Brandenburgisches Oberlandesgericht
|
|
- Judith Kästner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 7 W 72/07 und 7 W 73/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 55/06 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Zwangsvollstreckungsverfahren der Frau E B, Gläubigerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt g e g e n Herrn W V, Schuldner, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Gieseke als Einzelrichterin
2 - 2 - am 28. November 2007 b e s c h l o s s e n : 1. Die Kosten des Verfahrens über die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Mai 2007 in der Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 11. Juli Az. 7 W 72/07 - werden der Gläubigerin auferlegt. Der Beschwerdewert wird auf bis 300,00 EUR festgesetzt. 2. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den (Teilabhilfe-)Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Juli Az. 7 W 73/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Wert dieses Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Der Schuldner ist durch Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24. April 2006, mit dem die zuvor ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Verfügung vom 3. März 2006 aufrechterhalten worden ist, unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu ,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten einstweilen verpflichtet worden, die Sperrung der Heizung für die Betriebsräume der Gläubigerin für das Gesundheitsrestaurant, also die große Gaststube, den Parkettraum, die Küche mit Nebenräumen im Erdgeschoss, die Räume im Obergeschoss in der straße 1 in B aufzuheben und eine erneute Sperrung sowohl der Heizung als auch der Strom- und Wasserzufuhr für die genannten Räume zu unterlassen. Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 15. März 2007 mit der Behauptung, der Schuldner habe die Stromversorgung am 10. März 2003 unterbrochen, beantragt, sie zu ermächtigen, die aus dem vorzitierten Urteil rührende Verpflichtung des Schuldners zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung durch einen von ihr zu beauftragenden Elektrofachmann vornehmen zu lassen. Zu diesem Zweck sollte der Schuldner verpflichtet werden, das Betreten und die Durchsuchung der Räume zu dulden und dem Elektrofachmann Zugang zu den an die Betriebsräume angrenzenden Räumlichkeiten zu verschaf-
3 - 3 - fen. Schließlich hat sie begehrt, den Schuldner zur Vorauszahlung der für die Wiederherstellung der Stromversorgung voraussichtlich entstehenden Kosten in Höhe von 50,82 EUR zu verpflichten. Hilfsweise hat sie auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, angetragen. Der Schuldner hat die (erneute) Unterbrechung der Stromversorgung der Betriebsräume der Gläubigerin am 10. März 2007 oder in der Zeit danach bestritten. Mit der Behauptung einer Unterbrechung der Wasserversorgung in den Betriebsräumen der Gläubigerin am 17. April 2007 hat die Gläubigerin ferner mit Schriftsatz vom 24. April 2007 die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Schuldner beantragt. Ferner sollte der Schuldner verpflichtet werden, ab Zustellung des Beschlusses bis zum 30. April 2007 eine Sicherheit in Höhe von 6.000,00 EUR zu leisten. Der Schuldner hat die Verantwortung für die seinen Angaben zufolge vom Wasserverband L wegen Zahlungsrückstandes vorgenommene Unterbrechung der Wasserversorgung in Abrede gestellt. Er hat ferner mit der Behauptung, die Gläubigerin habe den Gaststättenbetrieb inzwischen aufgegeben, ein fehlendes Rechtschutzbedürfnis für die Zwangsvollstreckung reklamiert. Schließlich hat er wegen im Einzelnen näher spezifizierter Zahlungsrückstände der Gläubigerin aus Mietnebenkosten ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Das Landgericht Cottbus hat die Gläubigeranträge mit Beschluss vom 31. Mai 2007 insgesamt zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der titulierte Anspruch der Gläubigerin auf Wiederherstellung der Stromversorgung sei nach ihrem eigenen Vorbringen erfüllt worden und damit erloschen. Eine der Zwangsvollstreckung zugängliche erneute Unterbrechung der Stromversorgung durch den Schuldner sei nicht festzustellen, nachdem selbst die Gläubigerin die Möglichkeit eines Leitungsdefektes nicht auszuschließen vermochte. Mit Blick auf die Unterbrechung der Wasserversorgung sei die Gläubigerin dem schlüssigen Vorbringen des Schuldners, diese sei wegen Zahlungsverzuges der Gläubigerin durch das Versorgungsunternehmen vorgenommen worden, nicht substanziell entgegengetreten.
