b 10/96 Inhaltsverzeichnis Aus der Arbeit des DAV Aufsätze Mitteilungen 125 Jahre Deutscher Anwaltverein Bamberg Mitgliederversammlung 1996

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1 10/96 Oktober Aus dem Inhat Aufsätze und Vorträge Regementierung der Werbung in der Berufsordnung (Eymann) 481 Anwatswerbung in der Berufsordnung (von Fakenhausen/Hausmann) 486 Anwatiche Schichtung im Arbeitsrecht? (Grotmann-Höfing) Jahre Deutscher Anwatverein Bid und Sebstverständnis des Anwats heute (Redeker) 503 Vorträge Mitgiederversammung 1996 Datenschutz und Mandantenschutz (Redeker/Auernhammer/Boecker) 512 Aus der Arbeit des DAV DAV im Internet 525 Mitteiungen Abschaffung der Gerichtsferien 532 Rechtsprechung LG Baden-Baden: Anwats-GmbH 537 BVerfG: Sachichkeitsgebot 538 AGH Baden-Württemberg: Anzeigen eines Anwats im redaktioneen Tei einer Zeitung 539 BGH: Keine gemeinsame Berufsausübung zwischen Anwatsnotar und Wirtschaftsprüfer 541

2 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 46 Oktober 1996 b 10/96 Inhatsverzeichnis Aufsätze 481 Regementierung der Werbung in der Berufsordnung sinnvo, überfüssig oder unzuässig? Von Rechtsanwat und Notar Horst Eymann, MdB, Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, Stade 486 Anwatswerbung in der Berufsordnung Weche Schranken setzt das Karterecht? Von Rechtsanwat Dr. Joachim Freiherr von Fakenhausen und Referendar Friedrich Ludwig Hausmann, Frankfurt/Main 488 Anwatiche Schichtung im Arbeitsrecht? Von Rechtsanwat Dr. Günter Grotmann-Höfing, Vemar 491 Die Erbschaftsteuerreform nach dem Entwurf der Bundesregierung sieht so die neue Erbschaftsteuer aus? Von Rechtsanwat Kaus Strohner, Kön und Rechtsanwat Horst Hoffmann, Kön 125 Jahre Deutscher Anwatverein Bamberg 498 Festveranstatung 125 Jahre Deutscher Anwatverein Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön Ansprache Von Rechtsanwat Feix Busse, Präsident des Deutschen Anwatvereins 500 Der Vorstand des Deutschen Anwatvereins am 25. August in der Concordia zu Bamberg 503 Bid und Sebstverständnis des Anwats heute Von Rechtsanwat Prof. Dr. Konrad Redeker, Bonn 506 Bamberger Gespräche und aufmerksame Zuhörer Mitgiederversammung Aus dem Fachprogramm: Datenschutz und Mandantenschutz in der Anwatskanzei Von Rechtsanwat Dr. Hemut Redeker, Bonn 517 Datenschutz bei Praxisverkauf und Praxisfusion Ein Rechtsprechungsbericht Von Rechtsanwat Dr. Herbert Auernhammer, Bonn 520 Datenschutz Anwatsrechte Berufspfichten Von Rechtsanwat und Fachanwat für Verwatungsrecht Bernhard Boecker, Kön 522 Fachprogramm des Forums Junger Anwäte: Arbeitsos, ausgebeutet, zertifiziert der Weg nach oben? Von Jean-Oiver Boghossian, Saarbrücken 542 Buchhinweis Finke: Streitwerttabee 1996 (Henke) Michemann/Michemann: Effizient esen (Dörner) Möer: Buchführung, Steuern und Persona in der Anwatskanzei (Schwedhem) Aus der Arbeit des DAV 525 Deutscher Anwatverein jetzt im Internet Kurznachrichten PR-Referat Von Rechtsanwätin Angeika Rüstow, Bonn 527 AG Internationaer Rechtsverkehr: Sport und Sponsoring Personaien: Dr. Wofgang Matschke Präsident des Anwatsgerichtshofs Hessen Mitteiungen 528 Ausand: Deutsch-Austraische Juristenvereinigung e. V. Rechtsanwäte as Friedensrichter in Mata Von Rechtsanwat Peter Pietsch, Mering 529 Büro, Computer & Teekommunikation: Das Internet für Juristen Zugang, Kosten, Nutzungsvoraussetzungen Von Rechtsanwat Timm Hitzfed, Augsburg 531 Gebührenfragen: Ersatz der Aktenversendungsgebühr Von Rechtsanwat Dr. Jürgen Chemnitz, Pinneberg Neue Bundesänder: Noch einma: Postuationsfähigkeit in den neuen Bundesändern Von Ministeriarat Hans-Urich Borchert, Potsdam 532 Prozeßrecht: Abschaffung der Gerichtsferien 533 Verkehrsrecht: Verhatens- und Abrechnungsgrundsätze bei der Reguierung von Kfz-Haftpfichtschäden Von Rechtsanwat und Notar Dr. Georg Greißinger, Hidesheim 534 Haftpfichtfragen: Zu den Anforderungen an die Rechtsberatung Mitgeteit von der Aianz Versicherungs-AG Von Rechtsanwätin Antje Jungk, München Rechtsprechung (Leitsätze siehe Seite II) 537 Berufsrecht 544 Streitwert, Kosten, Erstattung Impressum Auf dem Umschag DAV-Service DAV-Informationen Seite IV Seite VI, VIII Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

3 II Rechtsprechung Berufsrecht LG Baden-Baden, Besch. v T 1/96 GG Art. 12 Abs. 1; GmbHG 1 Zur Zuässigkeit der Rechtsanwats-GmbH S. 537 BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Besch. v BvR 873/94 BRAO 43a Abs. 3 Zur verfassungsrechtich einwandfreien Anwendung des Sachichkeitsgebots für die Berufsausübung der Rechtsanwäte. (LS der Redaktion) S. 538 AGH Baden-Württemberg, Besch. v AGH 29/95 (I)- B BRAGO 43b Anzeigen eines Rechtsanwats im redaktioneen Tei einer Zeitung mit sachich juristischen Ratschägen an das agemeine Pubikum sind nicht von vornherein as berufswidrige Werbung einzustufen. Es kommt auf die Gestatung der Anzeige an. (LS der Redaktion) S. 539 BGH, Besch. v NotZ 13/95 BNotO 1 ff. Dem Anwatsnotar ist die Verbindung mit einem Wirtschaftsprüfer zur gemeinsamen Berufsausübung untersagt. S. 541 BGH, Urt. v VIII ZR 194/95 BGB 134, 139; StGB 203 Abs. 1 Nr. 3 Zur Frage der Nichtigkeit eines Kaufvertrages über eine Steuerberaterpraxis mit uneingeschränkter Verpfichtung zur Aktenübergabe. S. 542 BGH, Urt. v IX ZR 248/95 BGB 428, 719 Honorarforderungen aus einem Vertrag mit einer Anwatssozietät stehen den Sozietätsanwäten zur gesamten Hand und nicht as Gesamtgäubigern zu (Abweichung von BGH NJW 1963, 1301 und NJW 1980, 2407). S. 543 Streitwert, Kosten, Erstattung Brandenburgisches OLG, Besch. v W 12/96 ZPO Eine im Kostenfestsetzungsverfahren abgegebene Erkärung, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, ist auf ihre Pausibiität zu überprüfen. 2. Angemedete Umsatzsteuerbeträge sind nicht mit festzusetzen, wenn erstens aus dem Akteninhat ersichtich ist, daß die betreffende Partei as Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt sein muß und zweitens eine bei summarischer Prüfung nicht tragfähige Begründung für das angebiche Fehen der Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben wird. S. 544 Die Leitsätze der Entscheidungen können ab der Ausgabe 8+9/96 im Internet von der Homepage des Deutschen Anwatvereins WWW/Jura/anwatverein abgerufen werden.

