Gesetzeskunde zur Fischerprüfung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesetzeskunde zur Fischerprüfung"

Transkript

1 Gesetzeskunde zur Fischerprüfung Baden Württemberg Antworten zu den am häufigst gestellten Fragen Helmut Neef

2 Für die Fischerei wichtige Gesetze und Verordnungen Fischereirecht Wasserrecht Naturschutzrecht Tierschutzrecht Weitere Rechtsgrundlagen mit Auswirkung auf die Fischerei Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) Landesfischereiverordnung für Baden-Württemberg (LFischVO) Bodenseefischereiverordnung (BodFischVO) Obersee Unterseefischereiverordnung Verwaltungsvorschrift (VwV-FischG) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Wassergesetz für Baden- Württemberg (WG) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatschG) Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tierschutzgesetz (TierSchG) Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) Tierseuchengesetz (TierSG) Verordnung über anzeigepflichtige Tierkrankheiten Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Strafgesetzbuch (StGB) Strafprozessordnung (StPO) Bundesjagdgesetz (BJagdG) Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) Bundeswasserstraßengesetz 2

3 Abkürzungen Abkürzung BArtSchV BGB BJG BNatSchG BodFischVO FischG LFischVO NatSchG StGB StPO TierKBG TierSchG VOAnzeigepfl.TierS VOBisam VOMeldepfl.TierKr VOSchlachtenFisch VwV-FischG WG WHG Gesetz / Verordnung Bundesartenschutzverordnung Bürgerliches Gesetzbuch Bundesjagdgesetz Bundesnaturschutzgesetz Bodenseefischereiverordnung Fischereigesetz Landesfischereiverordnung Naturschutzgesetz Baden-Württemberg Strafgesetzbuch Strafprozeßordnung Tierkörperbeseitigungsgesetz Tierschutzgesetz Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen Verordnung zur Bekämpfung des Bisams Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten Verordnung über das Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren Verwaltungsvorschrift Wassergesetz für Baden-Württemberg Wasserhaushaltsgesetz 3

4 1. Bei der Ausübung der Fischerei ist neben dem Fischereigesetz auch das Naturschutzgesetz und das Tierschutzgesetz zu beachten. 2. Fischereischeine aus anderen Ländern der BRD sind bei Verlegung des Hauptwohnsitzes nach BW längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres gültig. 3. Der Inhalt des Fischereirechts gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische und deren Laich, Fischnährtiere, Krebse und Muscheln zu fangen und sich anzueignen. 4. Aneignen im Sinne des Fischereigesetzes ist der Eigentumserwerb an herrenlosen Fischen. 5. Außer Fische und Krebse sind auch Neunaugen Gegenstand des Fischereirechts. 6. Der Fischereiberechtigte, der Fischereipächter und der Erlaubnisscheininhaber sind in einem Gewässer Fischereiausübungsberechtigt. 7. Unter Beachtung spezieller gesetzlicher Bestimmungen, ist dem Fischereiberechtigten die Entnahme von Krebsen, Fischlaich und Fischnährtieren erlaubt. 8. In Feuchtgebieten und Verlandungszonen dürfen mit Einschränkungen Fische gefangen werden. 9. Ständige Fischereivorrichtungen dürfen die halbe Breite des Gewässers nicht überschreiten. 10. Dem im Hauptgewässer Fischereiberechtigten steht das Fischereirecht in den Nebenarmen und anderen Kanälen, die sich mit dem Hauptgewässer wieder vereinigen, zu. 11. In Baden-Württemberg sind die Fischereirechte im Grundbuch oder im Verzeichnis der Fischereirechte eingetragen. 12. Hegeübertragene Fischereipachtverträge müssen bei der Fischereibehörde angezeigt werden. 13. Grundsätzlich dürfen nur einheimische Fischarten eingesetzt werden, für den Besatz nicht einheimischer Fischarten benötigt man eine Genehmigung. 14. Keine einheimischen Fische im Sinne des Fischereigesetzes sind der Blaubandbärbling und der Graskarpfen. 15. Abgeschlossene Gewässer unter 0,25 ha sowie bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft unterliegen nicht der Hegepflicht. 16. Bei Gewässern über 0,25 ha bedarf der erstmalige in bisher fischfreie Gewässer einer Genehmigung. 17. Die Genehmigung für den Einsatz nicht einheimischer Fischarten ist bei der Fischereibehörde zu beantragen. 4

5 18. Fischereibehörde ist das Regierungspräsidium. 19. Der Inhaber des Fischereirechts oder der Pächter ist berechtigt, Besatzmaßnahmen durchzuführen. 20. Den Fischfang auf überfluteten Grundstücken nennt man Fischnacheile. 21. Der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer dürfen auf überfluteten Grundstücken fischen, Voraussetzung hierfür ist der Erlaubnisschein an dem überfluteten Gewässer. Für entstandenen Schaden muß er haften. 22. Der Grundstückseigentümer darf sich nach 3 Tagen, nach Ablauf des Wassers von seinem Grundstück die noch vorhandenen Fische aneignen. 23. Vom Grundstückseigentümer dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, die die Rückkehr der Fische erschweren oder verhindern. 24. Unter Uferbetretungsrecht versteht man das Recht zum Betreten der Ufer in dem zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Umfang. 25. Das Uferbetretungsrecht steht dem Fischereiausübungsberechtigten und seinen Helfern zu. 26. Eingefriedet ist ein Grundstück das von Mauern, Hecken, Zäunen und dergleichen umgeben ist, auch wenn die Einfriedung zum Gewässer hin fehlt. 27. Eine eingezäunte Viehweide, oder Campingplatz, ist kein eingefriedetes Grundstück. 28. Um von gewerblichen Anlagen aus zu fischen, bedarf es der Genehmigung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten. 29. Der Inhaber des Fischereirechts bzw. der Pächter ist berechtigt, Büsche oder Äste, welche die ordnungsgemäße Fischerei verhindern zurückzuschneiden, sofern der Eigentümer einer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nachgekommen ist. 30. Jeder Fischereipächter muß im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein. 31. Fischereipachtverträge mit Übertragung der Hegepflicht bedürfen einem schriftlichen Vertragsabschlusses mit Anzeige bei der Fischereibehörde. 32. Auch die Änderung, Kündigung und das Erlöschen solcher Pachtverträge sind der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. 33. Die Mindestdauer bei hegeübertragenen Pachtverträgen beträgt 12 Jahre. 34. Der Pächter darf Unterpachtverträge oder Erlaubnisverträge nur abschließen, wenn dies im Pachtvertrag vereinbart ist. 5

