Satzung. 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung. Die Stiftung führt den Namen BJÖRN SCHULZ STIFTUNG.

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1 BJÖRN SCHULZ STIFTUNG Satzung 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung Die Stiftung führt den Namen BJÖRN SCHULZ STIFTUNG. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin. 2 Stiftungszweck Die Stiftung dient im christlichen Sinne a) gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken auf dem Gebiet der Fürsorge für und Unterstützung und Betreuung von blut-, krebs- und chronisch, sowie schwerst- und unheilbar kranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, sowie deren Angehörigen, Betreuern und Organspendern vor, während und nach der Behandlung; b) gesundheitlichen Zwecken auf dem Gebiet der Förderung von Einrichtungen zur patientengerechten ganzheitlichen Behandlung, Betreuung und Nachsorge blut-, krebs- und chronisch, sowie schwerst- und unheilbar kranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener und von gemeinnützigen Einrichtungen zur Unterbringung ihrer Angehörigen, Betreuer und Organspender; c) der Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Blut- und Krebserkrankungen bzw. der palliativen Erkrankungen. Die Stiftung führt, in Verfolgung ihres mildtätigen und gemeinnützigen Stiftungszweckes eigene Projekte durch. Die Projekte müssen soweit die Stiftung mildtätig handelt unmittelbar dem in 53 AO genannten Personenkreis zugute kommen und insgesamt, wenn gegen Entgelt ausgeführt, sich als Zweckbetrieb im Sinne der 65 bis 68 AO darstellen. Projekte sind insbesondere die Einrichtung und das Betreiben eines Sorgen- /Beratungstelefons, patientengerechter ganzheitlicher Betreuungs-, Behandlungs-, Pflege- und Nachsorgeeinrichtungen, der Aufbau und das Betreiben einer Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung für Kinder und Jugendliche, einer Sozialmedizinischen Nachsorgeeinrichtung, einer Eingliederungs- und Familienhilfe für betroffene Familien in einer schwierigen Lebenssituation und das Betreiben eines ambulanten Pflegedienstes (wobei diese Einrichtungen einen oder mehrere der nachfolgenden Fach-/Aufgabenbereiche aufweisen sollte: Hämatologie, Onkologie, Hämophilie, Hämostaseologie, Angiologie, Transplantation, Chirurgie, Transfusionsmedizin, Erb- Seite 1 von 8

2 /Stoffwechselkrankheiten, Immunologie sowie schwer-, unheilbare, lebenslimitierende Erkrankungen), die direkte finanzielle Unterstützung von durch die Krankheit in wirtschaftliche Not geratenen Personen, Gesprächskreise für Freunde, Hinterbliebene u. ä. Die Stiftung kann in Verfolgung ihres in Absatz 1 genannten Zwecks in der Öffentlichkeit auf das Anliegen aufmerksam machen und versuchen, Spenden und Zustiftungen auch durch entsprechende zielgerichtete Aktionen zu erlangen. Die Stiftung verwirklicht diesen Zweck ferner durch die Förderung der satzungsgemäßen gemeinnützigen und mildtätigen Tätigkeit der KINDERHILFE Hilfe für leukämie- und tumorkranke Kinder e. V. Berlin- Brandenburg sowie der ZENTRUM für Blut- und Krebserkrankungen ggmbh durch finanzielle Zuwendungen. 3 Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 4 Stiftungsvermögen Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung aus einem Anspruch auf Übertragung des dem Stifter gehörenden bebauten Grundstücks in List auf Sylt, eingetragen beim Amtsgericht Niebüll, in dem Grundbuch von List Blatt 996, Flurstücknummer 234/4. Das Stiftungsvermögen besteht weiterhin aus 50 % der Geschäftsanteile des ZENTRUM für Blut- und Krebserkrankungen ggmbh im Normalwert von DM ,00. / Das Stiftungsvermögen besteht ferner aus einem Anspruch auf Übertragung des Vermögens der bereits bestehenden nicht rechtsfähigen BJÖRN SCHULZ STIFTUNG. Dieses Vermögen besteht aus DM in bar, 30 % der Anteile an der gewerblichen Gesellschaft ZBK GmbH im Normalwert von DM sowie Spenden in Höhe von ca. DM Diese Spendenmittel fließen nicht dem Stiftungsvermögen zu, sie sind für satzungsgemäße Aufgaben der Stiftung zu verwenden. Seite 2 von 8

