5/97. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Anwaltsblattgespräch: Juristenausbildung. Beilage Anwaltsfragebogen Bitte zurücksenden!

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1 G DeutscherAnwatVerein Anwatsbattgespräch: Juristenausbidung Beiage Anwatsfragebogen Bitte zurücksenden! 5/97 Mai Aus dem Inhat Aufsätze EWIV und freie Berufe (Marx) 241 Anwatiche Berufspraxis in der Universität (Stecker) 245 BAT-Eingruppierungsrecht (Bredemeier) 251 Anwatsbattgespräch mit Landesjustizminister Go 259 Meinung &Kritik Zu den Kosten einer ISO-Zertifizierung 266 Außergerichtiche Schichtung im Arbeitsrecht 268 Mitteiungen Die griechische Anwatschaft 271 Internet für Juristen: Firmennetz 272 Steuerfragen: Ansparabschreibungen Außergerichtiche Streitbeiegung im Soziarecht 277 Rechtsprechung BGH: Pressebericht über versierten Ansprechpartner 281 BVerfG: Sozietät von Anwatsnotaren und Wirtschaftsprüfern 283 OLG Düssedorf u. a.: Zum 3-fachen Gerichtsgebührenvorschuß 287 DeutscherAnwatVerag DeutscherAnwat

2 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 47 Mai 1997 b 5/97 Inhatsverzeichnis Aufsätze 241 Die Europäische Wirtschaftiche Interessenvereinigung (EWIV) as Kooperationsform für die freien Berufe Von Rechtsanwat Dr. Thomas Marx, Hamburg 245 Anwatiche Berufspraxis in der universitären Lehre Von Prof. Dr. Brunhide Stecker, Bieefed 251 Das Eingruppierungsrecht im BAT im Dschunge zurechtfinden! Von Rechtsanwat Jörg Bredemeier, Rheinbach 258 Buchhinweis Baumbach/Lauterbach/Abert/Hartmann, ZPO 1997 (Hamacher) Hartmann, Kostengesetze, 1997 (Hamacher) Redeker/Uechtritz (Hrsg.), Anwatshandbuch für Verwatungsverfahren Anwatsbattgespräch 259 Anwatsbattgespräch mit Justizminister des Landes Baden-Württemberg Prof. Dr. Urich Go, Stuttgart zum Stichwort Juristenausbidung 265 Buchhinweis Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen Aternativentwurf Zeugnisverweigerungsrechte (Hamacher) Meinung & Kritik 266 Zu den Kosten einer ISO-Zertifizierung von Anwatskanzeien Von Rechtsanwat Dr. Reinhod Mauer, Bonn 268 Außergerichtiche Schichtung im Arbeitsrecht Von Rechtsanwat Rof Schaefer, Hannover Buchhinweis Beck sches Notar-Handbuch, hrsg. von Brambring/Jerschke (Hamacher) Mitteiungen 269 Personaien und Jubiäen: Dr. Fritz Oster 90 Jahre at Von Abrecht Schaich, Meckenheim Auszeichnung von Anwäten 50 Jahre Rechtsanwatskammer Tübingen Von Rechtsanwat Dr. Gerd Krieger, Freiburg 270 Anwatsstatistik 271 Ausand: Die griechische Rechtsanwatschaft Von Rechtsanwat Nikoas Ravazouas, Sekretär des Anwatvereins Patras 272 Büro, Computer & Teekommunikation: Das Internet für Juristen Kommunikation, Firmennetz Von Rechtsanwat Timm Hitzfed, Augsburg 274 EDV-Gerichtstag 1996 Von Richter am Amtsgericht Dr. Wofram Viefhnes, Oberhausen 275 Reno: Der Anwatsassistent ein Anwatstraum?! Von Rechtsanwat Wofgang Heber, Bonn 276 Steuerfragen: Ansparabschreibungen für Rechtsanwäte nach dem JStG 1997 Von Dip. Vokswirt Dr. Hans-Ludwig Dornbusch, St. Augustin 277 Außergerichtiche Streitbeiegung: Außergerichtiche Streitbeiegung auch im Soziarecht? Von Rechtsanwat Hartmut Kiger, Hechingen 279 Haftpfichtfragen: Schaden, Kausaität und Beweisast im Anwatshaftpfichtprozeß Von Rechtsanwätin Antje Jungk, München Aianz Versicherungs-AG, München Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 281 Berufsrecht 286 Streitwert, Kosten, Erstattung 293 Beratungshife 295 Prozeßrecht Impressum Schußbemerkung 296 Gaerie der Justiz, heute: Zertifizierung Von Phiipp Heinisch Auf dem Umschag DAV-Service DAV-Informationen Internet-Aktue Seite IV Seite VI, VIII Seite XXIV Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

3 II Rechtsprechung Berufsrecht BGH, Urt. v I ZR 184/94 UWG 1; BRAO 43 b; StBerG 57 a Zur Frage der Wettbewerbsförderungsabsicht bei einem in einem Pressebericht über eine bestimmte, as steuerich vorteihaft dargestete Kapitaanage enthatenen Hinweis der Redaktion, für die Rechts- oder Steuerberatung bei der Ausarbeitung des Vertrags einen versierten Ansprechpartner benennen zu können. S. 281 BGH, Urt. v X ZR 4/96 BGB 675 Wird einem Rechtsanwat der Auftrag zu einem Zeitpunkt entzogen, in dem keine Nachteie durch asbadigen Fristabauf drohen, so ist er nicht verpfichtet, dem bisherigen Mandanten Ratschäge für die künftige Sachbehandung zu erteien. S. 282 BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Besch. v Einstw. Anordnung 1 BvR 1773/96 BNotO 1 ff. Zur Frage, ob Anwatsnotare mit Wirtschaftsprüfern eine Sozietät eingehen dürfen. S. 283 BGH, Besch. v NotZ 46/95 BNotO 6 Abs. 3 Satz 2 1. Macht die Landesjustizverwatung von ihrem Beurteiungsspieraum bei der Auswah unter mehreren Bewerbern für das Amt des Notars durch Eraß einer norminterpretierenden Verwatungsvorschrift Gebrauch, so kann sie die erfogreiche Teinahme an einem freiwiigen Vorbereitungskurs einer berufichen Organisation, wie etwa der des Deutschen Anwatsinstituts e. V. Fachinstituts für Notare as Kriterium zur Konkretisierung des Merkmas der fachichen Eignung heranziehen (hier: 18 Abs. 2 Nr. 6 AVNot des Justizministeriums des Landes Nordrhein Westfaen). Die Feststeung, ob eine Teinahme erfogreich war oder nicht, ist den berufichen Organisationen übertragen. 2. Den berufichen Organisationen ist es nicht verwehrt, Leistungsnoten für ihre Kurse zu erteien. Diese können im Rahmen des Auswahverfahrens nicht in der Weise berücksichtigt werden, daß für die Leistungsnoten differenziert Sonderpunkte vergeben werden. 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO bietet hierfür keine ausreichende gesetziche Grundage. S. 283 Streitwert, Kosten, Erstattung AG Kenzingen, Besch. v C 463/96 BRAGO 8 Bei der Berechnung des Gebührenstreitwertes beiben die Beastungen, die auf dem Hausgrundstück asten (hier: ebtägiches Wohnrecht) außer Betracht. S. 286 Hess VGH, Besch. v KE 100/92 BRAGO 109 Ein anwatiches Vereinbarungshonorar kann in Diszipinarsachen auch nicht aus den Gesichtspunkt der Fürsorgepfichtveretzung erstattet werden. S. 286 OLG Düssedorf, Besch. v W 101/96 GKG-KV Nr. 1201, 1202 Endet ein Rechtsstreit in erster Instanz durch den Eraß eines Versäumnisurteis, so besteht die Gebühr für das Verfahren im agemeinen in Höhe des dreifachen Satzes unverändert fort. S. 287 SchH OLG, Besch. v W 71/96 GKG 61; GKG-KV Nr. 1201, 1202 Die 3-fache Verfahrensgebühr nach KV 1201 entsteht bereits mit der Einreichung der Kage bei Gericht ( 61 GKG), nicht erst mit der Zusteung. Die Gebührenermäßigung gem. KV 1202 tritt auch dann ein, wenn der K die Sache vor Rechtshängigkeit (voständig) für eredigt erkärt. S. 288 SchH OLG, Besch. v W 71/96 GKG-KV Nr Auch ein vorausgegangenes Versäumnisurtei hindert den Eintritt der Gebührenermäßigung gem. Nr KV-GKG aufgrund einer Kagerücknahme, eines Anerkenntnis-/Verzichtsurteis oder Prozeßvergeichs. S. 288 OLG München, Besch. v W 2740/96 GKG-KV Nr. 1202a Die Gebührenermäßigung bei Zurücknahme der Kage (Nr. 1202a KVGKG) tritt immer dann ein, wenn die Rücknahme vor Schuß der etzten mündichen Verhandung wirksam wird, aso vor Schuß der mündichen Verhandung, auf die die Endentscheidung ergeht. Die Gebühr ermäßigt sich deshab auch dann, wenn die Kagerücknahme nach einer mündichen Verhandung erkärt wird, nach Aktenage aber eine weitere mündiche Verhandung stattfinden muß. S. 289 OLG Karsruhe, Besch. v GKG-KV Nr. 1202b Ergeht auf ein Anerkenntnis des Bek unter Verwahrung gegen die Kostenast zunächst ein Tei-Anerkenntnisurtei über die Hauptforderung nebst Zinsen und sodann ein streitiges Schußurtei über die Kosten, so tritt die Reduzierung der gerichtichen Verfahrensgebühr gem. Nr it. b des Kostenverzeichnisses zum GKG ein. S. 289 LAG Düssedorf, Besch. v Ta 344/96 ZPO 3 Für die Ausfüung und Herausgabe von Arbeitspapieren ist im Regefa je Arbeitspapier ein Wert von 500, DM anzunehmen (Änderung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer). S. 290 OLG München, Besch. v W 2574/96 ZPO 91 Abs. 1, BRAGO Für die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwatskosten einer ausändischen Partei geten dieseben Grundsätze wie für einen Inänder. 