt, dass es sich bei dessen fachärztlicher Bescheinigung vom (Anlage 6) nicht um ein psychiatrisches Gutachten handelt. Allerdings kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einem Facharzt für Neurologie nicht abgesprochen werden, dass dieser eine Einschätzung betreffend der Geschäftsfähigkeit machen kann. Herr Dr. R. hat ausgeführt, dass sich deutliche Gedächtnis-, Konzentrations- und Auffassungsstörungen fanden. Er war daher der Auffassung, dass keine volle Geschäftsfähigkeit mehr bestehe. In der Bescheinigung vom führt Herr Dr. R. aus, dass sich in psychometrischen Tests schwere Störungen fanden. Hierzu ergänzend führt er in seiner fachärztlichen Bescheinigung vom (Anlage 7) aus, dass sich im Uhrentest schwere visuell räumliche Störungen fanden, im Mini - Mental - Status - Test (MMST) die Betroffene 21 Punkte erzielte und der Demtecttest nicht sinnvoll durchführbar war. Es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass der Neurologe Dr. R. bereits zum damaligen Zeitpunkt Zweifel an der vollen Geschäftsfähigkeit der Betroffenen hatte. Im Herbst des gleichen Jahres, nämlich vom bis , befand sich die Betroffene nach einem Sturz in der Kreisklinik T. und dort in der Abteilung für geriatrische Rehabilitation. Dort wurde eine Demenz diagnostiziert und ausgeführt, dass die Betroffene seit längerem eine antidementive Therapie habe. Auch dort wurden ein MMST, ein Uhrentest und ein Demtecttest vorgenommen. Im MMST erreichte die Betroffene 25 von 30 Punkten mit deutlichen Defiziten der Merkfähigkeit sowie die Orientierung, der Uhrentest war mit einem Score von 4 auffällig und im Demtecttest waren mit 9 von 18 Punkten vorrangig in der Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen Einschränkungen festzustellen. Rund fünf Monate nach der Vollmachtserteilung wurde die Betroffene am durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. J. untersucht. Dieser hat die Betroffene an diesem Tag im Abstand von einer halben Stunde zwei Mal aufgesucht und sich mit ihr ausführlich unterhalten sowie Tests vorgenommen. Nach seiner Einschätzung besteht der Verdacht auf ein demenzielles Syndrom mit vermutlich vaskulärer Genese. Die von ihm differenzialdiagnostisch diskutierte leichte kognitive Störung hat er aufgrund der Ausprägung der Beeinträchtigung der Kurzzeitgedächtnisfunktion und die höheren Kortikalfunktionen wieder verworfen. Das weiter differenzialdiagnostisch diskutierte organisch amnestische Syndrom hat er diskutiert, wobei er ausführt, dass der Krankheitsverlauf gegen diese Diagnose spreche. Der Sachverständige führt aus, dass zum Zeitpunkt seiner Untersuchung keine volle Geschäftsfähigkeit vorgelegen habe. Zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung rückwirkend sei die Geschäftsfähigkeit nur schwer einzuschätzen. Dies liegt daran, dass bei der zugrundeliegenden Erkrankung durchaus ein schwankender Verlauf gegeben sein kann. Der Sachverständige Dr. J. kam daher in seiner ergänzenden Stellungnahme zur Auffassung, dass die Betroffene mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in vollem Umfang geschäftsfähig war. Die Kammer verkennt nicht, dass das auf eine Untersuchung der Betroffenen vom beruhende Gutachten des Sachverständigen Dr. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine geringere Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit der Betroffenen ausweist. Eine direkte Vergleichbarkeit mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. J. ist jedoch kaum möglich, da Dr. B. bei seiner Exploration auf die üblichen oben ausgeführten Standardtests verzichtet hat. Allerdings fällt betreffend das Gutachten des Dr. B. auf, dass er in seinem Gutachten vom noch festgestellt hat, dass die Betroffene geschäftsfähig sei. Die Kammer versteht dieses Gutachten jedoch nicht dahingehend, dass nach Auffassung von Dr. B. die Geschäftsfähigkeit feststeht. Wie sich aus seiner Stellungnahme vom ergibt, ist er offensichtlich der Auffassung, dass die Geschäftsunfähigkeit nicht hinreichend bewiesen sei. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung der Betroffenen durch Dr. B. am ihre Beeinträchtigung geringer waren, so hat die Kammer aufgrund der Ausführungen des Dr. R., der zuständigen Ärzte beim Krankenhaus in T. und des gerichtlichen Sachverständigen Dr. J., die innerhalb eines Jahres erfolgten, erhebliche Bedenken, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch geschäftsfähig war.
