SchiedsamtsZeitung 61. Jahrgang 1990, Heft 02 Online-Archiv Seite 28a-31 Organ des BDS

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1 Berichte und Meinungen Nordrhein-Westfalen Schs Vgg. Aachen Die SchsVgg. für den LGBez. Aachen führte Einsendungen für diesen Teil bitte nur an den Bund Deutscher Schiedsmänner, Postfach , 4630 Bochum 1 ihre satzungsgemäß vorgesehene Jahreshauptversammlung am 21. Okt in den Burtscheider Kurparkterrassen in Aachen durch. Neben einer Schiedsfrau und 50 Schm. begrüßte der Vors. den aufsichtführenden Richter am AG Jülich, Dr. Polzius. Im Rahmen der Aus- und Fortbildung referierte das Mitglied der Anwaltskammer, RA Brandt, Alsdorf, über»die Stellung des Rechtsanwaltes im Güteverfahren beim Schiedsmann«. Durch dieses Referat konnte der in der Vergangenheit des öfteren wiederholte Vorwurf, Rechtsanwälte seien an einer gütlichen Einigung aus Kostengründen bei der Güteverhandlung wenig interessiert, ausgeräumt werden. RA Brandt erläuterte eingehend die Höhe der im Privatklageweg möglicherweise auf die Verfahrensbeteiligten zukommenden Gerichts- und Verfahrenskosten. Durch eine Einigung beim Schm. blieben diese erspart, hinzu komme ein gewisses Prozeßrisiko, so Brandt. Interesse fand die Aussage, dass Haftpflichtversicherungen bei Verfahren, die die strafrechtliche Seite beinhalten, bei Vorsatz eine Kostenübernahme ablehnen würden. Nach Prüfung komme eine versicherungspflichtige Regelung lediglich bei zivil-rechtlichen Ansprüchen in Frage. Vors. Thyssen berichtete anschließend über die Aktivitäten der SchsVgg. im Jahre Hierbei hob er die Ausund Fortbildungsveranstaltungen für die Schiedspersonen für den LGBez. Aachen im Januar und die im April 1989 von der SchsVgg. organisierte Tagung des LBR NW in Aachen hervor. Dem Kassierer, Schm. Schwarz, wurde eine ordentliche Kassenführung bestätigt und Entlastung erteilt. Zum vorgesehenen Satzungsentwurf für die SchsVggen erfolgten Änderungswünsche. Die Jahreshauptversammlung endete mit der Behandlung von Fragen aus der Praxis. SchsVgg. Arnsberg Bei der zweiten Aus- und Fortbildungsveranstaltung im Jahre 1989 der SchsVgg. Arnsberg am 21. Okt in Arnsberg, Gaststätte»Zur Börse«, erschienen 32 Mitglieder. Der 1. Vors. Brüggemann begrüßte alle Kollegen sowie den Seminarleiter, Richter am AG Arnsberg, Claus Lattrich. Im Jahre 1990 kann die SchsVgg. Seite 1/5

2 Arnsberg auf ein 20-jähriges Bestehen zurückblicken. Aus diesem Anlass sollen Vertreter der Justiz- und Gemeindeverwaltung und des BDS eingeladen werden. Die weitere Bearbeitung wurde dem geschäftsführenden Vorstand übertragen. Sodann erfolgte durch Seminarleiter Claus Lattrich die Aus- und Fortbildung der Schiedsmänner/Schiedsfrauen und ihrer Stellvertreter. Sein Thema lautete:»neue Verwaltungsvorschriften zur Schiedsmannsordnung NW«. In seinem Referat ging Richter Lattrich insbesondere auf die Komplexe»Sachkosten, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Mietrecht«ein. Die rege Diskussion verdeutlichte das Interesse der Schr. an der behandelten Thematik. Die nächste Schulungsveranstaltung ist für das Frühjahr 1990 geplant. SchsVgg. Wuppertal Perspektiven der vor- und außergerichtlichen Schlichtung durch Schiedspersonen waren Gegenstand einer Podiumsdiskussion am im Restaurant»Zum alten Kuhstall«in Wuppertal, zu der die»arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen«(ASJ) eingeladen hatte. Im»hochkarätig«besetzten Podium diskutierten Dr. Rolf Krumsiek, Justizminister NRW, stellv. BDS-Vors., Richter Erhard Väth, Bernd Gudehus (IHK), Dr. Jürgen Brandt (Bergische Uni), MdL Albert Klütsch, justizpol. Sprecher der SPD-Landtagsfraktion sowie ASJ-Vertreter Dr. Udo Hindrichs. Einhellig beklagten die Diskutanten den zu geringen Bekanntheitsgrad der Schlichtungsstellen und der Schiedspersonen und dies vor dem Hintergrund der ausufernden Prozeßsachen. Der Justizminister des Landes NRW sah sich als»rechtspflegeminister«, der die außer-gerichtliche Schlichtung stärker fördern sollte. AGDir. Erhard Väth forderte in seinen Ausführungen den Bundesgesetzgeber auf, die Kapazitäten der Schiedspersonen stärker zu nutzen. Die Besucher dieser gut besuchten Veranstaltung gewannen in jedem Fall den Eindruck, dass der Ausbau der außergerichtlichen Schlichtung ein»ausufern der Prozesse«verhindern könne und somit eine Entlastung unserer Gerichtsbarkeit zu erzielen wäre. Niedersachsen SchsVgg. Hannover-Bückeburg Die Schiedsfrauen und Schr. der SchsVgg. kamen am zu ihrer turnusmäßigen Herbstversammlung im»gasthaus Seegers«in Haste bei Bad Nenndorf zusammen. Nach den üblichen Regularien referierte der Vors. Friedrich Mühle, Pattensen, vor 56 Teilnehmern über das Thema»Was Seite 2/5

