Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
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- Paul Egger
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1 Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand Stellungnahme des DGB zur Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
2 Seite 1 Einführung Die Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE- VO) regelt das Gesellschaftsrecht der SE. Nach Art. 70 der SE-VO tritt die Verordnung am in Kraft. Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Nach Art. 249 Abs. 2 EG- Vertrag ist sie in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Dennoch enthält die SE-VO eine Reihe von Wahlrechten, die an die Mitgliedsstaaten gerichtet sind und die in das nationale Recht eingepasst werden müssen. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ), dass für die Umsetzung der SE-VO federführend ist, legt der gesetzgeberischen Konzeption folgende Grundlinien zugrunde 1 : - Mit der Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft ist keine Modernisierung im deutschen Gesellschaftsrecht verbunden. - Für alle in der Verordnung nicht geregelten Bereiche gilt das nationale Recht, es wird kein SE-spezifisches Aktienrecht geschaffen, - eine Abweichung vom allgemeinen Aktienrecht ist begründungsbedürftig und, sofern keine gewichtigen Gründe dafürsprechen, unterbleibt eine Sonderbehandlung der SE, 1 Christoph Teichmann, Vorschläge für das deutsche Ausführungsgesetz zur Europäischen Aktiengesellschaft in Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2002, 1109 ff. Der Beitrag fasst die in gemeinsamen Gesprächen mit Ministerialrat Dr. Hans-Werner Neye, Bundesministerium der Justiz, entwickelten Vorüberlegungen zu einem SE-Ausführungsgesetz zusammen.
3 Seite 2 - mit Hilfe des Ausführungsgesetzes können keine Unsicherheiten hinsichtlich der Abgrenzung von europäischem, und nationalem Recht beseitigt werden. Der DGB stimmt in diesen Grundlinien im Grundsatz mit dem BMJ überein. Im übrigen wird wie folgt zu den Wahlrechten in der SE-VO Stellung genommen: Allgemeine Vorschriften Nach Art. 2 Abs. 5 der SE-VO kann ein Mitgliedsstaat vorsehen, dass sich eine Gesellschaft, die ihre Hauptverwaltung nicht in der Gemeinschaft hat, an der Gründung einer SE beteiligen kann, sofern sie nach dem Recht eines Mitgliedsstaats gegründet wurde, ihren Sitz in diesem Mitgliedsstaat hat und mit der Wirtschaft eines Mitgliedsstaats in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung steht. Darüberhinaus bestimmt Art. 7, dass der Sitz der SE in der Gemeinschaft liegen muss, und zwar in dem Mitgliedsstaat, indem sich die Hauptverwaltung der SE befindet. Jeder Mitgliedsstaat kann den in seinem Hoheitsgebiet eingetragenen SE vorschreiben, dass sie ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung am selben Ort haben müssen. 5 Abs. 1 AktG befaßt sich mit dem Sitz der Aktiengesellschaft und erklärt den in der Satzung niedergelegten Ort zum Sitz der Gesellschaft. 5 Abs. 2 AktG stellt klar, dass der Satzungsgeber in der Regel zwischen drei Anknüpfungspunkten wählen kann: Betrieb, Geschäftsleitung oder Verwaltung.
