Sich.-Ing. Jörg Hensel Gettorf, den Bekstrasse 5a Gettorf

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sich.-Ing. Jörg Hensel Gettorf, den Bekstrasse 5a Gettorf"

Transkript

1 1 Sich.-Ing. Jörg Hensel Gettorf, den Bekstrasse 5a Gettorf Birgit Willikonsky via Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein Deliusstraße Kiel Staatsanwaltschaft Kiel Schützenwall Transparency Deutschland Dringender Korruptionsverdacht 1 (Vorteilsgewährung) gegen Sie Ihre Untätigkeit i.s.d. 336 StGB wegen unterlassener Fach- und Dienstaufsicht betreffend Ihre Vorteilsgewährung gem. 333 StGB hinsichtlich diverser völkerrechtswidriger Scheinurteile der Frau Marlies Heimann u.a.; zum ganz erheblichen Schaden insb. der Recht suchenden Bevölkerung Schleswig-Holsteins. Sowie Machtmissbrauch i.s.d. Artikel 7 Buchstabe b.) i.v.m. Artikel 5 UN Sozialpakt (ICESCR ) u.a. durch Marlies Heimann (Bestätigung zum Arbeitsschutzverbot in den Schulen SH) in ihren Scheinurteilen zum katastrophalen Schaden der Allgemeinheit (mindestens 30 Millionen Euro Krankheitskosten und Körperverletzung in mehr als tausend Fällen, sowie Unterrichtsausfall in erheblichem Umfang.) Sowie Ihre grundsätzlich völlige Missachtung des Artikel 31 der Charta der Grundrechte der EU, trotz des eindeutigen Verbotes des Missbrauchs der Rechte gem. Artikel 54 Sowie insgesamt Ihre Missachtung einschlägiger b.b. Menschenrechte in der Arbeitswelt. 1 Unter Beachtung der BKA Def. zum Tatbestand der Korruption

2 2 Insbesondere die Verneinung des Arbeitsschutzes in den Schulen Schleswig-Holsteins mit der außerordentlichen Gefahr diesbzgl. Wiederholungsmissbrauchs auch für andere Berufsgruppen Zum Beispiel in Alten- und Pflegeheimen, Hochschulen, Zeitarbeitsfirmen, Einzelhandelsketten, wie Aldi, Lidl und kik, zum Beispiel bei den Polizeien, in Klinika und Krankenhäuser, Paketsklaven und vielen anderen Berufsgruppen, die einen nicht nur völkerrechtlich garantierten Anspruch auf Gesundheitsschutz haben. Sehr geehrte Frau Willikonsky, sehr geehrter Herr Carstensen, sehr geehrter Herr Klug, sehr geehrte Damen und Herren, bereits im Jahr 2010 haben Sie Frau Willikonsky - mit Schreiben vom eingeräumt, dass Ihre Arbeitsgerichte ausschließlich Scheinurteile herausgeben, wobei Scheinurteile gegen Artikel 2 6 i.v.m. Artikel 17 EMRK, gegen Artikel 47 i.v.m. Artikel 54 der Charta der EU, sowie gegen Artikel 14 i.v.m. Artikel 5 UN Zivilpakt u.a. verstoßen, da sie ein faires Verfahren nicht begründen (b.b.). Seit dem sind zwei Jahre vergangen, ohne dass Sie Ihrer Fach- und Dienstaufsichtspflicht nachgekommen sind. Begründet haben Sie Ihre Untätigkeit nicht. Sie haben mir damals in 2010 nicht nur das Gefühl gegeben, dass Sie die ganze Angelegenheit zum vorteilsgewährenden Schutz der Missbrauchstäter aussitzen wollen, sondern haben es mir nach nunmehr zwei Jahren Ihres Aussitzens tatsächlich und erwartungsgemäß bestätigt. Hieraus resultiert, dass Sie sich korrupt (i.s.d. 336 i.v.m. 333 StGB) verhalten haben und zeichnen somit mit verantwortlich für den Schaden, den Sie der Allgemeinheit und auch mir angetan haben. Korrupt deshalb, da Sie Frau Heimann in jeglicher Hinsicht (betr. Scheinurteile, Schaden für die Allgemeinheit z.b. durch das ausgesprochene Arbeitsschutzverbot) bei o.a. Rechtsmissbrauch schützen wollten und offensichtlich auch noch weiterhin schützen wollen und bislang nicht bemüht waren, in transparenter Art und Weise Aufklärung zu betreiben, wie es die Korruptionsrichtlinie SH dies explizit fordert. 2 Kleinknecht, Meyer-Goßner, Einleitung Rn 129

