Bayerischer Handball-Verband. Schiedsrichterordnung. Stand: 01. Juni 2011

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1 Bayerischer Handball-Verband Schiedsrichterordnung Stand: 01. Juni 2011

2 BHV- Schiedsrichterordnung Stand: Bayerischer Handball-Verband Schiedsrichterordnung I. Grundsätzliche Bestimmungen Zweck Voraussetzungen Aufgaben und Pflichten Schiedsrichterausweis Pflichten der Vereine Schiedsrichter-Beobachtung Schiedsrichter-Lehrwesen... 4 II. Schiedsrichtergremien Verbandsschiedsrichterwart und -ausschuss Bezirksschiedsrichterwart und -ausschuss... 5 III. Ordnungsmaßnahmen Zuständigkeit Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten Streichung von der Schiedsrichterliste Wiederaufnahme Verfahrensvorschriften, Rechtsbehelfe Veröffentlichung... 7 Anhang I zu 2: Bestimmungen für die Schiedsrichtergrundausbildung Ausbildungs- und Prüfungsordnung... 8 Anhang II zu 4: Bestimmungen für die Ausstellung der Schiedsrichter- Ausweise...12 Anhang III - Richtlinien zur Erstellung der Schiedsrichterrangliste...13 Anhang IV zu den 8 und 9: Richtlinien für Schiedsrichterlehrwesen...16 Abkürzungen in der Satzung und den Ordnungen Fehler! Textmarke nicht definiert. Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung und den Ordnungen nur die männliche Form eingesetzt.

3 BHV- Schiedsrichterordnung Stand: Schiedsrichterordnung (SRO) I. Grundsätzliche Bestimmungen 1 Zweck Die Schiedsrichterordnung enthält die Bestimmungen, die über die Regeln und die Spielordnung hinaus für die Schiedsrichter und deren Gremien von besonderer Bedeutung sind. Sie geht von dem Grundsatz aus, dass für das Handballspiel gut ausgebildete und charakterlich geeignete Schiedsrichter zur Verfügung stehen müssen. 2 Voraussetzungen (1) Schiedsrichter ist, wer Mitglied eines dem BHV angehörenden Vereins ist und die Schiedsrichterprüfung im BHV oder einem anderen Landesverband mit Erfolg abgelegt hat. (2) Der BSA kann mit Zustimmung der Bezirksspielleitung (BSL) einen Schiedsrichter oder Schiedsrichter-Anwärter unter Angabe stichhaltiger Gründe ablehnen. (3) Für das Leiten von Spielen müssen Schiedsrichter das 14. Lebensjahr für Spiele von Jugendmannschaften und das 16. Lebensjahr für Spiele von Erwachsenenmannschaften vollendet haben. (4) Das Erweiterte Präsidium (EP) erlässt nach Anhörung des Verbandsschiedsrichterausschusses Bestimmungen für die Grundausbildung der Schiedsrichter. Sie werden Anhang zu dieser Ordnung. (5) Schiedsrichter-Anwärter können auf Antrag bis zum Bestehen der praktischen Prüfung durch den BSW einen vorläufigen und befristeten SR-Ausweis erhalten, der sie als SR-Anwärter ausweist. Dieser ist bei Erteilung des endgültigen SR- Ausweises gem. 4 einzuziehen. (6) Der Status als SR-Anwärter erlischt mit dem Bestehen der praktischen Prüfung oder mit deren endgültigem Nichtbestehen. In diesem Falle wird der SR - Anwärter - Ausweis ungültig. Gleiches gilt, wenn der Anwärter die Ausbildung vor Bestehen der praktischen Prüfung abbricht. 3 Aufgaben und Pflichten (1) Schiedsrichter gelten in Ausübung ihres Amtes als Beauftragte des BHV und stehen unter dessen besonderem Schutz. (2) Sie müssen sich ihren sportlichen und menschlichen Aufgaben und Verpflichtungen voll bewusst sein. Sie haben Spiele gerecht und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen regelkonform zu leiten. (3) Sie sind verpflichtet, ihre Tätigkeit pünktlich und in regelgerechter Sportkleidung auszuüben. (4) Jeder Schiedsrichter soll mindestens drei Jugendspiele im Spieljahr leiten. (5) Sie haben sich in Theorie und Praxis weiterzubilden. Sie müssen an mindestens drei Schiedsrichter-Lehrveranstaltungen auf Verbands- oder Bezirksebene im Spieljahr teilnehmen. (6) Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, die ihm übertragene Leitung eines Spieles zu übernehmen. Eine Verhinderung ist spätestens fünf Tage vor dem Spiel unter Angabe der Gründe dem Schiedsrichter-Wart oder dessen Beauftragten (Schiedsrichter - Einteiler) zu melden. Eine spätere Rückgabe des Spielauftrags

