7/96. Juli. Bamberg 25. August Festveranstaltung. 125 Jahre Deutscher Anwaltverein. Mediation, S Aus dem Inhalt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "7/96. Juli. Bamberg 25. August Festveranstaltung. 125 Jahre Deutscher Anwaltverein. Mediation, S Aus dem Inhalt"

Transkript

1 Aus dem Inhat Bamberg 25. August 1996 Festveranstatung 125 Jahre Deutscher Anwatverein Mediation, S. 402 Aufsätze Der europäische Rechtsanwat (Hensser) 353 Rechtsberatung durch Steuerberater (Nerich) 365 Zertifizierung nach ISO 9000 (Kohtes/Anker/Sinz/Koh) 369 Das Internet für Juristen (Hage) 376 Aus der Arbeit des DAV 125 Jahre Deutscher Anwatverein 382 Mitgiederversammung Strafverteidiger-Symposium Karsruhe 388 Satzungsversammung Berin /96 Jui Mitteiungen Verwatungsrechticher Streitwertkataog 393 Gebührenfragen 403 Rechtsprechung OLG Kobenz: Notwendigkeit von Detektivkosten 413 OLG München: Ermäßigte Gerichtsgebühr 414

2 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 46 Jui 1996 b 7/96 Inhatsverzeichnis Aufsätze 353 Der europäische Rechtsanwat Mögichkeiten der Niederassung as integrierter Rechtsanwat in Europa Von Professor Dr. Martin Hensser, Kön 365 Die Rechtsberatungsbefugnis der Steuerberater nach der gepanten Änderung des Rechtsberatungsgesetzes Von Wiss. Assistent Dr. Jörg Nerich, Institut für Verfahrensrecht der Universität zu Kön 369 Die zwanzig ISO 9000-Prüfnormen Schnupperkurs für Interessierte Von Dip.-Kfm. Ernst Kohtes, Düssedorf 372 Erste praktische Erfahrungen der Zertifixierung einer Anwatskanzei gemäß der Quaitätsmanagementnorm DIN EN ISO 9001 Von Rechtsanwat Dr. Axe Anker und Rechtsanwat Dr. Gerhard Sinz, München 374 Erfahrungen bei der Zertifizierung von Anwats-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzeien Von Dr. Herfried Koh, Leiter der Zentrastee Zertifixierung (Landesgewerbeanstat Bayern), Nürnberg 376 Das Internet für Juristen - eine Momentaufnahme Von Rechtsanwat Markus Hage, München 381 Buchhinweis Buschbe/Doendorf: Fristentabee (Heuke) Entwickungen im Arbeitsrecht und Arbeitsschutzrecht, Festschrift für Wotzke (Bauer) Aus der Arbeit des DAV Jahre Deutscher Anwatverein-Bamberg Grußwort des Präsidenten des Deutschen Anwatvereins Grußwort des Vorsitzenden des Anwatvereins Bamberg 383 Kurznachrichten 384 Mitgiederversammung 1996 Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön 387 Arbeitsgemeinschaft für Internationaen Rechtsverkehr Arbeitsgemeinschaft Soziarecht: Herbsttagung und Mitgiederversammung Arbeitsgemeinschaft Strafrecht: Mitgiederversammung der AG Strafrecht Strafverteidiger-Symposium Karsruhe: Grußwort des Präsidenten des Deutschen Anwatvereins 389 Personaien: Neue Vorsitzende von Anwatvereinen Satzungsversammung 390 Satzungsversammung Berin 1996 Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön 392 Buchhinweis Gebhardt: Das verkehrsredtiche Mandat, Bd. 1 (Himann) Mitteiungen 393 Verwatungsrecht Streitwertkataog 1996 Von Richter am OVG Michae Zimmer, Kobenz 400 Berufsrecht: Terminveregung wegen Schwangerschaft 401 Tragen der Robe und Untervomacht für Stationsreferende 402 Mediation für Juristen (Seminarhinweis) 403 Gebührenfragen: 10%igen Abschag der Ost-Gebühren abbauen Rücksendung unfrankierter Empfangsbekenntnisse und Aktenversendungskostenpauschae Von Rechtsanwat Udo Henke, Bonn Prozeßrecht: Zusteung durch die private Post Von Rechtsanwat Hom G. Setmann, Gräfeing 406 Verkehrsrecht: Bericht über den 34. Deutschen Verkehrsgerichtstag 1996 in Gosar Von Rechtsanwat Frank-R. Himann III, Odenburg 407 Haftpfichtfragen: Haftung für Fogen anwaticher Beratung Von Heinz Schee, Aianz-Versicherungs-AG, München Rechtsprechung (Leitsätze siehe Seite II) 409 Gebührenrecht 410 Streitwert, Kosten, Erstattung 416 Impressum Auf dem Umschag DAV-Service DAV-Informationen Seite IV Seite VI, VIII Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

3 II Rechtsprechung Gebührenrecht OLG Kobenz, Besch. v W /95 BRAGO 19 Abs. 5 Der nichtgebührenrechtiche Einwand der Partei bedarf zwar keiner näherer Substantiierung. Die zur Abwehr des Kostenfestsetzungsantrags aufgesteten Behauptungen müssen aber in irgendeiner Weise nachvoziehbar sein und jedenfas im Ansatz erkennen assen, daß das Festsetzungsverangen mögicherweise unberechtigt ist. S. 409 OLG Kobenz, Besch. v W 492/95 BRAGO 31 Abs. 1 Satz 3 Die Beweisgebühr durch Verwertung von Beiakten kann dadurch erfaen, daß das Prozeßgericht den dort geschossenen Vergeichstext in Verbindung mit der Geschichte seines Zustandekommens ausegt. S. 409 AG Lüdenscheid, Besch. v Ls 74 Js 83/92 (48/94) ZPO 91 Abs. 2; BRAGO 28; StPO 464 Bearbeitet ein Verteidiger ein parae aufendes Ziviverfahren zu demseben Streitgegenstand, sind Reisekosten im Strafverfahren auch dann in voem Umfang zu erstatten, wenn sie geringfügigen Mehraufwand im Vergeich zur Beauftragung eines Verteidigers am Gerichtsort verursachen. (LS der Red.) S. 413 OLG Kobenz, Besch. v W 489/95 ZPO 788 Notwendig i. S. von 788, 91 ZPO sind Detektivkosten zur Ermittung des unbekannten Aufenthats des Vostreckungsschudners nur, wenn sich der Auftrag an die Detektei auf das für die Zwangsvostreckung Erforderiche beschränkt. Er muß daher so gestatet sein, daß die Partei die Ausführung überwachen kann und die Entscheidung über Beginn, Art, Inhat, Umfang, Fortdauer und Abbruch der Ermittungen nicht vöig dem Detektiv überäßt. Die Vorage der Detektivrechnung über 19352,08 DM und die Bitte an das Gericht, dem Detektiv aufzugeben, einen Bericht über die Tätigkeit vorzuegen, reicht zur Daregung der Notwendigkeit der Kosten nicht aus. S. 413 OLG Kobenz, Besch. v W 270/95 BRAGO 31 Abs. 1 Nr. 3; ZPO 287 Wird eine Partei gem. 287 ZPO zur Höhe des streitigen Schadens befragt, so öst das die anwatiche Beweisgebühr im Gegensatz zur Befragung der Partei nach 141 ZPO aus. S. 409 LAG Kön, Besch. v TA 99/95 BRAGO 31 Abs. 1 Ziff. 4 Eine Erörterung der Sache i. S. v. 31 Abs. 1 Ziff. 4 BRAGO ist die im Gütetermin mit dem Vorsitzenden durchgeführte, zur Kagerücknahme führende Erörterung auch dann, wenn der Streitgegner abwesend ist. S. 409 OLG Kobenz, Besch. v W 518/95 BRAGO 52 Die Kosten eines Verkehrsanwates sind ausnahmsweise dann erstattungsfähig, wenn der Verkehrsanwat durch jahreange Korrespondenz vor Rechtshängigkeit der Sache bessere Information besaß as die ständig wechsenden Sachbearbeiter der Partei sebst. S. 410 Streitwert, Kosten, Erstattung OLG Düssedorf, Besch. v W 176/95 EuGVÜ Art. 25, 27, 31, 46 Nr. 2 Zur Vostreckbarerkärung von nach niederändischem Recht festgesetztem Anwatshonorar. Bei aen in einem einseitigen Verfahren ergangenen ausändischen Entscheidungen, auf die sich der Antragsgegner nicht eingeassen hat, ist die rechtzeitige Zusteung des das Verfahren eineitenden Schriftstücks zu beegen. S. 410 OLG Hamm, Besch. v W 15/95 ZPO 3, 485 Der Gebührenstreitwert im sebständigen Beweisverfahren richtet sich nach dem voen Wert des zu sichernden Anspruchs, ein Abschag ist nicht vorzunehmen. Für die Wertfestsetzung kommt es auf den Vortrag des Antragsteers an. Erkennbar wikürich gegriffene Zahenangaben haben dabei außer Betracht zu beiben. S. 411 OLG München, Bech. v W 1440/95 GKG 2 Abs. 1 und 2; SGB X 64 ABS. 3 Für Träger der Soziahife besteht nach 64 Abs. 3 S. 2 SGB X, 2 Abs. 2 GKG umfassende Kostenfreiheit. S. 413 OLG Kobenz, Besch. v W 292/95 GKG 11; GKG-KV Nr Gem. Nr GKG-KV ermäßigt sich bei der einstweiigen Verfügung der Gebührensatz von 3 Gebühren auf eine Gebühr, wenn das gesamte Verfahren durch die Zurücknahme des Antrags vor Schuß der mündichen Verhandung, durch ein Anerkenntnis- oder Verzichtsurtei oder den Abschuß eines gerichtichen Vergeichs ohne vorausgehendes Urtei beendet wird. Die Bestimmung ist zugunsten der Verfügungsbek anaog auch auf die Rücknahme des Widerspruchs anzuwenden. S. 414 OLG München, Besch. v W 1703/95 GKG 11 Abs. 1, KV-GKG Nr. 1311, 1312b Für das Voriegen eines Ermäßigungstatbestandes aus Nr KV-GKG ist es unerhebich, ob die Eredigung des gesamten Verfahrens as durch Anerkenntnisurtei bewirkt angesehen wird oder ob man in der Hauptsache von einer Antragsrücknahme ausgeht (LS der Red.) S. 414 OVG NW, Besch. v E 206/95 GKG 13; BRAGO Verzichtet der K im Zuge eines gerichtichen Vergeichs, in wechem der Bek dem streitigen Anspruch im übrigen voständig entspricht und er zudem die Verfahrenskosten voständig übernimmt, auf die Getendmachung von Schadensersatzansprüchen (hier: Verzögerungsschaden wegen einer nicht gewährten Teiungsgenehmigung zu Bauzwecken), so rechtfertigt dies den Ansatz eines Gegenstandswertes, der über dem Wert des eigentichen Streitgegenstandes iegt. 2. Zur Bemessung des Gegenstandswertes. S. 415 Hanseatisches OLG Bremen Besch. v O 1386/95 ZPO 6 Der Streitwert des Anspruchs auf Herausgabe eines Grundstücks bestimmt sich nach dem Eintritt des Heimfas auch dann nach dem voen Grundstückswert, wenn das Grundstück zwischenzeitich Gegenstand einer entgetichen Nutzung war und nicht fristgerecht geräumt wurde. S. 411 BVerwG, Besch. v C GKG 13 Abs. 1 Zur Bemessung des Streitwerts in bergrechtichen Verwatungsstreitverfahren (hier: Erkundungsbergwerk Goreben). S. 415 OLG Kobenz, Besch. v W 275/95 ZPO 91 Erstattungsfähig sind as Parteikosten nur die Kosten notwendiger Wahrnehmung von Terminen, nicht aber die Kosten für die Durcharbeitung des Prozeßstoffes, die Sammung von Beweismateria oder die Abfassung von Schriftsätzen. S. 412 OLG Karsruhe, Besch. v W 165/95 ZPO 91 Abs. 1; BRAGO 20 Abs. 1; ZPO 9 Abs. 1 Läßt sich die Partei von ihrem Prozeßbevomächtigten in der Berufungsinstanz nach Zusteung der Revisionsschrift der Gegenseite dahin beraten, wegen geringer Erfogsaussicht des Rechtsmittes vorerst keinen beim BGH zugeassenen Rechtsanwat zu beauftragen, sind die Nichtannahme der Revision ihre Ausagen in Höhe einer 3/10 Ratsgebühr erstattungsfähig. S. 412 OVG Meckenburg-Vorpommern, Besch. v O 79/95 GKG 13 Abs. 1 Der Streitwert für eine baurechtiche Nutzungsänderungsgenehmigung für eine Spiehae beträgt DM 300, je Quadratmeter Grundfäche der beantragten Spiehae. S. 415 LAG Kön, Besch. v Ta 225/95 GKG 54 Nr. 3, HGB 129 Abs Abs. 4 HGB ist auf eine Inanspruchnahme des Kompementärs gem. 54 Nr. 3 GKG wegen einer Gerichtskostenschud der KG nicht anwendbar. S. 416

