G e b ü h r e n t a r i f der Industrie- und Handelskammer Hannover vom in der Fassung vom

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1 G e b ü h r e n t a r i f der Industrie- und Handelskammer Hannover vom in der Fassung vom A. BERUFSBILDUNG I. Betreuungsgebühren für Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse in Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz einschließlich der Gebühren für Zwischenprüfungen, Stufenprüfungen und Abschlussprüfungen 1. aus IHK-zugehörigen Unternehmen ab ab ab kaufmännische Berufe ohne Fertigkeitsprüfung Zwischenprüfung/Teil I Abschlussprüfung 1.2 kaufmännische Berufe mit Fertigkeitsprüfung Zwischenprüfung/Teil I Abschlussprüfung 1.3 Verkäufer/in Zwischenprüfung 1.4 IT-Berufe Zwischenprüfung gewerbliche Berufe Papier, Druck Zwischenprüfung Chemie, Physik, Biologie Zwischenprüfung/Teil I Abschlußprüfung Metall- und Elektroberufe Zwischenprüfung/Teil I Abschlussprüfung

2 - 2 - ab ab ab Bau, Holz, Glas, Keramik und sonstige Berufe Zwischenprüfung In Stufenberufen jede Prüfung der zweiten und jeden weiteren Stufe Berufskraftfahrer Zwischenprüfung aus nicht IHK-zugehörigen Betrieben oder Einrichtungen zusätzlich zur Position Je Prüfung für Bewerber, die ohne Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu einer Zwischen-, Stufen- oder Abschlußprüfung zugelassen sind einschließlich Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraph 45 Abs. 2 und 3 BBiG (Externe) 3.1 kaufmännische Berufe ohne Fertigkeitsprüfung kaufmännische Berufe mit Fertigkeitsprüfung Verkäufer/in IT-Berufe gewerbliche Berufe Papier, Druck Chemie, Physik, Biologie Metall- und Elektroberufe Bau, Holz, Glas, Keramik und sonstige Berufe Berufskraftfahrer

3 - 3 - ab ab ab Je Prüfung für Bewerber, die zum wiederholten Male an einer Abschlußprüfung teilnehmen 4.1 kaufmännische Berufe ohne Fertigkeitsprüfung kaufmännische Berufe mit Fertigkeitsprüfung Verkäufer/-in IT-Berufe gewerbliche Berufe Papier, Druck Chemie, Physik, Biologie Metall- und Elektroberufe Bau, Holz, Glas, Keramik und sonstige Berufe Berufskraftfahrer Die Gebühren nach den Ziffern 1 (ausgenommen die Gebühren für zusätzliche Stufenprüfungen) und 2 werden mit Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse fällig, nicht jedoch vor dem vertraglichen Beginn der Ausbildung. Die Gebühren für zusätzliche Stufenprüfungen sowie die Gebühren nach den Ziffern 3 und 4 werden mit der Prüfungszulassung fällig. Bei Rücktritt eines Prüfungsbewerbers nach erfolgter Prüfungszulassung werden 50 Prozent der Gebühren erhoben. Falls das Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis nicht begonnen wird, wird keine Gebühr erhoben. Wird das Ausbildungs- bzw. Umschulungsverhältnis während der Probezeit gelöst, wird ein Betrag von 60 von der Gebühr einbehalten. Endet das Ausbildungs- bzw. Umschulungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit, so werden 50 Prozent der Gebühr (ohne Anteil für die Zwischenprüfung/den Teil I Abschlußprüfung) erstattet. Gebühren nach Ziffer 2 werden nicht erstattet. Gebühren für Zwischenprüfungen/Teil I Abschlußprüfungen werden voll erstattet, sofern eine Prüfungszulassung noch nicht erfolgt ist. II. Gebühren für Prüfungen in der Aufstiegsbildung 1. Prüfung von Assistenten 1.1 Handelsassistent Sonstige Assistenten 350

