b 4/97 Inhaltsverzeichnis Aufsätze Mitteilungen Aus der Arbeit des DAV Rechtsprechung Auf dem Umschlag

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1 G DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Teinehmen! 49. Deutscher Anwatstag 1997 Frankfurt am Main Mai /97 Apri Aufsätze Quaitätssicherung von Anwatseistungen (Göckner) 185 Anwendbarkeit von Normen der ISO auf Diensteistungen des Rechtsanwats (Streck, Kiger, Ehnert) 190 Aus der Arbeit des DAV Präsidium trifft Landesjustizminister 213 Arbeitsgemeinschaft Mietrecht neu! 215 Rechtsprechung BGH: Fachanwatsfachgespräch 223 BGH: Zuassung zur Anwatschaft 224 LG Nürnberg-Fürth: Internet-Werbung 226 BGH: Vorbereitung auf 2. Staatsexamen keine Nebentätigkeit des Notars 227 BGH: Nachweis der Eignung (Not) 229 Rechtsprechung zur PKH 232 DeutscherAnwatVerag DeutscherAnwat

2 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 47 Apri 1997 b 4/97 Inhatsverzeichnis Aufsätze 185 Neue Wege zur Quaitätssicherung von Anwatseistungen Von Dr. Jochen Göckner, Universität Konstanz, Zentrum für Internationae Wirtschaft 190 Die Anwendbarkeit der Normen ISO 9004 Tei 2 (Leitfaden) und ISO 9001 (Zertifizierungsmode) auf die Diensteistungen des Rechtsanwats Von Rechtsanwäte Dr. Michae Streck, Kön und Hartmut Kiger, Hechingen und stud. jur. Manja Ehnert, Bayreuth Aus der Arbeit des DAV 213 Präsidium des Deutschen Anwatvereins trifft Justizministerinnen und Justizminister der Länder Von Rechtsanwätin Angeika Rüstow, Bonn 214 ARGE Baurecht: Mitgiederversammung 1997 in Frankfurt/M. 215 Arbeitsgemeinschaft Mietrecht im DAV: Einadung zur 1. Mitgiederversammung 216 Arbeitsgemeinschaft Soziarecht: Herbsttagung 1996 Von Rechtsanwätinnen Renate Reupke und Dorothea Körber, Rüssesheim Buchhinweis Schaub: Arbeitsrecht-Handbuch (Hamacher) Mitteiungen 219 Berufsrechtsfragen: Berufsordnung in Kraft Auandsfragen: Je me souviens ein Erfahrungsbericht von der Ausandswahstation in Montrea Von Rechtsanwat Martin Menne, Berin 220 Haftpfichtfragen: Pfichten des Anwats bei Mandatsende Keine Gerichtsferien Von Dr. Brigitte Borgmann, München 222 Buchhinweis Paandt: Bürgeriches Gesetzbuch (Hamacher) Zöer: Ziviprozeßordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und den Einführungsgesetzen (Hamacher) Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 223 Berufsrecht 232 Prozeßkostenhife 240 Impressum 217 LV Meckenburg-Vorpommern Von Rechtsanwat Rof-Michae Eggert, Grimmen 218 PR-Referat Von Rechtsanwätin Angeika Rüstow, Bonn Auf dem Umschag DAV-Service DAV-Informationen Internet-Aktue Seite IV Seite VI, VII, VIII Seite XX Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

3 II Rechtsprechung Berufsrecht BGH, Besch. v AnwZ (B) 29/96 BRAO 43c; RAFachBezG 2 Abs. 1, 9, 10 a) Die Ladung zu einem Fachgespräch ist auch dann zuässig, wenn die verbiebenen Zweife nicht die theoretischen Kenntnisse, sondern die praktischen Erfahrungen betreffen. b) Ob die Ladung zu einem Fachgespräch berechtigt war, unteriegt der uneingeschränkten richterichen Nachprüfung. S. 223 BGH, Besch. v AnwZ (B) 28/96 BRAO 4, 206 Abs. 1; RADG 3, 4; EG-Vertrag Art. 52, 59, 60 a) Wer sich as Staatsangehöriger eines Mitgiedstaates der Europäischen Gemeinschaft in Deutschand as Rechtsanwat niederassen wi, darf auch die in 3, 4 RADG genannten Tätigkeiten nur ausüben, wenn er die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erangt oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zuassung zur Rechtsanwatschaft bestanden hat. b) Es ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, daß die Vorschriften des Rechtsanwatsdiensteistungsgesetzes auf den niedergeassenen Juristen keine Anwendung finden. S. 224 LG Nürnberg-Fürth, Urt. v O 33/97 StBerG 57, 57a; ZPO Zum Gerichtsstand bei einer Internet-Präsentation 2. Soweit einem Steuerberater Werbung gestattet ist, kann diese ohne weiteres auch durch Nutzung eektronischer Medien, Netze und Netzdienste erfogen. (LS der Red.) S. 226 OLG Düssedorf, Urt. v U 6/96 BRAO 55 Abs. 5; BGB 675, Zur Rechtssteung des Abwickers für die Kanzei eines früheren Rechtsanwates. 2. Auch nach der Besteung eines Abwickers gem. 55 Abs. 5 BRAO schudet der frühere Rechtsanwat seinem Mandanten die Auskehrung von ihm kassierter Mandantengeder. S. 226 BGH, Besch. v. 25. v NotZ 9/96 DDR: NotVO 14; BNotO 8 Ein nach dem Recht der früheren DDR ausgebideter Dipom-Jurist hat keinen Anspruch darauf, ihm zu gestatten, neben dem Notaramt den juristischen Vorbereitungsdienst mit dem Zie der Abegung des 2. Staatsexamens aufzunehmen. S. 227 BGH, Besch. v NotZ 1/96 BNotO 4, 6 Abs. 1 i. d. F. vom Die Landesjustizverwatung kann verangen, daß der Nachweis der fachichen Eignung für das Amt des Notars ( 6 Abs. 1 BNotO) bis zum Abauf der Bewerbungsfrist erbracht wird (im Anschuß an den Senatsbesch. v , NotZ 20/93, BGHZ 126, 39). S. 229 Scheswig-Hosteinisches OLG, Urt. v L 14/95 RAVG Scheswig-Hostein 2 Abs. 4; Satzung 22 Nach 22 Abs. 1 Satz 1 VerSA ist die Rückerstattung von Beiträgen auf Zahungen beschränkt, die das Mitgied sebst in Person geeistet hat. S. 229 BGH, Urt. v IX ZR 19 /96 BGB 675 Droht dem Auftraggeber aus der Beendigung der anwatichen Tätigkeit erkennbar ein Schaden, wei er sich manges Kenntnis der Rechtsage der Gefahr nicht vo bewußt ist, so muß der Rechtsanwat bei Mandatsende jedenfas dann auf die Gefahr (konkret: des badigen Verjährungseintritts) hinweisen, wenn er sie zuvor durch Untätigkeit mitverursacht hat. S. 230 Prozeßkostenhife OLG Düssedorf, Besch. v W 453/95 ZPO 114 Dem bekagten Scheinvater, der der Eheichkeitsanfechtungskage des Kindes nicht entgegentreten, diese viemehr unterstützen wi, kann nach derzeitiger Rechtsage keine Prozeßkostenhife bewiigt werden. S. 232 OLG Kobenz, Besch. v W 224/95 ZPO 115 Abs. 2; StPO 397a; BGB 1360a Abs. 4, 1593, 1610 Abs. 2 Im Eheichkeitsanfechtungsverfahren ist der Käger gegenüber dem bekagten Kind prozeßkostenvorschußpfichtig bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteis. Dies git auch dann, wenn das Kind bereits vojährig ist. S. 232 BVerfG, Besch. v BvR 1229/94 ZPO 114, BVerfGG 94 Abs Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann auch dem nach 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigten unter besonderen Voraussetzungen Prozeßkostenhife bewiigt werden. 2. Prozeßkostenhife ist nur zu bewiigen, wenn eine Steungnahme zu den in der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen aus der Sicht eines vernünftigen Äußerungsberechtigten angezeigt ist. Das ist der Fa, wenn der Äußerungsberechtigte zu den in der Verfassungsbeschwerde enthatenen Angriffen neue Gesichtspunkte vorbringen wi, die für die verfassungsrechtiche Beurteiung von Bedeutung sein können. S. 233 OLG Nürnberg, Besch vom WF 1766/94 ZPO 114 Für die Scheidung einer Scheinehe wird wegen sebstverschudeter Bedürftigkeit keine Prozeßkostenhife gewährt, wenn aus Zahungen für die Eingehung der Scheinehe keine Rückagen für den Fa der Scheidung gebidet wurden. S. 233 OLG Kobenz, Besch. v W 569/96 ZPO 114, 15 Abs. 2, 117 Abs. 2 (Prozeßkostenvorschußpficht) 1. Ungeachtet der Kageart ist die staatiche Fürsorgeeistung der Prozeßkostenhife as besondere Form der Soziahife im Bereich der Rechtspfege nachrangig gegenüber einem durchsetzbaren Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß (gegen OLG Hamburg, FamRZ 1996, 224). 2. Im Eheichkeitsanfechtungsverfahren ist der Bek (Scheinvater) gegenüber dem kagenden Kind grundsätzich prozeßkostenvorschußpfichtig. S. 234 OLG Kön, Besch. v W 3/94 ZPO 116 Zu den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftich Beteiigten i. S. d. 116 S. 1 Nr. 1 ZPO zäht auch der Konkursverwater sebst, wenn er einen Rechtsstreit in erster Linie mit dem Zie führt, die notwendige Masse bereitzusteen, um seine eigenen Ansprüche auf Honorar für seine Tätigkeit befriedigen zu können. S. 234 OLG Düssedorf, Besch. v W 229/95 ZPO 121 Abs. 2, 616, Von der im Eheichkeitsanfechtungsprozeß im agemeinen erforderichen Beiordnung eines Anwats kann nur ausnahmsweise bei einem besonders einfach geagerten Fa abgesehen werden. 2. Wenn und soange die wenngeich vertretene Gegenpartei der Kage nicht entgegentritt, zwingt in einem sochen Fa auch das Prinzip der Waffengeichheit nicht zu einer Beiordnung. S. 235 LAG Kön, Besch. v Ta 22/96 ZPO 253; KSchG 4, 5 1. Wird die as Anage eines Antrags auf Prozeßkostenhife eingereichte Kageschrift in der Antragsbegründung ausdrückich as Entwurf einer beabsichtigten Kage bezeichnet, kann sie auch dann nicht die Kagefrist des 4 KSchG wahren, wenn sie vom Rechtsanwat unterzeichnet gewesen ist. 2. Hat der Rechtsanwat des Antragsteers wegen der persönichen und wirtschaftichen Verhätnisse der Partei auf Unteragen verwiesen, die erst nach Abauf der Kagefrist eingereicht worden sind, kann auch nicht von einer durch die Bewiigung von Prozeßkostenhife bedingten rechtzeitigen Kage ausgegangen werden. 3. Die Mitteosigkeit des Arbeitnehmers kommt as Hindernis der rechtzeitigen Kageerhebung bei zumutbarer Sorgfat nicht in Betracht, wei die Kageerhebung nach 4 KSchG nur geringe inhatiche Anforderungen stet und mit Hife der Rechtsantragsstee ohne Gerichtskostenvorschuß erfogen kann. S. 235 OLG Stuttgart, Besch. v WF 92/96 ZPO 114 Abs. 1, 118 Abs. 2 Die Bewiigung der Prozeßkostenhife für den Abschuß eines Vergeichs erstreckt sich auf das gesamte Prozeßkostenhifeprüfungsverfahren. S. 236 OLG Nürnberg, Besch. v WF 2911/94 ZPO 114, 115 Abs. 2 Prozeßkostenhife kann auch in der Form gewährt werden, daß die Verfahrenskosten bis zur zumutbaren Verwertung von Vermögenswerten gestundet wird. S. 236 OLG Karsruhe, Besch. v W 13/95 ZPO 118 Zur korrekten Sachbehandung eines Antrags auf Bewiigung der PKH durch das Erstgericht. S. 236 OLG Kobenz, Besch. v WF 178/95 ZPO 119, 122, 127; StPO 397a Mit dem Tode der hifsbedürftigen Partei entfaen die Wirkungen der Prozeßkostenhife in jedweder Hinsicht. Zu einer zuvor erhobenen Beschwerde feht nun das Rechtsschutzbedürfnis. S. 237 OLG München, Besch. v W 673/95 ZPO 122 Abs. 1 Nr. 3 Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwats gegen die Partei ist auch dann ausgeschossen, wenn einem Bek Prozeßkostenhife nur zur Rechtsverteidigung gegen einen von mehreren K bewiigt wurde, die K denseben Anspruch getend gemacht hatten und ae Gebühren (auch) in Bezug auf die begünstigte Rechtsverteidigung angefaen waren. S. 237 OLG München, Besch. v W 3197/95 ZPO 114, 122 Abs. 1 Nr. 1a; GKG 49, 54 Nr. 1 und 21 Bei Beschränkung der Prozeßkostenhife auf einen Tei des Anspruchs schudet die hifsbedürftige Partei Gerichtsgebühren nur in der Höhe des Differenzbetrags zwischen den Gebühren aus dem Gesamtstreitwert und den Gebühren aus dem von der Prozeßkostenhife umfaßten Streitwerttei. S. 238 LAG Kön, Besch. v Ta 200/95 ZPO 127 Abs. 3, 115 Abs. 2 Die im Rechtsstreit bzw. durch Prozeßvergeich durchgesetzte Kündigungsabfindung ist nicht grundsätzich von der Heranziehung as Vermögen gem. 115 Abs. 2 ZPO auszuschießen; aerdings iegt die Grenze der Zumutbarkeit im Regefa bei 10% einer echten Abfindung, die nicht as verdeckte Vergütung erkennbar ist (Bestätigung der Kammerentscheidung v Ta 75/88 = LAGE 115 ZPO Nr. 30). S. 238 OLG Karsruhe, Besch. v W 32/95 ZPO 120 Abs. 4; GKG 49, 54 Nr. 1, 58 Abs.2 Ändert das Gericht eine PKH-Entscheidung aufgrund wesenticher Änderung der maßgebenden persönichen oder wirtschaftichen Verhätnisse und ordnet Nachzahung von Raten an, so sind die ratenfreien Monate bei Begrenzung auf 48 Monatsraten nicht zu berücksichtigen. (LS der Red.) S. 238 OLG München Besch. v WF 979/94 ZPO 114, 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; BRAGO 122 Abs. 1, 123 Bei Beschränkung der Prozeßkostenhife auf einen Tei des Anspruchs erhät der beigeordnete Rechtsanwat die Prozeßkostenhife-Gebühren aus dem Teistreitwert. Diese Gebühren werden nicht auf die Differenz zwischen den Wahanwatsgebühren aus dem Gesamtstreitwert und dem prozeßkostenhifefreien Teistreitwert beschränkt. S. 239 OLG Kobenz, Besch. v WF 363/96 ZPO 122 Abs. 1 Nr. 1a, 124; BRAGO 121, 123, Die uneingeschränkte Aufhebung der Prozeßkostenhife äßt die zuvor gegenüber der Landeskasse begründeten Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwats unberührt. 2. Die auf die Landeskasse übergegangenen Ansprüche eines beigeordneten Rechtsanwats kann diese nur nach den bei Bewiigung der Prozeßkostenhife getroffenen Bestimmungen gegen die Partei getend machen. Dies git nach zwischenzeitich gem. 124 ZPO aufgehobener und später erneut bewiigter Prozeßkostenhife nicht für den Tei einer übergegangenen Vergütung, der bereits vor Aufhebung der Prozeßkostenhife anfie. S. 240

4 VI 4 Aus der Arbeit des DAV Lesen Sie in diesem Heft auf Seite 213 bis 218: Präsidium des Deutschen Anwatvereins trifft Justizministerinnen und Justizminister der Länder / ARGE Baurecht / Arbeitsgemeinschaft Mietrecht im DAV / Arbeitsgemeinschaft Soziarecht / LV Meckenburg-Vorpommern / PR-Referat Gebührenrecht in AGS Nr. 4/97 9 von Eicken: Anwatsgebühren in Scheidungsverbundsachen 9 VGH Baden-Württemberg: Ausänderrechtiche Abschiebungsandrohung as Akt der Zwangsvostreckung 9 BGH: Teikostenentscheidung zu Lasten einer aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Partei 9 Madert: Die gebührenrechtichen Fogen des 6. Gesetzes zur Änderung der Verwatungsgerichtsbarkeit * Anwatsgebühren spezia (AGS) erscheint monatich auf zwöf Seiten im Deutschen Anwatverag und wird hrsg. von RA Madert in Verbindung mit dem Gebührenrechtsausschuß des Deutschen Anwatvereins unter ständiger Mitarbeit von RA Dr. Chemnitz und VRiKG a. D. von Eicken und der Schrifteitung des Anwatsbattes. Nähere Informationen und ein Probeabonnement erhaten Sie vom Deutschen Anwatverag in Bonn, Lengsdorfer Hauptstr. 75, Te. 0228/ DeutscheAnwatAkademie 26. Apri 1997 in Düssedorf Gewähreistung im Mietrecht Seminar: A Zusätziche Termine wegen großer Nachfrage! 02. Mai in München, 03. Mai in Würzburg 13. Juni in Kön, 14. Juni in Dortmund Erbrechtiche Beratung aufgrund neuester Rechtsage Seminare: A 11306/11308 A 11307/ Mai 1997 in Hamburg Erfogreiche Unfareguierung Seminar: A Mai 1997 in Karsruhe Panfeststeungsrecht Seminar: A Mai 1997 in Frankfurt Verteidigung im Steuerstrafrecht Seminar: A Zusätziche Termine wegen großer Nachfrage! 24. Mai 1997 in Frankfurt Prozeßtaktik Seminar: A Mai 1997 in Nürnberg Aktuee Rechtsprechungsübersicht Seminar: A Mai 1997 in Prag Internationaes Speditions- und Frachtrecht Seminar: A Haben Sie schon Ihren Sommer-Intensivkurs gebucht? Weitere Informationen und Programme: DeutscheAnwatAkademie Eerstraße 48, Bonn, Te , Fax AG Verkehrsrecht im DAV Fortbidungsveranstatungen Apri 1997 Regionae Veranstatungen: Datum/Orte: 19. Apri 1997, Groß-Gerau Thema: Aktuee Probeme im Verkehrsverwatungsrecht Amtshaftung Wiedererteiung der Fahreraubnis Abschepp-Probeme Referent: Reg.-Direktor Kaus-Ludwig Haus, Homburg/Saar Teinehmergebühr: 150, DM für Nichtmitgieder der Arbeitsgemeinschaft und Referendare; 250, DM für Nichtmitgieder Bundesweite Veranstatung: Datum/Ort: 26. Apri 1997, Würzburg Thema: Die Rechtsprechung des BGH in Verkehrssachen im Jahre 1996 Dozenten: Richter am BGH Dr. Jürgen von Gerach Zivirecht Richter am BGH Dr. Kaus Toksdorf Strafrecht Mitgiederversammung/ Richard-Spiege-Preis Teinehmergebühr: 250, DM für Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft und Referendare; 350, DM für Nichtmitgieder Sonderveranstatungen: Vertiefungskurs Verkehrsrecht für junge Koegen und Referendare Datum/Ort: Apri 1997, Saarbrücken Referenten: Rechtsanwat Hoger Rochow, Hamburg/Schwerin Rechtsanwat und Notar Urich Ziegert, Lüneburg Teinehmergebühr: 150, DM für Referendare; 250, für Rechtsanwäte Anmedungen: (bitte schriftich) und weitere Informationen: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV Veranstatungsorganisation Hirschmannstr. 7, Rheinbach Teefon: / , FAX: / (Fortsetzung auf Seite VII)

