8+9/98. September. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

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1 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Verteidigung mehrerer Beschudigter durch Mitgieder einer Sozietät (Keine-Cosack) 417 Geschichte der Anwatsversorgungswerke (Kiger) 424 Anwatiche Honorargestatungen (Scharf, Madert, Streck und Ahrend) 434 Rechtspoitik im Bundestag (Geis, Däuber-Gmein, Beck, Keinert, Heuer) 442 Aus der Arbeit des DAV Gebührenabschag 10 % 457 Internationaer Rechtsverkehr 463 Mitteiungen Zum neuen Berufsrecht der Notare 470 Rechtsprechung OLG München: Hörfunkwerbung durch Anwäte 478 AnwG Kobenz: Berufsordnung wirksam in Kraft getreten 478 BGH: Kausaität zwischen anwaticher Pfichtveretzung und Mandantenschaden /98 September DeutscherAnwatVerag

2 II Rechtsprechung Berufsrecht OLG München, Urt. v W 1015/98 BRAO 43 b Dem Rechtsanwat ist es verboten, Hörfunkspots (z. B. kurze, prägnante Schiderungen von Probemfäen) mit Musikeinspieungen zu unteregen und/oder mit Probemfageräuschen einzueiten (LS der Redaktion) S. 478 AnwG Kobenz, Besch. v B IV 340/97 2 AG 1/98 BRAO 59 b, 191d, e Die Berufsordnung der Rechtsanwäte ist spätestens am wirksam in Kraft getreten. (LS der Redaktion) S. 478 BGH, Besch. v AnwZ (B) 3/98 RAG 4 Ein Abschuß im Studienbereich Rechtswissenschaften, den ein russischer Staatsangehöriger an einer staatichen Universität der ehemaigen UdSSR erworben hat, erfüt nicht die Voraussetzungen des 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG für die Zuassung as Rechtsanwat. S. 479 über Rahmengebühren ist ein wesenticher Verfahrensmange i. S. d. 539 ZPO, der regemäßig zur Zurückverweisung der Sache an das erstinstanziche Gericht führt. S. 484 OLG Frankfurt am Main, Besch. v W 222/97 BRAGO 52 Informiert der Verkehrsanwat den Prozeßbevomächtigten aufgrund eigener Sachkenntnis und anstee der Partei, so findet keine Vermittung des Verkehrs zwischen der Partei und dem Prozeßbevomächtigten statt und eine Korrespondenzgebühr wird nicht ausgeöst. (LS der Redaktion) S. 485 OLG München, Besch. v W 2775/96 BRAGO 53; ZPO 91, Beim Eiverfahren kann im Hinbick auf die Eibedürftigkeit, die hier im besonderen Maße getende Konzentrationsmaxime und auch wegen der Haftung nach 945 ZPO eher die Notwendigkeit der Einschatung eines Verkehrsanwats zu bejahen sein as in ordentichen Prozessen. 2. Daß der Verkehrsanwat der Bek auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts speziaisiert ist, rechtfertigt aein nicht die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Korrespondenzanwats. (LS der Red.) S. 485 BGH, Urt. v VIII ZR 235/96 BGB 249, 675 Zum Ursachenzusammenhang zwischen anwaticher Pfichtveretzung und Schaden des Mandanten. S. 480 BGH, Besch. v VII ZB 5/97 ZPO 233, 85 Abs. 2 Die organisatorischen Maßnahmen eines Rechtsanwats zur Fristenkontroe, die über das gebotene Maß hinausgehen, wie beispiesweise eine doppete Fristenkontroe und der schriftiche Hinweis am Tage vor Abauf der Vorfrist, führen nicht zu einer Verschärfung seiner Sorgfatspfichten. S. 483 OLG München Urt. v U 4648/97 StGB 68; BGB 225, Die Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs des Mandanten gegen einen mit steuericher Beratung beauftragten Rechtsanwat beginnt, wenn das Mandat die Beratung bei einer Vermögensanage betraf, mit der rechtichen Bindung, aso etwa mit dem notarieen Kaufvertrag, mit wechem die Anage durchgeführt wird. 2. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung vor ihrer Voendung ist gem. 225 BGB unwirksam. In einem sochen Fa verstößt es nicht gegen Treu und Gauben, wenn der Anwat die Verjährungseinrede einem Dritten entgegenhät, wechem die Forderung vom Mandanten abgetreten worden ist, sofern ein besonderes Vertrauensverhätnis des Anwats zum Dritten nicht besteht. S. 484 Gebührenrecht OLG Frankfurt, Urt. v U 50/97 BRAGO 12 Abs. 2; ZPO 539 Die Nichteinhoung eines Gutachtens bei dem Vorstand der Rechtsanwatskammer nach 12 Abs. 2 BRAGO in einem Rechtsstreit LG Kobenz, Besch. v Qs 59/97 BRAGO 83 Abs. 1, Nr. 3; 12 Die in einer unter Beachtung aer Bewertungsmerkmae as deutich unterdurchschnittich einzustufenden Strafsache erfogte anwatiche Gebührenbestimmung kann auch dann unbiig sein, wenn die gesteigerte Bedeutung des Verfahrens für einen aus einem anderen Kuturkreis stammenden Betroffenen hervorgehoben wird. S. 486 LG Freiburg, Besch. v IV Qs 99/97 BRAGO 84 Abs. 2, 105, 12; OWiG 47 Abs Die Einsteung nach 47 Abs. 2 OWiG durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwatschaft im Rahmen des bei ihm anhängigen Bußgedverfahrens außerhab der Hauptverhandung gehört zu den nicht nur voräufigen Einsteungen i. S. d. 84 Abs. 2 BRAGO. 2. Eine Gebühr nach 84 Abs. 2 BRAGO im Fae einer endgütigen Einsteung des Verfahrens ist nur dann zu versagen, wenn der Rechtsanwat außer seiner Verteidigerbesteung und Akteneinsicht nicht gegenüber der Staatsanwatschaft bzw. dem Gericht im Hinbick auf eine Einsteung tätig geworden ist. 3. Zur Festsetzung der Mittegebühr nach den Kriterien von 12 BRAGO. (LSe der Red.) S. 486 LG Schwerin, Besch. v Qs (57/97) OWi BRAGO 84 Abs. 2, 83 Abs. 1 Nr. 3, 105 Abs. 1 und 2, 12 Abs Im Bußgedverfahren ist grundsätzich von der Mittegebühr auszugehen. Sie git, und ist damit as konkrete, biige Gebühr in den Normafäen anzusehen, in den Fäen, in denen sämtiche, vor aem die nach 12 Abs. 1 zu berücksichtigen Umstände durchschnitticher Art sind. 2. Zur Wertung eines Einzefaes as eicht unterdurchschnittich. (LS der Redaktion) S. 487

3 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 48 August /September 1998 b 8+9/98 Inhatsverzeichnis Aufsätze 417 Verteidigung mehrerer Beschudigter durch Mitgieder einer Sozietät Von Rechtsanwat Dr. Michae Keine-Cosack, Freiburg 424 Die Geschichte der Rechtsanwatsversorgungswerke Von Rechtsanwat Hartmut Kiger, Hechingen 431 Rechtsanwat in Kainingrad Von Rechtsanwat Dr. Thomas Doms, Cee/Stenda/Kainingrad Anwatiche Honorargestatungen 434 Probeme der getenden BRAGO-Reformansätze Von Rechtsanwat und Notar Dr. Urich Scharf, Cee 436 Attraktive Mögichkeiten der BRAGO Von Rechtsanwat Wofgang Madert, Moers 439 Fragen des richtigen Zeitpunkts der richtigen Zah; Steuerfragen; Anregungen Von Rechtsanwat Dr. Michae Streck, Kön 440 Die Rechnungen und Vereinbarungen der Keinen Von Rechtsanwätin Judith Ahrend, Odenburg Rechtspoitik im Bundestag 442 Statement der CDU/CSU-Fraktion Von Rechtsanwat Norbert Geis, MdB, Vorsitzender des Arbeitskreises Recht der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages 446 Statement der SPD-Fraktion Von Prof. Dr. Herta Däuber-Gmein, MdB, Justitiarin und rechtspoitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion 448 Statement der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Von Voker Beck, MdB, Rechtspoitischer Sprecher der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen 451 Statement der F.D.P.-Fraktion Von Rechtsanwat und Notar Detef Keinert, MdB, Vorsitzender des Arbeitskreises Recht und Innen der F.D.P. Fraktion 453 Statement der Gruppe im Bundestag PDS Von Prof. Dr. Uwe-Jens Heuer, MdB, Rechtspoitischer Sprecher der PDS im Deutschen Bundestag Meinung & Kritik 455 Zur berufsrechtichen Zuässigkeit eines Hinweises auf die Mitgiedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft des DAV Von Rechtsanwat und Notar Dr. Dieter Finze, Hamm 456 Erfahrungen bei der Anfertigung eines Aufsatzes zum europäischen Ziviprozeßrecht Von stud. jur. Thomas Neuthart, Essen Buchhinweis: Erhardt/Douverne/Schmitz: Handbuch für Notare (Dr. Hamacher) Aus der Arbeit des DAV Keine Kindergefängnisse! Weg vom Feindbid: Das Kind as das Böse Der DAV im Internet mit neuem Gewand Ursachen der Jugendkriminaität bekämpfen Die Erkärung der Professoren zum Jugendstrafrecht wird begrüßt 462 ARGE Baurecht im DAV: Außerordentiche Mitgiederversammung in Bremen am AG Famiien- und Erbrecht: Mitgiederversammung und Herbsttagung vom in Leipzig 463 AG Internationaer Rechtsverkehr: Die Arbeitsgemeinschaft für internationaen Rechtsverkehr im Jahre 1997/98 Von Rechtsanwätin Dr. Caudia Seibe, Frankfurt am Main 464 AG Soziarecht: Mitgiederversammung und Herbsttagung 1998 AG Verkehrsrecht & AG Strafrecht: Verteidigung in Verkehrsstrafsachen. Bericht über die Fachtagung in Bad Kreuznach Von Rechtsanwat Frank-Roand Himann III, Odenburg 466 AG Verkehrsrecht: Unfaschadenreguierung/Geschädigtenschutz. Neues gemeinschaftiches Seminar Von Rechtsanwat Dr. Henner Hör, Stuttgart 468 Personaien: Auszeichnung für Urich Dithmar Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher Auszeichnung für Heinz Eicher Von Rechtsanwat Frank Lange, Dortmund 469 Auszeichnung für Dr. Wofgang Matschke Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher Auszeichnung von Anwäten Neue Vorsitzende von Anwatvereinen Neue Anwatvereine: AVAnhat-Zerbst Buchhinweis: van Bühren: Versicherungsrecht in der anwatichen Praxis (Dr. Johannsen) Mitteiungen 470 Anwatsnotariat: Zum neuen Berufsrecht der Notare Von Rechtsanwat und Notar Rembert Brieske, Bremen 472 Berufsrecht: Finanzdiensteistungen durch Rechtsanwäte Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön Freie Berufe: Definition der Freien Berufe Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön 473 Büro, Computer & Teekommunikation: Spracherkennung und digitaes Diktat in der Anwatskanzei Von Rechtsanwat Dr. Peter Becker, Jurasoft, Berin 475 Haftpfichtfragen: Neues aus dem Famiienrecht Von Rechtsanwätin Dr. Brigitte Borgmann, Aianz Versicherungs-AG, München Rechtsprechung 457 DAV-Intern: Anwatsgebühren: 10 %-Abschag in den neuen Bundesändern Von Rechtsanwat Udo Henke, Bonn Landesverbandskonferenz Von Rechtsanwätin Heidemarie Haack-Schmah, Bonn 458 Rechtsanwat Swen Waentowski übernimmt das PR-Referat des DAV Von Dr. Dierk Mattik PR-Referat Von Rechtsanwat Swen Waentowski, Bonn 460 DAV-Pressemitteiungen: DAV begrüßt die vorgesehene Vereinfachung der Zuassung zur Rechtsanwatschaft Reform der Juristenausbidung: DAV fordert Neuregeung des Vorbereitungsdienstes, nicht die Abschaffung Autofahren kann bei Einnahme ärztich verschriebener Medikamente weiterhin strafbar sein (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 478 Berufsrecht 484 Gebührenrecht 488 Impressum Auf dem Umschag DAV-Service DAV-Informationen Internet-Aktue Quaität in der Kanzei Forum Zukunft der Anwatschaft Seite IV Seite VI, VIII, XXVIII, XXXIV Seite XXXII Seite XXIX Seite V Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

4 VI 4 Aus der Arbeit des DAV In diesem Heft auf Seite 457 bis 469: Anwatsgebühren 10 % - Abschag / Landesverbandskonferenz / Neuer PR- Referent beim DAV / PR-Referat / DAV-Pressemitteiungen / ARGE Baurecht / AG Famiien- und Erbrecht / AG Internat. Rechtsverkehr: Geschäftsbericht 1997 / 98 / AG Soziarecht / AG Verkehrs- und Strafrecht / Personaien / Neuer Anwatverein Gebührenrecht in AGS Nr. 9/98 9 von Eicken: Änderungen der BRAGO durch das Kindesunterhatsgesetz 9 BGH: Verjährung des anwatichen Vergütungsanspruchs 9 BAG: Streitwert eines Unterassungsanspruchs 9 OVG Münster: Streitwert der Kage um eine Taxikonzession bzw. um eine Mietwagengenehmigung 9 OLG Hamm: Wahverteidigerhöchstgebühr für den ersten Hauptverhandungstag Infos Recht im Fernsehen Für die am Donnerstag, 1. Oktober 1998 um Uhr gepante 150. Sendung von Wie würden Sie entscheiden? hat die Redaktion einen starken emotionaen Fa zum Thema Kinderhande ausgewäht. Hierbei geht es um eine russische Mutter, die mit faschen Versprechungen nach Deutschand geockt und dazu genötigt wurde, eine Freigabeerkärung für die Adoption ihrer keinen Tochter zu unterschreiben. Gast im Studio wird der Vorsitzende des Deutschen Famiiengerichtstages, Prof. Siegfried Wiutzki von der Universität Chemnitz, sein. Unter dem Tite Koege Busengrapscher wird sich die ZDF-Rechtsserie Wie würden Sie entscheiden? am Donnerstag, 20. Oktober 1998 um Uhr mit dem Probem der sexueen Beästigung am Arbeitspatz beschäftigen. Hierbei wird es auch um die Mögichkeiten gehen, die eine Arbeitnehmerin hat, wenn sie von männichen Koegen ständig beästigt wird. Experte im Studio wird von der Universität Hannover Prof. Dr. Urike Wendeing-Schröder sein. Veranstatungen Inand AG Mietrecht im DAV 3. Mietrechtstagung am 13./ in Leipzig Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht im Deutschen Anwatverein ädt ein zur 3. Mietrechtstagung am 13. und 14. November 1998 in der Universität Leipzig. Beginn ist am Freitag um Uhr und das Festprogramm so am Samstag gegen Uhr enden. Das Generathema autet: Betriebskosten Referenten sind RAuN von Sedeneck/ Berin, Vors. Richter am LG Dr. Hans Langenberg/Hamburg und RA Horst Müer/München. An einer rechtspoitischen Podiumsdiskussion am Freitagnachmitag nehemen tei für den DMB RA Franz-Georg Rips/Kön und für den GDW RA Dr. Uwe Hannig/Kön. Tagungsbeitrag: 290 DM für Mitgieder und Forum Junge Anwäte, 380 DM für Nichtmitgieder. Programm und Anmedung: Organistationsbüro der AG Mietrecht c/o DeutscheAnwatAkademie, Eerstr. 48, Bonn, Te / , -34 oder -35, Fax / AG Verkehrsrecht des DAV 9 Bundesweite Veranstatung: Datum/Ort: 17. Oktober 1998, Homburg (Saar) Thema: 18. Homburger Tage Preis: 350 DM für Mitgieder; 450 DM für Nichtmitgieder (ink. Mittagessen) Anmedung: Rechtsanwat Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg (Saar), Fax: / AG Strafrecht des DAV 9 Regionae Veranstatung: Datum/Ort: 31. Oktober 1998, Bad Hersfed Thema: Der Verkehrsstrafprozeß Tägiche Probeme in der Praxis Referent: Prof. Dr. Friedrich Dencker, Münster Preis: 150 DM für Mitgieder und Referendare; 250 DM für Nichtmitgieder 9 Bundesweite Veranstatung: Datum/Ort: November 1998, Hamburg Thema: Strafverteidiger- Kooquium 1998 Die Hauptverhandung Neue Tendenzen in Praxis, Rechtsprechung und Gesetzgebung Preis: 350 DM für Mitgieder, 450 DM für Nichtmitgieder Regionae Veranstatung: Datum/Ort: November 1998, Berin Thema: Das neue Straf- und Strafprozeßrecht Referenten: Rechtsanwat Dr. Vokmar Mehe, Bonn Rechtsanwat Rainer Brüssow, Kön Rechtsanwat und Notar Dr. Wihem Krekeer, Dortmund Rechtsanwat Norbert Gatzweier, Kön Preis: 500 DM für Mitgieder; 700 DM für Nichtmitgieder Anmedungen (bitte schriftich) und weitere Informationen: Arbeitsgemeinschaften Verkehrs- und Strafrecht, Veranstatungsorganisation, Hirschmannstraße 7, Rheinbach, Te.: / , Fax: / (Fortsetzung auf Seite VIII)

5 VIII 4 (Fortsetzung von Seite VI) Mietgerichtstag Deutscher Mietgerichtstag 1998 Der Verein Deutscher Mietgerichtstag e. V. (DMT) veranstatet den 1. Deutschen Mietgerichtstag am 1. und 2. Oktober 1998 im Kongreßzentrum Westfaenhaen, Rheinanddamm 200, Dortmund. Programm: Donnerstag, den 1. Oktober Begrüßung 9.45 Mietrecht auf dem Weg ins nächste Jahrtausend Festvortrag von Dr. Fritz Behrens, Justizminister NW Kaffeepause Grundsätze der Inhatskontroe von Wohnraummietverträgen Referent: Vizepräsident HansOLG Hamburg a. D. Dr. Horst-Diether Hensen Diskussion gemeinsames Mittagessen auf Einadung der CON- VENTA Wohnungsbau- und Gewerbebau GmbH & Co KG Arbeitskreise 1. Direkte Vertragsbeziehungen zwischen den Mieterhaushaten und den Trägern der Ver- und Entsorgung AK-Leiter: Prof. Dr. Dereder 2. Strategien im Mietprozeß AK-Leiter: RiLG Bank Kaffeepause Arbeitskreise 3. Ausänder im Mietrecht AK-Leiter: RA Eisenschmid 4. Vorteie und Risiken angfristiger Gewerberaummietverträge AK-Leiter: RA Fritz gemeinsames Abendessen auf Einadung der Raab- Karcher AG Veba Immobiien Management Freitag, den 2. Oktober Mietraumfäche Auswirkungen auf Mietpreis, Gewähreistung und Nebenkosten Referent: RiBGH Hans Jörg Kraemer Diskussion Kaffeepause Darsteung der Ergebnisse aus den Arbeitskreisen vom Vortag Die Auswirkungen der Einführung des EURO im Mietrecht Mietzahung, Mieterhöhung, Staffemiete, Mietanpassungsvereinbarungen, Nebenkostenabrechnung, Kautionen, Gewerberaummietverträge Referent: Oberregierungsrätin im BMJ Sivia Zubrod, Bonn ca Ende der Veranstatung Tagungsbeitrag: 240 DM für Mitgieder des Deutschen Mietgerichtstages e. V./ 320 DM für Nichtmitgieder; ink. Kaffeepausen sowie Mittagessen und Abendessen am Hotereservierung: Im Renaissance Dortmund-Hote Lindemannstraße 88 in unmittebarer Nähe des Kongreßzentrums steht bis zum ein Zimmerkontingent zum Abruf bereit. Stichwort: Mietgerichtstag. Teefon / ; Teefax / Anmedung: Bitte schriftich an Deutschen Mietgerichtstag e. V., Postfach , Kön Teefax 02221/ Evangeische Akad. Bad Bo Die Evangeische Akademie Bad Bo veranstatet in Zusammenarbeit mit dem Anwatsverband Baden-Württemberg im Deutschen Anwatverein und weiteren juristischen Berufsvereinigungen vom 2. bis 4. Oktober 1998 eine Tagung zum Thema Wahrheit vor Gericht Themen und Arbeitskreise der gepanten Tagung tragen u. a. fogende Überschriften: Juristische Wahrheit zwischen Dogmatik und Empirie; Wahrheit im Recht?, Wahrheit und Gerechtigkeit; Zweck und Grenzen der Wahrheitsfindung; Erkenntnisverfahren in den Grenzen der Wahrheitssuche; Umgang mit der Wahrheit as Rechtsanwat, Richter und Staatsanwat Zeugenbefragung im Spannungsfed zwischen Wahrheitssuche und Persönichkeitsrecht; Beweismitte: Verständnis, Verständigung, Abhängigkeiten, Kosten, Gerechtigkeit trotz Grenzen der Wahrheitsfindung. Die Tagung wird abgeschossen mit einer Podiumsdiskussion zum Thema: Brauchen wir mehr Wahrheit in der Rechtspfege? Nähere Auskünfte und Anmedung zur Tagung direkt bei der Evangeischen Akademie Bad Bo, Frau Rita Schäufee, Akademieweg 11, Bad Bo, Teefon: /792 33, Teefax: 07164/ DIS Veranstatung Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) veranstatet in Zusammenarbeit mit der Vereinigung für den Gedankenaustausch zwischen deutschen und itaienischen Juristen e. V. und der Deutsch- Itaienischen Handeskammer am 30. September und 1. Oktober 1998 eine Tagung zu dem Thema Das internationae Schiedsverfahren nach der Reform. Die Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts as einem wichtigen Streitentscheidungsinstrument ist für zahreiche Unternehmen in Deutschand und Itaien, die enge wirtschaftiche Beziehungen miteinander haben, von großer Bedeutung. Nähere Auskunft bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit, Schedestr. 13, Bonn, Teefax: Die Anmedung ist direkt zu richten an die Deutsch-Itaienische Handeskammer, Via Napo Torriani, 29, I 2024 Miano, Fax: (0) (Fortsetzung auf Seite XXVIII)

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 48 August /September 1998AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Verteidigung mehrerer Beschudigter durch Mitgieder einer Sozietät Umstrittene Interessenwiderstreitsregeung in der Berufsordnung * Rechtsanwat Dr. Michae Keine-Cosack, Fachanwat für Verwatungsrecht, Freiburg i. Br. Die freien rechtsberatenden Berufe haben in ihrer Geschichte immer wieder mit großer Leidenschaft tradierte Berufsbider unkritisch und mit großem Pathos gepfegt. Sie erwiesen sich dabei weniger as Anhänger Kants, der bekanntich auf die Fähigkeit des Menschen vertraute, sebständig und eigenverantwortich den Gang aus der sebstverschudeten Unmündigkeit zu gehen und sich zum verantwortungsbewußten Bürger zu entwicken. Sie fogten aufgrund eines abgrundtiefen Mißtrauens in die Fähigkeit der Bürger zum rechten Gebrauch der Freiheit eher dem staatsgäubigen Hege, indem sie diszipinierende Vorschriften zur Verhinderung eines Mißbrauchs der Freiheit für erforderich hieten. Beim freiheitsfeindichen Grabgesang der hohen Lieder der Unabhängigkeit, Freiheit oder Nichtgewerbichkeit entsprechend den sebstkomponierten Richtinientexten wurden tatsächiche Gefahren jedoch oftmas ebenso übersehen wie Veränderungen der rechtichen Rahmenbedingungen mit der Foge weitgehender poitischer Unmündigkeit. Der unkritische Berufsbidideaismus führte zu einem weitgehenden Grundrechtseerauf mit einer massiven Sebstbeschränkung der Berufsfreiheit. Denken noch nicht vöig gefeit ist. So hat sie ohne sorgfätige empirische Prüfung der Erforderichkeit in die Berufsordnung eine Bestimmung aufgenommen, weche das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch auf die Mitgieder einer Sozietät oder Bürogemeinschaft erstreckt. Bei Anwendung dieser Bestimmung wäre nicht nur ein Sozietätswechse erhebich erschwert. Auch die bisher zuässige und verfassungsgerichtich ausdrückich gebiigte Verteidigung mehrerer Beschudigter durch Mitgieder einer Anwatssozietät wäre in Frage gestet. Soweit ersichtich hat das Inkrafttreten der Berufsordnung an der bisherigen Praxis zwar (noch) nichts geändert; auch scheinen keine berufsgerichtichen Verfahren aus diesem Grund eingeeitet worden zu sein. In der Literatur 1 ist jedoch ein Streit entfammt, ob die fragiche Bestimmung wirksam ist, ob sie insbesondere bei einem Sozietätswechse die übernehmende Kanzei zur Mandatsniederegung verpfichtet und ob sie schießich auch die Verteidigung mehrerer Beschudigter durch Angehörige einer Kanzei rechtswirksam einschränkt. 2. Gesetziches Verbot? 9 des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen ergibt sich weder aus dem StGB noch aus der BRAO. a) 356 StGB Unstreitig kann es nicht hergeeitet werden aus der Parteiverratsbestimmung des 356 StGB, der über die Generakause des 43 BRAO auch berufsrechtiche Bedeutung zukommt. Nach dieser strafrechtichen Prävarikationsregeung begeht ein Anwat Parteiverrat, der bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angeegenheiten in der- 1. Rückfa Die Satzungsversammung der Rechtsanwäte hat erhebiche Beiträge zur Bewätigung der eigenen unseigen und freiheitsfeindichen Vergangenheit der Anwatschaft geeistet. Ihre Beratungen und Beschüsse haben jedoch gezeigt, daß sie gegen Rückfäe in ates grundrechtsfeindiches * Es handet sich um die überarbeitete Fassung eines Vortrags des Verfassers beim Strafverteidiger-Kooquium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV am in Düssedorf. 1 Vg. vor aem Eymann, in: Hensser/Prütting, BRAO, 1996, 43a Rdz. 136 f.; Feuerich/Braun, BRAO, BRAO, 3. Auf. 1995, 43a Rdz. 40; Keine-Cosack, BRAO, 3. Auf. 1997, 43a Rdz. 41; siehe auch K. Westerwee, Rechtsanwatssozietäten und das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, 1997; ders. NJW 1997, 2781.

7 418 seben Rechtssache beiden Parteien pfichtwidrig dient. 356 StGB git schon nach dem Wortaut grundsätzich nur für den Einzeanwat. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung und auch der h. A. in der Literatur. So hat das OLG Stuttgart 2 zur Probematik des Parteiverrats innerhab einer Sozietät entschieden: Wird ein Rechtsanwat für eine Partei tätig, nachdem ein mit ihm in Sozietät verbundener Anwat von der anderen Partei beauftragt und für diese aein tätig geworden war, so macht er sich nicht des Parteiverrats schudig. Zur Begründung weist das Gericht darauf hin, daß der Tatbestand des 356 StGB unter anderem voraussetzt, daß der Anwat beiden Parteien durch Rat oder Beistand dient. Einem Sozius könne aber die Tätigkeit seines Kanzei-Koegen nicht as eigenes Dienen zugerechnet werden; denn das nur auf dem Sozietätsverhätnis beruhende Anvertrautsein einer Rechtssache könne die zusätziche Tatbestandsvoraussetzung des Dienens für die Partei nicht ersetzen. Der BGH 3 hat entsprechend in einem Fa, in dem der Angekagte die Aeinschud auf sich nahm, und die Mitwirkung des eigentichen Haupttäters verschwieg, bei sukzessiver Verteidigung durch einen Rechtsanwat dessen Freispruch vom Vorwurf des Parteiverrates bestätigt mit der Begründung, er habe geichautende Interessen wahrgenommen. 356 StGB kommt nur im Umgehungsfae in Betracht, wenn ein Rechtsanwat eine Sache durch einen Sozius besorgen äßt 4 ; dann hat er der Partei, die ihm das Mandat erteit hat, durch die Heranziehung des Sozius pfichtwidrig gedient und kann er eine andere Partei in derseben Rechtssache nicht beraten und vertreten 5. b) BRAO Wenn somit aus dem Strafrecht keine Sozietätserstrekkung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen entnommen werden kann, dann stet sich die Frage nach einer mögichen Hereitung aus der BRAO. aa) Keine ausdrückiche Regeung Im Rahmen der 1994 erfogten Noveierung der BRAO wurde die Interessenkoisionsnorm des 45 BRAO wesentich und in einer mehr as probematischen Weise erweitert, nachdem das BVerfG die bisherige restriktive Zweitberufsjudikatur der Ehrengerichtsbarkeit für überwiegend verfassungswidrig erkärt hatte. Erstmas wurde zugeich in 45 III BRAO eine Vorschrift aufgenommen, weche die Verbotstatbestände auch auf die Mitgieder einer Sozietät oder Bürogemeinschaft erstreckte. Das bisher in 45 BRAO enthatene Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen dieses berufsrechtiche Pendant zum strafrechtichen Parteiverrat des 356 StGB wurde aus 45 BRAO herausgenommen und in die neue Grundpfichtennorm des 43 a BRAO eingefügt. Eine Erstreckung der Bestimmung auf Sozietäten entsprechend 45 III BRAO unterbieb jedoch. Durch einen simpen Verweis am Ende des entsprechenden Absatzes wäre dies rechtstechnisch zu bewerksteigen gewesen, wenn man es wirkich gewot hätte und nicht wie tatsächich geschehen schicht verschafen hätte. Jedenfas feht in der BRAO derzeit eine Regeung, weche ausdrückich und eindeutig das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen auf die Mitgieder einer Sozietät oder Bürogemeinschaft erstreckt. AnwB 8 + 9/98 Aufsätze bb) Ausegung Fragich ist jedoch, ob aus der BRAO im Wege der Rechtsausegung eine Sozietätserstreckung des fragichen Verbots entnommen werden kann. Diese Ansicht wird mit unterschiedichen Argumenten in der Literatur vertreten. Auf den Wortaut des 43a IV BRAO gaubt sich K. Westerwee 6 stützen zu können, wenn er argumentiert, daß darin im Gegensatz zu 45 BRAO nicht auf die eigene Vortätigkeit des Rechtsanwats abgestet werde; auch 46 BRAO weise keinen Personenbezug auf. Diese Argumentation ist an hermeneutischer Kühnheit kaum zu überbieten. Die Wortautargumentation hät offensichtich einer näheren Überprüfung nicht stand; 43 a IV BRAO erfaßt eindeutig nur den Einzeanwat, wenn darin formuiert ist: Der Rechtsanwat darf keine widerstreitenden Interessen vertreten: Keinerei Anhatspunkte enthät der Wortaut der Vorschrift dafür, daß auch Dritte wie Sozietätsangehörige erfaßt werden soen. Die Vorschrift ist zwar ückenhaft, as darin z. B. nicht das unverzichtbare Merkma derseben Rechtssache enthaten ist. Keinesfas kann aber auf weitere Lücken geschossen werden und der Vorschrift eine Sozietätserstreckung entnommen werden. Ebensowenig überzeugend ist Westerwees systematisches Argument mit dem Hinweis auf die in 43 a IV BRAO fehende Erwähnung der Vortätigkeit im Gegensatz zu 45 BRAO 7. Das naheiegendste systematische Argument übersieht der Autor schießich. Es ergibt sich aus dem Vergeich des 43 a IV BRAO und dem 45 III BRAO, der aein eine eindeutige Sozietätserstreckung enthät: Die Verbote der Absätze 1 und 2 geten auch für die mit dem Rechtsanwat in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwäte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt war. Es kann daher kein Zweife bestehen, daß Wortaut und Systematik der 43 a IV, 45 BRAO eher gegen as für eine Sozietätserstreckung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen sprechen. Westerwees Argumentation wird auch nicht dadurch überzeugender, daß er ergänzend getend macht: Unter Berücksichtigung der normaerweise voriegenden Gesamtbeauftragung einer Sozietät in Form der Geseschaft bürgerichen Rechts bzw. der Wissenszurechnung in der Sozietät as Partnerschaft oder GmbH ist das Verbot des 43 a IV BRAO mithin auf verbotsbegründende Tätigkeiten der assoziierten Rechtsanwäte zu erstrecken 8. Schießich kann grundsätzich nicht ohne weiteres aus einer zivirechtichen Vereinbarung auf die Erstreckung einer Berufspfichten- oder Strafnorm geschossen werden. Dazu bedarf eines einer wirksamen gesetzichen oder satzungsförmigen Regeung. 2 NJW 1986, NStZ 1982, 465, vg. auch BGHSt 5, 301, 307 u. BGH AnwB 1981, BGHZ 56, OLG Hamm, NJW 1955, NJW 1997, 2781, Ebenda. 8 aao. (Fn. 1).

8 AnwB 8 + 9/ Aufsätze Nicht hatbar ist auch der Versuch von Feuerich 9, aus der Sozienregeung des 45 III BRAO einen agemeinen Rechtsgedanken der Verbotserstreckung herzueiten, der über diese Vorschrift hinaus auch auf die Prävarikation des 43a IV BRAO anwendbar sein so. Der zur Begründung vorgenommene Rekurs auf eine Rechtstradition ist schon deshab nicht überzeugend, wei eine derartige Tradition überhaupt nicht nachweisbar ist. Schießich ist die frühere Richtinienbestimmung soweit ersichtich überhaupt nicht angewandt worden und kann auch aus dem Strafrecht keine entsprechende Praxis entnommen werden. Gegen die Argumentation von Feuerich sowie Westerwee sprechen zudem die geichen Bedenken, wie sie gegen Eymanns 10 auf das geiche Zie gerichteten Versuche vorzubringen sind. Er kommt mit einem argumentum a fortiori zu einer Sozietätserstreckung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen schon nach getendem Gesetzesrecht aso ohne 3 II BO/RA, indem er formuiert: Wenn das Vertretungsverbot vom Gesetzgeber in 45 BRAO in weniger bedeutsamen Fäen auf Dritte ausgedehnt worden sei, dann müsse es erst recht dort geten, wo der Interessenkonfikt wie bei 43 a IV BRAO in anwatichem Handen begründet sei. Diese Argumentation kann jedoch aus mehreren Gründen nicht überzeugen: 9 Sie verstößt bereits gegen eementare Grundsätze juristischer Hermeneutik, da sie mit einem Erst-Recht-Schuß die vorrangigen Ausegungskriterien des Wortauts und der Gesetzessystematik zu überwinden versucht. 9 Zudem kann durch den fragichen Schuß das verfassungsrechtiche am Maßstab des Art. 12 I 2 GG bestehende Hindernis des Erfordernisses einer gesetzichen Regeung für Eingriffe in die hier betroffene Berufsausübungsfreiheit nicht überwunden werden. Mit dem Vorrang und Vorbehat des Gesetzes ist der Eymannsche Schuß einfach nicht zu vereinbaren. 9 Zudem wird übersehen, daß anerkanntermaßen die vie zu weit geratene Bestimmung des 45 BRAO insbesondere 45 I Nr. 4 und II. Nr. 1 sowie erst recht die Sozietätsregeung des 45 III BRAO verfassungskonform restriktiv zu interpretieren ist mit der Foge der Beschränkung auf echte Interessenkonfiktsfäe Einer anaogen Anwendung würde zudem Art. 103 II GG entgegenstehen mit dem daraus abgeeiteten Anaogieverbot, das im Strafrecht und im Berufsrecht Getung beansprucht 12 ; bei 4325w>a IV BRAO git in jedem Fae zumindest der Vertrauensschutzgrundsatz, der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzueiten ist. 9 Auch Eymanns 13 in diesem Zusammenhang vorgebrachter ergänzender Hinweis auf die Unmögichkeit der abschießenden Normierung aer Berufspfichten erscheint verfeht, da er nur Bedeutung hat für die von ihm aber wiederum in widersprüchicher und geichfas nicht überzeugender Weise in Frage gestete Verfassungsmäßigkeit der Generakause. Aus der Unmögichkeit der Normierung aer Berufspfichten und der Notwendigkeit einer Generakause resutiert im übrigen kein Dispens von den aus Art. 20 III GG resutierenden Bindungen für Eingriffe in die Berufsfreiheit Auch der Verweis auf die Entstehungsgeschichte vermag nichts für eine Sozietätserstreckung herzugeben. In den Materiaien zu 43 a BRAO finden sich überhaupt keine Hinweise. Etwas anderes git zwar für 59 b BRAO. Darin werden die Probeme, weche sich aus den immer umfangreicheren Rechtsanwatszusammenschüssen ergeben in bezug auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen angesprochen. Es ist jedoch unhatbar, wenn so aber Westerwee 15 daraus kurzerhand gefogert wird: Insofern spricht vie dafür, daß der Gesetzgeber die Sozietätenregeung nicht vergessen hat. Ganz abgesehen davon, daß das Vergessen keine sebständige Rechtsausegungskategorie ist, so kommt unstreitig der Entstehungsgeschichte nur eine Ergänzungs- oder Hifsfunktion bei der Rechtsausegung zu. Sie kommt aber nur dann zum Tragen, fas nicht der eindeutige Wortaut wie die Systematik des Gesetzes entgegenstehen. Seit wann reichen schießich diffuse Erwägungen des Gesetzgebers dessen boßes Nichtvergessen eines Probems, zudem noch in den Motiven zu einem anderen Paragraphen as der hier maßgebichen Norm, des 43a IV BRAO aus, Gesetzeswortaut wie -systematik auszuheben? Im übrigen ist der Verweis auf die Entstehungsgeschichte im konkreten Fa auch grundsätzich wenig ergiebig. Schießich wird darin 16 nur agemein auf die Gefahren hingewiesen, die mit der Entstehung immer größerer Einheiten für die Einhatung des Vertretungsverbots verbunden sind; zudem wird auf den Nutzen praxisorientierter Leitinien hingewiesen. Schießich stet sich dessen Probematik auch und erst recht seit eh und je auch bei überwiegend vorhandenen keineren Sozietäten. Aus den Motiven können entgegen Eymann 17 oder Hartmann 18 keinesfas rechtserhebiche Fogerungen irgendwecher Art im Hinbick auf eine gesetziche Sozietätserstreckung nach 43a IV BRAO gezogen werden. 9 An diesem negativen berufsrechtichen Befund ändert im übrigen auch eine zivirechtiche Betrachtungsweise unter Hinweis auf die Reichweite einer Anwatsvomacht oder -haftung nichts. Dieser Aspekt ist im Straf-, Diszipinar- und berufsrechtichen Verfahren ohnehin irreevant angesichts der gesetzich erforderichen Einzebeauftragung. Zudem darf die Bedeutung des zivirechtichen Zusammenschusses nicht überschätzt werden und erfordert das Strafoder Berufsrecht wie im fogenden darzuegen sein wird eine speziagesetziche Regeung. As Zwischenergebnis ist somit festzuhaten: Das gesetziche Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen des 43 a IV BRAO erstreckt sich nur auf den mandatierten und tätig werdenden Einzeanwat. 3. Regeung in der Berufsordnung Das Versäumnis des Gesetzgebers hat nun die Satzungsversammung der Rechtsanwäte mit der im März 1998 in Kraft getretenen Berufsordnung zu reparieren versucht. Nach 3 II BO/RA so das Verbot des 3 I BRAO und damit des 43a IV BRAO u. a. auch für Dritte geten: 9 In: Feuerich/ Braun, aao. (Fn. 1), 43 a Rdz In: Hensser/Prütting, aao. (Fn. 1), 1997, 43a Rdz Vg. Keine-Cosack, BRAO, aao. (Fn. 1) 45 Rdz. 23 ff. 12 BVerfGE 26, 286, 203; 45, 346, aao. (Fn. 1) 14 Vg. Keine-Cosack, aao. (Fn. 1) 43 Rdz NJW 1997, 2781, BT.-Drucks. 12/4993 S In Hensser/Prütting, BRAO, 43a Rdz In Hartung/Ho, Anwatiche Berufsordnung, 1997, 3 Rdz. 5.

9 420 Das Verbot git auch, wenn ein anderer Rechtsanwat oder Angehöriger eines anderen Berufes im Sinne des 59 a Bundesrechtsanwatsordnung, mit dem der Rechtsanwat in Sozietät, zur gemeinschaftichen Berufsausübung in sonstiger Weise (Ansteungsverhätnis, freie Mitarbeit) oder in Bürogemeinschaft verbunden ist oder war, in derseben Rechtssache, geich in wecher Funktion, im widerstreitenden Interesse berät, vertritt, bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Sache in sonstiger Weise berufich befaßt ist oder war. 3 II BO/RA erstreckt somit das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen über den mandatierten Einzeanwat hinaus auf ae Sozietätsmitgieder. Fragich ist, ob somit die bisher as zuässig erachtete Verteidigung mehrerer Beschudigter durch Mitgieder einer Sozietät oder Bürogemeinschaft mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung noch as rechtmäßig anzusehen ist. Dies wäre dann der Fa, wenn die Vorschrift verfassungswidrig oder zumindest gesetzes- und satzungskonform restriktiv zu interpretieren ist. a) Prüfungsmaßstab Karheit sote zunächst über den Prüfungsmaßstab dieser Bestimmung bestehen. Er ergibt sich nach der Koisionsrege ex superior derogat egi inferiori aus dem gesamten höherrangigen Recht. Berufsordnungen sind bekanntich Satzungen; sie bedürfen einer gesetzichen Ermächtigung und müssen zugeich die Schranken der formeen Gesetze beachten. Zudem müssen die gesetzichen Ermächtigungen wie auch die Satzungen forme wie materie mit dem gesamten Verfassungsrecht zu vereinbaren sein. b) Verfassungsrechtiche Bedenken Bei Zugrundeegung der in einer umfangreichen Rechtsprechung entwicketen Kriterien zur Prüfung berufsrechticher Satzungen ergeben sich gravierende formee wie materiee Bedenken gegen die Bestimmung des 3 II BO/RA. aa) Satzungskompetenz Fragich ist bereits das Bestehen einer Satzungskompetenz für eine derart weitreichende Regeung, da die Reichweite der Ermächtigungsgrundage des 59 b II Nr. 1 e BRAO verfassungsrechtich beschränkt ist am Maßstab des Vorbehats und des Vorrangs des Gesetzes. Diese verfassungsrechtichen Schranken sind bei Westerwee 19 nicht einma ansatzweise erkennbar; für ihn scheinen die vom BVerfG 20 im Facharztbeschuß aufgesteten Grundsätze zu den Grenzen der Satzungsautonomie berufsständischer Körperschaften im anwatichen Berufsrecht nicht reevant zu sein. Vorrang des Gesetzes Soweit es um den Vorrang des Gesetzes geht, ist zu berücksichtigen, daß der Bundesgesetzgeber zwar in 45 III BRAO für weniger bedeutsame berufiche Tätigkeitsverbote eine entsprechende Erstreckungskause aufgenommen hat. Wie dargeegt, hat er bei der Hereinnahme der zentraen Bestimmung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen in 43a BRAO jedoch darauf verzichtet, die Sozietätsregeung auch auf diese Bestimmung auszudehnen. AnwB 8 + 9/98 Aufsätze Der Satzungsgeber kann sich aber über diese gesetzgeberische Entscheidung nicht ohne weiteres hinwegsetzen. Die Satzungsregeung ist am Maßstab des Vorrangs des Gesetzes jedoch nicht nur im Hinbick auf die BRAO fragwürdig; noch größere Bedenken ergeben sich für den Bereich des Strafrechts aus der StPO. Schießich hat sich der Gesetzgeber in 146 StPO darauf auf die Vorschrift beschränkt, daß ein Verteidiger nicht geichzeitig mehrere derseben Tat Beschudigte verteidigen bzw. nicht geichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschudigte verteidigen kann. Das Verbot der Mehrfachverteidigung beschränkt sich daher expizit auf den einzenen Verteidiger unabhängig von der Sozietätszugehörigkeit. Diese Regeung der StPO kann der schichte Satzungsgeber nicht einfach mittebar dadurch entscheidend modifizieren, daß er die Regeung auf die Sozietät erstreckt. Der Gesetzgeber hat etztich nicht zu erkennen gegeben, und zwar auch nicht in der Begründung zu 59b BRAO, daß sich an der bisher zuässigen Praxis der Mehrfachverteidigung durch Verteidiger einer Sozietät etwas ändern so. Dieser Wie des Gesetzgebers kann nicht durch eine schichte Satzungsregeung unteraufen werden. Schon aus diesem Grund verbietet sich in jedem Fae eine Übertragung des Verbots auf den Fa einer Mehrfachverteidigung. Insoweit ist in jedem Fa eine gesetzeskonforme restriktive Ausegung der Satzungsbestimmung geboten. Vorbehat des Gesetzes Vor aem aber feht dem Satzungsgeber auch am Maßstab des in Art. 20 III GG vorausgesetzten Vorbehats des Gesetzes die für eine derart weitreichende Regeung erforderiche Satzungskompetenz. 9 Bekanntich müssen nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG die für die Berufsfreiheit wesentichen Regeungen ausreichend bestimmt gesetzich normiert werden. As wesentich werden u. a. Berufsausübungsregeungen statusbidender Art angesehen, weche von grundsätzicher Bedeutung für die Berufsangehörigen sind. In statusbidenden Frage kann es keine reevante Satzungsautonomie geben Ein derartiger statusbidender Charakter kommt aber auch einer Erstreckung des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen auf ae Formen der berufichen Zusammenarbeit zu angesichts der erhebichen bei der Prüfung der materieen Verfassungsmäßigkeit noch genauer zu untersuchenden Auswirkungen einer derartigen Regeung für die Rechtsanwäte wie für die rechtsuchenden Bürger: Betroffen ist einma das in 3 III BRAO garantierte Recht des Bürgers auf freie Anwatswah, wei er an der Wah bestimmter Anwäte in einer Sozietät gehindert wird; auch müßte er sich einen neuen Anwat suchen im Fae einer Niederegungspficht durch Mandatswechse. Beeinträchtigt wäre weiter die Berufsausübungsfreiheit der Rechtsanwäte, weche nicht mehr mehrere Rechtsuchende oder Angekagte vertreten könnten. Zudem kommt der Satzungsbestimmung erhebiche und fatae Bedeutung zu bei einem Mandatswechse, wei die Übernahmekanzei Mandate nach der Aufnahme des wechsenden Rechtsanwats niederegen müßte, bei denen dessen frühere Kanzei auf der Gegenseite steht. Zudem ist die Berufsausübung des 19 ebenda. 20 BVerfGE 33, 125, Vg. auch Keine-Cosack, aao. (Fn. 1) 59 b Rdz. 5 ff.; ders., AnwB 1989, 536 ff.

