Amtliche Veterinärnachrichten

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1 REPUBLIK ÖSTERREICH Republic of Austria - République d Autriche Amtliche Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für Gesundheit V e t e r i n ä r v e r w a l t u n g Official Veterinary Bulletin - Bulletin Vétérinaire Officiel Nr. /Dezember 2 Wien, am 2. Dezember Jahrgang T h e m e n ü b e r s i c h t. Tierseuchen 2. Kundmachung gemäß 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2, BGBl. II Nr. 259/2; GZ /9-II/B/2/2 3. Kundmachung der TBC - Sonderuntersuchungsgebiete und der TBC -Sonderüberwachungsgebiete 2/2 gemäß Abs. 4 und 5 der Rindertuberkuloseverordnung, BGBl. II Nr. 322/28, idf der Verordnung BGBl. II Nr. 38/29 GZ. 74.6/232-II/B//2 DVR: P.b.b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 3 Wien

2 4. Veröffentlichungen auf Grund 6 Abs. 2, Abs. 2, 8 Abs. 3, 3 Abs. 2 und 32 Abs. und 2 der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 28 (VEVO 28) GZ. 74.2/56-II/B//2 5. Kundmachung von Meldestellen an das Veterinärinformationssystem (VIS) auf Grund 6 Abs. 4 der Tierkennzeichnungs und Registrierungsverordnung 29 (TKZVO 29), BGBl. II Nr. 29/29 GZ. 74.6/27-II/B//2 6. Änderung der Kundmachung zur oralen Immunisierung der Füchse gegen Tollwut; Herbst 2 GZ. 74./24-II/B//2 7. Kundmachung betreffend -Programm Tiergesundheit und Management beim Schwein gemäß der Tiergesundheitsdienst- Verordnung 29 (-VO 29), BGBl. II Nr. 434/29 GZ. 74.2/45-II/B//2 8. Kundmachung betreffend -Programm Gesundheitsmonitoring Rind gemäß der Tiergesundheitsdienst- Verordnung 29 (-VO 29), BGBl. II Nr. 434/29 GZ. 74.2/46-II/B//2 9. Kundmachung des Stichprobenplans für die blutserologische Untersuchung von Schafen und Ziegen auf Brucella melitensis gemäß Abs. Z der Brucella melitensis-überwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 84/22; GZ. 74.6/272-II/B//2 DVR: P.b.b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 3 Wien

3 . Tierseuchen

4 TIERSEUCHENAUSWEIS VOM. bis 3. November 2 Tierseuchen (O.I.E.-Code) Bundesland pol. Bezirk (Nr.) Anzahl der betroffenen Gemeinden Anzahl der Ausbrüche Neuausbrüche im Berichtsmonat Stand am Ende des Berichtsmonats Anmerkungen (Erregertypen, betroffene Tierarten, usw. ) BVD Oberösterreich IV Braunau am Inn Gmunden 47 Salzburg V Salzburg-Umgeb. 64 Zell am See 67 - Tirol VII Imst 85 - Innsbruck-Land 87 - Kitzbühel 88 - Schwaz Vorarlberg VIII Bregenz Gesamtzahl 5 5 VHS Kärnten II Klagenfurt-Land 2 - Niederösterreich III Scheibbs 36 - Oberösterreich IV Braunau am Inn 44 - Steiermark VI Hartberg 74 - Gesamtzahl 4-4 IHN Kärnten II Klagenfurt-Land 2 - Gesamtzahl - Am. Faulbrut Vorarlberg VIII Bregenz Dornbirn Gesamtzahl Rauschbrand Niederösterreich III Melk

5 Oberösterreich IV Steyer-Land 57 - Gesamtzahl Brucella ovis Tirol VII Reutte Gesamtzahl 2 - Steiermark VI Judenburg 75 - Gesamtzahl - Koi-Herpes Virus Steiermark VI Hartberg 74 - Gesamtzahl - Räude der Schafe Kärnten II Hermagor Tirol VII Landeck Gesamtzahl 3 Paratuberkulose Campylobacteriose Niederösterreich III Melk 3 - Gesamtzahl -

6 Österreich ist am 3. November 2 frei von folgenden hoch kontagiösen Krankheiten seit: Le 3 novembre 2, l Autriche est exemptée des hautemant contagieuses maladies suivantes dèpuis: November 3, 2, Austria is free from the following highly contagious diseases since: A Maul- und Klauenseuche/Foot and Mouth disease IV/98 A2 Stomatitis vesicularis/vesicular stomatitis A3 Vesikuläre Virusseuche der Schweine/Swine vesicular disease I/979 A4 Rinderpest/Rinderpest (Cattle plague) 88 A5 Pest der kleinen Wiederkäuer/Peste des petits ruminants A6 Lungenseuche der Rinder/Contagious bovine pleuropneumonia 92 A7 Lumpy skin disease/lumpy skin disease A8 Rifttalfieber/Rift Valley fever A Pockenseuche der Schafe und Ziegen/Sheep pox and goat pox 954 A Afrikanische Pferdepest/African horse sickness A2 Afrikanische Schweinepest/African swine fever A3 Klassische Schweinepest/Classical swine fever 997 A5 Classical swine fever in wild boar Klassische Geflügelpest/Highly pathogenic avian influenza in poultry IV/ Texterklärung - Comment - Explication du texte: Tierseuchen - infectious diseases - épizooties Bundesland - Federal Province - Pays Fédérale Pol.Bezirk - district - département Anzahl der betroffenen Gemeinden - Number of affected communities - Nombre des communes infectées Anzahl der Ausbrüche - Number of outbreaks - Nombre des foyers Neuausbrüche im Berichtsmonat - New outbreaks during present month - Nouveaux foyers pendant le rapport mensuel Stand am Ende des Berichtsmonats - Situation at the end of the present month - Situation á la fin du rapport mensuel Die Amtlichen Veterinärnachrichten erscheinen einmal monatlich und werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht: Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Gesundheit, Sektion II Anschrift der Redaktion: BMG, Sektion II (Verbrauchergesundheit), 3 Wien, Radetzkystr. 2 Verlagsort: Wien, Herstellungsort: 3 Wien, Radetzkystraße 2

7 FL Schweiz 94 VIII. Verwaltungsbezirke in Österreich 92 9 Grenzen der Verwaltungsbezirke Grenzen der Bundesländer Deutschland 86 VII. Italien V. 4 Republik III IV VI II a Slowenien Tschechische IX. I Ungarn Slowakei

8 Verwaltungsbezirke in Österreich I. Burgenland 25 Horn 53 Ried im Innkreis 79 Liezen Eisenstadt-Freistadt 26 Korneuburg 54 Rohrbach 8 Mürzzuschlag 2 Eisenstadt-Umgebung 27 Krems an der Donau-Stadt 55 Schärding 8 Murau 3 Güssing 28 Krems an der Donau-Land 56 Steyr-Stadt 82 Radkersburg 4 Jennersdorf 29 Lilienfeld 57 Steyr-Land 83 Voitsberg 5 Mattersburg 3 Melk 58 Urfahr-Umgebung 84 Weiz 6 Neusiedl am See 3 Mistelbach 59 Vöcklabruck 7 Oberpullendorf 32 Mödling 6 Wels-Stadt VII. Tirol 8 Oberwart 33 Neunkirchen 6 Wels-Land 85 Imst 9 Rust-Freistadt 34 St. Pölten-Stadt 86 Innsbruck-Stadt 35 St. Pölten-Land V. Salzburg 87 Innsbruck-Land II. Kärnten 36 Scheibbs 62 Hallein 88 Kitzbühel 9a Feldkirchen 37 Tulln 63 Salzburg-Stadt 89 Kufstein Hermagor 38 Waidhofen an der Thaya 64 Salzburg-Umgebung 9 Landeck Klagenfurt-Stadt 39 Waidhofen/Ybbs-Stadt 65 St. Johann im Pongau 9 Lienz 2 Klagenfurt-Land 4 Wr. Neustadt-Stadt 66 Tamsweg 92 Reutte 3 St. Veit an der Glan 4 Wr. Neustadt-Land 67 Zell am See 93 Schwaz 4 Spittal an der Drau 42 Wien Umgebung 5 Villach-Stadt 43 Zwettl VI. Steiermark VIII. Vorarlberg 6 Villach-Land 68 Bruck an der Mur 94 Bludenz 7 Völkermarkt IV. Oberösterreich 69 Deutschlandsberg 95 Bregenz 8 Wolfsberg 44 Braunau am Inn 7 Feldbach 96 Dornbirn 45 Eferding 7 Fürstenfeld 97 Feldkirch III. Niederösterreich 46 Freistadt 72 Graz-Stadt 9 Amstetten 47 Gmunden 73 Graz-Umgebung IX. Wien 2 Baden 48 Grieskirchen 74 Hartberg 98 Wien 2 Bruck an der Leitha 49 Kirchdorf an der Krems 75 Judenburg 22 Gänserndorf 5 Linz-Stadt 76 Knittelfeld 23 Gmünd 5 Linz-Land 77 Leibnitz 24 Hollabrunn 52 Perg 78 Leoben

