Aktuelles Beispiel (Nachtrag 30 GmbHG)

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1 Aktuelles Beispiel (Nachtrag 30 GmbHG) GmbH hat Gesellschafter A, B, C. A hat Verbindlichkeit bei Kreditinstitut K. GmbH hat Grundstück, daran bestellt sie im Jahre 2003 dem K eine Sicherungsgrundschuld, die den Anspruch von K gegen A sichert. Die Verwertung erfolgt 2011 und erbringt einen Erlös von EUR, die auf die Forderung K gegen A angerechnet werden. Folie 142

2 BGH v II ZR 93/16 Eine verbotene Auszahlung im Sinn von 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu Lasten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens liegt mit der Bestellung einer dinglichen Sicherheit für einen Darlehensrückzahlungsanspruch eines Sicherungsnehmers gegen den Gesellschafter vor, wenn der Gesellschafter nicht voraussichtlich zur Rückzahlung in der Lage ist und zudem eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird. Damit und nicht erst mit der Verwertung der Sicherheit beginnt die Verjährung der Erstattungsansprüche der Gesellschaft nach 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG. Folie 143

3 7: GmbH in der Krise I. Materielle Insolvenz II. Geschäftsführerhaftung III. Gesellschafterhaftung Folie 144

4 Tatbestand der Insolvenz Zahlungsunfähigkeit ( 17 InsO) Andauerndes Unvermögen, die wesentlichen fälligen Geldverbindlichkeiten noch zu berichtigen. Überschuldung ( 19 InsO) Anwendbar auf Gesellschaften ohne persönlich haftenden Menschen - In einer Überschuldungsbilanz überwiegen die Passiva die Aktiva und - die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen nicht überwiegend wahrscheinlich (Liquiditätsprognose auf Basis eines Finanzplans). Folie 145

5 Zahlungsunfähigkeit ( 17 f. InsO) Zahlungsunfähigkeit ( 17 InsO) - Zeitpunkt-Illiquidität - Abgrenzung zur Zahlungsstockung (BGHZ 163, 134): Liquiditätslücke von mehr als 10 % Nicht innerhalb von drei Wochen zu beseitigen Aber: Ausnahmen möglich - Zahlungsunfähigkeit bei geringerer Lücke - Keine Zahlungsunfähigkeit wegen besonderer Umstände Drohende Zahlungsunfähigkeit ( 18 InsO) - Zeitraum-Illiquidität Folie 146

6 Überschuldungsprüfung, 19 InsO Überschuldungsbilanz nach Zerschlagungswerten: Überwiegen die Passiva die Aktiva? Fortführungsprognose ( 19 II): Ist Fortführung des Unternehmens wahrscheinlich? Ja Nein Keine Überschuldung Ja Keine Überschuldung Nein Überschuldung steht fest. Folie 147

7 II. Geschäftsführerhaftung I. Insolvenzantragspflicht, 15a InsO II. Zahlungsverbot, 64 S. 1 GmbHG III. Zahlungsverbot, 64 S. 3 GmbHG Folie 148

8 1. Haftung wegen Insolvenzverschleppung ( 823 Abs. 2 BGB, 15a InsO) Verpflichteter - Geschäftsleiter einer Gesellschaft ohne persönlich haftende natürliche Person - Gesellschafter im Falle der Führungslosigkeit Unterlassen des Insolvenzantrags - Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung - Unverzüglicher Insolvenzantrag, maximal drei Wochen Verschulden, 276 BGB Geschützter Personenkreis - Altgläubiger (Quotenschaden, Folge: 92 InsO) - Neugläubiger (Vertrauensschaden, BGHZ 126, 181) Folie 149

9 BGHZ 126, Ein Geschäftsführer haftet unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß nicht deswegen persönlich für eine Verbindlichkeit der GmbH, weil er zugunsten der Gesellschaft Sicherheiten aus seinem eigenen Vermögen zur Verfügung gestellt hat. 2. Die (Neu-)Gläubiger, die ihre Forderungen gegen die GmbH nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem Konkursantrag hätte gestellt werden müssen, haben gegen den insoweit schuldhaft pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer einen Anspruch auf Ausgleich des vollen - nicht durch den "Quotenschaden" begrenzten - Schadens, der ihnen dadurch entsteht, daß sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen GmbH getreten sind (insoweit Aufgabe BGHZ 29, 100). Folie 150

10 BGH ZIP 2012, Verfügt der Geschäftsführer einer GmbH nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss, hat er sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen. 2. Der Geschäftsführer darf sich nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken. Folie 151

11 BGH ZIP 2012, 723 Die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung gelten nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung als bewiesen, wenn der Geschäftsführer einer GmbH, der von einem Gesellschaftsgläubiger wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch genommen wird, seine Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen verletzt hat und dem Gläubiger deshalb die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich ist. Folie 152

