SCHULRUND- SCHREIBEN
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- Walther Schmitz
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1 SCHULRUNDSCHREIBEN Jänner 2013 Personalvertretung Tirol ist anders S 1/2 Pflegefreistellung neu S 2/3 Ausschreibung von Leiterstellen S 5 Gewerkschaft Neuerungen aus der Dienstrechtsnovelle 2012 S 3/4 Hoher Besuch an der PTS Hall i.t. S 4 Valorisierung Fahrtkostenzuschuss S 6 Angebote Wiener Städtische S 6 Impressum: Herausgeber: Gewerkschaft der Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer in der GÖD Tirol F. d. Inhalt verantwortlich: Walter Meixner, Südtiroler Platz 14 16, 6020 Innsbruck Tel , 402, 403, 404 Fax: Internet: [email protected] SCHULRUND- SCHREIBEN Informationen von Standes- und Personalvertretung Tirol ist anders Über den erfolgreichen Abschluss der Pragmatisierungsverhandlungen konnten wir bereits im letzten Rundschreiben berichten. Ergänzend dazu jetzt einige Zahlen: Das Angebot auf Pragmatisierung mit haben 68 Volksschullehrer/innen, 61 Lehrer/innen der Hauptschulen bzw. Neuen Mittelschulen, 5 Lehrer/innen der PTS, 9 Sonderschullehrer/innen, 2 Lehrerinnen für Werkerziehung und 6 Schulleiter/innen - insgesamt also 151 Kolleginnen und Kollegen - in Anspruch genommen. Dass Pragmatisierungen im Lehrerbereich keine Selbstverständlichkeit mehr sind erkennt man nicht zuletzt daran, dass in den meisten anderen Bundesländern eine solche Übernahme in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis schon seit vielen Jahren nicht mehr vorgesehen ist. Viel Überzeugungsarbeit auf allen Ebenen, eine positive Einstellung gegenüber der Lehrerschaft und dann vor allem der Wille, den entsprechenden Regierungsantrag auch politisch umzusetzen, sind dazu notwendig. Die zuständige Landesrätin, Frau Dr. Beate Palfrader, hat jedenfalls auch in diesem Bereich wieder die nötige Durchsetzungskraft bewiesen. Solange es kein ausreichendes Äquivalent für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gibt, werden wir uns als Standes- und Personalvertretung auch weiterhin für die Beibehaltung der Pragmatisierung im Bereich der Pflichtschullehrer/innen einsetzen. Definitivstellung Allen Kolleginnen und Kollegen, die bereits im letzten Jahr pragmatisiert wurden, wird dringend empfohlen, nach einem Jahr im provisorisch-pragmatischen Dienstverhältnis (im Dienstweg) beim Amt der Tiroler Landesregierung die Definitivstellung zu beantragen. Erst dann wird das Dienstverhältnis unkündbar. Ein Blick in andere Bundesländer zeigt aber nicht nur Unterschiede beim Thema Pragmatisierungen auf, sondern ruft auch eine Reihe weiterer bildungspolitischer Maßnahmen in Erinnerung, die Ausdruck einer von Wertschätzung geprägten, verantwortungs- und verständnisvollen Amtsführung durch die zuständige Landesrätin sind. Manches wie zum Beispiel die Finanzierung der Kosten für ca. 60 zusätzliche Planstellen aus dem Landesbudget ist, weil schon seit vielen Jahren so praktiziert, schon beinahe zur Selbstverständlichkeit geworden. Tatsache ist, dass ohne diese Maßnahme eine Reihe von Kleinschulen nicht mehr existieren würde und die Personalsituation im sonderpädagogischen Bereich noch wesentlich unbefriedigender wäre, zumal sich diese ohnehin mit jedem Jahr noch brisanter darstellt. (Fortsetzung nächste Seite)
