I. Keine persönliche Haftung
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- Gundi Schulz
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1 Abendveranstaltung des ZIS am 20. Oktober 2009 in Mannheim Die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Sorgfaltspflicht des Insolvenzverwalters Dr. Gero Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D. I. Keine persönliche Haftung Keine Pflicht zur Berücksichtigung der Interessen des Prozessgegners an Erstattung der Kosten. Haftung nur unter den Voraussetzungen des 826 BGB. BGH, Urt. v IX ZR 209/98, BGHZ 148, 175 BGH, Urt. v IX ZR 142/03, BGHZ 161, 236 BGH, Urt. v VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269 Dr. Gero Fischer 20. Oktober
2 I. Keine persönliche Haftung Verletzung von Pflichten nicht insolvenzspezifischer Art Pflichten, die allgemein jeden Vertreter fremder Interessen gegenüber Dritten treffen; Pflichten als Verhandlungs- oder Vertragspartner eines Dritten. Ausnahmen: Begründung von Masseverbindlichkeiten ( 61 InsO) vertragliche = insolvenzspezifische Pflichtverletzung BGH, Urt. v IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104 BGH, Urt. v IX ZR 115/01, WM 2006, 148 BGH, Urt. v IX ZR 216/05, WM 2007, 606 BGH, Urt. v IX ZR 201/06, WM 2008, 742 BGH, Urt. v IX ZR 118/07, WM 2008, 1792 Dr. Gero Fischer 20. Oktober II. Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten ( 61 InsO) 1. Pflichtwidriges Verhalten Vertragsschluss mit Wirkung gegen die Masse Wahl der Vertragserfüllung ( 103 Abs. 1 InsO) Unterlassen der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses Nichterfüllung der Gläubigerforderung 2. Maßgeblicher Zeitpunkt Begründung der Schuld 3. Ausnahmen Keine Haftung gegenüber Massegläubigern, die nichts in die Masse leisten, Prozessgegnern. BGH, Urt. v IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104 BGH, Urt. v IX ZR 142/03, BGHZ 161, 236 BGH, Urt. v IX ZR 185/03, WM 2005, 337 Dr. Gero Fischer 20. Oktober
3 II. Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten ( 61 InsO) 4. Inhalt der Pflichtwidrigkeit Begründung einer später nicht erfüllten Verbindlichkeit, obwohl Masseunzulänglichkeit erkennbar war. Pflicht bezieht sich nur auf Erfüllungsansprüche, nicht auf Sekundäransprüche. Beweislastumkehr für Pflichtwidrigkeit und Verschulden: Verwalter muss sich entlasten. BGH, Urt. v IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104, 115 ff Beschl. v IX ZR 235/07, WM 2008, 2174 Dr. Gero Fischer 20. Oktober II. Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten ( 61 InsO) 5. Inhalt der Entlastung Prüfung vor Begründung der Schuld, ob Masse voraussichtlich zur Erfüllung ausreicht. 2 Alternativen: a) Objektiv war ausreichende Masse zu erwarten. b) Spätere Masseunzulänglichkeit war für Verwalter nicht erkennbar. 6. Anforderungen an die Entlastung Liquiditätsrechnung vor Begründung der Schuld plausible Prognose für den Zeitpunkt der Erfüllung. Bei vertretbarer Einschätzung ex ante keine Darlegung für die Ursachen der Diskrepanz zwischen Prognose und Ergebnis. BGH, Urt. v IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104, 115 ff BGH, Urt. v IX ZR 185/03, WM 2005, 337 Dr. Gero Fischer 20. Oktober
