Fragen und Antworten zur Kaufprämie bei Elektrofahrzeugen

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1 Anlage 1 Fragen und Antworten zur Kaufprämie bei Elektrofahrzeugen (Änderungen vorbehalten) Haftungsausschluss: Die in diesen Beispielfällen enthaltenen Informationen und Berechnungen erheben keinen Anspruch auf Vollständig- und Richtigkeit. Obwohl sie nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden sind, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen übernommen werden. Beispiel 1: (Gewerbliches Leasing - mit Abtretungserklärung gegenüber der Fleet ABC als Leasinggeber, mit Vollmacht) Unternehmen A (Leasingnehmer) will bei Autohaus B ein rein batterieelektrisch betriebenes Fahrzeug leasen (Nettolistenpreis des Basismodells nach BAFA-Liste der förderfähigen Fahrzeuge ). Das Autohaus B ist nicht der Leasinggeber. Der Leasinggeber ist die Fleet ABC. Es liegt eine Bevollmächtigung des Leasinggebers zur Antragstellung vor. Der Leasingnehmer unterzeichnet eine Abtretungserklärung. Wer stellt den Antrag und auf welcher Basis muss die Leasingrate kalkuliert werden? Wer erhält den Bundesanteil? Laut Beispiel 1 ist zwischen dem Unternehmen A und der Fleet ABC ein Leasingvertrag entstanden. Das Autohaus B ist als Dritter, Vermittler o.ä. zu verstehen. Dadurch wäre nach der Richtlinie das Unternehmen A der Leasingnehmer (Antragssteller) und somit der Zuwendungsempfänger der Bundesprämie. In diesem Falle unterschreibt der Leasingnehmer (Unternehmen A) die Abtretungserklärung sowie die Bevollmächtigung, damit der Leasinggeber die Prämie beantragen kann. Hierdurch erhält der eingetragene Leasinggeber den Bundesanteil der Prämie. Dieser muss den Hersteller- sowie den Bundesanteil der Prämie von dem Nettolistenpreis des Basismodells (laut Förderliste des BAFA) abziehen. Je nachdem ob der Leasingnehmer weitere Preisnachlässe erhält, müssen diese eventuell gesondert ausgewiesen werden. Die Sonderausstattung muss ebenfalls exklusive MwSt. ausgewiesen werden. Auf Basis des um die Kaufprämie reduzierten Betrags zuzüglich der Sonderausstattung muss die Leasingrate berechnet werden. Gewährter Prämienanteil des Bundes nach erfolgreicher Prüfung: Gewährte Prämien: Nettokaufpreis des Fahrzeugs nach Abzug der gewährten Prämien: exkl. MwSt. 1

2 Gewährter Prämienanteil des Bundes nach erfolgreicher Prüfung: Gewährte Prämien: Nettokaufpreis des Fahrzeugs nach Abzug der gewährten Prämien: exkl. MwSt. Beispiel 2: (Gewerbliches Leasing - ohne Abtretungserklärung, keine Vollmacht) Unternehmen A will bei Autohaus B ein rein batterieelektrisch betriebenes Fahrzeug leasen (Nettolistenpreis des Basismodells nach BAFA-Liste der förderfähigen Fahrzeuge ). Der Leasinggeber ist die Fleet ABC. Es liegt keine Bevollmächtigung zur Antragstellung des Autohauses sowie keine Abtretungserklärung vor. Wer stellt den Antrag und auf welcher Basis muss die Leasingrate kalkuliert werden? Wer erhält den Bundesanteil? Im Beispiel 2 ist zwischen dem Unternehmen A und der Fleet ABC ein Leasingvertrag entstanden. Das Autohaus B ist als Dritter, Vermittler o.ä. zu verstehen. Dadurch wäre nach der Richtlinie das Unternehmen A der Leasingnehmer (Antragssteller) und somit der Zuwendungsempfänger der Bundesprämie. In diesem Falle liegt keine Abtretungserklärung sowie Bevollmächtigung des Leasingnehmer (Unternehmen A) vor. Dadurch muss der Leasingnehmer die Prämie selbst beantragen. Hierdurch erhält der Leasingnehmer nach erfolgreicher Prüfung aller Voraussetzungen den Bundesanteil der Prämie. Gewährte Prämien des Herstellers: Nettokaufpreis des Fahrzeugs nach Abzug der gewährten Prämien: exkl. MwSt. 2

