Aktuelle Rechtsfragen der Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
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- August Lichtenberg
- vor 8 Jahren
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1 Aktuelle Rechtsfragen der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) Deutsches Aktieninstitut Frankfurt, 8. Mai 2012 Prof. Dr. Christoph Teichmann Julius-Maximilians-Universität Würzburg Mitbestimmung Monistische Führungsstruktur SE Mobilität in Europa Rechtsformwechsel 1
2 Rechtsformwahl: Gründe für oder gegen die SE I. Empirischer Befund II. Die SE eine europäische Rechtsform III. Gründung der SE IV. Arbeitnehmerbeteiligung in der SE V. Leitungsmodelle der SE VI. Sitzverlegung I. Empirischer Befund Die SE Rechtsform mit Zukunft oder Totgeburt? 1959/1960: erste inoffizielle Vorschläge 1970: Kommissionsentwurf für ein Aktiengesetzbuch : SE in der Sackgasse Davignon-Bericht (1997): Verhandlungslösung für die Mitbestimmung 2001: SE-Verordnung/SE-Richtlinie (2004 in Kraft getreten) eine Totgeburt? 2
3 2009: Ernst&Young-Studie im Auftrag der EU-Kommission April 2009: insgesamt 369 SE 3
4 Daten des Europäischen Gewerkschaftsbundes eingetragene SE am 1. März 2012 Trend setzt sich fort: Geographische Schwerpunkte: Deutschland (194/95) und Tschechien (676/44). Eine große Zahl von SE wird als Vorratsgesellschaft gegründet (v.a. in Tschechien), anschließende Aktivierung häufig unklar ( UFO-SE ). Weiterhin eine signifikante Zahl von grenzüberschreitenden Sitzverlegungen. 4
5 II. Die SE eine europäische Rechtsform 1. Rechtsgrundlage: SE-Verordnung Regelt insb. das Gründungsverfahren, die Leitungsstruktur (dualistisch/monistisch), die grenzüberschreitende Sitzverlegung. Zahlreiche Verweise auf nationales Aktienrecht, z.b. Kapitalverfassung, Hauptversammlung, Konzernrecht AktG Regelungsaufträge und -optionen für den nationalen Gesetzgeber (insb. monistisches Leitungsmodell) SE-Ausführungsgesetz (SEAG). 2. Rechtsgrundlage: SE-Richtlinie Regelt die Arbeitnehmerbeteiligung. Bedarf der Transformation in nationales Recht SE-Beteiligungsgesetz (SEBG). II. Die SE eine europäische Rechtsform Beteiligung der Arbeitnehmer: Bei jeder SE-Gründung finden Verhandlungen statt. Die Arbeitnehmer bilden ein Besonderes Verhandlungsgremium (international zusammengesetzt) Verhandelt wird über die Beteiligung der Arbeitnehmer. Dies umfasst: Anhörung, Konsultation, Mitbestimmung Einigung auf eine SE-Beteiligungsvereinbarung oder gesetzliche Auffanglösung. Für Mitbestimmung gilt dann das Vorher-Nachher-Prinzip. Eintragung der SE erst nach Abschluss des Verhandlungsverfahrens. 5
6 III. Gründung der SE SE-Verordnung: Primäre Gründung aus nationalen Gesellschaften Sekundäre Gründung als Tochter einer SE Erwerb als Vorrats-SE Verschmelzung (Bsp. Allianz SE, Deutsche BP) Holding-SE (praktisch bedeutungslos) Tochter-SE (als Joint-Venture) Umwandlung in eine SE (nationale AG wandelt sich um) keine Verhandlungen (wenn weder SE noch Gründungsgesellschaften Arbeitnehmer haben) dadurch zügige Eintragung im Handelsregister. Nachholung der Verhandlungen, bei Aktivierung mit Unternehmen ( 18 Abs. 3 SEBG analog). IV. Arbeitnehmerbeteiligung in der SE Während der SE-Gründung werden Verhandlungen geführt: Besonderes Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer SE-Beteiligungsvereinbarung SE-Betriebsrat oder: Verfahren der Unterrichtung und Anhörung Mitbestimmung in Unternehmensorganen Gesetzliche Auffangregelung: SE-Betriebsrat bei Mitbestimmung: Anteil der AN-Vertreter bemisst sich nach demjenigen vor Eintragung der SE (führt zum Einfrieren des AN-Anteils). 6
