Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kommt! To dos für Unternehmen bis zur Umsetzungsfrist am
|
|
- Curt Bretz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kommt! To dos für Unternehmen bis zur Umsetzungsfrist am Bereits seit dem 25.Mai 2016 ist die DSGVO in Kraft. Verbindlich anzuwenden sind die Vorschriften jedoch gem. Art. 99 Abs. 2 DSGVO erst ab dem 25. Mai Die ursprünglich 2-jährige Übergangsfrist sollte den Unternehmen genug Zeit geben, um ihre Datenschutzbestimmungen und -Prozesse an die Neuregelung anzupassen. Zwar ähnelt die DSGVO in ihrem Regelungskern den Vorschriften des BDSG, gleichwohl sind aber eine Reihe von Änderungen zu beachten und vor allem schon bislang Vernachlässigtes schleunigst nachzubessern oder Versäumtes zu beheben. Ein Unsicherheitsfaktor ist hierbei, dass bestehende nationale Datenschutzgesetze (Bundesdatenschutzgesetz[BDSG], Landesdatenschutzgesetze [LDSG], Telemediengesetz [TMG], Sozialgesetzbücher [SGB] und sonstiges Fachrecht) nach dem nicht etwa automatisch außer Kraft gesetzt werden, sondern weiter bestehen bleiben. Mithin gibt es entgegen anderslautender Einschätzungen gerade keinen Anwendungsvorrang, sondern nur einen (komplizierten) Geltungsvorrang der DSGVO mit Ausnahmen und Rückausnahmen. Beispielsweise kann der Geltungsvorrang der DSGVO bei einzelnen nationalen Gesetzen und Regelungen entfallen, wenn eine Regelung eine der über 70 Öffnungsklauseln der DSGVO für nationale Gesetzgeber ausfüllt. Dies setzt allerdings voraus, dass der nationale Gesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenzen gehandelt hat und die nationale Regelung nicht gegen Grundprinzipien des europäischen Datenschutzes verstößt. Bund und Länder arbeiten derzeit mehr oder weniger fieberhaft (je nach Legislaturperiode) daran, zunächst das BDSG und die LDSG und sodann das Fachrecht an die europarechtlichen Vorgaben anzupassen und damit auch die Öffnungsklauseln auszunutzen. Mithin besteht derzeit keine eindeutige und konsistente Rechtslage als Blaupause, nach der deutsche Unternehmen die Umsetzung der DSGVO verfolgen könnten. Und dennoch raten wir Unternehmen dazu nicht abzuwarten, sondern jetzt zu handeln! Denn bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO ab dem 25.Mai 2018 drohen horrende Geldbußen und Strafen! Die Behörden können nach Art. 83 DSGVO Strafzahlungen in Höhe von bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens oder, falls höher bis zu 20 Mio. verhängen. DSGVO_kommt! Seite 1 von 6
2 Was sind die wesentlichen Neuerungen?: 1. Anwendungsbereich Weiterhin bedarf es eines personenbezogenen Datums, damit die DSGVO sachlich anwendbar ist. Die große Neuerung liegt in der räumlichen Anwendbarkeit der DSGVO, die das Marktortprinzip statuiert. Damit müssen weltweit alle Unternehmen die DSGVO beachten, die Geschäft in Europa generieren und dabei personenbezogene oder -beziehbare Daten erheben und/oder verarbeiten. Damit fallen nahezu alle internationalen Konzerne in den Anwendungsbereich der DSGVO, was insbesondere bei US-Unternehmen bereits ein gesteigertes Umsetzungsinteresse ausgelöst hat, weil traditionell in den USA Risiken von Strafzahlungen mehr im Fokus stehen, als bei deutschen Unternehmen. 2. Rechenschaftspflicht und Transparenz durch Dokumentation Ein wesentliches Ziel der DSGVO ist es, die Rechte der Betroffenen zu stärken. Verantwortliche müssen deshalb die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen jederzeit nachweisen können. Ein wesentliches Element der erforderlichen Dokumentation bilden dabei die für deutsche Unternehmen in der Regel bekannten Verfahrensverzeichnisse. Diese heißen zukünftig Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, werden allerdings in Artikel 30 DSGVO erheblich detaillierter und strikter geregelt, als dies bislang in 4e BDSG der Fall ist. Eine Mammutaufgabe steht mithin insbesondere jenen Unternehmen bevor, die derzeit noch keine Verzeichnisse oder Dokumentationen vorhalten. 3. Datenschutz-Folgenabschätzung Gem. Art. 35 DSGVO müssen Unternehmen, wenn Sie Datenverarbeitungstechnologien einführen wollen, zuvor prüfen, inwiefern sich diese auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken können. Auch dieses Prinzip ist für deutsche Unternehmen als Vorabkontrolle nicht neu. Vollständig neu ist hingegen, dass die Aufsichtsbehörde zur Beratung und Risikominimierung konsultiert werden muss, sofern die Prüfung ergibt, dass ein hohes Risiko für personenbezogene Daten besteht. 4. Einwilligung Auch im Bereich der Einwilligung (Art. 7 ff. DSGVO) ergeben sich Änderungen. So muss die informierte Einwilligung eindeutig erklärt werden (Art. 7 Abs. 1 DSGVO) und eine schriftliche Einholung muss separat von anderen Erklärungen erfolgen (Art. 7 Abs. 2 DSGVO). Kombinierte Einwilligungserklärungen sollten zukünftig also besser aufgesplittet werden und es ist verstärkt auf das sog. Koppelungsverbot zu achten. Der Nutzer ist vor der Erteilung der Einwilligung darauf hinzuweisen, dass er seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Erfreulich ist, dass Einwilligungen nunmehr auch in nicht-schriftlicher Form eingeholt werden können. DSGVO_kommt! Seite 2 von 6