10 AnwB 8 + 9/ Aufsätze wechsenden Anwats betroffen, wei er u. U. angesichts der geschiderten erhebichen Auswirkungen an einem Kanzeiwechse gehindert wird. 9 Wenn im übrigen der Gesetzgeber für weniger bedeutsame Interessenkoisionstatbestände eine gesetziche Regeung für erforderich hiet, dann muß dies erst recht für die weitaus wesentichere Berufspficht des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen geten. Ihre Hereinnahme in eine besondere Grundpfichtenbestimmung des 43 a BRAO indiziert daher ebenfas ihre Wesentichkeit und damit ihren statusbidenden Charakter. Der Verweis auf die Entstehungsgeschichte hift im übrigen auch hier nicht weiter; sie gibt wie oben dargeegt ohnehin wenig her für die Probematik der Erstreckung des Verbots auf Dritte. 9 Soweit Eymann und Hartung 22 daraus fogern, daß Rechtsausschuß und Penum des Bundestages die entsprechenden Hinweise in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung nicht angetastet hätten und deuticher der Gesetzgeber nicht zum Ausdruck bringen könne, daß nach seinem Wien die Satzungsversammung ermächtigt sein sote, die Grenzen des Vertretungsverbots innerhab beruficher Zusammenschüsse festzuegen, ist dem nicht nur entgegenzuhaten die Dürftigkeit des Motivbefunds und die Unerkärichkeit des Umstands, warum der Gesetzgeber in den 45, 46 BRAO ausführicher und detaiierte Sozietätserstreckungsregeungen erassen hat. Es gibt überhaupt keinen sachichen Grund dafür, spezie im bedeutsamsten Fa des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen spezie die Satzungsversammung zu ermächtigen. Im übrigen geht es nicht um das Vorhandensein einer Ermächtigung zur Regeung des 3 II BO/RA. Verfassungsrechtich ist am Maßstab des Vorbehats des Gesetzes und des Probems der statusbidenden Norm aein reevant, ob der Gesetzgeber die Satzungsversammung ermächtigen darf, ob diese aso überhaupt derart weitreichende Regeungen erassen darf, was nach dem oben Gesagten zu verneinen ist. Festzuhaten ist daher, daß schon am Maßstab des Vorrangs und des Vorbehats des Gesetzes gravierende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des 3 II BO/RA bestehen. bb) Materiee Verfassungswidrigkeit Darüber hinaus sind aber auch und vor aem gegen die Erstreckung der Verbotsregeung des 43a IV BRAO auf Dritte in 3 II BO/RA gravierende materie-verfassungsrechtiche Bedenken anzumeden. Eingriffe in die durch Art. 12 I GG geschützte anwatiche Berufsfreiheit sind schießich sorgfätig am Maßstab des Verhätnismäßigkeitsgebots zu prüfen. Weder rechtfertigen Konkurrenzschutzaspekte Einschränkungen der Berufsfreiheit noch kann unkritisch auf den diffusen Topos des Berufsbides z. B. des Rechtsanwats as Organ der Rechtspfege zurückgegriffen werden, um Eingriffe in die anwatiche Berufsfreiheit zu egitimieren. Sie müssen viemehr im Interesse des Gemeinwohs geeignet, erforderich und zumutbar sein. Unverzichtbar ist eine rationa nachvoziehbare Gesamtabwägung 23. Legt man diese verfassungsrechtiche Sonde des Art. 12 I GG und des sich daraus ergebenden Übermaßverbots an die Regeung des 3 II BO/RA an, dann kann die damit verbundene Erstreckung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen auf Sozietätsmitgieder nicht gerechtfertigt werden, wei sie offensichtich nicht erforderich ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Rechtspfege. Die Bestimmung ist unhatbar im Fa der Mehrfachverteidigung. Die vom BVerfG zu dieser Probematik geäußerten Bedenken geten aber auch außerhab des Strafverfahrens und insbesondere bei einem Sozietätswechse. Eine verfassungskonform restriktive Interpretation ist in jedem Fae unverzichtbar; die Foge ist aber, daß ein reevanter Anwendungsbereich derzeit nicht erkennbar ist. Keine Getung im Strafprozeß Unanwendbarkeit des 3 II BO/RA im Strafverfahren ergibt sich aus der nach wie vor überzeugenden Entscheidung des BVerfG 24 zu 146 StPO. Ausdrückich hat das Gericht die Verteidigung durch mehrere Mitgieder einer Sozietät im geichen Strafverfahren für unbedenkich erachtet. Es verneint bereits eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Rechtspfege, da es an einem Interessenkonfikt fehe: Auch der Regeungszweck des 146 StPO reicht nicht so weit, um das Verbot für diejenigen Fäe geten zu assen, in denen Anwäte einer Sozietät jeweis verschiedene Mitbeschudigte einzen verteidigen. Die Vorschrift so Interessenkonfikte, die bei gemeinschafticher Verteidigung auftreten können, vermeiden; sie geht davon aus, daß der gemeinschaftiche Verteidiger seiner Beistandsfunktion gegenüber mehreren Beschudigten nicht gerecht werden kann, wenn der eine Beschudigte, um sich zu entasten, den anderen beastet oder beasten müßte (BVerfGE 39, 156, 164). Diese Situation droht aber nur, sofern mehrere Beschudigte ein und diesebe Person zum Verteidiger haben. Werden sie von verschiedenen Personen verteidigt, so scheidet die Mögichkeit, daß der Widerstreit ihrer Interessen die Verteidiger in einen Pfichtenkonfikt bringt, von vornherein aus. Daran ändert nichts, wenn die Verteidiger in einer Sozietät miteinander verbunden sind: keiner der ihr angehörenden RAe ist dadurch gehindert, seinen Mandanten ohne Rücksicht auf die Beange der Mitbeschudigten so zu verteidigen, wie es ihm notwendig erscheint. In seiner weiteren Begründung weist das BVerfG 25 zudem darauf hin, daß eine Sozietätserstreckung des Verbots auch zu einer unverhätnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwats nach Art. 12 I GG führen würde. Die Auffassung, daß die getrennte Verteidigung mehrerer Beschudigter durch verschiedene RAe einer Sozietät unstatthaft sei, ermanget aber nicht nur der gesetzichen Grundage; sie ist viemehr auch unabhängig davon mit dem Recht des Anwats auf freie Berufsausübung nicht zu vereinbaren: Denn danach könnte keiner der Sozien eines Verteidigers das Mandat eines Mitbeschudigten übernehmen. Des weiteren wäre die Bidung einer Sozietät unter RAen, die je einen von mehreren Mitbeschudigten verteidigen, nur um den Preis des Mandatsverusts mögich. Es geht nicht an, soche Behinderungen und Beschränkungen der anwatichen Berufstätigkeit aein an den Umstand zu knüpfen, daß RAe in einer Sozietät zusammengeschossen sind und damit eine Form der Berufsausübung gewäht haben, die seit angem übich, eraubt und gesetzich anerkannt ist... Dies käme einer übermäßig beastenden und nicht zumutbaren Berufsausübungsregeung geich, für die 22 Vg. u. a. BVerfG NJW 1997, 3067; 1990, NJW 1977, ebenda. 25 aao. Fn. 1

11 422 sich keinerei vernünftige Erwägungen des Gemeinwohs anführen assen (BVerfGE 7, 377, 378, 405). Diesen Ausführungen des BVerfG ist nichts hinzuzufügen. Zu Recht hat das Gericht deutich gemacht, daß etztich kein Interessenkonfikt bei der Verteidigung mehrerer Beschudigter durch Mitgieder einer Sozietät besteht und im übrigen eine Sozietätserstreckung unverhätnismäßig die Berufsausübung einschießich der Mögichkeit des Zusammenschusses sowie eines Sozietätswechses beschränken würde. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, daß andernfas das Verbot auch im Fae einer nachträgichen Verbindung zweier z. B. im Vorverfahren getrennter Verfahren geten würde. Verteidigt ein Anwat den Heher und ein anderer den Eigentümer und stet sich später heraus, daß es sich um diesebe Sache und damit diesebe Tat i. S. d. 264 StPO handet, dann müßten beide Anwäte der Sozietät das Mandat niederegen. Für den Richter würde es somit durch das Berufsrecht ermögicht, durch eine Verbindung mißiebige Verteidiger auszuschießen. Auf der Strecke bieben dann auch die Rechte der Mandanten. Sie müßten sich einen neuen Anwat suchen; einerseits soen sie frei entscheiden können und nach 3 II BRAO, wen sie mandatieren woen; sie wären jedoch daran gehindert werden, mehrere Anwäte des geichen Büros zu beauftragen und müßten im Verbindungsfa zwangsweise einen kostenträchtigen Anwatswechse vornehmen. Es wäre zudem auch ungereimt, daß Steuerberater, weche nach 392 AO abweichend von 138 StPO zu Verteidigern gewäht werden können, keinem dem 3 II BO/RA vergeichbaren Verbot unteriegen. Während mehrere Rechtsanwäte der geichen Sozietät nicht mandatiert werden dürfen bzw. ggf. das Mandat niederegen müssen, unteriegen Steuerberater nicht einer derartigen Berufspficht. Vor aem im Steuerstrafverfahren gibt es bekanntich ständig Koisionen, ohne daß sie as ahndungswürdig angesehen werden. Auf das Strafverfahren kann entgegen Eymann daher die Bestimmung des 3 II BO/RA bis zum Nachweis des Gegenteis aufgrund neuer Erkenntnisse nicht übertragen werden. Fehen eines Interessenkonfikts bei einem Sozietätswechse Auch außerhab des Strafverfahrens feht es viefach an einem Gemeinwohbeang, der die pauschae und undifferenzierte Regeung des 3 II BO/RA rechtfertigen könnte. Dies git vor aem bei einem Sozietätswechse. So unverzichtbar es ist, daß diesebe Rechtssache nach einem Kanzeiwechse nicht mehr von dem wechsenden Anwat in der neuen Kanzei bearbeitet werden kann, so wenig verständich ist es, wenn auch die anderen Sozien von der Fortsetzung ausgeschossen sein soen. Der Interessenkonfikt ist nur beim Sozietätswechser vorhanden; nicht aber kann er aein wegen des Sozietätsverhätnisses erweitert werden; die boße Sozietätsverbindung begründet einfach keinen Pfichtenkonfikt. Die Erwägungen des BVerfG in der zitierten Entscheidung zu 146 StPO müssen außerhab des Strafverfahrens erst recht geten. Wenn im übrigen Eymann 26 zur Begründung der Sozietätserstreckung des Verbots ergänzend anführt, daß ansonsten die Verschwiegenheitspficht des beauftragten Anwats innerhab der Kanzei nicht gewähreistet sei, da in der Rege ae Sozien, Partner und Geseschafter Zugang zu aen Akten hätten, dann vermag das nicht zu überzeugen. Er verwechset die in 43 a II BRAO geregete Verschwiegenheitspficht, deren Schutzobjekt das Berufsgeheimnis ist, AnwB 8 + 9/98 Aufsätze mit dem Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen, durch weches eine uneingeschränkte Vertretung der Interessen des Mandanten sichergestet werden so. Auch die strafrechtichen Pendantbestimmungen der 203, 356 StGB verfogen schießich unterschiediche Zwecke. Zur Sicherung der Verschwiegenheitspficht bedarf es nicht der Erstreckung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen auf Dritte. Dazu müßte ggf. eine dieser Berufspficht entsprechende Bestimmung erassen werden. Im übrigen würde das Verschwiegenheitsargument aenfas für Anwäte derseben Kanzei bedeutsam sein, nicht aber bei überörtichen oder gar internationaen Sozietäten oder gar Bürogemeinschaften. Unzuässiger Anscheinstatbestand Mit gutem Grund hat zudem das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung zu den Standesrichtinien die darin enthatenen Anscheinstatbestände grundsätzich manges rechtsstaatich unverzichtbarer Bestimmtheit für verfassungswidrig erkärt 27. Die Erfahrungen im Umgang mit derartigen Tatbeständen haben gezeigt, daß die Regeungen entweder in unverhätnismäßiger Weise die Berufsfreiheit beschränken oder aein der Berufsbidpfege dienen und damit boße Pathosfunktion haben. Dies war bei zahreichen Bestimmungen der früheren Richtinien der Fa; es gat auch für den darin befindichen Voräufer des 3 II BO/RA. Wenn daher mit dieser Regeung erneut vor aem der böse Schein bekämpft werden so, ohne daß konkrete Gefahren zu ihrer Rechtfertigung nachgewiesen werden können, dann wird den Anforderungen des verfassungsrechtichen Verhätnismäßigkeitsprinzips schon grundsätzich nicht Rechnung getragen. Ein edigich mögicher, potentieer Interessenwiderstreit vermag keine Niederegungspficht auszuösen. Die Regeung des 3 II BO/RA erweist sich etztich in ihrer Weite as ein verkappter Anscheinstatbestand. Eine Verbotserstreckung kann aenfas bei einem offenen Interessenkonfikt in Betracht kommen 28. Fehende Erforderichkeit in der Vergangenheit Indiz für die fehende Erforderichkeit der weiten, rigiden und undifferenzierten Regeung des 3 II BO/RA ist zudem, daß die Erfahrungen im Strafrecht und im Berufsrecht in den vergangenen über ca. 120 Jahren freier Advokatur gezeigt haben, daß die Funktionsfähigkeit der Rechtspfege, insbesondere das Bedürfnis nach einem Schutz der rechtsuchenden Bürger eine Sozietätserstreckung nicht fordern. Würden wirkich Gefahren für die rechtsuchenden Bürger bestehen, dann hätte man die 32 I, 34 III, 46 I RiLiRAe von 1973 aktiviert ; es wurde aber eben von der Mögichkeit der Sozietätserstreckung kein Gebrauch gemacht, da sie offensichtich überfüssig war bzw. zu unverhätnismäßigen Einschränkungen geführt hätte und auf andere Art und Weise den Mandanteninteressen Rechnung getragen werden kann. 26 In: Hensser/Prütting, aao., (Fn. 1) 43a Rdz BVerfGE 76, 171 ff. 28 Vg. auch Weihrauch in seinem dem Strafrechtsausschuß der BRAK vorgeegten Arbeitspapier vom ; der Strafrechtsausschuß ist dem auf seiner 161. Sitzung gefogt, Protoko S. 10.

12 AnwB 8 + 9/ Aufsätze Keine rechtstatsächiche Prüfung Die Erforderichkeit einer Ausdehnung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen wurde wie bei 45 III BRAO weder vom Gesetzgeber noch vom Satzungsgeber in einer eementaren verfassungsrechtichen Anforderungen genügenden Weise empirisch wie rechtich geprüft. Mit der Regeung des 3 II BO/RA ist der Satzungsgeber partie atem grundrechtsfeindichem Denken verfaen. Ohne sorgfätige empirische wie verfassungsrechtiche Prüfung wurde ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vorgenommen und ideaistische Berufsbidpfege in fragwürdigster Standesrichtinientradition betrieben. Soweit der Nachweis der Erforderichkeit einer derartigen Regeung zur Gefahrenabwehr nicht erbracht wird, haben aber Eingriffe grundsätzich zu unterbeiben. Mangende Differenzierung Kann bisher schon grundsätzich der Nachweis einer Notwendigkeit des 3 II BO/RA nicht erbracht werden, so git dies erst recht im Hinbick auf die Reichweite dieser Bestimmung. Sie ist schicht uferos und in jedem Fa vie zu undifferenziert bzw. unverhätnismäßig, da sie in diesem Umfang keinesfas erforderich ist. Dies git einma für die Art des Zusammenschusses. Was für eine Sozietät, Partnerschaft oder GmbH mit einer Kanzei noch vertretbar sein könnte, kann bei überörtichen und internationaen mehr oder weniger verfestigten Formen des Zusammenschusses viefach kaum noch gerechtfertigt werden. Dies git noch mehr bei schichten Bürogemeinschaften oder der boßen Sachfirma der EWiV. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zu 146 StPO zu Recht darauf hingewiesen, daß die Bedeutung des zivirechtichen Zusammenschusses zu einer Sozietät nicht überschätzt werden darf. Vor aem kann daraus nicht ohne weiteres ein rechtich reevanter Interessenkonfikt hergeeitet werden. Der böse Schein ist wie dargeegt einfach kein ausreichender Grund, um pauscha und undifferenziert uferose Berufsverbote auszusprechen. Er würde viefach auch in anderen Fäen bestehen, in denen kein Mensch bisher ernsthaft daran gedacht hat, berufsrechtiche Regeungen zu fordern. Man denke nur an den Fa einer Vertretung von zwei Angekagten durch ein Ehepaar, weches anwatich in verschiedenen Sozietäten tätig ist. Hier könnte man noch mehr as bei einer überörtichen oder internationaen Sozietät unter dem Aspekt des bösen Scheins Bedenken haben in puncto Verschwiegenheit bzw. Unabhängigkeit, wenn sie in derseben Strafsache verteidigen. Der faktische Anscheinstatbestand des 3 II BO/RA ist auch deshab zu weitgehend und daher am Maßstab des Art. 12 I GG nicht erforderich, da er nicht differenziert im Hinbick auf Funktion eines wechsenden Anwats. Es macht schießich einen erhebichen Unterschied, ob er boß freier Mitarbeiter, Angesteter oder echter Sozius und mit wechen Gebieten er befaßt war. Schießich sind Berufsverbote aenfas gerechtfertigt bei einem Interessenkonfikt; dieser ist ohne weiteres gegeben bei einer Befassung mit der konkreten Rechtssache; diese darf sebstverständich nach einem Sozietätswechse nicht mehr auf der Gegenseite weiter bearbeitet werden. Dieser unstreitige Fa verdeuticht jedoch, daß vor aem auch bei Großsozietäten die Steung innerhab der Kanzei und das Aufgabengebiet für die Frage eines Interessenkonfikts bedeutsam sind. Unverhätnismäßige Erschwerung eines Wechses Die angesichts ihrer uferosen Weite ohnehin kaum zu kontroierende Vorschrift des 3 II BO/RA hät vor aem aber auch deshab einer verfassungsrechtichen Prüfung am Maßstab des Verhätnismäßigkeitsprinzips nicht stand, da sie zu unverhätnismäßigen Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit der Anwäte der Aufnahmekanzei wie auch des wechsenden Anwats sebst führt. In keineren Städten und bei Großsozietäten wäre danach praktisch überhaupt kein Anwatswechse mehr mögich. Die Aufnahmekanzei wäre gezwungen, bestehende Mandate niederzuegen, in denen die Kanzei des Wechsers auf der anderen Seite steht. Wenn das BVerfG schon bei einem einzenen Strafverfahren Bedenken wegen der Verhätnismäßigkeit einer Mandatsniederegungspficht äußert, was muß dann erst recht geten, wenn massenhaft Mandate bei einem Sozietätswechse niedergeegt werden müssen?! Die erhebichen Fogen für die Aufnahmekanzei, weche u. U. bei Groß- und Dauermandaten in ihrer Existenz bedroht wäre, wenn sie zur Mandatsniederegung gezwungen wäre, können einfach nicht negiert werden. Erhebich wären auch die Auswirkungen der Regeung des 3 II BO/RA für den einzenen Anwat; ihm würde viefach ein Wechse unmögich gemacht, was vor aem für junge Anwäte fata wäre. Die Regeung hat etztich einen weitgehenden Konkurrenzschutz zur Foge. Schießich wird der Wechse eines Anwats zu einer Konkurrenzsozietät erhebich erschwert. Der Anwat würde nicht seten gezwungen, eine neue Kanzei aufzumachen oder sich räumich weit entfernt niederzuassen. Förmiche Konkurrenzschutzkausen unteriegen aber nach ständiger Rechtsprechung erhebichen Einschränkungen, da sie nicht unverhätnismäßig die Berufsfreiheit einschränken dürfen; vor aem sind sie nur zeitich beschränkt zuässig 29. Nichts anderes kann für faktisch sich as Konkurrenzschutzkause auswirkende Regeungen geten. Insoweit bestehen gegen die Sozietätserstreckungsregeung des 3 II BO/RA ebenfas erhebiche Bedenken. Keine Notwendigkeit bei einem offenen Interessenkonfikt Die fehende Erforderichkeit einer Sozietätserstrekkungsregeung wird auch dadurch indiziert, daß bei einem offenen Interessenkonfikt schon vor Inkrafttreten des 3 II BO/RA in der Praxis keine Probeme bestanden haben, weche die Statuierung einer Berufspficht rechtfertigen. So hat sich z. B. in zivirechtichen Parteienstreitigkeiten nicht ernsthaft das Probem der Vertretung beider Parteien durch Mitgieder einer Sozietät gestet. Schießich würde der Mandant dafür kein Verständnis haben und das Mandat nicht erteien oder was jederzeit mögich ist kündigen. Eine echte Gefahr für die anwatiche Unabhängigkeit und damit für die Funktionsfähigkeit der Rechtspfege besteht daher nicht. Letztich wird jede Anwatssozietät darauf achten, daß sie nicht das Vertrauen der Mandanten veriert und sich durch Koisions mandate zwischen ae Stühe setzt. Es ist aber nicht Aufgabe des Berufsrechts, sie vor einem derart törichten Verhaten zu schützen. Die Mündigkeit der Anwäte und die Rechte der Mandanten machen daher eine besondere Berufspfichtregeung entbehrich. 29 Vg. nur die Nachw. bei Keine-Cosack, aao. (Fn. 1) 59 a Rdz. 68.

13 Rechtspoitischer Handungsbedarf Die Untersuchung hat ergeben, daß keinesfas aus gesetzichen Bestimmungen wie 43 a IV BRAO oder 356 StGB hergeeitet werden kann, daß das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen sich auch auf die nicht mit der Bearbeitung des Mandats befaßten Mitgieder einer Sozietät oder Bürogemeinschaft erstreckt. Die ein derartiges Verbot enthatene Satzungsbestimmung des 3 II BO/RA wiederum hät einer verfassungsrechtichen Überprüfung nicht stand. In jedem Fae geht diese uneingeschränkte Regeung zu weit; sie beschränkt vor aem auch unverhätnismäßig die Mögichkeit eines Sozietätswechses und ist rücksichtsos gegenüber jüngeren Rechtsanwäten, weche in den ersten Jahren ihres Berufsebens zwangsäufig verstärkt vor dem Probem stehen, eine Kanzei zu wechsen. Eine verfassungskonforme restriktive Interpretation des 3 II BO/RA ist mindestens erforderich. Sie hat jedoch zur Foge, daß ein reevanter Anwendungsbereich bisher nicht erkennbar ist, so daß sie eventue ebenso bedeutungsos sein wird wie ihr Vorgängerin in den Richtinien. In tatsächicher Hinsicht wäre zu prüfen, inwieweit wirkich Gefahren für die Rechtspfege konkret nachweisbar bestehen. Wer die Freiheit beschränken wi, ist grundsätzich verfassungsrechtich verpfichtet, in rationa nachweisbarer Weise die Notwendigkeit eines Eingriffs zu rechtfertigen. Soweit dies der Fa ist, wäre zu prüfen, weche Regeung im Interesse des Gemeinwohs erforderich ist. Feht es an einer rechtich reevanten Interessenkoision, dann hat auch eine entsprechende Sozietätserstrekkungsregeung zu unterbeiben. In jedem Fae ist unverzichtbar die Prüfung der Verhätnismäßigkeit einer Verbotserstreckung unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit der Rechtsanwäte und vor aem der Rechte und Interessen der Rechtsuchenden einschießich ihres Rechts auf freie Anwatswah. Schießich kann nur in dem nachgewiesenen erforderichen Umfang die Freiheit beschränkt werden. Aein die mit jeder differenzierenden Regeung verbundenen rechtspoitischen Schwierigkeiten rechtfertigen es nicht, durch eine unbegrenzte Pauscharegeung die Freiheit quasi präventiv von vornherein vöig abzuschaffen und sie auf dem Atar eines boßen bösen Scheins in fragwürdigster Richtinientradition zu opfern. Für die Satzungsversammung besteht rechtspoitischer Handungsbedarf, zuma die fragiche Bestimmung offensichtich vor aem auch im Strafprozeß oder bei einem Sozietätswechse in der Praxis nicht angewandt wird. Die Anwatschaft muß sich as ernfähig zeigen. Der Gesetzgeber hat mit der Hereinnahme des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen in den Pathoskataog des 43 a BRAO die Sozietätsprobematik verschafen. Es war wie sich gezeigt hat ein verfassungskonformer und rechtsstaatich heisamer Schaf. Er diente wenn auch unfreiwiig der Freiheit der Advokatur. Die Vertreter der Advokaten in der Satzungsversammung soten nicht mit freiheitsfeindichen Erweckungsübungen in fragwürdigster Richtinientradition Verrat an ihrem Berufsbididea üben. Nicht der staatsgäubige Hege, sondern der auf die Mündigkeit des Bürgers und damit auch des Anwats vertrauende Kant muß zur Leitfigur der Repräsentanten der freien Advokaten werden. Die Geschichte der Rechtsanwatsversorgungswerke Rechtsanwat Hartmut Kiger, Hechingen, Vizepräsident des Deutschen Anwatvereins Tei I AnwB 8 + 9/98 Aufsätze 1. Eineitung Im Sommer 1997 hat die NJW mit einem Sonderheft ihr 50. Jubiäum gefeiert. Nirk 1 hat ihre Entwickung seit dem 2. Wetkrieg dargestet und den Zusammenhang mit den für die Anwatschaft wichtigen Stationen aufgezeigt. Mit keinem Wort hat er aerdings die Versorgungswerke der Anwatschaft erwähnt obwoh in der erörterten Zeitdistanz erreicht wurde, worum die Anwatschaft über 150 Jahre gekämpft hatte: das Zie, die eigene Aters- und Invaidenversorgung in den Griff zu bekommen. Denn die Vorsorge hierfür hat in der Lebenspanung jedes Freiberufers naturgemäß hohe Priorität. Dieses Schweigen ist in doppeter Hinsicht ein interessantes Faktum: die Rezeption innerhab der Anwatschaft (im Gegensatz z. B. der Ärzteschaft) ist noch rückständig 2, wei insbesondere die ätere Anwatsgeneration (die vie gekämpft hat, aber nicht mehr teinehmen konnte) das Thema angesichts mancher Enttäuschungen hinter sich geassen hat. Eine Roe spiet auch, daß (außer im Saarand) die Versorgungswerke as eigenständige Körperschaften des öffentichen Rechts gegründet wurden, die nicht die personeen Verknüpfungen mit Kammern und freiem Verband aufweisen, wie sie z. B. bei den Heiberufen gepfegt wird 3. Im übrigen kann eine rein bundesrechtiche Perspektive den Bick auf wichtige andesrechtiche Institutionen versteen. Nachfogend wird deswegen eine Leistung der Anwatschaft beschrieben, die einen nicht zu unterschätzenden Erfog im Stien darstet. Die Entwickung kennzeichnet auch anwatiches Wirken: seine Ergebnisse müssen nicht mit Apomb auf der Bühne erscheinen es genügt, daß sie erfogreich zustande gebracht sind. 1 Rudof Nirk, 50 Jahre NJW: Die Entwickung der Anwatschaft, NJW 1997, S f. 2 So befaßt sich die Festschrift iber amicorum für den ehemaigen DAV-Präsidenten Hans-Jürgen Rabe, Bonn 1995 (ISBN ) an keiner Stee mit diesem Thema. Dassebe git für das Buch von Kar-Peter Winters, Der Rechtsanwatsmarkt, Kön 1900 (ISBN ) beides Bücher, die Anwatsprobeme rundum behanden. Auch das Beck sche Rechtsanwatshandbuch, hrsg. von Hans-Urich Büchting und Benno Heussen in seinen verschiedenen Aufagen iefert außer einem kurzen Absatz zum Thema Versorgungswerke nichts. Die BRAO-Kommentare von Hensser/Prütting, Feuerich/ Braun und Keine-Kosack zitieren die Versorgungswerke nur am Rande denn die BRAO befaßt sich as Bundesgesetz nicht mit ihnen. Dies sind nur Beispiee. Natürich kommen die Versorgungswerke deswegen auch nicht in der Berufsordnung vor. 3 Außer in Baden-Württemberg und Bayern (eigene Anstaten öffentichen Rechts) sind die Versorgungswerke der Ärzte nämich rechtich unsebständige Einrichtungen der Landesärztekammern.

14 AnwB 8 + 9/ Aufsätze Wie dieses Ergebnis innerhab der etzten 15 Jahre erziet wurde, so nachfogend ins Gedächtnis gerufen werden. Der Zeitpunkt hierfür ist nicht zuetzt deswegen geeignet, wei durch die soeben erfogte Gründung der Einrichtungen in Berin und Bremen nun nahezu voständige Fächendeckung der andesrechtich begründeten Anwatsversorgung erreicht ist 4. Was das Wesen der Berufständischen Versorgung sebst ausmacht, so hier nicht näher dargestet werden 5. Aerdings herrscht weithin Unverständnis für ihre Eigenheiten, die sie von der privaten Lebensversicherung einerseits und der gesetzichen Rentenversicherung andererseits unterscheidet. Genaue Differenzierung ist jedoch ebenswichtig. Deswegen seien die Grundsätze vorangestet, die die Eigenheiten der Berufständischen Versorgung ausmachen: 1. Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen Freien Berufe der Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwäte, Steuerberater bzw. Steuerbevomächtigten, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sowie Zahnärzte die Pfichtversorgung der Aters-, Invaiditäts- und Hinterbiebenenversorgung sichersteen. 2. As öffentich-rechtiche Pfichtversorgungseinrichtungen eigener Art kar abgegrenzt von den anderen Versorgungssystemen (siehe unter 5.1 und 8.) beruhen sie auf andesgesetzicher Rechtsgrundage im Rahmen der ausschießichen Gesetzgebungskompetenz der Bundesänder gem. Art. 70 Grundgesetz. 3. Sie stehen sebständig neben 3.1. anderen Systemen der Pficht-Grundversorgung (bundesgesetziche Rentenversicherung Angestetenversicherung, Arbeitsrentenversicherung, Knappschaftsversicherung, Handwerkerversicherung, Atershife der Landwirte ; Beamtenversorgung), 3.2. den Systemen der Pficht-Zusatzversorgung (Versorgungsanstat des Bundes und der Länder VBL ; Zusatzversorgungskassen der Gemeinden und Kirchen; betriebiche Atersversorgung) und 3.3 den Systemen der freiwiigen Versorgung (z. B. private Lebensversicherung). 4. Sie sind Sondersysteme der Pficht-Versorgung, da sie kraft des andesgesetzichen Versorgungsauftrages ausschießich die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, diese jedoch grundsätzich in jeder Form der Berufsausübung (in sebständiger und unsebständiger Tätigkeit) zu versorgen haben. 5. Die berufsständischen Versorgungswerke sind nicht Soziaversicherung im Sinne von Art. 74 Nr. 12 Grundgesetz. 5.1 So besteht z. B. keine organisatorische Anehnung der Versorgungswerke an die Träger der kassischen (bundesrechtichen) Soziaversicherung; viemehr sind die berufsständischen Versorgungswerke entweder Anstaten des öffentichen Rechts oder Einrichtungen der berufsständischen Kammern, die ihrerseits as öffentich-rechtiche Körperschaft strukturiert sind Außerdem erfüen sie auch berufspoitische Aufgaben und sind nicht nur vom Gedanken der koektiven Eigenversorgung geprägt. Sie gewähreisten die Sichersteung der besonders wichtigen Gemeinschaftsgüter, indem sie durch ihre Versorgung einer Überaterung der Berufsstände vorbeugen und damit der Erhatung vo eistungsfähiger Freier Berufe dienen. Geichzeitig wird neben einer Verbesserung der Atersstruktur hierdurch eine wichtige arbeitsmarktpoitische Funktion erfüt. 6. Die berufsständischen Versorgungswerke erfüen ihre Aufgabe in echter Sebstverwatung. Gewähte Deegierte der Mitgieder/Versicherter beschießen über das Mitgiedschafts-, Beitrags- und Leistungsrecht. Das demokratische Prinzip ist hiermit deutich verwirkicht. 7. Die berufsständischen Versorgungswerke sind eigenfinanziert. Sie erhaten keine Staatszuschüsse, sondern erfüen ihren Versorgungsauftrag in Eigeninitiative und mit einen Mitten. 8. Von der privaten Lebensversicherung unterscheiden sich die berufsständischen Versorgungswerke dadurch, daß die Mitgiedschafts-/Versorgungsverhätnisse nicht durch Vertragsabschuß entstehen und auch nicht privatrechticher Natur sind. Die Versorgungsverhätnisse entstehen viemehr kraft Gesetzes, die Rechtsbeziehungen zwischen den Berufsständische Versorgungswerken und ihren Mitgiedern sind öffentich-rechticher Natur; sie üben demgemäß ihm Rahmen ihres Versorgungsauftrages Hoheitsgewat aus. 9. Die berufsständischen Versorgungswerke fügen sich nahtos und harmonisch in das gegiederte System der soziaen Sicherheit ein Der Versicherungsgedanke Eine zusammenhängende Darsteung des geschichtichen Werdeganges bis zu den heutigen Rechtsanwatsversorgungswerken existiert bisher nicht 7. Die wenigen Dissertationen 8 enthaten sebstverständich auch Abschnitte hierzu. In ihnen findet sich auch zum Tei wertvoes Materia. Dennoch geben sie den Sachverhat nur ausschnittsweise und auch unterschiedich wieder, abgesehen davon, daß der etzte Abschnitt von 1984 an ein für die Rechtsanwatsversorgungen besonders bedeutsamer Bereich bisher überhaupt nicht aufgearbeitet ist. Wichtige Grundinien assen sich hier aber aufzeigen. 4 Nur Hamburg und die BGH-Anwäte fehen noch (siehe unten). 5 Der Orientierung können neben den nachfogend zitierten grundegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der inzwischen fast unübersehbar gewordenen verwatungsgerichtichen Rechtsprechung fogen Aufsätze dienen: Hans Hermann Reusch, Aterssicherungssysteme und Versorgungswerke der Rechtsanwatschaft, BRAK Mitt. 1984, 98 und Versorgungswerke für angestete Freiberufer kein Privieg, DV 1987, 187; Hartmut Kiger, Der heutige Stand der Rechtsanwatsversorgung, AnwB S. 285ff, Der Anwat in der berufsständischen Versorgung AnwB. 1991, S. 515, Syndicus-Anwat und Versorgungswerk, Befreiung von der Versicherungspficht bei der BfA, AnwB 1992, 438f und Die Rechtsanwatsversorgungswerke, in DAV- Ratgeber Praktische Hinweise für junge Anwäte, Bonn 1995, S. 228f; Michae Jung, Versorgungswerke Zeugnis für Sebstverantwortung und Sebsthife der freien Berufe, RV 1983, 64, und Die Rentenreform und die Berufsständische Versorgung, BRAK-Mitt 1990, S. 11; Hermann Pagemann Berufständische Pfichtversorgung im Interesse des Gemeinwohs nach dem Soziastaatsprinzip EWiR 1988, ; Urich Kirchhoff, Die soziae Sicherung des Rechtsanwats bei Berufsunfähigkeit, im Ater und für seine Hinterbiebenen, in: Festschrift zur 150-Jahr-Feier des Rechtsanwatsvereins Hannover e. V. ( ), S. 167 ff., Hannover Verautbarung der ABV-Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.v. Kön in 7 Aerdings enthät das eider vergriffene Gutachten der Sachverständigenkommission Aterssicherungssystem 1983 eine umfassende Darsteung der historischen Entwickung für ae Versorgungswerke, siehe Fußnote Im wesentichen nur: Horst Fürstenberg, Die Aterssicherung der freien Berufe Eine soziapoitische und soziageschichtiche Untersuchung ihrer Mögichkeiten und Grenzen, Berin 1961; Kaus Krekeer, Theorie und Praxis einer koektiven Aterssicherung der Ärzte, Kön 1971; Dierk Hahn, Die öffentich-rechtiche Aterssicherung der verkammerten freien Berufe, Berin 1974 (ISBN ); Winfried Boecken, Die Pfichtatersversorgung der verkammerten freien Berufe und der Bundesgesetzgeber, Berin 1986 (ISBN X).

15 426 Ausgangspunkt ist zunächst die Rückbesinnung darauf, daß Anschauungen über die Mögichkeiten einer Versicherung und die Bewätigung einer Vorsorge mit ihrer Hife erst einma entstehen mußten 9. Es ist ja keineswegs sebstverständich, daß es dem Menschen mögich ist, eine Abfederung künftiger ungewisser Ereignisse zu organisieren. Man hat eine Versicherung sowoh as Lästerung Gottes (nur er ist Herr der Zufäigkeiten) oder auch as etwas Anstößiges (wie eine Wette) angesehen. Die Anwendung der Vernunft und insbesondere die großen Fortschritte in der Mathematik brachten jedoch die Erkenntnis, daß Zufäigkeiten über eine große Zah gesehen statistisch as Sicherheit behandet werden können. Daraus entwicketen sich nach und nach insbesondere Lebensversicherungen. Ihre Geschichte ist eng mit der Soziageschichte in ersten Häfte des vorigen Jahrhunderts verbunden. Es entstand die Einsicht, daß die Frage nach der Rendite einer Kapitaanage eine andere Kategorie as der Gedanke nach Vorsorge darstet. Letzerer entsteht nur bei dem, dessen Kapita nicht für die wirtschaftiche Existenz bei Ater und Invaidität ausreicht Vorsorge hat soziaen Bezug. Ihre zunehmende Betonung spieget sich in der Geschichte der Lebensversicherungen wieder 10. Es entstand das Verständnis darüber, was ein Risiko darstet; der Fortschritt der Mathematik zeigte, daß es berechenbar ist. Insoweit wird aso nicht etwa, wie man zunächst annahm, mit Menscheneben spekuiert ; es wird nur ein Kapita bereitgestet, weches (zunächst insbesondere privatrechtich) aufgrund gegebenen Versprechens gefordert werden kann, wenn eine Bedingung (z. B. auch das Abeben eines Menschen) eintritt. Damit ist einsichtig, daß unbedingte Sorgfat auf die Formuierung der karen tatbestandichen Vorgaben des Bedingungseintritts Wert geegt werden muß, wenn nicht die eine oder andere Seite übervorteit werden so: die Bewertung der versprochenen Risikosumme hängt unmittebar davon ab, daß sich die vertragsschießenden Parteien über die Voraussetzung dessen, wann der Versicherungsfa voriegen so, unbedingt einig sind. Die Risikosumme wird nicht etwa aein deswegen fäig, wei Beiträge gezaht worden sind, sondern wei die vor Beitragszahung formuierte Bedingung eingetreten ist. Das schießt aerdings nicht aus, daß der in Aussicht genommene Risikoempfänger, der durch Beiträge (Prämien) an der Finanzierung der Risikosumme teinimmt, nicht auch mit anspart. Die Vermischung von Spargedanken und Versicherungszweck, die aus dem Beginn des vorigen Jahrhunderts stammt, verursacht aerdings noch heute Verwirrung 11 wie überhaupt der Versicherungsgedanke in der agemeinen Anschauung dahin zu entarten droht, as sei der Mensch keinerei Risiken ausgesetzt, zumindest aber (am iebsten ohne Beitragszahung) etztich für und gegen aes versichert ist 12. Wichtig ist jedoch die Erkenntnis, daß eine Versicherung immer bestimmte Risiken im Auge hat. Sie git es zu definieren. 3. Die Pensionsanstat der Advokaten des Königreichs Bayern Die agemeine Notage in den ersten Jahrzehnten des vorigen Jahrhunderts (Pauperismus), später auch die Fogen der industrieen Revoution führten dazu, den Vorsorgedanken nicht nur den Überegungen reicher Leute im privatrechtichen Wege zu überassen. Staat und Berufsgruppen begannen, eine gemeinsame Vorsorge as notwendig anzusehen. Wer meint, berufsständische Versorgungseinrichtungen seien ein Produkt der 2. Häfte des 20. Jahrhunderts, AnwB 8 + 9/98 Aufsätze wird erstaunt sein, eine Verordnung des Bayrischen Königs Maximiian Josef vom 27. Juni 1808 zur Kenntnis nehmen zu können, die die Gründung der Pensionsanstat für Witwen und Waisen der Advokaten des Königreichs Bayern statuierte. Die ersten beiden Artike der agemeinen Bestimmungen auteten hierzu wie fogt: Artike 1: Es so für die Witwen und Waisen der Advokaten, nachdem diese außer der Kategorie der Staatsdiener, und aso ihre Hinterassenen außer der Anwendung der in der Pragmatik für den Staatsdienst gegebenen Pensionsbestimmungen stehen, eine eigene Pensionsanstat gebidet werden. Artike 2: Dieser Anstat wird der Charakter einer Zentraanstat gegeben, infoge dessen ae Advokaten, weche die gesetziche Rezeption bei den Justizsteen des Königreichs genießen, as notwendige Gieder derseben erkärt, und ae einzenen zur Zeit bestehenden Advokaten Witwen- und Waisenkassen der Konsoidierung unterworfen werden 13. Es ohnt ein Bick in die Schrift von Oster/Geige 175 Jahre Pensionsanstat für die Rechtsanwäte Bayerns 14 aus dem Jahre Sie schidern ae Einzeheiten dieser Einrichtung. Die Schrift stet eine wertvoe Ergänzung des grundegenden Buchs von Fritz Oster Die deutsche Anwatschaft dar 15. Interessant ist an den dort aufgeführten Dokumenten: a) Es bestanden (Artike 2 erwähnt es) offensichtich schon vor dem Jahre 1806 derartige Advokaten Witwenund Waisenkassen. b) Im Vordergrund steht die Versorgung von Witwen und Waisen. Die eigene Rente insbesondere eine Atersrente spiet kaum eine Roe. c) Es wird mit den Mitten des öffentichen Rechts verfahren und insbesondere eine Pfichtmitgiedschaft vorgesehen. Bayern wird hier edigich as ein aerdings erfogreiches Beispie zitiert, wie Bayern auch im fogenden Jahrhundert im berufsständischen Versorgungswesen eine Initiativroe gespiet hat. Ähniche Bemühungen hat es aber auch in den anderen deutschen Ländern in der Fogezeit gegeben, nicht zuetzt auch unter der Regie insbesondere der ab 1830 entstandenen Anwatsvereine Hierzu existiert z. B. eine esenswerte Monographie, die aus sozioogischer Sicht am Beispies Frankreichs die Entwickung aufzeigt: Francois Ewad, Der Vorsorgestaat, Suhrkamp-Verag Frankfurt, Deutsche Übersetzung ISBN Hierzu vor aem: Kar Otto Körber, Lebensversicherung und Geseschaft Pädoyer für eine Soziageschichte der deutschen Lebensversicherung, Zeitschr. f. d. ges. Versicherungsw. 197, S. 491 ff. 11 Hans-Urich Weher, Deutsche Geseschaftsgeschichte, München 3. Auf. 1996, bringt im Zweiten Band ( /49) Seite 117 ff (ISBN )-8 einen interessanten Überbick über die Entwickung des Versicherungswesens, weches sich insbesondere bei Sachversicherung (Brandversicherung!), zuetzt auch bei den as zunächst extrem riskant angesehen Lebensversicherungen um das Jahr 1830 in Deutschand auf breiter Front durchgesetzt hat. 12 Hierzu Roman Herzog, Der Staat as Versicherung, Zeitschrift für die Gesamte Versicherungswissenschaft 1993, Seite 1ff. 13 Oster/Geige, 175 Jahre Pensionsanstat für die Rechtsanwäte Bayerns. Verag C. H. Beck, München, ( ISBN ) S Oster/Geige aao. 15 Fritz Oster, Die deutsche Anwatschaft , Essen, 1971 (Dieses grundegende Werk ist eider vergriffen. Es sind Bemühungen für eine Neuaufage im Gange. Ebenso vergriffen ist das vorangegangene Werk von A. Weißer, Geschichte der Rechtsanwatschaft, Leipzig 1905). 16 Weher aao., Seite 230.