4 Prüfung von Fachkaufleuten 2.1 Bilanzbuchhalter a) Prüfungsteil A 240 b) Prüfungsteil B 260 c) Prüfungsteil C Controller Fachkaufmann für betriebliche Altersversorgung bei Freistellung vom Grundlagenteil IT-Fortbildungsprüfungen: Operative bzw. Strategische Professionals a) Erster Prüfungsteil 400 b) Zweiter Prüfungsteil 250 c) Dritter Prüfungsteil Sonstige Fachkaufleute Prüfung von Fachwirten 3.1 Fachwirt für Finanzberatung bei Freistellung vom Grundlagenteil Medienfachwirt a) Grundlegende Qualifikationen 270 b) Handlungsspezifische Qualifikationen 560 c) Zusätzliches Handlungsfeld Sonstige Fachwirte ohne gesonderte Prüfungsteile Sonstige Fachwirte mit gesonderten Prüfungsteilen/ Aus- und Weiterbildungspädagoge a) Erster Prüfungsteil (z. B. Grundlagenteil) 270 b) Weitere Prüfungsteile Prüfungen auf Betriebswirtsebene (Betriebswirt/Technischer Betriebswirt/Berufspädagoge) a) Erster Prüfungsteil 310 b) Zweiter Prüfungsteil 330 c) Dritter Prüfungsteil Prüfung von fremdsprachlichen Fachkräften 300 (z. B. Fremdsprachenkorrespondent, Fremdsprachenkaufmann) 6. Schreibtechnische Prüfungen Prüfung von Meistern 7.1 Industriemeister / sonstige Fachmeister; ohne AEVO a) Grundlagenteil (z. B. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen) 280 b) Jeder weitere Prüfungsteil (z. B. Handlungsspezifische Qualifikationen) Meister für Veranstaltungstechnik bei Anrechnung der Prüfung Assistent für Veranstaltungstechnik jeder zusätzliche Prüfungsteil 380

5 Industriemeister Fachrichtung Digital- und Printmedien a) Grundlegende Qualifikationen 280 b) Handlungsspezifische Qualifikationen 560 c) Zusätzlicher Herstellungsprozess Sonstige Meister/Polier; ohne AEVO Sonstige Prüfungen der Aufstiegsbildung 8.1 Baumaschinenführer Bilanzbuchhalter International Diätkoch Fachberater (z. B. Fachberater für Finanzdienstleistungen, 350 Fachberater im Vetrieb) 8.5 Schutz- und Sicherheitskraft Requisiteur Jede weitere Prüfung in der Aufstiegsbildung Prüfung jedes weiteren zusätzlichen Prüfungsteils Umschulungsprüfungen gemäß Paragraph 62 BBiG Prüfungen mit berufs- und arbeitspädagogischem Prüfungsteil zusätzlich Ausbilderprüfungen nach Ausbildereignungsverordnung Zusatzqualifikationen für Auszubildende 200 Die Gebühren nach Ziffer 1 bis 14 werden mit der Prüfungszulassung fällig. Bei Zulassung zu einem Prüfungsteil wird die anteilige Gebühr für diesen Prüfungsteil fällig. Bei Rücktritt eines Prüfungsbewerbers nach erfolgter Prüfungszulassung, jedoch vor Beginn der Prüfung, werden 50 Prozent der Gebühren erhoben. Bei Wiederholung der gesamten Prüfung wird die volle Gebühr, bei Wiederholung eines gesamten Prüfungsteils wird der jeweilige Teil der Gebühr erhoben. Bei Wiederholung von einzelnen Prüfungsfächern werden 50 Prozent der Gebühren erhoben. Bei Anrechnung von Teilleistungen vor der Prüfungszulassung wird die Gebühr anteilig gekürzt. Bei Anrechnung von Assistentenprüfungen vermindert sich die Prüfungsgebühr um 110, soweit bei einem einzelnen Tarif nicht etwas anderes bestimmt ist. Besondere Auslagen anlässlich der Durchführung von Prüfungen können dem Gebührenpflichtigen gemäß Paragraph 1 Abs. 3 der Gebührenordnung der IHK in Rechnung gestellt werden.