3 Die DSGVO legt erstmalig fest, dass Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 16 Jahren nur mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten einwilligen können (Art. 8 DSGVO). Den EU- Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, die Altersgrenze auf maximal 13 Jahre herabzusetzen. Ob alle oder einzelne Nationalstaaten von dieser Öffnungsklausel Gebrauch machen, sollten Unternehmen mit der Zielgruppe Jugendliche im Auge behalten. 5. Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen Die DSGVO verankert erstmalig den Grundsatz Datenschutz durch Technik (Privacy by Design) und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by Default) gesetzlich. Datenschutz durch Technik bedeutet, dass die Software so zu entwickeln ist, dass sie möglichst wenige personenbezogene Daten mit einem angemessenen Datenschutzstandard (etwa Pseudonymisierung; Art. 25 Abs. 1 DSGVO) erhebt und verarbeitet. Eine Voreinstellung ist dann datenschutzfreundlich, wenn nur so viele personenbezogene Daten verarbeitet werden, wie gemessen am jeweiligen Zweck erforderlich ist. Die Verpflichtung trifft Hersteller und Anwender gleichermaßen. So werden Anwender diese Anforderungen in ihren Ausschreibungen und Lastenheften berücksichtigen müssen. 6. Profiling Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung einschließlich Profiling beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Verantwortliche haben angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren. 7. Auftragsverarbeitung Die alte Auftragsdatenverarbeitung wird jetzt zur Auftragsverarbeitung. Es sind neue Pflichten des Auftragsverarbeiters vorgesehen, so dass die alten Verträge anzupassen sind. Besonders wichtig erscheint, dass die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Auftragsverarbeiter nicht mehr privilegiert ist und der Auftragsverabeiter gemeinsam die Verantwortung mit dem Auftraggeber trägt und haftet. 8. Betroffenenrechte; Recht auf Vergessenwerden Dem Einzelnen gewährt die DSGVO Rechte, die ebenfalls unmittelbar in unternehmensinterne Prozesse zu intergieren sind. Das prominenteste Beispiel hierfür ist das Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO) basierend auf der Google-Entscheidung des EuGH (Urteil vom Aktenzeichen C-131/12). Danach können Betroffene von dem Verantwortlichen die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit diese nicht mehr für den Zweck notwendig sind, für den sie erhoben wurden, Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Insoweit sollte sich der Anpassungsaufwand für deutsche Unternehmen jedoch in Grenzen halten, weil das BDSG bereits heute eine entsprechende Regelung vorsieht ( 35 Abs. 2 Nr. 4). DSGVO_kommt! Seite 3 von 6
4 9. Datenportabilität Artikel 20 der DSGVO führt das neue Recht auf Datenübertragbarkeit ein. Dies gibt der betroffenen Person das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln. 10. Datenschutzbeauftragter Ein Unternehmen muss nach der DSGVO nur dann einen Datenschutzbeauftragten bestellen, sofern die Kerntätigkeit des Unternehmens in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen oder sensible Daten verarbeitet werden (Art. 37 DSGVO). De jure bleibt die Regelung der DSGVO demnach hinter der Regelung des BDSG zurück. De facto dürfte aber die Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten durch das neue Haftungsregime der DSGVO mit horrenden Strafzahlungen bei Verstößen einen enormen Bedeutungszuwachs erfahren. Erfreulich bei der Neureglung ist, dass eine Unternehmensgruppe sodann einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen darf, sofern dieser von jeder Niederlassung aus leicht erreicht werden kann. 11. Meldung von Datenschutzverstößen Künftig müssen verantwortliche Stellen jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, der zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, innerhalb von 72 Stunden bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gem. Art. 33 DSGVO melden. Diese Verpflichtung verschärft insofern die bereits im BDSG verankerte Informationspflicht, als dass 42a BDSG nur auf die unrechtmäßige Übermittlung, nicht jedoch auf jeden Datenschutzverstoß und auch nur auf einen bestimmten Datensatz, nicht jedoch auf jegliche personenbezogene Daten abstellt. Die nunmehr eingeführte Frist verlangt von Unternehmen, Prozesse für solche Meldungen zu implementieren und den Ernstfall zu proben. Ansonsten werden 72 Stunden kaum einzuhalten sein. 12. Sanktionen und Haftungsverschärfungen Schließlich betrifft eine wesentliche Neuerung das Sanktionssystem. Während nach dem BDSG bei Datenschutzverstößen ein Bußgeld in Höhe von bis zu oder verhängt werden kann und gegebenenfalls Gewinne abgeschöpft werden können, sind die Sanktionen für Verstöße gegen die DSGVO weitreichender: Die Behörden können nach Art. 83 DSGVO Strafzahlungen in Höhe von bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens oder, falls höher bis zu 20 Mio. verhängen. Des Weiteren ergeben sich Haftungsverschärfungen für Auftragsverarbeiter. Sie werden stärker zur Verantwortung gezogen und machen sich bei Verstößen ggf. bußgeldpflichtig (Art. 83 DSGVO). Vor allem aber haften Auftragsverarbeiter gegenüber Betroffenen gesamtschuldnerisch mit dem Verantwortlichen (= verantwortliche Stelle), Art. 82 Nr. 4 DSGVO. DSGVO_kommt! Seite 4 von 6
