fnternationaler Arbeitskreis der REWE Group Betriebsräte im Lebensmittel-Einzelhandel

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1 fnternationaler Arbeitskreis der REWE Group Betriebsräte im Lebensmittel-Einzelhandel r) zweck Zur Intensivierung der Zusammenarbeit der Betriebsräte in den Ländem, in denen die REWE Group Lebensmittel-Einzelhandel betreibt, wird der intemationale Arbeitskreis der REWE Group Betriebsräte im LM-Einzelhandel (IARB) errichtet. Durch die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen soll die Berücksichtigung von wirtschaftlichen und sozialen Aspekten im Sinne der Mitarbeiterlnnen auf internationaler Ebene gewlihrleistet sein und die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates mit Beteiligung auch aller Nicht EU Llinder mittelfristig vorbereitet werden. 2) GELTUNGSBEREICH Die Vereinbarungilt ftr alle Mitarbeiterlnnen der REWE Group in allen Ländern, in denen die REWE Gruppe Lebensmittel-Einzelhandel betreibt. Dabei sind alle jene Betriebe und Unternehmen gemeint, auf die die REWE aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung einen beherrschenden Einfluss ausübt. Die zentrale Leitung hält den IARB über die betroffenen Betriebe und Untemehmen auf dem aktuellen Stand. (Anhang 1 Zahl der auf die in den Geltungsbereich fallenden Unternehmen und Betriebe entfal lenden Arb eitnehm er). 3) ZUSAMMENSETZUNG DES IARB 1. Die Gründung des IARB erfolgt durch die Länder Deutschland und Österreich. Über die Auftahme weiterer Mitgliedsländer entscheidet der Arbeitskreis nach vorheriger Beratung mit der Unternehmensleitung. 2, Dem IARB gehören an: Der Vorsitzende des Arbeitskreises der Betriebsräte Konzem (Deutschland) sowie der Vorsitzende des Konzernbetriebsrates REWE Austria AG. Weitere vier (Deutschland) bzw. zwei (Östeneich) Mitglieder des IARB werden vom Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat des nach Anzahl der Mitarbeiter größten Lebensmittel- EH-Unternehmens des jeweiligen Landes vorgeschlagen und in den IARB entsendet, Dabei sollen auch BR-Mitglieder anderer bedeutender LM-EH-Unternehmen berücksichtigt werden. Kommen weitere Länder hinzu, so sind diese Länder mit einem Mitglied vertreten. Hiervon abweichende Entsendungsregelungen bedürfen des Einvernehmens mit der Zentralen Leitung 3. Für jedes Mitglied ist fiir den Fall einer Verhinderung ein Ersatzmitglied zrr bestimmen. 4. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des IARB müssen Arbeitnehmerlruren der REWE Group Unternehmensgruppe sein und einer Arbeitnehmervertretung angehören. 5. Entsendete Mitglieder und Ersatzmitglieder sollen mindestens 12 Monate im Unternehmen beschäftigt sein. Mitglieder neu übernommener Unternehmen sollen in ihrem Unternehmen mindestens 12 Monate beschäftigt sein 6. Ein IARB Mitglied darf nicht Mitglied desvorstandes und Geschäftsleitung sein oder dem oberen Management angehören 4) DAUER DES IARB I