9 2. Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten- Anwendungsverordnung 2, BGBl. II Nr. 259/2 GZ /9-II/B/2/2

10 GZ: BMG-7433/9-II/B/2/2 Wien, am 24. November 2 Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten- Anwendungsverordnung 2 BGBl. II Nr. 259/2 Diese Kundmachung tritt ab. Jänner 2 in Kraft und ersetzt die Kundmachung vom 6. August 2, GZ BMG-7433/7-II/B/2/2, veröffentlicht in den AVN Nr. 7/2. Hinsichtlich Übergangsbestimmungen ist der Veterinär-Arzneispezialitäten- Anwendungsverordnung 2 sinngemäß anzuwenden. Für den Bundesminister Hon.-Prof. Dr. Aigner Radetzkystraße 2, 3 Wien URL: post@bmg.gv.at DVR: UID: ATU576788

11 von 9 Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2 BGBl. II Nr. 259/2; Stand: 24. November 2 Übersicht und Bedeutung der verwendeten Abkürzungen: = Abgabemöglichkeit nicht eingeschränkt = Abgabe im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes () erlaubt -AB = Abgabe ist im Rahmen des nur auf Basis besonderer veterinärmedizinischer Erfordernisse gestattet und der Einsatz ist durch geeignete objektivierbare diagnostische Maßnahmen zu rechtfertigen. / = Abgabe zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln nur im Rahmen des erlaubt /Abgabemöglichkeit zur sonstigen peroralen Anwendung nicht eingeschränkt Hinweis: Fütterungsarzneimittel-Vormischungen wurden nicht in die Kundmachung aufgenommen. Die mögliche Abgabe an den Tierhalter ist in 6 TAKG geregelt. Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2 BGBl. II Nr. 259/2; Stand: 24. November 2

12 2 von 9 Bezeichnung der Arzneispezialität Abgabe Firma Z.Nr. ADVOCID 25 mg/ml - Injektionslösung für Rinder und Schweine ADVOCID 8-8 mg/ml - Injektionslösung für Rinder AE vac TAD - Suspension zum Eingeben für Hühner AEROCYCLIN - Topischer Spray mit Patentblau für Tiere AGRIMEC mg/g Pulver zum Eingeben für Schweine AIVLOSIN 8,5 mg/g Pulver zum Eingeben für Schweine AIVLOSIN 625 mg/g Granulat zum Eingeben über das Trinkwasser für Hühner AIVLOSIN 625 mg/g Granulat zum Eingeben über das Trinkwasser für Schweine ALAMYCIN 3 long acting - Injektionssuspension für Tiere ALBENDAZOL-aniMedica mg/ml Suspension zum Eingeben für Rinder - AB - AB Pfizer Pfizer 8-54 Ogris 8-24 Bayer Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2 BGBl. II Nr. 259/2; Stand: 24. November 2 AniMed Service AG ESTEVE EU/2/4/ Deutschland. 44/5 ESTEVE EU/2/4/ Deutschland 44/7 8 ESTEVE EU/2/4/ Deutschland 44/9- Norbrook Labs.Ltd. Nordirland Ogris ALBIPENAL Depot - Injektionssuspension für Tiere Intervet 8-37 AMOX 5% - Injektionssuspension für Tiere AMOXICILLIN 2 mg/g - Pulver zum Eingeben für Schweine und Kälber AMOXI-MIX % - lösliches Pulver zum Eingeben für Tiere AMPICILLIN 2% Vana - Injektionssuspension für Tiere AMPI-MIX Pulver zum Eingeben für Tiere Bremer Pharma DE Chevita 8-78 AniMed Service AG Vana 8-55 AniMed Service AG AMPIVET - Durchstichflasche für Tiere Virbac AMPIWERFFT Injektionssuspension für Tiere ANI-AMPIPRE - Pulver für Tiere ANI-OXYPRE - Pulver für Tiere ANIFERTIL - Pressling zum Eingeben für Rinder ANIMEC Injektionslösung für Rinder und Schweine ANIMEDAZON Spray, 2,45 % w/w Spray zur Anwendung auf der Haut, Suspension für Rinder, Schafe und Schweine Alvetra und Werfft AG / AniMed Service AG / AniMed Service AG Animedica Deutschl. Chanelle Großbrit AniMedica Deutschland ANITRISULF - Pulver für Tiere / AniMed 8-79

13 3 von 9 Bezeichnung der Arzneispezialität Abgabe Firma Z.Nr. APIGUARD - Gel für Bienen APISTAN - Streifen für Bienen APRA-MIX Pulver zum Eingeben für Schweine ARA Arthrite Injektionssuspension für Kälber Service AG Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2 BGBl. II Nr. 259/2; Stand: 24. November 2 Vita (Europe) GB Vita (Europe) GB AniMed Service AG Sexmoor Frankreich ARNIKA Tinktur Vana - Lösung zur äußerlichen Vana Anwendung für Tiere ASPRIMAX 85 mg/g - Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen für Schweine Chevita AVIFFA - Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Eingeben für Puten AVIW Lyophilisat zur Herstellung einer Suspension zur Verabreichung oral und intraokulär sowie als Spray AVIPRO Precise infektiöse Bursitis Lebendimpfstoff, gefriergetrocknet, für Hühner Merial Frankreich Merial Frankreich Lohmann Deutschl BANMINTH - Paste zum Eingeben für Pferde Pfizer BAYCOX 25 mg/ml - Lösung zum Eingeben für Hühner und Puten BAYCOX 5 mg/ml Suspension zum Eingeben für Schweine BAYCOX Bovis 5 mg/ml Suspension zum Eingeben für Rinder BAYTRIL 5 mg/ml - Lösung zum Eingeben für Schweine BAYTRIL mg/ml - Injektionslösung für Rinder und Schweine BAYTRIL mg/ml - Lösung zum Eingeben für Hühner und Puten BAYTRIL 25 mg/ml - Injektionslösung für Tiere BAYTRIL 25mg/ml - Lösung zum Eingeben für Kälber und Lämmer BAYTRIL 5 mg/ml - Injektionslösung für Tiere BAYTRIL RSI mg/ml - Injektionslösung für Rinder und Schweine Bayer 8-27 Bayer Bayer AB - AB - AB - AB - AB - AB - AB Bayer 8-6 Bayer 8-59 Bayer 8-62 Bayer 8-66 Bayer 8-6 Bayer 8-58 Bayer BESTERMYCIN Suspension - Injektoren für Tiere Boehringer 6.76 BETAMOX - Injektionssuspension für Tiere BETAMOX long acting - Injektionssuspension für Tiere Norbrook Nordirland Norbrook Nordirland BIMECTIN 8,7 mg/g Paste zum Eingeben für Pferde Cross 8-58

14 4 von 9 Bezeichnung der Arzneispezialität Abgabe Firma Z.Nr. BIMECTIN Injektionslösung für Rinder, Schafe und Schweine BIOAMOXI 5 mg/g Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Eingeben über das Trinkwasser für Hühner Vetpharm Irland Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2 BGBl. II Nr. 259/2; Stand: 24. November 2 Cross Vetpharm Irland V.M.D. N.V. Belgien BISOLVON - Durchstichflasche für Tiere Boehringer 4.43 BISOLVON mg/g Pulver zum Eingeben für Rinder, Schweine, Hunde und Katzen Boehringer 4.44 BLOCKADE,25% w/w Iod Zitzentauchmittel BORGAL 24 % - Injektionslösung für Tiere BOVILACTOPLEX-Medizinal-Milchaustauscher- Pulver zum Eingeben für Kälber DeLaval Belgien Virbac Frankreich Alvetra und Werfft AG BUSCOPAN compositum Injektionslösung für Tiere Boehringer 4.55 BYKODIGEST - Pulver zum Eingeben für Tiere Intervet 2.67 BYKODIGEST antacid - Pulver für Tiere Intervet BYKODIGEST forte - Pulver für Tiere Intervet CALCIUM Richter forte - Gel zum Eingeben für Rinder Richter CARBO-PULBIT - Granulat für Tiere Bayer CAROFERTIN mg/ml Injektionslösung für Rinder, Schweine und Pferde Alvetra und Werfft AG 8-29 CAV-vac TAD - lösliches Pulver für Hühner Ogris CEFENIL 5 mg/ml Pulver und Lösungsmittel zur Norbrook Herstellung einer Injektionslösung für Rinder und - Labs. Ltd Schweine AB Nordirland CEFOVET L - Eutersuspension - Injektoren für Rinder CEFOVET TS - Trockenstellinjektoren für Rinder CEFTIOCYL 5 mg/ml, Injektionssuspension für Rinder und Schweine CEVAXEL 5 mg/ml Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionslösung für Rinder und Schweine CEVAZURIL 5 mg/ml, Suspension zum Eingeben für Ferkel CHEVICET 2 mg/g Pulver zum Eingeben für Tiere - AB - AB - AB - AB Merial Frankreich Merial Frankreich Vetoquinol Ceva Santé Animale Frankreich Ceva Santé Animale Frankreich Chevita 8- CHEVI-TRIM - Pulver für Tiere / Chevita 8-7 CHEVI-TYL - Pulver zum Eingeben für Tiere Chevita CHLORSULFA -Pulver für Tiere / AniMed 8-734

