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1 - 1 - A. Berufsbildung Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Stade für den Elbe-Weser-Raum Stand: Gem. Beschluss der Vollversammlung am 4. Dezember 2012 Anlage zur Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Stade für den Elbe-Weser-Raum (vom , zuletzt geändert am ) Die nachfolgend genannten Gebühren gelten für alle Ausbildungsverhältnisse, die vor dem beginnen. I. Betreuungsgebühren für Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz, einschließlich Prüfungsgebühren 1. in kammerzugehörigen Unternehmen 1.1 Kaufmännische Berufe ohne Fertigkeitsprüfung 138,00 davon Zwischenprüfung 46, Kaufmännische Berufe mit Fertigkeitsprüfung 184,00 davon Zwischenprüfung 61, Einzelhandelsberufe Kaufmann im Einzelhandel 92,00 (im Anschluss an die Verkäuferprüfung) Verkäufer/in 92,00 davon Zwischenprüfung 31, Kaufmännische Berufe mit gestreckter Prüfung 240, Berufskraftfahrer 184,00 davon Zwischenprüfung 61, gewerblich-technische Berufe 276,00 davon Zwischenprüfung 92, gewerblich-technische Berufe mit gestreckter Prüfung 276, Sonstige Berufe mit einem oder mehreren praktischen Prüfungsteilen, Projektarbeiten oder komplexen Prüfungsaufgaben 240,00 davon Zwischenprüfung 80, Sonstige Berufe mit mehreren praktischen Prüfungsteilen, Projektarbeiten oder komplexen 276,00 Prüfungsaufgaben mit gestreckter Abschlussprüfung In Stufenberufen jede Prüfung der zweiten Stufe 92,00 2. in nicht kammerzugehörigen Betrieben und Einrichtungen zusätzlich zu der Position 1 26,00-2 -

2 Je Prüfung für Bewerber, die ohne Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu einer Zwischen-, Stufen- oder Abschlussprüfung zugelassen sind einschließlich Überprüfung der Voraussetzungen nach 40 Abs. 2 und 3 BBiG (Externe) 3.1 kaufmännische Berufe ohne Fertigkeitsprüfung 138, kaufmännische Berufe mit Fertigkeitsprüfung 184, Einzelhandelsberufe Kaufmann im Einzelhandel 138,00 (im Anschluss an die Verkäuferprüfung) Verkäufer 92, Kaufmännische Berufe mit gestreckter Prüfung 240, Berufskraftfahrer 184, gewerblich-technische Berufe 276, gewerblich-technische Berufe mit gestreckter Prüfung 276, Sonstige Berufe mit mehreren praktischen 240,00 Prüfungsteilen, Projektarbeiten oder komplexen Prüfungsaufgaben 3.9 Sonstige Berufe mit mehreren praktischen 276,00 Prüfungsteilen, Projektarbeiten oder komplexen Prüfungsaufgaben mit gestreckter Abschlussprüfung 4. Je Prüfung für Bewerber, die zum wiederholten Mal an einer Abschlussprüfung teilnehmen 4.1 Kaufmännische Berufe ohne Fertigkeitsprüfung 46, Kaufmännische Berufe mit Fertigkeitsprüfung 61, Einzelhandelsberufe Kaufmann im Einzelhandel 46,00 (im Anschluss an die Verkäuferprüfung) Verkäufer 46, Kaufmännische Berufe mit gestreckter Prüfung 80, Berufskraftfahrer 61, gewerblich-technische Berufe 92, gewerblich-technische Berufe mit gestreckter Prüfung 92, Sonstige Berufe mit mehreren praktischen 80,00 Prüfungsteilen, Projektarbeiten oder komplexen Prüfungsaufgaben 4.9 Sonstige Berufe mit mehreren praktischen Prüfungsteilen, Projektarbeiten oder komplexen 92,00 Prüfungsaufgaben mit gestreckter Abschlussprüfung 5. Prüfung von Zusatzqualifikationen nach 44 Berufsbildungsgesetz 102,00 Die Gebühren nach der Ziffer 1 (ausgenommen für die Gebühren für zusätzliche Stufenprüfungen) und 2 werden mit Ablauf der Probezeit fällig. Die Gebühren für zusätzliche Stufenprüfungen sowie die Gebühren nach den Ziffern 3 bis 5 werden mit der Prüfungszulassung fällig. Falls das Ausbildungs- und Umschulungsverhältnis nicht begonnen wird oder während der Probezeit endet, wird keine Gebühr erhoben

