70012 Stuttgart VORSTAND

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1 Arbeitsrechtliche Kommission Landeskirche und Diakonie Württemberg Postfach Stuttgart VORSTAND 1.3 Schr Urlaubsgeld, Zuwendung und Arbeitszeit AVR-Württemberg; Antrag auf Beschlussfassung gem. 2 Abs. 2 ARRG Sehr geehrte Damen und Herren, der Vorstand des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.v. beantragt, folgenden Gegenstand noch in die Tagesordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 14. Mai 2004 zur Beratung aufzunehmen und gemäß 2 Abs. 2 ARRG zu beschließen. "Die Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, in der jeweiligen Fassung der Arbeitsrechtlichen Kommission - Landeskirche und Diakonie Württemberg - (AVR-Württemberg) werden wie folgt geändert: I. Änderungen der AVR 1. 9 AVR Regelmäßige Arbeitszeit In Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 wird der Punkt nach dem Wort wöchentlich durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt: beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 41 Stunden wöchentlich.

2 e AVR Arbeitszeitverkürzung durch Dienstvereinbarung (Dienst-freie- Arbeitstage) a) In Absatz 2 wird der Punkt nach dem Wort gearbeitet durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt: für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die nach dem 30. Juni 2004 neu eingestellt werden, gilt Halbsatz 1 mit der Maßgabe, daß die Normalarbeitszeit durchschnittlich 42,50 Stunden pro Woche beträgt. b) In der Anmerkung zu Absatz 4 wird deren Unterabsatz 2 Satz 2 wie folgt gefaßt: Die Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden; für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die nach dem 30. Juni 2004 neu eingestellt werden, beträgt die Normalarbeitszeit 42,50 Stunden. 3. 9h AVR - Arbeitszeitkonten In Absatz 3 Unterabsatz 2 wird der Punkt nach der Klammer durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt: gilt Halbsatz 1 mit der Maßgabe, daß die Bruttoarbeitszeit zur Zeit 2139,22 Stunden (41 x 4,348 x 12) beträgt AVR Die Bestandteile der Vergütung Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut des Absatzes 4 wird zum neuen Satz 1 dieses Absatzes. b) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt: Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern, die nach dem 30. Juni 2004 neu eingestellt werden, werden sonstige Zuwendungen nach den Anlagen 7, 12 und 14 AVR in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährt a AVR Zeitzuschläge, Überstundenvergütung In Absatz 3 Unterabsatz 1 wird der Punkt nach dem Wort festgelegt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt: vermindern sich die in den Anlagen 9 und 9a festgelegten Stundenvergütungen jeweils entsprechend dem Verhältnis der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß 9 Abs. 1

3 - 3 - Unterabs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zur regelmäßigen Arbeitszeit gemäß 9 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 Halbsatz AVR - Arbeitszeit In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt nach dem Wort berechnet durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt: gilt Halbsatz 1 mit der Maßgabe, daß die Arbeitszeit bzw. der Umfang der dienstlichen Inanspruchnahme unter Zugrundelegung einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit durchschnittlich 41 Stunden berechnet wird." AVR - Vergütung a) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt: Für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die nach dem 30. Juni 2004 neu eingestellt werden, vermindert sich die nach Satz 1 jeweils zugrunde zu legende Stundenvergütung entsprechend dem Verhältnis der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß 9 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zur regelmäßigen Arbeitszeit gemäß 9 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 Halbsatz 2. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut des Absatzes 6 wird zum neuen Satz 1 dieses Absatzes. Bei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern, die nach dem 30. Juni 2004 neu eingestellt werden, wird anstelle der Zuwendung nach Anlage 14 der AVR die jeweilige Monatsvergütung um ein Vierzehntel erhöht. c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut des Absatzes 7 wird zum neuen Satz 1 dieses Absatzes. Satz 1 findet keine Anwendung auf Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die nach dem 30. Juni 2004 neu eingestellt werden.