3 3 Insofern betrieben Sie i.s.d. Korruptionsrichtlinie SH 3 Geheimhaltung und Verschleierung aller an der Arbeitsgerichtsbarkeit SH durchgeführten Machenschaften. Unter Anwendung der Definition des BKA zur Korruption, missbrauchten Sie Ihr öffentliches Amt als Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes zugunsten von Anderen (Heimann, Engler u.a.) auf dessen Veranlassung oder in Eigeninitiative, zur Erlangung eines Vorteils (beispielsweise das Fernhalten bzw. Abwehr von Disziplinarmaßnahmen durch Untätigkeit) für die vg. Personen, bei Eintritt b.b. Schäden und in Erwartung des Eintritts zukünftiger Schäden und Nachteile für die Allgemeinheit, da Sie den b.b. Missbrauch durch vg. Personen über Jahre hin duldeten und nichts unternahmen. Sie haben weitere finanzielle, gesundheitliche und gesellschaftliche Schäden, die Ihr Arbeitsschutzverbot seit über 10 Jahren verursacht hat, zu jedem Zeitpunkt billigend in Kauf genommen. Wie wollen Sie es der Gesellschaft oder auch einem Parlament erklären, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit SH einerseits Bagatellkündigungen z.b. aufgrund des Abreißens eines Stück Pizza als rechtmäßig erachtet. Andererseits die selben Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit SH selbst mindestens 30 Steuer Millionen Euro durch ein konsequentes Arbeitsschutzverbot - bei b.b. Rechts- und Machtmissbrauch verschwendet haben - zudem an Körperverletzungen in über tausend Fällen beteiligt sind, jedoch diese Richter durch gegenseitige Vorteilsgewährung im Amt bleiben? Obwohl ich aufgrund Ihres bislang dargelegten menschenrechtsfeindlichen Verhaltens (insbesondere durch Ihr Unterlassen) davon ausgehe, dass Sie das gesundheitliche Schicksal von Menschen in der Arbeitswelt nicht (mehr) in irgendeiner Form berührt (fehlende Ethik in der Rechtsprechung, fehlende Empathie u.a.m.), sollten Sie sich - zusammen mit Frau Heimann dennoch - die aktuelle Reportage des Schleswig-Holstein Magazins zur gesundheitlichen Katastrophe an den Schulen SH, für die insbesondere Sie, Frau Heimann und Herr Engler gemeinsam und in Tateinheit, neben den weiteren Verursachern umfassend verantwortlich sind. 3 Richtlinie "Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung Schleswig- Holstein" (Korruptionsrichtlinie Schl.-H.) - Gl.Nr Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H S. 414

4 4 Denn Sie hätten sich für und nicht gegen die Menschenrechte in Arbeitswelt aussprechen können. - Haben es aber nicht getan! Wissen Sie denn nicht, dass es Menschen bzw. 4 Menschenrechtsverteidiger von Berufs wegen oder aber auch ggf. Whistleblower sind, die die Menschenrechte sicherstellen? Und wissen Sie nicht, dass die Gültigkeit und Einhaltung von Menschenrechten - auch in der Arbeitswelt - nicht eine Sache von Machtausübung einzelner Personen ist, nur weil sie in der Hierarchieebene eine bestimmte Position erreicht haben oder zufällig Richter sind, sondern eine Sache von international gültigen Menschenrechten, wie sie in verschiedenen und unterzeichneten und ratifizierten Verträgen und Chartas und anderen Menschenrechtsquellen verbindlich geregelt sind? Hochachtungsvoll Sich.-Ing. Jörg Hensel cc ekkehard.klug@mbk.landsh.de CC johannes.hartwig@stk.landsh.de antje.jansen@linke.ltsh.de anke.spoorendonk@ssw.de robert.habeck@gruene.ltsh.de r.stegner@spd.ltsh.de johannes.callsen@cdu.ltsh.de wolfgang.kubicki@fdp.ltsh.de antikorruption.sh@t-online.de Anlagen: 1. Auszug Scheinurteil - Bestätigung der Weisung zum Verbot des Arbeitsschutzes in den Schulen Schleswig-Holsteins als Machtmissbrauch i.s.d. Artikel 7 i.v.m. Artikel 5 UN Sozialpakt u.a.m.. durch Frau Heimann, sowie durch die Personen Wramp und Kolmorgen. 2. Abmahnung des F. Engler als Machtmissbrauch i.s.d. Artikel 5 i.v.m. Artikel 7 UN Sozialpakt (ICESCR ) mit den gegenwärtigen Folgen: Kosten in Millionenhöhe und Körperverletzung in mehr als tausend Fällen; kausal verursacht durch5 eine Person. 4 5 Vgl.auch EU Annex DOC zunächst

5 5

6 6

7 7

8 8

9 9

10 10

European Year of Citizens 2013 www.europa.eu/citizens-2013

European Year of Citizens 2013 www.europa.eu/citizens-2013 1 Gettorf, den 10.Januar 2013 Sich.-Ing. Jörg Hensel Freier Sachverständiger für Arbeits- und Gesundheitsschutz Menschenrechtsverteidiger i.s.d. UN Resolution 53/144 i.s.d. EU ANNEX DOC 10111-06 Bekstrasse

Mehr

European Year of Citizens 2013 www.europa.eu/citizens-2013

European Year of Citizens 2013 www.europa.eu/citizens-2013 1 Deutschland /Gettorf, den 25.10.2014 Sich.-Ing. Jörg Hensel 1 Freier Sachverständiger für Arbeits- und Gesundheitsschutz Menschenrechtsverteidiger 2 i.s.d. UN Resolution 53/144 i.s.d. EU ANNEX DOC 10111-06

