12/97. Dezember. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

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1 G DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Anwatsausbidung in Österreich 629 Internet-Nutzung von Anwatssozietäten 634 Schadenreguierung und Verbraucherschutz 639 Zertifizierung 644 Editoria Ein etztes Wort gegen den großen Lauscheingriff 651 Aus der Arbeit des DAV Neuer Rahmenvertrag mit T-Mobi (D 1-Netz) 653 Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht /97 Dezember Mitteiungen Streitkutur im Strafverfahren 664 Steuerfragen: Reisekosten 669 Rechtsprechung BGH: Beratung bei Vertragsentwurf 673 VGH Ba.-Wü.: Beitrag zum Versorgungswerk 676 DeutscherAnwatVerag DeutscherAnwat

2 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 47 Dezember 1997 b 12/97 Inhatsverzeichnis Aufsätze 629 Die Ausbidung zum Rechtsanwat in Österreich Von Rechtsanwat Dr. Max J. Amayer-Beck und Rechtsanwat Dr. Rudof Zitta, Sazburg 634 Internet-Nutzung von Anwatssozietäten Von Prof. Dr. Georg Disterer, Hannover 639 Schadenreguierung und Verbraucherschutz Von Rechtsanwat Hans Buschbe, Düren und Rechtsanwat Wofgang Sto, ADAC Nordrhein e.v. Kön 644 Zertifizierung Vorgehen des Auditors; Ein Bericht aus der Praxis Von Rechtsanwat Dip.-Informatiker Dr. jur. Marcus Werner, Kön Zwischenbemerkung 647 Justiniaus Gesetzbuch und die Anwäte Von Rechtsanwat Dr. Erwin Fuchs, Jüich Editoria 651 Ein etztes Wort gegen den großen Lauscheingriff Von Rechtsanwat und Notar Eberhard Kempf, Frankfurt am Main Vorsitzender des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwatvereins Aus der Arbeit des DAV 652 Kurznachrichten: Vorstandssitzung/Landesverband NRW 40 Jahre/Anwats-GmbH/ Anwatsbatt im Internet / DAV-Anwatsforum Internet & Neue Medien geöffnet / Baurechtsanwäte tagen in Dresden / Schichtungs- und Schiedsverfahrensordnung für Baustreitigkeiten/ Erste Mietrechtstagung in Berin/Arbeitsgemeinschaft der Syndikusanwäte 653 DAV-Serviceeistungen: DAV schießt Rahmenvertrag mit Teekom-Tochter T-Mobi Von Rechtsanwat Andreas Hagenkötter, Berin 654 Gruppenversicherungsvertrag: Ausstieg aus der Prämien-Spirae? Neues zum Gruppenversicherungsvertrag des DAV mit der DKV Von Rechtsanwat und Notar Hans A. Manthey, Dortmund DAV-Pressemitteiungen: Lauscheingriff darf so nicht Gesetz werden Homburger Tage 1997: Anwatiche Hife bei Unfareguierung zaht sich aus 655 PR-Referat Von Rechtsanwätin Angeika Rüstow, Bonn 657 AG der Fachanwäte für Arbeitsrecht im DAV: 34. Fachtagung Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön AG Verkehrsrecht im DAV: Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Internet 658 Homburger Tage 1997 Tagungsbericht Von Rechtsanwat Dr. Michae Burmann, Erfurt 659 Journaistenseminar der Verkehrsrechtsanwäte Von Rechtsanwätin Angeika Rüstow, Bonn 660 AG Versicherungsrecht im DAV: 2. Köner Versicherungssymposium Veranstatungsbericht Von Rechtsanwat Hans Buschbe, Düren 662 Personaien: Neue Vorsitzende von Anwatvereinen Auszeichnung von Anwäten Europa Vertrag von Amsterdam in endgütiger Fassung erschienen Von Rechtsreferendar Thomas Zerdick, LL.M., Brüsse Deutscher Anwatverein, Büro Brüsse: Seminar am 13./14. Februar 1998 in Paris Mitteiungen 663 Ausand: Triana: Ausandstagung der Deutsch-Lateinamerikanischen Juristenvereinigung in Lima Von Dr. Burkhard Gehe, Vizepräsident Kongreß der UIA in Phiadephia vom September 1997 Von Rechtsanwat Dr. Michae Brauch, Vice-Président Nationa 664 Streitkutur im Strafverfahren: Deutscher Richterbund und Deutscher Anwatverein egen gemeinsames Papier vor 665 Außergerichtiche Streitbeiegung: Konfiktösung durch Verhanden und Mediation Bericht über eine außergewöhniche Tagung in Tübingen Von Rechtsanwat Steffen Kraus, München 667 Gebührenfragen: Kostenfreie Aktenversendung im Soziagerichtsprozeß Von Richter am SG Dr. Corneius Pawita, Gießen 668 Studentenbefragung: Informationsbeschaffung durch Jurastudenten Von Prof. Dr. Fritjof Haft, Tübingen 669 Steuerfragen: Steueriche Anerkennung von Reisekosten des Rechtsanwats 1997 Nachbesserung durch das JStG1997 Von Dip.-Vokswirt Dr. Hans Ludwig Dornbusch, St. Augustin 671 Haftpfichtfragen: Einige Besonderheiten der VOB/B Von Rechtsanwätin Dr. Brigitte Borgmann, Aianz Versicherungs-AG, München Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 673 Berufsrecht 677 Gebührenrecht 679 Streitwert, Kosten, Erstattung 683 Impressum / Deutsche Anwatakademie Schußbemerkung 684 Werbung für den Anwat Jetzt aber richtig Von Phiipp Heinisch Auf dem Umschag DAV-Service DAV-Informationen Internet Aktue Quaität in der Kanzei Seite IV Seite VI, VIII Seite XX Seite XXIV Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

3 II Rechtsprechung Berufsrecht BGH, Urt. v IX ZR 49/97 BGB 675, 276 Wird ein Rechtsanwat mit dem Entwurf eines Vertrages betraut, der notarieer Beurkundung bedarf, so ist der Auftraggeber zwar in der Rege auf diesen Umstand und dadurch entstehende weitere Kosten hinzuweisen; der Rechtsanwat schudet aber regemäßig nicht den Rat, einen Notar aufzusuchen. S. 673 BGH, Urt. v IX ZR 81/96 BGB 675, 157, 254 Gibt der Mandant bei Abschuß eines Anwatsvertrages eine Erkärung ab, die entweder einen beschränkten Auftrag oder ein unbeschränktes Mandat mit einer Weisung zum Inhat haben kann, so ist der Inhat eines daraufhin geschossenen Vertrages im Wege der Ausegung zu ermitten. Unterrichtet ein Rechtsanwat im Einvernehmen mit dem Mandanten dessen Prozeßanwat über den Sachverhat, so hat der Mandant gegenüber dem Prozeßanwat eine vorwerfbare und schadensursächiche Faschangabe as Mitverschuden zu vertreten. S. 674 VGH Baden-Württemberg, Besch. v S 1152/96 RAVG BW 8, 17; RAVwS BW 11, 15; GG Abs. 12 Die Bemessung des vom Versorgungswerk der Rechtsanwäte erhobenen Beitrags nach dem Berufseinkommen des (bei nicht sebständigen Rechtsanwäten) etzten Kaenderjahres verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. S. 676 Gebührenrecht AG Rastatt, Urt. v C 195/97 BRAGO 20 Aus einem Anwatsvertrag, der eine Beratung durch den Rechtsanwat zum Gegenstand hat, entsteht ein Honoraranspruch nur dann, wenn der vertragich vereinbarte Rat tatsächich erteit wird. (LS der Redaktion). Mit Anmerkung Madert S. 677 VGH Baden-Württemberg, Besch. v S 603/97 BRAGO 114, 40, 11 Für die Tätigkeit in einem Eiverfahren, für das das Oberverwatungsgericht gemäß 48 VwGO (as der Gericht der Hauptsache) erstinstanzich zuständig ist, erhät der Rechtsanwat nicht eine 13/ 10, sondern (nur) eine 10/10 Gebühr. S. 678 Streitwert, Kosten, Erstattung LAG München, Besch. v Ta 168/96 BRAGO 10 Abs. 3 Zur Festsetzung des Gegenstandswertes einer Kage auf Feststeung der Veretzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. (LS der Redaktion) S. 679 LG Kön Besch. v T 20/97 GKG 12 Abs. 1, ZPO 3 Der Streitwert einer Kage auf Einsichtnahme in Nebenkostenbeege bemißt sich auf 1/5 bis 1/10 des getend gemachten Rückforderungsanspruchs. S. 679 OLG Düssedorf, Besch. v W 121/ 97 GKG 12 Abs. 2; KV-GKG Nr Zum Gegenstandswert der Kage der Mitgieder eines rechtsfähigen Vereins auf Feststeung der Unwirksamkeit der Wah des Vorstandes und von Ausschußmitgiedern. S. 680 OVG Meckenburg-Vorpommern, Besch. v M 82/97 GKG 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 