4 - 4 - Gegen diesen ihr am 4. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin mit einem am 18. Juni 2007 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise von Ordnungshaft, wegen der Unterbrechung der Wasserversorgung zu erreichen sucht. Hierzu hat sie ergänzend vorgetragen, dass Vertragspartner des Wasserverbandes L der Schuldner sei, der mit der Nichterfüllung der ihn treffenden Zahlungsverpflichtungen die tatsächlich vom Wasserverband vorgenommene - Versorgungssperre schuldhaft veranlasst habe. Der Schuldner ist dem Rechtsmittel unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, dass die Gläubigerin ihren Verpflichtungen ihm gegenüber aus dem Mietverhältnis nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, vielmehr Zahlungsrückstände in erheblichem Umfang zu verzeichnen gewesen seien, die zuletzt am 6. Juni 2007 einen Gesamtbetrag von ,99 EUR erreicht hätten. Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu den Umständen, die zu der Einstellung der Wasserversorgung durch den Wasserverband L geführt haben, der Beschwerde der Gläubigerin teilweise abgeholfen und gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Wochen festgesetzt. Das Landgericht hat es für erwiesen erachtet, dass der Schuldner bei dem Versorgungsunternehmen um die sofortige Einstellung der Wasserversorgung nachgesucht und insoweit aktiv gegen seine Verpflichtung aus der einstweiligen Verfügung verstoßen habe. Der weitergehenden Beschwerde der Gläubigerin hat es mit Rücksicht auf den Zeitablauf nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Az. 7 W 72/07). Gegen diesen ihm am 16. Juli 2007 zugestellten Teilabhilfebeschluss des Landgerichts vom 11. Juli 2007 hat der Schuldner seinerseits mit einem am 23. Juli 2007 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt (Az. 7 W 73/07). Er hält sein Vorgehen in Bezug auf die Unterbrechung der Wasserversorgung im Hinblick auf die weiter angewachsenen Zahlungsrückstände der Gläubigerin und jedenfalls mit Rücksicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses durch seine fristlose Kündigung vom 14. Februar 2006 weiterhin für gerechtfertigt.
5 - 5 - Auf den Hinweis des erkennenden Gerichts dahin, dass mit Blick auf die Beendigung des Mietverhältnisses zum 30. Juni 2007 ein rechtliches Interesse an der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 30. Juni 2007 entfallen sein dürfte, hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 13. August 2007 für ihr Beschwerdeverfahren eine Erledigungserklärung abgegeben, der sich der Schuldner mit Schriftsatz vom 3. September 2007 angeschlossen hat. Insoweit haben die Parteien wechselseitig Kostenantrag gestellt. An seiner eigenen Beschwerde gegen die mit dem Teilabhilfebeschluss verhängten Ordnungsmittel hält der Schuldner ausdrücklich fest. II. 1. Zur sofortigen Beschwerde der Gläubigerin, Az. 7 W 72/07 Nachdem die Parteien das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des am 25. April 2007 eingegangenen Antrages der Gläubigerin vom 24. April 2007 auf Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 EUR übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten dieses Verfahrens gemäß 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die auf dieses Beschwerdeverfahren Az. 7 W 72/07 - entfallenden Kosten der Gläubigerin aufzugeben. Das Landgericht hat insoweit in dem Teilabhilfebeschluss vom 11. Juli 2007 mit Recht darauf hingewiesen, dass dieser Antrag auf Sicherheitsleistung nach 890 Abs. 3 ZPO sich bereits durch den wenige Tage nach Eingang dieses Zwangsvollstreckungsantrages allein durch die erforderliche Anhörung des Schuldners unweigerlich - eintretenden Zeitablauf erledigt hat. Diesen im Übrigen tatsächlich zutreffenden - Ausführungen ist die Gläubigerin auch nicht entgegengetreten. Bei dieser Sachlage konnte die Beschwerde gegen die mit Beschluss vom 31. Mai 2007 erfolgte Zurückweisung des Antrages nach 890 Abs. 3 ZPO keinen Erfolg haben. Der danach voraussichtlich unterliegende Gläubigerin waren daher gemäß 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 2. Zur sofortigen Beschwerde des Schuldners, Az. 7 W 73/03
6 - 6 - Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den ihn erstmals beschwerenden Teilabhilfebeschluss vom 11. Juli 2007 ist gemäß 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Schuldner hat unstreitig die entscheidende Ursache dafür gesetzt, dass der Wasserverband L, der unmittelbar eine Vertragsbeziehung nur zu ihm als Grundstückseigentümer und Anschlussnehmer und nicht zur Gläubigerin unterhalten hat, wegen Zahlungsrückstandes in Höhe von 626,00 EUR die Wasserversorgung des von der Gläubigerin gemieteten Restaurantbetriebes eingestellt hat. Er hat damit gegen das ihm durch die einstweilige Verfügung auferlegte Verbot verstoßen, so dass die in 890 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, die bereits mit der einstweiligen Verfügung vom 3. März 2006 angedroht worden waren, erfüllt sind. Diese Vorgehensweise war entgegen der Auffassung des Schuldners nicht gerechtfertigt. Der Schuldner kann sich zur Rechtfertigung dieses Verstoßes nicht auf ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht wegen Zahlungsverzuges der Gläubigerin berufen. Zum einen sind die vom Schuldner behaupteten Zahlungsrückstände der Gläubigerin bestritten und von ihm nicht nachgewiesen. Es kommt hinzu, dass nach dem Inhalt des zur Akte gelangten Mietvertrages für die hier allein in Rede stehende Gaststätte ein monatlicher Mietzins von pauschal ,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart war ( 3 Ziffer 1 des Mietvertrages). Zwar verweist 3 Ziffer 2 für die monatliche Vorauszahlung der Betriebs- und Nebenkosten auf die Regelung in der Anlage Betriebskosten. Die zur Akte gereichte Anlage 2 zum Mietvertrag verhält sich aber nur zu einer generalisierenden Aufstellung der Betriebskosten. Zahlungsansprüche sind damit schon nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Hinweis des Schuldners auf die gefestigte Rechtsprechung dahin, dass jedenfalls nach Beendigung des Mietverhältnisses der Vermieter berechtigt ist, wegen erheblicher Mietrückstände die Wasserversorgung zu unterbrechen, da dann eine Besitzstörung nicht (mehr) vorliegt, ist unbehelflich. Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Schuldners vom 14. Februar 2006 oder etwa weiterer zwischenzeitlich ausgesprochener Kündigungen ist zwischen den Parteien streitig, eine Beendigung des Mietverhältnisses vor
7 - 7 - dem 30. Juni 2007, den beide Parteien übereinstimmend als Zeitpunkt des Mietendes angeben, danach nicht festzustellen. Solange der Bestand des Mietverhältnisses und die Rechtmäßigkeit etwaiger Zahlungsansprüche des Schuldners (als Vermieter) nicht abschließend geklärt sind, stellen sich Eingriffe in das solange als fortbestehend geltende Mietverhältnis als verbotene Eigenmacht dar. Allein die nunmehr unstreitige Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt die Zulässigkeit der Verhängung des Ordnungsgeldes nicht, weil der Schuldtitel als generelle Zwangsvollstreckungsvoraussetzung weiterhin Bestand hat und das Verbot dort auch nicht zeitlich befristet ist. Eine Ordnungsgeldmaßnahme bleibt im Übrigen auch dann zulässig, wenn sicher ist, dass ein weiterer Verstoß nicht mehr in Betracht kommen kann, weil der im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung (am 17. April 2007) bestehende Unterlassungsanspruch danach gegenstandslos geworden ist. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist weder für den Zeitpunkt der Zuwiderhandlung noch für den Zeitpunkt des Verurteilungsbeschlusses zu fordern (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., 890 Rdnr. 10, 11 jeweils mit weiteren Nachweisen). Für eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Zwangsvollstreckungsantrages der Gläubigerin fehlen hinreichend greifbare Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung beruht auf 891 Satz 2 ZPO in Verbindung mit 97 Abs. 1 ZPO. Gieseke
Brandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 W 70/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 370/04 Landgericht Frankfurt (Oder) (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss in dem Verfahren über die Festsetzung
MehrLandgericht Mannheim. Beschluss
. Geschäftsnummer: 4 T 3/13 9 c 370/12 Amtsgericht Mannheim - Ausfertigung - 18. März 2013 Landgericht Mannheim 4. Zivilkammer Beschluss In Sachen - Kläger I Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter:
MehrLeitsätze: Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 67 T 29/15 03.02.2015 11 C 145/14 Amtsgericht Mitte
Leitsätze: 1. Die entgeltliche Überlassung einer zuvor über airbnb angebotenen Mietwohnung an Touristen kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. 2. Mahnt der Vermieter den Mieter
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Oktober 2004. in dem selbständigen Beweisverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 23/03 BESCHLUSS vom 14. Oktober 2004 in dem selbständigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494a Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 101 Abs. 1 a) Eine einseitige Erledigungserklärung
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrBeschluss: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.03.2015, Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 45/15 2 Ca 3518/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 27.05.2015 Rechtsvorschriften: 11 RVG, 188, 182 InsO, 240 ZPO Leitsatz: 1. Vertreten in einem Berufungsverfahren dieselben
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,
MehrAusfertigung. Beschluss. ln dem Rechtsstreit. gegen
.... Ausfertigung.. ~ - - 16 0 19/12 Beschluss des ln dem Rechtsstreit -Kläger- - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Mietehen & Coll.. Osterbekstraße 90c, 22083 Harnburg gegen - Beklagte - beschließt
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 32/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 023 17 O 308/00 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau H... U...,... Berlin,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 152/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 25. Juli 2007 verkündet am 25. Juli 2007 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrOBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