4 VI 4 Aus der Arbeit des DAV Lesen Sie in diesem Heft auf Seite 524 bis 527: DAV im Internet / Kurznachrichten: Vorstandssitzung; Landesverbandskonferenz; 61. Deutscher Juristentag / PR- Referat / AG Internationaer Rechtsverkehr: Sport und Sponsoring / Personaien Recht im Fernsehen Die Sendereihe Wie würden Sie entscheiden? wird in ihrer Foge am Mittwoch, den 30. Oktober 1996 um Uhr unter dem Thema Der Busengrapscher die Frage behanden, wie Frau sich gegen unerwünschte Annäherungsversuche ihrer männichen Umwet rechtich wehren kann. Moderator Bernhard Töpper hat as Expertin Prof. Dr. Ursua Nees von der Universität Münster/Westfaen eingeaden. Konfiktösung ohne gerichtiche Entscheidung durch Verhanden und Mediation Freitag /Samstag, 25./26. Apri 1997 Universität Tübingen Juristische Fakutät Das Treffen so Juristen aus Wissenschaft und Praxis aus dem deutschsprachigen Raum zusammenführen, die an den Themen Verhanden und Mediation interessiert sind. Vorgesehen ist eine Bestandsaufnahme vorhandener Projekte, insbesondere auch aus der Lehre und Fortbidung, ein Erfahrungsaustausch, ein Bick auf einschägige Bemühungen im Ausand, insbesondere in den USA, und ein Gedankenaustausch darüber, ob und wie die Technik der außergerichtichen Konfiktösung an den Rechtsfakutäten, aber auch an anderen Forschungs- und Lehreinrichtungen, entwicket und geehrt werden können. Bezügich der Lehre so besonders auch die Referendarausbidung und die berufiche Fortbidung berücksichtigt werden. Erbeten werden Themenangaben und Abstracts (1/2 Seite) für Referate oder die Ankündigung der Teinahme an der Tagung bis Ende Oktober Danach so ein voräufiges Programm erstet und aen angemedeten Interessenten zugängich gemacht werden. Weitere Informationen geben Prof. Dr. Fritjof Haft und Rechtsanwat Dr. Reiner Ponschab, Vorsitzender des Ausschusses für außergerichtiche Konfiktbeiegung im Deutschen Anwatverein e.v., c/o Universität Tübingen, Juristische Fakutät, Wihemstr. 7, Tübingen, Te.: / , Fax: / Schiedsgerichtsverfahren Seminar Ihr Mandat as Parteivertreter im Schiedsgerichtsverfahren 29./30. November 1996 in Dresden Aufgrund der hohen Nachfrage führt die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft für Internationaen Rechtsverkehr im Deutschen Anwatverein erneut eine Veranstatung zum Thema Ihr Mandat as Parteivertreter im Schiedsgerichtsverfahren durch. Das Schiedsgerichtsverfahren gewinnt in der nationaen und internationaen Rechtspraxis ständig an Bedeutung. Kein Anwat wird in der Zukunft darauf verzichten können, sich intensiv mit der Praxis des Schiedsgerichtsverfahrens zu befassen. Das Seminar befaßt sich mit den Abweichungen des schiedsgerichtichen Verfahrens gegenüber den staatichen Gerichtsverfahren, und zwar auf der Basis des getenden und des zukünftigen Rechts. Es werden im einzenen fogende Themen behandet: 9 Wann ist eine Schiedsgerichtsvereinbarung empfehenswert oder notwendig? 9 Die Abfassung von Schiedsgerichtsvereinbarungen. 9 Vorbereitungen und Eineitung von Schiedsgerichtsverfahren. 9 Einstweiiger Rechtsschutz im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit. 9 Abfassung einer Schiedsgerichtskage. 9 Das anwendbare Recht im Schiedsgerichtsverfahren. 9 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht. Das Programm ist erhätich bei der DIS, Te.: / , Fax: / sowie beim DAV, Frau Roy, Te.: / , Fax: / DeutscheAnwatAkademie Mediation,Verhandungsführung und Vertragsgestatung Oktober 1996, Freiburg Seminar: A Jede dritte Ehe wird geschieden. Sie werden as profunder Berater gebraucht. (Fortsetzung auf Seite VIII)

5 VIII 4 (Fortsetzung von Seite VI) Einstweiige Verfügung im Gewerbichen Rechtsschutz 9. November 1996, Baden-Baden Seminar: A Ein Mandatsbereich mit äußerst interessanten Streitwerten! Famiien- und Geseschaftsrecht 15. November, Bremen Seminar: A Vertragiche Gestatung mit Famiienangehörigen bei Vorhandensein von Betrieben/Immobiienvermögen! Das Geschäftsraummietverhätnis 23. November 1996, Leipzig Seminar: A Rechtiche Besonderheiten professione erörtert. Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht 29. November 1996, Kön Seminar: A Mit hochkarätiger Dozentenbesetzung ein Muß für jeden Arbeitsrechter Handesvertreter- und Vertragshänderrecht 6. Dezember, Hannover Seminar: A Professionees Training garantiert Wissen auf aktueem Stand. Weitere Informationen und Programme: DeutscheAnwatAkademie Eerstraße 48, Bonn Te.: / , Fax: / AG Famiienrecht des DAV Seminarzeit jeweis von 9.30 bis Uhr Teinehmergebühr: 150, DM für Mitgieder der AG Famiienrecht, 250, DM für Nichtmitgieder Anmedungen und weitere Informationen: Veranstatungsbüro der AG Famiienrecht DeutscheAnwatAkademie Eerstr. 48, Bonn Te.: / , Fax: / Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht Sonderveranstatungen für junge Rechtsanwäte und Referendare im November 1996 Datum/Ort: Thema: Referenten: Preis: 2. November in Hae 9. November in Groß-Gerau 23. November in Hagen 23. November in Bad Hersfed 30. November in Düssedorf Einführung in das gesamte Verkehrsrecht Erfahrene Anwäte im Verkehrsrecht, Regionabeauftragte der Arbeitsgemeinschaft 100 DM für Rechtsanwäte 50 DM für Referendare Anmedungen (schriftich) und weitere Informationen: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht Veranstatungsorganisation Hirschmannstr. 7, Rheinbach Teefon: / , Teefax: / Veranstatungsübersicht 2. Habjahr Herbsttagung und Mitgiederversammung der Arbeitsgemeinschaft Famiienrecht 29./ Hamburg 9 Aktuee OLG-Rechtsprechung Rostock; Fürth (OLG Nürnberg); Lübeck (OLG Scheswig); Berin; Kaisersautern (OLG Zweibrücken); Braunschweig; Bamberg; Stuttgart; Bieefed (OLG Hamm); Cee; Kön; Naumburg Seminarzeiten zwischen und Uhr Teinehmergebühr: 60, DM für Mitgieder der AG Famiienrecht, 120, DM für Nichtmitgieder 9 Know how im Versorgungsausgeich Referent: Rainer Gockner, Rentenberater, Karsruhe Augsburg; Karsruhe; Frankfurt a. M.; Berin; Kasse; Bonn Forum Junge Anwäte VI. Forum für Junge Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte Erfog im Anwatsberuf 25./26. Oktober 1996 Berin, Maritim Hote Pro Arte Das Forum wird mit Mitten der Hans Sodan Stiftung, des Gering-Konzerns und der Deutschen Krankenversicherung AG gefördert. Teinehmergebühr: 100, DM für das Forum Auskünfte: Herr Burchard, Frau Strack Te.: / , Fax: / Verein Deutsche AnwatAkademie, Eerstraße 48, Bonn

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 46 Oktober 1996 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Regementierung der Werbung in der Berufsordnung sinnvo, überfüssig oder unzuässig? Rechtsanwat und Notar Horst Eymann, MdB, Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, Stade I. 59b Abs. 1 BRAO vereiht der Satzungsversammung die Kompetenz, das Nähere zu den berufichen Rechten und Pfichten durch Satzung in einer Berufsordnung zu regen. Diese Berufsordnung so die früheren Standesrichtinien ersetzen, die das Bundesverfassungsgericht mit seinen Beschüssen vom kassiert hatte, wei sie nicht demokratisch egitimiert waren und materie-rechtich nicht den Anforderungen genügten, die an Einschränkungen des Grundsatzes der freien Berufsausübung zu steen sind 1.Die Aufgabe der Satzungsversammung kann in Ihrer Bedeutung für die Anwatschaft nicht hoch genug eingeschätzt werden. Die Berufsordnung, deren Verabschiedung Ende November dieses Jahres vorgesehen ist, wird das Sebstverständnis des Berufsstandes widerspiegen, und dieses Sebstverständnis wird wiederum Rang und Ansehen der Anwatschaft in Staat und Geseschaft maßgebend beeinfussen. Mit dem Satz, das Nähere zu den berufichen Rechten und Pfichten werde durch die Berufsordnung bestimmt, hat der Gesetzgeber eine Formuierung aufgegriffen, die in zahreichen Gesetzen immer dann verwandt wird, wenn eine agemeine Norm durch