4 BHV- Schiedsrichterordnung Stand: ohne anerkennbaren Grund wird als Nichterfüllung eines Spielauftrags angesehen. (7) Jeder Schiedsrichter, der an einem Leistungslehrgang teilnimmt, ist verpflichtet zu Beginn des Lehrganges eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Diese darf nicht älter als sechs Monate sein. 4 Schiedsrichterausweis (1) Jeder Schiedsrichter erhält nach bestandener Prüfung einen Schiedsrichterausweis, der jeweils für ein Jahr Gültigkeit hat. (2) Alle für die Ausstellung und Datenpflege in Frage kommenden Formalitäten sind in den Richtlinien für die Schiedsrichterausweise enthalten. Diese Bestimmungen erlässt das EP. Sie werden Anhang zu dieser Ordnung. 5 Pflichten der Vereine (1) Die Vereine haben dafür zu sorgen, dass die von ihnen gemeldeten Schiedsrichter und Schiedsrichter-Anwärter regelmäßig die Schiedsrichter- Lehrveranstaltungen besuchen. (2) Die Vereine müssen dem BSW einen Vereinsschiedsrichterobmann (VSO) benennen. Der VSO hat insbesondere die Aufgabe, alle neu ausgebildeten Schiedsrichter des Vereins im ersten Jahr bei allen Spielen zu betreuen bzw. dies auf geeignete Personen zu übertragen. Des weiteren ist er ausschließlicher Ansprechpartner des Vereins gegenüber dem BSW/BSA. Sofern die BSL gemäß Nr. 1 der BHV-Zusatzbestimmungen zu 76 SpO für bestimmte Spiele die Stellung eines geprüften Schiedsrichters durch Vereine ohne namentliche Einteilung beschlossen hat, ist der VSO gegenüber dem BSW/BSA verantwortlich. 6 Schiedsrichter-Beobachtung Zweck der Schiedsrichter-Beobachtung ist die Beurteilung und Förderung der Leistung der Schiedsrichter. Das EP kann hierzu Bestimmungen erlassen. Diese werden Anhang zu dieser Ordnung. 7 Schiedsrichter-Lehrwesen (1) Zweck des Schiedsrichter-Lehrwesens ist die Aus- und Weiterbildung der Schiedsrichter im Bereich des BHV. (2) Das EP erlässt nach Anhörung des VSA Bestimmungen für das Schiedsrichter- Lehrwesen. Diese werden Anhang zu dieser Ordnung. II. Schiedsrichtergremien 8 Verbandsschiedsrichterwart und -ausschuss (1) Schiedsrichtergremien auf Verbandsebene: a) Verbandsschiedsrichterwart (VSW), b) Verbandsschiedsrichterausschuss (VSA). (2) Der Verbandsschiedsrichterausschuss besteht aus dem Verbandsschiedsrichterwart, dem/den Schiedsrichter-Einteiler(n), dem Schiedsrichter-Beobachter-