3 (5) (6) (7) Zuwendungen, die hierzu bestimmt sind, wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche Zustiftungen anzunehmen. Das Stiftungsvermögen ist, soweit es nicht unmittelbar der Verwirklichung des Stiftungszwecks dient, ertragsbringend anzulegen und in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung kann Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe bilden, freie Rücklagen können frühestens im Jahr nach ihrer Bildung in das Stiftungsvermögen überführt werden. Die Stiftung kann die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit gleichem Zweck übernehmen. 5 Stiftungsmittel Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus - den Erträgen des Stiftungsvermögens, - Zuwendungen, soweit diese keine Zustiftungen darstellen, - sonstige Einnahmen. Sämtliche Mittel dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung verwendet werden. Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Stiftungsorgane sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über die Verwendung derselben Rechenschaft abzulegen. 6 Stiftungsorganisation Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsrat und 2. der Vorstand. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben auch gegen Entgelt Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung dieser Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Seite 3 von 8

4 Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluß zu erstellen. Der Jahresabschluß ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Der Prüfungsauftrag muß sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichtes im Sinne von 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes erstrecken. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 7 Stiftungsrat (5) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf, maximal sieben natürlichen Personen. Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates werden von der KINDERHILFE Hilfe für leukämie- und krebskranke Kinder e. V. Berlin-Brandenburg berufen. Danach wählt der Stiftungsrat nachfolgende Mitglieder des Stiftungsrats selbst. Herr Jürgen Schulz, nach ihm Frau Barbara Schulz hat einen persönlichen nicht übertragbaren Anspruch darauf, in den Stiftungsrat berufen bzw. gewählt zu werden. Der Anspruch von Frau Barbara Schulz besteht auch dann, wenn Herr Jürgen Schulz das Recht auf Wahl ausgeschlagen hat. Die Amtszeit des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre. Wiederberufung bzw. wahl ist zulässig. Im Falle, daß ein Mitglied während der Amtszeit ausscheidet, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder hinzuberufen bzw. gewählt. Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen bei der Berufung, Zuwahl oder Wiederwahl das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vor Ablauf der Amtszeit des Stiftungsrates sind die Mitglieder des nächsten Stiftungsrates rechtzeitig zu wählen. Findet die Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt der Stiftungsrat bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Zwischen dem Ablauf der Amtszeit und dieser Wahl darf der Stiftungsrat und dürfen seine Mitglieder die Befugnisse nach 8 Abs. 2 dieser Satzung nur in Ausnahmefällen von besonderer Bedeutung wahrnehmen. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Stiftungsrat wird durch seinen Vorsitzenden vertreten. Seite 4 von 8

5 8 Aufgaben des Stiftungsrates Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und beschließt in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Weitere Angelegenheiten kann er durch Beschluß an sich ziehen. Der Beschlußfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere: a) die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstands, b) die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Berichts an die Stiftungsaufsicht, c) Änderungen dieser Satzung und Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung. Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel, kann jedoch Einzelentscheidungen auf den Vorstand übertragen. Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern. 9 Geschäftsordnung des Stiftungsrates (5) Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsrats oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, bzw. bei schriftlicher Abstimmung sich an dieser beteiligen. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden. Jede Beschlußvorlage mit Ausnahme solcher zu 12 dieser Satzung gilt im Stiftungsrat als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden bzw. sich beteiligenden Mitglieder ihr zustimmt. Über die Ergebnisse der Sitzungen und über Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrates zuzuleiten. Seite 5 von 8

