Statuten des Spitex-Verein Wettingen-Neuenhof Revision GV Statuten des Spitex-Verein Wettingen, in Wettingen Beschluss GV 2013
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- Ludo Bösch
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1 Traktandum 8: STATUTENÄNDERUNG Die Statutenänderungen sind einerseits die Folge der Fusion der beiden Spitex-Vereine von Neuenhof und Wettingen, die an den Generalversammlungen der beiden Vereine im Jahr 2016 beschlossen wurde, anderseits schlägt der Vorstand eine Erweiterung des Zwecks vor, mit dem in Ergänzung zur bisherigen Spitexversorgung auch Dienstleistungen im Bereich der Betreuung oder zur Erhaltung der Gesundheit angeboten werden können. Im der rechten Spalte finden Sie den neuen Vorschlag. Rein formale Änderungen sind grau unterlegt, inhaltliche Änderungen sind gelb unterlegt. Begründungen: 1 und 20: Mit den Bestimmungen, dass der Verein nicht gewinnorientiert ist und dass das bei Auflösung vorhandene Vermögen an eine steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz zu übergeben ist, wird die Steuerbefreiung gewährleistet. 2 Zweck: Die Versorgung der Gemeinden mit Spitexleistungen (ambulante Pflege und Hauswirtschaft) ist gesetzlich geregelt und wird mit den Auftragsgemeinden in einer Leistungsvereinbarung verbindlich festgelegt. Der Verein hat in diesem Bereich keinen Spielraum. Hingegen fehlen gemeinnützige Angebote im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der Betreuung, wie sie ursprünglich im Aufgabenbereich der Spitex auch angesiedelt waren (vgl. Spitexleitbild Kt. Aargau 1995). 8 Zusammensetzung des Vorstands: Es soll möglich sein, den Vorstand zu ergänzen, wenn Bedarf besteht, es müssen aber immer mindestens 5 Mitglieder gewählt sein. Die Gemeindevertreter werden von den Gemeinden bestimmt und werden nicht mehr von der Generalversammlung gewählt. Sie vertreten die Gemeinden vor allem in Bezug auf die Leistungsvereinbarung, die festhält, welchen Auftrag der Spitex-Verein zu welchen Bedingungen zu erfüllen hat. Hingegen soll der Verein unabhängig über weitere Aktivitäten entscheiden können, die von der Gemeinde nicht in Auftrag gegeben und mitfinanziert werden. Statuten des Spitex-Verein Wettingen, in Wettingen Beschluss GV 2013 I. Name, Sitz, Dauer und Zweck 1 1 Unter dem Namen Spitex-Verein Wettingen besteht mit Sitz in Wettingen auf unbestimmte Dauer ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB der bezweckt, den Einwohnerinnen und Einwohner in den Gemeinden seines Tätigkeitsgebietes bei Krankheit, Unfall, Rekonvaleszenz, Wochenbett, Alter, Invalidität, bedarfsgerecht spitalexterne Hilfe und Pflege anzubieten. 2 Der Verein erfüllt eine öffentliche Aufgabe. Sein Tätigkeitsfeld umfasst die Gemeinden die ihm direkt oder über einen Partner einen Leistungsauftrag erteilen. 3 Die Leistungsaufträge regeln den Umfang und die Ausgestaltung der Statuten des Spitex-Verein Wettingen-Neuenhof Revision GV 2017 I. Name, Dauer, Sitz und Zweck 1 1 Unter dem Namen Spitex-Verein Wettingen-Neuenhof (nachfolgend Verein) besteht auf unbestimmte Dauer ein nicht gewinnorientierter, politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB 2 Sitz des Vereins ist der Ort der Geschäftsstelle 2 Der Verein bezweckt, die Einwohnerinnen und Einwohner in den Gemeinden seines Tätigkeitsgebiets bei der Erhaltung der Gesundheit, bei der Vermeidung von Krankheit und Unfall sowie bei Krankheit, Unfall, Rekonvaleszenz, Wochenbett und Invalidität zu unterstützen. 1