Mehr

ULD Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

ULD Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein ULD Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein ULD. Postfach 71 16. 24171 Kiel Vorsitzende des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages Frau Monika Schwalm,

Mehr

UN Global Compact. Communication on Progress

UN Global Compact. Communication on Progress FSC nimmt seine gesellschaftliche Verantwortung ernst FSC verpflichtet sich zum UN Global Compact Communication on Progress N:\2010\Marketing\UN Global Compact\2014\FSC-COP 20141008.docx 8. Oktober 2014

Mehr

18 Kündigungsschutz. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer

18 Kündigungsschutz. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer 18 Kündigungsschutz (1) 1 Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, hçchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der

Mehr

Prof. Dr. Josef Pfeilschifter Mitglied des Präsidiums des MFT, Frankfurt am Main

Prof. Dr. Josef Pfeilschifter Mitglied des Präsidiums des MFT, Frankfurt am Main Einführung Prof. Dr. Josef Pfeilschifter Mitglied des Präsidiums des MFT, Frankfurt am Main Sehr geehrte Herren Vorsitzende, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich darf Sie in diese spannende Thematik

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2929 18. Wahlperiode 15-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2929 18. Wahlperiode 15-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2929 18. Wahlperiode 15-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes Federführend

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 4760 Urteil Nr. 23/2010 vom 25. Februar 2010 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf das Gesetz vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung

Mehr

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 26/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 26/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 26/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin - dieser vertreten durch: RA gegen

Mehr

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Bayer. Datenschutzbeauftragter PF 22 12 19 80502 München Schleswig-Holsteinischer Landtag Innen- und Rechtsausschuss innenausschuss@landtag.ltsh.de

Mehr

Effet Utile als Auslegungsgrundsatz

Effet Utile als Auslegungsgrundsatz Effet Utile als Auslegungsgrundsatz 1 Wortherkunft frz.: nützliche/praktische Wirkung 2 Bekannte Auslegungsgrundsätze - Auslegung nach dem Wortlaut - Historische Auslegung - Systematische Auslegung - Teleologische

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren Deutscher Bundestag Drucksache 17/12578 17. Wahlperiode 28. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren A. Problem

Mehr

SchiedsamtsZeitung 69. Jahrgang 1998, Heft 09 Online-Archiv Seite 129-132 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 69. Jahrgang 1998, Heft 09 Online-Archiv Seite 129-132 Organ des BDS Über die Kompetenzen und Befugnisse von Kaufhausdetektiven im Rahmen ihrer Tätigkeit von Referendar Michael Meyer, Fröndenberg Am Anfang des Jahres ging bei dem kleinen Amtsgericht in K. folgendes Gesuch

Mehr

Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO)

Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) aufdrängende Sonderzuweisung (-) Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur (= streitentscheidenden

Mehr

Verhaltenskodex. des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e.v. (BAP)

Verhaltenskodex. des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e.v. (BAP) Verhaltenskodex des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e.v. (BAP) Stand: 14. Juni 2012 1» Fairness und Transparenz sind entscheidende Grundlagen unseres Handelns und unsere leitlinie

Mehr

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,

Mehr

Verhaltenskodex. Verhaltenskodex. SIGNUM Consulting GmbH

Verhaltenskodex. Verhaltenskodex. SIGNUM Consulting GmbH Verhaltenskodex Einleitung Die hat einen Verhaltenskodex erarbeitet, dessen Akzeptanz und Einhaltung für alle Mitarbeiter als Voraussetzung zur Zusammenarbeit gültig und bindend ist. Dieser Verhaltenskodex

Mehr

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Vortrag zum 6. Fachtag Baurecht 1 26. Februar 2014 Alexander Meyer Die Ziele der neuen Richtlinie statt einer Vielzahl von nicht kohärenten Richtlinien für

Mehr

Aus- und Weiterbildung für Dolmetschen im rechtlichen Umfeld

Aus- und Weiterbildung für Dolmetschen im rechtlichen Umfeld Aus- und Weiterbildung für Dolmetschen im rechtlichen Umfeld Gleichberechtigter Zugang zu Justiz und Polizei für Gehörlose und Hörbehinderte Das Projekt JUSTISIGNS ist ein transnationales Aus- und Weiterbildungsprojekt

Mehr

Nachstellung (Stalking) 238 n. F.

Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen

Mehr

Datenschutz bei sexueller Gewalt? Gesetzliche Handlungsspielräume für Kooperationen

Datenschutz bei sexueller Gewalt? Gesetzliche Handlungsspielräume für Kooperationen 1 Datenschutz bei sexueller Gewalt? Gesetzliche Handlungsspielräume für Kooperationen Thesen Probleme in Kooperationen resultieren idr nicht aus Datenschutz sondern aus unterschiedlichen Aufgaben und Zielen

Mehr

Rechtsanwalt Dr. Martin Theben Fachanwalt für Arbeitsrecht. Arbeitsrecht und Menschenrechte in der anwaltlichen Praxis

Rechtsanwalt Dr. Martin Theben Fachanwalt für Arbeitsrecht. Arbeitsrecht und Menschenrechte in der anwaltlichen Praxis Rechtsanwalt Dr. Martin Theben Fachanwalt für Arbeitsrecht Arbeitsrecht und Menschenrechte in der anwaltlichen Praxis I. Einleitende Bemerkungen zur Praxisrelevanz der Menschenrechte jenseits des Arbeitsrecht

Mehr

Kontrollierte Öffnung des Sportwettenmarktes: eine Bestandsaufnahme

Kontrollierte Öffnung des Sportwettenmarktes: eine Bestandsaufnahme Kontrollierte Öffnung des Sportwettenmarktes: eine Bestandsaufnahme A. Sicht der Vertragspartner (Werbeträger) I. Werbung/Sponsoring möglich, wenn Sportwettanbieter/Werbender legales Glücksspiel bewerben

Mehr

Security Mitarbeitern in Gericht unter Eid auszusagen; falls sie nicht wollen, oder falsch aussagen machen, verklage ich sie hiermit auch.

Security Mitarbeitern in Gericht unter Eid auszusagen; falls sie nicht wollen, oder falsch aussagen machen, verklage ich sie hiermit auch. Amtsgericht Lichtenberg Wartenberger Straße 40 13053 Berlin Geschäftszeichen: 105 C 222/11 Donnerstag, 15. September 2011 Betreff. Antrag und neue Beweise für Geschäftszeichen 105 C 222/11 - Erklärung

Mehr

Änderungsantrag des Abgeordneten Verhoeven u.a. zu Art. 7.4a des Telekommunikationsgesetzes

Änderungsantrag des Abgeordneten Verhoeven u.a. zu Art. 7.4a des Telekommunikationsgesetzes Bundessprachenamt - Referat SMD 3 Auftragsnummer 2011U-09645 Übersetzung aus der niederländischen Sprache Änderungsantrag des Abgeordneten Verhoeven u.a. zu Art. 7.4a des Telekommunikationsgesetzes T W

Mehr

Antrag auf Mitgliedschaft. Spitzenverband Fachärzte Deutschlands (SpiFa) e.v.

Antrag auf Mitgliedschaft. Spitzenverband Fachärzte Deutschlands (SpiFa) e.v. Antrag auf Mitgliedschaft im Spitzenverband Fachärzte Deutschlands (SpiFa) e.v. Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Verband hat sich entschieden, einen Antrag auf Mitgliedschaft im SpiFa zu stellen. Das

Mehr

Mangelnde Transparenz -

Mangelnde Transparenz - Dr. Gerald Bachinger Mangelnde Transparenz - eine offene Tür für Korruption Im Gesundheitswesen sind enorm hohe öffentliche Mittel im Umlauf. Die große Anzahl an Akteuren, der hohe Grad an Komplexität,

Mehr

Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft.

Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft. BUNDESARBEITSGERICHT BAG-Urteil vom 20.5.2014, 3 AZR 1094/12 Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft. Tenor Die Revision des Klägers gegen das

Mehr

Liquidator muss bei seiner Anmeldung zum Handelsregister nicht versichern, dass er nicht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht

Liquidator muss bei seiner Anmeldung zum Handelsregister nicht versichern, dass er nicht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx040_09 letzte Aktualisierung: 17.7.2009 OLG München, 22.4.2009-31 Wx 040/09 GmbHG 67 Abs. 3, 67 Abs. 4; BGB 1903 Liquidator muss bei seiner Anmeldung zum

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

Netzwerk Soziale Verantwortung (NeSoVe) c/o Südwind, Laudongasse 40, 1080 Wien office@sozialeverantwortung.at

Netzwerk Soziale Verantwortung (NeSoVe) c/o Südwind, Laudongasse 40, 1080 Wien office@sozialeverantwortung.at Dr. Dietmar Dokalik Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien Wien, am 31. August 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Dr. Dokalik, NeSoVe Netzwerk Soziale Verantwortung möchte

Mehr

Verordnung über die Weiterbildung

Verordnung über die Weiterbildung Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBF weiterbildung@sbfi.admin.ch Bern, 9. September 05 Verordnung über die Weiterbildung Sehr geehrte Damen und Herren Gerne nimmt Travail.Suisse,

Mehr

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Communication on Progress COP. von: 10.11.2014 bis: 09.11.2015

Communication on Progress COP. von: 10.11.2014 bis: 09.11.2015 Communication on Progress COP von: 10.11.2014 bis: 09.11.2015 Inhaltsverzeichnis 1. Unterstützungserklärung... 2 2. Maßnahmen... 3 2.1 Menschenrechte... 3 2.2 Arbeitsnormen... 3 2.3 Umweltschutz... 4 2.4

Mehr

Untreue, 266 StGB. cc) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten

Untreue, 266 StGB. cc) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2008 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,

Mehr

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07. erarbeitet vom

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07. erarbeitet vom Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian

Mehr

Bieterinformation für das Vergabeverfahren Planungs-, Bau-, Finanzierungs- und Betriebsleistungen für Verwaltungsgebäude der Stadt Paderborn

