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1 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Berufsrecht und Anwats-GmbH (Zuck) 297 Die Rechtsanwats-Aktiengeseschaft (Heubein) 304 Vereinbarungen für Schiedsgerichtsverfahren (Ahers) 308 Mandate in Abschiebungshaftsachen (Meyer-Mews) 317 Aus der Arbeit des DAV Anwatstag 1999: Vorstandswahen 327 Notariat in Baden-Württemberg 331 Europa Roe des engischen Barristers 333 Mitteiungen Professionees Kanzeimarketing 337 Neuregeung der 630, DM-Jobs 340 Rechtsprechung AGH NW: Rechtsberatung durch Teefon-Hotine unzuässig 348 OLG Nürnberg: Zusätziche Kostenerstattung für Mahnanwat 355 6/99 Juni DeutscherAnwatVerag

2 II Rechtsprechung Berufsrecht AGH NW, Besch. v ZK 49/98 BRAO 3, 43 a Abs. 4, 73 Abs. 2 Nr. 1; BRAGO 3 Der Betrieb einer entgetichen Teefonberatung unter einer 0190-er Nummer ( Hotine ) ist wegen der Gefahren der Gebührenüberhebung, der Interessenkoision sowie der Gebührenerhebung ohne Auftrag unzuässig. (LS der Redaktion) S. 348 BGH, Besch. v AnwZ (B) 53/98 BRAO 209 Abs. 1 Satz 1 Rechtsbeistände aten Rechts, deren Eraubnis einen anderen Bereich as den des Sozia- oder Soziaversicherungsrechts ausnimmt, können grundsätzich nicht Mitgied der Rechtsanwatskammer werden. S. 349 BGH, Urt. v IX ZR 14/98 BGB Ein Rechtsanwat handet fahrässig, wenn er eine Kündigungsschutzkage nur gegen eine zweite Kündigung erhebt, obwoh er Anhatspunkte dafür hat, daß dem Mandanten mögicherweise zuvor schon einma gekündigt worden ist. 2. Veretzt der Mandant schudhaft seine Informationspficht und wird das Informationsverschuden mitursächich für den etztich durch eine anwatiche Feheistung eingetretenen Schaden, kann der Schadensersatzanspruch durch Mitverschuden gemindert sein. S. 350 OLG Düssedorf, Besch. v U 207/98 ZPO 233 Zu den Sorgfatspfichten der Partei und der beteiigten Rechtsanwäte bezügich des Datums der Zusteung. S. 351 Streitwert, Kosten, Erstattung OLG München, Besch. v W 1388/98 BRAGO 24 a; ZPO 91 Abs. 2 S. 3; RADG 1, 4 Eine ausändische Partei, die sich nach 1, 4 des Rechtsanwatsdiensteistungsgesetzes von einem ausändischen Rechtsanwat im Einvernehmen mit einem vor dem angerufenen Gericht postuationsfähigen deutschen Rechtsanwat vertreten ieß, kann vom Gegner grundsätzich nur die Kosten in Höhe derjenigen eines deutschen Prozeßbevomächtigten erstattet verangen. Auch die Einvernehmensgebühr des deutschen Rechtsanwats gem. 24 a BRAGO ist regemäßig nicht zu erstatten. S. 352 OLG München, Besch. v W 3426/98 BRAGO 37 Nr. 3; ZPO 485 Bei einer isoierten Kostengrundentscheidung des sebständigen Beweisverfahrens sind die dort entstandenen Kosten nach dieser Entscheidung ohne Rücksicht auf die im Hauptsacheverfahren entstandenen Kosten festzusetzen. Die Frage einer An- bzw. Verrechnung von Kosten wegen der gebührenrechtichen Verfahrenseinheit nach 37 Nr. 3 BRAGO stet sich erst und nur bei der Kostenfestsetzung im Hauptsacheverfahren. S. 353 LG Kobenz, Besch. v Qs 164/98 BRAGO 86 Abs. 3 Wird die von der Staatsanwatschaft eingeegte Revision vor Begründung zurückgenommen, öst die insoweit ausgeübte Verteidigertätigkeit keinen Erstattungsanspruch des früheren Angek aus. S. 354 OLG Düssedorf, Besch. v W 92/98 ZPO 6 Bei Kagen auf Zustimmung zur Löschung eines Grundpfandrechtes bemißt sich der Streitwert grundsätzich nach dem im Grundbuch eingetragenen Neuwert der Beastung. S. 354 BayObLG, Besch. v Z BR 25/99 ZPO 36 Abs. 1 Nr. 3, 91, 104 RPfG 11 (i. d. F. d. 3. RPfÄndG vom BGB I 2030) 1. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschuß des Rechtspfegers des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist nicht die Beschwerde nach 11 Abs. 1 RPfG (i. d. F. d. 3. RPfÄndG vom BGB I 2030) statthaft, sondern die befristete Erinnerung gem. 11 Abs. 2 Satz 1 RPfG (i. d. F. d. 3. RPfÄndG). Hift der Rechtspfeger nicht ab und egt er die Erinnerung dem Instanzgericht vor, so entscheidet dieses abschießend (keine Durchgriffserinnerung). 2. Wird ein Antrag auf Bestimmung des örtich zuständigen Gerichts abgeehnt, so ist über die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens zu entscheiden. Die dem Antragsgegner in diesem Verfahren entstandenen Kosten sind nicht entsprechend der Kostenentscheidung in der Hauptsache, sondern in sinngemäßer Anwendung des 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten. 3. Zur Erstattungsfähigkeit von Anwatskosten nach Abehnung des Antrags auf Bestimmung des örtich zuständigen Gerichts. S. 354 OLG Nürnberg, Besch. v W 118/99 ZPO 91 Abs. 2 Satz 3 Ein geschäftsgewandter Gäubiger, der über eine eigene Rechtsabteiung verfügt oder eine sein Unternehmen betreffende typische Forderung getend macht, kann neben den Kosten seines Anwates beim Streitgericht nicht zusätzich die Kosten eines Rechtsanwates erstattet verangen, der bei einem anderen zuständigen Gericht einen Mahnbescheid beantragt hat. S. 355 LG Kobenz, Besch. v T 789/97 ZPO 788, 766 Abs. 2 Ein Pfändungsauftrag kann grundsätzich mit einem Verhaftungsauftrag nach 909 S. 1 ZPO verbunden werden. Die Kosten der Pfändung bei einem verbundenen Pfändungs- und Verhaftungsauftrag hat der Schudner aerdings gem. 788 ZPO nur zu tragen, wenn konkrete Anhatspunkte für einen Vermögenserwerb des Schudners bestehen. S. 356 OLG München, Besch. v W 864/98 ZSEG 1, 15 Abs. 5; ZPO 406 ZPO Der Entschädigungsanspruch des Sachverständigen entfät, wenn er erfogreich abgeehnt wird, wei er ohne Informierung der einen Partei von einem Ortstermin in Anwesenheit nur der Gegenpartei den Ortstermin durchführt. Ein neuer Entschädigungsanspruch kann entstehen, wenn das Gutachten später verwertet wird, sei es daß die Parteien es sich zu eigen machen, sei es daß der neue Sachverständige in kostensparender Weise auf ihm aufbaut. S. 356 BVerwG, Besch. v B VwVfG 80 Für die Frage, ob die Kosten für die Hinzuziehung eines Bevomächtigten sowie für die Einhoung von ärztichen Privatgutachten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, kann erhebich sein, ob die erkennbar schon eingeeitete behördiche Sachverhatsermittung durch anderweitige ärztiche Untersuchungen zum Gesundheitszustand des Wehrpfichtigen im Widerspruchsverfahren ebenso erkennbar noch nicht abgeschossen ist. S. 357 OVG NW, Besch. v A 955/98 VwVfG 80; BRAGO 119 Abs. 1 Auf die Kosten, die einem Beteiigten bis zum Eraß eines (Erst-)Bescheides erwachsen sind, ist 80 VwVfG weder unmittebar noch sinngemäß anwendbar. Eine Erstattung der vor dem Eraß einer Verwatungsentscheidung aufgewandten Kosten ist grundsätzich nicht vorgesehen. S. 358 Sonstige Rechtsfragen BVerwG, Urt. v C GG Art. 2, 9, 12; IHKG 1, 2, 3 Die Pfichtzugehörigkeit zu den Industrie- und Handeskammern ist weiterhin mit dem Grundgesetz vereinbart. S. 358