2. Auch die ausändische Partei kann auf den Weg der schriftichen Information verwiesen werden, wenn es sich um einen atägichen Geschäftsvorfa handet, der weitgehend durch schriftiche Unteragen beegt ist. 3. Verkehrsanwatskosten können im Einzefa auch in Höhe ersparter Übersetzerkosten erstattbar sein; dies wird aerdings bei einem Unternehmen, daß ständig Geschäfte im Inand abwicket, meist zu verneinen sein. S. 290 AG Kön, Besch. v WF 102/96 ZPO 91 Abs. 2 Satz 3 Die Auswah eines anderen Prozeßbevomächtigten anstee des besteten Abwickers für die Kanzei des verstorbenen Prozeßbevomächtigten durch die Partei ist erstattungsrechtich ein notwendiger Anwatswechse. (LS der Redaktion) S. 291 SchH OLG, Besch. v W 140/96 ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 Hat der Berufungsk nicht nur ohne jede Einschränkung Berufung eingeegt, sondern auch noch die Einsteung der Zwangsvostreckung aus dem angefochtenen Urtei bis zur Entscheidung in der Berufungsinstanz beantragt und tritt der Berufungsbek dem mit den Anträgen, die Berufung und den Einsteungsantrag zurückzuweisen, entgegen, ist die voe 13/10 Prozeßgebühr erstattungsfähig, auch wenn die Berufung vor ihrer Begründung zurückgenommen wird. S. 291 AG Tettnang, Urt. v C 1205/95 ARB 14 Abs. 3 Die widerrechtiche Ankündigung einer Änderungskündigung begründet einen Pfichtenverstoß, der die Rechtsschutzversicherung zur Deckung der Kosten der Rechtsverfogung verpfichtet. (LS der Redaktion) S. 292 BAG, Besch. v AZR 151/96 ArbGG 12 Abs. 7 In Eingruppierungsstreitigkeiten nach dem Bundes-Angestetentarifvertag ist der Streitwert nach dem Differenzbetrag für drei Jahre ohne Berücksichtigung der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestete vom festzusetzen (im Anschuß an den Beschuß den erkennenden Senats vom AZR 395J78 AP Nr. 3 zu 12 ArbGG 1979). (Anmerkung Ennemann) S. 292 LAG Hamm, Besch. v Sa1539/96 ArbGG 12 Abs. 7 Der Wert des Streitgegenstandes bei einer Eingruppierungsstreitigkeit gem. 12 Abs. 7 ArbGG berechnet sich nach der 36fachen Differenz zwischen den Vergütungsgruppen. Ein 20 % iger Abzug für die sogenannte Eingruppierungs-Feststeungskage ist nicht gerechtfertigt. S. 292 AG Dessau, Besch. v Ds 287/94 StPO 33a, 464 Enthät ein Beschuß, mit dem die Eröffnung des Hauptverfahrens abgeehnt wird, keine Kosten- und Ausagenentscheidung, so kann das Gericht sebst wenn andere Rechtsbehefe nicht (mehr) greifen auf entsprechende Gegenvorsteung anaog 33a StPO auch nachträgich über die Kosten und notwendigen Ausagen entscheiden. S. 292 OLG Hamm Besch. v Ws 358/95 StPO 145 Abs Für die Auferegung der Kosten bei Ausbeiben eines (Pficht-)Verteidigers nach 145 Abs. 4 StPO ist nicht der Vorsitzende aein, sondern das Gericht in der Hauptverhandung zuständig. 2. Hat der (Pficht-)Verteidiger seine Verhinderung am Erscheinen in der Hauptverhandung rechtzeitig mitgeteit und wird darauf vom Vorsitzenden nichts veranaßt, beruht eine erforderiche Aussetzung der Hauptverhandung nicht auf einem Verschuden des Verteidigers, so daß ihm nicht gem. 145 Abs. 4 StPO die Kosten auferegt werden können. S. 293 Beratungshife LG Aachen, Besch. v T 22/96 BerHG 2, 3, 6 1. Das Gesetz kennt keine Erteiung des Berechtigungsscheins für Beratungshife nur zur Einhoung eines Rechtsrates. 2. Auch in Angeegenheiten der Soziahife ist anwaticher Rat aus Gründen der Waffengeichheit, der zügigen Abwickung und der existentieen Bedeutung für den Rechtsuchenden (regemäßig) geboten. 3. Die jeweis für einen bestimmten Monat mit wechsender Begründung ausgesprochene Kürzung der Soziahife ist jeweis eine Angeegenheit im gebührenrechtichen Sinne. (LS der Redaktion) S. 293 BRAGO 133, 128 AG Dortmund, Besch. v II 491/93 Im Festsetzungsverfahren nach 133 ist nicht mehr zu prüfen, ob Beratungshife zu Recht bewiigt worden ist. S. 294 Prozeßrecht OLG Cee, Besch W 134/94 ZPO 42 Hinsichtich der Besorgnis der Befangenheit ist auf die Sicht einer vernünftigen Partei abzusteen. Innere Vorbehate des abgeehnten Richters, die der Befangenheit entgegenstehen, spieen keine Roe. (LS der Redaktion). S. 295

4 VI 4 Anwatsgebühren Spezia Gebührenrecht in AGS Nr. 5/97 9 Madert: Der Streitwert der drei Kindesverfahren 9 OLG Hamm: Zur Frage des Honoraranspruchs des Rechtsanwats aus Geschäftsführung ohne Auftrag 9 BAG: Vergeichswert bei Neubegründung eines Arbeitsverhätnisses 9 AG Dieburg: Rücknahme des Einspruchs gegen Strafbefeh vor Terminsanberaumung * Anwatsgebühren spezia (AGS) erscheint monatich auf zwöf Seiten im Deutschen Anwatverag und wird hrsg. von RA Madert in Verbindung mit dem Gebührenrechtsausschuß des Deutschen Anwatvereins unter ständiger Mitarbeit von RA Dr. Chemnitz und VRiKG a. D. von Eicken und der Schrifteitung des Anwatsbattes. Nähere Informationen und ein Probeabonnement erhaten Sie vom Deutschen Anwatverag in Bonn, Lengsdorfer Hauptstr. 75, Te. 0228/ PR-Referat Fernsehen In der WDR-Fernseh-Sendung Bonn am Rohr beantwortete Rechtsanwat Rainer Brüssow, Geschäftsführer des Deutschen Anwatvereins, am 8. Apri 1997 Zuschauer-Anfragen zum Thema: Autofahrer: Die Godese der Nation? Wie kann man sich wehren gegen die Abkassiererei der Kommunen? Printmedien Eberhard Kempf, der Vorsitzende des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwatvereins, egte den Lesern der Zeitschrift der Hande 3/97 den Standpunkt des Deutschen Anwatvereins zum Thema der schneen Strafe bei Ladendiebstah dar. In der Westdeutschen Agemeinen Zeitung vom wurde Rechtsanwat Rainer Brüssow zur Einführung des Fachanwates für Famiienrecht zitiert. recht intern berichtete am über die Thesen des DAV und der BRAK zur Reform der Juristenausbidung. In einem ausführichen Bericht der REF.Z 3 und 4/97 nahm Rechtsanwätin Corneia Frech, die Vorsitzende des Forum Junge Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte ebenfas zum Thema der Juristenausbidung Steung. In dem Beitrag wurde auch der Präsident des Deutschen Anwatvereins, Rechtsanwat Feix Busse zum seben Thema zitiert, der sich in einem früheren Interview für diesebe Zeitschrift zum Thema geäußert hatte. Der Usedom Kurier vom berichtete über die von den Verkehrsrechtsanwäten mitgeteite Entscheidung des OLG Hamm (Az 6 U 63/96), wonach im verkehrsberuhigten Bereich Schrittempo Pficht ist. Über denseben Pressedienst der Verkehrsrechtsanwäte berichtete die Freie Presse in ihrer Ausgabe vom Über eine Entscheidung des Amtsgerichts Lingen/Ems (7 Owi 35 Js 25809/95 vom 3. Mai 1996), nach der bei geringer Gefährdungsage zu schnees Fahren nicht immer ein Regeverbot nach sich zieht, die ebenfas von den Verkehrsrechtsanwäten bekannt gemacht worden ist, berichtete der Nordkurier am Rechtsanwätin Angeika Rüstow, Bonn Kurznachrichten Der Präsident des Deutschen Anwatvereins, Rechtsanwat Feix Busse traf sich am 18. März 1997 in Hamburg mit dem Justizsenator von Hamburg, Herrn Professor Dr. Wofgang Hoffmann-Riem. Schwerpunkt des zweistündigen Gespräches, an dem neben dem DAV-Präsidenten der Vorsitzende des Hamburgischen Anwatvereins, Rechtsanwat Jürgen Key teinahm, waren Fragen der Rechtspfegeentastung und der Reform der Referendarausbidung. Veranstatungen DeutscheAnwatAkademie 31. Mai 1997 in Bochum Rechtsschutzversicherung in der anwatichen Praxis Seminar A Juni 1997 in Münster Das Recht der Teekommunikation Seminar: A Juni 1997 in Heideberg Erhat insovonzbedrohter Unternehmen Seminar: A Juni 1997 in Reutingen Die erfogreiche Revision Seminar: A Juni 1997 in Münster Erben, Schenken, Steuern Seminar: A Juni 1997 in Stuttgart Arbeitnehmererfinderrecht Seminar: A Juni 1997 in Stuttgart Karrierepanung as Jurist Seminar: A zusätziche Termine wegen großer Nachfrage! 13. Juni 1997 in Kön / 14. Juni 1997 in Dortmund Erbrechtiche Beratung aufgrund neuester Rechtsage Seminare: A / A Juni 1997 in Bieefed Voräufiger Rechtsschutz in Famiiensachen Seminar: A Weitere Informationen und Programme: DeutscheAnwatAkademie, Eerstraße 48, Bonn, Teefon: , Teefax (Fortsetzung auf Seite VIII)