Zum Streitwert baurechticher Nachbarstreitigkeiten (Abweichung vom Streitwertkataog für die Verwatungsgerichtsbarkeit). S. 681 OLG Karsruhe, Besch. v W 158/96 ZPO 91, 104 Abmahnkosten von Wettbewerbsverbänden können nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung in einem auf die Abmahnung fogenden Rechtsstreit getend gemacht werden. S. 681 SchH OLG, Besch. v W 140/96 ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 Hat der Berufungsk nicht nur ohne jede Einschränkung Berufung eingeegt, sondern auch noch die Einsteung der Zwangsvostrekkung aus dem angefochtenen Urtei bis zur Entscheidung in der Berufungsinstanz beantragt und tritt der Berufungsbek dem mit den Anträgen, die Berufung und den Einsteungsantrag zurückzuweisen, entgegen, ist die voe 13/10 Prozeßgebühr erstattungsfähig, auch wenn die Berufung vor ihrer Begründung zurückgenommen wird. S. 681 SchH OLG, Besch. v W 111/96 ZPO 126 Erkärt der unteregene Gegner die Aufrechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch mit einer eigenen Forderung, bevor die Kostenfestsetzung auf den Namen der Partei erfogt und bevor der beigeordnete Anwat von seinem Beitreibungsrecht Gebrauch macht, dann muß dieser die Aufrechnung nicht gegen sich geten assen. S. 682 LG Osnabrück, Besch. v T 117/96 ZPO 91; BRAGO 6 Abs. 3 Der obsiegende Streitgenosse kann von dem erstattungspfichtigen Gegner entsprechend der ausgeurteiten Kostenquote die voen ihm nach 6 Abs. 3 Satz 1 BRAGO erwachsenen Kosten bis zur Grenze des 6 Abs. 3 Satz 2 BRAGO erstattet verangen. (LS der Redaktion) S. 682 OLG Düssedorf, Besch. v Ws 292/97 StPO 142 Abs. 1, 464a Abs. 2 Nr. 2, 467 Abs. 1; ZPO 91 Abs. 2; BRAGO 28, 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Die von dem as Pfichtverteidiger besteten auswärtigen Rechtsanwat getend gemachten Wahverteidigergebühren sowie Tageund Abwesenheitsgeder sind notwendige Ausagen des freigesprochenen Angekagten und daher aus der Staatskasse zu erstatten. Die Frage, ob die Inanspruchnahme eines auswärtigen Rechtsanwats zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war, stet sich in diesem Fa nicht. (LS der Redaktion) S. 682 OVG Berin, Besch. v OVG 2. B 13/95 VwGO 67 Abs. 3, 173; ZPO 89 Abs. 1 Zur Kostentragungspficht des vomachtosen Vertreters. S. 683 SG Düssedorf, Besch. v S 38 Vs 404/95 SGG 183, 202; KV GKG Nr Die Aktenversendung im Soziagerichtsprozeß öst keine Ausagenerstattung aus. Sie ist kostenfrei. (LS der Redaktion) S. 684

4 VI 4 Aus der Arbeit des DAV Lesen Sie in diesem Heft auf Seite 652 bis 661: Kurznachrichten / Neuer Rahmenvertrag mit T-Mobi zum D-1-Netz / DKV-Gruppenversicherungsvertrag / DAV-Pressemitteiungen / PR-Referat / AG Arbeitsrecht / AG Verkehrsrecht / AG Versicherungsrecht Gebührenrecht in AGS Nr. 12 /97 * 9 Madert: Geschäfts- bzw. Streitwert beim Versorgungsausgeich 9 OLG Scheswig: Unterschiediche Vorsteuerabzugsberechtigung der Streitgenossen 9 BGH: Auferegung von Verfahrenskosten auf einen Dritten 9 OLG Kobenz: Aufhebung der PKH-Bewiigung * Anwatsgebühren spezia (AGS) erscheint monatich auf zwöf Seiten im Deutschen Anwatverag und wird hrsg. von RA Madert in Verbindung mit dem Gebührenrechtsausschuß des Deutschen Anwatvereins unter ständiger Mitarbeit von RA Dr. Chemnitz und VRiKG a. D. von Eicken und der Schrifteitung des Anwatsbattes. Nähere Informationen und ein Probeabonnement erhaten Sie vom Deutschen Anwatverag in Bonn, Lengsdorfer Hauptstr. 75, Te. 0228/ Recht im Fernsehen Der erste Sendetermin von Wie würden Sie entscheiden? für das Jahr 1998 steht fest: Wenn aus Liebe Haß wird, Mittwoch, 7. Januar 1998, Uhr. Nach der aktueen Rentendiskussion ist nur eines sicher: Um die Atersversorgung muß sich heute jeder mehr Gedanken machen as früher. Deshab informiert diese Foge der ZDF-Rechtsserie über die Probeme der Aterssicherung nach einer Scheidung. Konkret geht es um die Wirksamkeit von Eheverträgen, in denen die Ehefrauen nicht nur auf Unterhat, sondern auch auf Versorgungsausgeich beim Scheitern der Ehe verzichtet haben. Experte im Studio ist Prof. Dr. Dieter Schwab von der Universität Regensburg. Veranstatungen Inand 21. Symposion für Juristen und Ärzte am 13./14. Februar 1998 in Berin Thema: Arzt im Strafrecht Veranstaterin KAISERIN-FRIEDRICH-STIFTUNG (Auskunft): für das ärztiche Fortbidungswesen Robert-Koch-Patz Berin (Mitte) Te.: 030/ Fax: 030/ Wissenschaftiche Prof. Dr. med. J. Hammerstein Leitung: Prof. Dr. med. W. Schungbaum Dr. med. Dr. jur. Ch. Dierks Programm Renommierte Experten referieren aus (Auszug): juristischer und medizinischer Sicht über fogende Themenkompexe: Ärztiches Handen as Körperveretzung Ärztiche Unterassungen as Körperveretzung Noveierung des Arztstrafrechts? Der Arzt im Ermittungs- und Strafverfahren Abrechnungsbetrug Uneraubte Zuwendungen Wechsebeziehungen zwischen Strafrecht und anderen Rechtskategorien Anmedeschuß: 16. Januar 1998 Tagungsgebühr: 150, DM (inc. Tagungsbericht) (keine Ermäßigung) Veranstatungsübersicht 1998 der von der DeutschenAnwatAkademie betreuten Arbeitsgemeinschaften des DAV 9 Mitgiederversammung des Deutschen Anwatvereins Würzburg, Mai 1998, Hote & Congress-Centrum Maritim Baurecht Seminar-Nr. 9 Hearing zur 550-Bau Mannheim, 16. Januar 1998, Maritim Parkhote Baurechtstagung Berin, 13./14. März 1998, Hote Adon EURO 98 Baurecht und Europa Obernai/Esaß, 15./16. Mai 1998, Hote A LA COUR D ALSACE Baurechtstagung Bremen, 6./7. November 1998, Hote Maritim Famiienrecht 9 Herbsttagung und Mitgiederversammung FORUM Junge Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte 9 IX. Forum Erfog im Anwatsberuf Wiesbaden, 13./14. März 1998, Kurhaus X. Forum Erfog im Anwatsberuf Timmendorfer Strand, 27./28. November 1998, Seehote Maritim (Fortsetzung auf Seite VIII)

5 VIII 4 (Fortsetzung von Seite VI) Internationaer Rechtsverkehr 9 Vertragsrecht und Haftungsfragen im Internet München, 27. Februar Reorganization of companies crises management in pre-insovency Riga/Lettand, Jui Financing, security, banking London, 2./3. Oktober 1998 (aternativ 12./13. Juni 1998) Mietrecht 9 Frühjahrstagung und Mitgiederversammung Karsruhe, 2. Mai Herbsttagung Leipzig, 14. November Soziarecht 9 Herbsttagung und Mitgiederversammung 6./7. November Steuerrecht 9 Standorte Schweiz Liechtenstein Deutschand Zürich/Schweiz, 20./21. März 1998, Hote Marriott Steueranwatstag und Mitgiederversammung Berin, 25./26. September Syndikusanwäte 9 Jahrestagung und Symposium Berin, 5./6. November Versicherungsrecht 9 3. Köner Symposium für Versicherungsrecht und Mitgiederversammung Kön, 25./26. September 1998, Hote Maritim Mitgieder der jeweiigen Arbeitsgemeinschaften erhaten das ausführiche Programm sowie die Anmedeunteragen nach Fertigsteung der endgütigen Programmpanung unaufgefordert zugesandt. Information und Organisation: DeutscheAnwatAkademie, Eerstraße 48, Bonn Teefon: (0228) , Teefax: (0228) Buchhinweis Bruckmann: Die Praxis der Zwangsvostreckung, Deutscher Anwatverag, Bonn, 2. Auf. 1997, 457 S., 88, DM Aktuee Darsteung des Rechts der Zwangsvostreckung unter Berücksichtigung der Interessenkonfikte der beteiigten Personen mit zahreichen Beispieen und Formuierungsmustern. Eine praxisorientierte Aufbereitung des Stoffes und Vermittung von Hintergrundinformationen. (Red.)