4 VI 4 Aus der Arbeit des DAV Lesen Sie in diesem Heft auf Seite 382 bis 389: 125 Jahre DAV-Bamberg: Grußworte / Kurznachrichten / Mitgiederversammung Mai 1996 in Leipzig / Ehrenzeichen der Anwatschaft / Aachener Kurierdienst / AG Internat. Rechtsverkehr / AG Soziarecht / AG Strafrecht / Strafverteidiger-Symposium Mai 1996 in Karsruhe / Personaien Gebührenrecht in AGS Nr. 7/96* 9 OLG München: Übergangsregeung für Rechtsanwatsgebühren 9 OLG Cee: Entstehung der Revisionsgebühr 9 LG Kobenz: Höchstgebühren einer Strafsache 9 Madert: Beratungsgebühr für die Antwort auf die Anfrage, ob man ein Mandat übernehmen könne? * Anwatsgebühren spezia (AGS) erscheint monatich auf zwöf Seiten im Deutschen Anwatverag und wird hrsg. von RA Madert in Verbindung mit dem Gebührenrechtsausschuß des Deutschen Anwatvereins unter ständiger Mitarbeit von RA Dr. Chemnitz und VRiKG a. D. von Eicken und der Schrifteitung des Anwatsbattes. Nähere Informationen und ein Probeabonnement erhaten Sie vom Deutschen Anwatverag in Bonn, Lengsdorfer Hauptstr. 75, Te. 0228/ AG Internationaer Rechtsverkehr Mit dem Deutschen Anwatverein zum Grand Sam Anfang Dezember 1996 veranstatet die Arbeitsgemeinschaft für Internationaen Rechtsverkehr des Deutschen Anwatvereins in München ein Seminar zum Thema Sport und Sponsoring. Am Samstag, dem wird das Seminar durchgeführt, für Sonntag, den ist die Teinahme am Herrenendspie des Grand Sam vorgesehen. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an den DAV, Frau Brigitte Roy, Te.: / ARGE Baurecht Herbsttagung in Kön 22./ Die ARGE Baurecht im Deutschen Anwatverein wird am 22. und 23. November 1996 in Kön, Hote Hyatt (Beginn am Freitag Uhr) ihre Herbsttagung 1996 durchführen. Das Generathema so auten Der Bauträgervertrag Vorgesehen sind fogende Einzethemen: 9 Der Bauträgervertrag (Einführungsreferat) 9 Beratungspfichten und Haftung des Notars beim Erwerb einer Eigentumswohnung 9 Die Form von Grundstücksverträgen 9 Die Sicherung des Erwerbers beim Kauf vom Bauträger 9 Die Durchsetzung von Gewähreistungsansprüchen durch einzene Wohnungseigentümer am Sonder- und Gemeinschaftseigentum Der Teinehmerbeitrag wird voraussichtich 420, DM für Nichtmitgieder der ARGE Baurecht und 330, DM für Mitgieder betragen. Für nähere Einzeheiten beachten Sie bitte die Programmankündigungen im August /September 1996 im Anwatsbatt, NJW und Mitteiungsbatt der ARGE Baurecht. Informationen über die ARGE Baurecht erhaten Sie bei der DAV-Geschäftsstee in Bonn, Adenaueraee 106, Te / DeutscheAnwatAkademie Sommer-IntensivKurse 1996 Arbeitsrecht August 1996, Schuchsee Seminar: A Mediation und Vertragsgestatung August 1996, Freiburg Seminar: A Anwatsgebührenrecht August 1996, Lam Seminar: A Wettbewerbsrecht September 1996, Freiburg Seminar: A Internationaes Recht September 1996, Gosar Seminar: A Strafrecht September 1996, Gardasee Seminar: A Verkehrsrecht September 1996, Borkum Seminar: A Versicherungsrecht August 1996, Wittmund Seminar: A Verwatungsrecht September 1996 Seminar: A Weitere Informationen und Programme: DeutscheAnwatAkademie, Eerstraße 48, Bonn, Teefon: / , Teefax: / (Fortsetzung auf Seite VIII)

5 VIII 4 (Fortsetzung von Seite VI) Deutsch-Amerikanische Juristenvereinigung Sommerkurs zur Einführung in das amerikanische Recht ALICS (American Law Introductory Courses) Immer mehr Studenten und Referendare sind sich bewußt, daß eine Ausbidung, die sich aein auf das Assessorexamen ausrichtet, den späteren berufichen Werdegang erhebich einschränkt. Eine Verwendung in der Verwatung und in großen Rechtsanwatskanzeien setzen immer mehr zusätziche Sprachkenntnisse und ein zusätziches Paraestudium voraus. Die derzeit eeganteste Lösung besteht vor dem Referendariat in einem Praktikum, während des Referendariats in einer Wahstage in der USA sowie eventue in einem einjährigen Studium an einer US-aw-schoo mit Abschuß des master-examens sowie eventue mit dem bar exam. Die Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung mit derzeit über Mitgiedern hat sich u. a. zum Zie gesetzt, deutschen Studenten und Referendaren bei diesem Praktikum und der Wahstage in den USA behifich zu sein und eine sorgfätige Vorbereitung für ein Studium an einer USaw-schoo anzubieten. Sie veranstatet daher jährich Einführungskurse in das amerikanische Recht an der Universität Trier mit Professoren der University of Michigan Law Schoo. Diese American Law Introductory Courses (ALICS) vermitten den notwendigen engischen Fachsprachschatz und öffnen den Weg in das amerikanische Rechtssystem. Durch Sponserbeiträge werden die Gebühren niedrig gehaten. Referendare können bezahten Sonderuraub beantragen. Die Kosten betragen: Kursgebühr 750,00 DM; Unterkunft 350,00 DM. ALCIS findet in Trier statt vom 4. bis zum 16. August Anfragen an: DAJV Geschäftsstee, Postfach , Bonn, Te / , Fax / AG der Fachanwäte für Arbeitsrecht im Deutschen Anwatverein e.v. Die Arbeitsgemeinschaft der Fachanwäte für Arbeitsrecht ädt ein zu ihrer 32. Arbeitstagung nach Leipzig Hote Inter-Continenta Gerberstraße 15, Leipzig Te.: 0341/988-0 (Reservierung: ) Fax: 0341/ am 27. und 28. September 1996 Dauer: Beginn Freitag, , Uhr Ende Samstag, , Uhr Tagesabauf: Freitag, den 27. September Uhr Rechtsanwat Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Stuttgart: Rechtiche und taktische Probeme der neuen Atersteizeitregeung anschießend Diskussion Uhr Pause Uhr Rechtsanwat Dr. Manfred Hick, Ditzenbach: Auswirkungen und Probeme des Entsendegesetzes Uhr Rechtsanwat Dr. Reinhod Mauer, Bonn: Neue Entscheidungen anschießend Diskussion Uhr gemeinsames Abendessen im Tagungshote im Tagungsbeitrag enthaten Samstag, den 28. September Uhr Prof. Dr. Caas-Hinrich Germemann, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Berin und Honorarprofessor an der Freien Universität zu Berin: Grenzen der einvernehmichen Beendigung von Arbeitsverhätnissen Uhr Pause Uhr gemeinsame Diskussion zum geichen Thema ca Uhr Ende Die Teinehmergebühr beträgt 250, DM und ist an Herrn Rechtsanwat Dr. Kaus Neef auf das Konto der Deutschen Bank AG, Konto-Nr.: , BLZ: (wichtig: bitte unbedingt den Namen des Teinehmers angeben!) zusammen mit der schriftichen Anmedung zu überweisen. Der schriftichen Anmedung fügen Sie bitte Kopie des Überweisungsformuars anbei, ansonsten werden schriftiche Anmedungen zurückgeschickt. Gäste sind zum Abendessen wikommen (zusätzich 100, DM). Der Tagungsbeitrag muß im Überweisungsträger entsprechend erhöht werden. Für die Teinehmer haben wir im Hote Inter-Continenta 150 Zimmer (Einze- und Doppezimmer 225, DM), jeweis zuzügich Frühstücksbuffet 29, DM pro Person, reserviert. Die Zimmer stehen ab Uhr zur Verfügung. Die Zimmerreservierung nehmen Sie bitte unter Berufung auf diese Tagung (DAV) bis zum 1. August 1996 sebst vor. Anmedeschuß ist der 1. August Später eingehende Anmedungen können wir nur noch dann berücksichtigen, wenn noch genügend Patz vorhanden ist. (Bei Absage keine Rückerstattung!) Das Hote Avantgarde, Hote Garni, Arno-Nitzsche-Str. 14, Leipzig, Te.: 0341/ , Fax: 0341/ , bietet zusätzich ein Kontingent von 20 Zimmern (Einzezimmer 160, DM, Doppezimmer 210, DM), jeweis inkusive Frühstücksbuffet, an. Dieses 1995 eröffnete Hote ist in ca. 15 Minuten mit öffentichen Verkehrsmitten vom Tagungshote Inter-Continenta aus zu erreichen. Bitte buchen Sie auch hier unter dem Stichwort DAV bis zum 1. August 1996.

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 46 Jui 1996 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Der europäische Rechtsanwat Mögichkeiten der Niederassung as integrierter Rechtsanwat in Europa Prof. Dr. Martin Hensser, Kön Die von der Wirtschaft initiierte Entwickung eines grenzüberschreitenden Beratungsmarktes führt zu einer Europäisierung des Anwatsberufs durch Harmonisierung der Zugangsberechtigungen. Ausändische Rechtsanwäte nahmen in den etzten beiden Jahren verstärkt die Mögichkeit wahr, über die Eignungsprüfung die Zuassung zur Rechtsanwatschaft in Deutschand zu erangen. In der deutschen Anwatschaft herrscht noch verbreitete Unkenntnis über die Chancen, die der europäische Binnenmarkt schon derzeit für sie bietet. Der Beitrag schidert die europarechtichen Grundagen des anwatichen Cross-Border-Practising und bietet die bisang fehende Übersicht über die anwatsspezifische Umsetzung der Dipomanerkennungsrichtinie in den europäischen Mitgiedstaaten. I. Die nationaen Anwatschaften auf dem Weg zur EU-Anwatschaft In einem vereinten Europa, in dem wirtschaftiche und rechtiche Sachverhate nicht mehr an nationae Grenzen stoßen, ist ein internationa denkender und tätiger Jurist gefordert. In aen europäischen Staaten wird der nationae Jurist auf diese Aufgabe as europäischer Rechtsanwat nur unzuängich vorbereitet 1. Die im Zuge des europäischen Integrationsprozesses nur margina veränderten Ausbidungssysteme haten den Juristen von Hause aus nicht zu einem Denken in internationaen Kategorien an. Die deutsche Anwatschaft steht vor der Aufgabe, Schritt zu haten mit der wachsenden Europäisierung der Rechtsberatung im EU- Raum. Erforderich sind nicht aein fundierte Kenntnisse in dem das nationae Recht überagernden und verdrängenden europäischen Recht. Die Anwatschaft benötigt auch den Mut und die Kompetenz zur grenzüberschreitenden Tätigkeit, dem anwatichen cross-border practicing. Den traditione nationa verwurzeten Rechtsanwäten ist durch internationa tätige Unternehmensberaterfirmen und Wirtschaftsprüfungsgeseschaften eine aktive, ja aggressive Konkurrenz auf ihrem angestammten Tätigkeitsfed erwachsen. Die wirtschaftsnahen Beratungsberufe verfügen bereits heute über ein änderübergreifendes Netzwerk von geseschaftsrechtichen Zusammenschüssen und joint ventures, mit denen sie sich den internationaen Rechtsberatungsmarkt erschießen. Die nationaen Anwatsfirmen müssen sich künftig dieser Herausforderung steen, nicht nur durch grenzüberschreitende Rechtsberatung am inändischen Kanzeisitz, sondern auch durch Fusionen zu transnationaen oder mutinationaen Sozietäten oder über die Eröffnung von Zweigniederassungen durch Sozietätspartner in anderen EU-Mitgiedstaaten. Hohe Hürden für diese grenzüberschreitende Tätigkeit biden neben der nur unzureichenden Rechtsvereinheitichung nach wie vor die unterschiedichen Ausbidungs- und Zuassungsvoraussetzungen. Moderne Rechtsberatungsmonopoe verhindern, daß wie einst in Attika jeder wortgewandte Bürger as Logograph das Gericht durch Pädoyers beeindrucken könnte, unterschiediche Rechtsordnungen verhindern, daß sich der Jurist nach dem Besuch einer der großen römisch-rechtich orientierten Rechtsschuen in weiten Teien Europas niederassen kann, wie es jahrhunderteang bis zur Verabschiedung der großen Kodifikationen der Fa war. Eine Reise über die europäische Landkarte zeigt, daß in jedem der Mitgiedstaaten der EU der Zugang zum Beruf des Rechtsanwats an eine angwierige, oft mehrphasige Ausbidung und den Erwerb eines entsprechenden Befähigungsnachweises geknüpft wird. II. Die anwatiche Tätigkeit im System der europarechtichen Grundfreiheiten Das Ineinandergreifen der im Vertrag der Europäischen Gemeinschaft verankerten Grundfreiheiten des Warenverkehrs (Art. 9 ff. EWGV), des Kapitaverkehrs (Art. 69 ff. EWGV), des Diensteistungsverkehrs (Art. 59 ff. EWGV) sowie der Freizügigkeit für Arbeitnehmer und der Niederassung für sebständig Tätige (Art. 48, 52 ff. EWGV) gewähreistet die Öffnung der nationaen Beratungsmärkte. Grenzüberschreitendes Tätigwerden des Anwats kann im Binnenmarkt zum einen unter Berufung auf die Diensteistungsfreiheit in Form einer edigich vorübergehenden Diensteistung in einem EU-Mitgiedstaat erfogen, zum an- 1 Auffäig ist immerhin, daß der Student etwa an französischen Universitäten mit einem weit umfangreicheren Angebot internationarechticher Voresungen konfrontiert wird as an vieen deutschen Universitäten.