5 VIII 4 (Fortsetzung von Seite VI) Internationae Veranstatungen 9 IBA-Veranstatungen 1. Die Section on Business Law sowie die Section on Genera Practice der Internationa Bar Association (IBA) werden ihre Jahreskonferenz 1997 vom 2. bis 7. November 1997 in New Dehi, Indien, abhaten. 2. Die Section on Business Law der Internationa Bar Association (IBA) führt vom 29. bis 31. Mai 1997 in Hamburg ein Seminar zu fogendem Thema durch: Arbitration in Maritime and Transport Disputes Informationen zu 1. und 2.: Internationa Bar Association, 271 Regent Street, GB - London W1R 7PA, Te.: +44 / 171 / , Fax: +44 / 171 / Die Section on Business Law der Internationa Bar Association (IBA) wird vom 9. bis 11. Juni 1997 in New York (USA) ein Seminar über fogendes Thema haten: Wordwide Reorganisation and Restructuring Informationen dazu: Fordham University Schoo of Law, 140 West 62nd Street, New York, NY , Te.: +1 / 212 / , Fax: +1 / 212 / UIA-Veranstatungen Die Union Internationae des Avocats (UIA) wird vom 3. bis 7. September 1997 in Phiadephia, USA, ihren 41. Kongreß abhaten. Die Themen dieses Kongresse werden fogende sein: 1. Lifting the judicia curtain: High court judges from around the word decide a constitutiona case 2. The roe of the awyer on the defense of human rights 3. Practising internationa aw in the age of the word wide web Während der Konferenz wird eine Simutanübersetzung ins Französische, Engische und Spanische erfogen. Anmedeformuare sind erhätich bei: McGettigan Corporate Panning Services 100 Penn Square East, 11th Foor Phiadephia, PA , Fax , oder bei der Internationaen Abteiung des DAV. 9 AIJA-Veranstatung Die Association Internationae des Jeunes Avocats (AIJA) wird vom 5. bis 8. Juni 1997 in Vaduz, Liechtenstein, ein Seminar zu fogendem Thema veranstaten: Die Stiftung im Spannungsfed Die Tagungssprache wird Deutsch sein. Weitere Informationen: Organisationskomitee AIJA, Seminar Vaduz 1997, z. Hd. Herrn Dr. Franco Taisch, c/o Liechtensteinische Landesbank Aktiengeseschaft Im Städte 44, FL Vaduz, Te.: +41 / 75 / , Fax: +41 / 75 / Deutsch-Spanische Juristenvereinigung Die Deutsch-Spanische Juristenvereinigung wird vom 28. Mai bis 1. Juni 1997 in Vaencia, Spanien, einen Arbeitskongreß durchführen. In verschiedenen Arbeitsgruppen werden u. a. fogende Themen, jeweis für Deutschand und Spanien, behandet: Unauterer Wettbewerb, Anerkennung und Vostreckung von Urteien und Titen in Spanien und Deutschand, Erbrecht. Weitere Informationen: Deutsch-Spanische Juristenvereinigung, Paseo de Gracia 62, 2y 1 a, E Barceona, Te./Fax: / Fachinstitut Steuer- und Wirtschaftsrecht Das Internationae Fachinstitut für Steuer- und Wirtschaftsrecht e.v. wird am 25. Juni 1997 von 9.00 bis Uhr in Frankfurt/Main ein Seminar über fogendes Thema abhaten: Zorecht für Steuerberater und Rechtsanwäte Die Teinehmergebühr beträgt 780, DM; bei Buchungen bis zum 7. Juni , DM. Ausführiche Arbeitsunteragen, ein Mittagessen, Erfrischungs- und Pausengetränke sind im Preis enthaten. Informationen dazu: Internationaes Fachinstitut für Steuer- und Wirtschaftsrecht e.v., Dotzheimer Straße 118, D Wiesbaden, Teefon: +49 /611/ , Fax: +49 /611/

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 47 Mai 1997 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Die Europäische Wirtschaftiche Interessenvereinigung (EWIV) as Kooperationsform für die freien Berufe 1 Rechtsanwat Dr. Thomas Marx, Fachanwat für Steuerrecht, Hamburg 1. Eineitung / Optionen Der Wunsch nach Kooperation, Austausch von Erfahrung und Wissen und zum koegiaen Zusammenhat dürfte so at sein wie der jeweiige Berufsstand sebst. Hierfür gab es viefätige Gründe und Gestatungsformen. Denn das wesentiche Kapita des Freiberufers iegt in seinen geistigen Fähigkeiten, in der Ausstrahung seiner Persönichkeit und in seiner Fähigkeit zur Kommunikation. Vergichen mit anderen Vertretern gestatender oder beratender Berufe, sei es as Portfoio-Manager oder Investmentbanker, die heute immer mehr auch Feder der rechtichen und steuerichen Fragesteungen, z.b. im Rahmen von mergers and acquisition oder eines going pubic abdecken, ist der Freiberufer in einer sich gobaisierenden Wet nicht mehr optima gerüstet. Für Tätigkeiten, die über den häusichen Bereich hinausgehen, fehen häufig Erfahrung und Wissen, Kapita und Manpower und manchma auch nur Courage, um den Wettbewerb aufzunehmen, gegen einen Wettbewerber vor Ort wohgemerkt, der über etzteres verfügt oder zu verfügen vorgibt. Die Kammern, die Berufsverbände und Vereine und deren wirtschaftiche Untergiederungen bieten viefätige Gestatungsformen zur berufichen Kooperation an. Von dieser Art der Kooperation so hier jedoch nicht die Rede sein. Viemehr stet sich die Frage, mit Hife wecher Struktur zwei oder mehr unabhängige Freiberufer miteinander kooperieren können und soten, wenn sie sich dem Wettbewerb und den Veränderungen der europäischen und darüber hinaus gobaen Integration nicht aein steen woen. Bereits in der Vergangenheit hatten sich natürich Gruppierungen gebidet, die entweder aus einer Zusammenarbeit von Fa zu Fa, aus ad-hoc-arbeitskreisen oder Korrespondentennetzen entstanden waren, die je nach der Intensität der Zusammenarbeit entweder auf der unteren Stufe eines best-friends-systems verbieben oder sich in Cubsystemen verfestigten 2. Typisch für diese Kooperationsformen war jedoch, daß ihre innere Struktur nicht nach außen erkennbar war, der Rechtsverkehr konnte nicht erkennen, weche Sozietäten mit wem wo zusammenarbeiteten. Etwa 1988 brach jedoch ein regerechtes Kooperationsfieber aus. Sozietäten machten nun auch im Außenverhätnis deutich, daß sie mit anderen Kanzeien offizie kooperierten, oder sie fusionierten sogar mit anderen, mutierten sich geegentich und brachen in Einzefäen auch wieder auseinander. Die Veränderung der Rahmenbedingungen wurde seinerzeit augenfäig durch eine Fut von Veröffentichungen, die sich sämtich mit den Veränderungen des Be- 1 Überarbeitete Fassung eines Referates auf der Informationsveranstatung der Steuerberaterkammer Hamburg zum Leitthema Kooperationsformen im steuerberatenden Beruf am in Hamburg. Der Verfasser ist der Gründungspartner und der gegenwärtige Vorsitzende des Beirats der CONSULEGIS EWIV, AG Charottenburg, HRA 22712, E-mai: @compuserve.com, Homepage: homepages/tufarei, die wie andere Aianzen und europäische wirtschaftiche Interessenvereinigungen auch bei Martindae-Hubbe, Internationa Law Directory 1996, Band 3, mit ihren Mitgiedern und Untergiederungen im einzenen aufgeführt ist. 2 Siehe zu den Formen der Gestatung der Zusammenarbeit mit dem ausändischen Anwat die umfassende Darsteung von Hewig, Anwatsbatt 3/96, S. 124 f., mit detaiierten Nachweisen.