6 35. Der Inhaber des Fischereirechts oder der Pächter ist berechtigt einen Erlaubnisschein auszustellen, wenn dies im Pachtvertrag vereinbart isr. 36. Ein Erlaubnisschein kann längstens für 3 Jahre ausgestellt werden. 37. Der Inhaber eines Erlaubnisscheins muß einen gültigen Fischereischein besitzen. 38. Bei Ausübung der Fischerei muss der Erlaubnisschein und der Fischereischein mitgeführt werden. 39. Ein Erlaubnisvertrag erlischt, wenn dem Berechtigten der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist oder spätestens nach 3 Jahren. 40. Ein Vertrag zur Fischereiausübung einschl. des Köderfischfangs mit der Angel für den Eigenbedarf ist im Sinne des Fischereigesetzes ein Erlaubnisvertrag. 41. Der Fischfang mit sachgerechter Auswahl von Angelgerät, Zubehör und Köder sind anerkannte fischereiliche Grundsätze. 42. Personen, die den Sachkundenachweis nicht erbracht haben, ist die Erteilung eines Fischereischeins zu versagen. 43. Personen, die den Fischereiberechtigten bei der Ausübung der Fischerei unterstützen, benötigen keinen Fischereischein. 44. Personen welche das 10. Lebensjahr vollendet haben, kann der Jugendfischereischein auch ohne Sachkundenachweis erteilt werden. 45. Bei der Erteilung eines Jugendfischereischeins wird keine Fischereiabgabe erhoben. 46. Der Jugendfischereischein wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Jugendliche das sechzehnte. Lebensjahr vollendet ausgestellt. 47. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens 18 Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins. 48. Personen, welche das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder welche geschäftsunfähig sind ist der Fischereischein zu versagen. 49. Der Erbauer eines neuen Triebwerks muß auf eigene Kosten Vorrichtungen anbringen und unterhalten, die das Eindringen der Fische in die Triebwerke verhindern. 50. Das Fischen mit Fliege, Wobbler, Pilker, Kiemennetzen oder Reusen ist nicht verboten. 51. Verbotene Fangmethoden ist der Fischfang mit Giften und Sprengmitteln, das Zocken, Schlenzen oder Reißen und dergleichen. Sowie das Angeln mit mehr als drei Anbissstellen. 52. Das Zocken und Reißen ist verboten, weil es zu starken Fischverletzungen führen kann. 6

7 53. Im Fischereigesetz und der Landesfischereiverordnung sind verbotene Fischfangmethoden aufgeführt und geregelt. 54. Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung ein Gewässer oder Teile davon zum Laichschonbezirk erklären. 55. In Teichwirtschaften haben Schonmaße und Schonzeiten keine Gültigkeit. 56. Ein Angler darf beim Wechsel von einem Gewässer zu einem anderen kein gebrauchsfertiges Angelgerät mit sich führen, wenn dabei fremde Fischereirechte berührt werden. 57. Dem Inhaber des Fischereirechts, dem Fischereipächter, den staatlichen Fischereiaufsehern, und dem Polizeivollzugsdienst ist der Fischereischein auf Verlangen vorzuzeigen. 58. Den staatlichen Fischereiaufsehern und dem Polizeivollzugsdienst sind auf Verlangen die Personalien anzugeben. 59. Die staatliche Fischereiaufsicht darf außer dem Fischereischein auch den Erlaubnisschein, die gefangenen Fische und die Fanggeräte, auch im Fahrzeug kontrollieren. 60. Bei Zuwiderhandlungen gegen straf- und fischereirechtliche Vorschriften, hat der staatliche Fischereiaufseher das Recht, die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen. 61. Wer fischt, ohne einen Fischereischein zu besitzen, begeht nach 51 des Landesfischereigesetzes eine Ordnungswidrigkeit. 62. Fischwilderei begeht, wer in einem Gewässer unter Verletzung fremden Fischereirechts fischt. 63. Das Ablassen von aufgestauten Gewässern ist dem Fischereiberechtigten bzw. dem Pächter mindestens 2 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Bei Notfällen kann dies sofort geschehen. 64. Wenn die Eigenschaft des Wassers nachteilig beeinträchtigt wird, ist das Einbringen von Futter verboten. 65. Für den Fang von Fischen in Fischpässen kann die Fischereibehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen. 66. Mindestmaße und Schonzeiten sind im 1 LFischVo aufgeführt. 67. Nur für bestimmte Fischarten ist in der LFischVo ein Mindestmaß festgesetzt. 68. Das Mindestmaß eines Fisches wird gemessen durch den Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse. 7

8 69. Bei Krebsen wird das Mindestmaß durch Messen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib ermittelt. 70. Nicht einheimische Fischarten müssen angelandet werden. 71. Eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang ist das Angeln nicht erlaubt, ausgenommen der Aal- Wels- und Krebsfang, welcher bis bzw Uhr erlaubt ist. 72. Es darf höchstens mit 2 Angelruten gefischt werden. 73. Die ausgelegten Handangeln müssen ständig beaufsichtigt werden. 74. Die Angelhaken müssen beim Fischen mit künstlichen oder natürlichen Ködern beködert sein. 75. Das Angelgerät darf höchstens 3 Angelhaken haben. (Anbissstellen). 76. Beim Angeln mit der Wurfrute muß vor Netzen und Reusen ein Mindestabstand von 50 m eingehalten werden. 77. Das Höchstmaß einer Köderfischsenke darf die Seitenlänge von 1 m und einer Maschenweite von 14 mm nicht übersteigen. 78. Zur Bestandsregulierung mit dem Elektrofischfanggerät ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Diese stellt das Regierungspräsidium aus. 79. Das Fischen mit elektrischem Strom ist in der LFischVo näher geregelt. 80. Zur Ausübung des Fischfangs mit Strom muß man im Besitz eines Fischereischeins und eines Bedienscheins sein. 81. Der Inhaber eines Fischereirechts oder der Pächter darf mit vernünftigem Grund die gesetzlichen Mindestmaße erhöhen m vor und hinter Fischwegen ist der Fischfang nicht erlaubt. 83. Der Fischereiberechtigte hat Anspruch auf Entschädigung bei Nachteilen durch den Gewässerausbau. 84. Um ein Gewässer ordnungsgemäß zu unterhalten, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu dulden, daß die Ausübung der Fischerei durch Gewässerunterhaltungsmaßnahmen behindert wird. 85. Lachs und Meerforelle sind ganzjährig geschont. 86. Der Huchen hat ein Mindestmaß von 70 cm. 87. Schneider und Bitterling sind ganzjährig geschont. 88. Streber und Groppe sind ganzjährig geschont. 89. Der Karpfen hat keine Schonzeit, aber ein Schonmaß. 90. Der Dohlenkrebs hat ganzjährig Schonzeit. 8

