Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf. eines Gesetzes zur Einführung
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- Hinrich Pfeiffer
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1 Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) Verantwortlich: Dietmar Hexel DGB Bundesvorstand Nachfragen an: Marie Seyboth Stand: Abt. Mitbestimmung und Rechtspolitik Telefon:
2 Referentenentwurf zum SEEG Seite 1 Vorbemerkungen Der vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) vorgelegte Referentenentwurf zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG-E) verdient Lob und Anerkennung. Es ist dem BMJ und dem BMWA gelungen einen Entwurf aus einem Guss vorzulegen, der praxisnah ist. Die Chance die Mitbestimmung zu sichern, ist damit gegeben. Damit haben die jahrelangen Bemühungen der Bundesregierung, im Falle einer Regelung zur Gründung einer SE die deutsche Mitbestimmung nicht zu gefährden einen erfolgreichen Abschluss gefunden. In Europa gibt es eine Vielzahl der Kulturen und Traditionen zur Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Wirtschaftsleben. Auch in Deutschland hat sich aufgrund unserer Geschichte und Tradition eine Mitbestimmungskultur etabliert, die dem Gedanken einer Wirtschaftsdemokratie Rechnung trägt. Es geht in Europa darum mit der Vielfalt der Beteiligungsrechte zu leben und andere Sichtweisen zu respektieren. Der DGB will im vereinten Europa des 21. Jahrhundert nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine soziale Dimension. Dazu gehören Teilhabe und Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der SEEG-E ist ein Artikelgesetz und gliedert sich in: Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz SEAG) und Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz SEBG). Im Folgenden wird sowohl zum SEAG-E als auch zum SEBG-E Stellung genommen. Die Stellungnahme konzentriert sich auf den SEBG- E, da bereits seit längerer Zeit ein SEAG-E vorliegt, zu dem der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) im Mai 2003 Stellung genommen hat. Zu einzelnen Regelungen des SEAG-E: 19 SEAG-E sieht vor, dass das Aufsichtsorgan selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen kann. Der DGB schlägt vor, diese Kann-Vorschrift durch eine Muss-Vorschrift zu ersetzen, um so einen Gleichlaut mit dem jetzigen Aktienrecht herzustellen.
3 Referentenentwurf zum SEEG Seite 2 30 SEAG-E regelt die gerichtliche Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern. Die Vorschrift ermöglicht eine Ergänzung des nichtbeschlussfähigen und des unterbesetzten Verwaltungsrats. Der DGB fordert hier klarzustellen, dass das Unternehmen die Kosten der gerichtlichen Bestellung zu tragen hat. 34 SEAG-E betrifft die innere Ordnung des Verwaltungsrats. Abs. 2 der Vorschriften legt fest, dass die Satzung Einzelfragen der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats bindend regeln kann. Der DGB schlägt vor zumindest in der Gesetzesbegründung darauf hinzuweisen, dass die Satzung Vorgaben über zustimmungspflichtige Geschäfte enthalten muss. 40 SEAG-E beschäftigt sich mit der Bestellung und den Aufgaben der geschäftsführenden Direktoren. Sowohl Verwaltungsratsmitglieder als auch Externe können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden. 40 Abs. 4 SEAG-E regelt, dass die Satzung Einzelfragen der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat bindend regeln kann. Nach Ansicht des DGB darf die Satzung einer SE keine abschließende Kompetenz für den Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte haben. Der Verwaltungsrat muss hier im Innenverhältnis die Möglichkeit haben, die geschäftsführenden Direktoren an seine Beschlüsse zu binden. Darin darf die Satzung nicht eingreifen können. Aus diesem Grund ist 40 Abs. 4 Satz 2 SEAG zu streichen. 47 SEAG-E regelt die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses. In dieser Vorschrift muss sichergestellt werden, dass jedes Verwaltungsratsmitglied das Recht hat, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Dies entspricht guter Corporate Governance. Die Möglichkeit, per Beschluss des Verwaltungsrats die Vorlagen und Prüfungsberichte nur den Mitgliedern des Bilanzausschusses auszuhändigen, ist abzulehnen. Zu einzelnen Regelungen der SEBG-E 4 SEBG-E regelt den Zeitpunkt und den Umfang der Informationen der Unternehmensleitungen im Falle der Gründung einer SE. Der in 4 Abs. 2 und 3 vorgesehene Zeitpunkt bzw. Umfang der Informationen gilt als Fristbeginn beispielsweise für die Wahl oder Bestellung des besonderen Verhandlungsgremiums ( 11 Abs. 1 SEBG).
