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1 G e b ü h r e n o r d n u n g Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südthüringen hat am 11. Dezember 1991 gemäß 3 Absätze 6 und 7 und 4 Satz 2 Ziffer 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920 ff), zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), folgende Gebührenordnung beschlossen: 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse (1) Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die Kammer, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem Gebührentarif; der Gebührentarif ist Bestandteil der Gebührenordnung. (2) Die Kammer kann zusätzlich vom Gebührenschuldner Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der Kammer zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten. (3) Die Kammer kann vom Gebührenschuldner einen angemessenen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen. 2 Bemessung der Gebühren (1) Gebühren sind als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. (2) Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so ist die Gebühr nach Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Wert für den Gebührenschuldner zu bemessen. (3) Für den Fall, dass die beantragte Tätigkeit vom Gebührenschuldner nicht voll in Anspruch genommen wird, kann die Gebühr entsprechend ermäßigt werden. 3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der Kammer benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat oder zu dessen Gunsten eine solche Tätigkeit vorgenommen wurde. Schulden mehrere Schuldner eine Gebühr gemeinsam, so kann die Kammer jeden für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen. 4 Entstehung des Anspruchs (1) Der Anspruch auf Gebühren entsteht bei antragsgebundenen Tätigkeiten mit Eingang des Antrags, sonst mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit.

2 (2) Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist zu entrichten. 5 Fälligkeit Gebühren und Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig. 6 Mahnung und Beitreibung (1) Gebühren, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen. In der Mahnung ist der Gebührenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen. (2) Für die Beitreibung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend. 7 Stundung, Erlass, Niederschlagung (1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Gebührenpflichtigen verbunden ist und der Gebührenanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. (2) Gebühren und Auslagen können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Kammerzugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen. (3) Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverständnis zur Gebührenschuld stehen. 8 Verjährung Für die Verjährung der Gebühren gelten die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Thüringen sowie die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend. 9 Rechtsbehelfe Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide richten sich nach den Bestimmungen der VwGO sowie des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

3 10 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 1. Oktober 1990 außer Kraft. Genehmigungsvermerk der Staatsaufsichtsbehörde vom Suhl, den gez. Wilhelm Salzmann Präsident gez. Karin Rau Hauptgeschäftsführerin

4 Seite -1 - Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Südthüringen In der Fassung vom I. Ausbildung und Umschulung (Gebühren ohne Materialkosten) 1. Eintragungs-, Betreuungs- und Prüfungsgebühren von Ausbildungs- und Umschulungsverhältnissen 1.1. in Berufen ohne Fertigkeitsprüfung 110, in Berufen mit Fertigkeitsprüfung a) kaufm. oder kfm.- verwandte Berufe 155,00 b) gewerblich-techn. Berufe 180,00 c) mit besonderem Prüfungsaufwand 250, Verträge mit einer Laufzeit von kleiner/ gleich 12 Monaten 75, Prüfung von Konzepten außerbetrieblicher Ausbildung bzw. Umschulung als Grundlage der Eignungsfeststellung 60,00 2. Zulassung zur Abschlussprüfung im Sonderfall (Externe; gemäß 40 Abs.1 u.2 Berufsbildungsgesetz sowie in Amtshilfe) 2.1. Ausbildungsberufe ohne Fertigkeitsprüfung 100, Ausbildungsberufe mit Fertigkeitsprüfung a) Kaufm. und kaufm. verwandte Berufe 145,00 b) Gewerbl.-techn. Berufe 165,00 c) mit besonderem Prüfungsaufwand 250,00 3. Wiederholung einer Prüfung oder eines Prüfungsteiles 3.1. Abschlussprüfung in allen Prüfungsteilen Ausbildungsberufe ohne Fertigkeitsprüfung 85, Ausbildungsberufe mit Fertigkeitsprüfung a) Kaufm. und kaufm. verwandte Berufe 130,00 b) Gewerbl.-techn. Berufe 145,00 c) mit besonderem Prüfungsaufwand 230, Abschlussprüfung in einem Prüfungsteil Ausbildungsberufe ohne Fertigkeitsprüfung 45, Ausbildungsberufe mit Fertigkeitsprüfung a) Kaufm. und kaufm. verwandte Berufe 65,00 b) Gewerbl.-techn. Berufe 70,00 c) mit besonderem Prüfungsaufwand 130,00