3 - 3 - Bei Auflösung des Ausbildungs- bzw. Umschulungsverhältnises nach Ablauf der Probezeit werden 50 % der Gebühr (ohne Anteil für die Zwischenprüfung) erstattet. Gebühren für Zwischenprüfungen werden voll erstattet, sofern eine Prüfungszulassung noch nicht erfolgt ist. Bei Auflösung eines Ausbildungs- bzw. Umschulungsverhältnisses in Berufen mit gestreckter Prüfung nach Ablauf der Probezeit werden 50 Prozent der Gebühr erstattet. Gebühren nach Ziffer 2 werden nicht erstattet. Besondere Sachkosten anlässlich der Durchführung von Prüfungen können dem Gebührenpflichtigen gemäß 1 Abs. 3 der Gebührenordnung der Kammer in Rechnung gestellt werden. A. Berufsbildung Die nachfolgend genannten Gebühren gelten für alle Ausbildungsverhältnisse, die nach dem eingetragen werden und deren Ausbildungsbeginn ab dem ist. I. Prüfungsgebühren und Gebühren für die Eintragung von Ausbildungs- und Umschulungsverhältnissen in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz Nr. Position 1 Eintragung 1.1 Eintragung von Berufsausbildungsverhältnissen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für kammerzugehörige Unternehmen 1.2 Eintragung von Berufsausbildungsverhältnissen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für nicht kammerzugehörige Unternehmen 50,00 100,00 2 kaufmännische Berufe mit mündlicher Prüfung 2.1 Zwischenprüfung/ gestreckte Prüfung Teil 1 70, Abschlussprüfung/ gestreckte Prüfung Teil 2 140,00 3 kaufmännisch mit praktischer Prüfung 3.1 Zwischenprüfung/ gestreckte Prüfung Teil 1 90, Abschlussprüfung/ gestreckte Prüfung Teil 2 180,00 4 kaufmännisch mit besonderem Aufwand 4.1 Zwischenprüfung/ gestreckte Prüfung Teil 1 105, Abschlussprüfung/ gestreckte Prüfung Teil 2 210,00 5 Gewerblich-technische Berufe 5.1 Zwischenprüfung/ gestreckte Prüfung Teil 1 120, Abschlussprüfung/ gestreckte Prüfung Teil 2 240,00 6 Gewerblich-technische Berufe mit besonderem Aufwand 6.1 Zwischenprüfung/ gestreckte Prüfung Teil 1 190, Abschlussprüfung/ gestreckte Prüfung Teil 2 380,00-4 -