Gesetz, Satzung, Verordnung oder Ausführungsbestimmungen im einzenen ausgeformt und konkretisiert werden so. Im Grundgesetz befindet sich ein socher Konkretisierungsauftrag an zahreichen Steen, so z. B, in Artike 4 Abs. 3 S. 2, 21 Abs. 3, 26 Abs. 2 S. 2, 29 Abs. 8 S. 6, 38 Abs. 3, 41 Abs. 3, 45 b S, 2, 48 Abs. 3 S. 3 und 54 Abs. 7, in anderen Gesetzen nicht minder häufig. Der Freiraum, der der Satzungsversammung bei der Bestimmung des Näheren gewährt wird, ist nicht unbeschränkt. Zum einen unteriegt die anwatiche Berufsausübung grundsätzich der freien und unregementierten Sebstbestimmung des einzenen Anwats 2. Einschränkungen sind nur zuässig im Interesse des Gemeinwohs, insbesondere zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Rechtspfege, und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhätnismäßigkeit 3. Dies git für ae der im Kataog des 59b Abs. 2 BRAO genannten Pfichtenkreise und sote der Satzungsversammung Veranassung geben, bei jeder einzenen Regeung kritisch zu überprüfen, ob sie tatsächich zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Rechtspfege notwendig ist. Boße berufsständische Interessen reichen jedenfas nicht aus 4. Die Anwatschaft sote tunichst das Risiko vermeiden, sich erneut vom Bundesverfassungsgericht bescheinigen zu assen, daß sie durch ein Übermaß an Regementierung in die Berufsausübungsfreiheit eingegriffen habe. Zum andern ist zu beachten, daß der durch Satzung regebare Bereich nicht nur durch das Grundgesetz, sondern auch durch die berufichen Grundpfichten und -rechte begrenzt ist, die der Gesetzgeber as statusbidende, aso den Beruf des Anwats prägende Ge- und Verbote in die Bundesrechtsanwatsordnung aufgenommen hat und dort in 43 ff. BRAO enthaten sind. Die Berufsordnung darf gegen diese Normen nicht verstoßen. Es ist z. B. agemein anerkannt, daß durch Bundesgesetz, das gemäß Artike 4 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz das Nähere zur Kriegsdienstverweigerung reget, keineswegs das Grundrecht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, in seinem sachichen Gehat eingeschränkt werden darf 5. Es ist nichts dafür ersichtich, daß der Begriff des Näheren in 59b BRAO anders auszuegen ist. In den Gesetzesmateriaien finden sich keine Anhatspunkte dafür, daß der Satzungsversammung das Recht gegeben werden sote, den Gesetzgeber zu korrigieren. Der Vorrang des Gesetzes gem. Art. 20 Abs. 3 GG git auch gegenüber Satzungen und Verordnungen 6. Was die 1 BVerfGE 76, 171 = NJW 1988, BVerG aao und E 63, 266 (282 ff.) = NJW 1983, BVerfGE 61, 291 (312) = NJW 1983,439; E 68, 272 (282) = NJW 1095, 964; E 76,171 (189) = NJW 1988, BVerfGE 66, 337 (354) = NJW 1984, 2321; E 76, 171 (189) = NJW 1988, BVerfGE 12,45 (53); 28, 243 (259 ff.); 48, 127 (163). 6 Maunz/Dürig/Herzog, Art. 20 Abs. 3 GG Rdnr. 37.

7 482 BRAO dem Anwat eraubt, kann ihm die Berufsordnung nicht verbieten, und was die BRAO dem Anwat untersagt, kann ihm die Berufsordnung nicht erauben. Wie groß der Spieraum ist, der der Satzungsversammung bei der Konkretisierung der gesetzichen Grundpfichten und -rechte zur Verfügung steht, äßt sich nicht agemein beantworten. Er ist davon abhängig, mit wecher begriffichen Schärfe und Genauigkeit der Gesetzgeber die statusbidenden Normen formuiert hat. Bei der Konkretisierung der Verpfichtung zur gewissenhaften Berufsausübung gem. 59b Abs. 2 Nr. 1 a BRAO eröffnet sich der Satzungsversammung ein reativ weites Fed. Die Generakause des 43 BRAO ist ohnehin nicht aus sich heraus, sondern nur mit Hife anderer Normen ausegungsfähig 7. Was zur gewissenhaften Berufsausübung gehört, muß sich aus anderen Gesetzen ergeben oder in der Berufsordnung normiert werden. Würde z. B. die Berufsordnung keine Verpfichtung zur Rücksendung von Empfangsbekenntnissen statuieren, wie sie früher in 12 der Standesrichtinien enthaten war, wird sich eine soche Pficht nicht aein aus 43 entnehmen assen; 8 eine prozeßrechtiche Pficht zur Rücksendung besteht nämich nicht 9. Ähnich weite Spieräume eröffnen sich der Satzungsversammung im Rahmen der oben erwähnten verfassungsrechtichen Schranken bei der Konkretisierung der in 59b Abs. 2 Nr. 8 aufgeführten besonderen Berufspfichten. Ein konträres Beispie ist dagegen die in 43b BRAO zugeassene anwaftiche Werbung. Sie ist eraubt, soweit sie über die berufiche Tätigkeit in Form und Inhat sachich unterrichtet und nicht auf die Erteiung eines Auftrags im Einzefa gerichtet ist. Die hier verwendeten Begriffe sind so kar und eindeutig, daß sich unter Heranziehung der übichen Ausegungskriterien in den meisten Fäen ohne besondere Schwierigkeiten feststeen äßt, ob eine Werbung zuässig ist. Dennoch befaßt sich der Entwurf der Berufsordnung 10 in 5 9 breit und detaiiert mit der anwatichen Werbung. Da die beschränkte Zuassung der Werbung nach wie vor in der Anwatschaft umstritten ist, mag es nützich sein, die ins Auge gefaßten Regeungen kritisch zu beeuchten, insbesondere im Hinbick auf mögiche Widersprüche zur gesetzichen Regeung in 43 b BRAO. II Abs. 1 der Berufsordnung (im fogenden BerO) umschreibt die grundsätziche Zuässigkeit der Informationswerbung, wie sie sich aus 43b BRAO ergibt. Deren Grenzen werden nicht dadurch überschritten, daß auch eine Unterrichtung über die Person für statthaft erkärt wird, denn zur Information über die berufiche Tätigkeit des Anwats gehören sebstverständich auch Angaben über die Person, die anwatiche Diensteistungen erbringt, immer vorausgesetzt, potentiee Mandanten können an diesen Informationen ein sachbezogenes Interesse haben. Ein sachicher Bezug zur anwatichen Tätigkeit feht z. B, bei Angaben über Parteizugehörigkeit, poitische Mandate, gewerbiche Beteiigungen, sportiche Quaifikationen oder sexuee Orientierung. Den sachichen Inhat der gesetzichen Regeung in der BerO edigich mit anderen Worten zu wiederhoen, kann kaum überzeugen. Wenn man sich aber dazu entschießt, sote man zur Vermeidung von Mißverständnissen nicht die wichtige Einschränkung wegassen, daß auch die sachichste berufsbezogene Information nicht auf die Erteiung eines Mandats im Einzefa gerichtet sein darf. Daß aus dem in 43b BRAO enthatenen Verbot, sich AnwB 10/96 Aufsätze um einen Auftrag im Einzefa zu bemühen, nicht zwingend abgeeitet werden kann, damit sei dem Anwat das auch ohne konkreten Anaß entfatete Bemühen um die Gewinnung eines einzenen Kienten untersagt, sei in diesem Zusammenhang nur am Rande erwähnt. 2. Gemäß 5 Abs. 2 BerO so der Anwat in keiner Weise daran mitwirken dürfen, daß Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm sebst verboten ist. Ob die offenbar hinter dieser Vorschrift stehende Sorge vor Umgehungen der Werbebeschränkung die Aufnahme einer sochen Sebstverständichkeit rechtfertigen kann, ist woh zweifehaft. Sote mit der Betonung, der Anwat dürfe in keiner Weise an verbotener Werbung durch Dritte mitwirken, beabsichtigt sein, dem Anwat sachiche Medieninformation zu untersagen, wei dann die Gefahr bestehen könnte, daß sie dort in einer Weise verwendet werde, die sich werbewirksam für den Anwat auswirken könnte, müßte dies scheitern. Der Anwat darf zwar nicht darauf hinwirken, daß die Medien eine verbotene Werbung für ihn betreiben. Hat er durch entsprechende Sebstanpreisungen die gegen 43b BRAO verstoßene Werbung in den Medien sebst veranaßt, ist er dafür auch berufsrechtich verantwortich 11. Hat er aber die Veröffentichung verbotener Quaitätsurteie nicht initiiert, sondern die Medien nur sachich unterrichtet, braucht er gegen eine berufsrechtswidrige Verwendung dieser Informationen durch die Medien nicht einzuschreiten. Ihm ist nicht zuzumuten, von der Presse zu verangen, ihm vor der Veröffentichung den Text zur Genehmigung vorzuegen 12.Das Berufsrecht ist auch nicht egitimiert, in den im öffentichen Interesse iegenden