9 91. Der Kaulbarsch hat keine Schonzeit. 92. Kolbenwasserkäfer und ihre Larven sind ganzjährig geschützt. 93. Bachneunauge, Neunauge, Fluss- und Teichmuschel sowie Flussperlmuschel sind ganzjährig geschont. 94. Brachsen müssen in Teilen des Oberrheins und des Neckars angelandet werden. 95. Zehnfüßige Süßwasserkrebse dürfen nur als Köder verwendet werden, wenn sie zuvor keimfrei gemacht werden. 96. Aal und Lachs dürfen in der Donau nicht eingesetzt werden. 97. Huchen und Rapfen haben in der Donau sowohl eine Schonzeit als auch ein Schonmaß. 98. Das höchste Schonmaß hat der Huchen. 99. Regenbogenforelle und Bachsaibling dürfen in die Zuflüsse des Bodensee-Obersees nicht eingesetzt werden Der Aal darf in die Donau und deren Seitengewässer sowie in Fließgewässer der Forellenregion nicht eingesetzt werden In ein Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edel-, Dohlen- oder Steinkrebsbestand, darf kein Aal eingesetzt werden Im Einzugsgebiet des Rheins hat der Aal verschiedene Schonzeiten und Mindestmaße Gefangene Aale in der Forellen- und Äschenregion sind ausnahmslos anzulanden Männchen und Weibchen haben bei Edel- und Steinkrebsen unterschiedliche Schonzeiten Durch Rechtsvorschriften der Bundesländer ist die Binnenfischerei in der BRD geregelt Für den Bodensee einschließlich Ober- und Untersee gelten besondere fischereirechtliche Vorschriften Diese gelten auch in den privaten Fischereirechten. (Bodensee - Obersee) Von Segelbooten aus darf keine Schleppfischerei ausgeübt werden. (Bodensee - Obersee) Die jedermann zustehende Befugnis, Gewässer ohne besondere Erlaubnis in einem bestimmten Ausmaß zu nützen, nennt man Gemeingebrauch Die Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser für Zwecke der Teichwirtschaft oder der Fischzucht bedarf es in jedem Fall einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. 9

10 111. Der Grundsatz des TierSchG Niemand darf einem Tier ohne vernünftigem Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen ist auch bei der Fischereiausübung zu beachten Zweck und Aufgabe der tierschutzrechtlichen Bestimmungen sind das Leben und Wohlbefinden des Tieres zu schützen sowie die Haltung von Nutztieren zu regeln Krebse sind zu töten, indem sie einzeln in stark kochendes Wasser geworfen werden Die Wasserspitzmaus darf nicht getötet werden Der Graureiher unterliegt dem Jagdrecht Die Ringelnatter ist geschützt und besonders auf Gewässer und Feuchtgebiete angewiesen Teichrose, Seerose sowie die blaue Schwertlilie sind ganzjährig geschützt Naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte einschließlich deren Ufervegetation sind in jedem Fall geschützt Altarme fließender Gewässer einschließlich derer Ufervegetation sowie Röhrrichtbestände sind besonders geschützte Biotope Um die in Uferbereichen lebenden Tiere nicht zu beunruhigen, sowie eine übermäßige Trittbelastung zu vermeiden, sollte der Angler sich hier besonders umsichtig verhalten In der Bundesartenschutzverordnung sind die besonders schützenswerten Tier- und Pflanzenarten namentlich aufgeführt Wildwachsende Seerosen dürfen nicht gepflückt, beschädigt oder ausgerissen werden In der Zeit vom dürfen auch keine Wasserpflanzen welche nicht unter Schutz stehen ausgemäht werden Nach dem Naturschutzgesetz BW ist es verboten brütende Vögel in der Gelegzone zu stören. Außerdem dürfen in der Zeit vom keine Hecken, lebende Zäune und Bäume abgeschnitten werden Unterste Naturschutzbehörde sind die Landratsämter und die Stadtkreise In einem Naturschutzgebiet ist das Angeln nicht generell verboten Nach dem Auswaiden der Fische sind die Eingeweiden zu vergraben oder wie Hausmüll zu entsorgen. 10

11 LFischVo Baden-Württemberg 1 Schonzeiten und Mindestmaße (1) Für die nachgenannten Fisch-, Krebs- und Muschelarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße: Tierart Schonzeit Mindest maß cm Seeforelle bis Bach- / Flussforelle - im Hochrhein zwischen Gailingen und Grenzach - in Fließgewässern oberhalb 800m ü. NN - im übrigen bis bis bis Regenbogenforelle bis Huchen (gilt nur in der Donau und Ihrem Gewässersystem) 1.2. bis Seesaibling bis Bachsaibling bis Äsche 1.2. bis Felchen bis Hecht bis Zander 1.4. bis Hecht und Zander im Main 1.2. bis Quappe, Trüsche bis Karpfen keine 35 Schleie bis Barbe 1.5. bis Rapfen (gilt nur in der Donau und Ihrem Gewässersystem) 1.3. bis Nase bis Aland 1.4. bis Edelkrebs, Flußkrebs - Weibchen bis Männchen bis Steinkrebs bis (2) Für folgende Arten gilt ganzjährige Schonzeit: Alle Neunaugen, Atlantischer Stör, Lachs, Meerforelle, Wandermaräne (Nordseeschnäppel), Maifisch, Finte, Frauennerfling, Strömer, Schneider, Zährte, Bitterling, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Schrätzer, Streber, Zingel, Groppe, Dohlenkrebs, Flußperl-, Fluß- und Teichmuscheln 19 Schonzeiten und M indestmaße für den Aal Für den Aal gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße: 1. Ganzj ährige Schonzeit bis zum 31. Dezember 2015 a) im Rheinhauptstrom ab der Staumauer des Kraftwerks Eglisau im Hochrhein (Fluss-Kilometer 78,650) bis zur Landesgrenze gegen Hessen (Fluss-Kilometer 437), b) in den von Rheinwasser durchströmten Nebenarmen, Kanälen und Gießen entlang dieser Strecke, c) in den Altwässern und Baggerseen entlang dieser Strecke, soweit sie in für den Fischwechsel geeigneter Verbindung mit dem Rhein stehen und d) im Neckar und seinen Kanälen ab der Staumauer des Kraftwerks Neckargemünd (Fluss-Kilometer 39,2) bis zur Mündung in den Rhein; 2. Schonzeit vom 1. Oktober bis zum 1. März und Mindestmaß 50 cm im übrigen Rhein einschließlich seiner Nebenarme und Kanäle; 3. Schonzeit vom 1. November bis zum 1. März und Mindestmaß 50 cm im übrigen Einzugsgebiet des Rheins, soweit es sich um Gewässer mit für Fische passierbarer Anbindung an den Rhein handelt. 11

Fischereibestimmungen im Bodensee-Obersee Zusammenzug für den Angelfischer

Fischereibestimmungen im Bodensee-Obersee Zusammenzug für den Angelfischer St.Gallen, Juni 2015 An die Angelfischer des Bodensee-Obersee Fischereibestimmungen im Bodensee-Obersee Zusammenzug für den Angelfischer Für die Ausübung der Angelfischerei im Bodensee-Obersee gelten folgende

Mehr

Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)

Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) vom 14. November 1979, GBl. S. 466, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes vom 18. November 2008, GBl. S. 388 Lesefassung Inhaltsübersicht

Mehr

juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz

juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: FischG Ausfertigungsdatum: 14.11.1979 Gültig ab: 01.01.1981 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GBl. 1979, 466 Gliederungs- 793-3 Nr: Fischereigesetz