16 AnwB 8 + 9/ Aufsätze 4. Ziee anäßich der Gründung des Deutschen AnwatVereins Eindeutig ist, daß der Vorsorgegedanke einer der wichtigen Motive für die Gründung des Deutschen AnwatVereins gewesen ist. Zwar hat die Mehrheit der Gründungsversammung darauf verzichtet, die Errichtung einer Witwen- und Waisenkasse ausdrückich in die Satzung aufzunehmen wichtiger war damas die agemeine Betonung der Förderung des Gemeinsinns as Satzungszweck, die diesen Zweck ja umfaßt. Der Entwurf hatte die konkrete Erwähnung noch vorgesehen 17. Oster bemerkt in seinem Buch, nachdem er die Begeisterung über die erangte deutsche Einheit as Hauptanaß für die Gründung eines agemeinen deutschen Anwatvereins genannt hat, jedoch ausdrückich: Daneben ist die Hoffnung auf eine gesamtdeutsches Recht Mitursache gewesen, sicher aber auch Hoffnungen auf eine im größeren Verbande mögiche Atersversorgung für Anwäte 18. Bis zum Beginn des wirtschaftichen Aufschwungs nach der Reichsgründung war das in Aussicht genommene Zie aso ein Begehrtes Recht. Die Errichtung einer Ruhegehatskasse war noch (neben der Beratung zum Entwurf der RAO) ein Hauptthema es 6. Deutschen Anwatstages in Frankfurt am 8. und in Frankfurt Die Reichsrechtsanwatsordnung Am 1. Oktober 1879 trat die Reichsrechtsanwatsordnung (RAO) in Kraft. Der Anwatsverein für Bayern hatte noch 1878 eine Schußbestimmung für die Rechtsanwatsordnung wie fogt angeregt: Landesgesetzich kann bestimmt werden, daß Antragsteer nicht eher bei einem Gerichte betreffenden Bundesstaates zur Rechtsanwatschaft zugeassen werden, bis sie sich über ihren Eintritt in eine, im betreffenden Bundesstaat bereits bestehende oder neu zu gründende Vorsorgekasse für Witwen und Waisen von Rechtsanwäten, sowie über die Zahung des Eintrittsgedes, dann des aufenden habjährigen Beitrags zur jener Kassa ausgewiesen haben 20. Dieser Vorschag fand aerdings kein Gehör. Inzwischen hatten die agemeine wirtschaftiche Entwickung, aber auch die Durchsetzung des Gedankens der freien Advokatur zu einer Verbesserung der Lebenssituation der Rechtsanwäte geführt. Ob die Rechtsanwäte damas wie verschiedentich behauptet wird 21 as Freiberufer mehrheitich aus dem Besitzbürgertum kamen, das über Grundbesitz und Rendite aus Häusern und Kapitaanagen verfügten, sei dahingestet. Angesichts des agemeinen Kimas war diese Schicht aerdings tonangebend. Die Zah der Berufsangehörigen war verhätnismäßig kein und der Konkurrenzkampf deswegen vernachässigbar. Jedenfas wurde agemein das Vorsorgethema in den freien Berufen bis nach dem 1. Wetkrieg nur unter dem Aspekt der Einzevorsorge gesehen. Um so tiefgreifender waren die wirtschaftichen und geseschaftichen Veränderungen in der Arbeiterschaft durch die industriee Umwäzung. Die Kaiseriche Botschaft von 1881, die Bismarck sche Gesetzgebung durch eine gesetziche Krankenversicherung (1883), eine Unfaversicherung (1884) sowie eine Invaiditäts- und Hinterbiebenenversicherung (1889) prägten das Bid. Es kann hier nur angedeutet werden, daß insbesondere im etzteren Bereich deutiche Regeungsunterschiede zu dem bestanden, was wir uns heute unter der gesetzichen Rentenversicherung vorsteen. Zunächst spiete die Vorsorge für das Ater praktisch keine Roe. Man hatte eine Atersgrenze von 70 Lebensjahren vorgesehen, die bei der geringeren Lebenserwartung kaum jemand erreichte. Im Vordergrund stand die Sorge für den Fa der Invaidität und für die Hinterbiebenen. Weiteres Kennzeichen ist, daß das Finanzierungsverfahren zumindest zum Tei nicht unerhebich auf dem Prinzip der Sparkasse beruhte. Auch waren die Leistungen gemessen am Arbeitseinkommen keineswegs so hoch bemessen, wie das heute für erforderich gehaten wird; naturgemäß waren Lebensstandard und Anspruchshatung wesentich geringer. Beispiegebend ist die Gesetzgebung vor aen Dingen wegen der auch hier strikt durchgeführten Pfichtversicherung und der enormen Breitenwirkung gewesen. Es ist aber nicht unprobematisch, heute das Bid vom 100jährigen Rentenhaus zu verwenden. Dieses Haus war damas eine einfache Hütte für den Notbedarf, die nach einfachen statischen Regen errichtet war. Das ist wichtig zu wissen, wenn man die heutigen Schwierigkeiten beurteien wi 22. Aerdings betrafen diese Gesichtspunkte die vor aem sebständigen Anwäte wenig: inzwischen hatten sich die Verhätnisse für akademische Berufe so günstig entwikket, daß der Gedanke einer Pfichtversicherung jedenfas in der Anwatschaft zur Verachteten Pficht wurde. 6. Die Bayerischen Vorbider von 1923 a) Einen Umschwung brachten das katastrophae Ende des 1. Wetkriegs, die ihm fogende Infation und die sich daran anschießenden Wirtschaftskrisen. Was die Angehörigen der freien Berufe, was Rechtsanwäte angespart und in privaten Lebensversicherungen angeegt hatten, ging verustig. Die privat aufgebaute Atersvorsorge war dahin. Der nur knapp 3 Jahrzehnte nachfogende 2. Wetkrieg und dessen Fogen einschießich der Währungsreform, taten ein übriges: Bei etzterer wurden die Ansprüche aus Lebensversicherungen im Verhätnis 1 : 10 abgewertet. Es ist sebstverständich, daß der Gedanke einer gemeinsam betriebenen Versorgung, der in den Berufsständen wie gezeigt nun eine wenigstens 100jährige Tradition hatte nachhatig wiedererstarken mußte. Er hatte auch insoweit sogeich Erfog, as jedenfas in Bayern zwei echte berufsständische Versorgungswerke zustande kamen: die Bayerische Ärzteversorgung 1923 und die Bayerische Apothekerversorgung 1925 erbickten das Licht der Wet 23. Mehr und mehr war schmerzich eine Lücke zwischen Soziaversicherung einerseits und privater Lebens- und Rentenversicherung andererseits empfunden worden. b) Was im Bereich der Anwäte geschah, ist am deutichsten durch eine Episode bezeichnet, die Oster 24 ausführich schidert. Das Fehen einer gesetzichen Atersversorgung hatte sich bei den Anwäten besonders katastropha ausgewirkt 25. Der Bayerische Anwatsverband 17 Oster, aao., Seite Oster, aao., Seite Oster, aao., Seite Zitiert nach Oster/Geige aao., Seite Boecken, aao., Seite Borchert, aao., Seite 37ff. 23 Hans Schmitt-Lermann, Hundert Jahre Bayerische Versicherungskammer, 3. Auf. des Buches Die Bayerische Versicherungskammer in Vergangenheit und Gegenwart Hrsg. Bay. Versicherungskammer, 1975, Seite 37ff. 24 Oster, aao., Seite 200ff. 25 Oster, aao., Seite 222.

17 428 hatte auf Initiative des Rechtsanwats Stauder, Nürnberg, den Entwurf einer Pensionsversicherung auf den Weg gebracht, der auf dem Bayerischen Anwatstag 1921 gebiigt und über den Vorstand des DAV 1924 dem Reichsjustizminister vorgeegt worden war 26. Fast ae Kammern hatte zugestimmt; das Projekt war erfogversprechend. Aber es regte sich der nachhatige Widerstand der Lebensversicherungen. Ihnen geang es, Vertreter der Anwatschaft auf ihre Seite zu ziehen, so daß bei den entscheidenden Abstimmungen nicht die notwendigen Mehrheiten zustande kamen. Interessant für heute ist, daß sich besonders eine effektive Opposition aus der Hamburger Anwatschaft hervortat ein Omen für spätere Ereignisse. Man einigte sich nur auf eine Ausbau der bestehenden Hüfskasse was (wie Oster zu Recht bemerkt) mit dem eigentichen Zie gar nichts zu tun hatte. Der Bericht von Oster schießt mit der Bemerkung: Die Entscheidung war ein schwerer Schag gegen die Interessen dieser Anwatschaft sowie zum Schaden ihrer wirtschaftichen Steung und ihres Ansehens; ein Schag, der nur geang, wei die Privatversicherungen einen Tei der Anwäte dazu bringen konnte, die Interessen der Versicherungswirtschaft zu vertreten. Für diese Privatversicherungen wird sich aerdings die Entscheidung von damas geohnt haben. Sie sind deshab bei späterer Geegenheit auf dieses Verfahren zurückgekommen 27. Wer die Entwickung in den achtziger Jahren miterebt hat, kann diese prophetische Bemerkung von Oster aus dem Jahr 1971 nur bestätigen 28. c) Daß in aen Berufsständen, außer den Heiberufen, entsprechende Bemühungen fehschugen, hat seinen Grund im wesentichen in dem nur kurzen geschichtichen Fenster, weches für einen Aufbau offen war. An Gründungen entsprechender Einrichtungen konnte man ernsthaft erst nach der Infation 1923 denken. Der Gedanke an Sebstverwatungsorganisationen war mit dem Untergang der Weimarer Repubik aber schon 10 Jahre später nicht mehr zu reaisieren. Immerhin war aber einma am Beispie Bayerns in die Wirkichkeit umgesetzt, was mögich war: die dortigen beiden Versorgungswerke überstanden die schwierige Zeit. Sie waren im Gegensatz zu den Lebensversicherungen im übrigen in der Lage, ihre Anwartschaftsberechtigten nahezu ohne Abwertung über die Währungsreform hinweg zu bringen. Mit Satzungsänderung vom (StAnz. Nr. 17) haben die Bayer. Ärzteversorgung, die Bayer. Apothekerversorgung und die Bayer. Dentistenversorgung mit Wirkung vom die Regeung eingeführt, daß die in Reichsmark geeisteten Beiträge der Leistung des Ruhegedes mit ihrem Nennbetrag zugrunde geegt werden. Damit... war den Mitgiedern und den Versorgungsberechtigten der Anstaten gegenüber kargestet, daß ihre früheren Leistungen nicht dem Währungsschnitt unteragen 29. Der Erfog der berufsständischen Einrichtungen war damit eindrucksvo dokumentiert. Das hat nachfogend Wirkung gezeigt. AnwB 8 + 9/98 Aufsätze 7. Der Saarändische Voräufer a) Es ist kar, daß neue Initiativen insbesondere in der Ärzteschaft unmittebar nach der Währungsreform aufgenommen wurden. Der Ärztetag im Jahre 1949 erteite an die Arbeitsgemeinschaft der westdeutschen Ärztekammern den Auftrag, ein Gesetz nach dem Vorbid der bayerischen Ärzteversorgung für den Bund auszuarbeiten. Andere Vorsteungen schugen sich in einem Gesetzentwurf nieder, der im Bundestag am zur Beschußfassung kam und in 368i RVO eine Regeung innerhab des Kreises der den kassenärztichen Vereinigungen angehörenden Ärzte vorsah. Das Gesetzgebungsvorhaben scheiterte aerdings an einem interessanten Punkt: der Bundesrat rief erfogreich den Vermittungsausschuß an mit dem Argument, der Bund habe zu diesem Thema überhaupt keine Gesetzgebungskompetenz. Deswegen kam es schießich im Jahre 1955 zum Gesetz über das Kassenarztrecht, weches einen Ländervorbehat enthiet 30. Es existierten hierzu Systeme auf dem Prinzip der sogenannten erweiterten Honorarverteiung, die sich nicht durchsetzen konnten, wei es nicht anging, daß die Verteiung der Gesamtvergütung auch an Ärzte erfogte, die für die versicherte Bevökerung nicht behandend tätig geworden waren 31. Immerhin hat diese Episode eine sehr wichtige Auswirkung gehabt: der Bund hat seine Versuche, auf diesem Sektor tätig zu werden, zurückgestet. Es konnten deswegen nach und nach auf Landesebene Versorgungswerke der Heiberufe schon in den fünfziger Jahren entstehen. b) Die Rechtsanwäte standen vor einem Diemma. Es bestand keine Neigung, sich der gesetzichen Rentenversicherung zu nähern, da man berechtigt erhöhte Abhängigkeit von Masseneinfüssen befürchten mußte. Was Versorgungswerke anbetraf, so befürchtete man, daß die großen Zahen fehen würden (im Jahre 1955 gab es nur Rechtsanwäte). Auch hatte man Reserven gegenüber der Leitung einer Versicherung in eigener Regie: hier würden Versicherungsamateure tätig. Im übrigen erschien insgesamt eine koektive Zwangsversorgung mit den Grundsätzen des freien Berufs nicht vereinbar zu sein 32. Deswegen trat die private Versicherungswirtschaft auf den Pan. Verschiedene Versicherungen egten den sogenannten C-D-G-K-Pan 33 vor. Die Aianz entwickete eigene Vorsteungen. Diese Vorhaben iefen aber etztich auf eine Gruppenzwangsversicherung hinaus. Sie setzten sich nicht durch: auch hier bestand ja Versicherungspficht. Außerdem waren die Erinnerungen an die schechten Fogen der nachteiigen Umsteungsquote bei den Lebensversicherungen anäßich der Währungsreform noch ebendig. Die Frage der Atersversorgung der Anwäte, die die Anwatschaft wie das eibhaftige schechte Gewissen verfogte 34, bieb weiter ungeöst 35. c) Nur im Saarand geang unter französischem Einfuß, was anderweitig nicht mögich war: die Rechtsanwatsordnung des Saarandes 36 sah in 117 eine Regeung vor, die 26 Entwurf eines Gesetzes über die Pensionsversicherung der Rechtsanwäte AnwB. 1924, S Oster, aao., Seite Oster bemerkt schießich (Seite 201): As tragische Ironie sei angemerkt, daß 1956 in Bayern in schwerer wirtschafticher Not ein norddeutscher Anwat gestorben ist, der in den zwanziger Jahren einer der profiiertesten aber auch fairsten Gegner einer Zwangsversicherung der Anwatschaft war. 29 Schmitt-Lermann aao., S BGB I, Seite BSGE 25, Boecken aao., Benannt nach den Anfangsbuchstaben privater Lebensversicherungsgeseschaften. 34 Abrecht Schaich, AnwB 1971, Oster, aao., Seite Gesetz zur Änderung und Ergänzung der RAO vom (Amtsbatt des Saarandes, S. 831) und RAO des Saarandes vom (Amtsbatt des Saarandes S. 1054).

18 AnwB 8 + 9/ Aufsätze auch in der späteren BRAO durch 232 Abs. 1 Nr. 28 Bestand behiet. Das Versorgungswerk wurde as unsebständige Abteiung der Rechtsanwatskammer des Saarandes begründet 37. Zwar entsprach die Finanzierung nicht der heute übichen Form; immerhin zeigte die Errichtung, daß ein Versorgungswerk auch für Rechtsanwäte auf Länderbasis grundsätzich mögich war 38. d) Bemühungen auf Bundesebene vor 1957 hat es in der Anwatschaft sebstverständich ebenfas gegeben. Man war schon sehr früh aktiv. Es existierte ein Ausschuß für die Aters- und Hinterbiebenenversorgung der Anwatschaft 39, wecher schon Mai 1951 ein versicherungsmathematisches Gutachten bei dem Dip.-Versicherungsmathematiker Dr. Wihem Bischoff einhote. Ein Mitgied dieses Ausschusses war as Vorsitzender einer Arbeitsgemeinschaft freier Berufe aktiv, die erfogreich die Ärzte 40, aber auch die Anwäte ansprach 41. Es kam zu einem Entwurf über eine Aters- und Hinterbiebenenversorgung für Deutsche Rechtsanwäte und einer Satzung der Versorgungsanstat nebst Begründung, vorgeegt von der Kommission für Aters- und Hinterbiebenenversorgung der Arbeitsgemeinschaft der Anwatskammervorstände im Bundesgebiet unter Mitwirkung von Vertretern des Deutschen Anwatvereins, as Manuskript gedruckt, Hamburg, im Dezember , 43. Durch Bundesgesetz sote die Pfichtmitgiedschaft aer deutschen Rechtsanwäte begründet werden. Wer am Tag des Inkrafttretens das 70. Lebensjahr noch nicht voendet hatte, sote Anspruch auf Leistungen haben: die Uratast sote aso übernommen werden. 3 Abs. 1 a des Gesetzentwurfs autete: Jeder Rechtsanwat im Bundesgebiet ist verpfichtet, von den ihm zustehenden Vergütungen einen Zuschag von mindestens 6 v. H., höchsten 10 v. H. zu erheben.... Der Zuschag gehört zu den erstattungsfähigen Kosten nach 91 ff ZPO. Er ist steuerfrei. Man wote aso das von den Ärzten bekannte Honorarverteiungsmode übernehmen. Immerhin sote Jeder Rechtsanwat zusätzich einen Eigenbeitrag von 2 v. H. seines steuerpfichtigen Umsatzes abführen. Soweit bekannt, kam dieser Vorschag aerdings nie ins Gesetzgebungsverfahren. Statt dessen einigten sich die gemeinsamen Kommission der BRAK und des DAV am auf einen neuen Entwurf eines Gesetzes für die Rentenversicherung der Freien Berufe für Rechtsanwäte, Steuerberater und Buchprüfer, nachdem sich die Ärzte einem gemeinsamen Vorgehen hierzu verweigert hatten. Die Hauptversammung der BRAK unterstützte ihn am Sichtet man die aten Unteragen, kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, daß die Bemühungen um eine Atersversorgung der Anwäte z. B. die Arbeitskraft des Hauptgeschäftsführers des DAV in dieser Zeit zu einem großen Tei in Anspruch genommen haben 46. Ein Erfog bieb jedoch versagt. Die nachfogende Entwickung enkte die Aufmerksamkeit in andere Bahnen, wenn auch die Lösung noch ange auf sich warten mußte. 8. Die große Rentenreform von 1957 a) Einen entscheidenden Einschnitt bedeutet die von Konrad Adenauer durchgesetzte Rentenreform Die Bismarck sche Rentenhütte, verschiedentich poemisch as Taschengedschater bezeichnet, wurde nun bidhaft durch eine große Via mit Schwimmbad ersetzt, die in ihrem Bausti dem Wirtschaftswunder entsprach. Grundgedanke war, daß auch der Arbeiter und Angestete einen echten Ruhestand sote genießen können; er sote über Pensionsansprüche verfügen, die es ihm ermögichen soten, den Lebensstandard zu haten, den er aus der Zeit seiner Arbeit gewohnt war. Das war eine vöig andere Vorgabe, as sie zuvor bestand. Es ging nun besonders um Atersvorsorge. Da die Lebenserwartung inzwischen nachhatig gestiegen und die Atersgrenze herabgesetzt war, war gedacht, daß praktisch jeder Versicherte in den Genuß von Leistungen sote kommen können. Damit sote es aber nicht genug sein: erreicht werden sote, daß die Leistungen aus der gesetzichen Rentenversicherung nicht etwa nomina geichbeiben, sondern mit dem Ansteigen der Einkünfte der arbeitenden Bevökerung Schritt haten soten, und dies, obwoh der Rentner keine Beiträge mehr bezahte. Dieses faszinierende Produkt war die dynamische Rente. Grundage hierfür war eine nettoohnbezogene Rente, die im Wege einer von Schreiber entwicketen Rentenforme aein auf dem Umageprinzip 47 beruhte. Der bis dahin jedenfas noch teiweise viruente Anspargedanke mußte schon deswegen entfaen, wei es jetzt um Gedbewegungen in einer Größenordnung ging, die würde auch nur teiweise Kapitadeckung betrieben zur Ansammung vokswirtschaftich nicht tragbar erscheinender großer Vermögensmassen geführt hätte. Diese Reform war, wie sich bad zeigen sote, ein ungeheurer Erfog 48. Die Senioren konnten sich Ansprüchen erfreuen, wie sie in der Geschichte noch nie, auch in keinem anderen Staat der Breite nach jemas vorhanden gewesen waren. Bis dahin hatten sich die Aten bescheiden müssen: entweder ebte man im Schoß der Großfamiie und war dort gegenüber den Aktiven gezwungen, zurückzustecken; oder aber man mußte sich durch Rückzug aufs Atentei und privatrechtiche Regeungen auf einen reduzierten Aktionskreis beschränken. A das war vorüber. Die Gedmitte strömten aus einer anonymen Kasse; von den eigenen Kindern war man nicht mehr abhängig. Jeder Rentenempfänger begann damit (fäschich) davon auszugehen, er erhate das zurück,. was er angespart ( eingezaht ) hatte. Tatsächich beruhte die Finanzierungsform aber auf dem Prinzip, daß eingenommenes Ged sofort wieder ausgegeben wurde 49, so daß jeder Rentner nicht seine Gedbeträge, sondern diejenigen erhiet, die seine berufstätigen Kinder mitbezahten; nur eben nun 37 Wather Senssfeder, Versorgungswerk der Rechtsanwatskammer des Saarandes BRAK-Mitt. 1982, Zur Entwickung siehe auch Oster aao., S Unter Vorsitz des Rechtsanwats beim BGH Adabert Kei. 40 Die Ärzteversorgung Tübingen wurde 1953 gegründet. 41 (Rechtsanwat Dr.) Urich Kerschbaum, Denkschrift zur Atersversorgung im freien Beruf, und Der Streit um die Atersversorgungspäne der Freien Beruf, AnwB S. 178ff. 42 Das Gutachten iegt dem Verfasser vor. Der Gesetzentwurf wurde in AnwB 1954, S. 65 vorgestet. Siehe auch AnwB 1954 S Der Entwurf wurde 1954 erneut gedruckt und an ae Anwäte verteit (AnwB 1954, S 195). 44 AnwB 1957, Seite AnwB 1957, Nämich des Koegen Dr. Heinz Brangsch, siehe auch dessen Aufsatz (gemeinsam mit Ort) Aters- und Hinterbiebenenvorsorge (AnwB 1957 S. 2). 47 Wifried Schreiber, Existenzsicherung in der industrieen Geseschaft, Kön Abgesehen davon, daß sie die Bundestagswah 1957 zugunsten Adenauers entschied a RVO und 110 a AVG später 216, 217 SGB VI sehen die gesetziche Verpfichtung einer Schwankungsreserve von wenigen Monaten vor. Sie ist seit einigen Jahren nachhatig unterschritten. Würden heute die Beiträge der Beitragszaher ausbeiben, könnte die gesetziche Rentenversicherung damit die Zahung der Renten nur für wenige Tage vornehmen. Danach wäre, was dem Prinzip des Umagesystems entspricht, kein Ged mehr in der Kasse.

19 430 anonymisiert. Die große Rentenreform 1957 war von Anfang an von einem Streit begeitet, der heute wieder aufbricht: einige ihrer Wegbereiter (aen voran von Ne-Breuning) waren von einem 3-Generationen-Vertrag ausgegangen: nämich von den Generationen der unterhatsbedürftigen Kinder, der aktiven arbeitenden Bevökerung und der unterhatsbedürftigen Aten. Die erste Generation habe man dann schicht vergessen und einen 2-Generationen-Vertrag kreiert, der schon aus damaiger Sicht so diese Kritiker nicht würde funktionieren können 50. Es ist nicht Gegenstand dieses Aufsatzes, hierzu Steung zu beziehen; interessant ist schon, daß einer der umstrittensten Diskussionspunkte heute, das Stichwort Kindererziehungszeiten nämich, sich auf Personen bezieht, die in der Rentenreform 1957 nicht vorkamen und heute so dringend fehen: die Kinder 51. b) Für die freien Berufe und damit für die Rechtsanwäte hatte die große Rentenreform eine aus damaiger Sicht höchst betrübiche Seite: die gesetziche Rentenversicherung wurde (von einigen geringen besonders schutzbedürftig angesehenen Personengruppen abgesehen) nicht auf die freien Berufe oder die Sebständigen überhaupt erstreckt. Sie sahen sich vor die Tür gesetzt. Die oben beschriebene Hatung wandete sich zum Enttäuschten Recht 52. Die Interessen der Freien Berufe waren darüber hinaus zusätzich dadurch tangiert, as die Angesteten unter den Freiberufern (soweit ihr Einkommen unterhab der Versicherungsgrenze ag) in der gesetzichen Rentenversicherung verbeiben soten, was dazu geführt hätte, daß es zu abgebrochenen Versicherungsbiographien gekommen wäre. Es ist einem beispieosen Einsatz, insbesondere der damaigen Vertreter der ärztichen Versorgungswerke, insbesondere Kaus Deher 53 zu verdanken, daß durch das Angestetenversicherungs Neuregeungsgesetz (buchstäbich in etzter Minute) die Bestimmung des 7 Abs. 2 AVG eingeführt werden konnte. Dadurch wurde wenigstens erreicht, daß der angestete Freiberufer von Anfang an in einem Versorgungswerk einen kontinuierichen Versicherungsverauf aufbauen konnte. Die Vorschrift ist, unmittebare Foge der Rentenreform 1957, nunmehr seit 40 Jahren Grundinventar der berufsständischen Versorgung. Sie wird oft as Magna Charta der Versorgungswerke bezeichnet 54. Seit der damaigen Entwickung ist auch kar, daß Freiberufer Sebständige und Angestete umfassen. Das Wort freiberufich ist deswegen entgegen manchem Sprachgebrauch kein Gegensatz zu angestet. Angestete Freiberufer sind der Anwatschaft eine vertraute Erscheinung: sowoh in Gestat der anwatichen Mitarbeiter einer Kanzei as auch in ihrem Auftreten as Syndici in Unternehmen 55. AnwB 8 + 9/98 Aufsätze 9. Die verfassungsrechtiche Konsoidierung Die Etabierung der Versorgungswerke im Bereich der Heiberufe führte dazu, daß die Verfassungsrechtsprechung auf den Pan gerufen wurde. Sie hatte zu prüfen, ob und wie eine Einpassung der mit Pfichtversorgung ausgestatteten Anstaten und Körperschaften mit der vom Grundgesetz garantierten Freiheit, vor aem den Bestimmungen der Art. 3, 12 und 14 GG zu vereinbaren war, und ob eine Regeungskompetenz der Länder zu dieser Rechtsmaterie vorag. Im ersten Zug war der Bayerische Verfassungsgerichtshof gefragt gewesen. Er hatte zu Beginn der fünfziger Jahre schon kurz nach Inkrafttreten des Grundgesetzes die richtige Richtung gewiesen. Die seit den zwanziger Jahren bestehenden Versorgungswerke der Ärzte und der Apotheker in Bayern auch zur Einbeziehung der Angesteten hatte er für verfassungsgemäß erkärt 56. Das etzte Wort bieb aber dann dem Bundesverfassungsgericht vorbehaten. Stichwortartig seien die wichtigen Entscheidungen wie fogt genannt 57 : Die Pfichtmitgiedschaft der in Bayern tätigen Ärzte ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Gegen die gesetzich angeordnete Zugehörigkeit schützt Art. 12 GG nicht, da dessen Schutzbereich, der personae Zusammenschüsse im Auge hat, insoweit nicht berührt ist. Die Pfichtmitgiedschaft ist nicht eigentich berufspoitischer Art, sondern steht in umfassenderen sozia- und geseschaftspoitschen Zusammenhängen. Die Ärzteversorgung erfüt eine egitime öffentiche Aufgabe. Sie ist mit der Idee des freien Berufs vereinbar. Sie ist nur durchführbar, wenn ihr ae Ärzte angehören. Keine Eigentumsveretzung, Art. 14. Art. 3 hindert nicht, auch wenn andere Länder andere Regeungen haben 58. Wenn berufsständische Versorgung Soziaversicherung sein sote, dann iegt dennoch Kompetenz beim Land, wei der Bund die Materie nicht abschießend gereget hat 59. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes ist jedenfas gegeben. Es kann offen beiben, ob sie aus Art. 74, Ziff. 12 GG (konkurrierend) oder aus Art. 70 GG Soziaversicherung fießt. Es sind nicht die Grundsätze maßgebend, die für die Übertragung rechtsetzender Gewat an die Exekutive gemäß Art 80 GG geten 60. Diese Urteie sind in jedem Fa esenswert. Sie biden die Grundage des heutigen Systems der berufsständischen Versorgung. Insbesondere haben sie ein für aema mit dem Argument aufgeräumt, Pfichtmitgiedschaft und Freier Beruf würden sich widersprechen. In deuticher Karheit wird dieses zurückgewiesen. Daß Freiheit mit angemesse- 50 Oswad von Ne-Breuning, Vertrag zwischen drei Generationen in: Christian Schwarz-Schiing, Langfristig sichere Rente, Bonn In aufrüttender Weise, aerdings auch in poemischer Sicht beschreibt diesen Sachverhat der (ehemaige Rechtsanwat und) Richter am Hessischen Landessoziagericht Jürgen Borchert in seinem Buch Renten vor dem Absturz, Fischer Taschenbuch-Verag Frankfurt 1993 (ISBN ). Das Buch ist esenswert, wenn auch nicht jede Äußerung auf die Godwaage geegt werden kann es ist eher eine Kampfschrift. Das Buch enthät ein wertvoes Literaturverzeichnis. 52 Man machte sich auch sofort wieder an die Arbeit, z. B. in der Vorstandssitzung des DAV am in Kobenz (AnwB 1958, S. 48). 53 Siehe hierzu Rof Biaas/Michae Jung, Ärztiche Versorgungswerke in: Jachatz (Hrsg.) Gestaten statt verwaten Aufgaben und Sebstverständnis der Bundesärztekammer , Kön 1988 (Kaus Deher ist der angjährige Repräsentant der Bayerischen Ärzteversorgung; er war ange Vorsitzender der ABV). 54 Kiger aao., AnwB 1991, S Wobei die Doppeberufstheorie nach den überzeugenden Ausführungen von Christoph Hommerich/Hanns Prütting Das Berufsbid des Syndicusanwats Beiage zu AnwB 97 Heft 11/97) rechtich und empirisch verfeht ist. 56 BayVerfGH; ; Vf. 11-VII-51; BayVerfGHE 4, Nr. 15, S ; Verfassungsmäßigkeit der Bayer. Ärzteversorgung, und BayVerfGH; ; Vf. 153-VII-51 und Vf. 94-VII-52; BayVerfGHE 5, Nr. 26, S ; Verfassungsmäßigkeit der Bayer. Apothekerversorgung. 57 Hier sind nur die frühen grundegenden Entscheidungen des BVerfG genannt. Natürich gibt es bis in die jüngste Zeit zahreiche weitere Entscheidungen, deren Benennung in dieser historischen Darsteung unterbeiben kann. 58 BVerfG vom , 1 BvR 239/52, NJW 1960, 619; BVerfGE 10, BVerfG vom , 1 BvR 190, 363, 401, 409, 471/58, NJW 1960, 1099; BVerfGE 11, BVerfG vom , 1 BvR 203/53, NJW 1960, 1155; BVerfGE 12, 319; NJW 61, 2059 (mit Anm. Hamann).

20 AnwB 8 + 9/ Aufsätze ner Sebstbindung einhergehen muß, weiß schon jeder Abiturient. Diese Entwickung verief aerdings außerhab der Anwatschaft. Auch die BRAO von 1959 hat sich mit der Frage der Versorgung der Anwäte nicht befaßt 61. Denn inzwischen hoffte man auf ein Speziagesetz auf Bundesebene. Die Berufsständische Versorgung war etabiert. Aber sie hatte sich in der Anwatschaft bisher nicht durchgesetzt. Die Entscheidung des Gesetzgebers von 1957 nämich die Sebständigen vom gemeinsamen Tisch der Soziaversicherung zu weisen hatte aerdings tiefe Spuren hinterassen. Im fogenden Tei so dargestet werden, wie über den etztich erfogosen Versuch eines bundeseinheitichen Rechtsanwatsversicherungsgesetzes schießich die richtige 61 Mit Ausnahme von 89, Abs. 2, Ziff 3 BRAO, auf Grund dessen ein Tei der Kammern an der Hüfskasse Deutscher Rechtsanwäte in Hamburg teinehmen oder eigene Sterbegeder auszahen. Fürsorge ist etwas anderes as Vorsorge oder Versorgung. Lösung auf andesrechticher Ebene fächendeckend gefunden werden konnte. (Der Beitrag wird fortgesetzt) Rechtsanwat in Kainingrad Rechtsanwat Dr. Thomas Doms, in Anwatskanzei Dr. Doms & Dr. Siebert, Cee, Stenda, Kainingrad Die verbreitete Zurückhatung vor einer Tätigkeit as Rechtsanwat in Rußand ist nicht begründet. Der russische Markt bietet gerade für den Anwat viefätige Mögichkeiten. Eine ängerfristige Ziesetzung ist aerdings notwendig. I. Der Zugang Die Reise nach Kainingrad ist mit dem Fugzeug rasch und probemos, aerdings auch am teuersten. Für den ersten Aufenthat genügt ein Touristenvisum. Später ist ein Dauervisum, jeweis gütig für ein Jahr, ohne größeren Aufwand zu erhaten. Mehrere Hotes mit durchschnittichem Standard sind in Kainingrad vorhanden. Es gibt einige Lokae mit internationaer Küche. Ebenfas kommt auf seine Kosten, wer die gute russische Küche versuchen möchte. Die, durch teiweise reißerisch aufgemachte Zeitungsberichte über hohe Kriminaität in Rußand, hervorgerufene Sorge ist nicht begründet. 1 Die agemeine Kriminaitätsrate ist statistisch niedriger as in Rußand. Das Gebiet des Obast Kainingrad hat 1 Miion Einwohner. In der Stadt sebst wohnen Menschen. Die Stadt ist Sitz der Ostsee-Kriegsmarine der RF. Das gesamte Gebiet wurde bis zur Öffnung as geschossenes Gebiet wie eine Miitärbasis genutzt. Deshab haben die Unternehmen oft einseitig produziert und unter den veränderten Bedingungen Schwierigkeiten zu übereben. Den Arbeitskräften, die im Miitärbereich tätig waren, wird nachgesagt, daß sie diszipinierter und besser ausgebidet sind. Die genaue Zah der Unternehmen mit deutscher Beteiigung ist nicht bekannt. In Kainingrad befindet sich eine Außenstee der Deegation der deutschen Wirtschaft in der RF und eine Außenstee der Handeskammer Hamburg. 2 Die monatich erscheinende Zeitung Königsberger Express wird mitterweie im 6. Jahr von jungen russischen Redakteuren in deutscher Sprache herausgegeben. Sie ist sehr informativ. II. Die Arbeitsvoraussetzungen 1. Für die berufiche Tätigkeit auf russischem Boden sind mehrere staatiche Genehmigungen/Registrierungen erforderich. Eine vorherige Aufnahme der Tätigkeit ist verboten. a) Grundvoraussetzung ist eine Bescheinigung über die Registrierung as Unternehmer, der seine Tätigkeit ohne Gründung einer juristischen Person ausübt (Swidetestwo). As Tätigkeiten können angegeben werden Juristische Diensteistungen und/oder Konsuting. Zuständig ist die Verwatung der jeweiigen Stadt oder des (Kainingrader) Stadtbezirkes, in wechem sich das (gepante) Büro befindet. Sie beibt auch bei einer späteren Veregung der Büroräume zuständig. Behifich kann sein eine Sonderabteiung der Gebietsadministration für den Obast Kainingrad, das Komitee zur Entwickung der Sonderwirtschaftszone Jantar (= Bernstein). Der Antrag sebst ist formos. Ein notarie begaubigter Nachweis über die Zuassung as Rechtsanwat und über die Existenz eines Anwatsbüros in Deutschand, eine Auskunft über die finanzieen Verhätnisse sowie ein Lichtbid müssen beigefügt werden. As Auskunft genügt eine agemeine Erkärung der Hausbank, wonach geordnete wirtschaftiche Verhätnisse bestehen. Begaubigungen deutscher Notare müssen mit einer Apostie egaisiert sein. Sämtiche Unteragen müssen übersetzt und dann mit einem Bestätigungsvermerk des zuständigen russischen Generakonsuates 3 versehen werden. Die Bescheinigung (Swidetestwo) muß bei der Steuerbehörde und beim Rentenfond registriert sein. Das zuständige Finanzamt erteit die Steuernummer. Gegenüber dem Rentenfond genügt für Ausänder, ebenso wie gegenüber dem medizinischen Fond, die Erkärung, daß man keine Ansprüche getend machen werde. Der Bürostempe muß im Entwurf vorgeegt und genehmigt werden. Eine zusätziche Genehmigung ist erforderich, wenn bei der Bezeichnung des Büros die Begriffe Rußand, russisch oder Kainingrad verwendet werden. Die Bescheinigung (Swidetestwo) git zeitich unbeschränkt. b) Ausändische Rechtsanwäte benötigen eine Lizenz für die Erweisung von gebührenpfichtigen Diensten zum Recht des jeweiigen Heimatandes (Lizenzia). Grundage ist die Regierungsverordnung der Russischen Föderation (RF) vom , Nr Die Lizenz wird vom Justizministerium der RF in Moskau ausgestet. Sie git für das gesamte russische Staatsgebiet. Inhatich beschränkt sich die Lizenz auf die Erteiung 1 Die zum Tei dramatisch überspitze Darsteung in deutschen Medien wird von vieen Unternehmen as zunehmend investitionshemmend bewertet. Zum Beispie wird Moskau von dort mit ihren Famiien wohnenden Geschäftseuten im Vergeich zu westichen Großstädten as nicht unsicherer empfunden, wobei man aber grundsätziche Verhatensregen wie in jeder Großstadt beachten sote (Quee: Jahresbericht 1997 des Verbandes der Deutschen Wirtschaft in der Russischen Förderation, Dezember 1997). 2 Anschrift: P1. Pobedy 4, RF Kainingrad, Leiter: Herr Stephan Stein. 3 Für den norddeutschen Bereich: Generakonsuat der Russischen Föderation, Am Feenteich 20, Hamburg.

21 432 von Rechtsrat zum jeweiigen Heimatrecht des Antragsteers. Damit ist bei Rechtsanwäten aus den Ländern der EU das Recht der europäischen Gemeinschaft eingeschossen. Für den Antrag gibt es ein Formuar. Beigefügt werden müssen jeweis in begaubigter Abichtung nebst Übersetzung das Dipom über die Hochschuausbidung und bei deutschen Rechtsanwäten der Nachweis über das bestandene 2. Staatsexamen, eine Kopie der Zuassung zur Rechtsanwatschaft und ein Nachweis, daß man bereits mehr as 3 Jahre berufstätig ist. Außerdem muß eine notarie begaubigte Abichtung der Bescheinigung (Swidetestwo) mit dem Vermerk der Steuerbehörde über die erfogte Registrierung vorgeegt werden. Die Lizenz wird für die Dauer von 3 Jahren erteit und muß dann verängert werden. Die Gebühr für die Lizenz beäuft sich auf den 3-fachen Betrag des Mindestohnes. c) Jeweis jährich muß die Bestätigung der Migrationsbehörde (Podtwerschdenje) eingehot werden, wonach man as Ausänder auf russischem Boden das Recht auf Erwerbstätigkeit im Umfang der erteiten Bescheinigung (Swidetestwo) hat. 2. Wegen der inhatichen Beschränkung der Lizenz auf das jeweiige Heimatrecht empfieht es sich, mit dem Rechtsanwatskoegium eine Vereinbarung über die Erweisung von gegenseitigen Diensten abzuschießen. Danach sote bei Fragen zum russischen Recht ein Rechtsanwat aus dem Koegium hinzugezogen werden. Eine andere Mögichkeit besteht in der Zusammenarbeit mit einem der wenigen nicht dem Koegium angehörenden Rechtsanwäte. Über die Steung und Tätigkeit der Rechtsanwatskoegien so am Beispie des Koegiums für den Obast Kainingrad in einem späteren Beitrag berichtet werden. 3. Geeignete Büroräume sind in Kainingrad vorhanden. Die Zahung der Miete kann in der jeweiigen Landeswährung auf ein (eigenes) Devisenkonto erfogen. Von diesem Konto muß auf ein Rubekonto transferiert werden. Von dort kann dann an den Vermieter überwiesen werden. Eine Bezahung in Devisen ist nicht zuässig, auch wenn die Miete auf Fremdwährungsbasis (meistens US-Doar oder DM) errechnet ist. Ein Teefonanschuß kann rasch eingerichtet werden. Die Kosten dafür sind aerdings erhebich. Sie agen 1995 bei umgerechnet ca ,00 DM für den Anschuß. Büroeinrichtung, Geräte und Büromateria können vor Ort eingekauft werden. Es gibt Firmen, die den Service von Geräten übernehmen. 4. Es ist nicht schwierig, motivierte Mitarbeiter zu finden, die deutsch und/oder engisch sprechen können. Die Bereitschaft, sich fehende Kenntnisse anzueignen, ist groß. Für die Arbeitsverträge gibt es Formuare. Von seinem Bruttogehat bezaht ein Arbeitnehmer 1 % an den Rentenfond. Von dem um 1% geminderten Bruttogehat hat er 12 % Einkommensteuer zu bezahen. Der Arbeitgeber muß an zusätzichen Leistungen insgesamt 51 % auf den Bruttoohn erbringen, und zwar an den Rentenfond 28%, die Soziaversicherung 5,4%, die medizinische Versorgung 3,6 %, den Beschäftigungsfond 2%, an den Ausbidungsfond 1% und 1% Transportsteuer. Sämtiche Beträge sind wie in Deutschand vom Arbeitgeber abzuführen. Noch bis 1996 wurde, wenn ein über dem staatich festgesetzten Durchschnittseinkommen iegender Lohn bezaht wurde, der Mehrbetrag dem Arbeitgeber as Gewinn angerechnet. Diese Beschränkung ist entfaen. AnwB 8 + 9/98 Aufsätze III. Die Rechtsgrundagen Das russische Recht befindet sich im Umbruch. Viee grundegende, neue Gesetze sind ergangen, um den Übergang von der Panwirtschaft zur Marktwirtschaft zu ermögichen. Sebstverständich kann nicht erwartet werden, daß bereits ein kompexes Gesetzgebungswerk voriegt, wie es etwa in den einzenen Ländern der EU über ange Zeiträume hinweg entstanden ist. 1. Das am in Kraft getretene Zivigesetzbuch verweist viefach auf Speziagesetze, die noch nicht erassen sind. Außerdem besteht noch Regeungsbedarf in wichtigen Einzefragen. As Beispie mag dienen, daß zwar die grundsätzichen Vorschriften über die GmbH (russische Abkürzung: 000) im Zivigesetzbuch enthaten sind. Ein die Einzeheiten regendes GmbH-Gesetz feht aber noch. Deshab ist gerade die Frage des Umgangs der persönichen Haftung eines Geseschafters oder eines für die Geseschaft Handenden nicht eindeutig gekärt. Die Regeungen über Grund und Boden nach dem Zivigesetzbuch stehen unter dem Vorbehat, daß zunächst ein neues Bodenrecht erassen wird. Das ist bisang nicht geschehen. In diesem Zusammenhang die Antwort auf eine häufig gestete Frage: Ein Erwerb von Grund und Boden durch Ausänder ist gemäß Artike 5 des Föderaen Gesetzes über die Sonderwirtschaftszone im Kainingrader Gebiet vom nicht zuässig. Es können aber Pachtverträge abgeschossen werden. Mögich ist ferner der Erwerb einer Firma oder der Aktienmehrheit einer Firma, auch wenn diese Firma Grundeigentum hat. Landwirtschaftiche Fächen können gepachtet werden. Ebenfas befaßt sich der Beitrag nicht mit gesetzichen Vorschriften, die in Deutschand mit Bezug auf die RF geten. Die früheren vertragichen Vereinbarungen zwischen der Bundesrepubik und der UdSSR sind von der RF übernommen worden (vg. BGB II, 1992, 1016). Zwischen Rußand und der Bundesrepubik Deutschand git ein Doppebesteuerungsabkommen (BGB. 1996, II, 2710). 2. Die besondere Lage des Obast Kainingrad hatte schon bad nach dem Wegfa des Eisernen Vorhanges zu Überegungen geführt, wie man die geographischen Vorteie wirtschaftich nutzen kann. Es entstand die Idee, wenn nicht eine Freihandeszone, so doch ein Gebiet mit Präferenzen einzurichten, Mitterweie gibt es mehrere gesetziche Regeungen, die für wirtschaftiche Betätigungen erhebiche Vorteie bieten gegenüber den sonstigen auf dem Gebiet der RF getenden Vorschriften. a) Der Vertrag über die Abgrenzung der Kompetenzen und Vomachten zwischen den Organen der Staatsmacht der Russischen Föderation und den Organen der Staatsmacht des Kainingrader Gebietes vom Nach diesem Vertrag (Art. 4) können kurz gesagt Entscheidungskompetenzen von den Organen der Exekutive der RF in Moskau auf die entsprechenden Organe des Kainingrader Gebietes übertragen werden. In Art. 2 des Vertrages ist definiert, weche Waren as in der Sonderwirtschaftszone hergestet geten: Dies ist dann der Fa, wenn die Höhe der Wertschöpfung bei ihrer Beoder Verarbeitung mindestens 30% (bei Waren der Eektronik und kompizierter Haushatstechnik mindestens 15 %) beträgt und eine Änderung des Warencodes entsprechend der Zokassifikation nach sich zieht. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang die Anordnung Nr. 263 p/01 16/35 vom , in wecher das Verfahren zur Herkunftsbestimmung für Waren aus dem

22 AnwB 8 + 9/ Aufsätze Kainingrader Gebiet und die Art und Weise der Dokumentation gereget sind. b) Das Föderae Gesetz über die Sonderwirtschaftszone im Kainingrader Gebiet vom Das Gesetz reget, daß auf dem gesamten Gebiet des Obast Kainingrad mit Ausnahme der miitärischen Bereiche und der Industriezweige für Erdö- und Erdgasförderung besondere und gegenüber den sonstigen, für Rußand getenden Vorschriften vorteihafte Regeungen für Hande und Verkehr geten. Zovorteie und Abgabenbefreiungen werden eingeräumt für Einfuhr und Ausfuhr, aber auch für die Verbringung in das übrige Gebiet der RF oder in das Ausand von sochen Waren, die in der Sonderwirtschaftszone hergestet wurden. Außerdem können nach diesem Gesetz russischen und ausändischen Investoren steueriche Vergünstigungen gewährt werden. c) Das Gesetz des Obast Kainingrad vom über die Förderung von Investitionen im Kainingrader Gebiet. Dieses von der Kainingrader Duma erassene Gesetz hat soweit ersichtich bisang wenig Auswirkungen gehabt, wei es zu einer Zeit erassen wurde, as die zukünftige Entwickung vöig offen war. Eine Sonderwirtschaftszone war nämich zunächst mit einem Eraß des Präsidenten Jezin eingerichtet worden. Dieser Eraß ist im März 1995 aufgehoben worden. Erst durch das Föderae Gesetz vom war der Bestand der Sonderwirtschaftszone gesichert. Zudem könnte das Gesetz vom überhot sein durch das weitere Gesetz der Kainingrader Duma vom über die okaen Sonderwirtschaftszonen. d) Das Gesetz des Obast Kainingrad über die freien okaen Wirtschaftszonen im Kainingrader Gebiet vom , Nr. 36. Nach diesem erst vor kurzem von der Kainingrader Duma erassenen Gesetz so die Mögichkeit bestehen, einzenen Firmen, Unternehmern, Betrieben und örtichen Zonen einen Sonderstatus einzuräumen. Erfahrungen mit diesem Gesetz und seiner Anwendung gibt es noch nicht. Vieeicht assen sich im Einzefa die Ziee des Föderaen Gesetzes über die Sonderwirtschaftszone eichter erreichen, wei über einzene, abgegrenzte Projekte und Investitionsvorhaben einfacher und rascher entschieden werden kann. e) Die Verordnung der Regierung der russischen Föderation Über das föderae Entwickungsprogramm der Sonderwirtschaftszone im Gebiet Kainingrad für die Jahre 1998 bis 2005 vom , Nr Eines der wesentichen Ziee des Programms ist es, die Sonderwirtschaftszone zu einem Handes- und Transportzentrum mit föderaer und internationaer Bedeutung zu entwikken. As eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Erfog des Programmes und damit den wirtschaftichen Aufschwung des Gebietes wird die Schaffung von entsprechenden Rechtsgrundagen bezeichnet. Dadurch soen günstige Voraussetzungen für Hande und Transport geschaffen werden. IV. Die Tätigkeit Die Tätigkeit as Rechtsanwat (oder auch as Firma) in dem anderen Rechtsraum Rußands bedarf gründicher Vorbereitung. Trotzdem sote man mögichst bad beginnen, wenn man sich dafür entscheidet. 1. Bei der anwatichen Tätigkeit machen wir ähniche Erfahrungen wie in den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung in unserem Stendaer Büro. Viee Geschäfte werden begonnen, ohne die Voraussetzungen genau zu definieren und die Bedingungen schriftich zu vereinbaren. Schon bei vergeichsweise geringen Schwierigkeiten ist deshab eine häufige Foge der Totaverust. Außerdem gab es damas in den neuen Ländern und gibt es heute in Kainingrad eine eider nicht geringe Zah von (russischen und ausändischen) unseriösen Geschäftseuten, die in betrügerischer Absicht Geschäftsbeziehungen anbahnen und dann nach Erhat von Ged oder Ware auf Nimmerwiedersehen verschwinden, ohne zu iefern oder zu bezahen. Erhebiche praktische Schwierigkeiten bereiten auch von der Sache her an sich eindeutige Fäe, etwa wenn statt Butter Margarine geiefert wird oder nach Anieferung Mänge auftreten oder auch nur behauptet werden. Eigentiche Ursache socher Schwierigkeiten ist häufig die mangehafte Vorbereitung des Geschäftes. Dazu gehört insbesondere die genaue, schriftiche Festegung der zu iefernden Quaität oder des technischen Standards der Ware. Erst angsam wächst das Verständnis dafür, daß eine ins einzene gehende, vorherige Festegung der Vertragsbedingungen kein Mißtrauen gegenüber dem Vertragspartner darstet, sondern für beide Seiten wichtig ist, fas es zu Schwierigkeiten oder Mißverständnissen bei der späteren Durchführung des Geschäftes kommt. Das vorherige Aushanden socher detaiierter, schrifticher Verträge wäre im übrigen eine (weitere) Mögichkeit um bei den Geschäftspartnern die Spreu vom Weizen trennen zu können. Das Aufgabenspektrum ist viefätig und erfaßt ae anwatichen Tätigkeiten, wie sie in einer Agemeinpraxis mit Schwerpunkt auf dem Zivirecht anfaen. Eine Speziaisierung auf begrenzte Bereiche aus dem Wirtschaftsrecht dürfte derzeit noch nicht ohnend sein. Es gibt in Kainingrad ein Schiedsgericht. Dessen Zuständigkeit wird öfter vereinbart. Das Schiedsgericht entscheidet in der Rege innerhab eines überschaubaren Zeitraumes. Was aerdings noch aussteht ist die Nageprobe, nämich die Vostreckbarerkärung eines sochen Schiedsspruches im Ausand. Die gesetzichen Voraussetzungen sind in Deutschand gegeben ( 1044 ZPO). Zwischenstaatiche Vereinbarungen mit der RF bestehen. In den gängigen Kommentierungen zur ZPO ist ein Vergeichsfa aerdings nicht erwähnt. In den uns bekanntgewordenen Fäen scheiterte eine weitere Verfogung stets an den hohen Kosten eines Verfahrens in Deutschand. Ein erhebicher Tei der Schwierigkeiten mit der russischen Bürokratie dürfte darin begründet sein, daß die Umsteung auf die neuen Anforderungen im personeen und technischen Bereich aus verständichen Gründen noch viee Jahre benötigen wird. Manchma aerdings nehmen sich die russische und im Vergeich die deutsche Bürokratie unterm Strich nicht vie. Der Unterschied besteht dann nur noch darin, daß man die Bürokratie seines Heimatandes kennt und mit deren Eigenheiten besser umzugehen weiß. 2. Die Begriffe Sonderwirtschaftszone und Freihandeszone haben zu vieen, in der Sache sebst meistens wenig fundierten Zeitungsberichten geführt, as ob (Schagwort: Hongkong an der Ostsee ) eine geradezu exposionsartige Entwickung zu erwarten sei. Diese Vorsteung war und ist fasch. Eine soche Entwickung ist auch in Zukunft nicht zu erwarten. Erkennbar aber, und wesentich wichtiger, sind eine stetige Fortentwickung und schrittweise Verbesserungen im Obast Kainingrad.