und grundrechtich abgesicherten Wirkungskreis der Presse einzugreifen Mit 5 Abs. 3 BerO so dem Anwat bezahte Werbung in Radio, Fernsehen, Kino und auf öffentichen Rekamefächen untersagt werden. Die Beurteiung der Zuässigkeit einer sochen Regeung macht es notwendig, sich näher mit der Frage auseinanderzusetzen, was eine in Form und Inhat sachiche Unterrichtung im Sinne des 43b BRAO ist. Hinsichtich des Inhats einer Werbeausage bedeutet das Sachichkeitsgebot, daß es sich um Mitteiung von Tatsachen handen muß, deren Richtigkeit einer Überprüfung zugängich ist. Untersagt sind dagegen Wertungen, die weitgehend von subjektiven Einschätzungen abhängen, deren Berechtigung der potentiee Mandant in der Rege nicht beurteien kann. Der Anwat darf dem rechtsuchenden Pubikum ae Tatsachen mitteien, die für die Beurteiung seiner berufichen Tätigkeit von Bedeutung sein können, so z. B., daß sein Interessenschwerpunkt das Arbeitsrecht ist. Die Bewertung dieser Fakten hat der Anwat dem potentieen Mandanten zu überassen; er darf aso nicht mit der Behauptung werben, er sei ein exzeenter Kenner des Arbeitsrechts oder der renommierteste Arbeitsrechter am Ort. Es iegt auf der Hand, daß unter diesem Gesichtspunkt des sachichen Inhats einer Werbeaussage die in 5 Abs. 3 BerO genannten Werbeträger nicht ausgeschossen 7 Feuerich/Braun, 43 BRAO Rdnr. 4; Jähnke NJW 1988, 1888 (1891); a. A. Keine-Cosack, 43 BRAO Rdnr A.A. EGH Berin BRAK-Mitt. 1992, 225, der sich aerdings auf die Heranziehung das 12 der Standesrichtinier, in der Übergangszeit hätte berufen können. 9 BGHZ 30, 299 = NJW 1959, 1871; BGH NJW 1981, Beiage BRAK-Mitt Heft BVerfG NJW 1994, BVerfG aao 13 Keine-Cosack, 2. Auf. 1996, 43b Rdnr. 15.

8 AnwB 10/ Aufsätze werden können. Das wäre nur mögich, wenn eine soche Werbung der Form nach unsachich wäre. Die Einbeziehung der Form der Werbung in 43b BRAO ist im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens durch den Rechtsausschuß erfogt, dem diese Formuierurg karer erschien as der zunächst im Regierungsentwurf enthatene Begriff der rekamehaften Werbung 14. Die neuerdings in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, damit sei keine sachiche Änderung gewot gewesen 15, ist eine ungerechtfertigte Untersteung. Dem Rechtsausschuß kam es schon darauf an, einen Begriff zu vermeiden, der wegen seiner Konturosigkeit zur Rechtsunsicherheit geführt und der Rechtsprechung Mögichkeiten unterschiedicher Ausegung geboten hätte. Die Bundesregierung woe mit dem Verbot rekamehafter Werbung auch die Nutzung bestimmter, aerdings nicht näher bezeichneter Werbeträger ausschießen und verhindern, daß der Wettbewerb um Mandate mit den Mitten des Kapiteeinsatzes für Rekame ausgetragen wird 16. Daß der Rechtsausschuß die Vokabe rekamehaft strich und stattdessen verangte, daß die Werbung auch der Form nach auf eine sachiche Unterrichtung beschränkt sein müsse, äßt erkennen, daß er die weitergehende Zierichtung des Gesetzentwurfs in diesem Punkt nicht übernehmen wote. Ihm kam es ausweisich der für die Änderung des Entwurfs gegebenen Begründung darauf an, im Bezug auf die Methoden der anwatichen Werbung das Sachichkeitsgebot besser zum Ausdruck zu bringen 17. Ob die Form einer Werbung die Grenzen der Sachichkeit überschreitet, bestimmt sich danach, ob das äußere Erscheinungsbid der Werbung so in den Vordergrund tritt, daß der sachiche Inhat der Werbeaussage dahinter weit zurückbeibt. Um dies am Beispie des Kanzeischides zu eräutern: Der Anwat darf es nach Größe und Aussehen so gestaten und so pazieren (auch an der Grundstücksgrenze), wie er es für richtig hät, so ange Übertreibungen in Richtung eines marktschreierischen Werbungsstis unterbeiben. Das Kanzeischid darf deshab aus poiertem Messing sein, zurückhatende Farben sind eraubt, auch eine Beeuchtung ist statthaft 18. Unzuässig wäre dagegen die Verwendung von Regenbogenfarben, Neonröhren oder eine Werbeanage mit aufender Schrift. Hier überwuchert die Form den Inhat und wird dadurch unsachich in dem Sinne, daß der Bereich einer sachbezogenen Information weit überschritten wird. Wenn auch einzuräumen ist, daß genau diese Überwucherung der Sachinformation durch optische und akustische Gags ein häufig vorkommendes Kennzeichen der Rundfunk-, Fernseh- und Kinowerbung ist, kann aber nicht ernstich in Abrede genommen werden, daß auch eine sachiche Information durch diese Medien mögich ist. Wird etwa eine Nachrichtenübermittung stets dadurch der Form nach unsachich, daß sie im Rundfunk oder Fernsehen veresen wird? Würde z. B. eine Kanzei über den regionaen Rundfunksender das rechtsuchende Pubikum sachich über ihre personee Zusammensetzung, über vorhandene Fachanwatschaften und Schwerpunkte ihrer Tätigkeit unterrichten, verstieße das nicht gegen 43b BRAO. Und was das Gesetz zweifesfrei eraubt, kann und darf die Berufsordnung nicht verbieten, Ob es überhaupt zu einer nennenswerten anwatichen Werbung in den Wortund Bidmedien kommt, oder ob die Verpfichtung zur strikten Sachichkeit eher dazu führt, diese Werbeträger beiseite zu assen, wird die Zeit zeigen. Die Satzungsversammung sote dies abwarten und sich nicht in die Gefahr begeben, die anwatiche Berufsausübungsfreiheit, unzuiässig zu beschränken. Das Bundesverfassungsgericht hat erst kürzich das in einigen Bundesändern den Apothekern auferegte Verbot bestimmter Werbeträger ohne Rücksicht auf Form und Inhat der Werbung as unverhätnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit bewertet 19. Zwar unteriegen die Apotheker geringeren Werbebeschränkungen as die Anwäte. Die Feststeung das Bundesverfassungsgerichts, die Benutzung bestimmter Werbeträger sei keineswegs genere geeignet, das Vertrauen der Öffentichkeit in die berufiche Integrität des Werbenden zu schmäern, äßt sich jedoch auch auf die anwatiche Werbung übertragen. 5 Abs. 3 BerO bezieht die Werbung auf öffentichen Rekamefächen in das strikte Werbeverbot ein. Hier ist einzuräumen, daß die Sachaussage eines Pakats mit dessen Größe zugunsten der auf Bickfang abzieenden optischen Mitte in den Hintergrund zu treten pfegt. Pakatwerbung wird in den meisten Fäen keine der Form nach sachiche Information sein. nformationsübermittung nach Art chinesischer Wandzeitungen ist in der Bundesrepubik nicht übich. Dennoch sote überegt werden, ob ein keine Ausnahme zuassendes Verbot der Werbung auf öffentichen Rekamefächen nicht auch Probeme schaffen könnte. Es dürfte unbedenkich sein, daß der frischgebackene Anwat am Schwarzen Brett im Hause seiner studentischen Verbindung seine Praxiseröffnung anzeigt. Muß dann darüber gestritten worden, ob das Schwarze Brett hier oder anderswo eine öffentiche Rekamefäche ist? Wie soen Pakate außerhab von öffentichen Rekamefächen behandet werden? Macht das Pakat die Werbung der Form nach unsachich, oder ist die Benutzung einer öffentichen Rekamefäche der Stein des Anstoßes? Angesichts der geringen Wahrscheinichkeit, daß die anwatiche Pakatwerbung jemas einen nennenswerten Umfang erreichen wird, scheint vie dafür zu sprechen, dazu in der BerO zu schweigen und die Bekämpfung setener Auswüchse der Berufsgerichtsbarkeit zu überassen, der mit 43b BRAO eine handhabbare Norm zur Verfügung steht. Mit besonderem Nachdruck muß schießich davor gewarnt werden, die Bezahung einer Wort- oder Bidwerbung zum Kriterium ihrer Unzuässigkeit zu machen. Aus 43b BRAO ergibt sich ohne jeden Zweife, daß es für die Zuässigkeit einer Informationswerbung nicht im geringsten darauf ankommt, ob und wievie der Anwat dafür zaht. Außerdem: Wenn es nach Auffassung der Satzungsversammung schon auf die Bezahung der Werbung ankommen so, warum wird dann nicht auch die Werbung in den Printmedien in dieses Kriterium einbezogen? Angesichts dieser offenkundigen Ungereimtheiten geht man woh nicht feh, wenn man hinter der Abneigung der Satzungsversarrmung gegenüber bezahter Werbung in den teuren Medien die Sorge vor der Finanzkraft der Großpraxen vermutet. Ob sie berechtigt oder nicht zumindest weit übertrieben ist, so hier nicht erörtert werden. Daß sie jedenfas nicht dazu dienen kann, in der Berufsordnung contra egem Satzungsrecht zu setzen, sote einsichtig sein. 14 BT-Drucksache 12/7656, S. 8 u OLG Frankfurt AnwB, 1996, 234 (235); OLG Cee BRAK-Mitt. 1996, 46 (47). 16 BT-Drucksache 12/4993, S, BT-Drucksache 12/7656, S OLG Düssedorf NJW 1988,1037, Zuck NJW 1988, 528 (531); Löwe AnwB (545 (550), Bomkamm WRP 1993, 643 (648). 19 Beschuß des Ersten Senats v BvR 744/88, 1 BvR 60/89, 1 BvR 1519/91

