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1 HEFT 3 November 014 RECHTSANWALTSKAMMER FÜR DEN OBERLANDESGERICHTSBEZIRK KOBLENZ KAMMERREPORT INHALT Editorial 1 Aus der Tätigkeit des Vorstandes Neue ReNoPat- Ausbildungsverordnung zum Elektronischer Rechtsverkehr Befreiungsrecht der Syndikusanwälte? Verbot der doppelten Treuhandtätigkeit Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht Fortbildung der Fachanwälte nach 15 FAO Widerruf von Anwaltsverträgen im Fernabsatz Die Vollmachtsdatenbank kommt auch für Rechtsanwälte Abschaffung des Widerspruchsverfahrens bei den Rechtsanwaltskammern Neue Justizräte Wahlen Erinnerung an Joel Levi, Tel Aviv Hinweise 16 Personalnachrichten 17 Neue Fachanwälte 18 Kanzlei- und Stellenmarkt 19 Literaturhinweise 19 Impressum 0 Editorial Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen, auch wenn dies die letzte Ausgabe des Kammerreports für das Jahr 014 ist, kommt sie sicherlich für einen Jahresrückblick zu früh. Für einen Aufruf, gute Vorsätze für das nächste Jahr zu fassen, ist der Zeitpunkt allerdings sicherlich bereits angemessen. Rückgang der Ausbildungsverträge Seit dem Jahre 009 beobachten wir in unserem aber auch in anderen Kammerbezirken, dass die Zahl der abgeschlossenen Ausbildungsverträge für den Beruf des oder der Rechtsanwaltsfachangestellten rückläufig ist. Von damals 94 registrierten Verträgen ist der Wert bis zum Jahr 013 auf gerade noch 14 Verträge abgesunken. Dieser Trend hat sich im laufenden Jahr fortgesetzt. Grund hierfür ist sicherlich zum einen der immer wieder angesprochene demographische Wandel, also die sinkende Zahl der Schulabgänger. Allerdings würden wir es uns zu leicht machen, die Ursachen allein hierin zu sehen. Schon das Verhältnis der Zahl der Ausbildungsverträge zur Zahl der Anwälte in unserem Kammerbezirk deutet an, dass die Probleme tiefergehend sind. Den erwähnten 14 Ausbildungsverträgen im Jahre 013 standen knapp 3400 Anwälte in unserem Kammerbezirk gegenüber. Wenn nur rund 7 % der Anwälte überhaupt ausbilden, spricht manches dafür, dass nicht nur die zurückgehende Nachfrage nach Ausbildungsplätzen sondern auch das unzureichende Angebot an qualifizierten Ausbildungsplätzen eine Rolle spielt. Ob die im September verkündete, allerdings erst im August nächsten Jahres in Kraft tretende neue Ausbildungsverordnung für Rechtsanwaltsfachangestellte eine Besserung bringt, bleibt abzuwarten. Aber es dürfte uns allen bewusst sein, dass eine Gesetzesänderung alleine nicht ausreicht. Auch ohne gesetzgeberische Regelungen weiß jeder von uns selbst am besten, welche Kenntnisse und Fertigkeiten angehende Rechtsanwaltsfachangestellte haben müssen, um im Berufsalltag zu bestehen. Wir müssen uns selbst kritisch befragen, ob wir tatsächlich eine Ausbildung anbieten, die diesen Anforderungen entspricht. Angemessene Vergütung Zur Attraktivität des Ausbildungsberufes gehört selbstverständlich auch eine angemessen Vergütung. Die teils angespannte wirtschaftliche Situation in unserem Berufsstand hat dazu geführt, dass wir in diesem Bereich deutlich hinter unseren meisten Wettbewerbern zurückliegen. Dass manche Kollegen noch nicht einmal die von der Kammer empfohlene Mindestvergütung bezahlen, ist besorgniserregend. Qualifizierter Nachwuchs ist auf diesem Weg sicher nicht zu gewinnen. Nur zur Erinnerung sei noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Unterschreitung der von der Kammer empfohlenen Mindestsätze um mehr als 0 % von den Arbeitsgerichten regelmäßig als sittenwidrig angesehen wird mit der Folge, dass Auszubildende auch noch nach Beendigung der Ausbildung die Differenz zu einer angemessenen Vergütung nachfordern können. Rechtsanwaltsfachangestellte sind für den Anwalt unentbehrlich In einem immer komplexeren beruflichen Umfeld werden wir Anwälte ohne unsere Mitarbeiter nicht in der Lage sein, auch in Zukunft hochwertige Dienstleistungen zu erbringen. Die Unterstützung durch qualifizierte Rechtsanwaltsfachangestellte ist für uns und unseren Berufsstand daher von wesentlicher Bedeutung. Wenn wir zur Ausbildung nicht bereit oder nicht in der Lage sind, gefährden wir also die Grundlagen unserer beruflichen Existenz. Schon im eigenen Interesse sind wir daher 1

2 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ KAMMERREPORT alle aufgerufen, uns in den nächsten Jahren verstärkt mit dem Thema zu befassen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dies in die Sammlung Ihrer guten Vorsätze für das Jahr 015 aufnehmen und jedenfalls diesen Vorsatz auch tatsächlich umsetzen. Mit freundlichen kollegialen Grüßen JR Gerhard Leverkinck Präsident Die Kammerversammlung 015 findet statt am: Mittwoch, , Uhr, im Contel Koblenz, Pastor-Klein-Str. 19, Koblenz Aus der Tätigkeit des Vorstandes I. Neue ReNoPat-Ausbildungsverordnung zum Die novellierte Fassung der ReNo- Pat-Ausbildungsverordnung nebst Ausbildungsrahmenplan wurde am im Bundesgesetzblatt (BGBL I S ff.) verkündet und tritt zum in Kraft. Nach allgemeiner Auffassung ergab sich der Anpassungsbedarf aufgrund der Dynamik der allgemeinen, wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Entwicklungen in den letzten Jahren. Insbesondere im Bereich der Kommunikation und Mandantenbetreuung, der Büro- und Arbeitsorganisation einschließlich der neuen Kommunikations- und Informationssysteme sowie das Rechnungswesen haben sich die Qualitätsanforderungen an die ReNoPat-Berufe wesentlich verändert. Die bisher geltende Verordnung stammt aus dem Jahre 1987 und wurde 1995 nur teilweise novelliert. Sie wird den Anforderungen an eine moderne Berufsausbildung in keinster Form mehr gerecht. Grundlegende Aspekte einer zeitgemäßen Berufsausbildung finden in der bestehenden Verordnung keine hinreichende Beachtung wie auch die Struktur der Verordnung dem aktuellen Standard anzupassen war. Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der novellierten Verordnung bereits bestehen, können nach der neuen Verordnung fort gesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist. Ansonsten werden diese nach bisherigem Recht beendet und abgeprüft. Inhaltlich hervorzuheben ist insbesondere, dass ab dem nächsten Sommer im Rahmen der betrieb lichen Ausbildung mehr Wert auf die Mandanten- oder Beteiligtenbetreuung gelegt wird, den Fachangestellten die Entwicklung im elektronischen Rechtsverkehr sowie Grundzüge des Wirtschaftsrechts vermittelt und dem zunehmenden grenzüberschreitenden Rechtsverkehr Rechnung getragen werden soll indem die Auszubildenden Grundzüge des Europarechts sowie der englischen Sprache vermittelt bekommen sollen. Nach 4 der neuen Verordnung gliedert sich die Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten in 1. berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Ausbildungsberufes sowie 3. berufsübergreifende integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Für die Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten sind nach 4 Abs. ReNoPat-Ausbildungsverordnung berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Mandanten- oder Beteiligtenbetreuung a. Mandanten- oder beteiligtenorientierte Kommunikation und serviceorientierte Betreuung b. Konferenz- und Besprechungsmanagement c. Fachbezogene Anwendung der englischen Sprache. Büro- und Arbeitsorganisation a. Betriebs- und Arbeitsabläufe; Qualitätssicherung b. Büro- und Verwaltungsarbeiten; Aktenverwaltung u. Dokumentation c. Fristen- und Terminmanagement d. Arbeiten im Team e. Textgestaltung f. Informations- und Kommunikationssysteme g. Elektronischer Rechtsverkehr h. Datenschutz und Datensicherheit 3. Rechnungswesen und -kontrolle a. Rechnungs- und Finanzwesen; Zahlungsverkehr b. Aktenbuchhaltung 4. Gesetz und Verordnungen in der Rechtspflege a. Handhabung von Gesetzen und Verordnungen; Europarecht