5 VII 4 (Fortsetzung von Seite VI) Europäische Rechtsakademie Trier Juni/Jui 02./ Zusammenarbeit der Poizei- und Justizverwatungen nach Maastricht Ort: Erfurt Sprachen: Deutsch 05./ Neues europäisches Vertragsrecht und Verbraucherschutz-Regeungskonzepte der Europäischen Union und ihre Auswirkungen auf die nationaen Zivirechtsordnungen Ort: Brüsse Sprachen: Deutsch, Engisch, Französisch 05./ Probeme der Ausegung und der Anwendung der Sektoren-Richtinie und die durch das Grünbuch vorgeschagene Änderung Ort: Trier Sprachen: Deutsch, Engisch, Französisch 12./ Die Noveierung der Fusionskontroverordnung: eine erste praktische Anayse Ort: Barceona Sprachen: Engisch, Spanisch 20./ Rechtiche Grenzen eines Europas in mehreren Geschwindigkeiten und unterschiedichen Gruppierungen Ort: Trier Sprachen: Deutsch, Engisch, Französisch 27./ Aktuee Entwickungen im europäischen Landwirtschaftsrecht Ort: Dubin Sprache: Engisch Europäisches Gemeinschaftsrecht: Sommerkurs für junge Juristen Ort: Trier Sprache: Engisch Informationen erteit: Europäische Rechtsakademie Trier, Dasbachstraße 10, D- S4292 Trier, Te. +49(0) , Fax +49(0) Einführung in den Anwatsberuf Die Deutsche AnwatAkademie und die FernUniversität bieten gemeinsam ein Weiterbidungsstudium Einführung in den Anwatsberuf an. Dieses besteht aus Fernstudienkursen, die an der FernUniversität zu absovieren sind und aus Praxisseminaren, die die Deutsche AnwatAkademie organisiert. Themenkreise: Berufswah/Praxisgründung/Kanzeiorganisation; Anwatiches Berufsrecht/Haftungsrecht; Abgaben und Steuern aus der Anwatstätigkeit; Rechtsanwatsgebührenrecht. Das Programm wird ab 1. Juni 1997 fortaufend angeboten und kann jederzeit as Gesamtprogramm oder as Einzekurs beegt werden. Auskünfte: FernUniversität, Studentensekretariat, Postfach 9 40, Hagen, Teefon: / , Fax: / IBA-Veranstatung Die Internationa Bar Association (IBA) veranstatet vom 21. bis 24. Mai 1997 ein Seminar zum Thema Internationa Financia Law. Das Seminar wird in Prag, Tschechische Repubik, Hote Inter-Continenta stattfinden. Informationen und Anmedung: Internationa Bar Association, 271 Regent Street, GB London W1R 7PA, Te.: 0044 / 171 / , Fax: 0044 / 171 / Canadian-German Lawyers-Association Der 5. Jahreskongreß der Kanadisch-Deutschen Juristenvereinigung findet am 16. und 17. Mai 1997 im Koster Seeon (Nähe Chiemsee) statt und steht unter dem Generathema Erben und Vererben im Kanadisch-Deutschen Rechtsverkehr. Nähere Informationen und Anmedeunteragen können beim Präsidenten der Kanadisch-Deutschen Juristenvereinigung, Herrn Dr. Wofgang Nockemann, Keppingstr. 9 11, Dortmund, Teefon: (02 31) , Fax: (02 31) , angefordert werden. George Washington University Das Internationa Law Forum der George Washington University macht eine Veranstatung seiner ehemaigen, postgraduierten Studenten. Hierbei wird u. a. der Bundesminister der Justiz, Herr Prof. Dr. Schmidt-Jortzig, einen Vortrag haten. Das Thema dieses Vortrages ist: Kommt das Europäische BGB? Der Weg der europäischen Rechtsangeichung. Einen weiteren Vortag wird von Prof. Dr. Brower, Präsident der American Society for Internationa Law (ASIL) gehaten, dessen Thema wie fogt autet: Internationa Lega Integration Current Aspects of Internationa Law. Die Veranstatung findet vom 6. bis 8. Juni 1997 in Potsdam statt. Die Kosten für die Veranstatung betragen 150 US $. Kontaktadresse ist fogende: Internationa Lega Studies Program, George Washington University Law Schoo, th Street, N.M., Washington, D.C USA, Te , Fax European Institute of Pubic Administration Das European Institute of Pubic Administration mit Sitz in Luxemburg veranstatet ein Seminar zum Thema EC Law on Socia Security: A Review of Reguation 1408/71 in Luxemburg am 24./ 25. Apri Das Institut berechnet Gebühren in Höhe von 19000,00 LUF. Weitere Informationen sind erhätich bei: Sandy Schuer, European Institute of Pubic Administration, Antenne Luxembourg, 2, Circuit de a Foire Internationae, L 1347 Luxembourg, Te.: / , Fax: / (Fortsetzung auf Seite VIII)

6 VIII 4 (Fortsetzung von Seite VII) European Institute of Pubic Administration Antenna Luxembourg The European Institute of Pubic Administration Antenna Luxembourg, ist organizing, in cooperation with Forum Europa (Stockhom), the foowing activity in June 1977: Stockhom, 2 & 3 June 1977: The experiences of the new Member States after the first two years of membership in the European Union The working anguage of this seminar wi be Engish. Shoud you wish for further information on one of this acitvity, pease do not hesitate to contact Mrs Mireie Lacour, c/o European Institute of Pubic Administration, Antenna Luxembourg, 2, Circuit de a Foire Internationae, L-1347 Luxembourg, Te: +352/ , Fax +352/ , E-mai: eipa@pt.u Deutsch-Rumänische Juristenvereinigung e.v. Gründung Die deutsch-rumänischen Wirtschaftsbeziehungen waren 1996 von einem Nachhoprozeß gegenüber den benachbarten postsoziaistischen Vorreiterstaaten wie Poen, Tschechien oder Ungarn geprägt. Rumänien hat das Potentia, Hauptwachstumszone in Mitte- und Osteuropa zu werden. Ein Markt mit über 23 Miionen Menschen, eine gut ausgebidete Bevökerung, motivierte Arbeitnehmer und nicht zuetzt eine neue Regierung, die sich konsequent zur Marktwirtschaft bekennt, machen Rumänien zum Zieand ausändischer Investitionen. Um die Zusammenarbeit zwischen deutschen und rumänischen Juristen zu fördern, wurde im Januar 1997 die Deutsch- Rumänische Juristenvereinigung e. V. mit Sitz in Berin gegründet. Der Verein hat den Zweck, Kenntnis und Verständnis des rumänischen Rechts in Deutschand und des deutschen Rechts in Rumänien zu fördern. Zum Vorsitzenden wurde der Beriner Rechtsanwat Dr. Gisbert Stafort, gewäht, der mit einer rumänischen Rechtsanwätin verheiratet ist. Das Amt des Stevertreters wird von Ioan Somesan, Rechtsanwat in Bistrita/Rumänien, ausgeübt. Schatzmeister ist Rechtsanwat Kaus Jakubowski, Berin. Die Mitgiedschaft steht jeder Person offen, die den Zweck des Vereins mitträgt und mögichst die beiderseitigen Rechtsordnungen aus fachich veranaßter eigener Anschauung kennt. Im Mai 1997 soen auf einer Abendveranstatung in Berin wichtige Gesetzgebungsvorhaben der neuen Regierung unter Premierminister Victor Ciorbea vorgestet und diskutiert werden. Der Eröffnungskongreß des Vereins mit dem Thema Investitions- und Kooperationsstandort Rumänien ist für November 1997 gepant. Interessenten erhaten weitere Auskünfte bei dem deutschen Sekretariat, Rechtsanwat Dr. Gisbert Stafort, Bismarckstr. 82, Berin, Te.: 0 30/ , Fax: 0 30/ oder beim Sekretariat Rumänien, Av. Ioan Somesan, B-du Repubicii Nr. 9, RO-4400 Bistrita, Bistrita-Nasaud., Te./Fax: Rechtsanwat Dr. Gisbert Stafort, Berin 50 Jahre Neue Wirtschafts-Briefe Am 1. Apri 1997 besteht der Verag Neue Wirtschafts- Briefe in Herne 50 Jahre. Und seit 50 Jahren gibt es auch das geichnamige Informationssystem, das unter der Abkürzung NWB zu einem festen Begriff im deutschen Steuerund Wirtschaftsrecht wurde. In diesen fünf Jahrzehnten konnte NWB einen quaifizierten Beitrag zum Rechtseben in Deutschand eisten und mit seine Informationen einigen Generationen von Steuerfacheuten und Steuerzahern nützich sein. Angefangen hat die Erfogsgeschichte des NWB-Verages im Frühjahr 1947, as die Rechtsanwäte Dr. Kar Peter, Friedrich Wihem Schenkhoff und Dr. Otto Woßido ein Unternehmen zur Herausgabe eines Lieferungswerkes Neue Wirtschafts-Briefe sowie von Fachiteratur auf dem Gebiete des Steuer-, Wirtschafts- und sonstigen Rechtwesens, zum Druck und Vertrieb derartiger Werke und zum Betrieb aer Handesgeschäfte ähnicher Art gründeten. Keine Prüfungsgebühren Die Bundessprecherkonferenz der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare e. V. (BSK) hat die Senatorin für Justiz des Landes Berin aufgefordert, die Einführung der Gebühr für das zweite Staatsexamen in Höhe von 850, DM zurückzunehmen. Da die Abegung des 2. Staatsexamens Dienstpficht ist, kommt dieser Prüfungsgebühr der Charakter einer nicht mehr hinnehmbaren Gehatskürzung zu. Rechtsreferendare soen dadurch von einer Bewerbung im Lande Berin abgehaten werden, so daß sich zwangsäufig die Zah der Bewerber in den anderen Bundesändern erhöht. Letztich werden diejenigen Bundesänder beastet, die wie etwa Bayern bisang sämtiche Bewerber ohne Wartezeit in den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben. Daß in Berin ein Bedarf an ausgebideten Juristen besteht, beweist das rasante Anwatswachstum in Berin, wo seit der Wiedervereinigung die Zah der zugeassenen Anwäte von 2900 auf zum Jahresbeginn 1997 angestiegen ist. Andererseits wird aein der bürokratische Aufwand, um Soziahifeempfänger und Härtefäe von der unzumutbar hohen Prüfungsgebühr auszunehmen, einen Großtei der eingenommenen Prüfungsgebühren aufzehren. Damit wird nicht nur das Hauptzie des Landes Berin verfeht, den desoaten Haushat zu sanieren, sondern auch die Verwatung aufgebäht, die im Zuge von effektiven Sanierungsmaßnahmen eigentich reduziert werden müßte. Aes in aem stet sich nach Ansicht der BSK die Einführung einer Prüfungsgebühr von 850, DM für Absoventen des Zweiten Juristischen Staatsexamens im Lande Berin as Offenbarungseid des Justizministeriums dar. Da der Verstoß des Landes Berin nur die Spitze des Eisberges darstet, was die Panungen der Länder angeht, die Kosten des Vorbereitungsdienstes zu kappen, hat die BSK das nächste Bundestreffen der Rechtsreferendare in Rostock am ganz ins Zeichen der Bedrohung des Referendariats gestet. (Quee: Pressemitteiung der BSK v. 12. März 1997)

7 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 47 Apri 1997 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Neue Wege zur Quaitätssicherung von Anwatseistungen? Dr. Jochen Göckner, LL.M., Universität Konstanz, Zentrum für Internationae Wirtschaft Unsoide Rechtsberatung führt in mehrerei Hinsicht zu wirtschaftichen Nachteien: Zunächst kann sie im Regefa 1 zu einem Schaden des Betroffenen, d. h. des Mandanten führen. Daneben wird aber auch der Fiskus und damit der Agemeinheit geschädigt, wei die durch unsoide Beratung verursachten Prozesse staatich subventioniert werden. Die Gebührenordnungen sind nämich nicht kostendeckend ausgeegt 2. Die Sebstregeungsmechanismen des Marktes versagen auf dem intransparenten Markt rechticher Diensteistungen weitgehend 3. Der Anbieter verfügt über einen erhebichen Informationsvorsprung gegenüber dem Nachfrager 4, der die Quaität der erbrachten Leistung deswegen im Regefa nicht sebst beurteien kann 5.Die Aufsteung von Standards scheitert am häufigen Auftreten individueer Besonderheiten, auf die die Beratungseistung abgestimmt sein muß. Zudem kann bei einer ex-post-betrachtung nicht außer acht geassen werden, daß im Verauf der Erbringung einer rechtichen Diensteistung zahreiche Einzeumstände eine Roe spieen, die unter Umständen aus der seinerzeitigen Perspektive ein bestimmtes Vorgehen, das sich im nachhinein as nachteiig herausgestet hat, as immerhin vertretbar erscheinen assen. Eine Unterstützung der Auftraggeber von rechtichen Diensteistungen bei der Beurteiung der Anbieter wäre demgemäß zur Förderung eines wirksamen Quaitäts- und damit Leistungswettbewerbes 6 durchaus segensreich. Auch die Praxis hat diese Notwendigkeit erkannt. As erste Reaktion wurde und wird die Einführung sog. Quaitätsmanagementsysteme (QMS) 7 oder des sog. Tota Quaity Management (TQM) intensiv diskutiert 8. Indes ist die Impementierung von QMS inzwischen auch im produzierenden Gewerbe nicht mehr unumstritten 9. Der Verwatungsaufwand wird insbesondere durch die umfassenden Dokumentationspfichten enorm vergrößert 10. Im Diensteistungsgewerbe schägt ein weiterer systemimmanenter Nachtei der QMS verstärkt 11 durch 12 : QMS sichern edigich die Quaität des Verfahrens der Produktersteung, nicht aber die Quaität des Produktes sebst 13. Die Vermutung, wonach aus beherrschten Verfahren nicht nur äußerich feherose, sondern darüber hinaus auch quaitativ hochwertige Produkte entstehen 14, ist im Bereich rechticher Diensteistungen kaum aufzusteen 15. In diesem Zusammenhang hat jedoch die Anmerkung von Goette zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom II ZR 258/95 16, in der Goette pointiert zur 1 Das ist indes nicht zwingend, vg. Streck, Der objektiv gute Rechtsanwat Eine Einführung zu einem anwatichen Ouaitätsmanagement und zu ISO 9000 ff. und Tota Quaity Management, AnwB 1996, 57, 63 f. 2 Franzen, Prozeßaufwand bei Gericht und Anwat betriebswirtschaftich und anschauich mit Fogerungen, NJW 1993, 438 ff. 3 Thomas/Vorbrugg, Tota Ouaity Management, AnwB 1995, 273, Streck, AnwB 1996, 57, Mauer/Krämer, ISO 9000 für Rechtsanwäte, AnwB 1996, 73, 75. Optimistisch dagegen Michaski/Römermann, Preiswettbewerb unter Rechtsanwäten, AnwB 1996, 241, Zur Mögichkeit eines Preiswettbewerbs vg. Michaski/Römermann, AnwB 1996, 241 ff. 7 Eine Darsteung der DIN EN ISO 9000 ff. gibt Kohtes, Die zwanzig ISO 9000-Prüfnormen Schnupperkurs für Interessierte, AnwB 1996, Vg. Thomas/Vorbrugg, AnwB 1995, 273 ff.; Streck, AnwB 1996, 57 ff.; Endrös/Wat, Ouaitätsmanagement in der Anwatspraxis, NJW 1996, 1030 ff.; Mauer/Krämer, AnwB 1996, 73 ff.; Kriependorf, Organisation und Quaität in den modernen Wertediskussion, AnwB 1996, 208 ff.; Kohtes, AnwB 1996, 369 ff.; Anker/Sinz, Erste praktische Erfahrungen der Zertifizierung der Anwatskanzei gem. der Ouaitätsmanagementnorm DIN EN ISO 9001, AnwB 1996, 372 ff.; Koh, Erfahrungen bei der Zertifizierung von Anwats-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzeien, AnwB 1996, 374 ff. Es wurde auch ein DAV-Ausschuß Tota Ouaity Management eingesetzt, AnwB 1996, Vg. Thomas/Vorbrugg, AnwB 1995, 273, 277; w. Nachw. bei Mauer/Krämer, AnwB 1996, 73, Streck, AnwB 1996, 57, Mauer/Krämer, AnwB 1996, 75, Insgesamt kritisch Endrös/Wat, NJW 1996, 1030, Anker/Sinz, AnwB 1996, Aein auf dieser Vermutung basiert auch der Marketingwert der QMS, vg. Kohtes, AnwB 1996, Krit. zur Impementierung der DIN 9000 ff. in anwatichen Praxen z.b. Mauer/Krämer, AnwB 1996, 73, 75, 79; Endrös/Wat, NJW 1996, 1030, NJW 1996, 2645; BB 1996, 1955; WM 1996, 1630; ZIP 1996, 1511; GmbHR 1996, 764; DStR 1996, 1372; EBE/BGH 1996, 282.