5 Seite Nachholung einer Prüfung oder eines Prüfungsteiles 4.1. Ausbildungsberufe ohne Fertigkeitsprüfung 25, Ausbildungsberufe mit Fertigkeitsprüfung a) Kaufm. und kaufm. verwandte Berufe 35,00 b) Gewerbl.-techn. Berufe 46,00 c) mit besonderem Prüfungsaufwand 100,00 5. Zwischenprüfung/Teilprüfung (bei Amtshilfe) 5.1. Ausbildungsberufe ohne Fertigkeitsprüfung 50, Ausbildungsberufe mit Fertigkeitsprüfung a) Kaufm. und kaufm. verwandte Berufe 75,00 b) Gewerbl.-techn. Berufe 90,00 c) mit besonderem Prüfungsaufwand 150,00 6. Rückerstattung von Gebühren (auf schriftlichen Antrag) 6.1. bei Ausbildungsverhältnissen a) bei vorzeitiger Lösung bis vor der Aufforderung zur Zwischenprüfung/Teilprüfung 80% b) bei vorzeitiger Lösung nach der Zwischenprüfung/Teilprüfung, jedoch vor der Aufforderung zur Anmeldung zur Abschlussprüfung 60% 6.2. bei Umschulungsverhältnissen a) bei Lösung in den ersten 3 Monaten 80% b) bei Lösung vor der Aufforderung zur Abschlussprüfung 60% 7. Prüfung - Zusatzqualifikation für Auszubildende 50,00 8. Zweitschriften, Abschriften je Dokument der IHK 25,00 9. Beglaubigungen von Dokumentenkopien (Zeugnisse etc.) 5, Gleichstellung von Zeugnissen 25, Zu den Gebühren in Ziffer 1. wird für nichtkammerzugehörige Unternehmen für Ausbildungsverhältnisse eine Zusatzgebühr je Vertrag von 50,00 und für Umschulungsverhältnisse die doppelte Gebühr erhoben. 12. Gebühr für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung 99,00

6 Seite II. Fortbildung (Gebühren ohne Materialkosten) 1. Fortbildungsprüfungen 1.1. Gewerbl.-technische Prüfungen a) Technischer Betriebswirt (IHK) 305,00 b) Industriemeister, Fachmeister 385,00 c) Geprüfter Polier 385,00 d) Baumaschinenführer 255,00 e) Werkpolier 180,00 f) Geprüfte Werkschutzfachkraft 205,00 g) Sonstige Prüfungen 360, kaufmännische Prüfungen a) Betriebswirt/Betriebswirtin (IHK) 305,00 b) Geprüfter Industriefachwirt 305,00 c) Geprüfter Versicherungsfachwirt 305,00 d) Handelsfachwirt 230,00 e) Touristikfachwirt 230,00 f) Fachwirt Grundstücke/Wohnungswirtschaft 230,00 g) Bankfachwirt 230,00 h) Sonstige Fachwirte 255,00 i) Geprüfter Bilanzbuchhalter 255,00 j) Geprüfter Sekretariatsfachkaufmann/-frau 230,00 k) Sonstige Fachkaufleute 205,00 l) Datenverarbeitungsfachkräfte 255,00 m) Fremdsprachenkorrespondent 205, sonstige Prüfungen a) Fachberater 180,00 b) Wirtschaftsassistent (IHK) 205,00 c) Diätkoch 180,00 d) Sonstige Prüfungen 205, Schreibtechnische Prüfung a) Kurzschrift, Maschinelle Textherstellung 50,00 b) Stenotypie 50,00 c) Phonotypie 75, Ausbildereignungsprüfung (AEVO) 130, Wiederholungsprüfung 50 % bis 100% je nach Anrechnung von Prüfungsleistungen 2. Sonstiges 2.1. Gleichstellungen von Meisterabschlüssen 25, Befreiung von der AEVO 40, Bearbeitung von Anträgen zur Prüfung mit ablehnendem Ergebnis 50, Nichtinanspruchnahme der Prüfung nach Bestätigung des Zugangs 20% der Gebühr 2.5. Zertifikat 50, Teilnahmebescheinigung 15, Erstellen von Zweitschriften von Zeugnissen, Meisterbriefen, Zertifikaten und Teilnahmebescheinigungen (je Exemplar) 25,00