6 - 6 - III. Gebühren für Gleichstellungen 1. Gleichstellung nach Bundesrecht 1.1 Gleichstellung der Institution Gleichstellung von Zeugnissen Beurteilung ausländischer Prüfungszeugnisse nach Paragraph 92 Bundesvertriebenengesetz Beurteilung nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz 3.1 auf Basis vorhandener Dokumente bei Durchführung von Kompetenzfeststellungsverfahren bei Folgeanträgen zum selben Beruf 100 B. SONSTIGE PRÜFUNGEN 1. Fachkundeprüfung nach 22 Abs. 1 Waffengesetz Prüfung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln Für die Prüfung zur Feststellung besonderer Sachkunde wird, soweit die Erhebung der Gebühren nicht anderweitig geregelt ist, eine Gebühr erhoben von 80 Bei Rücktritt eines Bewerbers nach Zulassung zur Prüfung werden 50 Prozent der Gebühren erhoben. C. SACHVERSTÄNDIGENWESEN I. Verfahren zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung oder Anerkennung von 1. Sachverständigen 1.1 bei Erstbestellung und -anerkennung bei Wiederbestellung und -anerkennung Messern, Zählern, Wägern, Probenehmern, Eichaufnehmern 380 II. Schriftliche Benennung von Sachverständigen außerhalb von Schiedsrichter- und Schiedsguterachterbenennungen 1. für Zugehörige der IHK Hannover für nicht Zugehörige der IHK Hannover 60 III. Geschäftsführung und Betreuung Fachgremium je Bewerber 250

7 - 7 - D. BESCHEINIGUNGEN UND BEGLAUBIGUNGEN 1. Ursprungszeugnisse und Beglaubigungen von Handelsrechnungen, je Satz Dokumente 6,50 2. Ausstellung von Carnets 2.1 für Zugehörige der IHK Hannover für Nichtzugehörige der IHK Hannover Ausstellung von Zweitschriften von Prüfungsdokumenten Sonstige Beglaubigungen 5 5. Sonstige Bescheinigungen Sonstige Bescheinigungen in deutscher Sprache Sonstige fremdsprachige Bescheinigungen Bescheinigung der Dringlichkeit von Dauerausnahmen vom Sonntagsfahrverbot und/oder von den Fahrverboten nach der Ferienreiseverordnung 6.1 Ersterteilung Wiedererteilung 20 E. ANERKENNUNG VON SCHULUNGEN, DURCHFÜHRUNG VON PRÜFUNGEN UND ERTEILUNG VON ADR-BESCHEINIGUNGEN FÜR FAHRZEUGFÜHRER FÜR DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER gem: Kapitel 8.2 ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) 1. Verfahren auf Anerkennung von Schulungen 1.1 für den ersten Kurs für jeden weiteren Kurs Bei dem Verfahren auf Wiedererteilung der Anerkennung von Schulungen werden 50 Prozent der unter 1. genannten Gebühren erhoben, sofern keine Änderungen von Bedeutung vorliegen. 3. Zustimmungsbedürftige Veränderungen nach Anerkennung einer Schulung jeweils 3.1 für Änderungen des Schulungsraums für weiteren Referenten, der bereits eine Zulassung durch die IHK Hannover hat für andere Änderungen, insbesondere weiteren Referenten, der noch keine Zulassung durch die IHK Hannover hat 240