5 BHV- Schiedsrichterordnung Stand: Einteiler und dem Verbandsschiedsrichterlehrwart (VSLW). Seine Mitglieder werden vom Präsidium berufen. (3) Der VSW hat folgende Aufgaben: a) er führt den Vorsitz im VSA, im Verhinderungsfall wird er von einem Mitglied des VSA vertreten; b) er unterrichtet in Absprache mit dem VSLW Schiedsrichter-Gremien über die Regeln und deren Auslegung nach dem neuesten Stand; c) ihm obliegt die Einteilung der Schiedsrichter für Spiele der Bayernligen, der Landesligen (LL) und für Pokal- und Auswahlspiele auf Verbandsebene. Er kann Beisitzer mit der Einteilung im Einzelfall oder auf Dauer beauftragen. (4) Der VSA hat folgende Aufgaben: a) Beratung und Unterstützung des VSW, b) Planung und Durchführung von Lehrgängen im Schiedsrichterbereich, c) Auswahl und Meldung geeigneter Schiedsrichter an SHV und DHB, d) Überwachung und Unterstützung der Schiedsrichtertätigkeit im Verbandsgebiet. (5) Der VSA kann für seinen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit dem Spielausschuss Anordnungen erlassen. Diese dürfen der Satzung und den Ordnungen nicht entgegenstehen. (6) Tagungen mit den BSW/BSLW finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, statt. Tagungsort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der VSW, der auch den Vorsitz führt. Einberufung und Tagesordnung sind mindestens vier Wochen vor der Tagung bekannt zu geben. 9 Bezirksschiedsrichterwart und -ausschuss (1) Schiedsrichtergremien des Bezirkes sind: a) Bezirksschiedsrichterwart (BSW), b) Bezirksschiedsrichterausschuss (BSA). (2) Der Bezirksschiedsrichterausschuss besteht aus dem Bezirksschiedsrichterwart, dem/den Schiedsrichter-Einteiler(n), dem Schiedsrichterbeobachter-Einteiler und dem Bezirksschiedsrichterlehrwart. Seine Mitglieder werden von der Bezirksspielleitung berufen. (3) Der BSW hat folgende Aufgaben: a) er führt den Vorsitz im BSA, im Verhinderungsfall wird er von einem Mitglied des BSA vertreten; b) er unterrichtet laufend den VSW über alle die SR betreffenden Angelegenheiten seines Bezirks. c) er ist für die Einteilung der SR für alle Spiele im Bezirk verantwortlich. Er kann Beisitzer mit dieser Aufgabe beauftragen; d) er verhängt Geldbußen nach 11; e) er führt die Schiedsrichter-Liste. (4) Der BSA hat folgende Aufgaben: a) Beratung und Unterstützung des BSW bei allen seinen Aufgaben, b) Durchführung von Lehrgängen im Schiedsrichter-Bereich, c) Auswahl und Meldung von Schiedsrichter für höhere Aufgaben an den VSW, d) Auswahl, Förderung und Betreuung des Schiedsrichter-Nachwuchses, e) Durchführung von SR-Prüfungen, f) Antrag auf Streichung von der Schiedsrichter-Liste, g) Antrag auf Wiederaufnahme von der Schiedsrichter-Liste gestrichener Schiedsrichter.

6 BHV- Schiedsrichterordnung Stand: (5) Der BSA kann für seinen Wirkungsbereich Richtlinien und Anordnungen im Einvernehmen mit der BSL erlassen. Diese dürfen der Satzung und den Ordnungen nicht entgegenstehen. (6) Der BSA tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich. Tagungsort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der BSW. Einberufung und Tagesordnung sind mindestens 10 Tage vor der Tagung bekannt zu geben. 10 Zuständigkeit III. Ordnungsmaßnahmen In den Fällen, die in 11 genannt sind, können die Schiedsrichterwarte Vergehen von Schiedsrichtern ahnden. 11 Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten (1) Geldbußen in Höhe von 5,00 bis 26,00 können verhängt werden bei: a) Leitung nicht angemeldeter oder nicht genehmigter Spiele, b) Überschreitung der Spesensätze ohne Berücksichtigung der Pflicht zur Rückzahlung, c) Absage nach der in 3 Abs. 6 genannten Frist ohne anerkennbaren Grund, d) Unterlassene oder nicht ordnungsgemäße Mitwirkung eines Vereins in den Fällen, in denen Vereine Schiedsrichter bestellen und selbst auszuwählen haben, e) Nichterfüllen der Mindestzahl von Schiedsrichter-Lehrveranstaltungen. (2) Bei Vorliegen mildernder Umstände ist ein Verweis zu erteilen. (3) Für Geldbußen haftet der Verein des SR. 12 Streichung von der Schiedsrichterliste (1) Schiedsrichter können aus den nachstehend genannten Gründen von der Schiedsrichter-Liste gestrichen werden: a) wenn er ohne anerkennbaren Grund nicht mindestens sechs Spiele in einem Spieljahr leitet, b) bei dreimaligem Nichterfüllen eines Spielauftrages in einem Spieljahr, c) bei wiederholtem Fernbleiben von Schiedsrichter-Lehrveranstaltungen ohne anerkennbaren Grund in einem Spieljahr, d) bei mangelhaften Leistungen oder bei einer durch eine Rechtsinstanz ausgesprochenen Sperre von drei oder mehr Monaten, e) bei grob unsportlichem oder wiederholt unsportlichem Verhalten. (2) Für die Streichung sind zuständig: a) Bei Schiedsrichtern, die regelmäßig in den Landesligen und darüber liegenden Spielklassen eingesetzt werden, das Präsidium auf Antrag des Verbandsschiedsrichterausschusses, b) bei allen anderen Schiedsrichtern die für den Schiedsrichter zuständige Bezirksspielleitung auf Antrag des Bezirksschiedsrichterausschusses. Präsidium und Bezirksspielleitung dürfen auch ohne Antrag durch den betreffenden Schiedsrichterausschuss einen Schiedsrichter von der Schiedsrichterliste streichen. (3) Wird ein Schiedsrichter von der Schiedsrichterliste gestrichen, ist sein Verein zu unterrichten und der Schiedsrichterausweis einzuziehen. Der bisherige Schiedsrichter hat seinen Schiedsrichterausweis an den zuständigen BSW zu übersenden.

