Berufungsentscheidung
|
|
|
- Henriette Schubert
- vor 10 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Außenstelle Innsbruck Senat 4 GZ. RV/0312-I/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 13. April 2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Anläßlich der einvernehmlichen Ehescheidung haben W und E (= Berufungswerberin, Bw) vor dem Bezirksgericht am 24. Feber 2005 einen gerichtlichen Vergleich (Vereinbarung gem. 55 a EheG) auszugsweise folgenden Inhaltes geschlossen: "I. 1. Ehegattenunterhalt: Die Antragsteller verzichten wechselseitig auf jeden Unterhalt, dies auch für den Fall der Not II. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb: 2. Ehewohnung: Festgehalten wird, dass sich die Ehewohnung im jeweiligen Hälfteeigentum der Antragsteller befindlichen Liegenschaft EZ1 befunden hat. Die Zweitantragstellerin E überträgt und der Erstantragsteller W übernimmt in sein Eigentum den ihr gehörigen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft 3. Sonstige Liegenschaften: a) Der Erstantragsteller ist weiters zu 55/6514 Anteilen ideeller Miteigentümer der Liegenschaft EZ2 Mit den vorbezeichneten Anteilen ist untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. A29, mit Tiefgaragenplatz und Kellerabteil verbunden. Der Erstantragsteller überträgt und die Zweitantragstellerin E übernimmt in ihr Eigentum die ihm gehörigen 55/6514 Anteile an dieser Liegenschaft ". Laut den Punkten II. 3. b) und c) verbleiben weitere, den Ehegatten jeweils gehörige Liegenschaften in deren Alleineigentum. "III. Hausrat/Fahrnisse: Die Zweitantragstellerin anerkennt das alleinige Eigentumsrecht des
2 Seite 2 Erstantragstellers an sämtlichen im Haus befindlichen Fahrnissen. Sie hat die ihr gehörigen Fahrnisse bereits zur Gänze aus der Ehewohnung mitgenommmen. IV. Pkw: (verbleiben im jeweiligen Eigentum) V. Ersparnisse/Polizzen: verbleiben im Eigentum desjenigen, auf dessen Namen sie lauten bzw. in dessen Besitz sie derzeit stehen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Aktien im Eigentum des Erstantragstellers verbleiben. VI. Verbindlichkeiten: Es existieren keine gemeinsamen Verbindlichkeiten mehr. VII. Sonstige Rechtsverhältnisse: Mit Leistung tiefer stehender Ausgleichszahlung sind auch sämtliche wie immer gearteten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der E welches mit heutigem Tag einvernehmlich aufgelöst wurde, bereinigt und verglichen. VIII. Ausgleichszahlung: Der Erstantragsteller verpflichtet sich, zur Abgeltung aller wie immer gearteten Ansprüche aus dem Titel der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (sowie der Mitwirkung im Erwerb) eine einmalige Ausgleichszahlung in Höhe von binnen 3 Monaten zu leisten IX. Generalklausel: Weiteres eheliches Gebrauchsvermögen und weitere eheliche Ersparnisse sowie Verbindlichkeiten, für die beide Antragsteller haften, sind nicht vorhanden. Mit dieser Vereinbarung sind daher sämtliche Ansprüche der Antragsteller verglichen und bereinigt und verzichten die Antragsteller ausdrücklich auf Antragstellung gemäß 81 ff. EheG." Unter Punkt XI. werden abschließend die anteiligen Einheitswerte der Liegenschaften zu EZ1 zuletzt ,43 und zu EZ2 mit 8.886,18 festgehalten, die mit dem Dreifachen zur "Gebührenbemessung" heranzuziehen wären. In den vorgelegten Abgabenerklärungen Gre 1 wurde unter Punkt "6. Gegenleistung" angegeben: "siehe Beilage Scheidung". Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 13. April 2005, StrNr, ausgehend von der in Höhe von geschätzten Tauschleistung die 2%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von vorgeschrieben. Bei einem Tausch sei die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert des hingegebenen Tauschgrundstückes (zuzüglich einer allfälligen Aufzahlung) zu berechnen. In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, gegenständlich liege kein Tausch sondern ein Scheidungsvergleich vor, bei dem zufolge der "Bemessungsanleitung" (Anm: des BMF), Pkt betr. "den Erwerb von Grundstücken bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens" regelmäßig keine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung feststellbar sei; dies selbst dann nicht, wenn über andere Vermögenswerte keine Aussage getroffen bzw. ausgeführt werde, dass die Aufteilung bereits erfolgt sei. Ausgleichszahlungen würden regelmäßig auch durch Unterhaltsvereinbarungen beeinflusst. Würden sohin nicht nur Grundstücke übertragen, sondern auch andere Ansprüche bereinigt, so sei als Bemessungsgrundlage grundsätzlich der dreifache Einheitswert der erworbenen Liegenschaft heranzuziehen. Bei gegenständlich typischem Scheidungsvergleich sei es zur Gesamtbereinigung zahlreicher verschiedenartiger Ansprüche gekommen, sodass Steuerbemessungsgrundlage richtigerweise der dreifache Einheitswert der von der Bw erworbenen Anteile an EZ2, somit der Betrag von ,54, sei.