Bieterinformation für das Vergabeverfahren Planungs-, Bau-, Finanzierungs- und Betriebsleistungen für Verwaltungsgebäude der Stadt Paderborn Bieterinformation für das Vergabeverfahren Planungs-, Bau-, Finanzierungs- und Betriebsleistungen für Verwaltungsgebäude der Stadt Paderborn Anhang A Vordruck für einen Teilnahmeantrag - Briefbogen mit

Mehr

Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG

Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 10.11.2015 Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a

Mehr

Konsortienbildung, Datenteilung und Letter of Access

Konsortienbildung, Datenteilung und Letter of Access Konsortienbildung, Datenteilung und Letter of Access Rechtsanwalt Henning Krüger Vortrag im Rahmen der Informationsveranstaltung In situ Systeme unter der Biozidverordnung des REACH-CLP-Biozid Helpdesk

Mehr

Verantwortung beim Betrieb von elektrischen Anlagen

Verantwortung beim Betrieb von elektrischen Anlagen Verantwortung beim Betrieb von elektrischen Anlagen gemäß DIN VDE 0105-100 / EN 50110 3. Fachtagung 14./15.03.2013 Regelungen - Begriffe BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift ArbSchG Arbeitsschutzgesetz BetrSichV

Mehr

Click Spamming : Ein (rechtlich) junges Phänomen

Click Spamming : Ein (rechtlich) junges Phänomen RECHTSANWALT DR. MARTIN BAHR Click Spamming : Ein (rechtlich) junges Phänomen aus der Reihe: Recht für Merchants und Affiliates Teil V!"### - Seite 2 - Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr Click Spamming : Ein

Mehr

Datenschutz als europäisches Grundrecht

Datenschutz als europäisches Grundrecht Datenschutz als europäisches Grundrecht Von Birte Siemen Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 19 Teil 1 Europäische Grundrechte und die Notwendigkeit des Datenschutzes 24 A. Europäische

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 27.11.2013. zum Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren für Verdächtige oder Beschuldigte

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 27.11.2013. zum Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren für Verdächtige oder Beschuldigte EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.11.2013 C(2013) 8179 final EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 27.11.2013 zum Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren für Verdächtige oder Beschuldigte DE DE EMPFEHLUNG

Mehr

Referentenentwurf: Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (RS-Nr.

Referentenentwurf: Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (RS-Nr. Kathleen Spranger Justitiarin Unser Zeichen GB 67 Deutscher Industrie- und Handelskammertag Dr. Christian Groß Breite Straße 29 10178 Berlin Ihr Zeichen/Ihre Nachricht RS 784128 Ihr Ansprechpartner E-Mail

Mehr

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Teil 1: Ansprüche S gegen I Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 12: Lösung I. Anspruch des N gegen J auf Schadensersatz aus 823 I 1. Verletzung eines absoluten Rechtsguts

Mehr

Fall 4 Lösungsvorschlag

Fall 4 Lösungsvorschlag AG Besonderes Verwaltungsrecht SoSe 2013 Fall 4 Lösungsvorschlag [Polizeiliche Standardmaßnahmen: Identitätsfeststellung, Sicherstellung, Platzverweis, Gewahrsam] A. Maßnahmen gegenüber A I. Anhaltegebot

Mehr

Abs. Wühlmäuse - Schleswig - Holstein e.v. Joachim Podworny Kampweg 10 25715 Eddelak. Vereinsbeitritt. Ich/wir, möchte/n den Wühlmäusen beitreten.

Abs. Wühlmäuse - Schleswig - Holstein e.v. Joachim Podworny Kampweg 10 25715 Eddelak. Vereinsbeitritt. Ich/wir, möchte/n den Wühlmäusen beitreten. Abs. Wühlmäuse - Schleswig - Holstein e.v. Joachim Podworny Kampweg 10 25715 Eddelak Vereinsbeitritt Ich/wir, möchte/n den Wühlmäusen beitreten. Anbei: Aufnahmeantrag Erklärung Einzugsermächtigung Mit

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

Rundschreiben. Voraussetzungen und Grenzen zulässiger Vermittlungstätigk~it nach 194 Abs. 1a 5GB V

Rundschreiben. Voraussetzungen und Grenzen zulässiger Vermittlungstätigk~it nach 194 Abs. 1a 5GB V I 1-4982 -3810/2003 Geschäftszeichen, bei Antwort bitte angeben Friedrich-Ebert-Allee 38 5311380nn Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn An die bundesunmltte\.baren Krankenkassen Telefonvermittlung: Telefondurchwahl:

Mehr

5. Ortstagung Kiel am 12. März 2014

5. Ortstagung Kiel am 12. März 2014 5. Ortstagung Kiel am 12. März 2014 I. Begrüßung Der Einladung zur 5. Ortstagung des Deutschen Arbeitsgerichtsverbands e. V. in Kiel im Saal des Hauses des Sports folgten 55 Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 579 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 579 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 4500 Urteil Nr. 94/2009 vom 4. Juni 2009 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 579 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Rundschreiben. Laufende Nummer RS 2010/240