4 Seite 3 Es besteht keine Notwendigkeit von dieser Norm im Falle einer SE abzuweichen. Im Gegenteil, um Mißbräuchen entgegenzuwirken, sollte analog dem deutschen Recht verfahren werden. Art. 8 Abs. 1 SE-VO sieht vor, dass der Sitz einer SE in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt werden kann, ohne dass es einer Auflösung oder Neugründung bedarf. Dies ist eine Besonderheit der SE; sie kann ihren Sitz relativ unkompliziert grenzüberschreitend verlegen. Art. 8 Abs. 7 SE-VO bestimmt, dass die zuständige Behörde die Bescheinigung gemäß Abs. 8 nur ausstellen darf, wenn die SE gegenüber der Behörde den Nachweis erbracht hat, dass die Interessen ihrer Gläubiger und sonstigen Forderungsberechtigten in Bezug auf alle vor der Offenlegung des Verlegungsplans entstandenen Verbindlichkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Mitgliedsstaats, in dem die SE vor der Verlegung ihren Sitz hat, angemessen geschützt sind. Die einzelnen Mitgliedsstaaten können die Anwendung von Unterabsatz 1 auf Verbindlichkeiten ausdehnen, die bis zum Zeitpunkt der Verlegung entstehen (oder entstehen können). Zum Schutz der Gläubiger, die vor der Verlegung eine Forderung gegen die SE erworben haben, unterstellt Art. 8 Abs. 16 SE-VO, dass eine Verlegung des Sitzes nicht stattgefunden hat. Eine solche Fiktion reicht sicherlich nicht aus, um zu gewährleisten, dass die Gläubiger und somit auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Forderungen realisieren können. Hier muss die Bundesregierung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass alle Ansprüche, die bis zum
5 Seite 4 Zeitpunkt der Verlegung entstehen oder entstehen könnten auch tatsächlich durchgesetzt werden können. Die Verklammerung von SE-RL und SE-VO, das heißt, dass die Eintragung einer SE erst dann möglich ist, wenn eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschlossen worden ist, wird vom DGB ausdrücklich begrüßt. Ebenso positiv bewertet der DGB die Regelung, dass die Satzung der SE zu keinem Zeitpunkt im Widerspruch zur ausgehandelten Vereinbarung stehen darf. Steht eine neu ausgehandelte Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung in der SE im Widerspruch zur geltenden Satzung, so sieht Art. 12 Abs. 4 SE-VO vor, dass in diesem Fall ein Mitgliedstaat vorsehen kann, dass das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der SE befugt ist, die Satzungsänderung ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung vorzunehmen. Der DGB spricht sich in diesen Fällen für eine Satzungsänderung ohne Hauptversammlungsbeschluss aus und fordert die Bundesregierung auf, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen. In diesen, in der Praxis, selten auftretenden Fallgestaltungen erscheint es sachgerecht, eine Satzungsänderung auch ohne Hauptversammlungsbeschluss vorzunehmen, alles andere könnte die Verhandlungen über die Vereinbarung beeinträchtigen und wäre zu zeitaufwendig. Gründung einer SE durch Verschmelzung Art. 20 der SE-VO bestimmt den Inhalt eines Verschmelzungsplans.
6 Seite 5 Der DGB fordert, dass neben den in Art. 20 Abs. 1 der SE-VO angeführten Angaben im Verschmelzungsplan auch Angaben hinsichtlich der Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihrer Vertretungen und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen enthalten sein müssen. In diesem Punkt muss die Verordnung nachgebessert werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass bei der Gründung einer Holding-SE die Auswirkungen des Übergangs zur SE für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dargelegt werden müssen (Art. 32 Abs. 2 der SE-VO) und im Falle einer Verschmelzung nicht. Diese Lücke in der Verordnung muss bei der nationalen Umsetzung geschlossen werden. Darüberhinaus steht die Norm des Art. 20 SE-VO im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 der SE-RL. Gründung einer Holding SE Die Art. 32 ff SE-VO regeln die Gründung einer Holding-SE. Nach Art. 32 Abs. 2 SE-VO muss der Gründungsplan auch die Auswirkungen des Übergangs zur Rechtsform einer SE für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darlegen. Bei der Umsetzung in nationales Recht müssen entsprechend der Regelung in Art. 34 SE-VO Vorschriften erlassen werden, die sicherstellen, dass die der Gründung einer Holding ablehnend gegenüberstehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnhemer keine Nachteile erleiden.