23 434 AnwB 8 + 9/98 Anwatiche Honorargestatungen ANWALTLICHE HONORARGESTALTUNGEN Anwatiche Honorargestatungen Gesetziche Gebühren vertragiche Honorare Auf der Mitgiederversammung des Deutschen Anwatvereins in Würzburg am 21. und 22. Mai 1998 war das Fachthema Anwatiche Honorargestatungen unter der Leitung von Rechtsanwat Dr. Michae Streck eine von drei Fachabteiungen, in denen zu aktueen anwatichen Sachfragen referiert und diskutiert wurde (vg. auch den Bericht über die Mitgiederversammung 1998 in AnwB 6/ 1998, 320, 324). Die Honorargestatungen des Rechtsanwats sind ein ganz wesentiches Thema sowoh für den oder die Inhaber einer Kanzei und für jeden einzenen Anwat wie auch für einen die berufichen und wirtschaftichen Interessen der Anwatschaft vertretenden Verband. Die nachfogende Veröffentichung der von den Referenten in dieser Fachabteiung vorgetragenen und as Manuskript voriegenden Ausführungen gibt einen interessanten Überbick auf die derzeit bei der Honorargestatung diskutierten Mögichkeiten und künftigen Entwickungen. Probeme der getenden BRAGO Reformansätze * Rechtsanwat und Notar Dr. Urich Scharf, Cee I. Eine Gebührenordnung hat vor aem zwei Kriterien zu erfüen: 1. Für den Anwender den Rechtsanwat muß sie einfach zu handhaben sein. (Prinzip der Gebührenkarheit) 2. Mandant und Anwat müssen die in Rechnung gestete Gebühr as angemessen akzeptieren (Prinzip der Gebührengerechtigkeit). zu 1. Die getende BRAGO erfüt die erste Forderung weitgehend. Im Vergeich zu den meisten ausändischen Gebührenordnungen ist sie im Prinzip übersichtich und für den Kenner eicht zu handhaben. Der Gebührenstrukturausschuß des DAV hat sich deswegen entschossen, bei seinen Reformvorschägen von der grundsätzichen Weitergetung der bisherigen BRAGO auszugehen. zu 2. Die zweite Voraussetzung dagegen wird von der BRAGO in der bisherigen Fassung nur noch bedingt erfüt. Die BRAGO wird auch aus Sicht der Anwatschaft der Gebührenwirkichkeit in vieen Bereichen nicht mehr gerecht. Das git vor aem für einen zentraen Punkt: Die bisher getende BRAGO ist justizastig. Im Mittepunkt stehen die im Prozeß entstehenden Gebühren. Wir ae wissen, daß die prozessuae Tätigkeit des Anwats zwar in absouten Zahen nicht abgenommen hat, daß sie aber reativ im Verhätnis zur außerprozessuaen Tätigkeit in den Hintergrund getreten ist. Außergerichtiche anwatiche Diensteistung steht heute im Mittepunkt anwaticher Tätigkeit. Dem muß auch die Gebührenordnung Rechnung tragen. Hier setzen die Vorschäge des Strukturausschusses an. Sie betreffen in aen Bereichen in erster Linie die außergerichtiche Tätigkeit, so im Strafverfahren das Ermittungsverfahren, im Verwatungsrecht das dem Rechtsstreit vorausgehende Verwatungsverfahren. Bei meinem kurzen Statement möchte ich mich auf die Tätigkeit des Anwats im privatrechtichen Bereich beschränken. Davon verstehe ich am meisten. II. Im privatrechtichen Bereich gibt es anwatiche Tätigkeit grundsätzich in drei verschiedenen Formen: 1. Beratungsbereich ohne Gegenpartei 2. Rechtsverfogende Tätigkeit 3. Prozessuae Tätigkeit zu 1. Die BRAGO behandet, was die Höhe der Gebühr anbetrifft, ae drei Bereiche im Prinzip geich. Abgerechnet wird nach Gegenstandswert. Das ist schon ange nicht mehr sachgerecht, soweit es um den Bereich 1. geht. Die nach tatsächichem anwatichen Aufwand berechnete Gebühr ist ängst Wirkichkeit. Sie ist jedoch as gesetziche Gebühr nicht vorgesehen, taucht edigich sehr versteckt as vertragich vereinbarte Gebühr in 3 Abs. 5 BRAGO auf. Sie kann derzeit aso wirksam nur schriftich vereinbart werden, sie beibt im Prinzip nach dem System der BRAGO eine wertabhängige Gebühr. Der Ausschuß schägt vor, diese Gebühr, für die das Erstattungsprobem ja keine Roe spieen kann, freier Vereinbarung zwischen Anwat und Mandant zu überassen. Für den Bereich, der nicht Erstberatung betrifft, schägt der Ausschuß in 20 des Entwurfs fogenden Wortaut vor: Für einen mündichen oder schriftichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer gebührenpfichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhät der Rechtsanwat eine von ihm zu bestimmende angemessene Gebühr; 12 git sinngemäß. * Kurzreferat am 21. Mai 1998 auf der Mitgiederversammung des Deutschen Anwatvereins in Würzburg.

24 AnwB 8 + 9/ Anwatiche Honorargestatungen Diese Gebühr ist die gesetziche Gebühr. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht mehr der Schriftform. Sie wird darüber müssen wir uns im karen sein sich am Markt behaupten müssen. In weiten Bereichen ist sie dem jetzt schon ausgesetzt. zu 2. Der wichtige Bereich anwaticher Rechtsverfogung ist bisher in 118 BRAGO (Gebühren in sonstigen Angeegenheiten) as Kombination zwischen Wert und Rahmengebühr gereget. Die hier entstehende Gebühr heißt in Zukunft einheitich Geschäftsgebühr und wird in einem neuen 21 BRAGO systematisch richtig, vor den Vorschriften über die Honorierung gerichticher Tätigkeit gereget. Die Unterscheidung der bisherigen Regeung in drei unterschiediche Gebühren hat sich as wenig praktikabe herausgestet. Die Beweisgebühr ist nur seten angefaen, die Besprechungsgebühr gab Anaß zu häufigem Streit, der Rahmen für die Geschäftsgebühr von 5/10 bis 10/10 der voen Gebühr hat sich in vieen Fäen as vie zu eng erwiesen. Der Ausschuß schägt demgemäß vor, den Bereich der Rechtsverfogung durch eine einzige Gebühr zu erfassen, die einen sehr weiten Rahmen von 5/10 bis 25/10 der voen Gebühr umfaßt. Sie ist dadurch außerordentich fexibe zu handhaben und ermögicht z. B. in einer Sache, in der es nur sehr umfangreichen Schriftwechse ohne eine Besprechung mit der Gegenseite gibt, kraft Gesetzes eine Gebühr von 25/10 zu iquidieren. Andererseits fät bei einer sehr einfachen Sache, in der es nur eine kurze Besprechung gegeben hat, insgesamt auch nur eine geringe Gebühr an. Die Mittegebühr beibt, wie bisher bei zwei Gebühren, bei 15/10. Die neue Regeung äßt sich sehr gebührengerecht handhaben, Anwat und Mandant ist damit gedient. zu 3. Die im Prozeß entstehenden Gebühren sind in 31 BRAGO bisher geichgewichtig gereget. Wichtige Teie anwaticher Tätigkeit während eines Prozesses werden gebührenrechtich überhaupt nicht erfaßt. Derartige Tätigkeit muß der Anwat bisher wenn er keine Vereinbarung trifft unentgetich erbringen. Hier ein durchaus nicht setenes Beispie: Nach Kageerhebung vor Stattfinden eines gerichtichen Termins finden zwischen den Anwäten beider Seiten umfangreiche Vergeichsgespräche statt, die zu einer Einigung führen, die den Prozeß eredigt. Bisher erhät dafür jeder Anwat eine 10/10 Prozeßgebühr und eine 10/10 Vergeichsgebühr. Für mögicherweise sehr umfangreiche außergerichtiche Besprechungen mit der Gegenpartei gibt es nichts. Die Prozeßgebühr verdrängt viemehr die Vorschriften des 118 BRAGO. Das ist nicht nur nicht sachgerecht, es besteht gebührenrechtich auch überhaupt kein Anreiz, derartige außergerichtiche Vergeichsverhandungen während eines aufenden Prozeßverfahrens zu führen. Dabei wissen wir ae, daß soche Vergeichsgespräche einen angwierigen Prozeß frühzeitig beenden können und damit justizentastend wirken. Aus den Erfahrungen mit der Neuregeung des 23 BRAGO kann man deswegen mutmaßen, daß Gebührenregeungen in diesem Bereich, die zur Justizentastung führen, vom Gesetzgeber Rückenwind erhaten werden. Der Ausschuß schägt demgemäß eine vöige Neuregeung der im Zusammenhang mit einem Prozeß entstehenden Gebühren vor. Danach so geten: Es gibt nur noch zwei Gebühren. Die Prozeß- oder Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts und die Beschaffung der Information. Sie beäuft sich in Zukunft auf 15/10. Das trägt der Tatsache Rechnung, daß die Vorbereitung eines Prozesses und die Formuierung der Schriftsätze nach aer Erfahrung die Hauptarbeit darsteen. Hier iegt das Schwergewicht prozessuaer Tätigkeit. Daneben gibt es nur noch eine zweite Gebühr, die sich Termins- oder Besprechungsgebühr nennt. Sie entsteht für die Vertretung in einem Verhandungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtich besteten Sachverständigen anberaumten Termins oder das Mitwirken einer auf die Eredigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiigung des Gerichts. Sie beäuft sich auf 10/10, so daß in nahezu aen Verfahren der Anwatschaft ein Gebührenaufkommen von 25/10 zusteht, womit wettgemacht würde, daß in Zukunft die Beweisgebühr ganz entfät. Statistisch gesehen verdient die Anwatschaft an aen Prozessen durchschnittich etwa 22,5/10 an Gebühren. Auch im Prozeßbereich ist aso in Zukunft durch die neue Gewichtung der Gebühren mehr Gebührengerechtigkeit vorgesehen, insbesondere die Termins- und Besprechungsgebühr erhät einen entsprechend der Lebenswirkichkeit sehr vie größeren Anwendungsbereich. In dem soeben dargesteten Beispie wird die außergerichtiche Tätigkeit angemessen honoriert. III. Dieser kurze Überbick zeigt: Unsere im übrigen durchaus bewährte BRAGO eidet in einigen Bereichen daran, daß sie zu starre Regeungen vorsieht. Sie behandet zudem die heute weit im Vordergrund stehende außergerichtiche Diensteistung eher stiefmütterich. Strukturänderungsvorschäge müssen aso an diesen Punkten ansetzen. Deswegen befürwortet der Strukturausschuß mehr vertragiche Freiheit im reinen Beratungsbereich, im übrigen größeren Spieraum und stärkere Berücksichtigung der Wirkichkeit anwaticher Tätigkeit in den Bereichen, in denen Gebührenerstattung in Betracht kommt. Vöige Freiheit mit Abschaffung der BRAGO ehnt der Strukturausschuß ab. Das Gebührenerstattungsprinzip und das System der Prozeßkostenhife beides erfordert voraus zu bestimmende Gebühren sind aus soziaen Überegungen aufrechtzuerhaten.

25 436 Attraktive Mögichkeiten der BRAGO * Rechtsanwat Wofgang Madert, Moers Vorbemerkung Auf meinen Seminaren zum Anwatsgebührenrecht erwarten viee Teinehmer von mir Gebührentricks. Ich unterscheide zwischen Tricks und Tips. Tricks sind Hinweise auf Gebühren, denen eine sachiche Berechtigung feht, nämich das Entstehen eines Gebührentatbestandes durch tatsächiche Arbeit. Unter Tips verstehe ich Hinweise auf Gebühren, die durch die Arbeit des Anwats entstanden sind, die aber aus irgendwechen Gründen nicht getend gemacht werden. So verstehe ich auch die mir vom DAV-Vorstand gestete Aufgabe dieses Vortrags. AnwB 8 + 9/98 Anwatiche Honorargestatungen 1. Mischkakuation Sie wissen, daß der BRAGO bei Wertgebühren das System der Verfahrenspauschgebühren zugrundeiegt. Foge ist, daß die Gebühren nicht immer angemessen sind. Bei niedrigen Gegenstandswerten ergibt sich meist eine Vergütung, die weder dem Arbeitsaufwand des Anwats noch seinen agemeinen Geschäftskosten gerecht wird. Dennoch ist aus soziaen Gründen eine Anpassung der Vergütung an den Gegenstandswert nötig, um die Parteien, wenn es sich um Gegenstände von geringem Wert handet, nicht mit Kosten zu beasten, die gegenüber dem Wert des Gegenstandes unverhätnismäßig hoch sind. Der Anwat ist deshab darauf angewiesen, bei höheren Gegenstandswerten eine Vergütung zu erhaten, die zugeich die bei niedrigen Gegenstandswerten eintretenden Veruste ausgeicht. Das nennt man Mischkakuation oder Querfinanzierung. Ich wi versuchen, Ihnen das vorzurechnen. Ein Rechtsstreit mit dem Streitwert DM und den drei Regegebühren des 31 BRAGO gibt eine Vergütung von ca DM. Zwanzig socher Prozesse ergeben aso DM. Nun nehmen wir einma an, die Häfte, aso zehn von diesen Prozessen erbringen keinen Gewinn, wei sie umfangreich und angwierig sind oder die Mandanten die Kosten nicht bezahen. Schießich gibt es die Untersuchungen von Franzen und Ape, wonach ae amtsgerichtichen Rechtsstreite im Durchschnitt keinen Gewinn erbringen. Aso müssen DM durch Rechtsstreite mit höheren Werten aufgefangen werden. Ein Rechtsstreit mit dem Wert 1 Miion und den drei Regegebühren erbringt ca DM. Zwei Rechtsstreite somit DM. Das heißt aso, von zwei Rechtsstreiten mit dem Wert von 1 Miion geht die Vergütung eines für die sogenannte Mischkakuation oder Querfinanzierung drauf. Verkürzt ausgedrückt, auf 10 Rechtsstreite mit dem Wert DM muß jeweis ein Rechtsstreit mit dem Wert 1 Miion DM kommen. Die Crux ist aber: Keine Kanzeien und Anfänger haben seten Streitwerte von 1 Miion und darüber, zumindestens hat nicht jede zehnte Angeegenheit einen Miionenwert. Große Kanzeien, die Angeegenheiten mit Gegenstandswerten von 1 Miion DM und darüber haben, denken nicht daran, einen Tei ihres Gewinnes dazu zu verwenden, unukrative Rechtsstreite bis zum Streitwert von DM mitzufinanzieren. Sie nehmen soche Mandate einfach nicht an. Ergebnis aso: Die BRAGO beruht zwar auf dem Prinzip der Pauschgebühren und dem der Mischkakuation und Querfinanzierung. Mit der Wirkichkeit heute hat das nichts mehr zu tun. 2. Auswege Es ist heute nicht mehr zu bestreiten, daß zumindestens für eine forensische Tätigkeit die gesetzichen Gebühren kein ausreichendes Honorar erbringen. Schießich muß man immer bedenken: Die gesetziche Vergütung für den Anwat ist eine Bruttoeinnahme. Von diesem Honorar muß er seine Praxiskosten decken, seine Steuern zahen. Der Rest, das sind im Durchschnitt 1/4 bis 1/3 der Bruttoeinnahmen, macht seinen Nettogewinn aus. Von dem müssen er und seine Famiie eben und er sich eine Atersversorgung aufbauen. In meinen Büchern Anwatsgebühren in Zivisachen und Anwatsgebühren in Straf- und Bußgedsachen empfehe ich as Ausweg, die gesetziche Vergütung zu erhöhen durch Honorarvereinbarungen. Dabei bin ich mir durchaus der Schwierigkeiten des Abschusses von Honorarvereinbarungen bewußt. Die ständig zunehmende Zah der Anwäte ermögicht es vieen Mandanten, nein zum Vorschag des Anwats für eine Honorarvereinbarung zu sagen. Sie wissen, es gibt genug Anwäte, die bereit sind, den Fa zu den gesetzichen Gebühren zu übernehmen, obwoh diese Anwäte wissen oder wissen müßten, daß ein Gewinn aus dem Mandat nicht zu erzieen ist. Außerdem weise ich auf 3 Abs. 4 BRAGO hin, wonach für den PKH-Anwat, der eine Honorarvereinbarung mit der armen Partei abschießt, eine Verbindichkeit nicht begründet wird, oder auf 8 Abs. 2 Beratungshifegesetz, wonach eine Honorarvereinbarung nichtig ist. Gehe ich aso davon aus, daß aus mancherei Gründen eine Honorarvereinbarung vieen Anwäten nicht mögich ist, so kehre ich zu dem mir vorgegebenen Thema zurück und komme zu dem Schuß: Für diese Anwäte ist es vonentscheidender Wichtigkeit, sämtiche Mögichkeiten des getenden Gebührensystems, aso unserer guten aten BRAGO, auszuschöpfen. 3. Kenntnisse des Gebührenrechts Ausschöpfung der BRAGO setzt voraus: Fundierte Kenntnis des Gebührenrechts. Nehmen Sie es mir bitte ab, diese Kenntnisse sind bei den meisten Anwäten kümmerich. Das zeigen mir auch schriftiche oder teefonische Fragen von Koeginnen und Koegen, die ich tägich bekomme. Nun kann man Gebührenrecht ernen. Es gibt Lehrbücher, es gibt Kommentare, es gibt Seminare und Kurse. Da wir nun ma von den Gebühren eben müssen, müßte man doch annehmen, daß jeder Anwat aufend bemüht ist, seine Kenntnisse im Gebührenrecht zu verbessern. Dem widerspricht die für mich unverständiche Tatsache, daß weniger as 1 % der deutschen Anwäte Teineh- * Referat am 21. Mai 1998 auf der Mitgiederversammung des Deutschen Anwatvereins in Würzburg. Die Form des Vortrags wurde beibehaten. ohne Gesetzesangabe sind die der BRAGO.

26 AnwB 8 + 9/ Anwatiche Honorargestatungen mer von Kursen und Seminaren zum Gebührenrecht sind. Aber vieeicht unterschätze ich die Anwäte. Mögicherweise sind das aes Autodidakten, die mindestens 1 Stunde am Tag damit verbringen, ihre Kenntnisse im Gebührenrecht zu erweitern. Im Ernst: Sie kennen ae das sogenannte Pareto-Prinzip. Umgemünzt auf das Gebührenrecht habe ich einma fogende These vertreten: Viee Anwäte behaupten, jeden Tag mehr as 10 Stunden zu arbeiten. Ich habe vorgeschagen, von diesen 10 Stunden verwenden Sie ab jetzt pro Tag eine Stunde auf Gebührenrecht, Ihr Einkommen aus der 9- stündigen Tätigkeit für Ihre Mandanten wird sich dadurch nicht vermindern. Ihr Zie sote sein, nur noch 8 Stunden am Tag zu arbeiten und davon 1 Stunde auf Gebührenrecht zu verwenden mit der Foge, daß Ihr Einkommen noch steigt. Nur ein kitzekeines Beispie für mangende Kenntnisse im Gebührenrecht. Es geht nur um 30 DM. Sie ae wissen, daß in 13 Abs. 2 steht: Jeder Rechtszug ist eine besondere Angeegenheit. Das git natürich auch im Strafverfahren. Ich hab vor einiger Zeit einen Mandanten in erster und zweiter Instanz verteidigt, offensichtich schecht, es bieb bei seiner Verurteiung. Ein Koege vertrat in beiden Instanzen die zugeassene Nebenkägerin. Er medete zur Kostenerstattung seine Gebühren und Ausagen für die zwei Instanzen nach Abschuß der zweiten Instanz an. Dort hieß es: Gebühr für die erste Instanz DM, Gebühr für zweite Instanz DM, Fotokopien, Ausagenpauschae 26 Mehrwertsteuer, insgesamt 30 DM, DM. Ich durfte den betreffenden Koegen am Ort ja nicht anrufen und sagen, in jeder Instanz entsteht die Ausagenpauschae, der Rechtspfeger darf nicht mehr festsetzen, as Sie beantragt haben, Sie verschenken 30 DM. 4. Das Vergessen, Gebühren getend zu machen Nach meinen Erfahrungen entstehen die größten Gebührenveruste daraus, daß vergessen wird, unstreitig entstandene Gebühren getend zu machen. Das Getendmachen der Gebühren setzt nur zweierei voraus: Fäigkeit der Gebühr nach 16 und Erteiung der Kostenberechnung nach enthät 5 Fäigkeitstatbestände, der Eintritt des frühesten Tatbestandes ruft Fäigkeit hervor. Wenn Sie fäige Gebühren nicht sofort getend machen, betätigen Sie sich as Kreditgeber gegenüber ihrem Mandanten, seiner Rechtsschutzversicherung oder erstattungspfichtigen Dritten, Sie gewähren praktisch ein Darehen in Höhe Ihrer fäigen Gebühren, zinsos und ungesichert. Nur das sofortige Getendmachen schützt vor dem Vergessen. Diese Gefahr ist besonders groß, wenn sich aus einem einzigen Lebenssachverhat eine Füe von rechtichen Streitigkeiten entwicket. Ein Beispie aus dem Ehe- und Famiienrecht: Kage auf Trennungsunterhat; einstweiige Verfügung auf Notunterhat; Scheidungsantrag mit mehreren Fogesachen; während des Scheidungsverfahrens gerichtiche Verfahren wegen des Besuchsrechts der Ehewohnung und des Hausrats; außergerichtiche Verhandungen um eine Vermögensauseinandersetzung; Zwangsversteigerungsverfahren wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft; am Schuß umfangreiche Scheidungsvereinbarung. Wer hier mit der Kostenrechnung wartet bis zum Schuß des Scheidungsverfahrens, wird wegen der Unübersichtichkeit mit Sicherheit Gebührennachteie ereiden. Da hift nur: Jede einzene Angeegenheit wird sofort nach Fäigkeit abgerechnet, sebst wenn zum Schuß einzene Gebühren auf später entstandene angerechnet werden müssen. 5. Sicherung des Honorars Jeder Anwat hat schon einma die schmerziche Erfahrung gemacht: Er hat eine Angeegenheit seines Mandanten nach bestem Wissen und Können bearbeitet. Nun muß er am Ende des Mandats enttäuscht feststeen, daß das vom Mandanten geschudete Honorar nicht gezaht wird und Beitreibungsversuche fehschagen. Ergebnis aso: Man hat buchstäbich umsonst gearbeitet und obendrein Praxiskosten verursacht. Das Honorar des Anwats ist das gerechte Entget für die Leistung, die er as Anwat für seinen Mandanten erbringt. Es iegt daher in seinem ureigensten Interesse, dafür zu sorgen, daß er dieses Honorar auch ungeschmäert erhät. Der Anwat as Freiberuficher vermag sich nur zu behaupten, wenn er durch seine Arbeit ein ausreichendes Gebühreneinkommen erziet und diese Gebühren auch tatsächich einkommen. Eine Binsenweisheit zu Anfang, wei gegen sie häufig verstoßen wird: Die beste Form, die Gebührenforderung des Anwats zu sichern, ist immer noch der Vorschuß gem. 17. Was die Höhe des Vorschusses angeht, so hat der Anwat Anspruch auf Zahung eines angemessenen Vorschusses. Fragt man Koegen, was sie unter angemessenem Vorschuß verstehen, so erhät man oft as Anwort: Etwa 1/2 bis 2/3 der voraussichtich entstehenden Gebühren. Das ist fasch. Angemessen ist der Vorschuß, der den Gesamtbetrag der entstandenen, aber wegen 16 mögicherweise noch nicht fäigen, und der voraussichtich entstehenden Gebühren und Ausagen umfaßt. Ist in einem Zivirechtsstreit absehbar, daß die drei Regegebühren des 31 entstehen, ist angemessener Vorschuß die voe Höhe dieser drei Regegebühren nebst Ausagen. Sind in einer Strafsache vier Hauptverhandungstage terminiert, so kann der Anwat as Vorschuß die Gebühr des 83 Abs. 1 und 3x die Gebühr des 83 Abs. 2 fordern. Vorschußpfichtig ist der jeweiige Auftraggeber, Dritte, wenn sie dem Anwat nach bürgerichem Recht unmittebar haften. Vorschuß kann auch vom Rechtsschutzversicherer verangt werden. Zwar besteht der Vorschußanspruch aus 17 nur gegenüber dem Mandanten. Aber nach 1 Abs. 2 der ARB hat der Mandant as Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen den Versicherer auf Freisteung. Fordert der Anwat von seinem Mandanten einen Vorschuß, so hat die Versicherung diesen zu zahen. Es gibt absout keinerei Gründe, die Rechtsschutzversicherung von der Vorschußpficht auszunehmen. Auch der PKH-Anwat und der Pfichtverteidiger können Vorschuß aus der Staatskasse verangen. Das steht in 127 und 97 Abs Oft vergessene Gebühren Hier nur wenige Beispiee: Der Mehrvertretungszuschag nach 6 Abs. 1 S. 2 ist nach meinen Erfahrungen die Gebühr, die am häufigsten vergessen wird. Die Hebegebühr nach 22 wird bewußt nicht getend gemacht, wobei die Diskussion, ob man Hebegebühren

27 438 nehmen so, beendet sein sote. Seit dem Inkrafttreten des 49 b BRAO ist es verboten, entstandene Gebühren nicht getend zu machen. Das Kiometerged nach 28 wird zwar berechnet: Es wird aber vergessen, daß immer dann, wenn Kiometerged berechnet werden kann, notwendigerweise Abwesenheitsged anfät. Werden nicht rechtshängige Ansprüche in einen gerichtichen Vergeich einbezogen, entsteht für die nicht rechtshängigen Ansprüche die 15/10 Vergeichsgebühr. Aber oft wird vergessen, daß immer insoweit auch die habe Prozeßgebühr des 32 Abs. 2 hinzutritt. Fast jede Partei berät sich mit ihrem Prozeßbevomächtigten nach verorenem Rechtsstreit über die Aussichten des zuässigen Rechtsmittes. Zu den Pfichten des Prozeßbevomächtigten oder des Verkehrsanwats gehört es, die Partei über die Zuässigkeit, Form und Frist eines Rechtsmittes zu beraten. Dagegen fät die sachiche Prüfung der Aussichten eines Rechtsmittes und die entsprechende Beratung nicht unter die Prozeßgebühr des Prozeßbevomächtigten des abgeschossenen Rechtszug. Der RA kann dafür die Ratsgebühr gem. 20 Abs. 1 S. 1 beanspruchen. Oft verangt eine Partei von ihrem LG-Anwat, beauftragen Sie einen OLG-Anwat für die Berufung und schreiben Sie ihm Ihre Meinung über die Aussichten der Berufung. Die meisten Anwäte machen dies kostenos. Dabei bestimmt 52 Abs. 2: Der RA, der im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Übersendung der Akten an den RA des höheren Rechtszuges gutachteriche Äußerung verbindet, erhät hierfür die in Abs. 1 bestimmte Gebühr. Eine kaum angewandte Vorschrift. Bei der Gebührenteiung werden immer wieder Gebührenveruste in Kauf genommen. Der Prozeßanwat stimmt dem Ansinnen des Verkehrsanwats zu, daß die Verkehrsanwatsgebühr des 52 nicht in die Gebührenteiung einbezogen wird oder nur dann, wenn sie erstattbar ist was sie fast nie ist. Das ist ungesetzich, denn die Verkehrsanwatsgebühr gehört as Prozeßgebühr zu den Gebühren, auf die gem. 4925w>b BRAO nicht verzichtet werden darf. PKH-Anwäte denken viefach, wegen des 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO könnten sie keinerei Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei getend machen. Auch das ist grundfasch. Zunächst einma haben sie die Ansprüche aus 51 für das PKH Bewiigungsverfahren. Bei diesen Gebühren beibt es, wenn die PKH nicht gewährt wird. Kommt es nach PKH-Bewiigung zum Hauptprozeß, werden die Gebühren aus 51 auf die nach 31 entstehenden Gebühren gem. 37 Nr. 3 angerechnet. Wegen dieser Anrechnungsvorschrift meinen viee Anwäte, sie hätten nur Ansprüche gegen den Staat. Und das auch bei zwei Fagestatungen, die häufig vorkommen. Beispie: PKH-Gesuch für eine Kage über DM; PKH-Bewiigung nur für DM. 1. Fa: Die Kage wird nur in Höhe von DM erhoben. Wegen des Teistreitwertes von DM entstehen Gebühren nach 51, die die Partei zu zahen hat. 2. Fa: PKH wird nur über DM bewiigt, trotzdem wird Kage über DM erhoben. Dann erhät der Anwat neben den Gebühren aus der Staatskasse von der Partei die Differenz zwischen der Wahanwatsvergütung für den gesamten Auftrag und der Wahanwatsvergütung für den Tei des Auftrags, für den die Beiordnung besteht. AnwB 8 + 9/98 Anwatiche Honorargestatungen Schießich sei noch auf die weitere Vergütung nach 124 BRAGO hingewiesen. Wird der Partei PKH nur mit Ratenzahungen bewiigt, dann hat der PKH-Anwat einen Anspruch auf die Differenz zwischen der Wahanwatsvergütung und der PKH-Vergütung. 129 BRAGO autet: Vorschüsse und Zahungen, die der RA von seinem Auftraggeber oder einem Dritten vor oder nach der Beiordnung erhaten hat, sind zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Bundes- oder Landeskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des 124 besteht. Eine genaue Berechnung nach dieser Vorschrift ergibt viefach, daß der Anwat Teie von Vorschüssen oder Zahungen Dritter behaten darf, daß sie nicht auf den Anspruch gegen die Staatskasse angerechnet wird. Merkwürdig wenig wird auch von der Festsetzung der Wahanwatsvergütung gegen den unteregenden Gegner nach 126 ZPO Gebrauch gemacht. Danach ist der PKH-Anwat berechtigt, seine Wahanwatsvergütung von dem in die Prozeßkosten verurteiten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Ein weiterer Punkt, der zu großen Gebührenverusten führen kann, ist die sträfiche Vernachässigung der Beschäftigung mit dem Streitwert. Es ist eine Tatsache, daß die Gerichte viefach dazu neigen, den Streitwert zu gering festzusetzen. Zu hohe fasche Streitwerte kommen weniger vor. Geingt es dem Anwat durch Kenntnisse im Streitwertrecht mittes der Streitwertbeschwerde den Steitwert heraufgesetzt zu bekommen, so wirkt sich das mehrfach aus, fast immer auf die Prozeß- und Verhandungsgebühr, mögicherweise auch auf die Beweis- und Vergeichsgebühr, aso vierfach. Bevor ich zum Schuß komme, möchte ich eine weitere Sache ansprechen, nämich, daß wir Anwäte uns nicht genügend mit dem Bemessenskriterien des 12 bei Rahmengebühren beschäftigen, sondern gedankenos dauernd die Mittegebühr mit 7,5/10 in Ansatz bringen, obwoh oft Bedeutung der Angeegenheit, Umfang und/oder Schwierigkeit der anwatichen Tätigkeit es rechtfertigen, über die Mittegebühr hinauszugehen. 12 Abs. 1 sieht vor, daß der Anwat die Gebühr bestimmt, im Einzefa unter Berücksichtigung aer Umstände, aso nicht nur unter Berücksichtigung der dann nachfogend aufgeführten sogenannten Bemessenskriterien des 12. Was können denn andere zu berücksichtigende Umstände sein? Für mich gehört dazu, daß die Gebühren nicht nur meine Betriebskosten decken müssen, sondern daß sie mir einen ausreichenden Gewinn erbringen. Aein unter diesem Gesichtspunkt ist es in vieen Fäen gerechtfertigt, maßvo über die Mittegebühr hinauszugehen, etwa auf 8/10 oder 8,5/ Gebührenmanagement Was verstehe ich unter Gebührenmanagement? Ich bin der Ansicht, daß ein Anwat, der das ihm angetragene Mandat bis zum Abschuß bearbeitet, dann bei der Ersteung der Kostenrechnung erstmas anfängt über Gebühren nachzudenken, auf keinen grünen Zweig kommt. Aus den Managementehren kennen wir die Unterscheidung zwischen den Aufgaben der Führungsebene und der Ebene der Ausführenden. Zu den Chefaufgaben gehört es, die Ziee des Unternehmens zu bestimmen, die notwendigen Anweisungen zum Erreichen dieser Ziee zu formuieren und die Ausführung zu überwachen. Auf unseren Stand übertragen bedeutet das: Auch eine Anwatskanzei ist ein auf Gewinnerzieung

28 AnwB 8 + 9/ Anwatiche Honorargestatungen gerichtetes Unternehmen. Aufgabe der Inhaber der Anwatsfirma ist es, festzusetzen, wechen Gewinn man mit wechen Mitten erzieen wi, und zu diesen Mitten gehören eben die Gebühren. Der oder die Inhaber der Anwatsfirma müssen aso festegen: Weche Mandate werden angenommen, weche abgeehnt, bei wechen Mandaten ist eine Honorarvereinbarung nötig, was für Vorschüsse werden verangt. Sie müssen darüber wachen, daß gesetzich entstandene Gebühren auch getend gemacht werden, sie müssen kontroieren und sichern, daß entstandene Gebühren tatsächich einkommen. Nur wenn die Inhaber der Anwatskanzei dies as Chefsache erkennen und ernst nehmen, können sie sicher sein, daß sie bei dem ständig zunehmenden Konkurrenzdruck durch die immer weiter zunehmende Zah der Anwäte wirtschaftich hoffentich gut übereben. Attraktive Mögichkeiten der BRAGO? Ja, aber nur für den Anwat, der ihre Mögichkeiten gemäß meinen Hinweisen vo ausschöpft. Fragen des richtigen Zeitpunkts der richtigen Zah; Steuerfragen; Anregungen* Rechtsanwat Dr. Michae Streck, Kön 1. Die Honorarrechnung sote niemas die binde Foge eines Gebührentatbestands sein. Über das richtige Honorar, über den richtigen Zeitpunkt der Inrechnungsteung und über die richtige Zah sote der Anwat nachdenken. 2. Daraus fogt, daß es küger ist, der Anwat entscheidet sebst über die Rechnung as ein Mitarbeiter. Das geiche git auch für die Frage, ob zu mahnen ist oder nicht. 3. Dem Gebührenrecht entspricht es, daß der Anwat nur nach Vorschuß tätig wird. Auch dies sote keine bind zu befogende Rege sein. Vorschüsse können verschrecken. Nach getaner Arbeit kann der Mandant eine höhere Akzeptanz für die Rechnung zeigen. 4. Vorschußrechnungen haben einen direkten Bezug auf die anwatiche Arbeit. Regemäßig ist die Motivation zur Arbeit geringer, wenn der Mandant bereits gezaht hat. 5. Auf dem Forum junger Anwäte berichteten junge Anwäte, daß es mehr Freude bringt, nach getaner Arbeit die Rechnungen as Schußpunkt des Mandats zu schreiben. 6. Der Mandant ist gezwungen, aufgrund eines gesetzichen Gebührentatberstands zu zahen. Der Mandant kann gehaten sein, aufgrund einer Honorarvereinbarung zu zahen. Der Anwat kann aber auch durch die Rechnung dem Mandanten einen Zahungvorschag unterbreiten, der durch die Zahung bindend wird ( 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Die erfogreiche Nutzung dieser Mögichkeit setzt ein gerüttetes Maß an Psychoogie voraus. 7. Ein soches Honorar darf nicht as Vorschuß bezeichnet werden. Denn die Regeung des 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO betrifft den Vorschuß gerade nicht. In vieen Rechnungsformuaren feht für diese Mögichkeit eine Zeie. Unsere Formuare kennen die Zeie Vorgeschagenes Honorar. 8. Der Mandant zaht eine gatte Summe ieber as ein Honorar, das sich aus vieen keinen Beträgen zusammensetzt. Jeder möge das an seinem Ärger über Arztrechnungen oder über Kfz-Rechnungen erproben. Die detaiierte Aufgiederung führt zu der Frage: Wurden diese Leistungen denn überhaupt erbracht? Anwatiche Leistungen und Abrechnungen mit DM 1.000, zuzügich USt ist eine gatte Sache. Der Mandant entscheidet nur über die Akzeptanz bezügich einer einzigen Zah. 9. Es gibt Zahen, die haben eine größere, es gibt Zahen, die haben eine geringere Akzeptanz. Werden die Zehner in Vierte geteit, so nimmt dies der Mandant eher hin as andere Quotienten. Dh.: Dort, wo DM 2.000, vorgeschagen werden, werden auch DM 2.500, akzeptiert. DM 1.500, ist eine ungückiche Zah. Hier kann man es auch bei DM 1.000, beassen. Ebenso ist DM 800, schechter as DM 750,. Der Betrag von DM 350, as Erstberatungsgebühr muß schon in einer gesetzichen Norm ( 20 Abs. 1 BRAGO) formuiert werden; as Zah hat er keine höhere Akzeptanz. 10. Bei dem vorgeschagenen Honorar sote überegt werden, ob der Aufwendungsersatz, ob die DM 40, des 26 BRAGO eigens in Rechnung gestet werden. Auch dies können Ärgernispositionen sein. Eine großzügige Nebenkostenberechnung Beispie: Reisekosten eraubt häufig, das vorgeschagene Honorar nach oben zu korrigieren. 11. Auch die Honorarvereinbarung kann man so formuieren, daß sie den Mandanten abschreckt, oder so, daß er sie eichter akzeptiert. 12. Man sote darüber nachdenken, ob Tagessätze eher akzeptabe sind as Stundenhonorare (auch wenn etztere inzwischen übich geworden sind). Bei Tagessätzen sote die Stundenzah angegeben werden, die den Tag bestimmt. 13. Tagessätze können mit einsteigenden Sockebeträgen verbunden werden. Bei angwierigen Verfahren ist auch ein Schußhonorar denkbar, das anfät, wenn eine einvernehmiche Eredigung erfogt. Dies ist kein Erfogshonorar, sondern entspricht der Eredigungs- und Vergeichsgebühr. Da der Mandant diesem Honorar etztendich erst zustimmt, wenn er die Eredigung akzeptiert, ist eine höhere Bereitschaft festzusteten, eine soche Position in der Honorarvereinbarung zu unterschreiben. 14. Probematisch ist die honorarmäßige Behandung von Nebenstreitverfahren, wenn sie nicht um eines Erfogs in der Sache dieses Nebenverfahrens wien, sondern as Tei einer Gesamtstrategie geführt werden (Beispie: Nach einem Steuerfahndungsverfahren werden ae Steuerbescheide angefochten, geichgütig, ob sie richtig oder fasch sind). Hier kann nicht jedes einzene Verfahren nach der BRAGO abgerechnet werden. Um eine Gebührenunterschreitung handet es sich nicht. Dem gebührenrechtichen Puristen sei gesagt, daß in diesen Fäen der Gegenstandswert eben mit Nu anzusetzen ist. 15. Die Akzeptanz des Honorars wird bestimmt von seiner steuerichen Abzugsfähigkeit. Was steuermindernd getend gemacht werden kann, wird immer ieber bezaht, as ein Honorar, das aus versteuertem Einkommen zu zahen ist. Es gehört zur gerichtichen Erfahrung, daß der Mandant ein höheres abzugsfähiges Honorar deutich ieber zaht, as ein niedrigeres nicht abzugsfähiges Honarar. * Statements, vorgetragen am 21. Mai 1998 auf der Mitgiederversammung des Deutschen Anwatvereins in Würzburg.