3 b. Zivilrecht a.a. Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts b.b. Schuld- und Sachenrecht c.c. Handels- und Gesellschaftsrecht c. Zivilverfahrensrecht; Zwangsvollstreckungsrecht Die weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte sind nach 4 Abs. 3 ReNoPatAusbV 1. Zivilrechtliches Mandat a. Rechtsanwendung im Bereich des bürgerlichen Rechts b. Rechtsanwendung in den Bereichen des Wirtschafts- und Europarechts c. Rechtsanwendung im Bereich des Zivilprozesses. Zwangsvollstreckungsrechtliches Mandat 3. Vergütung und Kosten im zivilrechtlichen Mandat a. Vergütungsgrundsätze b. Vergütung im Zivilprozess c. Vergütung im Prozesskostenund Beratungshilfeverfahren d. Vergütung in der Zwangsvollstreckung e. Kostentragung und Kostenfestsetzung f. Gerichtskosten 4. Zahlungsverkehr Bezüglich der berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten hält 4 Abs. 7 ReNoPatAusbV fest, dass diese sind: 1. Stellung des Ausbildungsbetriebes im Rechtswesen und im Wirtschaftssystem. Aufbau, Organisation, Struktur und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes 3. Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- u. Tarifrecht 4. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; Maßnahmen der Gesundheitsförderung 5. Umweltschutz Die genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen während der dreijährigen Berufsausbildung so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) befähigt werden, das insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Gegenstand der Berufsausbildung sind die nachfolgenden, im Abschnitt A) und F) des Ausbildungsrahmenplanes genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 1. (1) () (3) (4) 1 Mandanten- oder Beteiligtenbetreuung ( 4 Absatz Nummer 1) 1.1 Mandanten- oder beteiligtenorientierte Kommunikation und serviceorientierte Betreuung ( 4 Absatz Nummer 1 Buchstabe a) 1. Konferenz- und Besprechungsmanagement ( 4 Absatz Nummer 1 Buchstabe b) 1.3 Fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ( 4 Absatz Nummer 1 Buchstabe c) a) eigene Rolle als Dienstleister und die kommunikativen Anforderungen an den Mandanten- oder Beteiligtenkontakt verstehen b) Gespräche unter Anwendung verbaler und nonverbaler Kommunikationsformen und -techniken adressatenorientiert führen, auf Mandanten- oder Beteiligtenverhalten angemessen reagieren c) Telefonate serviceorientiert führen und nachbereiten d) Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage erfolgreicher Kommunikation begreifen und umsetzen e) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln und weitere Handlungsschritte einleiten f) Mandanten oder Beteiligte empfangen und unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation und ihres soziokulturellen Hintergrundes, ihrer Erwartungen und Wünsche serviceorientiert betreuen g) Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten anbieten h) Konflikte identifizieren, thematisieren und versachlichen i) durch situationsgerechtes Verhalten zur Konfliktlösung beitragen a) externe und interne Konferenzen und Besprechungen planen, vorbereiten und bei der Durchführung mitwirken b) Konferenz- und Besprechungsergebnisse aufzeichnen c) Konferenzen und Besprechungen nachbereiten a) Auskünfte erteilen und einholen b) Informationen aufgabenbezogen auswerten bis 36. c) kurze Standardschreiben verfassen 3

4 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 1. (1) () (3) (4).3 Fristen- und Terminmanagement ( 4 Absatz Nummer Buchstabe c).4 Arbeiten im Team ( 4 Absatz Nummer Buchstabe d).5 Textgestaltung ( 4 Absatz Nummer Buchstabe e).6 Informations- und Kommunikationssysteme ( 4 Absatz Nummer Buchstabe f).7 Elektronischer Rechtsverkehr ( 4 Absatz Nummer Buchstabe g).8 Datenschutz und Datensicherheit ( 4 Absatz Nummer Buchstabe h) 3 Rechnungswesen und -kontrolle ( 4 Absatz Nummer 3) a) Verfahrenstermine notieren und kontrollieren b) betriebliche Termine planen, notieren und koordinieren c) Fristen nach Eingang unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben berechnen, notieren; Einhaltung der Fristen kontrollieren d) Termin- und Fristenkalender führen und verwalten a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten b) Teamentwicklung mitgestalten c) Kritik konstruktiv annehmen und äußern d) Teambesprechungen vorbereiten und mitgestalten a) fachkundliche Texte formulieren und gestalten b) fachkundliche Textbausteine und Formulare entwickeln c) Textverarbeitungssysteme und -programme wirtschaftlich und aufgabenorientiert einsetzen a) Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen; branchen- und betriebsspezifische Software anwenden b) Informationen beschaffen, aufbereiten und nutzen; fachspezifische Datenbanken anwenden c) Möglichkeiten des internen und externen Datenaustausches über unterschiedliche Kommunikationsnetze nutzen d) Auskünfte aus Registern und Datenbanken abrufen a) rechtliche Voraussetzungen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr beachten b) elektronisches Postfach für Kommunikation mit Gerichten und Verwaltung nutzen a) gesetzliche, berufsspezifische und betriebliche Vorschriften zum Datenschutz anwenden b) Daten sichern und verwahren bis 36. KAMMERREPORT Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 1. (1) () (3) (4) Büro- und Arbeitsorganisation ( 4 Absatz Nummer ).1 Betriebs- und Arbeitsabläufe; Qualitätssicherung ( 4 Absatz Nummer Buchstabe a). Büro- und Verwaltungsarbeiten; Aktenverwaltung und Dokumentation ( 4 Absatz Nummer Buchstabe b) a) bei Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zu deren Optimierung beitragen b) Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert auswählen und effektiv und effizient einsetzen c) eigene Arbeit systematisch, inhaltlich und zeitlich strukturieren, zielgerecht organisieren, rationell gestalten und qualitätsbewusst kontrollieren d) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich durchführen, kontrollieren und bewerten e) Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbesondere Prioritäten setzen bei der zeitlichen Planung von Arbeitsabläufen und bei deren Durchführung f) Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungssteigerung und Stress beachten a) eingehende und ausgehende Post unter Berücksichtigung rechtlicher und betrieblicher Vorgaben bearbeiten b) Informationen beschaffen, auswerten, weiterleiten und archivieren c) Ordnungs- und Ablagesysteme für Schriftgut- und Aktenverwaltung einsetzen d) Dokumente und Unterlagen ordnen, sicher verwahren und Aufbewahrungsfristen beachten e) Akten anlegen, führen und archivieren f) Materialbedarf ermitteln, Waren unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte bestellen g) Waren annehmen, kontrollieren und lagern h) Schriftverkehr selbständig und nach Anweisung führen, Anlagen und Dokumente zusammenstellen und beifügen bis 36. 4

5 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 1. (1) () (3) (4) 4..1 Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts ( 4 Absatz Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) 4.. Schuld- und Sachenrecht ( 4 Absatz Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) 4..3 Handels- und Gesellschaftsrecht ( 4 Absatz Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc) 4.3 Zivilverfahrensrecht; Zwangsvollstreckungsrecht ( 4 Absatz Nummer 4 Buchstabe c) a) Bücher des BGB und ihre Rechtsgebiete, insbesondere Schuld- und Sachenrecht, unterscheiden b) Rechtsbegriffe, insbesondere die der Personen und Sachen, bei der Lösung von berufsbezogenen Aufgaben berücksichtigen c) Unterschiede der gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Vertretung beachten d) Voraussetzung und Wirkung der Verjährung überprüfen e) Voraussetzungen für die Entstehung, Wirksamkeit und Durchführung von Rechtsgeschäften prüfen, insbesondere Arten von Willenserklärungen sowie einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte erläutern, Formerfordernisse prüfen sowie Nichtigkeit und Anfechtbarkeit unterscheiden a) vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse unterscheiden b) Leistungsstörungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages feststellen und Rechtsfolgen beachten c) Formen des vertraglichen und gesetzlichen Eigentumserwerbs unterscheiden und bei der Bearbeitung von Fachaufgaben berücksichtigen a) Arten der Kaufleute und Unternehmensformen unterscheiden und deren rechtlichen Haftungs- und Vertretungsumfang ermitteln b) Aufbau und Inhalte der Register unterscheiden und die daraus gewonnenen Informationen bei der Erledigung berufsspezifischer Aufgaben nutzen a) Strukturen und Verfahrensabläufe in der ordentlichen Gerichtsbarkeit beachten b) Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung prüfen und Vollstreckungsmaßnahmen veranlassen bis 36. Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 1. (1) () (3) (4) 3.1 Rechnungs- und Finanzwesen; Zahlungsverkehr ( 4 Absatz Nummer 3 Buchstabe a) 3. Aktenbuchhaltung ( 4 Absatz Nummer 3 Buchstabe b) 4 Gesetze und Verordnungen in der Rechtspflege ( 4 Absatz Nummer 4) 4.1 Handhabung von Gesetzen und Verordnungen; Europarecht ( 4 Absatz Nummer 4 Buchstabe a) 4. Zivilrecht ( 4 Absatz Nummer 4 Buchstabe b) a) Rechnungen nach steuerrechtlichen Vorgaben entwerfen und eingehende Rechnungen auf diese Vorgaben hin prüfen b) betriebliche Berechnungen unter Berücksichtigung des kaufmännischen Rechnens durchführen, insbesondere Prozent- und Zinsberechnungen c) Sach- und Finanzkonten unterscheiden und einrichten d) betriebliche Geschäftsvorfälle unter Berücksichtigung von Buchführungspflichten nach Handels- und Steuerrecht buchen e) Zahlungsvorgänge abwickeln und überwachen f) Arten der betriebsrelevanten Steuern unterscheiden und deren Termine und Fristen überwachen g) Vorarbeiten zur Einnahmenüberschussrechnung und zum Jahresabschluss durchführen a) gesetzliche und betriebliche Pflichten bei der Aufzeichnung von Zahlungsvorgängen in den Akten und im Aktenkonto berücksichtigen b) gesetzliche und betriebliche Pflichten im Umgang mit Fremdgeld und Anderkonten berücksichtigen a) Aufbau und Struktur von Gesetzen und Verordnungen erfassen sowie die entsprechenden Vorschriften auffinden; Inhalts- und Sachverzeichnisse verwenden b) Gesetze, Verordnungen, Rechtsprechung, Literatur und Zeitschriften sowie deren Fundstellen mit den üblichen Abkürzungen bezeichnen, unterscheiden und zuordnen c) Grundlagen des grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs unterscheiden und berücksichtigen bis