8 186 Quaität der Prozeßführung durch den Kägervertreter Steung nimmt, den Verf. zu den anschießenden Überegungen veranaßt. Zum Verständnis soen zunächst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowie die Anmerkung kurz dargestet werden (I.). Im Anschuß daran werden die mit der richterichen bzw. gerichtichen Bewertung von Anwatseistungen aufgeworfenen Probeme aufgezeigt (II.). Der Schwerpunkt dieses Beitrags iegt auf der Herausarbeitung der Notwendigkeit inhaticher Quaitätskontroe anwaticher Diensteistung mit präventivem Charakter (III.) zur Intensivierung des Leistungswettbewerbs. I. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs und eine Anmerkung zur Prozeßbetreibung des Parteivertreters In dem der Entscheidung zugrundiegenden Fa hatte ein später in Konkurs gegangenes Bauunternehmen Umbauarbeiten an einem Ladengeschäft vorgenommen, das dem Betrieb eines Unterhatungseektronikunternehmens dienen sote. Streitgegenstand war die Werkohnforderung aus den Umbauarbeiten. Das Eektronikunternehmen war as GmbH gegründet worden. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Bauunternehmens war die GmbH jedoch noch nicht im Handesregister eingetragen. Der Senat ging bei seiner Entscheidung davon aus, daß der Auftrag von einem Angesteten der Vor-GmbH erteit wurde. Der Käger hatte indes den Ehemann der einzigen Geseschafterin der Vor-GmbH, der zugeich deren Prokurist war, nach Scheitern der GmbH auf Zahung in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hatte wie bereits das Landgericht den Bekagten zur Bezahung der Bauhandwerkerrechnung mit der Begründung verurteit, er habe nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung dafür einzustehen, daß der Angestete im Namen des Unternehmens dem Käger den Auftrag zum Umbau des Ladenokas erteit und dabei nicht deutich gemacht habe, daß hinter dem Auftraggeber keine unbeschränkt haftende natüriche Person stehe. Daß der Auftrag nur mündich erteit worden sei, stehe der Rechtsscheinhaftung nicht entgegen. Dieser Rechtsauffassung ist der Senat entgegengetreten und hat das Berufungsurtei aufgehoben. Zutreffend sei zwar die Annahme des Berufungsgerichts, der Angestete habe durch sein Handen im Namen des Unternehmens die damaige Vorgeseschaft verpfichtet. Dies entspreche der gefestigten Rechtsprechung des Senats zu den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Vertreterhandens. Hiervon ausgehend könne jedoch eine Haftung des Bekagten für die Werkohnforderung nicht angenommen werden. Wegen Verstoßes gegen 4 Abs. 2 GmbHG hafte aein der für eine GmbH im Geschäftsverkehr Auftretende, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürichen Person hervorgerufen habe. Das gete auch, wenn nicht für die bereits eingetragene GmbH, sondern nach Abschuß des notarieen Geseschaftsvertrages für die Vorgeseschaft rechtsgeschäftich gehandet werde. Eine Haftung des Bekagten unter diesem Gesichtspunkt scheide daher aus. Wegen der späteren Eintragung der GmbH in das Handesregister komme auch eine Handendenhaftung gemäß 11 Abs. 2 GmbHG nicht in Betracht. Die Zurückverweisung an das Berufungsgericht erfogte edigich, um dem OLG Geegenheit zu geben, der Behauptung des Kägers nachzugehen, der Bekagte sebst sei der Auftraggeber gewesen. AnwB 4/97 Aufsätze Die Entscheidung enthät einige erfreuiche Karsteungen und ist geeignet, das Richterrecht der Vorgeseschaft 17 weiter zu festigen. Diese Bedeutung der Entscheidung hat in mehreren Paraeveröffentichungen ihren Niederschag gefunden 18. Goette beginnt seine Anmerkung mit den Worten: Das OLG hat sich von dem Prozeßbevomächtigten des Kägers in unverständicher Weise dazu verführen assen, ein abstraktes Rechtsprobem in den Vordergrund seiner Entscheidung zu steen und wegen dieser Frage die Revision zuzuassen. Auf eine kurze Eineitung fogt kaum mehr as eine habe Spate von Eräuterungen, die weniger den rechtichen Hintergrund der ausreichend begründeten Entscheidung erheen, as viemehr durch die Daregung der agemeinen Grundsätze der Rechtsscheinhaftung und bereits ergangener Entscheidungen des Senats deutich machen, daß es dieser Entscheidung eigentich gar nicht bedurft hätte. Im etzten Absatz nimmt Goette auch den in der Eineitung geegten Faden wieder auf und schießt seine Anmerkung: Wenig verständich an dem gesamten Vorgehen der früheren Kägerin ist schießich, daß sie nicht entweder die eingetragene GmbH, für die S (sci. der Angestete) nach den Regen des unternehmensbezogenen Vertreterhandens aufgetreten ist, oder aber S sebst in Anspruch genommen hat.... Nunmehr wird es der jetzige Käger schon mit Rücksicht auf Verjährungsfragen schwer haben, auf diesem Weg vorzugehen.... Im Ergebnis wird mögicherweise die Konkursmasse mit nicht unerhebichen, vergebich aufgewandten und bei sachgerechter Prozeßführung vermeidbaren Kosten beastet sein. Inhat und Zweck von Goettes Beitrag einzuordnen, beibe jedem Leser überassen. Dem Verf. hat sich bei der Lektüre der Eindruck aufgedrängt, daß die Anmerkung im Kern nicht wesentich mehr, aber auch nicht weniger as den ausdrückichen Hinweis auf die Anwatshaftung des Kägervertreters enthät. Diese Deutung mag überspitzt sein. Geichwoh möge sie im Hinbick auf die fogenden Ausführungen unterstet werden. Denn Zweck dieses Beitrages ist nicht eine Rezension der Rezension 19, sondern viemehr, Anstoß zur Diskussion einer Probematik zu geben, die durch Goettes untersteten Hinweis auf die Anwatshaftung aufgezeigt wird. II. Mögichkeit der öffentichen Beurteiung von Anwatseistungen durch Richter und Gerichte? Nun mag sich mancher Leser noch fragen, was an einem Hinweis auf die Haftung eines Anwats so bedenkich sei: Es ist nichts anderes as der Umstand, daß Goette sebst dem entscheidenden II. Zivisenat des Bundesgerichtshofs angehört und die Entscheidung mitgetragen hat. Auf den so beschriebenen Sachverhat Hinweis auf die Anwatshaftung durch einen entscheidenden Richter haben bisang ae vom Verf. befragten Juristen, darunter auch mehrere Richter, mit einem Kopfschütten reagiert, das Erstaunen, Befremden oder gar Entsetzen zum Ausdruck bringen sote. 17 BGHZ 21, 243; 80, 129; 86, 122; 91, 148; 105, 300; ZIP 1996, 590; BAG, ZIP 1995, 1892; GmbHR 1996, 763; BSG v S (U) 3/96, abgedr. in GmbHR 1996, Vg. Nachw. o. Fn Vg. die Anmerkungen von Martinek, JZ 1991, 395 ff. und Canaris, NJW 1992, 868, zu BGHZ 113, 62, die Rezension ihrer Rezensionen durch Jakobs, NJW 1992, 2524, und die Antikritik der rezensierten Rezensoren in NJW 1992, 3141, 3143

9 AnwB 4/ Aufsätze Bei genauerer Untersuchung fät es indes nicht eicht, einen rechtichen Anknüpfungspunkt für das spontan empfundene Unbehagen zu finden. 1. Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit des Richters 20 Wie jedes andere Rechtssubjekt genießt auch der Richter die von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewähreistete Freiheit der Meinungsäußerung 21. Ätere Auffassungen, wonach sich der Richter durch seine Vereidigung einem Sonderstatusverhätnis unterworfen habe, die die Anwendung der Grundrechte ausschieße, sind heute überhot 22.Auchinsog.Sonderstatusverhätnissen ( besonderen Gewatverhätnissen ) kann die Begrenzung von Grundrechten ihre Grundage aein in der Verfassung, d. h. voriegend in Art. 98 Abs. 1 GG, finden 23. Daneben muß die Eigenart des Sonderstatusverhätnisses eine Begrenzung der Grundrechte erfordern 24. Art. 5 Abs. 2 GG begründet einen Schrankenvorbehat der Meinungsäußerungsfreiheit zugunsten der agemeinen Gesetze. Hierzu zäht auch das Deutsche Richtergesetz (DRiG), das in 39 den rechtichen Rahmen für Meinungsäußerungen von Richtern vorgibt 25. Hiernach hat sich der Richter innerhab und außerhab seines Amtes so zu verhaten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Insbesondere bei poitischen Äußerungen muß sich der Richter einer gewissen Zurückhatung befeißigen 26. Voriegend geht es jedoch gerade nicht um poitische Äußerungen, sondern aein um Äußerungen fachicher Natur. Der Anwendungsbereich des 39 DRiG reicht indes über ein Mäßigungsgebot im Hinbick auf poitische Äußerungen hinaus. Das Grundgesetz sieht den Richter as Amtswater, der nur der Sache verpfichtet, unter gerechter Abwägung aer Rechte und Beange der Betroffenen und auch der Agemeinheit verbindich zu entscheiden hat, eine Aufgabe, die in seiner Person Unabhängigkeit, Neutraität und Distanz voraussetzt 27. Die Vorschrift des 39 DRiG sichert das Gebot richtericher Neutraität 28 insgesamt ab. Die Neutraität des Gerichts wird voriegend in zweifacher Weise in Frage gestet: Zunächst kann eine Nachese wie im voriegenden Fa den Eindruck erwecken, das Gericht sei von Anfang an gegen den Käger eingestet gewesen. Negative Rechtsfogen sind damit jedenfas nach Rechtskraft des Urteis aerdings nicht verbunden 29.Daneben enthät eine soche Äußerung eine weitreichende Festegung des Richters im Hinbick auf einen zukünftigen Haftungsprozeß des abgewiesenen Kägers gegen seinen Prozeßvertreter. Sie kann bei einer künftigen Befassung im Rahmen des Haftungsprozesses einen Befangenheitsantrag rechtfertigen. Auch insoweit ist die Rechtsfoge jedoch nur eine mittebare, die erst im Fa der tatsächichen Befassung reevant wird. Ein Verstoß gegen 39 DRiG kann nicht angenommen werden. Abschießend sote noch auf eine mögiche Veretzung der agemeinen Rege eingegangen werden, wonach Gerichte nicht ihre eigenen Entscheidungen zu eräutern haben 30. Hierbei handet es sich jedoch zum einen nicht um eine Rechtsnorm und zum anderen kann im voriegenden Fa nicht davon gesprochen werden, daß der Richter eine aus sich heraus nicht verständiche Entscheidung kommentiert. Die Entscheidungsgründe sind kar formuiert; über den Entscheidungsgegenstand hinausreichende Eräuterungen enthät die Anmerkung gerade nicht (was ja erst dazu führt, daß die Anmerkung as boßer Hinweis auf die Haftpficht des Anwats verstanden werden kann). Neben der Schranke des 39 DRiG ist jedoch weiter zu beachten, daß der Richter durch seine Ernennung dienstrechtich gehaten ist, aes zu unterassen, was seinem Dienstherrn Schaden zufügt. Insoweit muß in Betracht gezogen werden, daß Hinweise erkennender Richter auf die Schadensersatzpficht Dritter eventue deshab unzuässig sind, wei sie die Kompetenz des Gerichtes überschreiten und insoweit öffentich-rechtiche Unterassungsansprüche des Betroffenen begründen. 2. Grenzen der Äußerungskompetenz des Gerichtes Im voriegenden Fa steht in der Tat nicht so sehr im Vordergrund, daß ein Richter eine bestimmte private Meinung geäußert hat. Die Äußerung bezügich der Haftung des kägerischen Anwates hatte weder hinsichtich des Äußerungsgrundes (das soeben abgeschossene Revisionsverfahren) noch hinsichtich der Äußerungsmodaitäten (unmittebar urteisbezogene Veröffentichung in einer Fachzeitschrift) privaten Charakter. Die Äußerung war aenfas in dem Sinne privat, daß sie nicht von den übrigen Mitgiedern des Spruchkörpers getragen wurde und auch forma nicht in einer Weise erfogte, daß sie dem Gericht unmittebar zugerechnet werden konnte. Geichwoh erhät die Äußerung ihre besondere Brisanz nicht dadurch daß ein Richter die Äußerung abgegeben hat, sondern viemehr dadurch, daß der in der Sache entscheidende Richter in der beschriebenen Weise an die Öffentichkeit getreten ist. Der beschriebene Sachverhat ähnet dementsprechend weniger der Variante, daß ein beiebiger Dritter in einer Anmerkung auf die Haftpficht des Anwats hinweist, as viemehr derjenigen, daß das Gericht der Partei im Verauf der Verhandung einen Hinweis auf die haftpfichtbegründende Betreibung des Verfahrens durch ihren Anwat erteit. Besondere Hervorhebung verdient dabei der Umstand, daß es sich nicht um einen abstrakten Hinweis auf die rechtichen Voraussetzungen der Anwatshaftung handet, sondern um die konkrete Subsumtion und die Äußerung ihres Ergebnisses. Eine Einschränkung des Gerichts im Hinbick auf die Erteiung derartiger Hinweise kann sich aein aus dem Prinzip des Gesetzesvorbehats ergeben. Das Gericht as Behörde im funktioneen Sinne 31 besitzt keine Meinungsäußerungsfreiheit, sondern kann edigich seine Kompetenzen durch Äußerung wahrnehmen 32. Es bedarf demgemäß für 20 Hierzu insg. Hager, Freie Meinung und Richteramt, Wassermann, Aktuees zur Freiheit richtericher Meinungsäußerung, NJW 1995, Ausdr. BVerfG, NJW 1989, Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepubik Deutschand, 20. Auf. 1995, Rn. 326; Jarass/Pieroth, GG, 3. Auf. 1995, Vorb. vor Art. 1 Rn Hesse, aao, Rn BVerfG, NJW 1989, Zur verfassungskonformen Ausegung des 39 DRiG vg. Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Auf. 1995, 39 Rn. 14 ff., BVerfG NJW 1989, 93 ff. 27 BVerfG, NJW 1989, Krit. zum Begriff der richterichen Neutraität Riede, Das Postuat der Unparteiichkeit des Richters, 1980, S. 12 ff. Das Erfordernis der verbindichen Streitentscheidung schießt jedenfas im spietheoretischen Sinne Neutraität nicht aus. 29 Für eine Nichtigkeitskage gem. 579 Nr. 3 ZPO ist erforderich, daß wegen der Befangenheit ein Abehnungsgesuch gestet und für begründet erkärt war. Das Abehnungsgesuch kann nur bis zur Beendigung der Instanz gestet werden, Thomas/Putzo, ZPO, 19. Auf. 1995, 44 Rn. 4 a. E. 30 Vg. die Grundsätze über Äußerungen von Richtern und Staatsanwäten in der Öffentichkeit, veröffenticht in DRiZ 1984, 116, Nr Maurer, Agemeines Verwatungsrecht, 10. Auf. 1995, 21 Rn BVerfG, NJW 1984, 2591; OVG Münster, NVwZ 1985, 124; Jarass/Pieroth, Art. 5 Rn. 6.

10 188 derartige Äußerungen einer gesetzichen Ermächtigungsgrundage 33. Nach jüngerer Auffassung erfaßt der Grundsatz des Gesetzesvorbehates auch das schicht hoheitiche Tätigwerden von Trägern öffenticher Gewat 34, wenn wie hier Dritte durch das hoheitiche Handen beschwert werden 35. Nach agemeiner Auffassung haben die Gerichte primär die Aufgabe der Streitentscheidung. Mit der Aufgabe ist zugeich auch die sachiche Kompetenz der Gerichte umschrieben. Der Hinweis auf die Haftpficht des Anwates ist für die Entscheidung des Faes nicht erforderich. Auch soweit die Rechtsfortbidung zu den Aufgaben insbesondere der höchstrichterichen Rechtsprechung gezäht wird, ergibt sich nichts anderes. Denn der Hinweis auf die Ersatzpficht des Anwates im Einzefa kann nicht zu einer Entwickung etwa des Rechts der Anwatshaftung im agemeinen beitragen. Ob der ausschießich äußere Sachzusammenhang, der durch die rechtiche Beurteiung eines einheitichen Lebenssachverhats hergestet wird, zur Begründung der Kompetenz des Gerichtes ausreicht, muß zumindest bezweifet werden 36. III. Zweckmäßigkeit einer Evauation der Leistung der Prozeßbevomächtigten durch das entscheidende Gericht und Aternativen auf dem Wege zu einem funktionierenden Leistungswettbewerb auf dem Markt rechticher Diensteistungen In dem hier vorgegebenen Rahmen kann die staats- und verwatungsrechtiche Frage der Reichweite der Äußerungskompetenz der Gerichte nicht in der gebührenden Tiefe behandet werden und so dementsprechend auch offen beiben. Geichwoh ist die Stee erreicht, an der der materiee Konfikt ausgetragen wird. Im Hinbick auf die Notwendigkeit, den Wettbewerb auf dem Markt für rechtiche Diensteistungen zu intensivieren, kommt der Anmerkung Goettes zu der Prozeßführung durch die Parteivertreter eine erhebiche Bedeutung zu. Sie weist nämich auf eine weitere Mögichkeit zur Verfogung dies Ziees hin. Der Wert von Quaitätsmanagementsystemen für die Erbringung rechticher Diensteistung ist erhebich eingeschränkt, wei derartige Systeme edigich Einfuß auf das Verfahren der Produktersteung, d. h. die formae Quaität haben, die materiee Quaität der Diensteistung demgegenüber jedoch in keiner Weise unmittebar beeinfussen, so daß auch eine etwaige Zertifizierung dem Nachfrager keinen Anhatspunkt geben kann 37. Demgegenüber könnten quaifizierte Äußerungen der Gerichte zur Quaität anwaticher Diensteistungen durchaus zu einer verbesserten Aufkärung der Auftraggeber beitragen. Es ist unbestreitbar, daß der Richter as sachbefaßter Vojurist im Hinbick auf die rechtiche und technisch-juristische Verfogung der Ziee des Auftraggebers über ein höheres Urteisvermögen verfügt, as der Auftraggeber sebst. Doch soten auch die Grenzen der Urteisfähigkeit der Gerichte nicht verkannt werden: Die Rechtsansichten, auf die sich der Parteivertreter stützt, entziehen sich bereits häufig der Beurteiung. Es ist eine Binsenweisheit, daß die Jurisprudenz eine normative Wissenschaft ist, die eine Beurteiung von Aussagen mit den ogischen Prädikaten wahr oder fasch ausschießt. Dem steht nicht entgegen, daß es häufig Rechtsfragen gibt, in der die opinio communis der Rechtsgemeinschaft einheitich zu einer Entscheidung kommt. Probematisch sind diese Fäe jedoch meist nicht. Die von Goette besprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt demgegenüber AnwB 4/97 Aufsätze beispiehaft, daß in der Praxis auftretende Fäe regemäßig anders aussehen: Auch wenn dem Bundesgerichtshof und Goette in ihren Ausführungen zum Haftungsrecht in der Vorgeseschaft zuzustimmen ist, sote doch nicht übersehen werden, daß vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs immerhin ein Landgericht und ein Oberandesgericht die Rechtsauffassung des Kägervertreters bestätigt haben. Neben die spezifische Schwierigkeit, die rechtichen Beurteiungen des Anwats zu bewerten, tritt der Umstand, daß das Gericht die Frage gar nicht beurteien kann, ob gegebenenfas zweifehafte Rechtsauffassungen vom Prozeßbevomächtigten nur deshab geäußert wurden, um im Interesse des Mandanten ein bestimmtes Zie zu verfogen 38. Schießich beibt zu bedenken, daß Gerichte nicht seten geneigt sein werden, diejenige Prozeßführung am positivsten zu bewerten, die der eigenen Vorsteung am meisten entspricht. Gute Prozeßführung im Sinne des Gerichts ist jedoch nicht stets auch für den Mandanten die beste. Für ein richteriches Beurteiungsverfahren wäre unter rechtsstaatichen Gesichtspunkten auf ae Fäe erforderich, daß ein entsprechender formaer Rahmen geschaffen wird. Dieser Rahmen müßte etwa die Zah der Auftritte bei Gericht, ihre Art (Schriftsatz 39, mündiche Verhandung) sowie die jeweis betroffenen Rechtsgebiete dokumentieren. Diese Auftritte könnten bewertet werden, wobei dem Anwat Geegenheit zur Steungnahme gegeben werden müßte. In diesem Zusammenhang müßte auch an die Sichersteung der Vergeichbarkeit der Bewertung gedacht werden. Eine soche Beschreibung mutet indes nicht zu Unrecht wie eine Horrorvorsteung von der Anwatstätigkeit an 40. Unabhängig von der unter den gegenwärtigen Umständen nicht durchführbaren Erhöhung der Arbeitsbeastung der Gerichte wäre woh kein Anwat bereit, jeden Schriftsatz geich einer Staatsexamenskausur einzureichen und dafür benotet zu werden. 33 Maurer, aao, 6 Kn. 12 ff. Zur Mögichkeit verwatungsrechticher Ansprüche gegen öffentiche Rechtsträger bzw. gegen deren Organe auf Unterassung und Widerruf von ehrveretzenden, kreditschädigenden oder sonst unzuässigen Äußerungen von Behörden oder öffentichen Rechtsträgern im Rahmen der Erfüung öffenticher Aufgaben und gestützt auf vorhandene oder vermeintiche öffentich-rechtiche Befugnisse vg. Nachw. bei Kopp, VwGO, 40 Rn Vg. BVerwG, NJW 1991, 1766, Die gerichtiche Äußerung kann einen Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Kägervertreters begründen, BVerwG, NJW 1991, 1766, Das Bundesverwatungsgericht, NJW 1991, 1766, 1768, hat der Bundesregierung das Recht zur Information der Bürger und zu dazu erforderichen Äußerungen im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe der Bewätigung von krisenhaften Situationen zugestanden. Diese Entscheidungsgründe sind auf Gerichte nicht übertragbar. Noch enger das OVG Münster, NVwZ 1991, Kohtes, AnwB 1996, Nicht zu Unrecht hat sebst das im übrigen so strenge deutsche Standesrecht auf der Grundage des Prinzips iura novit curia darauf verzichtet, Anwäte bei ihren rechtichen Ausführungen zu beschränken. Der Rechtsanwat kann Vorschriften nach Gutdünken ausegen, sich dabei auch gegen eine ständige höchstrichteriche Rechtsprechung wenden oder die Anwendung bestimmter Vorschriften durch teeoogische Reduktion ausschießen. 39 Zur Mögichkeit der Bewertung von Schriftsätzen Thomas/Vorbrugg, AnwB 1996, 273 zu Fn Aerdings darf nicht verkannt werden, daß die spontane Aversion zu einem Guttei auf negative Assoziationen zurückzuführen sein wird, die mit den Begriffen Bewertung, Beurteiung oder gar Benotung verbunden sind. Unter den neudeutschen Begriffen assessment oder evauation verbirgt sich seten anderes, stößt jedoch auf weniger Widerstand. Daß Rechtsanwäte sich eventue an den Gedanken gewöhnen müssen, auch nach Absovierung der Zweiten juristischen Staatsprüfung noch formaisierten Bewertungsverfahren unterworfen zu werden, zeigt ein Bick in das im Hinbick auf die betriebswirtschaftiche Führung von Anwatskanzeien weiter entwickete angesächsische Ausand. Dem Verf. ist eine neuseeändische, aus ca. 15 Anwäten bestehende Kanzei persönich bekannt, die ae Anwäte d. h. auch die Sozien in jährichem Turnus einer förmichen Evauation durch jeweis zwei Koegen unterwirft.