9 Engt 5 Abs. 3 BerO die anwatiche Werbung unzuässig ein, provoziert 5 Abs. 4 BerO zumindest das Mißverständnis, der Grundsatz der nach Form und Inhat sachichen und berufsbezogenen Information würde nicht für Praxisbroschüren, Rundschreiben und andere vergeichbare Informationsmitte geten. Noch dem Wortaut dieser Regeung bedeutet dies, daß ein Rundschreiben auch Angaben enthaten darf, die nicht berufsbezogen sind und über eine sachiche Unterrichtung hinausgehen, Wo iegen die Grenzen? Daß ein neu eingetretener Sozius mit Herkunft, Famiienstand und Kinderzah vorgestet wird, mag unter dem Gesichtspunkt der Verhätnismäßigkeit noch toeriert werden. Quaitätsanpreisungen ( versierter Kenner des Geseschaftsrechts ) verstoßen aber eindeutig gegen 43b BRAO. Unter Beachtung dieser Grundnorm die in einer Presseanzeige zuässigen Angeben mit hinreichender Karheit von sochen abzugrenzen, die in einer Praxisbroschüre enthaten sein dürfen, erscheint unmögich. 5 Abs. 4 BerO sote deshab ersatzos gestrichen werden, zuma die Feststeung, daß Praxisbroschüren, Rundschreiben und andere vergeichbare nformationsmitte zuässig sind, eine vöig unstrittige Sebstverständichkeit beinhatet. 5. Wenn in 5 Abs. 5 BerO Hinweise auf Mandate und Mandanten nur in den in Absatz 4 genannten Werbeträgern oder auf Anfrage für zuässig erkärt werden, scheint dem die Auffassung zugrunde zu iegen, derartige Werbemitte dürften nur einem beschränkten Personenkreis zugängich gemacht werden. Dies widerspricht 43b BRAO. Es wird zwar noch viefach angenommen, derartige nformationsbätter dürften nur an gegenwärtige und ehemaige Mandanten, Koegen, Personen, mit denen der Anwat zusammenarbeitet, Arbeitnehmer, dem Anwat sonst nahestehende Personen und an soche, die ihn ausdrückich darum bitten, abgegeben werden; Massenverschickungen, z. B, in Form einer Postwurfsendungen, seien unzuässig 20. Dies entbehrt der Logik, wenn andererseits Presseanzeigen mit dem geichen Inhat für zuässig gehaten werden. Ob ein sich neu in einer Gemeinde niederassender Anwat die Bevökerung per Presseanzeige oder per Informationsbrief unterrichtet, kann berufsrechtich keinen Unterschied machen 21. Wenn das aber so ist, gibt es auch keinen Grund, bei der Zuässigkeit von Angaben zu differenzieren. Daß die Bekanntgabe von Mandaten und Mandanten die Zustimmung des betroffenen Mandanten voraussetzt, fogt aus der anwatichen Schweigepficht und braucht nicht besonders erwähnt zu werden. Bei der Angabe von Erfogsziffern und Umsatzzahen bewegt sich der Anwat sicherich in einer Grauzone sachicher berufsbezogener Information. Hier ist es meines Erachtens nicht zu beanstanden und dient auch der Rechtssicherheit, wenn die Satzungsversammung eine kare Grenze zieht. In diesem Zusammenhang sote auch erwogen werden, dem Anwat die Werbung mit einer früheren Tätigkeit as Beamter oder Richter zu untersagen. Zwar darf der Anwat grundsätzich über andere nicht nur kurzfristig ausgeübte Berufe informieren, wenn die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen für die anwatiche Berufsausübung von Bedeutung sein können. Dies wird man für Tätigkeiten as Richter oder Beamter nicht grundsätzich verneinen können 22. Andererseits äßt sich nicht eugnen, daß im Pubikum die verbreitete Vermutung besteht, ein socher Anwat verfüge noch über nütziche Beziehungen zu seinen früheren Koegen. Diese dem werbenden Anwat durchaus bekannte sachfremde Bewertung socher Hinweise durch potentiee Mandanten dürfte ein hinreichender Grund für ein AnwB 10/96 Aufsätze Verbot in der Berufsordnung sein Abs. 2 S. 2 StBerG verbietet den Steuerberatern soche Hinweise. Würde die Berufsordnung zu dieser Frage schweigen, würde man daraus schon im Wege des Umkehrschusses fogern müssen, daß Anwäte anders as Steuerberater mit sochen Hinweisen werben dürfen. 6. In der Begründung der BRAO-Novee 1994 wird die Satzungsversammung ausdrückich ermuntert, die anwatiche Werbung in ihren Einzeheiten in der Berufsordnung zu regen, insbesondere hinsichtich der sebstbenannten Interessenschwerpunkte 24. Es ist deshab verständich, daß in 6 BerO versucht wird, der Werbung mit Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten einen festeren Rahmen zu geben. Skepsis gegenüber der vorgesehenen Regeung ist hier dennoch am Patze. Schon der Gesetzgeber hat sich gründich geirrt, as er in der Gesetzesbegründung die Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkten abehnte 25. Die dort vertretene Auffassung, der Hinweis auf Tätigkeitschwerpunkte bringe eine höhere Gefahr der Verwechsung mit dem Fachanwat mit sich as die Werbung mit Interessenschwerpunkten, ist wenig überzeugend. Die Rechtsprechung ist denn auch ängst darüber hinweggegangen und äßt sowoh Tätigkeitswie auch Interessenschwerpunkte zu 26. Die Setzungsversammung wi dem fogen, aber geichzeitig versuchen, tragfähige Kriterien für die Abgrenzung beider Schwerpunkte zu finden. Da ein Interessenschwerpunkt sich noch nicht in einer entsprechenden Tätigkeit niedergeschagen zu haben braucht, aso in vieen Fäen erst eine beabsichtigte Speziaisierung zum Ausdruck bringt, wi sie demgegenüber bei der Nennung von Tätigkeitsschwerpunkten den Nachweis einer mindestens zwei Jahre ang ausgeübten anwatichen Tätigkeit auf diesem Gebiet verangen 27. Schon hat aber der BGH in einer Kanzeieröffnungsanzeige die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten für statthaft gehaten mit der Begründung, es handee sich um die Ankündigung eines jederzeit nachprüfbaren objektiven Sachverhats, auf wechen Rechtsgebieten der Anwat tätig sei oder künftig hauptsächich tätig sein werde 28. Ob sich angesichts dieser Rechtsprechung durchsetzen äßt, daß mit Tätigkeitsschwerpunkten nur geworben werden darf, wenn der Anwat mindestens zwei Jahre nach Zuassung auf den entsprechenden Rechtsgebieten nachhatig tätig gewesen ist, dürfte zweifehaft sein. Wie so die nachhatige Tätigkeit kontroiert werden? So der Anwat der Kammer eine Liste seiner einschägigen Mandate einreichen? So er das tun, bevor er sich zur Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten entschießt, oder nachträgich, wenn diese Angabe beanstandet wird? Die Gefahr iegt auf der Hand, daß sich die Kammern in sinnose und dem Ansehen der Anwatschaft eher schädiche Erbsenzähereien 29 verieren oder die beabsichtigte Re- 20 Für die frühere Rechtsage BGHZ 115, 105 = NJW 1991, 2641; OLG Karsruhe AnwB, 1992, 402; Kornbum AnwB. 1988, 361(365); Löwe AnwB. 1988, 545 (550); für die heutige Rechtsage Hans. RAK Hamburg AnwB. 1995, Wie hier Feuerich/Braun, 43b BRAO Rdnr. 62 u. Keine-Cosack, 43b BRAO Rdnr Feuerich/Braun, 43 B BRAO Rdnr. 35; Kornbum AnwB. 1988, 361 (365); Löwe AnwB, 1968, 545 (549 f.), EG Karsruhe BRAK-Mitt. 1990, 175, Vg. auch die abehnende Hatung der Hans. RAK Hamburg AnwB. 1994, BT-Drucksache 12/4993, S BT-Drucksache 12/4993, S BVerfG AnwB. 1992,1613 u. NJW-RR 1994,1480; BGH NJW 1994, 2035; AnwB. 1996, 233; a. A. OLG Ceo NJW 1993, Vg. dazu auch Büttner, FS Vieregge, 1995, S BGH in NJW-RR 1994,1480 = ZIP 1994, Davor warnt auch Keine-Coseck, 43b BRAO Rdnr. 10.

