SATZUNG DER STIFTUNG HISTORISCHE KIRCHHÖFE UND FRIEDHÖFE IN BERLIN-BRANDENBURG

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1 Satzung Stiftung Historische Kirchhöfe und Friedhöfe in Berlin-Brandenburg - Seite 1 SATZUNG DER STIFTUNG HISTORISCHE KIRCHHÖFE UND FRIEDHÖFE IN BERLIN-BRANDENBURG - Sitz beim Kirchenkreis Berlin Stadtmitte - 1 Name Die Stiftung führt den Namen: STIFTUNG HISTORISCHE KIRCHHÖFE UND FRIEDHÖFE IN BERLIN-BRANDENBURG. 2 Rechtsform Die STIFTUNG HISTORISCHE KIRCHHÖFE UND FRIEDHÖFE IN BERLIN- BRANDENBURG ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in Treuhänderschaft des Kirchenkreises Berlin Stadtmitte und hat ihren Sitz in der Zossener Strasse 65, Berlin-Kreuzberg. 3 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Erforschung von historischen Kirch- und Friedhöfen sowie die Erhaltung, Bewahrung, Wiederherstellung und Pflege von Kirch- und Friedhofsanlagen, deren Gebäude und Grabstätten, soweit es sich dabei um kulturell oder historisch wichtige Bauwerke handelt und soweit für die oben genannten Aufgaben keine ausreichenden öffentlichen Mittel zur Verfügung stehen. (2) Der Stiftungszweck soll verwirklicht werden durch: 1. Gewährung von Zuschüssen für Kosten von Restaurierungs- oder Pflegearbeiten an Kirch- und Friedhofsanlagen, Gebäuden und Grabstätten, 2. Übernahme gefährdeter Anlagen nach Absatz (1) in die zeitweilige oder dauernde Pflegschaft der Stiftung, 3. Auffinden neuer geeigneter Nutzungen und Träger für gefährdete Anlagen nach Absatz (1), 4. Veröffentlichungen über das Friedhofs- und Bestattungswesen, 5. das Einwerben von Spenden, 6. Öffentlichkeitsarbeit. 4 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (3) Die Stiftung unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

2 Satzung Stiftung Historische Kirchhöfe und Friedhöfe in Berlin-Brandenburg - Seite 2 5 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen beträgt in seiner Erstausstattung DM (das entspricht ,68 Euro). Es wurde von Einzelstiftern aufgebracht. Sie sind Errichter dieser Stiftung. (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. (3) Gestiftete Beträge, Spenden und nicht zweckgerichtete Zuwendungen können nicht zurückgefordert werden. 6 Verwendung der Erträge und Zuwendungen (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens, Zuwendungen und Spenden, die nicht dem Vermögen zuwachsen, sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht. (2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen. (1) Die Organe der Stiftung sind 1. die Versammlung der Stifter, 2. der Vorstand. 7 Organe (2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 8 Versammlung der Stifter (1) Zur Versammlung der Stifter gehören die Erststifter oder ihre Rechtsnachfolger. Erststifter sind 1. die Arbeitsgemeinschaft Historische Kirchhöfe und Friedhöfe Berlins e.v., 2. die Bezirksverordnetenversammlung Kreuzberg von Berlin, 3. die Bezirksverordnetenversammlung Schöneberg von Berlin, 4. die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg, 5. die Evangelische Kirchengemeinde St. Matthäus, 6. der Kirchenkreis Kreuzberg, 7. der Kirchenkreis Schöneberg. (2) Natürliche oder juristische Personen, die bereit sind, den Satzungszweck durch eine Zustiftung in Höhe von mindestens 2.556,45 Euro zu fördern, können auf ihren Antrag und mit Zustimmung des Vorstandes in die Versammlung der Stifter aufgenommen werden.

3 Satzung Stiftung Historische Kirchhöfe und Friedhöfe in Berlin-Brandenburg - Seite 3 (3) Jeder Stifter entsendet ein stimmberechtigtes Mitglied in die Versammlung der Stifter. Zugleich ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. (4) Die Versammlung der Stifter soll einmal jährlich einberufen werden. Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen und führt die ihr übertragenen Wahlen durch. (5) Die Versammlung der Stifter ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter im Vorsitz sowie fünf weiteren Mitgliedern. (2) Die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter im Vorsitz werden von der Versammlung der Stifter aus ihrer Mitte gewählt. Für beide Wahlen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stifter erforderlich. Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch den Kreiskirchenrat des Kirchenkreises Berlin Stadtmitte als dem Vertretungsorgan des treuhänderischen Rechtsträgers der Stiftung. (3) Auch die weiteren fünf Mitglieder des Vorstands werden von der Versammlung der Stifter aus ihrer Mitte gewählt. Alle Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neubildung des Vorstands fort. (5) Jedes gewählte Mitglied des Vorstands kann vor Ablauf seiner Amtszeit von der Versammlung der Stifter aus wichtigem Grund abberufen werden. 6) Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, wählt das Organ des Stifters, das das ausscheidende Vorstandsmitglied bestimmt hat, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. (7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. (8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 10 Aufgaben des Vorstands (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung nach außen, soweit nicht der Kirchenkreis Berlin Stadtmitte zur Außenvertretung berufen ist. Er handelt durch seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter im Vorsitz und ein weiteres Vorstandsmitglied.