2 Seite 2 SCHULRUNDSCHREIBEN Tirol ist anders (Fortsetzung) 2012 wurde seitens des Landes ein besonderer Schwerpunkt auf die Leseförderung gelegt und im Rahmen der Schulbibliotheksoffensive insgesamt ,- zur Verfügung gestellt. Ein Großteil der Fördergelder wurde bereits ausbezahlt. Es ist erfreulich, dass sich so viele Schulen an der Schulbibliotheksoffensive beteiligt haben. Ein weiteres Augenmerk wurde auf die Fortführung des erfolgreichen Projekts Sprachstartklassen gelegt. Worüber auf der bundespolitischen Ebene noch heftig gestritten wird, setzt man in Tirol bereits seit einigen Jahren erfolgreich um. Der Ausbau der schulischen Tagesbetreuung stellt eine große Herausforderung insbesondere für die in diesem Bereich eingesetzten Kolleg/innen dar. Weil der Bund bisher nicht von der nicht leistungsgerechten halbwertigen Bezahlung der Stunden im Rahmen der Freizeitbetreuung abgegangen ist, wurde auf Initiative der Frau Landesrätin eine Prämie für die in der Nachmittagsbetreuung Tätigen eingeführt. Diese soll den Einsatz in der schulischen Tagesbetreuung aufwerten, die geleistete Arbeit honorieren. Bis zu sind für diesen Zweck vorgesehen. Die mediale Berichterstattung war Ende 2012 geprägt von der Diskussion um den geplanten Schulversuch zu einer Gemeinsamen Schule der 10 bis 14-Jährigen. Wie uns die Frau Landesrätin dazu mitteilt, wird derzeit von Bildungsexpert/innen ein Konzept für einen Schulversuch ausgearbeitet, der im Herbst 2014 starten soll. Tatsächlich wird sich die geplante Einrichtung einer Modellregion, in der es nur noch eine einzige Schulform für diese Altersgruppe gibt und nur dann macht ein solcher Schulversuch auch Sinn sehr schwierig gestalten. Der Landespolitik sind in diesem Zusammenhang Grenzen gesetzt. Sie kann keine gymnasialen Unterstufen abschaffen und wird auf die Mitarbeit der Betroffenen angewiesen sein. Der Beginn eines neuen Kalenderjahres bietet nicht nur Gelegenheit, der Hoffnung auf weitere positive Entwicklungsschritte Ausdruck zu verleihen, sondern auch für bisher Geleistetes zu danken. Pflegefreistellung ( 59 LDG und 29 VBG) In welchen Fällen besteht Anspruch auf Pflegefreistellung? Lehrer/innen (auch Schulleiter/innen) haben Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind: wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder Kindes (bei eigenen Kindern, Wahl- oder Pflegekindern auch wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben); wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, ausfällt; wegen der Begleitung eines erkrankten, noch nicht zehn Jahre alten Kindes bei einem stationären Krankenhausaufenthalt. Wer gilt als naher Angehöriger bzw. Kind? Als nahe Angehörige gelten der/die Ehepartner/in bzw. eine Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Partnerschaft lebt sowie Personen, die mit dem/der Lehrer/in in gerader Linie verwandt sind (d.h. Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und Geschwister. Als Kinder gelten neben den eigenen Kindern auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie Kinder jener Person, mit denen der/die Lehrer/in in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt. In welchem Ausmaß besteht Anspruch auf Pflegefreistellung? Der Anspruch auf Pflegefreistellung pro Schuljahr richtet sich nach dem Stundenausmaß der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung (bei Teilbeschäftigten entsprechend weniger, bei Dauer-Mehrdienstleistungen entsprechend mehr) und kann stundenweise konsumiert werden. (Fortsetzung nächste Seite) mit einfach besser informiert...