3 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 49 Juni 1999 b 6/99 Inhatsverzeichnis Aufsätze 297 Die berufsrechtiche Zuassung der Anwats-GmbH Von Rechtsanwat Prof. Dr. Rüdiger Zuck, Stuttgart 304 Die Rechtsanwats-Aktiengeseschaft vor der Eintragung ins Handeregister Von Joachim Heubein, Nürnberg 308 Zur Gestatung von Vereinbarungen für das schiedsrichteriche Verfahren Von Rechtsanwat und Notar Dr. Dr. h. c. Dieter Ahers, Bremen 311 Der verfassungsrechtich anstößige Begriff Täter im Ermittungsverfahren Von Uwe Diercks, Poizeipräsidium Bonn 317 Mandate in Abschiebungshaftsachen Von Rechtsanwat Hans Meyer-Mews, Bremen 325 Buchhinweis Rieck: Der heiige Ivo von Héory (Streck) Schmidt / Schwerdtner: Scheinsebständigkeit, Arbeitsrecht Soziarecht (Hamacher) Heussen (Hrsg.): Handbuch Vertragsgestatung und -management (Streck) Gebhardt: Das verkehrsrechtiche Mandat Bd. 1: Verteidigung in Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (Hör) Aus der Arbeit des DAV 327 Anwatstag 1999: Vorstandswahen und Auszeichnungen Die Deutsche Anwatauskunft im Internet Von Rechtsanwat Swen Waentowski, Bonn 329 PR-Referat Von Rechtsanwat Swen Waentowski, Bonn 330 DAV-Pressemitteiungen: Richard-Spiege-Preis an Dr. Peter Macke veriehen Anwäte sind kein Grund für gestiegene Justizbeastung 331 AG Anwatsnotriat: Notariat in Baden-Württemberg Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Bonn 332 Sozietätsrechtsausschuß: GbR as Geseschafter einer Rechtsanwats-GmbH? 333 Personaien: Neue Vorsitzende von Anwatvereinen Europa Die Roe des engischen Barristers Von Nichoas Forwood QC und Hugh Mercer Mitteiungen 336 Ausand: Deutsch-Itaienischer Juristenkongreß in Turin Von Rechtsanwat Dr. Jens Bortoff, München 337 Anwatsmarketing: Professionees Marketing in der Anwatskanzei Von Caudia Schiebon, Stuttgart 338 Berufsrecht: Unsachichkeit as Charakterfeher ahnden? Von Rechtsanwat und Notar Horst Eymann, Stade 340 Steuer- und Soziarecht: Neuregeung der 630, DM-Jobs Weitere Hinweise Von Steuerberater Thomas Bock, Rösrath und Steuerberater Hemut Köger, Königswinter 343 Stiftung: Esche Schümann Commichau Stiftung Haftpfichtfragen: Der Anwatsnotar Von Rechtsanwätin Antje Jungk Aianz Versicherungs-AG, München 346 Personaien: Ehrenpromotion Dr. Dieter Ahers Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön 347 Auszeichnung für Uwe Kärge und Peter Wrabetz Ein Wort für Dr. Brigitte Borgmann Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön 348 Auszeichnung von Anwäten Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 348 Berufsrecht 352 Streitwert, Kosten, Erstattung 359 Sonstige Rechtsfragen 360 Impressum Auf dem Umschag DAV-Service DAV-Informationen Quaität in der Kanzei Internet-Aktue Seite IV Seite VI, VIII, XXV, XXVI Seite XXVIII Seite XXXII Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

4 VI 4 Wichtiger Hinweis für ae Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte: Erfassung ihrer Daten Versandaktion der Deutschen Anwatadresse Ae Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte erreicht ab Ende Mai Post von der Deutschen Anwatadresse. Ihnen werden Ihre Daten, mit denen Sie bei der Deutschen Anwatadresse gespeichert sind, übersandt. Diesen Bogen können Sie dann ggf. korrigieren und ergänzen und unterschrieben zurückfaxen. Die Deutsche Anwatadresse ist ein Servicedienst des Deutschen Anwatvereins (DAV). Sie erfaßt und speichert im Auftrag des DAV ae anwatichen Adressen und berufsbezogenen Daten. Diese Daten sind insbesondere für das neu aufzuegende Anwatsverzeichnis und für die Deutsche Anwatauskunft, dem größten Anwatsuchdienst in Deutschand (exkusiv für die Mitgieder der örtichen Anwatvereine), wichtig. Durch die Beachtung und die Beantwortung der Datenerfassungsaktion können Sie gewähreisten, daß Sie mit Ihren aktueen Daten u. a. im Anwatsverzeichnis und der Deutschen Anwatauskunft (auch im Internet) gespeichert sind. Dieser Service ist sebstverständich kostenos. Wir bitten Sie daher, der Versandaktion der Deutschen Anwatadresse Ihre besondere Aufmerksamkeit zu schenken und die Datenbögen unterschrieben zurückzusenden. In diesem Heft: Lesen Sie in diesem Heft aus der Arbeit des DAV auf Seite 327 bis 333: Anwatstag 99: Vorstandswahen u. Auszeichnungen / Anwatauskunft neu im Internet / PR-Referat / AG Anwatsnotariat / Sozietätsrechtsausschuß zur RA-GmbH / Neue Vereinsvorsitzende Gebührenrecht in AGS Nr. 6/99 9 Madert: Die Form der Unterschrift gem. 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO für Honorarvereinbarungen 9 OLG Stuttgart: Erhöhung der Vergeichsgebühr in der Berufung 9 OLG Düssedorf: Mehrkosten durch Anrufung des unzuständigen Gerichts 9 OLG Hamm: Dometscherkosten für die Übersetzung eines Gaubwürdigkeitsgutachtens Ferienzeit Gastfamiien gesucht! Kutur ife e.v. sucht für den Sommer interessierte Gastfamiien, die für drei bis vier Wochen einen ausändischen Gast bei sich aufnehmen möchten. In Ihrer Region werden in diesem Jahr Gäste aus Frankreich vom 7. bis 28. August 99 und aus Spanien vom August 99 erwartet. Wenn Sie einen dieser Jugendichen (13 bis 18 Jahre at) bei sich aufnehmen möchten, wenden Sie sich bitte an Herr Theiner in Dortmund, Teefon , oder direkt an Kutur ife e.v., Jungfernstieg 14, Kie. Kutur ife ist auch per Fax unter 0431 / oder per e-mai unter info@kutur-ife.de zu erreichen. Außerdem sucht kutur ife noch Gastfamiien für Jugendiche aus Frankreich, den USA und Ungarn, die geich für ein ganzes Schujahr nach Deutschand kommen möchten. Wenn Sie daran Interesse haben, wenden Sie sich bitte geich an Kutur ife in Kie. Veranstatungen Inand Deutsche Anwatakademie Sommer-Intensivkurse im August 9 Ehe- und Famiienrecht in Warnemünde Seminar: R am Schiersee Seminar: R Versicherungsrecht in der anwatichen Praxis am Schuchsee Seminar: R Einführung in verschiedene Rechtsgebiete in Bad Kreuznach Seminar: R Arbeitsrecht in Potsdam Seminar: R Anwatsgebührenrecht in Juiusruh/Rügen Seminar: R Das neue Baurecht Verwatungsrecht am Schuchsee Seminar: R Wettbewerbsrecht in Nürnberg Seminar: R Anmedung und Info: DeutscheAnwat- Akademie, Eerstr. 48, Bonn, Teefon0228/ ,Teefax AG Medizinrecht im DAV Erste Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwatverein am 24. und 25. September 1999 in Dresden im Taschenberg-Paais Hauptthema: Kooperationsformen in den Heiberufen Das Programm wird den Mitgiedern direkt mitgeteit. Koeginnen und Koegen, die nicht Mitgied in der Arbeitsgemeinschaft sind, finden das Programm demnächst im Internet und im Anwatsbatt. Vorankündigung der Zweiten Frühjahrstagung: Die Zweite Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwatverein findet voraussichtich vom 31. März bis1. Apri 2000 in Hamburg statt. (Fortsetzung auf Seite VIII) Im nächsten Heft u. a.: 9 Anwatstag Reaktionen bei Anwatsfehern 9 Zertifizierung von Anwatskanzeien

5 VIII 4 (Fortsetzung von Seite VI) AG Verkehrsrecht des DAV Schadenssteuerung der Versicherer Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwatvereins und der ADAC aden ae Interessierten ein zu einer Sonderveranstatung unter dem Tite Schadenssteuerung der Versicherer zu Lasten des Geschädigten am Samstag, 10. Jui 1999, bis Uhr in Hamburg, Hote Lindtner, Heimfeder Straße 123. Programmabauf: 9 RA Rof-Peter Rocke, Erster Vizepräsident des ADAC und Vorsitzender des ADAC Hansa: Begrüßung und Einführung in die Probematik 9 RA Hans-Jürgen Gebhardt, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV: Moderation 9 RA Dr. Eckhart Jung, ADAC, Leiter Juristische Zentrae: Die Schadenssteuerung aus Sicht des ADAC as Verbraucherschutzverband 9 RA Emar Fuchs, Geschäftsführer des BVSK: Funktion des Sachverständigen in der Unfareguierung 9 RA Dr. Henner Hör, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV: Funktion des Rechtsanwats in der Unfareguierung 9 Richter am OLG Frankfurt N. Dieh: Schadensersatzpficht und Schadenssteuerung. Das sogenannte Schadensmanagement der Versicherer verfogt das Zie, die Kosten der Unfareguierung aus Wettbewerbsgründen zu senken. Diese Bestrebungen dürfen jedoch nicht zur Verkürzung der Rechte des Geschädigten führen. As Laie ist der Geschädigte darüber hinaus in der spezieen Situation nach einem Verkehrsunfa auf objektive, neutrae und kompetente Information und Beratung angewiesen. Diese Hifeeistung können Versicherer wegen einer drohenden Interessenkoision nicht wahrnehmen; eine Beratung durch den Versicherer des Schädigers ist wegen des Rechtsberatungsgesetzes unzuässig. Viemehr müssen Informationen ausschießich durch kompetente Anwäte erbracht werden, die in keinem Abhängigkeitsverhätnis zum Versicherer stehen. Geiches git für die Kfz-Sachverständigen, die den Geschädigten viefach erst über den genauen Umfang des Schadens informieren und ihn in die Lage versetzen, eine konkrete Entscheidung über die Art der Unfareguierung zu treffen. Im Rahmen dieser habtägigen Veranstatung werden erfahrene Experten aus der Praxis berichten, weche negativen Fogen zu Lasten des Geschädigten die eingeeiteten Maßnahmen der Versicherer haben. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines wirksamen Verbraucherschutzes ist die Einschatung sachkundiger Interessenvertreter durch den Geschädigten unumgängich. Im einzenen werden sich die Referenten mit fogenden Probemen befassen: Restwertprobematik Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes Reichweite und Grenzen der fiktiven Abrechnung Merkantier Minderwert Notwendigkeit der Begutachtung des Schadens durch einen unabhängigen Sachverständigen Bedeutung des Prinzips Reguierung des Schadens in Regie des Geschädigten Der Eintritt zu der Veranstatung ist frei. Aus organisatorischen Gründen ist jedoch eine Anmedung erforderich (Veranstatungs-Nr.: VA 1/99). Anmedungen (bitte schriftich) bei: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV, Veranstatungsorganisation, Hirschmannstr. 7, Rheinbach, Te.: / , Fax: / Universität Lüneburg Umwetrecht-Zusatzstudiengang Die Universität Lüneburg veranstatet einen sich über zwei Semester erstrekkenden Zusatzstudiengang Umwetrecht. Die Semestergebühr beträgt 500, DM je Semester. Die Studienpatzvergabe der Studiengang ist zuassungsbeschränkt erfogt nur zum Wintersemester. Bewerbungsschuß ist jeweis der 15. August. Der Studiengang versteht sich as postgraduaes Vozeitstudium und hat das Zie, den Studierenden innerhab eines Studienjahres die gesamte Breite und Tiefe des Umwetrechts auf hohem wissenschaftichen Niveau nahezubringen. Mögich ist ein Studienabschuß as Magister/Magistra Legum (LL.M.) für die teinehmenden Juristen. Nähere Informationen: Universität Lüneburg, Professur für Öffentiches Recht, insbesondere Umwetrecht, Scharnhorststr. 1, Lüneburg, Te / EDV-Gerichtstag Vorankündigung: 8. Deutscher EDV-Gerichtstag 1999 vom bis in Saarbrücken Der nächste Deutsche EDV-Gerichtstag 1999 wird erstmaig im Herbst stattfinden, um Terminsüberschneidungen mit anderen wichtigen EDV-Ereignissen wie der Cebit zu vermeiden. Die ungebrochene Tradition des EDV-Gerichtstages wird mit dem beiebten Zusammentreffen in den Räumen der juris-gmbh am Abend des fortgesetzt. Rahmenthema wird im nächsten Jahr die Frage sein, ob und unter wechen Bedingungen der Bürger ein Recht hat, Informationen über seine Rechtsqueen in eektronischer Form aso speziee im Internet zur Verfügung gestet zu bekommen. Dabei geht es um die Diskussion der These, daß der Staat die Pficht habe, dem Bürger Gesetze (Primärtexte) kostenos zur Verfügung zu steen. Aus einem sochen Freien Recht für freie Bürger ergeben sich auch Fragen wie zum Verhätnis des Bürgers zum Recht, der Rechtssituation der Privatanbieter bei Veröffentichungen und dem Zugang des Bürgers zu konsoidierten Gesetzestexten und die Veröffentichungen im Internet. Auch karterechtiche Aspekte sind dabei zu berücksichtigen. Dabei so auch der Bick über die Grenzen auf die Rechtssituation in den europäischen Nachbarändern nicht zu kurz kommen. (Fortsetzung auf Seite XXV)

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 49 Juni 1999 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Die berufsrechtiche Zuassung der Anwats- GmbH Rechtsanwat Prof. Dr. Rüdiger Zuck, Stuttgart I.Vorbemerkung Mit Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwatsordnung, der Patentanwatsordnung und anderer Gesetze vom (ÄndG) sind die berufsrechtichen Zuässigkeitsvoraussetzungen der Anwats-GmbH verbindich, im wesentichen in den 59 c ff. BRAO konkretisiert worden 2. Das Gesetz ist gemäß seinem Artike 15 Satz 2 am in Kraft getreten. Ich hate mich hier nicht mit der Vorgeschichte der Anwats-GmbH und auch nicht mit der Entstehungsgeschichte des ÄndG auf 3. Ich beschäftige mich auch nicht mit dem, vor aem von Nichtverfassungsrechtern sogeich erhobenen Einwänden, diese oder jene Regeung sei ganz sicher oder wahrscheinich oder aber woh verfassungswidrig. Soche Einwände werden heute mit der Streusandbüchse über jedes Gesetz ausgeschüttet, und es mag sein, daß Zufastreffer dabei sind. Die à a ongue minimae Erfogsquote, was die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeht, mahnt jedoch zu Gedud und Vorsicht. Auch an der, wann immer das Stichwort der Anwats-GmbH fät, fast einem Pavow schen Refex geichenden Erörterung, ob denn auch die Anwats-AG zuässig sei, wi ich mich nicht beteiigen. Mir geht es aein um die Frage, weche berufsrechtichen Vorgaben für die Zuassung einer Anwats-GmbH erfüt sein müssen. II. Terminoogisches Ziemich irritierend und eher ungückich 4 hat der Gesetzgeber für die Anwats-GmbH die Bezeichnung Rechtsanwatsgeseschaft reserviert ( 59c, 59k Abs. 2) 5.Es wird etwas dauern, bis sich diese Bezeichnung eingebürgert hat. Ich verwende deshab hier durchweg die athergebrachte und in der Sache zutreffende Bezeichnung Anwats-GmbH. Der Leser muß aber dessen eingedenk beiben, daß der Gesetzgeber diese Bezeichnung nicht kennt. III. Gründung und Zuassung 1. Eine Anwats-GmbH gründet man, indem man nach Maßgabe des GmbHG einen Geseschaftsvertrag schießt und die Geseschaft zur Eintragung in das Handesregister anmedet. Zur Anmedung gehört auch, wenn die Geseschaft darüberhinaus der staatichen Genehmigung bedarf, die Vorage der Genehmigungsurkunde ( 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG) c Abs. 1 sagt, daß eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangeegenheiten ist, as Rechtsanwatsgeseschaft zugeassen werden kann und das bedeutet, daß der Unternehmensgegenstand der Anwats-GmbH genehmigungspfichtig ist. 3. Das damit verbundene Diemma ist bekannt. Das Registergericht darf erst eintragen, wenn die Genehmigung voriegt. Die Genehmigung kann auf der anderen Seite nur der eingetragenen GmbH erteit werden. Die insoweit einheige Praxis behift sich mit der (voräufigen) Ersetzung der Genehmigung durch eine Unbedenkichkeitsbescheinigung. Die Zuassungsbehörde erkärt sinngemäß, die Zuassungsvoraussetzungen ( 59 d) seien gegeben, die Zuassung werde erteit werden. Diese Erkärung egt die Antragsteerin dem Registergericht vor. Dieses trägt die GmbH, unterstet die GmbH-rechtichen Eintragungsvoraussetzungen sind gegeben, ein. Nunmehr erteit die Zuassungsbehörde die Genehmigung. Diese wird dem Registergericht nachgereicht. 4. Ich habe dieses verfahrensrechtiche Einzefrage vorgezogen, um an ihr zu zeigen, daß wir bei der Anwats- GmbH geseschaftsrechtiche und berufsrechtiche Vorga- 1 BGB. I, Siehe dazu Zuck, MDR 1998, 317; Kempter/Kopp, BRAK-Mitt , 254; Hensser, NJW 1999, 241 ff.; Johnigk, ZAP Fach 23 (1998), 375; Feuerich/ Braun, BRAO 4. Auf. 1999, Anm. zu 59 c ff. BRAO. 3 Ae erforderichen Nachweise finden sich bei Hensser, NJW 1999, Siehe dazu Zuck, MDR 1998, Paragraphen ohne Zusatz beziehen sich auf die BRAO.