11 AnwB 4/ Aufsätze Die schöne neue Wet gerichticher Supervision wird den Rechtsanwäten aso erspart beiben. Wenn die Anwäte auch von der von Quaitätsmanagementssystemen zu erwartenden Papierfut verschont beiben woen, werden sie jedoch über kurz oder ang zu einem System finden müssen, das die eistungs-(!) gerechte Verteiung des Kuchens der rechtichen Diensteistung auf immer mehr hungrige Esser (neben die expodierende Zah von deutschen Absoventen tritt der verschärfte internationae Wettbewerb durch die Öffnung des europäischen Diensteistungsmarktes sowie das zunehmende Eindringen von Nicht-Juristen auf den Markt rechticher Beratungstätigkeit) 41 gestattet. Zunächst ist dabei sicherzusteen, daß der Verteiungskampf im Wege des Leistungswettbewerbs, nicht jedoch durch wettbewerbsfeindiche Grabenkriege ausgetragen wird 42. Leistungswettbewerb setzt die Mögichkeit des Quaitätsvergeichs voraus. Zu einem Quaitätsvergeich sind nur Vojuristen in der Lage 43. Über kurz oder ang wird deswegen, wenn wirkich Leistungswettbewerb über die Entwickung des Marktes rechticher Diensteistungen entscheiden so, substantiee peer contro unumgängich sein 44. Wie diese peer contro in der Zukunft institutionaisiert wird, ist neben der Frage nach der Beibehatung der zweistufigen, auf den Erwerb der Befähigung zum Richteramt zieenden Juristenausbidung und den geseschaftsrechtichen Vorgaben für die Ausübung anwaticher Tätigkeit woh die bedeutendste rechtspoitische Entscheidung für die weitere Entwickung des Marktes für rechtiche Diensteistungen. Bei der Suche nach einem geeigneten Verfahren werden häufig die Ziee einer größtmögichen sachichen Urteisfähigkeit und einer geringstmögichen persönichen Betroffenheit der Bewertenden konfigieren. Insoweit werden Kompromisse geschossen werden müssen. Die Evauation sote zunächst außerhab des bereits bestehenden Rahmens der berufsständischen Organisationen, d. h. der Rechtsanwatskammern erfogen 45. Hohe Quaität anwaticher Diensteistung ist nur bedingt durch die Einhatung standesrechticher Normen zu erreichen. Auch ist das Gefecht persönicher Verbindungen innerhab der Anwatskammern regemäßig zu eng, um jedenfas gegenüber der Öffentichkeit und damit auf dem Markt gaubhaft den Eindruck objektiver Quaitätsurteie zu vermitten. In die marktwirtschaftiche Wettbewerbsordnung fügt sich stimmiger ein System ein, bei dem persönich und sachich unabhängige Dritte etwa in Form von Verbraucherschutzvereinen durch Leistungstests die Quaität rechticher Diensteistungen überprüfen und pubizieren 46. Natürich kann dies nur stichprobenmäßig erfogen, was die Aussagekraft socher Ergebnisse einschränken mag. Doch haben auch Unternehmen in anderen Diensteistungsbranchen 47 mit derartigen Erhebungen zu rechnen und damit zu eben. In Betracht kommt neben der Vornahme von Vergeichstests (z. B. Vorage eines bestimmten Probems bei mehreren Kanzeien) 48 auch die Begeitung echter Mandate, insb. um die Quaität forensischer Tätigkeit bewerten zu können. Dabei können und soten auch die Erfahrungen von Richtern zur Bewertung im Bereich der forensischen Tätigkeit der Probanden dem Markt zugängich gemacht werden. Die Ausstattung socher Verbraucherschutzvereine könnte entweder durch Mitgiedsbeiträge 49, durch Sponsoren 50 oder aber durch Beiträge von Anwatskanzeien sebst erfogen, die ein Interesse an erhöhter Markttransparenz haben. Stets ist sicherzusteen, daß die Form der Finanzierung nicht die Unabhängigkeit der Bewertung beeinträchtigt. Der hohe Druck, der von der zu erwartenden negativen Pubicity eines unterdurchschnittich ausfaenden Tests ausgeht, wird Anwäte auf eine andere Art zu sorgfätiger und evt. auch zeitaufwendiger Bearbeitung anspornen, as der Druck, der von Haftungsfäen ausgeht. Die wettbewerbsfördende Präventivwirkung von Leistungstests ist bei weitem höher und inhatich ungeich wirksamer as diejenige, die vom boßen Haftungsrisiko ausgeht. Die traditionee und bisang einzige Mögichkeit der Ausübung von äußerem Druck auf die Rechtsanwäte zur Erbringung quaitativ einwandfreier Leistungen sote demgemäß soweit as mögich vermieden werden: Anwatshaftungsprozesse sind abgesehen von den Fäen formaer Feher (Fristversäumnis, Einegung fascher Rechtsmitte) bereits wegen des erneuten Aufroens des anaßgebenden Rechtsstreits unproduktiv. Sie begegnen weiterhin a den Schwierigkeiten, die oben bereits as spezifische Probeme der nachträgichen Feststeung der Quaität der anwatichen Diensteistung genannt wurden. Hinzu tritt, daß das deutsche Haftungsrecht, das neben der vom Auftraggeber zu beweisenden Kausaität auch noch das Bestehen eines Pfichtwidrigkeitszusammenhangs zwischen der Vertragsveretzung und dem eingetreten Schaden verangt, nicht geeignet ist, im kritischen Bereich einen wirksamen Schutz des Auftraggebers zu gewähreisten. Vor aem jedoch kann die Vermeidung von Haftungsfäen nicht mit der Erbringung hochwertiger Diensteistungen geichgesetzt werden 51. Die Ausübung von Druck zur Erbringung quaitativ hochwertiger Diensteistungen durch Erhöhung des Haftungsrisikos hätte somit aein den zweifehaften Vortei, daß ein neuer Kuchen für neue Juristengenerationen gebacken würde. 41 Vg. Mauer/Krämer, AnwB 1996, Auf die Mögichkeit eines Verdrängungswettbewerbs großer Unternehmen gegenüber keineren Konkurrenten unter dem Deckmante einer Durchsetzung von Standards einer vermeintich erforderichen Quaität weist Kriependorf, AnwB 1996, 208, 209, hin. 43 Ebenso Endrös/Wat, NJW 1996, 1030, 1031, aerdings im Hinbick auf die Zertifizierung. Auch gewerbiche Auftraggeber, die mit dem Umgang mit Rechtsanwäten vertraut sind, vermögen nicht, die spezifisch juristische Quaität der Diensteistung zu bewerten, Mauer/Krämer, AnwB 1996, 73, 76. Anderes mag aenfas bei großen Auftraggebern geten, die bereits über eigene Rechtsabteiungen verfügen. 44 Endrös/Wat, NJW 1996, 1030, 1033, verangen zwar wie hier vertreten, das anwatiche Quaitätsmanagement direkt am anwatichen Produkt anzusetzen, ohne jedoch die Konsequenz der Notwendigkeit unmittebarer Leistungsbewertung durch Dritte zu erkennen. Die Mögichkeit inhaticher Quaitätssicherung wird von Streck, AnwB 1996, 57, 73, nur angedeutet. 45 Anders Streck, AnwB 1996, 57, 59, der dies für eine Aufgabe der Berufsorganisationen hät. 46 Auf das Entstehen socher Institutionen stützt sich auch der von Michaski/Römermann, AnwB 1996, 241, 244, geäußerte Optimismus hinsichtich der Mögichkeit eines funktionierenden Preiswettbewerbs. 47 Man denke nur an die seit angem vorgenommenen Tests von Kfz-Werkstätten oder Restaurants. 48 So verfahren heute bereits viefach Unternehmen bei der Vergabe großer Mandate, vg. Thomas/Vorbrugg, AnwB 1996, 273 Fn Ein socher Rechtsschutz-Verbraucherschutzverband könnte as e. V. agemeine Verbraucherschutzverbände as Mitgieder haben oder aber ähnich wie Mieterschutzverbände potentie Betroffene, d. h. Privatpersonen oder gewerbiche Auftraggeber. 50 Insoweit kommen insb. Rechtsschutz-Versicherer in Betracht. 51 Streck, AnwB 1996, 57, 58.

12 190 Die Anwendbarkeit der Normen ISO 9004 Tei 2 (Leitfaden) und ISO 9001 (Zertifizierungsmode) auf die Diensteistungen des Rechtsanwats Rechtsanwäte Dr. Michae Streck, Kön, Hartmut Kiger, Hechingen, und stud. jur. Manja Ehnert, Bayreuth A. Zweck und Zie B. Zum Stand der Diskussion 1. Die Initiazündung 2. Die Abehnung prozeßorientierter Quaitätsnormen 3. Die strenge Formaität der ISO 9000-Famiie 4. Die Unvergeichbarkeit des anwatichen Berufs 5. Die Zertifizierung a. Fixierung auf die Zertifizierung b. Bericht über die ersten Zertifizierungen c. Beratungsgeheimnis und Zertifizierung 6. DAV-Ausschuß zum TQM 7. Wissenschaftiche Arbeiten 8. Fazit C. Erfahrungshintergrund der Autoren D. Untersuchung über die Anwendbarkeit von ISO 9004 Tei 2 und ISO 9001 I. Methode der Untersuchung 1. Beschränkung auf die Normen ISO 9004 Tei 2 und ISO Giederung der Untersuchung 3. Zu den wörtichen Zitaten der ISO 9000-Famiie II. Tz. 0/1 ISO 9004 Tei 2 Eineitung/Anwendungsbereich III. Tz. 2/3 ISO 9004 Tei 2 Verweisungen auf andere Normen/Begriffe IV. Tz. 4 ISO 9004 Tei 2 Merkmae zu Diensteistungen V. Tz. 5 ISO 9004 Tei 2 Grundsätze zum Quaitätssicherungssystem 1. Schüsseaspekte eines Quaitätssicherungssystems 2. Verantwortung der obersten Leitung 3. Persona und Mitte 4. Struktur des Quaitätssicherungssystems; Quaitätskreis für Diensteistungen 5. Quaitätsdokumentation und -aufzeichnungen 6. Schnittstee zum Kunden VI. Tz. 6 ISO 9004 Tei 2 Abaufeemente eines Quaitätssicherungssystems 1. Marketingprozeß 2. Designprozeß 3. Prozeß des Erbringens der Diensteistung 4. Anayse und Verbesserung der Diensteistung VII. Die Mögichkeit der Daregung nach ISO 9001 E. Ergebnis AnwB 4/97 Aufsätze A. Zweck und Zie Wir untersuchen in diesem Beitrag, ob die Normen ISO 9004 Tei 2 (Leitfaden) und ISO 9001 (Daregungsmode) 1 grundsätzich auf die Ausübung des Rechtsanwatsberufs übertragbar sind. Zwar gibt es inzwischen zertifizierte Rechtsanwatskanzeien; die durch Gesprächs- und Diskussionserfahrungen beegbare Abehnung derartiger Zertifizierungen durch den überwiegenden Tei der Rechtsanwatschaft zeigt uns, daß die Zertifizierung as soche sebst noch nicht zu beegen vermag, sie sei mit den Grundbedingungen des Rechtsanwatsberufs vereinbar. Streck hat in seinem Beitrag im Anwatsbatt 1996, 57, dargestet, daß weder die Regen des Berufsrechts noch die des Haftpfichtrechts genügen, um den objektiv guten Rechtsanwat auszuzeichnen. Es bedarf weiterer Kriterien, um dem Mandanten einen guten Anwat zu empfehen. Regen der ISO 9000-Famiie 2 steen einen Weg dar, Quaitätsanforderungen zu formuieren, zu erfüen und darzuegen. Die Famiienmitgieder ISO 9004 Tei 2 und ISO 9001 bieten sich auch für Diensteister an. Ob der Rechtsanwat dieses Angebot annehmen kann, ist Gegenstand unserer Fragesteung; ob er dieses Angebot tatsächich annimmt, beibt seiner Entscheidung überassen. B. Zum Stand der Diskussion 1. Die Initiazündung Nachdem durch die Beiträge von Vorbrugg 3 und Thomas/Vorbrugg 4 die Initiazündungen für die Diskussion eines Quaitätsmanagements der Rechtsanwatskanzei gegeben waren, sind weitere Beiträge und Meinungsäußerungen erschienen, die uns veranassen, unseren Beitrag an die richtige Stee dieser Diskussion zu setzen Die Abehnung prozeßorientierter Quaitätsnormen Die Quaitätsnormen der ISO 9000-Famiie befassen sich nicht mit der Quaität des Produkts an sich, sondern nur mit der Quaität der Hersteungsprozesse, der Erbringung der Diensteistung. Soweit man nicht von Quaitätsnormen für das Produkt sebst, für die Diensteistung, ausgeht, erwartet man as wahrscheinich, daß eine quaitätsgerechte Gestatung der Produktionsprozesse, der Diensteistungserbringung, zu einem besseren Produkt, zu einer besseren Diensteistung, führt. Diese Beschränkung hat Kritik hervorgerufen 6. Die anwatiche Diensteistung sei nicht aein prozeßorientiert, sondern stets nur unter Berücksichtigung der inhatichen Bewertung der anwatichen Diensteistung sebst zu quaifizieren. Wir bezweifen dies. Wenn sich die Organisation des Anwatsbüros, der Abauf der anwatichen Diensteistung bestimmten Normen des Quaitätsmanagements stet, so ist in einem ersten Schritt schon vie erreicht. Natürich wäre es optima, wenn auch der anwatiche Rat sebst objektiv gemessen werden könnte. Im Augenbick haben 1 Dieser agemeine Begriff umfaßt die Daregung zum Zweck der Anerkennung durch den Kunden, der Eigenprüfung und der Zertifizierung durch einen außenstehenden Dritten. 2 Zu dem Begriff Streck, AnwB 1996, 57, Liber Amicorum für Hans-Jürgen Rabe, 1996, Thomas/Vorbrugg, AnwB 1995, Zur Quaitätssicherung in der Wirtschaftsprüfungspraxis ist inzwischen die VO 1/1995 as gemeinsame Steungnahme der WPK und des IDW erschienen. Wir haben Zweife, ob diese Steungnahme ISO 9000 ff. genügt (siehe Streck, AnwB 1996, 57, 61). Siehe zur VO auch Niehus, DB 1996, Endrös/Wat, NJWCoR 1996, 164; dies., NJW 1996, 1030.