3 Schiedspersonen über Minderjährige im Rechts- und Geschäftsverkehr wissen sollten«. Möhle:»Soweit es sich um Strafsachen handelt, bestehen bei Schiedspersonen wenig Unklarheiten. Bei Überprüfungen ist von aufsichtführenden Richtern aber öfters festgestellt worden, dass nicht der Minderjährige, sondern die Erziehungsberechtigten als Antragsteller durch die Schr. angegeben wurden. Damit auch bei Überprüfungen oder in den Sühnebescheinigungen sofort für jeden klar ersichtlich ist, dass ein Minderjähriger Antragsteller ist, muss das Alter beim Antrag und in den Protokollen angegeben werden. Z.B.:»Der neunjährige Peter Meier, vertreten durch seine Eltern Heinrich und Eva Meier beantragt... «,Dagegen ist der Sachverhalt anders bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Hier bestehen sowohl Unsicherheiten als auch eine gewisse Scheu, sich mit solchen Streitigkeiten zu befassen. Dabei ist die Gesetzeslage klar:»schiedspersonen müssen auch gegen minderjährige Beschuldigte verhandeln, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt.«der Referent führte viele Beispiele an und stellte heraus, da es sich um Antragsdelikte handele, könne durchaus auf den strafrechtlichen Teil verzichtet und nur die vermögensrechtliche Seite verfolgt werden. Meistens seien die Antragsteller überhaupt nicht am strafrechtlichen Teil des Deliktes, sondern lediglich an der Wiedergutmachung des Schadens und ggf. Schmerzensgeld interessiert; besondere Beachtung verdienten die Bestimmungen der 828 und 829 BGB bezüglich der Einsichtsfähigkeit des Schadensverursachers, der Wiedergutmachung aus Billigkeitsgründen und der Verletzung der Aufsichtspflicht. Bei der Geschäftsfähigkeit ging der Vortragende sowohl auf die Freiräume ein, die Minderjährige beim Warenerwerb haben, als auch auf das Verbot, Ratenkäufe, Kreditaufnahmen und ähnliche finanzielle Verpflichtungen ohne vorherige Einwilligung der Eltern zu tätigen; auch Tierkäufe fallen hierunter. Interessant waren auch die Ausführungen über Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse und die Verwendung der hieraus erzielten Vergütungen. Abschließend betonte der Vortragende, dass die Ausführungen nicht ins Detail gehen könnten, dass den Schiedspersonen aber aufgezeigt werden sollte, welch breites Feld sich gerade in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten dem Schm. biete. Gerade bei Heranwachsenden gälte es, durch behutsames Erörtern zur Einsicht und zum Kompromiss zu kommen, vor allem aber auch, sie möglichst von gerichtlichen Auseinandersetzungen fernzuhalten. Die Diskussion war lebhaft und führte in Einzelfragen doch ins Detail, Seite 3/5