5 13. Zertifizierungen Art. 42 DSGVO regelt die Einführung von datenschutzspezifischen Zertifizierungen. Das Zertifikat soll bescheinigen, dass datenschutzrechtliche Anforderungen im Unternehmen eingehalten werden. Zertifikate dürfen gemäß Art. 42 Abs. 5 DSGVO nur von den Aufsichtsbehörden oder akkreditierten Zertifizierungsstellen ausgestellt werden. Eine Zertifizierung kann von der verantwortlichen Stelle und den Datenschutzbehörden als Nachweis herangezogen werden, dass bestimmte Anforderungen der DSGVO eingehalten werden. Damit wird die Beauftragung und Überwachung vor allem von Auftragsverarbeitern erleichtert. Wie das Zertifizierungsverfahren im Einzelnen aussehen wird und welche privaten Stellen (TÜV, DEKRA) sie erteilen darf, ist jedoch derzeit noch nicht konkretisiert. Wie gehe ich es an, DSGVO Compliance in meinem Unternehmen zu erreichen? 1. Projekt aufsetzen; Ressourcen anfordern, Starten Erforderlichkeit und Dringlichkeit im Unternehmen und beim Management darlegen Notwendige Ressourcen festlegen und organisieren Interne Projekt- und Führungsstruktur etablieren Priorität festlegen Kick-Off des Projektes 2. Bestimmung des konkreten Handlungsbedarfs mittels Gap-Analyse/Soll-Ist-Abgleich; Feststellung der neuen gesetzlichen Anforderungen (Soll-Zustand) Bestandsaufnahme des betrieblichen Ist-Zustands Bestimmung des Handlungs- und Umsetzungsbedarfs Risikoanalyse und Accountability 3. Umsetzung Prüfung und Anpassung der Datenverarbeitung; Verträge, Einwilligungserklärungen Prüfung der DS-Organisationsstruktur; Anpassung unternehmensinterner Regularien/Richtlinien/Policies/Handbücher Etablierung eines Datenschutzmanagementsystems Was ist im Einzelnen zu tun To-Dos?: 1. Datenschutzmanagementsystem aufbauen 2. Datensicherheitskonzept weiterentwickeln und state-of-the-art erhalten 3. Neupositionierung des Datenschutzbeauftragten in die Wege leiten 4. Dokumentation, Dokumentation, Dokumentation DSGVO_kommt! Seite 5 von 6
6 a. Verarbeitungstätigkeitsverzeichnisse für alle Verfahren anfertigen b. Rechtsfolgenabschätzungen vornehmen c. Ggf. vorherige Konsultation der Behörden in die Wege leiten d. Risikoklassifizierungen vornehmen 5. Einwilligungserklärungen anpassen, aufsplitten, entkoppeln 6. Auftrags(daten)verarbeitungsverträge überprüfen und anpassen 7. Datenschutzerklärungen, -Hinweise. Policies anpassen 8. Betriebsvereinbarungen überprüfen und anpassen 9. Zuständigkeiten und Verfahren für die Erfüllung von Betroffenenrechten aufbauen a. Informieren b. Auskunft erteilen c. Berichtigen d. Einschränken e. Löschen f. Übertragen oder strukturiert Herausgeben (portieren) 10. Löschkonzept etablieren, erhalten und aktualisieren Stunden-Meldewesen für etwaige Verstöße errichten 12. Privacy by Design and Default-Grundsatz etablieren bei Programmierung, Ausschreibung, Projektplanung und Vertragsgestaltung 13. Zertifizierung anstreben 14. Internationalen Datentransfer legal gestalten 15. Notos Rechtsanwälte um Hilfe fragen! Ihre Ansprechpartner: Jens Engelhardt Rechtsanwalt Partner Fachanwalt für IT-Recht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- Medienrecht Björn Riedinger Rechtsanwalt Assoziierter Partner Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für IT-Recht Notos - Rechtsanwälte Heidelberger Straße Darmstadt Tel.: +49 (0)6151/ Fax: +49 (0)6151/ Notos - Rechtsanwälte Pariser Straße Berlin Tel.: +49 (0)30/ Fax: +49 (0)30/ Mail: anwalt@notos.de - Internet: DSGVO_kommt! Seite 6 von 6
DuD Jahresfachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit. Was bedeutet die EU-DSGVO für die Auftragsdatenverarbeitung?
DuD 06 8. Jahresfachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit Was bedeutet die EU-DSGVO für die Auftragsdatenverarbeitung? Berlin, 4.06.06 Dr. Jens Eckhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Datenschutz-Auditor
MehrDIE NEUE DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG
DIE NEUE DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG DR. MARKUS FRANK LL.M. RECHTSANWALT A-1070 Wien, Neustiftgasse 3/5, Tel +43/1/523 44 02, Fax -10, office@frank-law.at Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
Mehr- Welche Auswirkungen hat die neue Verordnung für den Mittelstand? -
EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Welche Auswirkungen hat die neue Verordnung für den Mittelstand? - PALLAS SECURITY-BREAKFAST Köln, den 15. November 2016 Harald Eul HEC GmbH 50321 Brühl Tel 02232
MehrEU-DatenschutzGrundverordnung. in der Praxis
EU-DatenschutzGrundverordnung in der Praxis 2016 Hogan Lovells Einleitung Diese Einführung in die EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) beschreibt die wichtigsten Auswirkungen des EU-weiten neuen Datenschutzrechts.
MehrHerausforderungen des Verbraucherdatenschutzes nach der Einigung über die Europäische Datenschutz-Grundverordnung
Herausforderungen des Verbraucherdatenschutzes nach der Einigung über die Europäische Datenschutz-Grundverordnung Marit Hansen Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein 31.05.2016, Berlin Roter
MehrVereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde - Auftraggeber - und snapaddy GmbH Juliuspromenade 3 DE 97070 Würzburg - Auftragnehmer - schließen nachfolgende Vereinbarung über die Verarbeitung von
MehrDie neue Grundverordnung des europäischen Datenschutzes
Die neue Grundverordnung des europäischen Datenschutzes Was kommt auf die Unternehmen und deren IT-Verantwortliche zu? NIK - Nürnberg, 08. November 2016 Ulrich Neef in Zusammenarbeit mit ODN - INTERNET
MehrQuo vadis, Datenschutz?