5 3. Eine weitere Anhörung im Beschwerdeverfahren war nicht erforderlich, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren ( 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Die Betroffene wurde bereits in erster Instanz ausführlich angehört. Da entscheidungserheblich der psychische Zustand der Betroffenen am ist, kann eine Anhörung zum jetzigen Zeitpunkt keine Erkenntnisse erbringen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, Karlsruhe. Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Rechtsbeschwerde ist beim Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Wirksam eingelegt werden kann die Rechtsbeschwerde nur durch eine von einem beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. November in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 296/12 BESCHLUSS vom 21. November 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 26, 280 Hat das Betreuungsgericht vor Anordnung der Betreuung kein Sachverständigengutachten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 270/12 BESCHLUSS vom 21. November 2012 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die
MehrGH: Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsor...
GH: Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsor... BeckRS 2016, 19660 BGH, Beschluss vom 19.10.2016 - XII ZB 289/16 Titel: Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 313/18 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1897, 1908 b; FamFG 294 Abs. 1 Ergeben sich in einem Verfahren auf Aufhebung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Juli in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 88/17 BESCHLUSS vom 12. Juli 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 280 Die Sachverständige muss in einer Betreuungssache schon vor der Untersuchung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. September in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 225/15 BESCHLUSS vom 23. September 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1896 Abs. 2 Satz 2; FamFG 26 Eine Betreuung ist nur dann gemäß 1896 Abs.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 616/10 BESCHLUSS vom 6. Juli 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 37 Abs. 2, 275, 288 Abs. 1 Soll in einem Betreuungsverfahren eine Entscheidung,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Juni in der Betreuungssache. BGB 1908 b Abs. 1; FamFG 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 43/11 BESCHLUSS vom 8. Juni 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1908 b Abs. 1; FamFG 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 a) Sieht das Betreuungsgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. November in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 385/16 BESCHLUSS vom 23. November 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 280 Abs. 1 Satz 2 Der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Mai in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 454/11 BESCHLUSS vom 16. Mai 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 68, 278, 280, 293; BGB 1896 Abs. 1 a a) Gemäß 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 502/11 BESCHLUSS vom 14. März 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1896 Abs. 1 a Stimmt der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht
MehrAnregung zur Bestellung eines Betreuers
Vorname Name Straße / Nr. PLZ Ort Telefonnummer Amtsgericht - Betreuungsgericht Anregung zur Bestellung eines Betreuers Sehr geehrte Damen und Herren, ich rege an, für Herrn/Frau Vorname, Name, Geburtsdatum,
MehrAnregung zur Bestellung eines Betreuers
Senioren- und Stiftungsamt Betreuungsstelle Vorname/Name Straße/Nr PLZ Ort Telefonnummer Amtsgericht Regensburg Tel 0941/2003-0 Betreuungsgericht Fax 0941/2003-451 Augustenstraße 3 93049 Regensburg Anregung
MehrAnregung zur Bestellung eines Betreuers
Anregung zur Bestellung eines Betreuers An das Amtsgericht Haßfurt - Betreuungsgericht - Zwerchmaingasse 18 97437 Haßfurt Name, Vorname:... Straße und Haus Nr.:... PLZ und Ort:... TelefonNr., FaxNr.:...