3 Gewährte Kaufprämie des Bundes: Gewährte Prämie des Herstellers: Nettokaufpreis des Fahrzeugs nach Abzug der gewährten Prämien: exkl. MwSt. Beispiel 3: (Gewerbliches Leasing mit Abtretungserklärung gegenüber dem Autohaus als Leasinggeber, mit Vollmacht) Unternehmen A (Leasingnehmer) will bei Autohaus B ein elektrisch betriebenes Fahrzeug leasen (Nettolistenpreis des Basismodells nach BAFA-Liste der förderfähigen Fahrzeuge ). Das Autohaus B fungiert als Leasinggeber. Es liegt eine Bevollmächtigung zur Antragstellung des Autohauses vor. Der Leasingnehmer unterschreibt eine Abtretungserklärung. Wer stellt den Antrag und auf welcher Basis muss die Leasingrate kalkuliert werden? Wer erhält den Bundesanteil? Laut Beispiel 3 ist zwischen dem Unternehmen A und dem Autohaus B ein Leasingvertrag entstanden. Somit wäre Unternehmen A (Leasingnehmer) der Antragssteller und das Autohaus B der Leasinggeber. Auch in diesem Falle hat der Leasingnehmer die Abtretungserklärung und die Bevollmächtigung unterschrieben, damit das Autohaus B den Antrag stellen kann. Hierdurch erhält der eingetragene Leasinggeber (Autohaus B) den Bundesanteil der Prämie. Auch hier muss der Hersteller- und Bundesanteil der Prämie vom Nettolistenpreis des Basismodells abgezogen werden, um die Leasingrate zu kalkulieren. Beide Prämien müssen in der verbindlichen Bestellung von dem Nettolistenpreis des Basismodells (welche das BAFA ausweist) abgezogen werden. Das bedeutet, dass aus der verbindlichen Bestellung der Nettokaufpreis hervorgehen muss, der um mindestens den Betrag der beiden Prämienzahlungen reduziert wurde. Gewährter Prämienanteil des Bundes nach erfolgreicher Prüfung: Gewährte Prämien:

4 Nettokaufpreis des Fahrzeugs nach Abzug der gewährten Prämien: exkl. MwSt. Zahlenbeispiel: Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Gewährter Prämienanteil des Bundes nach erfolgreicher Prüfung: Gewährte Prämien: Nettokaufpreis des Fahrzeugs nach Abzug der gewährten Prämien: exkl. MwSt. Beispiel 4: (Gewerbliches Leasing - ohne Abtretungserklärung gegenüber dem Autohaus, mit Vollmacht) Unternehmen A will bei Autohaus B ein rein batterieelektrisch betriebenes Fahrzeug leasen (Nettolistenpreis des Basismodells nach BAFA-Liste der förderfähigen Fahrzeuge ). Der Leasinggeber ist das Autohaus B. Es liegt eine Bevollmächtigung des Autohauses zur Antragstellung vor. Eine Abtretungserklärung an das Autohaus B wurde nicht unterzeichnet. Wer stellt den Antrag und auf welcher Basis muss die Leasingrate kalkuliert werden? Wer erhält den Bundesanteil? Laut Beispiel 4 ist zwischen dem Unternehmen A und dem Autohaus B ein Leasingvertrag entstanden. Dadurch wäre nach der Richtlinie das Unternehmen A der Leasingnehmer (Antragssteller) und somit der Zuwendungsempfänger der Bundesprämie. Durch die Vorlage der Bevollmächtigung zur Antragstellung des Autohauses ist das Autohaus berechtigt, die Bundesprämie zu beantragen. Dadurch, dass keine Abtretungserklärung vorliegt, erhält der Leasingnehmer (Unternehmen A) nach erfolgreicher Prüfung aller Voraussetzungen den Bundesanteil der Prämie. Gewährte Prämien:

5 Nettokaufpreis des Fahrzeugs nach Abzug der gewährten Prämien: exkl. MwSt. Zahlenbeispiel: Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Gewährter Bundesanteil an der Prämie: Gewährte Prämien: Nettokaufpreis des Fahrzeugs nach Abzug der gewährten Prämien: exkl. MwSt. Beispiel 5: (Privates Leasing mit Bevollmächtigung der Antragstellung) Privatkunde A (Leasingnehmer) will bei Autohaus B ein rein batterieelektrisch betriebenes Fahrzeuge leasen (Nettolistenpreis des Basismodells nach BAFA-Liste der förderfähigen Fahrzeuge ). Privatkunde A unterschreibt eine Bevollmächtigung, dass das Autohaus B für den Kunden den Bundesanteil der Prämie beantragen darf. Das Autohaus B ist nicht der Leasinggeber. Der Leasinggeber ist die Fleet ABC. Wer stellt den Antrag und auf welcher Basis muss die Leasingrate kalkuliert werden? Wer erhält den Bundesanteil? Laut Beispiel 5 ist zwischen dem Privatkunden A und der Fleet ABC ein Leasingvertrag entstanden. Das Autohaus B ist als Dritter, Vermittler o.ä. zu verstehen. Durch die Bevollmächtigung des Autohauses B zur Antragstellung ist das Autohaus berechtigt, die Bundesprämie zu beantragen. Trotz der Bevollmächtigung erhält der Leasingnehmer nach erfolgreicher Prüfung aller Voraussetzungen den Bundesanteil der Prämie. Gewährte Prämie des Herstellers: Nettokaufpreis des Fahrzeugs nach Abzug der gewährten Prämien: exkl. MwSt. 5

6 Gewährter Bundesanteil an der Prämie: Gewährte Prämie des Herstellers: Nettokaufpreis des Fahrzeugs nach Abzug der gewährten Prämien: exkl. MwSt. Beispiel 6: (Privates Leasing keine Bevollmächtigung der Antragstellung) Privatkunde A (Leasingnehmer) will bei Autohaus B ein rein batterieelektrisch betriebenes Fahrzeuge leasen (Nettolistenpreis des Basismodells nach BAFA-Liste der förderfähigen Fahrzeuge ). Privatkunde A unterschreibt keine Bevollmächtigung zur Antragstellung der Bundesprämie beim BAFA. Das Autohaus B ist nicht der Leasinggeber. Der Leasinggeber ist die Fleet ABC. Wer stellt den Antrag und auf welcher Basis muss die Leasingrate kalkuliert werden? Wer erhält den Bundesanteil? Laut Beispiel 6 ist zwischen dem Privatkunden A und der Fleet ABC ein Leasingvertrag entstanden. Das Autohaus B ist als Dritter, Vermittler o.ä. zu verstehen. Dadurch, dass keine Bevollmächtigung zur Antragstellung vorliegt, muss der Privatkunde die Prämie beim BAFA selbst beantragen. Der Privatkunde A erhält nach erfolgreicher Prüfung aller Voraussetzungen den Bundesanteil der Prämie. Gewährte Prämie des Herstellers: exkl. MwSt. 6

7 Gewährter Bundesanteil an der Prämie: Gewährte Prämie des Herstellers: exkl. MwSt. Beispiel 7: (Kauf des Fahrzeugs eines Privatkunden, mit Vollmacht) gilt auch für Unternehmen, Körperschaften, Stiftungen, Vereine, Kommunale Einrichtungen Privatkunde A will bei Autohaus B ein rein batterieelektrisch betriebenes Fahrzeuge kaufen (Nettolistenpreis des Basismodells nach BAFA-Liste der förderfähigen Fahrzeuge ). Privatkunde A unterschreibt eine Bevollmächtigung zur Antragstellung der Bundesprämie beim BAFA. Wer stellt den Antrag und wer erhält den Bundesanteil der Prämie? Durch die Unterzeichnung der Bevollmächtigung zur Antragstellung des Autohauses ist das Autohaus berechtigt die Antragstellung für den Kunden A zu übernehmen. Nach Abgabe aller Unterlagen und erfolgreicher Prüfung dieser sowie erfolgter Zulassung binnen 9 Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids erhält der Kunde den Bundesanteil der Kaufprämie auf das angegebene Konto überwiesen. Gewährte Prämien: Nettokaufpreis nach Abzug des Eigenanteils des Herstellers: Dieser Kaufpreis muss im Kaufvertrag ersichtlich sein, damit die Prämie beantragt werden kann. Auf diesen Preis muss die Sonderausstattung i.h.v addiert werden. Der Gesamtkaufpreis Netto beläuft sich somit auf Auf Grundlage dieses Preises muss die MwSt. berechnet werden. 7