Quo vadis, Datenschutz? EU-Datenschutz-Grundverordnung Tim Hoffmann Roadshow Cybercrime 23. November 2016 IHK zu Bochum Unternehmensgruppe Quo vadis, Datenschutz? // Dipl.-Kfm. Tim Hoffmann 2 Dienstleistungen
MehrWer schreibt, der bleibt Dokumentationspflichten in der neuen Datenschutz-Grundverordnung RA Jens Nebel, LL.M.
Wer schreibt, der bleibt Dokumentationspflichten in der neuen Datenschutz-Grundverordnung RA Jens Nebel, LL.M. 12. Mai 2016 Paradigmenwechsel (1) 1. Datenschutz bisher kompliziert für Unternehmen viel
MehrBvD. Management-Summary. Überblick in 10 Schritten
www.bvdnet.de BvD Management-Summary Überblick in 10 Schritten Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.v. Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
MehrEU-US Privacy Shield Ein neuer sicherer Hafen für die Datenübermittlung in die USA?
EU-US Privacy Shield Ein neuer sicherer Hafen für die Datenübermittlung in die USA? RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Hintergrund Übermittlung personenbezogener Daten
MehrDatenschutz 2013 Mindestanforderungen, Maßnahmen, Marketing CINIQ - Wie sicher sind Ihre Daten? 9. April 2013
Datenschutz 2013 Mindestanforderungen, Maßnahmen, Marketing CINIQ - Wie sicher sind Ihre Daten? 9. April 2013 Karsten U. Bartels LL.M. HK2 Rechtsanwälte 1 Meine Punkte Cloud Service Provider 2 IT-Outsourcing
MehrDie erheblichen Einflüsse der Datenschutz-Grundverordnung auf die IT
Die erheblichen Einflüsse der Datenschutz-Grundverordnung auf die IT SK-Consulting Group GmbH Donnerstag, 29. September 2016 Vorstellung Alexander Jung Diplom-Jurist (Univ.) Senior Consultant Datenschutz
MehrDatenschutz in Schulen
Datenschutz in Schulen von Markus Kohlstädt Dienstag, 11. Juni 2013 Wir integrieren Innovationen 11.06.2013 2013 krz Minden-Ravensberg/Lippe 1 Agenda Einführung Datenschutzbeauftragte/r der Schule Sicherheitskonzept
MehrDatenschutz von A-Z. Ausgabe Taschenbuch. 272 S. Paperback ISBN
Datenschutz von A-Z 2011 Ausgabe 2011 2011. Taschenbuch. 272 S. Paperback ISBN 978 3 648 01726 5 Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Personalwirtschaft, Lohnwesen, Mitbestimmung Zu Inhaltsverzeichnis
MehrDatenschutzgestaltung durch Technik Eine Kurzeinführung
Agenda Fachkundig beraten Datenschutzgestaltung durch Technik Eine Kurzeinführung Dr. Christiane Bierekoven, Rechtsanwältin, Fachanwältin für IT-Recht it-sa, Nürnberg, den 20.10.2016 Rödl & Partner 06.12.2012
MehrEU-Grundverordnung zum Datenschutz Was könnte sich für die Unternehmenspraxis ändern?
EU-Grundverordnung zum Datenschutz Was könnte sich für die Unternehmenspraxis ändern? DB Mobility Logistics AG Konzerndatenschutz Karen Sokoll, LLM 20.04.2013 Agenda 1. Überblick: Ziel & Stand des Gesetzgebungsverfahrens
MehrSAFE HARBOR? DATENSCHUTZ IM AUFSICHSRAT
SAFE HARBOR? DATENSCHUTZ IM AUFSICHSRAT Vortrag auf der Böckler Konferenz für Aufsichtsräte 2016 Prof. Dr. Peter Wedde Berlin, 1. Juli 2016 Worum wird es gehen? I. Warum Safe Harbor? Und warum Datenschutz?
MehrJuristische Fragestellungen im Kontext von IoT - Gesellschaft für Informatik, Köln 11. Mai Dr. Jürgen Hartung
Juristische Fragestellungen im Kontext von IoT - Gesellschaft für Informatik, Köln 11. Mai 2016 Dr. Jürgen Hartung Das IoT bringt uns Juristen vor allem Fragen 2 Wer hört denn im IoT noch so mit? Der Datenschutz
MehrEU-Datenschutz-Grundverordnung
Sonderrundbrief Januar 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, am 15. Dezember 2015 haben sich der Berichterstatter des Europäischen Parlaments der deutsche Europaabgeordnete Jan Philipp Albrecht und die luxemburgische
MehrDIE EU-DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG
DIE EU-DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG - EIN ÜBERBLICK - 1 Grundsätzliches zur Datenschutzgrundverordnung Die EU Datenschutz- Grundverordnung Überblick über wesentliche Inhalte Überblick zur Datenschutzorganisation
MehrDIE EU-DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG
DIE EU-DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG - EIN ÜBERBLICK - OTFRIED BÜTTNER, LL.M. GDD stellvertretender ERFA-Kreisleiter Mülheim an der Ruhr/Essen/Oberhausen IHK Gesprächsforum Datenschutz migosens GmbH 1 Die
MehrDFN Deutsches Forschungsnetz
Recht und Datenschutzverordnung als Folge der EU- Bestimmungen Ass. Jur. Susanne Thinius, LL.M. Dipl.-Jur. Florian Klein Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof.
