Praxis Unterricht Ergebnis

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1 Ablauf zur Erteilung eines Dienstreiseauftrages zu Veranstaltungen außerhalb der Pädagogischen Hochschule Tirol und der Kirchlich Pädagogischen Hochschule Vorgehensweise durch Schulleitung Bei Fortbildungsanfragen durch Lehrperson: Prüfung, ob keine ähnliche Fortbildung an der PHT/KPH angeboten wird Voraussetzung: Rechtzeitige Meldung an die Abteilung Bildung (2 Wochen im Vorhinein) Kompatibel mit SQA Entwicklungsplan der Schule Steigerung von Lehrkompetenz und Lernkompetenz Umsetzung in der Schul- und Unterrichtsentwicklung Verpflichtung, neue Erkenntnisse dem LehrerInnenkollegium zu vermitteln Möglichst sparsamer Umgang mit Blick auf die Kosten der Veranstaltung SQA Entwicklung Ziele Kompetenz Fortbildung Thema Inhalt Qualität Umsetzung Praxis Unterricht Ergebnis Schüler Effektivität Lernerfolg Nutzen Eine rechtzeitige Beantragung externer Dienstreisen an die Abteilung Bildung ist Voraussetzung für einen Dienstreiseauftrag Bitte vorab berücksichtigen: Keine Übernahme von Kongressgebühren (Seminargebühr), Park- und Mautgebühren, Mahlzeiten, Leihgebühren (Schi, Fahrrad), Reisegepäckversicherung: wird durch die Reisezulage (Tagesgebühr) abgegolten! Ausnahme: Materialkosten (Unterlagen, Farben, etc.) anteilige Raumkosten, Eintritte: Belege!

2 Erteilung eines Dienstreiseauftrages Die Meldung an die Abteilung Bildung erfolgt ausschließlich durch die Schulleiterin oder den Schulleiter per Vorteilhaft: dementsprechender Betreff Folgende Angaben sind für die Erteilung eines Dienstreiseauftrages erforderlich: Name und Funktion der Lehrperson Programm und Inhalt Ort, Datum, Uhrzeit (Beginn- und Ende) Ausführliche Stellungnahme (Notwendigkeit, u.a. hinsichtlich SQA Entwicklungsplan) Genehmigungsablauf Fortbildung Lehrperson SQA Entwicklungsplan Befürwortung Schulleitung Pädagogische Wichtigkeit der Fortbildung Steigerung Lehr- und Lernkompetenz Umsetzung Schul- und Unterrichtsentwicklung Übermittlung an die Abteilung Bildung Prüfung und Befürwortung Schulaufsicht Genehmigung Abteilung Bildung Erfassung im EDM und Information per an die Schulleitung Dienstreiseauftrag mit Kostenvergütung (oder) Dienstreiseauftrag ohne Kostenvergütung HINWEIS: Es kann durch die Abteilung Bildung (oder durch die/den PSI) ein Bericht mit Fragestellungen zur Veranstaltung eingefordert werden

3 Versicherung, Dienstunfall Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, ereignen. Außerdem gelten unter anderem Unfälle auf dem Weg zu oder von der Dienststätte sowie von der Dienststätte zu einem Arzt/Krankenhaus als Dienstunfälle. Die Entscheidung der Frage, ob ein bestimmter Unfall als Dienstunfall zu qualifizieren ist, obliegt nicht der Dienstbehörde, sondern der jeweils zuständigen Versicherungsanstalt. Folgende Erlässe (siehe Anhang) gelten in Zusammenhang mit Dienstunfällen: Erlass IVa-302/ Meldung von Dienstunfällen von Vertragslehrpersonen und von kirchlich bestellten ReligionslehrerInnen Erlass IVa-302/ Kaskoversicherung