7 BHV- Schiedsrichterordnung Stand: Wiederaufnahme Ein gem. 12 von der Schiedsrichterliste gestrichener Schiedsrichter kann seine Wiederaufnahme bei der BSL beantragen. 14 Verfahrensvorschriften, Rechtsbehelfe In den Fällen der 11 und 12 gelten die Verfahrensvorschriften und die Vorschriften über Rechtsbehelfe der Rechtsordnung ohne Einschränkung. Letztere gelten auch für die Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrags nach Veröffentlichung Die SRO mit Anhängen tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.

8 BHV- Schiedsrichterordnung Stand: Anhang I zu 2: Bestimmungen für die Schiedsrichtergrundausbildung Ausbildungs- und Prüfungsordnung 1. Zuständigkeit Neulingslehrgänge werden grundsätzlich von den Bezirken durchgeführt. Ausgenommen ist die Schiedsrichterausbildung und die Abnahme der Prüfung der BHV-Auswahlspieler während der Lehrgänge. Die Termine in den Bezirken sind dem VSW rechtzeitig, vier Wochen vor Lehrgangsbeginn, mitzuteilen. Die Grundausbildung sollte grundsätzlich so vorgenommen, dass die gesamte Ausbildung vor Beginn der jeweiligen Hallenrunde abgeschlossen ist. 2. Ausbildung 2.1. Ausbildungsumfang Die gesamte Ausbildung ist in mindestens 21 bis maximal 25 Unterrichtseinheiten ( 1 UE = 45 Minuten) durchzuführen. Der unter Ziffer 2.2 und 2.3 dargestellte Ausbildungsplan stellt einen Mindestrahmen für die Schiedsrichterausbildung dar. 2.2.Theorie Folgende Themen sind zu behandeln Auszüge: Spiel-, Schiedsrichter-, Rechts und Finanzordnung, Ausfüllen des Spielprotokolls Regel 17 Der Schiedsrichter - IHF-Handzeichen Erläuterungen zu den Spielregeln Auswechselraum-Reglement Ausführungsbestimmungen für das 7-m-Werfen (Regel 14) Kinderhandball: Spielleitung bei Minis und E-Jugend SR-Psychologie: Was erwartet mich? Wie kann ich mich schützen? Entscheidungsfindung, Bankverhalten der Trainer und Betreuer, Beeinflussung von Außen Richtwerte 2,5 UE 1,0 UE 0,5 UE 1,0 UE 2,0 UE 2.3. Praxis Diese findet grundsätzlich in der Halle statt: Regel 4: Mannschaft, Auswechselung, Ausrüstung 1,0 UE Regel 5: Der Torwart Regel 6: Der Torraum 1,0 UE Regel 7: Das Spielen des Balles, passives Spiel Regel 8: Regelwidrigkeiten und Vergehen 5,0 UE Regel 10: Der Anwurf Regel 11: Der Einwurf Regel 12: Der Abwurf 1,0 UE Regel 13: Der Freiwurf Regel 14: Der 7-m-Wurf 1,0 UE