3 Seite 3 Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2005 wurde im Wesentlichen dahin begründet, dass jeweils Grundstücksanteile ausgetauscht würden, weshalb eine Gegenleistung vorliege. Tauschleistung sei der unangefochten gebliebene - Verkehrswert des hingegebenen Grundstückes. Mit Antrag vom 22. Juni 2005 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und unter Wiederholung des Berufungsvorbringens noch ausgeführt, die beiliegende "Bemessungsanleitung" (in ÖStZ Nr. 1/2/2003 vom , Art.Nr. 12) habe zwecks bundesweit einheitlicher Vorgangsweise Gültigkeit für alle Normunterworfenen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen (Besteuerungsgrundsatz). Soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, so ist nach der eine Ausnahme bildenden Vorschrift des 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer vom Wert des Grundstückes, d. i. der dreifache Einheitswert bzw. der auf einen Liegenschaftsteil entfallende Teilbetrag des dreifachen Einheitswertes ( 6), zu berechnen. Hinsichtlich der Frage der Ermittelbarkeit der Gegenleistung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 90/16/0234, zum Ausdruck gebracht, dass auch die Schätzung der Gegenleistung als eine Art ihrer Ermittlung isd 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG anzusehen ist (vgl. VwGH , 93/16/0115 und 92/16/0152). Speziell zum (reinen) Grundstückstausch als einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, wird in 4 Abs. 3 GrEStG bestimmt, dass die Steuer sowohl vom Werte der Leistung des einen als auch vom Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen ist (VwGH , 87/16/0093). Gemäß 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG stellt beim Tausch die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung die der Bemessung zugrundezulegende Gegenleistung dar. Die "Tauschleistung des anderen Vertragsteiles" bildet das von dem Erwerber des eingetauschten Grundstückes hingegebene (vertauschte) Grundstück, das als Gegenleistung mit dem gemeinen Wert ( 10 BewG) bzw. dem Verkehrswert - zuzüglich einer allfälligen Tauschaufgabe - zu bewerten ist. Beim Grundstückstausch ist für die Wertermittlung nicht der Einheitswert, sondern vielmehr
4 Seite 4 der gemeine Wert (Verkehrswert) deshalb maßgebend, weil beim Grundstückstausch die Grunderwerbsteuer nicht vom Wert des den Gegenstand des Erwerbsvorganges bildenden Grundstückes, sondern vom Wert des als Gegenleistung hingegebenen Grundstückes zu berechnen ist (vgl. VwGH vom , 94/16/0039 u.v.a.). Daneben zählen zur Gegenleistung vereinbarte zusätzliche Leistungen, die etwa in einem Barbetrag aber auch in der Übernahme einer Hypothekarschuld (Schuldübernahme) bestehen können (VwGH , 89/16/0101; siehe zu vor: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. II Grunderwerbsteuer, Rz. 37 f. zu 4, Rzn zu 5). Nach 7 Z 2 GrEStG beträgt die Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe 2 v. H. Ähnlich der von der Bw angezogenen "Bemessungsanleitung" des BMF (siehe eingangs) an die der UFS im Übrigen in keinster Weise gebunden ist und in der auch keinerlei Aussage zu einem allenfalls verwirklichten Tauschvorgang getroffen wird - hat der VwGH im Erkenntnis vom , 98/16/0241, ausgeführt, dass beim Erwerb im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe isd 81 ff EheG zwar in der Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln sei. Dies werde laut VwGH bereits im Erkenntnis vom , 88/16/0107, klargestellt, wobei der dortige Bf aber übersehe, dass nach der späteren Judikatur (vgl. zb VwGH , 92/16/0149; , 95/16/0187, 0188) im konkreten Einzelfall auch betreffend Scheidungsvergleiche sehr wohl Gegenleistungen ermittelbar sein können. Die wegen des üblichen Globalcharakters derartiger Vereinbarungen getroffene Grundsatzaussage, dass im Regelfall eine Gegenleistung nicht zu ermitteln sei, schließt nicht aus, dass im konkreten