8 - 8 - Die unter Ziffern 1. bis 3. genannten Gebühren entstehen mit Antragstellung und werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig. 4. Durchführung von Prüfungen 4.1 für Prüfungen Basiskurs für Prüfungen nach einem Aufbaukurs für Prüfungen Auffrischung für Wiederholungsprüfungen Ersatzausstellung 40 F. ANERKENNUNG VON LEHRGÄNGEN, DURCHFÜHRUNG VON PRÜFUNGEN UND AUSSTELLUNG VON SCHULUNGSNACHWEISEN FÜR GEFAHRGUTBEAUFTRAGTE gem: 4, 5 und 6 Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV 1. Verfahren auf Anerkennung von Lehrgängen *) 1.1 für den ersten Lehrgangsteil für jeden weiteren Lehrgangsteil Bei dem Verfahren auf Wiedererteilung der Anerkennung von Lehrgängen werden 50 Prozent der unter 1. genannten Gebühren erhoben, sofern keine Änderungen von Bedeutung vorliegen. *) 3. Zustimmungsbedürftige Veränderungen nach Anerkennung eines Lehrgangs jeweils *) 3.1 für Änderungen des Schulungsraums für weiteren Referenten, der bereits eine Zulassung durch die IHK Hannover hat für andere Änderungen, insbesondere weiteren Referenten, der noch keine Zulassung durch die IHK Hannover hat 240 Die unter Ziffern 1. bis 3. genannten Gebühren entstehen mit Antragstellung und werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig. 4. Durchführung von Prüfungen *) 4.1 für Grundprüfungen und Ergänzungsprüfungen für Verlängerungsprüfungen Umschreibung eines Schulungsnachweises nach 7 Abs. 3 GbV Ersatzausstellung 30 *) Die Gebühren beziehen sich auf deutschsprachige Schulungen und Prüfungen. Zusätzliche Auslagen für englischsprachige Schulungen und Prüfungen werden gem. 1 Abs. 3 der Gebührenordnung abgerechnet. Die Einladung zur Prüfung erfolgt grundsätzlich erst nach Eingang der Prüfungsgebühr bei der IHK. Bei Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung werden 50 Prozent der Gebühren erhoben. Erscheint ein Prüfling zu einem Prüfungstermin, zu dem er ordnungsgemäß eingeladen wurde, unentschuldigt nicht, wird die Prüfungsgebühr in voller Höhe einbehalten.

9 - 9 - G. SCHIEDSVERFAHREN I. Tätigkeit als Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten 300 II. Benennung von Schiedsrichtern und Schiedsgutachtern 1. für Zugehörige der IHK Hannover für Nichtzugehörige der IHK Hannover 60 H. VERSICHERUNGSVERMITTLER UND -BERATER I. Registrierung von Vermittlern/Beratern 25 II. Erlaubnisverfahren 230 III. Erlaubnisbefreiung produktakzessorische Vermittler 110 IV. Erlaubnisverfahren gem. 156 (3) GewO 110 V. Schriftliche Auskunft 15 VI. Änderungen und Ergänzungen (Sachverhaltsprüfung): 1. Registerdaten, außerhalb der Gewerbeanzeige Ergänzung weiterer EU-Staaten Ersatzbescheinigung 20 VII. Sachkundeprüfung 1. Gebühr Gesamtprüfung Gebühr für praktische Prüfung Spezifische Sachkundeprüfung entsprechend 1. oder 2. (gem. 4a VersVermV) 4. Gebühr für Rücktritt nach Zulassung 50 % VIII. Prüfung gem. 15 VersVermVO 90 I. FINANZANLAGENVERMITTLER gemäß 34 f Gewerbeordnung (GewO) und der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermVo) vom I. Sachkundeprüfung 1. Vollprüfung mit praktischem Prüfungsteil a. in 1 Kategorie 320 b. in 2 Kategorien 350 c. in 3 Kategorien 380

10 Teilprüfung ohne praktischen Prüfungsteil a. in 1 Kategorie 220 b. in 2 Kategorien 250 c. in 3 Kategorien Wiederholungsprüfung Vollprüfung entsprechend 1. mit praktischem Prüfungsteil 4. Wiederholungsprüfung Teilprüfung entsprechend 2. ohne praktischem Prüfungsteil 5. Wiederholungsprüfung praktischer Prüfungsteil Spezifische Sachkundeprüfung entsprechend 1.,2. oder 5. (gem. 5 FinVermVo) 7. Gebühr für Rücktritt von der Prüfung nach Zulassung 50 % II. 1. Registrierung von Finanzanlagenvermittlern und Erteilung der Eintragungsbestätigung Die Gebühr für die Registrierung von Finanzanlagenvermittlern und Erteilung der Eintragungsbestätigung ermäßigt sich von 50 Euro um 50 Prozent auf 25 Euro, wenn das Erlaubnisverfahren durch die IHK vorgenommen wird. III. Registrierung eines Angestellten i. S. von 34 f Abs. 6 GewO und Mitteilung der Eintragung 1. bei zeitgleichem Antrag auf Registrierung durch den Erlaubnisinhaber bei nicht zeitgleichem Antrag auf Registrierung durch den Erlaubnisinhaber 30 IV. Erlaubnisverfahren nach 34 f Abs. 1, 2 GewO ohne Vorlage einer Erlaubnis nach 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 GewO 330 V. Erlaubnisverfahren nach 34 f Abs. 1, 2 GewO bei Vorlage einer Erlaubnis nach 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 GewO ( 157 Abs. 2, 3 GewO) 260 VI. Erweiterung der Kategorien nach Erteilung einer Erlaubnis nach 34 f Abs. 1 GewO 1. innerhalb von 3 Monaten nach Erlaubniserteilung nach mehr als 3 Monaten nach Erlaubniserteilung 150