7 354 deren kann es unter dem Regime der Niederassungsfreiheit erfogen, wenn sich ein EU-Bürger as Anwat in einem anderen Mitgiedstaat dauerhaft niederäßt, um dort as integrierter Erwerbstätiger seinen Beruf auszuüben. 1. Die Diensteistungsfreiheit gemäß Art. 59 ff. EG-Vertrag Die Diensteistungsfreiheit wirft trotz ihrer Konkretisierung durch die Diensteistungsrichtinie für Rechtsanwäte 2 und einer Reihe von Grundsatzentscheidungen des EuGH 3 weiterhin offene Rechtsfragen auf. Nach der Richtinie ist es jedem Rechtsanwat eines EU-Mitgiedstaates gestattet, im gesamten EU-Raum unter der Berufsbezeichnung seines Heimatandes diensteistend anwatich tätig zu werden 4.Er unteriegt dabei dem Standesrecht des Staates, in wechem er seine Diensteistung erbringt. Zugeich beibt er an das Standesrecht seines Herkunftsstaates gebunden 5, ein wenig integrationsfreundiches Ergebnis, das freiich bis zur Verabschiedung verbindicher, europaweit einheiticher Standesrichtinien nicht zu vermeiden ist 6. Die Entwickung der Diensteistungsfreiheit für rechtsberatende Berufe beibt schon as Foge des Rechtsprechungswandes im Fuß, den der EuGH mit seinen Entscheidungen Keck 7 und Hünermund 8 vozogen hat. Für den Bereich der Warenverkehrsfreiheit hat sich das Gericht von seiner bisang integrationsfreundichen Rechtsprechung abgewandt hat und zu erkennen gegeben, daß künftig nicht mehr jede Beschränkung der Freiheit des Warenverkehrs ohne weiteres as diskriminierend angesehen werden kann 9. Diese Rechtsprechungskorrektur, die dem in Art. 3 b EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsgedanken Rechnung trägt, hat der EuGH nunmehr in seiner Lotterie -Entscheidung 10 auf die Diensteistungsfreiheit übertragen 11.DasGericht zeigte sich offen für die Berücksichtigung sitticher, kutureer oder reigiöser Besonderheiten der einzenen Mitgiedstaaten. Die Hoffnungen der Anhänger einer europaweiten Liberaisierung des Berufsrechts, der EuGH werde über die Diensteistungsfreiheit für eine Lockerung restriktiver nationaer Berufsausübungsregen sorgen, haben damit einen deutichen Dämpfer eritten. 12 In seiner jüngsten einen deutschen, in Maiand ansässigen Rechtsanwat betreffenden Entscheidung v hat der EuGH versucht, das zur Abgrenzung von der Niederassung dienende Kriterium der vorübergehenden Natur der Tätigkeit näher zu bestimmen. Der zeitweiige Charakter einer Tätigkeit ist danach unter Beachtung ihrer Dauer, ihrer Häufigkeit, ihrer regemäßigen Wiederkehr und ihrer Kontinuität zu ermitten. Bemerkenswert ist, daß es nach Auffassung des Gerichts mit dem Charakter as Diensteistung durchaus zu vereinbaren ist, wenn sich der Anwat im Aufnahmestaat mit einer eigenständigen Infrastruktur durch Errichtung und Beibehatung von Geschäftsräumen, einer Kanzei oder Beratungsräumichkeiten ausstattet 14. Die bisher in der Praxis vieer nationaer Anwatskammern übiche Geichsetzung von fester Geschäftseinrichtung und Niederassung äßt sich danach nicht aufrechterhaten. Entscheidend ist die physische Präsenz des Diensteisters. Hät sich dieser in seinem angemieteten Büro nur sporadisch auf, so ist seine Tätigkeit dem Regime der Diensteistungsfreiheit unterstet. Konsequenterweise wird man dem Anwat auch gestatten müssen, daß er durch ein Kanzeischid auf die von ihm geschaffene Infrastruktur hinweist 15 und eine Teizeitsekretärin für das Büro beschäftigt 16. Die Ansteung juristischer Mitarbeiter, die as Erfüungsgehifen die Mandate für den ausändischen Anwat AnwB 7/96 Aufsätze bearbeiten, führt dagegen zu einer Verfestigung der Tätigkeit im Sinne einer ständigen Basis 17, so daß das Niederassungsrecht eingreift. 2. Die Niederassungsfreiheit gem. Art. 52 ff. EGV Diese für die Verwirkichung der Integration anwaticher Tätigkeit noch wichtigere Grundfreiheit (Art. 52 ff. EGV) wurde für Rechtsanwäte bereits durch die berühmt gewordene Entscheidung Reyners aus dem Jahre 1974 konkretisiert 18. Sie eraubt den Staatsangehörigen eines Mitgiedstaates, in stabier und kontinuiericher Weise am Wirtschaftseben eines von seinem Herkunftsstaat verschiedenen Mitgiedstaats teizunehmen und so die wirtschaftiche und soziae Durchfechtung innerhab der Gemeinschaft im Bereich sebständigen Tätigkeiten zu fördern 19. Wie der EuGH in der Entscheidung Gebhard betont, gebührt der Niederassungsfreiheit der Vorrang gegenüber den Regen über den Freien Diensteistungsverkehr. Vor einem Rückgriff auf die Diensteistungsfreiheit muß die Reichweite des der Niederassungsfreiheit zugrundeiegenden Konzeptes berücksichtigt werden. Neben der ständigen Präsenz im Aufnahmestaat kommt die Errichtung einer Zweigniederassung in Betracht, die nach der Grundsatzentscheidung des EuGH 20 in dem gegen den Düssedorfer Rechtsanwat Kopp angestrengten Rechtsstreit nicht an einem nationaen Zweigsteenverbot scheitern darf. 2 Richtinie des Rates vom zur Ereichterung der tatsächichen Ausübung des freien Diensteistungsverkehrs der Rechtsanwäte (77/249/EWG), Ab Nr. L 78, S Vg. nur EuGH i.d.rs. 427/85 (Kommission gegen Bundesrepubik Deutschand) NJW 1988, Der deutsche Gesetzgeber hat die Diensteistungsrichtinie der EG für Rechtsanwäte durch das Rechtsanwatsdiensteistungsgesetz vom (BGB. I. S ff.) umgesetzt und wie ae anderen Mitgiedstaaten von der in Art. 5 der Richtinie vorgesehenen Mögichkeit Gebrauch gemacht, für das Auftreten des Diensteisters vor Gericht die Einschatung eines deutschen Einvernehmensanwat zu verangen. Nach der Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH muß nur noch eine haftungsrechtich nicht ungefähriche einmaige Einvernehmenserkärung des deutschen Anwats vorgeegt werden. 5 Im berühmt gewordenen Verfahren Ordre des Avocats au Barreau de Paris gegen Onno Kopp, EuGH i.d.rs 107/83, NJW 1985, 1275 ff., war die Frage des anwendbaren Berufsrechts eines der Kernprobeme. Während Frankreich französisches Recht angewendet wissen wote, sote nach Auffassung der Kommission, Dänemarks, der Niederande und des Vereinigten Königreichs das Recht beider betroffenen Staaten angewandt werden. Generaanwat Sir Gordon Synn optierte schießich für etztgenannte Lösung. 6 Zu den Bemühungen um eine Harmonisierung der Standesrichtinien in Europa Goebe, Fordham Internationa Law Journa 1991/92, 556 (625 ff.) mit Hinweisen auf die vergeichbaren Probeme des Standesrechts in den Staaten der USA (Fn. 168). 7 EuGH i.d.rs. C 267/91 (Keck) = NJW 1994, 121 ff. 8 EuGH i.d.rs. C 292/92 (Hünermund) = NJW 1994, 781 ff. 9 Sedemund/Montag, NJW 1994, 625 (627); Mösche, NJW 1994, EuGH i.d.rs. C 275/92 (Her Majesty s Customs And Excise/Schinder), NJW 1994, 2013 = EuZW 1994, 311 ff. = ZIP 1994, 557 ff. 11 Vg. auch Becker, NJW 1996, 179 (180). 12 Zu Einzeheiten Hensser, Liber Amicorum für Hans-Jürgen Rabe, S. 54 ff.; Becker, NJW 1996, 179 (180 f.). 13 Rs C-55/95 Reinhard Gebhard/Consigio de Ordine degi Avvocati e Procuratori di Miano, = NJW 1996, 579 = BRAK-Mitt. 1996, 42. Dazu Ewig, BRAK-Mitt. 1996, EuGH NJW 1996, 579, 580; ebenso bereits Goebe, Fordham Internationa Law Journa, 1991/92, 556 (608 f.). A.A. woh Grabitz/Hif, EU/EG-Vertrag, Art. 60, Rdnr So auch Frieders, Österr. AnwB. 1996, 9, Insoweit zweifend Frieders, Österr. AnwB. 1996, 9, Der EuGH spricht von einer Berufsausübung in stabier und kontinuiericher Weise, die der Niederassungsfreiheit zuzuordnen sei, NJW 1996, 579, EuGH i.d.rs 2/74 (Jean Reyners v. Begien) = EuGHE 1974, 631 ff. = NJW 1975, EuGHE 1974, 631 (Rz. 21/23); Urtei v (Gebhard) NJW 1996, 579, EuGH Urtei i.d.rs 107/83, NJW 1985, 1275 ff. (Ordre des Avocats au Barreau de Paris gegen Onno Kopp); bestätigt in der Entscheidung Gebhard (Rs. C-55/95), NJW 1996, 579.

