Stellungnahme zum Entwurf der Richtlinien-Verordnung zum Energieeffizienzgesetz

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1 Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Abteilung III/1 Stubenring W i e n +43 (1) (1) christiane.brunner@gruene.at Mag. a Christiane Brunner Abgeordnete zum Nationalrat post.iii1@bmwfw.gv.at Wien, 13. November 2015 Stellungnahme zum Entwurf der Richtlinien-Verordnung zum Energieeffizienzgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, Zum Entwurf über die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz- Monitoringstelle erlaubt sich der Grüne Parlamentsklub wie folgt Stellung zu nehmen: Zusammenfassung Die Verordnung über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz- Monitoringstelle samt Methodendokument (im Folgenden RL-VO) soll gemäß 1 (1) die Vollziehung gemäß den Bestimmungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (im Folgenden EEffG) regeln. Der vorliegende Entwurf für die RL-VO hat offenbar aber zum Ziel, wesentliche Bestimmungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes in seiner Wirkungsweise abzuschwächen oder gleich ganz auszuhebeln. Damit steht der vorliegende Entwurf im begründeten Verdacht gesetzeswidrig zu sein. In besonderem Maße ersichtlich wird dies in der Aufnahme neuer, hochgradig fragwürdiger Methoden im Bereich Treibstoffhandel (Diesel-Additive), sowie durch die Aushebelung der im EEff-Gesetz verankerten Befristung für die Anerkennung klimaschädlicher Ölheizungen (RL-VO 14 Abs. 2; EEffG 27 Abs. 6b) und des ebenfalls im Gesetz verankerten Prinzips der Unzulässigkeit von Doppelanrechnungen DER GRÜNE KLUB IM PARLAMENT WIEN. ÖSTERREICH Seite 1 von 6

2 staatlich geförderter Energiesparmaßnahmen (RL-VO Anlage 1a, Schlussklausel ; EEffG 27 Abs. 4). Diese Bestimmungen stehen außerdem im eklatanten Widerspruch zum Zweck des Gesetzes, bis Ende 2020 den Energieverbrauch zu senken und den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen zu reduzieren (EEffG, 2 Abs. 6 a und c) sowie der EEffG-Zielbestimmung gemäß 4. Ebenfalls im Widerspruch zum Ziel des Bundes-Energieeffizienzgesetzes, einen größtmöglichen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele zu leisten, fehlt eine Bewertung und entsprechende Anerkennung der CO 2 -Wirksamkeit verschiedener Maßnahmen. Durch diese Auslassung bevorzugt der Verordnungsentwurf fossile Lösungen, selbst dort wo klimaverträgliche Alternativen vorhanden sind. Insgesamt ist der Verordnungsentwurf getragen von dem Bestreben, möglichst einfache, billige und wenig aufwendige formale Zielerfüllung für die Energielieferanten zu ermöglichen. Die Qualitätsanforderungen für Effizienzmaßnahmen sind mangelhaft. Saubere Bewertungsparameter und Nachweispflichten fehlen. Der vorliegende Entwurf vergibt die Chance, effektive und in der Realität tatsächlich wirksame, qualitativ hochwertige Energieeinsparungen auszulösen. Mit dem vorliegenden Entwurf wird verabsäumt, Österreichs Energiewirtschaft auf einen zukunftsfähigen, klimaverträglichen Entwicklungspfad hin ausrichten zu helfen. Es darf vermutet werden, dass die gut dokumentierte exklusive Vorbegutachtung des Verordnungsentwurfs durch die WKÖ, welche laut eigenen Angaben bereits seit Gesetzesbeschluss mit dem BMWFW in detaillierten Verhandlungen zur RL-VO steht (und die Ergebnisse dieser Vorbegutachtung gegenüber ihren Mitgliedern penibel dokumentierte) im Zusammenhang mit der hier angestrebten Aufweichung zu sehen ist. Der Grüne Parlamentsklub ist überzeugt, dass die WKÖ den Wirtschaftstreibenden in Österreich mit dieser Art Retro-Interessensvertretung einen Bärendienst erweist, wenn sie notwendige Innovationsimpulse in Richtung Energieeffizienz bremst. Dass allen übrigen Stakeholdern im Gegenzug dazu nur gute zwei Wochen Zeit gewährt wurde, ihre Stellungnahmen zu dieser hochkomplexen und umfangreichen Materie abzugeben, ist schlichtweg skandalös. In Summe ist zu erwarten, dass eine derart ausgestaltete RL-VO einer juristischen Anfechtung nicht Stand halten wird. Sollte dies dennoch der Fall sein, so würden bestenfalls theoretische kumulative Einsparungen in der geforderten Höhe auf dem DER GRÜNE KLUB IM PARLAMENT WIEN. ÖSTERREICH Seite 2 von 6