7 III. Berufsausbildungsvorbereitung Seite Bearbeitung eines Antrages auf Bestätigung eines Qualifizierungsbildes bei einer Maßnahmedauer von h 50,00 von h 70,00 IV. Fachkundeprüfung und Unterrichtungsverfahren 1. Fachkundeprüfung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz 1.1. für Bewerber mit Wohnsitz im Kammerbezirk 100, für Bewerber mit Wohnsitz außerhalb des Kammerbezirkes 155, Zweitschrift für die Bescheinigung der fachlichen Eignung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz 25, Umschreibung der Bescheinigung der fachlichen Eignung für den Güterkraftverkehr nach VO (EG) Nr. 1071/2009 Anhang III 10,00 2. Fachkundeprüfung nach dem Personenbeförderungsgesetz 2.1. Personenverkehr mit Omnibussen a) für Bewerber mit Wohnsitz im Kammerbezirk 100,00 b) für Bewerber mit Wohnsitz außerhalb des Kammerbezirkes 155, Fachkundeprüfung für Taxi- und Mietwagenverkehr 85, Zweitschrift für die Bescheinigung der fachlichen Eignung nach dem Personenbeförderungsgesetz 25, Umschreibung der Bescheinigung der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr nach VO (EG) Nr. 1071/2009 Anhang III 10,00 3. Gebühren im Zusammenhang mit der Schulung von Gefahrgutfahrern und Gefahrgutbeauftragten 3.1. Gefahrgutfahrer Gebühren bei Antrag auf Anerkennung von Lehrgängen a) für den ersten Lehrgangsbaustein gemäß einem vom Deutschen Industrie- u. Handelskammertag (DIHK) empfohlenen Musterkursplan 255,00 b) für jeden weiteren angemeldeten Lehrgangsbaustein 130, Gebühren bei der Wiedererteilung der Anerkennung gemäß Nr % d. ohne wesentliche Änderungen Gebühr gem. Nr Gebühren bei wesentlichen Modifikationen der Anerkennung 50, Gebühren für die Prüfung eines Gefahrgutfahrerlehrgangs 60, Gebühren für die Ausstellung von Bescheinigungen, Erst- oder Ersatzausstellungen, Nachträgen (ADR) 40, Entscheidung über die Befreiung von der Teilnahme an einem Aufbaukurs der Klasse , Gefahrgutbeauftragte Gebühren bei Antrag auf Anerkennung von Lehrgängen a) Anerkennung des allgemeinen Teils 385,00 b) Anerkennung der besonderen Teile - entsprechend dem Rahmenplan 255,00 - mit Beschränkungen in den Sachbereichen entspr. eines vom DIHK- Sachverständigenkreis bereits empfohlenen Musterlehrplanes 255,00 - mit Beschränkungen in den Sachbereichen 385,00

8 Seite Gebühren bei Wiedererteilung der Anerkennung gem. Nr jeweils 50 % d. Gebühr gem. Nr Gebühren für die Zustimmung bei wesentlichen Modifikationen 50,00 des Lehrgangs bis 155, Gebühren für die Prüfung von Gefahrgutbeauftragten Prüfung und Ausstellung des EU-Schulungsnachweises 75, Ausstellung des Schulungsnachweises ohne Prüfung 25,00 4. Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Führung eines Verkehrsunternehmens nach Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) bzw. für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) 4.1. Anerkennung aufgrund leitender Tätigkeit gem. 8 GBZugV bzw. 7 PBZugV Anerkennung ohne Beurteilungsgespräch 40, Anerkennung mit Beurteilungsgespräch 85, Anerkennung aufgrund gleichwertiger Abschlussprüfungen gem. 7 GBZugV bzw. 6 PBZugV 25,00 5. Unterrichtungsverfahren und sonstige Sachkundeprüfungen 5.1. Fachkundeprüfung für den Waffenhandel a) Beantragung einer Waffen- und/oder Munitionsart 170,00 b) Beantragung von mehr als einer Waffen- und/oder Munitionsart 205, Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe a) 80-stündige Unterrichtung 600,00 b) 40-stündige Unterrichtung 300, Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe Vollständige Prüfung (schriftlich und mündlich) 150, Teilprüfung (mündlich) 75, Unterrichtungsverfahren für die Aufsteller von Spielgeräten sowie Deren Personal nach $ 33 c Abs. 2 Nr. 2 GewO 300, Sonstige Prüfungen und Nachweise 25, Bescheinigung über die Befreiung von einer Fach- und Sachkundeprüfung 10, Anfertigung einer Zweitschrift 25,00 V. Gebühren für außenwirtschaftliche Dienstleistungen 1. Bescheinigungen von Ursprungszeugnissen, Handelsrechnungen, Unterschriften von Zertifikaten und sonstigen Bescheinigungen 1.1. je Original 10, je weitere Kopie 3,00 2. Carnets 2.1. Ausstellung 20, Bereinigungen unvollständig abgefertigter Carnets 20, Nachlegung bereits vorhandener Carnets 5,50