8 AnwB 7/ Aufsätze Die Betätigungsmögichkeiten für ausändische Rechtsanwäte, die sich unmittebar auf die Gewähreistung der Niederassungsfreiheit stützen assen, sind in Europa durchweg sehr begrenzt. Aufnahme und Ausübung der anwatichen Tätigkeit sind in nahezu aen Mitgiedstaaten der EU an strenge Zuassungsbedingungen geknüpft, die auch von den Angehörigen anderer Mitgiedstaaten erfüt werden müssen 21. Einem ausändischen Rechtsanwat, der die Voraussetzungen der 4, 7 BRAO nicht erfüt und der sich auch der nachstehend erörterten Eignungsprüfung nicht unterziehen wi, steht in Deutschand nur die Mögichkeit offen, sich gemäß 206 BRAO unter seiner ausändischen Berufsbezeichnung niederzuassen 22. Die Zuassung bei einem deutschen Gericht beibt ihm verwehrt. Im Bereich des Anwatszwangs ist damit zugeich eine forensische Tätigkeit ausgeschossen. Die außergerichtiche Beratung ist auf die Besorgung fremder Rechtsangeegenheiten im ausändischen und internationaen Recht beschränkt. 3. Anforderungen an zuässige Beschränkungen der Grundfreiheiten Diensteistungs- und Niederassungsfreiheit werden vom EuGH nicht (mehr) as ausnahmsoses Verbot von Beschränkungen zu Lasten des Angehörigen eines EU-Mitgiedstaates interpretiert. Woh aber müssen nationae Maßnahmen, weche die Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder auch nur weniger attraktiv erscheinen assen, strengen Voraussetzungen genügen. Der EuGH nimmt die Entscheidung Gebhard zum Anaß, diese Voraussetzungen zusammenzufassen. Danach müssen die Berufszuassungsund -ausübungsbeschränkungen: (1) in nicht diskriminierender Weise angewendet werden, (2) durch zwingende Gründe des Agemeininteresses gerechtfertigt sein, (3) die Verwirkichung des verfogten Zwecks gewähreisten, (4) sich im Rahmen dessen haten, was zur Erreichung dieses Zweckes erforderich ist. Die Kriterien des EuGH erinnern unmittebar an eine Kombination aus Diskriminierungsverbot und dem aus dem deutschen Verfassungsrecht bekannten Verhätnismäßigkeitsprinzip. III. Die Tätigkeit as vointegrierter Anwat auf der Grundage der Hochschudipomanerkennungsrichtinie 1. Die Dipomanerkennungsrichtinie as vorweggenommener Tei einer Niederassungsrichtinie für Rechtsanwäte Anders as auf dem Diensteistungssektor hat der Rat für die anwatiche Tätigkeit seine Richtinienkompetenz aus Art. 54 EGV (Niederassungsfreiheit) bisang nicht ausgeübt. Zwar haben sich die im Rat der Europäischen Anwatschaften (CCBE) zusammengeschossenen nationaen Berufsorganisationen der Rechtsanwäte nach jahreangen, höchst kontroversen Verhandungen 1992 auf einen Vorschag geeinigt. Die Kommission ist in ihrem 1995 vorgeegten Entwurf einer Richtinie zur ständigen Ausübung des Rechtsanwatsberufs in einem anderen Mitgiedstaat as dem, in dem die Quaifikation erworben wurde 23 diesen Anregungen jedoch nur teiweise gefogt. As Hemmschuh für den Eraß einer spezieen Niederassungsrichtinie für Rechtsanwäte erweist sich überraschenderweise die in ihrem Anwendungsbereich agemeinere Hochschudipomanerkennungsrichtinie. Sie so zwar durch die neue Richtinie abgeöst werden, bidet zugeich aber eine Vorgabe, hinter deren Standard der Rat schwerich zurückbeiben kann. Sieht man von der wenig praktikaben Lösung, die gesamte Juristenausbidung des Aufnahmestaates zu durchaufen, einma ab, so bietet diese Dipomanerkennungsrichtinie und ihre Umsetzung derzeit den einzig gangbaren Weg, um sich in einem ausbidungsfremden EU-Staat as sog. vointegrierter Anwat niederzuassen. Die Hochschudipomanerkennungsrichtinie ermögicht es dem Rechtsanwat wie jedem anderen in einem regementierten Beruf Tätigen durch eine wechseseitige Anerkennung von Hochschuabschüssen, seine Berufsausübung auf einen anderen Mitgiedstaat zu erstrecken, sofern er as Bürger eines EU- Mitgiedstaates 24 innerhab der Europäischen Union die Quaifikation für den jeweiigen Beruf erworben hat Das Grundkonzept der Dipomanerkennungsrichtinie Die Anerkennungsrege beruht auf der Annahme, daß die Ausbidungsgänge in den Mitgiedstaaten zwar unterschiedich ausgestattet sind, aber auf diesebe Berufstätigkeit vorbereiten und somit geichartige Quaifikationen vermitten 26. Leitvorsteung der Richtinie ist die Geichwertigkeit der einzenen nationaen Ausbidungsgänge 27 Die Kriterien für die generee Anerkennung eines Befähigungsnachweises sind im wesentichen eine zeitich fixierte Berufsausbidung, die Quaifikationsbestimmung durch den Mitgiedstaat, die Bidung von titevereihenden Berufsverbänden sowie der Nachweis der praktischen Berufserfahrung. Den einzenen Mitgiedstaaten beibt es vorbehaten, für ae regementierten Berufe aternativ einen maxima dreijährigen Anpassungsehrgangs oder eine Eignungsprüfung zu verangen, soweit sich die bisherige Ausbidung des Migranten auf Fächer bezieht, die sich wesentich von jenen unterscheiden, die für das Dipom des Aufnahmestaates vorgeschrieben sind. Die Prämisse der Vergeichbarkeit aer nationaen Ausbidungsgänge euchtet bei naturwissenschaftichen und medizinischen Berufen freiich weit eher ein as gerade bei den juristischen Berufen. Die Angeichung der Rechtsordnungen beibt trotz intensiver Gesetzgebungstätigkeit in Brüsse auf vieen Gebieten eine Zukunftsvision. Überwiegend werden die Rechtsordnungen durch kuturee und sprachiche Besonderheiten eines Mitgiedstaates geprägt. Die Richtinie trägt diesen Besonderheiten nur bedingt Rechnung, wenn sie in Art. 41b für die rechtsberatenden Berufe die Wah zwischen den beiden mögichen Anpassungsinstrumentarien nicht wie bei aen anderen regementierten Berufen dem Zuwanderer sebst vorbehät, sondern eine einzestaatiche Fixierung zuäßt. 21 So ausdrückich auch der EuGH in der Entscheidung Gebhard, NJW 1996, 579, Ausführich hierzu Hensser, in Hensser/Kobeck/Moritz/Rehm, Europäische Integration und gobaer Wettbewerb, S KOM 94/572, BR-Drucks. 218/95 vom Ein Ausänder aus einem Nicht-EU-Staat kann daher aus einem entsprechenden Befähigungsnachweis keinen Nutzen ziehen. 25 Soweit die Berufe des Richters, Notars, Staatsanwats oder Rechtspfeger ebenfas im Sinne der EG-Richtinie regementiert sind, ermögicht die Richtinie für ausändische Juristen keinen Zugang. Manges entsprechender Kompetenz der EG (Art. 48 Abs. 4 EGV) sind von dem sachichen Anwendungsbereich ae Berufe ausgenommen, die der öffentichen Verwatung oder der öffentichen Gewat zuzurechnen sind. 26 EuGH, Urtei v Rs. C-55/95, NJW 1996, 579, 581; Feuerich, NJW 1991, 1144 (1145); Car, Beratende Berufe im europäischen Binnemarkt, Bieefed 1995, S. 75; zweifend Henninger, BB 1990, Hensser, in Hensser/Nerich, Anwatiche Tätigkeit in Europa, Bonn 1995, S. 28.

9 356 Soweit ein EU-Mitgiedstaat sich für einen Anpassungsehrgang as Voraussetzung der Vointegration entscheidet, muß der Kandidat den regementierten Beruf unter Aufsicht eines hinreichend quaifizierten, einheimischen Berufsangehörigen über den maxima dreijährigen Zeitraum ausüben. Ist zur Umsetzung der Hochschudipomanerkennungsrichtinie eine Eignungsprüfung vorgesehen, so werden die berufichen Fachkenntnisse des Zuwanderers geprüft, die für die Ausübung des regementierten Berufs im Aufnahmeand reevant sind Anforderungen an die nationae Umsetzung der Richtinie a. Nachweismögichkeiten außerhab der Eignungsprüfung Nahezu ae Staaten haben sich bei der Umsetzung der Richtinie für eine Eignungsprüfung entschieden. Bemänget wurde in der Vergangenheit die Überwiegend obigatorische Ausgestatung der Prüfung, die einen individueen Nachweis der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausschießt. Eine soche Mißachtung der im Heimatstaat erworbenen Kenntnisse stehe in Widerspruch zu den in der Entscheidung Vassopouou 29 zu Art. 52 EGV entwicketen Grundsätzen 30. Zwar betraf die Vassopouou-Entscheidung einen Sachverhat, der von der Dipomanerkennungsrichtinie noch nicht erfaßt wurde 31. In seiner jüngst ergangenen Entscheidung Gebhard hat der EuGH die im Viassopouou-Urtei entwicketen Grundsätze jedoch auch unter der Getung der Dipomanerkennungsrichtinie für anwendbar erkärt. Über die dargeegten vier Grundbedingungen für beschränkende nationae Maßnahmen hinaus müssen die Mitgiedstaaten das Wissen und die Quaifikation beachten, weche der Anwat in einem anderen Mitgiedstaat schon erworben hat. Die grundsätziche Geichwertigkeit der Abschüsse sei zu berücksichtigen und ein Vergeich zwischen dem bereits erworbenen Wissen und den Quaifikationsanforderungen des Aufnahmestaates vorzunehmen 32. b. Zuassung ohne Eignungsprüfung? Diese integrationsfreundiche Karsteung schießt indes nicht aus, daß die formaisierte Eignungsprüfung grundsätzich auch demjenigen zugemutet werden kann, der auf anderem Wege bereits Quaifikationen nachgewiesen hat. Je nach Ausgestatung der Eignungsprüfung wird man aber verangen müssen, daß dem Antragsteer überfüssige Prüfungsteie erassen werden, so daß sich die Eignungsprüfung etwa auf den mündichen Tei beschränkt. Der Eraß von Teieistungen ist schon deshab probemos mögich, wei für die Eignungsprüfung übicherweise keine Benotung vergeben wird. Länderregeungen, die trotz eines zeitaufwendigen Prüfungsverfahrens einen Dispens nicht einma für Teieistungen vorsehen, begegnen europarechtichen Bedenken. Die Hinweise des EuGH zwingen zugeich zu einer Abkehr von der bisang durchweg sehr restriktiven Handhabung der Dispensmögichkeiten. Die generee Pficht zur Abeistung der Eignungsprüfung dient der Vereinheitichung des Nachweismodus. Das in Deutschand in zumindest zwei jährichen Kampagnen innerhab von 3 4Monaten zu absovierende Prüfungsverfahren beastet den Bewerber (noch) nicht unzumutbar, zuma der Zeitaufwand auf 2 Kausurtermine und das maxima eintägige mündiche Examen beschränkt ist 33. Eine aternative Zuassung über eine vorgeschatete Prüfung der Geichwertigkeit der bisherigen anwatichen Ausbidung ieße die wünschenswerte Rechtssicherheit vermissen und AnwB 7/96 Aufsätze würde einen unverhätnismäßigen Verwatungsaufwand bedingen 34. Sebst der kassische Fa einer im Recht des Aufnahmestaates abgeschossenen Promotion vermag eine Geichwertigkeit und Entbehrichkeit der Eignungsprüfung nicht genere zu beegen. Die Dissertation dient nicht dem Nachweis umfassender Kenntnisse in einem der drei Kerngebiete des Rechts, sondern spricht nur für partiees Detaiwissen. Verfügt ein Bewerber über fundierte und somit geichwertige Kenntnisse, so wird die sachgerecht gestatete Eignungsprüfung für ihn zur zwar ästigen, aber nicht übermäßig beastenden Pfichtübung 35. Den berechtigten Interessen der Bewerber wird im deutschen Recht hinreichend durch die Mögichkeit Rechnung getragen, auf Antrag einzene schriftiche Prüfungseistungen zu erassen ( 5 Eig- PrüfVO), sofern sich die erforderichen deutschen Rechtskenntnisse aus Prüfungszeugnissen zweifesfrei ergeben. Die Freisteung von einer individueen Nachweismögichkeit bezieht sich nur auf Eignungsprüfungen, die ähnich wie die deutsche Lösung auf ein sehr konzentriertes Prüfungsverfahren reduziert sind. Bei nationaen Regeungen, die wie etwa die niederändische sogar den Besuch universitärer Übungen verangen, muß den schon befähigten Bewerbern durch ein weites Angebot an Dispensmögichkeiten gehofen werden. Vöig anders geagert ist die Situation bei einem mehrjährigen Anpassungsehrgang. Hier wird dem bereits Quaifizierten die ihm zustehende Berufsausübungsmögichkeit verweigert und seine Zuassung zur Anwatschaft aus rein formaen Kriterien wesentich verzögert. Diese Verzögerung widerspricht der durch die Dipomanerkennungsrichtinie bezweckten Freizügigkeit bei gegebener Quaifikation. 4. Zusammenfassung Für die Umsetzung der Dipomanerkennungsrichtinie geten zusammenfassend fogende Grundsätze: 1. Die Eignungsprüfung muß dem Umstand Rechnung tragen, daß der Antragsteer bereits über eine berufiche Quaifikation zur Ausübung des Anwatsberufes verfügt. 2. Eine Verpfichtung zur Abeistung eines der Eignungsprüfung vorgeschateten besonderen Vorbereitungsehrgangs oder gar eines verkürzten Universitätsstudiums ist EU-rechtich nicht zuässig. 3. Bei einem zeitaufwendigen Prüfungsverfahren muß ein Dispens von Teieistungen mögich sein, sofern der Bewerber nachweist, daß er die für die Ausübung des Anwatsberufes in dem Aufnahmestaat erforderichen Kenntnisse bereits erworben hat. 4. Ein Anpassungsehrgang darf nicht mit einer Abschußprüfung kombiniert werden. Bereits Quaifizierte müssen von dem Lehr4gangsbesuch freigestet werden. 28 Zum Ganzen Car, Beratende Berufe im europäischen Binnenmarkt, S. 75 f. 29 EuGH i.d.rs. 340/89, NJW 1991, 2073 f. = JZ 1991, 1131 ff. = EuZW 1991, 380 f. 30 In diesem Sinne Car, Beratende Berufe im europäischen Binnenmarkt, S. 76; Sedemund/Montag, NJW 1994, 625 (630); Nachbaur, EuZW 1991, 470 (472); Feuerich, DWiR 1991, 200 (201). 31 Hierauf weist der EuGH in seiner Entscheidung unter Rz. 11 und 12 ausdrückich hin. 32 EUGH Rs. C-55/95 NJW 1996, EigPrüfG. 34 Hensser, in Hensser/Nerich, Anwatiche Tätigkeit in Europa, S Auch die berühmt gewordene griechische Anwätin Vassopouou absovierte die Eignungsprüfung ohne Schwierigkeiten, vg. Wei, BRAK-Mitt. 1991, 15 (16).