11 VII. Änderungen und Ergänzungen (Sachverhaltsprüfungen) 1. Registerdaten außerhalb der Gewerbeanzeige Wechsel eines Geschäftsführers innerhalb einer juristischen Person Ersatzbescheinigung 20 VIII. Prüfung gem. 24 FinVermV 90 J. RECHTSBEHELFE I. In Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen der IHK wird eine Widerspruchsgebühr in Höhe der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 50, erhoben. Dies gilt auch für Widersprüche Dritter. II. In Widerspruchsverfahren gegen Prüfungsentscheidungen beträgt die Widerspruchsgebühr - abweichend von Ziff. I - 1. in Ausbildungsberufen (Abschnitt A I des Gebührentarifs) in der Aufstiegsbildung (Abschnitt A II des Gebührentarifs) 100 Dies gilt auch für die Wiederholungsprüfung. III. In Widerspruchsverfahren gegen Beitrags- oder Gebührenbescheide beträgt die Widerspruchsgebühr abweichend von Ziff. I. - 5 Prozent des angefochtenen Betrages, mindestens jedoch 50, höchstens 510. K. BEITREIBUNGS- UND MAHNGEBÜHREN I. Gebühr für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rückständiger Beiträge und Gebühren 25 II. Mahngebühr bei Forderungen unter 250 Euro 10 bei Forderungen ab 250 Euro 20 L. GEBÜHREN GEMÄSS UMWELTAUDITGESETZ (UAG) I. Gebühren für die Eintragung eines Standortes in das Register 1. Erstmalige Eintragung eines Standortes in das Register 230 bis Ablehnung der erstmaligen Eintragung 230 " Prüfung der Voraussetzungen für Bestand der Eintragung nach Ablauf der Frist zur Vorlage einer neuen Umwelterklärung 230 " 460

12 Eintragung nach vorangegangener Ablehnung vorübergehende Aufhebung 230 " Streichung der Eintragung 230 " Akteneinsicht nach Umweltinformationsgesetz und Verwaltungsverfahrensgesetz 1 pro Akte (mindestens jedoch 2 ) 8. Niederschrift zur Berücksichtigung von Bemerkungen 30 pro angefangene Stunde 9. Bescheidung einer Partei auf Antrag nach Aufwand II. Handhabung der Rahmengebühr Die Festlegung des Tarifs innerhalb der Rahmengebühr erfolgt auf Grundlage der Kriterien Unternehmensgröße und Schwierigkeitsgrad des Falles mit folgenden Gewichtungen: - kleine Standorte (1) - mittelgroße Standorte (2) - große Standorte (3) und - einfach gelagerte Fälle (1) - mittelschwere Fälle (2) - komplexe Fälle (3) Addiert man die in Klammern gesetzten Zahlen, ergeben sich fünf denkbare Kategorien, denen die Mindestgebühr, die Höchstgebühr und drei Mittelgebühren zugeordnet werden. 2 entspricht entspricht entspricht entspricht entspricht 880 M. UNTERRICHTUNGSVERFAHREN UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR DAS BEWACHUNGSGEWERBE gemäß 34 a Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) 1. Grundgebühr Unterrichtungsverfahren Zusätzlich je Unterrichtsstunde Unterrichtungsverfahren 7