15 5 von 9 Bezeichnung der Arzneispezialität Abgabe Firma Z.Nr. Service AG CHRONOMINTIC Retard - Bolus für Rinder Virbac 8-29 Norbrook CLOSAMECTIN Injektionslösung für Rinder Labs. Ltd. Nordirland Norbrook CLOSAMECTIN Injektionslösung für Schafe Labs. Ltd. Nordirland CLOXACILLIN Pasteur Mérieux Connaught - Augensalbe für Tiere Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2 BGBl. II Nr. 259/2; Stand: 24. November 2 Norbrook Nordirland 8-27 CLOXADRY - Injektoren für Rinder Bayer 8-25 CLOXAGEL forte - Injektoren für Tiere Virbac CLOXAGEL - Injektoren für Tiere Virbac 7.58 CLOXAVAN TS - Euterinjektoren für Rinder Vana COBACTAN DC 5 mg - Salbe zur intramammären Anwendung für Kühe COBACTAN LA 7,5% - Injektionssuspension für Rinder COBACTAN LC 75 mg - Salbe zur intramammären Anwendung für Rinder (laktierende Kühe) COBACTAN 2,5 % - Injektionssuspension für Rinder und Schweine - AB - AB - AB - AB Virbac Frankreich Intervet Intervet Intervet COBAPHOS - Injektionslösung für Tiere Richter COLISTIN-Enteromix - Pulver zum Eingeben für Tiere COLISTINSULFAT % animedica - Pulver zum Eingeben für Tiere AniMed Service AG AniMedica Deutschl COLISTINSULFAT % Focus - Pulver zum Focus 8-57-P Eingeben für Tiere Pharma COLISTINSULFAT 2 mg/g "Ogris" - Pulver zum Eingeben für Tiere Ogris 8-77 COLIVET 2 IU/ml Konzentrat für eine orale Lösung für Schweine und Geflügel Ceva Santé Animale Frankreich 8-7 COLOSAN - Lösung zum Eingeben für Tiere Vana COMBIOTIC Suspension - Durchstichflasche für Tiere Pfizer 3.7 COTRIMOXAZOL-MIX Pulver zum Eingeben für Schweine COXALIN TS-Forte Suspension zur intramammären Anwendung für Rinder CTC Spray für Tiere 2,45% w/w, Spray zur Anwendung auf der Haut, Suspension für Rinder Schafe, Schweine CUXACYCLIN 2% L.A. Injektionslösung für Tiere AniMed Service AG Alvetra und Werfft AG Eurovet Niederlande AniMedica Deutschl CUXAVET TS Ogris - Injektoren für Rinder Ogris 8-7

16 6 von 9 Bezeichnung der Arzneispezialität Abgabe Firma Z.Nr. CYCLOSOL L.A. 2 mg/ml - Injektionslösung für Rinder und Schweine Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2 BGBl. II Nr. 259/2; Stand: 24. November 2 Eurovet Niederlande CYDECTIN, % - orale Lösung für Schafe Fort Dodge CYDECTIN,5 % Pour-on - Lösung zum Übergießen für Rinder DANIDOL 3 mg/ml Lösung zum Eingeben für Rinder und Schweine DANIDOL 6 mg/ml Injektionslösung für Schweine Fort Dodge 8-32 ESTEVE Spanien 8-84 ESTEVE Spanien DECTOMAX Pour-On - 5 mg/ml Lösung für Rinder Pfizer DECTOMAX % - Injektionslösung für Rinder und Schafe DECTOMAX S mg/ml - Injektionslösung für Schweine DENAGARD Novartis 25 mg/ml - Lösung zum Eingeben über das Trinkwasser für Tiere DENAGARD Novartis 45 mg/g - Granulat für Tiere DENAGARD Novartis mg/ml - Injektionslösung für Schweine DENAGARD mg/ml Injektionslösung für Schweine DENAGARD 45 mg/g - wasserlösliches Granulat zum Eingeben über das Trinkwasser für Tiere DENAGARD g/kg Pulver zum Eingeben über das Futter für Schweine Pfizer Pfizer Novartis 7.9 Novartis Novartis Novartis 8-94 Novartis 6.58 Novartis DEPOMYCIN - Injektionssuspension für Tiere Intervet 8-44 DICURAL mg/ml - orale Lösung für Hühner und Puten DICURAL 5 mg/ml - Injektionslösung für Rinder und Hunde DIHYDROSTREPTOMYCIN 4 % Werfft Injektionslösung für Tiere - AB - AB Fort Dodge Weesp, NL Fort Dodge Weesp, NL Alvetra und Werfft AG EU/2/97/3/ - 3 EU/2/97/3/ DIMERASOL - Pulver zum Eingeben für Tiere Richter 5.76 DIMOWERFFT Pulver zum Eingeben für Tiere DINALGEN 3 mg/ml Lösung zum Eingeben für Rinder und Schweine DINALGEN 6 mg/ml Injektionslösung für Schweine Alvetra und Werfft AG ESTEVE Deutschland ESTEVE Deutschland DOXYCYCLIN Chevita 5 mg/g - Pulver zum Einnehmen für Schweine Chevita 8-79 DOXYCYCLIN % AniMed Service Pulver zum Eingeben für Schweine DOXYMAX 5 mg/g - Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen für Schweine und Hühner AniMed Service AG Chevita 8-72

17 7 von 9 Bezeichnung der Arzneispezialität Abgabe Firma Z.Nr. DRAXXIN mg/ml Injektionslösung für Rinder und Schweine - AB Pfizer DRONCIT 9 mg/g - Gel zum Eingeben für Pferde Bayer 8-5 DUPHACYCLIN - Spray für Rinder und Schafe Pfizer 8-37 DUPHACYCLIN XL Injektionslösung für Rinder, Schweine und Schafe DUPHAFRAL forte Suspension zur Injektion für Tiere DUPHAFRAL multi - Injektionslösung für Tiere DUPHAFRAL Vit D 3 Mega I.E. Emulsion zur Injektion für Rinder Fort Dodge 8-33 Pfizer 5.83 EU/2/3/4/-5 AniMed ENTEROLYT Pulver zum Eingeben für Tiere Service AG Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2 BGBl. II Nr. 259/2; Stand: 24. November 2 Fort Dodge 5.86 Fort Dodge DUPHAMOX Depot - Injektionssuspension für Tiere Fort Dodge 8-33 DUPHAMOX - Injektionssuspension für Tiere Fort Dodge 8-36 DYSTICUM - Pulver für Tiere Vana 8-84 ECOMECTIN mg/ml Injektionslösung für Rinder und Schafe EFICUR 5 mg/ml Injektionssuspension für Schweine und Rinder EISENDEXTRAN Bremer Pharma mg/ml- Injektionslösung für Ferkel - AB Eco Ltd. Großbrit Hipra S.A. Spanien Bremer Pharma, DE 8-25 ENDEX 9,5 % - wässrige Suspension für Rinder Novartis 8-57 ENDEX 8,75% - Suspension zum Eingeben für Schafe Novartis ERGAID - Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Eingeben für Kälber ENROXIL Injektionslösung mg/ml für Rinder und Schweine - AB Norbrook Nordirland ENGEMYCIN % - Injektionslösung für Tiere Intervet 8-2 ENGEMYCIN Spray, 3,84% w/w, Spray zur Anwendung auf der Haut, Suspension für Rinder, Schafe und Schweine Intervet ENROX mg/ml Lösung zum Eingeben für Hühner - Krka d.d. und Puten AB Slowenien Krka d.d. Slowenien ENROXIL Injektionslösung 5 mg/ml für Kälber, Schweine und Hunde ENTERAN - Pulver für Tiere ENTERISOL Ileitis, Lyophilisat und Lösungsmittel zur Herstellung einer Suspension zur oralen Verabreichung für Schweine ENTEROFERMENT - Pulver für Tiere - AB Krka d.d. Slowenien AniMedica Deutschland Boehringer Deutschland Richter 8-23

