10/2001. Oktober. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A Aus dem Inhalt

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1 A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Zukunft des Rechtsberatungsgesetzes (Hensser) 525 Zum Court-TV-Urtei des BVerfG (Lorz) 533 Vorträge Anwatstag 2001 Rechtsschutzversicherungen und aternative Prozessfinanzierungen (van Bühren, Bauer, Grunewad, Schier) 537 Schutz der Patientenrechte (Stegers) 545 Schudrechtsreform Fragen an die Rechtswissenschaft (Dauner-Lieb) 549 Aus der Arbeit des DAV 8. Warnemünder Tage 550 AG Ausänder- und Asyrecht 552 Meinung & Kritik Satzungsversammung as Anwatverhinderungsparament? 557 Mitteiungen Fachanwat-Fortbidung durch Veröffentichungen /2001 Oktober DeutscherAnwatVerag

2 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Berin, Littenstraße 11 Jahrgang 51 Oktober 2001 b 10/2001 Inhatsverzeichnis Aufsätze 525 Die Zukunft des Rechtsberatungsgesetzes Von Prof. Dr. Martin Hensser, Kön 533 Das etzte Wort ist nicht gesprochen. Anmerkung zum Court-TV -Urtei des BVerfG Von Dr. Raph Aexander Lorz, LL.M. (Harvard), Attorney-at- Law (New York), Düssedorf 536 Buchhinweis Ratgeber für junge Rechtsanwätinnen..., 8. Auf. (Küpmann) Vorträge Anwatstag Rechtsschutzversicherungen und aternative Prozessfinanzierungen Einführung von Rechtsanwat Dr. Hubert W. van Bühren, Kön 538 Vortrag von Rechtsanwat Dr. Günther Bauer, Nürnberg 540 Vortrag von Prof. Dr. Barbara Grunewad, Kön 544 Vortrag von Andreas Schier, Vorstandsmitgied D.A.S., München 545 Schutz der Patientenrechte: Charta oder Gesetz? Von Rechtsanwat Christoph M. Stegers, Dortmund 547 Buchhinweis Mihm, Berufsrechtiche Koissionsprobeme beim Anwatsnotar (Eymann) Gastkommentar 548 Erfog macht Arbeit die neue Juristenausbidung Von Christian Rath, Badische Zeitung, taz Schudrechtsreform 549 Fragen zur Schudrechtsreform an die Rechtswissenschaft Von Prof. Dr. Dauner-Lieb, Kön Aus der Arbeit des DAV 550 DAV-Intern: DAV-Logo auf Briefumschägen Von Rechtsanwat Swen Waentowski, Berin Anwatvereine: Verein der beim BGH zugeassenen Rechtsanwäte e. V. Landesverband Meckenburg-Vorpommern: Die 8. Warnemünder Tage 2001 Von Rechtsanwat Rof-Michae Eggert, Grimmen 552 AG Ausänder- und Asyrecht: Mitgiederversammung, Bericht Von Rechtsanwätin Stefanie Brettin, Berin Geschäftsbericht der AG Ausänder- und Asyrecht Von Rechtsanwat Victor Pfaff, Frankfurt a. M. 554 AG Soziarecht: Mitgiederversammung 2001 AG Sportrecht: Mitgiederversammung in Bonn AG Verkehrsrecht: Richard-Spiege-Preis für Generabundesanwat Kai Nehm Von Rechtsanwat Dr. Joachim Reitenspiess, Nürnberg Meinung & Kritik 557 Ist die Satzungsversammung ein Anwatverhinderungsparament? Von Rechtsanwat Joachim Keinrahm, Kön Anwatsverhinderungsparament Von Rechtsanwat Dr. Tobias Busch, Frankentha (Pfaz) Europa 558 Hiring a Pubic Reations Firm: A Guide for Cients Von Eizabeth Lampert, Executive Vice President with Levick Strategic Communications Mitteiungen 560 Berufsrechtsfragen: Fortbidung des Fachanwats durch Veröffentichungen Fragen zu 15 FAO Von Rechtsanwat JR Günter Schmidt und Rechtsreferendar Jan-Michae Gräser-Herrmann, Kaisersautern 561 Singuarzuassung bei einem Oberandesgericht Von Rechtsanwat Heinz Schroers, Rangsdorf 562 Berufsprestige und Anwatschaft Von Rechtsanwat Udo Henke, Berin 563 Gesetziche Krankenversicherung: Gepante Neuregeungen ab Warnung vor Ausandsüberweisungen Von Rechtsanwat Udo Henke, Berin Ziviprozess: Hinweis zu der ab getenden Ziviprozessreform Von Rechtsanwat H. G. Graf Lambsdorff, Frankfurt a. M. 565 Haftpfichtfragen: Neue Haftungsfaen nach der ZPO-Reform Von Rechtsanwätin Antje Jungk Aianz Versicherungs-AG, München 567 Ergänzung zu Haftungsfae 558 BGB in AnwB 2001, 434 Von Rechtsanwat Martin Beck Aianz Versicherungs-AG, München Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 567 Berufsrecht 573 Streitwert, Kosten, Erstattung 580 Impressum Auf dem Umschag DAV-Informationen Seite IV, VIII Internet-Aktue Seite XXIV DAV-Service Seite XXXII AnwatsKunstbatt Seite U 3 Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

3 II Rechtsprechung Berufsrecht BGH, Urt. v I ZR 300/98 UWG 1; BRAO 43b Der Zuässigkeit einer Informationsveranstatung von Rechtsanwäten zur eigenen anwatichen Tätigkeit oder zu agemeinen rechtichen Themen steht grundsätzich nicht entgegen, dass zu ihr Personen eingeaden werden, zu denen kein mandantschaftiches Verhätnis besteht oder bestanden hat, und dass ein kostenoser Mittagsimbiss gereicht wird (teiweise Aufgabe von BGHZ 115, 105, 110 ff. Anwatswerbung ). S. 567 BGH, Besch. v AnwZ (B) 49/00 BRAO 51 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 2 Nr. 9 Die anwatiche Berufspficht, während der Dauer der Zuassung eine Haftpfichtversicherung zu unterhaten, ist auch dann veretzt, wenn zeitweiig ein Versicherungsschutz nicht besteht. Da durch einen Widerruf der Zuassung nur künftig drohenden Vermögensschäden begegnet werden kann, kommt jedoch trotz Bestehens einer Versicherungsücke ein Widerruf nicht (mehr) in Betracht, wenn der Rechtsanwat nachweist, dass jedenfas für die Zukunft wieder voer Versicherungsschutz besteht. S. 570 BGH, Besch. v AnwZ (B) 77/79 BRAO 74, 89 Abs. 2 Nr. 2, 195 Zur Rechtmäßigkeit von Gebühren für die Erteiung einer Rüge und für die Durchführung des Einspruchsverfahrens nach 74 BRAO. S. 570 BGH, Urt. v VIII ZR 176/00 BGB 134; StGB 203 Abs. 1 Nr. 3 Der Vertrag über den Verkauf einer Rechtsanwatskanzei, nach wechem der Erwerber in die bisher bestehende (Außen-)Sozietät eintritt, während der Veräußerer as freier Mitarbeiter für eine Übergangszeit weiterhin tätig sein so, ist nicht wegen Verstoßes gegen 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verbindung mit 134 BGB nichtig. S. 571 LAG Kön, Besch. v Ta 1/01 KSchG 5 Legt der Prozessvertreter das Mandat nieder, wei die Vergütung nicht zugesichert ist, handet es sich um Parteiverschuden, wenn hierdurch die Kündigungsschutzkage zu spät eingereicht wird. S. 572 Streitwert, Kosten, Erstattung AG Linz am Rhein, Besch. v F 212/00 BRAGO 19 Der Kostenfestsetzungsantrag des Anwats gegen die eigene Partei gem. 19 BRAGO darf der Partei zugestet werden. (LS der Red.) S. 573 KG, 1. Zivisenat, Besch. v W 8967/00 K BRAGO 28; ZPO 78 Abs. 1, 91 Abs Die Terminsreisekosten des am Prozessgericht nicht zugeassenen, aber postuationsfähigen und in der Nähe der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevomächtigten sind grundsätzich erstattungsfähig. 2. Sie sind ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn Gegenstand des Rechtsstreits aus der Sicht der Partei ein einfach geagerter Routinefa ist. S. 573 OLG Bremen, Besch. v W 54/2001 = 4 O 634/2000 ZPO 91 Abs. 1 und 2 Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeder eines nicht beim Prozessgericht zugeassenen, in der Nähe der auswärtigen Partei niedergeassenen Prozessbevomächtigten sind nach der Erweiterung der Postuationsfähigkeit auf ae in der Bundesrepubik Deutschand zugeassenen Rechtsanwäte grundsätzich erstattungsfähig. S. 574 OLG München, Besch. v W 946/01 ZPO 91 Abs. 2 S HS 1. Reisekosten des auswärtigen Prozessbevomächtigten sind auch nach der Änderung des 78 ZPO grundsätzich nicht zu erstatten (gegen OLG Frankfurt, Jur- Büro 2000, 480; KG, Besch. v W 8967/00 ). 2. Eine Erstattung dieser Kosten kommt insoweit in Betracht, as im Einzefa die Kosten für notwendige Informationsreisen erspart wurden. S. 575 LG Kobenz Besch. v /2000 BRAGO 126; ZPO 121 Abs. 2 Wird ein nicht bei dem Prozessgericht zugeassener Rechtsanwat beigeordnet, so sind auch dessen Ausagen erstattbar (LS der Red.) S. 576 OLG Düssedorf, Besch. v Ws 1041/99 StPO 141, 464a Abs. 2, 467 Abs. 1; ZSEG 9 1. Ist dem freigesprochenen Angekagten ein auswärtiger Pfichtverteidiger beigeordnet worden, so können die Kosten der der Vorbereitung der Hauptverhandung dienenden Besuche des Angekagten bei seinem Verteidiger as notwendige Ausagen auch dann gegen die Staatskasse festgesetzt werden, wenn die Besuche vor der Beiordnung des Verteidigers stattgefunden haben. 2. Die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten, die durch notwendige Besuche des freigesprochenen Angekagten bei seinem auswärtigen Pfichtverteidiger entstanden sind, richtet sich nach den Regen des 9 ZSEG, die für die Entschädigung von Zeugen geten. 3. Die Regeung des 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO (Entschädigung des freigesprochenen Angekagten für eine notwendige Zeitversäumnis nach den für die Entschädigung von Zeugen getenden Vorschriften) stet edigich eine den Umfang und die Höhe der Entschädigung betreffende Rechtsfogenverweisung dar. S. 577 OVG NRW, Besch. v A 5863/98.PVL LPVG NRW 40 Abs. 1 Zu den notwendigen Kosten, die der Dienststeeneiter nach 40 Abs. 1 S. 1 LPVG NRW zu tragen hat, gehören auch die Kosten einer anwatichen Rechtsvertretung in einem gerichtichen Beschussverfahren aus Anass der Durchsetzung, Kärung und Wahrung der dem Personarat zustehenden personavertretungsrechtichen Befugnisse und Rechte, es sei denn, das Verfahren wurde mutwiig oder aus hatosen Gründen eingeeitet. S. 577 OVG Sachsen-Anhat, Besch. v F 1 224/99 VwGO 162 Abs. 2 S. 2 Die Zuziehung eines Bevomächtigten für das Vorverfahren nach 162 Abs. 2 S. 2 VwGO ist notwendig, wenn ein verständiger Bürger in der Lage des K mit Bick auf die wirtschaftiche Bedeutung und den Schwierigkeitsgrad der Sache vernünftigerweise die Zuziehung eines Bevomächtigten für erforderich haten darf. Es kommt nicht darauf an, ob und in weichem Ausmaß der Bevomächtigte den Bürger bei der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber der Verwatung aktiv unterstützt, z. B. einen Widerspruch begründet. S. 578 OLG München, Besch. v W 1086/00 ZPO 485 ff., 494a, 269 Abs. 3, BRAGO 48 Die Gebühren eines Rechtsanwats, der nach Vorage des Gutachtens im sebständigen Beweisverfahren nur mit dem Zie tätig wird, eine Kostenentscheidung nach 269 Abs. 3 ZPO oder 494a Abs. 2 ZPO zu erreichen, sind nicht erstattungsfähig. S. 578 OLG Düssedorf, Besch. v Aus (A) 160/00 58/00 III IRG 40; GVG 185; MRK Art. 6 Abs. 3 it. c und e Im Ausieferungsverfahren hat der fremdsprachige Verfogte keinen Anspruch auf unentgetiche Beiordnung eines Dometschers zur Durchführung von Gesprächen mit seinem Wahbeistand. Ein Anspruch auf kostenfreie Gewähreistung der Verständigung zwischen dem Verfogten und dem Beistand besteht nur unter denseben Voraussetzungen, die in Art. 6 Abs. 3 it. c MRK für den Anspruch auf unentgetiche Besteung des Beistandes sebst bestimmt sind. S. 579 OLG München, Besch. v W 1073/00 GKG-KV Nr. 1202a Die Gebührenermäßigung bei Zurücknahme der Kage (Nr. 1202a KVGKG) tritt dann nicht ein, wenn die Rücknahme nach dem Schuss der (etzten) mündichen Verhandung erfogt. Dies git auch dann, wenn das Gericht dem K in der mündichen Verhandung eine Überegungsfrist zur Kagerücknahme eingeräumt hat. S. 579 OLG München, Besch. v W 2003/00 GKG 34 Abs. 1 Für die Verhängung einer Verzögerungsgebühr nach 34 Abs. 1 GKG wegen Verzögerung der Eredigung des Rechtsstreits durch nachträgiches Vorbringen ist nicht Voraussetzung, dass der Rechtsstreit ohne das Vorbringen entscheidungsreif gewesen wäre (Abgrenzung zu den Voraussetzungen für die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach 296 ZPO). S. 580

4 IV 4 In diesem Heft: Lesen Sie in diesem Heft aus der Arbeit des DAVauf Seite 550 bis 556: DAV-Logo auf Briefumschägen / Verein der BGH-Anwäte / LV Meckenburg-Vorpommern / AG Ausänderund Asyrecht / AG Soziarecht / AG Sportrecht / AG Verkehrsrecht Gebührenrecht in AGS Nr. 10/2001* 9 Madert: Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsged eines am Prozeßgericht nicht zugeassenen, aber seit dem postuationsfähigen Rechtsanwats 9 Burhoff: Pauschvergütung des Pfichtverteidigers nach 99 BRA- GO für die Verteidigung des inhaftierten Mandanten 9 OLG Kobenz: Heranziehung des Vergeichsbetrags zur Bestreitung der Prozeßkosten 9 OLG Nürnberg: Kosten der Nebenintervention im Prozeßvergeich 9 OLG Müchen: Anwatswechse bei Verweisung nach Wegfa der beschränkten Postuationsfähigkeit 9 OLG Cee: Die Kosten des Mahnanwats sind auch bei Banken und Wirtschaftsunternehmen grundsätzich erstattbar * Anwatsgebühren spezia (AGS) erscheint monatich auf 24 Seiten im Deutschen Anwatverag und wird hrsg. von RA Madert in Verbindung mit dem Gebührenrechtsausschuss des Deutschen Anwatvereins unter ständiger Mitarbeit von VRiKG a. D. von Eicken, Dip.-Rechtspfeger Hestab, Dip.-Rechtspfegerin von König und der Schrifteitung des Anwatsbattes. Nähere Informationen und ein Probeabonnement erhaten Sie vom Deutschen Anwatverag in Bonn, Wachsbeiche 7, Te. 0228/ Afred-Geiss-Stipendium 2002 Urich Denze, ein 28jähriger Jura- Doktorand aus Tübingen, hat das Afred-Geiss-Stipendium für das Studienjahr 2001/2002 erhaten. Die internationa tätige wirtschaftsberatende Anwatskanzei GLEISS LUTZ HOOTZ HIRSCH vergibt das Stipendium jährich in Kooperation mit dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) an einen herausragend quaifizierten jungen Juristen. Das Stipendium dient zur Finanzierung eines Masterstudiums in den USA oder Großbritannien. Der DAAD, der Kooperationen mit privaten Stiftern initiiert und aufbaut, begrüßt dieses hervorragende Engagement von GLEISS, denn Internationae Erfahrung ist im Wirtschaftseben zukünftig unabdingbar. Den riesigen Förderbedarf können öffentiche Institutionen ängst nicht mehr aein decken, so der stevertretende Generasekretär des DAAD, Professor Dr. Wifried Bergmann. Dr. Martin Dier, Managing Partner von GLEISS, stimmt zu: Mit dem Stipendium woen wir einen Beitrag dazu eisten, dass junge Anwäte das notwendige Rüstzeug für eine erfogreiche internationae Anwatstätigkeit erwerben. Wir ehren damit unseren Kanzeigründer, der sich zeitebens für den internationaen Austausch engagiert hat. Urich Denze wurde von der Sozietät zusammen mit dem DAAD aus über 200 Bewerbern mit Prädikatsexamen as Stipendiat auserkoren. Maßgebich für die Wah war neben herausragenden Examensnoten die Vorsteung seines Studienprojektes sowie der Gesamteindruck von seiner Persönichkeit. Der Afred- Geiss-Stipendiat erhät die reguären Stipendieneistungen des DAAD sowie eine voe Erstattung der Studiengebühren, die bei Spitzenuniversitäten in den USA bereits bis zu US $ reichen. Der Gesamtwert des Stipendiums entspricht etwa DM. Urich Denze wird an der Law Schoo der University of Chicago studieren, die zu den besten fünf Law Schoos in den USA zäht. (Quee: Pressemitt. Geiss, Lutz, Hootz, Hirsch v. 27. Jui) Fairness Stiftung, Gemeinnützige GmbH Die Fairness-Stiftung engagiert sich mit Sponsor- und Spendenmitten aus der freien Wirtschaft in zwei Schwerpunkten: 1. Sie bietet unentgetiche und auf Wunsch auch anonym Beratung und Begeitung für Führungskräfte, Sebständige und ehrenamtich Verantwortiche sowie für Unternehmen an, wenn sich diese unfair z. B. durch Rufmord attackiert fühen. Zentrae Bedeutung hat hier die Freeca-Hotine unter 0800-Rufmord sowie das Internet-Angebot as Hife zur Sebsthife mit einer Datenbank und praktischen Hinweisen; 2. sie fördert theoretische und praktische Kenntnisse zur Fairnesskompetenz as Führungskompetenz sowie zur Entwickung fairer Unternehmenskutur as Voraussetzung für ein motivierendes Kima in Wirtschaft und Geseschaft. Dazu vergibt sie im Bereich Wissenschaft, Pubizistik und Engagement Preise, kooperiert sie mit Hochschue (z. B. Würzburg, EOS Oestrich- Winke) und Akademien (Studieninstitut Niederrhein, Poizeiführungsakademie u. a.), reaisiert sie Wissensmanagement und bietet im Rahmen der Fairness-FührungsAkademie Fortbidungen (auch In-House) an. (Fortsetzung auf Seite VIII) Im nächsten Heft u. a.: 9 Anwäte in der Mediation 9 Neues Schudrecht 9 Anwatsgebühren

5 VIII 4 (Fortsetzung von Seite IV) Vorsitzender des Kuratoriums der Fairness-Stiftung ist Prof. Dr. Rupert Lay. Im Kuratorium sind u. a. auch die beiden Anwatssozietäten Cifford, Chance und Pünder sowie Rittershaus Keiper durch die Frau Irene Thiee- Mühhan und Dr. Wof-Hendrick Friedrich repräsentiert. Das Kuratorium achtet darauf, dass die Fairness-Stiftung ihre gemeinnützige Arbeit für Menschen, die in Wirtschaft und Geseschaft Verantwortung tragen, und für Unternehmen und Organisationen im Geist der Fairness-Charta erbringt. Nähere Informationen: c/o Stiftung, Langer Weg 18, Frankfurt a. M.; Te.: 069/ ; Fax: 069/ Veranstatungen Inand Deutsche Anwatakademie Seminare Oktober Rechtsprobeme des E-Commerce und steuerrechtiche Fragen Dr. Rainer Spatscheck, Fachanwat für Steuerrecht, Kön Dr. Andreas Wiebe, Universität Hannover 19. Oktober 2001 in Kön Seminar: R Das neue Rehabiitationsrecht (SGB IX) Konsequenzen im Sozia-/Arbeitsrecht Reinhard Hotermann, Fachanwat für Soziarecht, München 19. Oktober 2001 in Stuttgart Seminar: R Gestatung von Architektenverträgen Prof. Friedrich Quack, Richter am BGH a. D., München Prof. Dr. Reinhod Thode, Richter am BGH, Karsruhe 20. Oktober 2001 in Bremen Seminar: R Typische Feher beim arbeitsgerichtichen Vergeich Dr. Kaus Neef, Fachanwat für Arbeits- und Steuerrecht, Hannover 20. Oktober 2001 in Bremen Seminar: R Erfogreiche Abwehr von Arzthaftungskagen Dr. Udo Große Wentrup, Rechtsanwat, Hamm 26. Oktober 2001 in Hannover Seminar: R Strafverteidiger-Grundkurs Prof. Dr. Reinhod Schothauer, Fachanwat für Strafrecht, Bremen JR Dr. Matthias Weihrauch, Fachanwat für Strafrecht, Kaisersautern November 2001 in Würzburg Seminar: R Anmedung und Info: Deutsche Anwatakademie, Littenstr. 11, Berin, Teefon: 030/ , Fax: 030/ AG Soziarecht Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Soziarecht in Prag vom November 2001 Die Arbeitsgemeinschaft Soziarecht wird ihre diesjährige Herbsttagung vom November 2001 in Prag durchführen. Die Herbsttagung beschäftigt sich mit dem Thema Reha und Rente. Programm: Freitag, 2. November Uhr: Stadtrundgang Uhr: Mitgiederversammung Uhr: Mittagspause Uhr: Rentenreform ohne Ende Referent: Direktor Kaus Michaeis, BfA Berin Uhr: Kaffeepause Uhr: Einstweiiger Rechtsschutz im Soziagerichtsverfahren zur Reform des Soziagerichtsgesetzes Referent: Vorsitzender Richter Rainer Rühing, Bayerisches LSG, München Uhr: Arbeiten im Ausand (Beispie Tschechien) Risiko für die Aterssicherung? Referent: Verwatungsdirektorin Renate Bosien, Grundsatzabteiung der BfA, Berin ab Uhr: Abendprogramm: gemeinsames Essen mit musikaischer Begeitung Samstag, 3. November Uhr: Kafka und die Soziaversicherung Referent: RA Hartmut Kiger, Tübingen Uhr: Das neue SGB IX Referent: Kaus Lachwitz, Justiziar der Bundesvereinigung Lebenshife e.v Uhr: Pause Uhr: Paraeveranstatung Rehabiitation und Rente materiee und prozessuae Zusammenhänge Referent: Richter am Bundessoziagericht Thomas Voezke, Kasse Parae: Vertragsrecht in der Pfege Referent: Rechtsanwat und Fachanwat für Steuerrecht Ronad Richter, Hamburg Uhr: Mittagspause Uhr: Paraeveranstatung Der behinderte Jugendiche zwischen Schue, Jugendamt, Soziaamt und Pfegeversicherung Referent: Prof. Dr. Konrad Trenk-Hinterberger, Universität Bamberg Parae: Neue Integrationsansprüche von Behinderten im Schwerbehindertenrecht Referent: Verwatungsdirektor Water Poh, Landeswohfahrtsverband Hessen Die Anmedung erfogt ausschießich über die: Deutsche Anwatakademie, Frau Anja Christensen, Littenstraße 11, Berin, Teefon: 030 / Tagungsort: Mövenpick-Hote, Mozartova 261/1, Prag 1 Seminargebühren: Mitgieder einer Arbeitsgemeinschaft des DAV: 390,00 DM; Mitgieder des Deutschen Anwatvereins: 490,00 DM; Nichtmitgieder: 690,00 DM

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Berin, Littenstraße 11 Jahrgang 51 Oktober 2001 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Die Zukunft des Rechtsberatungsgesetzes * Prof. Dr. Martin Hensser, Kön A. Der status quo I. Eineitung Die Fanfaren sind unüberhörbar: Sie basen zur Attacke auf das Bowerk, hinter dem die deutsche Anwatschaft nach Ansicht vieer Kritiker ihren Beratungsmarkt verschanzt hat: das im RBerG verankerte anwatiche Beratungsmonopo 1. Die Schar der Angreifer ist groß: Kreditinstitute, Rechtsschutzversicherungen 2, konkurrierende Beratungsberufe, as Mediatoren tätige Dipompsychoogen und Soziapädagogen, vor aem aber die aten wie die neuen Medien 3 versuchen, Breschen in diesen Schutzwa zu schagen. Die Anwatschaft reagiert teis verschreckt, teis aggressiv, teis hisst sie sebst die weiße Fahne 4. Ein Bick in die unängst erschienene Neuaufage des Standardkommentars zum Rechtsberatungsgesetz von Rennen/Caiebe 5 verdeuticht die rechtspoitische Brisanz des Themas. Die Fut der ergangenen Entscheidungen, aber auch von Schrifttumsbeiträgen hat den Kommentar binnen zehn Jahren um ein Dritte anschween assen und ist Beeg nicht nur für den Reiz, den der Rechtsberatungsmarkt auf Nichtanwäte ausübt, sondern auch für die Entschossenheit der Verbände und Kammern, das Anwatsmonopo zu verteidigen 6. Der Ausgang der Prozesse beegt ein weiteres: die Anwatschaft hat in der Richterschaft, von wenigen Ausnahmen abgesehen, einen starken Verbündeten. Noch mehr as es der Anwatschaft vor der Konkurrenz graut, schreckt die Gerichte die Auseinandersetzung mit unquaifizierten Rechtsberatern. Für Rechtsprechung und Schrifttum steen sich neue Herausforderungen: Noch ist die Diskussion über aktuee Erscheinungen wie die Rechtsberatung im Fernsehen und über Teefonhotines nicht abgeschossen 7 ; da muss sich der Jurist schon mit neuen Probemen wie der Rechtsberatung im Cyberspace befassen 8. Die Diskussion über die Zukunft des Rechtsberatungsgesetzes muss das Zie haben, osgeöst von Konkurrenzerwägungen und ohne Verengung des Bickwinkes ein zukunftsorientiertes Mode des Rechtsberatungsmarktes zu entwicken. Entscheidend für diese Diskussion über die Zukunft des RBerG sind die Normzwecke, die hinter dem RBerG stehen. Sind sie zeitgemäß, rechtfertigen sie das Beratungsmonopo der Anwatschaft, dann muss für die Beibehatung des Gesetzes pädiert werden. Erschwert das Gesetz dagegen den Zugang zum Recht, dann bedarf es der Zurückstutzung. * Schriftiche und um Fußnoten ergänzte Fassung eines Vortrages auf dem Deutschen Anwatstag 2001 am Neuere kritische Veröffentichungen etwa von Keine-Cosack, Vom Rechtsberatungsmonopo zum freien Wettbewerb Erosion des Rechtsberatungsgesetzes, NJW 2000, 1593 ff.; Lehmann, Ist das Rechtsberatungsgesetz zeitgemäß?, NJ 2000, 337 ff.; Hennemann, Diszipinierungsinstrument Rechtsberatungsgesetz, Betrifft Justiz 2000, 329 ff.; Schneider, Das Rechtsberatungsgesetz auf dem Prüfstand, ZAP 2000, 1165 ff.; Rasehorn, Zur Pönaisierung der informeen Rechtsberatung durch das RBerG, DRiZ 2000, 442 ff.; Oehrich, Reformiert das Rechtsberatungsgesetz, Forum Recht 2000, 123 ff.: Stenke, Missbrauch auf dem Gebiet der Rechtsberatung; Betrifft Justiz 1998, 296 ff. 2 Zu dieser Thematik Lüth, Rechtsberatung durch den Rechtsschutzversicherer, Frankfurt Vg. etwa die Sondersendung des ZDF mit mir nicht vom ; aus der Tagespresse etwa Rath, NS-Gesetz schützt Anwäte, taz Nr vom , S. 6; Hofmann, Kommentar Ein ater Zopf, Heidenheimer Zeitung vom So etwa Keine-Cosack, NJW 2000, 1593 ff.; ders. BB 2000, Heft 30 vom Die erste Seite. 5 Rennen/Caiebe, RBerG, 3. Auf., München OLG München, NJW-RR 2000, 1347; LG Osnabrück, NJW-RR 1992, 437; OLG Düssedorf, AnwB 1999, 618 (jeweis zu Abscheppunternehmern); OLG Zweibrücken, NJWE-WettbR 1998, 55 (Arbeitgeberverband); OLG München, NJW- RR 1996, 315 (Arzt); OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 62 (Behördenbescheuniger); BGH, BB 1997, 438 (Energieberater); BGH, NJW 1998, 1955; OLG Scheswig, WiB 1997, 939; LG Traunstein, VuR 1996, 320 (jeweis zu Finanzmakern); BGH, NJW 1996, 393; LG Kön, VersR 1995, 1072; OLG Hamm, NJW 1998, 92 (jeweis zu Inkassounternehmen); OVG Münster, BRAK- Mitt. 1999, 280 (kirchiche Soziaberatung); LG Hamburg, NJW-RR 2000, 1514; LG Rostock ZKM 2000,235 (jeweis zu Mediatoren); BGH, NJW-RR 1994, 1081; OLG Nürnberg, NZV 1992, 366; LG Coburg, Zfs 1993, 192 (jeweis zu Mietwagenunternehmern); AG Nidda, NJW-RR 1995, 630; AG Bochum, ZfS 1993, 157 (jeweis zu KfZ-Sachverständigen); OLG Kön, NJW 1999, 504; OLG Kön, NJW 1999, 502; OLG Düssedorf, AfP 1992, 153; OLG Nürnberg, NJW- RR 1998, 137; OLG Düssedorf, WRP 1998, 1086 (jeweis zu Rechtsberatung durch Fernsehen bzw. Presse); OLG Hamm, BB 1991, 2329; LG Paderborn, zfs 1991, 342 (KfZ-Werkstatt); OLG Karsruhe, NJWE-WettbR 1999, 195; KG, NJW-RR 1995, 631; LG Stuttgart VuR 1997, 37 (Schudenreguierung); BSG, AnwB 1998, 224; OVG Münster, NVwZ-RR 1992, 446; LG Itzehoe, AnwB 1997,507 (jeweis zu Steuerberatern); OLG München NJW 1999, 150, 151; LG Berin, CR 1999, 369, 370; LG Erfurt JZ 1998, 527 (jeweis zu Teefon-Beratungshotines); OLG Karsruhe, NJW-RR 1994, 236 (Testamentsvostreckungen); OLG Frankfurt AnwB 1999, 62; OLG Bremen, AnwB. 1999, 619; OLG Kobenz, BB 1999, 499 (jeweis zu Unternehmensberatern); LG Bonn, VuR 1997, 69 (Verbraucherberater); LG Kön, WM 1997, 2276; OLG Kobenz, NJW- RR 98, 1675 (jeweis zu Wirtschaftsprüfern). 7 Vg. etwa OLG München NJW 1999, 150, 151; LG Berin, CR 1999, 369, 370; LG Erfurt, JZ 1998, 527; Berger, NJW 1999, 1354, 1355; Grunewad, ZIP 2000, 2005, 2006; Römerman/Funke, MDR 2001, 1, 2; Berger, NJW 1999, 1353, 1354; Büring/Edenfed, MDR 1999, 532, 533; Keine-Cosack, EWiR 1998, 995, 996; Schmittmann, K&R 1999, 309; Buschbe, AnwB 1999, 579, Hierzu etwa Hagenkötter, AnwB 2001, 269, 272; Ferner, Die Kanzei 2000, 235, 240 f.; Hensser/Kiian, C&R 2001 (demnächst).