6 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ 6KAMMERREPORT Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 1. (1) () (3) (4) 4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; Maßnahmen der Gesundheitsförderung ( 4 Absatz 7 Nummer 4) 5 Umweltschutz ( 4 Absatz 7 Nummer 5) d) arbeitsrechtliche Vorschriften, insbesondere zum Jugendarbeitsschutz, zum Mutterschutz, zum Urlaub, zur Arbeitszeit und zur Entgeltfortzahlung, sowie tarifrechtliche Vorschriften für den Ausbildungsbetrieb erläutern e) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung verstehen und sozialversicherungs- und steuerrechtliche Abzüge erklären f) wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären g) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung begreifen und nutzen sowie berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln a) Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften am Arbeitsplatz anwenden und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegen c) stressauslösende Situationen im Beruf erkennen und bewältigen d) Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden e) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten f) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 13. bis 36. während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Abschnitt F: berufsübergreifende integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 1. (1) () (3) (4) 1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im Rechtswesen und im Wirtschaftssystem ( 4 Absatz 7 Nummer 1) Aufbau, Organisationsstruktur und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes ( 4 Absatz 7 Nummer ) 3 Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht ( 4 Absatz 7 Nummer 3) a) Aufbau des Rechtssystems erklären sowie Aufgaben, Struktur und Organe der Rechtspflege beschreiben, Zweige der Gerichtsbarkeit unterscheiden b) Stellung und Bedeutung von Rechtsanwälten, Notaren und Patentanwälten in der Rechtspflege darlegen und die berufsrechtlichen Anforderungen an sie und ihre Beschäftigten erläutern c) Verschwiegenheitspflicht als Grundlage der Berufsausübung einhalten d) betriebswirtschaftliche Vorgänge erklären und in volkswirtschaftliche Zusammenhänge einordnen, insbesondere zu Angebot und Nachfrage, Preisbildung und Wettbewerb e) Anforderungen an eine dienstleistungsorientierte Berufsausübung in der Rechtspflege bei der eigenen Aufgabenerfüllung berücksichtigen f) Entwicklung und Umsetzung der Außendarstellung unter Beachtung von berufsrechtlichen Vorschriften mitgestalten a) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen b) Organisationsstruktur des Ausbildungsbetriebes mit seinen Tätigkeitsbereichen und ihrem Zusammenwirken erklären c) Aufgaben und Arbeitsabläufe im Betrieb unter Berücksichtigung der betrieblichen Organisationsanweisungen darstellen d) Kooperationsbeziehungen erläutern e) Kammerstrukturen für Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte darstellen a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen, Dauer und Beendigung erläutern und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen c) im Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen über Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten 13. bis 36. während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

7 Die Zwischenprüfung soll am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres in den Bereichen Kommunikation und Büro organisation sowie Rechtsanwendung durch schriftliche Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 60 Minuten abgelegt werden. Die Abschlussprüfung erfolgt nach 7 Abs. ReNoPatAusbV in den Prüfungsbereichen Geschäfts- und Leistungsprozesse, Mandantenbetreuung, Rechtsanwendung, Vergütung und Kosten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Hierbei soll der Bereich Mandantenbetreuung durch ein fallbezogenes Fachgespräch mit der Dauer von höchstens 15 Minuten unter Berücksichtigung der englischen Sprache geprüft werden ( 7 Abs. 4 Nr. 3, 4 u. 5 ReNoPatAusbV). Die Bewertung des Fachgesprächs geht mit 15 % in die Gesamtnote der Abschlussprüfung ein ( 7 Abs. 8 Nr. ReNoPatAusbV). Die übrigen Prüfungsbereiche werden anhand von schriftlichen Aufgaben abgeprüft, für die insgesamt 360 Minuten Prüfungszeit zur Verfügung stehen. Nach 7 Abs. 8 ReNoPatAusbV fallen weitere 15 % auf Geschäfts- und Leistungsprozesse; Rechtsanwendung und Rechtsanwaltsbereich 30 %; Vergütung und Kosten ebenfalls 30 % und Wirtschaftsund Sozialkunde mit 10 %. Wesentliche Neuerung für die Berufsschulen wird sein, dass ab dem nicht mehr wie gewohnt Fächer unterrichtet werden, sondern den Auszubildenden im Rahmen von Lernfeldern eine Gesamte Handlung vermittelt werden soll. Mit der Anpassung der ReNoPat- Ausbildungsverordnung an die allgemeinen wirtschaftlichen und technischen und arbeitsorganisatorischen Entwicklungen der letzten Jahre sowie die Neuerungen im Bereich der Kommunikation und Mandantenbetreuung, der Büro- und Arbeitsorganisation einschließlich der neuen Kommunikations- u. Informationssysteme hoffen wir, wieder vermehrt das Interesse der jungen Menschen wecken zu können, um den dramatischen Rückgang neu abgeschlossener Ausbildungsverträge zu stoppen. II. Elektronischer Rechtsverkehr DAV-Umfrage bei den Bundesländern Der Deutsche Anwaltverein hat u. a. gefragt, ob die Länder den fakultativen elektronischen Rechtsverkehr schon ab oder erst später eröffnen wollen, ob die Länder bereits die elektronische Gerichtsakte eingeführt haben oder ob es genügend Projekte hierfür gibt, ob die bei den Gerichten verwendete Fachsoftware bereits mit den für den ERV erforderlichen Strukturdaten umgehen kann oder wie das durch Neuentwicklungen, Neuanschaffungen alleine oder in Kooperation mit anderen Ländern bewerkstelligt werden soll. Weitergehende Fragen beschäftigten sich mit der fl ächendeckenden Breitbandversorgung und den zukünftigen Entwicklungen in diesem Feld. Abschließend wurde zudem gefragt, ob die Landesjustizverwaltungen eine Erhebung über das bisherige Kommunikationsaufkommen in Papierform planen, um den zukünftigen Bandbreitenbedarf einschätzen zu können. Auf die Frage der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs zum haben die Länder Baden- Württemberg, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein angegeben, den elektronischen Rechtsverkehr zu diesem Zeitpunkt eröffnen zu wollen. Die übrigen Länder gaben an, sich derzeit für eine Einführung noch nicht entschieden zu haben. Zur Frage der Verwendung elektronischer Gerichtsakten bejahten lediglich die Länder Schleswig-Holstein und Hessen die Verwendung dieser Akten. Pilotprojekte würden in Berlin, Rheinland-Pfalz und Sachsen durchgeführt. Nach Auskunft des DAV können die Länder Bayern, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Schleswig- Holstein eine strukturdatenfähige Fachsoftware für die Bearbeitung im elektronischen Rechtsverkehr aufweisen. Von den Ländern, deren eingesetzte Fachsoftware noch nicht auf Strukturdaten vorbereitet sei, gaben alle an, sich für die 7

8 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ 8KAMMERREPORT Beschaffung von geeigneter Software mit anderen Bundesländern abzustimmen. Die Frage nach der flächendeckenden Versorgung mit Hochgeschwindigkeitsnetzen ist nur von den Ländern Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt eindeutig positiv beantwortet worden. Erhebungen über das Postaufkommen in Papierform hat es nur in Bayern, Hamburg, Sachsen und in Thüringen gegeben. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (bea) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat nach Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens die Münchner Firma Atos IT Solutions and Services GmbH mit der technischen Entwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (bea) beauftragt. Das bea wird ab 016 allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Verfügung stehen und entsprechend dem Ausbauzustand in den einzelnen Bundesländern bis spätestens 00 flächendeckend zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten genutzt werden können. Bei der technischen Entwicklung des bea hat für die Bundesrechtsanwaltskammer die Informationssicherheit oberste Priorität. Vertraglich ist deshalb sichergestellt worden, dass das System so konfiguriert wird, dass Nachrichten, die versandt werden, nachweisbar manipulationsfrei und geheim übermittelt werden. Auch die BRAK, als Betreiber des Postfaches, wird nicht in der Lage sein, die Nachrichten zu öffnen und zu lesen. Das System, so fordert die Bundesrechtsanwaltskammer weiter, muss von dem beauftragten Unternehmen, den anwaltlichen Arbeitsalltag abbilden, insbesondere die in den Kanzleien gelebte Struktur der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Mitarbeitern. Jeder Rechtsanwalt wird für sein Postfach personenbezogen verschiedene Zugriffsberechtigungen vergeben können. Außerdem wird das System seine Integration in vorhandene Kanzleisoftware ermöglichen. Den verschiedenen Herstellern der Kanzleisoftware wird - so früh es der Entwicklungsprozess zulässt - hierfür eine Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden. Bis Ende des Jahres wird Atos das Umsetzungsfeinkonzept für die Entwicklung des bea erarbeiten. Wenig später werden auch erste Entwürfe für eine Benutzeroberfläche vorliegen, die einen ersten Eindruck von Design und Funktionalität vermitteln. Ab dem späten Frühjahr führt die Bundesrechtsanwaltskammer Tests für das bea durch, um sicherzustellen, dass das System wie gesetzlich vorgesehen zum bereitsteht. Hinweis Einzug der bea-sonderumlage 014/015 Liebe Kolleginnen und Kollegen, für die Zahlung der Kammerbeiträge nutzen viele bereits unser bequemes Lastschriftverfahren. Ab dem wird die Rechtsanwaltskammer die bea-abgabe i. H. v. 63,00 einziehen. Unsere Abbuchung finden Sie auf Ihrem Kontoauszug wie gewohnt unter der Gläubiger-Identifikationsnummer DE35ZZZ sowie der Mandantenreferenznummer, die Ihre Mitgliedsnummer beinhaltet. Abhörsicheres Kommunikationsnetz des Bundes Vor der parlamentarischen Sommerpause erregte die Tatsache Aufsehen, dass die Kommunikationsstruktur des Deutschen Bundestages teil weise von der US-amerikanischen Firma Verizon betrieben wurde, die in Verbindung mit dem US-amerikanischen Geheimdienst NSA (National Security Agency) gebracht worden war. Die Bundesregierung beabsichtigt nach Presseberichten in den kommenden drei Jahren mit einem Investitionsvolumen von mind. 50 Mio. Euro ein sabotage- und abhörsicheres eigenes Kommunikationsnetz zwischen den Bundesbehörden aufzubauen. Dazu wollte die Bundesregierung auf ein Lehrrohrsystem zurückgreifen, das bereits von einem Privatunternehmen vor geraumer Zeit ringförmig durch das gesamte Bundesgebiet verlegt worden sei. Die Fraktion Die Linke stellte hierzu u. a. folgende Fragen: Werden die von den Bundesbehörden für die dienstliche Kommunikation genutzten Netze regelmäßig auf Manipulation o. ä. Angriffe überprüft und wenn ja, in welchen Abständen, durch welche Behörden oder Dienstleister und mit welchen Ergebnissen? Die Bundesregierung wies darauf hin, dass die für die dienstliche Kommunikation genutzten Netze regelmäßig durch Sensoren und Sicherheitskomponenten überwacht würden. Es diene u. a. zur Detektion von Manipulationen o. ä. Angriffen. Auffälligkeiten seien beinahe täglich zu beobachten. Die Auffälligkeiten würden kontinuierlich bewertet und abhängig von der Kritikalität im Rahmen des Betriebes oder durch Sofortmaßnahmen behoben. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) werde von den Bundesbehörden über Sicherheitsvorfälle von Bedeutung für die Erfüllung von Aufgaben oder die Sicherheit der Informationstechnik anderer Behörden unterrichtet. Welche haushaltswirksamen Beschlüsse wurden seitens der Bundesregierung zur Schaffung einer einheitlichen abhör- und sabotagesicheren Kommunikationsinfrastruktur der Bundesbehörden wann und aus welchem Anlass jeweils gefasst?