4 Kaskoversicherung IVa-302/ Kraftfahrzeuge von Lehrkräften, die eine Dienstreise mit einem eigenen Kraftfahrzeug unternehmen, sind gegen Schäden, die sich auf dieser Dienstreise ereignet haben, kaskoversichert. Als Dienstreisen gelten alle Fahrten mit Kraftfahrzeugen, für die das amtliche Kilometergeld verrechnet werden kann (das sind Dienstreisen, die unter die Richtlinien für die Erteilung von Pkw-Genehmigungen fallen und Dienstreisen [Einzelfälle], für die im Vorhinein die Pkw-Genehmigung erteilt worden ist. für die zwar auf Grund der Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht das amtliche Kilometergeld verrechnet werden kann, für die aber die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Die Versicherung ist für die Lehrkräfte kostenlos, da das Land Tirol die Versicherungsprämie trägt. Je Schaden und Fahrzeug fällt ein geringfügiger Selbstbehalt an. Bei Eintritt eines Schadens ist folgende Vorgangsweise einzuhalten: Jeder Schaden (auch bloßer Sachschaden) ist unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden (Unfallmeldung). Der Schaden ist der Netzdienst.at GmbH, Versicherungsbüro, Salurner Straße 15, 6020 Innsbruck, im Wege des Amtes der Landesregierung zu melden. Ein Formular für die Erstattung dieser Meldung liegt beim Amt der Landesregierung, Abteilung Bildung, auf. Fragen im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Schadensmeldung sind an die Netzdienst.at GmbH, Tel. 0512/890483, Fax 0512/ , zu richten. Die Lehrkraft hat eine Verzichtserklärung zu unterfertigen, mit der sie gegenüber dem Land auf alle Ansprüche aus dem Unfall - mit Ausnahme des Selbstbehaltes und des Ersatzes jener Schäden, die die Kaskoversicherung nicht abdeckt - verzichtet. Das entsprechende Formular liegt ebenfalls beim Amt der Landesregierung, Abteilung Bildung, auf. Unfallmeldung, Schadensmeldung und Verzichtserklärung sind beim Amt der Landesregierung, Abteilung Bildung, einzubringen. Das Amt der Landesregierung, Abteilung Bildung, hat auf der Schadensmeldung zu bestätigen, dass eine Dienstreise im eingangs erwähnten Sinn vorgelegen hat. Das Amt der Landesregierung leitet die Unfall- und die Schadensmeldung an die Netzdienst.at GmbH weiter. Die weitere Abwicklung des Schadens obliegt ausschließlich der Netzdienst.at GmbH. Hinsichtlich einer Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges durch einen Sachverständigen/eine Sachverständige ist vor der Reparatur das Einvernehmen mit der Versicherung herzustellen.

5 IVa-302/ Meldung von Dienstunfällen von Vertragslehrpersonen und von kirchlich bestellten ReligionslehrerInnen 363 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) verpflichtet das Land, Arbeitsunfälle von Landesvertragslehrern (Vertragslehrerinnen)und von kirchlich bestellten Laien-Religionslehrern (Religionslehrerinnen) binnen fünf Tagen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zu melden, wenn durch den Unfall der Tod oder eine mehr als drei Tage dauernde völlige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Arbeitsunfälle von Vertragslehrern (Vertragslehrerinnen), die der Versicherungspflicht nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz unterliegen, müssen gemäß 129 B-KUVG der BVA- Unfallversicherung angezeigt werden. Pragmatisierte Lehrkräfte haben selbst die Unfallanzeige an die Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer zu erstatten. Arbeitsunfälle sind nicht nur Unfälle, die sich während der Dienstleistung ereignen, sondern u. a. auch Unfälle, die eine Lehrkraft auf dem Weg zur Schule oder auf dem Heimweg erleidet. Die Meldungen nach 363 Abs. 1 ASVG bzw. 129 B-KUVG sind von der Landesregierung zu erstatten. Damit die Landesregierung ihrer Meldepflicht fristgerecht genügen kann, ist es unbedingt erforderlich, dass alle Arbeitsunfälle der Landesregierung unverzüglich bekannt gegeben werden. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht des 363 Abs. 1 ASVG bzw. 129 B-KUVG kann unter Umständen zu Schadenersatzforderungen gegenüber dem Land führen. Es wird daher gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass die Landesregierung so rasch als möglich von allfälligen Arbeitsunfällen Kenntnis erlangt.

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