29 Die Abzugsfähigkeit kann daraus herrühren, daß das Honorar Betriebsausgabe oder Werbungskosten darstet. Mögich ist im Rahmen der Steuerberatung auch die Abzugsfähigkeit as Sonderausgabe ( 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG). 17. Jeder Anwat sote überegen, ob nicht die steueriche Begeitberatung zu dem geforderten Rechtsrat gehört. Ist dies so, kann er seine Rechnung aufspitten. Beispie: Zu einer Testamentsberatung gehört auch die erbschaftsteueriche Beratung. Das Honorar für etztere ist abzugsfähig, für erstere nicht. 18. Es versteht sich, daß die abzugsfähige Rechnung nur dann geschrieben werden darf, wenn der Beratungsbetreff richtig ist. Die Rechnungen und Vereinbarungen der Keinen * Rechtsanwätin Judith Ahrend, Odenburg I. Eineitung Am Anfang meiner Darsteung möchte ich mich gerne für die Einadung bedanken, mich vorsteen und knapp meine Arbeitssituation erkären. 1. Persöniche Vorsteung Ich heiße Judith Ahrend und bin 33 Jahre at, verheiratet und habe zwei Kinder im Ater von ef Monaten und drei Jahren wurde ich as Rechtsanwätin zugeassen. Mein Büro befindet sich in demseben Haus, in dem meine Famiie und ich wohnen. As Rechtsanwätin arbeite ich aein, das heißt ohne Sozius und ohne Büropersona. Meine anfaenden Arbeiten werden von mir sebst mit Hife eines Computers eredigt. Bis zum jetzigen Zeitpunkt arbeite ich as sogenannte Wad und Wiesen Anwätin, das heißt, es bestand noch keine Eingrenzung des Sachgebietes von meiner Seite aus. Es besteht das Bestreben, jetzt eine Speziaisierung in Richtung vor aem durch den Erwerb der Fachanwatschaft im Soziarecht voranzutreiben. Voransteen möchte ich meine oberste Arbeitshypothese: Bei meiner gesamten Arbeit verstehe mich as Diensteisterin, die gewinnorientiert arbeitet und geichzeitig ihre Kunden/Mandanten zufrieden steen möchte. AnwB 8 + 9/98 Anwatiche Honorargestatungen 2. Mandantenkreis As Grundage für das Thema Rechnungen und Vereinbarungen der Keinen möchte ich den Kreis der Mandanten darsteen, den ich überwiegend betreue: a. Eine große Gruppe von Leuten, die mich um Rat fragen rekrutieren sich aus meinem Umfed: Bekannte, Nachbarn, Mütter oder Väter aus dem Kindergarten oder Freunde. Die Beratung, die sie dann suchen, stufe ich as Erstberatung, Rat oder Auskunft ein. Die Erstberatung baut in vieen Fäen die Hemmschwee ab, überhaupt einen Anwat aufzusuchen. b. Eine weitere Gruppe von Menschen die sogenannten Zufasmandanten kommen zu mir, wei ich im Teefonbuch unter dem Buchstaben A zu finden bin. Diese Gruppe von Leuten sehen in mir die Diensteisterin, das Geschäft für Rechtsrat. Bei diesen Menschen steht dann auch oft die Preisfrage im Vordergrund: Kann ich mir das eisten? c. Eine ganz andere Gruppe sind die der keinen Handwerker. Dazu gehören Betriebe mit bis zu sechs Angesteten. Die Handwerksbetriebe, die ich betreue, erfordern in den meisten Fäen die ängste und aufwendigste Überzeugungsarbeit. Meistens behaupten die Handwerksmeister, sie bräuchten keinen Rechtsanwat. Erst nach einer angen Kennernphase, die sich über Jahre hinziehen kann, rufen sie mich an und haben da ma ein Probem. Für diese Personen steht dann die aumfassende persöniche Betreuung im Vordergrund. d. Immer wieder werden mir Mandate von Koegen übertragen as Rechtsanwätin vor Ort. II. Honorare As ich mir Gedanken machte über meine Erfahrungen zu dem Thema Honorare und Vereinbarungen fie mir zuerst die Grundage der Rechnung ein, die Annahme des Mandates. Das Mandat egt fest, weches Honorar nachher verangt werden darf. 1. Mandatsannahme Bei der Annahme des Mandates grenze ich den Auftrag inhatich und wirtschaftich so genau wie mögich ein. Der Weg zu der Eingrenzung iegt darin, bei dem ersten Mandantengespräch in mögichst kurzer Zeit mögichst viee Informationen zu erhaten. Diese essentieen Angaben fasse ich anschießend schriftich kurz zusammen. Der Mandant erhät davon eine Kopie. Geichzeitig mit der Gesprächsnotiz unterbreite ich ihm ein Kostenangebot. Grundage für den Kostenvoranschag ist in den meisten Fäen die BRAGO. 2. Honorare und Vereinbarungen Die BRAGO wird von mir as Wegweiser eingestuft für die Richtung, in die ich zu gehen habe. Aber man kann stur geradeaus gehen oder in Schängebewegungen an das Zie kommen. a. Variationsmögichkeiten gibt es erstens bei der Bestimmung des Gegenstandes der Beratung und fogich über den Gegenstandswert. Bei einer Erstberatung kann ich weiterhin einen Betrag von fünf Mark bis 350, DM berechnen. Abzuwägen ist bei der Formuierung des Kostenvoranschages einerseits, wie finanzkräftig der Mandant ist und andererseits, wie aufwendig die Beratung ist. Im Hinterkopf behate ich auch die Überegung, daß der Mandant mir mögiche Fogeaufträge bringen wird. Die Hoffnung auf mögiche Fogeaufträge darf aber nicht dazu führen, daß die Erstberatung vöig unrentabe wird. * Referat am 22. Mai 1998 auf der Mitgiederversammung des Deutschen Anwatvereins in Würzburg. Die Vortragsform wurde beibehaten.

30 AnwB 8 + 9/ Anwatiche Honorargestatungen b. Ein Tei der sogenannten Zufasmandanten erkären mir beim ersten Gespräch, sie hätten kein Ged. Diesen Leuten eräutere ich, sie könnten mögicherweise Beratungshife in Anspruch nehmen. Die Antragsformuare erkäre ich mich bereit, für sie auszufüen. Auf der einen Seite entsteht für mich ein höherer Arbeitsaufwand. Auf der anderen Seite stet diese Vorgehensweise sicher, daß der Antrag auf jeden Fa ausgefüt wird. Zu berücksichtigen ist, daß der potentiee Mandant bereits vor mir sitzt und Zeit sowie Ged kostet. Beratungshife wird zwar von staaticher Seite schecht entohnt, vor aem wei die Mandate oft zeitaufwendig sind. Aber die Bezahung ist Ihnen sicher und ein Einfordern beim Mandanten entfät. Geht der Auftrag über den Rahmen der Beratungshife hinaus, möchte der Mandant zum Beispie, daß ich ihn im Rahmen einer Schudnerberatung zu seiner Bank begeite, eröffnet sich für mich eine neue Variationsmögichkeit im Rahmen der BRAGO. Individue handee ich mit dem Mandanten aus, weche Diensteistung der Mandant wünscht und zu wechem Stundensatz oder Pauschapreis er sie erhät. c. In Einzefäen praktiziere ich auch das System, wie ich es nenne der Naturaentohnung mit den Handwerksbetrieben. Juristisch korrekt hieße das Aufrechnung meiner Forderung aus einer Beratungstätigkeit mit der Forderung des Handwerkers gegen mich. Soch eine Zahungsvereinbarung kommt der Mentaität eines Handwerkers sehr entgegen und baut oft die Scheu weiter ab, einen Rechtsanwat zu beschäftigen. Aber Vorsicht! mit einem neuen Tisch kann der monatich fäige Mietzins nicht bezaht werden. 3. Reaisierung der Zahungsansprüche Neben der Auftragseingrenzung vor der Annahme des Mandates hate ich es nach Eredigung der Arbeit für entscheidend, daß eine Forderung gegenüber dem Kunden/ Mandanten gestet wird! Die beste Honorarvereinbarung nützt nichts, wenn Zahungsansprüche nicht reaisiert werden. Sobad der mit dem Mandanten vereinbarte Auftrag von mir eredigt wurde, schreibe ich die Rechnung. Die Rechnung sote mögichst am seben oder am nächsten Tag geschrieben und abgeschickt werden. Die Rechnung wird auf Termin geegt und die Zahungseingänge regemäßig kontroiert. Nach einem von mir festgeegten Zeitraum zum Beispie 14 Tage wird eine Erinnerung an den Mandanten geschickt. Da ich mit dem Computer arbeite und ohne zusätziches Persona, habe ich den Vortei, daß ich meine Vorgänge kenne und die Rechnungen sebst stee. Ich weiß daher auch, weche Zahungen noch offen sind. Die Verantwortung für das Beitreiben meiner Forderungen, was für mich auch zur optimaen Rechnungsegung gehört, iegt aein bei mir. Es gibt keine Bürokraft, die ich verantwortich machen kann. Erinnerungen können in meinem Fa as keine Praxis in unterschiedicher Form passieren. Individue entscheide ich mich entweder für die Mahnung mit Fristsetzung, das Teefonat, den persönichen Besuch beim Kunden oder das Anbieten von Ratenzahungen und Teivergütungen. Meine Erfahrungen und Anregungen möchte zum Abschuß noch einma kurz zusammenfassen: Auf Dauer beibe ich konkurrenzfähig, wenn ich meine Arbeit as Rechtsanwätin hinsichtich der Akquisition, der Durchführung des Mandates und der Honorarvereinbarung individue gestate Für Ihre Aufmerksamkeit bedanke ich mich recht herzich.

31 442 AnwB 8 + 9/98 Rechtspoitik im Bundestag RECHTSPOLITIK IM BUNDESTAG Die im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien und deren Rechtspoitiker sind von dem Anwatsbatt gebeten worden, zum Ende der Legisaturperiode in Form eines knappen Statements sich in Rückbick und Ausbick zu ihnen wichtigen Fragen der Rechtspoitik zu äußern. Lesen Sie dazu die eingegangenen Beiträge. Rechtsanwat Norbert Geis, MdB, Vorsitzender des Arbeitskreises Recht der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Überhote Regeungen beseitigen, nachhatige Entwickungen aufgreifen, Verfassungsgebote aktuaisieren Geseschaftiche Entwickung kennt keinen Stistand. Aufgabe des Gesetzgebers ist es, Entwickungen, die eine gewisse Stetigkeit erangt haben, gesetzgeberisch zu begeiten, wenn dies zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten und Verwerfungen in der Rechtsordnung notwendig ist. Einer der Schwerpunkte der gesetzgeberischen Arbeit in der vergangenen Legisaturperiode war der gesamte Bereich des Kindschaftsrechts. Er aein umfaßte vier verschiedene Gesetzesvorhaben. Nach Umfang und Bedeutung war das Kindschaftsrechtsreformgesetz der umfassendste Entwurf, der von der Bundesregierung vorgeegt wurde. Leitmotiv des Kindschaftsrechtsreformgesetzes war die Sicherung des Kindeswohs beim eheichen Kind nach Trennung und Scheidung seiner Etern und des nichteheichen Kindes innerhab oder außerhab einer nichteheichen Lebensgemeinschaft. Im Mittepunkt der gesetzichen Regeung stehen die Vorschriften zur eterichen Sorge und zum wechseseitigen Umgangsrecht zwischen beiden Eternteien und dem Kind. Die Änderungen wurden in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohs vorgenommen. Diesem entspricht nicht die regemäßige Zuweisung der eterichen Sorge an einen Eterntei nach Scheidung und verbunden damit der Entzug des Sorgerechts beim anderen Eterntei. Geschieden werden die Ehepartner und Etern, nicht aber die Etern von ihren Kindern. Die jetzt gefundene Regeung sieht deshab vor, daß das Famiiengericht eine Sorgerechtsentscheidung nur noch auf Antrag eines Eternteis trifft. Andernfas beibt es bei einem modifizierten gemeinsamen Sorgerecht. Modifiziert insoweit, as der Eterntei, der die Kinder betreut, die Angeegenheiten aein entscheiden kann, die das tägiche Leben betreffen. Grundsätziche Entscheidungen in der Entwickung des Kindes beiben aber Gegenstand der gemeinsamen Sorge. Dieses Ergebnis wurde nach sehr intensiven, z. T. eidenschaftichen Diskussionen einvernehmich zwischen den Fraktionen der Koaition und der größeren Oppostionsfraktion erziet. Weitgehend einvernehmich verief auch die Diskussion bezügich der gemeinsamen Sorge für nichteheiche Kinder. Sind sich die nicht verheirateten Etern einig, genügt für die gemeinsame Sorge künftig eine übereinstimmende und öffentich beurkundete Erkärung beider Eternteie gegenüber dem Jugendamt. Kommt eine soche Erkärung nicht zustande, sieht das Gesetz vor, daß der nichteheiche Vater das geiche Umgangsrecht mit seinem nichteheichen Kind hat wie der geschiedene Vater mit seinem eheichen Kind. Der nichteheiche Vater so außerdem im Fae des tatsächichen oder rechtichen Ausfas der Kindesmutter as Sorgerechtsträgerin die Mögichkeit erhaten, das Sorgerecht übertragen zu bekommen. Im Umgangsrecht wurde eine Änderung insoweit vorgenommen, as das Umgangsrecht as ein Recht des Kindes und as Pficht und Recht der Etern definiert wird. Das Gesetz stet außerdem fest, daß der Umgang mit beiden Eternteien grundsätzich der Entwickung des Kindes dient. Im Abstammungsrecht wurde die bisher absoute Vermutung eheicher Vaterschaft geockert. Wenn bei Geburt eines Kindes bereits ein Scheidungsverfahren betrieben wird, greift die Vermutung der Eheichkeit des Kindes dann nicht, wenn ein Dritter die Vaterschaft anerkennt und die anderen Beteiigten dem zustimmen. Angesichts der Mögichkeiten der Fortpfanzungsmedizin war es auch notwendig, as Kindesmutter diejenige Frau zu bestimmen, die das Kind geboren hat. Eine noch emotionaere Diskussion wurde um die Änderung des 1631 Abs. 2 BGB geführt. Sie führte dazu, daß diese Vorschrift nun dahin konkretisiert worden ist, daß insbesondere körperiche und seeische Mißhandungen verboten sind. Die Befürchtung, die spontane Ohrfeige oder der Kaps würde nun kriminaisiert, trifft nicht zu. Eine Körperveretzung im Sinne des Strafrechts setzt eine übe, unangemessene Behandung voraus. Wird diese Grenze aerdings erreicht, ist auch die Unzuässigkeit im Sinne des 1631 Abs. 2 BGB gegeben. Nach bisherigem Recht hatten die nichteheichen Kinder einen Erbersatzanspruch. Dieser Unterschied zu den eheichen Kindern ist nun mit dem Erbrechtsgeichsteungsgesetz entfaen. Nichteheiche Kinder gehören zur Erbengemeinschaft und haben deshab die geichen Rechte. Unverändert beibt die gesetziche Lage für vor dem geborenen nichteheichen Kinder. Durch das Kindesunterhatsgesetz werden in den Kernbereichen des materieen und prozessuaen Unterhatsrechts die Unterschiede zwischen eheichen und nichteheichen Kindern beseitigt. Auch die nichteheichen Kinder können künftig ihren Unterhat in einem vereinfachten Verfahren getend machen. Dabei kann Unterhat nach den Sätzen der Regebetrags-Verordnung getend gemacht werden und, bei entsprechender Leistungsfähigkeit, bis zum 1,5 fachen dieser Beträge gefordert werden. Der aufwendige Weg einer Abänderungskage kann dadurch in vieen Fäen vermieden werden. Die Regebetrags-Verordnung ihrerseits sieht drei Atersstufen vor und wird automatisch ae zwei

32 AnwB 8 + 9/ Rechtspoitik im Bundestag Jahre angepaßt. Maßstab ist hierbei die Entwickung der Netto-Löhne. Außerdem wurden die Auskunftspfichten über das Einkommen des Unterhatszahers und die Auskunftsrechte der Behörden ausgeweitet. Das Betreuungsrecht, seit 1992 in Kraft, wurde nach einigen Jahren seiner Anwendung den Erfordernissen der Praxis entsprechend angepaßt. Besonders schwierig war die Regeung der Vergütung für die Berufsbetreuer. Die in den Ländern geübte Praxis hatte zu großen Unterschieden geführt. Deswegen hatten auch diese ein Interesse an einer bundeseinheitichen Regeung. Daneben wurden einige bürokratische und auch kostenintensive Verfahrensregeungen gestrafft, andererseits jedoch auch die Vorsorgevomacht und die Roe der Angehörigen des Betreuten gestärkt. Das Handesrecht ist in umfangreicher Weise dereguiert worden. Künftig besteht kein Unterschied mehr zwischen Vokaufmann und Minderkaufmann. Die Priviegierung von Gewerbebetrieben der öffentichen Hand hat ebenso ein Ende wie einschränkende Vorschriften über die Firmenbidung. Außerdem wurde das Firmennamensrecht iberaisiert. Das umfangreiche Gesetz zur Neuregeung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts führt die bisher zerspitterten Rechtsvorschriften im Handesgesetzbuch zusammen. Die Neuregeung war erforderich wegen der EG-rechtich vorgeschriebenen Freigabe des Marktes im Straßengüterverkehr. Daneben dient das Gesetz der Dereguierung: Die fachrechtichen Vorschriften werden auf ca. ein Vierte des bisherigen Bestandes reduziert. Im Bereich des Aktiennrechts haben wir für die Unternehmen den Boden für den Übertritt in das System des Euro geebnet. Es wurde eine nennbetragsfreie sogenannte Stück-Aktie ermögicht, die bei der Währungsumsteung eine Umrechnung des Nennbetrags in Euro erübrigt. Durch das Gesetz über Kontroe und Transparenz im Unternehmensbereich wurde mit verschiedenen Ansatzpunkten die interne Unternehmenskontroe erweitert. Insbesondere wurde die Tätigkeit des Aufsichtsrates durch verbesserte Informationsrechte effektiviert. Kreditinstitute, die Keinaktionäre durch Vomacht vertreten, müssen eventuee Interessenkonfikte offenegen und können nicht eigene Stimmen und Stimmrechtsvomacht kumuieren. Das Gesetz zur Neuregeung für ein Schiedsverfahren so zu einer Anpassung an das internationae Recht und damit zur Aufwertung des deutschen Schiedsverfahrens führen. Wir haben das Verfahren zur Vostreckbarkeit von Schiedssprüchen vereinfacht. Weiter wurde ein Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Zwangsvostrekkungsrechts beschossen. Dadurch wird das Vostreckungsverfahren praxisfreundicher gestatet, wobei es besonders um die Durchsetzung von Vostreckungstiten einerseits und Verfahrensereichterungen auch für den Schudner geht. Ebenfas vom Bundesrat eingebracht und im Juni vom Bundestag beschossen wurde ein weiteres Gesetz zur Rechtspfegevereinfachung. Dabei ist besonders die darin vorgesehene Mögichkeit für die Länder hervorzuheben, bestimmte Arten von Streitigkeiten erst dann zur Kage bei Gericht zuzuassen, wenn zuvor ein obigatorisches Schichtungsverfahren erfogos betrieben wurde. Wir haben die Wertgrenzen bei Beschwerden angehoben und haben die Mögichkeit der Zurückweisung einer Berufung durch einstimmigen Beschuß ohne mündiche Verhandung geschaffen. Ebenfas as Mögichkeit für die Länder wurde eine Öffnungskause beschossen, daß diese in einem Modeversuch die Übertragung der Führung der Handesregister auf die Industrie- und Handeskammern oder auf die Handwerkskammern erproben können. Im Bereich des Berufsrechts der Anwäte und Notare sind wesentiche Änderungen eingetreten. Für die Anwatsnotare wurde die Frage der Sozietätsfähigkeit gereget. Zum Schuß gab es hier eine bedeutende Weichensteung durch das BVerG, weches auch die Wirtschaftsprüfer as sozietätsfähig anerkannte. Die Regeungen insgesamt steen sicher, daß es nicht zu Interessenkoisionen kommt. für die Anwats-GmbH hat der Bundestag eine Regeung beschossen, durch die insbesondere die Haftungsfrage den berufsrechtichen Erfordernissen angepaßt wurde. Die Haftungsregeungen für die Partnerschaftsgeseschaft sind entsprechend angepaßt worden. Neu gereget ist nun auch die Zuassung der Rechtsanwäte: Sie obiegt jetzt aein den Rechtsanwatskammern. Die Länder behaten edigich die Rechtsaufsicht. Innere Sicherheit eine Vorrangige Aufgabe des Staates Die Grundrechte tragen dem Fundamentabedürfnis des Bürgers nach Sicherheit Rechnung. Die Grundrechte begrenzen nicht nur die Staatsgewat, sondern bedeuten auch die Pficht des Staates, die Grundrechte des Einzenen zu schützen. Zur grundrechtichen Freiheit gehört das Grundrecht auf Sicherheit. Die Gewähreistung der Inneren Sicherheit gehört zu den absout vorrangigen Aufgaben eines Staates, bidet sie doch eine der tragenden Grundagen seiner Existenz. Sie ist zudem eine grundegende Voraussetzung für ein freiheitiches und friediches Zusammeneben der Bürger in jedem demokratischen Staat. Auf sie haben deshab ae Menschen einen Anspruch. Dem Schutz der Bürger vor Kriminaität und Extremismus in a ihren Erscheinungsformen kommt entscheidende Bedeutung für den Bestand der demokratischen Geseschaft zu. Die Verantwortung des Bundes zur Stärkung der Inneren Sicherheit besteht vor aem darin, das rechtiche Instrumentarium zur Verbrechensbekämpfung zur Verfügung zu steen, es aufend auf entstandene Lücken zu überprüfen und schnestmögich der jeweiigen Bedrohungsage anzupassen. Die Länder haben die Aufgabe, mit Poizei, der Staatsanwatschaft, den Gerichten und durch die Strafvostreckung den Gesetzen Beachtung zu verschaffen. Ein wichtiges poitisches Signa zur Verbesserung des Schutzes unserer Kinder und zur Verbesserung der Sicherheit für rechtstreue Bürgerinnen und Bürger wurde mit der 6. Strafrechtsreform (Strafrahmenharmonisierung) und dem Gesetz zur Bekämpfung des Sexuastrafrechts gesetzt. Diese beiden Gesetzesvorhaben waren einer der Schwerpunkte unserer Rechtspoitik. Im Sexuastrafrecht werden durch die Änderung im strafrechtichen Sanktionensystem und im Strafvozugsrecht den Gerichten neue verbesserte und fexibere Mögichkeiten eröffnet, um den Schutz der Agemeinheit insbesondere vor gefährichen Sexuastraftätern zu gewähreisten. Zu diesem Zweck ist ein Instrumentarium vorgesehen, wonach zum einen Sexuastraftäter härter bestraft werden können. Zum anderen wird aber auch ermögicht, unter den verschiedenen Stationen des Vozuges, der Entscheidung über den Zeitpunkt der Entassung und über Maßnahmen für die Zeit nach der Entassung bis hin zu einer eventueen Sicherungsverwahrung, die jeweis optimae Maßnahme zu treffen. Dabei setzen die vorgeschagene Gesetzesänderungen insbesondere darauf, die

33 444 Gefahr von Wiederhoungstaten soweit dies überhaupt mögich ist auszuschießen. Das im November 1997 verabschiedete Gesetz der Koaitionsfraktionen zur Strafrahmenharmonisierung führt die Reform des besonderen Teis des Strafgesetzbuches mit dem Zie fort, Strafrahmen zu harmonisieren, Strafvorschriften zu ändern, zu ergänzen und neu zu fassen, um den Strafschutz zu verbessern und die Rechtsanwendung zu ereichtern, sowie nicht mehr zeitgemäße oder entbehriche Strafvorschriften aufzuheben. Schwerpunkt war das Aniegen, höchtspersönichen Rechtsgütern wie Leben, körperiche Unversehrtheit, Freiheit und sexueer Sebstbestimmung gegenüber materieen Rechtsgütern wie Eigentum, Vermögen und Sicherheit des Rechtsverkehrs ein größeres Gewicht und verstärkten Schutz zu vereihen. Es wurde in den etzten Jahren vie für die Verbesserung der Steung der Opfer im Strafverfahren erreicht. Das Opferschutzgesetz von 1986 hat die Beteiigung des Opfers im Strafverfahren umfassend festgeschrieben. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminaität 1992 wurde der Schutz gefährdeter Zeugen verbessert. Mit dem Verbrechungsbekämpfungsgesetz 1994 hat der Gesetzgeber einen wichtigen Schritt in Richtung einer mehr opferbezogenen Reformierung des strafrechtichen Sanktionsnsystems unternommen; hierher gehören das Institut der Schadenswiedergutmachung und der Täter-Opfer-Ausgeich. Mit dem zivirechtiche Opferentschädigungsgesetz vom Mai 1998 ist es geungen, den Schutz der Opfer von Straftaten auf dem Gebiet des Zivirechts deutich zu verbessern; Ansprüche, die ein Straftäter durch öffentiche Darsteung und Vermarktung seiner Tat erwirbt, werden für die Opfer der Straftat gesichert. Zeugenbeistand, Opferanwat und Videovernehmung mit diesen Schagworten äßt sich das neue Zeugenschutzgesetz umreißen. Wenn auch die Hauptast bei den Ländern, ihrer Poizei und ihren Staatsanwatschaften iegt, so eistet doch die Bundespoitik einen wesentichen Beitrag im Kampf gegen die Kriminaität. Hier haben Bundesregierung und Koaitionsfraktionen in der etzten Legisaturperiode mit dem Gesetz zur Bekämpfung des iegaen Rauschgifthandes und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminaität, dem Gedwäschegesetz und dem Verbrechensbekämpfungsgesetz entscheidende Verbesserungen bei der Verbrechensbekämpfung geschaffen. Diese Erfoge haben sich auch in der Rechtspoitik der 13. Legisaturperiode fortgesetzt. Bundestag und Bundesrat haben der Änderung des Grundgesetzartikes 13 zugestimmt, um die akustische Überwachung von Wohnungen im Bereich der Schwerkriminaität zur Strafverfogung zu ermögichen. Die bestehende Rechtsücke wurde von Krimineen, insbesondere Schwerkrimineen im Bereich der Organisierten Kriminaität schne entdeckt und as Schutzraum zur Verabredung von Verbrechen ausgenutzt. In Expertenkreisen war seit angem bekannt, daß sich die Drahtzieher Organisierter Kriminaität zunehmend abschotten und der Poizei kein Zugang zu den krimineen Gruppierungen mit oftmas hohem Ausänderantei beibt. Auch andere Rechtsstaaten, Demokratien mit viefach äterer Tradition as wir, haben gesetziche Grundagen für den verdeckten Einsatz technischer Mitte zum Abhören von Wohnungen zu Zwecken der Strafverfogung geschaffen, so z. B. Dänemark, Itaien, Luxemburg, Schweiz und die USA. Abgehört werden darf ebenso in Frankreich oder Engand. In Schweden wird ein entsprechender Gesetzentwurf vorbereitet. Die Ausführungsvorschriften in der Strafprozeßordnung wurden durch AnwB 8 + 9/98 Rechtspoitik im Bundestag die Absprache von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der PDS bei den Abschußberatungen verwässert. Weder die seit Jahrzehnten praktizierte Teefonüberwachung, noch die seit Jahren in den Ländergesetzen verankerten und angewendeten präventiven Abhörmaßnahmen in Wohnungen haben den Rechtsstaat in einen Schnüffestaat pervertiert. Wer Deutschand auf dem Weg zum Poizeistaat sieht, redet an der Reaität vorbei und ersetzt Argumente durch Panikmache. Neben dem Aufdecken der krimineen Strukturen hängt der Erfog bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminaität entscheidend davon ab, ob es geingt, den krimineen Organisationen die Gewinne zu entziehen. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminaität wurde nicht nur die eektronische Wohnraumüberwachung zur Beweismittegewinnung, der sog. große Lauschangriff, eingeführt. Aus das Instrumentarium zur Bekämpfung der Gedwäsche wurde hierdurch nochmas verbessert. Korruption ist ein wesenticher Bestandtei der Organisierten Kriminaität; auch das Vertrauen der Bürger in die Integrität des Staates und seiner Organe wird nachhatig durch Korruption gefährdet. Deshab müssen Bund und Länder ae Anstrengungen unternehmen, um jeder Form von Korruption vorzubeugen und sie zu bekämpfen. Seit Jui 1997 stehen neue Regeungen zur Korruptionsbekämpfung im Gesetzbatt. Strafbar sind nunmehr u. a. auch wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen oder die Bestechung eines Amtsträgers, wenn der Vortei einem Dritten gewährt wird. Die Strafandrohungen wurden insgesamt verschärft und die Vorschriften über die Vermögensstrafe und den erweiterten Verfa bei Korruption eingefügt. Die CDU/CSU-Fraktion setzte sich für die Einrichtung einer Datenbank für genetische Fingerabdrücke von Straftätern ein. Modernste Technoogie darf nicht nur den Straftätern überassen beiben, sondern muß auch vom Staat zum Schutz der Bürger eingesetzt werden. Moderne kriminatechnische Untersuchungsmethoden gewinnen bei der Aufkärung von Verbrechen immer größere Bedeutung. Es kam darauf an, die 1996 verabschiedete gesetziche Regeung des genetischen Fingerabdrucks (DNA-Anayse) für die praktische Arbeit der Strafverfogungsbehörden und der Poizei besser und effektiver nutzbar zu machen. Die künftig in größerer Zah anfaenden genetischen Fingerabdrücke sind in einer Datenbank zu speichern, damit gefähriche Wiederhoungs- und Serientäter schne und sicher dingfest gemacht werden können. Bei schweren Straftaten, z. B. Bankraub, Mord, insbesondere auch Sexuadeikten, ist mit schneeren Ermittungserfogen zu rechnen, die früher nicht mögich waren. In der Presse war nach Errichtung der DNA-Anaysedatei durch das BMI im Apri 1998 insbesondere die Frage kontrovers diskutiert worden, ob für diese DNA-Anaysedatei überhaupt eine ausreichende Grundage bestand. Im Rahmen der Beratungen zu dem DNA-Identitätsfeststeungsgesetz wurde Einvernehmen darüber hergestet, daß das Bundeskriminaamtgesetz grundsätzich für die Errichtung einer sochen Datei ausreicht. Der Errichtungseraß von Bundesinnenminister Manfred Kanther bieb unverändert auf der getenden Rechtsbasis bestehen. Durch eine Erweiterung der Erhebungsvorschriften der Strafprozeßordnung wurde aber ermögicht, die Genanayse für Zwecke des Erkennungsdienstes auch bei wegen schwerwiegender Straftaten bereits verurteiten Tätern vorzunehmen. Darüber hinaus so die

34 AnwB 8 + 9/ Rechtspoitik im Bundestag Genomanayse auch dann mögich sein, wenn sie zwar nicht im Zusammenhang mit einem aufenden Strafverfahren zu Überführung des Beschudigten erforderich ist, nach richtericher Prognose aber zur Identifizierung in zukünftigen Strafverfahren benötigt wird. Ein friediches Zusammeneben in einer freiheitich demokratischen Geseschaft setzt die Gewähreistung der inneren Sicherheit voraus. Die Gefährdung der inneren Sicherheit muß der Staat, und damit auch die Justiz, konsequent und effektiv bekämpfen. Die Strafjustiz ist durch die Viezah der Strafprozesse und die überange Dauer sogenannter Großverfahren stark beansprucht; sie arbeitet zunehmend am Rande der Beastbarkeit. Die Bescheunigung und Straffung der Strafverfahren ist deshab ein drängendes Probem. Mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz von 1994 wurde bereits das bescheunigte Verfahren verbessert; es ist aber noch konsequenter durch die Justiz umzusetzen. Mit der neu eingeführten Hauptverhandungshaft wird das bescheunigte Verfahren um einen wichtigen Bestandtei ergänzt. Zur raschen und effektiven Bekämpfung der keineren und mitteren Kriminaität ist eine schnee Hauptverhandung gerade gegen Täter, die sich einer Hauptverhandung zu entziehen drohen, geboten. Damit so insbesondere gegen durchziehende Diebesbanden und Randaierer bei Großdemonstrationen die schnee Bestrafung durchgesetzt werden. Die Justiz wird ebenso im Bereich der Ordnungswidrigkeiten, insbesondere der Verkehrsordnungswidrigkeiten, beastet. Die Novee zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom März 1998 enthät einerseits Entastungsvorschriften zugunsten der Justiz, führt andererseits aber auch zu einer nicht unerhebichen Entastung der Betroffenen. Die Verschankung des Staates ist eine der wichtigsten, poitisch essentiesten Forderungen an Staat und Geseschaft. Deshab kann auch an einer Modernisierung des Verwatungsrechtsschutzes nicht vorbeigegangen werden. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG fordert ebenso eine umfassenden, wie einen effektiven Rechtsschutz von Verfassungs wegen zu gewähreisten. Dies bedeutet, daß der Gesetzgeber immer wieder für die nötigen Verfahrensvereinfachungen, Verfahrensverbesserungen sowie Bescheunigungen im System des Verwatungsrechtsschutzes insgesamt zu sorgen hat. Hierzu bidet die Novee der Verwatungsgerichtsordnung von 1996 einen ersten wichtigen Einstieg. Darüber hinaus so durch die Straffung und Bescheunigung zahreicher Panungs- und Genehmigungsverfahren sowoh die private as auch öffentiche Investitionen unterstützen. Ausbicke Die zuvor skizzierte Gesetze steen einen wichtigen Ausschnitt, nicht aber einen Überbick über die Viezah der verwirkichten Vorhaben dar. In der 12. Wahperiode hatten wir vor aem die Herausforderungen der Deutschen Einheit zu bewätigen. Wichtige andere Gesetzgebungsvorhaben sind so nicht zum Zuge gekommen. Das haben wir in der 13. Legisaturperiode nachgehot. Dadurch entstand gerade in den etzten zwei Jahren der Eindruck einer Gesetzeshektik in der Rechtspoitik. Die Füe der Beratungen und die hohe Anzah der verwirkichten Gesetzesvorhaben wird sich in der nächsten Legisaturperiode deshab so nicht fortsetzen können. Eine Ruhepause wird uns aber dennoch nicht gegönnt sein. Im Zivirecht dürfte ein Schwerpunkt der Gesetzgebung beim Schudrecht iegen. Zum einen geht es um die Bereinigung des Mietrechts unter Beibehatung seiner soziaen Ausgewogenheit. Zum anderen wird uns das Schadensersatzrecht erneut beschäftigen, das in dieser Wahperiode nicht mehr abgeschossen werden konnte. Der Regierungsentwurf iegt bereits vor. Aber auch vom Deutschen Juristentag sind wesentiche Anstöße zu erwarten, so z. B. bei der Reguierung von Massenschäden. Darüber hinaus erwarten wir von der EU-Kommission Anstöße zum Kaufrecht, insbesondere zum Gewähreistungsrecht. Nachdem im Januar 1998 vom Bundesminister der Justiz eine Kommission zur Reform des Sanktionensystems eingesetzt worden ist, ist Mitte 1999 mit den ersten Ergebnissen und Anfang 2000 mit dem Abschußbericht zu rechnen. Wir werden uns mit der Frage beschäftigen müssen, ob im Einkang mit der Entwickung im Ausand die Sanktionsmögichkeiten gegen juristische Personen zu verbessern sind. Dies berührt wesentiche Grundsatzfragen, von denen es insbesondere abhängt, ob die vorzusehenden Sanktionen strafrechtichen Charakter haben können, ob die Mitte des Ordnungswidrigkeitenrechts effektiviert werden können oder ob ein neues eigenständiges System zu schaffen ist. Darüber hinaus werden wir uns mit Themen wie der Einführung der gemeinnützigen Arbeit as strafrechtiche Sanktion, dem eektronisch überwachten Hausarrest, dem Fahrverbot as sofort voziehbare Sanktionsform im Straf/- Ordnungswidrigkeitenrecht, und anderen Vorschägen auseinandersetzen. Ich erwarte auch eine neue Diskussion um den Schutz der ungeborenen Kinder. Die sog. Beratungsregeung, wie sie seit dem Urtei des Verfassungsgerichts vom Getung hat und wie sie 1995 gesetzich gereget wurde, hat ganz offensichtich nicht den Erfog gebracht, den sich das Verfassungsgericht erhofft hatte. Für diesen Fa aber, so fordert das Verfassungsgericht in seinem vorgenannten Urtei, müsse der Gesetzgeber erneut tätig werden. Da es sich bei dem Recht auf Leben um das eementare Lebensrecht schechthin handet, wird diese Frage soange nicht ruhen, bis Geseschaft und Staat die Kraft aufbringen, eine befriedigende Lösung zu finden. Für den Gesetzgeber wird sich in der kommenden Legisaturperiode vor aem auch die Aufgabe steen, zu prüfen, inwieweit Strafverfahrensvorschriften weiterentwicket werden könne, so daß die Strafverfogungsbehörden und die Gerichte schneer und effektiver arbeiten können. Zu den Fragen der Straffung und Bescheunigung von Strafverfahren gehört untrennbar die Frage einer Reform der Rechtsmitte. Es ist heute nicht mehr zu vermitten, daß für Bereiche der keineren und mitteren Kriminaität drei Instanzen, für Schwerstkriminaität aber nur eine Tatsachen und eine Revisionsinstanz zur Verfügung steht. Annahmeberufung, Wahrechtsmitte, Sprungrevision und Einführung von genere nur einer Tatsacheninstanz bzw. Einführung der beschränkten Mögichkeit von Tatsachenfeststeungen auch in der Revisonsinstanz sind Ziee, die unserer rechtspoitische Diskussion im Strafverfahrensrecht in den kommenden Jahren vorgegeben sind. Zu wünschen ist, daß bei den Rechtsmitten eine grundegende Reform geschaffen wird; Teiösungen, die edigich der von den Ländern ständig geforderten Justizentastung dienen soen, müssen vermieden werden. Die Strafverfogungsstatistik zeigt, daß ein Großtei der Straftaten der Erzieung von Vermögensvorteien dient; insbesondere die Organisierte Kriminaität ist in hohem Maße profitorientiert. Zu einer wirksamen Bekämpfung der Kri-

35 446 minaität ist es daher erforderich, daß der Gesetzgeber Staatsanwatschaften und Gerichten ein effektives Instumentarium zur Abschöpfung socher Profite zur Verfügung stet. Deshab werden wir und unmittebar nach der Wah wieder mit dem Gesetzentwurf zur verbesserten Abschöpfung von Vermögensvorteien aus Straftaten beschäftigen, der wegen des extrem hohen Arbeitsanfas in den etzten Monaten der Legisaturperiode nicht mehr abschießend beraten werden konnte. Schießich ist zu erwägen, weche Konsequenzen aus dem Bericht der Benda-Kommission zur Entastung des Bundesverfassungsgerichts zu ziehen sind. Prof. Dr. Herta Däuber-Gmein, MdB, Justitiarin und rechtspoitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion Die Rechtspoitik des Deutschen Bundestages Perspektiven und Rückschau AnwB 8 + 9/98 Rechtspoitik im Bundestag Insgesamt gesehen war die Arbeit des 13. Deutschen Bundestags auch im Bereich der Rechtspoitik mehr durch Quantität as durch Quaität geprägt: 54 neue Gesetze, darunter auch wichtige, wie die Änderungsgesetze zum Famiienrecht (Kindschaftsrecht, Kindesunterhatsrecht, Eheschießungsrecht, Erbrechtsgeichsteungsgesetz), die wenigstens einen Tei der ängst überfäigen Reformen umgesetzt haben, sind zu verzeichnen. Wichtig sind auch die Änderungen des Handes-, des Zwangsvostreckungs- und des Schiedsverfahrensrechts in der ZPO. Im Strafrecht ag der Schwerpunkt bei der Bekämpfung der organisierten Kriminaität und bei ersten, wenn auch nicht abschießenden Schritten zur überfäigen Neugewichtung der Strafrahmen. Im Recht der Ordnungswidrigkeiten geang zwar keine grundegende Reform, aber immerhin wurde das Verfahren gestrafft. Schießich geang es, die Berufsordnungen der Anwäte und Notare zu modernisieren und insbesondere den Anwatsgeseschaften einen rechtich abgesicherter Rahmen zur Verfügung zu steen. Einige Gesetze gehen auf Initiativen der SPD-Bundestagsfraktion zurück oder sind inhatich von unseren Überegungen geprägt, so z. B. die Änderung des Kindschaftsrechts, des Rechts der Ordnungswidrigkeiten oder die Zwangsvostreckungsnovee. Einige andere sind schießich auch mit den Stimmen auch der SPD verabschiedet worden, nachdem wenigstens einige Änderungswünsche berücksichtigt worden waren. Das aes gehört zur positiven Bianz. Insgesamt überwiegt die Kritik. Sie knüpft an der Kritik an, die ich bereits am Ende der etzten Legisaturperiode geäußert habe und ziet nicht aein auf die zu große Quantität, sondern vor aem auf die Ergebnisse dieser Gesetzgebungsarbeit: Die vermeidbaren Brüche im System, die erkennbaren Ungereimtheiten, die immer neuen Korrekturen von Gesetzesänderungen, kaum ist die Druckerschwärze trokken, die schichten Feher und Lücken haben in einem Ausmaß zugenommen, das nicht nur die Gesetzesanwender aer Berufssparten tägich neu in Erstaunen versetzt, sondern zugeich zeigt, daß Justizministerium und Rechtsausschuß in den etzten Jahren auch diesem Tei ihrer Aufgabe, nämich dem der Gesetzgebungskontroe, nur noch sehr teiweise gerecht werden konnten. Die Gründe dafür sind viefätig: Sie iegen in der Hektik, in der die Regierungsmehrheit auch wichtige Gesetze durch die Gremien zu jagen pfegte so wurde das wahrich wichtige Vorhaben der Neugewichtung der Strafrahmen in einer einzigen Sitzung des Rechtsausschusses durchgestimmt. Die Mänge sind auch in der Unwiigkeit dieser Mehrheit begründet, professioneen Rat aus Praxis und Wissenschaft zu berücksichtigen, sebst wenn der in Anhörungen sachkundig und bereitwiig erteit wurde. Zusammengenommen erkärt das viee Quaitätsmänge gerade auch der Gesetze mit rechtspoitischem Schwerpunkt. Sie dürfen sich in den kommenden vier Jahren nicht fortsetzen Änderungen sind hier unabweisbar. Sonst wird das Gesetzgebungsverfahren zur Farce, verieren Wissenschafter und Praktiker jede Motivation, den Bundestag zu beraten, verstärken sich Frust und Ärger beim Umgang mit Gesetzen. Andere Feher sind gerade in den etzten Jahren deuticher geworden: Aufgrund des Organisationsprinzips der Spiegebidichkeit der Fachausschüsse des Bundestages mit den Ressorts des Bundeskabinetts war dem Rechtsausschuss die federführende Beratung wichtigster rechtspoitischer Materien entzogen, wei die im Bundeskabinett offensichtich wichtigeren Ministerien übertragen worden waren. Das gat z. B. für die Enteignungsprobematik im neuen Energiewirtschaftsrecht nach Verabschiedung der privatisierten Teekommunikationsregeungen oder auch für Probeme des Internet-Rechts. Beides hat der Rechtsausschuss nur höchst beiäufig behandet, die Entscheidungen fieen bei Wirtschaft oder Post. Vergeichbar wurde über Grundsätze des Datenschutzes, des Haftungsrechts oder auch des Asyrechts im Gesundheitsausschuß (Medizinproduktegesetz, Arzneimitteänderungsgesetz) oder in anderen Fachressorts entschieden. Rechtspoitik sebst, die in dieser Regierungsmehrheit auch früher schon wenig eigenständiges Gewicht besessen hatte, veror in den etzten Jahren noch einma deutich an Bedeutung, wurde zudem neben den oben erwähnten Bereichen weitgehend auf die Verschankung von Justizgesetzen reduziert. Die eigenständige Bedeutung der Rechtspoitik, die in Anknüpfung an die Arbeit von Persönichkeiten wie Adof Arndt, Gustav Heinemann oder Hans Jochen Voge darin besteht, für die Umsetzung der Werte und Grundentscheidungen unserer demokratischen, soziaen und rechtsstaatichen Verfassung in dem jeweiigen Umfed zu sorgen, hat diese Art von Poitik weder erfüt, ja noch nicht einma erkannt. So ist das Vermögensrecht durch die ständigen Detaiänderungen zwar nicht gerechter, dafür aber so undurchschaubar geworden, daß sich wenn überhaupt jemand so nur noch Speziaisten zurecht finden. Betroffene Bürger stehen den oft nicht mehr verständichen Textkonvouten vöig hifos gegenüber und bei den Anwendern breitet sich Rechtsunsicherheit und resignierter Attentismus aus, wei die nächste Gesetzesänderung erfahrungsgemäß sowieso nicht mehr ange auf sich warten äßt. Wie keinkariert und beiebig rechtspoitische Diskussionen auf diese Weise werden, zeigt die aktuee Diskussion um die Inkraftsetzung der ohnehin nicht gerade gewichtigen ZPO-Novee: Einigkeit bestand, daß einige Änderungen der ZPO (Stärkung des Einzerichterprinzips, Verfahrensvereinfachung, Öffnungskause für ein obigatorisches außergerichtiches Schichtungsverfahren) in Kraft treten könnten, as die Regierungsmehrheit mit einer For-