2 L Der IARB ist 5 Jahre im Amt. Die Mandatsdauer der entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt daher 5 Jahre beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung, 2. Ist ein Mitglied an der Ausübung seines Mandates verhindert, tritt für diese Zeit das Ersatzmitglied an seine Stelle. 3. Die Abberufung des IARB - Mitgliedes aus dem IARB erfolgt durch das zur Entsendung berechtigte Gremium. 4. Tritt ein/e Arbeitnehmerln während der Amtsperiode aus dem unternehmen aus, erlischt die Mitgliedschaft automatisch. 5. Jedes IARB Mitglied kann auch vorzeitig sein Mandat durch schriftliche Übermittlung an das Präsidium des IARB beenden. 5) SITZUNGEN DES IARB 1. Die Sitzungen des IARB finden mindestens zweimal pro Jahr statt. Bei Bedarf werden weitere Termine durch das Präsidium festgelegt. 2. Die Mitglieder erhalten die Sitzungsunterlagen in den erforderlichen Sprachen mindestens 4 Wochen vor der Sitzung 3. Die Sitzungen und alle Unterlagen werden in den erforderlichen Sprachen übersetzt. Die Dolmetscher der Sitzung werden von der zentralen Leitung zur Verfügung gestellt. 4. An mindestens zwei Sitzungen im Jahr nehmen auch Mitglieder der zentralen Leitung teil. 5.- Von jeder Sitzung des IARB wird ein Protokoll erstellt. Alle wichtigen Informationen werden, bei Bedarf und nach Zustimmung des Präsidiums, in die Sprachen der Mitglieder übersetzt und in den Betrieben der einzelnen Länder veröffentlicht. 6. Beschlüsse sind bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitslieder und einer einfachen Mehrheit gültig. 6) ANHÖRUNG UND UNTERRICHTUNG DES IARB 1, Der IARB hat das Recht, über Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen sowie kulturellen lnteressen der Arbeitnehmerlnnen in den Untemehmen der verschiedenen Mitgliedstaaten grenzüberschreitend betreffen, angehört und unterrichtet zu werden, 2. Anhörung im Sinne dieser Vereinbarung ist eine Stellungsnahme des IARB gegenüber der zentralen Leitung, sowie der Meinungsaustausch zwischen IARB und zentraler Leitung. 3, Unterrichtung im Sinne dieser Vereinbarung ist der Informationsaustausch der zentralen Leitung an den IARB unter Vorlage aller relevanten Unterlagen. 4. Mindestens einmal im Jahr hat die zentrale Leitung über die Entwicklung von Geschäftslage und Projekten unter Vorlage aller relevanten Daten und Fakten zu berichten. 5. Die Unterrichtungen und Anhörungen beziehen sich auf folgende Themen:. Struktur, wirtschaftliche und finanzielle Lage. Voraussichtliche und tatsächliche Entwicklung der Geschäftssituation o Die Zahl der Beschäftigten und die weitere Entwicklung o Situationsbericht und Entwicklung von allen Ländern, in denen sich Niederlassungen REWE Group befinden o Investitionen?.

3 Grenzüberschreitend: Projekte sowie grundlegende Anderungen im Unternehmen oder einzelnen Untemehmensgruppen, Einführung von neuen Systemen oder Arbeitsmethoden, Rationalisierungen, Pro duktionsverlagerungen, Grenzüberschreitend: Verlegung von Unternehmen, Betriebsschließungen, Fusionen, Verkäufe, Teilschließungen und Schließungen, Massenentlassungen Sonstige Fragen, die von grenzübergreifenden wirtschaftlichen, sozialem, gesundheitlichen oder kulturellen Interesse der Arbeitnehmerlnnen sein können 6. 7, Bei wesentlichen Veränderungen in einzelnen Untemehmensgruppen mit möglicherweise intemationalem Bezug, die die Beschäftigten betreffen, ist der Vorsitzende oder Stellvertreter des IARB vorab zu informieren. Gegebenenfalls sind in einer Sitzung alle relevanten Daten zu präsentieren und ist der IARB/das Präsidium rechtzeitig zum Thema anzuhören. Die zentrale Leitung hat den IARB in Angelegenheiten mit grenzübergreifenden Charakter anzuhören. Die Unterrichtung und Anhörung zu diesem Zweck hat so rechtzeitig zn erfolgen, dass die erarbeiteten Standpunkte noch in die Entscheidungsfi ndung der Leitungsorgane einfl ießen können. 7) UNTERRICHTUNG DER BESCHAFTIGTEN Über die Schaffung, Arbeit und Weiterentwicklung des IARB müssen die Beschäftigten der betroffenen Länder verständlich informiert werden. Dies kann über die jeweiligen lnteressenvertretungen erfolgen. Die Informationen für alle Mitgliedsstaaten werden erstellt, übersetzt und versendet. Zusätzlich können die Mitglieder des IARB die Ländergesellschaften nach Abstimmung im Präsidium und im Einvemehmen mit der zustlindigen Geschäftsleitung besuchen, um die zeitnahe lnformation der Beschäftigten sicherzustellen. Die Entscheidung über Art und Weise der Information (Telefon, Fax, oder einem Informationsblatt) erfolgt über Abstimmung im Präsidium. 8) PRASIDIUM 1. Zweck Zum Zweck der Leitung der Geschäfte und Organisation der Sitzungen wird ein Präsidium eingefiihrt, Dieses besteht aus je einem Vertreter der Gründerländer Deutschland und Östeneich und je 2 Stellvertreter, sowie bis zu 3 weiteren Vertretern aus den sonstigen Mitgliedsstaaten. Aus deren Mitte wird der Vorsitzende und der Stellvertreter des IARB gewählt. Die Mitglieder des Präsidiums haben freien Zugang zu allen Unternehmen und Betrieben im Geltungsbereich dieser Vereinbarung, um die zur Ausübung ihrer Aufgaben notwendigen Kontakte zu knüpfen. 2. Aufgaben Die Aufgaben des Präsidium sind o Die ständige Vertretung des IARB gegenüber der zentralen Leitung o Die Geschäftsfi.ihrung des IARB, sowie die Verwaltung der finanziellen Mittel. Die Organisation von Sitzungen und das Festlegen der Tagesordnungspunkte o Die Bildung von Fachausschüssen für bestimmte Projekte o Die Förderune der Kontakte zwischen den Ländern a