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 47 Dezember 1997 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Die Ausbidung zum Rechtsanwat in Österreich * Rechtsanwat Dr. Max J. Amayer-Beck und Rechtsanwat Dr. Rudof Zitta, Sazburg** In der Deutschen Bundesrepubik steht die Juristenausbidung und im besonderen die Anwatsausbidung seit einiger Zeit wiederum im Mittepunkt ausführicher Diskussionen. Im Anwatsbatt hat es im Vorjahr und heuer bereits mehrere Veröffentichungen zu dem Thema gegeben, grundegend und umfassend durch Busse, Reform der Juristenausbidung, aber wie?, im AnwB 1996, 593. Busse hat in seinem Artike auch kurz darauf hingewiesen, daß sich das Mode einer einheitichen Universitätsausbidung mit nachfogender praktischer anwaticher Ausbidung z. B. in Österreich bestens bewährt hat, wenngeich er die verangte Praxiszeit von fünf Jahren für überhöht ansieht. Sicher werden nicht wenige deutsche Koeginnen und Koegen einiges über die Ausbidung zum Rechtsanwat in Österreich wissen, aber die wenigsten werden genaue Kenntnisse über den österreichischen Ausbidungsweg und den Hintergrund, auf dem man die österreichische Ausbidung sehen muß, haben. Es bietet sich daher an, einen Bick nach Österreich zu tun. I. Die österreichische Rechtsanwatschaft 1. Die Organisation des Berufsstandes Österreich ist ein Bundesstaat, der sich aus neun Bundesändern zusammensetzt. Die Bundeshauptstadt Wien ist geichzeitig eines dieser Bundesänder. Jedes Bundesand hat eine eigene Rechtsanwatskammer. Die neun Rechtsanwatskammern biden zusammen den Österreichischen Rechtsanwatskammertag, eine Vertreterversammung, der vom Gesetzgeber die Kompetenz übertragen wurde, für Rechtsanwäte standesrechtiche Vorschriften zu erassen. 2. Die Mitgiedschaft der Rechtsanwäte in den Rechtsanwatskammern Nach österreichischem Recht muß jeder, der sich in Österreich as Rechtsanwat niederassen und hier seinen Beruf ausüben wi, einer der neun Rechtsanwatskammern as Mitgied angehören (die Mitgiedschaft zur Europäischen Union hat für Rechtsanwäte aus EU-Staaten Sonderbestimmungen gebracht, auf die hier nicht eingegangen wird). Ae Rechtsanwäte eines jeden einzenen Bundesandes biden zusammen die Rechtsanwatskammer dieses Bundesandes. Jede Rechtsanwatskammer führt eine Liste der Rechtsanwäte, weche in dem betreffenden Bundesand ihren Kanzeisitz haben, und eine Liste der Rechtsanwatsanwärter, die in den Anwatskanzeien des betreffenden Bundesandes tätig sind. 3. Der Zugang zum Anwatsberuf Für die Ausübung des Rechtsanwatsberufes in Österreich bedarf es keiner staatichen Zuassung und es gibt keinen numerus causus. Jeder Jurist, der österreichischer Staatsbürger ist oder einem EU-Staat angehört, die in Österreich vorgeschriebene Berufsausbidung absoviert, die gesetzich vorgeschriebene Berufshaftpfichtversicherung abgeschossen und sich durch sein bisheriges Verhaten nicht as vertrauensunwürdig erwiesen hat, kann sich bei jeder beiebigen Rechtsanwatskammer in die Liste der Rechtsanwäte eintragen assen und dort seine Kanzei aufmachen. * Diese Abhandung wurde im Rahmen der Tätigkeit des Sazburger Instituts für juristische Information und Fortbidung erstet. Für zusätziche Informationen zum Abschnitt V. Methodik danken wir Frau Rechtsanwätin Dr. Watraute Steger, Linz, Vorstandsmitgied des Verbandes der oberösterreichischen Rechtsanwäte. ** Dr. Max J. Amayer-Beck ist Rechtsanwat in Wien, Vorsitzender des Arbeitskreises des Österreichischen Rechtsanwatskammertages für Berufsnachwuchs und Fortbidung, Vorsitzender der Anwatichen Vereinigung für Ausbidung und Fortbidung und war viee Jahre Präsident der Geseschaft für juristische Fortbidung. Dr. Rudof Zitta ist Rechtsanwat in Sazburg und geschäftsführender Obmann der Arbeitsgemeinschaft Recht + Fortbidung und des Sazburger Instituts für juristische Information und Fortbidung.

