Beurteilungsbeitrag des früheren unmittelbaren Vorgesetzten

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1 VGH München, Beschluss v ZB Titel: Beurteilungsbeitrag des früheren unmittelbaren Vorgesetzten Normenketten: BayLlbG Art. 60 Abs. 1 S. 1 GG Art. 103 Abs. 1 VwGO 124 Abs. 2 Leitsätze: 1 Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Der Dienstherr ist jedoch im Streitfall gehalten, allgemeine Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich sind, zu erläutern und plausibel zu machen. (redaktioneller Leitsatz) 2 Ob ein früherer Vorgesetzter eines Beamten in seinem Beurteilungsbeitrag einen konkreten Vorschlag für das Gesamturteil der Beurteilung abgegeben hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht maßgeblich. Denn die Bewertung trifft der Beurteiler in eigener Verantwortung. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: dienstliche Beurteilung, Plausibilisierung, unmittelbarer Vorgesetzter, Beurteilungsspielraum Vorinstanz: VG Augsburg, Beschluss vom K Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der auf die Zulassungsgründe des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit

2 einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 3 Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Präsidenten des Landgerichts M... vom 7. März 2012 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14. Dezember 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 aufzuheben und dem Kläger ein Gesamturteil von 12 Punkten zuzuerkennen bzw. ihn hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine dienstliche Beurteilung wegen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Die Verwaltungsgerichte können nur prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, U. v C 2/06; BayVGH, B. v ZB jeweils in juris); die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass der frühere unmittelbare Vorgesetzte K... im Rahmen der dienstlichen Beurteilung des Klägers in hinreichendem Umfang beteiligt worden sei, es aber für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung keine Rolle spiele, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er einen konkreten Vorschlag hinsichtlich des zu vergebenden Gesamturteils eingebracht habe, so ist hieran nichts zu erinnern. Inwieweit darin ein Verstoß gegen Denkgesetze - insbesondere unter Verkennung von Art. 3 Abs. 1 GG - liegen soll, ist nicht ersichtlich. 6 Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Sachverhalts und der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise die Beurteilung zustande gekommen, inhaltlich gestaltet und abgefasst ist. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollten und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Der Dienstherr ist jedoch im Streitfall gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d. h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Das kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Bei einer Punktebewertung kann der Beamte im Rechtsmittelverfahren die Mitteilung der Beurteilungsgrundlagen verlangen, soweit sie sich nicht bereits aus der Beurteilung selbst, Hinweisen und den Erläuterungen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen oder aus den ergänzenden Bemerkungen zum Gesamturteil ergeben. Auch bei einer Punktebewertung muss die Beurteilung für das Gericht nachvollziehbar sein, damit geprüft werden kann, ob der Beurteiler die Grenzen seines