18 8 von 9 Bezeichnung der Arzneispezialität Abgabe Firma Z.Nr. ENTEROXID Ogris Pulver zum Eingeben für Schweine EPRIX Pour-on - Lösung zum Auftragen auf die Haut für Rinder Ogris Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2 BGBl. II Nr. 259/2; Stand: 24. November 2 Merial Frankreich EQUEST - orales Gel für Pferde Pfizer EQUEST PRAMOX - orales Gel für Pferde Pfizer EQUIMAX Gel zum Eingeben für Pferde Virbac 8-59 EQUIMAX Tabs, 5 mg / 2 mg Kautabletten für Virbac Pferde Frankreich EQUIMUCIN 2 g Pulver zum Eingeben für Pferde CP-Pharma Deutschland 8-62 ERAQUELL - Paste zum Eingeben für Pferde Virbac ERAQUELL Tabs, 2 mg, Kautabletten für Pferde Virbac de Portugal 8 83 EUTERBALSAM Vana - Emulsion zur äußerlichen Anwendung für Tiere Vana EUTERSALBE Jacoby - für Tiere Jacoby.363 EXCEL RTU 5 mg/ml - Injektionssuspension für Schweine und Rinder EXCEL Pulver zur Herstellung einer Injektionslösung für Tiere FATROXIMIN - Euterinjektoren zum Trockenstellen für Rinder FEBANTEL 2,5% AniMed Service Pulver zum Eingeben für Tiere FENFLOR 3 mg/ml Injektionslösung für Rinder FENFLOR 3 mg/ml Injektionslösung für Schweine - AB - AB Pfizer 8-32 Pfizer 8-77 Pro Zoon AB - AB AniMed Service AG Krka d.d. Slowenien Krka d.d. Slowenien 8 77 FERRIPHOR mg/ml - Injektionslösung für Tiere Ogris 6.78 FERRIPHOR 2 % - Injektionslösung für Ferkel FINADY 5 mg/ml - Injektionslösung für Rinder, Pferde und Schweine FLORKEM 3 mg/ml Injektionslösung für Rinder und Schweine FLUBENOL 5 % - Pulver zum Eingeben für Schweine und Geflügel GALLIPLEX - Pulver für Geflügel GALLIVAC HVT IBD GALLIVAC SE Lyophilisat, zur Herstellung einer Suspension zur oralen Anwendung nach Auflösen in Trinkwasser, für Hühner Animedica Deutschl. 8-4 Intervet AB - AB Ceva Sante Animale Frankreich Janssen Ph. Belgien Alvetra und Werfft AG Merial SAS Frankreich Merial SAS Frankreich EU/2/2/32/

19 9 von 9 Bezeichnung der Arzneispezialität Abgabe Firma Z.Nr. GENTA-MIX Pulver zum Eingeben für Kälber und Schweine Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2 BGBl. II Nr. 259/2; Stand: 24. November 2 AniMed Service AG GENTAVAN 5 % - Durchstichflasche für Tiere Vana 8-6 HALOCUR,5 mg/ml - Lösung zum Eingeben Intervet EU/2/99/3/ - 2 HAPADEX 5 % - orale Suspension für Tiere Intervet HAPADEX 5 % - orale Suspension für Tiere Intervet 8-56 Norbrook HEXASOL Injektionslösung für Rinder - Labs. Ltd AB Nordirland HIPPOTWIN vet 439 mg/g Paste zum Eingeben für Pferde HIPRACIN IE/ml synthetisches Oxytocin - Injektionslösung für Tiere HOSTACYCLIN LA - Durchstichflasche für Rinder und Schweine HYDRODOXX 5 mg/g Pulver zum Eingeben über das Trinkwasser für Huhn und Schwein HYORESP - Injektionssuspension für Schweine HYPROPEN - Injektionssuspension für Tiere IB-VAC TAD Erstimpfung - lösliches Pulver für Hühner IB-VAC TAD Zweitimpfung - lösliches Pulver für Hühner ILT vac TAD - Trockensubstanz mit Lösungsmittel für Hühner IMAVEROL mg/ml, Konzentrat zur Herstellung einer Emulsion zur Anwendung auf der Haut für Pferde, Rinder und Hunde INGEL-MAMYZIN - Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionssuspension für Tiere INGELVAC M. hyo - Emulsion zur Injektion für Schweine INGELVAC MycoFLEX Injektionssuspension für Schweine INTERGRAVIN - orales Calciumgel für Tiere (Rind) INTERPEN-VET Injektionssuspension für Tiere Caballo B.V Niederlande 8 67 Hipra S.A. Spanien Bimeda Irland Huve pharma NV Belgien Merial Frankreich Alvetra und Werfft AG Ogris Ogris Ogris Janssen Ph. Belgien 8-34 Boehringer Boehringer Boehringer Alvetra und Werfft AG Alvetra und Werfft AG INTERTOCI - Injektionslösung für Tiere Intervet 4.64 INTERZOL,35 % - Pulver für Tiere INTERZOL 6,75 % - Pulver für Tiere / / Alvetra und Werfft AG Alvetra und Werfft AG

20 von 9 Bezeichnung der Arzneispezialität Abgabe Firma Z.Nr. IVERMECTIN "AniMed Service" 6 mg/g Pulver zum Eingeben für Schweine IVERTIN mg/ml Injektionslösung für Rinder IVOMEC mg/ml Injektionssuspension für Rinder, Schafe und Schweine IVOMEC-P - Paste zum Eingeben für Pferde IVOMEC Pour-on - Lösung zum Auftragen auf die Haut für Tiere - Vétoquinol MARBOCYL S % Injektionslösung für Rinder AB Frankreich Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2 BGBl. II Nr. 259/2; Stand: 24. November 2 AniMed Service AG Lab. Calier 8-63 Spanien Merial Frankreich Merial Frankreich Merial Frankreich JACILLIN PS - Injektionssuspension für Tiere Jacoby 3.35 KAMILLOPLANT - Lösung zur äußerlichen Anwendung für Tiere Vana KANAMYCIN Virbac - Durchstichflasche für Tiere Virbac 7.6 KEFLORIL 3 mg/ml, Injektionslösung für Rinder und Schweine Vetoquinol AB KLAUSAN Tinktur - Lösung zum Auftragen auf Huf und Klaue für Tiere KYNOSELEN - Durchstichflasche für Tiere Vana Vetoquinol Österreich 7.85 LECTADE plus Glucose - Pulver zum Auflösen für Pfizer Kälber LEVAMAX 75 mg/g Pulver zur Verabreichung über das Trinkwasser für Schweine Chevita LINCMIX - Pulver für Schweine Pfizer 8-72 LINCOCIN forte - Euterinjektoren für Rinder Pfizer 8-48 LINCOMYCIN-SPECTINOMYCIN,% AniMed Service Pulver zum Eingeben für Schweine AniMed Service AG LINCO SPECTIN - Injektionslösung für Tiere Pfizer 8-42 LINCO SPECTIN forte - lösliches Pulver für Tiere Pfizer 8-53 LOCATIM - Lösung zum Einnehmen für neugeborene Kälber bis zu einem Alter von 2 stunden LONGACTON,7 mg/ml Injektionslösung für Rinder und Schweine Biokema Liechtenst. VetCompharma, D EU/2/99// LOTAGEN - Gel für Tiere Intervet 9.55 LOTAGEN - Konzentrat für Tiere Intervet LYPTONOL ölige Lösung - Durchstichflasche für Tiere M+Pac - Emulsion zur Injektion für Schweine MARBOCYL 2 % - Injektionslösung für Tiere MARBOCYL % - Injektionslösung für Rinder und Schweine Vana AB - AB Essex Tierarznei Deutschl. Vétoquinol Frankreich Vétoquinol Frankreich

21 von 9 Bezeichnung der Arzneispezialität Abgabe Firma Z.Nr. MARBOCYL - Tabletten für Kälber MARBOKEM mg/ml Injektionslösung für Rinder MASTIPENT Eutersuspension - Injektoren für Tiere - AB - AB Vétoquinol Frankreich Ceva Santé Animale Frankreich NOBILIS Gumboro D 78 - Pulver für Hühner Intervet Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2 BGBl. II Nr. 259/2; Stand: 24. November 2 MASTIPENT Suspension - Durchstichflasche für Tiere MASTITAR - Euterinjektor für Tiere Merial Deutschl. Merial Deutschl. Virbac Frankreich MEDICYCLIN 2mg/ml, Injektionslösung für Tiere Bayer 8-46 MELOVEM 5 mg/ml Injektionslösung für Rinder und Dopharma Schweine EU/2/9/98/ Niederlande Ceva Santé MELOXIDYL 2 mg/ml Injektionslösung für Rinder, EU/2/6/7/5- Schweine und Pferde Animale 7 Frankreich METACAM 5 mg/ml - Injektionslösung für Rinder und Schweine METACAM 2 mg/ml - Injektionslösung für Rinder, Schweine und Pferde METHOXASOL T Lösung zum Eingeben für Schweine und Hühner Boehringer EU/2/97/4/,, Boehringer EU/2/97/4/7-8 Eurovet Niederlande MONZAL - Durchstichflasche für Tiere Boehringer 2.82 MYOFER mg/ml- Injektionslösung für Tiere / Intervet MYPRAVAC SUIS -Injektionssuspension für Schweine NAFPENZAL L Salbe zur intramammären Anwendung für Kühe Hipra S.A. Spanien Intervet NAFPENZAL T - Injektoren für Tiere Intervet NAQUADEM - Boli für Tiere Ogris NAXCEL mg/ml Injektionssuspension für - Pfizer EU/2/5/53/ Schweine AB MOVAC Lyophilisat zur Herstellung einer Suspension durch Auflösen in Trinkwasser, zur Merial Verabreichung oral und als Spray, für Hühner Frankreich O-MIX - Pulver zum Eingeben für Tiere OMYCIN-PENICILLIN - Injektionssuspension für Schweine und Rinder OMYCINSULFAT Chevita 7 % - Pulver für Tiere NIGLUMI 5 mg/ml Injektionslösung für Rinder, Pferde und Schweine NIRATIL pour-on - Lösung zur äußerlichen Anwendung für Tiere AniMed Service AG Intervet Chevita 8-74 Laboratorios Calier S.A. Spanien Virbac 8-52