3 Seite 3 SCHULRUNDSCHREIBEN Pflegefreistellung (Fortsetzung) In welchem Fall gibt es weitere Pflegefreistellung? Der/die Lehrer/in hat Anspruch auf weitere Pflegefreistellung im oben erwähnten Ausmaß, wenn er/sie wegen der notwendigen Pflege eines noch nicht zwölf Jahre alten erkrankten Kindes neuerlich an der Dienstleistung verhindert ist. Dieser weitergehende Anspruch besteht nur dann, wenn die unter normalen Voraussetzungen zulässige Pflegefreistellung bereits verbraucht wurde und es sich bei der Erkrankung des Kindes um einen neuen Anlassfall handelt. Ist keine Pflegefreistellung (mehr) möglich, kommen u.u. Stundentausch, Sonderurlaub, Karenzurlaub oder Hospizfreistellung in Betracht. Weitere Neuerungen aus der Dienstrechtsnovelle 2012 Teilzeitmöglichkeit für Schulleiter Bisher konnten Schulleiter/innen grundsätzlich keine Herabsetzung der Lehrverpflichtung in Anspruch nehmen. Ab ist eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach 46 LDG (zur Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen oder eines behinderten) Kindes auch für Schulleiter/innen möglich. In diesem Fall hat eine mit der Leitung teilbetraute Lehrperson (ggf. entsprechend vom Leiter erteilter Weisungen) Leitungsaufgaben wahrzunehmen. Verminderung der Unterrichtsverpflichtung und Leiterzulage werden auf den Leiter und den teilbetrauten Leitervertreter aufgeteilt. Papamonat Die Inanspruchnahme (Beginn, Dauer) muss nicht mehr zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin sondern spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt gemeldet werden. Keine Mehrdienstleistung bei Elternteilzeit Im Mutterschutzgesetz wird klargestellt, dass auch Landesvertragslehrer/innen bei Elternteilzeit nicht zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden dürfen. Entwicklungspläne und Zielvereinbarungen (SQA) Im 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes wurde verankert, dass von der Schulaufsicht zu erstellende Entwicklungspläne und Zielvereinbarungen rechtzeitig, eingehend und mit dem Ziel einer Verständigung mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan zu verhandeln sind. Bedienstetenschutzgesetz gilt auch für Schulräume Ein EUGH-Erkenntnis zwingt die Republik Österreich, die Bestimmungen des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes nun endlich auch auf Unterrichtsräume und Aufenthaltsräume der Schülerinnen und Schüler anzuwenden. Demnächst soll eine Anpassung der Bundesarbeitsstättenverordnung erfolgen. Entgeltfortzahlung ab Dienstantritt Die Regelungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten nunmehr sofort ab erfolgtem Dienstantritt und nicht erst nach einer Dienstzeit von mindestens 14 Tagen. Quälen Unmündiger sowie Handlungen gegen die sexuelle Integrität Eine rechtswirksame Anklage wegen eines in den 92, 201 bis 217, 312 und 312a des Strafgesetzbuches angeführten Delikts hat in jedem Fall eine Suspendierung und eine Verurteilung (unabhängig vom Strafausmaß) in jedem Fall die Auflösung des Dienstverhältnisses zur Folge. Neufassung der Dienstzulage an NMS 59b Abs. 1a lautet: (1a) An Neuen Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für 1. Lehrpersonen in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache a) 59,6, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten, (Fortsetzung nächste Seite)
4 Seite 4 SCHULRUNDSCHREIBEN Weitere Neuerungen aus der Dienstrechtsnovelle 2012 (Fortsetzung) b) 74,2, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten, 2. Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren a) 74,2, wenn die Neue Mittelschule bis zu zwölf Klassen aufweist, b) 89,4, wenn die Neue Mittelschule mehr als zwölf Klassen aufweist, 3. Leiterinnen und Leitern a) 59,6, wenn die Neue Mittelschule bis zu acht Klassen aufweist, b) 74,2, wenn die Neue Mittelschule mehr als acht Klassen aufweist. Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Z 2 pro Schule bestellt werden; einer Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Z 2. An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z1 zählen Leistungsgruppen als Klassen. Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Z 1 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß lit. a gebührt auch dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß lit. b gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten. Hoher Besuch an der PTS Hall i.t. Am Freitag, den 14. Dezember 2012 erhielt die Polytechnische Schule Hall hohen Besuch aus A f r i k a. D e r G e n e r a l s e k r e t ä r d e s Unterrichtsministeriums von Burkina Faso, Herr Luc Ye, stattete der PTS einen Kurzbesuch ab. Er wollte sich persönlich vom neuerlichen Sammelerfolg für Landschulen in Burkina Faso überzeugen. Der Direktor der PTS Hall, Peter Langer zeichnet als Projektleiter für die Landhauptschulen in Sidi und Mina (südlich von Bobo- Dioulasso) verantwortlich. Bereits im Jänner 2012 konnten diese zwei Schulen mit den nötigsten Unterrichtmaterialien (Hefte, Schultaschen, Papier, Farbstifte, Schreibsachen, etc.) ausgestattet werden. Dies war nur möglich, weil sich sehr viele Schulen im Großraum Hall an der Sammelaktion beteiligten. Die Kinder in Burkina Faso freuten sich sehr über die (gebrauchten) Dinge. Auch während des gesamten heurigen Jahres waren wieder zahlreiche Pflichtschulen eifrigst beim Sammeln für Afrika dabei. Herr Luc Ye war vom bereits gesammelten Material begeistert und dankte allen Schulen. Bei seinem Beusch an der PTS Hall berichtete der hohe Vertreter des Unterrichtsministeriums auch über die Schüler- bzw. Unterrichtssituation in afrikanischen Schulen, speziell in Burkina Faso. Gänzlich verwundert und erstaunt waren die Jugendlichen, als sie hörten, dass zwischen 60 und 150 Kinder in einer Klasse sitzen mit nur einem Lehrer. Außerdem berichtete er über das Klima in Burkina bei uns ist es ihm eindeutig zu kalt (er sah auch zum ersten Mal Schnee!) Die geplante Reise nach Burkina Faso im Jänner 2013 musste leider wegen einer Reisewarnung abgesagt werden. Dir. Peter Langer
5 Seite 5 SCHULRUNDSCHREIBEN Ausschreibung von Leiterstellen GZ: IVa-2016/1722 Innsbruck, am Die Landesregierung schreibt nach 26 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 die Leiterstellen an den nachstehend angeführten öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen aus: Bezirk Innsbruck Stadt Bezirk Innsbruck Land Bezirk Kufstein Bezirk Landeck Landesblinden- u. Sehbehindertenschule VS Fulpmes VS Gries i.s. VS Grinzens VS Brandenberg VS Kirchbichl VS Unterlangkampfen VS Bruggen, Landeck Die Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule Von den Bewerber/innen werden folgende fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten erwartet: - Lehramtsprüfung für die betreffende Schulart (für Landesblinden- u. sehbehindertenschule das spezifische Lehramt für Blinde und Sehbehinderte) - pädagogische Kompetenz - Organisationstalent - Kommunikationsfähigkeit - Eignung zur Führung von Mitarbeiter/innen - Kooperationsbereitschaft - Konfliktfähigkeit - Kreativität - Fortbildungswille - EDV-Kenntnisse und administrative Erfahrungen Nach 26a Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 sind Ernennungen zu Schulleiter/innen zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. Voraussetzung für den Entfall dieser zeitlichen Begrenzung ist die Bewährung als Schulleiter/in und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Die Bewerbungen sind mit dem dafür vorgesehenen Formblatt (erhältlich bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. beim Stadtmagistrat) im Dienstweg über die Schulleitung an die Landesregierung zu richten. Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Auf Grund der Bestimmung des 2 Abs. 3 des Landesvertragslehrergesetzes 1966 sind ab 1. September 2002 auch Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen zulässig. Als Ausschreibungstag gilt der 16. Jänner Die Bewerbungsfrist endet am 13. Feber Nicht vergessen: Landesmeisterschaft im Schilauf und Snowboard > Termin: 1. Feber :00 Uhr > Patscherkofel (Heiligwasserpiste) > Meldeschluss: Freitag, 25. Jänner :00 Uhr unter [email protected]