10 AnwB 7/ Aufsätze IV. Die deutsche Umsetzung der Dipomanerkennungsrichtinie durch EigPrüfG und EigPrüfVO 1. Regeungsziee In der Bundesrepubik Deutschand wurde die Hochschudipomanerkennungsrichtine für die Berufe im Bereich der Rechtspfege durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtinie über eine agemeine Regeung zur Anerkennung der Hochschudipome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbidung abschießen, für die Berufe des Rechtsanwats und des Patentanwats vom umgesetzt. Dessen Artike 1 enthät das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zuassung zur Rechtsanwatschaft 36, für das sich die Bezeichnung as Eignungsprüfungsgesetz durchgesetzt hat 37. Das Eignungsprüfungsgesetz reget agemein die Fragen der Prüfungsfächer, Prüfungseistungen und Prüfungsentscheidung, während die verfahrenstechnischen Detaifragen der Eignungsprüfungsverordnung vom vorbehaten beiben, die aufgrund einer in 10 EigPrüfG enthatenen Ermächtigung erassen wurde. Hinter der Entscheidung des deutschen Gesetzgebers für die Eignungsprüfung steht die Erwägung, daß die deutsche Rechtsordnung mit keiner anderen europäischen Rechtsordnung derart nahe verwandt ist, daß für eine quaifizierte Rechtsberatung schon die Kenntnis jener anderen Rechtsordnung genügen könnte 39. Zum Schutz des rechtsuchenden Pubikums müsse, so die amtiche Begründung 40, sichergestet sein, daß der im Ausand ausgebidete Anwat Kenntnisse des aktueen deutschen Rechts, wie es durch Normen, Rechtsprechung und Lehre ausgestatet sei, besitze, zuma der ausändische Anwat durch die Vointegration nicht gehaten sei, das rechtsuchende Pubikum auf seinen ausändischen Befähigungsnachweis hinzuweisen. Den Erfordernissen einer geordneten Rechtspfege und den Interessen des rechtsuchenden Pubikums wird nur eine Lösung gerecht, die gewähreistet, daß Rechtsberatung und Rechtsbesorgung durch Rechtsanwäte mit ausändischer Ausbidung überprüfbar dem Standard entspricht, der von der einheimischen Anwatschaft erwartet werden muß. Der Anpassungsehrgang, der nicht mit einer Prüfung abschießen darf, bietet diese Gewähr nicht 41. Die unabdingbare neutrae Kontroe der Rechtskenntnisse ist nur bei einem Eignungsprüfungsverfahren sichergestet. Das gewähte Anpassungsinstrumentarium verringert zugeich das Risiko des Migranten, aufgrund mangender Rechtskenntnisse feherhaft zu beraten und in Regreß genommen zu werden 42. Die bestandene Eignungsprüfung git nach 4 BRAO as der Befähigung zum Richteramt geichwertige subjektive Zuassungsberechtigung zum Anwatsberuf. 2. Anerkennung des Dipoms Der Eignungsprüfung vorgeschatet ist die Frage der grundsätzichen Anerkennung des ausändischen Dipoms ( 1 EigPrüfG). Der Antragsteer muß ein Dipom für einen Beruf erworben hat, wecher in dem fragichen Mitgiedstaat dem deutschen Rechtsanwatsberuf entspricht 41. Wenngeich in der wissenschaftichen Diskussion oft verkürzend von ausändischen Rechtsanwäten gesprochen wird, ist die ausändische Herkunft des Dipoms entscheidend, nicht jene des Antragsteers. Vereinzet haben bereits deutsche Staatsangehörige mit einem ausändischen Dipom über das Eignungsprüfungsgesetz die Zuassung zur Anwatschaft erangt 44. Damit erweist sich die Dipomanerkennungsrichtinie as Weg zum Anwatsberuf für soche Kandidaten, die in Deutschand endgütig in der ersten oder zweiten juristischen Staatsprüfung gescheitert sind. Sie können etwa in Spanien in vier Jahren über den juristischen Hochschuabschuß die dortige Befähigung zur Ausübung des Anwatsberufs erwerben, um sodann über die Eignungsprüfung doch noch as deutscher Rechtsanwat tätig zu werden. Unter einem Dipom versteht 1 Abs. 2 Eignungsprüfungsgesetz im Sinne der umgesetzten Richtinie entgegen dem deutschen Sprachgebrauch nicht nur einen von einer Universität veriehenen Grad, sondern ae sonstigen Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise 45. Der Begriff des Dipoms ist as pauschaer Sammebegriff zu verstehen, soweit die meisten Mitgiedstaaten neben dem durch eine universitäre Ausbidung erworbenen Kenntnisnachweis für die Zuassung zur Anwatschaft zusätzich eine praktische Ausbidung verangen. Er umfaßt somit auch eine Mehrzah von Befähigungsnachweisen, die erst in ihrer Gesamtheit den Zugang zur Anwatschaft eröffnen. Ein Studium der Rechtswissenschaft wird nicht vorausgesetzt. Entscheidend ist aein, daß der Antragsteer ein beiebiges, mindestens dreijähriges Hochschustudium absoviert hat, weches ihm im Heimatstaat die Zuassung as Rechtsanwat ermögicht. Zweifehaft war zunächst die Beurteiung jener Fäe, in denen das erworbene Hochschudipom im Heimatstaat zwar bereits die Niederassung as Anwat gestattet, der Beruf jedoch nur as Anwärter unter der Aufsicht eines erfahrenen, betreuenden Anwats ausgeübt werden darf. Einen sochen Ausbidungsgang sehen etwa die Niederande, Begien oder Luxemburg vor. Aus der EG-Richtinie ergibt sich indes im Wege der richtinienkonformen Ausegung, daß das Tatbestandsmerkma der mögichen Zuassung zum Anwatsberuf die eigenverantwortiche Ausübung des Anwatsberufs voraussetzte 46. Weder die Betätigungsmögichkeit as avocat stagiaire noch diejenige as trainee soicitor eröffnen daher den Zugang zur Eignungsprüfung. Unbefriedigend beibt, daß damit in berufspraktischer Hinsicht ganz unterschiedich ausgebidete ausändische Kandidaten zur Eignungsprüfung zugeassen werden. 3. Zweck der Eignungsprüfung 2 EigPrüfG hebt geichsam as Leitmotiv den Zweck der Eignungsprüfung hervor und grenzt diese damit von der 36 BGB. I, 1349 ff. 37 Artike 2 enthät das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zuassung zur Patentanwatschaft, das bei der weiteren Darsteung unberücksichtigt beiben muß. 38 BGB. I, 2881 ff. 39 BT-Drucks. 11/ BT-Drucks. 11/ Feuerich, NJW 1991, 1144 (1146). 42 Vg. zu den Vor- und Nachteien der beiden Anpassungsinstrumentarien Goebe, Fordham Internationa Law Journa, 1991/92, 556 (612) und Frieders, Österr. AnwB 1992, 177 ff. 43 Die Bezeichnungen auten: Begien: Advocaat/Avocat Dänemark: Advokat Frankreich: Avocat Griechenand: Dikigoros Irand: Barrister, Soicitor Itaien: Avvocato Luxemburg: Avocat-avoué Niederande: Advocaat Portuga: Advogado Spanien: Abogado Großbritannien: Advocate, Barrister, Soicitor 44 Von den bis dato 76 nach dem Eignungsprüfungsgesetz geprüften Kandidaten waren neun deutscher Staatsangehörigkeit. 45 Dörig, EuZW 1991, Kommission ABI.1992, Nr. C 289, S. 41; Leibrock EuZW 1993, 634 (635), der das Schagwort des Endprodukts verwendet.

11 358 juristischen Staatsprüfung ab. Die Eignungsprüfung dient edigich der Beurteiung der berufichen Fachkenntnisse des Antragsteers. Sie orientiert sich bewußt nicht an der für Absoventen des deutschen Ausbidungsgangs maßgebichen Befähigung zum Richteramt. Während das zweite juristische Staatsexamen neben juristischen Fachkenntnissen auch Fähigkeiten agemeiner Art verangt, etwa das Vermögen, Sachverhate zu erfassen, sie unter rechtichen Gesichtspunkten zu anaysieren, unter Rechtsnormen zu subsumieren und das Ergebnis angemessen zu formuieren, muß das anwatsspezifische Eignungsprüfungsverfahren auf diese besonderen Anforderungen an die Kandidaten verzichten 47. Da der Antragsteer bereits über eine vowertige berufiche Quaifikation aus seinem Heimatand verfügt, werden diese agemeinen Anforderungen, die das zweite juristische Staatsexamen verangt, as bereits im Heimatand erbracht unterstete 48. Aus dem Zweck der Richtinie, seiner anwatsbezogenen Umsetzung und dem europarechtichen Diskriminierungsverbot ergeben sich danach eine Reihe von inhatichen Einschränkungen des Prüfungsstoffes: (1) Gegenstand der Eignungsprüfung dürfen grundsätzich nur Kenntnisse und Befähigungen sein, die durch die vowertige, im Heimatand erangte Quaifikation nicht erworben wurden. (2) Die Eignungsprüfung darf in Umfang und Schwierigkeit nicht an die zweite juristische Staatsprüfung heranreichen 49. (3) Die Eignungsprüfung darf keine Anforderungen steen, die einem in Deutschand ausgebideten Rechtsanwat nicht abverangt werden. Die Verknüpfung dieser Leitgedanken des EigPrüfG führt zu eigenartigen Konsequenzen. Prüfungsgegenstand im deutschen Eignungsprüfungsverfahren ist unter anderem das anwatiche Berufsrecht. Kenntnisse hierüber hat der Antragsteer in dem Land, in wechem er den Befähigungsnachweis erbracht hat, in der Rege nicht erworben, so daß die Einbeziehung dieses Rechtsgebiets an sich keinen Bedenken begegnet. Dem ausändischen Antragsteer werden jedoch Kenntnisse abverangt, weche ein deutscher Anwat weder in Studium oder Referendariat noch im anwatichen Zuassungsverfahren nachweisen muß. Das ist ersichtich eine Diskriminierung des ausändischen Rechtsanwates. Wenngeich das Aniegen der gesetzichen Regeung, die Beachtung des Berufsrechts auch durch Inhaber ausändischer Befähigungsnachweise sicherzusteen, durchaus anerkennenswert ist, so äßt es sich mit dem Grundgedanken der Dipomanerkennungsrichtinie nicht vereinbaren. Soange die Vernachässigung des Anwatsberufs in der juristischen Ausbidung in Deutschand und die einseitige Ausrichtung am Richteramt dazu führt, daß ein deutscher Rechtsanwat auch ohne jegiche Kenntnisse seines Berufsrechts zur Anwatschaft zugeassen werden kann, soange dürfen europarechtich auch einem ausändischen Bewerber diese Kenntnisse nicht abverangt werden. Die Mänge der deutschen Ausbidung erweisen sich damit as europarechticher Bumerang. 4. Prüfungsinhate Die Inhate der Eignungsprüfung sind im wesentichen durch den Zweck des Gesetzes determiniert. Geprüft werden dürfen nur die Gebiete, auf wechen der Prüfing aufgrund des ausändischen Dipoms keine Kenntnisse haben kann, Kenntnisse, die geichwoh notwendig sind, um den Beruf des Rechtsanwats in Deutschand auszuüben und der AnwB 7/96 Aufsätze Funktion des Anwats as Organ der Rechtspfege gerecht zu werden. 5 EigPrüfG istet diese nicht abgedeckten Rechtsgebiete enumerativ auf 50 Aus den genannten sechs Gruppen bestimmt 5 EigPrüfG das Zivirecht zum Pfichtfach sowie zwei weitere Gruppen as Wahfächer. Hinzu tritt as obigatorisches Prüfungsfach das anwatiche Berufsrecht. Die Wahfächer sind nicht beiebig wähbar, viemehr muß ein Wahfach Strafrecht oder Öffentiches Recht sein, während das zweite Wahfach Handes-, Arbeits-, Zivi-, Straf- oder Öffentiches Recht sein kann. Eine weitere Konkretisierung der Prüfungsinhate nimmt die EigPrüfVO vor, nach deren 6 etwa das Pfichtfach Zivirecht die Bücher des BGB umfaßt, während zum Wahfach Zivirecht ergänzend das Erb- und Famiienrecht zäht. Die Wahfachgruppe Öffentiches Recht verangt umfassende Kenntnisse im Verwatungs- und Verwatungsverfahrensrecht, im Staatsrecht dagegen nur Grundzüge der Grundrechtsehren. Für die Wahfachgruppe Strafrecht wird die Auskammerung des Nebenstrafrechts kargestet, während im Wahfach Handesrecht die Grundzüge des Handes- und Geseschaftsrecht vorausgesetzt werden. Aus der Wahfachgruppe Arbeitsrecht ist das Soziarecht ausgenommen. Die Aufzähung beegt, daß entgegen dem Leitgedanken des 2 EigPrüfG erhebiche Anforderungen an den Bewerber gestet werden 51. Ähnich wie die irische, die engische oder die niederändische 52 Lösung ist daher auch die deutsche Richtinienumsetzung der Kritik ausgesetzt 53. Der sehr breit angeegte Prüfungsstoff ermögicht das Absteen auf Detaiwissen des Bewerbers, wo die Fähigkeit zum Denken in juristischen Kategorien und die Beherrschung der Grundstrukturen ausreichen sote. Auch deutsche Anwäte sehen sich vermehrt mit Gesetzen konfrontiert, deren detaiierte Kenntnis niemand erwartet. Woh aber darf die Fähigkeit zum sachgerechten Umgang mit diesen Regeungen vorausgesetzt werden. Umfassende Stoffkataoge werden einer sochen Entwickung nicht gerecht. Unverzichtbar erscheint etwa eine Beschränkung der erforderichen Kenntnisse aus den ersten drei Büchern des BGB. 5. Zuassungsverfahren Über die Zuassung entscheidet eines der vier in Deutschand gebideten Prüfungsämter in Stuttgart 54, Mün- 47 Vg. auch Feuerich, NJW 1991, 1144 (1147). 48 Dörig, EuZW 1991, 243 (245). 49 Leibrock, EuZW 1993, 634 (635) spricht von einer sehr abgemagerten Prüfung. 50 (1) Im Bereich des Zivirechts der Agemeine Tei des BGB, Schudrecht und Sachenrecht, jeweis einschießich besonders reevanter Nebengesetze, sowie die Grundzüge des Famiien- und Erbrechts. (2) In der Gruppe Handesrecht die Grundzüge des Handes-, Geseschaftsund Wertpapierrechts; für etzteres im übrigen entsprechend dem Gesetzeszweck ohne Wechse- und Scheckrecht, da dieses internationa vereinheiticht ist und somit bereits das ausändische Dipom die notwendigen Kenntnisse vermittet. (3) Im Arbeitsrecht die Grundzüge des Individua- und koektiven Arbeitsrechts. (4) Staats- und Verfassungsrecht. Auch hier git, daß die internationaen Rechtsgebiete des Europa- und Vökerrechts bereits durch das ausändische Dipom abgedeckt sind. (5) Im Verwatungsrecht das Agemeine Verwatungs- und Verfahrensrecht sowie Grundzüge des Sicherheits- Ordnungs- Kommuna- und Baurechts. (6) Im Strafrecht der Agemeine und Besondere Tei des StGB. Hinzu kommen für ae Gruppen des jeweiige Verfahrensrecht sowie im Bürgerichen Recht Kenntnisse der Einzevostreckung und des Insovenzrechts. 51 Im Vorfed der Verabschiedung des EigPrüfG wurden zum Tei deutich geringere Anforderungen befürwortet, vg. Hüchting, BRAK-Mitt 1989, Die noch junge Regeung der niederändischen Eignungsprüfung erweckt dabei besonders ausgeprägt das Mißfaen der Bewerber, da sie partie as traditionee, umfassende Universitätsprüfung ausgestattet ist. Zur Erkärung, nicht aber Rechtfertigung ist darauf hinzuweisen, daß in den Niederanden die Richtinie auch für den Richterberuf Anwendung findet. 53 Goebe, Fordham Internationa Law Journa, 1991/92, 556 (600); 54 Landesjustizprüfungsamt bei dem Justizministerium Baden-Württemberg, Rotebühpatz I, Stuttgart, Te. 0711/