4 . Die Vorbereitung eines europäischen Betriebsrates mit Vertretem aus Nicht Eu Staaten.. Die Erstellung einer Geschäftsordnung 3. Sitz Der zentrale Sitz des IARB ist in Köln. 4. Sitzuneen Sitzungen des Präsidiums finden je nach Bedarf und Notwendigkeit statt. 5. Außersewöhnliche Umstände Treten außergewöhnliche Umstlinde, insbesondere Verlegungen, Schließungen, von Betrieben und Untemehmen, sowie Massenentlassungen, ein, die erhebliche grenzübergreifende Auswirkungen auf die Beschäftigten haben, so ist das Präsidium ehestmöglich zu informieren und bezüglich geeigneter Maßnahmen rechtzeitig anzuhören. Dem IARB wird eine angemessene Frist zur Prüfung der erhaltenen lnformationen und Abgaben einer Stellungnahmeingeräumt. Bei Bedarf treten der IARB und die zentrale Leitung zusammen, mit dem Ziel, zu einer Einigung zu gelangen. Zu den Sitzungen des Präsidium sind auch jene Mitglieder zu laden, die fiir die Betriebe und Untemehmen bestellt worden sind, die unmittelbar von den geplanten Maßnahmen betro ffen sind, Das Präsidium hat in Zusammenhang mit der Unterrichtung über außergewöhnliche Umstände das Recht eine Sitzung durchzufiihren und zu dieser einzuladen. 9) VERTRAULICHKEIT Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des IARB sind verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum IARB bekannt geworden sind, nicht an Dritte weiterzugeben. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem IARB. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit gilt nicht innerhalb des IARB und nicht gegenüber den betrieblichen Arbeitnehmervertretem in Gerichtsverfahren, Schlichtungsverfahren sowie gegenüber den Sachverständigen des IARB; diese sind ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet und vom Präsidium des IARB ausdrücklichierauf hinzuweisen, 10) SCHUTZ DER IARB-MITGLIEDER. Die Mitglieder des IARB genießen einen Ktindigungs- und Entlassungsschutz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen am Sitz der zentralen Leitung während ihrer Amtszeit, um ihrem Mandat ungestört nachkommen zu können o Die Mitglieder des IARB dürfen aufgrund ihres Mandates hinsichtlich Entgelt und Außtiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt oder bevorzugt werden o Werden ehemalige IARB Mitglieder oder Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums innerhalb eines Jahres nach ihrem Ausscheiden gekündigt, muss das Präsidium des IARB unverzüglich über die Kündigung und den Kündigungsgrund informiert werden. 1I) ARBEITSBEFREIUNG DER IARB MITGLIEDER Die notwendige Zeit fur die Erfüllung des IARB Mandats, Vorbereitungen, von Sitzungen, sowie die An- und Abreise werden den IARB Mitgliedern unter Fortzahlung des Entgeltes freigegeben. 12) ARBEITSMITTEL 1. Zur Geschäftsführung werden dem IARB die erforderlichen personellen und die erforderlichen Sachmittel vom Arbeitgeber zur Verfligung gestellt. Ä

