SCHULPROGRAMM MERKBLATT. Kommunikationsmaßnahmen. Schulmilch, Schulobst und -gemüse STAND: K-Ö

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1 K-Ö MERKBLATT SCHULPROGRAMM Kommunikationsmaßnahmen STAND: Schulmilch, Schulobst und -gemüse Bildnachweis: EK Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr /0 Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem nach ÖNORM ISO/IEC REG Nr. 35/0 Zertifiziertes IT Service-Managementsystem nach ISO/IEC REG Nr. 45/0 Zertifiziertes Umweltmanagement-System nach EMAS REG Nr. AT und ÖNORM EN ISO REG Nr /0

2 Inhalt Seite 1 Allgemeines Rechtsgrundlagen Darstellung der Maßnahme Kommunikationsmaßnahmen Beihilfe Gewährung der Beihilfe Zulassung Beihilfeempfänger Antrag auf Zulassung Antrag auf Genehmigung von Kommunikationsmaßnahmen Antrag auf Genehmigung Antrag auf Reduzierung der zugeteilten Budgetmittel für sonstige Massnahmen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe Beihilfenkürzung Zahlung der Beihilfe Kontrollen Sanktionen Zutritts- und Kontrollrechte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Kontakt ÜBERSICHT ÜBER MERKBLÄTTER / LEITFÄDEN ZUM THEMA SCHULPROGRAMME: Merkblatt: Allgemeine Beihilfevoraussetzungen allgemeine Informationen Merkblatt: Flankierende pädagogische Maßnahmen Leitfaden: Flankierende pädagogische Maßnahmen (Veranstaltung von Verkostungen und Exkursionen) Merkblatt: Kommunikationsmaßnahmen Merkblatt: Kommunikationsmaßnahmen Seite 2 von

3 1 ALLGEMEINES Die Europäische Union gewährt eine Unionsbeihilfe zur Abdeckung der Kosten für Kommunikationsmaßnahmen, um den Bekanntheitsgrad des EU-Schulprogramms zu steigern. Das Programm hat folgende Ziele/Inhalte: Durch die Bereitstellung von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten soll Kindern in der Phase, in der deren Essgewohnheiten geprägt wird, gesunde Ernährungsgewohnheiten vermittelt werden. Das Schulprogramm dient zur Unterstützung der kurz- und langfristigen Ziele, gesunde Ernährungsgewohnheiten und den Verzehr regionaler Erzeugnisse, zu fördern. Im Rahmen der Kommunikationsmaßnahmen können Informations- und Werbematerial (Broschüren, Folder, Gadgets sowie ein Logo über das Schulprogramm) zur Information einer breiten Öffentlichkeit über das Schulprogramm durch die Unionsbeihilfe gefördert werden. Zweck dieser Maßnahme ist es, das Schulprogramm einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen und insbesondere Eltern/Pädagogen/Kinder über das Schulprogramm zu informieren. Konsummilch ohne jegliche Zusätze wird besonders beworben, damit die Akzeptanz und die Aufmerksamkeit für dieses Produkt steigt und dieses Produkt vermehrt konsumiert wird. Kommunikationsmaßnahmen werden von zugelassenen Beihilfeempfängern in Form eines Projektes eingereicht. Die Genehmigung durch die AMA erfolgt nach Maßgabe der Übereinstimmung mit den Zielen und Anforderungen der zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr (für diesbezügliche Maßnahmen) zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. 2 RECHTSGRUNDLAGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse VERORDNUNG (EU) Nr. 1370/2013 DES RATES vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/40 DER KOMMISSION vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/39 DER KOMMISSION vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen Nationale Strategie für das Schulprogramm 2017/2018 bis 2022/2023 Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse) BGBl. II Nr. 219/2017 in der jeweils gültigen Fassung. Merkblatt: Kommunikationsmaßnahmen Seite 3 von