4 - 4-7 Zuschlag für Prüfungen von Bewerbern, die als Externe nach 45 Abs. 2 u. 3 BBiG sowie 62 BBiG zur Prüfung zugelassen werden 7.1 Zwischenprüfung/ gestreckte Prüfung Teil 1 50, Abschlussprüfung/ gestreckte Prüfung Teil 2 100,00 8 Prüfung von Zusatzqualifikationen nach 49 BBiG 120,00 9 Materialkosten nach Aufwand Die Gebühren nach Ziffer 1 werden mit der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse fällig. Die Gebühren nach Ziffer 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 werden mit der Zulassung zur Prüfung fällig. Für Wiederholungsprüfungen werden die Gebühren nach Ziffer 2, 3, 4, 5, 6 und 7 mit Zulassung zur Wiederholungsprüfung fällig. Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Zulassung werden 50 % der Gebühr erstattet. Gebühren nach Ziffer 1, 7 und 9 werden nicht erstattet. II. Gebühren für Prüfungen in der Aufstiegsbildung 1. Prüfung von Fachkaufleuten 310, Bilanzbuchhalterin/Bilanzbuchhalter gem. der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin vom 18. Oktober 2007 Prüfungsteil A Prüfungsteil B Prüfungsteil C Zusatzqualifikation gem. 8 der Verordnung Optionale Qualifikation gem. 9 der Verordnung 220,00 220,00 220,00 150,00 150,00 2. Prüfung von Fachwirten 2.1 Prüfung 300, Prüfung jedes weiteren Prüfungsbereichs 50,00 3. Prüfung von Betriebswirten 3.1 Betriebswirt IHK 525, Technischer Betriebswirt IHK 525,00 4. Prüfung von fremdsprachlichen Fachkräften 4.1 Geprüfte/r Fremdsprachenkorrespondent/-in 130, Fremdsprachenkaufmann 150,00 5. Schreibtechnische Prüfungen 5.1 Kurzschrift 60, Maschinenschreiben 60, Stenotypie 60, Phonotypie 60,00-5 -

5 Prüfung von Meistern, mit den Prüfungsteilen fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation, handelsspezifische Qualifikation 6.1 Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation 220, Handlungsspezifische Qualifikation 220, Sonstige Meister 360,00 7. Prüfungen mit berufs- und arbeitspädagogischem Prüfungsteil zusätzlich 8. Ausbildereignungsprüfung nach Ausbildereignungsverordnung 135,00 135,00 9. Andere Prüfungen in der Aufstiegsbildung 275,00 Die Gebühren nach Ziffer 1 bis 9 werden mit der Prüfungszulassung fällig. Erfolgt die Zulassung für einzelne Prüfungsteile, so ist die Gebühr anteilig für diese fällig. Bei Rücktritt eines Prüfungsbewerbers nach erfolgter Prüfungszulassung, jedoch vor Beginn der Prüfung, werden 50 % der jeweiligen Gebühr erhoben. In Prüfungen, die aus mehreren Prüfungsteilen bestehen, wird die Gebühr zu gleichen Teilen auf diese verteilt. Bei Wiederholung der gesamten Prüfung wird die volle Gebühr, bei Wiederholung eines gesamten Prüfungsteils wird der jeweilige Teil der Gebühr erhoben. Bei Wiederholung von einzelnen Prüfungsfächern werden 50 % der Gebühren erhoben. Bei Anrechnung von Teilleistungen vor der Prüfungszulassung wird die Gebühr anteilig gekürzt. Besondere Auslagen anlässlich der Durchführung von Prüfungen können dem Gebührenpflichtigen gemäß 1 Abs. 3 der Gebührenordnung der Kammer in Rechnung gestellt werden. III. Gebühren für Gleichstellungen 1. Gleichstellung nach Bundesrecht 1.1 Gleichstellung der Institution 179, Gleichstellung von Zeugnissen 60,00 2. Beurteilung zur Gleichstellung/Entsprechung/Aner-kennung außerhalb und innerhalb des Geltungs-bereiches des Berufsbildungsgesetzes erworbener Prüfungszeugnisse/Befähigungsnachweis bzw. absolvierter Ausbildungen/Prüfungen 60,00 B. Sonstige Prüfungen 1.1 Prüfung der fachlichen Eignung im gewerblichen Straßengüter- und personenverkehr gemäß des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung 180,00-6 -