MehrAnregung zur Bestellung eines Betreuers
Vorname/Name Straße/Nr. PLZ Ort Telefonnummer Amtsgericht -Betreuungsgericht- Krankenhausstr. 11 85221 D a c h a u Anregung zur Bestellung eines Betreuers Sehr geehrte Damen und Herren, Ich rege an, für
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Februar in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 465/17 BESCHLUSS vom 14. Februar 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 276, 278; GG Art. 103 Abs. 1 a) Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren,
MehrOBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
20 W 52/06 5 T 704/05 Landgericht Darmstadt 50 XVII 448/05 Amtsgericht Darmstadt OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In dem Betreuungsverfahren hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt
Mehr18 werden mit Behinderung
18 werden mit Behinderung -Vorsorgevollmacht -gesetzliche Betreuung Jutta Hertneck-Rechtsanwältin In den Ziegeläckern 8 in 71332 Waiblingen kanzlei@hertneck.com Rechtsanwältin Jutta Hertneck - 2016 1 Vollmacht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 417/18 BESCHLUSS vom 27. März 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 7, 303 Abs. 2 Nr. 1 a) Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 Wx 44/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 5 T 158/06 Landgericht Neuruppin 41 d XVII 30/06 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Betreuungsverfahren betreffend:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Mai in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 553/17 BESCHLUSS vom 9. Mai 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1897 Abs. 4 Satz 1 Zu den Voraussetzungen, unter denen nach 1897 Abs. 4 Satz
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juni in dem Betreuungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 19/11 BESCHLUSS vom 29. Juni 2011 in dem Betreuungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 276, 294; BGB 1908 d a) Ein Verfahrenspfleger ist im Betreuungsverfahren
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Oktober in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 230/18 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1896 Abs. 1, 2 und 3; FamFG 68 Abs. 3 Satz 2, 69 Abs. 1 Satz 1, 278 Abs.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. August in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 502/16 BESCHLUSS vom 2. August 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1896; GNotKG 36 Abs. 2 und 3 a) Anders als bei der Feststellung eines freien
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. August in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 141/12 BESCHLUSS vom 22. August 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 26, 39 a) Die nach 39 FamFG zu erteilende Rechtsbehelfsbelehrung muss
MehrZur Rechtmäßigkeit eines Einwilligungsvorbehalts
LG Landshut, Beschluss v. 07.10.2016 65 T 2331/16 Titel: Zur Rechtmäßigkeit eines Einwilligungsvorbehalts Normenketten: FamFG 58, 59, 63, 64 BGB 1903 Abs. 1, Abs.3 Leitsätze: 1. Ein Sachverständigengutachten
MehrDNotI. Dokumentnummer: 11wx16_08 letzte Aktualisierung: OLG Brandenburg, Wx 16/08. BGB 1896 Abs. 2 Nr. 2
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11wx16_08 letzte Aktualisierung: 6.11.2009 OLG Brandenburg, 13.10.2008-11 Wx 16/08 BGB 1896 Abs. 2 Nr. 2 Anordnung einer Betreuung ist nicht erforderlich,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. April in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 282/17 BESCHLUSS vom 25. April 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 303, 335 Abs. 1 Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 629/11 BESCHLUSS vom 28. März 2012 in dem Betreuungsverfahren - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 171/11 BESCHLUSS vom 14. Dezember 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne
MehrDie gesetzliche Betreuung
Das derzeit gültige Betreuungsgesetz (BtG) ist zum 01.01.1992 in Kraft getreten und löste damit das über 100-jährige Vormundschaftsrecht im Erwachsenenbereich ab. Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 Wx 66/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 7 T 388/06 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Betreuungsverfahren betreffend: K D, geboren am 1963, Beschwerdeführerin
MehrBetreuung - wer, wie, wann in welcher Form?
Schön, dass alles geregelt ist! in welcher Form? Vortrag für den 12. Kölner Vorsorgetag durch RAG ad Harald Reske!1 zur Person: Der Referent ist heute als Rechtsanwalt zugelassen und in einer Kanzlei mit
MehrIhr Recht Gut vertreten!