22 2 von 9 Bezeichnung der Arzneispezialität Abgabe Firma Z.Nr. NOBILIS IB 4-9- Lyophilisat zur Herstellung einer Suspension Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2 BGBl. II Nr. 259/2; Stand: 24. November 2 Intervet Niederlande NOBILIS IB H 2 - Pulver für Hühner Intervet NOBILIS IB MA5 Intervet NOBILIS MG 6/85 - Lebendimpfstoff für Hühner Intervet NOBILIS Rhino - Lyophilisat zur Herstellung einer Suspension zur oculo-nasalen Instillation oder zur Verabreichung als Spray für Hühner Intervet NOBILIS TRT Intervet 8-28 Norbrook NOROCARP 5 mg/ml Injektionslösung für Rinder Labs. Ltd. Nordirland 8-82 NOROMECTIN,87% - orale Paste für Pferde NOROMECTIN - Injektionslösung für Tiere NOROMECTIN - Lösung zum Übergießen für Rinder NOROTYL LA - Injektionssuspension für Schweine - AB Norbrook Labs.Ltd. Nordirland Norbrook Labs.Ltd. Nordirland Norbrook Labs.Ltd. Nordirland Norbrook Labs.Ltd. Nordirland EU/2/98/6/ NOVASUL 5 mg/ml-injektionslösung für Tiere Richter 3.66 NUFLOR 3mg/ml Injektionslösung für Rinder NUFLOR Schwein - Lösung zur Injektion für Tiere NUFLOR - Trinkwasserkonzentrat für Schweine NUFLOR Minidose 45 mg/ml Injektionslösung für Rinder - AB - AB - AB - AB Intervet 8-23 Essex Deutschl. Essex Deutschl Intervet OGRIPENSTREPTO Injektionssuspension für Tiere Ogris 8-67 ORBENIN mg - Injektoren zum Trockenstellen für Kühe ORBESEAL Suspension zur intramammären Anwendung für Rinder OTC - Spray blau Ernst für Tiere Pfizer Pfizer F. Ernst Deutschl OXYCYCLIN 92,7 mg/ml Injektionslösung für Tiere Bayer 8-95 OXYJECT % - Injektionslösung für Tiere Boehringer OXYSULFA - Pulver für Schweine OXYSULFA-VIT - Pulver für Tiere Animed Service AG Animed Service AG OXYTETRA-MIX - Pulver für Tiere Animed 8-723

23 3 von 9 Bezeichnung der Arzneispezialität Abgabe Firma Z.Nr. OXYTETRACYCLIN Agrar Service 4 % - Pulver zum Eingeben für Tiere OXYTETRACYCLIN 4 % AniMed Service - Pulver zum Eingeben für Tiere OXYTETRACYCLIN Vana 2 mg/ml - Injektionslösung für Tiere OXYTETRACYCLIN Chevita 37 mg/g Pulver zum Eingeben für Kälber und Schweine OXYTETRAZYKLIN 4 % Chevita -Pulver für Schweine Service AG Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2 BGBl. II Nr. 259/2; Stand: 24. November 2 Animed Service AG Animed Service AG Vana Chevita 8-69 Chevita 8-73 OXYTOCIN Gräub - Injektionslösung für Tiere AniMedica Deutschland 8-2 OXYTOCIN Vana - Injektionslösung für Tiere Vana 8-34 OXYTRIM - Pulver für Tiere Animed Service AG PANACUR 25 mg - Tabletten für Schafe Intervet PANACUR - Granulat für Rinder und Pferde Intervet PANACUR 2,5 % - Suspension zum Eingeben für Schafe PANACUR mg/ml - Suspension zum Eingeben für Pferde und Rinder PANACUR 4 % - Pulver für Schweine (Fütterungsarzneimittel-Vormischung) Intervet Intervet 6.27 / Intervet PANACUR SR - Bolus für Rinder Intervet PARACILLIN 8 mg/ml Pulver für Schweine und Hühner PARACOX 5 Suspension zu oralen Verabreichung für Hühner PARACOX 8 - Lebendimpfstoff gegen Kokzidiose Suspension zur oralen Verabreichung für Hühner Intervet Essex Deutschl. Essex Deutschl PEN-STREP - Injektionssuspension für Tiere Univet 8-45 PENI-STREPTO - Durchstichflasche für Tiere Virbac 7.7 PERACEF - Euterinjektor für Tiere - AB Pfizer 8-37 PERIZIN 23 mg/ml - Lösung für Bienen Bayer 8- PERUSAN - Salbe für Tiere Richter 5.6 Huve pharma PHARMASIN 2 mg/g Granulat zum Eingeben für Schweine NV Belgien 8 86 PHENOXYPEN WSP, 325 mg/g Pulver zum Eingeben Dopharma über das Trinkwasser für Hühner Niederlande PHLEGMO - Salbe Jacoby für Tiere Jacoby PHLEGMOVET - Salbe für Tiere Richter PIRSUE 5 mg/ml - Lösung zur intramammären Pfizer EU/2//27/-3

24 4 von 9 Bezeichnung der Arzneispezialität Abgabe Firma Z.Nr. Anwendung für Rinder PORCILIS M Hyo, Injektionssuspension für Schweine Intervet POULVAC IB MM für Hühner Pfizer 8-22 POULVAC IBMM + ARK - Pulver zur Herstellung einer Spraylösung für Broiler Küken Pfizer POULVAC TRT Lebendimpfstoff Pulver für Puten Pfizer Virbac Frankreich POWERFLOX 5 mg/ml Injektionslösung für Rinder, Schweine, Hunde und Katzen POWERFLOX mg/ml Injektionslösung für Rinder und Schweine PRISULFAN - Boli für Kälber PRISULFAN 24 % - Durchstichflasche für Tiere PRISULFAN 4 mg/g - Granulat für Pferde PRISULFAN - orale Paste für Pferde PRISULFAN - orale Suspension für Ferkel PRO-PEN 3 mg/g Suspension zur intramammären Anwendung für Rinder PROACTIVE,5% w/w Zitzentauchmittel/Zitzenspray Lösung PROCAIN-PENICILLIN G animedica - Injektionssuspension für Tiere PROCAIN-BENZYLPENICILLIN G Ogris - Suspension zur intramammären Anwendung bei Kühen PROPHYLAX - Pulver für Schweine PULMODOX 5 mg/g Granulat zur Herstellung einer Lösung zum Eingeben für Schweine, Hühner und Puten PULMOTIL AC 25 mg/ml - Lösung zum Eingeben für Tiere QUADRISOL mg/ml - Gel zum Eingeben für Pferde QUALIMEC % - Injektionslösung für Rinder und Schafe READYCEF 5 mg/ml Injektionssuspension für Schweine und Rinder RESFLOR 3/6,5 mg/ml Injektionslösung für Rinder - AB - AB Virbac Frankreich Animed RESPOTRIM Pulver für Tiere Service AG Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2 BGBl. II Nr. 259/2; Stand: 24. November 2 Norbrook Nordirland Norbrook Nordirland Norbrook Nordirland Norbrook Nordirland Norbrook Nordirland animedica Deutschl. DeLaval Belgien AniMedica Deutschland Ogris 8-57 / Animed Service AG - AB - AB - AB LAVET Ungarn 8-75 Richter 8-42 Pfizer UK Ltd. EU/2/97/5/ ;5 Eco Ltd. Großbrit Lab. Calier Spanien Essex Deutschl. 8-77