7 298 ben trennen müssen. Das Berufsrecht führt zum Tei zu zusätzichen Anforderungen, wie gerade hier hinsichtich des Zuassungserfordernisses, zum Tei zu Abweichungen, sie etwa im Bereich des Firmenrechts ( 59 k), zum Tei auch zu Karsteungen ( 59 ). Verabredungsgemäß konzentrieren wir uns in der Foge auf die berufsrechtichen Erfordernisse. IV. Materiee Zuassungsvoraussetzungen 1. Recht auf Zuassung 59 c Abs. 1 spricht davon, daß eine Anwats-GmbH zugeassen werden k a n n. 59 d stet aber kar, daß bei Voriegen der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen die Zuassung zu erteien i s t. Die Antragsteerin hat aso einen Rechtsanspruch auf Zuassung. 2. Unternehmensgegenstand Die Anwats-GmbH ist inhatich definiert as eine GmbH mit dem Unternehmensgegenstand Beratung und Vertretung in Rechtsangeegenheiten. Das ist keine Zwangsvorgabe. Der Antragsteerin könnte sich auf Beratung oder auf Vertretung beschränken. Auch ist, anders as in 3 nicht von aen Rechtsangeegenheiten die Rede. Die Antragsteerin könnte ihren Unternehmensgegenstand aso z. B. mit Beratung und Vertretung im Wirtschaftsrecht oder einer beiebigen anderen Teimaterie des Rechts angeben. Da, wie wir noch sehen werden, die Sachfirma berufsrechtich unzuässig ist, und das Handesregister von den wenigsten eingesehen wird, gibt es eigentich keinen äußeren Anaß, den Unternehmensgegenstand abweichend von 59 c Abs. 1 zu konkretisieren. Konkretisierungsgründe werden in der Rege das Ergebnis von corporate identiy- Überegungen sein oder die Foge (verdeckter) Abhängigkeiten von anderen. Wird bei einem konkretisierten Unternehmensgegenstand dessen Überschreitung über einen Einzefa hinaus erforderich, so muß der Unternehmensgegenstand geseschaftsrechtich aufwendig geändert werden. Meine Empfehung autet deshab, es bei dem farbosen agemeinen Unternehmensgegenstand des 59 c Abs. 1 zu beassen. 3. Vermögensverfa Die Zuassung setzt voraus, daß sich die Geseschaft nicht in Vermögensverfa befindet ( 59d Nr. 2). Die Geseschaft kann im Regefa nicht die GmbH sein. Sie ist ja noch nicht eingetragen. Vor der Eintragung unterscheiden wir geseschaftsrechtich zwei Phasen: Die Vor- Geseschaft (bis zur notarieen Beurkundung des Geseschaftsvertrages) und die Vor-GmbH (GmbH i. G.), d. h. die Geseschaft nach notarieer Beurkundung des Geseschaftsvertrages. Nur die GmbH i. G. in dem hier definierten Sinn kann sinnvoerweise Antragsteerin sein, denn nur auf dieses Basis, d. h. eines rechtsverbindichen Geseschaftsvertrages, kann die Zuassungsbehörde die Zuassungsvoraussetzungen prüfen. Das git insbesondere hinsichtich der Geseschafter- oder Geschäftsführerregeungen. Die Anknüpfung an die GmbH i. G. führt dazu, daß 7 Abs. 2 GmbHG nicht weiterhift, denn die Antragsteerin braucht ja für die Anmedung die Unbedenkichkeitsbescheinigung. Das Zuassungsverfahren iegt aso der Anmedung voraus. Die Frage, ob Vermögensverfa voriegt, beibt aso für die Zuassungsbehörde ein eigenständiges Thema. Mit dem Begriff des Vermögensverfas knüpft 59d Nr. 2 im übrigen an 7 Nr. 9 an, hängt aber nicht an AnwB 6/99 Aufsätze dessen Voraussetzungen im einzenen 6. Auf Einzeheiten gehe ich hier nicht ein, wei die Bedeutung der Vorschrift für die Zuassung (anders as beim Widerruf nach 59 h Abs. 4 Nr. 2) keine praktische Roe spieen wird. Ist eine aus Rechtsanwäten bestehende Vor-GmbH in Vermögensverfa, werden es, wenn auch nicht zwangsäufig, die Geseschafter ebenfas sein. Der Vermögensverfa verhindert dann schon die Erfüung der Eintragungsvoraussetzungen des 7 Abs. 2 GmbHG. Wer so knapp bei Kasse ist wird angesichts der Gründungkosten und der besonderen Haftpfichtaufwendungen im übrigen kaum eine Anwats- GmbH gründen woen. 4. Berufshaftpfichtversicherung Die GmbH i. G. (siehe vorstehend Nr. 3) muß den Abschuß einer Berufshaftpfichtversicherung gem. 59 j nachweisen oder eine voräufige Deckungszusage 7 voregen ( 59d Nr. 3). Zu beachten ist, daß 59 j Abs. 2, abweichend von der nach 51 Abs. 4 für den einzenen Rechtsanwat vorgeschriebenen DM Mindestversicherungssumme, eine Mindestversicherungssumme von 5 Mio. DM für die Anwats-GmbH vorschreibt. Die Amtiche Begründung eräutert das so: Hierdurch kommt zum Ausdruck, daß die Zuassung einer Geseschaft mit beschränkter Haftung as Rechtsanwatsgeseschaft nicht zu einer Einschränkung der Sicherheiten des rechtsuchenden Bürgers führen so, der der Rechtsanwatsgeseschaft ein Mandat erteit 8. Genau wie 51 Abs. 4 Satz 2 sieht 59 j Abs. 2 Satz 3 vor, daß der Betrag der Jahreshöchsteistung auf mindestens den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme sich beaufen muß. Abgesehen davon können die Leistungen des Versicherers für ae innerhab des Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, verviefacht mit der Zah der Geseschafter und Geschäftsführer, die Nicht-Geseschafter sind, begrenzt werden. Vergeicht man das mit der Berufshaftpfichtversicherung des Einzeanwats so ergibt sich 9 : Nach 51 Abs. 4 i.v.m. 3 II 2 AVB-A beträgt beim Einzeanwat die Mindestversicherungssumme DM (bei einer Jahresprämie von DM). Diese Verpfichtung beibt auch für den Rechtsanwat as Geseschafter einer Anwats-GmbH grundsätzich weiter bestehen. Legt man die Angaben des Makrführers auf diesem Versicherungssektor, der Aianz, zugrunde, müßte dieser Einzeanwat, wenn er seine Versicherung auf 5 Miionen DM erhöhte, DM Jahresprämie bezahen. Die Leistungen des Versicherers sind dabei auf das Zweifache = 10 Miionen DM p. a. beschränkt. Das Vierfache der Mindestversicherung, ein Erfordernis, das nach 51 Abs. 4 Satz 2 ebenfas git, ist danach eingehaten. Für die Anwats-GmbH ändert sich prinzipie nichts. Auch hier so die Prämie künftig DM (bei einem Geschäftsführer) betragen, und damit ein Risiko von 20 Miionen DM abdecken. Nur wenn weitere Geschäftsführer hinzukommen, erhöht sich die Prämie. Die fortbestehende Berufshaftpfichtversicherung für den Rechtsanwats- Geseschafter wird, wenn es bei der Mindestversicherungssumme von DM beibt, mit einer Zuzahung von 6 BR-Drucks. 1002/97, S Siehe dazu Pröss/Martin, VVG 26. Auf. 1998, Zusatz zu 1 Rdnr BR-Drucks. 1002/97, S Zuck, MDR 1998, 1317 (1320).