7 526 II. Regeungszwecke und Verfassungsmäßigkeit Die amtiche Begründung aus dem Jahre 1935 betonte as Regeungsaniegen des Rechtsberatungsgesetzes den Schutz des Anwatsstandes vor einem Wettbewerb von Personen, die keinen standesrechtichen, gebührenrechtichen und ähnichen im Interesse der Rechtspfege gesetzten Schranken unteriegen. Dieser Konkurrenzschutzgedanke, der auch in aktueen Beiträgen unter dem Topos Erhat einer eistungsfähigen Berufsgruppe der Rechtsanwäte as den berufenen Vertretern in aen Rechtsangeegenheiten erörtert wird, kann unter der Getung des GG nur noch eingeschränkt Bestand haben 9. Wie das BVerfG mehrfach betont hat, rechtfertigt er für sich genommen keine Eingriffe in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit. Bedeutung erangt er nur insoweit, as er dem primären Gesetzeszweck Schutz einer funktionsfähigen Rechtspfege dient 10. Schutz vor Wettbewerb kann m. a. W. nur dann geboten sein, wenn sonst die Gemeinwohbeange gefährdet würden, denen die Zugangsschranken eines Berufs gerade zu dienen bestimmt sind 11. Diese hohen Anforderungen bedeuten indes nicht, wie teiweise vertreten wird 12, dass das RBerG per se as verfassungsrechtich bedenkich eingestuft werden müsste. Das Rechtsberatungsgesetz verfogt nämich primär zwei sehr hochrangige Schutzzwecke. Es so so die wiederum wörtiche Formuierung des BVerfG zum Schutz der Rechtsuchenden vor unquaifiziertem Rechtsrat und im Interesse einer reibungsosen Abwickung des Rechtsverkehrs fachich ungeeignete und unzuverässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangeegenheiten fernhaten 13. Beide Schutzobjekte, der Schutz der Rechtsuchenden vor unquaifiziertem Rechtsrat und die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Rechtspfege, haben den Charakter von überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern, so dass der Eingriff in die Berufsfreiheit der Nichtanwäte auch heute verfassungsrechtich unbedenkich ist. III. Pro und contra aus rechtspoitischer Sicht 1. Pro: Die Quaität der Rechtsberatung Im Vordergrund der Erörterungen eines modernen Verständnisses des Rechtsberatungsmonopos steht meist die Sorge um die hinreichende Quaität nicht-anwaticher Rechtsberatung und der damit verbundenen Gefahren für den Verbraucher und Beastungen für die Justiz. Die Versorgung der Bevökerung mit quaitativ hochwertigem, nicht zu Discount-Preisen erhätichem Rechtsrat muss gesichert sein 14. Kurzsichtige Kostenersparnis ässt die Rechtsberatung zu einem angfristig teuren und schadensträchtigen Investment des Verbrauchers werden. Wenn über eine Lockerung des Rechtsberatungsmonopos nachgedacht wird, darf von vornherein kein Verzicht auf Quaität im Raum stehen. Rechtsberatung darf nur mit einem hinreichenden Befähigungsnachweis juristischer Kenntnisse erbracht werden. 2. Contra: Anwatsmonopo und Zugang zum Recht Umgekehrt ässt sich das Anwatsmonopo nur rechtfertigen, wenn der Anwat auch der quaitativ beste Rechtsberater ist. Hier iegt aerdings nicht das Zukunftsprobem des RBerG. Der Nachweis der überegenen Quaifikation gegenüber Nichtjuristen ässt sich für die Anwatschaft eicht führen. Auch im internationaen Vergeich zweifet niemand an der hohen Quaität der juristischen Ausbidung in AnwB 10/2001 Aufsätze Deutschand. Das wichtigste, woh einzig wirkich tragfähige Argument, das gegen das Anwatsmonopo vorgebracht werden kann, ist die ihm immanente Behinderung des Zugangs zum Recht. Der geichberechtigte Zugang zum Recht ist ein Gemeinschaftsgut, das verfassungsrechtich ebenfas über das Rechtsstaatsprinzip 15 und über Art. 3 GG geschützt ist 16. Die Justizgewähreistungspficht des Art 19 Ab. 4 GG betrifft insoweit nur einen Teiausschnitt eines agemeinen rechtsstaatichen Prinzips 17. Schon aus verfassungsrechtichen Gründen bedarf es eines angemessenen Ausgeichs zwischen den das Monopo rechtfertigenden Gemeinschaftsgütern und der Sicherung des geichen Rechtszugangs für ae. Ergänzend garantiert auch Art. 47 Abs. 2 S. 2 der Europäischen Grundrechtecharta das Recht jeder Person, sich beraten, verteidigen und vertreten zu assen 18. Es sagt sich eicht: Quaität hat auch bei anwatichen Diensteistung ihren Preis. Bei dieser Binsenweisheit darf die Verteidigung eines reguierten Rechtsberatungsmarktes nicht stehen beiben. Die Kritik, das Beratungsmonopo erschwere den Zugang zum Recht, wei die Kostenbarriere oftmas zu einer Beratungs- und Rechtswegsperre wird, wei die unbezweifebare Informationsasymmetrie im Anwats-Mandanten-Verhätnis Schweenangst hervorruft, muss von der Anwatschaft sehr ernst genommen werden. Der Anwat as Organ der Rechtspfege wird seiner geseschaftichen Aufgabe nur gerecht, wenn er das von ihm angebotene, quaitativ hochwertige Diensteistungsangebot grundsätzich jedermann ermögicht. Auch wenn Deutschand mit über 25 Mio Versicherungspoicen den wetweit mit Abstand größten Rechtsschutzversicherungsmarkt bidet, verbeibt auch hierzuande ein aus Kostengründen unbefriedigtes Beratungsbedürfnis. Eine aktuee Untersuchung der BRAK (Stand März 2001) verdeuticht, dass Deutschand in seinem Bemühen, den Zugang zum Recht für jedermann zu gewähren, mit weitem Abstand zur Spitzengruppe nur im hinteren Mittefed iegt 19. Für Beratungshife nach dem BerHG, Prozesskostenhife und Beistand in Strafsachen geben Bund und Länder ca. 350 Mio, aso ca. 4,40 pro Bürger und Jahr aus 20. Vor diesem Hintergrund darf das Beratungsmonopo von der Bevökerung nicht as eine einem Berufsstand zur Ausbeutung überassene Domäne wahrgenommen werden. Das Berufsrecht darf 9 BVerfG NJW 1998, 3481, 3483; BGH NJW 1962, 2010 ff.; OLG Nürnberg NJW-RR 1998, 137; KG BRAK-Mitt. 1997, BVerfG NJW 1998, 3481, BVerfG NJW 1996, 3067; NJW 1998, So Römermann, Anwat Das Magazin 1/2001, 10 ff. 13 BVerfGE 41, 378, 390; siehe ferner die verfassungsgerichtichen Leitentscheidungen vorn in BVerfGE 75, 246 ff. und 284 ff. In etzter Zeit etwa BVerfG BRAK-Mitt. 2001, 80, Zum Aspekt des Verbraucherschutzes jüngst Scharf, BRAK-Mitt. 2001, Maunz/Dürig/Herzog/Schoz/Schmidt-Assmann, GG, Art. 19 Abs. 4, Rdnr BVerfGE 83, 264; Baumgärte, Geicher Zugang zum Recht für Ae, Kön 1976, S Maunz/Dürig/Herzog/Schoz/Schmidt-Assmann, GG, Art. 19 Abs. 4, Rdnr. 15 ff.; Sachs-Krüger, GG, 2. Auf. 1999, Art. 19, Rdnr Die Bemühungen von deutscher Seite, den Rechtsanwat entsprechend dem Konzept der BRAO in diesem Kontext as den aein berufenen Berater und Vertreter in aen Rechtsangeegenheiten rechtich zu verankern, waren nicht erfogreich. 19 BRAK, BRAK-Mitt. 2001, 128, Kiian, Lega Aid And Access To Justice In Germany, in: ILAG (ed.), The Chaenge Of The New Century, Band 1, Mebourne 2001, S.77, 106. Die Aufwendungen für die Prozesskostenhife betrugen in 2000 (nach Abzug einer Rückzahungsquote von %) rund 525 Mio DM, für die Beiordnung in Strafsachen ca. 125 Mio DM und für Beratungshife ca. 48 Mio DM (Näherungswerte, eine konsoidierte Statistik aer Bundesänder existiert nicht). Näher Kiian, aao, 99 (für PKH), 103 (Beiordnung Strafsachen), 105 (BerH).

8 AnwB 10/ Aufsätze seinerseits den finanzierbaren Zugang zum Recht nicht bockieren; vorbidiche Schritte in die richtige Richtung sind die faktische Abschaffung von Mindestgebühren im außerforensischen Bereich durch 3 Abs. 5 BRAGO und die Einführung einer Erstberatungsgebühr nach 20 Abs.1 S.2 BRAGO. Andere den Zugang zur anwatichen Beratung ereichternde Modee werden in Deutschand etwa durch das Verbot des Gebührenverzichts in 49b Abs. 1 BRAO verhindert. Im angesächsischen Rechtskreis ist der Gedanke, anwatiche Leistungen in einem bestimmten Umfang pro bono pubico zu erbringen, sogar standesrechtich verankert. Die American Bar Association erwartet nach MRPC 6.1 von jedem ihrer Mitgieder, pro Jahr 50 Stunden kostenose anwatiche Tätigkeit für Bürger, die sich die Konsutation eines Anwats finanzie nicht erauben können. Auch die Anwatschaft sebst muss Ideen entwicken, den Zugang zu quaifizierter Beratung zu ereichtern. Teefonhotines unter anwaticher Beteiigung mögen oftmas quaitativ verbesserungswürdig sein, sie sind geichwoh ein erster Schritt in diese Richtung. Das geiche git für gewisse Formen der Rechtsberatung im Internet. As Ergebnis einer ersten Bestandsaufnahme ist danach festzuhaten: 1. Die Anwatschaft muss sebst aes unternehmen, um den Zugang zum Recht für jedermann zu öffnen. 2. Neue kostengünstige Formen der Rechtsberatung etwa über die neuen Medien müssen as zuässig angesehen werden, sofern ihr Angebot keine Gefahren für die rechtsuchende Bevökerung mit sich bringt. 3. In jenen Bereichen, in denen Zugangshürden fortbestehen, ist an eine Lockerung des RBerG zu denken. 3. Schutz durch anwatiches Berufsrecht Wäre der Gedanke des Verbraucherschutzes durch Quaitätssicherung wirkich der einzige, der das Anwatsmonopo stützte, dann würde sich in der Tat die Frage steen: Warum keine Rechtsberatung durch sonstige Vojuristen? Warum keine Teieraubnis für Wirtschaftsjuristen der Fachhochschuen, die immerhin ja auch einen staatichen Abschuß und eine woh unbestreitbare juristisch-handwerkiche Quaifikation vorweisen können? Ginge es nur um das Argumentationspaar Quaitätssicherung contra Zugang zum Recht, dann ergäbe sich eine gewisse Pattsituation. Die einseitig auf die Quaität der Beratungseistung akzentuierte Diskussion um die Rechtfertigung des Anwatsmonopos verstet indes den Bick für den Kernbereich seiner Rechtfertigung: Es geht um das Vertrauen der Bevökerung in eine funktionierende Rechtspfege und in die an ihr Beteiigten. Garanten dieses Vertrauens sind die Grundwerte der Anwatschaft, im ango-amerikanischen Rechtskreis core vaues genannt: Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. Gewahrt werden diese für jedes Vertrauensverhätnis aein beim Anwat. Nur beim Anwat hat der Mandant die Gewähr, dass die anvertrauten Informationen nicht irgendwann weitergegeben werden. Nur beim Anwat darf er sich durch die anwatichen Priviegien geschützt wissen, muss aso keine nachteiige Zeugenaussage oder Beschagnahme von Unteragen befürchten. Nur beim Anwat darf er sich sicher sein, dass der Berater die anvertrauten Informationen nicht in sonstiger Weise zu seinem Nachtei verwendet, so wie die Investmentbanken etwa heute Mannesmann, morgen in der geichen Übernahmeschacht aber die Gegenseite vertreten. Nur beim Anwat müssen anvertraute Geder auf Anderkonten besonders geschützt werden. Nur beim Anwat darf der Mandant sich eines persönich unabhängigen Beraters an seiner Seite gewiss sein. Nur beim Anwat weiß er schießich, dass seine Vermögensinteressen bei feherhafter Beratung durch die gesetzich vorgeschriebene Berufshaftpfichtversicherung bis zu einem Betrag von DM geschützt sind. A diese absout eementaren Schutzpositionen hat er bei sonstigen Beratern, mögen sie auch Vojuristen sein, nicht. Jeder Vojurist kann Anwat werden, wenn er die persönichen Voraussetzungen des 7 BRAO erfüt. Ist er kein Anwat, dann nur, wei er entweder die Zuassungsvoraussetzungen nicht erfüen kann oder nicht erfüen wi. Sebst wenn sich nichtanwatiche Berater vertragich zur Verschwiegenheit verpfichten und auf die Übernahme von Aufträgen mit widerstreitenden Interessen verzichten, so feht es doch an dem unverzichtbaren strafrechtichen Schutz über 203, 356 StGB. Erst diese Sanktion gewähreistet aber den hinreichenden Schutz der Mandanteninteressen. Vor dem Hintergrund derart eindeutiger Vorteie die von der Anwatschaft noch weit stärker zur Rechtfertigung eingesetzt werden soten, muss das Anwatsmonopo auch im außerforensischen Bereich grundsätzich bewahrt werden. Gerade die abschreckenden Beispiee der Fernsehjustiz, bei der es um Rechtsdurchsetzung außerhab rechtsstaaticher Prinzipien durch einseitig verfäschte gefühsbetonte Darsteung geht, verdeuticht eindrucksvo die Gefahren, die eine Rechtsbesorgung durch Nicht-Anwäte für die Funktionsfähigkeit der Rechtspfege mit sich bringt. Durch den gezieten Einsatz mediaer Prangerwirkung wird versucht, eine nach dem Empfinden der Fernsehanstat gerechte Lösung herbeizuführen. As Spiewiese eines kommerzie geprägten Mediums Fernsehen ist die Rechtspfege denkbar ungeeignet. Das Opfer rechtsstaaticher Grundprinzipien auf dem Atar einer rein an Inszenierung interessierten Medienwirtschaft wäre ein schwerwiegender rechtspoitischer Feher. Die Rechtsprechung hat mit Recht wiederhot festgestet, dass der Einsatz journaistischer oder pubizistischer Mitte die Anwendbarkeit des RBerG nicht ausschießt. Die Medien sind von dem Getungsbereich des Gesetzes auch unter Berücksichtigung der mittebaren Wirkung von Art. 5 Abs GG nicht per se ausgekammert 21. B. Das Beratungsmonopo Versuch einer sachgerechten Grenzziehung Der bisherige Befund zeigt, dass das RBerG im Kern ein unverzichtbares modernes Verbraucherschutzgesetz ist. Optimierungen sind indes denkbar und notwendig. In vier aktueen Probembereichen drängt sich eine vertiefte Steungnahme auf. Das Beratungsmonopo im europäischen Kontext, die Rechtsberatung im und per Internet, die Rechtsberatung durch nicht-anwatiche Berater mit besonderem nichtjuristischen Fachwissen sowie durch nicht-kommerziee Rechtsberater. I. Europarechtiche Grundagen Ausgangspunkt aer Überegungen zur Zukunft des RBerG muss neben der Rechtsprechung des BVerfG diejenige des EuGH sein, der sich wiederhot mit dem deutschen Rechtsberatungsmonopo zu befassen hatten. Das BVerfG hat in seiner Masterpat-Entscheidung 22 nur jene Tätigkeitsfe- 21 OLG Düssedorf, WRP 1998, 1086, BVerfG NJW 1998, 3481.

9 528 der, die nicht die originäre rechtiche Beratung betreffen, sondern in concreto nur die Überwachung der Fäigkeit von Patent-Jahresgebühren, unter den Schutz des Art. 12 GG gestet. Die Entscheidung entsprach demjenigen, was jeder an der Materie Interessierte seit der einen vergeichbaren Patentüberwachungsfa betreffenden Säger/Dennemeier-Entscheidung des EuGH 23; wissen musste. Hervorzuheben ist, dass es in beiden Entscheidungen nicht um die Erteiung von Rechtsrat ging. Bei den Formen echter Rechtsbesorgung sichert dagegen die ratio egis Schutz des rechtsuchenden Pubikums vor unquaifiziertem Rechtsrat 24 die Rechtmäßigkeit des Beratungsverbots. Erwartungsgemäß 25 hat der EuGH mit Urtei vom das deutsche Anwatsmonopo nicht beanstandet, soweit es der gerichtichen Einziehung fremder Forderungen durch ausändische Inkassounternehmen entgegensteht 26. Trotz des Umstands, dass es vergeichbare Beschränkungen in anderen Mitgiedsstaaten nicht gibt, darf sich die Bundesrepubik Deutschand dem EuGH zufoge auf den Standpunkt zurückziehen, dass die mit dem RBerG verfogten Ziee nicht mit weniger einschneidenden Mitten zu erreichen seien. Obwoh sogar die Mehrzah der anderen Staaten keine ähnichen Regen kennt (hierzu unten C. II.), kann hieraus nicht im Sinne einer Automatik die Unverhätnismäßigkeit der deutschen Regeung abgeeitet werden. Das Europarecht zwingt nur dazu, soche Tätigkeiten vom Eraubniszwang auszukammern, bei denen die berufiche und fachiche Integrität eines Anwats nicht notwendig ist, die Leistung sich viemehr in rein administrativen Handungen erschöpft und Entscheidungen rechticher Natur ausschießich vom Auftraggeber getroffen werden. II. Internet und Rechtsberatung 1. Onine-Rechtsberatung und e-commerce-richtinie Spricht man das Verhätnis des Europarechts zum RBerG an, dann muss man auch zur aktueen Diskussion um den Einfuss der e-commerce-richtinie 2000/31/EG auf nationae Beratungsmonopoe Steung beziehen 27. Onine-Rechtsberatung fät unter den sachichen Anwendungsbereich der Richtinie 28. Bei der Anwendung der Richtinie git das Herkunftsandsprinzip, d. h., eektronische geschäftiche Tätigkeiten des Anbieters beurteien sich nach dem Recht seines Herkunftsstaates. Der Erwägungsgrund 57 RiLi 2000/31 ässt aber Raum für Einschränkungen bei Missbrauchsfäen, soweit sich die entfateten Tätigkeiten ganz überwiegend in einem Mitgiedsstaat auswirken, in dem einschränkende nationa-rechtiche Bestimmungen hinsichtich dieser Tätigkeit existieren 29. So wäre z. B das exkusive Angebot der Onine-Rechtsberatung im deutschen Recht für deutsche Kunden durch einen niederändischen kommerzieen Anbieter ein karer Umgehungsfa 30. Insgesamt sind die Gefahren für das deutsche Beratungsmonopo durch das Europarecht as gering einzuschätzen. Zum einen werden die deutschen Anwäte eine Internet-Beratung, sobad sie sich was durchaus zweifehaft ist as ukrativ erweisen sote, sebst besser, aktueer und mit dem Vortei des Anwatssieges anbieten. Zum zweiten ist, gestützt auf Erfahrungen im Ausand, ohnehin davon auszugehen, dass das Angebot im Internet eher zusätziche Nachfrage nach Rechtsberatung generiert und abdeckt, dagegen kaum eine Aternative zur persönichen anwatichen Beratung biden wird. AnwB 10/2001 Aufsätze 2. Internetgestützte Rechtsinformationssysteme Die Nutzbarkeit des Internets durch Rechtsuchende weist über die echte onine-rechtsberatung hinaus weitere Facetten auf. Eine ähniche Entwickung mit Berührungspunkten zum Rechtsberatungsgesetz ist die internetgestützte Rechtsinformation des Verbrauchers. In Internet-Portae integrierte Rechtsinformationssysteme ermögichen es dem Nutzer, in Form eines Frage/Antwort- Spies Antworten auf ihn bedrängende rechtiche Fragen zu erhaten. Die Vereinbarkeit dieser neuen Angebote mit dem RBerG ist bei sorgfätiger Subsumtion unter den Tatbestand des Art. 1 1 RBerG eindeutig zu bejahen. Art. 1 1 RBerG greift nur bei einer... Tätigkeit, die darauf gerichtet oder geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirkichen.... Der Begriff der Tätigkeit setzt dem Wortsinne nach ein aktives Handen des Rechtsbesorgenden gegenüber dem Nachfragenden oder einem Dritten voraus, durch das konkrete fremde Rechte reaisiert werden soen. Das aktive Handen des Anbieters eines Rechtsinformationssystems iegt, ähnich wie beim Verfasser eines juristischen Handbuches, ausschießich im Aufbereiten der juristischen Informationen in eine für einen Laien nutzbare Form. Der Transfer dieser abstrakt-genereen Informationen auf einen konkreten Lebenssachverhat erfogt wie beim verständigen Lesen aein durch den Portanutzer. Mögich wird der Transfer erst durch dessen inteektuee Fähigkeiten, nämich die Beantwortung der abstrakt-genere formuierten Fragen. In diesem Stadium ist der Portabetreiber im Sinne einer rechtsbesorgenden Tätigkeit nicht aktiv. Die Individuaisierung der Informationen erfogt wie bei einem juristischen Handbuch ausschießich durch die geistige Leistung des Nutzers, nicht durch eine rechtsbesorgende Tätigkeit des Portaanbieters. Der Verbraucher und der Anbieter eines Rechtsinformationssystems stehen damit zu keinem Zeitpunkt in einer konkret-individueen Beratungssituation. Eine eraubnispfichtige Rechtsberatung setzt hingegen eine ziegerichtete Tätigkeit voraus, konkrete Rechte einer bestimmten anderen Person zu verwirkichen. Dies ist nur denkbar bei einer Individuaisierung sowoh des Lebenssachverhats as auch der betroffenen Person, deren Rechte besorgt werden soen. Nach der neueren Rechtsprechung ( Masterpat / Titeschutzanzeigen ) 31 darf sich das angegriffene Verhaten gerade nicht in formaisierten Handungen erschöpfen, bei denen der Anbieter keine eigene Gestatungsmögichkeit hat 32. Erst recht, so muss fogerichtig argumentiert werden, können die im Internet nur einseitig angebotenen Rechtsinformationen nicht as rechtsbesorgende Tätigkeit quaifiziert werden. III. Interprofessionee Beratungsmodee Probeme des Verbrauchers erschöpfen sich nur seten in rein rechtichen Kategorien. Oftmas besteht kompementärer, nichtjuristischer Beratungsbedarf, den die Anwatschaft nicht 23 EuGH Sg. I 1991, 4221 ff. 24 BVerfG AnwB. 1998, 274, So Hensser, Über amicorum für Rabe, Bonn 1997, S. 45 ff. 26 EuGH AnwB. 1997, AB. EG 2000, L 178/1. 28 Zerdick, ZAP 1999, 755, 758; Mankowski, AnwB 2001, 73, Spinder, MMR-Beiage 7/200, 4, 9; Mankowski, AnwB 2001, 73, A.A. Mankowski, AnwB 2001, 73, 79, der einen Missbrauch bereits dann für nicht mehr nachweisbar hät, wenn ein im Ausand beheimatetes Internetangebot mehr as nur einen (in conereto: den deutschen) Rechtsberatungsmarkt anspricht. 31 BGH BRAK-Mitt. 1999, 47 Titeschutzanzeigen ; kritisch Bürgen, WRP 2000, 846, 847ff. 32 BGH BRAK-Mitt. 1999, 47, 48. Vg. auch die Erwägungen des BVerfG in BVerfG NJW 1998, 3481, 3482 zur Schutzrechtsüberwachung mit Hife von Softwareprogrammen. Keine-Cosack, EWiR 1998, 995, 996, geht davon aus, dass aus dieser Entscheidung zu fogern ist, dass nur noch umfassende Rechtsberatung den Anwäten vorbehaten ist.