6 Prüfung über den Nachweis der Sachkunde für Bewachungstätigkeiten gem. 34 a Abs. 1 Gewerbeordnung davon mündliche Prüfung 2. Für die Prüfung zur Feststellung sonstiger Sachkunde wird, soweit die Erhebung der Gebühren nicht anderweitig geregelt ist, eine Gebühr erhoben von 150,00 90,00 70,00 Bei Rücktritt eines Bewerbers nach Zulassung zur Prüfung werden 50 % der Gebühren erhoben. 3. Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung leitender Tätigkeit gemäß des Güterkraftverkehrs-gesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung 4. Ausstellung einer Fachkundebescheinigung auf Grund gleichwertiger Abschlussprüfung, Umschreibung einer beschränkten Fachkundebescheinigung, Ersatzausstellung gemäß des Güterkraftverkehrs-gesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden 100,00 50,00 Fassung Prüfung gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz Grundqualifikation 5.1 Gesamtprüfung 1.370, Gesamtprüfung Quereinsteiger 1.340, Gesamtprüfung Umsteiger 1.010,00 Wiederholungs- / Teilprüfung Grundqualifikation 5.4 Theoretische Prüfung 220, Theoretische Prüfung Quereinsteiger 190, Theoretische Prüfung Umsteiger 160, Praktische Prüfung 1.150, Praktische Prüfung Quereinsteiger 1.150, Praktische Prüfung Umsteiger 850,00 Beschleunigte Grundqualifikation 5.10 Theoretische Prüfung 120, Theoretische Prüfung Quereinsteiger 110, Theoretische Prüfung Umsteiger 100, Ausstellung einer Ersatzbescheinigung 25,00 Bei Rücktritt eines Bewerbers nach Zulassung zur Prüfung werden 50 % der Gebühren erhoben

7 - 7 - C. Öffentliche Bestellung und Vereidigung/Anerkennung 1. Entscheidung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen gem. 36 (1) Gewerbeordnung und Anerkennung gem. 18 Bundesbodenschutzgesetz 1.1 bei Erstbestellung 500, bei Wiederbestellung 250,00 2. Messern, Zählern, Wägern, Probenehmern, Eichaufnehmern ( 36 (2) Gewerbeordnung) 2.1 bei Erstbestellung 150, bei Wiederbestellung 75,00 3. Versteigerer gem. 34 b Gewerbeordnung 3.1 bei Erstbestellung 400, bei Wiederbestellung 200,00 D. Bescheinigungen und Beglaubigungen Gemäß Richtlinie zum Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und andere dem Außenwirtschaftsgesetz dienender Bescheinigungen in der jeweils geltenden Fassung bzw. dem Zollübereinkommen über das Carnet ATA von Ursprungszeugnisse und Beglaubigung von Handelsrechnungen je Original für a) Mitglieder 6,00 b) für Nichtmitglieder 6,00 c) für die elektronische Beantragung 6,00 2. Sonstige Beglaubigungen a) für Mitglieder 6,00 b) für Nichtmitglieder 6,00 3. Carnet ATA-Ausstellungsgebühr a) für Mitglieder 15,00 b) für Nichtmitglieder 25,00 4. Carnet ATA-Bereinigungsgebühr a) für Mitglieder 15,00 b) für Nichtmitglieder 15,00 5. Bescheinigungen auf IHK Bogen sowie Zweitschriften von 15,00 Prüfungsdokumenten 6. Bestätigung eines Qualifizierungsbildes gem. Berufsaus- 100,00 bildungsvorbereitungsbescheinigungsverordnung (BABVO) - 8 -