4 Anlage 7a AVR Zuschlagsberechtigte Arbeiten In 3 wird der Punkt nach dem Wort gezahlt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt: vermindert sich die bei der Berechnung nach Halbsatz 1 zugrunde zu legende Stundenvergütung entsprechend dem Verhältnis der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß 9 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zur regelmäßigen Arbeitszeit gemäß 9 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 Halbsatz Anlage 10 AVR - Ausbildungsverhältnisse a) Anlage 10/I wird in ihrem 5 wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut des 5 wird zum neuen Satz 1 dieses Paragraphen. Praktikantinnen bzw. Praktikanten, die nach dem 30. Juni 2004 neu eingestellt werden, erhalten nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14 AVR vermögenswirksame Leistungen und eine Zuwendung. b) Anlage 10/II wird wie folgt geändert: aa) In 2 Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt nach dem Wort Ausbildungsvergütung durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt: bei Auszubildenden, die nach dem 30. Juni 2004 neu eingestellt werden, beträgt die Stundenvergütung 1/178,27 der monatlichen Ausbildungsvergütung. bb) 14 wird wie folgt geändert: (1.) Der bisherige Wortlaut des 14 wird zum neuen Satz 1 dieses Paragraphen. (2.) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt: Auszubildende, die nach dem 30. Juni 2004 neu eingestellt werden, erhalten nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14 der AVR vermögenswirksame Leistungen und eine Zuwendung.

5 - 5 - c) Anlage 10/III wird in ihrem 13 wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut des 13 wird zum neuen Satz 1 dieses Paragraphen. Schülerinnen bzw. Schüler, die nach dem 30. Juni 2004 neu eingestellt werden, erhalten nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14 der AVR vermögenswirksame Leistungen und eine Zuwendung. d) Anlage 10/IV wird in ihrem 11 wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut des 11 wird zum neuen Satz 1 dieses Paragraphen. Ärztinnen bzw. Ärzte im Praktikum, die nach dem 30. Juni 2004 neu eingestellt werden, erhalten nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14 der AVR vermögenswirksame Leistungen und eine Zuwendung. 10. Sonderregelung ZRW 5 Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Schülerinnen / der Schüler, die für den Beruf der Altenpflegerin / des Altenpflegers ausgebildet werden a) 1 Absatz 1 wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut des Absatzes 1 wird zum neuen Satz 1 dieses Absatzes. Für Schülerinnen bzw. Schüler, die nach dem 30. Juni 2004 neu eingestellt werden, findet Satz 1 hinsichtlich eines Urlaubsgeldes keine Anwendung; hinsichtlich der Zuwendung / des Weihnachtsgeldes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an Stelle der entsprechenden tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes die Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg für nach dem 31. Juli 2003 neu eingestellte Schülerinnen bzw. Schüler in der Kranken- oder Entbindungspflege in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung finden. b) In 2 Satz 2 wird der Punkt nach den Worten Öffentlichen Dienstes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt: für Schülerinnen bzw. Schüler, die nach dem 30. Juni 2004 neu eingestellt werden, gilt Halbsatz 1 mit der Maßgabe, daß an Stelle der entsprechenden tariflichen

6 - 6 - Regelungen des öffentlichen Dienstes die Bestimmungen des Landes Baden- Württemberg für nach dem 30. April 2004 neu eingestellte Schülerinnen bzw. Schüler in der Kranken- oder Entbindungspflege in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung finden. 11. Anlage 13 AVR Regelung über ein Urlaubsgeld In Anlage 13 AVR wird nach 4 folgender neuer 5 eingefügt: 5 Geltungsbereich Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die nach dem 30. Juni 2004 neu eingestellt werden. 12. Anlage 14 AVR Regelung über die Gewährung einer Zuwendung Nach der Übergangsregelung zu 2 wird folgender neuer 2a eingefügt: 2a Höhe der Zuwendung für neu eingestellte Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter Für die Höhe der Zuwendung der nach dem 30. Juni 2004 neu eingestellten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter wird der sich nach 2 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit der Übergangsregelung zu 2 ergebende Bemessungssatz zugrunde gelegt, höchstens jedoch der Bemessungssatz, der sich nach den Bestimmungen des Landes Baden- Württemberg für nach dem 31. Juli 2003 neu eingestellte Arbeitnehmer und sonstige privatrechtlich Beschäftigte in der jeweiligen Fassung ergibt. II. Datum des Inkrafttretens: 1. Juli B E G R Ü N D U N G : Mit der beantragten Regelung sollen die im öffentlichen Dienst erfolgten Änderungen beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie bei der Arbeitszeit in die AVR-Württemberg übernommen werden.

