Umgang mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus Sicht des Rechtsschutzversicherers

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1 Umgang mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus Sicht des Rechtsschutzversicherers CHRISTOPH ARNET, FÜRSPRECHER / MLP-HSG GENERAL COUNSEL COOP RECHTSSCHUTZ AG

2 Agenda 1. Einleitung 2. Prämissen Eigenheiten der Rechtsschutzversicherung Vertragsverhältnisse Rechtsschutzversicherung / Anwalt 3. Anwaltsbeizug Ausserhalb / im Monopolbereich Ablehnung durch die Rechtsschutzversicherung Anwaltsvermittlung durch die Rechtsschutzversicherung 4. Ausgewählte Einzelfragen Fallanmeldung Honorarvereinbarung Anwaltliche Unabhängigkeit und versicherungsvertragliche Obliegenheiten Kostengutsprache und Zustimmungserfordernisse Anwalt als Zahlungsmittler Abrechnungsfragen 5. Fazit RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG UND ANWALT 4. APRIL 2017 CHRISTOPH ARNET 2

3 Einleitung Überholte «Feindbilder» Verhältnis zwischen Rechtsschutzversicherung und freiberuflichen Anwälten ist weniger konkurrenzierend als vielmehr komplementär Rechtsschutzversicherungen und Anwälte stehen in einer zunehmenden Abhängigkeit zueinander Beide gewährleisten zusammen den Zugang zum Recht Überschätzte Konkurrenz im Bereich der Eigenbearbeitung der Fälle durch die Rechtsschutzversicherung Keine Konkurrenz im Bereich des Anwaltsmonopols, bei Interessenkollisionen und allgemein bei Kostenerstattung (Schadenversicherung) RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG UND ANWALT 4. APRIL 2017 CHRISTOPH ARNET 3

4 Prämissen EIGENHEITEN DER RECHTSSCHUTZ- VERSICHERUNG a) Versicherte Gefahr = Vermögensminderung durch Kosten einer noch unbestimmten künftigen rechtlichen Streitigkeit b) Aleatorischer Charakter der Rechtsstreitigkeit c) Versicherungsvertrag = Dauervertrag d) Finanzierung über Prämien = Verantwortung gegenüber Versichertengemeinschaft e) Eigenbearbeitung und Schadenversicherung f) Juristische Grundversorger VERTRAGSVERHÄLTNISSE ANWALT - RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG a) Mandatierung durch Versicherungsnehmer: Kein Vertragsverhältnis zwischen Rechtsschutzversicherung und Anwalt, insbesondere keine privative Schuldübernahme der Rechtsschutzversicherung b) Mandatierung durch Rechtsschutzversicherung: Stellvertretung Vertrag zu Gunsten Dritter RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG UND ANWALT 4. APRIL 2017 CHRISTOPH ARNET 4

5 Checkliste Arbeitsgruppe SAV/SVV «Gleichermassen ist die vom Rechtsschutzversicherer allenfalls erteilte Kostengutsprache eine Deckungszusage an den Versicherten. Es handelt sich um eine interne Schuldübernahme und nicht um eine privative Schuldübernahme.» Manfred Dähler, Anwaltsrevue 11/12/2015, S RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG UND ANWALT 4. APRIL 2017 CHRISTOPH ARNET 5

6 Anwaltsbeizug AUSSERHALB MONOPOLBEREICH a) Fallführungshoheit Rechtsschutzversicherung b) Entscheid- und Auswahlkompetenz bei Rechtsschutzversicherung c) Kooperations- bzw. Vertrauensanwälte d) Zustimmungsvorbehalt Rechtsschutzversicherung e) Keine Austauschbefugnis GEMÄSS ART. 167 AVO (MONOPOLBEREICH/INTERESSENKOLLISION) a) Anspruch: 1. falls im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin eingesetzt werden muss, oder 2. bei Interessenkollisionen b) Schadenminderungspflicht -> Zustimmungsvorbehalt c) Ablehnungsrecht gemäss Art. 167 Abs. 2 AVO RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG UND ANWALT 4. APRIL 2017 CHRISTOPH ARNET 6

7 Anwaltsvermittlung durch Rechtsschutzversicherung Know-how Bearbeitung aus einer Hand Persönlichkeit Kanzleigrösse Kosten Standort Sprachkenntnisse RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG UND ANWALT 4. APRIL 2017 CHRISTOPH ARNET 7

8 Einzelfragen NACH FALLCHRONOLOGIE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG UND ANWALT 4. APRIL 2017 CHRISTOPH ARNET 8

9 Fallanmeldung durch Rechtsanwalt a) Versicherter verletzt versicherungsvertragliche Obliegenheit b) Rechtsschutzversicherung kann Leistung verweigern (bei entsprechender vertraglicher Bestimmung) oder kürzen c) Konkrete Reaktion Rechtsschutzversicherung je nach Stand des Falles unterschiedlich: 1) Prozessstadium 2) Interessenkollision 3) Ausserprozessual und keine Interessenkollision: I. Kostenübernahme, wenn auch bei korrekter Anmeldung Fremdmandatierung II. Angebot an Versicherten: Eigenbearbeitung oder reduzierte Leistungen III. Fallübernahme in Bagatellangelegenheiten RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG UND ANWALT 4. APRIL 2017 CHRISTOPH ARNET 9