Rundschreiben. Laufende Nummer RS 2010/240 Rundschreiben Laufende Nummer RS 2010/240 Thema: Anlass: Für Fachbereich/e: EU Neue VO (EG) 883/04 und VO (EG) 987/09 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen; Versicherungsrechtliche

Mehr

Rechtsanwälte Dr. Konstantin Leondarakis, LL.M. & Kollegen: Stellungnahme zur möglichen Tierschutzwidrigkeit der Robbenrichtlinie

Rechtsanwälte Dr. Konstantin Leondarakis, LL.M. & Kollegen: Stellungnahme zur möglichen Tierschutzwidrigkeit der Robbenrichtlinie Rechtsanwälte Dr. Konstantin Leondarakis, LL.M. & Kollegen: Stellungnahme zur möglichen Tierschutzwidrigkeit der Robbenrichtlinie Maßgeblich für die bestehende Problematik der Verhaltensweisen beim Auffinden

Mehr

Falschgeldkriminalität

Falschgeldkriminalität Falschgeldkriminalität Bundeslagebild 2013 Falschgeldkriminalität Bundeslagebild 2013 3 INHALT 1. Vorbemerkung 5 2. Darstellung und Bewertung der Kriminalitätslage 5 2.1 Straftaten 5 2.2 Euro-Falschnoten

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 249 Abs. 1, 25 StGB, durch Schlagen, Fesseln und bedrohen des

Mehr

Die rechtliche Regelung des Aufenthalts im öffentlichen Raum

Die rechtliche Regelung des Aufenthalts im öffentlichen Raum Die rechtliche Regelung des Aufenthalts im öffentlichen Raum - Bedeutung für sozial ausgegrenzte Menschen - Prof. Dr. Wolfgang Hecker (Hochschule für Polizei und Verwaltung Hessen) Öffentlicher Raum Durch

Mehr

Muster der ZUSCHUSSVEREINBARUNG (Placement Agreement) für ein ERASMUS-Studierendenpraktikum (Mindestanforderungen)

Muster der ZUSCHUSSVEREINBARUNG (Placement Agreement) für ein ERASMUS-Studierendenpraktikum (Mindestanforderungen) Anlage IV.1a (Konsortien) Anlage V.5a (Hochschulen) Muster der ZUSCHUSSVEREINBARUNG (Placement Agreement) für ein ERASMUS-Studierendenpraktikum (Mindestanforderungen) Fachhochschule Köln Gustav-Heinemann-Ufer

Mehr

GKV Verhaltenskodex. (Code of Conduct) für die Kunststoff verarbeitende Industrie

GKV Verhaltenskodex. (Code of Conduct) für die Kunststoff verarbeitende Industrie GKV Verhaltenskodex (Code of Conduct) für die Kunststoff verarbeitende Industrie Präambel Der GKV repräsentiert über seine Trägerverbände AVK, IK, pro K und TecPart ca. 1200 Unternehmen (Stand 2010). Die

Mehr

Benchmark der Besoldungseingruppierung der Präsidenten und Vizepräsidenten der Obergerichte und Generalstaatsanwaltschaften

Benchmark der Besoldungseingruppierung der Präsidenten und Vizepräsidenten der Obergerichte und Generalstaatsanwaltschaften BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1244 Landtag 18. Wahlperiode 28.01.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Benchmark der Besoldungseingruppierung der Präsidenten und Vizepräsidenten

Mehr

Stellungnahme der Österreichischen Liga für Menschenrechte zur Novelle des Datenschutzgesetzes 2008

Stellungnahme der Österreichischen Liga für Menschenrechte zur Novelle des Datenschutzgesetzes 2008 75/SN-182/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Stellungnahme der Österreichischen Liga für Menschenrechte zur Novelle des Datenschutzgesetzes 2008 Die Österreichische

Mehr

Checkliste für Bezirksregierung Düsseldorf

Checkliste für Bezirksregierung Düsseldorf Checkliste für Bezirksregierung Düsseldorf Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig, wenn Sie die Abschlussprüfung Ihrer Berufsausbildung im Regierungsbezirk Düsseldorf, z. B. in Düsseldorf oder Essen,

Mehr

Überwachung am Arbeitsplatz Big Brother hat ein Auge auf die Angestellten

Überwachung am Arbeitsplatz Big Brother hat ein Auge auf die Angestellten Big Brother hat ein Auge auf die Angestellten Informatikrecht Inhalt 2 Überwachung am Arbeitsplatz Gesetzliche Grundlagen Wirtschaftsbeispiel Bilder Titelseite: http://www.beobachter.ch/justiz-behoerde/gesetze-recht/artikel/kontrolle_was-duerfen-die-chefs/

Mehr

Rechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip

Rechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaat 131 Fragen Ist der Ausschluss gerichtlicher Kontrolle von Abhörmaßnahmen in Art. 10 II 2 GG verfassungsgemäß? Durfte die Rechtschreibreform durch Beschluss der Kultusminister

Mehr

Haftungsrisiken für die öffentliche Hand und deren Abwehr

Haftungsrisiken für die öffentliche Hand und deren Abwehr SwissInfraSport 21. - 24.06.2011 Haftungsrisiken für die öffentliche Hand und deren Abwehr Prof. Dr. Walter Fellmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Professor für Privatrecht

Mehr

Ich habe am 20.04.2012 von Ihnen 1,41 Euro Rückerstattung auf mein Konto erhalten, weil ich E-POSTBRIEF von Ihnen gekündigt habe.