7 Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat die Zuwendungstarifverträge zum 30. Juni 2003 und die Urlaubsgeldtarifverträge zum 31. Juli 2003 gekündigt. Im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg wird seither im Arbeitnehmerbereich neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kein Urlaubsgeld mehr und Weihnachtsgeld nur noch nach einem am Beamtenrecht orientierten abgesenkten Bemessungssatz gezahlt. Diese Entwicklung im öffentlichen Dienst wird sich auch auf die Refinanzierung der Personalkosten diakonischer Träger auswirken. Einer Refinanzierung der Aufwendungen für ein an neu eingestellte Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern unverändert gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld steht jetzt das öffentlich-rechtliche sogenannte Besserstellungsverbot entgegen. Bei Nichtbeachtung des Besserstellungsverbotes werden Kostenträger etwa mit Hinweis auf den in Pflegeeinrichtungen der öffentlichen Hand erfolgten Wegfall des Urlaubsgeldes und die Absenkung des Weihnachtsgeldes für Neueingestellte die Aufwendungen diakonischer Träger für ein unverändert weitergezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld künftig bei der Refinanzierung nicht mehr berücksichtigen. In Einrichtungen der Altenpflege beispielsweise beträgt dieser künftig in der Refinanzierung nicht mehr gedeckte Kostenanteil ca. 6,4 % der jährlichen Personalkosten. 2. Die zur Arbeitszeit beantragten Regelungen verfolgt im Kern den Zweck, die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit auf 41 Stunden zu erhöhen. Der Antrag erfasst ausschließlich Arbeitsverhältnisse bei Neueinstellungen nach dem 30. Juni Die bis dahin bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Die württembergische Diakonie möchte mit den Antragsinhalten an die Arbeitszeitbestimmungen Anschluss finden, die mit den ab neu eingestellten Arbeitnehmern im Land Baden-Württemberg vereinbart werden. Die AVR Württemberg sind zwar wesentlich an dem BAT kommunaler Fassung orientiert, dennoch gebieten überzeugende Gründe den vorliegenden Schritt. Die diakonischen Einrichtungen befinden sich in einem immer schärferen Wettbewerb gegenüber privaten Mitanbietern, deren Arbeitskosten allesamt z. T. beträchtlich unter den der Diakonie liegen. Eine z. T. seit Jahren anhaltende Deckelung der Budgets auf der Einnahmenseite bei ständig steigenden Personalkosten tragen zu einer erheblichen Verschärfung der Situation bei. Eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit bietet sich hier als geeignetes Mittel an, die Kostensituation diakonischer Einrichtungen erträglicher zu gestalten, ohne gleichzeitig das Monatsentgelt der Mitarbeiter reduzieren zu müssen. Um einen weitgehenden Bestandsschutz bestehender Arbeitsverhältnisse zu erhalten, werden aus sozialen Gesichtspunkten lediglich Neueinstellungen nach dem erfasst. Neben der hauptsächlich wirtschaftlichen Begründung dieses Antrags rechtfertigen auch die tariflichen Vereinheitlichungsbemühungen von Gemeinde-, Landes- und Bundestarifen den vorliegenden Antrag; insbesondere aber die prognostizierten Steuerausfälle der öffentlichen Hand in Höhe von ca. 20 Milliarden, die sowohl auf den kommunalen wie auch den sozialen Bereich durchschlagen werden und im Ergebnis den schon heute von den badenwürttembergischen in der VKA vertretenen Willen Nachdruck verleihen werden, aus reiner

8 - 8 - Kostennot trotz Reformdiskussionen im Bereich des BAT die Arbeitszeittarifverträge zu kündigen, um die Wochenarbeitszeiten in ihrem Umfang den Landesbestimmungen anzupassen. Eine Angleichung der AVR-Württemberg an diese veränderte Bedingungen des öffentlichen Dienstes ist zur Sicherung der Arbeit diakonischer Träger unumgänglich. Wir bitten die Arbeitsrechtlichen Kommission deshalb, antragsgemäß zu entscheiden. Mit freundlichen Grüßen Rainer Middel Finanzvorstand

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