10 AnwB 10/ Aufsätze ähnich kompetent erbringen kann wie andere Berufsgruppen. Es kann daher nicht überraschen, dass das RBerG auch von seriösen nichtanwatichen Diensteistern as ungerechtfertigte Beastung empfunden wird. Ihnen hift in nur sehr begrenztem Umfang Art. 1 5 RBerG, der für bestimmte Personen rechtsbesorgende Annextätigkeiten von der Eraubnispficht des Art 1 1 RBerG ausnimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH 33 darf es sich bei der gemäß Art. 1 5 RBerG eraubten rechtichen Beratungstätigkeit nicht um einen Tei der eigentichen Beratungsaufgabe handen, sondern nur um eine Hifs- oder Nebentätigkeit, die im Rahmen der Haupttätigkeit anfät 34. Oftmas ist eine soche Annexkompetenz aber nicht ausreichend, um dem Beratungsbedarf des Hifesuchenden gerecht zu werden. Nur für die sozietätsfähigen Berufe, insbesondere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, wird das Probem abgemidert durch die Mögichkeit der Bidung interprofessioneer Berufsausübungsgeseschaften. Mit Mediatoren, Sachverständigen oder Architekten ist dagegen aufgrund der abschießenden Fassung des 59a BRAO die enge, sich wechseseitig ergänzende Zusammenarbeit in Berufsausübungsgeseschaften nicht Mögich 35. Besonders anschauich exempifiziert sich das Probem der sachgerechten Verknüpfung von Rechtsberatungsmonopo und juristischen Kompementärkompetenzen an der Mediation, deren Förderung agemein as sachgerecht angesehen wird. Die viebesprochene Entscheidung des LG Rostock vom August etzten Jahres 36 sowie eine weitere Entscheidung des LG Hamburg 37 haben sich mit der Frage des Verhätnisses von RBerG und Mediation befasst. Das Ausgangsprobem ist offensichtich: Nicht-anwatiche Mediatoren können keine Rechtsberatungseraubnis erwerben 38 ;zugeich ist ihnen die Gründung einer interprofessioneen Beratungsgeseschaft mit einem Anwat verwehrt. Eine Aein-Mediation könnte daher aenfas auf der Basis des Art. 1 5 RBerG erfogen. Nun ist aber die Mediation keine Haupttätigkeit im Sinne der Norm, sondern edigich die Anwendung besonderer methodischer Kenntnisse in einem spezifischen hier: rechtichen Kontext. Zwar iegt die von der Mediation bezweckte Weckung und Stärkung der Autonomie der Parteien auf pädagogisch-therapeutischem Gebiet. Es geht indes um Autonomie im rechtichen Sinn, d. h. um privatautonome Rechtsetzung im Sinne der vom RBerG erfassten Rechtsgestatung. Mediation ist eine im Einzefa angewandte Methode auf dem Weg hin zu einer Neubegründung und Neuformuierung der wechseseitigen Rechte und Pfichten für die Zukunft. Den Kienten der Mediation ist an dem rechtichen Rahmen für den konkreten Einzefa geegen. Mediation mit rechtichem Bezug fät daher unter das RBerG und darf von einem Nicht-Anwat auch nicht as Annextätigkeit erbracht werden: Nichtanwatiche Mediation ist eine eraubnispfichtige, aber nicht eraubnisfähige Rechtsbesorgung 39. Sebstverständich kommt es darauf an, was im Rahmen einer Mediation inhatich geschieht. Besonders anschauich ist in dieser Hinsicht das aktuee Urtei des LG Hamburg, in dessen Entscheidungsgründen der Begriff der Mediation überhaupt nicht auftaucht 40. Ein Vokswirt hatte sich as Mediator bezeichnet und unter dieser Fagge kassische anwatiche Tätigkeiten wie einen rechtichen Diskurs mit dem gegnerischen Parteivertreter entfatet. Das vom örtichen Anwatverein angerufene Gericht hiet sich mit dem Einwand der Mediatorentätigkeit gar nicht weiter auf, sondern prüfte edigich, ob eine Rechtsbesorgung vorag oder nicht. Zur Lösung des Probems schägt eine vom BMJ in Auftrag gegebene Untersuchung der Mögichkeiten einer außergerichtichen Streitbeiegung vor, das Rechtsberatungsgesetz zu öffnen und die Angehörigen der psychosoziaen Berufe ebenfas zur Rechtsberatung zuzuassen werden. Dieser Weg ist zwar denkbar, setzt aber nach dem getenden Mode eine Kammermitgiedschaft socher Mediatoren und den Nachweis ausreichender juristischer Kenntnisse voraus. Ob sich Mediatoren diesem Procedere in nennenswertem Umfang unterwerfen würden, erscheint zweifehaft. Der überzeugende Weg zur Bündeung des juristischen Sachverstandes der Anwatschaft und der jeweiigen Zusatzkompetenz, etwa einer psychoogisch-pädagogischen Fachkompetenz, iegt eher in einer Liberaisierung des Rechts der anwatichen Kooperationsmögichkeiten. Die praktische Durchführung der außergerichtichen Konfiktbeiegung könnte deutich ereichtert werden, wenn sich Rechtsanwäte mit Dipompsychoogen und Soziapädagogen in Berufsausübungsgeseschaften zusammenschießen könnten. Durch Erweiterung des Kataogs des 59a BRAO sote daher sichergestet werden, dass das strenge anwatiche Berufspfichtenprogramm auch auf die kooperierenden freien Berufe erstreckt wird. IV. Gewerbsmäßigkeit vs. Geschäftsmäßigkeit In der Onine-Zeitschrift jur-pc wurde unängst über fogenden Vorfa berichtet 41 : Auf einer Maiingiste fragte ein Teinehmer, ob es mögich sei, von einem für eine Präsenzbibiothek benötigten Werk eine Kopie anzufertigen und dort einzusteen. Ein Listenteinehmer Nicht-jurist (!) beantwortete unter Bezugnahme auf entsprechende Paragraphen des UrhG und Zitate aus einem Kommentar zum Urheberrecht die Frage positiv. Kurze Zeit später wurde ihm und den anderen Teinehmern von einem Rechtsanwat eine Abmahnung angedroht, wenn in Zukunft die Beantwortung konkreter Rechtsfragen in der Maiingiste nicht unterbeibe. In der Presse pubizierte Beispiee wie dieses sind sicherich ein Grund für die Zweife vieer Verbraucher an der Sinnhaftigkeit des RBerG. Die Probematik resutiert aus dem weiten Verständnis des Tatbestandsmerkmas der Geschäftsmäßigkeit. Für die Geschäftsmäßigkeit i. S. d. Art. 1 1 RBerG genügt die Dauerhaftigkeit im Sinne einer Wiederhoungsabsicht 42. Der vom Gewinnstreben getragenen Entgetichkeit bedarf es nicht 43 ; ein grundegender Unterschied zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit 44. Ausgenommen beiben aerdings Tätigkeiten, die edigich aus 33 BGHZ 79, 239, 244; NJW 1989, 2125, 2126; BGH DNotZ 2001, 49, 52; ferner OLG Bremen MDR 1999, 1292, VI. auch OLG Frankfurt, MDR 1999, So hat die Rechtsanwatskammer Berin hat ganz aktue einen Rechtsanwat auf Unterassung in Anspruch genommen, der auf dem Briefkopf einen Bauingenieur as Außensozius führt. 36 LG Rostock ZKM 2000, 235 ff. 37 LG Hamburg NJW-RR 2000, Ausgenommen von der Eraubnispficht ist neben der Anwatschaft ( 3 Nr. 2 RBerG) auch die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden... im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird ( 3 Nr. 1 RBerG). Der wichtigen Mediation durch die Jugendhife steht daher nichts im Wege. 39 Hensser, AnwB. 1997,129, 131f.; Duss-von Werdt/Mäher/Mäher-Haffke, Mediation: Die andere Scheidung, Stuttgart 1995, 65, 92; Hensser/Kiian, FuR 2001, Vg. LG Hamburg, NJW-RR 2000, 1514 f. 41 JurPC Web-Dok. 63/2000, Abs St. Rspr., statt aer OLG Hamm AnwB. 1998, Hensser/Prütting-Weth, BRAO, München 1997, Art. 1 1 RBerG, Rdnr. 29; Hensser, ZEV 1994, 261, Schorn, Die Rechtsberatung, 2. Auf. 1967, S. 110; kritisch zu diesem Merkma König, Rechtsberatungsgesetz Grundfragen und Reformbedürftigkeit, Bonn 1993, S. 61 ff.

11 530 besonderen Gründen as Gefäigkeit oder bei Geegenheit ausgeübt werden 45. Faktum beibt, dass die Unbeachtichkeit atruistischer Motivationen zur Unzuässigkeit vieer gutgemeinter Hifsangebote führt, bei denen keine Bedenken hinsichtich Professionaität und Seriosität bestehen: Rasehorn, seit jeher ein engagierter Kritiker des Rechtberatungsmonopos, hat in einem fammenden Pädoyer in der DRiZ unängst bemänget, es gäbe keinen nachvoziehbaren Grund, quaifizierten nicht-anwatichen Vojuristen die Rechtsberatung pro bono pubico zu untersagen 46 : Der Barmherzige Samariter des Lukas-Evangeiums dürfte dem Beraubten zwar medizinische Hife, nicht aber rechtiche Hife angedeihen assen, so sein provozierend gezeichnetes Bid. Der Vergeich hinkt zwar gewatig der barmherzige Reisende aus dem Voke der Samariter war ja kein geschäftsmäßiger Hefer aber er rüttet auf. Ob das Rechtsberatungsgesetz sozia engagierten Juristen, die ehrenamtich über Wohfahrtsverbände, Hifsorganisationen wie pro asy, Sebsthifegruppen 47 o. ä. Mitmenschen hefen woen, Sprach-, Kosten- und Soziabarrieren zu überwinden, dieses Engagement verbieten sote, ässt sich mit Fug und Recht bezweifen 48. Derzeit werden nur staatiche, nicht aber private gemeinnützige Organisationen durch 3 RBerG von der Eraubnispficht ausgenommen. Es geht um Randbereiche des Beratungsmarktes, die aufgrund der fehenden oder geringen Verdienstmögichkeiten nur von wenigen sozia sehr engagierten Anwäten bedient werden. Hier schießt sich der Kreis zu meiner Forderung nach einem verbesserten Zugang zum Recht. In anerkannten Einrichtungen quaifizierten Rat auch von Nicht-Anwäten zuzuassen, würde den Zugang zum Recht für viee soziae Randgruppen ereichtern. Warum soen ausgebidete Juristen, z. B. pensionierte Richter, Ruhestandsbeamte oder akademisch tätige Juristen nicht soche quaitativ hochwertigen Beratungseistung erbringen, wenn sie sich dem Kernbereich des anwatichen Berufspfichtenprogramms untersteen? Denkbar wäre es, ebenso wie für die Rechtsbeistände und ausändische Anwäte auch für soche atruistisch tätigen Berater eine Kammermitgiedschaft in Form einer Registrierung as nicht-gewerbsmäßig tätige Berater einzuführen. Sie würde zum einen die berufsrechtiche Bindung gewähreisten, zum anderen aber auch die Andersartigkeit der Beratungstätigkeit manifestieren und eine (eigenständige) forensische Tätigkeit unterbinden. Erstrebenswert erscheint es daher, den Begriff der Geschäftsmäßigkeit fortzuschreiben und nur die gewerbiche nicht-anwatiche Rechtsberatung genere zu verbieten. Dies würde der Berufsgruppe der Juristen ganz agemein ein stärkeres soziaes Engagement mit ihren spezifischen Fähigkeiten ermögichen und damit das Ansehen des gesamten Juristenstandes verbessern. AnwB 10/2001 Aufsätze V. Zwischenergebnis Europa- und Verfassungsrecht zwingen, das im Kein unverzichtbare Rechtsberatungsmonopo restriktiv zu verstehen. Isoierte kaufmännische Hifsgeschäfte, bei denen die berufiche und fachiche Integrität eines Rechtsanwats entbehrich sind, faen nicht unter das Beratungsmonopo. Eine weitere Einschränkung fogt aus der Notwendigkeit einer rechtsberatenden Tätigkeit, aufgrund derer sich etwa Rechtsinformationssysteme nicht unter den Eraubniszwang des RBerG subsumieren assen. De ege ferenda erscheinen vor aem zwei Bereiche reformbedürftig: Hifreiche nichtanwatiche Kompementärkompetenzen müssen stärker in der Rechtsberatung nutzbar gemacht werden können. Denkbar erscheint, für bestimmte Berufsgruppen wieder Beratungseraubnisse zu erteien, wenngeich der woh sachgerechtere Weg die Erweiterung der Kooperationsmögichkeiten im anwatichen Berufsrecht ist. Ein modernes Verständnis des Beratungsmonopos sote zudem an den Begriff der Gewerbichkeit anknüpfen, um künftig quaifizierte ehrenamtiche Beratungseistungen zu ermögichen. C. Der Bick über die Grenze I. Das Rechtsberatungsgesetz as Probem des grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs Ist das Rechtsberatungsmonopo as EU-konform anzusehen, so gibt es keine Mögichkeiten für Nicht-Anwäte, das Rechtsberatungsmonopo durch eine Niederassung in anderen Mitgiedstaaten zu unteraufen. Den Rechtsrat, den ein im EU-Ausand, etwa in den Niederanden, ansässiges Unternehmen in Deutschand erteit, verstößt gegen das deutsche Rechtsberatungsmonopo 49. Ebenso wie die Werbemaßnahme eines engischen Anwates dann, wenn sie sich grenzüberschreitend an deutsche Mandanten richtet, nach deutschem Berufsrecht zu beurteien ist, so greifen die deutschen Berufsausübungsbeschränkungen, wenn deutscher Rechtsrat einem in Deutschand ansässigen deutschen Mandanten erteit wird. Der Schwerpunkt der Tätigkeit iegt in diesem Fa eindeutig in Deutschand, so dass die deutschen Verbotsnormen einschägig sind. Die Anwendbarkeit des RBerG ist insofern unabhängig von der anders geagerten internationaprivatrechtichen Frage zu bejahen, weches Recht auf die schudrechtichen Beziehungen zwischen Rechtsberater und Versicherungsnehmer anzuwenden ist 50. Für die Anwendbarkeit der RBerG as deutschem öffentich-rechtichem Ordnungsrecht ist darauf abzusteen, ob sich die Rechtsberatung im Inand vozieht 51. Die zentrae Frage, wann eine soche Rechtsberatung im Inand voriegt, ist nach wie vor vöig umstritten und bisang auch nicht unmittebar, sondern nur inzident Gegenstand gerichticher Entscheidungen gewesen. Zwar wird auch in Deutschand die Auffassung vertreten, eine vom Ausand her betriebene schriftiche oder fernmündiche Rechtsbesorgung fae nicht unter das RberG 52. Die Verbotsnorm greife viemehr nur bei einer in Deutschand unterhatenen Niederassung bzw. Zweigstee 53. Bei einer panmäßigen Rechtsberatung ge- 45 Der hifsbereite Internetteinehmer kann daher beruhigt werden; der übereifrige Anwat hat freiich 46 erfogreich nur eine eere Drohung ausgesprochen. 46 Rasehorn, MZ 2000, 442 ff. 47 Vg. z. B. den discaimer des Forums Soziahife unter (zuetzt aufgerufen am ). 48 Vg. etwa zur asyrechtskundigen Beratung durch Soziaarbeiter und Ehrenamtiche Heinhod, ZAR 1997, 110 ff. 49 Aus diesem Grunde können etwa auch Rechtsschutzversicherungen nicht das in Deutschand durch das RBerG unterbundene Naturaeistungsprinzip durch ausändische Zweigniederassungen praktizieren. 50 Nach dem Übereinkommen über das auf vertragiche Schudverhätnisse anzuwendende Recht vom (EVÜ) git manges Rechtswah grundsätzich das Recht des Staates, in dem der zur Diensteistung verpfichtete seine Niederassung hat (Art. 4 EVÜ; Art. 28 EGBGB). Dient die Beratungseistung nicht der berufichen oder gewerbichen Tätigkeit des Beratenen, so findet das Recht des Aufenthatsstaates des Diensteistungsempfängers Anwendung, wenn der Beratungsvertrag dort zustande kam und dort auch zumindest teiweise zu erfüen ist. 51 H. M. VG Scheswig NJW 1989, 1178; Wiandsen, NJW 1989, 1128; Hensser/Prütting-Weth, RBerG, Ein., Rdnr. 55; Rennen/Caiebe, RBerG, Art. 1 1, Rdnr So etwa VG Scheswig NJW 1989, 1178; Rennen/Caiebe, RBerG, Art. 1 1, Rdnr. 5; vg. auch die Steungnahme des Bundesministers der Justiz gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages v , Rbeistand 1986, Hensser/Prütting-Weth, RBerG, Ein., Rdnr. 55; Atenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Auf. 1993, Rdnr. 261 f.

12 AnwB 10/ Aufsätze genüber in Deutschand ansässigen Beratungsadressaten könnte aber bei einem derart eingeschränkten Verständnis der Normzweck des RBerG probemos unteraufen werden 54. Aus den Regen des internationaen Anwatsrechts, die im Schrifttum teiweise entsprechend herangezogen werden 55, fogt nichts Gegenteiiges. Bei anwatichen Diensteistungen stet sich nicht die Frage, ob die Rechtsberatung überhaupt zuässig ist sondern die Frage, ob der ausändische Rechtsanwat bei der Erbringung von Diensteistungen in einem anderen Staat das dortige öffentichrechtiche Berufsrecht beachten muss. Diese Frage ist eindeutig zu bejahen 56. Der ausändische Rechtsanwat kann sich aso ebenfas nicht auf sein iberaeres Heimatrecht berufen. Fogerichtig muss auch der ausändische Rechtsbesorger bei Rechtsberatungseistungen, die unmittebar auf den deutschen Rechtsberatungsmarkt zieen, das hiesige Ordnungsrecht/Berufsrecht beachten 57. Im Umkehrschuss kann aus Art.1 3 RBerG gefogert werden, dass ausändische Nichtanwäte nicht einma vorübergehend und vereinzet Rechtsberatungseistungen in Deutschand erbringen dürfen 58. Der EuGH 59 hatte dementsprechend in den erwähnten Gerichtsverfahren ebenso wie die mit der Angeegenheit befassten deutschen Gerichte 60 keine Bedenken, die Tätigkeit des britischen Patentüberwachungsunternehmens bzw. des französischen Inkassounternehrnens 61 gegenüber deutschen Mandanten am deutschen Rechtsberatungsmonopo zu messen 62. II. Eine tour d horizon durch ausändische Rechtsordnungen Gängigem Verständnis entspricht es, dass die Monopoisierung der Rechtsberatung nach dem Mode des RBerG im internationaen Kontext ein vereinzet gebiebenes Konzept ist. Diese Aussage ist in ihrer Agemeinheit nicht hatbar, wie schon ein nur kurzer rechtsvergeichender Überbick zeigt 63 : Zutreffend ist zunächst, dass edigich die Gegebenheiten in Österreich mit der deutschen Rechtsage weitgehend identisch sind. Dort ist nach 8 Abs.2 RAO dem Rechtsanwat as berufenem Vertreter in aen gerichtichen und außergerichtichen sowie in aen öffentichen und privaten Angeegenheiten die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung vorbehaten 64. Viee andere Rechtsordnungen, so etwa Begien, Griechenand, Großbritannien, Irand, Itaien, Luxemburg, Norwegen, Portuga und Spanien, gewähren indessen für den Bereich forensischer Tätigkeit Monoporechte zu Gunsten der Anwatschaft 65.In den meisten dieser Beratungsmärkte sehen sich Rechtsanwäte aerdings im Bereich der außergerichtichen anwatichen Tätigkeit der Konkurrenz nicht-juristischer Berater ausgesetzt. Die Rechtsberatung ist jedoch häufig nicht vöig unreguiert, sondern edigich bestimmten anderen Berufsgruppen gestattet (z. B. in Dänemark). Einen für jeden Anbieter juristischer Diensteistungen offen stehenden Rechtsberatungsmarkt kennen edigich Finnand, Schweden und die Niederande. Dass auch in Rechtsordnungen mit weniger stark ausgeprägten Monoporechten zu Gunsten der Rechtsanwatschaft der Verbraucherschutz nicht zwangsäufig dem freien Wettbewerb geopfert wird, zeigt das Beispie Frankreichs. Dort ist durch Art. 54 des Gesetzes Nr ein Mode geschaffen worden, dass die Rechtsberatung nicht zugunsten eines bestimmten Berufsbides monopoisiert, sondern ihre Erbringung von der Innehabung eines akademischen Abschusses abhängig macht 66. Nur den Inhabern einer Licence en droit oder eines vergeichbaren Dipoms ist die regemäßige und bezahte Rechtsberatung eraubt 67. Rechtsvergeichend ohnt in besonderer Weise ein Bick auf die USA. In vieen aktueen Entwickungen übt das angoamerikanische Recht einen dominierenden faktischen Einfuss auf das deutsche Recht sebst dort aus, wo es dogmatisch und gesetzestechnisch durchaus unteregen ist. Das renommierte American Law Institute hat in seinem jüngsten, das Anwatsrecht betreffenden Restatement of the Law Governing Lawyers sorgfätig begründet, dass auch die USA grundsätzich ein Anwatsmonopo kennen, nichtanwatiche Rechtsberatung damit grundsätzich as unauthorized practice of aw unzuässig ist 68. Das Beratungsmonopo erfasst nicht nur den forensischen Bereich diesen aerdings strikt, sondern auch die außergerichtiche Beratung. Dabei stehen die Anwatskammern traditione auf dem Standpunkt, dass nichtanwatiche Rechtsberatung zu untersagen sei, wei ansonsten den Bürgern der Schutz der Anwatspriviegien und der strengen Berufspfichten etwa bei Interessenkoisionen nicht zugute komme. Verbraucherverbände und staatiche Behörden bekagen zwar die Restriktionen as übertrieben und monieren die Verteuerung der Rechtsberatung, die mit dem Anwatsmonopo verbunden sei. Die Rechtsprechung und einzestaatiche Regeungen erkennen aber nur in Randbereichen Ausnahmen an, etwa für Studenten im Rahmen von cinica ega education-programmen oder für den Bereich der pro bono -Tätigkeit gemeinnütziger Organisationen. Bemerkenswert ist, dass die State Bar des Bundesstaates Pennsyvania ebenfas die Tätigkeit nichtanwaticher Mediatoren as uneraubte Rechtsberatung ansieht, hier aso in einem aktue bedeutsamen Tätigkeitsfed ähnich restriktiv wie die deutschen Kammern und Gerichte agiert 69. In zahreichen Staaten ehnen die Gerichte sogar eine Befugnis des Gesetzgebers ab, das Anwatsmonopo zu ockern, und ordnen diesen Bereich dem verfassungsrechtich den Gerichten vorbehatenen Rechtsmaterien zu Kritisch gegenüber der Entscheidung des VG Scheswig auch Wiandsen, NJW 1989, 1128, Hensser/Prütting-Weth, RBerG, Ein., Rdnr. 55; Atenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, Rdnr. 261 f. 56 Dazu Hensser in: Liber amicorum für Rabe, S. 45 ff. m. w. N.; ders. AnwB 1993, 541, In diese Richtung auch OLG Hamm NJW-RR 2000, 509; Armbrüster RIW 2000, 583; Mankowski E-WiR Art. 1 1 RBerG 2/2000 S Zu zurückhatend daher Rennen/Caiebe, RBerG, 1, Rdnr. 6, die zwar im Gegensatz zu Mankowski (EWiR Art. 1 1 RBerG 2/2000 S. 189) die grundsätziche Bedeutung des Art. 1 3 RBerG erkennt, aber nicht die sich daran anknüpfenden weitergehenden Schussfogerungen zieht. 59 EuGH GRUR Int 1991, OLG München GRUR Int 1990, 546; dazu Rennen/Caiebe, RBerG, Art. 1 1, Rdnr EuGH AnwB 1997, 114 ff. 62 Auch die Vorage-Entscheidung des OLG München (GRUR Int. 1990, 546) ist nur erkärbar, wenn man die grundsätziche Anwendbarkeit der RBerG bejaht. 63 Eine umfassendere Studie unter Berücksichtigung von 18 Rechtsordnungen findet sich bei Kiian, ZVersWiss 1999, 23 ff. Siehe auch Dombek, BRAK- Mitt. 2001, 98 ff.; Lühn, AnwB 2001, 319 ff. 64 Jahoda, ÖAnwB1 1987, 157 ff; Gebauer, ÖAnwB1 1987, 39 ff; weitere Nachweise bei Schuppich/Tades, RAO, 6. Auf. 1999, Anm. zu 8 RAO. 65 Zu Einzeheiten Kiian, ZVersWiss 1999, 23 ff. 66 Vg. Menge in: Hensser/Nerich, Anwatiche Tätigkeit in Europa, Bonn 1994, Aerdings sind zahreiche Ausnahmen insbesondere die Anerkennung ähnicher Dipome vorgesehen; Menge in: Hensser/Nerich, 180; Maier, AnwB 1991, S American Law Institute, The Law Governing Lawyers, 2000, 4, S. 36 ff. 69 Eine Sebstverständichkeit ist, dass ein angesteter Syndikusanwat sein Unternehmen nur außergerichtich und in keinem Fa die Kunden und Vertragspartner des Unternehmens etwa die Versicherungsnehmer vertreten darf. Testamentsvostreckung bzw. Nachasspanung durch Banken wird ebenso kontrovers beurteit wie in Deutschand. 70 Nahezu durchgängig gehen die Supreme Courts der US-Staaten davon aus, dass ihnen eine inhärente Regeungskompetenz zumindest für den Bereich der Zuassung zur Anwatschaft und der Diszipinargewat einschießich der Aufsteung der Berufspfichten. Regeungen der jeweiigen Landesparamente, die diesen Bereich betreffen, werden daher as verfassungswidrig eingestuft. Aenfas dürfen sie von der Legisative as Hifesteung gedacht sein; vg. Hensser, RIW 2001, (demnächst).