Einzelfall auch betreffend die in einem sogenannten Scheidungsvergleich vorgenommenen grunderwerbsteuerpflichtigen Transaktionen Gegenleistungen zu ermitteln sind und damit diese Gegenleistung und nicht die Einheitswerte der Liegenschaftsanteile - die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bildet (VwGH , 95/16/0187, 0188; vgl. auch VwGH , 2001/16/0358; , 99/16/0030). Vergleichbar zum Gegenstandsfalle lag dem VwGH-Erkenntnis vom , 2000/16/0591, an Sachverhalt zugrunde, dass im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung zwei im Hälfteeigentum befindliche Liegenschaften dergestalt aufgeteilt wurden, dass Alleineigentum von den Ehegatten an je einer Liegenschaft begründet wurde. Hiezu wurde weiters die Übernahme von Schulden samt Schad- und Klagloshaltung des anderen Vertragsteiles vereinbart. Von der Beschwerdeführerin wurde unter Verweis auf 81 f. EheG vorgebracht,
5 Seite 5 im Zuge der Scheidungsfolgenvereinbarung sei bei der Vermögensaufteilung eine Gegenleistung nicht zu ermitteln; die Grunderwerbsteuer sei daher vom Einheitswert zu bemessen. Dem hat der VwGH entgegen gehalten: Ein Tausch ist gemäß 1045 ABGB ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere überlassen wird. Zum Umfang der Gegenleistung beim Tauschvertrag ist im 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 normiert, dass Gegenleistung die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung ist. Wenn sich die Bf bei der beschwerdegegenständlichen Aufteilung auf einen Rechtsvorgang sui generis berufe, wonach kein Tausch vorliege und deshalb die Steuer vom Einheitswert zu berechnen sei, so verweise der VwGH auf die Erkenntnisse vom , 92/16/0149, und vom , 98/16/0241 (siehe auch , 99/16/0064 und 99/16/0030). Demnach habe der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass zwar in der Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln sei, im konkreten Einzelfall jedoch auch bei Scheidungsvergleichen hinsichtlich der vorgenommenen Grundstückstransaktionen sehr wohl Gegenleistungen ermittelbar sein können, wenn eine bestimmte Leistung nur als (weitere) Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft gedacht ist. Gut vergleichbar sei auch der dem Erkenntnis vom , 95/16/0187, zugrunde liegende Fall, bei dem sich die Partner des Scheidungsvergleiches wechselseitig Liegenschaftsanteile übertragen und eine Darlehensübernahme bzw. Ausgleichszahlung vereinbart haben. Der VwGH ist dabei von einem Tauschvertrag ausgegangen, wobei die jeweiligen Tauschleistungen eindeutig bezeichnet waren. Der Wert der Gegenleistung war sohin, allenfalls durch ein entsprechendes Gutachten, ohne weiteres ermittelbar. In derartigen Fällen handle es sich nicht - wie eingewendet - um eine Globalvereinbarung, weil die vermögensrechtliche Seite des Vergleiches nur die gegenständlichen Grundstücksübertragungen sowie die Darlehensübernahme bzw. Ausgleichszahlung betrifft. Die gegenseitige Übertragung von Liegenschaften ist jedenfalls als Tausch anzusehen; die genau bezeichnete Tauschleistung bestehe aus dem hingegebenen Grundstück zuzüglich der erfolgten Schuldübernahme (siehe zu vor auch: Fellner, aao, Rz. 16 b zu 4; Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG 1987, 4 Tz. 25 a). Im Gegenstandsfall ist nunmehr der Vergleich vom 24. Feber 2005 nach Wortlaut und Systematik so abgefaßt, dass unter Punkt II. entgegen der dortigen Überschrift - ausschließlich die Liegenschaften als wesentlichster Teil allein des "ehelichen Gebrauchsvermögens" behandelt werden. Wie aus den anderen Vergleichspunkten hervorkommt, ist im Übrigen kein eheliches bzw. gemeinsames Vermögen insofern vorhanden, als die verschiedenen Vermögensgegenstände (zb Hausrat, Ersparnisse, Versicherungen, Pkw) im jeweiligen Eigentum der Antragsteller verbleiben und verzichten beide auch ausdrücklich unter Punkt IX. auf eine Antragstellung gemäß 81 ff. EheG.