6 (6) (7) (8) Die Erarbeitung von Vorlagen für den Stiftungsrat, die Vorbereitung der Sitzungen, die Fertigung der Niederschriften und der Vollzug von Beschlüssen des Stiftungsrates obliegen dem Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, beratend an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Der Vorsitzende des Stiftungsrates wird bei Bedarf vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich und unentgeltlich für die Stiftung tätig. Auslagen können ihnen erstattet werden. 10 Vorstand (5) (6) (7) Der Vorstand besteht aus einer natürlichen Person, der Stiftungsrat kann weitere Vorstandsmitglieder berufen. Der Vorstand wird vom Stiftungsrat berufen und abberufen. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich zum Vorstand berufen werden. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt fünf Jahre. Im Falle seines Ausscheidens während der Amtszeit wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Berufung des neuen Vorstands im Amt. Wiederberufung ist zulässig. Der Vorstand darf bei der Berufung bzw. Wiederberufung das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im begründeten Fall darf von dieser Altersgrenze für Vorstände abgewichen werden. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung gemäß den Richtlinien des Stiftungsrates. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrats und für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens. Der Vorstand kann nach Maßgabe des Arbeitsanfalls und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung haupt-, neben- oder ehrenamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber, auch über die Höhe der Vergütung, obliegt dem Stiftungsrat. Zur Erledigung seiner Aufgaben, insbesondere zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte, und zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Bei der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Verwaltung der Stiftung ist er besonderer Vertreter nach 30 BGB. Der Geschäftsführer ist an die Weisung des Vorstands gebunden. Dem Geschäftsführer kann eine Vergütung gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung und über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat. Seite 6 von 8

7 11 Beratende Gremien Die Stiftung kann nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung durch Beschluss des Stiftungsrates beratende Gremien einrichten, z. B. ein Kuratorium, einen wissenschaftlichen Beirat u. ä., oder einen Schirmherren bzw. eine Schirmherrin berufen. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung dürfen diese Gremien nicht besitzen. Der Schirmherr/die Schirmherrin ist berechtigt, mit beratender Stimme an Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. 12 Änderung der Satzung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten. Falls auch durch eine Änderung der Satzung der Fortführung der Stiftung nicht möglich erscheint, ist die Aufhebung der Stiftung zu beschließen. Dieser Beschluß des Stiftungsrates bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstandes. Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das Restvermögen an die KINDERHILFE Hilfe für leukämie- und tumorkranke Kinder e. V. Berlin- Brandenburg, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Zwecks dieser Stiftung zu verwenden hat. Falls der in Satz 1 genannte Verein nicht mehr besteht oder die Ziele des Vereins nicht mehr dem Zweck dieser Stiftung entsprechen, wählt der Vorstand einen geeigneten steuerbegünstigten Anfallberechtigten. Hierzu ist die Genehmigung der Stiftungsaufsicht erforderlich. 13 Staatsaufsicht Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes. Die Stiftung ist verpflichtet, durch ihren Vorstand der Aufsichtsbehörde unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Organes unter Beifügung entsprechender Beweisunterlagen anzuzeigen und die jeweiligen Anschriften der Stiftung und des Vorstands mitzuteilen. Seite 7 von 8

8 Die Stiftung ist ferner verpflichtet, durch ihren Vorstand der Aufsichtsbehörde einen nach den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes erstellten Jahresbericht sowie den Prüfungsbericht gemäß 6 Abs. 3 dieser Satzung innerhalb von acht Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen. Der Beschluß des Stiftungsrates gemäß 8 Abs. 2 Ziff. 2 dieser Satzung ist beizufügen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder ihrer Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung ist von der Stiftung durch ihren Vorstand bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Berlin, den 19. Mai 2015 Seite 8 von 8

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