MehrBetriebliche Organisation des Datenschutzes
Betriebliche Organisation des Datenschutzes Die EU-Datenschutzgrundverordnung: Fragen und Antworten zur praktischen Umsetzung Hamburg, 26. April 2016 Philipp Kramer Rechtsanwalt, Gliss & Kramer, Hamburg
MehrLeseprobe zu. Härting. Datenschutz Grundverordnung. Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis
Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de Einfach hier klicken und online versandkostenfrei direkt beim Verlag bestellen. Leseprobe zu Härting Datenschutz Grundverordnung Das neue Datenschutzrecht
MehrTÜV NORD Akademie Personenzertifizierung. Zertifizierungsprogramm: Merkblatt Datenschutzbeauftragter (TÜV )
TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung Zertifizierungsprogramm: Merkblatt Datenschutzbeauftragter (TÜV ) Merkblatt Datenschutzbeauftragter (TÜV ) Personenzertifizierung Große Bahnstraße 31 22525 Hamburg
MehrDatenschutz im Web
Datenschutz im Web - 20.07.2016 Überblick -Dschungel Begrifflichkeiten Grundsätze im BDSG Einwilligung Analyse und Tracking Social Media Verstöße und Rechtsfolgen Gesetze Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
MehrWorkshops. Inhalt: Rechtlicher Rahmen Datenschutzkommission Datenverarbeitungsregister Privacy by Design Technische Umsetzungsmöglichkeiten
Workshops Datenschutz Grundlagen In diesem Workshop werden die Teilnehmer an die Grundlagen des Datenschutzes herangeführt. Das Ziel ist es, einen ersten Überblick über die rechtlichen Regelungen im Datenschutz
MehrDatenschutz muss nicht trocken sein
Datenschutz muss nicht trocken sein Dr. Martin Grentzer & Carsten Knoop 16. Juni 2016 Datenschutz muss nicht trocken sein aconso AG 16. Juni 2016 1 www.aconso.com Ihre Referenten Dr. Martin Grentzer Vorstand
MehrDatenschutzvereinbarung
Datenschutzvereinbarung Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen nach 11 BDSG zwischen dem Nutzer der Plattform 365FarmNet - nachfolgend Auftraggeber genannt - und
MehrAuftragsdatenverarbeitung
Auftragsdatenverarbeitung Inhaltsverzeichnis Präambel 1 1 Definitionen 1 2 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit 1 3 Pflichten des Auftragnehmers 2 4 Pflichten des Auftraggebers 3 5 Anfragen Betroffener
MehrEU-Datenschutzreform: Neue Pflichten für Kunden und Datacenter-Provider
EU-Datenschutzreform: Neue Pflichten für Kunden und Datacenter-Provider 360 dclounge meets CeBIT Dr. Christoph Ritzer 17. März 2016 Agenda Stand, Verfahrensablauf und Zeitplan Was ändert sich? Zusammenfassung
MehrVorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. Dresdner Institut für Datenschutz www.dids.de
Vorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. www.dids.de Agenda 06.04.2016 I. Organisatorisches II. Literaturempfehlung III. Grundlagen 1. Historisches zum Datenschutzrecht
MehrDie Europäische Datenschutz- Grundverordnung und ihre Auswirkungen auf den betrieblichen Datenschutz
Folie 1 Die Europäische Datenschutz- Grundverordnung und ihre Auswirkungen auf den betrieblichen Datenschutz Diplom-Informatiker Werner Hülsmann - Datenschutzsachverständiger - Münchener Str. 101 / Geb.
MehrDatenschutzreform in der EU und der Schweiz: Neuer Fokus Datensicherheit (Schutzmassnahmen und «Data Breach Response»)
Datenschutzreform in der EU und der Schweiz: Neuer Fokus Datensicherheit (Schutzmassnahmen und «Data Breach Response») simsa Provider Day 2016 Zürich, 8. Juni 2016 Dr. Thomas Steiner, LL.M. (Berkeley)
MehrStabsstelle Datenschutz. Mustervereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag einer nicht öffentlichen Stelle...
Stabsstelle Datenschutz Mustervereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag einer nicht öffentlichen Stelle... Vereinbarung über die Datenverarbeitung im Auftrag (personenbezogene Daten) Zwischen.., vertreten
MehrDatenschutz und Cloud
Datenschutz und Cloud Lokalsystemworkshop 20.09.2016 im hbz Michael Nelißen 20.09.2016 www.hbz-nrw.de nelissen@hbz-nrw.de 1 Urteil zu Safe Harbor EuGH Urteil (C-362/14) v. 6.10.15 Fall: Beschwerde eines
Mehreuropäische datenschutz-grundverordnung
europäische datenschutz-grundverordnung interpretationsbedarfe für unternehmen und erste lösungen Berlin, den Dr. Claus-Dieter Ulmer, SVP, Global Data Privacy Officer Herausforderungen der digitalen zukunft
MehrDie Europäische Datenschutz-Grundverordnung Fluch oder Segen für Unternehmen?
Berlin Düsseldorf Frankfurt/Main Hamburg München 0 Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung Fluch oder Segen für Unternehmen? Congress@it-sa Der sichere Hafen für Ihre Unternehmens IT Dr. Oliver Hornung,
MehrTechniken der Ausspähung bedrohte Privatheit
Der gläserne Mensch was wir von uns preisgeben? Christian Goltz, Wirtschaftsabteilung bei der StA Chemnitz Saarbrücken, 18.09.2008 Ausblicke für Datenverarbeitung in der Zukunft Heute: Computer (PC/Großrechner)
MehrDie rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telemediengesetz (TMG).
Datenschutzerklärung Geltungsbereich Diese Datenschutzerklärung klärt Nutzer über die Art, den Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den verantwortlichen Anbieter
MehrDas bundesdeutsche Anpassungsgesetz zur EU-DSGVO
Das bundesdeutsche Anpassungsgesetz zur EU-DSGVO 8. Hessischer kommunaler Datenschutztag 12. Oktober 2016 Dr. Jost Onstein Referent im Bundesministerium des Innern I. Die Datenschutz-Grundverordnung ein
MehrIT Sicherheit Rechtlicher Rahmen und Risikomanagement. bayme vbm / TÜV Süd IT-Sicherheit ist Chefsache 6. Dezember 2016, München
www.skwschwarz.de Berlin Düsseldorf Frankfurt/Main Hamburg München IT Sicherheit Rechtlicher Rahmen und Risikomanagement bayme vbm / TÜV Süd IT-Sicherheit ist Chefsache 6. Dezember 2016, München Dr. Matthias
Mehr1 Rechtliche und steuerrechtliche Betrachtung... 2 1.1 Der Entwurf der EU-Kommission zu einer einheitlichen europäischen Datenschutzverordnung...