9 BHV- Schiedsrichterordnung Stand: Regel 15: Allgemeine Anweisungen zur Ausführung der Würfe 1,0 UE Regel 16: Die Strafen 2,0 UE Regel 18: Zeitnehmer und Sekretär 2,0 UE Diese Summe stellt einen Mindestrahmen für die Schiedsrichtergrundausbildung dar Selbststudium Die Grundlagen zu den Regeln 1, 2, 3 und 9 sind im Selbststudium zu erlernen Ausbildungsunterlagen IHF-Regelheft (gültige Ausgabe) Zeitschrift: Der Handballschiedsrichter Unterrichtsmaterial des BHV zur Spieler- und Übungsleiterausbildung Buch: Hackl/Barkhausen Handball-SR 2.6. Methodisches Vorgehen Die Methoden der Unterrichtsgestaltung sind frei. Sie sollten sich an modernen Entwicklungen des Unterrichts orientieren. Die Inhalte 2.2, 2.3 und 2.4 sind verbindlich. 3. Prüfung 3.1 Prüfungskommission Der Prüfungskommission gehören an: der Schiedsrichterlehrwart (Prüfungsvorsitzender) ein weiteres Mitglied des Bezirksschiedsrichterausschusses oder ein Mitglied des VSA Die Prüfung besteht aus: 3.2. Schriftlicher Prüfung Die Prüfungsteilnehmer bearbeiten einen BHV-einheitlichen Fragebogen in einer Zeit von 45 Minuten. Dieser Fragebogen wird vom BHV- SR-Lehrwart erstellt und dem Prüfungsvorsitzenden rechtzeitig zugesandt. Das Bewertungsschema ist dem Korrekturbogen zu entnehmen. Zum Bestehen der Prüfung sind mindestens 60% der maximal erreichbaren Punktzahl erforderlich Praktischer Prüfung Die Prüfungsteilnehmer werden nach bestandener schriftlicher Prüfung zur Leitung eines Spieles eingeteilt und von einem Mitglied der Prüfungskommission oder einem beauftragten und geschulten Beobachter nach den Kriterien des gültigen BHV-Beobachtungsbogens beurteilt. Das Prüfungsergebnis (Bestehen bzw. Nichtbestehen) ist dem Geprüften umgehend mitzuteilen. Im Falle des Nichtbestehens ist dies gegenüber dem Geprüften zu begründen.

10 BHV- Schiedsrichterordnung Stand: Sollte die Beobachtung bei einem Turnier erfolgen, sind mindestens so viele Spiele zu bewerten, dass eine Spielzeit (Beurteilungszeitraum) von mindestens 40 Minuten erreicht wird. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn der Beobachter dies schriftlich bestätigt Prüfungsergebnis Die Ausbildungsteilnehmer haben die Prüfung dann mit Erfolg abgelegt, wenn sie die theoretische und die praktische Prüfung bestanden haben. Die praktische Prüfung sollte einschließlich einer eventuellen Wiederholung bis zum Ende der jeweiligen Hallensaison abgeschlossen sein. In Ausnahmefällen kann die Frist bis zum Ende der anschließenden Sommersaison verlängert werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie als geprüfte Schiedsrichter. Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist binnen drei Monaten zu wiederholen. Werden auch nach dieser Prüfung die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die gesamte Ausbildung zu wiederholen Prüfungsprotokoll Über die gesamte Prüfung ist ein Protokoll (s. Formblatt) anzufertigen, das dem VSW/VSA spätestens vier Wochen nach Abschluss der Prüfung vorzulegen ist. Der Schiedsrichterausweis wird von der BHV-Geschäftsstelle ausgestellt und dem BSW zur Aushändigung zugestellt. 4. Teilnehmer An der SR-Ausbildung können Personen teilnehmen, die dem BSW von einem Verein des Bezirkes gemeldet werden. Mit der Abgabe der Meldung können die Bezirke für die Durchführung der Lehrgänge von den jeweiligen Vereine einen Kostenersatz für SR-Ausweis und Ausbildungsmaterial wie z.b. Regelhefte, rote und gelbe Karten etc. erheben. Schiedsrichter- und Übungsleiteranwärter müssen zur Lizenzerteilung die komplette SR-Ausbildung einschließlich der beiden Prüfungsteile ablegen. Die Bezirke haben dafür zu sorgen, dass dies den Übungsleiteranwärtern zeitgerecht möglich ist. 5. Sonderregelungen: 5.1. Ehemalige Schiedsrichter erhalten die Lizenz, wenn ihr letzter Einsatz nicht länger als drei Jahre zurückliegt und sie die praktische Prüfung erneut erfolgreich abgelegt haben. In allen andern Fällen muss die vollständige Ausbildung wiederholt werden Sportlehrer, Auswahlspieler und höherklassige Spieler (ab Bayernliga) unterziehen sich der gesamten Ausbildung, wobei im Einzelfall über den Erlass von Ausbildungsteilen entschieden wird. Die Entscheidung trifft der VSA, dem auch die Einteilung dieser SR in Absprache mit dem zuständigen BSA obliegt Schiedsrichter aus anderen Landesverbänden, die nach Bayern ziehen und sich hier einem Verein anschließen, sind sofort in den Kader des jeweiligen Bezirkes aufzunehmen und entsprechend einzusetzen.