6 Seite 6 Die vermögensrechtliche Seite des Scheidungsvergleiches erschöpft sich damit in der Transferierung der Liegenschaften. Entgegen dem Dafürhalten der Bw, es handle sich beim Scheidungsvergleich um eine Art "Globalvereinbarung", mit der eine Gesamtbereinigung verschiedenartigster Ansprüche erfolge, ist aber laut VwGH konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Nach dieser unter Punkt II. getroffenen Vereinbarung, wonach im Ergebnis einerseits der Ehegatte durch Übertragung des Hälfteanteiles der Bw die bisherige Ehewohnung ins Alleineigentum erwirbt und andererseits der Bw Liegenschaftsanteile des Ehegatten ins Eigentum übertragen werden, war aber der zu erschließende Parteiwille eindeutig auf einen unmittelbar gegenseitigen und eng verknüpften, wechselseitigen Leistungsaustausch gerichtet und ist davon auszugehen, dass die eine Leistung ohne die andere nicht gewollt oder sinnhaft gewesen wäre. Auf Grund der unmittelbaren Verknüpfung der gegenseitigen Leistungspflichten liegt daher ein einheitliches Rechtsgeschäft, nämlich ein Tauschvertrag isd Bestimmungen nach 1045 ABGB und 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG vor. Zufolge der oben dargelegten VwGH-Judikatur ist diesfalls eine Gegenleistung sehr wohl zu ermitteln, welche im Berufungsfall aus dem Wert der hingegebenen Liegenschaft (= Verkehrswert) besteht. Abgesehen davon wurde auch seitens der Bw offenkundig vom Vorhandensein einer Gegenleistung ausgegangen, wenn in der eingereichten Abgabenerklärung Gre 1 auf eine Gegenleistung "laut Beilage Scheidung" verwiesen wird. Die Voraussetzungen für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer nach dem Wert des Grundstückes (= Einheitswert) isd 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG liegen dagegen nicht vor, da - wie eingangs ausgeführt - auch die Schätzung gemäß 184 BAO eine zulässige Form der Ermittlung der Gegenleistung darstellt. Das Finanzamt hat somit zu Recht im bekämpften Bescheid gemäß 4 Abs. 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer von der ermittelten (und hinsichtlich der betragsmäßigen Höhe unbestritten gebliebenen) Gegenleistung (= Tauschleistung) und nicht wie von der Bw begehrt vom dreifachen anteiligen Einheitswert der erworbenen Liegenschaft berechnet. In Anbetracht der obigen Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 17. Jänner 2006
Berufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 15 GZ. RV/0681-S/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Ort, vertreten durch WT, vom 5. November 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/0579-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Schreckeneder & Schröder Rechtsanwälte OEG, 5700 Zell/See, Bahnhofplatz
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat (Innsbruck) 4 GZ. RV/0335-I/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S, Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 10 GZ. RV/0278-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HH, XY, vertreten durch Mag. Silvia Pöttinger, Steuerberater, 4710 Grieskirchen, Rossmarkt
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 21 GZ. RV/0513-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau F.S., X., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 10 GZ. RV/0737-L/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. HF in X, vertreten durch Dr. Wolfgang Kaliba, Notar, 4594 Grünburg, Hauptstraße
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/1731-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau BW, ORT, GASSE, vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt, 1040 Wien,
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0271-G/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Berufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0095-F/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SH, L, A-Straße 63, vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat (Linz) 5 GZ. RV/0318-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 12. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/4736-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0628-I/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, Anschrift, vom 25. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 9 GZ. RV/0113-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, Adresse1, vom 8. Mai 2006 und vom 13. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 4 GZ. RV/0223-I/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/0800-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/4114-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Norbert Zeger, 3500 Krems, Obere Landstraße 34, vom 6. Juni
DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 9 GZ. RV/2071-L/02 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Q AG als Rechtsnachfolgerin der F GmbH, vormals K GmbH, L, I, vertreten durch die KPMG
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/1308-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/2262-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des FA betreffend Einkommensteuer 2006
I M N A M E N D E R R E P U B L I K!