3 Papier nachgewiesen werden können. Das Ziel des Bundes-Energieeffizienzgesetz, den Endenergieverbrauch in Österreich im Jahr 2020 gemäß 4 (1) auf 1050 Petajoule zu reduzieren, wird mit diesem Verordnungsentwurf jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weit verfehlt. Die wichtigsten Kritikpunkte im Einzelnen: Methode der betrieblichen Modernisierung (Anlage 1a) Die Methode der betrieblichen Modernisierung (für individuelle Maßnahmen) (Anlage 1a): stellt de Facto einen Freibrief für Unternehmen dar, sich selbst Einsparmaßnahmen zu bestätigen, die sie in der Folge an Energielieferanten veräußern können. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für betriebliche Modernisierungsmaßnahmen die Bewertungsmethoden nicht genauso dokumentiert und offengelegt werden sollen wie für andere verallgemeinerte Methoden auch. Besonders bedenklich ist in diesem Zusammenhang die drastische Verkürzung der Frist von zwei Jahren auf sechs Monate ( 21 Abs 4), innerhalb derer die Monitoringstelle umgesetzte Maßnahmen überprüfen kann. Damit ist bei der enorm hohen Zahl an Maßnahmen eine effektive Kontrolle so gut wie unmöglich und Missbrauch, insbesondere mit selbst ausgestellten Einsparbestätigungen, wird Tür und Tor geöffnet. Die Schlussklausel hält fest, dass erst ab Inkrafttreten dieser Verordnung Maßnahmen von der Übertragung ausgeschlossen sind, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für Thermische Sanierung co-gefördert werden oder wurden. Mit dieser Maßnahme würden alle bislang in diesem Rahmen gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen in Milliardenhöhe mit dementsprechenden Einsparungen plötzlich für das Verpflichtungssystem grundsätzlich anrechenbar. Dies ist gesetzeswidrig und entspricht eindeutig nicht dem parlamentarischen Verhandlungsergebnis (= Wille des Gesetzgebers) und würde das gesamte Verpflichtungssystem ad absurdum führen. Der Grüne Parlamentsklub empfiehlt, die Anlage 1a in ihrer Gesamtheit zu streichen. DER GRÜNE KLUB IM PARLAMENT WIEN. ÖSTERREICH Seite 3 von 6

4 Kontrollbefugnisse der Monitoringstelle Die vom Gesetzgeber verlangte Regelung der Kontrolle durch die Monitoringstelle ist faktisch nicht vorgesehen. Damit passt in das vorhin aufgezeigte Bild, dass billige und kaum überprüfbare Einsparungen verbucht werden sollen. Der Gesetzgeber verlangt jedoch von der Monitoringstelle, dass Maßnahmen von dieser grundsätzlich auch gemessen und geprüft werden können müssen. Wiederum ein eklatanter Widerspruch zum EEffG. Dass die Kontrolle gewissenhaft auszuüben ist, sollte selbstverständlich sein und kein zusätzlicher Regelungsgegenstand gegenüber dem EEffG selbst sein. Hingegen wird völlig vermisst, welche Rechte der Monitoringstelle in Ausübung als Kontrolleinrichtung zustehen. Verzögerte Gültigkeit der Veränderung von verallgemeinerten Methoden Gemäß 14 Abs. 2 würde die Anpassung von verallgemeinerten Methoden erst mit bis zu 14 monatiger Verzögerung gültig. Da für viele Effizienzmaßnahmen im Raumwärmebereich im alten Methodenhandbuch völlig überhöhte Einspareffekte hinterlegt sind, hätte 14 Abs. 2 zur Folge, dass die Errichtung neuer Ölheizungen auf längere Sicht mit stark überhöhten Einsparwerten anzurechnen ist. Dies obwohl es im Energieeffizienzgesetz selber vorgesehen ist, Ölheizungen aus klimaschutzgründen längstens bis 2018 anzuerkennen. Angesichts zahlreicher klimaschonender Alternativen in der Raumwärme ist es aus klimapolitischer Sicht fahrlässig, den Einbau neuer Ölheizungen zu intensivieren. Der Versuch, die aus diesem Grund gesetzlich festgeschriebene Befristung der Anerkennung von Ölheizungen mittels 14 Abs. 2 auszuhebeln, untergräbt die Ziele und den Geist des Verfassungsgesetzes vollends. Der Grüne Parlamentsklub empfiehlt im Sinne der drohenden Zielverfehlungen der Klimaschutz-Ziele 2020, die Anerkennung neuer Ölheizungen als Energieeffizienzmaßnahme kategorisch auszuschließen. Reinigungs- und Reinhalteadditive Der Verordnungsentwurf sieht vor, die Beimischung von Reinigungsadditiven zu Dieselkraftstoffen als Energieeffizienzmethode anzuerkennen und hinterlegt für diese Maßnahme eine Energieeinsparung von 2,6%. DER GRÜNE KLUB IM PARLAMENT WIEN. ÖSTERREICH Seite 4 von 6