11 BHV- Schiedsrichterordnung Stand: Bei der vom VSA überprüften Qualität dieser Schiedsrichter regelt der VSW in Absprache mit dem zuständigen BSW die Einstufung Schiedsrichter aus IHF-Ländern sind wie die Schiedsrichter unter Ziffer 5.3. zu behandeln. Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

12 BHV- Schiedsrichterordnung Stand: Anhang II zu 4: Bestimmungen für die Ausstellung der Schiedsrichter- Ausweise (1) Einen Schiedsrichterausweis erhält, wer die Schiedsrichterprüfung bestanden hat. (2) Das vollständig ausgefüllte Prüfungsprotokoll ist spätestens vier Wochen nach Abschluss der Prüfung dem Bezirksschiedsrichterwart vorzulegen. (3) Für die Schiedsrichter werden Funktionärsausweise Schiedsrichter erstellt. Die entstehenden Herstellungs- und Verlängerungskosten tragen die Vereine der Schiedsrichter. (4) Der Schiedsrichterausweis ist nur zusammen mit einem Lichtbildausweis gültig und berechtigt zum freien Eintritt bei allen Verbandsspielen des BHV. Das Jahr der Gültigkeit ist auf dem Ausweis anzugeben; zur leichteren Erkennbarkeit wird die Farbe des Ausweises jedes Jahr gewechselt. Die Gültigkeit des Ausweises bezieht sich immer auf ein Spieljahr. (5) Ein ordnungsgemäßer Schiedsrichterausweis muss enthalten: a) Bayerischer Handball-Verband, b) Farblogo des BHV, c) Schiedsrichterausweis, d) Gültigkeitsdauer: ersichtlich durch die eingedruckte Jahreszahl und durch die jährlich wechselnde Farbe des Ausweise. e) Vor- und Nachname des Schiedsrichters. f) Dieser Ausweis ist nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gültig, er berechtigt zum freien Eintritt bei allen Verbandsspielen des BHV.

13 BHV- Schiedsrichterordnung Stand: Anhang III - Richtlinien zur Erstellung der Schiedsrichterrangliste Grundsätzliches: im BHV ( 6 SRO) Zur Erstellung der Ranglisten für Schiedsrichter im BHV sind einige neue Richtlinien in Kraft getreten. In die Bewertung der Schiedsrichterleistung gehen neutrale Beobachtung, Lehrgangsleistung und Beurteilung der Zuverlässigkeit ein. Bei mangelnder Einsatzbereitschaft bzw. Zuverlässigkeit, gibt es Minuspunkte. Die nachstehenden Richtlinien gelten ab Beginn der Hallenrunde 2000/2001. Wertung der geleiteten Spiele: Frauen- Jugend- und Männerspiele sind gleichwertig. Es werden nur die Spiele in die Wertung genommen, die im Team geleitet worden sind. Berechnung der Schiedsrichterleistung: 1.0 Neutrale Beobachtung (DHB-Beobachtungsbogen) = A Summe der Beobachtungspunkte : Anzahl der Beobachtungen x Faktor 5 = Punktzahl Neutrale Beobachtung 2.0 Lehrgangsleistung = B Regeltest (Einzelwertung) und Konditionstest (Einzelwertung) zusammen bilden den Punktwert der Lehrgangsleistung 2.1 Regeltest = erreichte Punktzahl (maximal 50 Punkte pro Team) 2.2 Konditionstest = Die Zeit für den Konditionstest (2400m) bestimmt die erreichte Punktzahl. Bei einer Laufdauer von mehr als 14:00 Minuten ist der Konditionstest nicht bestanden. 2.3 Laufzeit 2400 m umgerechnet in Punkte (maximal 50 Punkte pro Team) Umrechnungstabelle: Zeit (min) Punkte pro SR -12:00 25,00 12:01-12:30 23,75 12:31-13:00 22,50 13:01-13:30 21,25 13:31-14:00 20, Sollte laut ärztlicher Bescheinigung der "Cooper-Test" (Ziffer 2.2 und 2.3) nicht absolviert werden können, ist alternativ der "shuttle-run" (Steigerungslauf) in der Halle abzulegen. Umrechnungstabelle: Stufe (min.) Punkte pro SR - 8,5 25, ,75-7,5 22,50-7,0 21,25-6,5 20,00