4 3 DARSTELLUNG DER MAßNAHME 3.1 KOMMUNIKATIONSMAßNAHMEN Kommunikationsmaßnahmen fördern die Bekanntheit des Schulprogramms und informieren über die durch EU-Mittel geförderte Abgabe von frischem Obst und Gemüse sowie Milch und Milcherzeugnisse, sowie die flankierenden pädagogischen Maßnahmen Verkostung und Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb. Sie unterstützen somit die Steigerung der Abgabe von frischem Obst und Gemüse sowie Konsummilch und erhöhen damit die Teilnehmeranzahl bei pädagogischen Maßnahmen. Desweiteren stehen sie in direktem Zusammenhang mit den Zielen des Schulprogrammes, kurz- und langfristig den Verzehr von Obst, Gemüse und Milch zu steigern und die Herausbildung gesunder Essgewohnheiten zu fördern. Folgende Maßnahmen sind beihilfefähig: Kommunikationsmaßnahmen gemäß Artikel 4, Absatz 1 c) ii), iii) und iv) der delegierten Verordnung (EU) 2017/40, in Verbindung mit der nationalen Strategie: Werbegeschenke: Gadgets für Kinder und Jugendliche (Konsummilch) Faltblatt (z.b. Folder) und Broschüre zur Information der breiten Öffentlichkeit über das Schulprogramm Erstellung eines Logos für das Schulprogramm Informationsveranstaltungen zur Information der breiten Öffentlichkeit über das Schulprogramm Mediale Informationskampagnen Bei Informationsmaßnahmen, die sich an Kinder und Jugendliche richten, ist der Schwerpunkt auf frisches Obst und Gemüse und/oder Konsummilch zu legen.! Hinweis: Inhaltliche Details sind vorab mit der AMA abzuklären! 3.2 BEIHILFE Die Finanzierung erfolgt zu 100% aus EU-Mitteln bis zur Erschöpfung des im Rahmen der nationalen Strategie festgelegten Budgets. Gefördert wird ausschließlich der NETTO-Betrag, die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig! Merkblatt: Kommunikationsmaßnahmen Seite 4 von

5 4 GEWÄHRUNG DER BEIHILFE 4.1 ZULASSUNG BEIHILFEEMPFÄNGER Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die Zulassung als Beihilfeempfänger bei der AMA. Die Zulassung ist für mehrere Schuljahre gültig und muss nicht jedes Schuljahr neu beantragt werden! Als Beihilfeempfänger können zugelassen werden: Bildungseinrichtungen (schulische Einrichtungen und behördlich anerkannte Kindergärten), Schulträger, Lieferanten und/oder Vertreiber der Erzeugnisse, alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich mit der Abgabe und/oder Verteilung von Schulobst und -gemüse, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit und/oder flankierenden Maßnahmen befassen sowie, Stellen, die im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger handeln und die eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurden ANTRAG AUF ZULASSUNG Die Zulassung wird mittels Formular (B3362_01) bei der AMA beantragt. Die Zulassung wird auf den Antragsteller ausgestellt. Im Falle einer Änderung der Rechtsform oder eines Bewirtschafterwechsel ist eine neue Zulassung zu beantragen. Mit diesem Antrag auf Zulassung als Beihilfeempfänger für Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch werden insbesondere folgende Verpflichtungen eingegangen: a) die Beihilfe für flankierende pädagogische Maßnahmen, Kommunikationsmaßnahmen und Evaluierungen im Einklang mit den Zielen des Schulprogramms zu verwenden b) dafür zu sorgen, dass die gelieferten und bereitgestellten Produkte den Marktanforderungen und den Anforderungen der Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen und gegebenenfalls Warenuntersuchungen durchführen zu lassen (ausgenommen bei Evaluierung) c) den Antrag auf Genehmigung der maximalen Beihilfezahlung basierend auf realistischen Einschätzungen und Kalkulationen zu stellen und gegebenenfalls Reduzierungen des zugeteilten und benötigten Budgets unverzüglich nach Kenntnis bekanntzugeben, d) ordnungsgemäß Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen und die Bücher und Aufzeichnungen, sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen, e) den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes die Belege zur Verfügung zu stellen, das Betreten der Betriebs- und Lagerräume sowie Gebäude der Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterlagen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskünfte zu erteilen, Warenuntersuchungen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren, f) rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge inkl. Zinsen für die flankierenden Maßnahmen, Kommunikationsmaßnahmen oder die Evaluierung zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass diese nicht verordnungskonform durchgeführt wurden, Merkblatt: Kommunikationsmaßnahmen Seite 5 von