Ihr Recht Gut vertreten! Gesetzliche Betreuung und rechtliche Vorsorge bei psychischer Erkrankung im Alter Referent: Holger Koch, Dipl. Soz.arb, M.A. VERANSTALTUNGSTITEL 14.10.2013 2 Inhalte 1. Gesetzliche
Mehrvom pzig - Betroffene und Beschwerdeführerin -
Landgericht Leipzig 02 T 1050/07 LG Leipzig 536 XVII 1645/07 AG Leipzig BESCHLUSS vom 23.1.2008 In dem Betreuungsverfahren pzig - Betroffene und Beschwerdeführerin - Beteiligter: - Verfahrensbevollmächtigter
Mehreine Betreuerin/einen Betreuer zu bestellen, weil die/der Betroffene insbesondere folgende Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann:
(bitte nachfolgende Angaben in jedem Fall vollständig ausfüllen) Name: Vorname: Anschrift: Telefon: priv./dienstl. Anschrift des zuständigen Amtsgerichtes (siehe Infoblatt): An das Amtsgericht Straße PLZ
MehrGESCHÄFTSSTELLE DES LANDGERICHTS NURNBERG-FURTH. Aktenzeichen: 13 T 4052/ T 4052/09 Herrn Peter Horst Winkler geb Dianastr.
GESCHÄFTSSTELLE DES LANDGERICHTS NURNBERG-FURTH Aktenzeichen: 13 T 4052/09 13 T 4052/09 Herrn Peter Horst Winkler geb. 09.02.1950 Dianastr. 49 90429 Nürnberg, 26.06.2009 Fürther Straße 110 Telefon: (0911)
MehrAktuelle Probleme des Betreuungsrechts aus der Sicht der gerichtlichen Praxis. Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Peter Kieß Landgericht Dresden
Aktuelle Probleme des Betreuungsrechts aus der Sicht der gerichtlichen Praxis Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Peter Kieß Landgericht Dresden Aktuelle Themen des Betreuungsrechts: Feststellung der
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 72/15 = 63 F 2397/15 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für mdj. [ ], Verfahrensbeistand:
MehrBeginn der Frist zur Vaterschaftsanfechtung durch das Kind bei gemeinsamem Sorgerecht der rechtlichen Eltern
OLG Nürnberg, Beschluss v. 24.07.2017 7 UF 688/17 Titel: Beginn der Frist zur Vaterschaftsanfechtung durch das Kind bei gemeinsamem Sorgerecht der rechtlichen Eltern Normenketten: BGB 1592 Abs. 1, 1599
MehrTitel: Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Einstellung des Betreuungsverfahrens
LG Bayreuth, Beschluss v. 29.07.2015 42 T 109/13 Titel: Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Einstellung des Betreuungsverfahrens Normenketten: FamFG 62 Abs. 1 BGB 1896 GG Art. 2 Abs. 1 Leitsatz: 1.
MehrRechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Betreuungsstelle Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Die Betreuungsstelle stellt sich vor Betreuungsrecht - rechtliche Grundlagen - Anregung einer Betreuung - weitere Anknüpfungspunkte
MehrVorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht:
Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende Vorsorgevollmacht: Herr/Frau (Name, Vorname, Adresse,
MehrSchlagworte: Vorsorgevollmacht, Betreuung, Hausverkauf, Vermietung, Verwaltung, finanzielle Unterversorgung, Berufsbetreuer
LG München II, Beschluss v. 03.06.2015 6 T 2452/15 Titel: Beschwerde gegen eine Betreuerbestellung Normenketten: FamFG 303 Abs. 2 Nr. 1 GBO 29 BGB 1897 Abs. 4 BGB 1897 Abs. 5 BGB 1897 Abs. 6 Schlagworte:
MehrAufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten
Rechte und Pflichten der Betreuerin/des Betreuers Orientierung des Betreuerhandelns am Willen, an den Wünschen und am Wohl der Betroffenen/des Betroffenen gem. 1901 Abs. 3 BGB. Grundsatz der persönlichen
MehrII. 14 Betreuungsrecht
II. 14 Betreuungsrecht Sinn & Zweck 1. Betreuung dient dazu, Rechtshandlungen im Namen des Betreuten zu ermöglichen, die dieser selbst nicht mehr vornehmen kann, und wird zeitlich und sachlich für entsprechende
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 460/13 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1897 Abs. 4, 1908 d Abs. 3; BRAO 45 Abs. 2 Ein Rechtsanwalt, der mit der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. März in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 537/10 BESCHLUSS vom 30. März 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1896 Abs. 3 Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. November in der Unterbringungssache. FamFG 321 Abs. 1; SächsPSychKG 10 Abs. 2, 11, 13 Abs.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 306/12 BESCHLUSS vom 21. November 2012 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 321 Abs. 1; SächsPSychKG 10 Abs. 2, 11, 13 Abs. 1 Die Verpflichtung
MehrPsychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention
Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Ralph Sattler, Betreuungsverein Ludwigshafen im DW Pfalz Dr. Jörg Breitmaier,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Dezember in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 165/10 BESCHLUSS vom 15. Dezember 2010 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1897 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1; FamFG 26 Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht
MehrBetreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung. Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v.
Betreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v. Vortragsaufbau Grundzüge des Betreuungsrechts Vorsorgevollmacht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 27. Juni in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 24/12 vom 27. Juni 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1906 a) Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels
MehrVorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Claudia Stockmann Caritasverband Meschede e.v.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht 1 Betreuungsrecht - 1992 löste das Betreuungsrecht das bis dahin bestehende Vormundschaftsrecht ab - Keine Entmündigung mehr - Wenn ein Mensch sein Leben nicht mehr
MehrGeneralvollmacht - Vorsorgevollmacht
Hiermit erteile ich: Thomas Artzt - Danziger Str.1-58256 Ennepetal - Telefon: 02333.2040 thomas.artzt@t-online.de www.betreuungen.tk (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus
MehrNeues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung
Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,
MehrThema. Gesetzliche Betreuung für Erwachsene - Vorsorge. Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
Thema Gesetzliche Betreuung für Erwachsene - Vorsorge Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Wichtige Bausteine für ein selbstbestimmtes Leben nicht nur im Alter Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. März in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 535/17 BESCHLUSS vom 7. März 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 81 Abs. 1 Satz 1, 84 Hat ein Rechtsmittel zur teilweisen Aufhebung der Betreuung
MehrBetreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung: Wofür brauche ich was?
Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung: Wofür brauche ich was? 1. Was heißt eigentlich rechtliche Betreuung? Es gilt der Grundsatz des BGB, dass jede volljährige Person selbst
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. März in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 589/17 BESCHLUSS vom 14. März 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1897 Abs. 4 Satz 1 a) Ein Betreuervorschlag nach 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert
MehrVorsorge für Alter und Krankheit
Vorsorge für Alter und Krankheit Vorsorgeinstrumente Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Vorsorgefall Alter Behinderung Unfall Krankheit Fallbeispiel Berta 82 Jahre Verwitwet Lebt
MehrInformationsveranstaltung Vorsorgevollmacht. Referentin: Margret Wilkes, Rechtsanwältin + Notarin, Rohrmeisterei Schwerte,
Informationsveranstaltung Vorsorgevollmacht Referentin: Margret Wilkes, Rechtsanwältin + Notarin, Rohrmeisterei Schwerte, 17.07.2013 Rechtlicher Hintergrund I. Erteilung einer Vorsorgevollmacht II. Umfang
MehrDies ist eine Überschrift Über maximal zwei Zeilen
Bedeutung und Tragweite von Patientenverfügungen und medizinischen Vorsorgevollmachten 15.03.2017 VHS Essen: Vorsorge im Krankheitsfall selbstbestimmt Dr. Max planen Müller-Mustermann und leben Privatautonomie
MehrWer hilft mir, wenn ich mir nicht mehr selbst helfen kann?