14 BHV- Schiedsrichterordnung Stand: Gesamte Lehrgangsleistung: Jedes Team legt einen Regeltest ab. Legt nur ein SR den Regeltest zum regulären Lehrgangstermin ab, so wird dieser für das Team gewertet. Jeder SR eines Teams muss den Konditionstest ableisten. Pro Team ergeben sich zwei Laufzeiten und damit zwei Punktwertungen, die beide in die Endwertung eingehen. Für die gesamte Lehrgangsleistung gilt somit: LG = RT + KT (A) + KT (B). 4.0 Gesamtergebnis = C Summe A + B Sonderpunkte (siehe Nrn. 5 und 6) = Ranglistenpunkte = C 5.0 Einsatzbereitschaft: Spielrückgaben (Spielannahme muss innerhalb von 7 Tagen erfolgen!) Spielrückgaben ohne Freitermin je 3 Minuspunkte Maximal 20 Tage Freitermine pro Saison: bei Überschreitung je 1 Tag 1 Minuspunkt 6.0 Zuverlässigkeit: 6.1 Nichteinhalten von Terminen (z.b. Bestätigungen) je 1 Minuspunkt 6.2 Spielprotokolle zum falschen Empfänger (Spielleiter/SR-Einteiler) je 1 Minuspunkte 6.3 Mangelhaftes Ausfüllen des SR-Berichts im Spielprotokoll je Fehler je 1 Minuspunkt 6.4 Fehlerhafte oder falsche Spesenabrechnung je 10 Minuspunkte 6.5 Nichtantretung (schuldhaft) je 20 Minuspunkte 6.6 Die Zuverlässigkeitspunkte werden durch 5 geteilt und dann von der Summe Lehrgangspunkte + neutraler Beobachtung abgezogen. 7.0 Nachprüfungsmöglichkeiten: Einem Schiedsrichterteam wird die Möglichkeit eingeräumt, einen nicht bestandenen oder noch nicht abgelegten Regel- oder Konditionstest zu wiederholen bzw. abzuleisten. Hierzu ist ausdrücklich die Zustimmung des VSA einzuholen, welcher auch den Termin festsetzt. Dieser soll noch vor Beginn der Spielrunde abgehalten werden. Bei schwerwiegenden Verletzungen eines Schiedsrichters behält sich der VSA vor, für den Konditionstest einen noch späteren Termin festzulegen. Bei der Durchführung des Nachholtermins muss ein VSA-Mitglied oder eine vom VSA beauftragte Person anwesend sein. Es muss ein offizielles Protokoll geführt werden. Die Schiedsrichter tragen die anteiligen Kosten für das VSA-Mitglied oder den Vertreter. Hierbei wird das Bundesreisekostengesetz zu Grunde gelegt. Anreise, Verpflegung und ggf. Unterbringung der Schiedsrichter haben diese selbst zu tragen. Beim Nichtbestehen des Wiederholungstests erfolgt die Rückstufung innerhalb der BHV-Kader. Pro Wiederholungstest werden bei Bestehen des Tests fünf Punkte vom Gesamtergebnis der Lehrgangsleistung abgezogen. 8.0 Kadergröße im BHV, Auf- und Abstiegsregelung aus den Bezirken: Die Kadergröße richtet sich nach den zu besetzenden Spielen im BHV. Der VSA legt nach Saisonende die Zahl der Aufsteiger in den Leistungs- bzw. Förderkader für die folgende Saison fest. Die Zahl der Absteiger wird wie im

15 BHV- Schiedsrichterordnung Stand: Spielbetrieb entsprechend angepasst. Als Aufstiegsaltersgrenze wird die Vollendung des 47. Lebensjahres festgelegt. Der VSA entscheidet auch über die Zugehörigkeit zum Leistungs-, Förder- oder Standardkader.