36 AnwB 8 + 9/ Rechtspoitik im Bundestag muierungshife des Justizministeriums überraschte: ein Modeversuch des Landes Baden- Württemberg zur Übertragung der Handesregisterführung auf die Industrieund Handeskammern des Landes sote ermögicht werden. Aen verständichen und berechtigten Warnungen von Ländern und Sachverständigen zum Trotz (im besten Fa 10 Jahre zusätzicher Rechtszerspitterung, damit Verängerung der Eintragungszeit, Verteuerung der Verfahren und Nachteie für den Standort Deutschand) wurde diese grundegende rechtspoitische Reform gegen die Stimmen der Opposition vom Bundestag verabschiedet und hängt jetzt, wei sie der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Vermittungsausschuß fest. Weche Fogerungen müssen nun aus dem aem für die Rechtspoitik der kommenden Legisaturperiode gezogen werden? Die für uns Soziademokraten wichtigste habe ich schon genannt: Aufgabe und Zie von Rechtspoitik heute müssen endich wieder deutich werden. Sie bestehen, um das nochmas zu wiederhoen, in der Umsetzung der Grundentscheidungen und Grundwerte unseres sozia, demokratisch und rechtsstaatich verfaßten Gemeinwesens in unserer heutigen Zeit: Geichheit vor dem Gesetz, Schutz des Schwächeren durch Recht, nicht durch Midtätigkeit, Integration und Mitbestimmung sind die Grundsätze, um die es geht. Sie müssen in der Gesetzgebungsarbeit des Bundestages, geichgütig wechem poitischen Gebiet sie zuzuordnen sind, wieder erkennbar werden. Um das zu schaffen, muß Rechtspoitik heraus aus der Defensive, in die sie in den etzten Jahren systematisch hineingetrieben wurde: Nicht Kürzungsverangen der Finanzminister, wie verständich sie in der Zeit der eeren Kassen auch sein mögen, und Druck der Massenmedien dürfen Richtschnur für Veränderungen sein. Richtinie und Zie iegen viemehr in den Umsetzungsaufgaben, die unsere Verfassung vorgibt. Justizministerium und Rechtsausschuss sind dazu berufen, im Bereich der Zuständigkeit des Bundes häufig as Querschnittsgremien tätig zu werden. Sie müssen Werte und Grundentscheidungen im Zusammenwirken mit Fachpoitiken umsetzen. Ein Beispie dafür sei wenigstens kurz skizziert: Die Veränderungen in Wirtschaft und Arbeitseben, die den Abschied vom dem bisherigen Arbeitsrecht zugrundeiegenden typischen Normarbeitsverhätnis ängst eingeäutet haben, verangen Änderungen im Arbeitsrecht. Die hat die Regierungsmehrheit der etzten Jahre unter dem Schagwort von Dereguierung und Fexibiisierung schichtweg in den Abbau von Rechten und soziaem Schutz umdefiniert. Das Gebot der Umsetzung der Werte und Grundentscheidungen unserer soziaen, demokratischen und rechtsstaatichen Verfassung verangt jedoch anderes: Die Neufassung von Schutzrechten unter Beachtung des Verhätnisses der Geichordnung, das auch dem Schutzgedanken des bisherigen, auf das kassische Normaarbeitsverhätnis ausgerichteten Arbeitsrechts zugrundeiegt. Ohne geichstarke Partner, bzw. ausgeichende Schutzrechte ist eben Vertragsfreiheit nicht denkbar. Diese Neugestatung steht nicht nur hier, sondern in vieen Bereichen auf der Tagesordnung und verangt poitische Gestatungskraft und Durchsetzungsvermögen. Beides ist ohne inhatichen Rückbezug der Rechtspoitik an die Grundwerte unseres demokratischen und soziaen Rechtsstaats weder denk- noch vorstebar. Dies um so weniger, as die Veränderung von Funktion und Aufgaben des Nationastaats Bundesrepubik Deutschand und seine zunehmende Einbindung in die Europäische Union es erforderich machen, den Bick und die Gestatungskraft auch auf die demokratische, soziae und rechtsstaatiche Prägung der Europäischen Union zu richten. In diesem Kontext geht es nicht aein um die effizientere und zügigere Umsetzung von Europarecht, auch die ist unter Einschatung des Justizministeriums freiich überfäig. Es geht auch nicht aein um die nötige bessere Zusammenarbeit von Gesetzgebung, Gerichten und Exekutivbehörden der EU-Mitgiedsstaaten, auch wenn diese Kooperation geichfas einen Schwerpunkt gerade der Rechtspoitik in den nächsten Jahren biden muß. Viemehr muß das Gebide sui generis Europäische Union sebst rechtsstaatich, demokratisch und sozia geprägt werden. Gerade hier bestehen immer schmerzicher spürbare Defizite nicht aein bei der Schaffung eines demokratischen und soziaen Europa, sondern auch bei seiner rechtsstaatichen Ausgestatung. Europo ist ein kassisches Beispie dafür: Unbestritten braucht die EU eine Poizei mit, aerdings gemäß dem Subsidiaritätsprinzip kar begrenzten, Exekutivfunktionen. Sie jedoch dipomatischer Immunität, statt der Kontroe durch eine europäische Gerichtsinstanz zu untersteen, zeigt auf, wie groß das Defizit an Rechtsstaatichkeit heute noch ist. Rechtspoitik muß auch hier deutiche Akzente setzen: Bürgerrechte, Rechtsstaatichkeit, Mitbestimmung und Soziastaatichkeit sind eben keine auf den Nationastaat Bundesrepubik beschränkten Grundprinzipien; werden sie nicht nach Europa exportiert, erodieren auch die durch die nationastaatiche Verfassung im Inneren garantierten. Ausgerichtet an dieser inhatichen Ziesetzung, assen sich auch die Auseinandersetzungen um Justizmodernisierung und Juristenausbidung erfogversprechend führen. Bei ersterer kann mit Einzekorrekturen hier oder dort nichts Vernünftiges mehr erreicht werden. Die Poitik der sog. Rechtspfegeentastungsgesetze ist gescheitert. Sie hat kaum Entastung dafür aber eine ganze Menge an Widersprüchen und Ungereimtheiten und damit Demotivierung und Verärgerung von Richterinnen und Richtern, Staatsanwäten und Rechtspfegern, aber auch bei Anwäten gebracht. Die Probeme mit der Zuassungsberufung sind bekannt. Ich wi ein anderes anfügen: Wäre es nicht geungen, die Forderung nach nochmaiger Erhöhung der Berufungs- und Beschwerdesumme abzuweisen, wäre der Antei der AG-Entscheidungen, über denen sofort der baue Himme der Rechtskraft euchtet, auf über 50 % gekettert, ein untragbarer Zustand in einem Rechtsstaat. Heute git das schon für über 40 % und die Fogen sehen wir übera. Nicht zuetzt bei der Überastung des Bundesverfassungsgerichts, das jetzt sebst nach drastischen Entastungsmaßnahmen ruft: Mit jeder Erhöhung der Berufungs- und Beschwerdesumme steigt die Zah der Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen von Amtsgerichten und macht so das Bundesverfassungsgericht zur Notinstanz. Wech ein Irrsinn! Wir ae wissen, daß die Staatsfinanzen die Forderung nach zusätzichen Steen im Bereich der Justiz iusorisch machen. Umso dringicher ist deren Modernisierung bei Technik, Organisation, Aufbau und Verfahren. Es ist gut, daß es mitterweie gute Beispiee für Teibereiche in nahezu aen Ländern gibt: Von Justizzentren bis zu an Diensteistungsbereitschaft orientierten, sprich nicht mehr den Geist der Obrigkeit, sondern den der Bürgernähe atmenden Gerichtsgebäuden. Diese guten Beispiee, verbunden mit der Modernisierung von Arbeitsabäufen und Verfahrens-

37 448 ordnungen müssen von Bund und Ländern in Kooperation gemeinsam vorangetrieben werden. Entscheidend aber ist, daß bei aen Einzeschritten das rechtspoitische Zie der Veränderung wieder deutich wird. Wir sehen die nationae Justiz des neuen Jahrtausends mit durchgängig dreistufigem Aufbau, in dem die Eingangsinstanz die wichtigste, die zentrae Instanz ist, in der die besten und erfahrensten Richterinnen und Richter arbeiten. Hier wird der Streitfa umfassend tatsächich und rechtich gewürdigt und entschieden. Das stärkt die Verantwortichkeit der Richter und erhöht die Akzeptanz der Rechtsprechung, verangt aber zugeich auch gründiches Umdenken bei der Aus- und Fortbidung, sowie bei der Personapanung und im Besodungsrecht. Die zweite Instanz kann sich dann auf konkrete Feherkontroe und -behebung konzentrieren, während das Revisionsverfahren der Einheit der Rechtssprechung sowie der Rechtsfortbidung dienen so. Diese Instanz kann dann auch die Überprüfung von Verfassungsbeschwerden übernehmen, die mangendes rechtiches Gehör rügen; das würde das Bundesverfassungsgericht entasten, ohne die Verfassungsbeschwerde so gravierend zu beschneiden, wie das die Empfehungen der vom Bundesjustizminister eingesetzten Kommission naheegen. Wenn die Dreistufigkeit mit diesen genannten Konsequenzen durchgesetzt werden so, verangt dies ein enges Zusammenwirken: Zwischen Bund und Ländern nicht nur hier, sondern unter Einbeziehung der Regeungen in anderen EU-Mitgiedsstaaten auch in anderen Bereichen, so etwa bei der Erarbeitung vereinfachter Verfahren zur Bestrafung der Massen- und Atagskriminaität, aso insbesondere von Ladendiebstah und Beförderungserscheichung. Diese Kooperation muß sich bei der Modernisierung von Verfahrensordnungen und weiteren materieen Gesetzen zeigen, vor aem auch bei der Juristenausbidung: Vorschäge für eine Reform gibt es inzwischen zuhauf von Ministern, Professoren und Berufsorganisationen. Ich sebst hate Überegungen für besonders interessant, die die Einheitsausbidung auf vier Eingangssemester konzentrieren, nach 7 bis 8 Semestern eine Universitätsprüfung unter voer Berücksichtigung der Schwerpunkte der jeweiigen Fakutät vorsehen, und die dann fogende praktische Ausbidung mit einer Staatsprüfung abschießen, in der einige Kernfächer für Ae, darüber hinaus jedoch starke Speziaisierungen je nach vorgesehenem Berufsfed vorgeschrieben und dies aes mit der Mögichkeit der Durchässigkeit durch Nach- und Umquaifizierung verbunden wird. Entscheidend in der aktueen überaus viefätigen Diskussion muß es jedoch sein, die unterschiedichen Auffassungen zu bünden, die Akteure zusammenzuführen, einen konzentrierten Meinungsaustausch zu ermögichen und dann im Zusammenwirken zu einem tragfähigen und zukunftsweisenden Reformpaket zu kommen, das gerade auch die europäische und internationae Dimension der Rechtspoitik und ihrer Aufgaben in der kommenden Zeit ausreichend berücksichtigt. Rechtspoitik hat aso vie vor, weit mehr as in 4 Jahren zu eisten sein wird. Zuma der Grundsatz geten muß: Lieber weniger Gesetze, as so viee probematische. Das wichtigte ist jedoch, die Bindung der Rechtspoitik an ihre inhatichen Aufgaben und Ziee erkennbar zu machen, sie dadurch aus der Defensive zu bringen, sie aus ihrer Fixierung auf den nationastaatichen Horizont zu ösen. Zum Schuß jedoch sei wenigstens noch ein positives Ergebnis der etzten Legisaturperiode registriert, obwoh auch diese Würdigung mit Bitterkeit verbunden ist: Durch konstanten Druck ist es geungen, das schwere Unrecht an den zehntausenden Wetkriegsdeserteuren wenigstens nach mehr as 50 Jahren offen beim Namen zu nennen und eine keine materiee Entschädigung für die heute noch ebenden wenigen Opfer zu erreichen; auch die bisang noch gütigen Unrechtsurteie von NS-Gerichten sind jetzt aufgehoben. Immerhin. Voker Beck, MdB, Rechtspoitischer Sprecher der Bundestagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN AnwB 8 + 9/98 Rechtspoitik im Bundestag Bürgerrechtspoitik von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN in der 13. und 14. Legisaturperiode Schwerpunkt bündnisgrüner Rechtspoitik ist die Einbürgerung diskriminierter Minderheiten in unsere Geseschaft sowie die Verteidigung rechtsstaaticher Prinzipien und bürgerrechticher Standards in Verfassung und Gesetzgebung. Der sich bereits in den vorangegangenen Wahperioden etwa beim Asyrecht oder bei der Aufgabe rechtsstaaticher Prinzipien im Bereich der sog. Verbrechensbekämpfung abzeichnende Trend zu einer großen Koaition hat sich eider auch in dieser Wahperiode fortgesetzt. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind angetreten der Hegemonie einer Law and Order Poitik die Perspektive einer demokratischen und mutikutureen Geseschaft entgegenzusetzen. Eine besonnene Kriminapoitik orientiert sich an Effizienz und Verhätnismäßigkeit der Mitte und erschöpft sich nicht im Ruf nach schärferen Strafen; ihr Schwerpunkt ist die Prävention. I. Aufarbeitung der Vergangenheit as Voraussetzung für eine demokratische Zukunft Eine ehriche Aufarbeitung des Nationasoziaismus hat weder in der Bundesrepubik noch in der früheren DDR stattgefunden. Der Vökermord an Juden, Sinti und Roma darf nicht aufgerechnet, reativiert und verharmost werden. Wir setzen uns seit Jahren dafür ein, den Opfern des Nationasoziaismus endich die ihnen gebührende Anerkennung, Rehabiitierung und Entschädigung zutei werden zu assen. Das soeben verabschiedete NS Aufhebungsgesetz 1 für die Opfer von NS-Strafurteien und von Entscheidungen der NS-Erbgesundheitsgerichte war ange überfäig, ist in der jetzigen Fassung aber immer noch defizitär. Opfer von Entscheidungen gegen Schwue aufgrund von 175 RStGB und die Verurteiungen von Deserteuren/Fahnenfüchtigen beiben weiterhin auf Einzefaprüfungen angewiesen. Der entschädigungsrechtiche Status der Opfer beibt ungekärt. Für die Opfer der NS-Miitärjustiz (Kriegsdienstverweigerer, Deserteure, Wehrkraftzersetzer etc.) ist die von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angestrebte eigenständige gesetziche Entschädigungsregeung 2 abgeehnt worden. Die für diesen Personenkreis von der Bundesregierung eingerichteten Härteregeung, die einmaig DM Entschädigung vorsieht, erweist sich in der Praxis viefätig as probematisch. Insbesondere ist die Ausgrenzung der Witwen hingerichteter Deserteure ein Skanda. 1 BT-Ds 13/10013, 13/10848; Änderungsantrag Bündnis 90/Die Grünen BT-Ds 13/ BT-Ds.13/4409.

38 AnwB 8 + 9/ Rechtspoitik im Bundestag II. Bürgerrechte für ae ausbauen 1. Minderheiten geichsteen durch Antidiskriminierungsgesetze Zwischen dem Benachteiigungsverbot in der Verfassung und dessen Umsetzung im tägichen Leben kafft häufig eine breite Lücke. In besonderem Maße sind Behinderte, Angehörige ethnischer Minderheiten sowie Schwue und Lesben Benachteiigungen ausgesetzt. Während viee europäische Länder Antidiskriminierungsgesetze erassen haben, kennt das deutsche Recht bisang keinen gesetzichen Minderheitenschutz. Diese Lücke woen Bündnis 90/Die Grünen schießen. Unser Gesetzentwurf zu einem Antidiskriminierungsgesetz 3 wi benachteiigten Minderheiten wirksame Mitte an die Hand geben, sich gegen Anfeindungen und Benachteiigungen effektiv zu wehren: Wir setzen bewußt auf eine rein zivirechtiche Reguierung und woen denjenigen, die aufgrund ihrer ethnischen Abstammung, Herkunft oder Zugehörigkeit, Hautfarbe, Nationaität, der sexueen Identität oder aufgrund einer Behinderung benachteiigt werden, einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensged einräumen. Verbände der genannten Gruppen soen berechtigt sein, Diskriminierungsfäe in eigenem Namen vor Gericht zu bringen, wenn sie von den konkret Betroffenen einen Auftrag erhaten. Anaog zu 611a BGB ist eine Beweisastverschiebung vorgesehen. Der Abbau von Diskriminierungen wird ausdrückich as Aufgabe der Bundesverwatung festgeschrieben. Bei der Vergabe von öffentichen Aufträgen, Subventionen oder anderen Leistungen so geten: Betriebe, die diskriminieren, scheiden aus. Das ADG versteht sich auch as eine Antwort auf die rassistischen und minderheitenfeindichen Gewatakte, die seit Beginn der 90er Jahre in Deutschand grassieren. Es wi von Seiten des Staates ein Signa gegen Ausgrenzung und Gewat setzen. 2. Humanität statt Restriktion in der Ausänderpoitik Der Rechtsstatus von MigrantInnen muß umfassend verbessert werden. Das diskriminierende Ausändergesetz kann nicht mehr Grundage für das Zusammeneben von Deutschen und MigrantInnen sein. Daher fordern wir die Einführung eines Niederassungs- und Einwanderungsrechts: Ausänder und AusänderInnen, soen spätestens nach dreijährigem Aufenthat in Deutschand ae Rechte erhaten, die auch EU-BürgerInnen haben. Einzig die verfassungsmäßig nur Deutschen vorbehatenen Rechte soen davon ausgenommen sein. Damit hätten MigrantInnen endich die geichen Rechte in der Soziaversicherung, Freizügigkeit, voe Vereinigungs- und Versammungsfreiheit und das Recht auf poitische Betätigung 4. Auch die Frage der Einwanderung muß endich in einem Einwanderungsgesetz 5 gereget werden, über so eine wichtige Frage dürfen nicht aein die Ausänderämter entscheiden. Das veratete Staatsangehörigkeitsrecht von 1913 ist dringend reformbedürftig. Wir woen nach fünf Jahren reguärem Aufenthat einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der doppeten Staatsbürgerschaft schaffen 6. Außerdem soen hier geborene Kinder ausändischer Etern sofort einen deutschen Paß bekommen, wenn auch nur ein Eterntei den Lebensmittepunkt dauerhaft in Deutschand hat. Viee MigrantInnen eben seit Jahrzehnten in Deutschand, ohne hier wähen und damit auch mitbestimmen zu können. EU-BürgerInnen hingegen können zumindest auf kommunaer Ebene schon nach kurzem Aufenthat mitwähen. Diese Regeung ist ungerecht und unsinnig. Die Verfassung muß dahingehend geändert werden, daß es ein kommunaes Wahrecht für ae geben kann. Nur wenn MigrantInnen ein Stimmrecht haben, werden die Parteien gezwungen sein, ihre Beange mitzuvertreten. 3. Rechte von frei gewähten Lebensgemeinschaften und Kindern stärken Eine der dringichsten Aufgaben der vergangenen Legisaturperiode war die Reform des Kindschaftsrechts. Immer mehr Kinder wachsen in Famiien auf, deren Etern nicht miteinander verheiratet sind. Es war ängst überfäig, die gemeinsame Sorge auch für diese Lebensgemeinschaften zu ermögichen. Das neue Kindschaftsrecht verbessert in vieen Bereichen die rechtiche Situation von Kindern. Das Zie, deren Interessen in den Mittepunkt zu steen, ist jedoch nicht voständig geungen. Koation und SPD konnten sich etwa nicht dazu durchringen, Kindern ein Recht auf gewatfreie Erziehung zuzugestehen; sie haben nur das Mißhandungsverbot verschärft. Über 3,6 Miionen Frauen und Männer eben derzeit in der Bundesrepubik as unverheiratete Paare in einem gemeinsamen Haushat. Dazu kommen vieen Paare, die sich as Lebensgemeinschaft verstehen, aber nicht zusammenwohnen. In den Statistiken werden sie ebensowenig erfaßt wie esbische und schwue Lebensgemeinschaften. Nichteheiche Paare werden vom Recht oft as Fremde behandet, geichgütig wie ange sie schon zusammen sind. Der Staat nimmt sie nur zur Kenntnis, wenn es seinen finanzieen Interessen dient. Beispie Sozia- und Arbeitsosenhife: Hier werden sie as zusammengehörig eingestuft und zur Kasse geben. Beim soziaen Wohnungsbau heißt es dagegen oft: Unverheiratete müssen eider draußen beiben. Bündnis 90/Die Grünen haben as erste Fraktion einen Gesetzentwurf zur Anerkennung nichteheicher Lebensgemeinschaften 7 in den Bundestag eingebracht. Wir woen, daß das Verhätnis zwischen Rechten und Pfichten ausgewogen und stimmig wird. LebenspartnerInnen soen umfassend die Rechtssteung von Famiienangehörigen erhaten. Da nichteheiche Paare aber häufig kein vorgestanztes Normengefüge für ihre Beziehung woen, sieht unser Gesetzentwurf im Grundsatz von einer rechtichen Ausgestatung des Innenverhätnisses der Partnerschaft ab. Unsere Regeung betrifft sowoh heterosexuee wie homosexuee Paare. Homosexuee Paare haben bisang nicht die Wah zwischen eheicher oder nichteheicher Lebensgemeinschaft. Wir woen, daß Lesben und Schwue die geiche Wahfreiheit erhaten wie Heterosexuee. Deshab haben wir zusätzich einen Gesetzentwurf zur Öffnung der Ehe für geichgeschechtiche Paare 8 eingebracht. III. Für eine neue Kriminapoitik zum Schutz der Bürgerrechte 3 BT-Ds. 13/ BT-Ds. 13/ BT-Ds. 13/ BT-Ds. 13/ BT-Ds. 13/ BT-Ds. 13/2728.

39 450 Die Poitik der konservativ-iberaen Koaition zur Inneren Sicherheit erschöpfte sich während der vergangenen Jahre in hektischer Betriebsamkeit beim Eraß neuer Gesetze. Verängerung der Kronzeugenregeung, Hauptverhandungshaft und schießich auch der große Lauschangriff, bei dem wir zwar das Schimmste verhindern konnten, der aber dennoch zu gravierenden Einschränkungen der Bürgerrechte führt, um nur einige Beispiee zu nennen. Demgegenüber wurde die Prävention sträfich vernachässigt. 1. Akzeptanz und Prävention statt Ideoogie in der Drogenpoitik Ein wichtiger Schritt für eine neue Kriminapoitik ist eine Wende in der Drogenpoitik 9. Nur wenn wir die Süchtigen nicht mehr kriminaisieren, sondern ihnen wie Kranke hefen, können wir den Teufeskreis von soziaer Vereendung und Beschaffungskriminaität beenden. Aus rein ideoogischen Gründen haben die Koaitonsfraktionen sich einer Wende in der Drogenpoitik verweigert, obwoh die Zah der Drogentoten ständig steigt und gerade die Beschaffungskriminaität die Bevökerung verunsichert. Drogenpoitik, die mit Repression eine suchtfreie Geseschaft durchsetzen wi, ist zum Scheitern verurteit. Der Schüsse zu einer neuen Drogenpoitik iegt in der Gesundheitspoitik. Das Betäubungsmittegesetz so den gesundheitichen Schutz statt der Strafdrohung in den Mittepunkt steen. Um die Märkte für so unterschiediche Drogen wie Heroin und Cannabis zu trennen und iegae Strukturen wirksam bekämpfen zu können, fordern wir die Legaisierung von Haschisch nach ähnichen gesetzichen Schutzvorschriften wie Akoho. Die Drogenabgabe an Kinder und Jugendiche muß wie bei Akoho verboten beiben. Zum Schutz der KonsumentInnen fordern wir eine geziete Aufkärungsarbeit. Bei Heroin, setzen wir auf Hife statt Strafe. Die Zeit der Modeprojekte ist vorbei; nur bundesweite Methadonprogramme und die Originastoffsubstitution durch ÄrztInnen an Abhängige können die Beschaffungskriminaität verringern und dem organisierten Drogenhande die Märkte entziehen. 2. Sexuastrafrecht und Strafrechtsreform Zunehmend sind Sexuadeikte das trojanische Pferd, mit dem die erwünschten prozessuaen Änderungen befördert werden. So benutzte Bundesinnenminister Kanther die Erschütterung über den Sexuamord an der 11jährigen Christina aus Coppenburg dazu, ohne gesetziche Grundage die sogenannte Gen-Datei beim Bundeskriminaamt zu errichten diese ist aber mitnichten auf Sexuadeikte beschränkt 10. Auch die Forderung nach dem Großen Spähangriff erhiet nach Aufdeckung des Kinderpornoskandas in den Niederanden neuen Auftrieb. Man hat die Verhängung von Sicherungsverwahrung ereichtert, die Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung erschwert und die Mögichkeiten der therapeutischen Behandung im Strafvozug ungeachtet der Tatsache, daß Pätze hierfür nicht vorhanden sind erweitert. Damit sote der Eindruck erweckt werden, es seien wirksame Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor sexuaisierter Gewat ergriffen worden. Die verabschiedeten Regeungen betreffen indes nur einen verschwindend geringen Tei der Sexuastraftäter. Fokus ist wieder einma der fremde AnwB 8 + 9/98 Rechtspoitik im Bundestag Wiederhoungstäter. Indem dieser Tätertyp zum eigentichen rechtspoitischen Probem stiisiert wird, werden weiterhin die unzähigen Frauen und Kinder im Stich geassen, die Opfer gewatsamer Übergriffe in ihrem eigenen tägichen Umfed werden. Und das ist unbestreitbar die Mehrzah. Im Windschatten der Debatte über die Sexuastraftäter segete auch das 6. Strafrechtsreformgesetz, die sog. Strafrahmenharmonisierung. Die hierin erfogte Heraufstufung schwerster Fäe des sexueen Mißbrauchs von Kindern zum Verbrechen haben wir ebenso forciert, wie die bereits an anderer Stee erfogte expizite Benennung der Strafbarkeit der Vergewatigung in der Ehe. Doch die im 6. Strafrechtsreformgesetz in weiten Teien vorgenommenen Erhöhungen der Strafrahmen haben etwas demonstrativ Übermäßiges; Harmonisierung wird geichgesetzt mit Anhebung auf das hohe Niveau der Strafrahmen bei Eigentumsdeikten. Damit hat die Reform noch nicht einma ihr sebstgestecktes Zie erreicht, die Wertigkeit der verschiedenen Rechtsgüter zum Ausdruck zu bringen. Der Schutz des Eigentums wird mit dem Schutz der körperichen Unversehrtheit und dem Rechtes auf sexuee Sebstbestimmung geichgesetzt, obwoh etztere gegenüber dem Eigentum höherwertige Rechtsgüter darsteen. Bündnis 90/Die Grünen fordern demgegenüber eine Strafrechtsreform, die den Schutz des Lebens, der körperichen Unversehrtheit und der sexueen Sebstbestimmung gegenüber dem Recht auf Eigentum betont und das Sanktionenrecht modernisiert 11. Vorschäge hierzu so eine unabhängige Expertenkommission erarbeiten, auf deren Einsetzung wir im Fae einer Regierungsbeteiigung drängen werden. Wir fordern, den Opferanwat für Opfer von Sexuadeikten. Die traumatisierenden Mehrfachvernehmungen von Kindern, die Opfer einer schwerern Straftat wurden, soen deutich reduziert werden. Hierzu haben wir einen detaiierten Vorschag unterbreitet 12. Die nun Gesetz gewordene Regeung wirft ae Zeugengruppen in einen Topf. Ob Aussteiger aus der Organisierten Kriminaität, ob V-Mann, ob Betrugsopfer oder sexue mißbrauchtes Kind: für jede/n git das geiche. Der für den Schutz mißbrauchte Kinder an sich bestehende Spieraum wird hingegen nicht ausgeschöpft. 3. Überprüfung des Sanktionensystems Es ist in dieser Legisaturperiode geungen, den Justizminister von der Notwendigkeit einer Reform des Strafrechtichen Sanktionensystems zu überzeugen. Die Überprüfung der Tragfähigkeit der Vorschäge der von ihm eingesetzten Kommission wird Aufgabe des nächsten Paramentes sein. Bündnisgrüne woen den Täter Opfer-Ausgeich gesetzich stärken, gemeinnützige Arbeit as Aternative zu Gedoder Haftstrafen, die Aussetzung der Vostreckung von Freiheitsstrafen unter Aufagen über die bisherigen Bewährungsmögichkeiten hinaus, die Erweiterung der Mögichkeit, auch Gedstrafen zur Bewährung auszusetzen und Untersuchungshaft zurückdrängen. 9 Hierzu BT-Ds. 13/3017, 13/3671, 13/ Vg. hierzu Antrag Bündnis 90/Die Grünen Gesetziche Grundage für Gen- Datei schaffen, BT-Ds. 13/ BT-Ds. 13/ BT-Ds. 13/7087.

40 AnwB 8 + 9/ Rechtspoitik im Bundestag 5. Resoziaisierung der Täter Auch gegen den herrschenden Zeitgeist werden wir uns weiterhin für eine Humanisierung des Strafvozuges 13 stark machen nicht zuetzt, um einen Beitrag zur Resoziaisierung der Gefangen zu eisten und damit die Geseschaft vor Rückfäigkeit zu schützen. Damit auch für Gefangene das Wort Wiedergutmachung keine Foske beiben muß und diesen die Teihabe am Netz soziaer Lebens- und Aterssicherung ermögicht wird, werden wir uns für die zügige Anhebung des Arbeitsentgets im Vozug einsetzen, die auch das Bundesverfassungsgericht anmahnt. IV. Für eine bürgernahe und bürgerfreundiche Justiz Unter dem Stichwort Justizentastung setzen wir vorrangig auf außergesetziche, vor aem organisatorische Maßnahmen. Darüber hinaus unterstützen wir eine grundegende Justizreform mit dem Zie der Einführung eines dreistufigen Gerichtsaufbaus. Ungeachtet der Abehnung des im Bundestag verabschiedeten 2. Rechtspfegeentastungsgesetz im zivirechtichen Bereich im einzenen begrüßen wir die vorgesehene Öffnungskause zur Einführung der obigatorischen Streitschichtung In dieser sehen wir die Chance, eine Viezah von Rechtsstreitigkeiten schneer einer für ae Seiten befriedigenden Lösung zuzuführen, as dies innerhab des formaisierten Gerichtsverfahrens mögich wäre. Zwar wird der Gesetzentwurf des Bundesrates zu einem 2. strafrechtichen Entastungsgesetz in dieser Legisaturperiode nicht abschießend beraten werden; der nächste Aufguß wird aber nicht ange auf sich warten assen. Bestrebungen, aus dem Strafprozeß mit seinen gravierenden Konzequenzen eine Art Mahnverfahren zu machen, werden wir aber weiter entschieden entgegentreten. 13 Vg. Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Ds. 13/9329. Rechtsanwat und Notar Detef Keinert, MdB, Vorsitzender des Arbeitskreises Recht und Innen der F.D.P.-Bundestagsfraktion Vernünftig zurückhatend Die Zah verabschiedeter Gesetze, die geegentich gerne gezäht und dann veröffenticht wird, ist kein geeignetes Mitte, Gesetzgebungsfreudigkeit oder gar Gesetzgebungsfut zu messen. Zie der Freien Demokraten waren materiee und verfahrensmäßige Verbesserungen bei geichzeitiger Straffung der Texte und die Abwehr der ständigen Forderungen, insbesondere aus den Bundesändern, nach Verkürzungen und damit Einsparungen im Verfahren, die zugeich Verkürzungen der rechtsstaatichen Mögichkeiten von Bürgern und ihren Rechtsvertretern bedeuten. Demgegenüber haben wir insbesondere für organisatorische Verbesserungen in der Justiz gestritten und, soweit die Mögichkeiten des Bundesgesetzgebers reichen, dafür im materieen Recht wie im Verfahrensrecht weitere Mögichkeiten eröffnet. Besonderes Augenmerk haben wir auf die geichermaßen vom Bundesverfassungsgericht geforderte wie von den tatsächichen Verhätnissen erforderte Kärung und Verbesserung des anwatichen und notarieen Berufsrechts geegt. Anhand von Beispieen aus der Gesetzgebung der etzten Legisaturperiode so dargeegt werden, daß diese Bemühungen im wesentichen erfogreich waren, auch wenn die Notwendigkeit zu Kompromissen insbesondere mit den Ländern nicht ae Bütenträume hat reifen assen und in Einzeheiten auch Einbußen hingenommen werden mußten. Mit den Noveen zur BNotO sind grundsätziche Rechte und Pfichten der Notare entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gereget worden. Es ist damit mehr Karheit für die Berufsausübung entstanden. Die Regeungen über die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe und zuässigen Nebentätigkeiten entsprechen mehr as zuvor dem Bid eines von den Diensteistern und auch dem Wettbewerb geprägten Berufes. Auch die Unvereinbarkeitsregen fogen jetzt mehr dem aus der Anwatspraxis schon gewohnten Bid und entsprechen damit den neuen Zusammenarbeitsregen und den Mögichkeiten ihrer Kontroe. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zusammenarbeit von Notaren und Wirtschaftsprüfern vom 8. Apri 1998 hat noch einma deutich gemacht, daß es durchaus sinnvo und rechtich zuässig ist, die Mögichkeiten des Anwatsnotariats in Richtung auf eine freiere Betätigung in offener Diensteistung auszuweiten, auch wenn dabei Unterschiede zu dem anders geprägten Bid des Nur-Notars entstehen müssen. Einige jetzt nicht verwirkichte Mögichkeiten soen in absehbarer Zeit zusätzich erschossen werden. Dabei ist zunächst an den Zugang zum Notariat überhaupt zu denken. Die bisherige Praxis eines dritten Staatsexamens mit den ungewöhnich aufwendigen Vorbereitungen, die zu einem erhebichen Ausbidungs-, Nachweis- und Zuassungsaufwand geführt haben, soten wieder dem früher übichen, einfacheren Zugangsverfahren weichen, bei dem eine gewisse Zeit von Jahren anwaticher Berufserfahrung ohne standesrechtiche Beanstandungen zu einer fast automatischen Zuassung führte, ohne daß aus diesem Verfahren Nachteie für die Rechtsuchenden bekannt geworden wären. Dies würde auch hier die Zuassung durch die Notarkammern und damit eine weitere Entastung der Justiz bedeuten. In jedem Fae müßte eine Gesetzesnovee, um die Widerstände gegen eine erweiterte Zuassungsmögichkeit, besonders bei den Landgerichten abzubauen, die Übertragung der Notarprüfung auf die Kammern zur Voraussetzung haben. Diese Prüfungen dürften wegen der Berufserfahrung der von der Notarkammer zu besteenden Koegen gründicher und zugeich schneer as die jetzigen Verfahren stattfinden können und die von den Landgerichtspräsidenten befürchtete, zusätziche Beastung entfaen assen und darüber hinaus zu einer wesentichen personeen Entastung führen. Wegen der Beastung durch Kosten und Zeitaufwand in besonders keinen Anwatsnotariaten wird eine schädiche Erhöhung der Zah der Notare nicht zu befürchten sein. Die bestehenden Mißstände und Ungerechtigkeiten insbesondere gegenüber der jüngeren Generation von Anwäten würde jedoch beseitigt. Für die Anwatschaft ist die Zuassung mit Beschuß des Bundesrates vom 10. Jui 1998 bereits auf die Kammern übertragen worden. Hier können erste Erfahrungen gesammet werden. Dieser Stärkung der Sebstverwatung soten weitere fogen. Geichzeitig mit der Aufsteung besonderer Regen für eine sogenannte Anwats-GmbH sind auch die Bedingungen für die spezie für die freien Berufe geschaffene

41 452 Partnerschaftsgeseschaft verbessert worden. Gerade im Wettbewerb zwischen Anwats-GmbH und Partnerschaft erscheint die Verbesserung durch Beschränkung der Haftung auf den mit der Bearbeitung des konkreten Auftrages beteiigten Sozius aber noch nicht ausreichend. Es muß viemehr asbad eine weitere Ergänzung durch die Einführung einer Haftungsbeschränkung der Partnerschaft in Höhe der durch Eintragung in das Handesregister nachzuweisenden Versicherung, die dann erhebich über den heutigen Sätzen iegen müßte, erreicht werden. Ich bin nach wie vor überzeugt davon, daß die Benutzung gewerbicher Geseschaftsformen, auch wenn sie eine besondere Ausprägung erfahren haben, für die Reinhatung der Idee einer freiberufichen Tätigkeit im Gegensatz zur gewerbichen Tätigkeit nicht wünschenswert ist. In der etzten Zeit sind erstmas in den Anwatsorganisationen und woh auch in der Justiz ernsthafte Diskussionen über den Zugang zum juristischen Studium u. a. wegen der extremen Zunahme des Zustroms zum Anwatsberuf geführt worden. Die Gefahren für eine ordnungsgemäße Ausübung des freien Berufes des Anwats und sein Ansehen in der Öffentichkeit sind unübersehbar. Obwoh die tiefere Ursache in einem praktisch ungesteuerten Zugang zum Gymnasium, zum Abitur und dann zum Studium iegt, bei dem schießich das Jurastudium as Veregenheitsösung das Auffangbecken abgibt, muß entschieden über die Hersteung eines wenigstens einigermaßen annähernden Geichgewichts zwischen dem bestehenden Bedarf an ausgebideten Juristen und der juristischen Ausbidung nachgedacht werden. Ein Irrweg scheint mir der in erster Linie aus finanzieen Gründen von den Justizministern aufgebrachte, aber teiweise auch in Kreisen der Anwatschaft unterstützte Vorschag zu sein, die juristischen Ausbidungen voneinander zu trennen und insbesondere im Anwatsbereich vöig zu entstaatichen. Die Foge wäre ein eichterer, und zahenmäßig wahrscheinich verstärkter Zustrom zum Anwatsberuf. Der Verzicht auf den Einheitsjuristen, der wenigstens einen gewissen Einbick auch in gerichtiche Tätigkeit gewonnen hat, wird auf Dauer von Nachteien auch für die anwatiche Berufsausübung sein. Man sote mindestens zu Beginn einer speziaisierten berufichen Tätigkeit auch denen, die später auf der anderen Seite stehen, einma in die Karten geschaut haben. Besonders wichtig erscheint das auch unter dem Gesichtspunkt wünschenswerter Übergänge in späteren Jahren von einem zum anderen Beruf, insbesondere von dem des Rechtsanwats in den des Richters. Jahreange Auseinandersetzungen über die Neuordnung der Gerichtsferien, die insbesondere zu einer geichmäßigeren Beastung der Gerichte führen soen, sind auf praktikabe Weise zu Ende gebracht worden. Den berechtigten Bedürfnissen der Anwatschaft ist bei geichzeitiger Streichung der Gerichtsferien dadurch Rechnung getragen, daß auf Antrag ohne Begründung während der früheren Zeit der Gerichtsferien ohne weiteres Vertagung gegeben werden muß. Die damit eintretende größere Fexibiität bei geichzeitiger Wahrung der individueen Interessen so auch den Rechtsuchenden und ihren Rechtsanwäten zugute kommen. Die von den Bundesändern mit Nachdruck betriebene Rechtspfegeentastung ist in ihrem zivirechtichen Tei vom Bundestag verabschiedet worden. Die Auswirkungen, insbesondere der starren Regeungen zur Übertragung an den Einzerichter werden sorgfätig zu beobachten sein. Sie müssen gegebenenfas in absehbarer AnwB 8 + 9/98 Rechtspoitik im Bundestag Zeit korrigiert und wieder durch eine fexibere Regeung ersetzt werden. Da die Zustimmung der Bundesänder zu den Änderungen wegen der versuchsweise den Ländern anheim gegebenen Mögichkeit einer Übertragung des Handesregisters auf die Industrie- und Handeskammern fragich ist, besteht die Mögichkeit, daß die gesamte Novee auch im zivirechtichen Bereich noch scheitert und in der nächsten Legisaturperiode erneut kritisch betrachtet werden kann. Die für den Bereich des Strafverfahrens gewünschten Entastungen sind wegen der erhebichen Bedenken gegen Einschränkungen der angemessenen Verteidigung und der Rechtsmitte nicht verabschiedet worden. Statt der weiteren mechanischen Einschränkungen von Rechten der Angekagten und ihrer Verteidiger sote in der kommenden Legisaturperiode eine Entastung, besonders der großen Strafverfahren durch eine Änderung der Revision erreicht werden. Die ungewöhnichen, umfangreichen Beweisaufnahmen in 1. Instanz und die Scheu der Gerichte, auch höchst zweifehafte Beweisanträge wegen des Revisionsrisikos zurückzuweisen, könnte durch die Einführung tatsächicher Überprüfungen im Revisionsverfahren eingeschränkt werden. Das Revisionsgericht sote, wenn es die eine oder andere abgeehnte Beweisaufnahme für notwendig hät, diese sebst durchführen. Damit würde das Risiko einer voständigen Wiederhoung großer Prozesse in der 1. Instanz erhebich herabgesetzt. Eine soche Entastung der Gerichte würde im Ergebnis die Einschränkung rechtsstaaticher Garantien im Bereich der Rechtsmitte auch aus Sicht der Landesjustizminister überfüssig machen können. Die Einführung der Hauptverhandungshaft so nicht etwa zu einer vermehrten Inhaftnahme bei vergeichsweise geringfügigeren Straftaten führen, sondern die häufigere Anwendung des bescheunigten Verfahrens anregen. Die kurz nach der Tat durchgeführte Hauptverhandung ohne umfangreiche und angweiige schriftiche Vorbereitungen wird zu karen Ergebnissen in der Beweisaufnahme und überzeugenderen Urteien führen. Die bisherigen, eider erst spärichen Erfahrungen zeigen, daß deshab Urteie von den Beteiigten auch stärker anerkannt und angenommen werden. Die Konzentration aer Verfahrensbeteiigten auf die eine und sofortige Hauptverhandung führt nicht nur zum besseren Urtei, sondern erspart auch aen Beteiigten erhebichen überfüssigen zeitichen Aufwand. Das neue Kindschaftsrecht beseitigt nicht nur hergebrachte Ungeichbehandungen zwischen eheichen und nichteheichen Kindern. Es wird viemehr durch die grundsätziche Annahme der gemeinschaftichen eterichen Sorge eine große Zah von Scheidungsverfahren wesentich entasten und bescheunigen. Wirkiche Unzuträgichkeiten einer gemeinsamen eterichen Sorge können dann später im gesonderten Verfahren geprüft und geändert werden. Die Zwangsvostreckungsnovee ist weit über die ursprüngich beabsichtigte Übertragung der Abnahme der Eidesstattichen Versicherung vom Rechtspfeger auf die Gerichtsvozieher hinaus zu einer wesentichen Vereinfachung und Bescheunigung des Vostreckungsverfahrens genutzt worden. Der Gäubiger und sein Bevomächtigter können in Zukunft eine Füe der bisherigen Korrespondenz, die häufig mit der Foge erhebicher Verzögerung über das Gericht zu führen war, vöig einsparen oder jedenfas in unmittebarem Einvernehmen zwischen dem Gäubiger und dem Gerichtsvozieher eredigt werden. Es ist zu hoffen, daß nicht nur erhebiche Arbeitseinsparungen und Bescheunigungen erreicht werden, sondern daß frühere Ergebnisse der Zwangsvostreckung auch zum Erhat

42 AnwB 8 + 9/ Rechtspoitik im Bundestag von Unternehmen und zur Vermeidung vokswirtschafticher Schäden beitragen. Wie bei den hier dargesteten Gesetzesänderungen, die von besonderer praktischer Bedeutung für die anwatiche Praxis sind, haben wir auch bei einer Viezah von materie rechtichen Änderungen und Verbesserungen nicht zusätziche Regeungen geschaffen, sondern bestehende modernisiert und verbessert. Entscheidendes Kriterium ist die Praktikabiität, der Nutzen für den Einzenen und für die Geseschaft und ihre Vokswirtschaft gewesen. Diese Bemühungen woen wir in der kommenden Legisaturperiode fortsetzen. Der Umfang der gesetzgeberischen Tätigkeit wird in Zukunft jedoch deutich geringer sein können, wei in den vergangenen Jahren die notwendigen Modernisierungen Verbesserungen und Vereinfachungen unseres Rechts in erfreuichem Umfang bereits bewirkt worden sind. Prof. Dr. Uwe-Jens Heuer, MdB, Rechtspoitischer Sprecher der PDS im Deutschen Bundestag Die Rechtspoitik der PDS im Deutschen Bundestag Wenn man die Arbeit der PDS im 13. Deutschen Bundestag gerecht beurteien wi, muß man in Rechnung steen, daß die Verweigerung des Fraktionsstatus für die 30 PDS-Abgeordneten erhebiche Behinderungen mit sich brachte: Einschränkungen der Rechte aus der Geschäftsordnung, insbesondere der Rederechte, Verweigerung der Mitgiedschaft im Vermittungsausschuß, nur beratende Mitgiedschaft im Ätestenrat, in Untersuchungsausschüssen und Enquete-Kommissionen und Beschneidung in der finanzieen Ausstattung. Über diese Diskriminierung hinaus konnten sich die übrigen Bundestagsparteien noch immer nicht zu einem normaen paramentarischen Umgang mit der PDS-Gruppe, ihrem Vorsitzenden und den Abgeordneten durchringen. Anträge der PDS werden unabhängig von ihrem Inhat aus Prinzip niedergestimmt, meist auch von der SPD und den Bündnisgrünen. Das bedeutet jedoch nicht, daß die PDS im Bundestag nichts bewegt hat. Viee Probeme wären ohne das Drängen der PDS gar nicht auf die Tagesordnung gekommen und manche Forderungen der PDS wurden wenn auch auf Umwegen, stischweigend und habherzig übernommen, z. B. beim Schutz ostdeutscher Eigentümer, Nutzer und Mieter und im Rentenrecht. Man kann die rechtspoitischen Aktivitäten der PDS im 13. Deutschen Bundestag in drei Punkten zusammenfassen: Erstens der Kampf gegen den Abbau von Rechtsstaatichkeit und Grundrechten. Zweitens die Vertretung spezifischer ostdeutscher Interessen gegen Diskriminierung und Strafverfogung. Drittens die Demokratisierung und Vereinfachung von Gesetzgebung, Recht, Verwatung und Justiz. Einige wichtige Initiativen seien nachfogend genannt. Die Darsteung muß ückenhaft beiben. Nachdem die PDS schon in der 12. Wahperiode einen kompetten Verfassungsentwurf für das vereinigte Deutschand vorgeegt hatte, ist sie in der 13. Wahperiode mit Einzevorschägen zur Demokratisierung von Staat und Geseschaft hervorgetreten. Es wurde ein Gesetzentwurf zur Ergänzung der paramentarischen Demokratie durch unmittebare Demokratie eingereicht, der u. a. eine praktikabe Regeung von Voksinitiative, Voksbegehren und Voksentscheid enthät, die es den Bürgerinnen und Bürgern ermögicht, direkt auf den Gesetzgebungsprozeß Einfuß zu nehmen. Der Vorschag, eine Voksabstimmung über den Euro durchzuführen, wurde abgeehnt. Vorgesehen war ferner eine demokratische Paramentsreform durch Änderung der Geschäftsordnung des Bundestags und die Schaffung der Institution einer/eines Bürgerbeauftragten. Die PDS hat Gesetzentwürfe zur Demokratisierung des Wahrechts zum Bundestag und zum Europa-Parament eingebracht, die eine Senkung des aktiven Wahaters auf 16 Jahre, das Wahrecht für Ausänder und Ausänderinnen, die seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig ihren ständigen Wohnsitz in Deutschand haben und die Streichung der 5 %-Sperrkause vorsehen. Die Gruppe der PDS stand bei aen Unternehmungen zur Aushöhung der demokratischen Verfassungsordnung der Bundesrepubik auf der Seite der Verteidiger des Grundgesetzes. Das git besonders für die Demontage des Soziastaatsprinzips des Artikes 20 durch die Poitik des Soziaabbaus, für die Aushöhung des Asyrechts in Artike 16, für die Antastung der Unveretzichkeit der Wohnung nach Artike 13 durch den Großen Lauschangriff und für die verfassungswidrige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Rückwirkungsverbot des Artikes 103. Neben der Verteidigung gat die Aufmerksamkeit der PDS der Erweiterung der Grundrechte. Es iegen Anträge vor zur Aufnahme der Rechte von Kindern und Jugendichen, des Rechts auf berufiche Ausbidung, erweiterter Rechte der Frauen, des Rechts auf Verfahrensbeteiigung und des Tierschutzes ins Grundgesetz. In ihrem Entwurf eines Strafverfogungsbeendigungsgesetzes tritt die PDS dafür ein, die Strafverfogung von hoheitichen Handungen ehemaiger Bürger der DDR einzusteen und Straffreiheit für teiungsbedingte Deikte zu gewähren. Dies bezieht sich ausdrückich nicht auf Straftaten, die bei Geegenheit hoheitichen Handens begangen wurden, wie Gefangenenmißhandungen und andere Exzeßtaten. Bei der Behandung des Entwurfs kam es übrigens zu Ausfäen gegen mich (Gerad Häfner: Signa an Pinochet, an Po Pot, an Kim I Sung, von Fibinger bis Heuer, Wir können die Nürnberger Prozesse und den Majdanek- Prozeß vergessen, wenn wir Ihrem Antrag fogen ), die zu den beibenden bösen Erinnerungen an meine Zeit im Bundestag gehören werden. Es versteht sich von sebst, daß die PDS auch für eine Rehabiitierung und Entschädigung derjenigen eintrat, die zur Zeit des Katen Krieges in der aten Bundesrepubik strafrechtichen Verfogungen aus poitischen Gründen oder Berufsverboten ausgesetzt waren. Um die negativen Auswirkungen des verhängnisvoen Grundsatzes Rückgabe vor Entschädigung wenigstens zu midern, hat die Gruppe der PDS den Entwurf eines Nutzerschutzgesetzes eingereicht. Er sah vor, die Vertreibung von redichen Erwerbern aus ihren Grundstücken, Wohnhäusern und Datschen zu beenden, juristischen Tricks von Ateigentümern und Gerichten einen Riege vorzuschieben und so Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herzusteen. Zum Nutzungsentget wurden Anträge eingereicht, die vorsahen, ungebühriche Erhöhungen der Entgete zunächst zu stoppen und dann Erhöhungen nur noch in einem sozia verträgichen Maße zuzuassen. Zur Nichtrückgängigmachung der Enteignungen auf besatzungsrechticher und besatzungshoheiticher Grundage (1945 bis 1949) hat die PDS ebenfas Anträge gestet, die den Versuchen entgegen traten, die Er-