9 Zu den haushaltswirksamen Beschlüssen führte die Bundesregierung aus, dass mit dem Projekt Netze des Bundes eine einheitliche abhör- und sabotagesichere Kommunikationsinfrastruktur der Bundesbehörden geschaffen werden solle. Die Federführung für die Realisierung des Vorhabens sowie der Finanzierung liege beim BMI. Die haushaltswirksamen Beschlüsse zu diesem Vorhaben seien als Teil der jährlichen Kabinettsbeschlüsse der Bundesregierung über die Haushaltsentwürfe gegangen. Welche Sicherheitsanforderungen werden an das neue integrierte Behördennetz gestellt, wer war an der Entwicklung der Sicherheitsanforderungen beteiligt, und inwieweit werden diesen Anforderungen im konkreten Planungsvorhaben Rechnung getragen? Hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen, die an die Netze des Bundes zu stellen sind, führte die Bundesregierung aus, dass dies unter Beteiligung des BSI erarbeitet worden seien. Die Regierungsnetze seien täglich gezielten, sich beständig weiter entwickelnden Angriffen ausgesetzt, die nur abgewehrt werden können, wenn die Weiterentwicklung des Sicherheitsniveaus mit der der Angriffe mithalten könne. Die insbesondere durch die bekannt gewordenen Aktivitäten ausländischer Nachrichtendienste verschärfte Cybersicherheitslage erfordere zwingend eine Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Regierungsnetze. Diese Erhöhung des Sicherheitsniveaus, wie sie bereits in Netze des Bundes geplant sei, sei daher eine zwingende Reaktion auf die verschärfte Cybersicherheitslage. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der E-Akte in Strafsachen Auch im Strafverfahren soll mit der Einführung einer elektronischen Akte ein Medienwechsel erfolgen, der den technischen Fortschritt nachvollziehen und die Strafjustiz modernisieren soll. Strafakten werden derzeit noch in Papierform geführt. Dabei wurde bereits heute die Mehrzahl der in den Strafakten abgehefteten Dokumente ursprünglich mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellt. Die elektronische Arbeitsweise ist heute also bereits Realität, auch wenn am Ende häufig noch ein Papierdokument steht. Die mit einer elektronischen Aktenführung einhergehende automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ermöglicht im Vergleich zur papierbasierten Aktenführung eine wesentlich ein fachere und schnellere Durchsuchung, Filterung oder Verknüpfung von Daten. Den daraus resultierenden Auswirkungen auf das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der in einem Strafverfahren Beteiligten soll sowohl verfahrensintern als auch verfahrensübergreifend durch bereichsspezifische Datenschutz regeln begegnet werden. Kein Anspruch auf Ausdruck von E-Akten in Papierform. Mit Beschluss vom (III Ws 36/14) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Verteidiger in einem Strafverfahren keinen grundsätzlichen Anspruch auf Ausdruck der E-Akte in Papierform hat, wenn ihm die komplette Akte dauerhaft in digitalisierter Form als Arbeitsgrundlage zur Verfügung steht. Es sei angesichts der Tatsache, dass die elektronische Aktenbearbeitung mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichte zum Alltag gehöre, auch einem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit der E-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche Aktenbestandteile für die weitere Verteidigung in Papierform benötigt werden. Hinweis Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Kolleginnen und Kollegen, deren -Adressen uns bekannt sind, erhalten unseren Newsletter bereits seit einigen Jahren per . Die Kammer wird voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 015 ebenfalls die elektronische Akte einführen. Geplant ist, dann auch den Kammerreport nur noch elektronisch zu versenden. Dazu benötigen wir die -Adressen aller Kolleginnen und Kollegen. Wir möchten Sie deshalb schon jetzt bitten, uns mittels des beigefügten Formulars Ihre aktuelle -Adresse mitzuteilen. III. Befreiungsrecht der Syndi- kusanwälte? Nach den zwischenzeitlich vorliegenden Gründen der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom ist derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber steht (Syndikus) in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht kommt für diese Tätigkeit nicht in Betracht. Umfangreich begründet ist in den Ende August veröffentlichten Entscheidungsgründen, dass der Syndikus nur dann als Anwalt tätig ist, wenn er neben seiner Tätigkeit in abhängiger Stellung gesondert als Rechtsanwalt tätig wird. Das Bundessozialgericht hält, wie schon dem Terminsbericht entnommen werden konnte, für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an der vom BGH und BVerfG entwickelten sogenannten Zwei-Berufe-Theorie fest. Anders als im Terminsbericht bezieht sich das Bundessozialgericht allerdings 9

10 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ KAMMERREPORT in den Entscheidungsgründen nur auf den nicht dem Standesrecht unterworfenen Arbeitgeber, d. h., dass das Bundessozialgericht das Befreiungsrecht in Anwaltskanzleien angestellter Rechtsanwälte nicht in Frage stellt. Gegen zwei der drei Urteile des Bundessozialgerichts vom ist zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. In einem Fall klagt ein Rechtsanwalt, der als Compliance-Beauftragter und Vorstandsassistent in einem Versicherungsunternehmen tätig ist, gegen die Verweigerung seiner Befreiung für die unbefristete Tätigkeit nachdem er zuvor für die zunächst befristete Tätigkeit befreit worden war. Das andere Verfahren betrifft eine in der Rechtsabteilung eines Beratungsunternehmens für betriebliche Altersvorsorge und Vergütung beschäftigte juristische Mitarbeiterin. Rechtsgutachten zu den BSG-Urteilen zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten Prof. Dr. Christian Rolfs, Direktor des Instituts für Versicherungsrecht der Universität zu Köln, hat im Auftrag der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) ein Rechtsgutachten zu den durch die Urteile des BSG vom aufgeworfenen Rechtsfragen erstattet. Das Gutachten kommt u. a. zu dem Ergebnis, dass Syndikusanwälte, die über bestandskräftige Befreiungsbescheide verfügen, auf deren Fortbestand vertrauen können, solange sie noch immer dieselbe Beschäftigung ausüben, für die sie befreit worden sind. Nach dem Gutachten können auch bei restriktiver Interpretation der BSG-Urteile sowohl Personen, denen anlässlich eines Arbeitgeberwechsels eine schriftliche Bestätigung über die Befreiung von der Deutsche Rentenversicherung erteilt wurde als auch Personen, die einen Befreiungsbescheid, ohne Nennung eines konkreten Arbeitgebers erhalten haben, auf den Fortbestand vertrauen. Des Weiteren genießen Personen Vertrauensschutz, die bis zum bei der Deutsche Rentenversicherung Bund eingehend eine Befreiung von der Versicherungspfl icht beantragt haben und diese unter Zugrundelegung der seinerzeitigen Verwaltungspraxis (4 Kriterien-Theorie) auch erhalten haben. Das Gutachten wurde von der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (AbV) zusammengefasst und kann dort abgerufen werden. IV. Verbot der doppelten Treuhandtätigkeit Die Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am Abs. 1 BORA, der da lautet: Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten und vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der 45, 46 BRAO beruflich befasst war. um den nachfolgenden Satz ergänzt: Der Rechtsanwalt darf in einem laufenden Mandat auch keine Vermögenswert von dem Mandanten und/oder dem Anspruchsgegner zum Zwecke der treuhänderischen Verwaltung oder Verwahrung für beide Parteien entgegennehmen. Dieser neue 3 Abs. 1 Satz BORA, der zum in Kraft tritt, soll Fälle der doppelten Treuhandtätigkeit erfassen, wenn im Rahmen eines laufenden Mandats insoweit ein zusätzlicher Auftrag erteilt wird. Da jede Partei ein eigenes Sicherungsinteresse hat, so ist dem Sitzungsprotokoll der Satzungsversammlung zu entnehmen, liegen widerstreitende Interessen der Beteiligten vor, denen der Rechtsanwalt damit nicht zugleich dienen kann. V. Fachanwalt für Internationa- les Wirtschaftrecht Bereits in ihrer Sitzung im Dezember 013 hat die Satzungsversammlung die Einführung des Fachanwalts für Internationales Wirtschaftsrecht beschlossen. Der neu eigefügte 5 Abs. 1 Lit u) FAO lautet: Internationales Wirtschaftsrecht: 50 Fälle aus den in 14 n genannten Bereichen, davon mindestens 5 rechtsförmliche Verfahren vor deutschen oder ausländischen (einschließlich EU) Gerichten und Behörden, die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des 14 n beziehen, dabei mindestens 15 Fälle aus den Bereichen des 14 Nr. 3, 4 oder 5. Der neu eingefügte 14 n FAO lautet: 14 n Nachzuweisende besondere Kenntnisse im internationalen Wirtschaftsrecht. Für das Fachgebiet Internationales Wirtschaftsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 1. Kollisionsrecht (IPR) der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse,. internationales Zivilprozess- und Schiedsverfahrensrecht, 3. international vereinheitlichtes Handelsrecht, 4. international vereinheitlichtes Gesellschaftsrecht, 5. europäisches Beihilfen- und Wettbewerbsrecht, 6. Grundzüge der Regelungen zur Korruptions-, Betrugs- und Geldwäschebekämpfung im internationalen Rechtsverkehr, 10