13 532 Insgesamt ässt sich as Ergebnis des internationaen Vergeichs feststeen, dass in nahezu aen größeren Beratungsmärkten Rechtsanwatsmonopoe in der einen oder anderen Form as unverzichtbar und dem Mandantenschutz dienend angesehen werden. Für die Zukunft des deutschen RBerG kann daraus die Erkenntnis gewonnen werden, dass es durchaus erfogversprechend, sich im Interesse des rechtsuchenden Pubikums für die Aufrechterhatung des RBerG in seinen Kernbereichen einzusetzen. Eine Lockerung entsprechend etwa dem niederändischen Recht wäre für unsere Anwatschaft fata, hat doch dort die Anwatschaft edigich 33% des Rechtsberatungsmarktes für sich gewinnen können 71. D. Zukunft des Rechtsberatungsgesetzes Bestätigt hat der rechtsvergeichende Überbick auch die Eingangsforderung nach einer Neukonturierung des RBerG in seinen Randbereichen mit dem Zie eines verbesserten Zugangs zum Recht. Insbesondere das Verbot der unentgetichen Rechtsberatung durch quaifizierte Juristen ist eine wetweite Besonderheit des deutschen Recht, die sachich kaum zu rechtfertigen ist. Ein RechtsberatungsG, das wirkich fit für Europa ist, das as Vorbid für eine einheitiche Regeung dienen kann, ist unser RBerG sicherich nicht. Das zeigt schon der antiquiert anmutende Kataog der eraubnisfähigen Teibereiche, der in Art 1 1 RBerG enthaten ist. Bei einer zukunftgerichteten Würdigung des RBerG muss beachtet werden, dass dieses Gesetz durch die zum erfogte Noveierung eine einschneidende Verschärfung erfahren hat 72. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte eine Eraubnis sowoh in Form von Vo- oder Teieraubnissen erteit werden. Seither gibt es nicht nur die Beschränkung auf Teieraubnisse, auch der sachiche Umfang socher Teibefugnisse ist nunmehr eng begrenzt. Das heute verstärkt zu beobachtende Missfaen am RBerG ist damit auf eine neue Entwickung, und nicht auf eine antiiberae Tendenz der Nazizeit zurückzuführen 73. Die erst nachträgich entstandene Rigidität verhindert es etwa, dass ein Dipom-Psychooge oder Soziapädagoge auch wenn er die erforderichen Rechtskenntnisse nachweist eine Teieraubnis etwa für Famiienmediation erhaten kann. Zu fordern ist daher de ege ferenda eine zwar grundegende, aber für die Anwatschaft doch verkraftbare Änderung. Unter den strengen Erfordernissen der für den Beruf erforderichen Zuverässigkeit, der persönichen Eignung und der genügenden Sachkunde sote der nach 11 Abs AVO zuständige Präsident des Land- oder Amtsgerichts auch außerhab des Kataoges des Art 1 RBerG Teieraubnisse erteien können. Damit könnte zum einen den nichtanwatichen Mediatoren gehofen werden. Aber auch die Eraubniserteiung an gemeinnützige private Organisationen, die quaifizierte pro bono Rechtsberatung für Bedürftige anbieten, käme in Betracht. Gerade wenn man soche Organisationen nicht durch eine Ergänzung des Art. 1 3 Nr. 1 RBerG genere vom Eraubniszwang ausnehmen wi, bietet sich as minus die Teieraubnis an, die eine individuee Quaitätskontroe ermögicht. Teieraubnisse wären ferner für Einrichtungen an Juristischen Fakutäten denkbar, in denen Studenten nach dem amerikanischen Vorbid der cinica ega education 74 unter quaifizierter Fachaufsicht (etwa von anwatichen Lehrbeauftragten) unentgetich einkommensschwache Personen beraten. Zie a dieser Einschränkungen des Anwatsmonopos ist es, den Zugang zum Recht zu verbessern ein Aniegen, das eigentich von aen Beteiigten unterstützt werden sote. AnwB 10/2001 Aufsätze E. Zusammenfassung 1. Der mit dem RBerG verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit der nichtanwatichen Berater ist verfassungsrechtich unbedenkich und aus rechtspoitischer Sicht sachgerecht, soweit er 9 den Rechtsuchenden vor unquaifiziertem Rechtsrat schützt, 9 fachich ungeeignete und unzuverässig Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangeegenheiten ausschießt, 9 die reibungsose Abwickung des Rechtsverkehrs sichert. 2. Auch bei Beachtung dieser Normzwecke ässt sich ein Rechtsberatungsmonopo nur rechtfertigen, wenn der geichberechtigte Zugang aer Bürger zum Recht gewahrt beibt. Das bedeutet: 9 Die Anwatschaft muss sebst aes unternehmen, um den Zugang zum Recht für jedermann zu öffnen. 9 Neue kostengünstige Formen der Rechtsberatung etwa über die neuen Medien müssen as zuässig angesehen werden, sofern ihr Angebot keine Gefahren für die rechtsuchende Bevökerung mit sich bringt. 9 In jenen Bereichen in denen Zugangshürden fortbestehen, ist an eine Lockerung des RBerG zu denken. 3. Die Diskussion um die Zukunft des Anwatsmonopos wird zu einseitig unter dem Aspekt der Quaitätssicherung geführt. Entscheidend ist der Schutz des rechtsuchenden Pubikums über das anwatiche Berufsrecht. Der Schutz des Mandanten 9 über die Anwatspriviegien (Zeugnisverweigerungsrecht und Beschagnahmeverbot), 9 über die strafrechtich sanktionierte Verschwiegenheitspficht ( 203 StGB), 9 über das strafrechtich sanktionierte Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, 9 durch die anwatiche Unabhängigkeit, 9 der anvertrauten Geder, 9 durch die Berufshaftpfichtversicherung rechtfertigt das Anwatsmonopo auch im außerforensischen Bereich. 4. Das Europarecht zwingt nur dazu, soche Tätigkeiten vom Eraubniszwang auszukammern, bei denen die berufiche und fachiche Integrität eines Anwats nicht notwendig ist, die Leistung sich viemehr in rein administrativen Handungen erschöpft und Entscheidungen rechticher Natur ausschießich vom Auftraggeber getroffen werden. 5. Onine-Rechtsberatung fät zwar unter den sachichen Anwendungsbereich der e-commerce-richtinie 2000/ 31/EG. Ausändische Angebote, die sich primär an den deutschen Rechtsberatungsmarkt wenden, sind jedoch as missbräuchiche Nutzung der Richtinie zur Umgehung des deutschen RBerG zu werten. 6. Rechtsinformationssysteme im Internet sind keine geschäftsmäßige Rechtsbesorgung im Sinne von Art. 1 1 RBerG. Die für das RBerG erforderiche Individuaisierung 71 Dijkhof/Reidinga in: Tyrre/Yaqub, The Lega Professions In The New Europe, 2 nd ed., London 1996, S BRAGebOÄndG v BGB. I, S Zur historischen Dimension jüngst Dombek, BRAK-Mitt. 2001, 98, Zu dieser umfassend Hensser/Schosser, Cinica Lega Education, Bonn 1999.

14 AnwB 10/ Aufsätze der Informationen erfogt wie bei einem juristischen Handbuch ausschießich durch die geistige Leistung des Nutzers, nicht durch eine rechtsbesorgende Tätigkeit des Portaanbieters. 7. Mediation ist eine im Einzefa angewandte Methode auf dem Weg hin zu einer Neubegründung und Neuformuierung der wechseseitigen Rechte und Pfichten der Beteiigten für die Zukunft. Mediation mit rechtichem Bezug fät unter das RBerG und darf von einem Nicht-Anwat auch nicht as Annextätigkeit erbracht werden. Die praktische Durchführung der außergerichtichen Konfiktbeiegung sote ereichtert und den Rechtsanwäten der Zusammenschuss mit Dipompsychoogen und Soziapädagogen in Berufsausübungsgeseschaften ermögicht werden. 8. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist dahingehend einzuschränken, dass nur die gewerbiche nicht-anwatiche Rechtsberatung genere verboten ist. Fachich quaifizierten Juristen sote die unentgetiche Rechtsberatung eraubt werden können, wenn sie sich über eine Kammermitgiedschaft den anwatichen Grundpfichten unterwerfen. 9. Ein rechtsvergeichender Bick auf ausändische Beratungsmärkte ergibt, dass in aen größeren Beratungsmärkten Rechtsanwatsmonopoe in der einen oder anderen Form as unverzichtbar und dem Mandantenschutz dienend angesehen werden. Es ist daher durchaus aussichtsreich, sich im Interesse des rechtsuchenden Pubikums für die Aufrechterhatung des RBerG in seinen Kernbereichen einzusetzen. Der rechtsvergeichende Bick bestätigt aber auch die Notwendigkeit einer Beschränkung des Anwatsmonopos in den Randbereichen der Rechtsberatung. 10. Der berechtigten Kritik an dem sehr weit gefassten Verbotsbereich des RBerG kann sachgerecht Rechnung getragen werden, wenn dem nach 11 Abs AVO zuständige Präsident des Land- oder Amtsgerichts die Mögichkeit eröffnet wird, unter den Voraussetzungen der 9 für den Beruf erforderichen Zuverässigkeit, 9 der persönichen Eignung, 9 und der genügenden Sachkunde auch außerhab des Kataoges des Art 1 1 RBerG Teieraubnisse zu erteien. Soche Teieraubnisse soten auch private gemeinnützige Einrichtungen beantragen können, die unentgetich Rechtsberatung durch quaifizierte Juristen anbieten. Das etzte Wort ist nicht gesprochen Anmerkung zum Court-TV - Urtei des BVerfG Dr. Raph Aexander Lorz, LL.M. (Harvard), Attorney-at- Law (New York), Düssedorf I. Ausgangsage 1.Vorgeschichte des Urteis Die Diskussion über Fernsehen im Gerichtssaa scheint as Rechtsfrage die neun Leben einer Katze zu besitzen. Bereits in den Fünfzigerjahren in Deutschand mit großer Heftigkeit geführt 1, wurde sie 1964 mit der Einführung des 169 S. 2 GVG dahingehend beantwortet, dass Ton- und Fimaufnahmen zum Zwecke der Veröffentichung während der gesamten Dauer einer Gerichtsverhandung d. h. vom Aufruf der Sache bis zur Rechtsmittebeehrung unzuässig seien 2. Die Vorschrift ist von einer in der Rechtspraxis durchaus setenen Eindeutigkeit, konnte aber die Diskussion dennoch nur für eine gewisse Zeit befrieden. Denn spätestens mit dem Aufkommen des Privatfernsehens und den damit einhergehenden Umgestatungen der Medienandschaft wurde auch der Gerichtssaa as fernsehfreie Zone wieder in Frage gestet spätestens mit der teiweisen Zuassung von Fernsehaufnahmen in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 3. As Vorbid fungieren dabei in positiver wie in negativer Hinsicht wie so oft die Vereinigten Staaten, wo der Prozess gegen den ehemaigen Footbastar O. J. Simpson im Jahr 1995 und zuetzt die Scheidungssache Becker gegen Becker in eher unrühmicher Weise für Aufsehen sorgten 4. Hier in Deutschand hat sich vor aem der private Nachrichtensender und CNN-Abeger n-tv mit dem Versuch hervorgetan, das starre Verbot des Gerichtsverfassungsgesetzes aufzubrechen. Das jetzige Urtei des BVerfG stet wenn man die dazugehörigen Eiverfahren gesondert zäht bereits die fünfte Entscheidung über Fernsehaufnahmen im Gerichtssaa dar, zu der n-tv das höchste deutsche Gericht in den etzten zehn Jahren veranasst hat. Die Serie beginnt mit dem Strafverfahren gegen Erich Honecker, in dem der Gerichtsvorsitzende Fernsehaufnahmen innerhab des Sitzungssaaes gänzich untersagt und damit Aufnahmen von den Untersuchungsgefangenen praktisch unmögich gemacht hatte 5, n-tv und andere Fernsehanstaten erstritten daraufhin vor dem BVerfG eine einstweiige Anordnung, mit der Fernsehaufnahmen auch im Gerichtssaa außerhab der eigentichen Verhandung zugeassen wurden 6 und die in der Hauptsache durch Beschuss des BVerfG vom bestätigt wurde 7. Es war woh dieser Erfog, der n-tv dazu bewog, im Fogenden die Vorschrift des 169 S. 2 GVG direkt zu attackieren. Den ersten Anass hierzu bot der so genannte Poitbüro-Prozess gegen Egon Krenz und andere ehemai- 1 Vg. stv. nur Werner Sarstedt, Rundfunkaufnahmen im Gerichtssaa, in: JR 1956, 121 ff.; u. Eberhard Schmidt, Zuässigkeit und Verwendbarkeit von Tonbandaufnahmen im Strafverfahren, in: JZ 1956, 206 ff, 209 ff. 2 Zur Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift i. einz. Matthias Kuß, Öffentichkeitsmaxime der Judikative und das Verbot von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaa, 1999, 123 ff; vg. a. Mathias Schwarz, Fernsehöffentichkeit im Gerichtsverfahren, in: AfP 1995, 353 ff., 354; im Anschuss an Heinrich Mau, Bid- und Rundfunkberichterstattung im Strafverfahren, in: MDR 1970, 286 ff., Vg. den nachträgich eingefügten 17a BVerfGG; u. dazu Hans Hofmann, Der Sonderweg des Bundesverfassungsgerichts bei der Fernsehübertragung von Gerichtsverhandungen, in: ZRP 1996, 399 ff.; sowie Ernst Benda, Tatort Schossbezirk, in: NJW 1999, 1524 f.; ausführich Frank Burbua, Die Fernsehöffentichkeit as Bestandtei des Öffentichkeitsgrundsatzes, 1998, 89 ff.; u. sehr krit. Gerhard Wof, Wir schaten um nach Karsruhe..., in: JR 1997, 441 ff. 4 Für eine Darsteung und vergeichende Anayse der dortigen Rechtsage vg. Raph Aexander Lorz, Gerichtsberichterstattung und Informationsanspruch der Öffentichkeit aus der Sicht deutscher und amerikanischer Verfassungsrechtsprechung, in: Andreas Haratsch/Dieter Kugemann/Urich Repkewitz (Hg.), Herausforderungen an das Recht der Informationsgeseschaft, 1996, 59 ff., 70 ff.; zu der bisherigen Praxis der Bidberichterstattung in deutschen Strafgerichten Gernot Lehr, Bidberichterstattung der Medien über Strafverfahren, in: NStZ 2001, 63 ff., Ausführich zu diesem Fa Otfried Ranft, Verfahrensöffentichkeit und Medienöffentichkeit im Strafprozess, in: Jura 1995, 573 ff., 580 f.; vg. a. Car- Eugen Ebere, Justiz und Medienöffentichkeit, in: ZDF-Jahrbuch 1992, 158 ff., BVerfG NJW 1992, 3288 f. 7 BVerfG JZ 1995, 295 ff. m. Anm. von RofStürner, 297 ff. = NStZ 1995, 40 ff. m. Anm. von Rupert Schoz, 42 f.; vg. weiter Schwarz (Fn. 2), 354 ff.; u. Martin Phiipp Wyss, Öffentichkeit von Gerichtsverfahren und Fernsehberichterstattung, in: EuGRZ 1996, 1 ff., 2 f.

15 534 ge Mitgieder des höchsten Führungsgremiums der DDR. Wieder beantragte n-tv eine einstweiige Anordnung des BVerfG, um zumindest während einzener Verhandungsabschnitte Fim- und Tonaufnahmen im Gerichtssaa anfertigen zu können, bieb diesma jedoch erfogos 8. Ein weiterer Anwendungsfa ergab sich durch das so genannte Kruzifix -Verfahren vor dem BVerwG, in dem sich die Rechtsage insofern etwas anders darstete, as das GVG nach 55 VwGO im Verwatungsprozess nur entsprechende Anwendung findet. Dennoch ehnte das BVerwG den Antrag auf Zuassung von Fernsehaufnahmen in der Verhandung ebenso ab wie das BVerfG am den Erass einer diesbezügichen einstweiigen Anordnung 9.Aerdings hatte das Verfassungsgericht in beiden Beschüssen ausdrückich festgehaten, die zu Grunde iegende Verfassungsbeschwerde sei weder unzuässig noch offensichtich unbegründet 10, und hatte dem Fernsehsender damit Hoffnung für das Hauptsacheverfahren geassen. Diese Hoffnung erhiet durch einen Beschuss vom zusätziche Nahrung, in dem das Gericht entgegen den sitzungspoizeiichen Anordnungen in einem großen Untreueverfahren einem Fernsehsender gestattete, Aufnahmen von Richtern und Schöffen der entscheidenden Strafkammer anzufertigen 11. Zwar ging es dabei nur um Aufnahmen vor und nach der Verhandung sowie in deren Pausen, doch stete das Gericht bei dieser Geegenheit agemein fest, Richter stünden kraft des ihnen übertragenen Amtes bei ihrer Teinahme an öffentichen Sitzungen im Bickfed auch der Medienöffentichkeit, und schien damit eine generee Neigung zur Aufweichung des Fernsehverbots im Gerichtssaa erkennen zu assen 12. Erst mit dem jetzigen Urtei, das beide Verfassungsbeschwerden von n-tv zusammen abschägig beschied, sind die diesbezügichen Spekuationen über eine mögiche Verfassungswidrigkeit von 169 S. 2 GVG beendet worden. Dennoch ist auch dieses Urtei nicht so tief in Stein gemeißet, wie es auf den ersten Bick scheinen könnte 13, was im Fogenden dargetan werden so. 2.Verfassungsrechtiche Parameter Die Debatte um das Fernsehen im Gerichtssaa spiet sich im Spannungsfed mehrerer widerstreitender Verfassungsprinzipien ab. Für die Existenz des 169 S. 2 GVG und damit gegen die Zuassung von Fernsehaufnahmen aus Gerichtsverhandungen werden neben dem Agemeinen Persönichkeitsrecht der am Verfahren Beteiigten 14 vor aem ihr Anspruch auf ein faires Verfahren sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspfege agemein, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung, und damit etztich das Rechtsstaatsprinzip 15 ins Fed geführt. Auf der Gegenseite erscheint das Rechtsstaatsprinzip aerdings ebenfas, und zwar in der Gestat des für gerichtiche Verfahren agemein getenden Öffentichkeitsgrundsatzes 16. Vor aem kommen hier jedoch die Grundrechte des Art. 5 I GG ins Spie: Zum einen geht es dabei um die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 I 2 GG, die sich nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG insbesondere auch auf die Beschaffung von Informationen erstreckt 17 und zu der das Gericht noch in dem jetzt voriegenden Urtei (Rdnr. 57) ausdrückich bemerkt, erst der ungehinderte Zugang zur Information versetze die Medien in den Stand, die ihnen in der freiheitichen Demokratie zukommende Funktion wahrzunehmen. Zum anderen greift an dieser Stee die in Art. 5 I 1 GG normierte Informationsfreiheit ein, sich aus agemein zugängichen Queen ungehindert zu unterrichten. AnwB 10/2001 Aufsätze Das Urtei des Verfassungsgerichts zum Court-TV stet in erster Linie auf das etztgenannte Grundrecht ab und bestätigt insoweit zunächst die bisherige Rechtsprechung, wonach die Informationsfreiheit einerseits das eementare Bedürfnis des Menschen sichert, sich as Persönichkeit zu entfaten, und andererseits eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitichen Demokratie darstet 18. Sie schützt as Abwehrrecht nicht nur die Unterrichtung aus Informationsqueen, wozu das Fernsehen as Massenkommunikationsmitte unprobematisch gehört 19, sondern auch die Informationsaufnahme an einer Quee, was Gerichtsverhandungen ebenso wie die Verkündung gerichticher Entscheidungen einschießt. Schießich ist die Informationsbeschaffung zwar nur insoweit geschützt, as die fragiche Quee der Agemeinheit zugängich ist 20 ; die Agemeinzugängichkeit bestimmt sich jedoch ihrerseits nach der tatsächichen Art der Informationsabgabe und steht nicht zur Disposition des Staates. Staatiche Einschränkungen der Agemeinzugängichkeit von Informationsqueen sind viemehr sebst am Zweck der verfassungsrechtichen Verbürgung der Informationsfreiheit zu messen 21. II. Die Abehnung von Fernsehaufnahmen im Mehrheitsvotum Nach aedem könnte man durchaus die Ansicht vertreten, Gerichtsverhandungen seien auf Grund ihres rechtsstaatich gebotenen Charakters as öffentiche Veranstatungen agemein zugängiche Informationsqueen, deren Inhate das Fernsehen grundsätzich ungehindert für die Medienöffentichkeit verfügbar machen könnte. Einschränkungen der entsprechenden Freiheit von der Art des 169 S. 2 GVG bedürften dann jeweis einer besonderen Rechtfertigung. Diesen Schritt ist das Verfassungsgericht jedoch nicht gegangen; stattdessen spricht es dem Gesetzgeber ein spezifisches Bestimmungsrecht hinsichtich der Zugängichkeit von Gerichtsverhandungen zu. Ausgehend von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach es keinen verfassungsunmittebaren Anspruch gegen den Staat auf 8 BVerfG EuGRZ 1996, 73 ff.; vg. dazu Dieter Dörr, in: JuS 1996, 742 f.; u. Martin W. Huff, Fernsehöffentichkeit im Gerichtsverfahren Kippt das BVerfG 169 S. 2 GVG?, in: NJW 1996, 571 ff. 9 BVerfG NJW 1999, 1951 f. 10 BVerfG EuGRZ 1996, 73 ff., 75; BVerfG NJW 1999, 1951 f., BVerfG NJW 2000, 2890 f. 12 Vg. dazu auch die Kritik von Stefan Ernst, Informations- oder Iustrationsinteresse?, in: NJW 2001, 1624 ff. 13 Diese Formuierung stammt aus der Leitgosse Grenzen der Öffentichkeit, in: FAZ vom , Dieses Recht entnimmt das BVerfG in st. Rspr. der Menschenwürdegarantie in Verbindung mit der agemeinen Handungsfreiheit (Art. 1 I, 2 I GG). Vg. etwa BVerfGE 27, 344, 351; 54, 148, 153; jew. m. w. N. 15 BVerfGE 33, 367, 382 f.; 52, 131, 144 f.; 57, 250, 274 f.; 69, 126, 139 f.; 77, 65, 76; 89, 120, 129; vg. weiter Michae Reinhardt, Die Umkehr der Beweisast aus verfassungsrechticher Sicht, in: NJW 1994, 93 ff., 96; sowie spezie zur verfassungsgerichtichen Rspr. Dieter Dörr, Faires Verfahren, 1984,94 ff, 141 ff. 16 Nähere Nachweise hierzu bei Lorz (Fn. 4), 62 f.; vg. aus neuerer Zeit ferner ausführich Jan Sorth, Rundfunkberichterstattung aus Gerichtsverfahren, 1999, 29 ff.; Burbua (Fn. 3), 25 ff.; Kuß (Fn. 2), 21 ff. 17 BVerfGE 91, 125, 134 m. w. N.; vg. a. schon zur Pressefreiheit BVerfGE 10, 118, Vg. schon BVerfGE 7, 198, 208. Daneben ist die Informationsfreiheit unverzichtbare Grundage des Rechts auf freie Meinungsäußerung und -verbreitung. BVerfGE 27, 71, 81: Denn nur umfassende Informationen, für die durch ausreichende Informationsqueen Sorge getragen wird, ermögichen eine freie Meinungsbidung und -äußerung für den Einzenen wie für die Gemeinschaft. 19 Statt vieer: Herbert Bethge, in: Michae Sachs (Hg.), GG-Kommentar, 2. Auf. 1999, Art. 5 Rdnr. 54 m. w. N. 20 BVerfGE 66, 116, BVerfGE 27, 71, 84.

16 AnwB 10/ Aufsätze Information über seine Aktivitäten gibt 22, verneint es ungeachtet des im Rechtsstaatsprinzip wurzenden Öffentichkeitsgrundsatzes die Quaifikation von Gerichtsverhandungen as öffentiche Veranstatungen und erkärt sie (Rdnr. 59 ff., 63 ff.) stattdessen im Kern zu einem internen staatichen Vorgang, dessen Zugängichkeit der Gesetzgeber im Einzenen reguieren dürfe. Dem Gesetzgeber wird damit im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestatung des Gerichtsverfahrens die Mögichkeit eingeräumt, den Schutzbereich der Informationsfreiheit in diesem Punkt sebst zu definieren. Mit diesem Kunstgriff vermeidet das Gericht die ansonsten fäige Auseinandersetzung über die Rechtfertigung des 169 S. 2 GVG und namentich über die Verhätnismäßigkeit des in dieser Vorschrift ausgesprochenen absouten Verbots von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaa. Statt sich der Frage zu steen, ob es sich bei diesem Verbot tatsächich um das mideste Mitte zur Gewähreistung von Persönichkeitsschutz, Verfahrensfairness und Funktionstüchtigkeit der Rechtspfege handet, porträtiert es 169 S. 2 GVG as einen Ausfuss gesetzgeberischer Entscheidungsfreiheit, der schon den Schutzbereich der Grundrechte von Art. 5 I GG nicht tangiert 23. III. Potenziee Einbruchsteen für zukünftige Änderungen Gerade diese Betrachtung der Vorschrift eröffnet freiich schon einen ersten Ansatzpunkt für die Durchsetzung einer in der Zukunft mögicherweise veränderten Sicht der Dinge. Denn mit der Überantwortung einer diesbezügichen Entscheidungsfreiheit an den Gesetzgeber und der ausdrückichen Feststeung (Rdnr. 74), der Gesetzgeber sei woh befügt, aber nicht von Verfassungswegen verpfichtet gewesen, die Öffentichkeit auf die im Raum der Verhandung Anwesenden zu begrenzen und eine weiter gehende Medienöffentichkeit auszuschießen, hat das Gericht zumindest kargestet, dass einer rechtspoitisch herbeizuführenden Änderung des GVG keine verfassungsrechtichen Hindernisse im Wege stünden 24. Darüber hinaus ässt das Urtei aber auch in unmittebar verfassungsrechticher Hinsicht Raum für mögiche Veränderungen. 1. Das ausnahmsweise Zugangsrecht im Mehrheitsvotum Zunächst schränkt das Mehrheitsvotum die angesprochene Freiheit des Gesetzgebers zur näheren Bestimmung der Zugängichkeit von Informationsqueen sebst wieder ein (Rdnr. 59). Wenn nämich eine im staatichen Verantwortungsbereich iegende Informationsquee auf Grund rechticher Vorgaben zur öffentichen Zugängichkeit bestimmt ist und der Staat diesen Zugang verweigert, so so das Grundrecht aus Art. 511 GG doch veretzt sein dieses Postuat war dem Gericht so wichtig, dass es sogar Eingang in den zweiten Leitsatz des Urteis gefunden hat. Gerichtsverhandungen sind jedoch in einer rechtsstaatichen Demokratie ihrem Wesen nach auf öffentiche Zugängichkeit ausgeegt 25. Damit scheicht sich die Frage nach der Rechtfertigung des uneingeschränkten Fernsehverbots im Gerichtssaa sozusagen durch die Hintertür wieder in die Betrachtung ein, wenngeich dahingehend abgeschwächt, dass das Gericht nur prüft, ob der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpfichtet war, eine Regeung zur ausnahmsweisen Durchbrechung dieses absouten Verbots zu schaffen. Dieses Vorgehen dreht zwar die Stoßrichtung des verfassungsrechtichen Begründungserfordernisses insofern um, as im Gegensatz zur Prüfung von Schrankengesetzen nicht die Einschränkung des betroffenen Grundrechts gerechtfertigt werden muss, sondern viemehr ein besonderer Grund für die Begrenzung der gesetzgeberischen Freiheit zur Bestimmung seines Schutzbereichs verangt wird. Im Ergebnis äuft es aber etztich doch auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen hinaus, wie sie das Gericht auch vorgenommen hat. Das Mehrheitsvotum gibt sich sogar große Mühe (Rdnr. 72 ff.), den durch das Fernsehverbot eintretenden Verust an Öffentichkeit mit dem Hinweis auf die verbeibenden Mögichkeiten einer informierten öffentichen Meinungsbidung über Gerichtsverfahren zu reativieren, und stet im Gegenzug extensiv die Gefährdungen des Persönichkeitsschutzes und insbesondere der Wahrheits- und Rechtsfindung in einem fairen Verfahren durch die Zuassung von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaa heraus Ansätze zu einer Reativierung im Minderheitsvotum Schon in der im Vorfed dieser Entscheidung erschienenen Literatur hat diese Position zahreiche Anhänger gefunden 27, und so konnten die fünf Richter, die das Urtei etztich tragen, auf beachtichen Beifa für ihr Votum rechnen 28. Einer agemeinen oder gar unbeschränkten Zuassung des Fernsehens im Gerichtssaa redet sowieso niemand das Wort; die in vieen Fäen zu befürchtende Prangerwirkung der öffentichen Darsteung des Verhatens vor Gericht, die das BVerfG bereits frühzeitig in anderem Zusammenhang beschworen hat 29, möchte jedenfas in Deutschand jedermann vermieden wissen. Fragich war jedoch, ob die zur Rechtfertigung des grundsätzichen Fernsehverbots artikuierten Besorgnisse tatsächich nach einem absouten Verbot verangen oder ob eine Mögichkeit zur Entwickung differenzierter Lösungen besteht, die auf die Besonderheiten der verschiedenen Verfahren Rücksicht nehmen. Insoweit fät auf, dass sich gerade in den etzten Jahren die Stimmen gehäuft haben, die soche Differenzierungen für denkbar und sinnvo haten 30.DerDeutscheAn- 22 Vg. i. einz. Die Nachweise bei Christian Starck, in: Hermann v. Mangodt/ Friedrich Kein/ders. (Hg.), Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Auf. 1999, Art. 5 Abs. 1, 2 Rdnr In diesem Sinne schon Christoph Enders, Die Beschränkung der Gerichtsöffentichkeuit durch 169 S. 2 GVG verfassungswidrig?, in: NJW 1996, 2712 ff., 2714; a. A. Kuß: (Fn. 2), 135 ff.; u. Sorth (Fn. 16), An dieser Stee mag der Hinweis angebracht sein, dass schon bei der Einfügung von 169 S. 2 GVG weniger einschneidende Aternativen diskutiert wurden und eine Ausnahmekause sogar im ursprüngichen Regierungsentwurf enthaten war. Vg. BT-Drs. IV/178, 49; u. die Steungnahme des Rechtsausschusses, zu BT-Drs. IV/1020, 7; ferner ausführich zur Entstehungsgeschichte Ranft (Fn. 5), 578; u. Schwarz (Fn. 2), 353 f.; aber auch Rudof Gerhardt, Störenfried oder demokratischer Wächter?, in: ZRP 1993, 377 ff., Vg. oben Fn. 16 zur Verankerung dieses Grundsatzes im Rechtsstaatsprinzip; und BVerfGE 70, 324, 358 zur agemeinen Getung des Öffentichkeitsprinzips in der Demokratie. 26 Zur Zweifehaftigkeit dieser Argumente aus soziapsychoogischer Sicht Heiner Gehring, Soziapsychoogische Überegungen zur Fernsehberichterstattung aus Gerichtsverhandungen, in: ZRP 1998, 8 ff. 27 Vg. etwa Ingof Pernice, Öffentichkeit und Medienöffentichkeit, 2000, 143 ff.; Martin W. Huff, Justiz und Öffentichkeit, 1996, 26 ff.; Stefan Ernst, Kameras im Gerichtssaa, in: ZUM ff.; Hege Kortz, Ausschuss der Fernsehöffentichkeit im Gerichtsverfahren, in: AfP ff., 448 f.; Jürgen Pate, Wird das Tribuna zur Szene?, in: NStZ 1999, 391 ff. 28 So z. B. von Martin W. Huff, Saaöffentichkeit auch in Zukunft ausreichend Keine Änderung des 169 S. 2 GVG, in: NJW 2001, 1622 f.; u. tendenzie von Wihem Tappert, Kamerabider von Gerichtsverhandungen, in: DRiZ 2001, BVerfGE 35, 202, 226 ff., bes. 233; hierauf stet auch Lehr (Fn. 4), 64, ab. 30 Insbesondere ae in den etzten Jahren zu diesem Thema erschienenen Monografien schagen derartige Differenzierungen vor: Burbua (Fn. 3), 145 ff.; Kuß (Fn. 2), 259 ff.; Sorth (Fn. 16), 189 ff. Vg. ferner Jürgen Gündisch/Peter Dany, Rundfunkberichterstattung aus Gerichtsverhandungen, in: NJW 1999, 256 ff.; u. Rudof Gerhardt, Mehr Fernsehen in den Gerichtssäen aber nicht übera, in: DRiZ 1999, 8 f.; tendenzie auch Kai Koschorreck, Fernsehen im Gerichtssaa, in: JA-Übungsbätter 1997, 134 ff., 137; u. aerdings sehr eng Matthias Knothe/Endress Wancke, Angekagt vor aufender Kamera, in: ZRP 1996, 106 ff., 109 f.