3 Beurteilungsspielraums eingehalten oder überschritten hat (BayVGH, B. v ZB ; B. v a. a. O., jeweils in juris) 7 Der Direktor des AG G... hat als nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG zuständiger Beurteiler die dienstliche Beurteilung basierend auf einem Beurteilungsvorschlag der unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers entsprechend Ziffer 11.1 Satz 3 des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht - VV- BeamtR (Az P 1003/ v i. d. F. v , FMBl. 2009, 190) erstellt. Dies wurde vom Kläger nicht bestritten. Ein Verstoß gegen Beurteilungsrichtlinien ist nicht ersichtlich. 8 Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung ausreichend und plausibel dargelegt, wie er sein Werturteil gebildet hat. Im Rahmen seiner Einvernahme erklärte der Direktor des Amtsgerichts G... ausdrücklich, dass er seine Erkenntnisse für die Erstellung der Beurteilung des Klägers aus einem Gespräch mit dem früheren Geschäftsleiter K... und seiner jetzigen Geschäftsleiterin P... gewonnen habe, die in der zweiten Jahreshälfte 2010 ans Amtsgericht G... versetzt worden sei. Zusammen mit dem früheren Geschäftsleiter, der nun bei der Staatsanwaltschaft A... tätig sei, habe er ein internes Ranking auf der Ebene des Amtsgerichts vorgenommen, die Stärken und Schwächen der Beamten abgewogen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger zusammen mit einer Kollegin den dritten Platz belegt habe und bei ihm ein Gesamtergebnis von elf Punkten gerechtfertigt sei. Zwei Rechtspflegeamtmänner hätten 12 Punkte erreicht, wobei bei einem sogar 13 Punkte gerechtfertigt gewesen wäre. Bei diesen Beamten habe eine Rolle gespielt, dass sie im Beurteilungszeitraum den Arbeitsplatz gewechselt hätten. Die nunmehrige Geschäftsleiterin des Amtsgerichts G... und unmittelbare Vorgesetzte P... erklärte insofern übereinstimmend, dass sie den Entwurf für die streitgegenständliche Beurteilung erstellt und dabei die mit diesem abgesprochenen Eindrücke und Unterlagen ihres Vorgängers über das Ranking berücksichtigt habe. Zur Vergleichsgruppe hätten sechs Rechtspfleger in Besoldungsgruppe A 11 aus den Bereichen Betreuung, Grundbuch und Nachlass gehört. Die mit 12 Punkten beurteilten Kollegen hätten im Beurteilungszeitraum im größeren Maße Zusatzaufgaben übernommen und das Referat gewechselt. Sie habe in der kurzen Zeit zwar nicht wirklich eigene Eindrücke über das Leistungsvermögen des Klägers gewinnen können, allerdings habe sie sich mit dem Gruppenleiter des Grundbuchs, einem Rechtspfleger in Besoldungsgruppe A 12, besprochen und sich mit dem Direktor des Amtsgerichts G... abgestimmt. Bei der Ermittlung des Gesamturteils habe eine große Rolle gespielt, dass der Kläger nicht bereit gewesen sei, das Referat zu wechseln. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit davon ausgeht, dass die dienstliche Beurteilung auf einer ausreichenden Erkenntnisbasis fußt, ist hieran nichts zu erinnern. 9 Der frühere unmittelbare Vorgesetzte des Klägers war gemäß Ziffer 11.1 Satz 6 des Abschnitts 3 der VV- BeamtR vorliegend formal nicht zu beteiligen, da dieser auf eine Stelle außerhalb der Behörde gewechselt war (vgl. BayVGH, U. v B juris Rn. 25; B. v ZB juris Rn. 4). Gleichwohl fanden dessen Erkenntnisse - wie vom Direktor des AG G... als Beurteiler und der Geschäftsleiterin als unmittelbare Vorgesetzte dargelegt - Eingang in die Beurteilung des Klägers. Ob vom früheren Geschäftsleiter K... ein konkreter Vorschlag für das Gesamturteil des Klägers - und gegebenenfalls mit welchem Inhalt - vorlag, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht maßgeblich eingestuft. Insoweit kommt es nur darauf an, dass sich der Beurteiler die notwendigen Kenntnisse, die nicht auf eigenen Eindrücken beruhen müssen, für die Eignung und Leistung des Beurteilenden verschafft hat. Dies kann neben eigener unmittelbarer Beobachtung u. a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie - wie hier - durch Berichte Dritter (BVerwG, U. v A 2.90; BVerwG, B. v B jeweils in juris) erfolgen. An die Feststellungen und Bewertungen Dritter ist der Beurteiler jedoch nicht gebunden, er kann auch zu abweichenden Erkenntnissen gelangen, solange er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen miteinbezieht (BVerwG, U. v C 16/09 - juris Rn. 47). Die Bewertung trifft der Beurteiler in eigener Verantwortung (BVerwG, U. v A 3/97 - juris Rn. 14). 10