Mehr

923.12 Fischereireglement

923.12 Fischereireglement 9. Fischereireglement (vom. September 008) Die Baudirektion, gestützt auf der Fischereiverordnung vom 8. Juni 008 und auf der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom. Juli

Mehr

Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee,

Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee, Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (Vom 3. Juli 007) 77.4 Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee, gestützt auf die Übereinkunft zwischen den

Mehr

Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)

Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) 14.11.1979 GBl. 1989 S. 101 GBl. 2004 S. 527 lfd. Nr. Ändernde Vorschrift vom Inkrafttreten Quelle 1 Artikel 52 der Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung

Mehr

MERKBLATT ÜBER DIE FISCHEREI IM KANTON OBWALDEN Stand 1. Januar 2013

MERKBLATT ÜBER DIE FISCHEREI IM KANTON OBWALDEN Stand 1. Januar 2013 Amt für Landwirtschaft und Umwelt Abteilung Umwelt St. Antonistrasse 4 Postfach 1661 6061 Sarnen Telefon 041 666 63 27 Telefax 041 666 62 82 umwelt@ow.ch www.obwalden.ch MERKBLATT ÜBER DIE FISCHEREI IM

Mehr

Fischerprüfung. Das gilt im Kanton Zürich. 3. Auflage

Fischerprüfung. Das gilt im Kanton Zürich. 3. Auflage Fischerprüfung Das gilt im Kanton Zürich 3. Auflage Rechtliches zur Zürcher Fischerei Gesetzesgrundlagen Mit wenigen Ausnahmen gehört das Fischereirecht an den zürcherischen Gewässern dem Staat. Dieser

Mehr

Fischereivorschriften gültig ab 1.1.2015

Fischereivorschriften gültig ab 1.1.2015 Kanton Zürich Baudirektion Amt für Landschaft und Natur Fischereivorschriften gültig ab..05 (Auszug für die Angelfischerei) Hinweis: Die vollständigen und rechtsgültigen kantonalen Fischereivorschriften

Mehr

Rechtsanwälte Dr. Konstantin Leondarakis, LL.M. & Kollegen: Stellungnahme zur möglichen Tierschutzwidrigkeit der Robbenrichtlinie

Rechtsanwälte Dr. Konstantin Leondarakis, LL.M. & Kollegen: Stellungnahme zur möglichen Tierschutzwidrigkeit der Robbenrichtlinie Rechtsanwälte Dr. Konstantin Leondarakis, LL.M. & Kollegen: Stellungnahme zur möglichen Tierschutzwidrigkeit der Robbenrichtlinie Maßgeblich für die bestehende Problematik der Verhaltensweisen beim Auffinden

Mehr

Reglement über die Ausübung der Fischerei 2015 2018

Reglement über die Ausübung der Fischerei 2015 2018 Reglement über die Ausübung der Fischerei 015 018 Übersetzung es gilt der französische Originaltext vom 0. Januar 015 Die Regierung der Republik und des Kantons Jura erlässt gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)

Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG) Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG) Vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81, 375 - VORIS 79300 01 00 00 000 -) Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. S.

Mehr

Über die Fischerei im. Kanton Aargau

Über die Fischerei im. Kanton Aargau Über die Fischerei im Kanton Aargau Die Surb gehört zur Aargauer Forellenregion. Die Fischerei im Kanton Aargau Der Kanton Aargau ist stark geprägt durch die vier grossen Flüsse Aare, Reuss, Limmat und

Mehr

Hessische Fischereiverordnung (HFO)

Hessische Fischereiverordnung (HFO) Hessische Fischereiverordnung (HFO) Verordnungüber die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische (Hessische Fischereiverordnung HFO) *) Vom 17. Dezember 2008 N i c h t a m t l i

Mehr

Verordnung. über die Zulassung von Ausnahmen. von den Schutzvorschriften. für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten

Verordnung. über die Zulassung von Ausnahmen. von den Schutzvorschriften. für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung AAV) Vom 3. Juni 2008 Quelle: Bayerisches

Mehr

Projekt für die rasche Wiederherstellung. Fischwanderung

Projekt für die rasche Wiederherstellung. Fischwanderung Der provisorische Fischpass Projekt für die rasche Wiederherstellung der freien Fischwanderung Foto: Eva Baier ~ Eines der über 100 000 Hindernisse in der Schweiz, hier am Beispiel der Lütschine, Kanton

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 101 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I DIENSTAG, DEN 10. APRIL 2007 Tag Inhalt Seite 26. 3. 2007 Zweite Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen

Mehr

DEUTSCH-FRANZÖSISCH- SCHWEIZERISCHE OBERRHEINKONFERENZ CONFERENCE FRANCO-GERMANO-SUISSE DU RHIN SUPERIEUR. Groupe de Travail Agriculture

DEUTSCH-FRANZÖSISCH- SCHWEIZERISCHE OBERRHEINKONFERENZ CONFERENCE FRANCO-GERMANO-SUISSE DU RHIN SUPERIEUR. Groupe de Travail Agriculture DEUTSCH-FRANZÖSISCH- SCHWEIZERISCHE OBERRHEINKONFERENZ Arbeitsgruppe Landwirtschaft CONFERENCE FRANCO-GERMANO-SUISSE DU RHIN SUPERIEUR Groupe de Travail Agriculture Bericht des Expertenausschusses Fischerei

Mehr

DER GEWÄSSERSCHUTZ www.salzburg.gv.at/gewaesserschutz

DER GEWÄSSERSCHUTZ www.salzburg.gv.at/gewaesserschutz DER GEWÄSSERSCHUTZ www.salzburg.gv.at/gewaesserschutz Wiederbelebung der Fischwanderung im Potamal eines großen Alpenflusses, der Salzach Restoring fish migration in the potamal region of a large alpine

Mehr

Ökologie der Wanderfische - mehr als Lachs

Ökologie der Wanderfische - mehr als Lachs Ökologie der Wanderfische - mehr als Lachs Dr. Jörg Schneider, BFS Frankfurt am Main Gliederung 1. Migration - warum wandern Fische? 2. Artensteckbriefe der Wanderfische im Oberrhein - Flußneunauge - Meerneunauge

Mehr

Deutschsprachige Übersetzung KANTON TESSIN

Deutschsprachige Übersetzung KANTON TESSIN Deutschsprachige Übersetzung (Gültig sind die italienischsprachigen Bestimmungen des im Amtsblatt publizierten Originals! Allfällige Unterschiede dieser deutschsprachigen Uebersetzung zum italienischsprachigen

Mehr

HFO - Hessische Fischereiverordnung * Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische 1 Fangverbote

HFO - Hessische Fischereiverordnung * Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische 1 Fangverbote HFO - Hessische Fischereiverordnung * Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische - Hessen - Vom 17. Dezember 2008 (GVBl. Nr. 25 vom 30.12008 S. 1072;::25.12010