9 Seite Bei Nichtkammerzugehörigen werden die Gebühren unter Ziffer V. in doppelter Höhe erhoben. VI. Anträge auf öffentliche Bestellungen und Vereidigungen 1. Sachverständige 1.1. Gebühr für die Antragsbearbeitung (erstes Sachgebiet) 395, Antragsbearbeitung für weiteres Sachgebiet 295, Antragsbearbeitung für Erneuerung der Bestellung 250, Gebühr für jede Wiederholung der Überprüfung der besonderen Sachkunde 250, öffentliche Bestellung und Vereidigung sowie Betreuung für die Dauer der Erstbestellung 250, Erneuerung der Bestellung sowie Betreuung für die Dauer der erneuten Bestellung 200,00 2. Messer, Zähler, Wäger, Probenehmer u. Eichaufnehmer sowie sonstige Handelshilfspersonen 230,00 3. Rücknahme/ Widerruf der öffentlichen Bestellung und Vereidigung 395,00 VII. Gebühren für IHK-Aufgaben im Zusammenhang mit dem Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetz 1. Prüfungsgebühren 1.1. Grundqualifikation Theorie - Regelprüfung 176, Grundqualifikation Theorie - Quereinsteiger 153, Grundqualifikation Theorie - Umsteiger 135, Grundqualifikation Praxis - Regelprüfung 980, Grundqualifikation Praxis - Quereinsteiger 980, Grundqualifikation Praxis - Umsteiger 792, Beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung 105, Beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger 99, Beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger 95,00 2. Rückerstattung von Gebühren (auf schriftlichen Antrag) 2.1. Wird die Anmeldung zur Prüfung nach Ziffer 1.1. bis 1.3. und 1.7. bis 1.9. bis zum 12. Werktag vor dem Prüfungstermin zurückgenommen, wird die Gebühr abzüglich einer Bearbeitungspauschale von 60,00 zurückerstattet Wird die Anmeldung zur Prüfung nach den Ziffern 1.4. bis 1.6. zurückgenommen, wird die Gebühr abzüglich folgender Pauschalen zurückerstattet. Rücktritt vor dem Prüfungstermin - bis zum 15. Werktag 60,00 - vom 14. bis 8. Werktag Praxis Regelprüfung/Quereinsteiger 211,00 Praxis Umsteiger 164,00 - vom 5. bis 7. Werktag Praxis Regelprüfung/Quereinsteiger 367,00 Praxis Umsteiger 274,00 - ab 4. Werktag und weniger Praxis Regelprüfung/Quereinsteiger 680,00 Praxis Umsteiger 492,00

10 Seite Liegt ein vom Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretender wichtiger Grund vor, entfällt der Gebührenanspruch. Als wichtiger Grund gilt hierbei insbesondere eine durch ärztliches Attest nachgewiesene Erkrankung des Prüfungsteilnehmers Für die Berechnung der Rückerstattung ist der Zeitpunkt des Einganges der Rücktrittserklärung in der IHK maßgeblich. 3. Zweitschrift für die Bescheinigung über eine Prüfung gemäß 4 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz 25,00 VIII. Versicherungsvermittler/Versicherungsberater 1. Erlaubnis 1.1 Erlaubnis zur Gewerbeausübung für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater 250, Erlaubnis zur Gewerbeausübung für Versicherungsberater die im Besitz einer Erlaubnis nach Rechtsberatungsgesetz sind 115, Befreiung von der Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung ihrer Haupttätigkeit vermitteln 150, Ersatzausstellung bzw. Zweitschrift der Gewerbeerlaubnis/Erlaubnisbefreiung 25, Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis 300, Statuswechsel 50,00 2. Register 2.1 Eintragung ins Vermittlerregister 25, Änderungen im Register Eintragung von Änderungen im Vermittlerregister 25, Ergänzung im Vermittlerregister über die Tätigkeit in anderen EU-Staaten - je Staat 20,00 3. Sachkundeprüfung 3.1 Sachkundeprüfung (schriftlich und mündlich/praktisch) 350, Wiederholung Sachkundeprüfung (mündlich/praktisch) 160, Rücktritt von der Sachkundeprüfung bei Rücktritt bis vier Wochen vor Beginn der Prüfung 20% der Gebühr nach 3.1 bzw Bei späterem Rücktritt von oder bei Nichtteilnahme an der Sachkundeprüfung 60% der Gebühr nach 3.1 und Anordnung der Überprüfung von Aufzeichnungspflichten aus besonderem Anlass 190,00 IX. Gebühren nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung 1. Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund einer erfolgreich abgelegten IHK- oder HWK-Abschlussoder Weiterbildungsprüfung 30,00 2. Entscheidung über die Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund mehrerer Teilprüfungen 60,00