Ich habe am 20.04.2012 von Ihnen 1,41 Euro Rückerstattung auf mein Konto erhalten, weil ich E-POSTBRIEF von Ihnen gekündigt habe. Deutsche Post AG Postfach 10 09 51 33509 Bielefeld Charles-de-Gaulle-Straße 20 53113 Bonn Telefon: +49 / (0) 228 / 18 20 Per E-Mail. info@deutschepost.de Dienstag, 28. August 2012 Betreff: Ihren Brief

Mehr

V O R L A G E Vorlagen-Nr.: 100/2013

V O R L A G E Vorlagen-Nr.: 100/2013 V O R L A G E Vorlagen-Nr.: 100/2013 Beratung und Beschlussfassung über den geänderten Vertrag über die Suchtkrankenhilfe in Nordfriesland Federführender Fachbereich: X öffentlich Aktenzeichen: 533.1 Fachbereich

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

2. Kapitel: Die Bürgschaft: 765-778

2. Kapitel: Die Bürgschaft: 765-778 Die Bürgschaft: 765-778 2. Kapitel: Die Bürgschaft: 765-778 Vorbemerkung 1) Die Sicherungsfunktion der Bürgschaft Durch den Bürgschaftsvertrag wird der Bürge gemäß 765 I gegenüber dem Gläubiger einseitig

Mehr

Diskussionsentwurf zum UWG - Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

Diskussionsentwurf zum UWG - Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken Dr. Beate C. Ortlepp Syndikus Frau Rechtsanwältin Hildegard Reppelmund Deutscher Industrie- und Handelskammertag DIHK Breite Straße 29 10178 Berlin 21. Mai 2007 Diskussionsentwurf zum UWG - Umsetzung der

Mehr

SAUBERE UMWELT. SAUBERE POLITIK.

SAUBERE UMWELT. SAUBERE POLITIK. SAUBERE UMWELT. SAUBERE POLITIK. 100% BIO. 0% KORRUPT. JETZT ABER SCHNELL: EIN NEUANFANG FÜR ÖSTERREICH. Korruption, Machtmissbrauch und fehlende Transparenz haben das Vertrauen in Österreichs Politik

Mehr

COMPLIANCE REPORT 2014.

COMPLIANCE REPORT 2014. RWE AG COMPLIANCE REPORT 2014. UND ORIENTIERUNG GEBEN: COMPLIANCE 2 COMPLIANCE REPORT 2014 COMPLIANCE REPORT 2014. Tätigkeitsschwerpunkt der Compliance-Organisation bei RWE ist die Korruptionsprävention.

Mehr

Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall

Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall SGB VII 7, 8, 105, 108; BGB 823, 847 Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor stellt regelmäßig

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) PUBLIC 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 VERMERK des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine

Mehr

Musterlösung. Zweite Übungsklausur. An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien

Musterlösung. Zweite Übungsklausur. An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Kurt Reindl (148.003) Klausurenkurs Verfassungsrecht SS 2009 Fr 08.05.2009, 09:00 10:30 Uhr Cyber-LVA Musterlösung Zweite Übungsklausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. F. Abrechnungsbetrug

Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. F. Abrechnungsbetrug F. Abrechnungsbetrug I. Einleitende Bemerkungen 1. Relevante Vorschriften in erster Linie 263 StGB. 2. Zur praktischen Relevanz des Themas endemisches Problem? I. Einleitende Bemerkungen 3. Kleine Einführung

Mehr

Inhalt. Liebe Mandanten Liebe Freunde. Wir freuen uns, Ihnen die Juli- Ausgabe unseres Newsletters zukommen zu lassen.

Inhalt. Liebe Mandanten Liebe Freunde. Wir freuen uns, Ihnen die Juli- Ausgabe unseres Newsletters zukommen zu lassen. PACHMANN RECHTSANWÄLTE I ATTORNEYS AT LAW Juli 2012 Liebe Mandanten Liebe Freunde Wir freuen uns, Ihnen die Juli- Ausgabe unseres Newsletters zukommen zu lassen. Im ersten Artikel erörtern wir die Rechtslage

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Fanbrief der Polizei

Fanbrief der Polizei Fanbrief der Polizei Informationen der Polizei Leverkusen und der Bundespolizeiinspektion Köln anlässlich des Bundesligaspiels zwischen Bayer 04 Leverkusen und FC Schalke 04 am 25.10.2014 in der BayArena.

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89

BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89 BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89 Redaktion TK Lexikon Arbeitsrecht 19. Dezember 1991 BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89 HI440868 Entscheidungsstichwort (Thema) HI440868_1 Arbeitsbereitschaft

Mehr

Inhaltsverzeichnis. a) Allgemeines... 47

Inhaltsverzeichnis. a) Allgemeines... 47 Inhaltsverzeichnis Einführung in die Thematik... 1 1. Teil: Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften, 49, 26 BörsG... 11 A. Geschichte des Straftatbestandes im Börsengesetz... 11 I. Allgemeines zum Straftatbestand...