Mehr

NECKAR-SCHATZSUCHE GEOCACHING IM NECKARBIOTOP ZUGWIESEN / LUDWIGSBURG

NECKAR-SCHATZSUCHE GEOCACHING IM NECKARBIOTOP ZUGWIESEN / LUDWIGSBURG NECKAR-SCHATZSUCHE GEOCACHING IM NECKARBIOTOP ZUGWIESEN / LUDWIGSBURG Einführung zur Neckar-Schatzsuche im Neckarbiotop Zugwiesen in Ludwigsburg CACHE ME IF YOU CAN! 1. Hintergrund www.unser-neckar.de

Mehr

Die Hase in Osnabrück zentrales Schnittstellengewässer in der Region

Die Hase in Osnabrück zentrales Schnittstellengewässer in der Region Büro für Gewässerökologie, Fischereiliche Studien & Landschaftsplanung GFL Die Hase in Osnabrück zentrales Schnittstellengewässer in der Region Auszug aus dem Fließgewässerprogramm der Stadt Osnabrück

Mehr

Version 10-2008. www.flps.lu. Zusammengestellt von Claude STROTZ für www.flps.lu Seite 1

Version 10-2008. www.flps.lu. Zusammengestellt von Claude STROTZ für www.flps.lu Seite 1 Version 10-2008 www.flps.lu Zusammengestellt von Claude STROTZ für www.flps.lu Seite 1 Règlement grand-ducal du 14 décembre 2001 concernant l'exercice de la pêche dans les eaux frontalières relevant de

Mehr

Tierschutz - Naturschutz. Wildvögel im Naturschutzrecht. EU-Naturschutzrichtlinien. Regelungen im Wiener Landesrecht

Tierschutz - Naturschutz. Wildvögel im Naturschutzrecht. EU-Naturschutzrichtlinien. Regelungen im Wiener Landesrecht Wildvögel im Naturschutzrecht Gerald Kroneder Wiener Umweltschutzabteilung Tierschutz - Naturschutz Unterschiedlicher Schutzzweck! Tierschutzrecht: Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus

Mehr

40 Fische. unterscheiden. Die Merkmale zur sicheren Bestimmung der Arten. Eine Beilage zum Blinker

40 Fische. unterscheiden. Die Merkmale zur sicheren Bestimmung der Arten. Eine Beilage zum Blinker 40 Fische unterscheiden Die Merkmale zur sicheren Bestimmung der Arten Eine Beilage zum Blinker 8/2011 Raubfischköder zu Top Preisen www.tackle-dealer-shop.de Riesen Auswahl Wobbler Gufi s Jigköpfe u.v.m.

Mehr

Der Kreislauf des Wassers 1/24 2/24 Fließende und stehende Gewässer Zu den fließenden Gewässern zählen der Bach, der Fluss und der Strom. Das größte, durch Österreich fließende Gewässer ist die Donau (der

Mehr

R e c h t s i n f o r m a t i o n

R e c h t s i n f o r m a t i o n Landratsamt Weilheim-Schongau - Kreisordnungsamt - R e c h t s i n f o r m a t i o n über W i l d u n f a l l (Stand: 1.1.2012) Aneignungsrecht / Aneignungspflicht Der Jagdausübungsberechtigte (Revierinhaber)

Mehr

Hinweise: www.be.ch/fischerei. Inhaberinnen und Inhaber. über. die Fischerei. ). Die vollständigen Erlasse. behalten

Hinweise: www.be.ch/fischerei. Inhaberinnen und Inhaber. über. die Fischerei. ). Die vollständigen Erlasse. behalten Hinweise: Weiteree Angaben zur Fischerei im Kanton Bern sind zu finden unter: www.be.ch/fischerei Im Reglement über die Fischerei werden nur die für die Inhaberinnen und Inhaber eines Angelfischerpatents

Mehr

Dem Fischgesundheitsdienst der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg, Fellbach

Dem Fischgesundheitsdienst der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg, Fellbach REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen Postfach 80 07 09 70507 Stuttgart FAX: 0711 904-13090, -11190, 0711 782851-13001 E-Mail: abteilung3@rps.bwl.de

Mehr

angeln in Mecklenburg-Vorpommern www.lav-mv.de Informationen des Landesanglerverbandes M-V e.v. Gesetzlich anerkannter Naturschutzverband

angeln in Mecklenburg-Vorpommern www.lav-mv.de Informationen des Landesanglerverbandes M-V e.v. Gesetzlich anerkannter Naturschutzverband angeln www.lav-mv.de in Mecklenburg-Vorpommern Informationen des Landesanglerverbandes M-V e.v. Gesetzlich anerkannter Naturschutzverband Der Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern Wozu gibt es den

Mehr

Lachse auf dem Weg zurück in die Schweiz

Lachse auf dem Weg zurück in die Schweiz Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Lachse auf dem Weg zurück in die Schweiz Triregionales Lachs-Symposium Basel, 13.2.2015 Andreas

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Errichtung und Erweiterung von Gehegen im Wald (VwV Gehege)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Errichtung und Erweiterung von Gehegen im Wald (VwV Gehege) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Errichtung und Erweiterung von Gehegen im Wald (VwV Gehege) Vom 15.08.2007- Az.: 52-8675.70 Zur Durchführung von 34 des

Mehr

Angeln? VISpas VISpa s immer immer mitnehmen!

Angeln? VISpas VISpa s immer immer mitnehmen! Duits Angeln? VISpas immer mitnehmen! Angeln? VISpas immer mitnehmen! Viele Angelgewässer zugänglich mit dem VISpas (Angelschein) Die Niederlande sind ein Paradies für Sportfischer. Verglichen mit anderen

Mehr

Lebensraum erhalten, planen und gestalten

Lebensraum erhalten, planen und gestalten Aufsicht Übersicht Lebensraum erhalten, planen und gestalten Unser dicht besiedeltes und intensiv bewirtschaftetes Land ist immer stärker von einem wirkungsvollen Schutz vor der verheerenden Gewalt des

Mehr

Kleine. Fische... Die Groppe - ein gefährdeter Fisch sauberer Bäche. Die Fische und Kleinfische unserer Gewässer Eine Broschüre der NAJU

Kleine. Fische... Die Groppe - ein gefährdeter Fisch sauberer Bäche. Die Fische und Kleinfische unserer Gewässer Eine Broschüre der NAJU Kleine Fische... Die Fische und Kleinfische unserer Gewässer Eine Broschüre der NAJU Die Groppe - ein gefährdeter Fisch sauberer Bäche Kleinfische - h2o plus x Aus Sicht der Fische kommt es in Gewässern

Mehr

SACHKUNDE FISCHEREI. Netzwerk Anglerausbildung Sachkundenachweis Fischerei SaNa

SACHKUNDE FISCHEREI. Netzwerk Anglerausbildung Sachkundenachweis Fischerei SaNa SACHKUNDE FISCHEREI Netzwerk Anglerausbildung Sachkundenachweis Fischerei SaNa Lernbroschüre Sachkundenachweis Fischerei 1. Auflage, 2008 Autoren Hansjörg Dietiker, Ruedi Hauser, Daniel Luther, Pascale

Mehr

Das will. jetzt auch in Österreich

Das will. jetzt auch in Österreich Das will Verein fair-fish Burgstrasse 107 CH-8408 Winterthur Fix 0041 52 301 44 35 Fax 0041 52 301 45 80 Mob 0041 79 54 53 53 9 info@fair-fish.ch www.fair-fish.net Büro Österreich: Luigi-Kasimir-Gasse

Mehr

Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main

Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I

Mehr

Informationen. Informationen über die Fische an den Angelstrecken der HFG Untere Saale, und HFG Schondra. Bachforelle. Regenbogenforelle.