8 AnwB 6/ Aufsätze 50 DM weiterversichert. (Auch bei höheren Versicherungssummen des Rechtsanwats sebst würde eine soche Aufteiung stattfinden, die im Ergebnis nur zu einer geringen Erhöhung der Prämien für die Versicherung der Anwats- GmbH führte). Die neuen AVB-A für Anwats-GmbHs sehen vor, daß bei einer Höherversicherung as 5 Miionen DM der Jahreshöchstbetrag das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme beträgt (wenn nichts anderes vereinbart worden ist) mindestens aber den Betrag, der sich aus 59j Abs. 2 Satz 2 ergibt. 5. Geseschafter ( 59 e) Zu den Zuassungsvoraussetzungen des 59 d gehört weiter, daß die Geseschaft den Erfordernissen des 59 e entspricht ( 59 d Nr. 1), aso die berufsrechtichen Vorgaben für die Geseschafter der Anwats-GmbH einhät. Das bedeutet: a) Geseschafter einer Anwats-GmbH können nur Rechtsanwäte und Angehörige der in 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 genannten Berufe sein, aso Angehörige der sogenannten sozitätsfähigen (besser: zusammenschußfähigen) Berufe ( 59e Abs. 1 Satz 1). Eine Erweiterung auf z. B. andere Freiberufer hat auch hier, sowenig wie bei der Sozietät, nicht stattgefunden: Der Kataog der zusammenschußfähigen Berufe ist abschießend. Der Anwatsnotar ist deshab nur in seiner Eigenschaft as Rechtsanwat mögicher Geseschafter der Anwats-GmbH 10. Auch die Ein-Mann-Anwats-GmbH ist zuässig. Ob eine BGB-Geseschaft (wie bei Steuerberatern, 50 a Abs. 2 StBerG) und bei Wirtschaftsprüfern ( 28 Abs. 4 Satz 2 WPO) Geseschafter einer Anwats-GmbH sein kann, ist unkar. Die Amtiche Begründung verneint das 11 ; ich habe aufgrund verfassungskonformer Ausegung für diese Mögichkeit pädiert 12, Hensser dagegen schägt eine Änderung des Gesetzes vor 13. Vorsichtigerweise wird man sich am Gesetzeswortaut orientieren. b) Die Geseschafter müssen in der Anwats-GmbH berufich tätig sein ( 59e Abs. 1 Satz 2). Nach der Amtichen Begründung wird damit ein Mindestmaß an berufichen Aktivitäten gefordert 14. Geht man vom Gesetzteswortaut aus, so fordert dieser berufiche Tätigkeit, äßt aber deren Ausmaß offen. Wie immer man das Maß definiert; es ist eine Berufsausübungspficht mit dieser Regeung verbunden. Eine soche Auffassung iegt für den Rechtsanwat sebst der Kanzeipficht zugrunde. Dem Rechtsuchenden so ein definitiver Ort benannt sein, an dem Rechtsbesorgung stattfindet. Das rechtfertigt sich aus der Steung des Rechtsanwats as unabhängigem Organ der Rechtspfege und aus dem verfassungsrechtich ausgestateten Rechtsgewährungsauftrag. Für die Rechtsanwatsgeseschaft kann nichts anderes geten ( 59 i Abs. 1). So gesehen wiederhot 59e Abs. 1 Satz 2 nur, was für den Rechtsanwat ohnehin git. Damit ist jedoch keine Aussage über den Umfang der Berufsausübung verbunden, wobei es hier nur um die Bestimmung der Untergrenze geht, die erreicht werden muß, um noch von Berufsausübung sprechen zu können. Ein Anhatspunkt kann sich aus der Rechtsprechung zur Zuässigkeit der Ausübung eines Zweitberufs für Rechtsanwäte ergeben. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung gefordert, daß der Rechtsanwat nicht nur geegentich Rechtsbesorgungsaufgaben wahrnimmt 15. Der BGH hat dabei gesehen, daß der Rechtsanwat nur die Mögichkeit haben muß, in irgendwie nennenswertem Umfang berufich tätig zu sein 16. Auch 59 e Abs. 1 Satz 2 kann nicht so verstanden werden, as ob die Vorschrift dem Berufsanfänger, der noch gar kein Mandat hat, die Gründung einer Rechtsanwatsgeseschaft untersagte. Es genügt deshab, daß der Rechtsanwat seine Arbeitskraft in der Kanzei der Rechtsanwatsgeseschaft in irgendwie nennenswertem Umfang vorhät. Ein Prozentsatz (bezogen etwa auf die Arbeitszeit) äßt sich nicht angeben. Die Untergrenze ist die boß geegentich berufiche Tätigkeit (= das boß geegentiche Vorhaten der Arbeitskraft). c) 59e Abs. 2 untersagt es den Geseschaften ihren in der Anwats-GmbH ausgeübten Beruf in einem weiteren Zusammenschuß auszuüben. Das ist as Paraebestimmung zu dem in 59 a Abs. 1 Satz 1 ausgesprochenen Verbot der Sternsozietät zu verstehen 17. Die anderweite Tätigkeit as Einzekämpfer beibt dagegen berufsrechtich zuässig, ebenso die Bürogemeinschaft. Das Ausübungsverbot erschwert die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwatsgeseschaften sowie WP- und Steuerberatungsgeseschaften, wei as einzige Form der Zusammenarbeit die Kooperation zur Verfügung steht, denn diese stet gerade nur eine Form der berufichen Zusammenarbeit, aber keinen berufichen Zusammenschuß dar 18. d) Die Mehrheit der Geschäftsanteie und die Stimmrechte müssen Rechtsanwäten zustehen, 59 e Abs. 3 Satz 1. Die Mehrheit der Geschäftsanteie trifft nach dem Wortaut keine eindeutige Aussage. Der Betrag der Stammeinage, und damit der Geschäftsantei kann nämich für die einzenen Geseschafter verschieden bestimmt werden. Er muß nur mindestens 500 DM betragen und in DM durch hundert teibar sein ( 5 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 GmbHG). Der Gesamtbetrag der Stammeinagen muß mit dem Stammkapita übereinstimmen ( 5 Abs. 3 Satz 3 GmbHG). Es ist aso mögich zwei Rechtsanwatsgeseschafter mit je einer Stammeinage/Geschäftsantei von 500 DM vorzusehen, und z. B. einen Wirtschaftsprüfer-Geseschafter mit einer Stammeinage/Geschäftsantei von DM. Die Mehrheit der Geschäftsanteie wird bei dieser Lösung von Rechtsanwäten gehaten (2:1). Das ist aber nicht gemeint. Das vom Gesetzgeber gewote Zie, den maßgebichen Einfuß der Rechtsanwäte auf eine Rechtsanwatsgeseschaft zu sichern 19 wird nur erreicht, wenn die Mehrheit nicht auf die Zah der Geschäftsanteie, sondern auf das Verhätnis der Stammeinagen zum Stammkapita bezogen wird 20. Bezogen auf das Mindeststammkapita des 5 Abs. 1 GmbHG von DM wird die Mehrheit der Geschäftsanteie deshab nur dann von 10 Siehe dazu ausführich Hensser, NJW 1999, 241 (247). 11 BR-Drucks. 1002/97, S Zuck, MDR 1998, Hensser, NJW 1999, 241 (246). 14 BR-Drucks. 1002/97, S Pfeiffer, in: Festschrift für Oppenhoff, S. 249 (254 ff.); BGHZ 33, 266 (268); AnB. 1993, 536, gebiigt von BVerfG, NJW 1993, 317 (319). Zustimmend Hartung, in: Hensser/Prütting, BRAO 1997, Rdnr. 88 zu 7 BRAO. 16 BGH, AnwB. 1996, 76 (77), st. Rspr. 17 Den damit verbundenen verfassungsrechtichen Fragen gehe ich hier nicht nach, siehe dazu Hensser, NJW 1999, 241 (245 f). Die Satzungsversammung bei der BRAK ist inzwischen mit ihrem Versuch, das Verbot des 31 BORA zu ockern, gescheitert (wie ich das in NJW 1999, 263 [265] vorhergesagt hatte): das BMJ hat der entsprechenden Regeung die Genehmigung versagt. 18 R. Zuck, Vertragsgestatung bei Kooperationen, 1995, Rdnr. 3; Römermann, in: Hartung/Ho, Anwatiche Berufsordnung 1997, Rdnr. 264 ff. vor 30 BORA. 19 Amtiche Begründung, BR-Drucks. 1002/97, S Die Amtiche Begründung, BR-Drucks. 1002/97, S. 15, spricht dann auch vom Kapitaantei. In diesem Sinne auch WP-Handbuch, 11. Auf. 1996, A 120 für die vergeichbare Regeung des 28 Abs. 4 Nr. 3 WPO ( Mehrheit der Anteie bei Kapitageseschaften ).