8 - 8 - E. Anerkennung von Lehrgängen und Ausstellung von Bescheinigungen über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter und deren Prüfung Gemäß der Gefahrgutverordnung Straße in der jeweils geltenden Fassung 1. Anerkennung von Lehrgängen 1.1 für den ersten angemeldeten Kurs 510, für jeden weiteren angemeldeten Kurs 275,00 2. Bei Wiedererteilung der Anerkennung von Lehrgängen werden 50 % der unter % der unter 1. genannten Gebühren genannten Gebühren erhoben, sofern keine Änderung von Bedeutung vorliegen. 3. Zustimmungsbedürftige Veränderungen nach Anerkennung eines Lehrganges 3.1 Anerkennung eines Schulungsraums 70, für weiteren Referenten, der bereits eine 50,00 Zulassung durch die IHK Stade hat oder einer IHK mit gleicher Bewertung bzw. für den ein gesondertes Zulassungsgespräch nicht erforderlich ist. 3.3 andere Änderungen, insbesondere weitere 240,00 Referenten, die noch keine Zulassung durch die IHK Stade haben. 4. Lehrgangsabschlussprüfung 65,00 5. Ersatzausstellung 30,00 Die unter Ziffer 1. bis 3. genannten Gebühren entstehen mit Antragstellung und werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. F. Schulung und Prüfung von Gefahrgutbeauftragten Gemäß der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) in der jeweils geltenden Fassung 1. Verfahren auf Anerkennung von Lehrgängen*) 1.1 für den ersten Lehrgangsteil 510, für jeden weiteren Lehrgangsteil 275,00 2. Wiedererteilung der Anerkennung von Lehrgängen, sofern keine Änderungen von 50 % der unter 1. genannten Gebühren Bedeutung vorliegen*) 3. Zustimmungsbedürftige Veränderung eines Lehrgangs jeweils*) 3.1 Anerkennung eines Schulungsraums 70, für weiteren Referenten, der bereits eine Zulassung durch die IHK Stade hat oder einer IHK mit gleicher Bewertung bzw. für den ein gesondertes Zulassungsgespräch nicht erforderlich ist. 50,00-9 -

9 für andere Änderungen, insbesondere weitere Referenten, die noch keine Zulassung durch die IHK Stade haben. 4. Durchführung von Prüfungen*) 240, für Grundprüfungen und Ergänzungsprüfungen*) 140, für Verlängerungsprüfungen 110,00 5. Umschreibung eines Schulungsnachweises 40,00 7 Abs. 3 GbV 6. Ersatzausstellung 25,00 *) die Gebühren beziehen sich auf deutsprachige Schulungen und Prüfungen. Zusätzliche Auslagen für englischsprachige Schulungen und Prüfungen werden gem. 1 Abs. 3 der Gebührenordnung abgerechnet. Die unter Ziffer 1. bis 3. genannten Gebühren entstehen mit Antragstellung und werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Die Einladung zur Prüfung erfolgt grundsätzlich nur nach Eingang der Prüfungsgebühr bei der IHK. Bei Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung werden 50 % der Gebühren erhoben. Erscheint ein Prüfling zu einem Prüfungstermin, zu dem er ordnungsgemäß eingeladen worden ist, unentschuldigt nicht, wird die Prüfungsgebühr in voller Höhe einbehalten. G. Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe Gem. 34 a Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung 1.1 Unterrichtung für Mitarbeiter/-innen (40 Stunden) 450, Unterrichtung für Unternehmer/-innen (80 Stunden) 850, Sachkundeprüfung 150,00 H. Unterrichtung im Gaststättengewerbe Unterrichtung und Erteilung einer Bescheinigung nach 4, Abs. 1, Nr. 4 Gaststättengesetz Die Gebühr für den Unterrichtungsnachweis beträgt 60,00 I. Gebühr für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen 1. Mahngebühr 10,00 2. Gebühr für die Einleitung von Beitreibungen 20,