Informationen. Informationen über die Fische an den Angelstrecken der HFG Untere Saale, und HFG Schondra. Bachforelle. Regenbogenforelle. Fisch Informationen Laichzeit: Oktober Februar 1.10. - 28.02. 26 cm Bachforelle Kennzeichen: Spindelförmiger, mehr oder weniger hochrückiger Körper. Stumpfe Schnauze mit weiter Maulspalte. Charakteristisch

Mehr

Deutschsprachige Uebersetzung KANTON TESSIN

Deutschsprachige Uebersetzung KANTON TESSIN Deutschsprachige Uebersetzung (Gültig sind die italienischsprachigen Bestimmungen des im Amtsblatt publizierten Originals! Allfällige Unterschiede dieser deutschsprachigen Uebersetzung zum italienischsprachigen

Mehr

Grundbuchbereinigungsgesetz

Grundbuchbereinigungsgesetz Grundbuchbereinigungsgesetz GBBerG 1993 Geltung ab 25.12.1993 Vollzitat: "Grundbuchbereinigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes

Mehr

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt - Amt 61 - KRS-Nr. 5.7 Kurzbezeichnung VO über das Landschaftsschutzgebiet Butendieker Gehölz (Nr. OHZ 8) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet

Mehr

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt- Amt 61 - KRS-Nr. 5.10 Kurzbezeichnung VO über das Landschaftsschutzgebiet Hamberger Moor (Nr. OHZ 11) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/3965. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/3965. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss Hannover, den 29. November 2002 für Ernährung, Landwirtschaft Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Vorsorge vor von Hunden ausgehenden Gefahren (NHundG) Gesetzentwurf

Mehr

J a g d p a c h t v e r t r a g

J a g d p a c h t v e r t r a g J a g d p a c h t v e r t r a g über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk / Eigenjagdbezirk / Teilbezirk* der Gemeinde / des Eigenjagdbesitzers*., Jagdbezirk-Nr., als Hochwildrevier (Schalenwild außer Reh-

Mehr

Erklärung zu geschützten Gehölzen

Erklärung zu geschützten Gehölzen Eingangsvermerk - Empfänger Landeshauptstadt Dresden Bauaufsichtsamt Zentrale Antrags- und Vorprüfstelle Postfach 12 00 20 01001 Dresden Sitz: Ammonstr. 74, 01067 Dresden Erklärung zu geschützten Gehölzen

Mehr

Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Kassel zur Genehmigung der Benutzung der Fulda mit Wasserfahrzeugen

Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Kassel zur Genehmigung der Benutzung der Fulda mit Wasserfahrzeugen Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Kassel zur Genehmigung der Benutzung der Fulda mit Wasserfahrzeugen Nach 5 Abs. 1 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Auenverbund Fulda vom 18. Januar

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes I. Den Antrag stellt 1. Firmenname (Name, Vorname) Anschrift Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Amt für Gesundheit, Veterinärund Lebensmittelangelegenheiten 48127

Mehr

Börsenordnung. - I. Allgemeiner Teil. Die Börsenordnung wurde erlassen von:... 1. Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwortlicher

Börsenordnung. - I. Allgemeiner Teil. Die Börsenordnung wurde erlassen von:... 1. Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwortlicher Börsenordnung - I. Allgemeiner Teil Die Börsenordnung wurde erlassen von: (Name, Anschrift und Telefon-/Fax-Nr.). 1. Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwortlicher Diese Börsenordnung gilt für

Mehr

Bundesamt für Veterinärwesen Frau Margot Berchtold Schwarzenburgstr. 155 3003 Bern margot.berchtold@bvet.admin.ch Zürich, 3.

Bundesamt für Veterinärwesen Frau Margot Berchtold Schwarzenburgstr. 155 3003 Bern margot.berchtold@bvet.admin.ch Zürich, 3. Verein fair-fish.ch Ämtlerstrasse 74 CH-8003 Zürich Tel: 044 586 63 29 office@fair-fish.ch www.fair-fish.net fair-fish Ämtlerstrasse 74 CH-8003 Zürich für Fairness beim Fischessen Bundesamt für Veterinärwesen

Mehr

Private Arbeitsvermittlung

Private Arbeitsvermittlung Private Arbeitsvermittlung 1. Was ist private Arbeitsvermittlung? Private Arbeitsvermittlung ist die Zusammenführung von arbeitsuchenden oder ausbildungssuchenden Personen mit Arbeitgebern, mit dem Ziel

Mehr

Bauträger und Baubetreuer

Bauträger und Baubetreuer Bauträger und Baubetreuer Allgemeines Bauträger und Baubetreuer befassen sich in aller Regel sowohl mit der Vorbereitung als auch mit der Durchführung von Bauvorhaben. Unter der Vorbereitung eines Bauvorhabens

Mehr

Auswirkungen der EG-Verordnung zur Aalbewirtschaftung

Auswirkungen der EG-Verordnung zur Aalbewirtschaftung Auswirkungen der EG-Verordnung zur Aalbewirtschaftung Herausforderungen und Optionen für zukünftige Maßnahmen Klaus Wysujack Johann Heinrich von Thünen-Institut Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume,

Mehr

Gesetzentwurf (Stand 15.01.2013) Gesetz zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg. Vorblatt

Gesetzentwurf (Stand 15.01.2013) Gesetz zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg. Vorblatt (Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg) Gesetzentwurf (Stand 15.01.2013) Gesetz zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg Vorblatt A. Zielsetzung Mit

Mehr

Notwendigkeit der Begrenzung der lichten Stabrechenweite

Notwendigkeit der Begrenzung der lichten Stabrechenweite Notwendigkeit der Begrenzung der lichten Stabrechenweite vor Turbinen von Wasserkraftanlagen auf 20 mm Freistaat Sachsen Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft Inhalt Seite 1. Einleitung 4 2. Problemstellung

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1295 13.07.2012 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hans-Jörg Krause (DIE LINKE) Fischerei am Süßen See

Mehr

WassR 1.3.1 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

WassR 1.3.1 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) Vom 3. Dezember 2013 (GBl. Nr. 17, S. 389) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (GBl. Nr. 24, S. 777) in Kraft getreten am 1. Januar

Mehr

Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Stadt Winnenden hat aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-

Mehr

Bei diesen Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander wird eine besondere Gefährlichkeit vermutet.

