Satzung der Martha - und - Franz - Reibel - Stiftung
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- Katrin Meinhardt
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1 Satzung der Martha - und - Franz - Reibel - Stiftung Präambel Vorgeschichte: Durch eine alten- und behindertengerechte Wohnanlage möchte der Gemeinderat der Stadt Renchen eine in Renchen bestehende Lücke zwischen der häuslichen Versorgung der alten und behinderten Menschen durch die Familie und der Unterbringung in einem Altenheim schließen. Den älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die aufgrund ihrer Wohn- und Familienverhältnisse nicht mehr in ihrer bisherigen Wohnung verbleiben können, sollen betreute Altenwohnungen zur Verfügung gestellt werden. So soll diesem Personenkreis eine Möglichkeit geboten werden, den Lebensabend in seiner bisherigen Gemeinde zu verbringen, ohne in ein Altenheim eintreten zu müssen. Der Gemeinderat sieht dies als eine unabweisbare kommunale Aufgabe an. Namensgebung: In der Sitzung vom hat der Gemeinderat der Stadt Renchen beschlossen, die Stiftung nach den beiden Erblassern Martha und Franz Reibel zu benennen. Franz Reibel, von Beruf selbständiger Kaufmann, wurde am in Renchen als Sohn des Franz Joseph Anton Reibel und der Barbara, geb. Brandstetter, geboren. Am ehelichte er Martha Rosa Reibel, geb. Dummel, Hausfrau, geb. am in Renchen als Tochter des Leopold Hugo Dummel und der Rosa, geb. Zorn. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Stadt Renchen durch Vermächtnis bedacht: In dem gemeinschaftlichen Testament vom der Eheleute Franz und Martha Reibel wurde die Stadt Renchen mit mehreren Grundstücken (teilweise bebaut) und Barvermögen bedacht. Für das Grundstück in Renchen, Goethestr. 15, sowie dem Barvermögen bekam die Stadt die Auflage, dieses der Bebauung mit einer gemeinnützigen sozialen Einrichtung zuzuführen. Franz Reibel ist am verstorben, Martha Reibel am
2 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen "Martha - und - Franz - Reibel - Stiftung ". (2) Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung gemäß 31 Stiftungsgesetz (StiftG) in Verbindung mit 97 und 101 Gemeindeordnung (GemO). (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Renchen, Ortenaukreis. 2 Stiftungszweck Ausschließlicher Zweck der Stiftung ist die Förderung von alten und behinderten Menschen. Der Stiftungszweck wird wie folgt verwirklicht: 1. Vertretung der Belange der älteren Mitbürger und Mitbürgerinnen in der Öffentlichkeit, Schaffung einer Altenbegegnungsstätte, Förderung der Kontakte zwischen Jung und Alt. 2. Die Stiftung wird bei dem Projekt Altenbetreuung (Betreutes Wohnen) die Gemeinschaftseinrichtungen (zwei Gemeinschaftsräume, Küche, Büro, Therapieraum und Toiletten im Erdgeschoss sowie einem Pflegebad im Untergeschoss incl. deren Einrichtung) zur Verfügung stellen. 3. Die Förderung der Konzeption des Betreuten Wohnens in Renchen, insbesondere die Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht, die Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen und die Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahestehenden Personen ermöglicht. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. (3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Es darf keine Person durch Ausgaben oder Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Vermögen (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus: den 6 Eigentumswohnungen Nr. 2, 7, 10, 14, 19 und 21 in der Wohnanlage Goethestr. 15 (s. Anlage Nr. 1) der Gemeinschaftseinrichtung incl. Einrichtungsgegenständen in der Wohnanlage Goethestr. 15 (s. Anlage Nr. 2) den Kapitalanlagen in einer Höhe von DM (Stand Stiftungsgründung) (2) Die Stadt Renchen hat Gemeindevermögen, welches sie im Zusammenhang mit dem Vermächtnis der Eheleute Reibel erlangt hat, in das Stiftungsvermögen eingebracht. Dieses ist dem Stiftungszweck entsprechend einzusetzen und in seinem wertmäßigen Bestand zu erhalten. Es kann durch Zustiftungen erweitert werden. (3) Die Stiftung steht Spenden und Zuschüssen offen. Der Stiftungszweck darf durch Spenden und Zuschüsse weder unmittelbar noch mittelbar verändert werden. Die Unabhängigkeit der Stiftung ist zu wahren
3 5 Verwaltung des Stiftungsvermögens (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Stiftung ist zur jährlichen Rechnungslegung verpflichtet. Der Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat zur Genehmigung vorzulegen. (3) Die Stiftung ist gehalten, kostendeckend zu arbeiten. (4) Verwendet werden sollen nur die jährlichen Erträgnisse der Stiftung. (5) Im übrigen richten sich die Vorschriften für die Stifungsverwaltung entsprechend 101 GemO. 6 Organe Organe der Martha - und - Franz - Reibel Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorsitzende des Stiftungsrates. Stiftungsrat ist der Gemeinderat der Stadt Renchen. Vorsitzender des Stiftungsrats ist der jeweilige Bürgermeister der Stadt Renchen. 7 Zuständigkeiten, Vertretung (1) Der Stiftungsrat entscheidet über sämtliche Angelegenheiten, soweit nicht der Vorsitzende des Stiftungsrates dafür zuständig ist. (2) Der Vorsitzende des Stiftungsrates ist für die Angelegenheiten der Stiftung in gleichem Umfang zuständig wie der Bürgermeister aufgrund der Gemeindeordnung Baden- Württemberg und der Hauptsatzung der Stadt Renchen für kommunale Angelegenheiten. (3) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden des Stiftungsrates vertreten. 8 Sitzungen und Beschlüsse (1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich scheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. (2) Im übrigen gelten für die Ladung und den Geschäftsgang des Stiftungsrates die 34 bis 38 der GemO entsprechend. 9 Entschädigung der Organmitglieder (1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates ist ehrenamtlich. Für die Teilnahme an den Sitzungen dieser Organe wird den Mitgliedern eine Aufwandsentschädigung gewährt. (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Stiftungsrat festgelegt. 10 Aufsicht Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes. 11 Aufhebung, Änderung der Stiftung (1) Die Änderung der Satzung, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen und die - 3 -
4 Auflösung der Stiftung können nur mit 2/3 der Stimmen aller Mitglieder des Stiftungsrates beschlossen werden. Diese Beschlüsse werden erst mit der Genehmigung der Stiftungsbehörde rechtswirksam. (2) Eine Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn seine fernere Erfüllung nicht mehr möglich ist oder wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten erscheint. 12 Anfallberechtigung (1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt deren Vermögen an die Stadt Renchen. (2) Das Vermögen ist nach dem Anfall durch die Stadt Renchen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und soziale Zwecke im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden. 13 Inkrafttreten (1) Der Gemeinderat hat diese Satzung am beschlossen. (2) Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Renchen, Ausgefertigt: Bernd Siefermann Bürgermeister - 4 -
5 Genehmigung der Satzung Die vorstehende Satzung wurde vom Landratsamt Ortenaukreis mit Verfügung vom (Anlage 3) genehmigt
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