7 242 rufsstandes, insbesondere der Anwatschaft, an der Schwee des europäischen Binnenmarktes beschäftigten 3. Bei hin und wieder eingetretenen Atempausen Anfang der 90er Jahre werden sich manche gefragt haben, wohin die Entwickung geht. So aes so weitergemacht werden wie bisher, insbesondere edigich in Formen einer unverbindichen Zusammenarbeit, oder kommt eine Kooperation mit befreundeten Berufsträgern auf vertragicher Basis oder gar eine Fusion mit anderen Kanzeien in Betracht 4? Heute steht seit 1989 dem Freiberufer as gesetzich normierte Kooperationsstruktur auch die Europäische Wirtschaftiche Interessenvereinigung (EWIV) zur Verfügung, die, anders as das sog. Aianzsystem 5, auf individue vertragicher Basis, ae Nachteie einer Vofusion, die mit einem derartigen Aianzsystem verbunden sind, vermeidet. Andererseits hat aber die Kooperationsstruktur einer EWIV im Gegensatz zu den formosen ad-hoc-arbeitsgruppen den unbestreitbaren Vortei, daß es der einzenen Partnerkanzei eichter gemacht wird, ihre regionae oder auch internationae Kompetenz darzuegen und Mandate zu akquirieren. Dieser Beitrag so mithin ein rechtstatsächicher Bericht sein, der es dem Leser ermögicht, Einbick in die Struktur der gegenwärtig größten europäischen wirtschaftichen Interessenvereinigung zu nehmen, die in Deutschand ihren Sitz hat 6. Grundsätzich git unbestritten: Aianzsysteme oberhab der Schwee der formosen Kooperation haben Nachteie in bezug auf Interessenkonfikte und Haftung. Denn bei Verfestigung der Zusammenarbeit in einer Aianz ist davon auszugehen, daß die vertragich angeschossenen Kanzeien im Hinbick auf die Frage eines Interessenkonfiktes as zusammengeschossen geten, d.h. as eine einzige Kanzei anzusehen sind. Potentie unangenehmer as die Perspektiven einer Vertretung widerstreitender Interessen ist die haftungsrechtiche Seite. Zumindest dann, wenn ein Mandat unter Hinweis auf die Zugehörigkeit zur Aianz oder gar unter der Firma der Aianz akquiriert wurde, besteht das Risiko, ae Aianzmitgieder bei einem Beratungsfeher einer Kanzei im Außenverhätnis gesamtschudnerisch haften zu assen. Die amerikanischen Haftpfichtversicherungsgeseschaften in den USA gibt es im rein nationaen Bereich zahreiche Aianzen haben ihre Versicherungsnehmer auf dieses Haftungsrisiko hingewiesen, wonach sie für diese spezieen Risiken nicht ohne gesonderte vertragiche Entgete einstehen woen 7. Die Aianzen haben daher, zugespitzt gesagt, ae Nachteie einer Fusion, nicht jedoch auch a deren Vorteie 8. Bei einem formosen Zusammenhang nach dem best-friends-system steen sich diese Schwierigkeiten indes nicht ein. Andererseits haben best-friends-kooperationen den nicht zu übersehenden Nachtei, daß die einzenen Kanzeien es schwerer haben, insbesondere bei der Akquisition von Mandaten, ihre (internationae) Kompetenz darzuegen. Die Kooperation in einer europäischen wirtschaftichen Interessenvereinigung hat demgegenüber nahezu ae Vorteie einer Vofusion, jedoch keine von deren Nachteien. Denn nach Art. 3 der Verordnung darf die EWIV bezogen auf die Tätigkeit ihrer Mitgieder nur eine Hifstätigkeit ausüben, d.h. eine Tätigkeit, deren Zweck es ist, die Tätigkeit der Mitgieder zu ereichtern oder zu entwicken oder die Ergebnisse dieser Tätigkeit zu verbessern oder zu steigern. Die EWIV darf aso nicht sebst rechtsberatend tätig sein. Hierin sieht Hewig 9 einen Geburtsfeher, was jedoch grundegend fasch ist. Denn dieser scheinbare Geburtsfeher ist gerade das Königsargument für die Zusammenarbeit AnwB 5/97 Aufsätze in einer europäischen wirtschaftichen Interessenvereinigung, wei sie die Vorteie einer Quasi-Fusion und eines gesetzich geregeten Aianz-Systems mit der Vermeidung von Nachteien einer Fusion oder Vertragsaianz in sich vereinigt. Ferner hat die EWIV nicht die Nachteie in bezug auf das Marketingargument bei den best-friends-kooperationen, stet gegenüber diesen aber wiederum genauso sicher, daß für den konkreten Fa jeweis der am besten quaifizierte (ausändische) Anwat für eine Zusammenarbeit oder Empfehung gewäht werden kann, wei die Exkusivität in einer EWIV nicht zwingend ist. Megakanzeien oder artgeiche Aianzen müssen hingegen mit ihren Dependanzen in der Rege exkusiv zusammenarbeiten, wei ansonsten Deckungsbeiträge für die Verwatungskosten verorengingen. 2. Rechtsgrundagen 2.1 aus europäischer Sicht Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat auf der Grundage des Artikes 235 des EWG-Vertrages vom 25. Jui 1985 die Verordnung über die Schaffung einer Europäischen Wirtschaftichen Interessenvereinigung (EWIV) beschossen 10. Die neue supranationae Rechtsform der EWIV so die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Unternehmen und Angehörigen freier Berufe aus verschiedenen Mitgiedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ereichtern 11. Die EG-Verordnung unterscheidet sich in Ziesetzung und Regeungsgegenstand grundegend von den Richtinien zur Koordinierung der nationaen Geseschaftsrechte. Denn die Verordnung bezweckt nicht wie diese Richtinien die Umgestatung der nationaen Geseschaftsrechte und zwingt damit auch die Unternehmen nicht dazu, sich jeweis veränderten rechtichen Bedingungen anzupassen. Die Verordnung eröffnet viemehr im grundsätzich unverändert bewährten Rahmen des nationaen Rechts den Beteiigten eine neue rechtiche Form für grenzüberschreitende Betätigungen. Sie so diese Tätigkeiten insbesondere für keine und mittere Unternehmen ereichtern und fördern, steht aber Unternehmen aer Größenordnungen und Rechtsformen sowie auch sämtichen Diensteistungsbetrieben und Angehörigen freier Berufe offen. 3 Commichau, Der Markt anwaticher Diensteistungen, Anwatsbatt 6/88, S. 314 f.; DAV, Überörtiche Sozietät, Anwatsbatt 5/89, S. 272 f.; DAV, DAV- Fragebogen: Auswertung, Anwatsbatt 5/89, S. 273 f.; Feuerich, Die überörtiche Anwatssozietät Wunschtraum oder zuässige Partnerschaftsform?, Anwatsbatt 7/89, S. 360 f.; Kühn, Deutsche Anwäte internationa in der Abstiegszone, Anwatsbatt 3/88, S. 129 f.; Senninger, Die Entwickung der Anwatschaft an der Schwee des Europäischen Binnenmarktes, Anwatsbatt 6/89, S. 298 f.; Teichmann, Die überörtiche Anwatssozietät Eine Chance für die keinere Praxis?, Anwatsbatt 7/89, S. 368 f.; Wassner, Wie so der europäische Anwat seinen Beruf ausüben?, FAZ , S. 12; Zuck, Formen anwaticher Zusammenarbeit, Anwatsbatt 1/88, S. 19 f. 4 Hopkin u.a., The Law Society, Notes for Guidance, Networking, London Zum Begriff s. Hewig, a.a.o., S Andere sind z.b. Advo Seect, Ars Legis, Euroadvocaten, Eurojuris Internationa, European Law Firm. 7 Hewig, a.a.o., S. 126; Wa Street Journa, , Attorneys Who Boast Of Faraway Contacts Catch ABA Pane s Ear. 8 Hewig, a.a.o., S. 126; Sieg, Anwatshaftung bei der Anwendung ausändischen Rechts und bei der Zusammenarbeit mit ausändischen Anwäten, IWB Nr. 20 vom , S. 937 f. 9 Hewig, a.a.o., S Amtsbatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 199 vom 31. Jui 1985, S MünchHdbGesR I, Sager/Neye, 87, Schrifttumsnachweise zur Entwickung, Begriff und Bedeutung der EWIV.