7 IV. Arbeitnehmerbeteiligung in der SE Autonomie der Parteien: maßgeschneiderte Mitbestimmung. Bsp.: Einigung auf ein bestimmtes nationales Modell. Problem: deutsche Satzungsstrenge Bsp.: Mitbestimmung nach österreichischem Recht gewährt AN Sitz in Aufsichtsratsausschüssen; dies wäre Verstoß gegen deutsche Satzungsstrenge, könnte also nicht vereinbart werden. Gegenauffassung: 21 Abs. 1 SEBG (gestützt auf Art. 4 SE-RL) gewährt Autonomie bei Abschluss der Vereinbarung. Nach europäischem Recht genießt Vereinbarungsautonomie Vorrang vor nationaler Satzungsstrenge. V. Leitungsmodelle der SE Wahlrecht gemäß Satzung (Art. 38 SE-VO): dualistisches oder monistisches Leitungsmodell 1. Dualistisches Leitungsmodell: entspricht weitgehend dem Modell des deutschen Aktienrechts Leitungsorgan (Vorstand) führt die Geschäfte in eigener Verantwortung Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) überwacht das Leitungsorgan ist nicht berechtigt, selbst die Geschäfte zu führen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Leitungsorgan angehören 7
8 V. Leitungsmodelle der SE 1. Dualistisches Leitungsmodell Mitgliederzahl des Aufsichtsorgans wird in der Satzung festgelegt (Art. 40 Abs. 3 SE-VO). Dadurch wird gegenüber dem deutschen Mitbestimmungsgesetz eine Verkleinerung des Aufsichtsrats möglich. Streitig ist, ob Mitgliederzahl durch drei teilbar sein muss und ob sie in der SE-Beteiligungsvereinbarung geregelt werden kann. Teilbarkeit durch drei ist Grundregel des 17 SEAG (vgl. 95 AktG). Unberührt bleibt SE-Beteiligungsgesetz ( 17 Abs. 2 SEAG), wonach Vereinbarung über die Mitbestimmung zulässig ist. Anteil der AN im Aufsichtsorgan ist mitbestimmungsrelevant, Zahl der AN-Vertreter wird in 21 Abs. 3 SEBG ausdrücklich genannt Vereinbarung möglich, Satzung muss ggf. angepasst werden (Art. 12 Abs. 4 SE-VO). V. Leitungsmodelle der SE 2. Monistisches Leitungsmodell: Grundkonzept Verwaltungsrat mit Aufgabe der Oberleitung geschäftsführende Direktoren ( 40 SEAG) vom Verwaltungsrat bestellt jederzeit abberufbar dem Verwaltungsrat weisungsunterworfen Mitglieder des Verwaltungsrats können zugleich geschäftsführende Direktoren sein 8
9 V. Leitungsmodelle der SE Mitbestimmung im monistischen Modell: Bei gesetzlicher Auffanglösung gilt Anteil der Arbeitnehmervertreter, der vor SE-Gründung bestand. Bezugspunkt: gesamter Verwaltungsrat (a.a.: nur nicht-geschäftsführende Mitglieder) Gesamtbewertung: oberhalb von Arbeitnehmer nicht attraktiv wegen paritätischer Mitbestimmung. für mittelständische Gesellschaften eine reizvolle Kombination der Rechtsform Aktiengesellschaft mit einem Modell zentralisierter und personalisierter Leitung. V. Leitungsmodelle der SE 3. Gemeinsame Themen Organmitglieder werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum bestellt (Art. 46 SE-VO). Problem: Nach deutschem Aktienrecht kann bestellendes Organ die Amtszeit festlegen. In der SE entscheidet die Satzung, Organmitglieder können lediglich nach allgemeinen Regeln wieder abberufen werden. Für Abstimmung in SE-Organen gelten allgemeine Regeln (Art. 50 SE-VO): Mehrheitsprinzip mit Stichentscheid des Vorsitzenden (Abweichung von 77 Abs. 1 AktG für den Vorstand). Die Vorschrift ist satzungsdispositiv. Eine Regelung in der Satzung ist dringend zu empfehlen, insb. um Beschlussfassung durch Ausschüsse zu ermöglichen. 9
10 V. Sitzverlegung der SE Verlegung des Satzungssitzes in einen anderen EU- Mitgliedstaat (Art. 8 SE-VO) Aufgrund der zahlreichen Verweise in nationales Recht ändert die Sitzverlegung in erheblichem Umfang den Rechtsrahmen der Gesellschaft. Verfahren ist europäisch-autonom in Art. 8 SE-VO geregelt: Sitzverlegungsplan und -bericht (mit neuer Satzung), Hauptversammlungsbeschluss, Ein- und Austragung in den Registern. Ergänzung durch 12, 13 SEAG: Austrittsrecht opponierender Aktionäre Sicherheitsleistung an Gläubiger, sofern die Erfüllung der Forderung durch die Sitzverlegung gefährdet ist. Fazit Europäisches Label Grenzüberschreitende Gründung Verhandelte Mitbestimmung Verkleinerung des Aufsichtsrates Monistisches Leitungsmodell Grenzüberschreitende Sitzverlegung 10
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