10 J. Rechtsbehelfe 1. Im Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen der IHK wird eine Widerspruchsgebühr, in Höhe der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 25,00 erhoben. Dies gilt auch für Widersprüche Dritter. 2. In Widerspruchsverfahren gegen Prüfungsentscheidungen beträgt die Widerspruchsgebühr abweichend von Ziffer 1. in Ausbildungsberufen (Abschnitt A. I des Gebührentarifs) 90,00 in der Aufstiegsbildung (Abschnitt A II des Gebührentarifs) 90,00 Dies gilt auch für die Wiederholungsprüfung. 3. In Widerspruchsverfahren gegen Gebührenbescheide kann eine Widerspruchsgebühr von 25,00 erhoben werden. K. Gebühr Versicherungsvermittlerrecht/Finanzanlagevermittler 1. Versicherungsvermittler I. Registrierung von Vermittlern/Beratern 25,00 II. Erlaubnisverfahren ( 34 d und e GewO) 240,00 III. Erlaubnisbefreiung produktakzessorische Vermittler 120,00 IV. Schriftliche Auskunft 15,00 V. Widerspruch Gemäß J Gebührentarif VI. Änderungen und Ergänzungen (Sachverhaltsprüfung): a. Registerdaten, außerhalb der Gewerbeanzeige 0 bis 30 b. Ergänzung weiterer EU-Staaten 20 pro Staat c. Ersatzbescheinigung 50 VII. Sachkundeprüfung: a. Gebühr Gesamtprüfung 320 b. Gebühr für (Wiederholung) praktische Prüfung 370 c. Gebühr für Rücktritt nach Zulassung 50% von VII. VIII. Rücknahme / Widerruf * IX. Prüfung gem. 15 VersVermVO Finanzanlageberater I. Registrierung Aufnahme des Finanzanlagevermittlers in das Register und Erteilung einer 25,00 Eintragungsbestätigung Aufnahme des Finanzanlagevermittlers in das Register und Erteilung einer 50,00 Eintragungsbestätigung ohne vorangegangenes elektronisches Erlaubnisverfahren II. Aufnahme des Angestellten i. S. v. 34f Abs. 6 GewO in das Register und Mitteilung der Eintragung a. Bei zeitgleichem Antrag auf Registrierung wie der 15,00 Erlaubnisinhaber b. bei späterem Antrag auf Registrierung als der 30,00 Erlaubnisinhaber III. Erlaubnisverfahren a. bei Vorlage einer Erlaubnis nach 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 GewO, ( 157 Abs. 2, 3 GewO) zeitgleich mit der Registrierung im Umfang einer Kategorie 220,00 im Umfang von zwei oder drei Kategorien 260,00 b. bei Vorlage ohne einer Erlaubnis nach 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 GewO, ( 157 Abs. 2, 3 GewO) zeitgleich mit der Registrierung

11 im Umfang einer Kategorie 300,00 im Umfang von zwei oder drei Kategorien 340,00 IV. Erweiterung der Kategorie/n nach Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewo innerhalb von drei Monaten 120,00 mehr als drei Monaten 180,00 V. Sonstige Verwaltungshandlungen nach Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 GewO (nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen und Inhaltsbeschränkungen nach 34f Abs. 1 GewO [ausgenommen Aufhebung] sowie Änderungen von Registerdaten außerhalb der Gewerbeanzeige, Entscheidungen nach 24 Abs. 1 und 2 FinVermV oder 47 GewO) 20,00-200,00 VI. Schriftliche Auskunft aus dem Register 15,00 VII. Ersatzbescheinigung 50,00 VIII. Widerspruch Gemäß J Gebührentarif IX. Rücknahme / Widerruf * * je nach entstandenem Aufwand (orientiert an ALGO und Verwaltungsverfahrensgesetz) L. Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung Gemäß der Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chem-KlimaschutzV) vom in der jeweils geänderten Fassung 1. Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach der Chemika- 0 bis 40 lien-klimaschutzverordnung aufgrund einer erfolgreich abgelegten IHK- oder HwK-Abschluss- oder Weiterbildungsprüfung 2. Entscheidung über die Erteilung einer Sachkundebescheini- 40 bis 200 gung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund mehrerer Teilprüfungen 3. Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Sachkunde- 40 bis 60 Bescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund einschlägiger Vorkenntnisse Diese Änderung tritt am 1. Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Stade, 25. September 2012 Industrie- und Handelskammer Stade für den Elbe-Weser-Raum gez. Lothar Geißler gez. Jörg Orlemann Präsident Hauptgeschäftsführer Genehmigt durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr AZ.: /8020 Hannover, den 17. Dezember 2012 im Auftrage gez. Mattutat

12 Ausgefertigt Stade, 7. Januar 2013 Industrie- und Handelskammer Stade für den Elbe-Weser-Raum gez. Lothar Geißler gez. Jörg Orlemann Präsident Hauptgeschäftsführer Eine Veröffentlichung der Änderung des Gebührentarifs erfolgte im Journal Wirtschaft Elbe Weser in der Ausgabe 1-2/2013.

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