4 II. Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten 7. Haftung aus 311 Abs. 2 BGB (c.i.c.) Nur bei Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Aussage, die Zahlung aller Lieferungen und Leistungen sei gesichert, genügt grundsätzlich nicht. Nur zu bejahen, wenn Verwalter klar zum Ausdruck bringt, er wolle eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Einstandspflicht übernehmen. BGH, Urt. v IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104, 121 f Demgegenüber verfehlt: OLG Frankfurt - 26 U 43/06 - ZInsO 2007, 548 Dr. Gero Fischer 20. Oktober III. Verletzung insolvenzspezifischer 1. Begriff Verletzung von Pflichten, die dem Verwalter nach der InsO obliegen. Beteiligte i. S. v. 60 Abs. 1 Satz 1 InsO: jedenfalls Schuldner, Insolvenzund Massegläubiger, Aus- und Absonderungsberechtigte. Die Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit diesem Personenkreis kann zugleich insolvenzspezifischen Charakter haben. Pflichtverletzungen nach Begründung von Masseverbindlichkeiten werden erfasst. BGH, Urt. v IX ZR 148/03, BGHZ 159, 104 BGH, Urt. v IX ZR 216/05, WM 2007, 606 BGH, Urt. v IX ZR 201/06, WM 2008, 742 BGH, Urt. v IX ZR 118/07, WM 2008, 1792 Dr. Gero Fischer 20. Oktober
5 III. Verletzung insolvenzspezifischer 2. Allgemeiner Sorgfaltsmaßstab Ordentlicher und gewissenhafter Insolvenzverwalter Anlehnung an 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, unter Beachtung der besonderen Schwierigkeiten für den Verwalter, insbesondere Krise des Unternehmens, mangelhafte Buchführung, fehlende Einarbeitungszeit. Dr. Gero Fischer 20. Oktober III. Verletzung insolvenzspezifischer 3. Rechtskenntnisse Der Verwalter muss seine insolvenzspezifischen Pflichten kennen. Fehler in diesem Bereich begründen ein Verschulden, soweit die Rechtslage eindeutig ist. Der BGH hat in folgenden Fällen ein Verschulden des Verwalters bejaht: Nichterfüllung eines titulierten Herausgabeanspruchs des Aussonderungsberechtigten. BGH, Urt. v IX ZR 115/01, WM 2006, 148. Verspätete Rückgabe der Mietsache wegen unberechtigter Untervermietung BGH, Urt. v IX ZR 216/05, WM 2007, 606 Verwertung von fremdem Eigentum bei eindeutiger Rechtslage BGH, Urt. v IX ZR 244/95, WM 1996, 1242 Dr. Gero Fischer 20. Oktober
6 III. Verletzung insolvenzspezifischer 3. Rechtskenntnisse Verteilung der Masse unter Verletzung des Gleichrangs der Gläubiger BGH, Urt. v IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104, 114 f Ausschüttung von unpfändbarem Schuldnervermögen an die Gläubiger BGH, Urt. v IX ZR 118/07, WM 2008, 1792 Nichtanzeige einer erheblichen Interessenkollision BGH, Urt. v IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275 ff = WM 1991, 420, 424 ff Führt der Insolvenzverwalter selbst als Anwalt einen Prozess für die Masse, schuldet er den Beteiligten grundsätzlich dieselbe Sorgfalt wie einem Mandanten. BGH, Urt. v IX ZR 21/93, WM 1994, 33 Dr. Gero Fischer 20. Oktober III. Verletzung insolvenzspezifischer 4. Unternehmerisches Ermessen Für Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG gilt: Weiter Handlungsspielraum, Eingehen geschäftlicher Risiken zulässig, Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen hinzunehmen, Haftung erst bei unverantwortlicher Überspannung von Risiken nicht am Wohl des Unternehmens ausgerichtetem Handeln. BGH, Urt. v II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 253 Einem Insolvenzverwalter ist mindestens ein entsprechender Spielraum zuzubilligen. Entscheidungen des BGH dazu liegen nicht vor. Dr. Gero Fischer 20. Oktober
7 III. Verletzung insolvenzspezifischer 5. Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung Bedeutung nur bei zustimmungsbedürftigen Rechtshandlungen ( 160 InsO). BGH zu 82 KO: Zustimmung kann Haftung ausschließen; Haftung bleibt bestehen, wenn Verwalter eine andere Entscheidung unmöglich gemacht hat. BGH, Urt. v VI ZR 131/83, WM 1985, 422 H. M. in der Literatur: Zustimmung ein Indiz für fehlendes Verschulden. Eigene Ansicht: Kein Einfluss auf Verschulden des Verwalters. Zu 78 InsO BGH, Beschl. v IX ZB 220/07, WM 2008, 1414 Dr. Gero Fischer 20. Oktober
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