25 5 von 9 Bezeichnung der Arzneispezialität Abgabe Firma Z.Nr. RESTITUTIONSFLUID Vana - Lösung zur äußerlichen Anwendung für Tiere Vana 8-35 RIFEN mg/ml - Injektionslösung für Tiere Richter Vetcare RIFEN 2,4 g Pulver zum Eingeben für Rinder Finnland 8-73 RIKETRON N - Injektionslösung für Tiere RILEXI LC 2 mg Suspension zur intramammären Instillation für Kühe RILEXI TS 375 mg - Injektoren für Tiere Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2 BGBl. II Nr. 259/2; Stand: 24. November 2 - AB - AB AniMedica Deutschl Virbac 8-98 Virbac 8-99 RIMADYL 5 mg/ml - Injektionslösung für Rinder Pfizer RIMOXYL Depot 5mg/ml - Injektionssuspension für Tiere Richter RINTAL % - Granulat für Tiere Bayer RIPRESTON - Pulver zum Eingeben für Tiere Richter 5.52 ROMEFEN % - Injektionslösung für Tiere ROXILIN - Injektionssuspension für Tiere ROXILIN 4 mg - Tabletten für Kälber Merial Frankreich Norbrook Nordirland Norbrook Nordirland Norbrook ROXILIN Depot - Injektionssuspension für Tiere 8-8 Nordirland SABACO Colistin 2 mg/g - Pulver zum Eingeben für Tiere Chevita 8-78 SALMOLLA vac T TAD - Pulver für Hühner Ogris SEBACIL 5 mg/ml -Konzentrat - zur Herstellung einer Sprüh- und Waschemulsion für Schafe und Schweine SELECTAN 3 mg/ml Injektionslösung für Rinder und Schweine Bayer AB Hipra S.A. Spanien 8-76 SELEN E-sol forte - Injektionslösung für Tiere Richter SEROCILLIN Injektionssuspension für Tiere SEROCLOX - Euterinjektoren für Rinder SEROVIT - Injektionslösung für Tiere SHOTAFLOR 3 mg/ml Injektionslösung für Schweine SHOTAFLOR 3 mg/ml Injektionslösung für Rinder - AB - AB Norbrook Nordirland Norbrook Nordirland Norbrook Nordirland Virbac Frankreich Virbac Frankreich SICADEN - Emulsion zum Eingeben für Tiere Richter.65 SICCOVET - Injektoren für Tiere Alvetra und 7.939

26 6 von 9 Bezeichnung der Arzneispezialität Abgabe Firma Z.Nr. SOLACYL %, Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Eingeben für Kälber und Schweine SOLUBENOL mg/g Emulsion zur oralen Verabreichung für Tiere SPECTOLIN - Injektionslösung für Tiere Werfft AG Eurovet Niederlande Janssen- Cilag 8-67 Janssen Ph. TELMIN 2mg/g Paste zum Eingeben für Pferde 6.79 Belgien Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2 BGBl. II Nr. 259/2; Stand: 24. November 2 Eurovet Niederlande SPORYL - Salbe für Rinder Richter 6.67 SPUTOLYSIN - Pulver für Pferde Boehringer 8-93 STALIMOX 364,2 mg/g Granulat zur Herstellung Virbac einer Lösung zum Eingeben für Schweine Frankreich STELLAMUN - Durchstichflasche für Schweine Pfizer STELLAMU One - Emulsion zur Injektion für Schweine Pfizer STULLMISAN - Pulver zum Eingeben für Tiere Richter STYPTALBIN - Pulver für Tiere SULFA-MIX Pulver zum Eingeben für Tiere SULWERFFT - Puder für Tiere SURAMOX 5% - lösliches Pulver zum Eingeben für Geflügel SURAMOX 5 mg/g - Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Eingeben für Schweine SUVAXYN MH One Emulsion zur Injektion für Schweine SUVAXYN M. hyo Mycoplasmenimpfstoff - Durchstichflasche für Schweine Dr. Till Strallhofer Animed Service AG Alvetra und Werfft AG Virbac Virbac Pfizer Fort Dodge SYNCHROGEST mg - Tabletten für Rinder Richter SYNCHROSYN - Tabletten für Rinder SYNPITAN-vet - Durchstichflasche für Tiere Alvetra und Werfft AG Alvetra und Werfft AG SYNULOX 5 mg - Filmtabletten für Kälber Pfizer SYNULOX RTU - Injektionssuspension für Tiere Pfizer 8-35 SYSTAMEX - orale Suspension für Tiere Intervet 8-3 TAD Salmonella vac E Salmonella Enteritidis- Impfstoff, lebend, gefriergetrocknet für Hühner Lohmann Deutschl TAD Gumboro vac Ogris TAKTIC - Emulsionskonzentrat 2,5% für Schweine Intervet TAMOX - Granulat für Tiere Ogris 8-29 TAMOX - Injektionssuspension für Tiere Ogris 8-22 TELMIN mg/g Granulat für Pferde Janssen Ph. Belgien 5.3

27 7 von 9 Bezeichnung der Arzneispezialität Abgabe Firma Z.Nr. TERRAMYCIN Aerosol - Spray für Tiere Pfizer 3.52 TERRAMYCIN mg mit PVP Injektionslösung für Tiere Pfizer TERRAMYCIN - lösliches Pulver für Tiere Pfizer TERRAMYCIN-Prolongatum - Durchstichflasche für Tiere TETRASOL LA 2 mg/ml - Injektionslösung für Tiere TIAMULIN-HYDROGENFUMARAT "AniMed Service" mg/g - Pulver zum Einnehmen für Schweine, Hühner und Puten TIAMUTIN 25 mg/ml - Lösung zum Eingeben über das Trinkwasser für Tiere TILMOVET 25 mg/ml Konzentrat zur Herstellung einer Lösung zum Eingeben für Tiere TOLFEDI Injektionslösung für Tiere TOLTRANIL 5 mg/ml Suspension zum Eingeben für Schweine TRIBEX mg/ml - Suspension zum Eingeben für Rinder Pfizer 6.99 Richter Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2 BGBl. II Nr. 259/2; Stand: 24. November 2 AniMed Service AG 8-87 Novartis AB Huvepharma NV Belgien Vetoquinol Österreich 8-34 Krka d.d. Slowenien Chanelle Großbrit TRIGANTOL - Lösung zur Aufzucht für Tiere Bayer TRIMETHO-DIAZIN 'Ogris' - Pulver zum Eingeben für Kälber und Schweine Ogris TRIMETOTAT - Suspension zum Eingeben für Tiere TRIMLAC Suspension zur intramammären Anwendung für Rinder TYLAN 2 mg/ml - Injektionslösung für Rinder und Schweine TYLAN soluble g/g Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Eingeben für Schweine, Hühner und Truthühner TYLAN soluble g/g Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Eingeben für Schweine, Hühner und Truthühner TYLOSIN AniMedica 2 mg/ml Injektionslösung für Kälber und Schweine TYLOSIN-PHOSPHAT AniMed Service mg/g Pulver zum Eingeben für Schweine UBROLEXIN Suspension zur intramammären Anwendung bei laktierenden Milchkühen VALBAZEN % - Suspension zum Eingeben für Rinder - AB AniMedica Deutschl. Norbrook Irland Boehringer Richter AB - AB Focus Pharma 3.5-P AniMedica Deutschl AniMed Service AG 8-69 Boehringer Deutschland Pfizer 8-36

28 8 von 9 Bezeichnung der Arzneispezialität Abgabe Firma Z.Nr. VANACYCLIN % - Injektionslösung für Tiere Vana 8-62 VANACYCLIN 2 % LA - Injektionslösung für Tiere Vana VANAFER mg/l - Injektionslösung für Tiere Vana 6.48 VANAPEN - Injektionssuspension für Tiere Vana 8-66 VANAPROC 333 mg/g Suspension zur intramammären Anwendung für Rinder Vana 8-69 VANASULF - Durchstichflasche für Tiere Vana 8-7 VANATYL 2 % - Injektionslösung für Tiere VANATYL - Pulver für Tiere - AB - AB Vana 8-46 Vana 8-56 VANAVIT B-Komplex - Injektionslösung für Tiere Vana Janssen VECOXAN 2,5 mg/ml, Suspension zum Eingeben für Anim.Health 8-79 Kälber und Lämmer VETALGIN 5mg/ml - Injektionslösung für Tiere Intervet 7.8 VETISEPT- mg/ml Lösung für Tiere VETISEPT- flüssige Seife für Tiere VETISEPT- Salbe für Tiere VETISEPT- 5 mg/ml für Tiere VETMULIN 45 mg/g Granulat zum Eingeben über dastrinkwasser für Schweine AniMedica Deutschland AniMedica Deutschland AniMedica Deutschland AniMedica Deutschland Huvepharma NV, Belgien 8-85 VETMULIN mg/g Granulat zum Eingeben über das Futter für Schweine VETMULIN 62 mg/ml Injektionslösung für Schweine Huvepharma NV, Belgien Huvepharma NV, Belgien VETMULIN 25 mg/ml Lösung zum Eingeben über das Trinkwasser für Schweine Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2 BGBl. II Nr. 259/2; Stand: 24. November 2 Huvepharma NV, Belgien VETOPRIM - Pulver zum Eingeben für Tiere Intervet 6.92 VETRAMYCIN TS Salbe zur intramammären Anwendung für Rinder VETRAMYCIN Suspension- Injektionssuspension für Tiere VIRBAMEC Injektionslösung für Tiere (Rinder, Schafe, Schweine) VITAMIN AD3E Gräub - Emulsion zur Injektion für Tiere VITAMIN AD3E Gräub - Orale Emulsion für Geflügel Alvetra und Werfft AG Alvetra und Werfft AG Virbac de Portugal AniMedica Deutschland AniMedica Deutschland