4 Satzung Stiftung Historische Kirchhöfe und Friedhöfe in Berlin-Brandenburg - Seite 4 (2) Der Vorstand hat im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung den Willen der Stifter so gründlich und nachhaltig wie möglich zu verwirklichen. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere 1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung der Bücher und die Aufstellung des Jahresabschlusses, 2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und anderer Mittel, 3. die Erstattung eines jährlichen Geschäftsberichts an die Versammlung der Stifter, 4. der Erlass einer Geschäftsordnung für den Beirat, 5. die Entgegennahme des Berichts des Kirchenkreises Berlin Stadtmitte gemäß 11 Abs Treuhandverwaltung 1. Der Kirchenkreis Berlin Stadtmitte verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Unbeschadet der Aufgaben des Vorstands gemäß 10 vergibt er die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab. 2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3. Der Kirchenkreis Berlin Stadtmitte legt dem Vorstand innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres einen mit dem Prüfungsvermerk des Kirchlichen Rechnungshofes versehenen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten. 4. Der Kirchenkreis Berlin Stadtmitte belastet die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten. 12 Stiftungsbeirat Der Vorstand kann zu seiner insbesondere fachlichen Beratung einen Beirat berufen. 13 Satzungsänderungen (1) Änderungen dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses der Versammlung der Stifter mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und der Bestätigung durch den Kreiskirchenrat des Kirchenkreises Berlin Stadtmitte als dem Vertretungsorgan des treuhänderischen Rechtsträgers der Stiftung. (2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

5 Satzung Stiftung Historische Kirchhöfe und Friedhöfe in Berlin-Brandenburg - Seite 5 14 Auflösung, Veränderung der Rechtsform, Übertragung des Stiftungsvermögens 1. Die Auflösung der Stiftung bedarf eines Beschlusses der Versammlung der Stifter mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stifter. Gleiches gilt für die Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit gleichem Stiftungszweck. 2. Im Fall der Gründung einer rechtsfähigen Stiftung wird das Stiftungsvermögen auf die neu errichtete und staatlich genehmigte neue Stiftung übertragen. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das Stiftungsvermögen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu, die es für den Stiftungszweck oder einen ihm nahe kommenden Zweck zu verwenden hat. 3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Stiftungsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Vorstehende Fassung der Satzung der STIFTUNG HISTORISCHE KIRCHHÖFE UND FRIEDHÖFE IN BERLIN-BRANDENBURG ist durch die Versammlung der Stifter am 8. November 2006 angenommen worden. Ein aktuelles Verzeichnis aller Stifter ist dieser Satzung beigegeben. Der Vorsitzende Dr. Christoph Schuppan

6 Satzung Stiftung Historische Kirchhöfe und Friedhöfe in Berlin-Brandenburg - Seite 6 Mitglieder der Stiftung Historische Kirchhöfe und Friedhöfe in Berlin- Brandenburg Stand: 05. November 2008 Arbeitsgemeinschaft Historische Kirchhöfe und Friedhöfe in Berlin e. V. Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin als Rechtsnachfolger der Bezirksverordnetenversammlung Kreuzberg Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin als Rechtsnachfolger der Bezirksverordnetenversammlung Schöneberg Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Evangelische Zwölf-Apostel-Kirchengemeinde als Rechtsnachfolgerin der St. Matthäus-Kirchengemeinde Kirchenkreis Berlin Stadtmitte als Rechtsnachfolger des Kirchenkreises Kreuzberg Kirchenkreis Schöneberg von Berlin Evangelische Kirchengemeinde St. Jacobi-Luisenstadt Evangelische Kirchengemeinde Alt Schöneberg Evangelische Kirchengemeinde St. Petri-St. Marien als Rechtsnachfolgerin der Kirchengemeinden St. Marien-St. Nikolai, Georgen-Parochial und St. Petri- Luisenstadt Katholische Dompfarrei St. Hedwig Evangelische Kirchengemeinde in der Friedrichstadt als Rechtsnachfolgerin der Kirchengemeinden Dreifaltigkeit-St. Lukas, Jerusalem und Neue und Friedrichswerder Evangelische Sophien Kirchengemeinde Evangelische Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin Kirchhofskommission Lankwitz-Luther Evangelische Kirchengemeinde Boxhagen-Stralau Evangelische Kirchengemeinde Prenzlauer Berg-Nord Evangelische Kirchengemeinde St. Andreas Evangelische Kirchengemeinde St. Marien-Andreas, Rathenow

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