4 insbesondere zu der Frage, die Straftat nicht zu verfolgen und nur die Schadensansprüche geltend zu machen. Danach gab es noch Ausführungen zum Stand der Gesetzesänderungen für die neue Schiedsmannsordnung Nds. und die Beantwortung vermischter Fragen. SchsVgg. Osnabrück Vor 22 Schiedspersonen und drei Ehrengästen eröffnete am in der»wüstenschenke«in Osnabrück der Vors. der SchsVgg., Fritz Bohn, die Jahreshauptversammlung und begrüßte besonders die Herren Noeres aus Lüneburg, Broermann vom AG Osnabrück und stellv. Gemeindedirektor Koch aus Hagen a.t.w.. Danach ehrte er den Schm. Siegfried Lange aus Hagen a.t.w. und überreichte diesem die Ehrenurkunde für 25jährige Schiedsmannstätigkeit. Mit 82 Jahren ist Siegfried Lange das älteste Mitglied der SchsVgg. Osnabrück. LBR-Vor. Rudolf Noeres überbrachte herzliche Grüße der niedersächsischen Schiedsmannskollegen. Er bedankte sich auch für die konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem LBR und der SchsVgg. Osnabrück bei der Erarbeitung der neuen Schiedsmannsordnung für das Land Niedersachsen. Als stellv. BDS-Vors. überreichte er Fritz Bohn ein Ehrenschild mit der Aufschrift»Schlichten statt Richten«. In seinem Bericht über die abgelaufene Wahlperiode bedankte sich der Vors. besonders bei den Vorstandskollegen für die erhaltene Unterstützung bei der Durchführung des 25jährigen Jubiläums der SchsVgg. im Jahr Fritz Bohn unterstrich nochmals, dass zur SchsVgg. Osnabrück insgesamt 7 Amtsgerichte zählen und 63 Schiedspersonen nebst Stellvertreter betreut werden. 27 Städte und 26 Samtgemeinden des LGBez. Osnabrück sind Mitglied des BDS. Aus gegebenem Anlass machte Fritz Bohn darauf aufmerksam, dass die Justizverwaltungen gemäß RdErl. d. MJ und des MI vom den Schiedspersonen nach Vollendung einer ununterbrochenen 10-jährigen Tätigkeit sowie nach Vollendung einer ununterbrochenen 25jährigen Tätigkeit und aus Anlass ihres Ausscheidens aus dem Amt ihren Dank und ihre Anerkennung durch die Überreichung einer Urkunde Ausdruck verleihen. Nach Erteilung der Entlastung und Dank an den Vorstand für die geleistete Arbeit erfolgten Vorstandswahlen mit folgendem Ergebnis: 1. Vors.: Fritz Bohn, Osnabrück 2. Vors.: Matthias Stadtfeld, Georgsmarienhütte Schriftführer: Erich Sack, Osnabrück Kassiererin: Margret Kowert, Osnabrück Beisitzer: Werner Strodtkötter, Haselünne Seite 4/5

5 Zu Kassenprüfern wurden gewählt: 1. Bernhard Schäfer, Quakenbrück 2. Kurt Willmann, Osnabrück Der wiedergewählte Vors. Fritz Bohn dankte namens des Vorstandes für das Vertrauen und verabschiedete den langjährigen 2. Vors., Koll. K.H. Weber, mit einem»rathaus-teller«aus dem Vorstands-Kollegium. Im Schulungsteil der Jahreshauptversammlung referierte der LBR-Vors. Rudolf Noeres über den Entwurf des neuen Niedersächsischen Schiedsgesetzes. Dem schloss sich eine lebhafte Diskussion an. Saarland Schs Vgg. Saarland Ost»Der Vergleich vor dem Schiedsmann unterliegt, wenn er wirksam sein soll, strengen Vorschriften«, dies erklärte der Dir. des AG Neunkirchen, Alois Riet, am im Berghotel in Ottweiler, vor den Schm. der SchsVgg. Saarland-Ost. Vor zahlreichen Zuhörern erläuterte Ries, worauf es ankomme, wenn der Vergleich auch rechtskräftig sein soll. Es könne auf keinen Fall so sein, dass der Schm. eine schon vorher erreichte Einigung der Beteiligten nur noch protokolliere. Vielmehr solle in der Verhandlung erreicht werden, dass die Beteiligten von ihrem ursprünglichen Standpunkt abweichen und sich einigen. Zwingend vorgeschrieben sei, dass im Protokoll Ort und Zeit der Verhandlung, die genaue Benennung der Beteiligten und die Art ihrer Identifikation angegeben werde. Weiterhin sei der Streitpunkt genau zu beschreiben, ebenso die Bedingungen, die zur Einigung geführt hätten. Dabei sie darauf zu achten, dass der Gegenstand oder die Geldsumme, bei der es sich in der Einigung handele, genau bezeichnet werde. Für den Fall, dass ein Vergleich vollstreckt werden solle, müsse angegeben sein, bis zu welchem Zeitpunkt und in welcher Art die Bedingungen des Vergleiches erfüllt werden müssen. Der Vors. der SchsVgg., Günter Schäfer, dankte dem Referenten für seine klaren und allgemeinverständlichen Ausführungen. Dem Referat schloss sich eine rege Diskussion an. Dabei stellten die Schr. unter Beweis dass sie bereit sind, sich das Wissen welches sie für ihre Tätigkeit benötigen, anzueignen bzw. immer wieder aufzufrischen. Seite 5/5

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