13 AnwB 4/ Aufsätze wir aber den Eindruck, daß die Forderung, der Prozeß der anwatichen Diensteistung könne nicht ohne eine Bewertung der anwatichen Leistung sebst beurteit werden, eher dazu dient, sich agemein der Diskussion über Quaitätsmanagement zu verweigern, as den Weg zu objektiven Quaitätsmaßstäben zu beschreiten. 3. Die strenge Formaität der ISO 9000-Famiie Eng mit dem vorgenannten Argument ist der Hinweis verbunden, die ISO 9000-Famiie kümmere sich nicht um den Wert des Produkts. Wer sich zum Zie gesetzt (hat), verbrannte und übe riechende Pizzen zu backen, habe dies eben in bester Quaität zu tun. Und um das versteckte Argument fortzuführen wo socher Unsinn gete, könne der Anwat nur fiehen 7. Produkt und Produktion sind zu trennen. Der Kunde bestimmt das Produkt; und wenn er z. B. um Schwiegeretern oder Koegen zu ärgern oder um einen Scherz auf angweiigen Anwatsfeten vorzubereiten verbrannte und übe riechende Pizzen wünscht, müssen auch diese in diesem Sinn bestens hergestet werden. Das Argument ist irrationa, nicht vernünftig. 4. Die Unvergeichbarkeit des anwatichen Berufs Daß auf den Anwatsberuf Quaitätsnormen angewandt werden soen, die auch für die Pommes-Bude zu geten beanspruchen, reicht eigentich, um die ISO 9000-Famiie zu disquaifizieren 8. Geschickter kann man kaum den Leser bei seinen Aversionen gegen die ISO-Normen packen. Die Mehrzah aer Quaitätsregen des BGB sind ebenfas forma. Der Sorgfatsmaßstab des 276, die Regen des 242, das Schadensersatzrecht der 823 ff. BGB geten sowoh und im geichen Maße für die anwatiche Tätigkeit wie für die Pommes-Bude. Manch ein Industrie-Manager wäre froh, so herzhaft gückich über einen anwatichen Rat zu sein, wie er herzhaft genüßich in eine Bratwurst beißt. 5. Die Zertifizierung 9 a. Fixierung auf die Zertifizierung Fast im Stoperschritt verknüpft man die Normen der ISO 9000-Famiie mit der Mögichkeit und Notwendigkeit einer Zertifizierung. Es scheint, as seien die Quaitätsnormen nicht dafür da, Quaität zu sichern, sondern agemein, um die Zertifizierung zu erreichen. Quaität wird angestrebt um der Zertifizierung, nicht um ihrer sebst wien. Hier muß die Bremse gezogen werden 10. Ae Quaitätsnormen sind etztich zur Quaitätssicherung, nicht zum Endzweck der Zertifizierung geschaffen. Fogich muß sich die Diskussion in erster Linie um die Quaität, nicht um die Zertifizierung kümmern. Die Einrichtung eines Quaitätssicherungssystems nur zum Zwecke der Zertifizierung ist Sebstbetrug 11. b. Bericht über die ersten Zertifizierungen Inzwischen iegt ein Bericht über die erste Zertifizierung einer Anwatskanzei vor 12. Außerdem gibt es den Beitrag von Mauer/Krämer 13, die ihre Erfahrungen mit Testäufen einer gepanten Zertifizierung wiedergeben. Insbesondere die erstgenannten Beiträge enttäuschten. Eine ausdrückiche Darsteung der Bewertungskriterien der durchgeführten Zertifizierung feht; sie wäre nützich gewesen 14.Dievorschne auf das Kostenargument reduzierte Diskussion zum Thema Zertifizierung verstet die notwendige Sicht auf das Quaitätserfordernis. Hat die Kanzei durch die Befogung strikter Quaitätsnormen ein soches Niveau erreicht, daß sie sich der Zertifizierung steen könnte, so sind deren Kosten sekundär. c. Beratungsgeheimnis und Zertifizierung Die Steuerberaterkammer München hat erkärt, eine Zertifizierung sei mit dem Beratungsgeheimnis unvereinbar 15.In den konkreten Berichten zur Zertifizierung esen wir wenig zu diesem Probem. Wir sebst sind sicher, daß das Anwatsgeheimnis einer Zertifizierung nicht entgegenstehen wird. Die nachfogend diskutierten Beurteiungskriterien können weitgehend ohne Einbick in eine konkrete Akte und ohne Bekanntgabe der Namen von Mandanten von Dritten überprüft werden. Sote eine individuee Aktenüberprüfung notwendig sein, so dürfte sebst dann, wenn die Akte nach Zufaskriterien ausgewäht wird i. d. R. die Zustimmung von Mandanten zu erreichen sein, wenn der Zertifizierer sich zur Geheimhatung verpfichtet. Schießich spricht vie dafür, den Zertifizierer ebenso wie den Steuerberater, Buchhater oder Software-Speziaisten as Gehifen i. S. d. 203 Abs. 3 StGB zu quaifizieren. Zertifizierte Krankenhäuser haben offenbar dieses Probem geöst. 6. DAV-Ausschuß zum TQM Der Deutsche Anwatverein hat einen Ausschuß zum Tota Quaity Management geschaffen. Er hat mit seiner Arbeit begonnen. Ergebnisse iegen noch nicht vor 16 ;erwird sie anäßich des Anwatstags 1997 in Frankfurt vortragen. 7. Wissenschaftiche Arbeiten Hier können wir nur über Zufaswissen berichten. Am Lehrstuh für Anwatsrecht sind von Herrn Prof. Hensser inzwischen zwei Dissertationen zu dem Thema des Quaitätsmanagements vergeben worden. 8. Fazit Die Diskussion um ein Quaitätsmanagement für die Anwatskanzei ist sehr jung. Es schmerzt manchen Anwat, sich aus komfortaber Sebstbewertung herausgerissen zu sehen. Die Fixierung auf die Zertifizierung ist zur Zeit ein Stoperschritt, der übersehen äßt, daß es noch an Grundagenuntersuchungen zum Quaitätsmanagement feht. 7 Vg. hierzu Mauer/Krämer, AnwB 1996, 73, Vg. Mauer/Krämer, AnwB 1996, 73, Siehe zu diesem Thema, seiner Bedeutung und zum Stand der Weiterentwickung Ensthaer, Zertifizierung, Akkreditierung und Normung für den Europäischen Binnenmarkt, Vg. auch Endrös/Wat, NJWCoR 1996, Jackson/Ashton, ISO 9000, Der Weg zur Zertifizierung, 1994, Anker/Sinz, AnwB 1996, 372; Koh, AnwB 1996, AnwB 1996, Ähnich enttäuschend können aerdings auch Erfahrungsberichte im QM- Fachschrifttum sein; vg. z. B. Rieth/Wie, QM 1996, Heft 11, ZG 20, betr. die Zertifizierung eines Unternehmensberaters. Die Praxis Heussen/Braun/von Kesse teit einerseits ihre Zertifizierung nach ISO 9001 mit (NJW 1997, Heft 5, XXIX; ZIP 1997, Heft 5, XIV), bietet aber zugeich das hierzu erforderiche Muster eines Quaitätshandbuchs an, das hier noch nicht berücksichtigt werden konnte. 15 Kammermitteiungen 1996 Nr. 2, Vg. die Information AnwB 1996, 274. Dieser Aufsatz wurde am fertiggestet, damit noch ohne Kenntnis des Beschusses des DAV vom und dort voriegender Unteragen. Die Arbeitsgemeinschaft der Syndikusanwäte hat sich auf einem Symposium mit der Probematik beschäftigt (AnwB 1996, 223). Die Steuerberater haben inzwischen den DStV-Entwurf einer Verautbarung zum Quaitätsmanagement in der Steuerberatung, StBg 1997, 129 vorgeegt; siehe auch Pestke, 20 Thesen zur Quaitätssicherung in der Steuerberatung, NWB Nr. 8 v As Muster der mögichen berufsspezifischen Grundagenarbeit könnte dem Ausschuß die Schrift FQS-Band der Forschungsgemeinschaft Quaitätssicherung e. V. (Frankfurt), 1995, zur Quaitätssicherung in Diensteistungsprozessen bezogen auf Verkehrs- und Bahnsysteme, dienen. Rauft sich jetzt ein Anwat entsetzt die Haare, wei er auch noch mit der Bundesbahn vergichen wird, so übertrage er bitte seinen Zorn und Ärger anäßich einer 10minütigen ICE-Verspätung auf die Situation eines Mandanten, der zwei Monate auf seine gutachteriche Steungnahme wartet.

14 192 C. Erfahrungshintergrund der Autoren Wir woen die Regen der ISO 9000-Famiie anhand unserer eigenen Erfahrungen überprüfen. Die Praxis Streck, Mack, Schwedhem ist eine Praxis mit hoher Speziaisierung insbesondere im Steuerrecht. Sie bietet sich in erster Linie Beratern as Zweitberater an. Ihr feht der kassische Bereich der forensischen Tätigkeit. Die Praxis Kiger & Kiger in Hechingen ist eine norma tätige forensische Praxis im ändichen Bereich mit einem Anwats-Notariat verbunden mit einer Speziapraxis im Soziarecht. In beiden Anwatspraxen haben wir uns durch eine über Monate vorgenommene Erhebung und schriftiche Niederegung der Arbeits- und Organisationsabäufe ein praktisches Bid der vorhandenen Wirkichkeit und über den auf diesem Fed zu erwartenden Aufwand verschafft (was as soches bereits zu einer spürbaren Quaitätsverbesserung führte). Daß Frau Ehnert Mitautorin ist, ist ein gückicher Zufa. Sie hat sich as Jurastudentin um eine studentische Praktikantenzeit bei Herrn Kiger beworben; sie ist Auditorin für Quaitätsmanagementsysteme. D. Untersuchung über die Anwendbarkeit von ISO 9004 Tei 2 und ISO 9001 I. Methode der Untersuchung 1. Beschränkung auf die Normen ISO 9004 Tei 2 und ISO 9001 ISO 9004 Tei 2 ist ein Leitfaden für Diensteistungen. Innerhab der ISO 9000-Famiie versteht er sich as Richtinie für ein Quaitätsmanagement und für Eemente eines Quaitätssicherungssystems für Diensteistungen; er baut auf der agemeinen Norm ISO 9004 Tei 1 auf und konzentriert diese auf Diensteistungen. Der Leitfaden stammt aus dem Jahr Die in ihm verwandten Begriffe haben sich zum Tei fortentwicket 17. Geichwoh gehen wir von diesem Leitfaden aus; denn seine begriffiche Weiterentwickung wird nicht über die Frage entscheiden, ihn grundsätzich auf die Rechtsanwatspraxis anzuwenden oder nicht. Der Leitfaden sebst ist keine Basis für eine Zertifizierung. Die Daregung des Quaitätsmanagementsystems und seine Beurteiung erfogen nach einem der drei mögichen Daregungsmodee ISO Auch insoweit woen wir prüfen, ob das Daregungssystem grundsätzich für die Anwatskanzei geeignet ist, wobei wir uns hier auf die Daregungsnorm ISO 9001 beschränken. 2. Giederung der Untersuchung Die Untersuchung zu ISO 9004 Tei 2 erfogt jeweis in zwei Schritten: Unter Ziffer (1) wird die Rege des Leitfadens 9004 Tei 2 vorgestet. Unter Ziffer (2) wird unter Berücksichtigung der eigenen Praxisgegebenheiten und -erfahrungen überprüft, ob die Regen auf die Anwatskanzei anwendbar sind. Anschießend wird die Anwendbarkeit von ISO 9001 und damit die Mögichkeit einer Daregung und Zertifizierung erörtert. 3. Zu den wörtichen Zitaten der ISO 9000-Famiie Anwäte, die zivirechtiche Fragen diskutieren, haben die Texte des BGB, HGB usw. griffbereit. Leider kennen Rechtsanwäte, die die ISO-Famiie kritisieren, häufig nicht einma den Text des kritisierten Gegenstands. Daher sind die nachfogenden wörtichen Zitate erforderich. AnwB 4/97 Aufsätze II. Tz. 0/1 ISO 9004 Tei 2 Eineitung/Anwendungsbereich (1) ISO 9004 Tei 2 ist ein spezie für Diensteistungen ausgeegtes Quaitätssicherungssystem (Tz. 1). Das Quaitätssicherungssystem umfaßt ae Prozesse, die zum Erbringen... einer Diensteistung erforderich sind... (Tz. 1). Die Eineitung (Tz. 0) fordert, das Quaitätssicherungssystem (soe) auch auf die mit dem Erbringen einer Diensteistung verknüpften menschichen Aspekte eingehen. Verangt wird ein Management der mit einer Diensteistung verbundenen soziaen Prozesse und eine Berücksichtigung zwischenmenschicher Beziehungen as einen wesentichen Tei der Diensteistungsquaität bezogen auf Kunden und Mitarbeiter. Zum Anwendungsbereich sodann Tz. 1: Die beschriebenen Konzepte, Grundsätze und Quaitätssicherungssystem-Eemente sind auf sämtiche Arten von Diensteistungen anwendbar ungeachtet dessen, ob es sich um eine reine Diensteistung oder um eine in Verbindung mit der Fertigung und Lieferung eines (materieen) Produkts handet. Die in diesem Tei von ISO 9004 enthatenen Konzepte und Grundsätze sind sowoh für große as auch für keine Organisationen passend. Anhang A dient nur zur Information; er enthät Beispiee für Diensteistungen, auf die dieser Tei von ISO 9004 angewandt werden kann. Anhang A erwähnt as Anwendungsbereiche ausdrückich Juristen und ihre Beratung. (2) Der Leitfaden ISO 9004 Tei 2 bezieht sich nicht nur auf Diensteistungen im merkantien Bereich, in dem Serviceeistungen in den Vordergrund, Aspekte menschicher Kommunikation in den Hintergrund treten könnten. Ae Diensteistungen, auch soweit soziae Prozesse und menschiche Kontakte zentraer Bestandtei sind, sind angesprochen. Der Leitfaden wendet sich sebst mithin fogerichtig auf den Anwatsberuf an. III. Tz. 2/3 ISO 9004 Tei 2 Verweisungen auf andere Normen/Begriffe (1) ISO 9004 Tei 2 stet hier die Vernetzung mit anderen ISO- Normen her. Außerdem werden Begriffe eräutert. (2) Hier können anwatiche Bedenken nicht ansetzen. IV. Tz. 4 ISO 9004 Tei 2 Merkmae zu Diensteistungen (1) Die Anforderungen an eine Diensteistung müssen in Form von Merkmaen, die wahrnehmbar sind und von Kunden bewertet werden können, eindeutig festgeegt werden (Tz. 4.1). Die Prozesse, durch die eine Diensteistung erbracht wird, müssen ebenfas in Form von Merkmaen festgeegt werden, die nicht immer durch den Kunden wahrgenommen werden können... Beide Merkmae können je nachdem, wie es bewertet wird oder ob die Bewertung durch die Diensteistungsorganisation oder durch den Kunden erfogt quantitativ oder quaitativ sein (Tz. 4. 1). Viee von Kunden subjektiv bewertete quaitative Merkmae sind einer quantitativen Messung durch die Diensteistungsorganisation zugängich (Tz. 4.1). Beispiee für Merkmae,... 9 Betriebsmitte, Kapazität, Anzah der Mitarbeiter und Materiaien; 9 Wartezeit, Lieferzeit und Abaufzeit; 9 Hygiene, Sicherheit, Funktionsfähigkeit und Schutz; 9 Ansprechbarkeit, Zugängichkeit, Höfichkeit, Bequemichkeit, Ästhetik und Umgebung, Kompetenz, Zuverässigkeit, Genauigkeit, Voständigkeit, Stand der Technik, Gaubwürdigkeit und wirksame Kommunikation (Tz. 4.1). In den meisten Fäen kann die Lenkung von Diensteistungsmerkmaen und von Merkmaen des Erbringens der Diensteistung nur durch die Lenkung des Prozesses, durch 17 Streck, AnwB 1996, 583, Vg. Pfitzinger, DIN/EN/ISO für Diensteistungsunternehmen, 1995, 17 ff.; Streck, AnwB 1996, 58, 65; Anker/Sinz, AnwB 1996, 372.

15 AnwB 4/ Aufsätze wechen die Diensteistung erbracht wird, erreicht werden. Zum Erreichen und Aufrechterhaten der geforderten Diensteistungsquaität sind daher die Messung und Lenkung der Leistungsfähigkeit von Prozessen von wesenticher Bedeutung. Obgeich während des Erbringens der Diensteistung manchma eine Durchführung von Abhifemaßnahmen mögich ist, ist es übicherweise nicht mögich, auf eine Endprüfung zu bauen, um die Quaität der Diensteistung an der Schnittstee zum Kunden zu beeinfussen, wo der Kunde oft unmittebar Feher beurteit (Tz. 4.2). Der Prozeß des Erbringens der Diensteistung kann von einer stark mechanisierten bis hin zu einer stark personaaufwendigen (wie... bei rechtichen, ärztichen oder beraterischen Diensteistungen) reichen. Je genauer ein Prozeß entweder durch Mechanisierung oder durch detaiierte Verfahren festgeegt werden kann, desto größer ist die Mögichkeit, strukturierte und diszipinierte Grundsätze des Quaitätssicherungssystems anzuwenden (Tz. 4.2). (2) Die anwatiche Diensteistung das Ergebnis muß so eindeutig beschrieben sein, daß sie vom Mandanten as erbracht festgestet und bewertet werden kann. Die anwatiche Beratung muß ankommen. Außerdem müssen die Prozesse der anwatichen Diensteistung festgeegt werden. Die Regeung agemeiner Organisationsprozesse (Postbehandung, Fristenorganisation) steht neben der Regeung bestimmter anwaticher Diensteistungen (Anweisung zur Durchführung finanzgerichticher Kagen). Zu etzteren wird es wieder Diensteistungen geben, die sich für eine präzise Detairegeung anbieten (z. B. Mahnverfahren), und soche, die nur durch einen agemeinen Rahmen einzubinden sind (z. B. Testamentsberatung). Diese Prozesse für die eigene Kanzei zu identifizieren und zu beschreiben, ist nicht nur der Weg zur Quaitätssteigerung, sondern wahrscheinich auch eine Entdeckungsreise voer Überraschungen durch die eigene Arbeit und den eigenen Beruf. Die Diensteistungsprozesse müssen nicht in aen Abaufteien vom Mandanten wahrgenommen werden und bewertbar sein. Beispie: Die Fristenkontroe entzieht sich der Wahrnehmung durch den Mandanten. Auch bei der anwatichen Diensteistung kann mehr quantitativ gewertet werden, as dies Anwat und Mandaten annehmen. Die Quaifizierung der anwatichen Leistung as etwas weitgehend nicht Meßbares ist zumindest partie eine Fucht aus der objektiven Überprüfbarkeit. Beispiee für quantitativ meßbare Leistungsanteie: 9 Zah der Anwäte und Mitarbeiter (signifikant ist jede Zah, die keine wie die große); 9 Anzah der Mandanten; 9 Regionaer Tätigkeitsbereich; 9 Büroausstattung, Schreibtechnik, Kommunikationsmitte; 9 Bibiothek, Zeitschriften, Fremdsprachen; 9 Aktuaität der Periodika; 9 Ae Zeitabäufe; 9 Erreichbarkeit, Ansprechbarkeit, Organisation der Vertretung, Form der Schriftsätze, Zuverässigkeit der Kommunikation; 9 Haftpfichtfäe; 9 Skaamäßig erfaßte Kundenzufriedenheit; 9 Honorar, Abrechnung. Eine Endprüfung ist bei der Diensteistung i. d. R. wenig sinnvo; der Zeitpunkt der durchgeführten Diensteistung und ihrer Kontroe fieen zusammen. Sebst eine Endkontroe von Schriftsätzen vor ihrem Abgang und bevor Adressat und Mandant sie zur Kenntnis nehmen, birgt das Risiko einer voständig neu zu erbringenden anwatichen Leistung. Beispie: Bei einem Gutachten stet sich heraus, daß von dem Gutachtenauftrag abgewichen wurde. Im Einzefa ist die Leistung objektiv nicht mehr mögich. Beispie: Vor Abgabe der Revisionsbegründung, und zwar zwanzig Minuten vor Fristabauf, stet sich heraus, daß ein Teikompex mit wesentichen Rügen nicht bearbeitet ist. Die Quaität einer anwatichen Diensteistung hängt in der Rege davon ab, daß die Quaitätsmaßstäbe bereits an den Prozeß ihrer Erbringung angeegt werden. Daraus fogt: Je genauer die Abäufe einer anwatichen Diensteistung erfaßt, formuiert und befogt werden, um so mehr ist ihre Quaität gesichert. V. Tz. 5 ISO 9004 Tei 2 Grundsätze zum Quaitätssicherungssystem 1. Schüsseaspekte eines Quaitätssicherungssystems (1) Der Kunde steht im Brennpunkt dreier Schüsseaspekte des Quaitätssicherungssystems. Die Kundenzufriedenheit kann nur gesichert werden, wenn in der Wechsewirkung zwischen der Verantwortung der obersten Leitung, dem Persona und den materieen Mitten sowie der Struktur des Quaitätssicherungssystems Harmonie besteht (Tz. 5.1). (2) In den Grundsätzen zum Quaitätssicherungssystem rückt der Mandant in den Mittepunkt der anwatichen Diensteistung. Dies ist ein offenes Probem. Noch werden die anwatichen Quaitätsanforderungen oft weniger aus der Sicht des Mandanten as aus einem für den Anwat geschaffenen Wertehimme genommen. Diesen Wertehimme bestimmen die Anwäte wiederum sebst; das Bequeme dieses Maßstabs ist offensichtich 19. Anwäte werden u. E. nicht umhin können, ihren Quaitätsmaßstab auch und vor aem aus der Sicht des Mandanten zu bestimmen. Die ISO-Regen betonen as sebstverständich, daß dabei auch berufsspezifische Maßstäbe zu beachten sind. Dem Mandanten wird nur dann eine gute Leistung erbracht, wenn die Wechsewirkungen zwischen ihm, dem Anwat, seinen Mitarbeitern, den sachichen Mitten und der quaitätssichernden Maßnahme stimmen. 2. Verantwortung der obersten Leitung (1) Die oberste Leitung ist für die Festegung einer Quaitätspoitik für Diensteistungen und zur Erangung der Kundenzufriedenheit verantwortich (Tz ). Die oberste Leitung sote eine Quaitätspoitik entwicken und dokumentieren im Hinbick auf 9 die (Anspruchs)-Kasse der zu erbringenden Diensteistung; 9 das Image der Diensteistungsorganisation und ihren Ruf bezügich Quaität; 9 die Ziee in bezug auf die Diensteistungsquaität; 9 die zur Verfogung von Quaitätszieen einzuschagende Vorgehensweise; 19 Zu diesem Absatz siehe Streck, AnwB 1996, 57, 61.