4 Referentenentwurf zum SEEG Seite 3 Der DGB hält die Bestimmung des Fristbeginns nicht für präzise. Es ist davon auszugehen, dass bei der Gründung einer SE eine Vielzahl von Arbeitnehmervertretungen zu informieren ist. Somit ist schwierig festzulegen wann die Information erfolgt ist und wann damit die Frist zu laufen beginnt. 6 SEBG beschäftigt sich mit der Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums. In Abs. 2 der Vorschrift ist festgelegt, dass Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis in das besondere Verhandlungsgremium gewählt werden sollen. Diese Sollvorschrift ist durch eine Mussvorschrift zu ersetzen, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden kann. In der Vergangenheit hat die Praxis immer wieder bewiesen, dass eine Sollvorschrift nicht ausreicht. Es muss gesetzlich festgeschrieben werden, dass Frauen und Männer mindestens entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein müssen. Dies gilt auch für das besondere Verhandlungsgremium. 8 SEBG-E enthält Regelungen zur Zusammensetzung des Wahlgremiums. Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als zwei Mitglieder aus dem Inland an, ist jedes dritte Mitglied ein Vertreter einer Gewerkschaft. 8 SEBG-E schlägt vor, dass diese Gewerkschaftsvertreter/innen auf Vorschlag einer Gewerkschaft zu wählen sind. Diese Regelung hält der DGB nicht für praktikabel, da dieses Verfahren sehr zeitaufwendig sein kann. Der DGB schlägt stattdessen vor, den Spitzenorganisationen das Vorschlagsrecht zu übertragen und sie zu verpflichten, sich vor Abgabe des Wahlvorschlags mit den beteiligten Gewerkschaften zu beraten. 18 SEBG regelt die Wiederaufnahme der Verhandlungen über die Information, Konsultation und Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle struktureller Änderungen der SE. Hier muss sichergestellt werden, dass auch in diesen Fällen beim Scheitern der Verhandlungen die Auffangregelung gilt. Abs. 3 dieser Vorschrift sieht vor, dass in solchen Fällen an Stelle eines neuzubildenden besonderen Verhandlungsgremiums die Leitung der SE die Verhandlungen auch mit dem SE-Betriebsrat führen können. Diese Regelung hat zur Folge, dass Gewerkschaftsvertreter/innen nicht mehr im besonderen Verhandlungsgremium vertreten sind. Der DGB unterstützt den Willen des Gesetzgebers, dass hier möglichst schnell verhandelt werden und keine Zeit mit der Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums verloren gehen soll, hält aber die Beteiligung von Gewerkschaften für die Aushandlung einer Vereinbarung
5 Referentenentwurf zum SEEG Seite 4 über die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für dringend erforderlich. Der Gesetzgeber muss daher sicherstellen, dass Gewerkschaftsvertreter/innen das Recht erhalten, an den Verhandlungen teilzunehmen. 23 SEBG-E betrifft die Errichtung des SE-Betriebsrats. In Abs. 4 ist festgeschrieben, dass der SE-Betriebsrat einen Ausschuss zu bilden hat. Dieser geschäftsführende Ausschuss des SE-Betriebsrats muss angesichts seiner vielfältigen Aufgaben wie folgt zusammengesetzt sein: Vorsitzender, Stellvertreter und drei weitere Mitglieder. Somit kann auch eine angemessene Repräsentanz der verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleistet werden. 24 Abs. 3 SEBG-E regelt die Beschlussfähigkeit des SE-Betriebsrats. Für die Beschlussfähigkeit sollte nicht nur mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sein, sondern es muss darüber hinaus geregelt werden, dass diese anwesenden Mitglieder auch die Hälfte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten. 28 SEBG-E bestimmt, dass die Leitung der SE den SE-Betriebsrat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu unterrichten und anzuhören hat. Die Erfahrungen mit dem Europäischen Betriebsräten haben gezeigt, dass eine jährliche Unterrichtung nicht ausreichend ist. Der DGB schlägt deshalb vor, dass der SE-Betriebsrat das Recht erhält sich mindestens zweimal im Jahr zu treffen. Der in 39 SEBG-E vorgesehene Tendenzschutz ist ersatzlos zu streichen. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Tendenzbetrieben sind von für sie negativen Unternehmensentscheidungen betroffen und müssen die Möglichkeit haben, in diesen Angelegenheiten mitzubestimmen.
(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
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