7 630 Fiiakanzeien sind derzeit noch nicht zuässig; Bestrebungen, das getende Verbot aufzuheben, sind jedoch im Gange. Ebenso kann jeder Rechtsanwatsanwärter nach seinem Beieben die vorgeschriebene Anwärterpraxis dazu siehe weiter unten in jedem Bundesand absovieren, auch in Teien nacheinander in mehreren Anwatskanzeien und in verschiedenen Bundesändern. Für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwatsanwärter ist der Abschuß des juristischen Dipomstudiums an einer österreichischen Universität Voraussetzung. Einen Anspruch derjenigen Juristen, die später den Anwatsberuf ausüben woen, eine Beschäftigung as Rechtsanwatsanwärter in einer österreichischen Rechtsanwatskanzei angeboten oder zugewiesen zu bekommen, enthät die Rechtsanwatsordnung nicht. Ebensowenig gibt es eine Warteiste, verbunden mit dem Anspruch, in einer bestimmten Reihenfoge as Rechtsanwatsanwärter zum Zug zu kommen. Der Zugang zur praktischen Beschäftigung in einer Anwatskanzei richtet sich ausschießich nach Angebot und Nachfrage. 4. Keine örtiche und sachiche Beschränkung der Vertretungsbefugnis Jeder Rechtsanwat kann ohne Rücksicht darauf, in wechem Bundesand er eingetragen ist, in ganz Österreich tätig werden, vor aem aso Kienten vor aen österreichischen Gerichten und aen anderen österreichischen Behörden vertreten. Fachanwäte gibt es in Österreich derzeit noch nicht; die Bezeichnung Verteidiger in Strafsachen kann jeder österreichische Anwat führen. Die Angabe bevorzugter Tätigkeitsgebiete, die standesrechtich jetzt zuässig ist, bedeutet nicht, daß Anwäte, die soche Tätigkeitsgebiete bezeichnen, nur auf diesen Gebieten tätig werden dürften. 5. Der österreichische Anwatsstand in Zahen Am 31. Dezember 1996 waren in den österreichischen Rechtsanwatskammern 3356 Rechtsanwäte (darunter 328 Frauen) eingetragen, hiervon 1324 in Wien; am 31. Dezember 1986 waren es in ganz Österreich 2466 Anwäte gewesen (darunter 178 Frauen), davon 1001 in Wien. Rechtsanwatsanwärter gab es am 31. Dezember 1996 in ganz Österreich 1437 (darunter 414 Frauen), davon 650 in Wien; am 31. Dezember 1986 waren es in ganz Österreich 1110 Rechtsanwatsanwärter (darunter 271 Frauen) gewesen, davon 529 in Wien. Die Zah der Rechtsanwäte hat aso in den etzten zehn Jahren in Österreich beträchtich zugenommen; die Tendenz ist weiterhin ziemich stark steigend. II. Das Rechtsstudium an den Universitäten *** 1. Das Dipomstudium Die vorgeschriebene Studiendauer (Dipomstudium) beträgt acht Semester. Tatsächich schafft es nur der geringere Tei der angehenden Juristen, das Dipomstudium in dieser Zeit abzuschießen; häufig werden neun oder zehn Semester benötigt, manchma sogar noch mehr. Der erste Studienabschnitt umfaßt zwei Semester und dient der Einführung; er bringt nicht nur österreichisches Recht, sondern auch römisches Privatrecht, Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der europäischen Rechtsentwickung, Grundzüge der Vokswirtschaftsehre und -poitik sowie Sozioogie für Juristen. Für den zweiten Studienabschnitt sind sechs Semester vorgeschrieben; Gegenstand dieses Studienabschnittes sind ae Rechtsgebiete des österreichischen Rechts sowie AnwB 12/97 Aufsätze das agemeine Vökerrecht und Grundzüge des Rechts der internationaen Organisationen. Dabei steen aber z. B. das Steuerrecht und das Europarecht derzeit noch kein Pfichtfach dar, sondern sind nur gemeinsam mit anderen Fächern, darunter dem Kirchenrecht, Wahpfichtfächer, das heißt jeder Student kann aus einer Gruppe von insgesamt sechs Fächern eines auswähen, weches er studieren und in dem er geprüft werden wi. Wer das Dipomstudium erfogreich abgeschossen hat, ist berechtigt, den Tite Magister /Magistra iuris (Mag.iur.) zu tragen. 2. Das Doktorat An das Dipomstudium kann sich ein Studium zur Erangung des Doktorats anschießen, für weches zwei Semester vorgeschrieben sind. Die Erangung des Doktorats ist jedoch weder Voraussetzung für die Eintragung as Rechtsanwatsanwärter noch auch für die Eintragung as Rechtsanwat, führt aber zu Vorteien bei der Rechtsanwatsprüfung (Anrechnung bestimmter Prüfungsfächer) und zu einer Verkürzung der Ausbidungszeit. 3. Einheitiche Universitätsausbidung für ae künftigen Juristen Das Rechtsstudium ist für ae Rechtsberufe einheitich geich gestatet. Die Absovierung irgendeiner juristischen Praxis ist während der Studienjahre, anders as in der Bundesrepubik Deutschand, nicht vorgeschrieben. Tatsächich beibt das Studium weitgehend theoretisch, wenngeich in einem aerdings beschränkten Ausmaß auch Praktiker as Lektoren, Honorarprofessoren, Universitätsdozenten und manchma auch as Universitätsprofessoren an den Universitäten unterrichten und prüfen und da und dort im Rahmen von Lehrveranstatungen Gerichtsverhandungen besucht oder gerichtiche Verhandungen gespiet werden. Jedem Studenten steht es aber frei, bereits neben dem Studium in Anwatskanzeien in sehr unterschiedicher Weise tätig zu werden; in der Praxis handet es sich dabei zumeist nur um vorübergehende Beschäftigungen besonders während der Studienferien. III. Die anwatsspezifische Ausbidung nach dem Universitätsstudium 1. Die Stationen der Ausbidungen und die Ausbidungsdauer Jeder Jurist, der später den Rechtsanwatsberuf ausüben wi, muß zuvor eine insgesamt fünf Jahre dauernde praktische rechtsberufiche Tätigkeit ausüben, und zwar mindestens neun Monate bei österreichischen Gerichten (nicht zwingend, aber meistens as Anfang der Praxis gewäht) und mindestens drei Jahre in Rechtsanwatskanzeien in Österreich (der Tätigkeit bei einem Rechtsanwat wird die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur, aso der Stee, weche die Repubik Österreich vor aem in Gerichtsverfahren vertritt, geichgehaten). Die praktische Tätigkeit in Anwats- *** Das Rechtsstudium wird so dargestet, wie es dem getenden Recht entspricht. In Österreich wurde heuer ein neues Universitäts-Studiengesetz beschossen, weches den Universitäten künftig die Mögichkeit einräumt, die Universitätsstudien autonomer as bisher zu regen. Dafür werden die einzenen Universitäten jeweis eigene, neue Studienpäne ersteen müssen; die Studien an den einzenen Universitäten werden sich daher in Zukunft untereinander stärker as bisher unterscheiden. Das git nicht nur für das Rechtsstudium, sondern für ae Studien.