9 300 Rechtsanwäten gehaten, wenn der Betrag der Geschäftsanteie mindestens DM erreicht 21. Die nach 59 e Abs. 3 Satz 1 erforderiche Mehrheit muß auf Dauer der Rechtsanwatsgeseschaft, nicht nur bei deren Gründung gegeben sein. Das ergibt sich aus 59 d Nr. 1, 59h Abs. 3. Das ist bei der Übertragung ( 15 GmbHG), Teiung ( 17 GmbHG) oder Einziehung von Geschäftsanteien ( 34 GmbHG) zu bedenken. Eine Ausnahme ergibt sich bei Eintritt des Erbfas. Die Rechtsanwatsgeseschaft hat ein Jahr Zeit, gegebenenfas die aten Mehrheitsverhätnisse wieder herzusteen, vg. 59h Abs. 3 Satz 2, 3. Auch die Mehrheit der Stimmrechte muß Rechtsanwäten zustehen ( 59e Abs. 3 Satz 1). Wenn in der Satzung nichts abweichend gereget ist, gewähren je DM 100 eines Geschäftsanteis eine Stimme ( 47 Abs. 2 GmbHG). Es kann aber z. B. jedem Antei (unbeschadet seines Anteis am Stammkapita) nur eine Stimme gegeben werden. Es ist außerdem mögich, einzene Geschäftsanteie mit unterschiedichen Stimmrechten auszustatten. Pfandgäubiger und Nießbraucher dürfen das Stimmrecht nicht ausüben. Es ist aso jeweis nach GmbHG/Satzung zu bestimmen, wie die Mehrheit der Stimmrechte zu bestimmen ist. Die Mögichkeit von den Geschäftsanteimehrheiten abweichende Stimmrechtsregen festzuegen ist zugeich der Grund, daß der Gesetzgeber die Erfordernisse der Stimmrechtsmehrheit gesondert gereget hat. 6. Geschäftsführer Zu den Zuassungsvoraussetzungen des 59g Nr. 1 gehört auch die Einhatung des 59f, der die Geschäftsführung reget. a) Danach muß die Anwats-GmbH von Rechtsanwäten verantwortich geführt werden ( 59 f Abs. 1 Satz 1). Das besagt (im Gegensatz zu Satz 2) die innere Führung. Sie erfogt forma durch Ausübung der Stimmrechte. Verantwortiche Führung setzt inhatich die freie, sebstbestimmte und unregementierte Berufsausübung ( 1 BORA) durch den Rechtsanwat sowie seine innere und äußere Unabhängigkeit voraus f Abs. 3 füt den Begriff der verantwortichen Führung in 59 f Abs. 1 S. 1 inhatich aus, enthät aber darüberhinaus eine agemeine für die Berufsausübung in einer Rechtsanwatsgeseschaft zentrae Bestimmung. Die Funktion des Abs. 4 ist eine zweifache. Sie macht zum einen deutich, daß ae Rechtsanwäte, die für die Rechtsanwatsgeseschaft nach außen handen, in ihrer Unabhängigkeit nicht deshab und dadurch beschränkt werden, daß sie Organe oder Vertreter der Rechtsanwatsgeseschaft sind. Satz 1 hat insoweit karsteende Funktion: die dem Rechtsanwat durch 1, 3 zukommende Unabhängigkeit so durch die Tätigkeit innerhab und für eine juristische Person nicht berührt werden. Zum anderen wird mit der Bestätigung der anwatichen Unabhängigkeit die Verpfichtung zur verantwortichen Führung der Rechtsanwatsgeseschaft aus Abs. 1 inhatich ausgeführt. Zur verantwortichen Führung ist nur in der Lage, wer innerich und äußerich unabhängig ist. Die in 59f Abs. 4 S. 1 ausgesprochene Verpfichtung der Rechtsanwatsgeseschaft, die Unabhängigkeit der für sie handenden Organe und Vertreter nach Abs. 3 bei der Ausübung des Rechtsanwatsberufs zu gewähreisten, enthät keine zusätzichen Anforderungen an die Ausübung AnwB 6/99 Aufsätze des Rechtsanwatsberufs, sondern bestätigt edigich die Vorgaben der 1, 3. Danach ist der Rechtsanwat ein unabhängiges Organ der Rechtspfege ( 1) und er ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in aen Rechtsangeegenheiten ( 3 Abs. 1). Unabhängigkeit muß man richtigerweise aber auch as Bestimmungseement für anwatiche Freiheit im Sinne des 2 Abs. 1 verstehen. Dem Gesetzgeber geht es insoweit um die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwats innerhab der hierarchischen Strukturen einer Firma, und damit um den Schutz der Unabhängigkeit im Rahmen eines Geseschaftsvertrages. Man kann deshab von vertragicher Unabhängigkeit sprechen. Dieses Thema ist außerordentich vieschichtig. Es zeigt sich, daß die Pficht, Unabhängigkeit zu gewähreisten überhaupt erst ein Probem innerhab bestehender vertragicher Bindungen wird. Die Hervorhebung der Unabhängigkeit meint den Tei der vertragichen Unabhängigkeit, die gerade durch die Einbrinung in die Rechtsanwatsgeseschaft as Geseschafter, Geschäftsführer, Prokurist oder Handungsbevomächtigter für den gesamten Geschäftsbetrieb erfogt (wei immer die Geseschafterversammung berührt ist). Unabhängigkeit bedeutet geseschaftsrechtiche Unabhängigkeit (gegenüber Vorgaben durch die Satzung/Geseschafterbeschüsse/Geschäftsführerweisungen) 23. Die Zuassungsbehörde ist deshab durch Abs. 4 nicht nur ermächtigt, sondern auch verpfichtet, die Einhatung der vertragichen Unabhängigkeit zu kontroieren (und damit über die nach 59 h gegebenen Befugnisse auch durchzusetzen). Dabei akzeptiert Abs. 4 S. 1 die agemeine und konkrete geseschaftiche Bindung für Geschäftsführer, Geseschafter und Bevomächtigte nach Abs. 3. Nur für den Bereich der Berufsausübung, d. h. für die anwatiche Tätigkeit sebst muß die Unabhängigkeit gewähreistet sein. Die Gefährdung der Unabhängigkeit versucht Abs. 4 S. 2 zu vermeiden, indem die Vorschrift Einfußnahmen der Geseschafter auf die Ausübung des Rechtsanwatsberufs untersagt. Was Ausübung des Rechtsanwatsberufs bedeutet, ist begriffich nicht veräßich festzuegen 24. Sicher gehören dazu die ganzen Voraussetzungen der anwatichen Berufsausübung, wie Arbeitszeiten, sowie die technischen Abäufe der Berufsausübung. Deren Erfordernisse sind aber nicht spezifisch anwatich geprägt. Entsprechende Regeungen haben mit der anwatichen Unabhängigkeit deshab nichts zu tun. Schwerer ist dagegen die Frage zu beantworten, wie es sich mit den übichen Vorgaben für die Mandatsannahme und die Mandatspoitik verhät oder mit Vorgaben für die Zeitpunkt, Art und Umfang der Honorarabrechnung. Auch das sind aber nur Eemente der agemeinen Firmenpoitik, und deshab mit Unabhängigkeitskriterien nicht zu messen. Die Grenze wird erst dort überschritten, wo auf Beratung und Vertretung inhatich, außerhab von Feherkorrektur oder einer Lernphase 25 Einfuß genommen wird. Es ist aber 21 Das ist nur ein beiebiges, edigich nunmerisches Beispie. Es kommt natürich auf die Höhe der einzenen Stammeinagen an, wann Mehrheit voriegt. Gäbes es nur Geschäftsanteie zu DM 500, dann wäre die Rechtsanwatsgeseschafter-Geschaftsanteismehrheit erst bei DM erreicht, etc. 22 Vg. für den Steuerberater BFH, BStB. 81 II, 343 und dazu Meurers, in: Kuhs, u. a. StBerG 1995, Rdnr. 4 zu 50 StBerG. 23 Die Kontroe der Unabhängigkeit in der Geseschaft ist der Sinn der Regeung des 59 f Abs. 4 S. 1, vg. BR-Drucks. 1002/97, S So auch Amtiche Begründung, BR-Drucks. 1002/97, S Die Amtiche Begründung erwähnt Hinweise auf besonders haftungsgefährdendes oder berufswidriges Verhaten, verweist aber auch hier auf die Umstände des Einzefas, BR-Drucks. 1002/97, S. 16.