10 AnwB 10/ Aufsätze geung totes Recht beibt. Die Wirkung der Werbung ist vom Horizont des Adressaten aus zu bewerten, nicht aus der Sichtweise des Konkurrenten. Der potentiee Mandant dürfte sich in aer Rege keine feinsinnigen Gedanken über die Unterschiede zwischen Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten machen. Der Satzungsversammung ist anzuraten, noch einma kritisch zu überprüfen, ob sie diesen Versuch wagen sote. As sinnvoe Regeung beibt aenfas eine Beschränkung der Zah der Schwerpunktsangabe übrig. 7. Die in 7 9 BerO vorgesehenen detaiierten Regeungen zur Bekanntmachung von beruficher Zusammenarbeit und Gestatung der Briefbögen kodifizieren die bisherige Rechtsprechung 30. Ae vorgesehenen Regeungen assen sich schon aus 3 UWG abeiten, der irreführende oder unwahre Angaben verbietet. Das geradezu hingebungsvoe Bemühen, dem Anwat ückenos bis ins etzte Detai aufzugeben, wie er seine berufiche Zusammenarbeit auf Kanzeischid und Briefbogen kundzutun habe, kann wenig überzeugen. Weniger wäre mehr. Irgendwann findet sich doch eine Lücke, die von der Rechtsprechung ausgefüt werden muß. Man ist auch in der gewerbichen Wirtschaft mit den Generakausen der 1 und 3 UWG ausgekommen und hat nicht den aussichtsosen Versuch gemacht, der Füe mögicher Verstöße mit Einzeregeungen zu begegnen. Dies sote auch und erst recht für die Anwatschaft geten. III. Aus der obigen Liste kritischer Anmerkungen äßt sich as Fazit die Empfehung an die Satzungsversammung ziehen, die ins Auge gefaßte Werberegeung in der Berufsordnung drastisch zusammenzustreichen, insbesondere auf eine Wiederhoung dessen zu verzichten, was sich ohnehin aus dem Gesetz ergibt, von zu fein gesponnenen Detairegeungen abzusehen und auf keinen Fa die gesetzich eröffnete Freiheit zur sachichen Informationswerbung wieder einzuschränken. Dem wird man entgegenhaten, die Anwatschaft müsse die Chance nutzen, angesichts des mit den steigenden, Anwatszahen verbundenen Konkurrenzdrucks der Gefahr berufsrechtswidriger Werbung durch ein geschossenes Rahmenwerk in der Berufsordnung vorzubeugen. Indessen ist nicht nur der Erfog einer sochen katechetischen Aufzähung von Ge- und Verboten zweifehaft. Zu mißtrauen ist auch der Zierichtung, die hinter diesem Bemühen steht. Die Zweife nähren sich aus der wenig ruhmvoen Geschichte des anwatichen Werbeverbote. In der Rechtsanwatsordnung von 1878, die der Anwatschaft eine reichseinheitiche rechtiche Grundage gab, stand nichts über die Werbung. Die Ehrengerichte statuierten aerdings schon 1883 mit der Begründung, die Würde des Standes erfordere dies, ein striktes Werbeverbot, 31 das sie bis zu dem absurden Verdikt steigerten, der Anwat dürfe in seinem Beruf den Professorentite nicht führen übernahmen die Standesrichtinien in ihren Abschnitt B (Kundmachung der Tätigkeit) diese ehrengerichtiche Rechtsprechung in einer Füe von Detaivorschriften. Die penibe Aufzähung aer Verhatensweisen, mit denen ein Werbeeffekt verbunden sein könnte, setzte sich nach dem Zweiten Wetkrieg in den Standesrichtinien 1959 fort, in denen sich über ein Dutzend Paragraphen mit der Werbung befaßten. Auch die Fortschreibung der Standesrichtinien 1963 und 1973 brachte keine wesentichen Änderungen des rigiden Werbeverbots. Im Gegentei wurde in den etztgenannten Standesrichtinien seine besondere Bedeutung noch dadurch unterstreichen, daß es in einer ae Werbungsformen umfassenden agemeinen Formuierung in den Rang einer eementaren Berufspficht gehoben wurde. Es hieße, die Augen vor der Wirkichkeit zu verschießen, wote man nicht zugeben, daß hinter der ständigen Betonung der Würde des Standes zu einem nicht geringen Tei Gesichtspunkte des Konkurrenzschutzes standen. Dem Ansehen der Anwatschaft hat dieses keinkarierte Zunftdenken kaum genutzt. Es hat aber nicht wenig dazu beigetragen, daß die Anwatschaft in den etzten Jahrzehnten Marktanteie an andere beratende Berufe veroren hat. As die absoutistischen Fürsten im 18. Jahrhundert mit aer Härte gegen Advokaten einschritten, die ihre Dienste dem Pubikum anboten, hatten sie nicht die Würde des Standes oder den Konkurrenzschutz im Auge; sie bezweckten edigich, ihre Untertanen ruhig zu haten und die Zah der Prozesse nicht anschween zu assen 33. Diese damas schon vorhandene Kenntnis, daß eine Daregung dessen, was Anwäte eisten können, deren Markt erweitert, ist den Honoratioren unseres Standes, die später die Rechtsprechung der Ehrengerichte und den Inhat der Standesrichtinien zu verantworten hatten, verborgen gebieben. Liest man die 5 ff. BerO, kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, daß dieser jede Werbung eines Koegen kritisch beäugende Geist unterschweig immer noch eine gewisse Roe spiet. Das ist auch deshab nicht verwunderich, wei weder Gesetzgeber noch Anwatschaft aus eigener Einsicht das enge Korsett der Standesrichtinien gesprengt haben. Dieses Verdienst kommt dem Bundesverfassungsgericht mit seinen bahnbrechenden Beschüssen vom zu. Dabei müßte es doch gerade in einer Zeit, in der es angesichts der starken Zunahme der Zah der Anwäte, deren Ende noch nicht abzusehen ist, darauf ankommen, das der Anwatschaft zukommende Stück am Beratungskuchen zu vergrößern, anstatt berufsintern keinkrämerisch über die Verteiung der einzenen Krüme zu wachen. Nicht auf den Koegen as Konkurrenten, sondern auf den Mandanten muß sich die Aufmerksamkeit der Anwatschaft konzentrieren. In seinem Interesse die Berufsordnung so zu gestaten, daß Integrität und Kompetenz des Anwats bestmögich gestärkt wird, sote die vornehmste Aufgabe der Satzungsversammung sein. 30 BGH NJW 1993,1313; NJW 1994,183; NJW 1994,2288; OLG Stuttgart NJW 1993, 1337; OLG Karsruhe NJW 1992, 1114; OLG Hamm NJW 1994, EGH 1, 28; vg. zur Geschichte des Werbeverbots auch BGHSt 26, 131 (133 f.). 32 EGH 20, 116; kritisch dazu schon Friedaender AnwB. 1927, Vg. Weißer, Geschichte der Rechtsanwatschaft, S. 190 u. 322.