6 4.2 ANTRAG AUF GENEHMIGUNG VON KOMMUNIKATIONSMAßNAHMEN Antragstellung: ab 01. August des laufenden Schuljahres Die Genehmigung durch die AMA erfolgt nach Maßgabe der Übereinstimmung mit den Zielen und Anforderungen der zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für diesbezügliche Maßnahmen zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge des Einlangens in der AMA Windhundverfahren! Gleichartige Projekte können nicht genehmigt werden. Wenn sich Projektinhalte wesentlich ändern, ist dies umgehend bekannt zu geben. Dies hat per formlosem Antrag an die AMA zu erfolgen. Es ist die entsprechende Genehmigung abzuwarten! Mit der Durchführung des eingereichten Projektes darf erst nach schriftlicher Genehmigung durch die AMA begonnen werden! Die Information über die Genehmigung bzw. Ablehnung erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Tagen. Für alle Kommunikationsmaßnahmen dürfen grundsätzlich keine weiteren Förderungen in Anspruch genommen werden! ANTRAG AUF GENEHMIGUNG Der Antrag auf Genehmigung von Kommunikationsmaßnahmen ist mittels Formular (B3362_13) bei der AMA zu beantragen. Im Schuljahr 2017/18 werden nur Informationsmaßnahmen für Schulmilch und Schulobst und -gemüse gemeinsam und Werbemaßnahmen nur für Konsummilch umgesetzt. Die Kommunikationsmaßnahmen richten sich vorrangig an Kinder der Altersgruppe der 6 bis 10-jährigen, deren Eltern und an Pädagogen. Projektbeschreibung: a) Art der Kommunikationsmaßnahme b) Thema/Konzept c) Projektplan d) Auflage und Verteilung e) Beteiligte Personen zu a) ART DER KOMMUNIKATIONSMAßNAHME Gadgets für Kinder und Jugendliche (Konsummilch) Folder/Broschüre zur Information der breiten Öffentlichkeit über das Schulprogramm Erstellung eines Logos für das Schulprogramm Informationsveranstaltungen zur Information der breiten Öffentlichkeit über das Schulprogramm Mediale Informationskampagnen Merkblatt: Kommunikationsmaßnahmen Seite 6 von

7 zu b) THEMA/KONZEPT Gadgets (Werbegeschenke): Zielgruppe: Kinder und Jugendliche Thema: Konsummilch Broschüre: Zielgruppe: Pädagogen Nachfolgende Themen müssen behandelt werden: Pädagogen sollen eine Information über das gesamte Schulprogramm bekommen - Produktlieferungen und Begleitmaßnahmen (Verkostungen und Exkursionen) Best Practice Info zur Abwicklung in den Bildungseinrichtungen Information über die Evaluierung frisches Obst/Gemüse sowie Milch/Milchprodukte (mit Schwerpunkt Konsummilch) sind gemeinsam zu bewerben Folder (z.b. Leporello) 1 Blatt: Zielgruppe: Eltern Nachfolgende Themen müssen behandelt werden: Information an die Eltern über die Produktlieferungen von frischer Konsummilch und frischem Obst/Gemüse, Information über die Zuckerreduktionsmaßnahme bei den angebotenen Milchprodukten Erstellung eines Logos für das Schulprogramm: das Logo muss das gesamte Schulprogramm repräsentieren d.h. Obst, Gemüse und Milch es soll ein allgemeines Logo für das Schulprogramm werden die Erkennbarkeit muss so bemessen sein, dass es zukünftig auf entsprechenden Materialien angebracht werden kann (z.b. größere Gadgets, Papier und elektronische Medien, ) das Logo muss elektronisch zur Verfügung gestellt werden die Auflösungsqualität muss so gewählt werden, dass eine angemessene Größenvariation ohne Qualitätsverlust gegeben ist alle Nutzungsrechte sind dem Bund, vertreten durch das BMLFUW, vorbehalten das Logo ist zum Markenschutz anzumelden Informationsveranstaltungen: Information über das gesamte Schulprogramm im Rahmen von Veranstaltungen, welche für eine breite Öffentlichkeit zugänglich sind. Mediale Informationskampagnen: Information über das gesamte Schulprogramm über Print- und elektronische Medien.! Hinweis: Sobald das Logo fertig erstellt ist, ist dieses verpflichtend auf allen Medien anzubringen! Inhaltliche Details sind vorab mit der AMA abzuklären! es muss sich um ein neues Konzept handeln bereits bestehende Kommunikationsmaßnahmen können nicht eingereicht werden die Konzeptbeschreibung ist beizulegen unbedingt zu beachten: Einhaltung der EU-Health Claims Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom ) Merkblatt: Kommunikationsmaßnahmen Seite 7 von