Bei diesen Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander wird eine besondere Gefährlichkeit vermutet. Infoblatt I. FÜR WELCHE HUNDE WIRD DIE HALTUNG BESCHRÄNKT? Die Regelungen finden auf folgende Hunde Anwendung: 1. American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier* Bei diesen Hunden sowie deren

Mehr

Flussgebiete als Kulturlandschaften Zur Bedeutung von Kulturlandschaftsgewässern Werner Konold

Flussgebiete als Kulturlandschaften Zur Bedeutung von Kulturlandschaftsgewässern Werner Konold Flussgebiete als Kulturlandschaften Zur Bedeutung von Kulturlandschaftsgewässern Werner Konold Waldfeldbau im Neolithikum Rösch & Heumüller 2008 Donau Die Heuneburg an der oberen Donau, Laserscan von 2007

Mehr

Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen

Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen Schriftenreihe des Verbandes Deutscher Fischereiverwaltungsbeamter und Fischereiwissenschaftler e. V. ISSN 0944-7881 Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen Heft 14/2007 Das Thema Fischbesatz

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Helmut Mätzig - EXPLOSIONSSCHUTZ -

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Helmut Mätzig - EXPLOSIONSSCHUTZ - Seite 1 von 5 Stand: 06.2007 Allgemeine Geschäftsbedingungen Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Helmut Mätzig - EXPLOSIONSSCHUTZ - I. Geltungsbereich 1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten

Mehr

Satzung über die Sondernutzung an Kreisstraßen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Satzung über die Sondernutzung an Kreisstraßen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Satzung über die Sondernutzung an Kreisstraßen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung

Mehr

66-05 66-05. hat der Rat der Stadt Detmold in seiner Sitzung am 03.07.2014 folgende Satzung beschlossen:

66-05 66-05. hat der Rat der Stadt Detmold in seiner Sitzung am 03.07.2014 folgende Satzung beschlossen: 66-05 66-05 Satzung zur Fortführung der Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW in dem Bereich 03 der Stadt Detmold vom

Mehr

L a n d p a c h t v e r t r a g

L a n d p a c h t v e r t r a g L a n d p a c h t v e r t r a g für Acker- und Grünland (Einzelgrundstücke) zwischen der Ortsgemeinde B e l l, vertreten durch Herrn Ortsbürgermeister Kurt Baumgarten, Ringstraße 3 a, 56288 Bell/Völkenroth

Mehr

Stadt Werl Der Bürgermeister

Stadt Werl Der Bürgermeister Meldung bitte zurücksenden an: Stadt Werl, Abteilung 32- Sicherheit u. Ordnung 59455 Werl Name, Vorname des/der Hundehalter/in: Geburtsdatum/-ort: Anschrift: Telefon-Nr. (privat/dienstlich) 1. Anzeige

Mehr

Rechte und Pflichten von Jagdgenossenschaften

Rechte und Pflichten von Jagdgenossenschaften Rechte und Pflichten von Jagdgenossenschaften Erläuterung wichtiger Zusammenhänge und Darstellung der bestehenden Mitwirkungsrechte der Jagdgenossenschaften Jagdrecht und Jagdausübungsrecht Das Jagdrecht

Mehr

- Mietverwaltung - Hausverwaltungsvertrag. Zwischen. vertreten durch - nachstehend Eigentümer genannt

- Mietverwaltung - Hausverwaltungsvertrag. Zwischen. vertreten durch - nachstehend Eigentümer genannt - Mietverwaltung - Hausverwaltungsvertrag Zwischen vertreten durch - nachstehend Eigentümer genannt und der Ahrensburger Haus- und Grundstücksverwaltung GbR vertreten durch Axel Schippmann Akazienstieg

Mehr

Rottweiler, Staff & Co

Rottweiler, Staff & Co Rottweiler, Staff & Co Die neuen sicherheitspolizeilichen Vorschriften zur Hundehaltung in Wien und NÖ DDr. Regina Binder Tierschutz- & Veterinärrecht Vetmeduni Vienna 2 Wiener Tierhaltegesetz 1 und Wiener

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Tagung g Starnberg 2015 Tagung Starnberg 2015 1. Kormoran / Biber / Otter u. a. 2. FIAF / EFF / EMFF 3. Aquakultur 4. Fischseuchenverordnung 5. Tierschutz, Indikatoren

Mehr

Gesetz über das Halten von Hunden

Gesetz über das Halten von Hunden Gesetz über das Halten von Hunden Vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331) in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (Brem.GBl. S. 635) (In Kraft getreten am 30. Dezember 2005) Der Senat verkündet das nachstehende

Mehr

Jagd in Schutzgebieten - Positionspapier des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.v. I. RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE AUSWEISUNG VON SCHUTZGEBIETEN

Jagd in Schutzgebieten - Positionspapier des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.v. I. RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE AUSWEISUNG VON SCHUTZGEBIETEN Jagd in Schutzgebieten - Positionspapier des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.v. PRÄAMBEL I. RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE AUSWEISUNG VON SCHUTZGEBIETEN II. JAGD IN SCHUTZGEBIETEN IST NOTWENDIG UND ÖKOLOGISCH

Mehr

Fischabstieg. Situation und Vorgehen in der Schweiz. Forum Fischschutz und Fischabstieg Bonn, 26. April 2012 Andreas Knutti, Fischerei Schweiz

Fischabstieg. Situation und Vorgehen in der Schweiz. Forum Fischschutz und Fischabstieg Bonn, 26. April 2012 Andreas Knutti, Fischerei Schweiz Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Fischabstieg Situation und Vorgehen in der Schweiz Forum Fischschutz und Fischabstieg Bonn, 26.

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Massnahmen zur Gewährleistung eines schonenden Fischabstiegs an grösseren, mitteleuropäischen Flusskraftwerken

Massnahmen zur Gewährleistung eines schonenden Fischabstiegs an grösseren, mitteleuropäischen Flusskraftwerken Das Wasserforschungsinstitut des ETH-Bereichs Forschungszentrum für Ökologie, Evolution und Biogeochemie Abteilung Fischökologie + Evolution Massnahmen zur Gewährleistung eines schonenden Fischabstiegs

Mehr

Gesetzliche Grundlagen 3001

Gesetzliche Grundlagen 3001 Gesetzliche Grundlagen 3001 Fischereiinspektorat des Kantons Bern (Ausbildungsunterlagen Elektrofischerei EAWAG 2010) 1 Elektrofischerei als Methode 3002 Bundesgesetz über die Fischerei 923.0 (BGF)1 vom

Mehr

Wissenschaft Österreichs Fischerei Jahrgang 46/1993 Seite 158-163

Wissenschaft Österreichs Fischerei Jahrgang 46/1993 Seite 158-163 Wissenschaft Österreichs Fischerei Jahrgang 46/1993 Seite 158-163 Jürgen Hartmann Fischerträge gipfeln im östlichen Bodensee früher im Jahr Einleitung Die Hauptfangplätze der Blaufelchen (Coregonus lavaretus)

Mehr

Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fangjagd in den Bundesländern

Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fangjagd in den Bundesländern Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fanggd in den Bundesländern Stand Entwurf: 15.10.2013 Alle Angaben ohne Gewähr. Friedrichstraße 185/186 10117 Berlin www.gdverband.de djv@gdverband.de Tel.