6 Seite 6 SCHULRUNDSCHREIBEN Valorisierung des Fahrtkostenzuschusses - Neue Sätze ab Gemäß 20b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird kundgemacht: Auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 15. November 2012 ändert sich die Höhe des Fahrtkostenzuschusses in den Fällen 1. des 20b Abs. 2 Z 1 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von a) 20 km bis 40 km... von 17,66 Euro auf 18,63 Euro, b) 40 km bis 60 km... von 34,92 Euro auf 36,84 Euro, c) über 60 km... von 52,20 Euro auf 55,08 Euro, 2. des 20b Abs. 2 Z 2 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von a) 2 km bis 20 km... von 9,61 Euro auf 10,14 Euro, b) 20 km bis 40 km... von 38,13 Euro auf 40,23 Euro, c) 40 km bis 60 km... von 66,36 Euro auf 70,02 Euro, d) über 60 km... von 94,78 Euro auf 100,00 Euro. Die Änderung der Beträge ist mit 1. Jänner 2013 wirksam. Die neuen Beträge wurden von der Landesbuchhaltung bereits angepasst! Angebote der Wiener Städtischen Versicherung für Neu-Pragmatiserte Zukunftsvorsorge - Lohnsteuer sparen Rund die Hälfte aller Pflichtschullehrer nutzt bereits dieses Sparmodell. Verschenken Sie deshalb kein Geld und holen Sie sich die lohnsteuerfreie Zukunftsvorsorge. Wie funktioniert das: Sie zahlen 15,87 von Ihrem Nettolohn und bekommen dazu 9,13 geschenkt. Das ergibt 25,- die monatlich über den Gehaltsweg in eine Sparpolizze einbezahlt werden. Die damit verbundene Rendite ist durch die Veranlagung mit Steuerförderung besonders attraktiv. Um die Ergebnisse der Zukunftsvorsorge zu erzielen, müsste ein Sparbuch eine Verzinsung von rund 9 % erwirtschaften! Für Neupragmatisierte: Für Landeslehrer/innen, die bereits Versicherte der Gruppenversicherung der Wiener Städtischen sind, verringert sich die Prämie aufgrund des Wechsels in die KUF (Lehrerkrankenkasse). Bitte senden Sie uns einen Nachweis Ihrer Pragmatisierung, damit wir Ihren Tarif umstellen zu können. Neuabschluss der Gruppenversicherung der Landeslehrer - jetzt mit Unisexprämien Ihre Vorteile: z.b. 30 Jährige/r für 34,52 oder 40 Jährige/r für 44,72 im Monat. - Freie Arzt- und Krankenhauswahl - Schnelle OP-Termine - Zwei-Bett-Zimmer - Behandlung als Privatpatient - u.v.m. Bei Interesse kontaktieren Sie Ihren Schulbetreuer oder Hr. Mag. (FH) Donald Kosso unter / oder [email protected] Mit kollegialen Grüßen Gerhard Schatz Walter Meixner Dr. Günther Friedrich Vorsitzender
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Bundesgesetz zum Dienstrecht für neueintretende LehrerInnen - Gegenüberstellung Auszüge aus diesem Bundesgesetz, Veröffentlichung 27.12.2013 01.03.2014 Peter Böhm Besoldungsreferent der Gewerkschaft Pflichtschullehrer/innen
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gesetzliche Interessenvertretung Personalvertretung der OÖ. Berufsschullehrer Z ENTRALAUSSCHUSS für berufsbildende Pflichtschulen Vorsitzender: BOL Albert Arzt, Berufsschule Kremsmünster dienstfreigestellt
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Unabhängige Gewerkschaft Öffentlicher Dienst / Team BMLVS Roßauer Lände 1 1090 Wien Vorsitzender Stv. Vorsitzender Stv. Vorsitzende Stv. Vorsitzender Stv. Vorsitzender Vzlt Bernhard Struger Hofrat Mag.
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Öffentliche Pflichtschulen ERLASS 1.20 vom 01.12.2015 Sonderurlaub, Karenzurlaub, Bildungsteilzeit, Bildungskarenz (Rechtsgrundlagen: 57, 58 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz LDG1984, BGBl. Nr. 302/1984,
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LANDESSCHULRAT FÜR KÄRNTEN w w w. l s r - k t n. g v. a t An alle Bezirksschulräte alle Sonderpädagogischen Zentren in Kärnten *200000_52108405* *200000_52108405* Zahl: Sachbearbeiterin: Telefon: Datum:
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