7 Seite 6 Umwandlung in eine SE Ein Mitgliedsstaat kann nach Art. 37 Abs. 8 SE-VO die Umwandlung davon abhängig machen, dass das Organ der umzuwandelnden Gesellschaft, indem die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgesehen ist, der Umwandlung mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig zustimmt. Der DGB setzt sich dafür ein, dass bei der Umsetzung in deutsches Recht festgelegt wird, dass bei einer Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE der Aufsichtsrat einstimmig zustimmen muss. Die Gründung einer SE durch formwechselnde Umwandlung einer Aktiengesellschaft wurde lange Zeit, gerade auch von deutscher Seite, auf EU-Ebene abgelehnt. Denn insbesondere der Rechtsformwechsel ist mit erheblichen Risiken für die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden, auch unter Berücksichtigung, dass die SE-RL im Falle einer durch Umwandlung gegründeten SE festlegt, dass alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zu gewährleisten sind. Diese Vorschrift allein ist jedoch nicht ausreichend. Um zu vermeiden, dass sich Gesellschaften durch Rechtsformwechsel der Mitbestimmung entziehen, muss von dem in der Verordnung vorgeschlagenen Schutzmechanismus Gebrauch gemacht werden. Dualistisches System Nach Art. 39 Abs. 2 SE-VO werden die Mitglieder des Leitungsorgans vom Aufsichtsorgan bestellt und abberufen. Die genannte Vorschrift eröffnet ferner die Möglichkeit, dass in der Satzung festgelegt werden kann, dass die Mitglieder des
8 Seite 7 Leitungsorgans von der Hauptversammlung bestellt und abberufen werden können, allerdings nur unter den Bedingungen, die für Aktiengesellschaften mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet gelten. Der DGB spricht sich strikt gegen die Umsetzung der in Rede stehenden Regelung aus. Denn nach deutschem Recht ist für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern der Aufsichtsrat zuständig. Nach Art. 39 Abs. 4 SE-VO werden die Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans oder die Regeln für ihre Festlegung durch die Satzung der SE bestimmt. Die Mitgliedsstaaten können jedoch eine Mindest- und/ oder Höchstzahl festsetzen. Bei der Umsetzung in deutsches Recht sollte von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht und festgelegt werden, dass der Vorstand mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen muss. Ferner muss sichergestellt sein, dass ein Vorstandsmitglied die Personalfunktion im Leitungsorgan übernimmt und als Verhandlungspartner für nationale Arbeitnehmervertretungen und dem Europäischen Betriebsrat zur Verfügung steht. Nach Art. 40 Abs. 3 SE-VO werden die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans oder die Regeln für ihre Festlegung durch die Satzung bestimmt. Die Mitgliedsstaaten können jedoch für die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen SE die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans oder deren Höchst- und/ oder Mindestzahl festlegen. Im deutschen Recht hängt die Größe des Aufsichtsrats von der Größe des Unternehmens und von dem anzuwendenen Mitbestimmungsstatut ab. Bei der Umsetzung in nationales Recht
9 Seite 8 sollten deshalb die Schwellenwerte der geltenden Mitbestimmungsgesetze Anwendung finden. Art. 41 SE-VO regelt die Informationsrechte des Aufsichtsorgans. Art. 41 Abs. 3 bestimmt, dass das Aufsichtsorgan vom Leitungsorgan jegliche Informationen verlangen kann, die für seine Kontrollfunktion erforderlich ist. Die Mitgliedsstaaten können vorsehen, dass jedes Mitglied des Aufsichtsorgans von dieser Möglichkeit Gebrauch machen kann. Im Hinblick auf 90 Abs. 3 Satz 2 AktG ist eine Umsetzung erforderlich. Das, zuletzt durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz geänderte, deutsche Aktienrecht legt in 90 Abs. 3 Satz 2 AktG fest, dass auch ein einzelnes Mitglied einen Bericht vom Vorstand verlangen kann. Damit wird die Transparenz von Unternehmensentscheidungen verbessert, um eine Unternehmensführung- und kontrolle sicherzustellen, die hohen Anforderungen genügt. Diese müssen selbstverständlich auch für eine SE gelten.