Mehr

Jagdpachtvertrag. über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk / Eigenjagdbezirk / Teilbezirk* ... der Gemeinde / des Eigenjagdbesitzers*

Jagdpachtvertrag. über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk / Eigenjagdbezirk / Teilbezirk* ... der Gemeinde / des Eigenjagdbesitzers* Jagdpachtvertrag über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk / Eigenjagdbezirk / Teilbezirk*.... der Gemeinde / des Eigenjagdbesitzers*.., Jagdbezirk-Nr., als Hochwildjagd (Schalenwild außer Reh- und Schwarzwild)

Mehr

AMTSBLATT DES KANTONS GLARUS

AMTSBLATT DES KANTONS GLARUS AMTSBLATT DES KANTONS GLARUS Glarus, 9. Dezember 00 Nr. 9, 6. Jahrgang Herausgegeben von der Staatskanzlei des Kantons Glarus 8750 Glarus Telefon 055 66 60 Fax 055 66 60 9 E-Mail: Amtsblatt@gl.ch Verlag:

Mehr

AG Erlaubnispflicht von Hundeschulen. Fragen und Antworten zu 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.)

AG Erlaubnispflicht von Hundeschulen. Fragen und Antworten zu 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.) AG Erlaubnispflicht von Hundeschulen Fragen und Antworten zu 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.) 1. Wer benötigt eine Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.)?

Mehr

Ökologische Verbesserung bei der Modernisierung von Wasserkraftanlagen

Ökologische Verbesserung bei der Modernisierung von Wasserkraftanlagen Eine Zukunftsaufgabe in guten Händen Ökologische Verbesserung bei der Modernisierung von Wasserkraftanlagen Kathrin Ammermann Bundesamt für Naturschutz Leiterin des FG Erneuerbare Energien, Berg- und Bodenabbau,

Mehr

3. Gibt es spezielle Sicherheitsvorschriften für den Umgang mit Hunden im Wach- und Sicherheitsgewerbe (wenn ja, welche)?

3. Gibt es spezielle Sicherheitsvorschriften für den Umgang mit Hunden im Wach- und Sicherheitsgewerbe (wenn ja, welche)? 14. Wahlperiode 19. 01. 2010 Kleine Anfrage des Abg. Hagen Kluck FDP/DVP und Antwort des Wirtschaftsministeriums Rahmenbedingungen bei Einsatz und Ausbildung von Wachhunden im Bewachungsgewerbe Kleine

Mehr

NUTZUNGSORDNUNG DES ALTEN RATHAUSES

NUTZUNGSORDNUNG DES ALTEN RATHAUSES NUTZUNGSORDNUNG DES ALTEN RATHAUSES vom 03. Juni 1985 (in der Fassung der Änderung vom 14. 11. 1988) 1. Allgemeines Das Alte Rathaus der Stadt Göttingen nimmt wegen seiner Geschichte, seiner Lage und Ausgestaltung

Mehr

über den geschützten Landschaftsbestandteil Südbach in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland

über den geschützten Landschaftsbestandteil Südbach in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland ORL 1 über den geschützten Landschaftsbestandteil Südbach in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland in der Fassung vom 26.10.1989 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geschützter Lanschaftsbestandteil...2 2 Schutzzweck...2

Mehr

Die Umwelthaftpflichtversicherung

Die Umwelthaftpflichtversicherung Die Umwelthaftpflichtversicherung Wegen der zunehmenden technologischen Entwicklung, und sensibilisiert durch einige Großschäden, hat sich der Gesetzgeber 1991 dazu durchgerungen, ein neues Umwelthaftpflichtgesetz

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 15 / 4404. 15. Wahlperiode. des Landtags

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 15 / 4404. 15. Wahlperiode. des Landtags Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4404 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg Teil 2 Bewirtschaftung von Gewässern Der Landtag

Mehr

Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)

Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) Vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 367) Der Niedersächsische Landtag hat

Mehr

STEINHAUER GÜNTHER RECHTSANWÄLTE

STEINHAUER GÜNTHER RECHTSANWÄLTE Abschrift STEINHAUER GÜNTHER RECHTSANWÄLTE RAE STEINHAUER PP. MÄRKISCHE STR. 1 D-58706 MENDEN Verwaltungsgericht Münster Piusallee 38 48147 Münster per Telefax: 0251/597-200 In dem verwaltungsgerichtlichen

Mehr

#I{von Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht }

#I{von Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht } Wohnungsrecht und Sozialhilferegress #I{von Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht } Wenn Eltern die in ihrem Eigentum stehende Immobilie auf ihre Kinder übertragen, so

Mehr

Landesrechtliche Vorkaufsrechte an Grundstücken (Gesetzestexte)

Landesrechtliche Vorkaufsrechte an Grundstücken (Gesetzestexte) DNotI Deutsches Notarinstitut Landesrechtliche Vorkaufsrechte an Grundstücken (Gesetzestexte) (Stand: 1.3.2014) Die nachfolgende Übersicht fasst die für die notarielle Praxis relevanten landesrechtlichen

Mehr

Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda (GFES)

Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda (GFES) Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Elbe Elster Nr. 22/2014 vom 10.12.2014 Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda (GFES) Auf Grund der 6

Mehr

Kühler Kopf dank dichtem Laub

Kühler Kopf dank dichtem Laub Kühler Kopf dank dichtem Laub Michel Roggo Schatten kann für Fische und Kleinlebewesen überlebenswichtig sein. Vor allem in den warmen Sommern ist es wichtig, dass die Bäume und Sträucher entlang von natürlichen

Mehr

1 Allgemeines. (2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.

1 Allgemeines. (2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. 1 AöR C 4 Satzung der Stadtwerke Espelkamp (Anstalt des öffentlichen Rechts) über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 17.12.2010 Aufgrund der 7, 8, 9 und 114 a der Gemeindeordnung

Mehr

Benutzungssatzung. für das Dorfhaus der Gemeinde Oldendorf

Benutzungssatzung. für das Dorfhaus der Gemeinde Oldendorf Benutzungssatzung für das Dorfhaus der Gemeinde Oldendorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom

Mehr

Agrarrecht. Textausgabe mit ausführlichem Sachverzeichnis und einer Einführung von Dr. Philipp Gregor, Fachanwalt für Agrarrecht, Münster

Agrarrecht. Textausgabe mit ausführlichem Sachverzeichnis und einer Einführung von Dr. Philipp Gregor, Fachanwalt für Agrarrecht, Münster Agrarrecht mit Futter- und Lebensmittelrecht, Recht der landwirtschaftlichen Kooperationsgemeinschaften und dem agrarspezifischen allg. Zivilrecht, Boden- und Grundstücksrecht, Erbrecht, Bau- und Umweltrecht,

Mehr