17 536 watverein hat sich sogar in den hier entschiedenen Verfahren sebst in diesem Sinne geäußert: er erkennt spezie in Verhandungen vor dem BVerwG, das vornehmich as Revisionsgericht tätig wird und in der Rege Rechtsfragen von grundsätzicher Bedeutung für das Gemeinwesen zu kären hat, ohne dass es dabei um die Verhängung staaticher Unwerturteie geht, keine fundamentae Bedrohung der Wahrheits- und Rechtsfindung durch die Zuassung von Fernsehaufnahmen jedenfas bei der Urteisverkündung. Ein Tei der Mitgieder seines Verfassungsrechtsausschusses sieht sogar in bestimmten Strafverfahren von der Art des hier verhandeten Poitbüro-Prozesses keine Gefahr darin, Fernsehaufnahmen zumindest von sochen Verhandungsabschnitten zuzuassen, in denen regemäßig nur Personen tätig werden, die berufich mit dem Verfahren befasst sind, wozu insbesondere die Veresung des Ankagesatzes und die Urteisverkündung rechnen. Und der Verfasser dieser Zeien bekennt sich offen dazu, dass er sebst bereits vor fünf Jahren einen Vorschag zur Differenzierung des Fernsehverbots im Gerichtssaa unterbreitet hat, an dem er im Prinzip bis heute fest hät 31. Aen diesen Bestrebungen ist durch das Urtei des BVerfG zunächst einma eine Absage erteit worden. Spezie das Minderheitsvotum signaisiert jedoch, dass diese Absage jenseits der rechtspoitischen Mögichkeiten zu, einer Änderung des GVG, von denen oben bereits die Rede war, aenfas ein voräufiges Ende der Debatte markieren AnwB 10/2001 Aufsätze wird. Immerhin haben sich bereits drei Richter der Auffassung angeschossen, dass ein ausnahmsoses Verbot von Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandungen mitterweie nicht mehr zu rechtfertigen sei (Rdnr. 100 ff.). Die agegenwärtige Präsenz der eektronischen Medien, die auf der Empfängerseite ein verändertes Verständnis der Bevökerung und eine stetig wachsende Sebstverständichkeit im Umgang mit ihnen bewirkt, hat ängst einen merkichen Bewusstseinswande in der Geseschaft ausgeöst, der sein Ende sicherich noch nicht gefunden hat. Dass das Verfassungsgericht zu den etzten Institutionen gehört, die von einem sochen Prozess erfasst werden, iegt in seiner Natur und ist unter dem Aspekt der notwendigen Stabiität einer Verfassungsordnung keineswegs negativ zu bewerten 32.Die Prognose, dass man in nicht azu ferner Zukunft in Berin und etztich auch in Karsruhe auf Grund dieses geseschaftichen Wandes zu einer veränderten Einschätzung des Fernsehens im Gerichtssaa und damit auch zu einer Neubeurteiung und Modifizierung des in 169 S. 2 GVG ausgesprochenen absouten Verbots geangen wird, erscheint jedoch angesichts der derzeitigen Meinungsage nicht mehr sonderich gewagt. 31 Lorz (Fn. 4), 78 f. 32 A. A. Rüdiger Zuck, Mainstream-Denken contra Medienöffentichkeit Zur Poitik der n-tv-entscheidung des BVerfG, in: NJW 2001, 1623 f.; u. weniger krit. Stefan Geiger, Justiz und Medien, in: DRiZ 2001, 91. Buchhinweis Ratgeber für junge Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte, Deutscher Anwatverein / Forum Junge Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte im Deutschen Anwatverein (Hrsg.), 8. überarbeitete Auf. 2000, 764 Seiten, Schutzgebühr: 10 DM Der Drang auf den Arbeitsmarkt für Rechtsanwäte ist ungebrochen, jährich ergreifen bis Juristen den Beruf des Rechtsanwats, teis aus Berufung, teis wegen der Zwänge eines zunehmend enger werdenden juristischen Arbeitsmarktes. Der voriegende Ratgeber wendet sich an diese Personengruppe; in 58 Beiträgen, verteit auf 6 Kapite, wird der anwatiche Berufsanfänger mit den wesentichen praktischen Probemen vertraut gemacht, auf die ihn eine (immerhin meist 10-jährige) Ausbidung nicht vorbereitet hat: Zunächst wird das Berufsbid der Anwätin/ des Anwats im einzenen dargestet (11 Beiträge), im Vordergrund stehen hier die berufsrechtichen Beiträge (Kirchberg, Busse, Koch, Keine-Cosack, Hamacher) sowie Fragen der Haftung, Versicherung und Versorgung (Brieske, Borgmann, Kiger, Schmitz-Krummacher). Bewegt sich der Berufsanfänger hier noch auf ihm eher zugängichen juristischen Terrain, befasst sich Tei B (12 Beiträge) vor aem mit betriebswirtschaftichen und technischen Fragen rund um die eigene Kanzei. Wecher Werkzeuge (Gründungspanung, Businesspan) kann sich der Anfänger bedienen, um Risiken und Chancen der Sebständigkeit einigermaßen abzuschätzen (Hommerich, Werner, Fischedick)? Wie wird die Arbeit organisiert (Kanzeiund Personamanagement) (Treysse, Beckmann)? Weche Grundsätze sind für Buchführung und Steuern zu berücksichtigten (Fore)? Eher knapp behandet Tei C dann Fragen rund um die fremde Kanzei, die sich mit der Bewerbung und dem Arbeitsvertrag befassen. Tei D (11 Beiträge) stet unter dem Tite Die ersten 100 Tage zunächst die Gesprächspartner des Rechtsanwats vor: die Mandanten (Schmid), das Gericht (Schneider) und die Koegen (Irion). Im wesentichen neu für den Berufsanfänger sind in der Rege auch die betriebswirtschaftichen Grundagen seiner Tätigkeit, aso die Besonderheiten des rechtsschutzversicherten Mandats (van Bühren), des Gebührenrechts (Madert), der Honorarvereinbarung (Kindermann) und der Beratungshife (Greißinger). Das Kapite E (18 Beiträge) zeigt die Chancen anwaticher Speziaisierung. Erfahrene Praktiker weisen auf die Bandbreite mögicher Rechtsgebiete und ihre Besonderheiten (auch in gebührenrechticher Hinsicht) hin und steen die Notwendigkeit fachspezifischer Fortbidung dar. Abgeschossen wird das Buch mit Infos (Kapite F), die mit einer Füe von Einzeinformationen den Berufsstart ereichtern soen. Das Buch ist unbedingt zu empfehen. Dies git in dreifacher Hinsicht: Es dürfte ausgeschossen sein, für einen auch nur annähernd vergeichbaren Preis diesebe Füe an Informationen aus der Sicht von anwatichen Praktikern zu erfahren. Dabei zeigen schon die genannten Autoren genannt seien hier nur beispiehaft noch Streck, Haft, Bauer, v. Westphaen und Ewer, dass hier hochkarätige Autoren zu ihren Fachgebieten geschrieben haben. Zweitens dient das Buch einem virtueen Erfahrungsaustausch, und bei mancher der geschiderten Situationen mag der Leser denken, dass bei ihm die Schwierigkeiten ganz ähniche waren. Und drittens und darin iegt woh der Hauptverdienst zwingt die Lektüre zur Sebstrefexion: Kann und wi ich überhaupt Anwat werden?, Weche Speziaisierung strebe ich an?, Wie möchte ich arbeiten?, In wechem Marktsegment möchte ich beraten? usw. Ohne eine soche Sebstrefexion und ein daraus fogendes Konzept kann der Start in den Anwatsberuf kaum geingen. Zwei Anmerkungen seien aerdings gestattet. 40% aer Berufseinsteiger arbeiten as angesteter Anwat; in Anbetracht dieser Zah kommt das Kapite Die fremde Kanzei etwas zu kurz; hier wären Hinweise zu den Mögichkeiten einer eigenständigen persönichen Entwickung in den immer größer werdenden Sozietäten namentich des Wirtschaftsrechts sicher hifreich. Ein zweiter Hinweis betrifft die Ausbidung: Mehrfach (etwa Streck, S. 34; Hommerich, S. 212) wird zu Recht betont, wie wichtig es ist, über eine Lebens- und Berufsperspektive as Anwat oder Anwätin schon in der Ausbidung Karheit zu gewinnen. Daher kann dem Band nur gewünscht werden, dass er auch in der universitären Ausbidung bzw. in der Referendarausbidung Verbreitung findet. Insgesamt: Ein Buch, das den dringenden Informationsbedarf junger Anwäte deckt. Es kann auf dem Schreibtisch neben Schönfeder und Sartorius seinen Patz finden. Rechtsanwat Dr. Christoph Küpmann, Bonn (Kanzei Redeker Sener Dahs & Widmaier)

18 AnwB 10/ VORTRȦ. GE ANWALTSTAG 2001 Rechtsschutzversicherungen und aternative Prozessfinanzierungen Rechtsanwat Dr. Hubert W. van Bühren, Kön Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht hat anässich des 52. Deutschen Anwatstages in Bremen am eine Veranstatung zum Thema Rechtsschutzversicherungen und aternative Prozessfinanzierungen durchgeführt. Zunächst referierte Rechtsanwat Dr. Günter Bauer aus Nürnberg, ein ausgewiesener Praktiker und Fachbuchautor im Bereich der Rechtsschutzversicherungen, über Grenzen und Inhat der Leistungen von Rechtsschutzversicherern. Dr. Bauer wies darauf hin, dass Rechtsschutzversicherungen nur für bestimmte Lebensbereiche Versicherungsschutz gewähren und auch nur dann, wenn der Lebenssachverhat, der die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung erforderich macht, sich während eines bestehenden Versicherungsvertrages ereignet. An einem konkreten Fabeispie wurde deutich, dass weder Rechtsschutzversicherungen noch Prozesskostenhife in ausreichendem Maße die Prozessrisiken abdecken. Frau Professor Dr. Barbara Grunewad, Geschäftsführende Direktorin des Instituts für Anwatsrecht, befasste sich in ihrem Referat mit der Zuässigkeit von Prozesskostenfinanzierungen gegen Erfogsbeteiigung und der rechtichen Konstruktion dieses erst seit wenigen Jahren angebotenen Produkts. Frau Dr. Grunewad kam zu dem Ergebnis, dass derartige Verträge nicht gegen 49b Abs. 2 BRAO (Verbot der Erfogsbeteiigung) verstoßen, da die Unabhängigkeit des mit der Prozessführung beauftragten Rechtsanwats nicht berührt wird, zuma der beauftragte Rechtsanwat seine Gebühren unabhängig vom Ausgang des Prozesses erhät. Rechtich sei der Vertrag zwischen Prozesskostenfinanzierer und Anspruchsinhaber as Geseschaftsvertrag zu sehen mit dem gemeinsamen Zweck der Durchsetzung des Anspruchs. Das dritte Referat wurde von Andreas Schier gehaten, Vorstandsmitgied der DAS Rechtsschutzversicherung und zugeich Aufsichtsratsvorsitzender der Profi-AG, einer DAS-Tochter, die sich mit Prozessfinanzierung befasst. Schier machte deutich, dass Rechtsschutzversicherungen den Deckungsschutz erweitern würden, wenn dies zu einer Prämie mögich wäre, die auf dem Markt durchzusetzen ist. Die Aufwendungen der Rechtsschutzversicherer seien besonders im Bereich des Arbeitsrechtsschutzes enorm gewachsen, die Zah der Arbeitssachen würden nach seiner Auffassung in den nächsten Jahren die der Verkehrssachen/ Bußgedsachen noch übertreffen. Zur Prozessfinanzierung wies Schier darauf hin, dass durch dieses Angebot in begrenztem Umfang Deckungsücken von Rechtsschutzversicherungen geschossen werden könnten. Prozessfinanzierungen seien eine Chance für Rechtsanwäte und Prozessparteien geichermaßen. Bei der anschießenden Podiumsdiskussion wurde das Podium ergänzt durch Rechtsanwat Jens Tietgens aus Hannover, der dem Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht angehört und durch Rechtsanwat Thomas Kohmeier, Aeinvorstand der Profi-AG. Die Diskussion, an der sich die mehr as 80 Teinehmer der Veranstatung beteiigten, bezog sich ausschießich auf die Prozessfinanzierung, die offensichtich für viee Diskussionsteinehmer Neuand war. Rechtsanwat Kohmeier äußerte sich daher erstaunt darüber, dass die Anwatschaft überwiegend Bedenken äußerte, anstatt die Chancen zu sehen und zu nutzen, die durch diese aternative Prozessführung geboten werden. Einigkeit bestand darüber, dass es zu den anwatichen Beratungspfichten gehört, einen Mandanten auf diese Mögichkeit der Prozessfinanzierung hinzuweisen, ebenso wurden Beratungspfichten dahingehend befürwortet, dass der beauftragte Rechtsanwat auch auf die Risiken dieser aternativen Prozessfinanzierung hinweisen muss: Wenn das Prozessfinanzierungsunternehmen während der Dauer des Prozesses zahungsunfähig wird, beibt der Mandant im Außenverhätnis Kostenschudner. Rechtsanwat Kohmeier machte deutich, dass vor Annahme eines Prozesses eingehend Erfogsaussichten geprüft werden. In diese Prüfung der Erfogsaussichten werde auch die Quaität der Faaufbereitung durch den beauftragten Rechtsanwats einbezogen. Wenn eine Sache zwar große Erfogsaussichten habe, der beauftragte Rechtsanwat sich jedoch mit den anstehenden Rechtsprobemen as zu wenig vertraut erweise, werde die Übernahme des Prozessrisikos abgeehnt, aerdings ohne Begründung. Schier und Kohmeier betonten, dass auf eine faire Zusammenarbeit mit der Anwatschaft besonders großer Wert geegt werde, sodass aes vermieden werde, um das Vertrauensverhätnis zwischen Rechtsanwat und seinem Mandanten zu stören. Diskutiert wurde auch über die Korrespondenzgebühr, die Prozessfinanzierer den Rechtsanwäten zahen, die ihnen mit Erfog einen Prozess anbieten. Über die Zuässigkeit dieser Gebühr, die von einem Diskussionsteinehmer as Fangprämie bezeichnet wurde, bestanden Meinungsverschiedenheiten, zuma sie nur gezaht wird, wenn ein Finanzierungsvertrag zu Stande kommt. Obgeich keine Zahen genannt wurden, entstand der Eindruck, dass nur ein Bruchtei der angebotenen Prozesse tatsächich finanziert wird, zuma die Entscheidung der Prozessfinanzierer auch und vor aem von der Bonität des Prozessgegners abhängt, die ebenfas eingehend überprüft wird, bevor eine Prozessfinanzierung übernommen wird. In einem Punkt bestand zwischen Referenten und Diskussionsteinehmern Einigkeit: Das Thema Prozessfinanzierung ist spannend und wird die Anwatschaft auch in Zukunft beschäftigen.

19 538 Rechtsanwat Dr. Günther Bauer, Nürnberg * Gegenstand meines Beitrags ist darzuegen, weche Kostenbeastungen es im deutschen Ziviprozess geben kann, weche konventioneen Lösungen es gibt, diese Risiken zu mindern und schießich die Frage, ob diese Lösungen ausreichen. 1.) Steen sie sich bitte eine durchschnittiche deutsche Famiie vor, mit durchschnittichem Einkommen. Sie hat zum Preis von DM aus einer Erbschaft stammend, ein Grundstück erworben, das mit einem Einfamiienhaus bebaut werden so. Die Finanzierung ist gesichert, die finanziee Beastung der Famiie ist gerade noch zu vertreten. Dann steen sich pötzich Mänge des Baugrundstücks heraus, die der Verkäufer verschwiegen haben so. Das Grundstück ist durch Schadstoffe so sehr beastet, dass eine Bebauung, fas überhaupt, nur mit einem finanzieen Mehraufwand mögich wäre, den die Famiie nicht aufbringen kann. Die Käufer assen durch einen Rechtsanwat den Kaufvertrag wegen argistiger Täuschung anfechten. Der Verkäufer bestreitet eine argistige Täuschung und beruft sich auf einen vertragichen Gewähreistungsausschuss. Die außergerichtichen Eredigungsbemühungen sind nach kurzer Zeit erfogos abgeschossen. Der Verkäufer weigert sich, den Kaufvertrag rückabzuwicken. Die Käufer sind mit der Frage konfrontiert, ob sie in dieser für sie existenzieen Angeegenheit einen Prozess führen können. Sie fragen ihren Rechtsanwat, mit wechen Kosten sie dabei woh rechnen müssten und erhaten eine deprimierende Antwort. Der Ausgang des Prozesses ässt sich in Hinbick auf die Beweisage nicht sicher beurteien. Weche Zeugen hät das Gericht für gaubwürdig, zu wechem Ergebnis kommt ein evt. gerichtiches Gutachten? Wird der Prozess durch zwei Instanzen erfogos geführt, müssten die Käger, ohne Zeugenausagen und vor aem ohne Sachverständigenhonorar, mit Gerichtskosten und Rechtsanwatsgebühren in Höhe von DM rechnen. Wi der Rechtsanwat eine voständige Auskunft geben, müsste er noch hinzufügen, dass die Partei, die den Rechtsstreit am Oberandesgericht veriert, noch Revision zum BGH einegen kann, mit der Mögichkeit der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Grundstückskäufer sehen eine Kostenawine auf sich zukommen, die sie zu verschütten droht. Die gerichtiche Durchsetzung hoher und sehr hoher Forderungen ist bei uns mit einem Kostenrisiko verbunden, das schwerwiegende Fogen haben kann! Ein Recht, das nicht mit zumutbaren Beastungen durchgesetzt werden kann, ist ein nahezu wertoses Recht! Es gibt Stimmen in der Literatur, die diesen Zustand für unvereinbar mit rechtsstaatichen Grundsätzen haten (z. B. Kaus Müer, JR 1987, 1). Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschuss vom u. a. ausgeführt (NJW 1991, 413): Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angeichung der Situation von Bemitteten und Unbemitteten bei der Verwirkichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Artike 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Artike 20 Abs. 3 GG agemein niedergeegt ist. Es ist ein zentraer Aspekt der Rechtsstaatichkeit, AnwB 10/2001 Vorträge Anwatstag 2001 die eigenmächtig-gewatsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzich zu verwehren. Die Parteien werden auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Dies bedingt zugeich, dass der Staat Gerichte einrichtet um den Zugang zu ihnen jedermann in grundsätzich geicher Weise eröffnet. Daher ist es geboten, Vorkehrungen zu treffen, die auf Unbemitteten einen weitgehend geichen Zugang zu Gericht ermögichen. Das Bundesverfassungsgericht bemüht sich aso um eine weitgehende Angeichung der Situation von Bemitteten und Unbemitteten bei der Verwirkichung des Rechtsschutzes. Das ist ein Probem, das bis jetzt nicht geöst ist. Das geich wichtige Probem ist, dass auch Bemitteten in vieen Fäen die Reaisierung ihrer Forderungen aus finanzieen Gründen nicht mögich ist. Diese für viee inakzeptabe Situation hat mehrere Gründe. Da ist zum einen die Höhe der Gerichtskosten und der Rechtsanwatsgebühren, die durch eine 16%ige Mehrwertsteuer. zusätzich beastet werden. Die wesentiche Roe spiet dabei aber der sich aus 91 ZPO ergebende Grundsatz, dass die etztich unteriegende Prozesspartei die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hat, auch wenn die Niederage erst in der etzten Instanz eintritt. Man kann diese Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers damit begründen, dass derjenige, der das gerichtiche Verfahren zu Unrecht in Anspruch genommen hat, auch dessen Kosten zu tragen hat. Das ist aber ein sehr formaes, häufig nicht mehr gerechtes Argument. Gegen diese gesetzgeberische Überegung sprechen mehrere Umstände. Zum einen ist es heutzutage in vieen Fäen nahezu unmögich, den Ausgang eines Rechtsstreits mit ausreichender Sicherheit vorherzusagen. Von Rechtssicherheit kann keine Rede sein. Zum andern umfasst die Unteriegensregeung auch die Fäe, in denen in einer oder in mehreren Instanzen die Gerichte fasch, jedenfas nach Meinung der etzten Instanz, entschieden haben. Aber auch die Prozesspartei, die den Rechtsstreit gewonnen hat, ist mit einem nicht unerhebichen Prozesskostenrisiko beastet. Ist in unserem Ausgangsfa der Verkäufer des Grundstücks nach angjähriger Prozessdauer zahungsunfähig geworden, beiben die getäuschten Käufer nicht nur mit den von ihnen gezahten Gerichtskosten, sondern auch mit den Gebühren ihres eigenen Rechtsanwats beastet. 2.) Unsere Grundstückskäufer sind rechtsschutzversichert. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag iegen die ARB 2000 zugrunde. Bietet die Rechtsschutzversicherung Kostenhife in ihrer Situation? Der Rechtsanwat prüft, zu wechem Ergebnis wird er kommen? Man muss sich von dem Vorurtei trennen, dass die Rechtsschutzversicherung sozusagen Versicherungsschutz gegen aes und jeden gewähre. Es wird zwar in vieen Rechtsangeegenheiten Versicherungsschutz gewährt, aus Prämiengründen aber nicht in aen. Was nützt dem Versicherungsnehmer ein nahezu schrankenoser Rechtsschutz, wenn dieser nur zu Prämien, die er nicht aufbringen kann, zu erhaten wäre! Ein bekanntes Beispie aus der Praxis für fehenden Versicherungsschutz ist die Wahrnehmung rechticher Interessen aus schudrechtichen Verträgen im Bereich des Rechtsschutzes für Sebständige und Firmen ( 24, 28 ARB). * Beitrag im Rahmen einer Veranstatung der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im DAV am auf dem 52. Deutschen Anwatstag in Bremen.

20 AnwB 10/ Vorträge Anwatstag 2001 Diese Form des Rechtsschutzes, wei nicht mehr finanzierbar, wird seit 1984 den Versicherungsnehmern nicht mehr angeboten. Die Zeiten, in denen ein Kaufmann seine Außenstände mittes der Rechtsschutzversicherung beitreiben konnte, sind ängst vorbei. Auch die sog. Risikoausschüsse, die wir aus den ARB kennen, stehen einem umfassenden Rechtsschutz entgegen. Sie schießen besonders kostenintensive und nur einen bestimmten, oft sehr keinen Versicherungsnehmerkreis betreffende Rechtsangeegenheiten vom grundsätzich gegebenen Rechtsschutz wieder aus. In dem hier interessierten Bereich, nämich der Getendmachung von Gedforderungen, sind einige Risikoausschüsse von besonderer Bedeutung: Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechticher Interessen aus dem Bereich der Handesgeseschaften und aus Ansteungsverträgen gesetzicher Vertreter juristischer Personen ( 3 Absatz 2c ARB 2000). Denken wir as Beispie dabei an den Fa, dass eine GmbH Schadenersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer getend machen wi, der ihr erhebichen Schaden zugeführt hat. Schadenersatzansprüche wegen Veretzung von Patentrechten und ähnicher Rechte sind vom Versicherungsschutz ausgeschossen ( 3 Absatz 2d ARB 2000). Ansprüche aus dem Karterecht und aus dem Wettbewerbsrecht, aso etwa die Getendmachung von Schadenersatzansprüchen oder von Vertragsstrafen aus Unterassungserkärungen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschossen ( 3 Absatz 2 e ARB 2000). Die Getendmachung von Erbansprüchen und Pfichtteisansprüchen ist vom Versicherungsschutz ausgeschossen ( 3 Absatz 2 g ARB 2000). Wie aber ist die Rechtsage im Fa unserer Grundstückskäufer? Die Auskunft ihres Rechtsanwats wird keine Freude ausösen. Es ist die sog. Baukause des 3 Abs. 1 d ARB 2000 einschägig. Hiernach ist u. a. die Wahrnehmung rechticher Interessen im ursächichen Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks vom Versicherungsschutz ausgeschossen. Versicherungsschutz wird aso nicht zu erhaten sein, dies git übrigens auch für den Verkäufer des Grundstücks. Auf unserer Suche nach Lücken im Rechtsschutz dürfen wir einen Begriff nicht übersehen, an den man in diesem Zusammenhang nicht sofort denkt. Es geht um die nach dem Versicherungsfa zu erfüenden vertragichen Obiegenheiten gemäß 17 ARB Wenn man den Begriff Obiegenheit hört, denkt man unwikürich zunächst an die Probeme, die mit einer Obiegenheitsveretzung für den Versicherungsnehmer verbunden sind, aso an die nach 17 Abs. 6 ARB eintretende Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers. Man muss aber auch an die Versicherungsnehmer denken, die Obiegenheiten ernst nehmen und sie erfüen. Auch die Erfüung von Obiegenheiten kann zu Lücken im Versicherungsschutz führen. So kann der Versicherungsnehmer, soweit seine Interessen dadurch nicht unbiig beeinträchtigt werden, gehaten sein, vor einer Kageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächiche oder rechtiche Bedeutung für seinen beabsichtigten Rechtsstreit haben kann. Es mag sein, dass die Voraussetzungen für diese Obiegenheit, wie sie von der Rechtssprechung ausgestatet worden sind, häufig nicht gegeben sind, vernachässigen darf man diese Obiegenheit aber nicht. Eine wichtigere Obiegenheit des Versicherungsnehmers findet sich in 17 Abs. 5cc ARB Der Versicherungsnehmer hat, soweit seine Interessen dadurch nicht unbiig beeinträchtigt werden, aes zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könnte. Neben vieen Sachverhaten, die hier nicht von Bedeutung sind, muss eine Fagestatung erwähnt werden, die wesentich ist. Es gibt den 15 Abs. 1 d aa in den ARB 75. Hiernach hat der Versicherungsnehmer, soweit seine Interessen nicht unbiig beeinträchtigt werden, vorab nur einen angemessenen Tei der Ansprüche einzukagen und die etwa nötige gerichtiche Getendmachung der Rechtsansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teiansprüche zurückzusteen. Eine Obiegenheit geichen Wortauts findet sich in den ARB 2000 nicht. Man wird aber davon ausgehen können, dass ihr Sachverhat jetzt unter 17 Abs. 5 c cc ARB 2000 fät. Wenn der Versicherungsnehmer aes zu vermeiden hat, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könnte, so fät hierunter auch, dass er zu einer Teikage verpfichtet sein kann. Wann im Einzefa diese Obiegenheit zu erfüen ist, kann hier dahingestet beiben. Wesentich ist, dass auch die Erfüung dieser Obiegenheit etztich eine, wenn auch mögicherweise nur vorübergehende Lücke im Rechtsschutz darstet. Das zuetzt in diesem Zusammenhang bekannt gewordene Urtei stammt vom AG Frankfurt a. M. (r+s 2000, 205), weches entschieden hat, dass der Versicherungsnehmer gehaten sei, eine Lohnfortzahungskage erst zu erheben, wenn der bereits anhängige Kündigungsschutzprozess rechtskräftig eredigt sei. 3.) Nun prüft der Rechtsanwat der Grundstückskäufer, ob diese Prozesskostenhife nach 114 ZPO in Anspruch nehmen können. Beschäftigt man sich mit diesem Probem, so stet man fest, dass dieses Rechtsinstitut bei weitem nicht das hät, was sich viee von ihm versprechen. Untersteen wir einma, dass die Käufer die für Prozesskostenhife vorgesehenen wirtschaftichen Voraussetzungen erfüen und ihr Kagebegehren ausreichende Erfogsaussicht hat. Wird den Grundstückskäufern Prozesskostenhife bewiigt, so sind sie damit aber bei weitem nicht aer finanzieen Sorgen entedigt. Zum einen steht die Prozesskostenhife immer unter dem Damokesschwert der späteren Nachprüfung der finanzieen Verhätnisse ( 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO), verbunden etwa mit dem späteren Wegfa bewiigter Ratenzahungen. Vor aem aber und das ist der wirkich ins Gewicht faende Mange der Prozesskostenhife erfasst sie im Fa des voständigen oder teiweisen negativen Prozessausgangs nicht die dem Prozessgegner entstandenen Rechtsanwatsgebühren. Verieren unsere Grundstückskäufer aso den Rechtsstreit gegen den Verkäufer in der Berufungsinstanz, so müssen sie, trotz Prozesskostenhife, die Rechtsanwatsgebühren bezahen, die ihrem Vertragspartner entstanden sind, das sind Gebühren in Höhe von ca DM. Man sieht, dass bei höheren Streitwerten, trotz Prozesskostenhife, die Durchsetzung von Forderungen mit einem erhebichen, oft nicht mehr hinnehmbaren Kostenrisiko verbunden beibt und dass die Prozesskostenhife deshab nur teiweise in der Lage ist, die Durchsetzung des Justizgewährungsanspruchs zu ermögichen. Beiben wir noch im Rahmen der Prozesskostenhife und ändern wir unseren Ausgangsfa etwas ab. Es geht jetzt um einen jungen Handwerksmeister, der sich sebständig gemacht hat, das Grundstück zum Zweck der Ausübung seines Gewerbebetriebes gekauft hat und jetzt den Kaufvertrag wegen argistiger Täuschung angefochten hat. Er muss für