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Kapitel: Grundlagen zu schwarzen Kassen...17

Inhaltsverzeichnis. 1. Kapitel: Grundlagen zu schwarzen Kassen...17 Inhaltsverzeichnis I. Einführung...15 II. Problemaufriss und Gang der Untersuchung...15 1. Kapitel: Grundlagen zu schwarzen Kassen...17 I. Die schwarze Kasse Definition...17 II. III. Begrif fliche Abgrenzung

Mehr

VwGH: Versagung der KESt-Rückerstattung Gewinnausschüttung bei Missbrauch isd Mutter-Tochter-Richtlinie

VwGH: Versagung der KESt-Rückerstattung Gewinnausschüttung bei Missbrauch isd Mutter-Tochter-Richtlinie Quick NEWS (12.NOVEMBER VwGH: Versagung der KESt-Rückerstattung auf Gewinnausschüttung bei Missbrauch isd Mutter-Tochter-Richtlinie Die Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) soll sicherstellen, dass Gewinnausschüttungen

Mehr

Nr. 79 (XLVII) Allgemeiner Beschluss zum internationalen Rechtsschutz

Nr. 79 (XLVII) Allgemeiner Beschluss zum internationalen Rechtsschutz Nr. 79 (XLVII) Allgemeiner Beschluss zum internationalen Rechtsschutz Das Exekutiv-Komitee a) erkennt an, dass die Komplexität der gegenwärtigen Flüchtlingsproblematik einerseits unterstreicht, wie wichtig

Mehr

Aktiver Datenschutz mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Aktiver Datenschutz mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Löschung von Daten Auskunftsrecht Privatsphäre Informationelle Selbstbestimmung Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt Geschützte Daten Sperrung von Daten Geldbußen Meldepflicht Version 1.03 Einleitung

Mehr

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 05/2015: Entwurf eines Rundschreibens

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 05/2015: Entwurf eines Rundschreibens Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Referat WA 41 Marie-Curie-Straße 24-28 60439 Frankfurt Düsseldorf, 18. Mai 2015 598/579 [per-e-mail an: Konsultation-05-15@bafin.de] Stellungnahme im Rahmen

Mehr

Vermeidung von Korruption und unrechtmäßigem Verhalten

Vermeidung von Korruption und unrechtmäßigem Verhalten Vermeidung von Korruption und unrechtmäßigem Definition, Beschwerdeführung Abkürzungsverzeichnis MDK DZI McDonald s Kinderhilfe Stiftung Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen 1 Einleitung Die McDonald

Mehr

INTERDIÖZESANES ARBEITSGERICHT

INTERDIÖZESANES ARBEITSGERICHT INTERDIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den KODA-Bereich NRW Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln KODA 01 / 2008 U R T E I L In der Nichtzulassungsbeschwerdesache der Vertreter der Mitarbeiter

Mehr

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Öffentliches Wirtschaftsrecht Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, ÖPP Leistungen ird Daseinsvorsorge sind oftmals nicht kostendeckend. Nachdem

Mehr

Vernehmlassung Revision der Bekanntmachung über Vertikalabreden

Vernehmlassung Revision der Bekanntmachung über Vertikalabreden Verband der Industrie- und Dienstleistungskonzerne in der Schweiz Fédération des groupes industriels et de services en Suisse Federation of Industrial and Service Groups in Switzerland 31. Oktober 2006

Mehr

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig). Bsw 30804/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer 5, Beschwerdesache Neziraj gg. Deutschland, Urteil vom 8.11.2012, Bsw. 30804/07. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 EMRK - Verwerfung der

Mehr

VERHALTENSKODEX BFB Zeitarbeit GmbH

VERHALTENSKODEX BFB Zeitarbeit GmbH VERHALTENSKODEX BFB Zeitarbeit GmbH Stand: 25. Juli 2014 4 PRÄAMBEL Das Unternehmen BFB Zeitarbeit GmbH ist sich ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftspolitischen Verantwortung bewusst. Die Verantwortung

Mehr

Bundesnetzagentur (BNetzA) Referat für erneuerbare Energien (605) Tulpenfeld 4 53113 Bonn. Düsseldorf, 1. Dezember 2015

Bundesnetzagentur (BNetzA) Referat für erneuerbare Energien (605) Tulpenfeld 4 53113 Bonn. Düsseldorf, 1. Dezember 2015 Bundesnetzagentur (BNetzA) Referat für erneuerbare Energien (605) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Düsseldorf, 1. Dezember 2015 524/617 Konsultation zum Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung Sehr geehrte Damen

Mehr

Spezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen.

Spezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen. Fall 3 Gefährlicher Wein Anfang des Jahres 2012 mehren sich Presseberichte, wonach es vornehmlich im Land Bayern zu vielfachem Verkauf und Verzehr von schadstoffbelastetem Wein gekommen ist. In Rede stand

Mehr