10 Vereinbarung Stundenansatz a) Grundsatz, dass der Anwalt eine rechtsschutzversicherten Klienten auch bezüglich Honorarhöhe gleich behandelt, wie einen Klienten ohne Rechtsschutzversicherung. Praktikerregel: Was wäre der Versicherte bereit, selber zu bezahlen, wenn er über keine Rechtsschutzversicherung verfügte. b) Klient kann mit Anwalt Stundenansatz grundsätzlich frei vereinbaren, ist gegenüber Rechtsschutzversicherung aber an Schadenminderungspflicht gebunden. c) Rechtsschutzversicherungen sind im Rahmen des Anbahnungsgesprächs bestrebt, in Vertretung des Versicherten die Höhe des Stundenansatzes mit Anwalt zu vereinbaren. d) Ablehnung Anwalt durch Rechtsschutzversicherung, wenn Stundenansatz im Vergleich übermässig hoch ist und kein Leistungsäquivalent gegenübersteht. RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG UND ANWALT 4. APRIL 2017 CHRISTOPH ARNET 10

11 Anwaltliche Unabhängigkeit und versicherungsvertragliche Obliegenheiten a) Kein Vertragsverhältnis zwischen Rechtsschutzversicherung und Anwalt b) Anwalt ist nicht verlängerter Arm der Rechtsschutzversicherung, sondern ausschliesslich den Interessen seines Klienten verpflichtet c) Formelle Verfahrenshoheit beim Versicherten d) Keine direkte Einflussmöglichkeit der Rechtsschutzversicherung auf die Mandatsführung e) Indirekte Einflussmöglichkeit über die versicherungsvertraglichen Obliegenheiten des Versicherten RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG UND ANWALT 4. APRIL 2017 CHRISTOPH ARNET 11

12 Kostengutsprache und Zustimmungserfordernisse 1. Anwalt ist gegenüber Versichertem verpflichtet, rechtzeitig eine Erweiterung der Kostengutsprache zu beantragen, wenn: a. Aufgelaufenes Honorar entwickelt sich in Richtung der durch ein Kostendach limitierten Kostengutsprache. b. Die nächsten geplanten Rechtsvorkehren stehen unter Zustimmungsvorbehalt (z.b. Beizung Experte für Privatgutachten, Prozesseinleitung, Ergreifung Rechtsmittel, usw.). 2. Für die Erweiterung von Kostengutsprachen müssen die Rechtsschutzversicherungen a. So rechtzeitig angefragt werden, dass eine seriöse Prüfung möglich ist b. Inhaltlich informiert und dokumentiert werden, damit Gebotenheit und Erfolgsaussichten geprüft werden können. 3. Zustimmungserfordernis gilt auch für den Abschluss von Vergleichen. RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG UND ANWALT 4. APRIL 2017 CHRISTOPH ARNET 12

13 KONTROLLPFLICHT Anwalt als Zahlungsmittler KOSTENVORSCHÜSSE (KV) 1. Rechtsschutzversicherungen eignet die Qualifikation als tiers garant und nicht als tiers payant. 2. Anwalt muss dafür besorgt sein, dass Kostenvorschüsse rechtzeitig einbezahlt werden: a. Anwalt bezahlt selber b. Anwalt schickt KV-Verfügung zur Bezahlung an Mandanten als Primärschuldner c. Anwalt schickt KV-Verfügung an Rechtsschutzversicherung RÜCKERSTATTUNGEN (KV/PE) 1. Alle AVB sehen vor, dass Versicherter die Prozess- und Parteikostenentschädigungen bis zur Höhe der von ihr erbrachten Leistungen an die Rechtsschutzversicherung zurückbezahlt. 2. Auf erhältlich machbare Entschädigungen der Gegenpartei darf nicht verzichtet werden; auch bei Vergleichen sind die Interessen der Rechtsschutzversicherung zu wahren. 3. Rückerstattungspflichtig ist formell Versicherter und nicht Anwalt. Inkasso aber regelmässig versichert. RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG UND ANWALT 4. APRIL 2017 CHRISTOPH ARNET 13

14 Anwaltshonorar 1. Überprüfung durch Rechtsschutzversicherung a) Leistungsäquivalent b) Vergleichbarkeit c) Gebotener Aufwand Übererfüllung / Ineffizienz d) Schadenminderungspflicht: Hinweis durch Anwalt an Klienten e) Beurteilungszurückhaltung durch Rechtsschutzversicherung 2. Schlechterfüllung 3. Anwaltshonorar in Haftpflichtfällen RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG UND ANWALT 4. APRIL 2017 CHRISTOPH ARNET 14

15 Fazit Konkurrenz zwischen Anwalt und Rechtsschutzversicherung ist ungleich kleiner als gegenseitiger Nutzen. Gefordert ist vertrauensvoller und konstruktiver Umgang. Die Rechtsschutzversicherungen sind gehalten, die Unabhängigkeit des Anwalts und dessen Rolle als Interessenvertreter des Versicherten zu respektieren. Auch wenn zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung kein vertragliches Verhältnis besteht, muss der Anwalt bei seiner Mandatsführung den Eigenheiten der Rechtsschutzversicherung Rechnung tragen und die seinem Mandanten zukommenden Obliegenheit berücksichtigen. Die Bestrebungen des Schweizerischen Anwaltsverbandes und des Schweizerischen Versicherungsverbandes zur Schaffung von gegenseitigem Verständnis und von Klarheit über die Zusammenarbeit sind weiterzuführen. 15 RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG UND ANWALT 4. APRIL 2017 CHRISTOPH ARNET

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