21 540 den Prozessfa u. a. nachweisen, dass er nach seinen persönichen und wirtschaftichen Verhätnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Wer einen sochen Mandanten schon einma vertreten hat, weiß, wie schwer es für einen Sebständigen ist, durch Vorage von Steuerbescheiden etc. den Umfang seines Einkommens nachzuweisen, wenn etwa der etzte Steuerbescheid schon ängere Zeit zurückiegt und die wirtschaftichen Verhätnisse sich anschießend verschechtert haben. Nahezu aussichtsos aber ist die Erangung von Prozesskostenhife, wenn sie von einer juristischen Person etwa einer GmbH oder einer parteifähigen Vereinigung, aso etwa einer OHG oder, nach neuester Rechtssprechung, einer Geseschaft bürgerichen Rechts begehrt wird. Wirtschaftiche Voraussetzung für Prozesskostenhife ist, dass weder die Prozesspartei noch die wirtschaftich Beteiigten, aso etwa die Geseschafter der GmbH, die Prozesskosten aufbringen können. Diese Voraussetzung ässt sich in der Praxis häufig nicht nachweisen. Sebst wenn sie aber beweisbar wäre, würde die Prozesskostenhife wahrscheinich aus einem anderen Grund scheitern und zwar deshab, wei die nach 116 Nr. 2 ZPO erforderiche weitere Voraussetzung nicht gegeben wäre. Prozesskostenhife kann nur gewährt werden, wenn in der Gesetzessprache, die Unterassung der Rechtsverfogung agemeinen Interessen zuwideraufen würde. Wann diese zusätziche Voraussetzung gegeben ist, kann man in den wenigen veröffentichten Entscheidungen, die zu diesem Probem ergangen sind, nachesen; sie wird im Zweife nicht gegeben sein. Bietet aso die Prozesskostenhife schon den privaten Antragsteer nur einen unzureichenden Schutz, so versagt sie im gewerbichen Bereich in noch größerem Umfang, man kann sagen, nahezu voständig. 4.) Man kann zusammenfassen: Die gegenwärtige Rechtsage ist, was die kageweise Durchsetzung hoher Zahungsansprüche anangt, mehr as unbefriedigend. Die mit einem Kageverfahren verbundene Kostenast macht die Führung eines Prozesses mit hohem Streitwert für einen durchschnittichen Käger nahezu unmögich. Die Rechtsschutzversicherung bietet in vieen Fäen Abhife, sie ist, auch wenn sie nicht für ae Sachverhate Versicherungsschutz zur Verfügung steen kann, von großer soziaer Bedeutung. Noch niemand hat berechnet, weche finanzieen Aufwendungen dem Staat durch die Existenz der Rechtsschutzversicherung erspart werden. Wir kennen ae das Formuar, das bei der Beantragung von Prozesskostenhife ausgefüt werden muss und in wechem gefragt wird, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht ist dies der Fa, entfät von vornherein ein Anspruch auf Prozesskostenhife. An diesen Aspekt soten einma die aus den Reihen der Justiz kommenden Kritiker der Rechtsschutzversicherung, auch wenn ihre Zah immer geringer wird, einma denken. Auch die Prozesskostenhife bietet, wie wir gesehen haben, nur teiweise und in unbefriedigender Weise Abhife. Vom Staat ist Abhife nicht zu erwarten. Er hat, auch aus finanzieen Gründen, kein Interesse daran, den Justizgewährungsanspruch der Bürger zu verstärken. Dieser Anspruch wird im Gegentei eher eingeschränkt, wie das jetzt im Bundestag verabschiedete Justizreformgesetz zeigt. Es besteht aso, aes in aem, aer Anass, sich um eine weitere ergänzende Form der Prozesskostenfinanzierung zu bemühen, wie wir sie im weiteren Verauf der Veranstatung kennen ernen werden. Prof. Dr. Barbara Grunewad, Geschäftsführende Direktorin des Instituts für Anwatsrecht an der Universität zu Kön* AnwB 10/2001 Vorträge Anwatstag 2001 I. Darsteung der Geschäftspraxis Thema unserer Veranstatung sind Rechtsschutzversicherung und Formen aternativer Prozessfinanzierung. Meine Steungnahme bezieht sich auf die aternative Prozessfinanzierung und hier in erster Linie auf ein Phänomen, das in den etzten Jahren, erstmas zu beobachten war, nämich die gewerbiche Prozessfinanzierung. Die Situation in der die gewerbichen Prozessfinanzierer ihr Geschäft machen, sieht ungefähr so aus: Es geht um die Durchsetzung eines Anspruchs, bezügich dessen der beratende Rechtsanwat der Ansicht ist, dass ein Prozess mit erhebicher Wahrscheinichkeit erfogreich geführt und der Anspruch dann auch reaisiert werden kann. Der Mandant schreckt geichwoh vor einem Prozess zurück, wei ihm das Kostenrisiko zu groß ist. Dabei spieen weniger die Fäe eine Roe, in denen der Mandant die Prozesskosten überhaupt nicht tragen kann. Dann erhät er Prozesskostenhife, und ist auf eine Finanzierung nicht angewiesen. Geiches git für Rechtschutz versicherte Mandanten. Sie sind bereits abgesichert und daher an einer Finanzierung nicht interessiert. Eine Einschatung der gewerbsmäßigen Prozessfinanzierung kommt aso in erster Linie in Betracht, wenn der Mandant das Risiko zwar tragen müsste und könnte, aber nicht tragen wi. In dieser Lage kann sich der Mandant über seinen Rechtsanwat an einen Prozessfinanzierer wenden 1. Der Finanzierer prüft auf eigene Kosten, ob er die Verfogung der Ansprüche finanzieren wi. Der Anspruchsinhaber stet zu diesem Zweck ae einschägigen Dokumente zur Verfügung und eräutert den Sachverhat, fas erforderich, ergänzend. Nimmt der Finanzierer das Angebot auf Abschuss eines Finanzierungsvertrages an, so trägt er in voer Höhe die Kosten des Rechtsstreits, sofern sie ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrages entstehen 2. Führt die Rechtsverfogung in irgendeiner Weise zum Erfog, so erhät der Finanzierer vorab die von ihm verausagten Verfahrenskosten 3. Der danach verbeibende Erös steht dem Finanzierer in einer bestimmten Höhe je nach Finanzierer und Streitwert zwischen 20 und 50% zu 4. Zur Sicherung dieser Ansprüche gegen den Mandanten tritt dieser die streitigen Ansprüche an den Finanzierer ab 5, sebstverständich ohne für den Bestand der Ansprüche Gewähr zu eisten. Diese Abtretung wird im Prozess nicht offengeegt 6. * Vortrag in Bremen anässich des 52. Deutschen Anwattages. 1 Der bekannteste Prozessfinanzierer ist die FORIS AG, es gibt aber auch Konkurrenten, z. B. die JUR-Agent AG, Leipzig, sowie die Prozessfinanzierungsgeseschaft der D. A. S., die D. A. S. Profi AG. Siehe den Überbick bei Schüffe, Beriner AnwB 2001, 82, 84. Im Fogenden wird die Vertragsgestatung der FORIS AG as dem größten Prozessfinanzierer zugrunde geegt des FORIS-Vertrages des FORIS-Vertrages des FORIS-Vertrages; Überbick bei Schüffe, Ber. AnwB 2001, 82, des FORIS-Vertrages des FORIS-Vertrages.

22 AnwB 10/ Vorträge Anwatstag 2001 Während des Verfahrens trifft den Mandanten die Pficht, den Finanzierer über ae Umstände zu informieren, die für die Durchsetzung des Anspruchs von Bedeutung sind. Demgemäss hat er seinen Rechtsanwat zu verpfichten, den Finanzierer ständig auf dem Laufenden zu haten 7. Kommt es zu einem Vergeichsvorschag durch das Gericht oder durch die Gegenseite, so darf der Mandant dem nur zustimmen, wenn der Finanzierer dies ebenfas für richtig hät. Wi zwar der Finanzierer, nicht aber der Mandant den Vergeich abschießen, so kann der Mandant den Vertrag mit dem Finanzierer kündigen und den Finanzierer zu dem Preis ausösen, den der Finanzierer bei Durchführung des Vergeichs erhaten hätte. Finanzierer kann den Vertrag kündigen, wenn nach Vertragsschuss Umstände eintreten, auf Grund derer nach ihrem pfichtgemäßen Ermessen eine reaistische Chance zur Reaisierung des streitigen Anspruchs nicht mehr besteht. Der Mandant kann dann die streitigen Ansprüche auf eigene Kosten weiter verfogen 8. Die bis dahin angefaenen Kosten verbeiben bei dem Finanzierer. II. Auswirkungen auf die Rechtsschutzversicherungen Weche Auswirkungen die gewerbsmäßige Prozessfinanzierung auf die wirtschaftiche Lage der Rechtsschutzversicherer haben wird, ist schwer abzuschätzen. Der eine oder andere mag sich sagen, dass er eine Rechtsschutzversicherung nicht benötige, da er einen Prozess zur Not mit Hife der gewerbichen Prozessfinanzierer führen könne. Aerdings wäre ein soches Kakü risikobehaftet. Denn die Finanzierer steigen erst ab einem bestimmten Streitwert in die Finanzierung ein, je nach Finanzierer ab DM oder sogar erst ab DM 9. Zudem bietet die gewerbiche Prozessfinanzierung keinen Schutz für die Bekagtenseite. Denn eine Beteiigung am Prozesserfog der Abweisung der Kage ist in dieser Konsteation nicht mögich. Den Vortei der gewerbsmäßigen Prozesskostenfinanzierung im Vergeich zu einer Rechtsschutzversicherung für den Mandanten iegt aerdings ebenfas kar zu Tage: Er muss keine aufenden Prämien zahen. Viemehr kann er den Vertrag in dem Moment schießen, in dem der Rechtsstreit entsteht. Aerdings wird es dann verhätnismäßig teuer. Denn jedenfas bei hohen Streitwerten iegt die Erfogsbeteiigung in absouten Zahen hoch. III.Wirtschaftiche Lage der Finanzierer Die wirtschaftiche Lage der Prozessfinanzierer ist für Außenstehende schwer abzuschätzen. Die Prozessfinanzierung ist jedenfas wenn man die Anzah der Finanzierer betrachtet ein expansiver Markt. Mitterweie bieten rund Firmen eine soche Finanzierung an. Nach dem Quartasbericht Nr. 1/2001 des größten Finanzierers, der FORIS AG, zu urteien, entwicket sich das Geschäft positiv. Die Anfragen, verstanden as Kontakt unter konkreter Angabe eines Streitgegenstands, steigen bei der FORIS AG, und iegen mitterweie bei 500 pro Quarta. Aus ca. 10% der Anfragen entwicket sich ein entsprechender Finanzierungsvertrag. Ungefähr die Häfte der finanzierten Prozesse wurde bisang gewonnen. Das Durchschnittsergebnis aer Verfahren, aso unter Einschuss auch der verorenen, iegt bei DM. Gewinne werden bisang aerdings nicht erwirtschaftet, wobei FORIS davon ausgeht dass dies u. a. daran iegt, dass bisang nur die Prozesse beendet wurden, deren Ertragsaussichten nicht besonders günstig waren. Denn in diesen Fäen sei ein schneer Abschuss des Prozesses im Interesse, des Finanzierers gewesen. Man rechnet aso nach wie vor damit, bad in die Gewinnzone zu kommen. IV. Rechtiche Einordnung Dieser nicht ganz ungünstigen wirtschaftichen Entwickung steht eine gewisse Skepsis der Anwatschaft gegenüber 10, die sich insbesondere auf die Frage der Zuässigkeit dieser Form der Prozessfinanzierung bezieht. Diese Bedenken sind um so ernster zu nehmen, as sie von einer Seite kommen, die durch die Finanzierung im Grundsatz nur profitieren kann. Denn jeder geführte Prozess vermehrt das Gebührenaufkommen und steigert damit die Verdienstmögichkeiten der Anwatschaft. Da gerade Prozesse mit hohen Streitwerten finanziert werden, sind diese Einnahmemögichkeiten nicht zu vernachässigen. Die Frage, ob diese Form der Prozessfinanzierung zuässig ist, kann nur beantwortet werden, wenn man die Vertragsgestatung genauer betrachtet. Denn je nach dem, um wechen Vertragstyp es sich handet, sind die Kriterien der rechtichen Zuässigkeit verschieden. 1) Die Einordnung des Prozesskostenfinanzierungsvertrages in die Vertragstypen des BGB bereitet Schwierigkeiten. M. E. handet es sich nicht um ein Darehen, da der Mandant das für die Finanzierung aufgebrachte Ged nicht in jedem Fa zurückzahen muss 11. Daher ist weder das KWG noch das VerbraucherKG anwendbar. 2) Auch ein Versicherungsvertrag iegt m. E. nicht vor. Würde man das anders sehen, so würden die Finanzierer eine Eraubnis des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen nach 5 Abs. 1 VAG benötigen. Das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen ist der Ansicht, dass es sich nicht um eine Versicherung handet 12. Die Begründung des BAV ist aerdings dürftig. Es wird ausgeführt, dass bei der Prozessfinanzierung die Übernahme des Prozesskostenrisikos eher im Hintergrund stehe. Diese Sicht der Dinge überzeugt jedenfas aus der_ Sicht des Mandanten nicht. Ihm geht es nur um die Übernahme dieses Risikos und sonst um nichts. Gäbe es keine Prozesskosten, würde er nie und nimmer den Vertrag mit dem Finanzierer abschießen. Die Schwierigkeit bei der Beantwortung der Frage, ob eine Versicherung gegeben ist oder nicht, iegt bei den Unkarheiten in Bezug auf die für das Voriegen einer Versicherung konstitutiven Kriterien 13. Nach Ansicht des BGH muss der Versicherer entgetich handen. Auch muss das vom Versicherer übernommene Risiko auf eine Mehrzah von mit der geichen Gefahr bedrohten Personen verteit werden, so dass der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zah beruhende Kakuation zugrunde iegt 14. Weiter darf das versicherungsvertragiche Eement nicht im inneren Zusammenhang mit einem anderen Vertrag stehen 15 und die Vertragspartner dürfen in Bezug auf das versicherte Geschäft keine gemeinsamen Interessen haben des FORIS-Vertrages; dazu näher Bräuer, AnwB 2001, 112, des FORIS-Vertrages. 9 Überbick bei Schüffe, Ber. AnwB 2001, 82, Ströbe, BRAK-Mitt. 1998, 263; ders., BRAK-Mitt. 1999, So auch Dethoff, NJW 2000, 2225, 2226; Fritzsche/Schmidt, NJW 1999, 2998; bejahend dagegen Bruns, JZ 2000, 232, 238; vg. dazu ferner Ströbe, BRAK-Mitt. 1998, 263, BAV, Ver BAV 1999, 167, Überbick bei Dreher, Die Versicherung as Rechtsprodukt, 1991, S. 31 ff.; Schmidt-Sazer, FS Lorenz, 1994, S. 587 ff., der sebst darauf abstet, dass das Leistungsversprechen des Versicherers bedingt ist (FORIS eistet unbedingt, trägt nämich stets die Prozesskosten, aerdings evt. nicht endgütig) und das Zahungsversprechen des Versicherungsnehmers unbedingt ist (der Mandant eistet nur, wenn der Anspruch besteht); Kaubach, VersR 1985, 805, 806; Fedmann/Wick, VersWirtschaft 1999, BGH VersR 1995, 344, 345 (Schüssefunddienst); BGH NJW-RR 1988, 819, 820; Überbick bei Dreher, (s. o. Fn. 13), S. 34 f.; kritisch Schwintowski, Der private Versicherungsvertrag zwischen Recht und Markt, 1987, S BGH VersR 1995, 344, 345 (Schüssefunddienst); BGH VersR 1993, 1217, 1218 (Schmierözusatz). 16 BGH VersR 1962, 974, 976; Schwintowski, (s. o. Fn 14) S. 54.

23 542 In der Literatur ist die Ansicht vertreten worden, eine Versicherung iege im Fae der Prozessfinanzierung schon deshab nicht vor, wei der Finanzierer nicht entgetich handee, da die Prozessfinanzierung im Fae des Prozessverustes nichts koste 17. Diese Sicht der Dinge ist aber zu formaistisch. Denn es muss ausreichen, dass insgesamt gesehen die Leistungen von den Versicherten aufgebracht werden 18. Bei jeder Versicherung erhaten einzene, eben die Geschädigten, mehr as sie eingezaht haben. Gegen die Annahme einer Versicherung sprechen meines Erachtens aber zwei andere Aspekte: Zum einen geht es bei der Prozessfinanzierung, anders as im Versicherungsgeschäft, nicht darum, dass mit sicher eintretenden Verusten gerechnet wird und diese durch Prämienzahungen von Personen, die keine Veruste eritten haben, ausgegichen werden. Viemehr so jeder Prozess gewonnen und daher jedes Geschäft mit Gewinn abgeschossen werden. Nun hofft freiich auch ein Versicherer, dass sich nach Mögichkeit keines der übernommenen Risiken reaisiert. Aber eine individuee Risikoüberprüfung für jeden Versicherten erfogt eben im Versicherungsgeschäft doch gerade nicht 19.BeiderProzesskostenfinanzierung iegt es ähnich wie bei aen anderen Unternehmern auch: Einige Verustgeschäfte sind unvermeidbar und werden durch die Gewinne, die die anderen Geschäfte bringen, ausgegichen. Das hat mit dem Abschuss einer Versicherung nichts zu tun 20. Hinzu tritt ein weiterer Aspekt, der gegen die Annahme spricht, es gehe um den Abschuss eines Versicherungsvertrages, nämich die Tatsache, dass der Finanzierer und der Mandant mit dem Abschuss des Prozesskostenfinanzierungsvertrages ein gemeinsames Zie verfogen, nämich die Reaisierung des Anspruchs. Dieser Aspekt wird auch vom BAV genannt. Dort heißt es, das Unternehmen woe gemeinsam mit dem am Prozess Interessierten die Forderung zu Ged machen 21. Das trifft in der Tat zu und spricht insoweit stimme ich jedenfas im Ergebnis dem Bundesaufsichtsamt zu entscheidend gegen die Annahme, es handee sich um eine Versicherung. 3) Dieses gemeinsame Zie ässt zugeich deutich werden, dass nicht ein Versicherungs- sondern ein Geseschaftsvertrag geschossen wird. Wie bei jeder Geseschaft eistet auch hier jeder Geseschafter seinen persönichen Beitrag: Der Mandant egt den Wert der Forderung ein, der Finanzierer die Finanzierung. Ein mögicher Gewinn wird geteit. Wird der Prozess veroren, werden die entstandenen Kosten aerdings aein vom Finanzierer getragen. Aber diese Kostenübernahme ist gerade der Beitrag des Finanzierers und kann daher nicht as Argument gegen das Voriegen einer Geseschaft angeführt werden 22. Im übrigen sind auch zahreiche der in der Literatur für das Voriegen einer Geseschaft sprechenden Indizien erfüt 23. Dies git etwa für die typischerweise für das Bestehen einer Geseschaft sprechenden Kontrorechte. Der Prozessfinanzierer ist nach dem Vertrag stets von der Entwickung des Rechtsstreits zu unterrichten. Vor Abschuss eines Vergeichs ist die Entscheidung wie beschrieben unter den Geseschaftern abzustimmen. Ebenfas gegeben ist die für eine Geseschaft geichermaßen typische Verustbeteiigung. Auch erhät der Finanzierer keine feste, sondern nur eine erfogsabhängige Vergütung. Diese ist aerdings durch die Abtretung der Forderung gesichert. Auch die gepante Dauer der Zusammenarbeit und die Betonung der wechseseitigen Treuepfichten sprechen für die Annahme einer Geseschaft. Da diese Geseschaft nach außen nicht in Erscheinung tritt, handet es sich um eine Innengeseschaft 24. AnwB 10/2001 Vorträge Anwatstag 2001 Da der Abschuss eines sochen Geseschaftervertrages formfrei mögich ist und auch nicht genehmigt werden muss, scheinen damit ae Bedenken in Bezug auf die Wirksamkeit des Vertrages ausgeräumt zu sein. V. Berufsrechtiche Bedenken Dem ist aber nicht so. Viemehr wurden auch aus dem Berufsrecht Bedenken gegen die Prozesskostenfinanzierung abgeeitet. 1) Auf der Hand iegt die Mögichkeit, dass diese Form der Finanzierung gegen das Verbot der quota itis ( 49b Abs. 2 BRAO) verstoßen könnte. Nach dieser Norm sind Vereinbarungen, nach denen der Rechtsanwat einen Tei des erstrittenen Betrages erhät, unzuässig. Zwar bekommt hier der Rechtsanwat seine Gebühren unabhängig vom Ausgang des Prozesses. Aber dem Mandant steht im Fae des Obsiegens nur ein Tei des erstrittenen Betrages zu. Aus seiner Sicht macht es keinen Unterschied, ob er die voe Summe nicht erhät, wei sie von seinem Rechtsanwat oder wei sie von dem Prozessfinanzierer einbehaten wird. Aber das Verbot von 49b Abs. 2 BRAO hat nicht den Schutz des Mandanten im Auge. Viemehr geht es darum, die Unabhängigkeit des Rechtsanwats von der vertretenen Partei zu wahren. Diese Unabhängigkeit so sagt man sei gefährdet, wenn der Rechtsanwat ein eigenes gedwertes Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits habe. Zugeich bestehe die Gefahr, dass das Pubikum das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Rechtsanwats veriere 25. Da bei einer Prozessfinanzierung der Rechtsanwat in jedem Fa sein Honorar erhät, ist seine Unabhängigkeit vom Mandanten nicht gefährdet und das Verbot von 49b Abs. 2 BRAO greift nicht ein 26. Eine Ausnahme könnte aenfas für die Rechtsanwäte geten, die as Geseschafter an den Finanzierern beteiigt sind. Denn sie profitieren über ihre Beteiigung an der Geseschaft doch wieder vom Ausgang des Prozesses 27. Aber dies ist doch nur ein sehr mittebarer Vortei, der meines Erachtens auch in den Augen eines noch so unerfahrenen Pubikums die Unabhängigkeit eines Rechtsanwats nicht in Frage steen kann. 2) Weitere Bedenken werden aus dem RBerG abgeeitet. Wie geschidert prüft der Finanzierer vor Annahme des Antrags auf Abschuss eines Prozessfinanzierungsvertrages die Erfogsaussichten des Prozesses. Wäre dies die Besorgung einer fremden Rechtsangeegenheit, so würde Art. 1 1 des RBerG eingreifen und die Tätigkeit des Finanzie- 17 Dethoff, NJW 2000, 2225, 2227; Müer-Güdemeister/Romann, NJW 1999, 3540; dagegen Fritzsche/Schmidt, NJW 1999, 2998, 3000; agemein zur Entgetichkeit Hensser, Risiko as Vertragsgegenstand, 1994, S Fritzsche/Schmidt, NJW 1999, 2998, 3000; Hofmann, Privatversicherungsrecht, 3. Auf., 2 Rdn Siehe Müer-Güdemeister/Romann, NJW 1999, Ähnich Fedmann/Wick, VersWirtschaft 1999, 1314, BAV, VerBAV 1999, 167, 168; so auch Dethoff, NJW 2000, 2225, So Fritzsche/Schmidt, NJW 1999, 2998, Zu diesen Indizien Grunewad, Geseschaftsrecht, 4. Auf., 1 D Rdnr. 2; MüKo-Umer, BGB 3. Auf. vor 705 Rdn So auch Bräuer, AnwB 2001, 112, 114; Dethoff, NJW 2000, 2225, 2227; a. A. Bruns, JZ 2000, 232, BGHZ 34, 64; BGH WM 1990, 1250, 1252; siehe auch die Begründung zum Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwäte und Patentanwäte, BT-Drucks. 12/4993, S. 30; Darsteung des Gesamtzusammenhangs bei Hensser/Prütting/Dittmann, BRAO 49b Rdnr. 15f.; Schepke, Das Erfogshonorar des Rechtsanwat, 1998, S. 9 ff., 117 ff.; kritisch außer Schepke auch Kiian, JuRBüro 1994, 641; und Undritz, AnwB 1996, 113, 118 ff. 26 Im Ergebnis so auch Ströbe, BRAK-Mitt. 1998, 263, So Bruns, JZ 200, 232, 239; diffenzierend Dethoff, NJW 2000, 2225, 2228.