8 AnwB 5/ Aufsätze 2.2 aus deutscher Sicht 12 Ihrer rechtichen Struktur nach äßt sich die EWIV aus deutscher Sicht as besondere Art einer offenen Handesgeseschaft bezeichnen 13. Sie ist einfach und fexibe konzipiert. Oberstes Organ sind die gemeinschaftich handenden Mitgieder, von denen mindestens zwei aus verschiedenen Mitgiedstaaten der EU kommen müssen. Die Geschäfte werden von Geschäftsführern geführt; diese vertreten die EWIV nach außen. Ein Kapita ist nicht erforderich. Die Mitgieder kommen in der im Gründungsvertrag festgeegten Weise für den Betrieb der EWIV auf. Ein Mitgiederwechse ist mögich. Der Schutz der Gäubiger einer EWIV ist durch die unbeschränkte gesamtschudnerische Haftung der Mitgieder sichergestet. Die Eintragung in nationaen Registern sowie die notwendigen Bekanntmachungen sorgen für die ausreichende Unterrichtung und damit den Schutz des Rechtsverkehrs. Die Tätigkeit einer EWIV ist auf die Unterstützung ihrer Mitgieder, aso auf Hifstätigkeiten beschränkt und umfaßt nicht etwa zum Beispie die Erteiung von Rechts- und Steuerrat, beschränkt. In diesem Rahmen kann sie jedoch jede Tätigkeit ausüben, soweit nicht zwingende nationae Vorschriften dem entgegenstehen. Die Bundesrepubik Deutschand hat mit dem Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung (EG-VO) über die Europäische Wirtschaftiche Interessenvereinigung 14 nebst der 8. Verordnung zur Änderung der Handesregisterverfügung 15 as erster EG-Mitgiedstaat die Voraussetzungen zur Anwendung der EWG-Verordnung Nr. 2137/85 geschaffen. Dennoch hatten bis März 1994 von 543 gegründeten EWIV in Europa nur 41 ihren Sitz in Deutschand. Aerdings scheint die anfängiche Skepsis gegenüber dieser neuen supranationaen Geseschaftsform einem zunehmenden Interesse zu weichen. Insbesondere bei Rechtsanwäten und Mitteständern, die den Standort Deutschand einer EWIV as ideaes Sprungbrett für die sich öffnenden Märkte erkannt haben und die EWIV as Aternative zu herkömmichen grenzüberschreitenden joint ventures verstehen, erfreut sie sich wachsender Beiebtheit 16. Soweit die EG-VO Regeungsücken enthät, git 1 des EWIV-AG as zentrae deutsche Ausführungsbestimmung, die die subsidiäre Anwendung des Rechts der offenen Handesgeseschaft (OHG) bestimmt. Die EWIV git in Deutschand entgegen dem mißverständichen 5. Erwägungsgrund der EG-VO as Personenhandesgeseschaft; dies stet 1 S Habs. des EWIV-AG kar. Aerdings geten besonders im Bereich der Geschäftsführung und der Mitgiederrechte Normen, die dem GmbH-Recht vergeichbar sind. Deshab kann man von einer Mischform mit prinzipie personengeseschaftsrechtichem Charakter ausgehen. Schagwortartig wurde sie as offene Handesgeseschaft mit Fremdgeschäftsführung bezeichnet. Da Personenhandesgeseschaften nach deutschem Verständnis versebständigte Gesamthandsgemeinschaften sind, die der juristischen Person nur angenähert sind, hat die deutsche EWIV im Gegensatz zu den EWIV in fast aen anderen EU-Mitgiedstaaten 17 keine eigene Rechtspersönichkeit. Insofern hat der deutsche Gesetzgeber von seinem Wahrecht nach Art. 1 Abs. 3 der EG-VO Gebrauch gemacht. Dies ist aber nicht weiter von Bedeutung, da auch eine deutsche EWIV gemäß Art. 1 Abs. 2 EG-VO von der Eintragung an die Fähigkeit hat, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pfichten jeder Art zu sein und sebst Rechtshandungen vornehmen kann, was 124 Abs. 1 HGB entspricht. Aerdings ist Voraussetzung für die unbeschränkte Handungsfähigkeit der EWIV die konstitutiv wirkende Eintragung nach Einreichung des notwendigerweise schriftichen Geseschaftsvertrages (Art. 5, 7 EG-VO) im Handesregister. Denn mit der Eintragung ins Handesregister erhät die EWIV den Status eines Formkaufmanns gemäß 6 HGB, was nicht bedeutet, daß damit die Geseschafter sebst Kaufeute werden. Die Formkaufmannseigenschaft eröffnet im Rahmen der 93 ff. GVG für bürgeriche Streitigkeiten die Zuständigkeit der Kammern für Handessachen. Das einzige Gründungsprobem einer EWIV iegt heute nach wie vor bei der Frage, ob die Vereinigung as Sachfirma oder Personenfirma zu behanden und einzutragen ist. Zwischenzeitich hat sich as herrschende Meinung eingestet, daß die EWIV as Sachfirma eintragungsfähig ist, anderer Auffassung war noch das Registergericht Frankfurt in der Sache Euro-Advocaten EWIV 18. Bei Neueintragungen ist aerdings immer noch davon auszugehen, daß Diskussionen mit dem Registerrichter entstehen, soweit beim jeweiigen Registergericht noch keine Eintragung einer EWIV vorgenommen worden ist. 3 Ziesetzungen, Ziekonfikte, Lösungsansätze Was die primäre Ziesetzung betrifft, ist Art. 3 Abs. 1 der VO Nr. 2137/85 hervorzuheben. Danach hat die Vereinigung einer EWIV den Zweck, die wirtschaftiche Tätigkeit ihrer Mitgieder zu ereichtern oder zu entwicken sowie die Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verbessern oder zu steigern. Eine EWIV hat nicht den Zweck, Gewinn für sich sebst zu erzieen. Weche weiteren Unterziee verfogt werden, hängt von dem Wien der Beteiigten ab. In den genannten Dipomarbeiten sind eine Reihe von Kooperationsmotiven benannt, diese beginnen mit der Reaisierung von Zeitvorteien, Nutzung des Binnenmarktes, Risikominderung, Kostenersparnis bei Joint-Ventures, Durchführung von Großprojekten, Austausch von Know-How, Nutzung von Marktkenntnis und Bescheunigung des Eintritts in neue Tätigkeitsfeder. Weche Unterziee im einzenen verfogt werden, hängt naturgemäß auch davon ab, aus wievie Mitgiedern die jeweiige EWIV besteht. Schießen sich edigich zwei oder wenig mehr Mitgieder in einer EWIV zusammen, so iegt die Annahme nahe, daß diese edigich aus optischen Gründen gegründet wurde. Bei dem gegenäufigen Extrem, einer Struktur mit 100 und mehr Mitgiedskanzeien, iegt wiederum die Gefahr nahe, daß kein einheitiches Fördern 12 Die deutsche Sicht wurde hier exemparisch genommen, wei der Sitz der EWIV in Deutschand iegt. Aus begischer oder engischer Sicht, um nur zwei Beispiee zu nennen, gäbe es jedoch keine materie reevanten Unterschiede. 13 Im einzenen hierzu Müer-Gugenberger/Schotthöfer, Die EWIV in Europa, Texte und Eräuterungen aus rechtsvergeichender Sicht, München 1995, S. 279 f. 14 EWIV-AG, 14. Apri 1988, BGB. I 1988, S. 514 ff. 15 HRV, 29. Juni 1989, BGB. I 1989, S f. 16 Fragebogenergebnisse diverser Dipomarbeiten bei wirtschaftswissenschaftichen Fakutäten, die dem Verfasser as Vorsitzenden des Beirates der CONSU- LEGIS und as Lehrbeauftragten an der Universität Hamburg in Auszügen vorgeegen haben. 17 Siehe Müer-Gugenberger/Schotthöfer, a.a.o., Kapite EuZW 1993, S. 488.