8 zu c) PROJEKTPLAN Angabe des voraussichtlich geplanten Beginns und Endes des Projektes das Projekt muss spätestens bis zum 31. Juli des jeweiligen Schuljahres abgeschlossen sein zu d) AUFLAGE UND VERTEILUNG es ist anzugeben, wie und wo das erstellte Kommunikationsmaterial zur Verfügung gestellt wird Folder und Broschüren: sind verpflichtend elektronisch zur Verfügung zu stellen, auch eine mobile Version z.b. für Smartphones, Tablets, muss erstellt werden! gedruckte Auflagen: Broschüre: Stück Folder: Stück Die Kommunikationsmaßnahme muss einer breiten Öffentlichkeit (österreichweit) zur Verfügung gestellt werden. Eine entsprechende Verbreitung muss gegeben sein, um einen möglichst großen Teil der Zielgruppe zu erreichen. zu e) BETEILIGTE PERSONEN Werden gesundheitsbezogene Inhalte vermittelt, hat ein/e Experte/in auf dem Gebiet der Vorgaben der Health-Claims-Verordnung mitzuwirken. Es muss ein Nachweis über die Fachkenntnis beigefügt werden. Kostenvoranschlag: Die NETTO-Kosten für die Kommunikationsmaßnahme sind zu 100 % förderfähig. Anzugeben sind 100 % der maximalen NETTO-Kosten. Förderfähige Kosten: Erstellung des Produkts Verteilung Druck Publizitätskosten (Radio, TV, Printmedien) Markenschutz entsprechendes Bildmaterial evtl. nach Bedarfserhebung: Kosten für Übersetzung in unterschiedliche Sprachen Informationsveranstaltung: Informationsstand (z.b.: Anmietung von Equipment/Ausstattung/Zelt, Standgebühr, Versorgung mit Energie/Wasser, ) Personalkosten (wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind diese NICHT beihilfefähig z.b. Schulpersonal, -lehrer, Bundes-, Landesbedienstete, ) - Stundensatz, Arbeitsstunden Personalkosten müssen den branchenüblichen Kostensätzen entsprechen! Kosten für Obst/Gemüse und Milch/Milcherzeugnisse Bei Leistungserbringung durch Dritte ist für die eingereichten Kosten zur Plausibilisierung des veranschlagten Preises mindestens ein Vergleichsangebot (inkl. Angabe des Anbieters) einzureichen. Die Vergleichsangebote müssen eine zur durchzuführenden Werbemaßnahme ZEITNAHE Erstellung vorweisen. D.h. etwaige Vergleichsangebote, die bereits VOR einem 1 Jahr eingeholt wurden, könnten u.u. bereits ungültig (Angebote mit Befristung) sein. Merkblatt: Kommunikationsmaßnahmen Seite 8 von

9 Pflichten: Eine Selbstkontrolle ist unter dem Gesichtspunkt der Effizienz und Sparsamkeit im Umgang mit EU- Beihilfen zu sehen, deshalb ist eine entsprechende Kontrolle unablässig. Bei Kommunikationsmaßnahmen sind folgende Selbstkontrollen durchzuführen (die nachfolgenden Punkte sind als Beispiele anzusehen, daher ist keine Vollständigkeit gegeben): Folder / Broschüren / Werbematerialien (Gadgets): entsprechen die gedruckten/erzeugten und angelieferten Unterlagen/Gadgets den Vorgaben lt. Bestellung (insbesondere Anzahl und Layout) und entsprechen diese Werbematerialien auch der von der AMA freigegebenen Version? Gibt es Aufzeichnungen darüber, wie diese Werbematerialien verteilt/verschickt bzw. ausgegeben wurden? Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, dass die vorzunehmenden Kommunikationsmaßnahmen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Effizienz durchzuführen sind. Effizienz ist auf das Ziel gerichtet, Effektivität ist auf den Mitteleinsatz gerichtet. Man verhält sich effizient, wenn man auf kürzestem Weg zum Ziel gelangt. Man verhält sich effektiv, wenn man mit einem geringen Aufwand zum Ziel gelangt. Unter Effektivität ist das Maß der Zielerreichung zu verstehen, bei dem das Verhältnis vom Angestrebten zum Erreichten gemeint ist. Der dahinterliegende Aufwand spielt keine Rolle. Effizienz stellt das Verhältnis Input zu Output sowie Leistung zu Kosten dar. Die Effizienz entspricht somit der Wirtschaftlichkeit. Effizienz ist der im Verhältnis zur Vollständigkeit und Genauigkeit eingebrachte Aufwand, mit der ein bestimmtes Ziel erreicht wird. Publizitätsvorschriften: Auf/Bei den Kommunikationsmaßnahmen (ausgenommen das Logo) müssen die Europaflagge und ein Hinweis auf das SCHULPROGRAMM enthalten bzw. angebracht sein und, sofern dies in Anbetracht der Größe der Materialen möglich ist, der Verweis: Mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union. Logo Europäische Union: MIT FINANZIELLER UNTERSTÜTZUNG DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE UNION Merkblatt: Kommunikationsmaßnahmen Seite 9 von