13 Ist eine schriftliche Abmeldung nicht spätestens drei Werktage vor Unterrichtungsbeginn bei der IHK eingegangen, wird die Grundgebühr in voller Höhe erhoben. 3. Sachkundeprüfung 150 Bei Rücktritt des Bewerbers nach Zulassung zur Prüfung werden 50 Prozent der Prüfungsgebühr erhoben. Erscheint ein Prüfling zu einem ordnungsgemäß anberaumten Prüfungstermin unentschuldigt nicht, wird die Prüfungsgebühr in voller Höhe einbehalten. Bei Wiederholung der gesamten Prüfung wird die volle Prüfungsgebühr erhoben. Bei Wiederholung nur der mündlichen Prüfung oder bei Teilprüfung gem. 13c, Abs. 2 GewO werden 50 Prozent der Prüfungsgebühr erhoben. N. FACHKUNDENACHWEISE IM GEWERBLICHEN STRASSENPERSONEN- UND GÜTERKRAFTVERKEHR gem. 4, 6 und 7 der PBZugV (Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr) und 4, 6, 7 und 8 der GBZugV (Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr) 1. Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr Fachkundeprüfung Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr Fachkundeprüfung Taxen- und Mietwagenverkehr 170 Bei Rücktritt eines Bewerbers nach Zulassung zur Prüfung werden 50 Prozent der Gebühren erhoben. 4. Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung leitender Tätigkeit Ausstellung einer Fachkundebescheinigung aufgrund gleichwertiger Abschlussprüfung, Umschreibung einer beschränkten Fachkundebescheinigung, Ersatzausstellung 30 O. GEBÜHREN FÜR STELLUNGNAHMEN DER IHK AUF VERANLASSUNG ÖFFENTLICHER STELLEN Gegenstand der Stellungnahme 1. Festsetzung von Messen, Märkten, Ausstellungen 1.1 ohne Rückäußerung mit Stellungnahme IHK Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen zur Gewerbeausübung Einbürgerungsverfahren 25

14 Erteilung eines Visums zur Einreise im sog. Sichtvermerksverfahren Beschäftigung von Spezialitätenköchen Staatliche Anerkennung von Luftkurorten, Erholungsorten und Küstenbadeorten 6.1 Erstantrag Überprüfung Raumordnungsverfahren 110 bis Bauanträge zu Einzelhandelsgroßprojekten 110 bis P. OBLIGATORISCHE QUALIFIKATION DER BERUFSKRAFTFAHRER IM GÜTERKRAFT- UND PERSONENVERKEHR gemäß 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV) Die nachstehenden Gebühren gelten sowohl für den Güterkraftverkehr als auch für den Personenverkehr. 1. Grundqualifikation 1.1 Gesamtprüfung Gesamtprüfung Quereinsteiger Gesamtprüfung Umsteiger Wiederholungs-/ Teilprüfung Grundqualifikation 2.1 Theoretische Prüfung Theoretische Prüfung Quereinsteiger Theoretische Prüfung Umsteiger 160 Bei Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung werden 50 Prozent der Gebühren erhoben. 2.4 Praktische Prüfung Praktische Prüfung Quereinsteiger Praktische Prüfung Umsteiger 850 Bei Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung, spätestens bis einen Tag vor dem Prüfungstermin, werden 160 Gebühren zuzüglich Auslagenersatz gemäß 1 Abs. 3 der Gebührenordnung erhoben.

15 Beschleunigte Grundqualifikation 3.1 Theoretische Prüfung Theoretische Prüfung Quereinsteiger Theoretische Prüfung Umsteiger 100 Bei Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung werden 50 Prozent der Gebühren erhoben. 4. Ausstellung einer Ersatzbescheinigung 30 Die Einladung zur Prüfung erfolgt grundsätzlich nur nach Eingang der Prüfungsgebühr bei der IHK. Erscheint ein Prüfling zu einem Prüfungstermin, zu dem er ordnungsgemäß eingeladen wurde, unentschuldigt nicht, wird die Prüfungsgebühr in voller Höhe einbehalten. Q. GEBÜHREN NACH DER CHEMIKALIEN-KLIMASCHUTZVERORDNUNG 1. Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien- Klimaschutzverordnung auf einer erfolgreich abgelegten IHK- oder HWK-Abschluss- oder Weiterbildungsprüfung Entscheidung über die Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund mehrerer Teilprüfungen Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund einschlägiger Vorkenntnisse 40 In dieser Fassung gültig ab 01. Januar 2012

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