10 AnwB 6/ Aufsätze nicht zu verkennen, daß sich die Überschreitung dieser Grenze nur schwer wird feststeen assen. Da die vertragiche Binnensituation in einer Rechtsanwatsgeseschaft von den Machtverhätnissen her kaum anders zu beurteien ist as in einer Sozietät, und für diese weder 138 BGB noch 26 BORA die unabhängigkeitsgefährdenden Abhängigkeiten von (Jung-)Sozien, angesteten Rechtsanwäten oder Freien Mitarbeiter-Rechtsanwäten verhindert haben, wird das Unabhängigkeitserfordernis, soweit es sich auf die anwatiche Berufsausübung bezieht, nicht mehr as ein Merkposten sein können. Trotz der damit im wesentichen umschriebenen Appefunktionen ändert das nichts an der hier vertretenen Ansicht, das Unabhängigkeitserfordernis sei ein zentraes Eement der gesetzichen Regeung. Abs. 4 S. 2 hebt zwei Gefahreneemente besonders heraus: Die Weisung und die vertragiche Bindung. Mit der Weisung wird die einzefabezogene Einfußnahme (auch wenn sie sich auf eine unbestimmte Viezah von Fäen bezieht) angesprochen. Da die Geschäftsführer Anweisungen der Geseschafterversammung sebst dann Foge eisten müssen, wenn sie sie für unzweckmäßig haten 26 iegt in Abs. 4 S. 2 eine berufsrechtiche Sonderregeung vor: Ist die Weisung berufsrechtich unzuässig (wei sie die Unabhängigkeit der anwatichen Berufsausübung gefährdet), ist sie nicht zu befogen. Auch vertragiche Bindungen, die die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Rechtsanwatsberufs gefährden, sind unzuässig (S. 2). Vertragiche Bindungen können soche sein, die sich aus der Satzung ergeben, aber auch soche, die aufgrund einfach-rechtich zuässiger Abreden zwischen Geschäftsführern/Prokuristen/Handungsbevomächtigten einerseits und der Rechtsanwatsgeseschaft andererseits bestehen. b) Die Geschäftsführer müssen mehrheitich Rechtsanwäte sein ( 59f Abs. 2 S. 2). Auch für sie git über 59 f Abs. 2 S. 2 die Vorschrift des 59 e Abs. 2. Damit so sichergestet werden, daß die Geschäftsführer ebenso wie die Geseschafter ihren in der Rechtsanwatsgeseschaft ausgeübten Beruf nicht in einem anderen berufichen Zusammenschuß ausüben. Diese Regeung macht deutich, daß Geschäftsführer auch Nicht-Geseschafter sein können, denn sonst ergäbe sich das Ausübungsverbot des 59 e Abs. 2 auch für Geschäftsführer unmittebar aus dieser Vorschrift. Nun könnte etwa in einer großen Rechtsanwatsgeseschaft ein Geschäftsführer durchaus ausdrückich mit Aufgaben betraut werden, die nicht unmittebar etwas mit der Beratung und Vertretung in Rechtsanwatsgeseschaften oder mit einer sonstigen Berufsausübung der nach 59 a Abs. 1 S. 2, Abs. 3 zusammenschußfähigen Personen zu tun hat, etwa, wenn er mit Verwatungs- oder Controingtätigkeiten betraut wird. Aus 59f Abs. 2 S. 2 wird man jedoch herausesen müssen, daß auch soche mit dem Anwatsberuf im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten Berufsausübung im Sinne des 59 e Abs. 2 sind. Entsprechende Anwendung heißt deshab, daß eine Berufsausübung in einem anderen berufichen Zusammenschuß auch dann nicht zuässig ist, wenn sie die Berufsausübung in der Rechtsanwatsgeseschaft in Form von Tätigkeiten betrifft, die mit der anwatichen Berufsausübung in edigich mittebarem Zusammenhang steht (Annex-Tätigkeit). Wer as Rechtsanwat zur Rechtsanwatschaft zugeassen ist und in einer Rechtsanwatsgeseschaft die Verwatungsabteiung as Geschäftsführer nach außen vertritt, darf nicht in einem anderen berufichen Zusammenschuß as Rechtsanwat tätig werden. 7. Sonstige Zuassungsvoraussetzungen 59c Abs. 2 und 59e Abs. 4 enthaten Beteiigungsverbote. Ich gehe auf sie zum Zusammenhang mit der Betätigung der Anwats-GmbH ein. V. Zuassungsverfahren 1. Zuständige Behörde 59 g Abs. 1 hatte die Zuständigkeit der Landesjustizverwatung (in deren Geschäftsbereich die Geseschaft ihren Sitz hat) vorgegeben. 224a ermächtigt nun aber die Landesregierungen, die entsprechenden Befugnisse auf die Rechtsanwatskammern zu übertragen. Das ist den einzenen deutschen Ländern inzwischen (meist zum ) erfogt, oder wird noch bis spätestens erfogen. Zuständig ist damit der Kammervorstand oder die von ihm bestimmte Abteiung ( 224 a Abs. 4). 2. Verfahren Die Rechtsanwatskammern haben Fragebogen entwikket, mit denen sie gegenüber den Antragsteerinnen und Dritten die erforderichen Informationen einhoen. Die bisher vorgeschriebene Anhörung, gutachteriche Steungnahme und Unterrichtung der Rechtsanwatskammer ist entfaen ( 224 a Abs. 2 S. 3). Die Rechtsanwatskammer ermittet den Sachverhat von Amts wegen ( 224 a Abs. 2 S. 1). Die Antragsteerin hat eine Mitwirkungsast ( 36 a Abs. 2 S. 1), muß aso die erforderichen Auskünfte erteien. 59g Abs. 1 S. 2 egt e i n Antragserfordernis sebst fest, nämich die Vorage einer Ausfertigung oder einer öffentich begaubigten Abschrift des Geseschaftsvertrages. Ausfertigung, öffentiche begaubigte Abschrift und der Zweck der Vorage, eine gesicherte Grundage für die Prüfung des Zuassungsantrags zu schaffen, machen kar, daß mit Geseschaftsvertrag nicht dessen Vereinbarung, sondern der notarie beurkundete Vertrag gemeint ist, wie das 2 Abs. 1 GmbHG vorschreibt. Aus dem Erfordernis, einen notarie beurkundeten Geseschaftsvertrag voregen zu müssen, fogt zugeich, daß Antragsteer nicht eine Vor-Geseschaft sondern nur die Vor-GmbH (GmbH i. G.) sein kann. Da der Geseschaftsvertrag nach Maßgabe des Abs. 1 dem Antrag beizufügen ist, kann die Antragsbearbeitung ohne Beifügung nicht beginnen, die Monatsfrist des 11 Abs. 3 (i. V. m. 59g Abs. 5) beginnt soange nicht zu aufen. 3. Für das Rechtsschutzsystem ist jetzt 224 a Abs. 5 mit fogendem Wortaut zu beachten: Soweit Befugnisse und Aufgaben auf die Rechtsanwatskammer übertragen worden sind, geten für das Verfahren bei Anträgen auf gerichtiche Entscheidung in Zuassungssachen die 37 und 42 mit fogender Maßgabe: 1. Soweit die Rechtsanwatskammer entschieden hat, ist der Antrag auf gerichtiche Entscheidung ( 39 gegen sie zu richten. 2. Die Rechtsanwatskammer tritt an die Stee der Landesjustizverwatung ( 41 Abs. 3 und 4). 26 OLG Frankfurt/Main, GmbHR 1997, 346.