16 194 AnwB 4/97 Aufsätze 9 die Roe des für die Verwirkichung der Quaitätspoitik verantwortichen Firmenpersonas (Tz ). Die Reaisierung einer Quaitätspoitik erfordert die Identifikation vorrangiger Absichten zur Festegung von Quaitätszieen. Vorrangige Absichten dieser Art soten einbeziehen 9 die Zufriedenheit des Kunden unter Beachtung der berufsspezifischen Maßstäbe und der Berufsethik; 9 die ständige Verbesserung der Diensteistung; 9 die Beachtung der Gesichtspunkte zu den Forderungen der Geseschaft und zur Umwet;... (Tz ). Diese Absichten sind in Ziee und Aktivitäten umzusetzen. Beispiee dafür sind 9 kare Festegung der Erfordernisse des Kunden mit angemessenen Quaitätsmerkmaen; 9 Vorbeugungs- und Lenkungsmaßnahmen, um Unzufriedenheit des Kunden zu vermeiden;... 9 Schaffung einer koektiven Verpfichtung zur Quaität innerhab der Diensteistungsorganisation; 9 fortaufende Überprüfung der Diensteistungsforderungen und -ergebnisse zur Ermittung von Mögichkeiten zur Verbesserung der Diensteistungsquaität;... (Tz ). Zur Erreichung der Quaitätsziee sote die oberste Leitung ein strukturiertes Quaitätssicherungssystem zur wirksamen Lenkung, Bewertung und Verbesserung der Diensteistungsquaität während aer Stufen der Erbringung einer Diensteistung festegen (Tz ). Für ae Mitarbeiter, deren Tätigkeit die Diensteistungsquaität beeinfusst, soten die agemeine und die spezifische Verantwortung sowie die jeweiige Befugnis ausdrückich festgeegt werden. Dies sote die Sichersteung wirkungsvoer Kunden-Lieferanten-Beziehungen an sämtichen Schnittsteen innerhab und außerhab der Diensteistungsorganisation einschießen. Die oberste Leitung sote dafür verantwortich sein, daß die an ein Quaitätssicherungssystem zu steenden Forderungen entwicket werden. In eigener Verantwortung oder in Verantwortung eines von ihr benannten Management-Beauftragten sote sichergestet sein, daß das Quaitätssicherungssystem eingerichtet, auditiert, fortaufend beurteit und zwecks Verbesserung überprüft wird (Tz ). (2) Der Anwat muß die Quaitätspoitik, die Quaitätsziee und die Techniken zur Sicherung von Poitik und Zieerfüung festegen. Das, was heute zumeist nebenher, wie sebstverständich, gefühsmäßig geschieht, muß in ein rationaes, bewußtes Forderungssystem aufgenommen werden. Die Quaitätsanforderungen dürfen nicht mehr aein mit der einzenen Diensteistung verbunden werden; sie müssen zu einem die anwatiche Arbeit insgesamt bestimmenden Quaitätssicherungssystem geformt werden. Der Anwat muß insbesondere die Anspruchs-Kasse festegen. Dies ist existentie für die Führung einer Anwatskanzei. Der Anwat muß unternehmerisch entscheiden, ob er Strafverteidiger oder Steueranwat wird, ob er eine Generaunternehmer-Praxis gründet, eine Industriepraxis, ein hochspeziaisiertes Büro führt, ob er eine Großsozietät oder eine keine Praxis wi. Der Markt ermögicht ihm ae Varianten. Aus diesen Varianten bestimmen sich die Anforderungen des Mandanten und damit das Quaitätsprofi. Die Regen von ISO 9004 Tei 2 sind forma. Ihnen geht es nicht darum, die Großkanzei der Keinkanzei vorzuziehen. Entscheidend ist, daß der Anwat dem sebstgesteckten Zie genügt. Wer in der Keinstadt X eine Agemeinpraxis unterhät, muß nicht über das Speziawissen und die Speziaiteratur zu jedem Thema verfügen, woh aber z. B. die Fähigkeit besitzen, im Einzefa Fäe an Speziaisten abzugeben. Diese Speziaisten stehen zu ihm nicht im Wettbewerb, da sie die Funktion der hier angesprochenen Agemeinpraxis sebst nicht erfüen können; die notwendige Vernetzung 20 anwaticher Diensteistung ist gefragt 21. Es wäre für manch eine Anwatskanzei schon vie gewonnen, wenn sie sich insoweit ein kares Praxisprofi schaffen würde. Nur auf dem Hintergrund eines sochen karen Angebots weiß der Mandant, was er vom Anwat erwarten kann, was nicht, weiß der Anwat, weches Mandat er annehmen kann. 3. Persona und Mitte (1) Die oberste Leitung sote ausreichende und geeignete (personee und sachiche) Mitte zur Verwirkichung des Quaitätssicherungssystems und zum Erreichen der Quaitätsziee bereitsteen (Tz ). As Anreiz zur Motivation, Entwickung, Kommunikation und Leistung der Mitarbeiter sote die oberste Leitung 9 dafür sorgen, daß ae Mitarbeiter das Gefüh haben, an der Quaität der den Kunden erbrachten Diensteistungen Antei und darauf Einfuß zu haben;... (Tz ). Bedeutende Eemente in der Personaentwickung schießen ein 9 Schuung der Führungskräfte im Quaitätsmanagement auch im Hinbick auf quaitätsbezogene Kosten und Bewertung der Wirksamkeit des Quaitätssicherungssystems; 9 Personaschuung;... 9 Ausbidung des gesamten Personas in der Quaitätspoitik;... 9 ein Quaitätsbewußtseinsprogramm, das Unterweisungs- und Schuungskurse für Neueintretende sowie periodisch durchgeführte Auffrischungsprogramme für bisheriges Persona einschießen kann;... (Tz ). Besonders das in direktem Kontakt mit den Kunden stehende Diensteistungspersona sote angemessene Kenntnisse und nötige Fertigkeiten im Kommunizieren besitzen. Es sote fähig sein, ein natüriches Arbeitsteam zu biden, um angemessen mit externen Organisationen und Vertretern in Wechsebeziehungen zu treten und um eine zeitgerechte und probemose Diensteistung zu erbringen... (Auch die) regemäßige Kommunikation innerhab der Diensteistungsorganisation sote ein Merkma sämticher Führungsebenen sein. (Tz ). Die für Diensteistungsarbeiten erforderichen (materieen) Mitte können einschießen: 9 für das Erbringen der Diensteistung erforderiche Ausrüstung und Lager; 9 betriebiche Erfordernisse, wie Beschaffung von Räumichkeiten, Transport- und Informationssysteme; 9 Mitte, Instrumente und Computersoftware zur Quaitätsbeurteiung; 9 betriebicheundtechnischedokumentationen (Tz.5.3.3). 20 Hommerich, AnwB 1990, Vg. Kiger, AnwB 1990, 13.

17 AnwB 4/ Aufsätze (2) Aus dem Praxisprofi und seinen Quaitätsanforderungen fogen die Steung und die Anforderungen an die Mitarbeiter. Nur aus einer so gegebenen Definition kann Verantwortung festgeegt werden. Wer weiß, was er verantworten muß, weiß, was er gut zu machen hat. Mitarbeiter soen aus- und fortgebidet werden. Dies wird keinen Widerspruch ausösen. Geichwoh würde, was die Schuung und Ausbidung der Mitarbeiter anbeangt, eine konkrete Breitenanayse bei Anwäten erhebiche Mänge aufzeigen (dies vermuten wir). Ausbidung und Fortbidung erfogen weitgehend nach Zufäigkeitsgesichtspunkten. Eine strategisch und kontinuierich durchgeführte Ausbidung und Fortbidung dürfte die Ausnahme sein. Weiter befürchten wir, daß diese Diagnose erst recht auf die anwatiche Fortbidung sebst zutrifft 22. Soweit die ISO-Regen die Kommunikationsfähigkeit, und zwar intern und zum Kunden, ansprechen, berühren sie einen ebenfas von uns für wahrscheinich gehatenen Mange der Anwatschaft. Zwar üben die Anwäte einen Beruf aus, der von der Kommunikation ebt. Die inzwischen in der gesamten Pädagogik, der Erwachsenenausund -fortbidung entwicketen Kommunikationsregen werden jedoch weitgehend mit Mißtrauen betrachtet. Aufgrund seiner Ausbidung beherrscht der Rechtsanwat die Kommunikation. Kommunikationsseminare sind etwas für Lehrer; und damit schon einma per se nichts für Anwäte. Die Angebote der EDV-Kommunikation werden darüber hinaus nur zögernd aufgenommen. Daß die Mitarbeiterbetreuung und -führung dazu führen muß, auch ihn mit der anwatichen Diensteistung sebst zu identifizieren, wird einen spürbaren Einfuß auf die Quaität der Kanzei haben. Die engagierte Sekretärin weiß, daß die anwatiche Beratung anfängt, sobad sie den Mandanten am Teefon hat; eine andere gibt den anrufenden Mandanten müde und ustos an den Rechtsanwat zur Beratung weiter. Die eine Sekretärin egt Herrn Dr. X die Nachricht auf den Tisch ; die andere kümmert sich um die Informationsvermittung. Die eine bestet den Mandanten; die andere fragt, wann der Mandant kommen könne. Der eine Anwat bindet seine Sekretärin in die Beratung ein; ein anderer äßt sie die Differenz zu zwei Staatsexamen nie vergessen. Daß eine Anwatskanzei schießich materie angemessen ausgestattet sein muß, kann kaum auf anwatichen Widerspruch stoßen. Auch hier gibt es einen unmittebaren Bezug zwischen dem Praxisprofi, der Mandantenerwartung und der materieen Ausstattung eines Anwatsbüros. Es gibt keine Normaausstattung einer Anwatskanzei (was fragen äßt, ob Normausstattungen einer Anwatskanzei, zu finden auf jedem Anwatstag, einen Sinn machen). Zuerst steht das gesuchte Profi, die Anspruchskasse, erst anschießend eitet sich hieraus die sachiche Ausstattung ab. Die Soziarechts-Speziapraxis muß über EDV-Programme zur Errechnung von Renten verfügen; dieser Anwat kann auf ein Verzeichnis von Kfz-Sachverständigen verzichten. Dem Agemeinanwat genügt die breit angeegte Bibiothek ohne Tiefe, die ihm zumindest die Sensibiität für ein ebenso breites Fed von Probemen ermögicht. Schießich feht oft die periodisch durchzuführende Überprüfung aer Eemente und Abäufe der Anwatspraxis mit Sicherheit kafft hier eine große Lücke zwischen der sebstverständichen Richtigkeit dieser Forderung und der Reaität. 4. Struktur des Quaitätssicherungssystems; Quaitätskreis für Diensteistungen (1) Die Diensteistungsorganisation sote ein Quaitätssicherungssystem as Mitte zur Reaisierung der für die Diensteistungsquaität festgesetzten Poitik und Ziee entwicken, festegen, dokumentieren, einführen und aufrechterhaten (Tz ). Das Quaitätssicherungssystem sote vorbeugende Tätigkeiten, durch die das Auftreten von Probemen vermieden wird, in den Vordergrund rücken, ohne dabei die Fähigkeit zu verieren, auf eventue auftretende Feher zu reagieren und sie zu korrigieren (Tz ). Es soten Verfahren im Quaitätssicherungssystem festgeegt werden, um die Leistungsforderungen für ae Diensteistungsprozesse festzuegen, einschießich der drei hauptsächichen Prozeßstadien (Marketing, Design und Erbringen der Diensteistung), der Abauf kann in einem Quaitätskreis für Diensteistungen dargestet werden... (Tz ). Die Diensteistungsquaität, wie sie der Kunde sieht, wird direkt beeinfußt sowoh durch diese Prozesse as auch durch Maßnahmen aufgrund von Rückmedungen, die zu deren Verbesserung beitragen, nämich 9 Beurteiung der erbrachten Diensteistung durch den Lieferanten; 9 Beurteiung der empfangenen Diensteistung durch den Kunden; 9 Quaitätsaudits über die Einführung und Wirksamkeit sämticher Eemente des Quaitätssicherungssystems. Eine Quaitätsrückmedung sote ebenfas zwischen den in Wechsebeziehung zueinander stehenden Eementen des Quaitätskreises festgeegt werden (Tz ). (2) Wir geben hier den Quaitätskreis, begriffich angepaßt auf die Anwatskanzei, wieder 23 ; dieser Quaitätskreis ist normativ zu verstehen. Er ist nicht ein Abaufdiagramm einer einzenen Mandatseredigung, sondern stet das System anwaticher Arbeit mit dem Zie einer Quaitätsmaximierung der Diensteistungserbringung dar. Daß die Quaität erst durch eine ständige Kontroe der anwatichen Leistung durch den Rechtsanwat sebst, aber auch durch den Mandanten gesichert wird, erscheint uns sebstverständich, wenn auch die geforderten Quaitätsrückmedungen viee Rechtsanwäte noch überfordern dürften (s. VI.3.). Ausgehend von diesem Quaitätskreis behanden wir nachfogend die drei wesentichen Prozeßstadien (Marketing, Design und Erbringen der Diensteistung), müssen uns jedoch zuerst noch mit der Quaitätsdokumentation befassen. 5. Quaitätsdokumentation und -aufzeichnungen (1) Sämtiche in das Quaitätssicherungssystem integrierten Diensteistungseemente, -forderungen und -bestimmungen soten as Tei der Gesamtdokumentation der Diensteistungsorganisation definiert und dokumentiert werden. Eine angemessene Dokumentation des Quaitätssicherungssystems schießt fogende Punkte ein: a. Quaitätssicherungs-Handbuch 22 Vg. auch Kiger, AnwB 1995, Aus Streck, AnwB 1996, 57, 68.

18 196 AnwB 4/97 Aufsätze DIENSTLEISTUNGSORGANISATION 1 Schnittstee 2 Kurzbeschreibung der Diensteistung 5 Designprozeß 6 Spezifikation für die Diensteistung 7 Spezifikation für das Erbringen der Diensteistung 8 Schnittstee 2 Kunde Lieferant 3 Spezifikation für die Quaitätsenkung 9 Lieferant Kunde 4 Dienst- eistungs- Erfordernisse 10 Marketingprozeß 11 Prozeß des Erbringens der Diensteistung 12 Diensteistung (Ergebnis) 13 Beurteiung durch den Lieferanten 14 Beurteiung durch den Kunden 15 Diensteistungsausführung Anayse und Verbesserung 16 Schüsse Diensteistungs-Erfordernisse/ Diensteistung (Ergebnis) Diensteistungsprozeß Diensteistungsprozeßdokumente Diensteistungsmaßnahmen Auf den Rechtsanwat umgeschriebener Schüsse zu den Ziffern 1 Rechtsanwatspraxis 2 Schnittstee 3 Mandant _. Rechtsanwat 4 Rechtsanwat _. Mandant 5 Kurzbeschreibung des Mandats 6 Umsetzung in die Anwatstätigkeit 7 Festegung der anwatichen Beratung oder Vertretung 8 Festegung des Abaufs der Beratung oder Vertretung 9 Festegung der Quaitätssicherung der Beratung oder Vertretung 10 Die vom Mandant geforderte Beratung oder Vertretung 11 Akquisition und Mandatsannahme 12 Durchführung der Beratung oder Vertretung 13 Beratung oder Vertretung (Ergebnis) 14 Beurteiung durch den Rechtsanwat 15 Beurteiung durch den Mandanten 16 Beratung oder Vertretung, Anayse und Verbesserung