11 486 Anwatswerbung in der Berufsordnung Weche Schranken setzt das Karterecht? Rechtsanwat Dr. Joachim Freiherr von Fakenhausen und Referendar Friedrich Ludwig Hausmann, Frankfurt/Main AnwB 10/96 Aufsätze I. Eineitung 1. Nachdem das Bundesverfassungsgericht 1 im Jahre 1987 die damaigen Standesrichtinien kassiert hat, gab es kein geschriebenes Recht zur Anwatswerbung mehr. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen die Grenzen der Anwatswerbung abgesteckt. Der Satzungsversammung, die sich inzwischen nach 191a ff. BRAO konstituiert hat, ist in 59b Abs. 2 Ziff. 3 BRAO die Kompetenz eingeräumt, die besonderen Berufspfichten im Zusammenhang mit der Werbung zu regen. Geichzeitig konkretisiert die BRAO in 43b, daß nunmehr dem Anwat Werbung nur eraubt [ist], soweit sie über die berufiche Tätigkeit in Form und Inhat sachich unterrichtet und nicht auf Erteiung eines Auftrags im Einzefa gerichtet ist. Damit steht die Satzungsversammung vor der Frage, weche inhatichen Regen für die Anwatswerbung in die Berufsordnung aufgenommen werden soen und dürfen. 2. Mit Werbung haben die Anwäte bisher wenig Erfahrung. Die angebotene Paette der Werbungsmögichkeiten ist viefätig. Weche Regeungen berufspoitisch sinnvo sind, wird heftig diskutiert werden. Diese Frage so jedoch nicht Gegenstand dieses Beitrages sein Hier so viemehr untersucht werden, ob und weche Grenzen das Karterecht Werbungsregeungen in der anwatichen Berufsordnung setzt. Diese Rechtsfrage ist nur scheinbar osgeöst vom berufspoitischen Hintergrund. Das GWB iefert das rechtiche Instrumentarium zur Gewähreistung des freien Wettbewerbs in einer Marktwirtschaft. Wer aso den Vorrang des GWB vor Regeungen in der Berufsordnung postuiert, dem ist die Freiheit des Advokaten wichtiger as standesrechtiche Fessen. 4. As Beispie für die Bedeutung des Karterechts sei die Frage angeführt, ob der Anwat mit dem Preis für seine Diensteistung, aso mit der Gebührenhöhe werben darf. Früher wagte man nicht einma, an Wettbewerb mit Gebühren zu denken, woh auch deshab, wei man davon ausging, daß die Gebührensätze der BRAGO zwingend angewendet werden müssen. Das ist nunmehr zwar in 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO bestätigt worden; geichzeitig ist dem Anwat jedoch in 3 Abs. 5 BRAGO eraubt worden, für außergerichtiche Tätigkeit niedrigere Honorare zu vereinbaren. Damit ist Preiswettbewerb auch zwischen Anwäten mögich. Nach 43b BRAO ist eine Werbung mit der Gebührenhöhe eraubt, wei sie sachiche Information über die Berufstätigkeit ist. Eine Mandatswerbung im Einzefa stet sie nicht dar, wenn nicht ein potentieer Mandant direkt angesprochen wird. Dennoch wird vieen Anwäten unwoh bei dem Gedanken sein, daß mit niedrigen Pauschahonoraren geworben wird. Andererseits gehört Preiswettbewerb zu den schechthin konstituierenden Eementen des Marktsystems. Der Preis drückt das Interesse der Marktpartner an Waren und Diensteistungen aus. Er ist Ausdruck von Quantität und Quaität des Angebots. Der Preis ist deshab unbestritten ein entscheidender Parameter des Wettbewerbs. Die Erhatung und Sicherung des Preiswettbewerbs gehört fogich zu den zentraen Aufgaben des Wettbewerbschutzes. Preiswettbewerb setzt die Mögichkeit der Marktgegenseite voraus, Preise zu vergeichen. Ohne Preistransparenz wird die Berücksichtigung des Preises bei der Auswah der im Wettbewerb angebotenen Leistungen erhebich erschwert, wenn nicht gar unmögich. Preiswerbung ist daher eine wesentiche Voraussetzung funktionierenden Preiswettbewerbs 3. Die Beschränkung der Preiswerbung der Anbieter auf einem Markt wirkt deshab grundsätzich wettbewerbsbeschränkend. Aufgrund der Bedeutung des Preiswettbewerbs für das Funktionieren der Marktwirtschaft wiegt eine soche Beschränkung der Preistransparenz besonders schwer 4.Der koektive verbindiche Verzicht auf die Werbung mit Preisen stet die betroffenen Märkte somit außerhab des gütigen, durch das GWB geschützten marktwirtschaftichen Systems. Auch der Berufsstand der Rechtsanwäte steht in sich und zu anderen Branchen in einem Wettbewerbsverhätnis. Es ist dies die Konkurrenz um Mandanten und Mandate, aso um die Nachfrage nach rechticher Beratung und Vertretung. Die Anwäte müssen sich die Nachfrage mit zahreichen anderen Anbietern rechticher Beratung teien, z. B. den Steuer- und Unternehmensberatern, Kreditinstituten, Gewerkschaften, Mieter- und Verbraucherverbänden. Die Fortschreibung des Verbots der Gebührenwerbung durch eine Berufsordnung würde transparenten Preiswettbewerb, wie er der Anwatschaft bisher fremd war, auch in Zukunft hindern 5. Ein Verbot der Preiswerbung wirkt zusätzich dadurch wettbewerbsbeschränkend, daß es den Marktzutritt erschwert. Anwatiche Beratungseistungen sind bezügich ihrer äußeren Erscheinungsformen weitgehend homogen. Leistungsunterschiede sind von außen nur schwer erkennbar. Neue Mandate werden in der Rege vor aem aufgrund von Empfehungen und dem guten Ruf eines Rechtsanwats oder seiner Sozietät vergeben 6. Junge Anwäte und neu gegründete Sozietäten haben nur geringe Chancen, ihre Leistung anzupreisen. Dem Neuing, der sein Beratungsangebot nicht durch seinen guten Ruf vermarkten kann, wird durch das Verbot der Gebührenwerbung eine der wenigen Mögichkeiten genommen, seine Leistung für die Marktgegenseite interessant zu machen. II. Karterecht und anwatiches Berufsrecht 1. Im wesentichen unstreitig ist heutzutage, daß das Karterecht, insbesondere das GWB, auf Rechtsanwäte und auf die anwatichen Standesorganisationen anwendbar ist. 1 BVerfGE 76, Vg. hierzu z. B. v. Fakenhausen, Liber amicorum für Hans-Jürgen Rabe, S. 15, 17 f. 3 Vg. BKartA WuW/E BKartA 609 (622 H.), 766 (767 H.) Kraftfahrzeughande ; Keermann in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Auf. (1992), 28 Rdnr. 129; Ring, Wettbewerb der freien Berufe (1989), S. 155; M. Schmidt, Standesrecht und Standesmora (1992), S Vg. KG WuW/E OLG 702 (704) Kraftfahrzeughande ; Harms, NJW 1976, S (1292); Müer-Nacken in Müer/Gießer/Schoz, Kommentar zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 4. Auf. (1981), S1 Rdnr So auch Harms, NJW 1976, S (1292). 6 Vg. dazu anschauich Prinz, Anwatswerbung (1986), S. 126 ff.