8 AnwB 12/ Aufsätze kanzeien muß hauptberufich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufiche Tätigkeit ausgeübt werden. Die verbeibenden fünfzehn Monate der Praxis können auch bei einem Notar und, fas eine soche Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwatschaft dienich ist, bei einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, einer Verwatungsbehörde oder an einer Universität, dies aes auch im Ausand mögich, geeistet werden. Auf diese fünfzehn Monate werden Zeiten des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten angerechnet, wenn ein Jurist nicht nur das Dipomstudium, sondern auch das Doktoratsstudium erfogreich absoviert hat. Die neunmonatige Gerichtspraxis, für die der in dieser Zeit so genannte Rechtspraktikant vom Staat bezaht wird, wird heute viefach as zu ang angesehen und könnte bei einer Änderung des Rechtsstudiums und geichzeitiger starker Verkürzung der Zeit der Gerichtspraxis ohne Bezahung der Studenten durch den Staat schon in das Studium eingebaut werden. 2. Ausbidung durch praktische Beschäftigung Nach der Rechtsanwatsordnung hat der Rechtsanwat für eine umfassende Ausbidung des Rechtsanwatsanwärters entsprechend dem Berufsbid des Rechtsanwats Sorge zu tragen und ihn dementsprechend zu verwenden. In der Zeit, in der der Rechtsanwatsanwärter in österreichischen Rechtsanwatskanzeien tätig ist, ist er berechtigt, in Vertretung des Rechtsanwats, bei dem er beschäftigt ist, und unter dessen Verantwortung und Haftung vor Gerichten und anderen Behörden aufzutreten; was die Gerichte anangt, aerdings nicht von Anfang an bei aen Gerichten. Die Verteidigung vor Geschworenengerichten sowie die Vertretung vor den Höchstgerichten (Verfassungsgerichtshof, Oberster Gerichtshof, Verwatungsgerichtshof) ist für einen Rechtsanwatsanwärter überhaupt nicht mögich. Der Rechtsanwat, bei dem der Rechtsanwatsanwärter beschäftigt ist, kann für dessen Leistungen sowoh gegenüber dem Kienten as auch im Rahmen von Kostenersatzbestimmungen gegenüber dem Prozeßgegner dassebe Honorar verrechnen bzw. verzeichnen, weches ihm zustünde, wenn er die betreffenden Leistungen sebst erbracht hätte. 3. Die Rechtssteung des Berufsanwärters Der Rechtsanwatsanwärter ist nicht Mitgied der jeweiigen Rechtsanwatskammer, unteriegt aber deren Diszipinargewat. Er ist an die Weisungen des Rechtsanwats, bei dem er beschäftigt ist, gebunden. Arbeitsrechtich ist er Angesteter des Rechtsanwats steuerrechtich bezieht er Einkünfte aus unsebständiger Tätigkeit; er ist in der gesetzichen Kranken- und Unfaversicherung soziaversichert, aber nicht pensionsversichert. Nach den Richtinien des Österreichischen Rechtsanwatskammertages muß der Rechtsanwatsanwärter angemessen entohnt werden (derzeit in der Rege etwa ös bis ös brutto monatich, meistens 14 x jährich, wie in Österreich bei Angesteten genere übich). Der Rechtsanwat, in dessen Kanzei der Rechtsanwatsanwärter beschäftigt ist, muß einen vom Bundesand zu Bundesand der Höhe nach schwankenden zusätzichen Kammerbeitrag entrichten, der mit der Zah der bei einem Anwat geichzeitig beschäftigten Anwärter überproportiona zu steigen pfegt. Wie schon erwähnt, kann der Rechtsanwatsanwärter die Anwatskanzei beiebig oft wechsen, muß sich aber sebst darum kümmern, eine Ansteung bei einem Rechtsanwat zu finden. 4. Richtinien für die Ausbidung Seit dem Jahr 1986 ist der Österreichische Rechtsanwatskammertag gesetzich ermächtigt, Richtinien für die Ausbidung von Rechtsanwatsanwärtern, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand von Ausbidungsveranstatungen, an denen der Rechtsanwatsanwärter teinehmen muß, zu erassen. Der Österreichische Rechtsanwatskammertag darf dabei auch festegen, ob und inwieweit die Teinahme an Ausbidungsveranstatungen Voraussetzung für die Zuassung zur Rechtsanwatsprüfung und für die Anrechenbarkeit der vorgeschriebenen Praxiszeit sind. Die einzenen Rechtsanwatskammern können entweder soche Ausbidungsveranstatungen sebst durchführen oder Ausbidungsveranstatungen anderer Fortbidungsträger, wenn sie den Richtinien des Österreichischen Rechtsanwatskammertages entsprechen, anerkennen. Die gegenwärtig getenden Richtinien des Österreichischen Rechtsanwatskammertages für die Ausbidung der Rechtsanwatsanwärter sehen vor, daß jeder Rechtsanwatsanwärter den Besuch von Ausbidungsveranstatungen im Ausmaß von insgesamt 36 Habtagen as Voraussetzung für die Berufsausübung as Rechtsanwat nachweisen muß. Mindestens 24 Habtage an Ausbidungsveranstatungen muß der Rechtsanwatsanwärter schon besucht haben, um zur Rechtsanwatsprüfung zugeassen zu werden. Nach der Ausbidungsrichtinie sind die Ausbidungsveranstatungen in Form von Vorträgen oder in Form von Seminaren auch unter aktiver Mitwirkung der Teinehmer durch Referate oder Diskussion abzuhaten. Jeder Rechtsanwat ist verpfichtet, seinen Rechtsanwatsanwärtern die Teinahme an den Ausbidungsveranstatungen im Mindestmaß, wie in der Richtinie vorgesehen, zu gestatten; er ist aber nicht verpfichtet, für die Kosten der Teinahme an den Ausbidungsveranstatungen (Tagungsbeiträge, Reisekosten) aufzukommen. Die Rechtsanwatskammern Burgenand, Niederösterreich, Oberösterreich, Sazburg und Wien haben aerdings den in ihren Bundesändern eingetragenen Rechtsanwäten unverbindich empfohen, die Kosten der Ausbidungsseminare für die bei ihnen beschäftigten Rechtsanwatsanwärter zu übernehmen. Ob eine soche Verpfichtung nicht ohnehin aenfas schon aus der gesetzichen Bestimmung abzueiten ist, daß der Rechtsanwat für eine umfassende Ausbidung des bei ihm beschäftigten Rechtsanwatsanwärters entsprechend dem Berufsbid des Rechtsanwats Sorge zu tragen hat, ist nach unserem Wissen bisher noch nicht hinterfragt worden. Die Annahme einer sochen Verpfichtung könnte insbesondere damit begründet werden, daß heute keine Anwatskanzei mehr überhaupt oder gar geichmäßig auf aen Rechtsgebieten tätig ist, sondern Schwerpunkte setzt, ja vieeicht sogar schon verhätnismäßig stark speziaisiert ist. Man könnte den Standpunkt vertreten, daß unter diesen Umständen kein Anwat mehr eine umfassende Ausbidung aein durch die Beschäftigung des Rechtsanwatsanwärters in der eigenen Kanzei gewähreisten kann und die Ausbidung in der Kanzei in anderer Weise auf seine Kosten ergänzen muß. Noch dazu sind die meisten Rechtsanwäte daran interessiert, fähige Rechtsanwatsanwärter mögichst ange in ihrer Kanzei zu haten und den Wechse des Rechtsanwatsanwärters in eine andere Anwatskanzei zu vermeiden, nicht seten in der Absicht, den Rechtsanwatsanwärter, wenn er seine Ausbidung abgeschossen hat, in der eigenen Anwatskanzei as angesteten Rechtsanwat oder ständi-

9 632 gen Substituten zu beschäftigen oder mit ihm eine Kanzeigemeinschaft einzugehen. 5. Die Träger der Ausbidungsveranstatungen Die Durchführung von Ausbidungsveranstatungen wurde für die Rechtsanwatskammern Burgenand, Niederösterreich und Wien im Jahr 1986 der damas schon bestehenden Geseschaft für juristische Fortbidung mit dem Sitz in Wien übertragen. Für die Rechtsanwatskammern Oberösterreich und Sazburg werden die Fortbidungsveranstatungen vom Verband der oberösterreichischen Rechtsanwäte organisiert. Diese fünf Rechtsanwatskammern bieten das Veranstatungsprogramm unter der gemeinsamen Bezeichnung Anwatsakademie an (Näheres unten unter IV. undv.). 