29 9 von 9 Bezeichnung der Arzneispezialität Abgabe Firma Z.Nr. VITAMIN AD 3 EC OGRIS Konzentrat zur Herstellung einer Trinkwasserlösung für Tiere Ogris VITAPLAST - Pulver für Rinder Richter VITASOL AD 3 E Injektionslösung für Tiere Richter 4.25 VITASOL AD 3 EC - Injektionslösung für Tiere Richter 5.45 VULNOPLANT - Salbe für Tiere Vana WUNDBALSAM Vana - Lösung zur äußerlichen Anwendung für Tiere ZACTRAN 5 mg/ml, Injektionslösung für Rinder ZOOSALORAL H Lyophilisat zur Herstellung einer Suspension für Hühner Vana AB Merial S.A.S. Frankreich IDT Biologica Deutschland EU/2/8/ 82/ Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2 BGBl. II Nr. 259/2; Stand: 24. November 2

30 3. Kundmachung der TBC - Sonderuntersuchungsgebiete und der TBC - Sonderüberwachungsgebiete 2/2 gemäß Abs. 4 und 5 der Rindertuberkuloseverordnung, BGBl. II Nr. 322/28, idf der Verordnung BGBl. II Nr. 38/29 GZ. 74.6/232-II/B//2

31 GZ 746/232-II/B//2 K U N D M A C H U N G TBC - Sonderuntersuchungsgebiete und TBC - Sonderüberwachungsgebiete 2/2 gemäß Abs. 4 und 5 der Rindertuberkuloseverordnung, BGBl. II Nr. 322/28, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/29 I. Gemäß Abs. 4 der Rindertuberkuloseverordnung werden folgende Gebiete zu TBC Sonderuntersuchungsgebieten bestimmt:. Im Bundesland Tirol: Im Verwaltungsbezirk Reutte die Gemeinden: Bach, Elbigenalp, Elmen, Forbach, Gramais, Häselgehr, Hinterhornbach, Holzgau, Kaisers, Namlos, Pfafflar, Stanzach, Steeg und Vorderhornbach. 2. Im Bundesland Vorarlberg: Im Verwaltungsbezirk Bludenz die Gemeinden: Lech, Dalaas, Bludenz-Ausserbraz und Silbertal sowie im Verwaltungsbezirk Bregenz die Gemeinde Warth II. Gemäß Abs. 5 der Rindertuberkuloseverordnung werden folgende Gebiete zu TBC Sonderüberwachungsgebieten bestimmt: Im Bundesland Tirol folgende durch die LFBIS - Nummer bestimmte Almen im Verwaltungsbezirk Reutte: LFBIS Alm Hintere u. Vordere Sulztalalm Agrargem. Hinteres u. Vorderes Sulztal 9587 Heimweide Bach Heimweide Bach Baumgarten Kerber Schaf-Brünscht Schaf-Brünscht 9729 Waldele Waldele Obergibler Au Agrargem. Obergibler Au Gampen-Zarga-Kar Gampen-Zarge-Kar Heimweide Grünau Heimweide Grünau Klimmalm Klimmalm 972 Kälberau Heimweide Lechleitner

32 Mühlbodenweidealm Mühlbodenweide (Köck Sieghard) Stablalm Stablalpe Heimweide Forchach Agrargem. Forchach Gramais Heimweide Gramais Zirmeben-Roßkar Zirmeben-Roßkar Grießbachalm Agrargemmeinschaft Grießbach Au u. Sommergasse Agrargem. Au u. Sommergasse Gemeinschaftsweide Gutschau Gemeinschaftsweide Gutschau Rauchwand Klimm Heimweide Allach u. Rauchwand Häternach Heimweide Häternach Klimm Klimm Sonnbergalm Sonnenberg Oberhäselgehr Weideinteressentschaft Oberhäselgehr Jochbachalm Jochbachalm March-Schoenegg March-Schoenegg Petersbergalm Petersberg Urbeles-Karlalm Urbeles-Karl Innerer Aufschlag Agrargem. Innerer Aufschlag Aeusserer Aufschlag Agrargem. Aeusserer Aufschlag Rothorn-Jochspitz Agrargem. Rothorn-Jöchlspitz Rossgumpen Besgem. Rossgumpen Schochen Schochenalpe Schwarzmils Schwarzmils Erlachalm Agrargem. Grins Alpe Kaisers Agrargem. Alpe Kaisers Bodenalm Boden Vordere Alperschonalpe Gerber Alperschon-Schaf Hauser Mahdbergalm Mit Schafberg Mahdberg Almejur Ulseß Wilfried 964 Troschberg-Altenmetz Walch Große Pleis Ziegenweide Große Pleis 9722 Heimweide - Bschlabs Agrargem. Bschlabs Hochtennen Hochtennen Fallerschein Agrargem. Fallerschein Hintere Krabachalm Agrargem. Hintere Krabach-Alm Mooswald Alpe Bickel Mansguntenalm Drexel Schrofenwies Drexel Elfriede u. Gerhard Aelpele Bannwald u. Gehrnerb Fritz Haegerauer Weide Haegerauer Weide Alpelealm Hauser Heimweide - Hinterellenbogen Heimweide - Hinterellenbogen Hinterbischenalm Hinterbischen Hinterbockbach Hinterbockbach - Stieralpe Wustl Huber

33 Vordere Bockbach Alm Interr. Bockbach Melkaple Lechleitneralm Lechleitner Alm Lechleitneralm Lechleitner Alm Heimweide Vorderhornbach Agrargem. Heimweide Vorderhornbach Kasten Schwarzwasser-Kasten Im Bundesland Vorarlberg folgende Almen: Verwaltungsbezirk Bludenz LFBIS Alpe Gemeinde Nenzigast Klösterle Lifinar Schruns Verwaltungsbezirk Bregenz LFBIS Alpe Gemeinde Heimberg-Pisi-Häfen Schoppernau Gemstel-Schönisboden, Mittelberg Bis zum 3. April 2 sind alle Tiere, die in den genannten Gebieten vom. Juni 2 bis zum 3. September 2 gehalten wurden, sowie alle laktierenden Tiere jener Bestände, in die solche Tiere eingebracht wurden (gleichzeitig mit der Untersuchung der eingebrachten Tiere), einer behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test gemäß Abs. 3 Rindertuberkuloseverordnung idgf. zu unterziehen. Wien, am 4. Dezember 2 Für den Bundesminister: Mag. Ulrich HERZOG

34 4. Veröffentlichungen auf Grund 6 Abs. 2, Abs. 2, 8 Abs. 3, 3 Abs. 2 und 32 Abs. und 2 der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 28 (VEVO 28) GZ. 74.2/56-II/B//2

35 VERÖFFENTLICHUNGEN AUF GRUND 6 Abs. 2, Abs. 2, 8 Abs. 3, 3 Abs. 2 und 32 Abs. und 2 DER VETERINÄRBEHÖRDLICHEN EINFUHRVERORDNUNG 28 (VEVO 28): BdK 2/725/EU BdK 2/776/EU BdK 2/734/EU VO (EU) Nr. 43/2 BdK 2/749/EU Vorblatt Rechtstexte der Europäischen Union, Übersichtstabelle Übersichtstabelle Stand: 7.2. Seite von