11 W 39/13 2-3 0 320/13 Landgericht Frankfurt am Main OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Beschwerdesache Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: gegen Antragsgegnerin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar 2006. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 215/05 BESCHLUSS vom 15. Februar 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 236 Abs. 2 Satz 1 B, C Ist offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
15 UF 88/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 749/05 Amtsgericht Zossen (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Sorgerrechtsverfahren betreffend das
MehrLandesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven
Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Kläger und Beschwerdeführer gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 20/06 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 114/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 131/03 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 09.01.2007 Verkündet am 09.01.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 50/10 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ja nein ja ZPO 807 Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli 2005. in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/04 BESCHLUSS vom 21. Juli 2005 in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein InsO 290 Abs. 1 Nr. 2 Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 12 O 213/13 verkündet am : 14.02.2014 In dem Rechtsstreit - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klägerin, gegen - Prozessbevollmächti ter:
MehrRechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 10.11.2015 Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 127/12 8 Ca 1566/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. Oktober 2008. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 16/08 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 829, 835 Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrAnforderungen an Institutsverwalter für Zwangsverwaltung eines Grundstücks
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb10_05 letzte Aktualisierung: 07.06.2005 BGH, 14.04.2005 - V ZB 10/05 ZVG 150a Anforderungen an Institutsverwalter für Zwangsverwaltung eines Grundstücks
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 102/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 11 O 247/99 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 28.11.2001 verkündet am 28.11.2001... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrLandesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 85/06 7 Ca 7273/05 Bremen-Bremerhaven
Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 85/06 7 Ca 7273/05 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Klägerin, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin gegen Prozessbevollm.:
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Dezember 2006. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 58/06 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 836 Abs. 3 Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges
MehrDie 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht G i c k ohne mündliche Verhandlung
4 Ta 80/02 3 Ca 783/01 C (Bamberg) In dem Rechtsstreit K... - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:... Beschwerdeführer: RAe Dr. H... g e g e n Firma E... - Beklagte - wegen Kündigung Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts
MehrRechtsanwalt V - Insolvenzverwalter und Beschwerdegegner -
Landgericht Dresden Aktenzeichen: 5 T 507/08 Amtsgericht Dresden 546 IN 273/02 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Schuldnerin und Beschwerdeführerin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 411/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 33 F 183/06 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S H, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrLandgericht Heidelberg 2. Zivilkammer Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 2 O 173/07 Verkündet am 11. Dezember 2007 Gottfried, JHSin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Heidelberg 2. Zivilkammer Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit -
MehrBeschluss: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 30.09.2014 abgeändert.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 141/14 3 Ca 674/12 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 20.11.2014 Rechtsvorschriften: 253 Abs. 2, 888, 894 ZPO Leitsatz: 1. Ein Vollstreckungstitel, der den
MehrVergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht
Veröffentlichung der Entscheidung in Insolvenz-Sammlung Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Vertragsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Mietrecht Immobilienrecht Bau- und Architektenvertrag
MehrLG Saarbrücken Beschluss vom 15.3.2013
1. Der Betroffene, der erfolgreich gegen die Anordnung der Abschiebungshaft Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kann grundsätzlich nicht die Erstattung der Gebühren des für ihn in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
MehrOLG Rostock: Streitwert Löschung Hypothek bei nicht mehr valutierender Forderung