6. Die Rechtsanwatsprüfung Wer in Österreich den Beruf des Rechtsanwats ausüben wi, muß schießich eine Rechtsanwatsprüfung abegen. Diese Prüfung kann frühestens nach drei Jahren Praxis, darunter die neunmonatige Gerichtspraxis und mindestens zwei Jahre praktische Beschäftigung bei einem österreichischen Rechtsanwat, abgeegt werden. Sie so den Nachweis der für die Ausübung des Rechtsanwatsberufes notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse erbringen, im besonderen die Gewandtheit bei der Eineitung und Besorgung der einem Rechtsanwat übertragenen öffentichen und privaten Angeegenheiten sowie die Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftichen und mündichen Vortrag einer Rechts- und Sachage nachweisen. Die Rechtsanwatsprüfung wird vor Senaten einer Rechtsanwatsprüfungskommission bei jedem der vier in Österreich bestehenden Oberandesgerichte (Graz, Innsbruck, Linz und Wien) abgeegt. Jeder Prüfungssenat besteht aus zwei Richtern und zwei Rechtsanwäten. Bei Stimmengeichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, der immer ein Richter ist, den Ausschag, außer die beiden Rechtsanwäte votieren übereinstimmend, daß der Kandidat die Prüfung nicht bestanden hat. Wenn ein Kandidat die Prüfung nicht besteht, kann er sie innerhab eines vom Prüfungssenat zu bestimmenden Zeitraums von wenigstens drei und höchstens zwöf Monaten wiederhoen, jedoch höchstens zweima; dieser Zeitraum wird dann auf die Zeit der praktischen Beschäftigung nicht angerechnet. Für die Prüfung auch für jede Wiederhoungsprüfung muß der Anwärter eine Gebühr entrichten, die z. B. in Wien derzeit ös ausmacht (zuzügich staaticher Stempegebühren). Gegenstand der Rechtsanwatsprüfung ist das gesamte in Österreich getende Recht, aso auch Europarecht, ebenso das anwatiche Berufs- und Standesrecht einschießich des Honorarrechts und die unternehmerischen Pfichten des Rechtsanwats nach den einschägigen Gesetzen (z. B. Steuern der Rechtsanwatskanzei, Arbeitnehmerschutz, Lehringsausbidung). Hat ein Kandidat das Doktorat erangt, entfaen über seinen Antrag bei der Prüfung jene Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums, das er as Abschuß des Doktoratsstudiums abegen mußte, gewesen sind. Die Prüfung besteht aus einem schriftichen Tei (Ausarbeitung von Schriftsätzen, insbesondere Rechtsmitten oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwatungsgerichtshof, und Ausarbeitung einer gerichtichen Entscheidung) und einem mündichen Tei. AnwB 12/97 Aufsätze IV. Das Veranstatungsprogramm der Anwatsakademie 1. Der Ort der Veranstatungen Die Geseschaft für juristische Fortbidung und der Verband der oberösterreichischen Rechtsanwäte haben jeweis ihr eigenes Programm. Die Ausbidungsveranstatungen für das Burgenand, Niederösterreich und Wien finden in der Rege in Wien statt, die für Oberösterreich und Sazburg in der Rege in St. Georgen am Attersee/Oberösterreich. Jeder österreichische Rechtsanwatsanwärter sowoh aus den Bundesändern, weche die Anwatsakademie tragen, wie auch aus jenen, die daran nicht beteiigt sind, kann Ausbidungsveranstatungen beider Veranstater anrechenbar besuchen. 2. Die Dauer der Veranstatungen und der Tagungsbeitrag Die meisten Seminare dauern derzeit drei Habtage, und zwar Freitag ganztägig und Samstag Vormittag. Geegentich werden auch eintägige oder mehrtägige Seminare angeboten. Der Tagungsbeitrag beträgt zur Zeit (1997) einheitich pro Habtag ös (einschießich Umsatzsteuer). Die Veranstatungen sind dabei nicht gewinnorientiert. 3. Die Referenten der Veranstatungen Die meisten Referenten der Ausbidungsveranstatungen kommen aus der Praxis; überwiegend handet es sich dabei um Rechtsanwäte. Häufig werden aber auch Richter verschiedener Gerichte einschießich der Höchstgerichte, Rechtspfeger, Staatsanwäte, Facheute aus Bundesministerien, andere Verwatungsbeamte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Sachverständige und sonstige Facheute as Referenten herangezogen, Universitätsehrer nur ausnahmsweise, wei die Veranstatungen nicht boß und nicht in erster Linie theoretisches Wissen, sondern ae für die Ausübung des Anwatsberufes erforderichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitten soen. 4. Das Veranstatungsangebot Im Jahr 1997 bietet die Geseschaft für juristische Fortbidung insgesamt 38 Ausbidungsveranstatungen an, darunter eine Seminarreihe Steuerrecht (18 habtägige Seminare, verteit über das ganze Jahr); damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Studenten das Steuerrecht nur sehr seten as Prüfungsfach im Rahmen des Rechtsstudiums wähen. Der Verband der oberösterreichischen Rechtsanwäte führt Ausbidungsseminare durch. Gegenstand der Ausbidungsveranstatungen sind nicht nur die wichtigsten österreichischen Rechtsgebiete und anwatichen Tätigkeitsbereiche einschießich des Berufs-, Standes- und Honorarrechts, sondern z. B. auch Europarecht, Der Anwat as Vertragsverfasser, Der Anwat as Unternehmer, Bianzanayse und Unternehmensbewertung, Verkehrsunfastechnik, ango-amerikanisches Zivi- und Wirtschaftsrecht, Einführungen in ausändisches Recht und ausändische Rechtssprachen (Engisch, Französisch, Itaienisch), Körpersprache, Gut befragt ist hab gewonnen und Rhetorik. Die Themen sind nicht jedes Jahr vöig geich. V. Zur Methodik der Ausbidungsveranstatungen der Anwatsakademie 1. Die Teinehmerzah Die Fortbidungsveranstatungen werden im Bereich Burgenand, Niederösterreich und Wien im Durchschnitt

10 AnwB 12/ Aufsätze von etwa 50 bis 70 Rechtsanwatsanwärtern besucht, im Bereich Oberösterreich und Sazburg von etwa 40 Rechtsanwatsanwärtern. In der Rege wird die Teinehmerzah nicht von vornherein beschränkt. Geringere Teinehmerzahen finden sich bei Seminaren wie z. B. Rhetorik. Ae Referenten sind in der Rege während der ganzen Veranstatung anwesend und schaten sich in die Erörterungen immer wieder ein. Die Mögichkeit, vom übichen System der Vorträge mit Fragesteungen und Diskussion abzukommen, ist bei reativ großen Teinehmerzahen natürich vie geringer. Die hohen Teinehmerzahen hängen damit zusammen, daß nicht genug Seminare veranstatet werden, wichtige Seminare nicht oft genug wiederhot werden, die Bezahung der Referenten as Foge der geringen Tagungsbeiträge und im Hinbick auf die geforderte Anwesenheit während des ganzen Seminars reativ gering ist, der Vorbereitungsaufwand sich daher auch in Grenzen hät und bisher noch nicht damit begonnen wurde, die Referenten sebst methodisch-didaktisch zu schuen. 2. Der wesentiche Unterschied zur Ausbidung im Rechtsstudium Soweit wie mögich wird versucht, die Themen so aufzubereiten und abzuhanden, wie sich die Probeme in der Anwatspraxis steen. Das bedeutet insbesondere: Die Themen werden je nach den tatsächichen Gegebenheiten in der Rechtspraxis fächerübergreifend und probembezogen definiert und abgehandet. So wird z. B. as Thema eines Seminars nicht das zivirechtiche Liegenschaftsrecht gewäht, sondern der Kaufvertrag über Liegenschaften, und im Rahmen dieses Themas werden nicht nur die zunächst grundegenden zivirechtichen Fragen erörtert, sondern ebenso die dafür wichtigen steuerichen Gesichtspunkte (etwa Grunderwerbsteuer, Einkommen-steuer bei Spekuationsgeschäften), verwatungsrechtiche Genehmigungsregeungen und -verfahren, Vertragsdurchführung im Grundbuch usw. Oder: Zu einem Seminar über die Ehescheidung gehören auch die Scheidungsfogen, ziviprozessuae Maßnahmen (z. B. der Aufbau der Scheidungskage und eines Antrages auf einstweiige Verfügung betreffend Unterhat und Ehewohnung), Vereinbarungen anäßich der Scheidung, Erörterung erbrechticher und soziaversicherungsrechticher Gesichtspunkte und dergeichen. Es werden Checkisten für Gespräche mit Kienten zur Informationsaufnahme und über den zeitich und sachich richtig geordneten Abauf der Maßnahmen im Rahmen der jeweiigen Anwatstätigkeit ausgegeben oder erstet, ebenso Bausteine für Schriftsätze und Verträge. Besondere Bedeutung wird der Weitergabe praktischer anwaticher Erfahrungen an die Teinehmer zugemessen, dem Aufzeigen häufig vorkommender Feher, wie man sie vermeiden kann und dergeichen. Befinden sich unter den Referenten Nichtanwäte, kommen auch deren Sichtweisen und Ratschäge, die von denen der Anwäte manchma durchaus abweichen, zum Ausdruck. Den Teinehmern wird auch vermittet, wo besondere Gefahren iegen, die eine Haftung des Anwats ausösen können, und wie man sochen Situationen vorbeugt. teiweise in Keingruppen gearbeitet. Jede Keingruppe erhät eine Arbeitsunterage, etwa die Information, die ein mutmaßicher Kient zum Zwecke der Ausarbeitung eines Vertrages erteit. Jede Gruppe so aufgrund dieser Unterage diesen Vertrag erarbeiten, afäige Mänge in der erteiten Information feststeen, eine Checkiste für das Gespräch mit dem Kienten ersteen usw. Die Ergebnisse der Gruppen werden dann von diesen vorgetragen und gemeinsam diskutiert, es werden Feher aufgezeigt, es wird auf Fehendes hingewiesen. In ähnicher Weise wird auch die Eineitung von Ziviprozessen, die Informationsaufnahme für eine Kage, das Verfassen der Kage usw, behandet. 