1 Rechtliche und steuerrechtliche Betrachtung... 2 1.1 Der Entwurf der EU-Kommission zu einer einheitlichen europäischen Datenschutzverordnung... 2 1.1.1 Rechtsnatur und Anwendungsbereich der neuer EU-
MehrGrundlagen des Datenschutzes Einführung in das Datenschutzrecht Grundschulung nach 46 Abs.6 BPersVG
Grundlagen des Datenschutzes Einführung in das Datenschutzrecht Veranstaltungsnummer: 2017 Q063 BS Termin: 03.04. 05.04.2017 Zielgruppe: Datenschutzbeauftragte, EDV-Organisatoren und IT-Verantwortliche,
MehrAuswirkungen der EU DSGVO auf Schweizer Unternehmen
Auswirkungen der EU DSGVO auf Schweizer Unternehmen Nicole Beranek Zanon, RA lic. iur., Exec. MBA HSG 2 AGENDA 1. Ausgangslage in der Schweiz 2. Räumlicher Geltungsbereich der EU-DSGVO 3. Übersicht über
MehrEINLEITUNG... 1 GANG DER UNTERSUCHUNG...3 DATENSCHUTZ IM MULTINATIONALEN KONZERN...5 A. BESTIMMUNG DER WESENTLICHEN BEGRIFFE Datenschutz...
EINLEITUNG... 1 GANG DER UNTERSUCHUNG...3 ERSTERTEIL DATENSCHUTZ IM MULTINATIONALEN KONZERN...5 A. BESTIMMUNG DER WESENTLICHEN BEGRIFFE... 5 1. Datenschutz... 5 2. Personenbezogene Daten...5 3. Unternehmen
MehrArbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Liebe Leserin, lieber Leser, der Schutz von persönlichen Daten wird immer wichtiger. Ohne großen Aufwand ist es möglich,
MehrHEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Datenschutz Europa Was kommt auf die Schweiz zu?
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Datenschutz Europa Was kommt auf die Schweiz zu? SDV-Event: LAUT, LAUTER, UNLAUTER? Werbung im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und UWG Zürich, 27. September 2012 RA Florian
MehrDATENSCHUTZ & NETZ UND INFORMATIONSSICHERHEIT in der EU
DATENSCHUTZ & NETZ UND INFORMATIONSSICHERHEIT in der EU Peter Burgstaller Rechtsanwalt, Linz Professor for IT and IP Law University of Applied Science Upper Austria Verschränkung von Daten und Informationssicherheit
Mehr#mittelstand Online Marketing Recht
#mittelstand Online Marketing Recht 27.4.16 Überblick -Dschungel Begrifflichkeiten Grundsätze im BDSG Einwilligung Analyse und Tracking Social Media Verstöße und Rechtsfolgen Gesetze Bundesdatenschutzgesetz
MehrGründe für ein Verfahrensverzeichnis
1 Wozu ein Verfahrensverzeichnis? Die Frage, wieso überhaupt ein Verfahrensverzeichnis erstellt und gepflegt werden soll, werden nicht nur Sie sich stellen. Auch die sogenannte verantwortliche Stelle in
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
MehrIhre externen Datenschutzbeauftragten
netvocat Externer Datenschutz und Seminare Ihre externen Datenschutzbeauftragten WANN benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten (DSB) nach 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)? In Ihrem Unternehmen sind
Mehr12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen aus dem tatsächlichen IT-Leben
12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen aus dem tatsächlichen IT-Leben Dr. Axel Gutenkunst Datenschutzbeauftragter für die Evangelische Landeskirche Württemberg und das Diakonische Werk
MehrDa müssen wir rein. Was Unternehmen in sozialen Netzwerken beachten müssen
Da müssen wir rein Was Unternehmen in sozialen Netzwerken beachten müssen Henry Krasemann Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Die 7 Säulen des ULD Prüfung Beratung Schulung inkl.
MehrVorschlag der Bundesregierung
Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)
MehrInhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6
Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene
MehrBerlin, 7. Dezember Inhaltsverzeichnis
Digitale Gesellschaft e. V. Singerstraße 109 10179 Berlin +49 30 97894230 info@digitalegesellschaft.de www.digitalegesellschaft.de @digiges Berlin, 7. Dezember 2016 Stellungnahme des Digitale Gesellschaft
MehrDQS GmbH Deutsche Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen - Frau Bettina Ilgner - August-Schanz-Straße 21 60433 Frankfurt am Main
DQS GmbH Deutsche Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen - Frau Bettina Ilgner - August-Schanz-Straße 21 60433 Frankfurt am Main Achtung! Auftragsdatenverarbeitung Datenschutz-Kurzcheck
MehrDatenschutzmanagementprozesse beim Erstellen und Führen von Verfahrensverzeichnissen nach 7 LDSG
Datenschutzmanagementprozesse beim Erstellen und Führen von Verfahrensverzeichnissen nach 7 LDSG Version 1.0 Ausgabedatum 20. März 2013 Status in Bearbeitung in Abstimmung freigegeben Kontakt Angelika
MehrCheckliste zum Datenschutz
Checkliste zum Datenschutz Diese Checkliste soll Ihnen einen ersten Überblick darüber geben, ob der Datenschutz in Ihrem Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und wo ggf. noch Handlungsbedarf
MehrRichtlinie zur Festlegung von Verantwortlichkeiten im Datenschutz
Richtlinie zur Festlegung von Verantwortlichkeiten im Datenschutz Freigabedatum: Freigebender: Version: Referenz: Klassifikation: [Freigabedatum] Leitung 1.0 DSMS 01-02-R-01 Inhaltsverzeichnis 1 Ziel...