OLG Rostock: Streitwert Löschung Hypothek bei nicht mehr valutierender Forderung Gericht: OLG Rostock Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 3 W 44/09 Datum: 05.08.2009 Normen: ZPO 3, 6 Vorinstanzen:
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 U 5/13 = 12 O 303/12 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit Rechtsanwältin [ ], Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 41/11 BESCHLUSS vom 20. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597-02
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 559702 Aktenzeichen: 25 W 1742/11 23 O 7849/11 Landgericht München I In Sachen Antragsteller und Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigte:
MehrHanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07
Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,
MehrLeitsatz ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Oberlandesgericht ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³. Aktenzeichen: 11 W 1196/01 16-O-3433/01 EV LG Dresden
Leitsatz Wenn der Bürge will dass seine Bürgschaft zur Sicherung eines Gewährleistungsanspruchs schon erlöschen soll solange der Unternehmer noch auf Gewährleistung in Anspruch genommen werden kann muss
MehrGeschäftsnummer: 27 0 16/08 verkündet am : 08.04.2008
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 0 16/08 verkündet am : 08.04.2008 Toch, Justizsekretär In dem Rechtsstreit Klägers, Beklagte, hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
2 Sa 143/03 2 Ca 6364/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n 1) B... 2) C... -... - Prozessbevollmächtigte:...
MehrOberlandesgericht Düsseldorf
1-22 W 19/13 3 OH 8/13 Landgericht Krefeld Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss In dem Rechtsstreit Antragstellers und Beschwerdefuhrers, Rechtsanwalt Karim Scharifi, Donkring 5. 47906 Kempen, I Antragsgegner
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 120-IV-07 (HS) Vf. 121-IV-07 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 85/09 BESCHLUSS vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Erbrecht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch
MehrRechtsmittelbelehrung für Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren auch erforderlich, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich anordnet
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb174_08 letzte Aktualisierung: 29.5.2009 BGH, 26.3.2009 - V ZB 174/08 ZVG 98, ZPO 869, 793 Rechtsmittelbelehrung für Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrKGH.EKD I-0124/H24-03
Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 5.8.2004 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 05.08.2004 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 126/08 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners,
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLANDGERICHT MÜNCHEN I
LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. April 2014. in der Zwangsvollstreckungssache
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 93/13 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 201 Abs. 1 Satz 2, 302 Nr. 1 Widerspricht der Schuldner lediglich
MehrOberlandesgericht Dresden. 1. Zivilsenat 1 AR 120/04. Leitsatz:
Oberlandesgericht Dresden 1. Zivilsenat 1 AR 120/04 Leitsatz: Wird ein Rechtsanwalt sowohl im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach 36, 37 ZPO als auch im anschließenden Hauptsacheverfahren
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 121/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. März 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat des
MehrVerwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.3.1996 VerwG.EKD 0124/10-95 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 14.03.1996 Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen
MehrIn der Handelsregistersache. xxx, mit Sitz in xxx
Oberlandesgericht München Az.: 31 Wx 172/13 HRB 118506 AG München In der Handelsregistersache xxx, mit Sitz in xxx weiter beteiligt: xxx - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
MehrFür Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04
Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 07.09.2004 Az: 8 W 670/04 2
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. Juli 2010. in dem Zwangsversteigerungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 94/10 BESCHLUSS vom 1. Juli 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 63 Abs. 4; ZPO 162 Der Verzicht auf Einzelausgebote muss im Protokoll
MehrAmtsgericht Spandau. Im Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Spandau Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 11 C126/12 verkündet am : 26022013 In dem Rechtsstreit der t1il1ll_liegenschafts-vel"'alaitungs GmbH, vertreten d.d. GeSCh.a.. ttsführerinznluiui_und
MehrAuslegung eines Testaments bezüglich der Folgen bei Ableben der eingesetzten Miterben
DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 28.10.2014 OLG Düsseldorf, 16.6.2014 I-3 Wx 256/13 BGB 133, 2069, 2084, 2093, 2094 Abs. 1 Auslegung eines Testaments bezüglich der Folgen bei Ableben
MehrUrteil lm Namen des Volkes!