4. Was noch feht Die methodisch-didaktischen Mögichkeiten sind bei weitem noch nicht ausgeschöpft. So gibt es derzeit aus den unter 1. erwähnten Gründen in Seminaren zu Rechtsthemen keine Kurzreferate der Teinehmer, keine Roenspiee mit verteiten Roen, keine Videoaufzeichnungen und deren Anayse mit den Teinehmern und fast ausnahmsos keine Mitwirkung von Sachverständigen und damit auch keine Erörterung der viefätigen Probeme, die sich Anwäten außerhab des rein Rechtichen steen, aso etwa der medizinischen, technischen und kriminaistischen Aspekte, die bei der Abwickung vieer Mandate häufig auftreten. Die Veranstatungsdauer ist, gemessen an den Themen, oft zu kurz. VI. Zusammenfassung der Erfahrungen mit der österreichischen Anwatsausbidung Es ist woh unmögich, daß das Rechtsstudium an den Universitäten mit Bick auf die Berufe, die die künftigen Juristen anstreben, unterschiedich gestatet wird. Sicher wäre es mögich und zweckmäßig, daß das Studium mehr as bisher fächerübergreifend, auch unter Einbeziehung nichtjuristischer Bereiche, wie der Medizin, soweit sie für Juristen von Bedeutung werden können, gestatet wird. Obwoh es wünschenswert wäre, daß das Rechtsstudium mehr praxisbezogen geehrt wird und dazu auch mehr Praktiker as bisher im Studium as Lehrende mitwirken, sind dem aus verschiedenen Gründen enge Grenzen gesetzt. Nach unserer Einschätzung hat es sich bewährt, daß in Österreich schon seit Menschengedenken der einheitichen juristischen Ausbidung auf der Universität eine für die wichtigsten Rechtsberufe unterschiediche, praktische Beschäftigung im angestrebten Beruf und eine eigene Berufsprüfung nachfogen. Das Anwachsen des Rechtsstoffes, die boß beschränkten Ausbidungsmögichkeiten, weche die Anwärterpraxis in Anwatskanzeien und sonst bietet, und die Zweckmäßigkeit einer praxisbezogenen und dabei doch auch theoretisch vertiefenden Nach- und Weiterschuung sprechen für die Verpfichtung, daß die Rechtsanwatsanwärter zusätzich an Ausbidungsveranstatungen teinehmen müssen, die überwiegend von Rechtsanwäten gestatet werden. 3. Gruppenarbeit Wo es die Zah der Teinehmer eraubt und die Referenten sich mit Gruppenarbeit anfreunden können und sich Zeit für die umfangreichere Vorbereitung nehmen, wird

11 634 Internet-Nutzung von Anwatssozietäten Prof. Dr. Georg Disterer 1, Hannover Informationstechnik kann Anwäten und Anwatssozietäten hefen, zunehmenden Wettbewerb zwischen Rechtsberatern und steigenden Erwartungshatungen der Mandanten zu begegnen. Das Internet und dessen Teisystem Word Wide Web (WWW) ist derzeit in aer Munde as neuer und weit verbreiteter Dienst, der Miionen von Nutzern wetweit den einfachen Zugriff auf im Netz bereitgestete Informationen ermögicht. Erwartet wird, daß der in vergangenen Jahren zu beobachtende rasante Anstieg der WWW- Nutzung weiter andauern und ae Branchen erfassen wird. Zu fragen ist daher, ob und wie Anwatssozietäten aus einer Nutzung des Internets zur Information und Kommunikation Nutzen ziehen können. Das ursprüngich für miitärische und wissenschaftiche Nutzungen entwickete Internet ist mitterweie insbesondere mit dem WWW zu einem öffentichen Raum geworden, der auch privat und geschäftich genutzt werden kann. Zu unterscheiden sind dabei WWW-Benutzer, die durch das Internet surfen und dabei eher passiv die (Un-)Menge von Informationen durchsuchen nach interessanten, bedeutenden, amüsanten,... Hinweisen. Technische Voraussetzungen für diese WWW-Nutzung sind ein Persona Computer, eine (sehr kostengünstig erhätiche) Zugangssoftware zum WWW ( WWW-Browser ) und ein Netzanschuß an das Internet, der z. B. über die Anwah eines Internet-Provider über Teefon zu reaisieren ist. Demgegenüber stehen die Anbieter von Informationen im WWW, die ein Angebot im WWW ( WWW-Präsenz ) aufbauen und unterhaten, und dort vermeintich interessante, bedeutende, amüsante,... Hinweise bereitsteen. Technische Voraussetzungen für den Betrieb einer WWW- Präsenz sind ein eistungsstarker Rechner, der die Informationsnachfrager bedienen kann, der Anschuß des Rechners an das Internet über einen Internet-Netzknoten, und eine Software zur Ersteung und Pfege der WWW-Präsenz. Mitterweie gibt es eine Reihe von Diensteistern, die Unternehmen diese technischen Voraussetzungen zur Nutzung bereitsteen und bei Aufbau und Pfege der WWW-Präsenz unterstützen. Diese reativ einfachen technischen Voraussetzungen für Nachfrager und Anbieter steen einen wesentichen Erfogsfaktor des WWW dar und haben zu einem wahrhaftigen Boom in den vergangenen Jahren geführt. Fragen der anzubietenden und nachgefragten Informationsinhate und der gezieten Nutzung des Internets as Kommunikationskana sind jedoch weitestgehend offen und die Antworten unteriegen einem raschen Wande. So versuchen derzeit viee Unternehmen, das WWW zur Unterstützung von Unternehmenszieen einzusetzen. Diese Unterstützung kann sehr unterschiediche Formen annehmen, einige Beispiee mögen das derzeitige Spektrum iustrieren: 9 reative einfache WWW-Präsenzen von Unternehmen etwa vergeichbar mit Einträgen in die Geben Seiten signaisiert... wir sind auch im Internet... und soen auf die Existenz der Unternehmen hinweisen und ein gewisses High-Tech-mage transportieren; AnwB 12/97 Aufsätze 9 Unternehmensinformationen, wie etwa in Geschäftsberichten von Aktiengeseschaften zu finden, soen die Unternehmen einer wetweiten Öffentichkeit bekannt machen; 9 Speziee Informationen soen potentiee Bewerber auf das Unternehmen as Arbeitgeber hinweisen, erste Informationsbedürfnisse befriedigen und Bewerbungen forcieren; 9 Agemeine Informationen über Produkte und Diensteistungen eines Unternehmens soen potentiee Kunden ansprechen und an das Unternehmen binden; 9 Speziee und detaiierte Informationen über Produkte und Diensteitungen und deren Leistungsmerkmae, Varianten, Preise,... (etwa in Eektronischen Produktkataogen ) soen Interessierte beim Beschaffungsprozeß unterstützen; 9 Durch Bereitsteung von Kommunikationsmögichkeiten über Eektronische Post soen Informationsnachfrager direkt und schne mit dem Unternehmen Kontakt aufnehmen können, um Detaiinformationen zu bekommen oder Beschaffungsprozesse anzustoßen; 9 Durch Besteung über das WWW soen Kunden direkt und schne Produkte und Diensteistungen besteen können; für manche Güter ist die Ausieferung an den Kunden über das Internet mögich (nformationsgüter wie Börsenkurse, -anaysen, Software,...), in manchen Situationen ist die Bezahung von Gütern über das Internet in der Erprobung; Anwatssozietäten bietet das Internet genere Mögichkeiten der schneeren und fexiberen Informationsversorgung von Anwäten und Mandanten sowie der Kommunikation zwischen Anwäten, Mandanten und der agemeinen interessierten Öffentichkeit wie Bewerbern, Verbänden und Vereinen u. a. Eher passiv können Anwäte im Internet recherchieren und so wetweit Informationen für bestimmte Mandate einhoen oder agemeinere, für das Rechtsgeschehen reevante Informationen einhoen. Aktiv können Anwäte eine eigene WWW-Präsenz aufbauen und betreiben, um mit diesem Angebot Informationen im Netz einzusteen und direkte Kommunikation mit Anwäten, Mandanten und anderen zu ermögichen. Dieser (zweite) Weg ist somit z. T. den anwatichen Marketing-Aktivitäten zuzurechnen, betrifft aber auch Fragen der Organisation und Kooperation zwischen Anwäten und Mandanten. Agemein hat bei Anwäten die starke Verbreitung der Persona Computer zur unmittebaren DV-Unterstützung am Arbeitspatz zuerst einma in den Sekretariaten dazu geführt, daß mitterweie nahezu 100 % der Arbeitspätze dort mit Arbeitspatzrechnern ausgestattet sind. Zu unterstützende Aufgaben sind seit angem vor aem Dokumentenbearbeitung und -verwatung, aber auch Funktionen von Aktenverwatung, Notariat, Buchhatung und Rechnungswesen. In den vergangenen Jahren zeigt sich zunehmend, daß auch Anwäte unmittebar an ihrem Arbeitspatz mit Arbeitspatzrechnern umgehen können und woen. Die Gründe hierfür mögen zum einen darin iegen, daß jüngere Anwäte während ihrer juristischen Ausbidung die Nutzung von PCs kennengeernt und as so hifreich erfahren haben, daß sie während ihrer berufichen Tätigkeit nicht darauf verzichten woen. Zumindest stark unterstützend wirkt zum anderen der deutiche Preisverfa bei der PC-Technik und die modernen Benutzeroberfächen, die die Nutzung günstig, einfach und komfortabe erscheinen assen. So verfügen nach der hier zugrunde geegten Studie in großen Sozietäten bereits die deutiche Mehrheit der Berufsträger unmittebar an ihrem Arbeitspatz über einen Arbeitspatzrechner in Form von PC, Workstation oder Termina. 1 Prof. Dr. Georg Disterer, Fachbereich Wirtschaft, Fachhochschue Hannover, Hanomagstraße 8, D Hannover.