16 BHV- Schiedsrichterordnung Stand: Anhang IV zu den 8 und 9: Richtlinien für Schiedsrichterlehrwesen I. Verbandsschiedsrichterlehrwart Zur Sicherstellung einer kontinuierlichen SR- Ausbildung in Bayern ist in den Verbandsschiedsrichterausschuss ein Verbands-Schiedsrichterlehrwart zu berufen. A) Voraussetzungen: 1. Hochrangige, möglichst über den Landesverband hinausgehende praktische Erfahrung der Spielleitung, mindestens Einsatz im BHV-A-Kader, 2. Gültige B-Trainer-Lizenz 3. Von dem Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 kann befristet eine Ausnahme erteilt werden. B) Aufgaben: 1. Mitwirkung im Verbandsschiedsrichterausschuss, 2. Festlegung der Ausbildungsinhalte der gesamten Schiedsrichterausbildung im Landesverband in Absprache mit dem Vizepräsidenten Bildung oder eines von im beauftragten BHV-Trainers. 3. Mitwirkung bei der Festlegung der Inhalte in der Übungsleiter- und B-Trainer- Aus- und Fortbildung. 4. Organisation und Durchführung der Aus- und der Fortbildung der Schiedsrichterkader auf Landesebene, 5. Fortbildung der Bezirksschiedsrichterlehrwarte II. Bezirksschiedsrichterlehrwart Zur Sicherstellung einer kontinuierlichen SR-Ausbildung in den Bezirken ist in den BSA ein SR-Lehrwart zu berufen. A) Voraussetzungen: 1. Schiedsrichter (mindestens des BHV-B-Kaders), 2. Gültiger Fach-Übungsleiter-Schein 3. Von dem Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 kann befristet eine Ausnahme erteilt werden. B) Aufgaben: 1. Mitwirkung im Bezirksschiedsrichterausschuss, 2. Organisation und Durchführung der Aus- und Fortbildung der Schiedsrichter auf Bezirksebene 3. Mitwirkung bei Fortbildungslehrgängen mit Regelinhalten für Trainer und Betreuer.

17 BHV- Schiedsrichterordnung Stand: Abkürzungen in der Satzung und den Ordnungen Stand ADR - Anti-Doping-Reglement BGB - Bürgerlicher Gesetzbuch BHV - Bayerischer Handball-Verband BJA - Bezirksjugendausschuss BJT - Bezirksjugendtag BLSV - Bayerischer Landessportverband BSA - Bezirksschiedsrichterausschuss BSG - Bezirkssportgericht bsj - Bayerische Sportjugend BSL - Bezirksspielleitung BSLW - Bezirksschiedsrichterlehrwart BSW - Bezirksschiedsrichterwart BT - Bezirkstag BV - Bezirksvorsitzender DHB - Deutscher Handball-Bund DHJ - Deutsche Handball-Jugend DSB - Deutscher Sportbund DSJ - Deutsche Sportjugend EDV - Elektronische Datenverarbeitung EHF - Europäische Handball Föderation EO - Ehrenordnung EstG - Einkommensteuergesetz EP - Erweitertes Präsidium EU - Europäische Union FO - Finanzordnung IHF - Internationale Handball Föderation IHR - Internationale Handballregeln IOC - Intern. Olympisches Komitee JO - Jugendordnung LL - Landesliga M - Meisterschaft m - männlich NADA - Nationale Anti Doping Agentur NOK - Nationales Olympisches Komitee RO - Rechtsordnung RV - Regionalverband SG - Spielgemeinschaft SHV - Süddeutscher Handballverband SpO - Spielordnung SR - Schiedsrichter SRO - Schiedsrichterordnung TrO - Trainerordnung UE - Unterrichtseinheit VG - Verbandsgericht VJA - Verbandsjugendausschuss VJT - Verbandsjugendtag VP - Vizepräsident VSA - Verbandsschiedsrichterausschuss VSG - Verbandssportgericht VSLW - Verbandsschiedsrichterlehrwart VSO - Vereinsschiedsrichterobmann VSW - Verbandsschiedsrichterwart VT - Verbandstag W - weiblich ZB - Zusatzbestimmung

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