19 AnwB 4/ Aufsätze Dieses sote eine Beschreibung des Quaitätssicherungssystems zur ständigen Bezugnahme bieten. b. Quaitätssicherungs-Pan Dieser sote die spezifischen Quaitätspraktiken, die Mitte und die Reihenfoge von Tätigkeiten für eine speziee Diensteistung beschreiben. c. Verfahrensanweisungen Dies sind schriftich niedergeegte Festegungen darüber, wie die Tätigkeiten durchzuführen, zu enken und darüber Aufzeichnungen zu führen sind. d. Quaitätsaufzeichnungen Diese iefern Informationen über den Grad, bis zu dem die Quaitätsziee erreicht wurden; über das Ausmaß der Zufriedenheit oder Unzufriedenheit des Kunden mit der Diensteistung; über die Ergebnisse des Review des Quaitätssicherungssystems und die Verbesserung der Diensteistung; für Anaysen, um Quaitätstendenzen zu identifizieren; für Korrekturmaßnahmen und deren Wirksamkeit; über angemessene Leistung der Unterieferanten; über die Fertigkeiten und die Schuung des Personas; über Konkurrenz-Unternehmen. Die Quaitätsaufzeichnungen soten as gütig nachgewiesen sein; eicht wiederauffindbar sein; während eines bezeichneten Zeitraums aufbewahrt werden;... (Tz ). (2) Die Quaitätsdokumentation ist einer der zentraen Reizpunkte der ISO-Regen. Die Bürokratie überwuchere die Quaität. Rechtsanwäte soten mit einem sochen Urtei vorsichtig sein; denn es gehört zur Ausübung ihres Berufs, Aufzeichnungen und Begründungen einen besonderen Wert beizumessen. Die von ISO 9004 Tei 2 geforderte Dokumentation äßt sich untergiedern in normative Anweisungen (Handbuch, Pan und Verfahrensanweisungen) und in fortaufende Aufzeichnungen. Beide Arten der Dokumentation sind vieen Anwatskanzeien geäufig. Im normativen Bereich kennen wir Anweisungen oder Regen z. B. zur anwatichen Verantwortung, Zuständigkeit und Vertretung, Arbeitsordnung des einzenen Anwatsbüros, Steenbeschreibungen für Angestete und freie Mitarbeiter, anwatichen Vertrauichkeit, Mandatsannahme, Registrierung, Bearbeitung des Post-, Fax- und Akteneingangs, Fristenorganisation, Wiedervorage, Fremdaktenkontroe, Anage, Führung und Archivierung von Akten, Schreibtechnik und -systeme, PC, Datensicherung, Fertigung von Schriftsätzen, Korrekturanweisungen, Bücher- und Zeitschriftenbesteung, Zeitschriftenumauf und zur Bibiothek, Anweisungen zu studentischen Hifsdiensten, Büroreinigung, Papiervernichtung, Zeiterfassung, Honorarabrechnung, Haftpfichtbeschränkung. Diese Inseösungen 24 können den Kristaisationskern eines umfassenden Quaitätssicherungssystems biden. Andererseits kann durch anwatichen Beharrungswien ein vorhandenes Regewerk seine Ausrichtung auf ein Quaitätssicherungssystem auch geradezu hindern 25. Auch fortaufende Aufzeichnungen kennt die anwatiche Arbeit: Aufzeichnung über Mandate, Prozeßregister, Fristennotierungen, Aktenein- und -ausgangsbuch, Faxeingangs-Journa, Wiedervoragen, Zeitnotierungen, Notierungen über das Korrekturesen, Notierungen über Kopiervorgänge, interne Vermerke zum Beratungsverauf, Buchführung. Wahrscheinich reicht es hier nicht, Vorhandenes zu sortieren und zu systematisieren, um zu Quaitätsaufzeichnungen zu geangen. Die heute gebräuchichen und as unbedingt notwendig angesehenen Aufzeichnungen z. B. die Fristennotierungen dienen weniger dem positiven Zie einer Quaitätsverbesserung as dem negativen Zweck, Haftpfichtansprüche zu vermeiden. Überegt werden muß, in wecher Weise der Lauf der anwatichen Arbeit in soche Aufzeichnungen eingefangen werden kann, die die Quaität sichern und insbesondere später die Rückverfogbarkeit zur Feherursache ermögichen. Was weitgehend feht, sind Mechanismen und Aufzeichnungen zur Beurteiung der Mandantenzufriedenheit. 6. Schnittstee zum Kunden (1) Die oberste Leitung sote für ein wirkungsvoes Zusammenwirken zwischen Kunden und dem Persona der Diensteistungsorganisation sorgen (Tz ). Kommunikation mit Kunden schießt ein, ihnen zuzuhören und sie zu informieren. Schwierigkeiten, die bei der Kommunikation oder beim Zusammenwirken mit Kunden, einschießich internen Kunden, auftreten, soten unverzügich beachtet werden. Diese Schwierigkeiten iefern wichtige Informationen über Bereiche des Prozesses des Erbringens der Diensteistung, die zu verbessern sind. Wirksame Kommunikation mit den Kunden umfaßt die Beschreibung der Diensteistung, ihren Umfang, ihre Verfügbarkeit und Rechtzeitigkeit der Lieferung; die Angabe, wievie die Diensteistung kosten wird; die Erkärung der wechseseitigen Beziehungen zwischen Diensteistung, Lieferung und Kosten; 24 Pfitzinger, aao (Fn. 18), Siehe Vorbrugg, aao (Fn. 3), 217.

20 198 die Aufkärung der Kunden über die Auswirkung jegicher Probeme und darüber, wie sie fas sie auftreten soten geöst werden; die Sichersteung, daß Kunden sich des Beitrags, den sie zur Diensteistungsquaität eisten können, bewußt sind; die Bereitsteung angemessener, eicht zugängicher Mitte zur wirksamen Kommunikation; die Ermittung der Beziehung zwischen der angebotenen Diensteistung und den tatsächichen Bedürfnissen des Kunden (Tz ). (2) Tz ISO 9004 Tei 2 zur Schnittstee Anwat/ Mandant kann probemos umgesetzt werden. Wirksame Kommunikation mit dem Mandanten umfaßt die Beschreibung der Beratung, ihren Umfang, ihre Verfügbarkeit und Rechtzeitigkeit; die Angabe, wievie die Beratung kosten wird; Informationen über die Regeungen des 49b BRAO und der Gebührenordnung; die Erkärung der wechseseitigen Beziehung zwischen Beratung, Beratungseistung und den Kosten; die Aufkärung des Mandanten über Risiken und Probeme und ggf. darüber, wie sie, wenn sie auftreten soten, geöst werden; ggf. Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung gemäß 51a BRAO; die Sichersteung, daß Mandanten sich des Beitrags, den sie zur Beratung eisten können, bewußt sind, daß sie z. B. Sachverhatsinformationen geben und beschaffen müssen. In vieen Mandaten beibt hier ein mißicher Unschärfebereich. Dies git insbesondere für die Sachverhatsbeschaffung. Wer ermittet den Sachverhat? Weche Leistungen hat der Mandant zu erbringen? In einem steuerichen Liebhabereifa wurde dem Mandanten ein zugegebenermaßen umfangreicher Fragenkataog vorgeegt, den er postwendend zurückgab mit der Bemerkung, hier iege eine Deegation in fascher Richtung vor. Die Deegation erfogte schon in richtiger Richtung; man hatte jedoch nicht rechtzeitig mit dem Diensteistungsangebot verständich gemacht, daß die Mitarbeit des Mandanten in vieen Fäen notwendig und für die zufriedensteende Erbringung der Diensteistung entscheidend sein kann; die Bereitsteung angemessener, eicht zugängicher Mitte zur wirksamen Kommunikation; die Ermittung der Beziehung zwischen der angebotenen Beratung und den tatsächichen Bedürfnissen des Mandanten. AnwB 4/97 Aufsätze VI. Tz. 6 ISO 9004 Tei 2 Abaufeemente eines Quaitätssicherungssystems 1. Marketingprozeß (1) Es ist die Verantwortung des Marketings, den Bedarf und die Nachfrage nach einer Diensteistung zu ermitten und zu fördern. Nütziche Vorgehensweisen schießen Untersuchungen und Befragungen zur Erangung von Marktinformationen ein. Die oberste Leitung sote Verfahren zur Panung und Verwirkichung von Marktaktivitäten einrichten (Tz ). Zum Marketingprozeß gehört die Gestatung der vertragichen Beziehungen zum Kunden (Tz ). Wenn einma die Entscheidung, eine Diensteistung anzubieten, gefät worden ist, soten die Ergebnisse der Marktforschung, der Anayse und die vereinbarten Lieferantenverpfichtungen in einem Lastenheft/Pfichtenheft der Diensteistung aufgenommen werden. Dieses Lastenheft/Pfichtenheft egt die Kundenerfordernisse und die Fähigkeiten der betreffenden Diensteistungsorganisation in Form einer Zusammenfassung von Forderungen und Anweisungen fest, die die Grundage für das Design einer Diensteistung biden (Tz ). Jegiche Werbung für eine Diensteistung sote die Spezifikation für die Diensteistung widerspiegen und die Kundenwahrnehmung der erbrachten Diensteistung berücksichtigen (Tz ). (2) Was die ISO-Regen unter dem Marketingprozeß verstehen, erscheint wahrscheinich vieen Anwäten noch fremd. Die aktive Beschäftigung mit dem Markt nimmt in der Anwatschaft erst angsam die Steung ein, die ihm gebührt. Es kann jedoch keine Frage sein, daß insbesondere sich neu niederassende Rechtsanwäte überprüfen soten, weche anwatiche Diensteistung sie wecher Ziegruppe anbieten woen. Hat man das Marktsegment gefunden, dem man sich zuwenden wi, muß aus dem Marketing das Mandat, aus dem Markt der Mandant werden. Ungewohnt ist die genaue Definition der anwatichen Diensteistung. Gemeint ist in Tz nicht die Festegung des einzenen Mandats, sondern die Umschreibung der angebotenen anwatichen Diensteistung. Ob dies dokumentiert werden muß, kann insoweit zweifehaft sein, as die anwatiche Beratung as soche bereits gesetzmäßig weitgehend festgeegt ist. Hier wird die praktische Umsetzung der ISO-Normen noch über die Notwendigkeit, ihre Form und Ausführbarkeit entscheiden. Die zum Marketingprozeß zu rechnende Werbung schießich erfogt bei Rechtsanwäten im zuässigen Rahmen des 43b BRAO und der Berufsordnung. 2. Designprozeß (1) Der Begriff des Designs entspricht dem engischen Begriff design, nicht dem deutschen, der die äußere Gestatung und Form anspricht. Unter Design wird die Umsetzung der Kundenanforderungen in die notwendigen technischen Umschreibungen und Abäufe der Diensteistung verstanden. Hierbei geht es nicht um die Mandantenerwartungen in einem konkreten Mandat (die umgesetzt werden soen), sondern abstrakt um die Umsetzung eines neuen oder prinzipie geänderten Diensteistungsangebots in die notwendigen technischen Abäufe. Diese Umsetzung führt zu Spezifikationen, die den Abauf der angebotenen Diensteistung im einzenen regen. Design ist mithin in dem Organisationsabauf der Ort, an dem entschieden wird, ob eine Diensteistung grundsätzich und wie sie angeboten werden so 26. Nach Tz bezieht sich fogich der Designprozeß auf die Festegung der Diensteistung, der Mitte und Methoden der Erbringung der Diensteistung, der Quaitätsenkung der Diensteistung und ihrer Erbringung. 26 Über den Begriff des Designs gab es unter den Verfassern unterschiediche Meinungen. Diskutiert wurde, ob sich das Design auf das konkrete Mandat bezieht (vg. auch Streck, AnwB 1996, 57, 70) oder ein neues, prinzipie geändertes Diensteistungsangebot. Letzteres wurde von Frau Ehnert vertreten und ist hier aufgenommen.

21 AnwB 4/ Aufsätze Zum Design gehört zunächst die Festegung der Verantwortungen für die Entwickung von Diensteistungen. Wer bestimmt ihren technischen Gehat, ihre Abäufe? In wecher Hand iegen Panung, Vorbereitung und Durchführung? Wer ist für die Feherkontroe und die Reaktion auf Feher verantwortich? (Tz ). Die Spezifikation für die Diensteistung sote eine voständige und genaue Darsteung der zu erbringenden Diensteistung enthaten, einschießich einer karen Beschreibung der Diensteistungsmerkmae, die der Bewertung durch den Kunden unteriegen;... ein Annahmekriterium bezügich jedes Diensteistungsmerkmas (Tz ). Geiches git sodann für die Spezifikation für das Erbringen der Diensteistung (Tz ). Hier wird nicht die Diensteistung sebst, sondern der Prozeß der Erbringung der Diensteistung in überprüfbare und annehmbare Einzeschritte gegiedert. Wo es zweckmäßig ist, sote die Diensteistungsorganisation während des gesamten Prozesses des Erbringens der Diensteistung die Herkunft eines jeden Produkts einschießich jeder Diensteistung, das Tei der erbrachten Diensteistung ist, identifizieren und aufzeichnen, und zwar einschießich der persönichen Verantwortung für die Verifikation und andere Diensteistungstätigkeiten, um für Fäe von Fehern/Nichtkonformitäten, Kundenbeschwerden und Haftung die Rückverfogbarkeit sicherzusteen (Tz ). Spezifikation für die Quaitätsenkung: Die Quaitätsenkung sote as integraer Bestandtei von Prozessen des Erbringens der Diensteistung entworfen werden bezügich Marketing, Design und Erbringen der Diensteistung... Die Anwendung von Quaitätsgrundsätzen auf den Prozeß des Erbringens der Diensteistung wird durch das fogende Beispie der Diensteistung eines Restaurants veranschauicht: a. Bei einer Diensteistung in einem Restaurant wäre die Zubereitung einer Mahzeit und ihre Auswirkung auf die Pünktichkeit, mit der diese Mahzeit einem Kunden serviert wird, eine festzuegende Schüssetätigkeit. b. Ein Merkma der Tätigkeit, das zu messen ist, würde die Zeit sein, die zur Vorbereitung der Zutaten zu einer Mahzeit nötig ist. c. Eine Methode zur Bewertung des Merkmas würde die stichprobenweise Erfassung der Zeit sein, die zur Vorbereitung und zum Servieren einer Mahzeit nötig ist. d. Der wirksame Einsatz von Persona und Materia würde sichersteen, daß das Diensteistungsmerkma Zeit (mit seinen Werten) innerhab der festgeegten Grenzen gehaten wird (Tz ). Neue und geänderte Diensteistungen und ihre Prozesse des Erbringens der Diensteistung soten einem Vaidierungsverfahren unterzogen werden, um sicherzusteen, daß sie ausgereift sind und daß die Diensteistung die Kundenerfordernisse unter vorausgesehenen und ungünstigen Bedingungen erfüt... Von Zeit zu Zeit sote eine Nachvaidierung durchgeführt werden, um sicherzusteen, daß die Diensteistung auch weiterhin die Erfordernisse des Kunden und die Spezifikation für die Diensteistung erfüt und um mögiche Verbesserungen in der Erbringung und Quaitätsenkung zu identifizieren (Tz ). (2) Der Designprozeß ist für die anwatiche Tätigkeit neu, ihn zu verstehen ist schwierig, hat man ihn begriffen, scheiden sich an ihm wiederum, was die Anwatspraxis anbeangt, die Meinungen. Das Design verangt einma, daß die dem Quaitätsmanagement unteriegende Anwatspraxis die für eine neu angebotene oder grundegend geänderte Beratung notwendigen Abäufe nicht erst im konkreten Mandat festegt, sondern agemein, as Tei des eigenen Diensteistungsangebots, so daß im Mandat hierauf zurückgegriffen werden kann. Das Design verangt zum anderen, daß das Anwatsbüro immer wieder prüft, ob das Diensteistungsangebot verändert oder ausgedehnt wird. Gewissermaßen unbewußt kennt der Anwat diese Struktur. Überegt er, ob er sich as ziviistisch tätiger Anwat dem Steuerrecht zuwenden so, greift er zum Formuarbuch, um finanzgerichtiche Kagen in richtiger Form zu erheben. Literatur und Musterhandbücher sind aus einem für die ganze Anwatschaft wirkenden Designprozeß hervorgegangene agemeine Spezifikationen, die bei Erweiterung oder grundegender Änderung des Diensteistungsangebots einer Kanzei und damit ist man beim Design der ISO 9000-Famiie noch konkret, aber eben noch agemein, wei nur abstrakte Festegungen zum Diensteistungsprozeß in die Anwatspraxis übernommen werden müssen. Der Designprozeß entscheidet aso zum Beispie darüber, ob auch die sozia- oder steuerrechtiche Prozeßführung angeboten wird; wird dies bejaht, so werden im Designprozeß die hier notwendigen agemeinen Spezifikationen entwikket. Wie eine soche Spezifikation für die Erbringung der Diensteistung Kage zum Finanzgericht aussehen könnte, ist in Anage 6 dargestet. Nicht jeder Anwat muß das Design in diesem Sinn pfegen. Wer sich entschieden hat, ausschießich Kagen für einen Mieterverein zu übernehmen oder ausschießich Steuererkärungen für Arbeitnehmer zu fertigen, kann in diesem Bereich hervorragende Quaität eisten; geichwoh feht der Designprozeß, da dieser Anwat in die Struktur seines Diensteistungsangebots die Aufnahme und Gestatung neuer Diensteistungen nicht aufgenommen hat. Die Diensteistungserbringung muß spezifizierbar, darstebar und meßbar sein. Tatsächich können auch anwatiche Diensteistungen nach bestimmten Merkmaen gemessen werden. In wechem Zeitraum wird die Post beantwortet? Wie sicher und wann bekommt der Mandant den zugesagten Rückruf? Wie zuverässig wird der Anrufbeantworter bearbeitet? In wechen meßbaren Rhythmen werden Rechnungen gestet? Die Überprüfbarkeit und Meßbarkeit von Einzeeementen der anwatichen Tätigkeit ist sicher ein Fed, das noch der Aufarbeitung bedarf. Daß dies der anwatichen Tätigkeit grundsätzich widersprechen würde, sehen wir nicht. Zur Quaität der anwatichen Beratung eisten auch Unterieferanten einen Beitrag, der in den Abäufen zu berücksichtigen ist (Tz ). Für die Anwatskanzei bedeutet das die Regeung der Auswah von freien Mitarbeitern, Korrespondenzanwäten und Speziaberatern. Die Vorgehensweise bei der Beschaffung sachicher Mitte (z. B. PCs) ist ebenfas festzuegen. Zur quaitätsgerechten Gestatung der Abäufe gehört es, jeden Feher einer Beratung bis zur Feherquee hin zurückzuverfogen. Es muß im Organisationsabauf gereget sein, daß jederzeit feststebar ist, wer eine Besprechung durchgeführt hat, von wem ein Schreiben stammt, wer ein Teefon-