12 AnwB 12/ Aufsätze 1. Empirische Erhebung Am Fachbereich Wirtschaft der Fachhochschue wird eine umfassende Untersuchung zum Einsatz von Informationstechnik in Anwatssozietäten durchgeführt. Bei dieser Untersuchung wurden im Frühjahr 1997 große Sozietäten in Deutschand befragt, in wechem Umfang sie das Internet derzeit nutzen und weche Bedeutung sie der Internet- Nutzung für ihre Sozietät derzeit und zukünftig beimessen. Zudem wurden andere Studien ausgewertet und zum Vergeich herangezogen, die vornehmich für Anwatsbüros in U.S.A. voriegen. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden große Sozietäten befragt, da für sie eine besondere Bedeutung der Informationsverarbeitung durch umfangreichere interne Kommunikation und kompexere Administration erwartet werden kann. Dies git insbesondere für überörtiche Sozietäten, da dort Fragen der Koordination und Kooperation nicht nur überbetriebich in Zusammenarbeit mit den Mandanten, sondern auch innerbetriebich zwischen den Büros der Sozietät geöst werden müssen. Aus diesem Grund konzentrierte sich die Erhebung auf überörtiche Sozietäten mit drei oder mehr Büros. Im Sinne der Erhebung geten aso Sozietäten as groß, wenn sie überörtiche Sozietäten und drei oder mehr Büros betreiben. Auf Basis des Anwats- und Notarverzeichnis 2 kann angenommen werden, daß es derzeit in Deutschand ca. 300 überörtiche Sozietäten mit drei oder mehr Büros gibt. Von diesen nahmen 74 an der Erhebung tei, die im Frühjahr 1997 mittes eines Fragebogens oder nach Wah der Teinehmer mittes eines Befragungsprogramms auf Diskette durchgeführt wurde. Unter den teinehmenden Sozietäten waren 51 (69 %), die genau drei Büros betreiben. Immerhin 23 Sozietäten betreiben mehr as 3 Büros, darunter sind 5, die 8 oder mehr Büros betreiben. Nach Anzah Partnern bzw. Sozien ergibt sich fogendes Spektrum: 5 Sozietäten haben einen oder zwei Partner/Sozien, 25 haben drei bis fünf, 27 sechs bis zehn Partner/Sozien und 17 Sozietäten haben mehr as 10 Partner/Sozien. Nach Anzah Berufsträger (Rechtsanwäte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; inc. Partner und Sozien) ist die Stichprobe zu zeregen in 52 Sozietäten mit bis zu 14 Berufsträgern und 22 Sozietäten mit mehr as 15 Berufsträgern. Insgesamt beschäftigen ae Sozietäten in der Stichprobe zusammen Berufsträger. Davon ausgehend, daß die Berufsträger ganz überwiegend (auch) as Rechtsanwäte zugeassen sind, und daß ca. 40 % der in Deutschand zugeassenen Anwäten 3 in Sozietäten tätig sind, sind damit ca. 3,8 % aer in Sozietäten tätigen Rechtsanwäte in der Stichprobe enthaten. 2. Internet-Nutzung in U.S.A. Für die U.S.A. berichtet eine Umfrage von Jaffe Assoc. 4 über die Nutzung durch große Anwatssozietäten. Danach betreiben von aen Sozietäten mit mehr as 50 Anwäten 29,3 % (202 von 690 Büros) ein eigenes Angebot in Form einer sogenannten WWW-Präsenz, von den größten Sozietäten mit mehr as 500 Anwäten sind es 68,4 % (13 von 19 Büros). Die veröffentichten Daten sind in der Abbidung wiedergegeben und egen die Vermutung nahe, daß große Büros (mehr as 200 Anwäte) eher eine WWW-Präsenz betreiben as keinere. Die Inhate der WWW-Präsenzen dienen nach der genannten Untersuchung vor aem der besseren Kommunikation mit den Mandanten, und soen damit auch Signa für die zunehmende Kundenorientierung der Sozietäten sein. So werden überwiegend Biographien der Anwäte eingestet, um deren Arbeitsschwerpunkte und Fachkenntnisse darzusteen und gegebenenfas dieses persöniche Bid jeweis mit einem Foto abzurunden. Daneben erhaten Mandanten neuere juristische Informationen und fachiche Hinweise sowie die Mögichkeit, via Eektronischer Post direkt und schne mit den Anwäten der Sozietäten in Kontakt zu treten. Knapp die Häfte der WWW-Präsenzen bietet den Lesern Verbindungsmögichkeiten ( Links ) zu anderen WWW-Präsenzen und -Queen, die interessante Informationen enthaten soen. Ledigich ein gutes Dritte der WWW-Präsenzen großer US-Anwatsbüros enthät Informationen für Bewerber. Daneben werden agemeinere Informationen über die Sozietäten angeboten; woh vergeichbar mit Informationen, die man in den Broschüren deutscher Sozietäten findet. Im Gegensatz zu WWW-Präsenzen von Sozietäten zur Nutzung durch Mandanten, Bewerber o. a. ist in U.S.A. die Nutzung des WWW durch Anwäte großer Sozietäten as Informationsnachfrager stärker verbreitet. Die hierzu veröffentichten Ergebnisse 5 zeigt für die Stichprobe von 120 großen Sozietäten, daß in 54 Büros (45 %) Anwäte Zugang zum WWW haben 6. Aerdings wird der WWW-Zugang nicht aen Anwäten der jeweiigen Sozietäten geboten, 2 Anwats- und Notarverzeichnis (Facker-Verzeichnis), 21. Auf., Dr. Otto Schmidt Verag: Kön, Vg. Winters (1989), Braun (1993); zugeassene Anwäte zum aut Bundesrechtsanwatskammer (Bonn). 4 Vg. Jaffe (1997). 5 Studie vom Center for Law and Computers des Chicago-Kent Coege of Law (Iinois Inst. of Technoogy), in Shies (1996). 6 Vg. Shies (1996) S. 102 und S. 108 f.

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