9 244 der Mitgieder mehr mögich ist. Dieses kann dazu führen, daß einzene, wirtschaftich starke Mitgieder über den Geschäftsführer und/oder Beiräte dergestat Einfuß ausüben, daß dies etztich faktisch zu nichts anderem führt as zu einer kostengünstigen überörtichen Sozietät Geschäftsführung Geschäftsführer bei der EWIV, die der Referent mitbegründet hatte, war zunächst ein Anwat aus der Sozietät einer Partnerkanzei. Dieser übte die Geschäftsführung neben seiner Tätigkeit as Anwat aus. Die Partnersozietät stete für die Verwatungsaufgaben ihre Faziitäten zur Verfügung. Bei etwa 20 Gründungsmitgiedern ag das monatiche Entget für die Geschäfsführungstätigkeit und Nutzung der Faziitäten bei ca. DM , im Monat. Aber schon schne stete sich die Erkenntnis ein, daß die nebenberufiche Tätigkeit eines Koegen nichts Habes und nichts Ganzes ist. Drei Jahre nach der Gründung in 1990 wurde die Struktur geändert. Bei 40 Mitgiedern war ein Manager erforderich geworden, der nach angen Diskussionen gesucht und schießich gefunden wurde. Seit 1993 ist die Verkehrssprache innerhab der EWIV neben Deutsch auch Engisch, eine Umsteung, die anfangs insbesondere der Mehrheit der deutschen Mitgieder zu schaffen gemacht hatte. Heute hat die EWIV einen hauptamtichen Geschäftsführer und einen Berufsträger as nebenamtichen. Darüber hinaus hat die Vereinigung einen Beirat, dessen Vorsitzender und dessen Stevertreter ebenfas eitende Aufgaben ausführen (angesächsisches board regime). Für Streitigkeiten innerhab der EWIV ist ein weiterer Koege as Ombudsmann bestet, der kraft seines Amtes das Recht hat, an den Beiratssitzungen teizunehmen und Schiedsurteie auszusprechen. Die Geschäftsführer treffen sich regemäßig mindestens einma jeden Monat, der Beirat oder Board trifft sich mindestens zweima im Jahr, die Mitgieder treffen sich im Frühjahr zu der offizieen Jahresversammung, im Herbst zu mehr fachbezogenen Themen. Tagungsorte waren bisher jeweis attraktive Zentren der Europäischen Wirtschaftstätigkeit. Die Tagungen geben den Gastgebern, den Mitgiedern aber auch den Boardmitgiedern hinreichende Geegenheiten zur Sebstdarsteung, auch für Presse und Fernsehen. Das Budget beträgt pro Jahr etwa eine habe Miion DM. Es wird finanziert aus den monatichen Mitgiedsbeiträgen (ca. DM 400,00) und Eintrittsgebühren (grundsätzich pro Büro einmaig DM 5.000,00). Es wird ausgegeben für Management, Büro, Marketing und PR-Arbeiten, aber auch für die Tagungen der Mitgieder und Beiräte. AnwB 5/97 Aufsätze 3.2 Satzung Wirtschaftiches Zie as keinster gemeinsamer Nenner ist die organisierte Zusammenarbeit unter einer corporate identity, ohne in die oben geschiderten Interessenkoisions- und Haftungsfaen der Vertragsaianzen zu geraten. Das Logo der hier genannten EWIV ist wetweit markenrechtich geschützt. Die Satzung gewähreistet eine sebständige, sebstbestimmte Zusammenarbeit zwischen den einzenen Partnern. Ihr wesentiches Eement ist, daß die Zusammenarbeit innerhab der EWIV nicht auf exkusiver Basis erfogt. Jedem Mitgied beibt es freigestet, im Einzefa andere Kooperationspartner zu wähen, wenn das im Interesse des Mandanten angeraten ist. Probembereiche sind die Mechanismen für Wechse und Anpassung. Individuee Interessen eines einzenen Mitgieds dürfen die Interessen einer quaifizierten Mehrheit nicht nachhatig verkürzen. Auf diesem Fed gibt es immer wieder Streit zwischen den Anhängern des Zunftdenkens und den Freetradern. Kompiziert wird diese Lage bei einer EWIV deswegen, wei gesetzich zwingend die Einstimmigkeit as Abstimmungsprinzip in Kernfragen vorgesehen ist. Wer aber in einem Bus vo mit 90 und mehr Individuaisten fährt, wird seten Konsens über ae Fragen erzieen können. Die einzenen Kooperationsfaktoren haben für die Mitgieder eben auch unterschiediche Bedeutung, so die unterschiediche Entwickung der okaen Rahmenbedingungen für die berufiche Arbeit, die nationaen und regionaen Mentaitäten, die unterschiedichen Kanzeikuturen, Sprachschwierigkeiten und natürich gegenseitiges Vertrauen. Auch hier spiet die Mentaität eine Schüsseroe. Zur Ausgestatung der inneren Struktur hatte die EWIV, über die hier referiert wird, 1993 einen externen Berater beauftragt, Vorschäge zu entwicken. Diese Vorschäge resutierten darin, daß nicht nur unterschiediche Komitees für Management, Technoogie, Strategie etc. gegründet und betrieben wurden, sondern auch Fachausschüsse für verschiedene Aufgabenbereiche. Es wurde ein Businesspan und ein Strategiepapier entwicket. Daneben wurden Speziaistengruppen gebidet für einzene Rechtsgebiete, in denen Partner im besonderen Maße tätig sind. Die Partner wurden gebeten, grundsätzich nur ein enges im Raster vorgegebenes Arbeitsfed zu benennen, auf dem sie sich im besonderen Maße as ausgewiesen ansehen. Das Verzeichnis weist inzwischen über 700 Personen aus. Vor diesem Hintergrund entzündet sich die Diskussion innerhab einer EWIV häufig an Themen wie die Repräsentanz in wecher Region, in wechem Land oder wechem Kontinent, mit wecher Intensität, mit wecher Gesamtzah der Partnerfirmen bei wechem Typus und wecher Größe der Partnerfirmen, Quaitätskontroen ja oder nein und, ob regoniae Untergiederungen gebidet, Speziaistengruppen eingerichtet werden soen und wie die Fürhungskreise Management, Beirat und Komitees zu gewichten sind. Aus diesen Probemkreisen soen drei nachfogend herausgegriffen werden, um nicht den Rahmen dieser Darsteung zu sprengen: Größe der Mitgiedskanzei Die Meinungen, wie groß eine Partnerkanzei sein so, gehen sehr häufig auseinander. Schießich sote die EWIV vorrangig keinen und mitteren Kanzeien as Kooperations-Instrument zur Verfügung stehen. Nun ist aber hinreichend bekannt, daß Größenbegriffe wie kein, mittegroß, mitteständisch oder groß unbestimmt sind und damit keine hinreichenden Maßstäbe dafür iefern können, um neue Mitgieder anzuwerben oder die gegebene Struktur umzugestaten. Die Praxisgröße der Gründungsmitgieder war bzw. ist mehr oder weniger zufas- und/oder kontaktbedingt und 19 Mit den potentieen Nachteien in puncto Interessenkonfikte und Haftung, wie oben für die Vofusionen und Aianzsysteme geschidert.