11 7. Grundzüge im internationalen Steuerrecht, 8. Grundzüge der Rechtsvergleichung. Diese Änderung der FAO ist bereits zum in Kraft getreten. Auch für den Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht haben die Vorstände der beiden rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern wieder die Bildung eines gemeinsamen Vorprüfungsausschusses beschlossen. Entsprechend den jeweiligen Beschlüssen sind die nachfolgenden Kollegen als Mitglieder in diesen Fachanwaltsvorprüfungsausschuss berufen worden und haben zwischenzeitlich Herrn Kollegen JR Dr. Ottmar Martini, Koblenz zu ihrem Vorsitzenden gewählt. RA JR Dr. Ottmar Martini, Ferdinand-Sauerbruch-Str. 8, Koblenz RAin Almut Diederichsen, Große Bleiche 60-6, Mainz RA Karl-Heinz Gimmler, In den Sieben Morgen 1 c, Koblenz RA Dr. Ulrich Classen, Woogstraße 4, Kaiserslautern VI. Fortbildung der Fachanwälte nach 15 FAO Ebenfalls in ihrer Sitzung im Dezember 013 hat die Satzungsversammlung neben der Erhöhung der Mindestgesamtdauer der Fortbildung von 10 auf 15 Zeitstunden 15 FAO generell neu gefasst. 15 Abs. 1 FAO lautet nunmehr wie folgt: Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifi schen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. Damit ist das bisherige Kriterium der anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung entfallen und durch fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen ersetzt worden. 15 Abs. FAO ist ebenfalls neu gefasst worden und lautet: Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden. Diese Regelungen des 15 sind ebenfalls zum in Kraft getreten. Die ebenfalls neu gefassten 15 Abs. 3, 4 u. 5 FAO treten allerdings erst zum in Kraft und lauten wie folgt: Abs. 3 Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. Abs. 4 Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Abs. 5 Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen. Unter dem Begriff des Selbststudiums ist zu verstehen, dass der Fachanwalt eigeninitiativ und selbstverantwortlich tätig werden muss. Durch das Erfordernis einer Lernerfolgskontrolle wird klargestellt, dass der Bezug oder das Lesen von Fachzeitschriften allein nicht ausreicht. Daher reicht auch die anwaltliche Versicherung des Selbststudiums für sich genommen nicht aus. In Betracht kommt z. B. eine Onlinefortbildung mit Lernerfolgskontrolle, bei der die Teilnehmer z. B. Newsletter für das jeweilige Fachgebiet erhalten, in denen aktuelle und fortbildungsrelevante Rechtsprechung, Aufsätze, Gesetzgebungshinweise und Praxishinweise zusammengefasst sind und die Lernerfolgskontrolle an einem an die Lerninhalte orientierten Prüfungsmodul stattfindet. Voraussetzung für die Anerkennung ist allerdings, dass die Teilnahme an der Lernerfolgskontrolle vom Online-Anbieter bescheinigt wird. VII. Widerruf von Anwaltsverträ- gen im Fernabsatz Wenn das Fernabsatzrecht auch vorrangig geschaffen wurde, um Verbraucher insbesondere bei Vertragsschlüssen über Online-Shops zu schützen, so gelten die Pflichten grundsätzlich auch für Rechtsanwälte, soweit diese ihre Beratungsverträge ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Mandanten schließen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von 11

12 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ KAMMERREPORT Fernkommunikationsmitteln wie z. B. Briefe, Telefonanrufe, Telekopien oder s geschieht. So hat das Amtsgericht Offenbach bereits am (380 C 45/13) die Klage einer Anwaltsgesellschaft auf Zahlung von Anwaltshonorar im Umfang von knapp 3.000,00 gegen eine Privatperson (Verbraucherin im Sinne des 13 BGB) abgewiesen. Die Beklagte hatte sich über einen Treuhänder an einem Schiffsfonds beteiligt, der notleidend geworden war. Aufgrund eines Werbeschreibens der Klägerin kam es zu einer Mandatierung durch die Beklagte, die ihre Einlage i. H. v ,00 zurückerstattet haben wollte. Die Klägerin nahm daraufhin in Abstimmung mit der Beklagten die finanzierende Bank auf Schadensersatz außergerichtlich in Anspruch. Ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien war offenbar nicht geführt worden. Sämtliche Kontakte fanden per Brief, per Fax oder telefonisch statt. Die Aufforderung der Klägerin an die Bank blieb erfolglos. Die Klägerin rechnete daraufhin gegenüber der Beklagten über ihre vorgerichtliche Tätigkeit ab. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Im Prozess er klärte sie schriftsätzlich vorsorglich den Widerruf des Anwaltsvertrages gem. 31 d, 355 BGB in der vor dem geltenden Fassung. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Es führt aus, dass es sich bei dem Anwaltsvertrag um einen Fernabsatzvertrag gehandelt habe. Insbesondere sei der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Ein solches System werde jedenfalls dann angenommen, wenn der Unternehmer sich Techniken der Fernkommunikation systematisch zunutze macht und die ihn tendierten Geschäfte sich dem Gesamtbild nach als typische Dienstgeschäfte darstellen. So liegt es im Streitfall wegen der Besonderheit der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Vertretung geschädigter Kapitalanleger, die sich grundlegend von der klassischen anwaltlichen Tätigkeit, die auf den persönlichen Kontakt mit dem Mandanten zugeschnitten ist unterscheidet. Das Amtsgericht stellte auf folgende Umstände ab: typischerweise Bündelung vieler Anleger, um Synergieeffekte zu gewinnen. Schriftsätze in Anlegerschutzverfahren hätten immer dasselbe Grundgerüst; dementsprechend müssten von jeweiligen Anlegern auch nur punktuelle, individuelle Informationen erfragt werden. typischerweise großräumig verstreute Klientel, deswegen Anreiz auch im Rahmen der Abwicklung möglichst ohne einen persönlichen Kontakt mit dem Anwalt auszukommen. Werbung üblicherweise unter Hinweis auf die Spezialisierung der Kanzlei, bereits für andere Anleger erzielte Erfolge und die Beurteilung der Kanzlei in den Medien. Bestätigung dieser Struktur dadurch, dass die Klägerin zwischenzeitlich eine Homepage mit einem QuickCheck anbiete, sodass online bereits anwaltliche Tätigkeit angeboten werde. Das Urteil betrifft nur solche Anwälte, deren Tätigkeit nach ihrem Außenauftritt, ihrer Werbung und ihrer Organisation gezielt darauf ausgerichtet ist, Verbraucher allein aufgrund schriftlicher, telefonischer und elektronischer Kommunikation zu beraten und zu vertreten. In solchen Fällen kommt es aufgrund der Struktur der anwaltlichen Tätigkeit nur in Ausnahmefällen zum persönlichen Kontakt mit dem Mandanten. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, findet das Fernabsatzrecht keine Anwendung. Insbesondere fallen anwaltliche Dienstleistungen nicht schon deshalb in den Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts, weil der Anwalt nach außen hin werbend in Erscheinung tritt, etwa dadurch, dass er einen Internetauftritt mit der Möglichkeit elektronischer Kontaktaufnahme vorhält. VIII. Die Vollmachtsdatenbank kommt auch für Rechtsanwälte Mit dem Ziel, die Erstellung der Einkommensteuererklärung grundlegend zu erleichtern, hat die Finanzverwaltung Anfang 014 die sogenannte vorausgefüllte Steuererklärung eingeführt. Auf elektronischem Weg können Steuerberater mit Hilfe der Vollmachtsdatenbank Zugang zu den bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten ihrer Mandanten erhalten. Dabei können diese Daten automatisch in die Kanzleiprogramme übernommen werden, wodurch der Erfassungsaufwand beim Berater minimiert und Fehlerquellen vermieden werden. Die Bundessteuerberaterkammer hat das Projekt Vollmachtsdatenbank und vorausgefüllte Steuererklärung inzwischen für Steuerberater umgesetzt. Dienstleister dieses Projekts im Rahmen einer Dienstleistungskonzession ist die DATEV, die sowohl mit der Bundessteuerberaterkammer als auch mit allen Steuerberaterkammern Verträge abgeschlossen hat. Die Vollmachtsdatenbank kann nicht allein von den DATEV-Mitgliedern, sondern von allen Berufsträgern genutzt werden. Auch die Verwendung eines DATEV-Programms ist keine Nutzungsvoraussetzung für eine Teilnahme. Die Kosten für die Anwendung der Vollmachtsdatenbank werden von den einzelnen Berufsträgern getragen. 1