Der europäische Rechtsanwalt

Der europäische Rechtsanwalt Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee

Mehr

Die mehrköpfige GmbH-Geschäftsführung

Die mehrköpfige GmbH-Geschäftsführung Geschäftsverteiung bedeutet nicht Haftungsbefreiung! Die mehrköpfige Struktur - Haftung - Informationsfuss Von Juristen für Nicht-Juristen! Seminar: 22. und 23. Jui 2008 in München 18. und 19. August 2008

Mehr

7/99. Juli. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

7/99. Juli. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Grundagen anwaticher Berufspfichten (Prütting) 361 Quaitätsmanagement (Vorbrugg) 368 Zertifizierung (Steinbrück) 372 Aus der Arbeit des DAV Tätigkeitsbericht

Mehr

Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) - Liberalisierung des Vertragsarztrechts

Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) - Liberalisierung des Vertragsarztrechts Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) - Liberaisierung des Vertragsarztrechts Kanzei Bittrich + Winker Vertragsarztrecht, ärztiche Kooperationsformen, Berufsrecht Maximiianstraße 85, 86150 Augsburg

Mehr

Das Anstellungsverhältnis des Syndikusanwalts

Das Anstellungsverhältnis des Syndikusanwalts Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Berin, Littenstraße

Mehr

50 Jahre IBER. Ausdehnung der Bergschadenshaftung h auf Untergrundspeicher? Prof. Dr. Th. Mann, Lehrstuhl für Öffentliches Recht

50 Jahre IBER. Ausdehnung der Bergschadenshaftung h auf Untergrundspeicher? Prof. Dr. Th. Mann, Lehrstuhl für Öffentliches Recht 50 Jahre IBER Ausdehnung der Bergschadenshaftung h auf Untergrundspeicher? Ausdehnung der Bergschadenshaftung g auf Untergrundspeicher? I. Probemaufriss II. Die Sazstock-Goreben-Entscheidung des BVerwG

Mehr

6/2001. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A Aus dem Inhalt

6/2001. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A Aus dem Inhalt A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Ansteungsverhätnis des Syndikus (Prütting) 313 Rechtsberatungsmonopo der Anwatschaft in Europa (Lühn) 319 Kosten und Gebühren in der obigatorischen Streitschichtung

Mehr

5/98. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

5/98. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Reform der Juristenausbidung (Redeker) 225 Anwatsethik im neuen Berufsrecht (Busse) 231 Marketingkonzept einer Anwatskanzei (Lachenmaier) 236 Meinung & Kritik

Mehr

6/97. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Juristenausbildung. Anwaltsblattgespräch: G 11041. Aus dem Inhalt

6/97. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Juristenausbildung. Anwaltsblattgespräch: G 11041. Aus dem Inhalt G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Anwatsbattgespräch: Juristenausbidung 6/97 Juni Aufsätze Arzthaftung im Zivi- und Strafrecht (Tenter) 297 Pricing für Anwäte (Krämer/Kohn-Lehnhof) 306 Anwatsbattgespräch

Mehr

B. Die Referendarausbildung und das Assessorexamen

B. Die Referendarausbildung und das Assessorexamen B. Die Referendarausbidung und das Assessorexamen 2 Der juristische Vorbereitungsdienst und dessen konkrete Ausgestatung obiegt den jeweiigen Bundesändern, weche hierfür die gesetzichen Grundagen schaffen.

Mehr

11/2000. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

11/2000. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Rechtiche Grenzen von Beratertätigkeit im Sport (Buchberger) 637 Steueroptimierung nach der Steuerreform (Fore) 648 Mediation im Unternehmen (Ponschab / Dendorfer)

Mehr

Aufgaben und Lösungen Ausarbeitung der Übungsstunde zur Vorlesung Analysis I

Aufgaben und Lösungen Ausarbeitung der Übungsstunde zur Vorlesung Analysis I Aufgaben und en Ausarbeitung der Übungsstunde zur Voresung Anaysis I Wintersemester 2008/2009 Übung 7 Eineitung Vor den übichen Fragen bezügich der Unkarheiten in dem Hausaufgabenbatt so eine 15-minutige

Mehr

5/2003. Mai. Aktuelles Programm in diesem Heft. Anwaltstag 2003 in Freiburg/Br. vom 29. bis 31. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag

5/2003. Mai. Aktuelles Programm in diesem Heft. Anwaltstag 2003 in Freiburg/Br. vom 29. bis 31. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041 Anwatstag 2003 in Freiburg/Br. vom 29. bis 31. Mai Aktuees Programm in diesem Heft DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Anwäte as Gestater der Geseschaft (Streck) 253 Verfassungsgericht zum

Mehr

Aus dem Dokumentationszentrum für Europäisches Anwaltsrecht. Der Rechtsanwalt in Griechenland. AnwBl 6/ Mitteilungen

Aus dem Dokumentationszentrum für Europäisches Anwaltsrecht. Der Rechtsanwalt in Griechenland. AnwBl 6/ Mitteilungen AnwB 6/2001 349 IV. Ringvoresung 1. Im Jahr 2000 wurde die von Herrn Prof. Hensser im Wintersemester 1999/2000 initiierte Ringvoresung Einführung in den Anwatsberuf fortgesetzt. Mitterweie fest im Veranstatungskaender

Mehr

Grundausbildung C Lizenzen / Sportassistent Schwimmbezirk Aachen

Grundausbildung C Lizenzen / Sportassistent Schwimmbezirk Aachen Sachbearbeiter Lehrwesen Sebastian Augustin Bergerstr. 249 51145 Kön im Auftrag des SV NRW Fon: 02203 / 9774891 E-Mai: ehrwart@schwimmbezirk-aachen.de Internet: www.schwimmbezirk-aachen.de Grundausbidung

Mehr

1/97. Januar. DeutscherAnwaltVerein. Vormerken! 49. Deutscher Anwaltstag 1997 Frankfurt am Main. 7. ± 10. Mai Aus dem Inhalt

1/97. Januar. DeutscherAnwaltVerein. Vormerken! 49. Deutscher Anwaltstag 1997 Frankfurt am Main. 7. ± 10. Mai Aus dem Inhalt G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Vormerken! 49. Deutscher Anwatstag 1997 Frankfurt am Main 7. ± 10. Mai 1997 1/97 Januar Aufsåtze Haftungsbeschrånkungen durch AGB (Reiff) 3 Anwatshaftung und

Mehr

GARTENGERÄTE? MIETE ICH MIR. FREUDE AM GARTEN. Was es bringt und wie es geht, erfahren Sie hier. TEILEN, WAS WIR BRAUCHEN

GARTENGERÄTE? MIETE ICH MIR. FREUDE AM GARTEN. Was es bringt und wie es geht, erfahren Sie hier. TEILEN, WAS WIR BRAUCHEN FREUDE AM GARTEN TEILEN, WAS WIR BRAUCHEN GARTENGERÄTE? MIETE ICH MIR. Was es bringt und wie es geht, erfahren Sie hier. Das Projekt MEHR WERT NRW wird gefördert durch: HERAUSGEBER Verbraucherzentrae NRW

Mehr

11/97. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Beilage Das Berufsbild des Syndikusanwaltes. Aus dem Inhalt

11/97. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Beilage Das Berufsbild des Syndikusanwaltes. Aus dem Inhalt G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Beiage Das Berufsbid des Syndikusanwates Aufsätze Sebstverständnis des Syndikus (Braun) 573 Abschied vom Einzeanwat (Paas) 578 Wirtschaftsanwat und Strafverteidiger

Mehr

a) Zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle sowie den Zuschlag erteilende Stelle:

a) Zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle sowie den Zuschlag erteilende Stelle: Nationae Bekanntmachung einer Öffentichen Ausschreibung nach 12 Abs. 2 VOL/A Hausverwatung und Hausmeisterdienste in 09337 Caenberg a) Zur Angebotsabgabe auffordernde Stee sowie den Zuschag erteiende Stee:

Mehr

12/2000. Dezember. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

12/2000. Dezember. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Reform des Jurastudiums (Hesse) 701 EU-Harmonisierung Gobaisierung Kommerziaisierung Anwatschaft quo vadis? (Hewig) 705 Zwischenbemerkung Das Pädoyer der Frau

Mehr

«Ausbildung mit der Brühlgut Stiftung.

«Ausbildung mit der Brühlgut Stiftung. «Ausbidung mit der Brühgut Stiftung www.brühgut.ch «Sebständigkeit und Integration as Zie Nachhatige berufiche Integration ist wenn immer mögich das Zie der erstmaigen beruf ichen Ausbidung. Dazu bietet

Mehr

2/97. Sonderauflage: Februar. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Beilage Programmheft. Anwaltstag '97 Frankfurt am Main teilnehmen!