5 Ein wissenschaftlicher Nachweis, dass die Beimischung von Reinigungsadditiven einen Energieeinspareffekt in nachweisbarer Höhe bewirkt konnte bis heute nicht erbracht werden. Aus diesem Grund ist die Methode entsprechend rudimentär belegt. Die für die Berechnungsmethode hinterlegten Annahmen beruhen allein auf Herstellerangaben, die im Auftrag der Monitoringstelle von Prof. Rose laut eigenen Angaben gesichtet und zusammengefasst wurden. Prof. Rose gibt selbst an, dass im akademischen Umfeld nur sehr beschränkt Informationen zum Thema Additive und deren Auswirkungen auf die Effizienz von Kraftstoffen vorhanden sind. (Karl Rose: Anrechenbarkeit von Additiven im Rahmen der Umsetzungsverpflichtung gemäß EEffG, im Auftrag der Energy Agency Austria, 2014). Es ist unverständlich warum der vorgeschlagene Methodenkatalog NEU eine Methode anerkennt, für deren Rechenannahme keine ausreichend belegte Basis existiert. Eine Absatzsteigerung für Reinigungsadditive ist von dieser Maßnahme mit Sicherheit zu erwarten. Dass es zu einer tatsächlichen Kraftstoffeinsparung kommt, muss bezweifelt werden. Laut EU-Energieeffizienzrichtlinie müssen Maßnahmen überprüfbar und in ihrer Wirkung messbar sein. Dies ist für die Methodik der Diesel- Additive manifest nicht der Fall. Sollte diese Methodik zur Anwendung kommen, so wird nicht nur die Gelegenheit vergeben, im Verkehrssektor wirksame Effizienzmaßnahmen zu setzen. Angesichts des großen Marktanteils von Dieselkraftstoffen dürfte mit überschüssigen Effizienzmaßnahmen aus der Anerkennung von Additiv-Beimengung auch der Markt für den Handel von Effizienzmaßnahmen durch Dumpingpreise von Seiten des Mineralölhandels gänzlich untergraben werden. Die Wirkung des Energieeffizienzgesetzes droht dadurch fast gänzlich ausgehebelt zu werden. Es wird dringend empfohlen, die Methode ersatzlos zu streichen. Keine Bewertung des CO2-Effektes von Maßnahmen Der vorliegende Entwurf verabsäumt es, dem Klimaschutzziel des EEffG gemäß 2 und 4 Rechnung zu tragen. Im Gegenteil, aufgrund der reinen Betrachtung der Endenergie als Bewertungsparameter bei z.t. stark übertriebenen Referenzwerten werden mit dem vorliegenden Entwurf Technologien, die einen besonderen Beitrag zur CO 2 -Einsparung leisten, gegenüber fossilen Lösungen benachteiligt. Dies konterkariert den Sinn des Gesetzes. DER GRÜNE KLUB IM PARLAMENT WIEN. ÖSTERREICH Seite 5 von 6

6 Der Grüne Parlamentsklub empfiehlt, durch die Einführung eines Abschlagsfaktors für fossile Energielösungen einen Anreiz für möglichst klimaschonende Energieeffizienzmaßnahmen zu setzen. Die Einbeziehung von CO 2 -Faktoren ist vor allem im Hinblick auf die Zielsetzung des EEffG nicht nur zulässig sondern notwendig, um dem gesetzlichen Auftrag nach maximaler Beitragsleistungen zu den Zielsetzungen des EEffG gebührend nachzukommen. Mit freundlichen Grüßen Mag. a Christiane Brunner DER GRÜNE KLUB IM PARLAMENT WIEN. ÖSTERREICH Seite 6 von 6

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