43 454 gebnisse der Bodenreform zu iquidieren und die Nachfoger der Landwirtschaftichen Produktionsgenossenschaften der DDR zu stranguieren. Die PDS tritt für eine grundegende Justizreform ein, die sich nicht einfach vom Sparzwang eiten äßt. Sie hät das ständige Herumdoktern an einzenen Strukturen und Verfahren im Justizbereich für kontraproduktiv. Die Reform muß in die Richtung von mehr Demokratie, Durchschaubarkeit für den Rechtsuchenden und Betroffenen, zu Modernität und Vereinfachung bei voer Wahrung der Rechtsstaatichkeit gehen. As Beitrag dazu wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Demokratisierung und Vereinfachung des Gerichtsverfassungsgesetzes und anderer gerichtsverfassungsrechticher Bestimmungen vorgeegt. Im Mittepunkt des Entwurf steht die Einführung eines dreistufigen Gerichtsaufbaus. Das Landgericht so in Zivi- und Strafsachen das einheitiche Eingangsgericht, das Oberandesgericht die einzige Berufungsinstanz werden. Die Revision so dem Bundesgerichtshof vorbehaten sein. Der Entwurf enthät auch Ideen zur Demokratisierung innerer Strukturen der Gerichte, zum Abbau bürokratischer Hierarchien und zur Zurückgrängung des Einfusses der Exekutive auf Gerichte und Richter. Wir sind im Bundestag stets der oft von der SPD mitgetragenen Poitik der Koaition entgegengetreten, Kriminaität mithife schärferen Strafrechts und höheren Strafen bekämpfen zu woen. Legaisierung des Großen Lauschangriffs, Verängerung der Kronzeugenregeung, Ausweitung der Sicherungsverwahrung, Hauptverhandungshaft, Anhebung des Strafrahmens bei Gewatkriminaität und Sexuadeikten sind einige Markenzeichen dieser Poitik der harten Hand. Die PDS setzt dem eine Strafrechts- und Kriminatitätspoitik entgegen, die dem Anspruch der Bürgerinnen und Bürger gerecht wird, vor Verbrechen geschützt zu werden, die aber auch die soziaen und poitischen Ursachen von Kriminaität und Kriminaitätsangst benennt und bekämpft. Das Strafrecht ist kein Aheimitte. Nach einem ängeren Diskussionprozeß hat die Gruppe der PDS den Entwurf eines Strafrechtsdemokratisierungsgesetzes angenommen, der sich sowoh in der Tradition inksiberaer Kriminapoitik der aten Bundesrepubik as auch positiver kriminapoitischer Ansätze in der DDR sieht. Wir gehen davon aus, daß das Wichtigste nicht eine mögichst hohe Strafe ist, sondern die rasche Aufkärung und konsequente Ahndung der Straftaten. Im Mittepunkt des Entwurfs steht eine humanere und abgewogene Gestatung des Strafensystems, eine teiweise Entkriminaisierung in bestimmten Richtungen (Bagatedeikte, Gebrauch bestimmter Betäubungsmitte, Staatsschutzstrafrecht, Sonderstrafrecht für Ausänder) und die Stärkung der Rechte der Opfer. Ganz entschieden sind wir gegen eine Verschärfung des Jugendstrafrechts. Nicht zuetzt ist der Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Wohnungsmietrechts hervorzuheben. Die PDS egt damit ein geschossenes Konzept für eine Demokratisierung und Vereinfachung des Wohnungsmietrechts vor, das den Interessen der Mieterinnen und Mieter, aber auch den berechtigten Aniegen der Vermieter Rechnung trägt. Es ist vorgesehen, den Mieterschutz weiter auszubauen. insbesondere den Kündigungsschutz für sozia Schwache, für Schwangere, Aeinerziehende, Kinderreiche, Menschen, die 70 Jahre und äter sind und Menschen mit schweren Behinderungen zu verstärken. Gegen unangemessene Mieterhöhungen werden deutiche Schranken gesetzt. Die Miethöhe so sich nach dem tatsächichen Wohnwert richten. Die Entwickung der Mieten so an die Entwickung der AnwB 8 + 9/98 Rechtspoitik im Bundestag Lebenshatungskosten gebunden werden. Der Entwurf sichert die geichberechtigte Behandung eheicher und nichteheicher Lebensgemeinschaften im Mietrecht. Erstmaig werden Rechte und Pichten von Wohngemeinschaften, die Begründung von Mietverhätnissen für Obdachose und die Mietermitbestimmung gereget. Unser Vorschag bringt eine echte Vereinfachung: Das zerspitterte und undurchdringiche Mietrecht wird übersichtich, in verständicher Sprache und für die Bürgerinnen und Bürger durchschaubar in einem Abschnitt des BGB zusammengefaßt. Ich kandidiere nicht wieder für den Bundestag und überasse Jüngeren, dort soziaistische Rechtspoitik zu verfogen. Ich bin aber überzeugt, daß die PDS hoffentich in Fraktionsstärke die rechtspoitischen Ansätze in den eingangs genannten drei Punkten im 14. Deutschen Bundestag beharrich weiter verfogen, ausbauen und durch neue Initiativen ergänzen wird. Bei aen denkbaren Koaitionsvarianten wird sie oppositionee Rechtspoitik von Links betreiben. Eine rot-grüne Koaition wird sie unter inken Druck setzen und beim (einst oppositioneen bzw. wahkämpferischen) Wort nehmen. Ich bin schon heute gespannt, wie sich die SPD as Regierungspartei z. B. zu ihrer Forderung as Oppositionspartei verhaten wird, das Rentenstrafrecht konsequent abzuschaffen. Einen Aspekt des Ausbicks auf den 14. Deutschen Bundestag möchte ich abschießend hervorheben: Die Strafverfogung von Bürgern der DDR, von hohen Funktionsträgern, Sodaten, Richtern, Ärtzten, Veregern usw. wegen angebich krimineer Handungen zu DDR-Zeiten muß aufhören. Es ist der Versöhnung zwischen Ost und West nicht dienich, daß as einziger Verteidigungsminister des Warschauer Vertrags der von den Nazis zum Tode verurteite Antifaschist Heinz Keßer hinter Gittern sitzt! Ich bin nach wie vor für ein Schußgesetz, weches die Strafverfogung beendet, ohne die Frage von juristischer Schud oder Unschud zu entscheiden und damit eine Voraussetzung für die offene Diskussion über die Vergangenheit schafft, würde mich aber auch über Initiativen für eine Amnestie freuen. Das Rentenstrafrecht und die vieen anderen diskriminierenden Ungereimtheiten im Rentenrecht müssen zu Gunsten einer geichberechtigten und anständigen Behandung äterer Menschen in Ostdeutschand beseitigt werden. Ostdeutsche Eigentümer und Nutzer von Wohn- und Erhoungsgrundstücken müssen durch Korrekturen des Vermögensgesetzes, des Schudrechtsanpassungsgesetzes, des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und der Nutzungsentgetverordnung endgütig vom Damokesschwert der Vertreibung geschützt werden.wir gehen dem 10. Jahrestag der deutschen Einheit entgegen. Es ist an der Zeit, der DDR und ihren Bürgern gegenüber bei aer kritischer Auseinandersetzung -Gerechtigkeit und Fairness obwaten zu assen, um zur Hersteung der viebeschworenen inneren Einheit beizutragen.

44 AnwB 8 + 9/ Zur berufsrechtichen Zuässigkeit eines Hinweises auf die Mitgiedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft des DAV Der Deutsche Anwatverein unterhät Arbeitsgemeinschaften auf einer Viezah von Rechtsgebieten. Die Mitgiedschaft hierin ist sehr zu begrüßen. Eine andere Frage ist, ob auf Briefbögen auf eine entsprechende Mitgiedschaft hingewiesen werden darf. Paas 1 bejaht dies mit der Begründung, hierbei handee es sich um diskrete Werbung, die informativ und seriös erscheine und niemas irreführe. Ein socher Hinweis, so meint er, sei auch sachdienich, wei aein die Arbeitsgemeinschaften i. d. R. Gewähr dafür bieten, daß eine entsprechende Fortbidung und speziee Orientierung erfogt. Das eine wie das andere schießt über das Zie hinaus, wobei natürich nicht zu verkennen ist, daß die Ausführungen teiweise geprägt sind von der zum Zeitpunkt der Abfassung (Sommer 1996) noch offenen Rechtsage. Zwischenzeitich haben wir aber den 7 BORA. Hiernach dürfen as Teibereiche der Berufstätigkeit nur Interessenund/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden. Im ursprüngichen Entwurf zu 7 BORA war das Wort nur nicht enthaten. Erst in der etzten Sitzung der Satzungsversammung am wurde es auf Antrag eines Mitgiedes eingefügt. Im Protoko heißt es hierzu: Damit werde kargestet, daß es neben Fachanwatsbezeichnungen eine Kennzeichnung fachicher Speziaisierung nur in Form der Angabe eines Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunktes zuässig sei. 2 Hiernach hat sich die Satzungsversammung aso dafür entschieden, auf Briefbögen (geiches git für Anzeigen und Praxisschid) as Kennzeichnung fachicher Speziaisierung neben Fachanwatsbezeichnungen nur die Angabe von Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkten zuzuassen. Damit steht geichzeitig fest, daß einem Rechtsanwat bestimmte Rechtsgebiete nicht zugeordnet werden dürfen etwa mit dem Zusatz Arbeitsschwerpunkt oder Speziagebiet oder wie Paas 3 noch meint Fachgebiet. 4 Eraubt ist edigich der Zusatz: Tätigkeits- und/oder Interessenschwerpunkt. Damit stet sich die Frage, ob neben der Angabe von Fachanwatsbezeichnungen und/oder Interessen-/Tätigkeitsschwerpunkten auch die Angabe der Mitgiedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft des DAV zuässig ist. Paas weist zutreffend darauf hin, in diesen Arbeitsgemeinschaften erfoge eine entsprechende Fortbidung und speziee Orientierung. Im Regefa dürfte aso davon auszugehen sein, daß das betreffende Mitgied der Arbeitsgemeinschaft sich entweder auf dem ausgewähten Rechtsgebiet (Famiienrecht, Verkehrsrecht, Baurecht, Versicherungsrecht etc.) schwerpunktmäßig betätigt oder jedenfas hierfür besonders interessiert. Mit der entsprechenden Angabe so aso dem Leser der Eindruck vermittet werden, der betreffende Koege betätige sich entweder schwerpunktmäßig auf dem fragichen Rechtsgebiet oder habe jedenfas hier einen besonderen Interessenschwerpunkt. Im Ergebnis wird damit aso eine Kennzeichnung fachicher Speziaisierung vorgenommen. Dies ist aber nach 7 BORA nur in Form der Angabe eines Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunktes zuässig. Hinzu kommt ein weiteres: Nach 7 BORA sind nicht mehr as fünf Benennungen insgesamt zuässig, davon höchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte. Letztere wiederum darf nur derjenige benennen, der nach der Zuassung mindestens zwei Jahre auf dem benannten Gebiet nachhatig tätig gewesen ist ( 7 Abs. 2 BORA). Diese, von der Satzungsversammung nach eingehender Diskussion geforderten Voraussetzungen würden mit einem zusätzichen Hinweis auf die Mitgiedschaft in einer bestimmten Arbeitsgemeinschaft unteraufen. Wer fünf Rechtsgebiete as Schwerpunkte benennt und zusätzich seine Mitgiedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft etwa für Baurecht, Versicherungsrecht, Famiien- oder Verkehrsrecht angibt, vermittet dem füchtigen Betrachter zwangsäufig den Eindruck, er betätige sich auch auf diesen, mit der Mitgiedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft besetzten Rechtsgebieten schwerpunktmäßig oder habe jedenfas auch an diesen Rechtsgebieten ein besonderes Interesse. Die Ausführungen von Paas machen dies hinängich deutich. Die Angabe zusätzicher Rechtsgebiete über den Weg der Mitgiedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft unteräuft aso im Ergebnis die zahenmäßige Beschränkung des 7 Abs. 1 Satz 2 BORA und verstößt geichzeitig gegen das Gebot des 7 Abs. 1 Satz 1 BORA, wonach as Teibereiche der Berufstätigkeit eben nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden dürfen und as soche zu bezeichnen sind ( 7 Abs. 1 Satz 3 BORA). Damit iegt geichzeitig ein Verstoß gegen 1 UWG vor. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, daß die Mitgiedschaft in einer ARGE ohne Quaitätsnachweis auf dem fragichen Rechtsgebiet erworben werden kann und sebst demjenigen offen steht, der sich auf dem fragichen Gebiet nicht betätigt oder hieran kein Interesse hat. Es wird auch im Laufe der Mitgiedschaft kein Quaifikationsnachweis gefordert, und die Mitgiedschaft hängt auch nicht davon ab, ob und bejahendenfas in wechem Umfang an Fortbidungsveranstatungen teigenommen wird. In einem sochen Fae ist bei Angabe der Mitgiedschaft in einer ARGE an 3 UWG zu denken und zwar deshab, wei nunmehr der unzutreffende Eindruck vermittet wird, auf dem jeweis angegebenen Gebiet iege das Interesse oder der Tätigkeitsschwerpunkt des jeweiigen Mitgiedes. Die Satzungsversammung hat das Probem gesehen und deshab in 6 Abs. 2 BORA die Mögichkeit eröffnet, in Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergeichbaren Informationsmitten und zu etzteren gehören weder Briefkopf noch Anzeige, noch Praxisschid weitere as die nach 7 eraubten Hinweise zu geben. Grundsätzich steht aso nichts im Wege, in den vorgenannten Werbeträgern auf die Mitgiedschaft in einer ARGE des DAV hinzuweisen, wobei aber unter dem Ge- 1 Abschied vom Einzeanwat, AnwB 1997, 578, 582; s. auch Ring, AnwB 1998, SV-Prot. 5, S AnwB 1997, 578, So auch Keine-Cosack, NJW 1997, 1257, 1260, Ring, AnwB 1998, 57, 61.

45 456 AnwB 8 + 9/98 Meinung & Kritik sichtspunkt der Irreführung und des Verstoßes gegen die zahenmäßige Beschränkung des 7 Abs. 1 Satz 2 BORA darauf zu achten ist, daß nicht der Eindruck vermittet wird, über fünf Schwerpunktangaben hinaus würden noch weitere Rechtsgebiete schwerpunktmäßig oder nach Interessen besetzt. Entgegen der Ansicht von Römermann 5 git nämich die zahenmäßige Begrenzung des 7 BORA auch für die Werbeträger des 6 Abs. II BORA. Rechtsanwat und Notar Dr. Dieter Finze, Hamm 5 Römermann, i.: Hartung/Ho, Anwatiche Berufsordnung, 7 Rdnr. 76. Erfahrungen bei der Anfertigung eines Aufsatzes zum europäischen Ziviprozeßrecht As Studierender der Rechtswissenschaften bin ich zeitweise auch für ein größeres Unternehmen in Essen tätig. Vor dem Hintergrund einer rechtichen Auseinandersetzung meines Arbeitgebers mit einem irischen Unternehmen kam es mir zu, die internationae Gerichtszuständigkeit zu prüfen. Grundage des Streits war ein konkudent geschossener Diensteistungsvertrag. Einem Bestätigungsschreiben beiiegend waren Agemeine Geschäftsbedingungen dem irischen Diensteistungsnehmer übersandt worden, die in einer Kause Essen as Gerichtsstand festegten. Das irische Unternehmen reagierte auf die Zusendung der AGB nicht. In einem Rechtsgutachten prüfte ich, inwieweit die Gerichtsstandskause angesichts des Schweigens des AGB- Empfängers wirksam geworden war und ob eine Kage in Essen eingereicht werden konnte. Hierbei kam es zu einer intensiven Auseinandersetzung mit dem europäischen Ziviprozeßrecht in seiner Form des Europäischen Gerichtsstands- und Vostreckungsübereinkommens (EuGVÜ). Ohnehin zivirechtich ausgerichtet und mit einem großen Interesse für die Sichtweisen anderer europäischer Rechte versehen, beschoß ich, das für mich überaus interessante und auch hochaktuee Thema der Gerichtsstandsbegründung durch Schweigen auf prorogierende AGB-Kausen nach den Vorschriften des europäischen Zivprozeßrechts zu vertiefen und zu erweitern. Über mein fabezogenes Rechtsgutachten hinaus fertigte ich einen rechtswissenschaftichen Aufsatz an, mit dem Zie, die Probematik umfassend zu erörtern und darzusteen. Vor dem Hintergrund der Prüfung einer Prorogation durch Schweigen auf eine Gerichtsstandskause in AGB as internationaer Handesbrauch i. S. d. Art. 17 I c) EuGVÜ kam ich in Berührung mit den verschiedenen Rechtsansichten in den Mitgiedsstaaten der EuGVÜ. In dem Bemühen, diese vergeichend darzusteen geangte ich an die Grenzen der deutschen juristischen Literatur. Insbesondere hinsichtich der noch jungen Mitgiedsstaaten Griechenand, Portuga und Spanien gab die vorhandene Literatur nichts zu dem von mir bearbeiteten Thema her. Um an die von mir benötigten Informationen zur Fertigsteung meines Aufsatzes zu geangen, entwickete ich einen umfangreichen Schriftverkehr. Ich stete Anfragen an zahreiche Behörden und Institutionen, um zu einer Beantwortung der von mir aufgeworfenen Rechtsfragen zu kommen. Die erhatenen Antworten sind signifikant und assen meines Erachtens Rückschüsse zu, die über die gegebenen Tatsachen weit hinaus gehen. Bis auf äußerst setene Ausnahmen waren die von mir angeschriebenen Institutionen, zu denen u. a. Botschaften und Universitäten gehörten, entweder nicht in der Lage, oder schicht nicht Wiens, auf meine Anfragen zu antworten. Die von mir erhatenen Antworten gichen teiweise regerechten Offenbarungen. Oft gab es auch, trotz nochmaigen Nachfragens, überhaupt keine Reaktionen auf meine Anfragen. Ein soches Verhaten drängt zu der Vermutung, daß in vieen, insbesondere staatichen, Institutionen noch immer der Ungeist herrscht, daß der Bürger für die Institution da ist, nicht aber umgekehrt. Nach diesen Enttäuschungen schrieb ich, in dem unbedingten Wien, meine Abhandung doch noch fertigzusteen, Mitgieder der niedergeassenen freien Rechtsanwatschaft an. Die Reaktionen auf diese Anfragen sind meines Erachtens äußerst bezeichnend für eine sehr gewisse Art der Berufsauffassung sowie einer Verpfichtung zum Recht auch in seiner wissenschaftichen Ausprägung. Obwoh zu keinerei Auskunft verpfichtet und angesichts eines bekanntermaßen in der Rege sehr arbeitsreichen anwatichen Tagesveraufs erhiet ich von den von mir angeschriebenen Rechtsanwäten sehr zügig und informationsreich sowie mit großem Interesse an meiner Arbeit Antwort. Ich möchte mich an diese Stee nochmas ganz besonders herzich bei Frau Rechtsanwätin Anastasia Papathoma-Baetge aus Hamburg und Herrn Rechtsanwat Stefan Meyer aus Madrid bedanken, ohne deren engagierten hifreichen Hinweise mein Aufsatz nicht in der von mir gewünschten Form hätte fertiggestet werden können. Die von mir gemachten Erfahrungen bei der Anfertigung meines Aufsatzes haben mich in meinem Bestreben bestärkt, den freien Beruf des Rechtsanwates zu ergreifen. Seine Ausübung stet für mich die Erreichung eines hohen Ideas dar. stud. iur. Thomas Neuthart, Essen Buchhinweis Erhardt/Douverne/Schmitz; Handbuch für Notare, aphabetischer Wegweiser durch das Notariatsrecht und Notariatskostenrecht mit Gesetzen, Richtinien und Tabeen. Mit Nachtrag: Der Euro in der notarieen Praxis; 5. aktuaisierte Aufage von Bernhard Th. Schmitz, 1998, Car Heymanns Verag KG Kön, Berin, Bonn, München; 808 Seiten, 168 DM. Die Bearbeitung des bestens eingeführten Buches ist im Oktober 1997 abgeschossen worden, as man noch nicht wußte, ob die Noveierung der Bundesnotarordnung noch im Jahre 1998 geingen würde. Der Leser findet handich formees und materiees Notariatsrecht sowie, getrennt davon, Notarkostenrecht nach dem ABC sortiert in treffich abgefaßten Darsteungen und Hinweisen. Daran schießen sich an die nötigen Gesetzestexte sowie die im Notariat besonders zu beachtenden Reguierungen, Bedingungen und Merkbätter. Es fogen Tabeen und Indicis, die tägich und übersichtich zur Hand sein müssen. Am Schuß findet der Leser sehr verdienstvo in knapper und instruktiver Form eine Darsteung Der Euro in der notarieen Praxis. Bis das umfangreiche Noveierungswerk zur Bundesnotarordnung nebst Fogereguierungen gehörig bekannt, verarbeitet, konzipiert und für eine Pubikation durchforstet ist, sote sich diese Aufage ängst verkauft haben, so empfehenswert wie sie ist. Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön

46 AnwB 8 + 9/ % MN DAV-Intern Anwatsgebühren: 10 %-Abschag in den neuen Bundesändern Der Präsident des Deutschen Anwatvereins hat sich im März 1998 schriftich an ae Landesjustizminister der neuen Bundesänder gewandt mit dem Aniegen, die Aufhebung des immer noch bestehenden Abschags für die Anwatsgebühren in den neuen Bundesändern anzuregen (ursprüngich 20 % auf der Grundage der Anage I Kapite III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 27 und Abschnitt IV Nr. 4 des Einigungsvertrages vom ; seit dem durch die Ermäßigungssatz-AnpassungsVO des Bundesjustizministers auf 10 % reduziert). Die Reaktionen aus den Landesjustizministerien sind wenig erfreuich. Die Justizministerin des Landes Sachsen-Anhat Schubert äußert in ihrer Antwort, daß sie zwar Verständnis habe für das Aniegen der Anwatschaft, den in den neuen Bundesändern getenden 10 % igen Abschag auf die Gebühren nach der BRAGO aufzuheben. Die vöige Angeichung an die im aten Bundesgebiet getenden Gebührensätze erscheint ihr aber z. Z. noch nicht gerechtfertigt. Die Verordnungsermächtigung im Einigungsvertrag stee auf die Anpassung an die wirtschaftichen Verhätnisse und damit insbesondere auf die Einkommensverhätnisse in den neuen Bundesändern ab. Die Einkommen in den aten und in den neuen Bundesändern hätten sich aber noch nicht angegichen. Das Niveau der agemeinen Verdienste und Einkommen in den neuen Ländern äge weiterhin unter dem im aten Bundesgebiet. Zudem würde die Aufhebung des Ermäßigungssatzes für die Anwatsgebühren Konsequenzen auch bei den Justizgebühren insgesamt nach sich ziehen, die den Beangen der Rechtsuchenden in den neuen Bundesändern nicht angemessen Rechnung tragen würden. In geicher Weise fät die Antwort aus dem Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangeegenheiten des Landes Brandenburg aus. Zwar verkennt auch der Landesjustizminister von Brandenburg Dr. Bräutigam nicht, daß ein großer Tei der Bürokosten in den neuen Bundesändern genauso hoch sein dürfte wie in den aten Bundesändern, doch hät auch er das agemeine Einkommensniveau in den neuen Ländern weiterhin für niedriger as das in den aten Ländern. Eine ebenso gefaßte Einschätzung gaben der Staatsminister der Justiz des Freistaates Sachsen Heitmann sowie der Minister für Justiz und Europaangeegenheiten des Landes Thüringen Kretschmer. Aein der Minister für Justiz und Angeegenheiten der Europäischen Union des Landes Meckenburg-Vorpommern Prof. Dr. Eggert greift das Aniegen des Präsidenten des DAV auf, wenn er sich anbietet, die erneut aufgeworfene Frage, den Gebührenabschag in den neuen Ländern aufzuheben, in der nächsten Regionakonferenz der Justizministerin und der Justizminister der neuen Länder und des Senators für Justiz des Landes Berin zu erörtern. Die wenig optimistische Einschätzung in Bezug auf eine badige Aufhebung des 10 % igen Abschages für Anwatsgebühren deckt sich mit einem aktueen Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 1998 (BT-Drucksache 13/10823 vom ). Dort heißt es im Abschnitt 2.1 auf Seite 10 wörtich: Der Einigungsvertrag hatte eine Ermäßigung von 20 % bei den Kostensätzen vorgesehen. Dies betraf die Gebühren der Gerichte in aen Gerichtszweigen, in denen die Rechtsuchenden Kosten zu entrichten haben, die Gebühren der Rechtsanwäte und der Notare, die Entschädigung der Zeugen, Sachverständigen und ehrenamticher Richter sowie die Gebühren der Gerichtsvozieher. Die Neufestsetzung oder Aufhebung des Ermäßigungssatzes erfogt nach der Verordnungsermächtigung des Einigungsvertrages zur Anpassung an die wirtschaftichen Verhätnisse. Durch Verordnung vom 15. Apri 1996 ist der Ermäßigungssatz vom 1. Jui 1996 an von 20 % auf 10 % gesenkt worden. Maßgebend für diesen Teischritt war, daß sich die wirtschaftichen Verhätnisse, insbesondere das Lohn- und Gehatsniveau, noch nicht derart angenähert haben, daß die vöige Aufhebung und damit die Geichsetzung der Kostenpfichten in der Justiz zu verantworten war. Jede Gebührenerhöhung trifft Bürger in den neuen Bundesändern wegen ihres geringen Einkommens stärker as die Bürger im Westen. Das Vertrauen in das neue Rechtssystem muß weiter gestärkt werden. Jede Erhöhung der Schwee des Zugangs zu den Gerichten oder zur anwatichen Beratung verangsamt den Aufbau dieses Vertrauens. Die Bundesregierung wird zu gegebener Zeit prüfen, wann der Ermäßigungssatz vöig aufgehoben werden kann. Rechtsanwat Udo Henke, Bonn Landesverbandskonferenz Im Rahmen der Mitgiederversammung 1998 des Deutschen Anwatvereins fand am 22. Mai in Würzburg eine Konferenz der Landesverbandsvorsitzenden statt. Nachdem der bisherige Obmann der Landesverbände erkärt hatte, bei den anstehenden Wahen nicht mehr kandidieren zu woen, war die Wah des neuen Obmanns wichtigster Tagesordnungspunkt der Konferenz. Dr. Gerd Krieger war der erste Obmann der Landesverbandskonferenz, seitdem dieses Amt 1996 mit der neugefaßten DAV- Satzung eingeführt worden war. Er ist seit 1985 Vorsitzender des Landesverbandes Baden-Württemberg. In dieser Funktion hat er stets das Zie verfogt, die Landesverbände und den Dachverband DAV näher zueinander zu führen und den Landesverbänden innerhab des DAV die ihnen zukommende wichtige Roe zu erkämpfen. In der Landesverbandskonferenz hat der Präsident des Deutschen Anwatvereins Herrn Dr. Krieger für seine verdienstvoe Arbeit im Namen des Deutschen Anwatvereins gedankt. Zum neuen Obmann der Landesverbände wurde Rechtsanwat Rof-Michae Eggert, Vorsitzender des Landesverbandes Meckenburg- Vorpommern und Mitgied des DAV- Ausschusses DAV und seine Mitgieder einstimmig bei eigener Enthatung gewäht. Eggert ist mit Jahrgang 1959 einer der jüngsten Landesverbandsvorsitzenden. Sein zunächst anvisiertes Zie wird die Verbesserung und Modernisierung der Kommunikati-

47 458 MN onsmethoden innerhab des Verbandes sein. As Obmann der Landesverbände ist er geborenes Mitgied des DAV-Vorstandes. Nachdem auch der bisherige Stevertreter des Obmanns, Herr Koege Dr. Kaus E. Böhm, Nordrhein-Westfaen für eine weitere Amtsperiode nicht mehr zur Verfügung stand, wurde as neuer Stevertreter Rechtsanwat Kaus Zehner, Passau gewäht, der vom Landesverband Bayern as ständiger Vertreter des Vorsitzenden in die Landesverbandskonferenz entsandt ist. Die nächste Landesverbandskonferenz wird vom 3. bis 5. September 1998 in Hae stattfinden. Rechtsanwätin Heidemarie Haack- Schmah, Bonn Rechtsanwat Swen Waentowski übernimmt das PR-Referat des Deutschen Anwatvereins Rechtsanwat Swen Waentowski hat am 15. Juni 1998 das PR-Referat des Deutschen Anwatvereins von Frau Rechtsanwätin Angeika Rüstow übernommen. Frau Rüstow hat nach fast sechsjähriger Tätigkeit im PR-Referat ein anderes Dezernat übernommen. Sie wird zukünftig die Bereiche Außergerichtiche Konfiktbeiegung, Mediation, das Famiienrecht sowie die Juristenausbidung betreuen. Herr Waentowski ist für die Öffentichkeitsarbeit des Deutschen Anwatvereins und das Anwats- Marketing verantwortich. Herr Waentowski, der am 24. März 1968 in Freiburg im Brsg. geboren wurde, hat sein 2. Juristisches Staatsexamen am 14. Mai 1998 in Düssedorf abgeegt. Nach dem 1. Juristischen Staatsexamen am 20. September 1995 in Düssedorf führte ihn das Referendariat u.a. für das Sommersemester 1997 an die Hochschue für Verwatungswissenschaften in Speyer, wo er sich u.a. mit Medienrecht und der Medienpoitik Deutschands und der Europäischen Union beschäftigt hat. Verbandsuft konnte Herr Waentowski im Rahmen des Referendariats durch seine Tätigkeit für den Zentraverband des Deutschen Handwerks schnuppern. Dem DAV ist Herr Waentowski bereits seit seiner Studienzeit eng verbunden. So war er für die Ersteung des wöchentich erscheinenden Pressespieges verantwortich. Durch diese, dem PR-Referat zugeordnete, Tätigkeit konnte er sich früh mit den Schwerpunkten und Interessen des DAV vertraut machen. Dr. Dierk Mattik PR-Referat AnwB 8 + 9/98 Aus der Arbeit des DAV Präsidentenwechse Mit dem neuen Präsidenten des Deutschen Anwatvereins, Dr. Michae Streck, befaßt sich eine Personaie in der FAZ vom 29. Mai Streck wird as der neue Anwatstyp charakterisiert, der sich heute frühzeitig speziaisiere. Hierbei wird Strecks Auffassung wiedergegeben, nach der es heute nur noch seten den anwatichen Generaisten geben könne. As eine seiner Hauptaufgaben betrachte er es, den Zugang zur Anwatschaft zu regen. Über das geiche Thema berichtet auch recht intern vom 27. Mai Es wird hervorgehoben, daß zum ersten Ma ein Fachanwat für Steuerrecht an der Spitze des DAV stehe. Auch Der Tagesspiege nahm die Geegenheit des Präsidentenwechses wahr, Dr. Streck am 26. Juni 1998 vorzusteen. Zu dem Berufsbid des Rechtsanwats befragt, vergeicht Streck ihn in diesem Bericht mit dem eines Seesorgers: Rechtsanwäte können Tränen trocknen und Gedanken sortieren. Eine weitere Personaie über Dr. Streck findet sich im Juni/ Jui-Heft der freie beruf. Der DAV hatmiteinemempfangin Bonn seinen bisherigen Präsidenten, Feix Busse, verabschiedet. Über das Hauptthema der Reden, der Juristenausbidung, von Dr. Streck und dem Bundesminister der Justiz, Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, berichtet das Handesbatt in seiner Ausgabe vom 18. Juni Das Handesbatt führt aus, daß Streck die zeitgeich stattfindende Justizministerkonferenz gewarnt hat, heute eine Abschaffung des Referendariats zu beschießen. Streck: Die Poitiker dürfen sich nicht vorschne aus der Verantwortung stehen. Mitgiederversammung in Würzburg Die Mitgiederversammung des Deutschen Anwatvereins in Würzburg war Gegenstand eines Berichts in der WOB, Würzburg, vom 6. Juni Der DAV und seine Ziesetzung werden hierbei vorgestet. Hervorgehoben wurde der erfogreiche Kampf des DAV gegen die Einführung des Großen Lauschangriffs in Anwatskanzeien. Über die Vereihung des Ehrenzeichens für Horst Eymann und Detef Keinert berichtet der freie beruf in seinem Juni/Jui-Heft. Dort wird auch Rechtsanwat Feix Busse mit den Worten zitiert: Horst Eymann und Detef Keinert haben sich as Bundestagsabgeordnete, as Poitiker auf Landesebene und as Rechtsanwäte und Notare besondere Verdienste um die Anwatschaft erworben. Asyrechtiche Beratung im Frankfurter Fughafen Über die Beratung von Asybewerbern auf dem Frankfurter Fughafen auf der Grundage einer Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Frankfurter Anwatverein berichtet die Süddeutsche Zeitung in einem Artike vom 4. Juni Mit dem geichen Thema beschäftigt sich auch die Frankfurter Rundschau vom 28. Mai Hierbei kommt die Meinung des Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwatvereins, Dr. Dierk Mattik, zum Ausdruck, daß er ereichtert und froh über den Vertragsabschuß sei. Kritik an der Zusammenegung von Innen- und Justizministerium in NRW Der bisher in der rechtsstaatichen Bundesrepubik Deutschand einmaige Vorgang der Zusammenegung des Innen- und Justizministeriums in

48 AnwB 8 + 9/ Aus der Arbeit des DAV NRW ist im Einkang mit dem DAV von den verschiedenen Organisationen scharf kritisiert worden. Eine noch so große Sensibiität in der Führung eines für Justiz und Inneres zuständigen Ministeriums wird nicht verhindern können, daß die Trennung zwischen Exekutive und Judikative nicht mehr deutich genug hervortritt. Aein der Anschein einer Aufhebung der Gewatenteiung gefährdet die Akzeptanz des Rechtsstaates, wird Dr. Streck in einem Bericht des Köner Stadtanzeigers vom 17. Juni 1998 zitiert. Die gemeinsame Presseerkärung des Deutschen Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwatungsrichter und des Deutschen Anwatvereins findet Eingang in die Medung in recht intern vom 24. Juni 1998, ferner in den Bericht der Frankfurter Rundschau vom 27. Juni Mit dem durch die Zusammenegung aufgeworfenen Probem der Gewatenteiung beschäftigte sich auch die Sendung Inside Poitics der Deutschen Wee in einer Sendung vom 25., 26., 27. Jui In der engischsprachigen Sendung war der Interviewpartner zu diesem Thema Geschäftsführer Rechtsanwat Andreas Kein vom Deutschen Anwatverein. Hier hatte der Deutsche Anwatverein die Geegenheit, dem internationaen Pubikum seinen Standpunkt nahezubringen. Juristenausbidung In der Sendung Campus und Karriere vom Deutschandfunk gab Dr. Streck am 21. Jui 1998 ein Interview betreffend der Juristenausbidung. Diese war auch Thema der Justizministerkonferenz in Warnemünde. Die Beschüsse hierzu wurden von dem Deutschen Anwatverein kritisch kommentiert. Das Mode des DAV, daß die Ausgiederung in verschiedene Berufszweige schon zu Beginn des Referendariats erfogt, wurde in einem Bericht in der Wet vom 24. Juni 1998 dargeegt. Der Deutsche Anwatverein kritisiert insbesondere, daß der Reformansatz der Justizministerkonferenz verfeht sei. Nach Ansicht des DAV schafft der Beschuß der Justizminister keine Abhife, wei er vorsieht, zunächst den Referendardienst berufsbezogen zu gestaten, wie recht intern am 15. Jui 1998 berichtet. Die struktureen Mänge des gegenwärtigen Ausbidungssystems werden nicht beseitigt. Kriminaitätsbekämpfung In der Öffentichkeit wurde breit über die Kriminaitätsbekämpfung diskutiert. Hierbei wurde der DAV mit seinem umfassenden praktischen Know how gerne von den Zeitungen und Zeitschriften und den eektronischen Medien für Hintergrundgespräche befragt. Hierbei konnte das PR- Referat zahreiche Hintergrundgespräche zwischen den Medien und den Strafrechtsexperten des DAV vermitten. So war beispiesweise bei einem Hintergrundgespräch für die Sendung Kontraste des Senders Freies Berin mit Herrn Rechtsanwat und Notar Günter Bandisch die kritische Hatung des DAV zu der Erweiterung der Befugnisse für den Bundesgrenzschutz ein Thema, die auch in einer Medung in recht intern vom 1. Jui 1998 dargeegt wurde. Zum Thema der Inneren Sicherheit gab Rechtsanwat Rüdiger Deckers am 29. Jui 1998 ein Interview dem Saarändischen Rundfunk. Deckers sprach sich gegen härtere Strafen für jugendiche Kriminee aus. In der zu dem Interview erschienen Pressemedung des Saarändischen Rundfunks wird zitiert: Wenn Jugendiche für viee Jahre weggeschossen würden, besteht die Gefahr, daß sie sich in der Geseschaft, in die sie entassen werden, überhaupt nicht mehr zurechtfinden. In dem geichen Interview regte er auch neue Wege in der Drogenbekämpfung an. As Beispie nannte er die Heroinabgabe an Schwerstabhängige. Der Deutsche Anwatverein hat in einer Pressemitteiung der Forderung widersprochen, kriminee Kinder und Jugendiche in geschossenen Heimen unterzubringen. Die Warnung vor der gefährichen Tendenz der Entwickung weg vom Erziehungsstrafrecht hin zum Repressionsstrafrecht fand in einer Medung von AP vom 21. Jui 1998 seinen Niederschag. Das Thema der Jugendkriminaität war auch anäßich eines aktueen Fas in Berin Gegenstand des Kripomagazins vom 15. August 1998 des Senders Berin Aktue, zu der das PR-Referat Rechtsanwat und Notar Prof. Dr. Steffen Stern as Gesprächspartner vermitten konnte. Das Mittagsmagazin des ZDF berichtete in seiner Sendung am 12. August 1998 über die zehnjährigen Erfahrungen mit dem genetischen Fingerabdruck. Auf Vermittung durch MN den DAV konnte hier Rechtsanwat Rüdiger Deckers die kritische Hatung des Deutschen Anwatvereins gegenüber dem genetischen Fingerabdruck in einem Interview zum Ausdruck bringen. DAV-Arbeitsrechter as Experten bei WISO Am 27. Jui 1998 war das Thema des Expertengesprächs der WISO-Sendung des ZDF die Probeme der Zeitarbeit. Die Teinehmer der Expertenrunde, die von den Zuschauern angerufen und befragt werden konnte, wurde hauptsächich vom PR-Referat vermittet. Neben der Rechtsanwätin Angea Leschnik vom Ausschuß für Arbeitsrecht im DAV, war Rechtsanwat Dr. Jobst Hubertus Bauer anwesend, der zugeich in zwei Böcken die Fragen des Redakteurs Michae Opoczynsky beantworten konnte. Das Thema Zeitarbeit war für die Zuschauer so interessant, daß zeitweise die vom ZDF angegebene Teefonnummer bokkiert war. Zur Rechtsanwats-GmbH JuVe Rechtsmarkt berichtete in der Jui-Ausgabe über das Gesetz zur Rechtsanwats-GmbH. Kritik an dem Gesetzentwurf konnte hier Dr. Streck üben: Die Anwats-GmbH, wie sie jetzt verabschiedet wurde, erfüt noch ange nicht ae unsere (die des DAV) Wünsche. Steuerberater stehen nach wie vor besser da. Rechtsanwäte soten, so Streck weiter, etwa wie Steuerberater neben ihrer GmbH-Zuassung noch sozietätsfähig sein. Verkehrsrecht Die Überegungen, das Schadensersatzrecht bezügich der Haftung für die von Kindern verursachten Schäden einzugrenzen, war ein Thema der Sendung Ratgeber Recht am 17. Mai Die gepante Haftungsbegrenzung wurde von Rechtsanwat Hans- Jürgen Gebhardt dahingehend kritisiert, daß dies woh zu einer sehr starken Einschränkung der Ansprüche der Geschädigten führen würde, da die nicht unerhebichen Veretzungen wie beispiesweise Haswirbe-Scheudertrauma, schwere Preungen, Gehirnerschütterung von der Regeung des Schmerzensgedanspruchs herausgenommen werden würden. Die Fragen der Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen war Thema eines ängeren Berichts der Auto Zeitung vom 24. Jui Bezügich des

49 460 MN Bauichtmißbrauchs gab Rechtsanwat Hans-Jürgen Gebhardt zu bedenken, daß dieser so gut wie nie nachgewiesen werden könne. Die Beamten erfänden immer eine Ausrede. Er gaubt, daß Bauicht für viee Beamten und Jungs von der Feuerwehr so etwas wie eine Uniform sei. Bezügich der Neuregeungen der Anschnapficht warnte in der Zeitung Auto vom 5. August 1998 Rechtsanwat Dr. Hubert W. van Bühren vor den Fogen des Nichtanschnaens. Demnach können auch bei einem unverschudeten Unfa von den Versicherungen Schadensersatzansprüche gekürzt werden, wenn die Opfer nicht angeschnat waren. Soten ungesicherte Kinder verungücken, droht dem Fahrer eine Kage wegen fahrässiger Körperveretzung. Ob Hausdurchsuchungen beim Temposünder verhätnismäßig sind, war Thema eines Berichts in der Westdeutschen Ag. Zeitung vom 7. Jui Hierbei fragte Rechtsanwat Hans-Jürgen Gebhardt, ob Poizeibeamte nichts anderes zu tun hätten, as Wohnungen von Temposündern zu durchsuchen. Rechtich sei an soche richterichen Anordnungen aerdings nicht heranzukommen. Bezügich der Haftung bei Großschadensereignissen wie dem Ungück von Eschede wurde die Forderung des DAV, die Haftungsgrenzen zu erhöhen, in der Wet am Sonntag vom 21. Juni 1998 abgedruckt. Bei der Gefährdungshaftung ist die Haftungssumme für die sämtichen Sachschäden auf ,- DM und ,- DM jährich für Hinterbiebene beschränkt. Über diese Forderung des DAV berichtete auch die Saarbrücker Zeitung am 3. Jui Den Standpunkt des DAV hierzu konnte auch Rechtsanwat und Notar Dr. Georg Greißinger auf Vermittung des PR-Referats in der HÖRZU vom 31. Jui 1998 vertreten. Verschiedenes Zum Thema Kaution in Mietwohnungen stand Rechtsanwat Norbert Schöneber dem WDR in seiner Sendung Servicezeit Rede und Antwort. Für die Frage von Eheverträgen brachte der Deutschandfunk am 9. Jui 1998 eine einstündige Sendung, in deren Anschuß Anfragen von Zuhörern ive aus dem Studie beantwortet wurden. Hier konnte dem Deutschandfunk as Expertin durch den DAV Rechtsanwätin Ingeborg Rakete- Dombek vermittet werden. Das Anwatsverzeichnis, das im Deutschen Anwatverag erschienen ist und vom DAV herausgegeben wird, wurde in einem Bericht im Handesbatt vom 29. Juni 1998 vorgestet. Neben der Mögichkeit der Anwatssuche für den Bürger wird in dem Bericht auch auf den Link zum Deutschen Anwatverein auf der Internetseite aufmerksam gemacht. Die Rücknahme der Verfassungsbeschwerde bei der Rechtschreibreform war Gegenstand eines Berichts im Köner Stadtanzeiger vom 8. Jui Auf die Anfrage der Zeitung beim DAV, wie man denn die Vorabberichterstattung beim Bundesverfassungsgericht sähe, konnte geantwortet werden, daß nach Ansicht des DAV das Bundesverfassungsgericht die dichteste Institution überhaupt in der Bundesrepubik sei. Die Rechtsberatung am Teefon durch 0190iger Nummern wurde anäßich des Verfahrens gegen den Betreiber Info-Genie im Handesbatt vom 13. Jui 1998 beeuchtet. Bei dieser Servicenummer hat der Anrufer die Mögichkeit, für 3,63 DM pro Minute Rechtsrat einzuhoen. Bezügich der Bedenken hinsichtich der vermeintichen Preisersparnis bei einem sochen Minutensatz wurde der Sprecher des DAV, Rechtsanwat Swen Waentowski, mit den Worten zitiert, die Anwatsgebühren werden meist vokommen überschätzt. Die Idee der Mediation wird in einem Bericht im Handesbatt vom 4. August 1998 näher dargeegt. Hierbei wird auch ausgeführt, daß der Deutsche Anwatverein auf seinem jüngsten Anwatstag dem Berufsstand bundesweit die Mediation angetragen hat. Der Deutsche Anwatverein begrüßte in einer im Genera-Anzeiger vom 7. August 1998 und in der Rheinzeitung vom 6. August 1998 verbreiteten Medung die Idee der Stadtwerke Bonn und Regionaverkehrs Kön zum Schwarzfahren. Die Verkehrsbetriebe woen ertappten Schwarzfahrern die Mögichkeit bieten, ein Jahresabonnement für Busse und Bahnen zu erstehen, anstatt mit 60,00 DM zur Kasse gebeten und darüber hinaus angezeigt zu werden. Hier schug der Deutsche Anwatverein die Bedenken zur Seite, da bei diesem Antragsdeikt das Mitte und der Zweck verhätnismäßig sind. Außerdem werde mit einem derartigen Verfahren die Chance eröffnet, endich AnwB 8 + 9/98 Aus der Arbeit des DAV von den Forderungen nach immer härteren Strafen wegzukommen. Rechtsanwat Swen Waentowski, Bonn DAV-Pressemitteiungen DAV begrüßt die vorgesehene Vereinfachung der Zuassung zur Rechtsanwatschaft Am Freitag, 10. Jui 1998 beschäftigt sich der Bundesrat mit dem Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwatsordnung (Drucksache 584/98). Der Deutsche Anwatverein (DAV) begrüßt ausdrückich die Vereinfachung des Verfahrens der Zuassung zur Rechtsanwatschaft, hät aber eine bundeseinheitiche Regeung für wesentich besser, sie war im Gesetzgebungsverfahren aber nicht erreichbar. Die bisherige Regeung der Aufspittung der Kompetenzen auf die Rechtsanwatskammern und die Landesjustizverwatungen haben das Zuassungsverfahren in unangemessener Weise kompiziert und aufwendig gemacht. Das Verfahren ist außerdem mit Nachteien für die Antragsteer verbunden. Die Abschaffung der Doppekompetenz im Zuassungsverfahren war daher überfäig. In der voriegenden Fassung soen die Landesregierungen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Entscheidungen im Zuassungsverfahren auf die Rechtsanwatskammern zu übertragen. Dadurch kommt es zu einer unerträgichen Rechts- und Verfahrenszerspitterung. Vöig unterschiediche Zuassungsbestimmungen in den einzenen Ländern könnten die Foge sein. DAV-Pressemitteiung 19/98 vom Reform der Juristenausbidung: DAV fordert Neuregeung des Vorbereitungsdienstes, nicht die Abschaffung Der Deutsche Anwatverein (DAV) begrüßt den Beschuß der 69. Justizministerkonferenz, 17. bis 18. Juni 1998 in Rostock-Warnemünde, mit dem die Notwendigkeit einer grundegenden Reform der Juristenausbidung anerkannt wird. Der Reformansatz der Mehrheit der Justizminister ist nach Auffassung des DAV aerdings verfeht. Der DAV fordert