Verwaltungsgerichtshof Zl. 2010/13/0172-6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak
Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat (Innsbruck) 4 GZ. RV/0497-I/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der G, Adr, vertreten durch Notar, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010
Ehescheidungsformular
Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.
Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
Scheidungsfragebogen
1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 10 GZ. RV/0443-L/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 10 GZ. RV/0479-L/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AB, geb. X, Adresse, vertreten durch Mag. AC, Rechtsanwalt, Adresse1, vom 6. März
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
Vereinbarung gem. 55a (2) EheG
Vereinbarung gem. 55a (2) EheG Abgeschlossen zwischen: Erstantragsteller(in): Beruf Straße, Hausnummer Postleitzahl, Wohnort Zweitantragsteller(in): Beruf Straße, Hausnummer Postleitzahl, Wohnort wie folgt:
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat (Innsbruck) 4 GZ. RV/0531-I/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0962-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat (Innsbruck) 4 GZ. RV/0378-I/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0589-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0261-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim
FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung
Vorbemerkung Scheidung online
Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ohne Wartezeiten und Anfahrt zum Anwalt den Auftrag auf Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens bequem von zu Hause online
Berufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 1 GZ. RV/0078-S/05, miterledigt RV/0178-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers gegen die Bescheide des Finanzamtes
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/0621-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der T-GmbH, vertreten durch Dr. Rebernig & Partner GmbH, 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/2323-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Rückerstattung
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.
Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat (Innsbruck) 1 GZ. RV/0805-I/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. René Gsaxner, vom 31. August 2006 gegen
Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
Berufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 7 GZ. RV/0524-G/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der KEG, vertreten durch Mag. Reinhard Walther, Rechtsanwalt, 8490 Liezen, Rathausplatz
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 10 GZ. RV/0746-L/07 und RV/0745-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der AGmbH, Adr, vertreten durch Harald Schwarzer, Steuerberater, 4020
Scheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag?
Scheidungsformular 1. Personendaten 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Einer der Eheleute muss "Antragsteller" des Scheidungsantrags sein. Welcher Ehepartner den Antrag stellt, ist in
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/2166-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D. W., Wien, vertreten durch Kalcik & CO Steuerberatungsges.m.b.H., Steuerberatungskanzlei,
A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)
A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien enat 19 GZ. RV/1222-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.K., O.L., vertreten durch E.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
Berufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0220-F/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,Adr, vertreten durch Stb, gegen den Bescheid gem. 299 Abs. 2 BAO des Finanzamtes
Berufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 1 GZ. RV/0823-G/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stany & Partner, Steuerberater, 8530 Deutschlandsberg, Grazer
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat (Innsbruck) 4 GZ. RV/0558-I/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0235-I/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck vom 18.
Berufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat (Salzburg) 13 GZ. RV/0366-S/10, miterledigt RV/0480-S/10, RV/0481-S/10, RV/0482-S/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
...... Vorname... Familienname... Geburtsdatum... Staatsbürgerschaft... berufliche Tätigkeit... Anschrift...
Fragebogen für Online-Scheidung 1. Daten zur Ehe Standesamt der Eheschließung:... Tag der Eheschließung... Register-Nr. {s. Eheurkunde]... Bitte Eheurkunde in Kopie zusenden. Anschrift der letzten gemeinsamen
Berufungsentscheidung
E 9 Außenstelle Salzburg Senat 4 GZ. RV/784-S/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. WK gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
I. Die GrESt und die Steuerreform 2015/2016
SWK-Spezial: Praxisfälle zur Steuerreform Steuergegenstand der GrESt ist der Rechtsverkehr mit inländischen Grundstücken. Entgeltliche und unentgeltliche Erwerbe werden besteuert; Kauf, Tausch und Schenkung
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 9 GZ. RV/0286-L/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr., vom 1. April 2004 gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/1561-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Angestellte, geb. 1975, in W, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt,
Das Scheidungsformular
Rechtsanwalt Thomas O. Günther, LL.M. oec Rosental 98, 53111 Bonn Mailto:[email protected] Fax: 0911 / 30844-60484 Das Scheidungsformular Senden Sie mir dieses Formular bequem online, per Post oder
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