13 Diese sind ab dem Jahre 015 pro Vollmacht pro Jahr 0,60. Um auf die Daten seines Mandanten zugreifen zu können, muss der Mandant seinen Steuerberater hierzu schriftlich bevollmächtigen. Die Vollmachtsdatenbank ist die technische Lösung für die Erlangung der Berechtigung für den Datenzugriff. Sie dient zum einen der Verwaltung von Vollmachten und zum anderen deren Übermittlung an die Finanzverwaltung. Ein Zugang zum Programm ist entweder unter Einsatz der DATEV-SmartCard für Berufsträger oder alternativ mit Hilfe des Kammermitgliedsausweises möglich. Für die Kanzleimitarbeiter können dabei Untervollmachten vergeben werden. Für Rechtsanwälte, die im Bereich der Steuerberatung tätig sind, ist die Nutzung der vorausgefüllten Steuererklärung in einem automatisierten Prozess bisher nur dann möglich, wenn sie gleichzeitig auch Steuerberater sind. Um jedoch auch Rechtsanwälte, die im Steuerrecht tätig aber nicht Steuerberater sind, in den Genuss der vorausgefüllten Steuererklärung durch Zugriff auf die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten kommen zu lassen, werden zurzeit Gespräche mit Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen als auch mit dem Bayerischen Landesamt für Steuern, welches für das Projekt zuständig ist, geführt. Die Vertreter der Finanzverwaltung haben deutlich gemacht, dass sie der Teilnahme der Anwaltschaft an dem Projekt positiv gegenüberstehen. Sobald die letzten Feinheiten geklärt sind, beginnt eine Pilotierungsphase, an der auch zwei Kanzleien unseres Bezirks teilnehmen sollen. Wir hoffen, die Vollmachtsdatenbank im 1. Halbjahr 015 auch allen interessierten Rechtsanwälten zugänglich machen zu können. IX. Abschaffung des Widerspruchsverfahrens bei den Rechtsanwaltskammern Mit dem. Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung ist das Widerspruchsverfahren für die beiden Rheinland-Pfälzischen Rechtsanwaltskammern abgeschafft worden. Nach 18 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung ist ein 3. Abschnitt, 18 a Ausschluss des Vorverfahrens bei den Rechtsanwaltskammern eingeführt worden. Abs. 1 Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Rechtsanwaltskammern bedarf es abweichend von 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Abs. Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend. Der bisherige 3. bis 6. Abschnitt wird Abschnitt. Das Gesetz ist am im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz verkündet worden und am in Kraft getreten. X. Neue Justizräte Die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz hat am wegen ihrer besonderen Verdienste um die Rechtspflege die Kollegen Volker Karwatzki, Ingelheim, Matthias Karst, Koblenz und Franz Schaffranek, Koblenz zu Justizräten ernannt. Der Vorstand freut sich mit und für die geehrten Kollegen und gratuliert auch auf diesem Wege sehr herzlich. MP Dreyer und der Kammerpräsident mit den neuen Justizräten RA JR Volker Karwatzki mit MP Dreyer 13

14 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ KAMMERREPORT RA JR Matthias Karst mit MP Dreyer RA JR Franz Schaffranek mit MP Dreyer XI. Wahlen 1. Vorstandswahl Nach 68 Abs. BRAO scheiden alle zwei Jahre die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer aus. Hiervon betroffen sind 015 für den Landgerichtsbezirk Mainz die Kolleginnen Gisela Hammes und JRin Alice Vollmari sowie als Vertreterin eines auswärtigen Amtsgerichtsbezirks Frau Kollegin Claudia Karwatzki. Für den Landgerichtsbezirk Koblenz betrifft die Regelung die Kollegen Wolfgang Fensch, Dr. Matthias Krist, JR Matthias Karst und JR Gerhard Leverkinck. Nach 13 Abs. Satz 1 der Geschäftsordnung der Kammer können Wahlvorschläge bis zum des Wahljahres eingereicht werden. Wir bitten dies zu beachten. Die Kammerversammlung 015 wird am Mittwoch, , Uhr, im Contel Koblenz, Pastor-Klein-Str. 19, Koblenz stattfinden. Bereits im Kammerreport /014 haben wir darauf hingewiesen, dass wir im kommenden Jahr die Kammerversammlung als kleinen regionalen Anwaltstag ausrichten werden. Vorgesehen ist, der Kammerversammlung 5 Fortbildungsveranstaltungen mit anerkannt hochkarätigen Referenten vorauszuschicken. Zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht soll ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung durch den Richter beim Amtsgericht Dr. Börstinghaus erfolgen. Zum Arbeitsrecht wird Herr Kollege Prof. Dr. Reufels, Köln zu den Fehlern im arbeitsgerichtlichen Vergleich referieren. Zum Familienrecht und Sozialrecht referiert der VRiOLG Düsseldorf Dr. Soyka zum Elternunterhalt. Daneben wird zum Straf- und Verkehrsrecht Herr Jürgen Cierniak, Richter am BGH, zur Aktuellen Rechtsprechung des BGH im Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht referieren. Darüber hinaus bieten wir zum ITund Strafrecht eine Fortbildung mit Mitgliedern des Computer-Chaos Clubs an zu den Themen Im Jahre nach Snowden/Selbstschutz im Internet/Einsatz von Verschlüsselung auf verschiedenen Kommunikationswegen. Sämtliche Fortbildungsveranstaltungen sind solche nach 15 FAO und fi nden statt am Ort der Kammerversammlung, im Contel Koblenz, Pastor-Klein-Str. 19, Koblenz. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Seminar- Service. Wie auf Anwaltstagen üblich, dienen die Seminare nicht nur der Fortbildung, sondern auch dem Austausch unter den Kollegen. Geplant ist daher außerdem unmittelbar nach dem Ende der Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen eines kleinen Empfangs, zu dem wie üblich die seit der letzten Kammerversammlung neu zugelassenen Kolleginnen und Kollegen gesondert eingeladen werden, dass sich nicht nur die Mitglieder des Vorstandes aus den jeweiligen Landgerichtsbezirken vorstellen, sondern auch die Vorsitzenden der örtlichen Anwaltsvereine und des Forums junger Rechtsanwälte. Nach diesem kleinen Empfang wird sodann die Kammerversammlung stattfinden, wobei bereits jetzt darauf hingewiesen wird, dass im Jahre 015 wiederum Vorstandswahlen stattfinden, da alle Jahre nach 68 BRAO die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt werden müssen. In diesem Jahr sind das die Kolleginnen und 14