Wer hilft mir, wenn ich mir nicht mehr selbst helfen kann? Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung aus rechtlicher Sicht A. Abgrenzung 1.) Vorsorgevollmacht: rechtsgeschäftliche Ermächtigung
MehrBetreuungsrecht. Was ist Betreuung? Der Begriff Betreuung ist missverständlich. Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst Betreuung tatsächliche Hilfen
Betreuungsrecht Was ist Betreuung? Der Begriff Betreuung ist missverständlich. Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst Betreuung tatsächliche Hilfen Was ist Betreuung? Betreuung wird eigentlich in einem
Mehr6. Bayerischer Betreuungsgerichtstag in Regensburg. Betreuung und Medizin eine spannende Schnittmenge
6. Bayerischer Betreuungsgerichtstag in Regensburg Betreuung und Medizin eine spannende Schnittmenge Der Psychiater als Gutachter: Seine Aufgabe, seine Erfahrungen, seine Möglichkeiten Christoph Lenk Arbeitsgruppe
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 73/09. vom. 17. August in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/09 BESCHLUSS vom 17. August 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Mehrauremar - Fotolia.com Die Betreuungsverfügung Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen!
auremar - Fotolia.com Die Betreuungsverfügung Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! 1 Die Betreuungsverfügung Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! Es passiert immer wieder.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Januar in der Betreuungssache. Nachschlagewerk: BGB 1896 Abs. 2
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 520/14 BESCHLUSS vom 28. Januar 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1896 Abs. 2 Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann im Einzelfall fehlen,
MehrZwangsvollstreckung eines Forderungsbescheids über rückständige Sozialversicherungsbeiträge
LG Traunstein, Beschluss v. 26.01.2015 4 T 2548/14 Titel: Zwangsvollstreckung eines Forderungsbescheids über rückständige Sozialversicherungsbeiträge Normenketten: ZVG 31 Abs. 1 SGB X 66 Abs. 1 SGB IV
MehrKölner Vorsorgetag Harald reske
Kölner Vorsorgetag 2014 Betreuung 1896 Abs. 1 BGB.. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.. 280, 281, 282 FamFG 280: Vor der Bestellung eines
MehrBeschluss. Brandenburgisches Oberlandesgericht. 10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde
10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen W R,
MehrEhrenamtliche Hilfe Vorsorgevollmacht
Die örtliche Betreuungsbehörde der Kreisverwaltung Kaiserslautern stellt sich vor Ehrenamtliche Hilfe Vorsorgevollmacht Betreuung Betreuung Die wesentlichen Aufgaben der Betreuungsbehörde: Unterstützung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 44/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 OH 3/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des A S - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrWille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung
Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung Der rechtliche Rahmen Frank Merker, Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus Der Wille des Betroffenen Die freie Willensbestimmung 2 Kriterien
MehrVorsorgevollmacht. ... Vorname Nachname Geburtsdatum ... Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte erteile ich hiermit folgender Person: ...
Vorsorgevollmacht von Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte erteile ich hiermit folgender Person: und bei Verhinderung der vorgenannten Person: die Vollmacht, mich in allen gerichtlichen und außergerichtlichen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in der betreuungsgerichtlichen Zuweisungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 427/17 BESCHLUSS vom 19. September 2018 in der betreuungsgerichtlichen Zuweisungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 340 Nr.
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 108/16 = 60 F 3764/16 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Anzunehmende, [ ] Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und
MehrAnregung zur Einrichtung einer Betreuung
Ausfüll hilfe in Leichter Sprache zum Formular: Anregung zur Einrichtung einer Betreuung Mit dem Formular Anregung zur Einrichtung einer Betreuung sagen Sie: Eine Person braucht einen Betreuer. Die Person
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. November in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 414/17 BESCHLUSS vom 29. November 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3; FamFG 117 Abs. 1 Satz 1 a) Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet
MehrMuster: Vollmacht. Ich,, (Name, Vorname, Geburtsdatum) (Adresse) -Vollmachtgeber(in), meine Vertrauensperson,, (Name, Vorname, Geburtsdatum)
Muster: Vollmacht Ich,, (Name, Vorname, Geburtsdatum) (Adresse) -Vollmachtgeber(in), bevollmächtige meine Vertrauensperson,, (Name, Vorname, Geburtsdatum) (Adresse) -bevollmächtigte Person, mich in allen
MehrIDEAL Versicherung. Vollmachten und Betreuungsverfügungen mit Verkaufs- und Vertriebsansätzen. Stand 07/ Der Spezialist für Senioren.