Abschrift Landgericht Oldenburg Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 15.05.2009 13 S 62109 5 C 5206/08 (XXlll) Amtsgericht I Justizangestellte Oldenburg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil lm Namen des
MehrBUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. 33 W (pat) 138/09. In der Beschwerdesache. (Aktenzeichen) BPatG 152 08.05
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 138/09 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache BPatG 152 08.05 - 2 - betreffend die Marke Kostenfestsetzung in dem Löschungsverfahren hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat)
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
V ZB 174/08 4 T 2273/08 LG Augsburg 26.03.2009 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. März 2009 in der Zwangsversteigerungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vorsitzenden
MehrAmtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes
Ausfertigung Amtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 208 C 1008/03 verkündet am: 10.10.2003 In dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Frau Dürken Abb An der Straßenbahn
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 254/09 BESCHLUSS vom 7. April 2011 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp
MehrLandgericht Köln. Beschluss
/ A3 O 202/11 \ Landgericht Köln Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Herrn Matthew Tasa, :, Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte: gegen Herrn Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigte:
MehrDNotI. Dokumentnummer: 34wx519_11 letzte Aktualisierung: 26.04.2012. OLG München, 26.1.2012-34 Wx 519/11. FamFG 107, 109
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx519_11 letzte Aktualisierung: 26.04.2012 OLG München, 26.1.2012-34 Wx 519/11 FamFG 107, 109 Keine Anerkennung eines in Algerien ergangenen Scheidungsurteils
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Dezember 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 94/03 BESCHLUSS vom 22. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja BGB 569 Abs. 4 Kündigt der Vermieter das Wohnungsmietverhältnis fristlos wegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 323/03 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrOBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
11 W 58/07 2/3 O 172/07 Landgericht Frankfurt am Main OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 439 C 16130/08 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 17.06.2009 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 16.1.2007. OLG Karlsruhe, 16.1.2007-14 Wx 51/06. BeurkG 51; BNotO 18; FGG 34; BGB 2274
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14wx51_06 letzte Aktualisierung: 16.1.2007 OLG Karlsruhe, 16.1.2007-14 Wx 51/06 BeurkG 51; BNotO 18; FGG 34; BGB 2274 Anspruch des Rechtsnachfolgers eines
MehrLandgerichtPo~dam. Beschluss. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb gescwossenerortschaften,
(Geschäftszeichen ) (Speicher: 21 Qs 059-07.00I.Beschluss.doc) Land!!ericht Potsdam Amtsgericht Zossen LandgerichtPo~dam Beschluss In der Bußgeldsache gegen geboren am wohnhaft: In Verteidiger: Rechtsanwalt
MehrFinanzgericht München
Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrUrteil. Im Namen des Volkes!
Landgericht Braunschweig Geschäfts-Nr.: 9 O 2958/07 (445) verkündet am: 30.01.2008 Winsemann, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem einstweiligen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. November 2006. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 5/05 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja 16. November 2006 in der Rechtsbeschwerdesache ZPO 903 Satz 1 Zur Glaubhaftmachung eines späteren Vermögenserwerbs als
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 30/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 14 O 44/08 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Frau M K,
Mehr