2 Dienstleistungen der Hilfe und Pflege zu Hause. Der Verein erfüllt diesen Zweck mit Dienstleistungen, die entweder im Auftrag der Gemeinden oder eigenständig angeboten werden. II. Mitgliedschaft 2 Der Verein setzt sich zusammen aus Familiengemeinschaften und Einzelmitgliedern, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Wettingen haben. 3 Der Eintritt in den Verein erfolgt mit Einzahlung des Jahresbeitrages. Wer aus dem Verein austreten will, hat dies der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Der Austritt erfolgt auf Ende des Vereinsjahres. Mitglieder, die ihren Pflichten nicht nachkommen oder Ruf und Ansehen des Vereins schädigen, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Bei Wegzug aus der Gemeinde erlischt die Mitgliedschaft ohne Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliederbeiträgen. III. Organe 4 Organe des Vereins sind: A. die Generalversammlung B. der Vereinsvorstand C. die Revisionsstelle A. Die Generalversammlung 5 Die Generalversammlung findet ordentlicherweise jährlich einmal binnen sechs Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt, ausserordentlicherweise so oft der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder es verlangen. Die Mitglieder werden mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingeladen unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände. Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet wo dies die Statuten nicht anders vorschreiben die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 6 II. Mitgliedschaft 3 Der Verein setzt sich zusammen aus Familiengemeinschaften und Einzelmitgliedern mit Wohnsitz in den Gemeinden seines Tätigkeitsgebiets. 4 Der Eintritt in den Verein erfolgt mit Einzahlung des Jahresbeitrages. Wer aus dem Verein austreten will, hat dies der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Der Austritt erfolgt auf Ende des Vereinsjahres. Mitglieder, die ihren Pflichten nicht nachkommen oder Ruf und Ansehen des Vereins schädigen, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Bei Wegzug aus der Gemeinde erlischt die Mitgliedschaft ohne Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliederbeiträgen. III. Organe 5 Organe des Vereins sind: A. die Generalversammlung B. der Vereinsvorstand C. die Revisionsstelle / die RevisorInnen A. Die Generalversammlung 6 Die Generalversammlung findet ordentlicherweise jährlich einmal binnen sechs Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt, ausserordentlicherweise so oft der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder es verlangen. Die Mitglieder werden mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingeladen unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände. Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet wo dies die Statuten nicht anders vorschreiben die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 7 2
3 Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a) Protokoll der letzten Generalversammlung b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes c) Entgegennahme des Revisorenberichtes und Décharche-Erteilung an den Vorstand d) Festsetzung des Jahresbeitrags e) Festsetzung der Abgeltung des Vorstands f) Genehmigung des Budgets für das folgende Jahr g) Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Präsidentin/des Präsidenten h) Wahl der RevisorInnen oder der Revisionsstelle i) Revision der Statuten j) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder k) Auflösung und Fusion des Vereins Anträge von Mitgliedern, die an der ordentlichen Generalversammlung behandelt werden, sind bis zum Ende des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich und mit Begründung einzureichen. B. Der Vorstand 7 Zur Leitung der Vereinsgeschäfte wird ein Vorstand von mindestens sieben Mitgliedern bestellt. Die Gemeinden und Organisationen, die dem Verein Leistungsaufträge erteilen, haben Anrecht auf eine Vertretung im Vorstand. 8 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie sind wieder wählbar. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtszeit aus, so hat der Vorstand das Recht zur Selbstergänzung. 