MehrGDD GDD-Stellungnahme zum neuen Datenschutzkonzept der EU-Kommission
GDD GDD-Stellungnahme zum neuen Datenschutzkonzept der EU-Kommission I. Einführung (...) II. Nutzung von Entbürokratisierungspotenzialen Die GDD begrüßt die Intention der EU-Kommission, unnötige administrative
MehrVerfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen -
Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 - GA 3461 - Heinemannstraße 6 Version 06 Stand: 26.01.2016
MehrProfilingund Scoring in den Verhandlungen zur EU- Datenschutz-Grundverordnung
Profilingund Scoring in den Verhandlungen zur EU- Datenschutz-Grundverordnung Ulrich Weinbrenner (Leiter der Projektgruppe Datenschutz im Bundesministerium des Innern) Gliederung 1. Bedeutung der DS-GVO
MehrGutachten. Google StreetView
Gutachten Google StreetView vorgelegt von Prof. Dr. Nikolaus Forgó 18.02.2010 Autoren Prof. Dr. Nikolaus Forgó und RAin Dr. Tina Krügel, LL.M., RAin Kathrin Müllenbach, LL.M., Ass. Jur. Benjamin Schütze,
MehrPrivacy Conference Datenschutzverordnung & Privacy Shield
Privacy Conference Datenschutzverordnung & Privacy Shield Susanne Dehmel Bitkom-Geschäftsleiterin Sicherheit & Datenschutz Paul F. Nemitz Director for Fundamental rights and Union citizenship European
MehrDas neue Datenschutzgesetz 2009 - Konsequenzen für den betrieblichen Datenschutz
Das neue Datenschutzgesetz 2009 - Konsequenzen für den betrieblichen Datenschutz Eine Veranstaltung der IHK Regensburg am 27.10.2009 Referentin: Sabine Sobola, Rechtsanwältin, Lehrbeauftragte für IT-Recht
MehrVorabkontrolle gemäß 4d Abs. 5 BDSG
- Checkliste + Formular - Vorabkontrolle gemäß 4d Abs. 5 BDSG Version Stand: 1.0 07.08.2014 Ansprechpartner: RA Sebastian Schulz sebastian.schulz@bevh.org 030-2061385-14 A. Wenn ein Unternehmen personenbezogene
MehrInhaltsübersicht. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis 1 KaDitel: Einleitung 1 2. Kapitel: Outsourcing und Datenschutz 3 2.1 Begriff und Bedeutung des Outsourcings von Datenverarbeitung 3 2.2 Beispiele für Formen des DV-
MehrPaal/Pauly Datenschutz-Grundverordnung
Paal/Pauly Datenschutz-Grundverordnung Beck sche Kompakt-Kommentare Datenschutz- Grundverordnung Herausgegeben von Prof. Dr. Boris P. Paal, M.Jur. (Oxford) Direktor des Instituts für Medien- und Informationsrecht
MehrThementag Cloud Computing Datenschutzaspekte
Thementag Cloud Computing Datenschutzaspekte Gabriel Schulz Stellvertreter des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Heise online 30. Juni 2011: US-Behörden
MehrEuGH erklärt Datentransfer in die USA für illegal 6. Oktober. Rechtsanwalt Arnd Böken
EuGH erklärt Datentransfer in die USA für illegal 6. Oktober Rechtsanwalt Arnd Böken EuGH erklärt Datentransfer in die USA für illegal Am 6. Oktober 2015 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden,
MehrGrundlagen des Datenschutzes
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 2. Übung im SoSe 2009: BDSG (2) & Kundendatenschutz (1) 2.1 Schema zu 28 BDSG Aufgabe: Erstellen Sie ein Schema zu 28 BDSG, aus der hervorgeht, wann eine Datenerhebung,
MehrDer betriebliche Datenschutzbeauftragte
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte W A R U M? W E R I S T G E E I G N E T? W O F Ü R? Christoph Süsens & Matthias Holdorf Projekt Agenda Vorstellung Präsentation der betriebliche Datenschutzbeauftragte
MehrDatenschutz in der Marktund Sozialforschung
ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. Datenschutz in der Marktund Sozialforschung Erich Wiegand BVM Regionalgruppe Rhein-Main 10. Oktober 2005 Datenschutz in der Markt- und
MehrDatenschutz und IT-Sicherheit an der UniBi
Datenschutz und IT-Sicherheit an der UniBi 1. Dezember 2009 Ines Meyer Michael Sundermeyer Datenschutz Datenschutz hat Verfassungsrang Recht auf informationelle Selbstbestimmung Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
MehrVertrauen bestärken: Wege zur Auditierung von Cloud-Diensten. RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de
Vertrauen bestärken: Wege zur Auditierung von Cloud-Diensten RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de Herausforderungen Cloud Übermittlung von Daten an einen Dritten und ggf. Verarbeitung
MehrPrivacy by Design und die Freiheit der Kommunikation: Braucht es eine Neuvermessung des Verhältnisses von Datenschutz und Meinungsfreiheit?
Privacy by Design und die Freiheit der Kommunikation: Braucht es eine Neuvermessung des Verhältnisses von Datenschutz und Meinungsfreiheit? nikolaus.forgo@iri.uni-hannover.de @nikolausf Wien, 21. 10. 2016
MehrDatenschutz. Vortrag am 27.11.2012. GmbH Datenschutz und IT - Sicherheit. Sutthauser Straße 285 49080 Osnabrück
Datenschutz bei mobilen Endgeräten Vortrag am 27.11.2012 Sutthauser Straße 285 49080 Osnabrück GmbH Datenschutz und IT - Sicherheit Telefon: 0541 600 79 296 Fax: 0541 600 79 297 E-Mail: Internet: datenschutz@saphirit.de
MehrErfassen von personenbezogenen Daten
Sie sind hier: Herten Datenschutz Datenschutz Der Schutz Ihrer Daten ist für die Stadt Herten sehr wichtig. Wir haben daher technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass
MehrDatenschutzbeauftragte
MEIBERS RECHTSANWÄLTE Externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen Stand: Juli 2014 Datenschutz im Unternehmen ist mehr als eine Forderung des Gesetzgebers Der Schutz personenbezogener Daten ist
MehrEinzelfallentscheide und Profiling.