12 AnwB 10/ Aufsätze a) Die Rechtsanwäte üben einen freien Beruf aus. Scheinbar im Gegensatz dazu ist das GWB Unternehmensrecht und git nur für Unternehmen und Unternehmensvereinigungen. Es ist nicht so sehr der ökonomische Zwang, heutzutage eine Anwatskanzei auch unternehmerisch zu führen, der einer Ausnahme der Anwatschaft von der Anwendung des GWB entgegensteht. Viemehr wird dies durch den sogenannten funktionaen Unternehmensbegriff bedingt, der dem GWB zugrunde iegt. Unternehmerische Tätigkeit im Sinne des GWB wird nach heute ganz überwiegender Ansicht nicht durch organisatorische Merkmae der fragichen Rechtssubjekte definiert. Viemehr so jedes Handen im geschäftichen Verkehr as Unternehmen der Kontroe des Kartegesetzes unteriegen 7. Der Begriff des Unternehmens dient aein dazu, die geschäftiche Tätigkeit am Markt und damit den Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom privaten Verbrauch und der hoheitichen Tätigkeit des Staates abzugrenzen. Nahezu ae freien Berufe sind deshab inzwischen weitgehend unbestritten dem Karterecht unterworfen 8. Auch Rechtsanwäte nehmen am wirtschaftichen Leistungsaustausch tei und stehen untereinander und mit Dritten im Wettbewerb. Der geistige Charakter ihrer Tätigkeit ändert daran nichts, denn die vor aem durch geistige Tätigkeit erbrachte Leistung wird gegen Entget erbracht und auf einem Markt angeboten. Trotz des Begriffs der gewerbichen Leistung in 1 GWB sind Rechtsform und Gewerbeeigenschaft im Sinne der Gewerbeordnung (vg. 2 Abs. 2 BRAO, Tätigkeit des Rechtsanwats kein Gewerbe) deshab für die Anwendung des GWB ohne Bedeutung; die Rechtsanwäte unterfaen daher dem GWB 9. b) Beschüsse der Satzungsversammung, durch die eine den Wettbewerb unter den Mitgiedern beschränkende Berufsordnung erassen wird, sind Beschüsse von Vereinigungen von Unternehmen im Sinne des 1 GWB. Der funktionae Unternehmensbegriff git nämich geichermaßen für Vereinigungen von Unternehmen, wenn diese Einfuß auf das unternehmerische Verhaten ihrer Mitgieder am Markt nehmen. Form und Rechtsgrund der Einwirkung sind dabei unerhebich; entscheidend ist aein die geichförmige Bindung der der Vereinigung körperschaftich verpfichteten Unternehmen (aso der Rechtsanwäte). Unerhebich ist auch, ob die Vereinigung die Mitgieder direkt und unmittebar binden kann oder ob es sich um einen übergeordneten Dachverband handet 10. Eräßt eine Kammer, deren unmittebare oder auch mittebare Mitgieder Unternehmen im Sinne des GWB sind, standesrechtiche Vorschriften, so handet es sich nach ganz herrschender Meinung grundsätzich um den Beschuß einer Unternehmensvereinigung 11. Das muß auch für die Satzungsversammung geten, wie sich nicht nur aus dem beschriebenen funktionaen Verständnis des GWB, sondern as Ausdruck dessen auch aus 99, 101, 103 GWB ergibt. Nach diesen Vorschriften sind nur bestimmte ausdrückich benannte öffentich-rechtiche Rechtssubjekte vom Anwendungsbereich des GWB freigestete 12. Die Anwendung des GWB auf die freien Berufe und ihre berufsständischen Körperschaften garantiert, daß die agemeine freiheitiche Marktordnung nicht durch eine ständische ersetzt wird Damit steht fest, daß die Beschüsse der Satzungsversammung nicht grundsätzich von der Anwendung des GWB ausgeschossen sind. Andererseits aber ist damit noch nicht die Frage beantwortet, in wechem Verhätnis das GWB as Bundesgesetz zu einer Berufsordnung as Satzung steht, die aufgrund einer ebenfas bundesgesetzichen Ermächtigungsgrundage (nämich 59 Abs. 2 BRAO) ergangen ist. a) Das Karterecht schützt nur den im Rahmen der gesamten Rechtsordnung eraubten Wettbewerb. Gesetze oder gesetzesgeiche Regeungen in Berufssatzungen, die die Ausübung der Marktfreiheiten untersagen, sind deshab keine Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB. Es git jedoch nur für soche Satzungsregeungen, die den zuässigen Rahmen staaticher Rechtsetzung nicht überschreiten. Deshab sind Satzungsregeungen von dieser Priviegierung ausgenommen, wenn sie mit höherrangigem Recht unvereinbar sind oder außerhab der Grenzen der Ermächtigungsgrundage ergehen. Soche Regeungen sind dann as privatautonome Wettbewerbsbeschränkungen der Kontroe durch das Kartegesetz unterworfen 14. b) In seiner Rechtsprechung zu dem Konfikt zwischen dem GWB und entgegenstehenden Berufssatzungen brauchte der BGH dieses Verhätnis nicht abschießend zu kären, da er die Berufsordnung (Berufsordnung der Apothekerkammer Bremen) verfassungsrechtich überprüfte und feststete, daß die die Werbung der Apotheker betreffenden Passagen gegen Art. 12 GG verstießen. Die verfassungswidrige Berufsordnung konnte sebstverständich keinen Vorrang vor 1 GWB beanspruchen. Damit wäre eine anwatiche Berufsordnung ebenfas nach 1 GWB rechtswidrig, wenn sie nicht mit den Grundsätzen der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG vereinbar ist. Dies mag hier dahinstehen, denn es ist nicht Gegenstand dieser Untersuchung, ob Art. 12 GG eine Einschränkung der Werbung des Anwats in der Berufsordnung über 43b BRAO hinaus eraubt 15. Die vorhandene Rechtssprechung und Verwatungspraxis bezieht sich darüber hinaus vor aem auf berufsständische Regeungen, die auf andesgesetzichen Ermächtigungen beruhen. Sowoh für die Landesgesetzgeber as auch für die durch Landesgesetz ermächtigten berufsständischen Satzungsgeber git der generee Vorrang des höherrangigen Bundesrechts und damit auch des bundesrechtichen GWB. Deshab dürfen auf andesrechticher Grundage geschaffene wettbewerbsbeschränkende Satzungsregeungen angesichts der grundgesetzichen Kompetenzregeung nicht den Rahmen dessen überschreiten, was für die Erfüung des den Berufsangehörigen übertragenen Aufgabenbereichs schechthin uneräßich ist Vg. nur WuW/E BGH 1469 Autoanayser. 8 Vg. WuW/E BGH 1474 (1477) Architektenkammer ; 2326 (2328) Guten- Tag-Apotheke ; 1469 Autoanayser (Ärzte); Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Auf. (1992), 1 Rdnr. 84 ff.; Müer/Gießer/Schoz, Kommentar zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 4. Auf. (1981), 1 Rdnr. 37a ff. 9 WuW/E BGH 1325 Schreibautomaten ; M. Schmidt, Standesrecht und Standesmora (1992), S. 136; Taupitz, ZHR 153 (1989), S. 681 (683 f.); Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Auf. (1992), 1 Rdnr von Gamm, Karterecht, 2. Auf. (1991), 1 GWB, Rdnr. 14; Hausmann, BB 1994, S (1093). 11 KGWuW/E OLG 1687 (1690 f.) Laboruntersuchungen ; OLG Cee WuW/E OLG 1623 (1625) Architektenkammer ; OLG Stuttgart WuW/E OLG 545 (547) Rabattverbot der Apothekerkammer ; OLG Cee WuW/E OLG 3535 (3536) Apothekenwerbung für Randsortimente ; Hitzer, GRUR 1982, S. 474 (476); Leisner, Berufsordnungsrecht und Werbeverbote (1984), S. 25 f. 12 Vg. Taupitz, ZHR 153 (1989), 681 (684). 13 Vg. schon Benkendorff, WuW 1956, 20 (30 f.). 14 Vg. BundesKartA WRP 1986, 552, 554 Werbung für apothekenübiche Waren. 15 Vg. hierzu Mayen, AnwB 1995, 427, 428 f. 16 Dazu BGH WuW/E 2326 Guten Tag Apotheke II ; WuW/E 2688 Warenproben in Apotheken ; KG WuW/OLG 4008 Apothekerkammer Bremen ; BKartA WuW/E 2232 Apothekerkammer Bremen ; LKartB Bayern WuW LKartB 328 Apothekenaußenwerbung.

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