9 Der/die Präsident/in wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Mitglieder des Vorstands und der Zentrumsleitung zeichnen gemäss internem Reglement 10 Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a) Protokoll der letzten Generalversammlung b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes c) Entgegennahme des Revisorenberichtes und Décharge-Erteilung an den Vorstand d) Festsetzung des Jahresbeitrags e) Festsetzung der Abgeltung des Vorstands f) Genehmigung des Budgets für das folgende Jahr g) Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Präsidentin/des Präsidenten h) Wahl der Revisionsstelle bzw. der RevisorInnen i) Revision der Statuten j) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder k) Auflösung und Fusion des Vereins Anträge von Mitgliedern, die an der ordentlichen Generalversammlung behandelt werden sollen, sind bis Ende Februar schriftlich und mit Begründung einzureichen. B. Der Vorstand 8 1 Zur Leitung der Vereinsgeschäfte wird ein Vorstand von mindestens fünf Mitgliedern bestellt. 2 Die Gemeinden, die dem Verein Leistungsaufträge erteilen, haben Anrecht auf eine Delegierte/einen Delegierten in den Vorstand ohne Stimmrecht. 9 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie sind wieder wählbar. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtszeit aus, so hat der Vorstand das Recht zur Selbstergänzung Der/die Präsident/in wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. 2 Die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsleitung zeichnen gemäss internem Reglement 11 3
4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist In den Aufgabenbereich des Vorstands fallen alle Aufgaben des Vereins, soweit sie in den Statuten und im Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. 2 Für die Führung des Vereins nimmt der Vorstand insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a) Die Vertretung des Vereins nach aussen und die Öffentlichkeitsarbeit b) Ausschluss von Mitgliedern c) die Einberufung der Generalversammlung d) das Erstellen des Tätigkeitsberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets zuhanden der Generalversammlung e) die Verwaltung des Vermögens und der Fonds f) kurz-, mittel- und langfristige Planung auf strategischer Ebene g) Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit den Einwohnergemeinden und Partnern h) die Festlegung der Tarifpolitik i) die Ernennung der Zentrumsleitung sowie die Festlegung deren Aufgaben und Kompetenzen C. Die Revisionsstelle 12 Die Prüfung der Rechnungsführung wird von zwei RevisorInnen oder einer Revisionsstelle vorgenommen. Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei RechnungsrevisorInnen. Die RevisorInnen müssen nicht Mitglieder des Vereins sein und sind wieder wählbar. Die RevisorInnen oder die Revisionsstelle prüfen alljährlich die Erfolgs- und Fondsrechnung und erstatten dem Vorstand und der Generalversammlung hierüber einen schriftlichen Bericht mit Antrag. Es steht den RevisorInnen oder der Revisionsstelle jederzeit das Recht zu, in die Buchführung und die Akten Einsicht zu nehmen. IV. Finanzielles 13 Die Einnahmen bestehen aus: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist In den Aufgabenbereich des Vorstands fallen alle Aufgaben des Vereins, soweit sie in den Statuten und im Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. 2 Für die Führung des Vereins nimmt der Vorstand insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a) Die Vertretung des Vereins nach aussen und die Öffentlichkeitsarbeit, b) der Ausschluss von Mitgliedern, c) die Einberufung der Generalversammlung, d) das Erstellen des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets zuhanden der Generalversammlung, e) die Verwaltung des Vermögens und der Fonds, f) kurz-, mittel- und langfristige Planung auf strategischer Ebene, g) der Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Einwohnergemeinden und Partnern, h) die Festlegung der Tarifpolitik, i) die Ernennung der Geschäftsleitung sowie die Festlegung deren Aufgaben und Kompetenzen. C. Die Revisionsstelle / die RevisorInnen 13 Die Prüfung der Rechnungsführung wird von der Revisionsstelle bzw. von zwei RevisorInnen vorgenommen. Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren eine Revisionsstelle bzw. zwei RevisorInnen. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein und sind wieder wählbar. Sie prüfen alljährlich die Erfolgs- und Fondsrechnung und erstatten dem Vorstand und der Generalversammlung hierüber einen schriftlichen Bericht mit Antrag. Es steht der Revisionsstelle bzw. den RevisorInnen jederzeit das Recht zu, in die Buchführung und die Akten Einsicht zu nehmen. IV. Finanzielles 14 Die Einnahmen bestehen aus: 4