22 200 gespräch geführt hat, wer eine wissenschaftiche Recherche durchgeführt hat. Die ISO-Normen weisen immer wieder auf die Zweckmäßigkeit von Abaufdiagrammen hin (siehe z. B. Tz , ). As Muster fügen wir Abaufdiagramme (zu den Symboen Anage 1) zur Mandatsannahme (Anage 2), Mandatsbeendigung (Anage 3), Posteingang (Anage 4), Postausgang (Anage 5), Kage zum Finanzgericht (Anage 6) bei 27. Daß die dem Rechtsanwat gebotenen ISO-Normen nicht nur für ihn, sondern auch z. B. für Restaurants geten (s. o. Tz ), ist eine der Grausamkeiten, die uns in Gesprächen as der Beeg dafür präsentiert wird, ISO-Normen taugten nichts für Anwäte. Aus eben diesem Grund haben wir das Restaurant-Beispie aus Tz zur Quaitätsenkung wörtich wiedergegeben; aus diesem Grund zeigen wir, wie passend es auch für die Anwatskanzei ist. Es geht um die Struktur der Quaitätsenkung; und es wäre im Quaitätsmanagement einer Anwatspraxis sicher gut, wenn sich die meßbaren (!) Regen auf a. die Pünktichkeit einer Beratung, b. die Zeit für vorbereitende Arbeiten (z. B. Vertragsentwürfe), c. die Zeit zwischen der Vorbereitungstätigkeit und der Beratung sebst, d. den wirksamen Einsatz von Mitarbeitern, Schreibsystemen, Bibiothek und Dateien erstrecken würden. 3. Prozeß des Erbringens der Diensteistung (1) Unter diesem Giederungspunkt begreifen die ISO- Regen das Erbringen der Diensteistung dem jetzt konkret anfragenden Kunden gegenüber. Kunden eine Diensteistung zu erbringen, zieht nach sich, die Befogung der vorgegebenen Spezifikation für das Erbringen der Diensteistung; die Überwachung der Erfüung der Spezifikation für das Erbringen der Diensteistung; die Angeichung des Prozesses, wenn Abweichungen auftreten (Tz ). Die Diensteistungsspezifikationen, seien sie nach dem Praxisprofi vorgegeben, seien sie aus einem Designprozeß hervorgegangen, werden hier auf das konkrete Mandat angewandt. Und da sich hier erweist, ob die Diensteistung den Kundenerwartungen entspricht, geht es vorrangig um die Beurteiung der nachgefragten Diensteistung. Einma hat diese durch den Lieferanten sebst zu geschehen. Seine Beurteiung schießt ein Messung und Verifizierung der Schüssetätigkeiten, um unerwünschte Tendenzen und Unzufriedenheit des Kunden zu vermeiden; Sebstprüfung durch das Persona; eine abschießende Beurteiung durch den Lieferanten an der Schnittstee mit dem Kunden (Tz ). Außerdem beurteit der Kunde die Diensteistungsquaität. Die Beurteiung durch den Kunden ist das endgütige Maß für die Quaität einer Diensteistung. Die Reaktion eines Kunden kann unmittebar, aber auch verzögert oder rückwirkend sein (Tz ). (2) ISO 9000 ist etwas für die Fießbandarbeit, für das Fertigen des immer Geichförmigen und gerade deshab nichts für die anwatiche Beratung; es feht das höchst Individuee, AnwB 4/97 Aufsätze das zu handhaben gerade den Anwat auszeichnet. So könnte das Vorurtei formuiert werden, das der Übertragung der ISO- Famiie auf die anwatiche Tätigkeit entgegensteht. Hier bei dem Erbringen der Diensteistung sebst kann das Vorurtei wideregt werden. Die Anwendung der Norm (Spezifikation) auf den Einzefa berücksichtigt sebstverständich ae Umstände eben dieses Einzefas. Ebenso wie die Anwendung des Gesetzes, von Leitsätzen oder Vertragsmustern vom Anwat in die individueen Umstände des konkreten Mandats in die Beurteiung einbezogen werden muß, so muß dies bei der Durchführung von Spezifikationen geschehen. Anwatsuntypisches vermögen wir hierin nicht zu sehen. Was die Überprüfung der Diensteistung anbeangt, so berühren die ISO-Regen hier einen höchst sensiben Bereich, der einer der weiteren Gründe sein dürfte, die zu den anwatichen Abwehrreaktionen gegen die Quaitätsnormen führen. Daß der Rechtsanwat sebstkritisch seine eigenen Leistungen beurteien sote, wird kaum ein Rechtsanwat abehnen. Diesen abstrakten Satz jedoch konkret und as Systembestandtei der Praxis einzusetzen, fät nun einma ebenso schwer, wie es eicht ist, sich die Sebstkritik zu bestätigen. Vernünftig könnte es sein, daß der Anwat nach Abschuß eines Mandats noch einma sorgfätig die Akte sebstkritisch überprüft und das Ergebnis seiner Überprüfung in einem abschießenden von jedem Mitarbeiter der Kanzei nachesbaren Vermerk niederegt. In einer Sozietät sote es Verfahren geben, daß Sozien wechseseitig die Beratungstätigkeit überprüfen. Vöig befremdich scheint es dem Anwat zu sein, den Mandanten um ein Schußurtei über die Diensteistungen zu bitten. Dies geschieht bei uns nicht. Der Einsicht in die Sachnotwendigkeit dieses Erfordernisses können wir uns jedoch kaum entziehen. Die Scheu, vom Mandanten Feher und Mänge attestiert zu bekommen, die man nun einma nicht gerne iest und hört, hindert die erkannte Sachnotwendigkeit. Vieeicht ändert sich das einma, wenn die Abfrage beim Mandanten nicht mehr die bemerkenswerte Ausnahme ist, sondern zur Rege wird 28. Vieeicht erfährt man dann auch, wie eistungsfördernd die positive Rückmedung ist. Hier könnten die Organe der Anwatschaft Formen finden und vorschagen, die zur Agemeinübichkeit führen und Das-sich-der Kritik-Steen durch die Rege die Besonderheit nehmen. 4. Anayse und Verbesserung der Diensteistung (1) Dieses Eement befaßt sich mit der ständigen Bewertung der Diensteistungsprozesse, um Mögichkeiten zur Verbesserung der Diensteistungsquaität zu identifizieren und zu verfogen. Grundage ist ein Informationssystem zur Sammung und Weitergabe von reevanten Daten (Tz ). Queen für soche Daten sind Beurteiungen des Diensteistungsvorgangs durch den Lieferanten und den Kunden sowie Quaitätsaudits. Fundamentaes Zie der Datenanayse ist die Identifikation systematischer Feher, ihre Ursache und ihre Verhütung (Tz ). 27 Die Muster soen mit der Mögichkeit des Abaufdiagramms vertraut machen, nicht die optimae Zweckmäßigkeit des Abaufs beegen, vg. S. 203 ff. 28 S. dazu Krämer/Mauer, Fragebogen zur Mandantenfindung und -bindung, BRAK-Mitt. 1996, 141.

23 AnwB 4/ Aufsätze Ein Quaitätsverbesserungsprogramm sote sowoh kurzfristige as auch mittefristige Verbesserungen ansprechen und ae Mitarbeiter einbeziehen (Tz ). (2) Das Quaitätsmanagement ebt von der kontinuierichen Weiterentwickung der Prozesse und der Anpassung an die Kundenerfordernisse. Um Quaitätssteigerungen zu erreichen, müssen zunächst die Verbesserungspotentiae in den Prozessen aufgezeigt werden. Erfoge auf diesem Gebiet sind wahrscheinicher, wenn dies nicht dem Zufa überassen beibt oder unkontroiert betrieben wird. Die systematische Anayse und Bewertung der Kanzeivorgänge mögen dem Anwat ungewohnt sein, so steht das der Umsetzung nicht entgegen. VII. Die Mögichkeit der Daregung nach ISO 9001 ISO 9004 Tei 2 formuiert Normen as Handungs- und Organisationsaneitungen für das Quaitätsmanagement eines Diensteisters. ISO 9001 ist ein Normengefüge, mit dessen Hife das Quaitätsmanagement einem Dritten dargeegt, von ihm beurteit und schießich as der Norm entsprechend akzeptiert und zertifziert werden kann. Auch insoweit woen wir die Anwendbarkeit auf eine Rechtsanwatskanzei überprüfen, wobei diese Untersuchung kurz ausfaen kann; denn etztich ist ISO 9004 Tei 2 (in Verbindung mit Tei 1) ein umfassender Leitfaden für das Quaitätsmanagementsystem, während die Daregungsmodee Basis- und Mindestanforderungen enthaten. Daraus ist der Schuß eraubt, daß die prinzipieen Inhate des Daregungsmodes ISO 9001 im Leitfaden ISO 9004 Tei 2 enthaten sind. Neben ISO 9001 gibt es noch as Daregungsnormen ISO 9002 und ISO ISO 9001 definiert sich in seiner Eineitung (Tz. 0) as Quaitätsstandard, der sich wie fogt von den beiden nachfogenden unterscheidet: ISO 9003: gesicherte Endprüfung ISO 9002: gesicherte Produktion ISO 9001: gesicherte Entwickung neuer Produkte (Design) und Produktion ISO 9002 heißt auf den Rechtsanwat angewandt: Es ist gesichert, daß bestimmte Kagen quaitätsgerecht erhoben werden. ISO 9001 heißt hingegen, daß der Anwat auch prüft und entscheidet, ob er weitere Diensteistungen und wie er sie erbringt. Wir fogen hier den Anforderungen von ISO Ist dieses Mode übertragbar, so git dies auch für ISO ISO 9003 dürfte probematisch sein, da die Beratung oft mit ihrer Erbringung den Mandanten erreicht, so daß die Sicherung der Endprüfung aein wenig Sinn ergibt. Die ISO 9001-Norm begreift sich nicht as Daregungssystem gerade für Produktionsunternehmen. Die Normen sind übergeordnet und unabhängig von einer spezifischen Industrie oder einem Wirtschaftssektor (Tz. 0). Tz. 4 ISO 9001 enthät 20 Anforderungen, die im Prüfungs- und Zertifizierungsverfahren darzuegen sind 29. Forderung 1 (Tz. 4.1): (1) Der Rechtsanwat muß die Quaitätspoitik bestimmen und formuieren (dokumentieren). Verantwortung und Zuständigkeiten müssen kar gereget sein. Die notwendigen sachichen und personeen Mitte müssen bereitgestet sein. Es muß eine Verantwortung für das Quaitätsmanagement geben. Das Quaitätsmanagementsystem muß in bestimmten Zeitabständen überprüft werden. (2) Der Forderung kann die Anwatspraxis genügen. Forderung 2 (Tz. 4.2): (1) Der Rechtsanwat muß ein Quaitätsmanagementsystem schaffen, das in einem Quaitätsmanagementhandbuch seinen Ausdruck findet. Zu den Dokumenten s. o. (2) Zur Probematik, Zweckmäßigkeit und Erfübarkeit der Norm in der Anwatspraxis s. o. Aus den Inseösungen muß ein System werden. Forderung 3 (Tz. 4.3): (1) Der Weg zum Kundenvertrag und die Regen der Beauftragung müssen festgeegt werden. (2) Dies ist theoretisch kein Probem für den Rechtsanwat; denn zwischen Mandant und Rechtsanwat muß es ein eindeutig definiertes Mandat geben. In der Praxis muß aus Sebstverständichkeiten ein bewußter Systembestandtei werden. Neben der Quaitätssteigerung dürften auch Haftungsgründe eingeschränkt werden. Forderung 4 (Tz. 4.4): (1) Es müssen Verfahrensanweisungen zum Designprozeß geschaffen werden. Zum Design s. o. D.VI. 2. In dieser Anforderung iegt der Unterschied zwischen ISO 9001 und ISO 9002 begründet 30. ISO 9002 beschränkt sich auf den Produktionsprozeß nach vorgegebenen Regen, während ISO 9001 ein Quaitätsmanagementsystem fordert, durch das auch die Regen des Produzierens entwicket, festgeschrieben und ständig überprüft werden. (2) Der Designprozeß kann in die Anwatspraxis aufgenommen werden; er ist u. E. in vieen Praxen im Ansatz vorhanden. Wenn Kothes/Sauter 31 berichten, daß in dieser Anerkennung eine der Hürden zur Zertifizierung einer Anwatspraxis nach ISO 9001 iegen kann, so mag dies daran iegen, daß man mögicherweise darüber streiten kann, ob die Bereitschaft des Steueranwats, seine Diensteistungen um Prozesse vor den Soziagerichten zu erweitern, bereits dem Designprozeß genügt (was wir bejahen) oder nicht. Forderung 5 (Tz. 4.5): (1) Es muß eine Regeung geben, wer für Dokumente und Verfahrensanweisungen, ihre Verwatung und Änderung zuständig ist. (2) Eigentich eine sebstverständiche Forderung. In einer Rechtsanwatskanzei kann nicht jeder Anwat und jede Sekretärin ihr eigenes Quaitätsmanagementsystem errichten. Forderung 6 (Tz. 4.6): (1) Das Quaitätsmanagement und die Verfahrensanweisungen müssen sich auch auf die Beziehungen zu Vorieferanten und Subunternehmern beziehen. (2) Auf die Anwatskanzei übertragbar. Zur Frage von Vorieferanten und Beschaffung sachicher Mitte in der Anwatspraxis s. o. D.V. 3 und VI. 1. Forderung 7 (Tz. 4.7): (1) Das Quaitätsmanagement und die Verfahrensanweisungen müssen sich auch auf die vom Kunden beigesteten Produkte beziehen. (2) Zur Bedeutung im anwatichen Mandatsverhätnis s. o. Die kare Festegung der Mitwirkungspficht des Mandanten hat u. E. ein größeres Gewicht as von Kothes/ Sauter 32 angenommen. 29 Hierzu auch Kothes, AnwB 1996, 369, bzw. Sauter, AnwB 1996, Vg. Tz. 7.6 und 7.7 ISO und zu VIII. eineitend. 31 AnwB 1996, 369, 370, AnwB 1996, 369, 370 f., 456.

24 202 Forderung 8 (Tz. 4.8): (1) Die Kennzeichnung und Rückverfogbarkeit der Produkte muß gewähreistet sein. (2) Ein Eement des Quaitätsmanagementsystems, das auch für die anwatiche Diensteistung git. Wer den Entwurf eines Referendars oder Korrespondenzanwats übernimmt, sote bis zum Endprodukt wissen, was von wechem Dritten stammt und was ergänzend eingefügt wurde. Forderung 9 (Tz. 4.9): (1) Die Produktionsprozesse müssen im einzenen gepant, festgeegt und nach geeigneten Kriterien überprüft werden. (2) Wesentiche Norm, die auf die Anwatskanzei übertragbar ist. Hier erfogt die Arbeitsvorbereitung des Einzefas, der Bearbeitung des konkreten Mandats. Die abstrakten Festegungen der Diensteistungsprozesse werden auf die konkrete anwatiche Beratung umgesetzt. Das Individuee eines jeden Mandats ist dabei zu berücksichtigen und in die Panung und Überwachung der konkret notwendigen Arbeitsschritte einzubinden. Man sote darüber nachdenken, ob die anwatiche Arbeit nicht an Quaität gewinnen würde, wenn jedes Mandat vor seiner Bearbeitung bewußt in überprüfbare Einzeschritte zeregt würde. Forderung 10 (Tz. 4.10): (1) Die Einhatung von Quaitätsanforderungen muß zu Beginn, in Zwischenstadien und am Ende überprüft werden. (2) Notwendige Anforderung auch für die Anwatskanzei. Diensteistungen ohne Überprüfung geben wenig Sinn. Die Technik einer sochen fortaufenden Überprüfung ist geichwoh für den Anwat Neuand. Hier muß noch Detaiarbeit geeistet werden. Forderung 11 (Tz. 4.11): (1) Auch Prüfmitte (Meßeinrichtungen), die zur Kontroe der Produkte eingesetzt werden, müssen ihrerseits in das Quaitätsmanagement einbezogen und überwacht werden. (2) Dies scheint auf den ersten Bick auf die Anwatskanzei nicht unmittebar anwendbar zu sein. Denkt man weiter, so wird hier auch die Prüfung der Arbeitsmitte (Zeitschriften, Bibiothek) oder die Aufsicht von Korrekturstudenten angesprochen. Forderung 12 (Tz. 4.12): (1) Der Prüfstatus der Produkte muß jederzeit feststebar sein. (2) Auch bei der Erbringung einer anwatichen Diensteistung muß jederzeit feststebar sein, ob sie die bis zu diesem Zeitpunkt erforderichen Quaitätsprüfungen bestanden hat. Forderung 13 (Tz. 4.13): (1) Es muß gereget sein, was mit feherhaften Produkten zu geschehen hat. (2) Wird ein Feher in der anwatichen Diensteistung festgestet, muß bestimmt sein, was zu geschehen hat (Nachbesserung, Aussondern). Wurde eine Frist versäumt, muß das Wiedereinsetzungsverfahren beginnen. Forderung 14 (Tz. 4.14): (1) Hinsichtich der Ursachen von Fehern müssen Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen geschaffen und gereget werden. (2) Auch dies ist auf die Anwatskanzei übertragbar. Forderung 15 (Tz. 4.15): (1) Es muß Regen für die Handhabung, Lagerung, Verpackung, Konservierung und den Versand geben. (2) Diese Forderung ist scheinbar nur für Produktionsunternehmen geschaffen 33. Auf den zweiten Bick aber: U. a. müssen Post- und Aktenversand und die Archivierung gereget werden. Forderung 16 (Tz. 4.16): (1) Es muß Bestimmungen über die Behandung der Quaitätsaufzeichnungen geben. (2) Auf die Anwatskanzei übertragbar. Forderung 17 (Tz. 4.17): (1) Gefordert werden interne Quaitätsaudits. (2) Sie mögen dem Anwat ungewohnt, oft unieb sein, sind aber keinesfas unverträgich. Forderung 18 (Tz. 4.18): (1) Mitarbeiter müssen in systematische Schuungen einbezogen werden. (2) Übertragbar. S. oben. Forderung 19 (Tz. 4.19): (1) Es muß ein Quaitätsmanagement für Wartungen geben. (2) Es ist nur scheinbar nicht anwendbar. Auch Verträge oder Unterhatsregeungen können z. B. einer Wartung bedürfen 34. Forderung 20 (Tz. 4.20): (1) Statistische Methoden müssen ebenfas, fas erforderich, dem Quaitätsmanagement unteriegen. (2) Sieht man nur den kassischen Anwendungsbereich, so biden sie anscheinend kein Erfordernis in der Anwatskanzei. Der Einsatz ist aber denkbar bei Marktbeobachtungen, Mandantenbefragungen und feherverhütenden Maßnahmen. E. Ergebnis Der Leitfaden ISO 9004 Tei 2 ist auf die anwatiche Arbeit übertragbar. Dies muß man wissen, bevor man sich anschickt, Quaitätsmanagementsysteme neu für den Anwat zu entwicken. Effizienter könnte es sein, die Normen des Leitfadens dem Anwatsberuf im Detai anzupassen. Das Daregungsmode ISO 9001 ist auf die Anwatskanzei übertragbar. Aerdings bedarf es noch vertiefender Untersuchungen zu den einzenen Bewertungskriterien. Insofern gauben wir, daß die bisher durchgeführten Zertifizierungen keinen exemparischen Charakter haben. Mit diesem Ergebnis ist keine Aussage für oder gegen die Notwendigkeit einer Zertifizierung getroffen. Sicher ist aber, daß die Befassung mit Methoden des Quaitätsmanagements dringend angezeigt ist. Wer immer einwenden mag, damit habe sich die Anwatschaft schon bisher befaßt, wird einräumen müssen, daß die boße Bewußtmachung der panvoen Anwendung dieser Methoden auf den eigenen Kanzeibetrieb außerordentich hifreich sein kann. (Zu den Anagen vg. Text bei FN 27, S. 200). 33 Vg. Kothes/Sauter, AnwB 1996, 369, 371, Zutreffend Kothes/Sauter, AnwB 1996, 369, 371, 456. AnwB 4/97 Aufsätze

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35 AnwB 4/ % Präsidium des Deutschen Anwatvereins trifft Justizministerinnen und Justizminister der Länder Der Präsident des Deutschen Anwatvereins, Rechtsanwat Feix Busse, Bonn, und die Mitgieder des Präsidiums des Deutschen Anwatvereins haben sich am 13. März 1997 in Bonn zu einem Gedanken- und Informationsaustausch über aktuee rechtspoitische Fragen mit den Justizministerinnen und Justizministern der Bundesänder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfaen, Rheinand-Pfaz, Saarand, Sachsen-Anhat und Thüringen und den Justiz-Staatssekretären der Bundesänder Berin, Brandenburg, Bremen und Sachsen getroffen. Im Mittepunkt des Gesprächs stand das in Vorbereitung befindiche Mode des Deutschen Anwatvereins für eine obigatorische außergerichtiche Streitschichtung und das Mode des Deutschen Anwatvereins zur Reform der Juristenausbidung. Die Vorschäge des Deutschen Anwatvereins wurden von den Justizministerinnen und Justizministern mit großem Interesse zur Kenntnis genommen. Es wurde verabredet, das Gespräch in absehbarer Zeit fortzusetzen. Rechtsanwätin Angeika Rüstow, Bonn Dr. Arno Water, Feix Busse Bick in die Gesprächsrunde

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