5 2, Jedes Mitglied des IARB muss Zugang zu Telefon und Fax mit Auslandsberechtigung, sowie einem eigenen PC mit Intemet Anschluss verfügen. 3. Notwendige Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen werden vom jeweiligen Arbeitgeber übernommen. Allgemeine Bewirtungskosten trägt das gastgebende Land. 13) SACHVERSTANDIGE und EXTERIIE Gäste 1. Der IARB kann sich durch externe Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Eventuell anfallende Kosten sind vorab mit dem Zentralbereich Personal abzustimmen. 2. ln Absprache zwischen Präsidium und zentraler Leitung können interne oder auch externe Gäste eingeladen werden. 3. Andere Arbeitnehmervertreter können zur Beratung bei Sitzungen hinzugezogen werden. I 4) S CHULUNGEN/WEITERBILDUNG 1. Jedem IARB Mitglied steht ein individueller Anspruch auf Weiterbildungsmaßnahmen im Ausmaß von bis zv 4 Wochen während einer Amtsoeriode zu. 2. Der Qualifizierungsanspruch erstreckt sich auf Themen, die zur Erfiillung der Aufgaben als IARB Mitglied dienen. 3. W2ihren der Weiterbeildungsmaßnahmen ist das IARB Mitglied unter Fortzahlung seines Entgelts vom Dienst freigestellt. 4. Die Kosten werden vom Arbeitgeber übernommen 15) NATTONALES RECHT Die Aufgaben und Rechte des IARB erstrecken sich auf grenzüberschreitende Angelegenheiten. Nationale Beteiligungsrechte der Interessensvertretungen werden durch die Vereinbarung nicht berührt und es gelten weiterhin die länderspezifischen Bestimmungen und Regelungen. 16) SCHLICHTUNGSSTELLE In Streitftillen ist eine Schlichtungsstelle nach deutschem Recht zu bilden, Der Vorsitz ist durch ein neutrales Mitglied zu fiihren; weiter werden je zwei Vertretern des IARB und der zentr alen Leitung ein ges etzt. 17) SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1. Die Anlage 1 wir jährlich aktualisiert und die neuestefassung dem IARB unverzüglich ausgehändigt. Die Anzahl der IARB Mitglieder wird dem jeweiligen Stand angepasst. 2. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und ist zunächst bis zum Ablauf der Amtsperiode des IARB gültig. 3, Die Vereinbarung kann zum Jahresende unter Einhaltung einer 6monatigen Frist gekündigt werden. Erstmalig jedoch zum 31.12,2014. Wird ein Europäischer Betriebsrat vor Ablauf der Amtsperiode gegründet, gehen die vereinbarten Rechte automatisch auf den EBR über. 4. Im Falle einer Kündigung gilt die bestehende Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter. Es sind unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen mit dem emsten Willen eine neue Vereinbarung abzuschließen. 5. Es gilt deutsches Rech! Gerichtsstand ist Köln 6. Bei wesentlichen Anderungen der Struktur des Unternehmens ist eine entsprechende Anpassung dieser Vereinbarung vorzunehmen.

6 Unbeschadet dieser Regelungen können anhand praktischer Erfahrungen oder wenn veränderte Rahmenbedingungen dies erforderlich machen, Erglinzungen oder Anderungen dieser Vereinbarung im Einvernehmen mit der zentralen Leitung auch jederzeit ohne Ktindigottg ver?indert werden. 7, Soweit in dieser Vereinbarung auf die Zentrale Leitung Bezug genommen wird, werden deren Aufgaben zunächst durch den Bereich Personalwesen Konzern als erstem Ansprechpartner wahrgenommen. Dieser stimmt die Beteiligung von weiteren Vertretem der Konzernleitung und der SGE-Leitungen mit dem Präsidium des IARB ab. Datum: Für die REWE GrouP Für den IARB Deutschland

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