4 Soweit der Kläger vorbringt, die streitgegenständliche Beurteilung sei deshalb nicht plausibel, weil mangels schriftlicher Dokumentation nicht nachvollziehbar sei, inwieweit eine Beteiligung des früheren unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, die erstmals durch die Zeugen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden sei, Eingang in das Werturteil des Beurteilers gefunden hat, kann er nicht durchdringen. 11 Soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien näheres bestimmt ist, ist es grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Der Beurteiler kann sich hierfür insbesondere auf die Berichte (unmittelbarer oder übergeordneter) Vorgesetzter oder Mitteilungen Dritter stützen. Diese Mitteilungen oder Beurteilungsbeiträge müssen aber nicht zwingend schriftlich erfolgen (BayVGH, U. v BV juris Rn. 33 m. w. N.). Grundsätzlich genügen auch die durch persönliche Gespräche mit Vorgesetzten oder auf anderem Wege mündlich (z. B. durch Telefongespräche) gewonnenen Erkenntnisse des Beurteilers, damit dieser sich eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Beamten verschaffen kann. Hierbei handelt es sich um zulässige und grundsätzlich auch ausreichende Erkenntnisquellen (BayVGH, B. v a. a. O. Rn. 36). Worauf sich die Beurteilung des Klägers im Einzelnen stütze, wurde in der mündlichen Verhandlung ausreichend dargelegt und war geeignet das Werturteil der dienstlichen Beurteilung des Klägers zu plausibilisieren. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht zwingend in die dienstliche Beurteilung mitaufzunehmen. Es würde insoweit in die der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung des Beurteilers eingreifen, von ihm zu verlangen, sich lediglich auf der Grundlage (ggf. umfassender) schriftlicher Unterlagen ein zutreffendes Bild des zu beurteilenden Beamten bilden zu können (vgl. BVerwG, U. v C juris Rn. 24). Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtlichen Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst wird und gegebenenfalls vom Beurteiler (auch noch im gerichtlichen Verfahren) plausibel gemacht werden muss. Soweit das Verwaltungsgericht dies nach der Zeugeneinvernahme im Hinblick auf die Beurteilung des Klägers als erfüllt angesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Klägers stellt weder in Frage, dass das Werturteil des beurteilenden Direktors auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, noch, dass er die Erkenntnisse des früheren unmittelbaren Vorgesetzten nicht in sein Werturteil miteinbezogen und damit eventuell seinen Beurteilungsspielraum rechtswidrig ausgeübt hat (BVerwG, U. v a. a. O. - Rn. 47.) Der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache nach 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die vom Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die Dokumentation tatsächlicher Grundlagen zu stellen sind, auf denen Werturteile beruhen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt und bedarf keiner Entscheidung im Rechtsmittelverfahren Die Frage, ob das die dienstliche Beurteilung jedenfalls mittragende Urteil des früheren unmittelbaren Vorgesetzten für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung tatsächlich irrelevant sei, war vorliegend nicht klärungsbedürftig. Unstreitig fanden die Beobachtungen des früheren unmittelbaren Vorgesetzten K... Eingang in die Beurteilung, die Bewertung selbst war jedoch vom Beurteiler in eigener Verantwortung vorzunehmen. Eine grundsätzliche Bedeutung dieser vom Kläger aufgeworfenen Frage im Sinne von 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist deshalb zu verneinen Es liegen auch nicht die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel vor ( 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 15 Auf einen Verfahrensmangel, der sich aus mangelnder Sachaufklärung ergeben würde, weil das Erstgericht abgelehnt hat, Beweis über die Beteiligung des früheren unmittelbaren Vorgesetzten bei der Erstellung der

5 streitgegenständlichen Beurteilung durch dessen Einvernahme als Zeuge zu erheben, kann sich der Kläger nicht berufen. Das Verwaltungsgericht konnte zu Recht davon ausgehen, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung vorliegend nicht erheblich ist. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren dienstlichen Beurteilung war lediglich, dass der frühere unmittelbare Vorgesetzte tatsächlich gehört wurde und seine Erkenntnisse in die Beurteilungsüberlegungen einbezogen wurden. Dies wurde von beiden Zeugen übereinstimmend dargelegt und wird vom Kläger auch nicht substantiiert bestritten. Solange Erkenntnisse des früheren unmittelbaren Vorgesetzten in die Beurteilungsüberlegungen miteinbezogen wurden, wie vom Beurteiler in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen, hält er sich grundsätzlich im Rahmen des ihm zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren, Beurteilungsspielraums. Die Angemessenheit der Berücksichtigung ist deshalb keine vom Gericht in diesem Zusammenhang aufzuklärende Frage, da der Beurteiler ein eigenes Werturteil abgibt. 16 Soweit der Kläger rügt, in der Verweigerung einer nachgelassenen Schriftsatzfrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), kann er ebenfalls nicht durchdringen. Der Kläger hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens weder substantiiert dargelegt, was er gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen hätte, noch wie dies zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. 19 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ( 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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