24 AnwB 10/ Vorträge Anwatstag 2001 rers wäre eraubnispfichtig. Aber in dieser Vorprüfung iegt keine Besorgung einer fremden Rechtsangeegenheit. So wie auch ein Rechtsschutzversicherer die Erfogsaussichten des Rechtsstreits eines Versicherten im eigenen wirtschaftichen Interesse prüft 28, so beurteit auch der Finanzierer die Chance, den getend gemachten Anspruch durchzusetzen, zur Abschätzung der eigenen Gewinnaussichten. Daher ist diese Prüfung die Besorgung einer eigenen, nicht einer fremden Angeegenheit 29. Auch in der geschiderten Einfussnahme des Finanzierers auf den Prozessverauf (Stichwort: Mitwirkung beim Vergeichsabschuss) iegt kein Verstoß gegen das RBerG. Wiederum git, dass der Prozessfinanzierer seine eigenen Geschäfte (nämich die Reaisierung einer mögichst hohen Forderungsquote bzw. die Minimierung seines Verustes) besorgt und nicht die Geschäfte des Mandanten. 3) Im übrigen iegt in der Bindung des Mandanten gegenüber dem Finanzierer auch kein Verstoß gegen 1 BRAO (Unabhängigkeit des Rechtsanwats), denn obgeich der Vertrag ausdrückich betont, dass der Mandant verpfichtet ist, seinen Prozessbevomächtigten dahingehend zu instruieren, dass die Verfügung über den Anspruch u. U. an die Zustimmung des Finanzierers gebunden ist, wird man einem Rechtsanwat, der an einer sochen Vertragsgestatung mitwirkt, keinen Verstoß gegen 1 BRAO vorwerfen können 30. Denn gebunden ist nur der Mandant und nicht der Rechtsanwat. Dass der Mandant seinerseits gegenüber seinem Rechtsanwat weisungsbefugt ist, ist unbestritten und unprobematisch. Ebenfas unprobematisch ist die Bindung des Mandanten gegenüber dem Finanzierer. Auch sonst kommt es häufig vor, dass ein Anspruchsinhaber nicht frei über seine Forderungen verfügen darf. Sote der Prozessfinanzierer versuchen, den Rechtsanwat direkt zu beeinfussen, so hätte dieser eine soche Einfussnahme zurückzuweisen. VI. Inhatskontroe 1) Wenn somit ein Verstoß gegen konkrete Normen nicht festgestet werden kann, beibt nur der Rückgriff auf 138 Abs. 1 BGB, und in der Tat wird gesagt, dass Prozesskostenfinanzierungsverträge sittenwidrig und daher nichtig seien. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass durch die Prozesskostenfinanzierung der Grundsatz der prozessuaen Waffengeichheit veretzt werde. Denn dem Bekagten steht im Unterschied zum Käger eine Finanzierung in der Form der Prozesskostenfinanzierung nicht offen 31. Aber vergeichbare Unausgewogenheiten zwischen Käger- und Bekagtenseite können auch sonst vorkommen: So mag es sein, dass nur der Käger rechtsschutzversichert ist oder auch, dass der Käger über erhebiche finanziee Ressourcen verfügt, nicht aber der Bekagte. Das aein führt nicht dazu, dass der Prozesskostenfinanzierungsvertrag as sittenwidrig anzusehen wäre. Ich teie auch nicht die in der Literatur vertretene Ansicht, dass wegen der nunmehr für Jedermann bestehenden Gefahr, mit für den Käger kostenosen Prozessen überzogen zu werden, ein faktischer Zwang entstehe, eine Rechtsschutzversicherung vorzuhaten was dann wiederum, die Versicherer werden es nicht gerne hören die Sittenwidrigkeit des Prozesskostenfinanzierungsvertrages begründet werden so 32. Denn kein Finanzierer wird unsinnige Prozesse finanzieren. 2) Dagegen würde ich den Abkauf der Forderung durch den beratenden Rechtsanwat sebst tatsächich für sittenwidrig haten. Denn in diesem Fa iegt das Informationsgefäe zwischen Rechtsanwat und Mandanten auf der Hand. Der Rechtsanwat wird in erster Linie die Forderungen kaufen, die aussichtsreich sind, und dies um den Preis zu drücken gegenüber dem Mandanten nicht wirkich offen egen. 3) Einzene Kausen eines Prozesskostenfinanzierungsvertrages können sebstverständich gegen 138 BGB verstoßen. Im übrigen bin ich der Ansicht, dass der Prozesskostenfinanzierungsvertrag der Inhatkontroe nach dem AGB unteriegt. Die Bereichsausnahme nach 23 AGBG für das Geseschaftsrecht greift m. E. nicht ein, da es sich um eine Innengeseschaft mit Ähnichkeiten zur Austauschverträgen handet 33. VII. Bezahung durch Sacheistung Abschießend möchte ich noch auf eine ganz andere Form der Prozessfinanzierung zu sprechen kommen. Es ist zu beobachten, dass sich Anwatskanzeien für die Beratung (etwa bei einer Kapitaerhöhung oder einem Börsengang) nicht in Ged, sondern in Aktien oder Geseschaftsanteien bezahen assen. Sote diese Bezahung wie berichtet wird nur für den Fa geschudet sein, dass der Börsengang oder die Kapitaerhöhung erfogreich abgeschossen wird, so äge ein Verstoß gegen 49b BRAO (Verbot der Erfogsbeteiigung) vor. In den anderen Fäen ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Vertragsgestatung mit den Bestimmungen des Geseschaftsrechts abgestimmt sein muss. So der Rechtsanwat oder die Sozietät Geseschafterin werden und erhaten sie Aktien direkt von der Geseschaft, so sind die Regen über Sacheinagen zu beachten. Insbesondere muss bedacht werden, dass Ansprüche auf Diensteistungen nicht einagefähig sind, woh aber eine Honorarforderung 34. Ist Schudner der Honorarforderung ein Geseschafter, wie es insbesondere bei der Gründung vorkommen kann, und erhät der Anwat vo eingezahte Anteie as Bezahung, so ergeben sich unter dem Stichwort Sacheinagen keine Probeme. Aerdings kann das Haten der Anteie zu berufsrechtichen Friktionen führen. Zwar kann der BRAGO nicht entnommen werden, dass das Honorar in Ged nicht nur berechnet, sondern auch bezaht werden müsste. Betroffen sein könnte aber das in 43a BRAO niedergeegte Gebot der anwatichen Unabhängigkeit, das auch und gerade eine Unabhängigkeit vom Mandanten fordert. Nun wird zwar niemand einen Rechtsanwat, der die BASF berät, für abhängig haten, nur wei er eine Aktie dieser Geseschaft erworben hat. Schwierig wird es aber, wenn der Rechtsanwat einen größeren Prozentsatz, vieeicht sogar eine Mehrheitsbeteiigung in der Hand hät. Da es aber auch zuässig ist, dass ein Anwat praktisch nur einen Großmandanten berät, wird auch in dem Haten einiger Anteie an dem Mandanten keine unzuässige Abhängigkeit sehen können 35. Dem entspricht, dass das BVerfG sogar die Geschäftsführung durch einen Rechtsanwat in mehreren eigenen Geseschaften für unprobematisch gehaten hat Dazu Lüth, Rechtsberatung durch den Rechtsschutzversicherer, 1997, S. 70 ff. 29 So auch Ströbe, BRAK-Mitt. 1998, 263, Bedenken bei Ströbe, BRAK-Mitt. 1999, Bruns, JZ 2000, 232, 237 f. 32 Bruns, JZ 2000, 232, 237 f. 33 So auch Dethoff, NJW 2000, 2225, Grunewad, Geseschaftsrecht, 4. Auf., 2 C II Rdnr. 23, Hüffner, AktG, 27 Rdnr. 24, Vg. Hensser/Prütting/Eymann, BRAO, 43a Rdnr BVerfG NJW 1993, 317 ff.

25 544 Schwierigkeiten sehe ich aerdings in dem Fa, dass nicht der Rechtsanwat sebst, sondern eine Sozietät die Anteie hät. Da eine Sozietät, anders as ein Rechtsanwat, kein Privatvermögen hat, kann in dem Haten der Anteie eine gewerbiche Tätigkeit iegen, die nach 2 Abs. 2 BRAO verboten ist. Der Sinn des Verbotes gewerbicher Tätigkeit iegt darin, eine übermäßige Kommerziaisierung des Anwatsberufes zu vermeiden 37. Da Interessenkoisionen zwischen beratender und anwaticher Tätigkeit denkbar sind, könnten hier Probeme auftauchen. Soten die Anteie aber nur kurze Zeit gehaten werden, und durch entsprechende Organisationsstrukturen der Sozietät eine Abschottung der jeweiigen Interessensphären gewähreistet sein, so erscheint diese Gefahr gebannt. Im Ergebnis ist daher die Bezahung in Geschäftsanteien zuässig. Eine Sozietät darf soche Anteie aerdings nur kurze Zeit haten. Ich komme der zu dem Ergebnis, dass sowoh die Prozessfinanzierung durch gewerbiche Prozessfinanzierer wie auch das Bezahen des Rechtsanwats in Anteien im Grundsatz zuässig ist. 37 BGH EGE XIII, 67, 71; so auch die amtiche Begründung BT-Drucks. 111/ 120, S. 49. Andreas Schier, Vorstandsmitgied der D.A.S., München Gemeinsamer Ansatzpunkt von Rechtsschutzversicherung und Prozessfinanzierung ist die Tatsache, dass die Rechtsverfogungskosten oft recht hoch sind. Im Einzefa können sich bei der Getendmachung eines Anspruchs nahezu unüberwindbare finanziee Hürden aufbauen. Die Rechtsschutzversicherung und auch die verhätnismäßig junge Prozessfinanzierung bieten die Mögichkeit, einen Anspruch ohne eigenes Kostenrisiko getend zu machen. Beide tragen so zur Gewähreistung der grundgesetzich verankerten Rechtsweggarantie bei. Ein gravierender Unterschied zwischen Rechtsschutzversicherung und Prozessfinanzierung zeigt sich beim Favoumen. In 2000 wurden den Versicherern insgesamt etwa 3,4 Mio Rechtsschutzfäe gemedet, die sich nach Leistungsarten wie fogt verteien: Schadenanfa in der Rechtsschutzversicherung in 2000 nach Leistungsarten: Leistungsart Stück % von Gesamt Verkehrs-Straf- u. Owi-RS ,8 Arbeits-RS ,9 Ag. Vertrags- u. Sachen-RS/privat ,2 Verkehrs-Schadenersatz-RS ,8 Wohnungs- u. Grundstücks-RS ,5 Ag. Schadenersatz-RS ,4 Beratungs-RS ,7 Verkehrs-Vertrags-RS ,6 Soziagerichts-RS ,6 Ag.-Straf-u. Owi-RS ,1 Sonstige ,4 Ae ,0 AnwB 10/2001 Vorträge Anwatstag 2001 Die Zah der für eine Prozessfinanzierung in Betracht kommenden Fäe beträgt nur einen Bruchtei dieser Summe. Hauptgrund dafür ist ein bestimmter reativ hoher Mindeststreitwert. Zur Veranschauichung des Verhätnisses von Prozessfinanzierung und Rechtsschutzversicherung zunächst zwei Beispiesfäe aus der Praxis der Prozessfinanzierung: Fa 1 bewegt sich im Bereich der Arzthaftung. Der Bekagte war Hausarzt der Kägerin und hat trotz eines eindeutigen Facharztbefundes, der eine sofortige Einweisung ins Krankenhaus zur Abkärung einer arterieen Verschusskrankheit nahe egte, eine soche Einweisung unterassen. Erst nach mehreren Wochen erfogte eine Überweisung an einen Chirurgen, der trotz einer sofort durchgeführten Emboektomie (operative Entfernung eines arterieen embous) eine Beinamputation nicht mehr vermeiden konnte. Die Kägerin verangt DM Schadensersatz und Schmerzensged. Dies bedeutet ein Kostenrisiko von rund DM für die erste Instanz, ohne dass die Kosten für notwendige und bekanntermaßen teure medizinische Gutachten hier bereits enthaten wären. Fa 2 spiet im Bereich des Privaten Baurechts. Ein Architekt hatte für die öffentiche Hand eine äußerst kompizierte Panung von Tunnebauwerken erstet. Nachdem aufgrund einer poitischen Entscheidung das Vorhaben abgebrochen wurde, ist dem Architekten gekündigt worden. Er macht Honorarforderungen von etwa 1,3 Mio DM getend. Anwats- und Gerichtskosten können in der ersten Instanz nahezu DM betragen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass seitens des Landgerichts bereits ein Beweisbeschuss erassen und ein Sachverständigenvorschuss von DM angefordert worden war, as der Fa an den Prozessfinanzierer herangetragen wurde. In Fa 1 bestünde grundsätzich Deckung im Schadenersatzrechtsschutz, der in aen gängigen Angeboten enthaten ist. Da aber eine Rechtsschutzversicherung nicht vorhanden war, trat im Ergebnis die Prozessfinanzierung an deren Stee. In Fa 2 ist eine Deckung im Rechtsschutz nicht mögich, da Vertragsrechtsschutz im gewerbichen Bereich bekanntich nicht versicherbar ist. Hier ergänzt die Prozessfinanzierung die Rechtsschutzversicherung. Nach diesen beiden Praxisfäen nun die wichtigsten Kriterien der Prozessfinanzierung im Vergeich zur Rechtsschutzversicherung im Überbick: Prozessfinanzierung Rechtsschutzversicherung 9 Vertrag after the event 9 Vorsorgevertrag 9 freie Entscheidung über Annahme des Faes 9 nur Forderungskagen; i. d. R. ab Streitwert 100 TDM 9 nur gerichtiche Getendmachung 9 überwiegende Erfogsaussichten 9 zweifesfreie Bonität des Gegners 9 Beteiigung am Prozesserfog 9 Anspruch auf Kostenübernahme 9 auch bei nicht vermögenswerten Streitigkeiten sowie bei der Abwehr von Ansprüchen; kein Mindeststreitwert 9 i. d. R. auch vorgerichtich 9 hinreichende Erfogsaussichten 9 Bonität des Gegners nicht ausschaggebend 9 Prozesserfog vo zugunsten Versicherungsnehmer

26 AnwB 10/ Vorträge Anwatstag 2001 Im Einzenen: 9 Der Prozessfinanzierungsvertrag ist Vertrag after the event, d. h. die tatsächichen Voraussetzungen für einen Rechtsstreit sind bereits gegeben. Nur ein voständig aufbereiteter Fa as Grundage kommt für eine Finanzierungsentscheidung in Betracht. Im Gegensatz dazu handet es sich bei der Rechtsschutzversicherung um einen Vorsorgevertrag, hier geht es um ungewisse Fäe in der Zukunft. 9 Es obiegt der freien Entscheidung des Prozessfinanzierungsunternehmens, einen Fa zu finanzieren oder nicht. Dem steht in der Rechtsschutzversicherung der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Kostenübernahme gegenüber. 9 Voraussetzung für eine Finanzierung ist, dass ein Zahungsanspruch oder ein Anspruch auf gedwerte Leistung mit einem Streitwert von mindestens DM aktiv getend gemacht werden so. Die Rechtsschutzversicherung ist nicht auf gedwerte Forderungen beschränkt. Gedeckt sind auch die Abwehr von Forderungen sowie die Getendmachung nicht vermögenswerter Ansprüche, wie z.b. die Erhebung einer Kündigungsschutzkage. Es gibt keinen Mindeststreitwert. 9 Eine Finanzierung kommt grundsätzich nur für die gerichtiche Getendmachung eines Anspruchs in Betracht. Demgegenüber hift die Rechtsschutzversicherung in der Rege auch im vorgerichtichen Bereich. 9 Bei seiner Entscheidung ässt sich der Prozessfinanzierer davon eiten, ob deutich überwiegende Erfogsaussichten bestehen. Die Rechtsschutzversicherung setzt bei der Prüfung der Erfogsaussichten einen etwas weniger strengen Maßstab an. Hier sind hinreichende Erfogsaussichten erforderich. Dadurch soen mutwiig erhobene Forderungen verhindert werden. 9 Für den Prozessfinanzierer ist es von größter Wichtigkeit, dass die Bonität des Anspruchsgegners zweifesfrei gegeben ist. In der Rechtsschutzversicherung hat dieser Gesichtspunkt praktisch keine Bedeutung. 9 Die Prozessfinanzierung erfogt gegen Erfogsbeteiigung. D. h. bei positivem Ausgang des Verfahrens wird der Finanzierer am Prozesserfog beteiigt meist mit %. Dafür iegt das Kostenrisiko vo bei Finanzierer. Bei Kageabweisung trägt er die gesamten Kosten des Verfahrens. Die Rechtsschutzversicherung kennt keine Beteiigung am wirtschaftichen Ergebnis einer Kage. Der Prozesserfog kommt vo dem Versicherungsnehmer zugute. Die Gegenübersteung verdeuticht die Unterschiede von Prozessfinanzierung und Rechtsschutzversicherung. Die Rechtsschutzversicherung hat einen breiteren Anwendungsbereich. Darüber hinaus weist sie gegenüber der Prozessfinanzierung für einen Anspruchsinhaber gewisse Vorteie auf. Ein Versicherungsnehmer, der von seiner Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erhät, wird eine Prozessfinanzierung nicht ernsthaft in Betracht ziehen. Wenn aerdings eine Rechtsschutzversicherung nicht besteht oder ein im Rechtsschutz nicht versicherbarer Bereich betroffen ist, kann eine Prozessfinanzierung dem Anspruchsinhaber im Einzefa das Kostenrisiko abnehmen. Sie ermögicht so ein gerichtiches Verfahren, auf das sonst verzichtet worden wäre. As Ergebnis beibt festzuhaten: Die Prozessfinanzierung ist keine Aternative zur Rechtsschutzversicherung, sondern stet eine sinnvoe Ergänzung dar. In der Literatur ist bereits darauf hingewiesen worden, dass eine Pficht des Anwats in Betracht kommt, in geeigneten Fäen den Mandanten über die Mögichkeit einer Prozessfinanzierung zu beraten (vg. Bräuer, AnwB 2/01, 112). Nach wechen Kriterien kann nun der Anwat einen Prozessfinanzierer auswähen bzw. seinem Mandanten empfehen? 9 Zunächst sote das Unternehmen eine hohe Finanzkraft aufweisen. Bei den für eine Prozessfinanzierung in Frage kommenden Fäen mit reativ hohen Streitwerten entstehen Anwats- und Gerichtskosten in beträchtichem Umfang. 9 Weiterhin muss die Liquidität des Prozessfinanzierers angfristig sichergestet sein. Auch bei Verfahren mit anger Dauer muss gewähreistet sein, dass der Finanzierer zahungsfähig beibt. 9 Da im Rahmen der Finanzierung zahreiche sensibe und vertrauenswürdige Informationen ausgetauscht werden, sote das Unternehmen einen hohen Grad an Seriosität aufweisen. 9 Schießich muss der Prozessfinanzierer umfassendes Know-how in materierechticher und ziviprozessuaer Hinsicht einsetzen können, um schne korrekte Finanzierungsentscheidungen zu treffen. Dies geschieht auch im Interesse der Anwäte, die so aussichtsreiche Prozesse führen können, von denen der Käger ansonsten Abstand genommen hätte. Sie können ein attraktives Mandat weiterführen und bei Zusammenarbeit mit den großen Prozessfinanzierern eine voe zusätziche Gebühr für den entstehenden Korrespondenzaufwand erhaten. Die Prozessfinanzierung gegen Erfogsbeteiigung ist ein neues Geschäftsmode, mit dem sich die Anwatschaft intensiv befassen sote. Es bringt für den Anwat nicht nur neuen Beratungsbedarf, es eröffnet auch zusätziche Chancen. Schutz der Patientenrechte: Charta oder Gesetz? * Rechtsanwat Christoph M. Stegers, Dortmund I. Über die individueen Rechte des Patienten gegenüber Arzt und Krankenhaus sagt das Dienstrecht des Bürgerichen Gesetzbuchs von 1896 wenig aus. Den Pfichtenumfang der Leistungserbringung haben das fünfte Soziagesetzbuch, das Berufsrecht und vor aen Dingen die Zivirechtsprechung, genauer die Arzthaftungsrechtsprechung, im Wesentichen entwicket. Gesetzich versicherte Patienten haben das Recht, den Arzt, das Krankenhaus oder eine andere medizinische Einrichtung, soweit diese an der vertragsärztichen Versorgung teinehmen bzw. es sich um Kiniken, die im Krankenhausbedarfspan aufgenommen sind, * Vortrag auf einer Veranstatung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht am im Rahmen des 52. Deutschen Anwatstages in Bremen.

27 546 handet, frei zu wähen. Das Recht auf Sebstbestimmung setzt ein Recht auf Information durch den Arzt voraus. Patienten haben das Recht auf eine dem aktueen Facharztstandard entsprechende Diagnostik, Therapie und Rehabiitation. Dem Patienten gegenüber schuden Arzt und Krankenhausträger sachgerechte Organisation und Dokumentation des medizinischen Geschehens. Schießich hat der Patient regemäßig ein Recht auf Einsichtnahme in die ihn betreffende medizinische Dokumentation. A diese Rechte sind eingebettet in das Gebot ärzticher und pfegerischer Fürsorge. Diese Rechte sind im hohen Maße von der Zivirechtsprechung ausgestatet worden. Die Zivirechtspfege kann jedoch nur reaktiv im Einzefa tätig werden und in sochen Fäen Rechte abeiten oder konturieren. Ihre vorrangige Aufgabe ist es nicht, das Arzt- Patienten-Verhätnis zu steuern oder es gar zukunftsweisend abstrakt-genere zu gestaten. Das Bürgeriche Gesetzbuch konnte Probeme der Teemedizin, der Information oder Dokumentation nicht regen. Die Musterberufsordnung von 1997 verbietet dem Arzt, individuee ärztiche Behandungen, insbesondere Beratung ausschießich über Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze, zu führen. Zum Patientenschutz gehört ein wirksamer Datenschutz. Deshab sind Sicherungsverfahren notwendig, die dem aktueen Stand der Verschüsseungstechnik und dem digitaen Signaturverfahren entsprechen, um bei teemedizinischen Anwendungen und im Verhätnis der Leistungserbringer zu den Abrechnungssteen das Patientengeheimnis nicht auszuhöhen. Aufkärung, Beratung und Pficht zur Dokumentation sind verstreut, soziarechtich und berufsrechtich gereget. Sie haben bisher keinen Eingang in das Zivigesetzbuch gefunden. Das Rechtsverhätnis des Arztes, des Kinikträgers oder anderer Leistungserbringer zum Patienten wird bisher nahezu ausschießich as schichtes Diensteistungsverhätnis betrachtet: Medizinische Leistung gegen Honorar. Diese herkömmiche zivirechtiche Wertung ässt jedoch die Information und Mitarbeit des Patienten, die tatsächich integrae Bestandteie eines Arzt-Patienten-Verhätnisses sein müssen und die zum Erfog beitragen können, unberücksichtigt. Richtigerweise erscheinen nicht nur, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung geschudete Leistungen bei der Erkennung und Behandung von Krankheiten, sondern auch die Information und Teihabe des Patienten im Rahmen eines vertrauensvoen Zusammenwirkens, zum Wesen des Behandungsverhätnisses im Sinne eines Arbeitsbündnisses zu gehören. AnwB 10/2001 Vorträge Anwatstag Die koektiven Rechte der Patienten in der gesetzichen Krankenkasse sind unterentwicket. Das Verhätnis der Beitragszaher bzw. Versicherten zu der as öffentich-rechtiche Körperschaft konstruierten gesetzichen Krankenkasse ist von der obrigkeitsstaatichen Tradition geprägt. So ange die gesetzichen Krankenkassen nach dem Sacheistungsprinzip die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandung von Krankheiten nach den Regen der ärztichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist, uneingeschränkt gewähreisten, gibt es hierüber auch kaum eine rechtspoitische Diskussion. In der gesetzichen Krankenversicherung beschießen jedoch Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen bzw. der Zahnärzte und Krankenkassen die zur Sicherung der ärztichen Versorgung erforderichen Richtinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftichen Versorgung der Versicherten. Neue Untersuchungs- und Behandungsmethoden dürfen zu Lasten der Krankenkassen nur auf Empfehung des zuständigen Bundesausschusses erbracht werden. Medizinische Innovation, breites Leistungsspektrum und Erosion der Finanzierungsgrundagen haben zu den bekannten Dauerprobemen, nämich dem der Definition des Notwendigen und dem der Verteiungsdisparitäten zwischen den verschiedenen Fachgebieten der Medizin geführt. Eine angemessene Vertretung der Beitragszaher bzw. Mitgieder der gesetzichen Krankenkassen in den den Leistungsumfang bestimmenden Gremien feht indessen. Ohne Mögichkeit einer aktiven Teihabe und Beeinfussung des Leistungsgeschehens ihrer gesetzichen Krankenversicherung kann es jedoch nur eine verordnete und keine geebte Soidarität geben. Die Kehrseite dieser fehenden Partizipation ist ein seitens der Ärzteschaft bekagtes bei Patienten mitunter vorzufindendes Anspruchsdenken. Zu fordern ist daher eine Stärkung der koektiven Rechte der Mitgieder der gesetzichen Krankenkasse insbesondere in aen Gremien, die Beitrag und Leistung beeinfussen. Eine medizinische Versorgung der Bevökerung mit dem Zie dem Bedarf zu entsprechen und die Beastungen ausgewogen zu verteien, darf nicht ohne die Beitragszaher und Mitgieder gestatet werden. 2.1 Das materiee Schadenersatzrecht hat die höchstrichteriche und obergerichtiche Zivirechtsprechung weitgehend adäquat entwicket. Aerdings bestehen erhebiche Schwierigkeiten bei der Aufarbeitung von Medizinhaftpfichtschäden. Weiße Fecken sind bisher: Krankenhausinfektionen, Spätschäden auf dem Gebiet der radioogischen Diagnostik, Arzneimitteschäden in Foge von Anwendungsfehern, Unvertretbare schädiche Wirkungen von Arzneimitten infoge von Produktmängen (bisherige Fassung des 84 AMG), Schäden bei Behandung von aten Menschen, Mutimorbiden und psychiatrischen Patienten 2.2 Den Behandungsstandard und damit mittebar auch die der rechtichen Anforderungen an die ärztiche Sorgfat zu bestimmen, macht heute durchaus weniger Probeme, as dies vor 20 Jahren der Fa war. Eine generee Beweisastumkehr auf dieser Ebene erscheint daher nicht notwendig. Es beibt freiich wegen der Zufäigkeiten der der Auswah des Sachverständigen und fehender Speziaspruchkörper bei den Untergerichten eine erhebiche Rechtsunsicherheit bestehen. Die Auseinandersetzungen bei Medizinhaftpfichtschäden konzentrieren sich viemehr auf das Gebiet des Zurechnungszusammenhangs zwischen angeasteter Faschbehandung und behauptetem Gesundheitsschaden. Kommt es auf dieser Ebene nicht zur Beweisastumkehr, muss aso der Patient weiterhin den Vobeweis gemäß 286 ZPO führen, dass sein Gesundheitsschaden auf der Fehbehandung beruht, dann wird weiterhin für eine Viezah festgesteter medizinischer Quaitätsmänge nicht gehaftet werden. Denn häufig sind die Schadensbider unspezifisch; sie können auf dem Grundeiden, können auf fachgerechter Behandung, auf einer zusätzichen Behandung, auf vöig unbekannten Vorgängen oder Foge des angeasteten Fehers sein. Lässt sich keine sichere Ursächichkeit oder Mitursächichkeit feststeen, dann beibt der Patient ohne Kompensation. Eine generee Umkehr der Beweisast für den Zurechnungszusammenhang würde dies ändern. Eine soche