11 Seite Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund einschlägiger Vorkenntnisse 50,00 Bei Ziffer 2 und Ziffer 3 werden die Gebühren auch fällig, wenn die Sachkundebescheinigung nicht ausgestellt wird, die Gebühr wird unabhängig vom Ausgang der Begutachtung erhoben. X. Gebühren für IHK-Aufgaben im Recht der Finanzanlagenvermittler 1. Eintragung ins Vermittlerregister 60,00 2. Eintragung Arbeitnehmer ins Vermittlerregister (je Mitteilung gemäß 7 Abs. 2 FinVermV) 25,00 3. Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler 3.1. Vollständige Prüfung in 3 Kategorien (schriftlich und praktisch) 250, Vollständige Prüfung in 2 Kategorien (schriftlich und praktisch) 230, Vollständige Prüfung in 1er Kategorie (schriftlich und praktisch) 210, Teilprüfung in 3 Kategorien (schriftlich) 190, Teilprüfung in 2 Kategorien (schriftlich) 170, Teilprüfung in 1 Kategorie (schriftlich) 145, Teilprüfung (praktisch) 120, Für die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung oder an einer spezifischen Sachkundeprüfung gemäß 5 FinVermV entstehen in Abhängigkeit von der Prüfungsform (Vollprüfung oder Teilprüfung) und der Anzahl der zu absolvierenden Kategorien die gleichen Gebühren wie unter X bis Fälligkeit, Rücktritt Die Gebühr wird mit Einladung zur Prüfung fällig. Bei einem Rücktritt von der Prüfung nach Einladung, aber vor dem ersten Prüfungstag, werden 50% der Gebühr berechnet. Maßgeblich ist der Posteingang in der IHK. XI. Gebühren für IHK-Aufgaben im Recht der Honorar-Finanzanlagenberater 1. Eintragung als Honorar-Finanzanlagenberater ins Vermittlerregister Gemäß 11 a und 34 h Abs. 1 S.4 i. V. m. 34 f Abs. 5 GewO 60,00 2. Eintragung Arbeitnehmer ins Vermittlerregister (je Mitteilung) Gemäß 11 a und 34 h Abs. 1 S.4 i. V. m. 34 f Abs. 6 GewO 25,00 XII. Gebühren für IHK-Aufgaben im Recht der Immobiliardarlehensvermittler 1. Eintragung im Vermittlerregister 60,00 2. Eintragung Arbeitnehmer ins Vermittlerregister (je Mitteilung gemäß 7 Abs. 2 ImmVermV) 25,00 3. Sachkundeprüfung Immobiliardarlehensvermittler 3.1. Prüfung komplett (schriftlich und mündlich) 250,00

12 Seite Teilprüfung schriftlich (Teilnahme an bzw. Wiederholung der schriftlichen Prüfung bei Anerkennung der praktischen Prüfung) 170, Wiederholungsprüfung mündlich 140, Für die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung oder einer spezifischen Sachkundeprüfung gem. 5 ImmVermV entstehen die gleichen Gebühren wie unter XII bis Fälligkeit, Rücktritt: Die Gebühr wird mit Einladung zur Prüfung fällig. Bei einem Rücktritt von der Prüfung nach Einladung, aber vor dem ersten Prüfungstag, werden 50 % der Gebühr berechnet. Maßgeblich ist der Posteingang bei der IHK. XIII. Sonstige Gebühren 1. Stellungnahme für Träger einer Maßnahme nach SGB II und III 10,00 2. Zurückweisung eines Widerspruches 25,00 3. Mahngebühren (je Mahnung) für 1. Mahnung 5,00 für 2. Mahnung 10,00 4. Beitreibungsgebühr 50,00

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