15 Kollegen, die zuletzt im Jahre 011 in den Vorstand gewählt worden sind. Im Anschluss an die Kammerversammlung findet sodann ein lockeres Zusammensein bei Bier/Wein und einem Imbiss statt. Zur Untermalung hat der Vorstand die schon wiederholt bei der Verabschiedung der geprüften Rechtsfachwirte aufspielende Jazzband Conflux engagiert. Wir hoffen sehr, dass wir mit diesem Angebot viele Kolleginnen und Kollegen ansprechen und ihnen die Möglichkeit geben, das Nützliche mit dem Schönen zu verbinden, indem sie ihrer Fortbildungsverpfl ichtung nachkommen können und gleichzeitig den Austausch mit den Kollegen pfl egen können sowie sie die Möglichkeit haben, aktiv und gestaltend in ihrem Berufsstand tätig zu werden.. Wahl zur Satzungsversammlung Nach 191 a Abs. 4 BRAO haben die Rechtsanwaltskammern die stimmberechtigte Mitglieder der Satzungsversammlung zu wählen. Nach 191 b Abs. 1 Satz BRAO sind für je angefangene 000 Kammermitglieder ein Mitglied in die Satzungsversammlung zu wählen. Als maßgebend gilt nach Satz 3 dieser Vorschrift die Zahl der Kammermitglieder am des Jahres, in dem die Wahl erfolgt. Am hatte die Rechtsanwaltskammer Koblenz Mitglieder. Zum dürfte die Mitgliederzahl unserer Kammer die 4000-Grenze nicht überschritten haben, sodass in die Kammerversammlung 015 Mitglieder unserer Kammer zu wählen sind. Nach 19 unserer Geschäftsordnung liegt das Wählerverzeichnis vom auf die Dauer von zwei Wochen bis zum zu den üblichen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer zur Einsicht aus. Wahlvorschläge müssen nach 191 b Abs. Satz BRAO von mindestens zehn Kammermitgliedern unterzeichnet sein. Nach 19 der Geschäftsordnung unserer Kammer sind die Wahlvorschläge bis zum des Wahljahres bei der Geschäftsstelle der Kammer einzureichen. Der Vorstand bittet, Vorschläge in der vorgeschriebenen Form und Frist einzureichen, wobei insbesondere auf die Vorschrift des 191 b Abs. 3 Satz 1 verwiesen wird, der Bezug nimmt auf die Vorschriften der 65 Nr. 1 u. 3, 66, 67, 68 Abs. 1, 69 Abs. 1, u. 3 sowie die 75 u. 76 BRAO. Der Präsident hat gem. 19 GO die Wahlzeit vom bis , 1.00 Uhr festgesetzt. In den Wahlausschuss hat der Vorstand neben der Geschäftsführerin, Frau Kollegin Marga Buschbell- Steeger, Rheinstraße 4, Koblenz, als Wahlleiterin, Frau Kollegin Beatrix Hecken-Knieling, Koblenz, Herrn Kollegen Walter Metternich, Koblenz berufen. XII. Erinnerung an Joel Levi, Tel Aviv Ein Nachruf von JR Dr. Nobert Westenberger Joel Levi Ein Freund der deutschen Rechtsanwälte so bezeichnet Bernhard Dombek den kürzlich verstorbenen israelischen Kollegen in seinem Nachruf (BRAK-Magazin 4/14). Ein wahrhafter Freund ist von uns gegangen wer das Glück hatte, diesem heiteren, offenen, warmherzigen Kollegen zu begegnen, wird ihn nicht vergessen. So möchte ich mich einfügen in die lange Reihe der Freunde, die seinen Tod betrauern. Bei meiner ersten Begegnung mit ihm in Tel Aviv als Vertreter der Bundesrechtsanwaltskammer war es Joel Levi, der mich wie einen Freund empfing und mir, und damit der BRAK, Türen öffnete, so dass sich bald eine Reihe von Kontakten ergab. So war es denn auch Joel Levi, der bei der ersten Konferenz der Israel Bar in Eilat in 001 neben mir saß, um mir das wichtigste der Vorträge zu dolmetschen heute ist diese Konferenz international besetzt und mehrsprachig. Joel hat mich dabei als Vertreter der BRAK, die als erste ausländische Organisation dort vertreten war, mit vielen Kollegen und Richtern bekannt gemacht und immer hatte ich den Eindruck, dass sie alle gute Freunde von ihm waren. Joel Levi hat maßgeblich dazu beigetragen, dass deutsche Kollegen in Israel willkommen sind, was ja später mit seiner Hilfe in dem Freundschaftsvertrag zwischen der BRAK und der Israel Bar mündete. Joel war stets informiert über das, was die Deutsche Anwaltschaft bewegte 15

16 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ KAMMERREPORT und er war immer bereit, uns bei den internationalen Kontakten zu unterstützen. Dies wurde mir besonders deutlich im Zusammenhang mit der Ausstellung Anwälte ohne Recht. In der ganzen Welt vernetzt half er, Beziehungen herzustellen und durch seine Kontakte für die Ausstellung zu werben. Wo immer sie hinwanderte, Joel war bei der Vorbereitung aktiv und in vielen Städten in USA, Kanada oder Europa selbst zugegen, um bei der Eröffnung zu sprechen. Auch als unsere Kammer die Ausstellung in Mainz zeigte, war Joel Levi anwesend und kam später sogar nach Mainz zu meiner Verabschiedung. Viele seiner freundschaftlichen Begegnungen mit Kollegen in Deutschland oder Israel durfte ich miterleben. Immer war es seine ansteckende Fröhlichkeit, wie Jan Fiedler es im Berliner Anwaltsblatt in seinem Nachruf formulierte, die das Zusammensein prägte. Wir haben einen Freund verloren. Um sein Vermächtnis, die Vertiefung der Deutsch-Israelischen Freundschaft, sollten wir uns stets bemühen. Hinweise 1. Zuschlag zum Kammergrundbeitrag 014 (Umsatz 013) Auch in diesem Jahr hat der Vorstand wieder von seiner Ermächtigung den von der Kammerversammlung festgesetzten Zuschlag zum Kammergrundbeitrag 014 (Umsatz 013) i. H. v. 0,5 % nicht im vollen Umfang zu erheben Gebrauch gemacht und den Zuschlag auf 0,1 % festgesetzt. Wir bitten, alle Kolleginnen und Kollegen den beigefügten Berechnungsbogen bis zum ausgefüllt an die Kammer zurückzusenden und den ermittelten Zuschlag auf eines unserer Konten zu überweisen. Zur Abgabe der Berechnung und Zahlung des Zuschlags sind alle Kolleginnen und Kollegen verpfl ichtet, die vor dem zugelassen waren. Dies gilt auch, wenn eine Zahlung wegen Alters entfällt. Der Vorstand versichert, dass von den Umsatzangaben, außer zur Berechnung des Beitrags und zu statistischen Zwecken, kein Gebraucht gemacht wird. Wir machen darauf aufmerksam, dass der Vorstand gem. 5 der Beitragsordnung gehalten ist, eine Schätzung vorzunehmen, soweit die Angabe unterbleibt. Wir machen nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Kammerversammlung 1997 für diese Tätigkeit eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 150,00 zu erheben, beschlossen hat. Selbst nach Aufhebung des Schätzungsbescheides aufgrund eines fristgerecht eingelegten Einspruchs, ist der Vorstand zur Erhebung dieser Verwaltungsgebühr verpflichtet. Das Formular zur Berechnung des Kammerzuschlags finden Sie auch auf unserer Homepage unter dem Punkt Kammerbeiträge.. Aufruf zur Weihnachtsspende 014 Der karitative Verein Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte ruft wieder zu Spenden zugunsten von notleidenden Einzelpersonen und Familien innerhalb der Anwaltschaft auf. Im Dezember 013 konnte die Hülfskasse aufgrund der erfreulichen Spendenbereitschaft bundesweit einen Gesamtbetrag i. H. v ,00 an 36 Bedürftige auszahlen. Der Vorstand möchte Sie deshalb auch in diesem Jahr wiederum bitten, zu Weihnachten 014 mit Ihrer Spende unverschuldet in Not geratenen Kolleginnen und Kollegen zu helfen. Jede Spende ist steuerabzugsfähig. Wenn Sie einen Betrag für einen wirklich guten Zweck, gleich in welcher Höhe zur Verfügung stellen wollen, überweisen Sie ihn auf das nachfolgende Konto der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte Deutsche Bank Hamburg IBAN: DE BIC: DEUTDEHHXXX Steuertag an der Hoch- schule Worms Der diesjährige Steuertag findet am 8. November 014 ab Uhr an der Hochschule in Worms statt und wird erneut eine Herausforderung in Bezug auf Aktualität und öffentliche Wahrnehmung bieten: Erbschaftsteuer quo vadis? dieser Frage gehen Steuerberater, steuerberatende Anwälte, Vertreter der Finanzverwaltung sowie in den steuerlichen Studiengängen an der Hochschule Worms lehrende Professoren nach. Das mit Spannung zu erwartende Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird ein zentraler Schwerpunkt der Referate sein. Vor allem kleine und mittelständische Betriebe befürchten spür bare Nachteile bei der Weitergabe an die nächste Generation. Vor diesem Hintergrund werden die anstehenden Auswirkungen auf die Unternehmens- und Vermögensnachfolge beleuchtet werden. Der Steuertag ist ein Diskussions forum der steuerberatenden Berufe und für Berater, Unternehmer und Leiter bzw. Mitarbeiter von Rechts- und Steuerabteilungen gleicher maßen interessant. Im Anschluss bietet sich bei einem gemeinsamen Abendbuffet die Möglichkeit des gegenseitigen Austausches. Nähere Informationen, die Referenten liste und Anmeldemöglichkeiten findet man ab Ende September unter 16