10 Seite 9 Monistisches System Nach Art. 43 Abs. 1 SE-VO führt das Verwaltungsorgan die Geschäfte der SE. Ein Mitgliedsstaat kann vorsehen, dass ein oder mehrere Geschäftsführer die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Aktiengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates gelten, führt bzw. führen. Der DGB lehnt eine Umsetzung dieser Ermächtigung in deutsches Recht ab. Nach deutschem Recht handelt der Vorstand einer Aktiengesellschaft als Kollegialorgan, d. h. Leitungs-, Führungsund Entscheidungsbefugnisse stehen nicht einem einzelnen Vorstandsmitglied, sondern dem Vorstand insgesamt zu. Dies sollte auch für die Managing Directors im monistischen System gelten. Nach Art. 43 Abs. 2 SE-VO sind die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans oder die Regeln für ihre Festlegung in der Satzung der SE festzulegen. Die Mitgliedsstaaten können jedoch eine Mindestzahl und erforderlichenfalls eine Höchstzahl festsetzen. Der DGB empfiehlt hier eine analoge Vorschrift zum dualistischen System. Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans sollte abhängen von der Größe der SE und den anzuwendenden Mitbestimmungsregelungen. Art. 43 Abs. 4 SE-VO bestimmt, dass sofern in einem Mitgliedsstaat keine Vorschriften über ein monistisches System bestehen, dieser Mitgliedsstaat entsprechende Vorschriften in Bezug auf eine SE erlassen kann.
11 Seite 10 Die Umsetzung dieser Ermächtigung ist aus Sicht des DGB nicht nur notwendig, sondern von elementarer Bedeutung. Es muss gewährleistet werden, dass die wesentlichen Elemente der deutschen Mitbestimmungsgesetze auch für die Arbeitnehmervertreter/ innen im Verwaltungsrat gelten. Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte Nach Art. 48 Abs. 1 SE-VO können die Mitgliedsstaaten vorsehen, dass im dualisitschen System das Aufsichtsorgan selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen kann. Das, zuletzt durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz geänderte Aktiengesetz, bestimmt in 111 Abs. 4 AktG, dass die Satzung oder der Aufsichtsrat zu bestimmen hat, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Diese Regelung stellt sicher, dass der Aufsichtsrat hinreichend und rechtzeitig in Unternehmensentscheidungen eingebunden wird. Auch die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats einer SE erfordert, dass dieser rechtzeitig über die vom Leitungsorgan geplanten und getroffenen Maßnahmen informiert wird und in grundlegende Entscheidungen eingebunden wird. Nach Art. 48 Abs. 2 SE-VO können die Mitgliedsstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen SE festlegen, welche Arten von Geschäften auf jeden Fall in die Satzung aufzunehmen sind. Der DGB spricht sich für die Umsetzung aus und hält einen gesetzlichen Mindestkatalog zustimmungspflichtiger Geschäfte, die der Satzung und damit dem Aufsichtsrat für bestimmte Arten von Geschäften Vorgaben macht, für zweckmäßig.
12 Seite 11 Ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß der SE-RL vorgesehen, so kann gemäß Art. 50 Abs. 3 SE- VO ein Mitgliedsstaat vorsehen, dass sich abweichend von den Absätzen 1 und 2 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Aufsichtsorgans nach den Vorschriften richten, die unter denselben Bedingungen für die Aktiengesellschaften gelten, die dem Recht des betreffenden Mitgliedsstaates unterliegen. Der DGB schlägt bei der Umsetzung die Anwendung von 29 Abs. 2 Satz 1 MitbesG 76 vor. Dort ist für den Fall des Abstimmungspatts geregelt, dass der Aufsichtsratsvorsitzende erst in einer zweiten Abstimmung über denselben Gegenstand ein Zweitstimmrecht hat.
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