Modul 2, 26. September 2016 Webinar@Weblaw: DSGVO Bearbeitung von Personendaten, Einwilligungserklärung, Einzelfallentscheide. Nicolas Passadelis Einzelfallentscheide und Profiling. Inhaltsverzeichnis.
MehrMan kommt schlecht weg, wenn man mit einem Mächtigen ein Geheimnis zu teilen hat.
Man kommt schlecht weg, wenn man mit einem Mächtigen ein Geheimnis zu teilen hat. (Aus den»fliegenden Blättern«, humoristisch-satirische Zeitschrift, die von 1844-1944 in München erschien) 1 8.2.1.Der
MehrSie haben etwas Einmaliges zu vergeben: Ihr Vertrauen
Sie haben etwas Einmaliges zu vergeben: Ihr Vertrauen es spricht Rechtsanwalt Frank A. Semerad H/W/S Dr. Pipping Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Stuttgart 23. Juli 2014 Rechtliche Anforderungen im Bereich
MehrStellung und Aufgaben der Aufsichtsbehörden nach der DS-GVO und EuGH-Rechtsprechung
Stellung und Aufgaben der Aufsichtsbehörden nach der DS-GVO und EuGH-Rechtsprechung. Münchner Datenschutztag Privacy put into Practice 18. Februar 01 in München Thomas Kranig, Präsident des Bayerischen
MehrAnsätze zur Abgrenzung von Auftragsdatenverarbeitung und Funktionsübertragung
Ansätze zur Abgrenzung von Auftragsdatenverarbeitung und Funktionsübertragung Definition Definitionen Auftragsdatenverarbeitung (ADV) ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einen Dritten
MehrNeuerungen im EU-Datenschutz
Neuerungen im EU-Datenschutz Die letzten Monate brachten bedeutende Fortschritte im EU-Datenschutzregime. Nach knapp vierjährigen Verhandlungen steht das neue EU-Datenschutzpaket vor der Annahme. Europäische
MehrGesetzliche Grundlagen des Datenschutzes
Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes Informationelle Selbstbestimmung Bundesdatenschutzgesetz Grundgesetz Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) Grundrecht
MehrSeminar Datenschutz. Herzliche Einladung zum. Am 17. Juni 2014 in Kassel (10 17 Uhr) Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Freunde,
Herzliche Einladung zum Seminar Datenschutz Am 17. Juni 2014 in Kassel (10 17 Uhr) Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Freunde, Datenschutz sollte längst in allen Verbänden, Vereinen, Unternehmen, und
MehrDatenschutz & IT. Wir unterstützen Sie bei Fragen der IT-Sicherheit und des Datenschutzes. Datenschutz & IT. Lothar Becker
Wir unterstützen Sie bei Fragen der IT-Sicherheit und des Datenschutzes Datenschutz & IT Lothar Becker Thalacker 5a D-83043 Bad Aibling Telefon: +49 (0)8061/4957-43 Fax: +49 (0)8061/4957-44 E-Mail: info@datenschutz-it.de
MehrDer/die Datenschutzbeauftragte in der EU- Datenschutzgrundverordnung
Der/die Datenschutzbeauftragte in der EU- Datenschutzgrundverordnung Dr. Britta A. Mester Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Folie 1 Dr. Britta A. Mester/AK-Recht Rückblick EU-DSGVO 2012: Entwurf
MehrWeil der Informationsbedarf in Staat und Gesellschaft enorm gewachsen ist, hat sich die automatisierte Datenverarbeitung längst zu einer Art
1 2 3 Weil der Informationsbedarf in Staat und Gesellschaft enorm gewachsen ist, hat sich die automatisierte Datenverarbeitung längst zu einer Art Nervensystem der Gesellschaft entwickelt. Neben vielen
MehrGrundlagen Datenschutz
Grundlagen Datenschutz Michael Bätzler TÜV Datenschutz Auditor Externer Datenschutzbeauftragter IHK xdsb Datenschutz Greschbachstraße 6a 76229 Karlsruhe Telefon: 0721/82803-50 Telefax: 0721/82803-99 www.xdsb.de
MehrDie neue EU-Datenschutzgrundverordnung
Datenschutz und Datensicherheit in kleinen und mittelständischen Unternehmen Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung Landshut 19.03.2013 Inhalt Hintergrund: Von der Datenschutz-Richtline zur Datenschutz-Verordnung
MehrBerliner Beauftragter für Januar 2002 Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI)
Berliner Beauftragter für Januar 2002 Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) Hinweise zur Vorabkontrolle nach dem Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) Das am 30.7.2001 novellierte Berliner Datenschutzgesetz
MehrEU-DS-GVO: Folgen für die Wirtschaft. Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung und ihre Folgen für die Wirtschaft
Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung und ihre Folgen für die Wirtschaft RA Andreas Jaspers Geschäftsführer der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.v. Seite 2 Inhalt: Folgen
MehrDatenschutz im Internet - Die Datenschutzerklärung I. Grundsätzliches Bietet jemand einen elektronischen Informations- und/oder Kommunikationsdienst, wie etwa eine Website, eine App, Werbeemails oder Social
MehrBeratungskonzept für die Datenschutz-Betreuung. durch einen externen Beauftragten für den Datenschutz
Beratungskonzept für die Datenschutz-Betreuung durch einen externen Beauftragten für den Datenschutz Die nachstehenden Informationen sollen Geschäftsführern und anderen Führungskräften von Unternehmen
Mehr