28 AnwB 10/ Vorträge Anwatstag 2001 Ausnahme von agemeinen Bestimmungen des zivirechtichen Haftungsrechts bedarf der gesetzichen Regeung. Dem Arzt muss dann aber ein faire Chance eingeräumt werden, eine soche Kausaitätsvermutung zu wideregen. Aternativ hierzu böte es sich an, den Krankenkassen es gesetzich zu ermögichen, Ersatz zu eisten bei medizinischer Fehbehandung und Verstößen gegen das Sebstbestimmungsrecht. As fakutative Zusatzeistung müsste der Ersatz, evt. begrenzt auf mittere und größere Schäden durch einen Beitragszuschag finanziert werden. Dabei könnte sich eine vereinfachende Pauschaierung von Schmerzensged und materieen Schaden empfehen. Hierdurch würde es vermieden, dem zivirechtich grundsätzich zu schudenden voen Schadenersatz as soziaversicherungsrechtiche Zusatzeistung auszubauen und damit die beiden Rechtsgebiete zu vermengen. 2.3 Vor aen Dingen sind jedoch andauernde und gravierende Vozugsdefizite bei der Rechtspfege zu verzeichnen. Es gibt erstinstanzich kaum Arzthaftungskammern und bisher nicht den Fachanwat für Medizinrecht. Je unerfahrener die beteiigten Juristen sind, um so stärker sind sie medizinischen Sachverständigen ausgeiefert. Die ange Dauer dieser Prozesse ist zum Tei hausgemacht. Fehendes Prozessmanagement und fehende Zertifizierung oder Bidung eines Sachverständigenpoos, dessen Mitgieder quaitativ hochstehende Gutachten in angemessener Zeit abiefern, sind ein dauernder Missstand. Eine hiergegen gerichtete konzertierte Aktion der an der Rechtssprechung Beteiigten mit dem Zie einer bürgernahen Justiz, die innerhab angemessener Zeit quaitativ hochstehende und überzeugende Entscheidungen ohne Rechtsverkürzung trifft, ist vonnöten. 3. Der Bericht der Arbeitsgruppe Patientenrechte in Deutschand heute bzw. der Beschuss d. GMK aus dem Jahre 1999 und der von der Bundesärztekammer vorgeegte Entwurf einer Charta der Patientenrechte beschreiben den gegenwärtigen materie-rechtichen Zustand. Dabei akzentuieren sie die bestehenden rechtichen Vorgaben nicht ganz einheitich. Während im Dokument der Gesundheitsministerkonferenz ein Recht auf sichere, sorgfätige und quaifizierte Behandung postuiert wird, spricht der Entwurf der Bundesärztekammer beispiesweise edigich vom Recht auf angemessene Behandung. Beide Dokumente mögen bei entsprechender Verbreitung ein probates Mitte zur Popuarisierung der Patientenrechte sein. Sie gehen aber nicht über die herkömmiche Sicht der Arzt-Patienten-Beziehung as einseitiges Dienstverhätnis hinaus. Weder ändern sie etwas an den Missständen bei Haftungsfäen, vor aen Dingen in der ersten Instanz, noch ösen sie das Zukunftsprobem der Teihabe der Bürger am System der gesetzichen Krankenversicherung. Partizipation der nachfragenden Seite ist angesichts der Ressourcenknappheit und der künftigen Entwickung in der Medizin unerässich, wenn ein Soidarsystem as eine der tragenden Säuen des demokratischen und soziaen Rechtsstaats aseits akzeptiert beiben so. Die Gesundheitsdiensteistungen nachfragende Seite ist faktisch nicht, jedenfas nicht an den entscheidenden Steen repräsentiert. Die Poitik und die gesetzichen Krankenkassen können nicht und schon gar nicht ausschießiche Wahrer der koektiven Patientenrechte und das heißt auch der Interessen der Beitragszaher sein. An dieser Situation würde angesichts der Verteiungskämpfe auf dem angebotsinduzierten Markt und der Fehverteiungen medizinischer Leistungen eine zivirechtiche Kodifizierung der individueen Patientenrechte nichts ändern. 4. Zusammenfassung Die Kodifizierung der individueen Patientenrechte in einem Patientenschutzgesetz steht sicherich auf der Agenda. Eine Kodifizierung des Rechts der medizinischen Behandung könnte das Arzt-Patienten-Verhätnis näher as Vertrag eigenen Typs mit ausgeprägten persönichen und wechseseitigen Pfichten ausgestaten, die Pficht zur Aufzeichnung der wesentichen Behandungsschritte, die Pficht zur Information des Patienten wie das Recht auf Nichtwissen und die Pficht des Patienten, nach Kräften bei der Vorsorge, Erkennung und Behandung von Erkrankungen mitzuwirken sowie das Beweisrecht regen. Doch kann ein soches Vorhaben die Vozugsdefizite der Zivirechtspfege, die vordringich nach einer Lösung rufen, nicht beseitigen. Die in der Ziviprozessreform vorgesehene Verkürzung des Erkenntnisverfahrens auf die Beweisaufnahme in einer Tatsacheninstanz wird das Probem eher verschärfen. Werden diese Missstände nicht beseitigt, so wird die Richtigkeitsgewähr künftig gemindert sein und Zufasentscheidungen zunehmen. Ein gutes materiees Recht behebt keine Beweisschwierigkeiten und keine Vozugsdefizite bei der Rechtsanwendung. Buchhinweis Katja Mihm: Berufsrechtiche Koisionsprobeme beim Anwatsnotar, Band 40 der Schriftenreihe des Instituts für Anwatsrecht an der Universität zu Kön; Deutscher Anwatverag Bonn; 284 S.; 89 DM Es ist ein nicht azu häufig vorkommender Gücksfa, dass eine Dissertation nicht nur hohen wissenschaftichen Ansprüchen genügt, sondern auch für die praktische Tagesarbeit von Nutzen ist. Die Verfasserin hat eine soche Dissertation geschrieben, und es ist kein Wunder, dass ihre Veröffentichung in der den Praktikern bestens vertrauten Schriftenreihe des Köner Instituts für Anwatsrecht nicht ange auf sich warten ieß. Woh kein Thema hat die Anwatsnotare in den etzten Jahren so bewegt wie die bei der Noveierung des notarieen Berufsrechts 1998 erhebich verschärften Mitwirkungsverbote. Die damit für die Berufungsausübung verbundenen Probeme sind noch ange nicht bewätigt. Wer sich mit den viefätig auftretenden Koisionen zwischen anwaticher und notarieer Tätigkeit vertraut machen wi, findet in dieser Schrift eine ausgezeichnete Hife. Die Verfasserin schickt der Behandung der einzenen Konfiktfeder eine Würdigung der verfassungsrechtichen Grundagen anwaticher und notarieer Tätigkeit und eine gründiche systematische Standortbestimmung des Anwatsnotariats voraus, das sie zu Recht as eine dem Nur-Notariat geichwertige Notariatsform einstuft. Die Darsteung der tätigkeitsbezogenen Koisionen und ihrer nicht in jeder Hinsicht gegückten Regeung in 45 BRAO und 3 BeurkG macht die kompizierte Gesetzesage transparent und eräutert sie sorgfätig. Die Sozietätsfähigkeit des Anwats- wie des Nur-Notars in Gegenwart und Zukunft ist ein weiteres Thema, das unter aen Aspekten mit abgewogenem Urtei behandet wird. So kommt die Verfasserin zu dem Ergebnis, dass eine generee Unzuässigkeit mehrgiedriger Sozietäten im Nur-Notariat woh gegen 3 GG verstoße, sofern es geinge, die Personahoheit der Justizverwatungen in angemessener Weise zu schützen. Kurzum: Wer, in wecher Funktion auch immer, mit der tägichen Praxis des Anwatsnotariats zu tun hat und sich für seine Zukunftsaussichten interessiert, findet in dieser Schrift eine Füe von nützichen Hinweisen und interessanten Ausbicken. Rechtsanwat und Notar Horst Eymann, Stade

29 548 AnwB 10/2001 u Erfog macht Arbeit die neue Juristenausbidung Christian Rath, Badische Zeitung u. a. Auf den ersten Bick ist es ein großer Erfog der Anwatschaft. Bund und Länder sind sich inzwischen weitgehend einig, dass sich die juristische Ausbidung künftig vor aem am anwatichen Berufsbid orientieren muss. Schon in der Universität so der Stoff verstärkt aus Anwatsperspektive geehrt werden. Recht entsteht aus dem Streit, ist das neue Motto. Dazu kommen Kurse in Schüssequaifikationen wie Verhandungsmanagement und Vernehmungsehre. Besonders reevant sind aber die gepanten Änderungen im Referendariat. Wer Anwat werden wi, muss bad mindestens 12 Monate anwatsspezifische Ausbidung vorweisen. Doch von Euphorie ist in der Anwatschaft wenig zu spüren. Immerhin steigt jetzt auch die Verantwortung der Anwäte für die juristische Ausbidung: In der Universität müssen Kurse angeboten werden, bei den Prüfungen ist verstärkt Engagement gefragt und im Referendariat wird sich die Zah der benötigten Ausbidungssteen verviefachen. Die Engpässe sind bereits absehbar. So wird es für Kurse im Studium ebenso wie für die Beteiigung an Prüfungen nur das übiche Honorar geben und das ist aus der Sicht gestandener Anwäte eher kümmerich. Dabei kommt es gerade auf das Engagement erfahrener Advokaten an, schießich kann die universitäre Ausbidung kein neues Geschäftsfed für schecht ausgeastete Junganwäte werden. Aso muss man darauf hoffen, dass eine Tätigkeit an der Universität wenigstens etwas die Eitekeit befriedigt und neue Reputation verschafft. Doch fas das nicht genügt, müssen woh die Anwatskammern zu den Uni-Honoraren etwas hinzuschießen. Das größte Nadeöhr ist aber im Referendariat zu erwarten. Während es bisher rund 3000 Kanzei-Ausbidungspätze für Rechtsreferendare gibt, werden nach der Reform etwa benötigt. Das ist immerhin eine Steigerung um mehr as 200 Prozent. Und dabei wird es auch keinen großen Unterschied machen, ob eine 12-monatige Anwatsausbidung für ae Nachwuchsjuristen vorgeschrieben wird oder nur für künftige Anwäte. Schießich woen bzw. müssen eh die meisten Absoventen Anwat werden und wer sich noch nicht über seine Päne im karen ist, wird schon vorsorgich die zwöf Monate in einer Kanzei absovieren. Wird aber die Aussicht auf einen vom Staat bezahten künftigen Mitarbeiter ausreichen, um auch genügend Ausbidungsstationen zu finden? Immerhin sind Referendare nicht nur biige Arbeitskräfte, die dem Anwat Arbeit abnehmen. Sie steen auch viee Fragen und machen geegentich Feher, die der Ausbider finden und ausbügen muss. Einen Referendar muss man sich aso eisten woen. Vier Mögichkeiten sehe ich nun, die drohende Zunahme von Anwatsreferendaren anzugehen bzw. mit ihr umzugehen. Der radikaste Ansatz wäre, geich die Zah der Studenten zu reduzieren. Hier würde man in der Professorenschaft, die schon ange ein besseres Betreuungsverhätnis an der Uni fordert, sicher Bündnispartner finden. Aerdings ist der Abbau von Studienpätzen bei den Wissenschaftsministern derzeit zurecht kaum durchsetzbar. Schießich git Deutschand im Wetmaßstab as eher unter-akademisiert. Außerdem wirkt eine soche Forderung aus dem Mund von Anwäten eher so, as woe man künftige Konkurrenten vom Markt fern haten. Zweitens könnte der Staat einen Mange an anwatichen Ausbidungspätzen auch mit Zwangsmaßnahmen angehen. Kanzeien ab einer bestimmten Größe könnten dann zur Einsteung von Referendaren verpfichtet werden. Aber Ausbidung unter Zwang ist keine gute Ausbidung. Sie könnte auch eicht durch Gefäigkeitstestate ohne echte Ausbidungseistung unteraufen werden. Schon heute ist ja die Anwatsstation oft eine Tauchstation, bei der Referendare abtauchen, um sich der Examensvorbereitung zu widmen. Um derartiges zu vermeiden, könnte es drittens künftig überbetriebiche Ausbidungseinrichtungen geben, bei denen ein Tei der Referendare ihre ganze Anwatstation oder ae Referendare einen Tei dieser zwöf Monate verbringen. Man kann dabei nur hoffen, dass mehr herauskommt as Verwahranstaten für überfüssige Referendare. Konzepte sind bisher jedenfas noch keine bekannt. Wer aber würde soche zentraisierten Ausbidungsstätten bezahen? Private Investoren wird man woh kaum finden, denn zu verdienen gäbe es hier nichts. Und der Staat wird für die Anwatschaft woh auch kaum die Kohen aus dem Feuer hoen, immerhin bezaht er den Referendaren schon den Lebensunterhat. Beiben wiederum die Kammern as Notnage. Diese müssten dann aber woh schne ihre Beiträge massiv erhöhen, um die neue Leistung auch finanzieren zu können. Schießich biebe noch die vierte und vieeicht unwahrscheinichste Lösung. Dass die Anwatschaft doch noch von einer koektiven Lust an der Ausbidung ergriffen wird. Voraussetzung wäre aber woh, dass man die Begegnung mit jungen und (hoffentich) wissbegierigen Juristen auch as Chance sieht, die eigenen Arbeitsroutinen kontinuierich neu zu durchdenken.

30 AnwB 10/ SCHULDRECHTSREFORM Fragen zur Schudrechtsreform an die Rechtswissenschaft Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb, Kön Anwatsbatt: In der Anwatschaft besteht noch Ungäubigkeit darüber, ob überhaupt eine Schudrechtsreform zu Stande kommt, geichgütig, ob nach der Großen Lösung oder nach der Keinen. Wie sicher kommt die Reform? Dauner-Lieb: Spätestens seit der Expertenanhörung des Rechtsausschusses des Bundestages am 2./4. Jui steht m. E. unabänderich fest, dass die Schudrechtsreform kommt und zwar schon zum in Form einer Großen Lösung. Die Verbrauchsgüterkaufrichtinie muss zwingend bis dahin umgesetzt sein. Das BMJ nimmt diese Vorgabe aus Brüsse zum Anass für eine weit reichende Umgestatung des BGB. Sie umfasst u. a. eine vöige Neugestatung des Verjährungsrechts, konsequenzenreiche Strukturveränderungen im Agemeinen Schudrecht, einschneidende Änderungen im Kaufrecht sowie Eingriffe in das Werkvertrags- und Kreditrecht. Außerdem werden das AGB-Gesetz und einige speziee Verbraucherschutzgesetze (u. a. das Verbraucherkreditgesetz) in das BGB integriert und dabei teiweise auch inhatich modifiziert. Damit ändern sich zwangsäufig in den ersten beiden Büchern des BGB in größtem Umfang die seit der Studienzeit vertrauten Hausnummern. Anwatsbatt: Sie haben sich in der Vergangenheit as Kritikerin der Reform erwiesen. Ist die Reform wirkich schecht? Wo sind erkennbare Nachteie der neuen Regeungen? Was ist positiv an der Reform? Dauner-Lieb: Der Diskussionsentwurf des BMJ vom August 2000 ist in einer beispieosen Kraftanstrengung des BMJ unter intensiver Mitwirkung von Wissenschaft und Praxis überarbeitet, gegättet, teiweise aber sogar noch einma tief greifend umgestatet und dabei auch deutich verbessert worden. Zahreiche, gravierende Mänge konnten beseitigt werden. Ob die gesetzgeberischen Ziee Vereinheitichung, Vereinfachung, Modernisierung tatsächich erreicht werden, ob sich der ungeheure Aufwand tatsächich ohnt, wird sich erst im Praxistest erweisen. Die Konsequenzen der Schudrechtsreform für die Praxis werden jedenfas bisher noch deutich unterschätzt: So gut wie ae AGB, Formuarverträge, Musterverträge, einschägige Computerprogramme müssen zum Jahreswechse überprüft und ggf. angepasst werden. Schon deshab darf sich die Anwatschaft kurz- und mittefristig auf einen ungeheuren, neuen Beratungsbedarf freuen. Diese Chance kann sie freiich nur dann mit den gewohnten Quaitätsstandards und ohne Haftungsrisiko wahrnehmen, wenn sie sich sebst mit den anstehenden Änderungen rechtzeitig ausreichend vertraut gemacht hat. Anwatsbatt: Wie groß ist der Umsteungsbedarf in der Anwatschaft? Muss das Schudrecht wirkich neu erernt werden oder beibt im Wesentichen aes geich? Dauner-Lieb: Vor aem im Kaufund Verjährungsrecht ergeben sich gravierende sachiche Änderungen und damit auch neue, offene Probeme. Durch die ganz neuartige, enge Verzahnung des Kaufrechts mit dem Agemeinen Schudrecht wird der Anwat sehr vie intensiver as bisher mit dem Agemeinen Schudrecht in Berührung kommen. Daher muss er auch so weit sich im sachichen Ergebnis keine Änderungen ergeben mit der modifizierten Terminoogie und der neuen Gesetzesgrammatik vertraut sein. Auch Speziaisten, die nicht schwerpunktmäßig mit den ersten zwei Büchern des BGB arbeiten, können es sich nicht eisten, die neuen Regeungen zu ignorieren, woen sie nicht in den Stand eines juristischen Anaphabeten zurückfaen. Die Schudrechtsreform betrifft ae Anwäte! Anwatsbatt: Wo iegen für die Anwatschaft in der Phase der Umsteung besondere Gefahren? Dauner-Lieb: Die größte Gefahr iegt für die Anwatschaft zunächst darin, dass sie den zu eistenden Einarbeitungsaufwand unterschätzt und infogedessen vie zu spät damit anfängt, sich mit den anstehenden Änderungen intensiv zu befassen. Der Besuch einer Fortbidungsveranstatung zur Schudrechtsreform ist sicher empfehenswert, wenn nicht sogar erforderich, um einen ersten Überbick zu gewinnen und Probembewusstsein zu entwicken. Dies reicht aber ganz sicherich nicht aus. Einen verässichen Eindruck von der Dimension der Umsteungen, ihrer Reevanz für die eigene Mandantschaft und damit der Bedeutung für die eigene Tagesarbeit gewinnt man erst, wenn man konkrete Fragesteungen an den konkreten, neuen Gesetzestext heranträgt. Insoweit ist ein Sebststudium am Gesetz mit Hife von Eräuterungstexten und Kommentaren fast wie zu Unizeiten gefordert, freiich im Tagesgeschäft schwer unterzubringen. Es ist daher empfehenswert, schon jetzt ausreichend Studienzeit einzupanen.

31 550 MN 5 % AnwB 10/2001 DAV-Intern DAV-Logo auf Briefumschägen Viee Rechtsanwäte benutzen für die ausgehende Post einen Freistemper. Diese müssen bad auf EURO umgestet werden. Vieen unbekannt ist dabei, dass der DAV as Inhaber der Rechte am Logo es den Mitgiedern der örtichen Anwatvereine gestattet, das Logo ohne Schriftzug DeutscherAnwatVerein zu verwenden. Beachtet werden muss hierbei nur, dass in sochen Fäen sämtiche Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte der Kanzei Mitgied ihres örtichen Anwatvereins sein müssen. Die Verwendung des Logos erhöht die Corporate Identity. Dies ist wünschenswert, da die Mitgieder der örtichen Anwatvereine sich so as eine einheitiche Gruppe darsteen können. Auch versuchen wir mit Werbung, beispiesweise in den Geben Seiten für die Deutsche Anwatauskunft, das Logo weiter zu verbreiten. Soten Sie Interesse an der Verwendung des Logos haben, genügt eine e-mai unter dav@anwatverein.de, damit Sie das Logo dann per e-mai erhaten können. Diese Daten können Sie dann an Ihren Diensteister für den Freistemper weitergeben. Rechtsanwat Swen Waentowski, Berin Anwatvereine Verein der beim BGH zugeassenen Rechtsanwäte e.v. Die Dr. Georg Rösser-Stiftung im Verein der beim Bundesgerichtshof zugeassenen Rechtsanwäte e.v. feierte am die XIII. Vereihung des Dr. Georg Rösser-Preises. Seit 1989 wird dieser Preis ajährich für eine mit summa cum aude durch die rechtswissenschaftiche Fakutät der Universität Freiburg i. Br. auf den Gebieten des Zivi-, Straf- und Wirtschaftsrechts as preiswürdig vorgeschagene und in einem strengen Auswahverfahren as preiswürdig befundene Dissertation vergeben. Der akademische Festakt findet jeweis im Penarsaa des Bundesgerichtshofs statt. Der mit DM ausgestattete Preis wurde in diesem Jahr für die Arbeit von Herrn Dr. Phiipp Lamprecht über das Thema Die Zuässigkeit einer mehrfachen Beteiigung an Personengeseschaften Ein Beitrag zur Bedeutung des Personengeseschaftsanteis as Vermögensgegenstand vergeben. As Gastgeber konnte der Vorsitzende, RA (BGH) Dr. Dr. Norbert Gross die zahreich erschienene Prominenz aus Justiz und Wissenschaft, darunter den Chefpräsidenten des Bundesgerichtshofs, Prof. Dr. Günter Hirsch, Generabundesanwat Kaj Nehm und den Präsidenten der Bundesrechtsanwatskammer Dr. Bernhard Dombek, begrüßen. Den Festvortrag über Die Entwickung des Eigentumsgedankens im modernen Verfassungsrecht hiet Bundesverfassungsrichter a. D. Prof. Dr. Pau Kirchhof, dem die FAZ erst kürzich den Beinamen Systemveränderer veriehen und dabei angemerkt hatte, dass er, ohne je Mitgied einer poitischen Partei gewesen zu sein, dennoch zu einem der wichtigsten Poitiker in der deutschen Nachkriegsgeschichte geworden sei. Prof. Dr. Uwe Baurock stete Person und Werk des Preisträgers vor. Mit der ajährichen akademischen Feierstunde ehren die Rechtsanwäte beim Bundesgerichtshof ihren 1987 im Ater von nur 51 Jahren verstorbenen Koegen Dr. Georg Rösser. LV Meckenburg-Vorpommern Die 8.Warnemünder Tage 2001 Auch in diesem Jahr setzte der Landesverband der Anwatvereine des Landes Meckenburg-Vorpommern die nunmehr seit 1994 bestehende Tradition der Warnemünder Tage fort und ud die Koegenschaft für den 29. Juni 2001 in den Technoogiepark Warnemünde ein. Die 8. Warnemünder Tage standen in diesem Jahr unter dem Thema Rechtsberatung und Verkehrsrecht. Das dieses Thema bei den Koegen des Landes auf ein beträchtiches Interesse stieß, bewiesen die fast 60 teinehmenden Koegen aus aen Ecken des Landes. Die bisweien rege Teinahme der Koegen zeigte, daß die Warnemünder Tage nicht nur as reine Lehr- und Fortbidungsveranstatung verstanden werden, sondern viemehr as Kooquium unter Standeskoegen. Nach der Eröffnung der diesjährigen Warnemünder Tage, gefogt von einem Bericht über den 52. Anwatstag in Bremen und die Tätigkeit des Vorsitzenden des Landesverbandes Meckenburg-Vorpommern, wurden die Teinehmer durch den Vorsitzenden des Landesverbandes Scheswig-Hostein Herrn Rechtsanwat und Notar Goerke über den aktueen Stand und den derzeitigen Inhat der Schudrechtsreform informiert. Des weiteren referierte der Koege Goerke über die Neuerungen im Bereich der Juristenausbidung und nahm Steung zum Ergebnis der Wah des Vorstandes des DAV. Die im weiteren Verauf des Vormittags stattfindenden Vorträge setzten sich dann schwerpunktmäßig mit dem Leitthema Verkehrsrecht und Rechtsberatung auseinander und wurde durch den Direktor und Prokuristen der DEKRA und ehemaigen Rechtsanwat Herrn Otting eröffnet. Dieser verdeutichte anhand von typischen Beispiesfäen die bei Unfäen regemäßig auftauchenden Interessengegensätze und Spannungsverhätnisse zwischen Sachverständigen, Werkstätten und Versicherungen und die in diesem Bereich zum Tei unzuässiger Weise stattfindenden Rechtsberatungen. As Sachverständiger der DE- KRA Automobi GmbH Stuttgart und ehemaiger Anwat konnte er sowoh die rechtichen as auch die gutacherichen und versicherungstechnischen Probeme überzeugend daregen und dabei von seinen in beiden Bereichen gesammeten Erfahrungen berichten. Abschießend bezog Herr Otting Steung zu den derzeitigen und erwarteten Entwickungen und sprach sich für eine engere Zusammenarbeit zwischen der Rechtsanwatschaft und der KFZ- Handwerkerschaft aus. As etzter Redner vor der Mittagspause berichtete Rechtsanwat Hoger Rochow über seine Tätigkeit im Beirat der Rechtsanwäte des Bundesverband der freiberufichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.v. (BVSK) und die gegenwärtig Situation der im Bereich der KFZ-Versicherungen tätigen Versicherungsgeseschaften.

32 AnwB 10/ Aus der Arbeit des DAV Warnemünder Tage 2001 Während den Pausen und der einstündigen Mittagsunterbrechung hatten die Teinehmer die Mögichkeit sich bei einem Imbiß zu stärken und zum Besuch der ebenfas während den Pausen stattfindende Bürofachaussteung, bei der die Fachbuchhandung SEMDOC aus Neubrandenburg, die Archivberater der Firma SONA Wii G. Sonntag GmbH sowie Info-Bürosysteme aus Bentwisch vertreten waren. Ein Vertreter des Gering-Konzern wies die Tagungsteinehmer auf das bestehende Leistungsangebot sowie den Gruppenversicherungsvertrag hin und war diesbezügich auch beratend tätig. Des weiteren bestand die Mögichkeit sich über das neue Onineporta der JURIS GmbH JurisWeb zu informieren und dieses bei Recherchen auch geich auf seine Praxistaugichkeit zu prüfen. Vor dem Tagungsgebäude präsentierte der DAV-Gruppenvertragspartner Peugeot die neuesten Modee der Produktpaette und informierte die Interessenten über die günstigeren Konditionen für DAV-Mitgieder. Im Anschuß an die Mittagspause wurde die Veranstatung mit einem Vortrag des Richters am Amtsgericht Röck, der zur Zeit im Ordnungswidrigkeitensenat des OLG Rostock tätig ist, zum Thema Rechtsprechung des OLG Rostock im Verkehrsstrafrecht und Owi-Recht fortgesetzt. Veranschauicht wurden die Ausführungen des Richters dabei durch parae durchgeführte und den Teinehmern mittes Videoprojektor sichtbar gemachten Recherchen in JurisWeb, dem neuen Onineporta der JURIS GmbH im WordWideWeb. Bereits in der Ankündigung des Vortrages wurden den Koegen die Grundzüge der in der etzten Testphasen befindichen neuen Recherchemögichkeit der JURIS GmbH eräutert. Hierbei wurde auch darauf hingewiesen, daß eine stetig verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Gerichten des Landes Meckenburg-Vorpommern dazu geführt hat, daß die Anzah der in den JURIS Datenbanken eingespeisten Entscheidungen der Gerichte des Landes Meckenburg-Vorpommern sich ständig vergrößert und damit intensivere und detaiierte Recherchen ermögicht. Inhat des Vortrages war nicht nur ein Überbick über die Rechtsprechung des OLG Rostock im Bereich des Verkehrsstraf- und Owi-Recht, sondern auch ein Vergeich mit der Rechtsprechung der übrigen Oberandesgerichte sowie des BGH. Insbesondere schiderte Richter Röck die gerichtiche Praxis im Umgang mit bestimmten probematischen Fakonsteationen. Ein weiteres Thema des Vortrages waren die mögichen Rechtsbehefe gegen Entscheidungen der Gerichte, wobei insbesondere auf einzene Zuässigkeitsvoraussetzungen sowie die Erfogsaussichten im agemeinen und auch bezogen auf die typischer Weise vorgebrachten Rügen eingegangen wurde. Abschießend stete sich Richter Röck den zahreichen Fragen der Koegen, gab Ratschäge aus der Sicht eines Amtsrichters und war besonders daran interessiert Mißverständnisse zwischen den Berufsgruppen aufzukären. Im Anschuß hieran ergriff die Geschäftsführerin des Hamburgischen MN Anwatvereins Rechtsanwätin Woywod das Wort. Ihre Ausführungen zum Thema Ahndung von Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz spiegete nicht nur die gegenwärtige Praxis, die bestehenden Mögichkeiten und deren Erfogsaussichten wieder, sondern bezog sich auch auf die ebenfas betroffenen Randgebieten wie zum Beispie das Wettbewerbsrecht oder das Verbraucherrecht. Durch die Referentin wurde ebenfas die besondere Bedeutung und Verantwortung der Berufsverbände und der IHK im Bereich der Rechtsberatung und der Ahndung von Verstößen dargeegt. Diese und die weiteren Ausführungen der Koegin Woywod waren ebenfas Grundage für die sich anschießende Podiumsdiskussion bei der nicht nur die Vorrednerin sondern Rechtsanwat Gas aus dem Vorstand der Rechtsanwatskammer Meckenburg-Vorpommern gefragt sich den Fragen der Teinehmer steten. Themen der ebhaften und aufschußreichen Diskussion, die unter dem Leitmotiv der zukünftigen Vorgehensweise bei Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz stand, waren die unter anderem das Verhätnis zwischen dem Vorstand des DAV, dessen Präsidium sowie der Rechtsanwatskammer und die Mögichkeiten der einzenen Institutionen. Hierbei stete sich heraus, daß der Weg zur Kammer as zu angwierig betrachtet wird. Des weiteren wurde sich auch mit der Mögichkeit der Sebsthife as Gegenstück zur egisativen Hife in Form eines überarbeiteten Rechtsberatungsgesetzes auseinandergesetzt. Man einigte sich, daß eine engere Zusammenarbeit zwischen der Kammer und den Vereinen notwendig ist und insbesondere die Informationsbeschaffung bei Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz verbessert werden so. Besonderen Ankang fand die inzwischen zur Tradition gewordene abendiche Hafenrundfahrt, weche vom Warnemünder Hafen zum Rostokker Stadthafen führte. Sie rundete das Programm der 8. Warnemünder Tage geseschaftich ab und gab den Koegen die Mögichkeit sowoh untereinander as auch mit den Referenten ins Gespräch zu kommen und noch offen gebiebene Fragen zu diskutieren. Rechtsanwat Rof-Michae Eggert, Vorsitzender des Landesverbandes der Anwatvereine des Landes Meckenburg-Vorpommern

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