10 AnwB 5/ Aufsätze entfatet daher keine normative Kraft für die Zukunft. Wenn der Nutzen für ae Mitgieder maximiert werden so, muß auch der Begriff der Größe reativiert werden und ist wirtschaftich auszuegen. Anknüpfungspunkt ist wie bei einem Franchise- oder Vertriebssystem die sogenannte Marktverantwortung eines Mitgiedes. Im Regefa ist das Tätigkeitsfed eines Mitgiedes regiona beschränkt, bei Anwäten in Deutschand grundsätzich bezogen auf einen Landgerichtsbezirk. In anderen Ländern und anderen Fachrichtungen herrschen andere Abgrenzungskriterien. Es muß sichergestet werden, daß ein Partner in seiner Region oder in seinem Gebiet das Potentia, wie auch immer es zu definieren ist, hinreichend ausschöpft, anderenfas feht es ihm zumindest angfristig an seiner Fähigkeit zum Austausch und zur mutiateraen Rückgewähr. Auch die Diskussion dieser Frage zeigt auf, daß die Ausrichtungen innerhab einer EWIV sehr unterschiedich sein können. Bei einem keinen Kreis wird eher das geseschaftsähniche Prinzip geten, bei größeren mehr das vereinsrechtiche. Vorstebar ist ebenfas, daß die Situation bei Rechtsanwäten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Architekten jeweis unterschiedich sein könnte. Vorstehende Fragesteung mündet ein in die Diskussion, ob in ein und derseben Stadt Doppebesetzungen eraubt sind. Wenn ein Partner das Potentia seiner Region hinreichend ausschöpft, kann natürich eine Doppebesetzung grundsätzich nicht in Frage kommen. Hier ist in gewisser Weise ein Besitzstand zu wahren. Eine Doppebesetzung kann häufig aber auch ein Gewinn für einen nicht eistungsstarken Atpartner sein, wei sich hieraus auch Ansätze für die Erzeugung neuen, örtichen Geschäfts ergeben können, so z.b. in Fäen von wechseseitigen Vertretungen, Inhabiitäten, fehendem Speziawissen. Die Partner einer Region können sich auch einer internen Arbeitsteiung unterwerfen Quaitätsstandard Quaitätssicherung ist bei den Diensteistungen durch freie Berufe zwar eine häufig gehörte Forderung, diese ist jedoch nur schwer durchsetzbar. Ob ein Partner quaitativ gut oder schecht ist, kann nicht der Beurteiung von Revisoren überassen werden, die die Einhatung von Normen wie die ISO-9000 ff. kontroieren 20. Wer berufich angfristig Erfog hat, dürfte vom Markt her bereits testiert erhaten haben, daß er quaitativ gut ist. Bei der Aufnahme neuer Partner soten mindestens zwei Partner dessen Büro besucht und eine Evauierung vorgenommen haben. Ein Aufnahmeantrag so der einstimmigen Aufnahmeempfehung durch den Beirat sowie des einstimmigen Aufnahmebeschusses der anwesenden Partner der jeweis dem Aufnahmeantrag fogenden Generaversammung bedürfen. Geichwoh sind Feher unvermeidich. Das richtige Gespür garantiert nicht immer eine richtige Entscheidung. Mitgieder sind schneer aufgenommen as osgeworden. 4. Kommunikation Die Kommunikation zwischen den Partnern gehört zu den wichtigsten Eementen. Sie ist einer der Hauptmotoren, um Geschäft zu erzeugen. Aerdings können keine Formen der Kommunikation vorgegeben werden. Wer intensiv zusammenarbeitet, wird außer Teefon und Fax auch einma ein Wochenende as Mitte der Intensivierung der Geschäftsbeziehung opfern, um z. B. gemeinsam Gof zu spieen oder die Gedanken und Erfahrungen bei einem guten Essen auszutauschen. Heute besteht mit Hife der E-Mai bereits eine technisch perfekte und äußerst kostengünstige Kommunikationsmögichkeit. Die E-Mai-Adressen aer Partner sind schne aufzuisten und per Mauskick können Rundschreiben herausgeschickt werden, was früher nur mit erhebichem Aufwand mögich war. Auch besteht die Mögichkeit, ein speziees Forum einzurichten, in das sich der jeweis interessierte EWIV-Partner einbenden kann, wenn ihn eine Fragesteung interessiert. 5. Ausbick Es ist mögich, jedoch nicht sicher, daß sich die EWIV etztich am Markt as Gegenpo zu den hierarchisch strukturierten überregionaen Megakanzeien oder artgeichen Aianzen durchsetzen wird. Für eine abschießende Bewertung sind die rechtstatsächichen Erfahrungen noch nicht gesichert. Eine EWIV, deren Kanzeien untereinander keine zu großen Strukturunterschiede aufweisen, die professione, aber nicht zu bürokratisch geführt wird, wird jedoch gute Chancen haben, ihrer Ziesetzung, nämich die wirtschaftichen Interessen einzener Kanzeien zu fördern, gerecht zu werden. Ob die Kooperationserwartungen sich erfüen, muß sich natürich jedes Mitgied sebst fragen. Zu Gedanken dieser Art wird stets angeregt, wenn Mitgiedsbeiträge für das gemeinsame Budget zu überweisen sind. Diese Gebühren pro Monat sind spürbar und soten es auch sein, damit nicht in Vergessenheit geraten wird, daß die EWIV kein weiterer Verein, keine Lustveranstatung für jähriche Ausandsreisen, sondern ein professioneer Zusammenschuß zum wechseseitigen, insbesondere auch finanzieen Nutzen, ist. Die Kooperationserfoge müssen sich in Mark und Pfennig rechnen assen an der Ertragssteigerung und der Kostenreduzierung. Darüber hinaus natürich auch an der Risikominderung und dem Kompetenzgewinn. Die bisherigen Erfahrungen, beegt durch die genannten Dipomarbeiten, zeigen auf, daß der weitaus überwiegende Tei der Befragten erkärt hat, daß sich Kooperationserwartungen erfüt hätten, nicht nur in der Ertragssteigerung, sondern vor aem auch im Kompetenzgewinn. 20 S. auch Streck, Der objektiv gute Rechtsanwat, Anwatsbatt 2/96, S. 57 f.; Mauer/Krämer, ISO 9000 für Rechtsanwäte?, Anwatsbatt 2/96, S. 73. Anwatiche Berufspraxis in der universitären Lehre Beispie der Vertragsgestatung einer Just-in-time-Beieferung Prof Dr. Brunhide Stecker, Bieefed In der Reformdiskussion zur Juristenausbidung in Deutschand wurde in den vergangenen Jahren abgesehen von der im internationaen Vergeich angen Dauer und der Überfrachtung mit Speziawissen auf einen Aspekt wie-

11 246 derhot kritisch hingewiesen, nämich auf die fehende Berücksichtigung anwaticher Denk- und Arbeitsweise in der universitären Lehre 1. Die rechtswissenschaftiche Ausbidung an den deutschen Hochschuen und im Referendariat ist auf das Zie der Befähigung zum Richteramt ausgerichtet und deshab traditione von einer juristischen Methodenehre geprägt, die den forensischen Tätigkeiten zugrundeiegt und deshab die Streitentscheidung in den Mittepunkt stet. Die Überbetonung der richterichen und verwatenden Arbeitsweise in der Juristenausbidung wiegt umso schwerer, as die statistischen Zahen beegen, daß die Chancen des Arbeitsmarktes im Bereich der Anwatstätigkeiten iegen ca. 80 bis 90 % der Absoventen eines rechtswissenschaftichen Studiums ergreifen den Anwatsberuf oder wenden sich einer Tätigkeit as Syndikusanwat bzw. Wirtschaftsjurist in Unternehmen und Verbänden zu 2. Die Anwatsorganisationen Bundesrechtsanwatskammer und Anwatsverein fordern deshab seit angem und zu Recht eine stärkere Ausrichtung der Juristenausbidung auf die Anwatstätigkeit Berufsbid des Anwats Die Anforderungen an eine anwatich orientierte Juristenausbidung richten sich nach dem Berufsbid des Anwats und den Einfüssen, wecher die anwatiche Tätigkeit in den nächsten Jahren in