IDEAL Versicherung Vollmachten und Betreuungsverfügungen mit Verkaufs- und Vertriebsansätzen Stand 07/ 2013 Der Spezialist für Senioren. Agenda 2 Agenda Grundlagen des Betreuungsrechts Formen und Inhalte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/05 BESCHLUSS vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
MehrRechtliche Vorsorge für s Alter. Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament
Rechtliche Vorsorge für s Alter Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament Hinweis Es handelt sich hier um rechtlich komplizierte Vorgänge, die erhebliche Auswirkungen auf Ihr Leben
MehrVorsorgende Verfügungen
Vorsorgende Verfügungen Betreuungsverfügung Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Betreuungsverfügung & Vorsorgevollmacht Informationsmaterial Heft Betreuungsrecht Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 10/15 = 71a F 380/14 Amtsgericht Bremen-Blumenthal erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 15.4.2015 gez. [ ], Amtsinspektorin
MehrHolger Weidenmann Notar in Leonberg. Die Vorsorgevollmacht aus Sicht des Notars
Holger Weidenmann Notar in Leonberg Die Vorsorgevollmacht aus Sicht des Notars Notariat Leonberg Notar Holger Weidenmann General- (Vorsorge-) Vollmacht zur Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung I. Warum
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 448/16 BESCHLUSS vom 1. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 113 Abs. 1; ZPO 233 B, 238 Abs. 2 Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. November in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 286/11 BESCHLUSS vom 9. November 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 26, 30, 33 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 278 Abs. 1 Satz 1,
MehrAnforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 Der u.a. für Betreuungssachen zuständige
MehrAnregung zur Einrichtung einer Betreuung
Absender: Name, Vorname Anschrift Amtsgericht Starnberg - Betreuungsgericht - Otto-Gaßner-Straße 2 82319 Starnberg Telefonnummer/Faxnummer/E-Mail Beziehung z. Betroffenen (Ehegatte, Kind, Eltern, Soz.Dienst,
MehrBetreuungsrecht. Kurs LFA Pforzheim
Betreuungsrecht Kurs LFA Pforzheim Altes Vormundschaftsrecht Entmündigung Verstoß gegen die Menschenwürde Vermögenssorge Personensorge Verwaltung ohne Kontakt Rechtlich schwierige Regelungen Hartmut Vöhringer
MehrEthische u. Jur. Implikationen bei Demenz
Ethische u. Jur. Implikationen bei Demenz Kooperationstagung zum Thema Demenz Gemeinsam für eine bessere Versorgung, Berlin, 26.09.2009 Ärztliche Behandlung Grundsätzlich Körperverletzung Nicht strafbar
MehrVorsorgevollmacht mit Patientenverfügung
Urk.R.Nr. /2008 Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung I. Vorsorgevollmacht Hiermit bevollmächtige ich,..., geborene..., geboren am... wohnhaft...,..., geboren am... wohnhaft... -nachfolgend "der Bevollmächtigte
MehrVorsorgevollmacht. mit integrierter Betreuungsverfügung. Hiermit erteile ich als Vollmachtgeber/in:
Vorsorgevollmacht mit integrierter Betreuungsverfügung Hiermit erteile ich als Vollmachtgeber/in: Name Vorname Geburtsdatum Geburtsort Straße PLZ/Wohnort Telefon ohne Zwang und aus freiem Willen folgende
MehrBetreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung. Merkblatt
D R. C H R I S T O P H D Ö B E R E I N E R N O T A R 84137 Vilsbiburg, Stadtplatz 32/I Telefon (08741) 94948-0 Telefax (08741) 3577 notar@notariat-doebereiner.de Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
Mehr- Beschwerdeführer - Landgericht Passau. BÖ ÖhiÜ. Az.'. 2T ) /ll AG Passau. Beteiligte: - Betroffene - - Betreuer -
Landgericht Passau Az.'. 2T 77119 1) /ll 528109 AG Passau ln der Betreuungssache Stie britz-g rube r Karin Beteiligte: 1. Stiebritz-Gruber Karin, Schloss Tannegg, Bauerngasse 1,94405 Landau - Betroffene
Mehr