17 4. University of California Von der University of California, Davis, sind wir gebeten worden, auf ihr Sommer-Programm sowie die Masterstudiengänge für das Jahr 015 hinzuweisen. Im Sommer-Programm werden folgende Kurse angeboten: Orientation in U.S.A. Law ( ) Structuring an International Joint Venture ( ) International Commercial Law Seminar in Köln ( ) Licensing Academy in Intellectual Property and Technology Transfer ( ) Weitere Informationen hierzu sowie zu den angebotenen Masterstudiengängen finden Sie auf der folgenden Homepage: international 5. Konferenz The Defence in In- ternational Criminal Courts In der Zeit vom Dezember 014 lädt Sie das International Research and Documentation Centre War Crimes Trials (ICWC) ein, gemeinsam einen fragenden Blick auf die Vergangenheit und die Zukunft internationaler Strafverteidigung zu richten. Die Tätigkeit bei einem internationalen bzw. internationalisierten Gericht stellt die Verteidigung noch immer vor so manche Herausforderung. Oft gilt es mit einem unbekannten Rechtskreis und neuen rechtlichen Rahmenbedingungen, einem neuen Verfahrensrecht und neuen Tatbeständen umzugehen. Auch die jeweiligen Rollen der Verfahrensbeteiligten nicht sind immer von vorneherein klar festgelegt, sondern entwickeln sich erst im Laufe der Verfahren. Dazu zählt auch die Übernahme neuer Aufgaben, wie etwa sich verstärkt eigenen Ermittlungen widmen zu müssen. Vor vielen dieser Herausforderungen standen auch die Strafverteidiger zur Zeit der historischen Vorläufer heutiger internationaler Strafverfahren, so etwa während des Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozesses und den Nachfolgeprozessen und anderer. Und obwohl die zeitgenössischen Verfahren seit 1990 regelmäßig Bezug auf die Vorgänger im Völkerstrafrecht in der Folge des Zweiten Weltkriegs nahmen und nehmen ist dieser Bereich der Verteidiger bis heute kaum erforscht. Während der drei Tage in Marburg werden Wissenschaftler und Praktiker verschiedener Professionen aus historischer ebenso wie aus rechtswissenschaftlicher Perspektive den Blick auf die Verteidigung richten. Es wird danach gefragt werden, wer diese Anwälte waren, wie sie damals mit den genannten Problemen umgegangen sind und welche Strategien sie dabei verfolgten haben. Auch soll der Versuch unternommen werden, die persönlichen und vielleicht auch politischen Absichten zu beleuchten und mögliche Netzwerke aufzu decken. Die Konferenz könnte vor allem unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Fortbildung im Rahmen von 15 FAO für Sie und Ihre Mitglieder von Interesse sein. Die Konferenzsprache ist Englisch. Für weitere Informationen beachten Sie bitte den Konferenzflyer im Anhang mit dem aktuellen Konferenzprogramm oder besuchen Sie unsere Konferenzhomepage unter Personalnachrichten Seit dem Erscheinen des Kammerreports Heft von August 014 sind verstorben: RA Andreas Conrad im Alter von 49 Jahren RA Ulrich Muhl im Alter von 78 Jahren RA Erwin Ehrles im Alter von 81 Jahren RA Albert Reisdorff im Alter von 8 Jahren Seit dem Erscheinen des Kammerreports Heft von August 014 wurden folgende Kolleginnen und Kollegen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und / oder als Mitglieder unserer Kammer aufgenommen: Landgericht Bad Kreuznach Nathalie Ackermann, Bad Kreuznach Landgericht Koblenz Pierre Scavio, Vallendar Marc Schneider, Diez Dr. Thomas Mölter, Koblenz Christian Weber, Koblenz Andrea Wiatrz, Nauort Patricia Bartosik, Andernach Prof. Dr. Reinhard Hendler, Andernach Marcus Gitzel, Koblenz Verena Keßler, Koblenz Martin Sönke Willers, Koblenz Felix Finsterer, Andernach Landgericht Mainz Dr. Veit Voßber, Mainz Marcus Pickel, Heidesheim Christoph Marius Goldinger, Mainz David Nagel, Bingen Isabelle Mattern, Mainz

18 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ KAMMERREPORT Silke Henrich, Mainz Dr. Sonja Kokott, Mainz Hendrik Schattka, Mainz Katharina Schlösser, Mainz Claus Holzapfel, Mainz Beatrix Dengler, Mainz Katharina Müller, Mainz Landgericht Trier Christina Helwig, Konz Florian Lichtmeß, Trier Danny Major, Luxemburg Alois Hager, Bitburg Matthias Body, Esch Gunther Cherdron, Trier Seit dem Erscheinen des Kammerreports Heft aus August 014 wurden folgende Kolleginnen und Kollegen gelöscht: Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach: Johannes Fein, Rheinböllen Kammerwechsel Landgerichtsbezirk Koblenz: Karl Heinz Merten, Mayen Verzicht Albert Reissdorff, Koblenz Verzicht Achim Schäfer, Kempenich Verzicht Sebastian Reichert, Koblenz Verzicht Charlotte von Gaudecker, LL.M., Koblenz Verzicht Ulrich Muhl, Betzdorf Ariane Schencking, Welschneudorf Verzicht Dr. Egmont Neubauer, Koblenz Kammerwechsel Annemarie Lützenkirchen, Unkel Peter Becker, Oberfell Kammerwechsel Peter Wilhelm Koch, Linz Verzicht Yvonne Happ, Neuwied Verzicht Laura E. Schütz, Bad Neuenahr-Ahrweiler Kammerwechsel Esther Steinhauer, Koblenz Verzicht Landgerichtsbezirk Mainz: Daniela Susanne Hirsch, Mainz Kammerwechsel Peter Schmitt, Mainz Kammerwechsel Dr. Tamás Szabó, Gimbsheim Kammerwechsel Brian Ernst Sparing, Mainz Verzicht Heide Nowara, Mainz Verzicht JR Dr. Karl Franta, Mainz Verzicht Julia Katharina Moßmann, Wörrstadt Kammerwechsel Anja Müller, Mainz Verzicht Maike Roters, Mainz Kammerwechsel Landgerichtsbezirk Trier: Monika Hildebrandt, Trier Verzicht Josef Ting, Trier Verzicht Johannes Höring, Trier Kammerwechsel Franz Christoph Lorbach, Prüm Kammerwechsel Michael Brückner, Luxemburg Verzicht Andreas Conrad, Trier Adrian Lange, Trier Verzicht Volker Mankiewicz, Idar-Oberstein Verzicht Petra Besier, Mainz Kammerwechsel Mitgliederstand zum : Neue Fachanwälte Fachanwälte für Arbeitsrecht Jakob B. Joeres, Metzelstraße 30, 5490 Trier Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Gabriele Wolff, Rheinstraße 194 c, 5518 Ingelheim Susanne Corinth, In der Olk 5-6, 5490 Trier Fachanwälte für Erbrecht Markus Becker, Neustadt 19, Koblenz Fachanwälte für Familienrecht Mitja Nickol, Heinrich-Heine-Straße 18, Daaden Uta Tröster-Spiesmacher, Kaiserstraße 60, Mainz Lilli Albach, Ernst-Ludwig-Straße 17, Wöllstein Laura Dreissigacker, Untere Klinggasse 4, Bechtheim Fachanwälte für Medizinrecht Dr. med. Katja Kumpmann, Scharngasse 16, Mainz 18

19 Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Christian C. Buchholz, Wilhelmstraße, Bad Neuenahr-Ahrweiler Fachanwälte für Steuerrecht Michael Kaiser, Junker-Schilling-Straße 5, Kottenheim Dr. Markus Heimermann, Schulplatz 3, Linz Christian Kreidt, Poststraße 30, Bad Neuenahr-Ahrweiler Fachanwälte für Verwaltungsrecht Marina Bolinski, Bohmerstraße 16, 5490 Trier Fachanwälte für Verkehrsrecht Sascha Michael Keßler, Römerstraße 18-0, Bad Kreuznach Kanzlei-und Stellenmarkt a) Sozietät / Bürogemeinschaft Gut etablierte, seit 1981 bestehende Einzelkanzlei (seit 006 Fachanwältin für Erbrecht) bietet Berufseinsteiger/in oder erfahrener/m Rechtsanwalt/wältin die Möglichkeit einer soliden Selbständigkeit. Geplant ist die Kanzleiabgabe mittelfristig auf Renten basis. Die Schwerpunkte liegen neben dem Erbrecht im Verkehrs-, Familien- und Arbeitsrecht. Die Umsätze der letzten Jahre sind stetig steigend und weiter ausbaufähig. Das Büro, schöne helle Räume (ca. 110m²), befindet sich in zentraler Lage von Bad Kreuznach und ist angemietet. Ein späterer Eintritt in den Mietvertrag ist möglich. Kontakt: jutta.koenig-beratung.recht@t-online.de b) Kanzleiübernahme Seriöse, gut etablierte Kanzlei Schwerpunkte Sozial- & Familienrecht abzugeben. Komplette Büroeinrichtung inkl. Fachliteratur, EDV-Anlage, etc. kann übernommen werden. Schöne helle Büroräume zu sehr günstigen Konditionen im Industrie gebiet Koblenz. Bushaltestelle & Parkplätze direkt vor der Tür; sehr gute halbstündige Busverbindungen. Die Kanzlei ist perfekt für Berufseinsteiger. Laufende Akten können ebenfalls übernommen werden. Einarbeitung auf Wunsch möglich. Kontakt: info@ra-trapet.de c) Renommierte und seit vielen Jahren bestehende Fachanwaltskanzlei im Raum Wiesbaden/Mainz ist im Hinblick auf die persönliche Lebensplanung kurz- oder mittelfristig abzugeben. Die Kanzlei weist eine kontinuierlich positive Entwicklung auf, bei einem interessanten Mandantenstamm und einem gut eingespielten, fachlich versierten Mitarbeiterteam. Eine Einarbeitung und Überleitung wird angeboten. Eine Chance auch für jungen/junge Rechtsanwalt/-anwältin, die mit einer bereits etablierten Kanzlei ihre Selbständigkeit verwirklichen wollen. Interessenten wenden sich bitte an die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer d) Anwaltskanzlei in der Eifel, sehr gute Marktpositionierung, sucht Nachfolger zu moderaten Bedingungen. Interessenten wenden sich bitte an die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Literaturhinweise In dem C.H. Beck Verlag in München ist erschienen: Volker G. Heinz / Thomas Ritter Beck'sches Formularbuch für die Anwaltskanzlei 1. Auflage, 014, Seiten, gebunden, 19,00 ISBN:

20 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ KAMMERREPORT Im Kammershop erhältlich: Kochbuch Anwaltsgerichte für 5,00 pro Stück zuzügl. Porto Stockschirm Ihr Anwalt lässt Sie nicht im Regen stehen für 9,00 pro Stück zuzügl. Porto 0 Buch Skurriles aus der Welt des Rechts für 8,00 zuzügl. Porto IMPRESSUM Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Koblenz Rheinstraße Koblenz Tel.: 061/ Fax: 061/ / Internetadresse: info@rakko.de Verantwortlich: RAin Marga Buschbell-Steeger Gesamtproduktion: Hans Soldan Druck GmbH Bocholder Straße Essen

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