Europa ausgesetzt sein wird. Die rechtswissenschaftiche Ausbidung in Deutschand wurde in der zurückiegenden Zeit mehrfach verändert 4 ; so wurde u.a. die einphasige Juristenausbidung erprobt, die zweiphasige Ausbidung verkürzt und die Studieninhate in der curricuaren Panung neu gestatet. Der deutsche Anwatsverein hat 1990 ein Mode zur Reform der Juristenausbidung vorgestet, das in drei Stufen eine einheitiche wissenschaftiche Grundausbidung an der Hochschue, eine einheitiche praktische Ausbidung und sodann drei geichwertige berufsfedorientierte Ausbidungsgänge (Rechtsanwat, Richter und Verwatungsjurist) vorsieht 5. Eine deutiche Orientierung zur anwatichen Berufspraxis zeigt insbesondere der Bieefeder Kompaktkurs zur Vorbereitung auf den Anwatsberuf 6. In diese Richtung weisen auch die Beriner und die Essener Kompaktwochen 7, die Einführung in den Anwatsberuf, weche die FernUniversität in Hagen gemeinsam mit der DeutschenAnwatAkademie durchführt 8 und die Tätigkeit des Instituts für Anwatsrecht an der Universität zu Kön. Der Deutsche Juristen-Fakutätentag hat 1995 in den Würzburger Thesen am Ausbidungszie des Einheitsjuristen festgehaten, die Unverzichtbarkeit der Grundagenfächer erkärt und dafür pädiert, den Lehr- und Prüfungsstoff auf die Kerngebiete der Rechtswissenschaften zu beschränken, während die Ausbidung europarechtich und rechtsvergeichend ausgerichtet werden sote 9. Wem es um die Quaität der deutschen Juristenausbidung und ihrer internationaen Wettbewerbsfähigkeit geht, wird diesen Aussagen zustimmen 10. Die Vermittung des Grundagen- und Methodenwissens steht unverzichtbar im Mittepunkt der universitären Ausbidung, während ergänzend europäische und wirtschaftswissenschaftiche Bezüge hergestet werden 11. Viee Universitäten haben erste Schritte zur Vorbereitung der Studierenden auf die europäische Rechtswirkichkeit bereits unternommen 12. Damit ist die Ausgangsfrage noch nicht beantwortet, in wecher Weise die anwatiche Berufspraxis in die universitäre Lehre einfießen könnte, um die deutschen Juristen AnwB 5/97 Aufsätze auch auf künftige Tätigkeitsfeder in der Anwats- und Wirtschaftspraxis vorzubereiten. Denn sie werden vor aem im Bereich der Rechts- und Unternehmensberatung einem unmittebaren internationaen Wettbewerbsdruck ausgesetzt sein. Anknüpfungspunkt soen wegen der an vieen Universitäten in den etzten Jahren erfogreich vorgenommenen Veränderungen der Curricua nicht die Inhate, sondern die Methoden der Vermittung anwaticher Arbeits- und Denkweise in der universitären Lehre sein. Das Erernen des juristischen Wissens auf der Grundage der kassischen juristischen Methodenehre müßte um juristische Fähigkeiten und Anwendungen in der Rechts- und Unternehmenspraxis ergänzt werden. Die kostbare Zeit, weche deutsche Studierende heute in zahreichen juristischen Repetitorien verbringen, könnte sinnvoer genutzt werden, indem die im Sinne traditioneer Rechtssystematik erernten Fachgebiete in höheren Semestern auf die anwatiche Denk- und Arbeitsweise hingeführt werden. Dazu müßten die juristischen Fächer aufgabenbezogen und rechtsgestatend zu integrativen Lösungen verarbeitet werden. Die Ist-Situation: In der juristischen Ausbidung werden noch überwiegend Rechtsgutachten zu gerichtichen und behördichen Entscheidungen erstet. Der zu begutachtende oder zu entscheidene streitige oder unstreitige Sachverhat hat sich in der Vergangenheit zugetragen. Der feststehende Lebenssachverhat äßt sich nachträgich nicht mehr verändern; Varianten in der rechtichen Betrachtung ergeben sich nur dadurch, daß Tatsachen bestritten werden und eine 1 Wioweit/Großfed, Juristen für Europa, JZ 1990, 605 ff; Kiger, Anmerkung zu VGH Mannheim, Urt. v S 170/90, AnwB 1992, 235 f.. 2 Die Statistiken in JuS 1995, 949 ff beegen, daß heute Juristen in Deutschand tätig sind, davon as Anwäte oder Unternehmensjuristen. Weitere junge Juristen befinden sich in der Ausbidung (Studium und Referendariat) bestanden aein in Nordrhein-Westfaen be Juristen die Assessorprüfung; demgegenüber waren ca. 100 Steen in der Justiz und ca Steen in der öffentichen Verwatung in Nordrhein-Westfaen zu besetzen. Die Juristenausbidung ist heute in Wahrheit fast nur noch Anwatsausbidung, so die Äußerung von Weber, Juristenausbidung von (Vor-)gestern, Arbeitsmarkt von Morgen, was nun? Was tun? Informations- und Diskussionsveranstatung in der Universität Bieefed am Montag, den 8. Januar Stobbe, Die Kompetenz der Anwatschaft, AnwB 1991, 430 ff. 4 Die umfangreiche Diskussion zur Reform der Juristenausbidung wurde übersichtich zusammengefaßt von Kiger, Zur Reform der Juristenausbidung, AnwB 1991, 304 ff; vg. auch Hesse, Juristenausbidung und kein Ende, ZRP 1995, 401 f. 5 BRAK-Mitt. 1990, 198 ff; Kiger, Zur Reform der Juristenausbidung, AnwB 1991, 304 ff; Stobbe, Die Kompetenz der Anwatschaft, AnwB 1991, 430 ff. Es bestehen noch weitere Reformmodee, vg. z.b. Bischof, AnwB 1991, 304 f. Sehr deutiche Worte fand Großfed, Rechtsausbidung und Rechtskontroe, NJW 1989, 875 ff, dessen Kritik an Ausbidung und Prüfungen sich mit der Einführung des Freiversuchs in Nordrhein-Westfaen keineswegs eredigt hat. 6 Neuer Bieefeder Kompaktkurs Anwats- und Notartätigkeit, veranstatet von der Fakutät für Rechtswissenschaft der Universität Bieefed durch das Institut für Rechtsgestatung, Steuern und Recht der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe (Prof. Dr. Harad Weber u.a.) gemeinsam mit dem Anwatverein Bieefed mit Unterstützung des Deutschen Anwatvereins (DAV), der Bundesrechtsanwatskammer (BRAK) und der Hans-Sodan-Stiftung. Dieser seit 1990 angebotene Kurs zur Vorbereitung auf den Anwatsberuf dauert 4 Monate und zeichnet sich vor aem durch einen erfreuich hohen Antei der Rechtsgestatung von 50 % aus. Der Kurs findet jährich unter Beteiigung namhafter Juristen aus Wissenschaft und Praxis statt, ersetzt in verschiedenen Bundesändern die anwatiche Referendarstation (Wah- oder Wahpfichtstation) oder dient as postgraduierter Aufbaukurs für Referendare, Assessoren und junge Rechtsanwäte. Quee: Broschüre Der Antei der Rechtsgestatung iegt gegenüber dem Prozeßrecht bei ca. 50 %. 8 Dieser Kurs umfaßt 8 Einheiten oder ein Studienjahr und ist inhatich as Kanzeigründungskurs konzipiert (Berufswah, Praxisgründung, Kanzeiorganisation, Anwatiches Berufs- und Haftungsrecht, Abgaben und Steuern im Anwatsberuf, Rechtsanwatsgebührenrecht). Quee: Broschüre 1996/7. 9 Kurzfassung in der NJW 1995, 2612; Begründung in JuS 1995, Pam, Gedanken zum Einheitsjuristen, JZ 1990, 609 ff; Schmitt Gaeser, Die Juristen-Fakutäten as Hüter des Rechtsstaats, NJW 1995, 2597 ff. 11 Stobbe, Die Kompetenz der Anwatschaft, AnwB 1991, 430 ff. 12 Die Entwickung der Curricua an zahreichen deutschen Universitäten, darunter z.b. Bieefed, Hannover und Saarbrücken, weisen eine europarechtiche Orientierung auf. Die Vermittung von Sprachen und Kenntnissen in der angewandten Informatik wird zunehmend auch an rechtswissenschaftichen Fakutäten angeboten.

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