10 Logo und Schriftzug müssen: am Ausdruck mit freiem Auge noch gut lesbar erscheinen, weiß hinterlegt und rechts unten angebracht sein. Die EU-Flagge muss mind. 1 cm hoch sein. Auf zusammengehörenden Unterlagen müssen die Logos nur am Deckblatt angebracht sein. Auf Unterlagen, die separat verwendet werden, müssen sich diese auf jeder Seite befinden. Impressum: Im Impressum muss folgender Text angedruckt werden: Ich verpflichte mich, für mich selbst und für etwaige Vertragspartner, alle Nutzungsrechte für die erstellten und geförderten Kommunikationsmaßnahmen dem Bund, vertreten durch das BMLFUW, vorzubehalten.! Hinweis: Auf/Bei den Kommunikationsmaßnahmen sind Markenwerbung und Werbung einzelner Unternehmen VERBOTEN. Geförderte Werbemaßnahmen dürfen weder der Kundenakquisition noch der Absatzerhöhung einzelner Unternehmen dienen! Gadgets dürfen nicht für SPONSORING-Zwecke verwendet werden, d.h. die Förderung von Einzelpersonen, Personengruppen, Organisationen oder Veranstaltungen durch Sachleistungen ist ausgeschlossen. Im Rahmen von Schulveranstaltungen zu verteilende Kommunikationsmaßnahmen sind vorab vom Bundesministerium für Bildung zu genehmigen (wird von der AMA eingeholt). Kommunikationsmaßnahmen dürfen erst nach Freigabe durch die AMA veröffentlicht oder vervielfältigt werden (ev. Korrekturdurchgang möglich)! Die schriftliche Bestätigung der AMA ist abzuwarten ANTRAG AUF REDUZIERUNG DER ZUGETEILTEN BUDGETMITTEL FÜR SONSTIGE MASSNAHMEN (B3362_10) Für den Fall, dass die zugeteilten Budgetmittel nicht zur Gänze genutzt werden können, ist vom Beihilfeempfänger unverzüglich nach Kenntnis ein Antrag auf Reduzierung zu stellen. Es ist eine Begründung warum dieser Betrag nicht mehr benötigt wird anzuführen. Ein Antrag auf Reduzierung kann beliebig oft gestellt werden. Die zurückgegebenen Budgetmittel können durch die AMA erneut verteilt bzw. zugeteilt werden. Wird mit der Rückgabe der nicht benötigten Budgetmittel bis zum Ende des Schuljahres zugewartet, so hat dies zur Folge, dass dieser Betrag verfällt und nicht mehr genutzt werden kann. Da durch eine Nichtmeldung oder eine verspätete Meldung gegen die Bestimmungen der zugrundeliegenden Verordnung verstoßen wird, droht dem Beihilfeempfänger in diesem Fall eine Aussetzung der Zulassung bzw. ein Zulassungsentzug. Merkblatt: Kommunikationsmaßnahmen Seite 10 von