50 AnwB 8 + 9/ Aus der Arbeit des DAV eine bescheunigte Umsetzung aer Reformüberegungen. Der Vorbereitungsdienst kann durch die Integration von Praxissemestern in einer einphasigen Juristenausbidung nicht ersetzt werden. Eine grundegende theoretische und eine auf den Beruf vorbereitende praktische Ausbidung an der Universität und im Vorbereitungsdienst sind unverzichtbar. Gerade in der Anwatschaft dürfen Berufsanfänger nicht darauf verwiesen werden, an den eigenen Fehern in den ersten Berufsjahren ernen zu müssen. Es kann daher nur eine Neuregeung des Vorbereitungsdienstes in Betracht kommen, nicht dessen Abschaffung. Angesichts der großen Zah der in der Ausbidung befindichen Juristen und des anhatenden Zustroms zur Juristenausbidung ist sowoh im Interesse der Absoventen as auch der Rechtspfege eine schnegreifende Reform dringend geboten. Die Anwatschaft wächst jährich um bis Juristen, die auf den Anwatsberuf unzureichend vorbereitet sind. Irreparabe Verhätnisse können nur vermieden werden, wenn jedenfas der Vorbereitungsdienst grundegend und schne reformiert wird. Der DAV kann nicht erkennen, was dies hindern könnte, nachdem über die Notwendigkeit einer grundegenden Reform Einigkeit besteht. Der Beschuß, zunächst den derzeitigen Vorbereitungsdienst berufsfedbezogen zu gestaten, schafft keine Abhife, wei die struktureen Mänge des gegenwärtigen Ausbidungssystems nicht beseitigt. Ae Bemühungen, das Jurastudium zu reformieren, sind in der Vergangenheit gescheitert. Nichts deutet darauf hin, daß die Reform des Jurastudiums nunmehr asbad geingen könnte. Die beschossene Verbindung der Reform des Vorbereitungsdienstes mit einer Reform des Jurastudiums wird faktisch zu einer Verhinderung, jedenfas aber zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verscheppung der Reform führen. DAV-Pressemitteiung 16/98 vom Autofahren kann bei Einnahme ärztich verschriebener Medikamente weiterhin strafbar sein Sebst bei der Einnahme von ärztich verschriebenen Medikamenten oder Drogen kann sich auch nach dem 1. August 1998 der Führer eines Fahrzeugs weiterhin strafbar machen. Darauf machen die Verkehrsrechtsanwäte im Deutschen Anwatverein (DAV) aufmerksam. Bekanntich ist ab dem 1. August 1998 das Fahren unter dem Medikamenten- und Drogeneinfuß eine Ordnungswidrigkeit. Bisher war die Rechtsage so, daß derjenige, der unter Drogeneinfuß gefahren ist nur dann beangt werden konnte, wenn er fahruntüchtig war. Nun reicht der Nachweis der Medikamenten- oder Drogeneinnahme ohne daß Ausfaerscheinungen voriegen müssen. In einem sochen Fa muß derjenige, der beim Fahren unter Medikamenten oder Drogeneinfuß erwischt wird, mit einem Bußged bis DM, Fahrverbot bis zu 3 Monaten und Punkten in der Verkehrssünderkartei in Fensburg rechnen. Darüber hinaus gibt es die Ausnahmevorschrift, daß das Führen eines Fahrzeugs bei Einnahme von ärztich verordneten Medikamenten und Drogen in therapeutischen Dosen keine Ordnungswidrigkeit darstet. Aerdings warnen die Verkehrsrechtsanwäte im Deutschen Anwatverein davor, daß weiterhin eine Strafbarkeit bei der Einnahme von ärztich verschriebenen Medikamenten und Drogen dann gegeben ist, wenn der Führer eines Fahrzeugs durch diese Einnahme fahruntüchtig geworden ist. Die Ausnahmevorschrift im Ordnungswidrigkeitengesetz hift ihm dann nicht weiter. Die Anwäte hoffen, daß zukünftig hier die Ärzte vermehrt Aufkärungsarbeit eisten. DAV-Pressemitteiung V 5/98 vom Keine Kindergefängnisse! Weg vom Feindbid: Das Kind as das Böse Mit der Forderung nach vermehrter Unterbringung von krimineen Kindern und Jugendichen in geschossenen Heimen verabschiedet man sich von dem Erziehungsstrafrecht und wendet sich hin zu einem Repressionsstrafrecht. Vor dieser gefährichen Tendenz warnt der Deutsche Anwatverein (DAV). Er fordert viemehr die vermehrte Finanzierung von Maßnahmen der Pädagogik. MN Vor dem Hintergrund bedauericher Einzefäe wird mehr und mehr gefordert, kriminee Kinder und Jugendiche in geschossenen Heimen die nichts anderes as Kindergefängnisse sind unterzubringen. Bei sochen Forderungen wird die vorherrschende extreme Kriminaitätsangst bei tatsächicher mäßiger Kriminaität ausgenutzt. Insgesamt ist es so, daß die Zah der schwersten Deikte von Kinder- und Jugendkriminaität keineswegs zunimmt. Es gibt etwa Jugendiche in betreuten Wohnformen. Dabei gibt es etwa 130 Pätze in sogenannten geschossenen Heimen. Diese Patzzah reicht für die Kinder aus, die auf die gängigen Formen des Erziehungsstrafrechts nicht ansprechen. Die weitestgehende Abschaffung der geschossenen Heime resutierte aus den schechten Erfahrungen aus den 60iger Jahren mit den sogenannten Prügeheimen. Man gewann die Erkenntnis, daß Erziehungsdefizite zu Kriminaität führen und diese Defizite durch Erziehung ausgegichen werden müssen. Es ist richtig, wenn die Bundesjugendministerin Caudia Note sagt: Wer heute Freizeitstätten schießt, muß morgen Jugendstrafanstaten bauen. Erziehung bedeutet aber Beziehung zwischen einem Betreuer und dem krimineen Kind oder Jugendichen zu schaffen und nicht wegschießen. Da wo Beziehung stattfindet, gibt es Erfog. Die Säuen der Kinderkriminaität sind Armut und Gewaterebnisse in der Famiie. Daher autet die Forderung des DAV: Es müssen verstärkt präventive Maßnahmen finanziert und ergriffen werden. Wir brauchen Ged für Soziaarbeiter, die bereit, in der Lage und ausgebidet sind, mit schwersttraumatisierten Kindern zu arbeiten. Anstatt geschossene Heimpätze zu finanzieren, die monatich DM kosten, müssen verstärkt Mitte für die Pädagogik bereitgestet werden. DAV-Pressemitteiung 20/98 vom Der Deutsche Anwatverein im Internet mit neuem Gewand Der Deutsche Anwatverein (DAV) präsentiert sich ab Mitte August 1998 auf seinen Internetseiten unter in einem neuen

51 462 MN Erscheinungsbid. Durch die Verwendung von Menüs und Sprungfächen ist das DAV-Angebot im Internet nicht nur übersichticher, sondern auch benutzerfreundicher geworden. Darüber hinaus stet sich der DAV nunmehr durchgängig in einem einheitichen Erscheinungsbid dar. Für den Anwender bietet sich nun auch die Mögichkeit für verschiedene Rechtsgebiete (Bsp.: Verkehrsrecht, Famiien- und Erbrecht und Strafrecht) die Adresse des für ihn passenden Rechtsanwat in seiner Nähe zu erfahren. Aber nicht nur das Aussehen, sondern auch der Inhat hat sich geändert: Steungnahmen und Pressemitteiungen werden von nun an aktue eingepfegt und zahreiche Dokumente können abgerufen werden. So bietet etwa das DAV Büro in Brüsse den Wortaut der neuen EG-Niederassungsrichtinie für Rechtsanwäte in drei Sprachen zum Herunteraden an. Die Arbeitsgemeinschaften des DAV steen sich auf eigenen Seiten gesondert vor. Bewährtes, wie etwa das Anwatsverzeichnis, das aktuee Anwatsbatt sowie die Mögichkeit zum rechtichen Gedankenaustausch beim Anwatsforum Internet findet sich natürich weiterhin. Ebenso finden sich interessante und nütziche Verknüpfungen auf das Internetangebot unseres Partners Hans- Sodan GmbH unter wie beispiesweise den juristischen Veranstatungskaender. Für das DAV-Internetangebot weiter gepant ist, den örtichen Anwatvereinen eine Pattform zu bieten, ums ich und ihre Mitgieder zu präsentieren. Für Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwat Thomas Zerdick, LL.M., Deutscher Anwatverein, Büro Brüsse, 1, Avenue de a Joyeuse Entrée, B-1040 Brüsse, Te. +32/2/ , FAX-Nr.: +32/2/ , E-Mai: bruesse@anwatverein.de, Internet: DAV-Pressemitteiung 21/98 vom Ursachen der Jugendkriminaität bekämpfen Die Erkärung der Professoren zum Jugendstrafrecht wird begrüßt Die wesentichen Ursachen der Kinder- und Jugendkriminaität sind Armut und Gewaterebnisse in der Famiie, somit Erziehungsdefizite. Diese Ursachen der Kinder- und Jugendkriminaität müssen in der Überegung der Bekämpfung einbezogen werden. Die Erkärung der 52 Professoren zum Jugendstrafrecht, wonach Jugendstrafanstaten nicht zu Sicherungsinstitutionen degradiert werden dürfen und die Verschärfung des Jugendstrafrechts abgeehnt wird, wird vom Deutschen Anwatverein (DAV) außerordentich begrüßt. Wenn nach der Verschärfung des Jugendstrafrechts gerufen wird, darf nicht außer acht beiben, daß die zunehmende Armut in der Bundesrepubik eine der Hauptursachen ist ebten mehr Menschen von der Soziahife as jemas zuvor. Dies betrifft Kinder und Jugendiche besonders hart. Hier muß der Staat ansetzen. Dort, wo Armut bekämpft wird, wird auch Kinder- und Jugendkriminaität bekämpft. Übereinstimmend mit der Erkärung der 52 Professoren warnt der DAV vor Panikgesetzgebung. Der Diskussion um Jugendkriminaität feht es bedauericherweise an der für die Gesetzgebung notwendigen Geassenheit und Nachdenkichkeit. Nochmas spricht sich der DAV gegen die Einführung von sogenannten Kindergefängnissen aus. Hierbei würde man sich nämich von dem Erziehungsstrafrecht abwenden, obwoh bekannt ist, daß eine weitere Ursache für Kinder- und Jugendkriminaität Erziehungsdefizite sind. Hier git es, einen Ausgeich zu schaffen und die Erziehungsdefizite abzubauen. Dies geschieht aerdings nur mit Maßnahmen der Pädagogik. Darum autet die Forderung des DAV: Es müssen verstärkt präventive Maßnahmen finanziert und ergriffen werden. (Im übrigen wird auf die Pressemitteiung des DAV Nr. 20/98 vom 21. Jui 1998 verwiesen.) DAV-Pressemitteiung 22/98 vom ARGE Baurecht im DAV Außerordentiche Mitgiederversammung in Bremen am Der Geschäftsführende Ausschuß der Arbeitsgemeinschaft für privates Bau- und Architektenrecht im Deutschen Anwatverein ädt ae Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft ein zur AnwB 8 + 9/98 Aus der Arbeit des DAV Außerordentichen Mitgiederversammung am 7. November 1998, bis ca Uhr in Bremen, Maritim Hote, Hoeraee 98. Fogende Punkte stehen auf der Tagesordnung zur Diskussion und Entscheidung: 1. Verfahrensordnung zur Besteung eines Schichters/Schiedsrichters nach der Schichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) 2. Wah eines Aufnahme- und Benennungs-Ausschusses bzg. der Schichter/Schiedsrichteriste der SOBau (drei ordentiche Mitgieder und ein Ersatzmitgied) Die Einadung zu dieser außerordentichen Mitgiederversammung in Bremen wird zusammen mit dem Programm der unmittebar vorhergehenden 12. Baurechtstagung und mit dem Entwurf der Verfahrensordnung zur Besteung eines Schichters/Schiedsrichters nach der Schichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) aen Mitgiedern der ARGE Baurecht mit separater Post zugesandt. Anmedungen zur 12. Baurechtstagung am 6./ im Maritim Hote Bremen richten Sie bitte an: Veranstatungsbüro der ARGE Baurecht, c/o Deutsche Anwatakademie, Eerstr. 48, Bonn, Te / , Fax 0228/ AG Famiien- und Erbrecht Mitgiederversammung und Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Famiien- und Erbrecht vom 26. bis 28. November 1998 in Leipzig Der Geschäftsführende Ausschuß der Arbeitsgemeinschaft Famiienund Erbrecht im Deutschen Anwatverein ädt ae Mitgieder zur Mitgiederversammung am Sonnabend, dem 28. November 1998, Uhr, Renaissance Hote, Querstraße 12, Leipzig. Tagesordnung 1. Geschäftsbericht des Geschäftsführenden Ausschusses 2. Bericht des Schatzmeisters 3. Bericht der Kassenprüferin 4. Bericht über die Tätigkeit der Regionabeauftragten 5. Bericht über die Griechenand- Reise 1998

52 AnwB 8 + 9/ Aus der Arbeit des DAV 6. Aussprache 7. Entastung des Geschäftsführenden Ausschusses 8. Wah der Kassenprüferin/des Kassenprüfers 9. Ergebnisse der Satzungsversammung vom 5. und Verschiedenes Die Mitgiederversammung und Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft findet vom 26. bis 28. November 1998 im Renaissance Hote Leipzig, Querstraße 12, Leipzig statt. Der Teinehmerbeitrag beträgt für Nicht-Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft Famiien- und Erbrecht 350, DM. Für Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft ist die Teinahme kostenos. Ihre Anmedung nimmt für uns das Veranstatungsbüro der Arbeitsgemeinschaft Famiien- und Erbrecht bei der Deutschen Anwatakademie, Eerstraße 48, Bonn, Teefon / , Teefax / entgegen. Dort beantwortet man Ihnen auch gern weitere Fragen. AG Internationaer Rechtsverkehr Die Arbeitsgemeinschaft für internationaen Rechtsverkehr im Jahre 1997/98 Geschäftsbericht der Vorsitzenden Rechtsanwätin Dr. Caudia Seibe, Frankfurt/Main 1. Mitgiederentwickung Der Mitgiederbestand der Arbeitsgemeinschaft hat sich im Berichtszeitraum von 567 auf 615 Mitgieder erhöht. Dies entspricht einer Mitgiedersteigerung von rund 8%. Dies ist eine im Vergeich zum Vorjahr deutiche Steigerung der Mitgiederzahen. In absouten Zahen stet diese Ziffer auch im Vergeich zu anderen Arbeitsgemeinschaften keine große Arbeitsgemeinschaft dar; geichwoh ist, gemessen an der Zah der deutschen Anwäte, die im internationaen Rechtsverkehr tätig sind, die Zah der Mitgieder sehr erfreuich. 2. Durchgeführte und gepante Veranstatungen Auch im vergangenen Jahr konnte wieder zusammen mit der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit MN (DIS) eine Veranstatungsreihe zum Thema Das nationae und internationae Schiedsverfahren durchgeführt werden. Auch diesma konnten wir Referenten und Teinehmer aus Begien, Deutschand, Frankreich, Österreich, der Schweiz und Ungarn gewinnen. Mit dieser Veranstatungsreihe wird ein Bogen über das gesamte Schiedsgerichtsverfahren geschagen wurde das Seminar zum Thema Ihr Mandat as Schiedsrichter wiederhot fanden die Veranstatungen Ihr Mandat bei der Einschatung staaticher Gerichte vor, während und nach einem Schiedsgerichtsverfahren in Zürich und die Veranstatung Ihr Mandat as Parteivertreter im Schiedsgerichtsverfahren in Weimar statt. Letztere wurde in Zusammenarbeit mit den Rechtsanwatskammern aus der Tschechischen Repubik, der Sowakei und Poen durchgeführt. Erfreuicherweise konnte ca. ein Dritte der Teinehmer (knapp 40 Anmedungen) aus den o. g. Staaten gewonnen werden. Die Arbeitsgemeinschaft Internationaer Rechtsverkehr hat die Teinahme dieser Anwäte durch eine günstige Teinahmegebühr gefördert. Insgesamt ist festzusteen, daß die Veranstatungsreihe von den Teinehmern gut aufgenommen wurde. Sie so deshab auch künftig durchgeführt werden. Im Februar 1998 fand in München das gemeinsam mit der Union Internationae des Avocats (UIA) veranstatete Seminar zum Thema Contract Law and Liabiity in the Internet statt. Das Seminar wurde ausschießich in engischer Sprache angeboten und fand eine hohe Resonanz bei den Teinehmern. Es kamen insgesamt ca. 75 Personen aus dem In- und Ausand. Die Veranstatung war aufgrund der Themenwah ausgesprochen aktue und führte zu intensiven Diskussionen zwischen Referenten und Teinehmern. Für das Jahr 1998 sind noch drei weitere Seminare im europäischen Ausand gepant. So wird Anfang Juni das 2. Seminar zum deutsch-französischen Rechtsverkehr zusammen mit der Association Française des Avocats Conseis d Entreprises (ACE) und der Europäischen Rechtsakademie Trier in Versaies stattfinden. Es werden aktuee Fragen des Arbeitsrechts, Tendenzen im Datenschutzrecht, Fragen der Produkthaftung sowie aktuee Fragen des Insovenzrechtes in den beiden Ländern angesprochen. Darüber hinaus ist ausreichend Zeit für Diskussionen zwischen Referenten und Teinehmern vorgesehen. Es wird eine Simutanübersetzung ins Deutsche und Französische erfogen. Im Jahr 1998 wird sich die Arbeitsgemeinschaft auch wieder nach Osteuropa begeben und vom Jui in Riga eine gemeinsame Veranstatung mit der Association Internationae des Jeunes Avocats (AIJA) und der Latvian Bar Association (LBA) zum Thema Reorganization of Companies Crises Management durchführen. Die Veranstatung wird in die engische und die batischen Sprachen simutan übersetzt. Neben den rechtichen Fragen wird der Akzent vor aem auf betriebswirtschaftiche Aspekte geegt. Den Abschuß der Veranstatungen für das Jahr 1998 bidet das gemeinsame Seminar mit der Law Society of Engand and Waes und der Europäischen Rechtsakademie Trier in London am 2. Oktober. Thema sind die rechtichen Aspekte der Europäischen Währungsunion. Wir gehen davon aus, daß die Veranstatung sowoh spezifisch engische as auch spezifisch deutsche Aspekte der Währungsunion ansprechen wird. Das im etzten Jahr angekündigte Seminar zum Thema Teekommunikationsrecht in Bonn mußte manges einer ausreichenden Teinehmerzah abgesagt werden. Inhatich neu gestatet so es nunmehr im Juni 1999 in Berin neu aufgeegt werden. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, daß die Arbeitsgemeinschaft Internationaer Rechtsverkehr seit etztem Dezember den Mitgiedern des Forums Junger Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte im DAV die Teinahme an ihren Veranstatungen zu einem stark reduzierten Preis anbietet. Dennoch hat sich bisher der gewünschte Erfog nicht eingestet, da bisher kein Mitgied des Forums Junger Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte sich bei den Veranstatungen der Arbeitsgemeinschaft eingeschrieben hat. Daher wird in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführenden Ausschuß des Forums eine eigens für Mitgieder des Forums konzipierte Veranstatung vorbereitet. Sie wird voraussichtich im Apri 1999 stattfinden und Themen der Zusammenarbeit mit ausändischen Anwäten, der ausändischen Urteiserwirkung und -vostreckung sowie des Europarechts in der anwatichen Praxis behanden.

53 464 MN 3. Budget Das Budget der Arbeitsgemeinschaft ist ausgegichen. Wir verfügten am über ein Vermögen von DM ,33. Die zusammen mit der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit durchgeführten Veranstatungen haben weder zu einem Gewinn noch zu einem Verust geführt und daher bis auf die Kosten für notwendige Versandaktionen keinen Einfuß auf die Haushatsage der Arbeitsgemeinschaft gehabt. Die Abrechnung der Veranstatung in München zum Thema Liabiity in the Internet steht noch aus. Aerdings ist aufgrund der hohen Teinehmerzah nicht mit einem Verust zu rechnen. 4. Mitteiungsbatt Wie Sie inzwischen sehen konnten, hat das Mitteiungsbatt ein neues Design erfahren. Bei dieser Geegenheit möchte ich mich ganz herzich dafür bedanken, daß viee der Mitgieder unserem Aufruf, Artike für das Mitteiungsbatt zu schreiben und an die Geschäftsführung zu schicken, gefogt sind. Geichwoh möchte ich bei dieser Geegenheit noch einma die Bitte wiederhoen, dies fortzusetzen, da wir bei der Herausgabe des Mitteiungsbattes ganz entscheidend auf Ihre Kooperation angewiesen sind. Da künftig auch die Pubikation über unsere Homepage ermögicht werden so, findet unser Aufruf zu Beiträgen hoffentich weiterhin Resonanz. 5. Homepage Der Gesetzführende Ausschuß wird in Kürze darüber entscheiden, in wecher Form die Arbeitsgemeinschaft Internationaer Rechtsverkehr sich eine Hompage zuegen und geichzeitig den Mitgiedern eine Mögichkeit geben wird, sich angemessen in diesem Medium darsteen zu können. Wir haten Sie unterrichtet. AG Soziarecht Einadung zur Mitgiederversammung und zur Herbsttagung 1998 Der Geschäftsführende Ausschuß der Arbeitsgemeinschaft Soziarecht im DAV ädt ae Mitgieder ein zur Mitgiederversammung am Freitag, dem 6. November 1998, Uhr in Regensburg Vorschag zur Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht des geschäftsführenden Ausschusses 2. Bericht des Schatzmeisters 3. Bericht des Kassenprüfers 4. Agemeine Aussprache zu Entastung des geschäftsführenden Ausschusses 6. Änderung der Geschäftsordnung* 7. Wah eines Kassenprüfers 8. Wah des Geschäftsführenden Ausschusses 9. Festsetzung des Mitgiedsbeitrages 10. Verschiedenes * Der Geschäftsführende Ausschuß der Arbeitsgemeinschaft Soziarecht im DAV schägt der Mitgiederversammung fogende Änderungen der Geschäftsordnung vor: Neufassung 1 Name und Sitz Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Soziaund Medizinrecht im Deutschen Anwatverein. Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Sitz des Deutschen Anwatvereins. Neufassung 2 Ziee und Aufgaben Die Arbeitsgemeinschaft Soziaund Medizinrecht fördert zur Unterstützung des und im Einvernehmen mit dem DAV die sich aus der berufichentätigkeit ergebenden ideeen und wirtschaftichen Interessen der im Sozia- und Medizinrecht tätigen Rechtsanwäte. Dies erfogt insbesondere durch: 9 Diskussion und Information über berufspoitische Fragesteungen und Entwickungen, 9 die Einfußnahme auf die Meinungsbidung und auf die gesetzichen Rahmenbedingungen im Bereich der berufspoitischen Fragesteungen, 9 Förderung der Fortbidung und der Kommunikation der Mitgieder untereinander 9 die gemeinschaftiche Werbung für die Fachbereiche Sozia- und Medizinrecht Änderung 6 Abs. 1 Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden durch den Geschäftsführenden Ausschuß geführt. Dieser setzt sich aus 7 Mitgiedern einschießich eines vom Vorstand zu benennenden Mitgiedes zusammen. Er wäht aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stevertreter. Im übrigen verteit der Geschäftsführende Ausschuß die einzenen Aufgaben unter sich. Das Sekretariat der Arbeitsgemeinschaft wird in der Geschäftsstee des Deutschen Anwatvereins geführt. Neufassung 8 Beitrag Der Mitgiedsbeitrag kann auf begründeten Antrag vom Geschäftsführenden Ausschuß herabgesetzt oder erassen werden. Anträge von Mitgiedern zur Tagesordnung sind bis an den Geschäftsführenden Ausschuß der ARGE Soziarecht im Deutschen Anwatverein, Schiffbauerdamm 17, Berin zu richten. Die Herbsttagung findet am 6./7. November 1998 im Best Western Atrium Hote in Regensburg statt. Der Teinehmerbeitrag beträgt für Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft Soziarecht und des Forums Junge Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte 390 DM und für sonstige Teinehmer 590 DM. Anmedungen und Anfragen für die Herbsttagung sind zu richten an das Veranstatungsbüro der ARGE Soziarecht bei der Deutschen Anwatakademie, Eerstraße 48, Bonn, Teefon / ; Teefax: / AG Verkehrsrecht & AG Strafrecht Verteidigung in Verkehrsstrafsachen AnwB 8 + 9/98 Aus der Arbeit des DAV Bericht über die Fachtagung in Bad Kreuznach Nach anger Zeit haben die Arbeitsgemeinschaften Verkehrsrecht und Strafrecht wieder einma eine gemeinsame Veranstatung abgehaten. Am 6. und 7. März 1998 trafen sich beide zu einer gemeinsamen Fachtagung zu dem Thema Verteidigung in Verkehrsstrafsachen Neue Vorschriften, Zeugen und Sachverständige. Unter Federführung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht reisten über 240 Koeginnen und Koegen nach Bad Kreuznach, wo das Parkhote Kurhaus ein stivoes Ambiente bot, das der Tagung schon rein äußerich Ganz verieh. Fachich bestach die Präsenz der sämtich hervorragenden Referenten. Ae Vorträge waren geprägt von höchster fachicher Kompetenz. Die Füe des Stoffes konnte demzufoge auch nur mit Mühe in dem vorgegebe-

54 AnwB 8 + 9/ Aus der Arbeit des DAV nen zeitichen Rahmen gehaten werden. Am Freitag referierte zu Beginn Koege Wof-Dieter Beck aus München, bis zu seinem Ruhestand Leiter des Referats Interessenvertretung Recht in der juristischen Zentrae des ADAC, über die Änderungen des OWiG und StVG und ihre Auswirkungen auf die Verteidigung. Er hob hervor, daß nahezu sämtiche Neuerungen, die seit dem geten, zu Lasten des Betroffenen gingen. Die angehobenen Bußgedgrenzen würden dazu führen, daß die einzenen Bußgeder in der BKatV bad ebenfas drastisch erhöht würden. Ein Rechtsmitte gegen amtsgerichtiche Entscheidungen finde zukünftig de facto nicht mehr statt, da bis zum Werte von 500, DM nur noch der Antrag auf Zuassung der Rechtsbeschwerde, und dieser nur noch zur Fortbidung des Rechtes zuässig sei. Die Tatsache, daß eine Entastung der Gerichte aufgrund der nun gütigen Änderungen aein auf dem Rücken des Betroffenen ausgetragen werde, zeige der Umstand, daß für die Betroffenen zukünftig Anwesenheitspficht in den Hauptverhandungsterminen bestehe, andernfas der Richter den Einspruch zwingend verwerfen müsse und auch eine Vernehmung durch einen ersuchten Richter voständig entfaen sei. Mancher Betroffene werde aus Scheu vor einer sochen Anreise und den damit verbundenen Kosten eher den Einspruch zurücknehmen, as sich derartige Lasten aufzuaden. Manches Unrecht erwachse aus sochen Gründen dann in Rechtskraft. Es sei edigich zu begrüßen, daß die Verbüßung des Fahrverbotes disponibe geworden sei. Es sei aerdings zu bekagen, daß mehrere Fahrverbote nun nur noch nacheinander, nicht mehr zeitgeich verbüßt werden könnten. Der erstrebte Entastungseffekt der Gerichte werde sich teiweise nur veragern. Statt der Bußgedgerichte, die oftmas Kärung im Hinbick auf die zivirechtichen Haftungsfragen in Unfäen herbeiführten, würden nun die Zivigerichte diese Tatsachenfragen kären müssen. Zu Recht wies Beck darauf hin, daß das Hauptprobem der Gerichte ohnehin meistens in deren Langsamkeit und Umständichkeit iege und daher nur dort durch Veränderungen in der richterichen Arbeitsweise zu erzieen seien. Eine nennenswerte Verbesserung für die Betroffenen habe die Gesetzesänderung jedenfas an keiner Stee erbracht. Aein die Tatsache, daß die Bestimmung des 84 Abs. 2 BRAGO nun auch auf Entscheidungen im schriftichen Verfahren durch das Gericht anwendbar ist, macht jedenfas die Verteidiger gewogen. Professor Dr. Werner Winker, der angjährige Leiter des MPI Hannover und jetzige Obergutachter referierte über Neue Entwickungen bei der MPU-Begutachtung und Nachschuung. Er machte deutich, daß die MPU unverändert das einzige Instrument sei, die Fahreignung zuverässig zu ermitten. Im Gegensatz zu der weitverbreiteten Meinung sei die Durchfaquote nur etwa 49 % der auf Akohoprobematik Geprüften. Etwa 21,5 % werden as nachschuungsfähig eingestuft und 29,7 % der Probanden bestehe die Untersuchung. Auf die MPU, die zukünftig übrigens werde Begutachtungsstee für Fahreignung heißen werde, bereiteten sich rund 80 % der Probanden nicht vor. Daher sei eine verkehrspsychoogische Beratung bzw. die Teinahme an Aufbauseminaren dringend geboten. Prof. Dr. Michae Rösser aus Würzburg eräuterte aus der Sicht des psychiatrischen Sachverständigen die neue Rechtsprechung zur Rauschtat und zur Schudfähigkeit. Anhand signifikanter Entscheidungen des BGH und der Oberandesgerichte machte er deutich, daß nicht-akohogewöhnte Straftäter grundsätzich bevorzugt würden. Er wies auf die besondere Beurteiungsprobematik hin, die eigentich eine schematische Betrachtungsweise ( 21 StGB ab 2%) eigentich nicht zuasse. Am Samstag brachte Dip. Phys. Dr. Urich Löhe aus Freiburg Neue wissenschaftiche Erkenntnisse des technischen Sachverständigen in Verkehrssachen zu Gehör. Hinsichtich der Überwachungseinrichtungen bekräftigte er seine Forderung nach fotografischer Dokumentation der Lasergeschwindigkeitsmessungen (so auch Himann, Anmerkung zu einem Urtei des AG Kön, NZV 98, 85). Anderenfas sei das Meßergebnis für einen Sachverständigen nicht nachprüfbar. Je weiter weg das zu messenden Fahrzeug nämich entfernt sei, um so ungenauer werde die Messung im Hinbick auf mögicherweise während des Meßvorganges überhoende Fahrzuge, da der beim Austritt aus dem Meßgerät mikroskopisch keine Punkt sich mit zunehmender Entfernung kräftig vergrößere. Bei dem Riege-Meßgerät gehe er bis auf weiteres von einen Sicherheitsabschag von 5 % (statt der übichen 3 %) aus, wei es mit dem MN Gerät Meßabweichungen im Verhätnis zu Radarmessungen gäbe, deren Ursache bis heute nicht gekärt seien. Beim HWS-Trauma, so führte Löhe eindrucksvo aus, komme es nicht, wie oft von interdiszipinären Sachverständigen ausgeführt, aein auf die aufprabedingte Geschwindigkeitsänderung it, sondern auch auf die zeitiche Intensität des Aufpras an, somit auf den Wert iv. Bei einem Aufpra unter spitzem Winke sei eine weit größere zeitiche Einwirkung gegeben, as bei einem voüberdecktem Aufpra. Entscheidend sei aso der Wert iv/it. Es könne aso nicht genere gesagt werde, bei einer Aufprageschwindigkeit von unter 10 km/h könne ein HWS-Trauma nicht entstehen. Wichtig ist viemehr die konkrete Aufprasituation. Richter am BGH Dr. Kaus Toksdorf referierte über Aktuee Entscheidungen des BGH in Verkehrssachen. In der von ihm gewohnten aunigen und unterhatsamen Art verstand er es, die wenigen zu diesem Thema in der Vergangenheit ergangenen Entscheidungen dem Auditorium einprägsam und gut verständich nahezubringen. Zu erwähnen sei das actio ibera in causa-urtei, die Entscheidung zum Fortsetzungszusammenhang mehrerer Verkehrsverstöße im Veraufe einer Fahrt, die Definition des Gefahrenbegriffs in 315 c StGB, aber auch die Rechtsprechung zur Verjährungsunterbrechung in Bußgedverfahren und die Anforderungen an den Tatrichter bei Identitätsprobemen. Breiten Raum nahm die Kommentierung des BGH-Urteis betreffend Fahrverbot aus dem vergangenen Jahr ein, insbesondere die Fehinterpretation in den Medien. Die Frage subjektiv grober Pfichtwidrigkeit sei oft von den objektiven Gegebenheiten (Bebauung, verdeckte Schider usw.) abhängig. Der Umfang der Bindungswirkung des Strafverfahrens für das Ziviverfahren war Thema des nachfogenden Referenten, Rechtsanwat am BGH Dr. Christoph Kaas, Karsruhe. Die Zuhörer wurden in ihrer Meinung bestärkt, daß es eine soche Bindungswirkung nur in setenen Ausnahmefäen geben kann, ansonsten aber wegen der dogmatischen Verschiedenheit beider Verfahren grundsätzich keine Bindungswirkung entstehe. Für viee waren die fogenden Ausführungen des Koegen Dr. Wihem Krekeer aus Dortmund zum Thema Der Sachverständige im Verkehrsstrafverfahren von besonderem In-

55 466 MN teresse. Diese gat insbesondere den Ausführungen zur der strafprozessuaen Handhabung von Beweisanträgen betreffend Sachverständigengutachten im Hinbick auf das Revisionsverfahren. Für den Beweisantrag auf Ersteung Sachverständigengutachtens sei es wichtig, ob überhaupt die erforderichen Anknüpfungstatsachen gegeben seien. Nur so könne der Sachverständige Befundtatsachen ermitten, die ggf. durch Zusatztatsachen zu ergänzen sind. Bei der Abehnung eines Sachverständigen sei zu berücksichtigen, daß auch der abgeehnte Sachverständige weiterhin as Zuge zur Verfügung stehe. Nach der Rechtsprechung des BGH habe die Verteidigung keinen Anspruch auf Herausgabe der Arbeitsunteragen des Sachverständigen. Besondere Aufmerksamkeit widmete Krekeer der Bedeutung anthropoogischer Gutachten im Rahmen der Indentifizierungsprobematik. In sofern kann es bedeutsam sein, Vergeichspersonen zu präsentieren, wenn z. B. wesentiche Gesichtspartien des Beschudigten verdeckt sind. Koege Lutz Lehmann aus Hae referierte sodann zu dem Thema Der Zeuge im Verkehrsstrafverfahren Gaubwürdigkeit und Aussageverhaten. Er verwies auf die zahreichen wissenschaftichen Veröffentichungen zu diesem Thema und machte an Beispieen die Gefahren deutich, die im Rahmen von Zeugenbefragungen für die Verteidigung entstehen können. Probematisch sind einerseits die Opferzeugen, die ein eigenes wirtschaftiches und persöniches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, anderseits aber auch die Knazeugen, die mit zunehmender Zeit immer weniger zwischen tatsächichen Wahrnehmungen und Hinzugedachtem unterscheiden können. Dem Tatrichter obiege daher eine erhöhte Begründungspficht im Hinbick auf die Gaubwürdigkeit und den persönichen Eindruck. In Jedem Fae müsse der Zeuge aber im Zusammenhang berichten können und der Unsitte der Gerichte, ständig zu unterbrechen und dazwischenzufragen, sote mit den Mitten der StPO nachdrückich Einhat geboten werden. Die Zweiteiung des Fragerechtes des 240 StPO eraube Vorhate erst im zweiten Tei der richterichen Befragung. Von besonderem Interesse waren die abschießenden Ausführungen des Koegen Rainer Brüssow, Kön, zu den Beweisverwertungsverboten in Verkehrsstrafverfahren. Dieses gat vor aem dem Thema der Nichtbeehrung des Beschudigten beim ersten Zugriff der Poizei. Oft werde die Beehrung erst nach dem Geständnis erteit. Probematisch sei in diesem Zusammenhang die Abgrenzung zur informatorischen Befragung. Sofern hierzu jemas ein Nachweis feherhafter oder unterassenen Beehrung erbracht werde, foge daraus zugeich ein absoutes Verwertungsverbot für das gesamte Verfahren. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Beehrung müsse aktenkundig sein. Der Betroffene müsse auch auf sein Schweigerecht hingewiesen werden, was offenbar bei den Ermittungsbehörden weithin unbekannt sei. Brüssow referierte asdann zu dem Probemkreis der sogen. Hörfae und zu der Verwertung von Aussagen geistig Behinderter sowie Akoho- und Drogensüchtiger. Wichtig sei es, der Verwertung im Hauptverhandungstermin rechtzeitig und ggf. zu Protoko zu widersprechen. Insbesondere müsse vor der Beweiserhebung widersprochen werden, wei sonst die Gefahr innerer Verwertung bei den Richtern, vor aem den Laienrichtern bestehe. Er forderte ferner die Notwendigkeit der Einrichtung von Strafverteidigernotdiensten an aen Gerichtsorten. Fazit Ae Referate werden in der Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht veröffenticht und sind so jedem Koegen zum Nachesen zugängich. Die Fachtagung zeichnete sich durch hohes fachiches Niveau aus. Die Teinehmer bestätigten das dadurch, daß sie nahezu voständig bis zum Schuß bieben. Der fachiche Erfog war Anaß zu einem einstimmig gefaßten Beschuß, eine soche gemeinsame Tagung zukünftig in zweijährigem Abstand durchzuführen. Mit einer einstimmig gefaßten Entschießung wandte sich das Auditorium gegen die jetzt gütigen, für den Betroffenen nachteiigen Gesetzesänderungen und deren Fogen auf die Rechtsprechung in Bußgedsachen. Die fachiche Gestatung und die Auswah des geseschaftichen Rahmenprogramms (Stuttgarter Juristenkabarett und festiches Abendessen mit Weinprobe und Musik) trug die unverwechsebare Handschrift des Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV, Koegen Hans- Jürgen Gebhardt aus Homburg/Saar, der mit dieser Fachtagung neben den AnwB 8 + 9/98 Aus der Arbeit des DAV Homburger Tagen und der Rechtsprechungsveranstatung in Würzburg ein neues Fortbidungs-Highight kreiert hat, das auch zukünftig für jeden Verkehrsrechter ein Muß darsteen sote. Rechtsanwat Frank-Roand Himann III, Odenburg Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht Unfaschadenreguierung/ Geschädigtenschutz Neues gemeinschaftiches Seminar Am hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht in Stuttgart das erste gemeinschaftiche Seminar für Rechtsanwäte, Kfz-Sachverständige und Kfz-Reparaturbetriebe zusammen mit dem Bundesverband der freiberufichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) und der GTÜ Geseschaft für Technische Überwachung mbh durchgeführt. Mit 503 Teinehmern war es nicht nur die größte Veranstatung, weche die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht bisher je durchgeführt hat, sie dürfte auch eines der größten, wenn nicht sogar das größte Seminar des DAV überhaupt in seiner Geschichte, und eines der erfogreichsten überdies gewesen sein. Ausgangsüberegungen des Seminars Mittepunkt der Arbeit der Verkehrsrechtsanwäte ist die Unfaschadenreguierung. Schon immer ist dabei mehr oder weniger heftig von Geschädigten und ihren Rechtsanwäten mit den Schädigern bzw. ihren Haftpfichtversicherern gestritten und um den gerechten Schadensersatz gerungen worden. Seit einiger Zeit hat dieser Streit jedoch eine andere Quaität gewonnen, wei Versicherer es sich zum Zie gesetzt haben, nicht nur Mietwagenunternehmen, Kfz-Betriebe und Kfz- Sachverständige sondern auch die Anwäte im Bereich der Unfaschadenreguierung ganz auszuschaten bzw. mindestens zurückzudrängen und, wo dies nicht mögich ist, die genannten Gruppen gegeneinander auszuspieen oder massiv einseitig zu beeinfussen.

56 AnwB 8 + 9/ Aus der Arbeit des DAV MN Bick in das Auditorium des Seminars vom in Stuttgart Mit Argumenten wie: die Sachfogekosten seien zu hoch, Deutschand eiste sich im internationaen Vergeich eine Luxus -Schadenreguierung, Bagate -Schmerzensgeder soten zugunsten von höherem Schmerzensged für schwere Veretzungen vernachässigt werden, bei Bagate -Schäden brauche man weder einen Sachverständigen noch einen Anwat wobei es Versicherer gibt, weche DM- Schäden as Bagate -Schäden in diesem Sinne verstehen u. a. m. ist der Atag der Unfaschadenreguierung bei Anwäten, Kfz-Betrieben und Sachverständigen zunehmend davon gekennzeichnet, daß Schadenreguierer der Versicherer durch angjährige Rechtsprechung gesicherte Rechte der Geschädigten wikürich beschneiden oder nirgends vorgesehene Zustimmungs- oder Genehmigungsrechte für die Versicherer rekamieren (z. B. bei der Veräußerung des Restwerts oder der Anmietung eines Mietwagens). Die Foge sind vöig verunsicherte Kfz-Betriebe und Sachverständige. Hier setzt das neue Seminar an: Es wi Anwäte, Kfz-Betriebe und Kfz-Sachverständige zusammenführen, umaufregionaer Ebene im Diaog die aktueen Fragen der Schadenabwickung von Verkehrsunfäen (so der voständige Tite des Seminars) aus dem Bickwinke von Werkstatt, Sachverständigem und Geschädigtem/Anwat zu erörtern. Für Rechtsanwäte ist die Teinahme aema sehr ohnend, wei der Rechtsanwat die aktueen Probeme seiner Kfz-Betriebe und Sachverständigen konzentriert kennenernen kann. Ziesetzung des Seminars Zie des Seminars ist es, zu hochaktueen Fragen der Schadenabwickung rechtich fundierte und praxisgerecht Antworten in für juristische Laien verständicher Sprache zu geben. Die Seminarteinehmer soen für ganz konkrete Probeme ihres Atags as Kfz-Betrieb, Kfz-Sachverständiger, aber auch as Rechtsanwat Hintergrundinformationen und praktische Tips erhaten, weche sie befähigen, die Probeme besser zu ösen. Darüber hinaus so das Verständnis der 3 Gruppen untereinander gefördert werden. Die Träger des Seminars As Mit-Träger des gemeinschaftichen Seminar hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht mit dem BVSK den größten Berufsverband der freiberufichen Kfz-Sachverständigen Deutschands und mit der GTÜ die größte Fahrzeugüberwachungsorganisation freiberuficher Sachverständiger Deutschands gewonnen. Da hinter der GTÜ die Arbeitsgemeinschaft der DAT-Vertragspartner e. V. (AGS-DAT), der BVSK und der Bundesverband der öffentich besteten und vereidigten sowie agemein anerkannten Sachverständigen e. V. (BVS) stehen, wird das Seminar sachverständigenseits praktisch von nahezu aen quaifizierten freiberufichen Sachverständigen in Deutschand mitgetragen. Thematische Schwerpunkte des Seminars Die thematischen Schwerpunkte des Seminars werden jeweis aktue zusammengestet. Derzeit sind u. a.. fogende wesentiche Themen vorgesehen: Reparaturkostenübernahmeerkärungen/Sicherungsabtretung Rechtsberatungsgesetz Stundenverrechnungssätze Restwert Eurogarant-Fachbetrieb Partner-Werkstattkonzept Motorcare 2. Schadensersatzrechts-Änderungsgesetz Reparaturfreigabe Freie Wah des Sachverständigen?

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