2/97. Sonderauflage: Februar. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Beilage Programmheft. Anwaltstag '97 Frankfurt am Main teilnehmen! G11041 Sonderaufage: Deutscher Anwatstag '97 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Beiage Programmheft Anwatstag '97 Frankfurt am Main teinehmen! 2/97 Februar Aufsåtze Der europåische zivirechtiche Verbraucherschutz

Mehr

Zentrale Prüfungen am Ende der Klassen 10 im Schuljahr 2018/19

Zentrale Prüfungen am Ende der Klassen 10 im Schuljahr 2018/19 Zentrae Prüfungen am Ende der Kassen 10 im Schujahr 2018/19 Runderass des Ministeriums für Schue und Weiterbidung vom 12.07.2016 Ausbidungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I APO-S I ZP 10 auf dem Niveau

Mehr

Berufsrecht. AnwBl 8 + 9/

Berufsrecht. AnwBl 8 + 9/ AnwB 8 + 9/2003 521 7 Berufsrecht GG Art. 12 Abs. 1; BRAO 43a Abs. 4; BORA 3 Abs. 2 Zur Bedeutung der Berufsfreiheit beim Sozitätswechse von Rechtsanwäten BVerfG, Besch. v. 3.7.2003 1 BvR 238/01 Aus den

Mehr

6/2003. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt

6/2003. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Gesetzgebung auf das Geratewoh? (E. Schneider) 317 Neue anwatsorientierte Juristenausbidung (N. Fischer) 319 Ausbidungszie: Rechtsanwätin/Rechtsanwat

Mehr

Die Mitgliederversammlung fasst bei 13 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen folgenden Beschluss:

Die Mitgliederversammlung fasst bei 13 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen folgenden Beschluss: BESCHLUSS 9. DOSB-Mitgiederversammung am 7. Dezember 2013 DIE INTEGRITÄT DES SPORTLICHEN WETTBEWERBS SICHERN DOPING UND WETTBETRUG KONSEQUENT BEKÄMPFEN! Antrag des DOSB-Präsidiums und des Deutschen Tischtennis-Bundes

Mehr

3/97. März. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Teilnehmen! 49. Deutscher Anwaltstag 1997 Frankfurt am Main Mai 1997.

3/97. März. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Teilnehmen! 49. Deutscher Anwaltstag 1997 Frankfurt am Main Mai 1997. G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Teinehmen! 49. Deutscher Anwatstag 1997 Frankfurt am Main 7. 10. Mai 1997 Aufsätze Anwatiches Berufsrecht und Mediation (Hensser) Wege zur anwatichen Schichtung

Mehr

ImmVermV-E Nachweis der Sachkunde. Heike Weidmann IHK Frankfurt am Main h.weidmann@frankfurt-main.ihk.de

ImmVermV-E Nachweis der Sachkunde. Heike Weidmann IHK Frankfurt am Main h.weidmann@frankfurt-main.ihk.de ImmVermV-E Nachweis der Sachkunde Heike Weidmann IHK Frankfurt am Main h.weidmann@frankfurt-main.ihk.de ImmVermV-E 4 Geichsteung anderer Berufsquaifikationen Abs. 1 Nachweis der erforderichen Sachkunde:

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10 Leitsatz: Von dem Begriff "Kanzlei" im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innehalb der

Mehr

2/2003. Februar. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt

2/2003. Februar. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Europäischer Staatsanwat (Sommer) 61 Berufssituation von Syndici (Schmucker) 65 Taktik der Steuerfahndung (Burkhard) 70 Aus der Arbeit des DAV AG Agemeinanwat

Mehr

Der EuGH (Große Kammer) hat in den verbundenen Rs. C-11/06 und C-12/06, Morgan & Bucher, mit Urteil vom 23. Oktober 2007 für Recht erkannt:

Der EuGH (Große Kammer) hat in den verbundenen Rs. C-11/06 und C-12/06, Morgan & Bucher, mit Urteil vom 23. Oktober 2007 für Recht erkannt: An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-11/06/0009-V/7/2007 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT

Mehr

RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG)

RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG) 1977L0249 DE 01.05.2004 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 22. März

Mehr

r (Anschrift der Bewilligungsbehörde)

r (Anschrift der Bewilligungsbehörde) 11. 2. 91 (2) 203.Ergänzung-SMB.NW.-(Stand.6.1991 = MB1.NW. Nr. 18 einsch.) 21630 Anage r (Anschrift der Bewiigungsbehörde) L j Antrag auf Gewährung einer Zuwendung Betr.: Förderung von Famiien- und Lebensberatungssteen

Mehr

Telefon- und Handyrechnung. Richtig reklamieren

Telefon- und Handyrechnung. Richtig reklamieren Teefon- und Handyrechnung Richtig rekamieren Ärger mit der Teefonrechnung gehört inzwischen zum Atag vieer Verbraucher. Hierauf hat die Poitik reagiert: Mit dem Teekommunikationsgesetz gibt es einige neue

Mehr

b 4/97 Inhaltsverzeichnis Aufsätze Mitteilungen Aus der Arbeit des DAV Rechtsprechung Auf dem Umschlag

b 4/97 Inhaltsverzeichnis Aufsätze Mitteilungen Aus der Arbeit des DAV Rechtsprechung Auf dem Umschlag G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Teinehmen! 49. Deutscher Anwatstag 1997 Frankfurt am Main 7. 10. Mai 1997 4/97 Apri Aufsätze Quaitätssicherung von Anwatseistungen (Göckner) 185 Anwendbarkeit

Mehr

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und ihre Bedeutung für Gehörlose 1

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und ihre Bedeutung für Gehörlose 1 Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und ihre Bedeutung für Gehörose 1 48 DZ 84 10 V o n u r i c h h a s e u n d u d o s c h o m a c h e r Die Einordnung der UN-Konvention in

Mehr

9. Praxisbeispiele: Interne Arbeitsmärkte großer Unternehmen und Verwaltungen

9. Praxisbeispiele: Interne Arbeitsmärkte großer Unternehmen und Verwaltungen 9. Praxisbeispiee: Interne Arbeitsmärkte großer Unternehmen und Verwatungen 9.1 Die Mitarbeiteragentur der BASF AG (Fritz Krieg) 9.1.1 Wichtigste Grundagen der Mitarbeiteragentur In der»vereinbarung 2003«(Abschuss:

Mehr

Landesmitgliederversammlung Bayern

Landesmitgliederversammlung Bayern Geschäftsstee Süd Schwanthaerstraße 14 80336 München An ae Mitgieder in Bayern Geschäftsstee Süd Ihr Ansprechpartner: Herr Krause Zeichen: LK Teefon: (05 11) 51 51 11-160 Datum: 17. Februar 2014 Landesmitgiederversammung

Mehr

Berechnung von Wurzeln

Berechnung von Wurzeln Sieginde Fürst Berechnung von Wurzen Rekursive Fogen Zinseszinsforme; Heronverfahren Inhate Berechnung eines mit Zinsesezins verzinsten Kapitas auf zwei Arten Heronforme Einschranken von Wurzen Ziee Erernen

Mehr

Allgemeine Information zur Kontowechselhilfe nach dem Zahlungskontengesetz

Allgemeine Information zur Kontowechselhilfe nach dem Zahlungskontengesetz Agemeine Information zur Kontowechsehife nach dem Zahungskontengesetz Wir unterstützen Sie gerne bei einem Wechse Ihres Zahungskontos. Das seit dem 18. September 2016 getende Zahungskontengesetz (ZKG)

Mehr

10/99. Oktober. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

10/99. Oktober. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Sicherung des Lega Priviege (Domans/Eicher/Müer-Ibod) 493 Neues Insovenzrecht (Weensiek) 505 Famiienheim bei Trennung und Scheidung (Hahne) 520 Aus der Arbeit

Mehr

Die EU-rechtlichen Schranken bei der Regulierung von Ferien- und Zweitwohnsitzen. RA Dr. Lothar Stix, LL.M. LL.M.

Die EU-rechtlichen Schranken bei der Regulierung von Ferien- und Zweitwohnsitzen. RA Dr. Lothar Stix, LL.M. LL.M. Die EU-rechtlichen Schranken bei der Regulierung von Ferien- und Zweitwohnsitzen RA Dr. Lothar Stix, LL.M. LL.M. 20. März 2014 Grundsätzliches zum Rechtssystem 1. Die EU ist die Rechtsnachfolgerin der

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS 2 Ta 767/10 5 BV 34/10 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. des Betriebsrats der O. GmbH Betriebsrat der Firma O. GmbH

Mehr

11/2001. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A Aus dem Inhalt

11/2001. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A Aus dem Inhalt A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Rechtsfähige BGB-Geseschaft und Gebührenerhöhung nach 6 BRAGO (Hansens) 581 Anwat as Zeugenbeistand (Minoggio) 584 Anwat as professioneer Konfiktöser

Mehr

1/96. Januar. Mitgliederversammlung. Beilage Satzungsentwurf. Aus dem Inhalt. Zum Jahreswechsel 1995/96 (Busse) 1

1/96. Januar. Mitgliederversammlung. Beilage Satzungsentwurf. Aus dem Inhalt. Zum Jahreswechsel 1995/96 (Busse) 1 Aus dem Inhat Mitgiederversammung 96 Beiage Satzungsentwurf Zum Jahreswechse 1995/96 (Busse) 1 Aufsätze Haftung der Rechtsanwäte und Wirtschaftsprüfer (Hensser) 3 Der Provinzanwat im Jahre 2000 (Kiger)

Mehr

EuR Fall Semestergebühren

EuR Fall Semestergebühren EuR Fall Semestergebühren nach EuGH 1985, 593, (293/83) A Sachverhalt Siehe Kopie. Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein spezielles, die Freizügigkeit der Studenten betreffendes

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Sommersemester 2016 1 1 Gegenstand der Vorlesung Wiederholung 2 7 Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Art. 56 ff. AEUV (1) Die Beschränkungen des freien

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 166/13 BESCHLUSS vom 17. März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 3 Bei der Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers, der erfolglos einen

Mehr

G e set z. Der Landtag hat beschlossen: Artikel

G e set z. Der Landtag hat beschlossen: Artikel .. G e set z vom, mit dem das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz zur Anpassung an das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das

Mehr

BBS BBS II. F a c h g y m n a s i u m T e c h n i k NEU IN NORTHEIM! Berufsbildende Schulen II Northeim N O R T H E I M

BBS BBS II. F a c h g y m n a s i u m T e c h n i k NEU IN NORTHEIM! Berufsbildende Schulen II Northeim N O R T H E I M Berufsbidende Schuen I Northeim Wirtschaft und Verwatung www.bbs1-northeim.de BBS II N O R T H E I M Berufsbidende Schuen II Northeim www.bbs2-northeim.de BBS Berufsbidende Schuen Einbeck EINBECK F a c

Mehr

Sind Frauen im Kommen?

Sind Frauen im Kommen? Chancengeichheit im Betrieb: Sind Frauen im Kommen? Neue Perspektiven für die Geichsteung im Betrieb Konferenz für Betriebs- und Personaräte 29. und 30. März in Hamburg konferenz + + tagung Liebe Koeginnen

Mehr

4/98. April. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt. Aufsatz Die EU als Rechtsgemeinschaft (Gündisch) 170

4/98. April. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt. Aufsatz Die EU als Rechtsgemeinschaft (Gündisch) 170 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsatz Die EU as Rechtsgemeinschaft (Gündisch) 170 Anwatsbattgespräch Stichwort: Großer Lauschangriff (Eymann, Kempf) 185 Aus der Arbeit des DAV Paramentarischer Abend

Mehr

4/2002. April. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A Aus dem Inhalt

4/2002. April. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A Aus dem Inhalt A11041 53. Deutscher Anwatstag in München 9. bis 11. Mai 2002 teinehmen! DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Vertrauichkeit der Rechtsberatung durch Syndikusanwäte (Eicher/Peukert) 189 Sebstvertretung

Mehr

2/2001. Februar. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A Aus dem Inhalt

2/2001. Februar. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A Aus dem Inhalt A11041 52. Deutscher Anwatstag in Bremen 24. bis 26. Mai 2001 vormerken! DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Internationaer Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes (Mankowski) 73 Schadensersatzrecht

Mehr

3/2002. März. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. zum 53. Deutschen Anwaltstag Mai 2002 in München A11041.

3/2002. März. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. zum 53. Deutschen Anwaltstag Mai 2002 in München A11041. DeutscherAnwatVerein A11041 Sonderaufage mit Programmheft zum 53. Deutschen Anwatstag 9. 11. Mai 2002 in München Aus dem Inhat Aufsätze Die ZPO-Reform (Hansens) 125 Neues Revisionsrecht und Verfassung

Mehr

Fachtag Begleiteter Umgang im Wandel:

Fachtag Begleiteter Umgang im Wandel: Fachtag 07.12.2018 Begeiteter Umgang im Wande: Begeiteter Umgang aus Sicht des Jugendamtes Martina Gartenhof Abt. Kinder, Jugend und Famiie BU aus Sicht der Jugendhife Gesetziche Grundagen der Jugendhife

Mehr

IHR GUTES RECHT BRAUCHT BESTEN SCHUTZ. SO VERSICHERT MAN RECHTSSCHUTZ HEUTE.