11 4.3 ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER BEIHILFE Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Kommunikationsmaßnahmen (B3362_15) ist spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen. (z.b. Projektende: Mai der Antrag muss bis spätestens 31. August in der AMA einlangen). Ende des Projekts: Monat in dem die Kommunikationsmaßnahme beendet wurde. Gemeinsam mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen: alle Belege zum Nachweis der Höhe, zum Nachweis der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme und gegebenenfalls zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten Informationsveranstaltung: Alle Belege die mit den Kosten für den Informationsstand zusammenhängen (z.b.: Anmietung von Equipment/Ausstattung/Zelt, Standgebühr, Versorgung mit Energie/Wasser, ) Personalkosten: - es muss ein Arbeitsvertrag (oder gleichwertiges Dienstverhältnis) vorliegen - Aufzeichnung über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und deren Kosten Personal, welches aus öffentlichen Mitteln bezahlt wird, ist NICHT beihilfefähig z.b. Schulpersonal, -lehrer, Bundes-, Landesbedienstete, Belege über die Kosten für Obst/Gemüse und Milch/Milcherzeugnisse Rechnungskopien können dann vorgelegt werden, wenn bereits auf der Originalrechnung folgender Vermerk angedruckt wurde: Zur Vorlage bei Agrarmarkt Austria (AMA) bestimmt EU-Beihilfe Schulprogramm. Falls dieser Vermerk fehlt, ist die Originalrechnung vorzulegen. Die Einreichung eines Antrags auf Beihilfe ist erst nach vollständiger Durchführung des Projektes möglich.! Hinweis: Für Kommunikationsmaßnahmen ist maximal der im Genehmigungsbescheid angeführte Betrag förderfähig! Eine Doppelförderung, d.h. eine zweifache Förderung mit Unterstützung von EU-, Bundesund Ländermitteln der gleichen Leistung, ist ausgeschlossen. 4.4 BEIHILFENKÜRZUNG Bei Antragstellung nach Überschreitung der Frist gemäß Punkt 4.3 wird die Beihilfe wie folgt gekürzt: um 5 %, wenn die Frist um 1 bis 30 Tage überschritten wurde; um 10 %, wenn die Frist um 31 bis 60 Tage überschritten wurde; Bei Überschreitung der Frist um mehr als 60 Tage wird die Beihilfe für jeden weiteren Tag um 1 % des verbleibenden Restbetrags gekürzt. 4.5 ZAHLUNG DER BEIHILFE Die Zahlungen erfolgen innerhalb von 3 Monaten ab Antragseingang, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet. Merkblatt: Kommunikationsmaßnahmen Seite 11 von

12 5 KONTROLLEN Die Kontrollen werden beim Beihilfeempfänger sowie im Rahmen der etwaigen Verteilung durchgeführt. 6 SANKTIONEN Die Zulassung kann von der AMA entzogen werden, wenn die Bestimmungen und Verpflichtungen der Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht eingehalten werden. Die Zulassung kann für ein bis zwölf Monate ausgesetzt oder entzogen werden. Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren. Bei Entzug der Zulassung kann diese frühestens nach zwölf Monaten wieder erteilt werden. 7 ZUTRITTS- UND KONTROLLRECHTE Antragstellerinnen und Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben Antragstellerinnen und Antragsteller den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die im vorstehenden Absatz genannten Pflichten gelten auch für die genannten Schulen/Einrichtungen, sofern diese nicht selbst Antragsteller sind. 8 AUFZEICHNUNGS- UND AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN Antragstellerinnen und Antragsteller haben die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, die Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren. Merkblatt: Kommunikationsmaßnahmen Seite 12 von

13 9 KONTAKT Agrarmarkt Austria GB I / Abt. 3 Referat 11 - Marktbeihilfen Dresdner Straße 70 A-1200 Wien Sie erreichen uns: Telefon: 01/ DW Fr. Bauer DW Fr. Lammel DW Hr. Meixner schulprogramm@ama.gv.at Fax: 01/ Dieses Merkblatt kann nur im Internet unter abgerufen werden. EU-Verordnungen und Richtlinien finden Sie unter Österreichische bundes- und landesrechtliche Bestimmungen stehen unter zur Verfügung. Dieses Merkblatt dient zur Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung. Impressum Informationen gemäß 5 E-Commerce Gesetz und Offenlegung gemäß 25 Mediengesetz Medieninhaber, Herausgeber, Vertrieb: Agrarmarkt Austria Redaktion: GB I/Abt.3/Ref.11, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, UID-Nr.: ATU , DVR-Nr.: , Telefon: , Fax: , schulprogramm@ama.gv.at Vertretungsbefugt: Dipl.-Ing. Günter Griesmayr, Vorstandsvorsitzender und Vorstand für den Geschäftsbereich II Dr. Richard Leutner, Vorstand für den Geschäftsbereich I Die Agrarmarkt Austria ist eine gemäß 2 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 367/1992 eingerichtete juristische Person öffentlichen Rechts, deren Aufgaben im 3 festgelegt sind. Sie unterliegt gemäß 25 AMA-Gesetz der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Grafik/Layout: AMA; Bildnachweis: EK, AMA; Hersteller: AMA Merkblatt: Kommunikationsmaßnahmen Seite 13 von

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