12 2. Haftung aus 64 Satz 1 GmbHG Adressat: Geschäftsführer + faktische Geschäftsführer Zahlungen und sonstige Masseschmälerungen - Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung - Weiter Zahlungsbegriff (Zweck, verteilungsfähiges Vermögen einer insolvenzreifen Gesellschaft zu erhalten) Zahlungen, Lieferungen Rechtsübertragungen, Dienstleistungen Gegenleistungen können ausschließen Irrelevant ist Begründung von Verbindlichkeiten Ausschluss durch Absatz 2 - Aufrechterhaltung des (sanierungsfähigen) Betriebs - Normkonflikt bei drohender Strafbarkeit (Ausnahmefall) Verschulden (Erkennbarkeit) Folie 153

13 Einzelheiten Zahlung bedeutet Minderung des Aktivvermögens - Zahlung vom kreditorischen Konto, - Zahlung vom debitorischen Konto bei Valutierung von Sicherheiten, - Einzug von Forderungen auf debitorisches Konto, - Lieferung von Waren, Übertragung von Rechten, Leistung von Diensten. Ausschluss durch Kompensation - Gegenleistung (BGH v II ZR 231/13) - Aktivtausch Ausgleich bei Rückgewähr durch Zahlungsempfänger im Wege der Insolvenzanfechtung. Folie 154

14 Beispiel Schuldnerin ist zahlungsunfähig seit 16.7., Am verspricht Mutter Darlehensrahmen über 150 TEUR, Am erhält die Schuldnerin von Mutter 150 TEUR, Am zahlt Schuldnerin an Mutter 150 TEUR zurück, Am erhält Schuldnerin erneut 150 TEUR mit Verwendungszweck Darlehen Nach Verfahrenseröffnung verlangt Insolvenzverwalter vom Geschäftsführer Erstattung der Zahlung vom Folie 155

15 Lösung BGH v II ZR 231/13, ZIP 2015, 71: 1. Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. 2. Der als Ausgleich erhaltene Gegenstand muss nicht noch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden sein. Maßgeblich für die Bewertung ist der Zeitpunkt, in dem die Masseverkürzung durch einen Massezufluss ausgeglichen wird. Zwar entstand mit der Zahlung am eine Masseschmälerung, diese wurde aber in einer Weise ausgeglichen, dass der Zweck des 64 S.1 GmbH keinen Ersatzanspruch mehr verlangt (wertend). Folie 156

16 Beispiel: Gesicherte Hausbank GmbH unterhält bei Hausbank ein Kontokorrentkonto mit einer Kreditlinie von Durch Globalzessionsvertrag hatte GmbH der Hausbank zur Sicherung aller Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen Dritte sicherungshalber abgetreten. Nach Insolvenzreife zieht GmbH Kundenforderung auf das Kontokorrentkonto ein. Folie 157

17 Ausnahmsweise kein Anspruch bei Einzug auf debitorisches Konto Keine Aktivminderung, wenn an eingezogener Forderung der Bank ein Absonderungsrecht zustand, das - nicht anfechtungsfest sein muss (BGH v , Rn. 27 f.), - aber bereits bei Insolvenzreife entstanden und werthaltig gewesen sein muss (BGH v , Rn. 19 ff.) oder - nach Insolvenzreife mit Mitteln werthaltig gemacht worden sind, an der der Bank eine Sicherheit zustand (BGH v , Rn. 24 ff.). Aktivtausch, wenn wegen Minderung des Debet Sicherheiten frei werden (BGH v , Rn. 25 f.). Aktivtausch bei unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang, wenn durch Zufluss geschaffener Verfügungsrahmen (BGH v , Rn. 33) - für Masse gesichert wird (Abhebung, Überleitung auf Guthabenkonto), - einem Gläubiger zufließt, der Gegenleistung in Masse erbringt. Ausgleich bei nach 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksamer Verrechnung (BGH v , Rn. 30) Darlegungslast beim Geschäftsführer (BGH v , Rn. 27). Folie 158

18 BGH v II ZR 231/13 1. Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. 2. Der als Ausgleich erhaltene Gegenstand muss nicht noch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden sein. Maßgeblich für die Bewertung ist der Zeitpunkt, in dem die Masseverkürzung durch einen Massezufluss ausgeglichen wird. Folie 159

19 BGH v II ZR 366/13 1. Der Einzug von Forderungen, die an die Bank zur Sicherheit abgetreten waren, auf einem debitorischen Konto der GmbH und die anschließende Verrechnung mit dem Sollsaldo ist grundsätzlich keine vom Geschäftsführer einer GmbH veranlasste masseschmälernde Zahlung im Sinn von 64 GmbHG, wenn vor Insolvenzreife die Sicherungsabtretung vereinbart und die Forderung der Gesellschaft entstanden und werthaltig geworden ist. 2. Eine Zahlung kann auch ausscheiden, soweit infolge der Verminderung des Debetsaldos durch die Einziehung und Verrechnung einer Forderung weitere sicherungsabgetretene Forderungen frei werden. Folie 160

20 BGH v II ZR 68/14 Wird auf ein debitorisches Konto einer GmbH eine zur Sicherheit an die Bank abgetretene Forderung eingezogen, die erst nach Insolvenzreife entstanden oder werthaltig geworden ist, kann es an einer masseschmälernden Zahlung im Sinne von 64 Satz 1 GmbHG gleichwohl fehlen, wenn die als Gegenleistung an den Forderungsschuldner gelieferte Ware im Sicherungseigentum der Bank stand. Folie 161

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