5 1. Jahresbeiträge der Mitglieder 2. Erträge aus direkt erbrachten Dienstleistungen 3. Erträge aus Leistungsaufträgen 4. Zuwendungen von Privaten, Firmen und Vereinen 14 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. V. Tarif-Ermässigungen und Leistungsausschluss 15 Mitgliedern kann für Leistungen im hauswirtschaftlichen Bereich eine Tarif- Ermässigung gewährt werden. Bei Neumitgliedschaft besteht in diesem Falle eine Karenzfrist von drei Monaten. Die Karenzfrist entfällt, wenn die Betroffenen den Nachweis einer Mitgliedschaft bei einem Verein gleicher oder ähnlicher Zielsetzung am alten Wohnort erbringen. 16 Personen, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen, können die Leistungen des Vereins bis zur teilweisen oder gänzlichen Regelung der Ausstände gesperrt werden. VI. Schlussbestimmungen 17 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 18 Die Statuten können jederzeit revidiert werden, wenn an der Generalversammlung die Hälfte der anwesenden Mitglieder dem Änderungsantrag zustimmen. 19 Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In diesem Fall ist das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu übergeben. 20 Die Vorstandsmitglieder unterliegen der Schweigepflicht in allen Belangen, von denen sie in der Funktion als Vorstandsmitglied Kenntnis erhalten. 1. Jahresbeiträgen der Mitglieder 2. Erträgen aus direkt erbrachten Dienstleistungen 3. Erträgen aus Leistungsaufträgen 4. Zuwendungen von Privaten, Firmen und Vereinen 15 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. V. Tarif-Ermässigungen und Leistungsausschluss 16 Mitgliedern kann für gewisse Dienstleistungen eine Tarif-Ermässigung gewährt werden. Bei Neumitgliedschaft besteht in diesem Falle eine Karenzfrist von drei Monaten. Die Karenzfrist entfällt, wenn die Betroffenen den Nachweis einer Mitgliedschaft bei einem Verein gleicher oder ähnlicher Zielsetzung am alten Wohnort erbringen. 17 Personen, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen, können die Leistungen des Vereins bis zur teilweisen oder gänzlichen Regelung der Ausstände gesperrt werden. VI. Schlussbestimmungen 18 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 19 Die Statuten können jederzeit revidiert werden, wenn an der Generalversammlung die Hälfte der anwesenden Mitglieder dem Änderungsantrag zustimmen. 20 Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In diesem Fall ist das Vereinsvermögen einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder der Verfolgung öffentlicher Zwecke steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zu übergeben, welche gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt. 5
6 21 Wo die Statuten keine besonderen Regelungen enthalten, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes. 22 Die Statuten sind an der Generalversammlung vom beschlossen worden und ersetzen die Statuten vom 27. Mai 2010 und die ursprünglichen Statuten vom 20. Juni Wettingen, 17. Juni 2013 Für den Vorstand Die Präsidentin Der Vizepräsident Dr. Doris Stump Stefan Spring 21 Die Vorstandsmitglieder und Delegierten der Gemeinden unterliegen der Schweigepflicht in allen Belangen, von denen sie in der Funktion als Vorstandsmitglied oder Delegierte Kenntnis erhalten. 22 Wo die Statuten keine besonderen Regelungen enthalten, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes. 23 Die Statuten sind an der Generalversammlung vom 31. Mai 2017 beschlossen worden und ersetzen die Statuten vom , vom 27. Mai 2010 und die ursprünglichen Statuten vom 20. Juni Wettingen, 31. Mai 2017 Für den Vorstand Die Präsidentin Der Vizepräsident Dr. Doris Stump Stefan Spring 6
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