11 Der Anwatsgerichtshof gibt bei der Anfechtung von Entscheidungen der Rechtsanwatskammer auch der Landesjustizverwatung Geegenheit zur Steungnahme ( 40). 4. Die Landesjustizverwatung ist unabhängig von ihrer Verfahrensbeteiigung im ersten Rechtszug stets beschwerdeberechtigt ( 43 Abs. 2). Die Rechtsanwatskammer ist in aen Fäen beschwerdeberechtigt. 4. Es gibt eine Reihe von Sonderregeungen nach Art. 8 Abs. 1 ÄndG. Eine am in das Handesregister eingetragene Anwats-GmbH darf ihre Tätigkeit mit der bestehenden Bezeichnung bis zum fortsetzen, Art. 8 Abs. 1 ÄndG. Ab diesem Zeitpunkt muß die Atgeseschaft den 59c ff. genügen. Zu diesem Zweck muß die Atgeseschaft einen neuen Zuassungsantrag steen. Bis zum kann die Atgeseschaft, auch unter ihren aten ggf. 59 k nicht entsprechenden Firmierung ihre Tätigkeit fortführen. Stet sie den Antrag nicht, so entfät zum die Ausübungsberechtigung. Eines Widerrufs nach 59 h Abs. 3 bedarf es nicht. Wird für eine At-GmbH nach dem ein neuer Zuassungsantrag bis gestet, aber bis zu diesem Zeitpunkt nicht entschieden, so verängert sich der Bestandsschutz bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den neuen Zuassungsantrag. Art. 8 Abs. 1 S. 1 ÄndG spricht zwar, anders as S. 1, nur von der Betätigung. Wei aber davon die Rede ist, die At-GmbH dürfe weiter tätig beiben, muß das auch auf den Fortbestand der Zuässigkeit der aten Firmierung bezogen sein. Ist ein Zuassungsantrag dagegen vor dem gestet, aber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschieden worden, so git nach agemeinen Grundsätzen neues Recht: Der Antrag muß an die Erfordernisse der 59c ff. angepaßt werden 27. VI. Betätigungsvoraussetzungen und Beteiigungen AnwB 6/99 Aufsätze 1. Firma ( 59k) In der Firma muß der Name eines Rechtsanwats-Geseschafters sowie die Bezeichnung Rechtsanwatsgeseschaft enthaten sein ( 59k Abs. 1 S. 1). Der Vorname kann hinzugefügt werden, muß es aber nicht (es sei denn bei Verwechsungsgefahr). Nicht Bestandtei des Namens sind Amts- und Berufsbezeichnungen. Die zuässig verwendete Kurzbezeichnung einer Sozietät 28 (vg. 9 BORA) darf aein as Name des Rechtsanwats-Geseschafters oder zusätzich aufgenommen werden. Der Zusatz mit beschränkter Haftung ist aufgrund 4 GmbHG gesetzich vorgeschrieben. Andere gesetziche Vorgaben können sich aus 30 Abs. 2 HGB ergeben. Nicht gesetzich vorgeschriebene Zusätze sind ausgeschossen. Reine Sachfirmen sind ebenso unzuässig wie Phantasiefirmen. Ein besonderes Probem ergibt sich, ähnich wie bei der PartG 29 hinsichtich der Namensangabe auf Briefbögen und auf dem Kanzeischid. Ist es zuässig, etwa in der Randeiste des Briefbogens der Rechtsanwatsgeseschaft auch Nicht-Geseschafter, aso z. B. einen bei der Rechtsanwatsgeseschaft angesteten Rechtsanwat oder einen freien Mitarbeiter aufzuführen? 33 Abs. 1 BORA überträgt die für die Sozietät getenden berufsrechtichen Regen sinngemäß auf die anderen Rechtsformen der berufichen Zusammenarbeit. Damit sind auch die 8, 9 BORA sinngemäß anwendbar. Die Namensnennung in der Randeiste ist kein Probem der Firmenführung, woh aber ein Probem der Kundgabe beruficher Zusammenarbeit. 8 BORA äßt den Hinweis auf die Zusammenarbeit in sonstiger Weise (Ansteungsverhätnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des 59 a ) zu. Aso ist es nicht irreführend, wenn unter der Firmenbezeichnung der Rechtsanwatsgeseschaft auf den Briefbögen oder dem Kanzeischid Angestete oder Freie Mitarbeiter aufgeführt werden. 2. Kanzei und Zweigniederassung ( 59 i) Die Anwats-GmbH muß an ihrem Sitz eine Kanzei unterhaten, in der verantwortich zunächst zumindest ein Geschäftsführer-Rechtsanwat tätig ist, für den die Kanzei den Mittepunkt seiner berufichen Tätigkeit bidet ( 59 i Abs. 1 S. 1). Damit so ein Verstoß gegen das Zweigsteenverbot des 28 Abs. 1 S. 1 verhindert werden. Zweigniederassungen sind unter denseben eingeschränkten Voraussetzungen zuässig ( 59 i Abs. 2). Was der Mittepunkt der berufichen Tätigkeit ist, ist vom Wortaut her nicht eindeutig zu bestimmen. Das Mittepunktserfordernis ist von der BGH-Rechtsprechung zu dem Mehrkanzeienprinzip der überörtichen Sozietät entwicket worden 30 und dort vor aem zur Abwehr des Arguments, überörtiche Sozietäten führten zu einem Verstoß gegen das Zweigsteenverbot des As Motiv für das Mittepunktserfordernis hat der BGH hervorgehoben, es soe der Gefahr vorgebeugt werden, daß Rechtsanwäte zwischen mehreren Kanzeien penden und für Rechtsuchende, andere Angehörige der rechtsberatenden Berufe, Gerichte und Behörden nur in eingeschränktem Umfang erreichbar sind. Der BGH spricht insoweit auch vom tatsächichen Mittepunkt, wi aso woh das Merkma des Mittepunkts quaitativ bestimmen. Vom Umfang der Tätigkeit her so gesichert werden, daß sie zum größten Tei in der Kanzei stattfinden kann. Wenn es auf die grundsätziche Erreichbarkeit ankommt, ist das auch das richtige Verständnis, und das unabhängig davon, ob der geschäftsführende Rechtsanwat tatsächich in der Kanzei erreichbar ist. Der Umstand, daß sich ein Insovenzverwater z. B. über ängere Zeit in den Räumen des Insovenzschudners aufhät, oder der Strafverteidiger bei Gericht, ändert nichts daran, daß beide in ihrer Kanzei erreicht werden können. Kanzei ist eben da, wo der Geschäftsbetrieb der Rechtsanwatsgeseschaft zentra abgewicket wird und das bedeutet auch, daß es an zentraer Stee auch einen geschäftsführenden Rechtsanwat as Verantwortichen geben muß. Der Mittepunkt bezieht sich nur auf die berufiche Tätigkeit. Der Hinweis auf die berufiche Tätigkeit verdeuticht im übrigen noch einma, daß die Unterhatung der Kanzei sich nicht auf das boße Vorhaten der Infrastruktur bezieht reget die Postuationsfähigkeit der Anwats- GmbH wie fogt: Die Anwats-GmbH kann as Prozeß- oder Verfahrensbevomächtigte beauftragt werden. Sie hat dabei die Rechte und Pfichten eines Rechtsanwats. Sie handet durch 27 So BR-Drucks. 1002/97, S Das git auch für die Außensozietät. 29 Siehe dazu Hensser, in: Hensser/Prütting, BRAO 1997, Rdnr. 13 zu 2 PartGG. 30 BGHZ 108, 290 (294); 119, 225 (234). 31 Siehe jetzt BGH, ZIP 1998, 1044(1045).

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