IHR GUTES RECHT BRAUCHT BESTEN SCHUTZ. SO VERSICHERT MAN RECHTSSCHUTZ HEUTE. IHR GUTES RECHT BRAUCHT BESTEN SCHUTZ. SO VERSICHERT MAN RECHTSSCHUTZ HEUTE. einfach besser fahren. MEISTENS IM LEBEN HABEN SIE GLÜCK. WENN NICHT, DANN HABEN SIE EINEN ANWALT. Sie haben sich so auf den

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 44/07 BESCHLUSS vom 19. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 87 Abs. 2, 172 Abs. 1 a) Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung

Mehr

7/2001. Schwerpunkt: Neues Schuldrecht. Juli. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

7/2001. Schwerpunkt: Neues Schuldrecht. Juli. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt Schwerpunkt: Neues Schudrecht DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Aufhebung der Singuar-Zuassung und Praxiskauf (Grunewad) 377 Verbrauchsgüterkauf und Umsetzung im neuen Schudrecht (Kainer) 380

Mehr

Das Verhältnis zwischen Grundfreiheiten und Grundrechten in der Europäischen Union

Das Verhältnis zwischen Grundfreiheiten und Grundrechten in der Europäischen Union Das Verhältnis zwischen Grundfreiheiten und Grundrechten in der Europäischen Union Dissertation zur Erlangung eines Doktorgrades (Dr. jur.) vorgelegt von Stefanie Witzke am Fachbereich Rechtswissenschaft

Mehr

11/99. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

11/99. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Zukunft der Anwatsgerichtsbarkeit (Keine-Cosack) 565 Berufsspezifische Tätigkeit von Rechtsanwäten (Kiger) 571 Teefonberatung (Buschbe) 579 Anwatsbattgespräch

Mehr

2/96. Februar. Aus dem Inhalt. Aufsätze Der objektiv gute Rechtsanwalt (Streck) 57 ISO 9000 für Rechtsanwälte (Mauer/Krämer) 73

2/96. Februar. Aus dem Inhalt. Aufsätze Der objektiv gute Rechtsanwalt (Streck) 57 ISO 9000 für Rechtsanwälte (Mauer/Krämer) 73 Aus dem Inhat Aufsätze Der objektiv gute Rechtsanwat (Streck) 57 ISO 9000 für Rechtsanwäte (Mauer/Krämer) 73 Bericht von der Satzungsversammung 81 Meinung & Kritik Gesetzentwurf zur Hauptverhandungshaft

Mehr

Prof. Dr. Wolfgang Reisig. Humboldt-Universität zu Berlin Institut für Informatik Lehrstuhl für Theorie der Programmierung

Prof. Dr. Wolfgang Reisig. Humboldt-Universität zu Berlin Institut für Informatik Lehrstuhl für Theorie der Programmierung Prof. Dr. Wofgang Reisig Humbodt-Universität zu Berin Institut für Informatik Lehrstuh für Theorie der Programmierung Schechte Erfahrungen Jeder kann sich steigern Wie hät man einen guten Vortrag? 2 Hintergrund

Mehr

5/99. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag

5/99. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Schiedsgerichtsbarkeit aus Sicht der Wirtschaft (Lachmann) 241 Bundesverfassungsgericht quo vadis? (Krämer) 247 Anwatshaftung durch Internet und Fax (Laghzaoni/Wirges)

Mehr

5/97. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Anwaltsblattgespräch: Juristenausbildung. Beilage Anwaltsfragebogen Bitte zurücksenden!

5/97. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Anwaltsblattgespräch: Juristenausbildung. Beilage Anwaltsfragebogen Bitte zurücksenden! G 11041 DeutscherAnwatVerein Anwatsbattgespräch: Juristenausbidung Beiage Anwatsfragebogen Bitte zurücksenden! 5/97 Mai Aus dem Inhat Aufsätze EWIV und freie Berufe (Marx) 241 Anwatiche Berufspraxis in

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G. Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner

Mehr

1. Freier Warenverkehr

1. Freier Warenverkehr VII. Grundfreiheiten des Binnenmarktes - Arten Freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsfreiheit der Selbständigen, Freiheit von Kapital- und Zahlungsverkehr

Mehr

Mathematische Probleme, SS 2013 Donnerstag $Id: convex.tex,v /10/22 15:58:28 hk Exp $

Mathematische Probleme, SS 2013 Donnerstag $Id: convex.tex,v /10/22 15:58:28 hk Exp $ $Id: convex.tex,v.2 203/0/22 5:58:28 hk Exp $ 3 Konvexgeometrie 3.2 Die patonischen Körper Ein patonischer Körper von Typ (n, m) ist ein konvexer Poyeder dessen Seitenfäche ae geichseitige n-ecke und in

Mehr

Christine Sauerwald. Die Unionsbürgerschaft Staatsangehörigkeitsrecht Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Christine Sauerwald. Die Unionsbürgerschaft Staatsangehörigkeitsrecht Mitgliedstaaten der Europäischen Union Christine Sauerwald Die Unionsbürgerschaft und das Staatsangehörigkeitsrecht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Peter Lang Europäischer Verlag der Wissenschaften 9 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz

Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz Referent : RA Prof. Dr. Dieter Kainz FA für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator Honorarprofessor

Mehr

Freizùgigkeit fùr Rechtsanwàlte In der Europàischen Union

Freizùgigkeit fùr Rechtsanwàlte In der Europàischen Union Henner Merle Freizùgigkeit fùr Rechtsanwàlte In der Europàischen Union Am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland PETER LANG Europàischer Veriag der Wissenschaften IX Freiziigigkeit fiir Rechtsanwàlte

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit. Anwaltshaftung. Checkliste für die mündliche Prüfung: A) Anwaltshaftung

Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit. Anwaltshaftung. Checkliste für die mündliche Prüfung: A) Anwaltshaftung Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit Anwaltshaftung Checkliste für die mündliche Prüfung: A) Anwaltshaftung I. Anspruchsgrundlagen Regelfall: 280 I BGB (ggf. in Verbindung mit weiteren

Mehr

SN 1316/14 hs/mt/ab 1 DG D 2A LIMITE DE

SN 1316/14 hs/mt/ab 1 DG D 2A LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Januar 2014 (05.02) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2013/0268 (COD) SN 1316/14 LIMITE VERMERK Betr.: Verordnung (EU) Nr..../20.. des Europäischen Parlaments

Mehr

GUTE IDEE, RICHTIGE ENTSCHEIDUNG. MINI SERVICE INCLUSIVE.

GUTE IDEE, RICHTIGE ENTSCHEIDUNG. MINI SERVICE INCLUSIVE. GUTE IDEE, RICHTIGE ENTSCHEIDUNG. MINI SERVICE INCLUSIVE. SICHERHEIT AUF GANZER LINIE. FÜR MINI GEBRAUCHTWAGEN NEXT. MINI SERVICE IMMER COOL BLEIBEN. PRAKTISCHER UND INTELLIGENTER GEHT ES NICHT. KANN EINE

Mehr

Europarecht I (Grundzüge des Europarechts)

Europarecht I (Grundzüge des Europarechts) (Grundzüge des Europarechts) Gliederung I. Grundlagen II. Entwicklung und Wegmarken der Europaidee III. Die Europäische Menschenrechtskonvention IV. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Europäischen Union

Mehr

Das Erstgespräch. sein will?

Das Erstgespräch. sein will? 34 Kapite 2 Die Akquisitionsphase Das Erstgespräch Grundannahmen des Handens Das Ereben der Wirkichkeit ist das Ergebnis der Wahrnehmungsfokussierung Wie unterstütze ich meinen Coachee, das zu sein, was

Mehr

Anwaltliches Berufsrecht und Mediation

Anwaltliches Berufsrecht und Mediation Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee

Mehr

Modelvertrag - TFP-Shooting (Time for Picture) l Vertrags-Nr.: / (Fotograf)

Modelvertrag - TFP-Shooting (Time for Picture) l Vertrags-Nr.: / (Fotograf) Modevertrag - TFP-Shooting (Time for Picture) (Fotograf) zwischen Fotograf: Bernd Frank Ortohstr. 57 nachfogend Fotograf genannt Teefon: +49 (0) 2361 4902073 Teefax: +49 (0) 2361 4902072 Mobi: +49 (0)

Mehr

12/2002. Dezember. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt

12/2002. Dezember. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Erweiterte Arbeitnehmerrechte durch Verbraucherschutz (Hümmerich) 671 Eintrittshaftung von Scheingeseschaftern einer Anwats-GbR (Knöringer) 681 Anwatsrecht

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

12/97. Dezember. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

12/97. Dezember. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Anwatsausbidung in Österreich 629 Internet-Nutzung von Anwatssozietäten 634 Schadenreguierung und Verbraucherschutz 639 Zertifizierung 644 Editoria Ein

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.03 OVG 1 A 649/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. März 2004 durch den Vorsitzenden

Mehr

8 +9/97. September. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

8 +9/97. September. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Werbung mit dem Preis und in den Medien (Koch) 421 Agemeine Rechtsberatung durch Steuerberater (Chemnitz) 428 Anwatstag 1997, Vorträge zum Leitthema

Mehr

10/97. Oktober. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Anwaltsverzeichnis Aus dem Inhalt

10/97. Oktober. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Anwaltsverzeichnis Aus dem Inhalt G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Anwatsverzeichnis 1998 Fragebogen zurücksenden! Siehe Seite VI Aufsätze Anwatsstrategien beim Vergeich (Hende) 509 Editoria Schichten ist besser as Richten (Busse)

Mehr

4/2000. April. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. 1. bis 3. Juni 2000 teilnehmen! Aus dem Inhalt

4/2000. April. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. 1. bis 3. Juni 2000 teilnehmen! Aus dem Inhalt 51. Deutscher Anwatstag in Berin 1. bis 3. Juni 2000 teinehmen! DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Anwatshaftung zu Nichtvertragspartnern (Grunewad) 209 Freie Mitarbeiter im Anwatsberufsrecht

Mehr

VERBRAUCHERKREDITGESETZ

VERBRAUCHERKREDITGESETZ Verbraucherkreditgesetz_06_2017_fin.qxp_A5 23.06.17 10:44 Seite 1 VERBRAUCHERKREDITGESETZ Wissenswertes für Voksbank-Kunden Verbraucherkreditgesetz_06_2017_fin.qxp_A5 23.06.17 10:44 Seite 2 INHALTSÜBERSICHT

Mehr

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,

Mehr

Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Informationsschreiben

Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Informationsschreiben Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung Informationsschreiben I. Überblick In einem Urteil vom 11. April 2013 1 beschäftigte sich der Gerichtshof der Europäischen

Mehr

6/96. Juni. Aus dem Inhalt

6/96. Juni. Aus dem Inhalt Aus dem Inhat 6/96 Juni Aufsätze Anwatssozietät as Haftungsgemeinschaft (Jungk) 297 Produkthaftung (von Krbek) 302 Schicksa jüdischer Anwäte in Dortmund 1933 1938 (Pohmann) 311 Mitgiederversammung 1996

Mehr

8 +9/2001. September. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A Aus dem Inhalt

8 +9/2001. September. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A Aus dem Inhalt A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Anwatstag 2001 in Bremen Zentraveranstatung, Ansprachen 446 Pressepreis 2001 449 Water-Oppenhoff Medaie 452 Hauptvortrag: Kampf gegen die internationae Korruption

Mehr

Europäisierung des deutschen Grundrechtsschutzes?

Europäisierung des deutschen Grundrechtsschutzes? Rupert Weinzierl Europäisierung des deutschen Grundrechtsschutzes? Der personelle Geltungsbereich des Art. 19 Abs. 3 GG und der Deutschengrundrechte im Lichte des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Dezember in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Dezember in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I ZB 47/09 BESCHLUSS vom 21. Dezember 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Rechtsanwalt an einem dritten Ort ZPO 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz

Mehr

12/96. Dezember. Aus dem Inhalt

12/96. Dezember. Aus dem Inhalt Aus dem Inhat 12/96 Dezember Aufsätze Reform der Juristenausbidung (Busse) 593 Mobiiarvostreckung 1996 (Behr) 599 Beratungshife-Rechtsprechung (Greißinger) 606 PKH bei Streitgenossenschaft (Notthoff) 611

Mehr

In der Rechtssache C 411/03

In der Rechtssache C 411/03 Niederlassungsfreiheit Artikel 43 EG und 48 EG Grenzüberschreitende Verschmelzungen Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister Vereinbarkeit In der Rechtssache C 411/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

Risikomanagement für die Pflege

Risikomanagement für die Pflege PfegeManagement Risikomanagement für die Pfege Ein praktischer Leitfaden Bearbeitet von Von: Heike-Anette Kaha-Witzsch, MBA, Fachärztin für Uroogie und für Ärztiches Quaitätsmanagement sowie Risikomanagerin,

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II - SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ)

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II - SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ) VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II - SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ) 1. VERSICHERER: Swiss Life Prévoyance et Santé, 7 rue Begrand,

Mehr