8 Gewährte Prämien: Nettokaufpreis nach Abzug des Eigenanteils des Herstellers: Dieser Kaufpreis muss im Kaufvertrag ersichtlich sein, damit die Prämie beantragt werden kann. Auf diesen Preis muss die Sonderausstattung i.h.v addiert werden. Der Gesamtkaufpreis Netto beläuft sich somit auf Auf Grundlage dieses Preises muss die MwSt. berechnet werden. Beispiel 8: (Kauf des Fahrzeugs eines Privatkunden, Keine Vollmacht) gilt auch für Unternehmen, Körperschaften, Stiftungen, Vereine, Kommunale Einrichtungen Privatkunde A will bei Autohaus B ein rein batterieelektrisch betriebenes Fahrzeuge kaufen (Nettolistenpreis des Basismodells nach BAFA-Liste der förderfähigen Fahrzeuge ). Privatkunde A unterschreibt keine Bevollmächtigung zur Antragstellung der Bundesprämie beim BAFA. Wer stellt den Antrag und wer erhält den Bundesanteil der Prämie? Der Privatkunde muss nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages den Antrag beim BAFA Online einreichen. Nach Abgabe aller Unterlagen und erfolgreicher Prüfung dieser sowie erfolgter Zulassung binnen 9 Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids erhält der Kunde den Bundesanteil der Kaufprämie auf das angegebene Konto überwiesen. Gewährte Prämie des Herstellers: Nettokaufpreis nach Abzug des Eigenanteils des Herstellers: Dieser Kaufpreis muss im Kaufvertrag ersichtlich sein, damit die Prämie beantragt werden kann. Auf diesen Preis muss die Sonderausstattung i.h.v addiert werden. Der Gesamtkaufpreis Netto beläuft sich somit auf Auf Grundlage dieses Preises muss die MwSt. berechnet werden. 8

9 Gewährter Bundesanteil an der Prämie: Gewährte Prämie des Herstellers: Nettokaufpreis nach Abzug des Eigenanteils des Herstellers: Dieser Kaufpreis muss im Kaufvertrag ersichtlich sein, damit die Prämie beantragt werden kann. Auf diesen Preis muss die Sonderausstattung i.h.v addiert werden. Der Gesamtkaufpreis Netto beläuft sich somit auf Auf Grundlage dieses Preises muss die MwSt. berechnet werden. Beispiel 9: (Autohaus A lässt einen Vorführwagen auf sich zu) Autohaus A steht vor der Entscheidung, den Vorführwagenbestand zu erneuern. Durch die Kaufprämie für Elektrofahrzeuge will sich das Autohaus A ein rein batterieelektrisch betriebenes Fahrzeug anschaffen. Wer stellt den Antrag und wo muss die Prämie ausgewiesen werden? Das Autohaus A ist generell berechtigt (laut Förderrichtlinie werden Vorführwägen nicht von der Antragstellung ausgeschlossen) den Bundesanteil der Kaufprämie zu erhalten. Das Autohaus muss nach Unterzeichnung des Kaufvertrages bzw. der verbindlichen Bestellung den Antrag mit den notwendigen Unterlagen beim BAFA beantragen. Hierzu muss auf der Einkaufsrechnung der Herstelleranteil vom Nettolistenpreis des Basismodells abgezogen werden, sodass der Nettokaufpreis des Vorführwagens um den vom Hersteller bewilligten Anteil geringer ausfällt. Ob und wie der Herstelleranteil der Prämie auf der Einkaufsrechnung ausgewiesen wird, kann von Hersteller zu Hersteller variieren. Zudem kann keine Garantie dafür ausgegeben werden, dass das BAFA den Antrag akzeptiert und für diese Fahrzeuge auch der Bundesanteil tatsächlich gewährt wird. Zusätzliche Sonderausstattung: Nettoeinkaufspreis für das Autohaus A: Auf den Nettoeinkaufspreis (ohne Sonderausstattung) i.h.v muss die zusätzliche Sonderausstattung (Netto) und die zu zahlende MwSt. zuzüglich addiert werden. 9

10 Somit beläuft sich der Nettoeinkaufspreis für das Autohaus auf zzgl. MwSt. Nach dem Abschluss des Antragsverfahrens sowie erfolgreicher Prüfung der Unterlagen erhält das Autohaus A nach Eingang der Verwendungsnachweiserklärung den Bundesanteil des Umweltbonus i.h.v Zahlenbeispiel: Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Zusätzliche Sonderausstattung: Einkaufspreis für das Autohaus A ohne Sonderausstattung: Auf den Nettoeinkaufspreis (ohne Sonderausstattung) i.h.v muss die zusätzliche Sonderausstattung und die zu zahlende MwSt. zuzüglich addiert werden. Somit beläuft sich der Nettoeinkaufspreis für das Autohaus auf zzgl. MwSt. Nach dem Abschluss des Antragsverfahrens sowie erfolgreicher Prüfung der Unterlagen erhält das Autohaus A nach Eingang der Verwendungsnachweiserklärung den Bundesanteil des Umweltbonus i.h.v

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