36 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 32/45 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. November 2 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 26/766/EG in Bezug auf die Überschrift und den Eintrag für Chile in der Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von lebenden, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2) 8259) (Text von Bedeutung für den EWR) (2/725/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 24 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ( ), insbesondere auf Artikel Absatz, in Erwägung nachstehender Gründe: () Nach der Verordnung (EG) Nr. 854/24 dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus solchen Drittländern oder Drittlandgebieten eingeführt werden, die in einer Liste gemäß dieser Verordnung geführt werden. In der Verordnung sind ferner besondere Bedingungen für die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken aus Drittländern enthalten. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/24 darf ein Drittland nur dann auf diesen Listen geführt werden, wenn eine von der Union in dem jeweiligen Land durchgeführte Prüfung bestätigt, dass die zuständige Behörde angemessene Garantien entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 882/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 24 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ( 2 ) bietet. Insbesondere heißt es in Verordnung (EG) Nr. 882/24, dass ein Drittland nur dann auf diese Liste gesetzt werden kann, wenn seine zuständigen Behörden ausreichende Garantien für die Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit der Gemeinschaft oder die Gleichwertigkeit mit diesen Bestimmungen geben. (3) In der Entscheidung 26/766/EG der Kommission vom 6. November 26 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist ( 3 ), werden diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 854/24 erfüllen und folglich garantieren können, dass diese Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden, die Hygienebedingungen der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen. Insbesondere enthält Anhang I dieser Entscheidung eine ( ) ABl. L 39 vom , S. 26. ( 2 ) ABl. L 65 vom , S.. ( 3 ) ABl. L 32 vom 8..26, S. 53. Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr lebender, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig ist. Die Liste umfasst ferner Einschränkungen in Bezug auf die Einfuhr aus bestimmten Drittländern. (4) Chile wird derzeit in der Liste in Anhang I der Entscheidung 26/766/EG als ein Drittland geführt, aus dem die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig ist; die Einfuhr ist jedoch auf tiefgefrorene oder verarbeitete Erzeugnisse beschränkt. (5) Die Union hat zuletzt im Jahr 2 in Chile das örtliche System zur Kontrolle der für die Ausfuhr in die Union bestimmten Produktion von Muscheln geprüft. Die Ergebnisse dieser Prüfung und die Garantien der zuständigen Behörde in Chile haben ergeben, dass die Bedingungen, die in diesem Drittland für gekühlte und ausgeweidete Muscheln der Familie Pectinidae, die aus Wildfang stammen oder in den Produktionsgebieten der Klasse A geerntet werden, gelten, den in den einschlägigen EU- Rechtsvorschriften niedergelegten Bedingungen entsprechen. Folglich sollten Einfuhren solcher Muscheln aus Chile zugelassen werden. (6) Anhang I der Entscheidung 26/766/EG ist entsprechend zu ändern. (7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel Anhang I der Entscheidung 26/766/EG wird wie folgt geändert:. In Anhang I erhält die Überschrift folgende Fassung: ANHANG I Liste der Drittländer, aus denen Einfuhren von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig sind (*). (*) Einschließlich der Erzeugnisse, die unter den Begriff Fischereierzeugnisse in Anhang I Ziffer 3. der Verordnung (EG) Nr. 853/24 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 39 vom , S. 55) fallen.

37 DE L 32/46 Amtsblatt der Europäischen Union Der Eintrag für Chile erhält folgende Fassung: CL CHILE Nur gekühlte oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken sowie gekühlte und ausgeweidete Kammmuscheln (Pectinidae), die gemäß Anhang II Kapitel II Nummer A.3 der Verordnung (EG) Nr. 854/24 aus Wildfang stammen oder in den Produktionsgebieten der Klasse A geerntet wurden. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. November 2 Für die Kommission John DALLI Mitglied der Kommission

38 DE L 36/ Amtsblatt der Europäischen Union BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. November 2 zur Änderung der Entscheidungen 25/692/EG, 25/734/EG, 26/45/EG, 27/25/EG und 29/494/EG bezüglich der aviären Influenza (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2) 8282) (Text von Bedeutung für den EWR) (2/734/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom. Dezember 989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt ( ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, gestützt auf die Richtlinie 9/425/EWG des Rates vom 26. Juni 99 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 2 ), insbesondere auf Artikel Absatz 4, gestützt auf die Richtlinie 9/496/EWG des Rates vom 5. Juli 99 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 9/425/EWG und 9/675/EWG ( 3 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 7, gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 8. Dezember 997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen ( 4 ), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 23 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates ( 5 ), insbesondere auf Artikel 8, gestützt auf die Richtlinie 25/94/EG des Rates vom 2. Dezember 25 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/4/EWG ( 6 ), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: () Nach dem Ausbruch der durch das HPAI-Virus des Subtyps H5N verursachten aviären Influenza im Dezember ( ) ABl. L 395 vom , S. 3. ( 2 ) ABl. L 224 vom , S. 29. ( 3 ) ABl. L 268 vom , S. 56. ( 4 ) ABl. L 24 vom , S. 9. ( 5 ) ABl. L 46 vom , S.. ( 6 ) ABl. L vom 4..26, S in Südostasien hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz gegen diese Seuche erlassen. (2) Festgelegt sind diese Maßnahmen insbesondere in der Entscheidung 25/692/EG der Kommission vom 6. Oktober 25 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest (aviäre Influenza) in bestimmten Drittländern ( 7 ), der Entscheidung 25/734/EG der Kommission vom 9. Oktober 25 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten ( 8 ) sowie der Entscheidung 29/494/EG der Kommission vom 25. Juni 29 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen aviären Influenza des Subtyps H5N in Kroatien und der Schweiz ( 9 ). (3) Die in diesen Entscheidungen festgelegten Maßnahmen finden bis zum 3. Dezember 2 Anwendung. In den Mitgliedstaaten und in Drittländern sind jedoch nach wie vor Ausbrüche der hoch pathogenen aviären Influenza des Subtyps H5N bei Wildvögeln und Geflügel zu verzeichnen, wodurch die Gesundheit von Mensch und Tier gefährdet wird. (4) In Anbetracht der epidemiologischen Situation in Bezug auf die aviäre Influenza ist es angezeigt, die Risiken im Zusammenhang mit der Einfuhr von Geflügel, Geflügelerzeugnissen, Heimvögeln und anderen unter die genannten Entscheidungen fallenden Sendungen weiterhin zu begrenzen und die Biosicherheitsmaßnahmen, Früherkennungssysteme sowie bestimmte Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die hoch pathogene aviäre Influenza des Subtyps H5N aufrechtzuerhalten. (5) Die Geltungsdauer der Entscheidungen 25/692/EG, 25/734/EG und 29/494/EG sollte daher bis zum 3. Juni 22 verlängert werden. (6) Des Weiteren wurde mit der Entscheidung 25/734/EG die Verwendung von Lockvögeln für die Vogeljagd in Gebieten untersagt, die hinsichtlich der Einschleppung der aviären Influenza als besonders gefährdet eingestuft werden. Unter bestimmten Bedingungen kann jedoch die zuständige Behörde Ausnahmen bezüglich der Verwendung solcher Vögel für die Vogeljagd und im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten zur Überwachung der aviären Influenza gewähren, die mit der Entscheidung ( 7 ) ABl. L 263 vom 8..25, S. 2. ( 8 ) ABl. L 274 vom 2..25, S. 5. ( 9 ) ABl. L 66 vom , S. 74.

39 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 36/ 25/732/EG der Kommission vom 7. Oktober 25 zur Genehmigung der Programme zur Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 25 und zur Festlegung von Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse und die Kostenerstattung im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Durchführung dieser Programme ( ) vorgesehen wurden. (7) Die Erfahrung hat gezeigt, dass Lockvögel nicht nur für die Vogeljagd, sondern auch im Rahmen von Forschungsprojekten, ornithologischen Studien und anderen Aktivitäten verwendet werden, die hinsichtlich der Ausbreitung der aviären Influenza ähnliche Risiken bergen können. Die in der Entscheidung 25/734/EG genannten Biosicherheitsmaßnahmen sollten daher für eine breitere Verwendung von Lockvögeln gelten, vorausgesetzt, dass die betreffende Aktivität nach Artikel 2b Absatz Buchstabe d von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. (8) Die Entscheidung 25/734/EG nimmt auch Bezug auf die Verwendung von Lockvögeln für Stichprobenuntersuchungen im Rahmen der in der Entscheidung 25/732/EG vorgesehenen Programme der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Erhebungen über die aviäre Influenza. Die Erhebungen gemäß der Entscheidung 25/732/EG wurden innerhalb der in der genannten Entscheidung vorgesehenen Frist abgeschlossen. Dementsprechend sollte die Entscheidung 25/734/EG dahingehend geändert werden, dass auf die Programme zur Überwachung der aviären Influenza, die gemäß der Richtlinie 25/94/EG von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, verwiesen wird. (9) In der Entscheidung 26/45/EG der Kommission vom 4. Juni 26 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene aviäre Influenza des Subtyps H5N bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 26/35/EG ( 2 ) wurden bestimmte Schutzmaßnahmen festgelegt, die im Fall eines Ausbruchs der genannten Seuche zu ergreifen sind. Angesichts einer möglichen Überprüfung dieser Maßnahmen sollte die Geltungsdauer der genannten Entscheidung nur bis zum 3. Dezember 2 verlängert werden. () Die Entscheidung 27/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 26 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden ( 3 ) enthält bestimmte Vorschriften über die Genehmigung der Verbringung lebender Heimvögel aus Drittländern und nimmt Bezug auf die Liste von Drittländern gemäß der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 2. Dezember 976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft ( 4 ). () Durch die Verordnung (EU) Nr. 26/2 der Kommission vom 2. März 2 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen ( 5 ) wurde die Entscheidung 79/542/EWG ersetzt und aufgehoben. Dementsprechend sollte die Entscheidung 27/25/EG durch einen Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 26/2 aktualisiert werden. (2) Des Weiteren sind Artikel der Entscheidung 27/25/EG und die in Anhang II der genannten Entscheidung festgelegte Musterveterinärbescheinigung, die sich auf Kapitel 2..4 des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere ( Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals ) des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) beziehen, seit der Annahme des überarbeiteten Kapitels zur aviären Influenza im Mai 29 obsolet und sollten dahingehend aktualisiert werden, dass sie eine Bezugnahme auf Kapitel des genannten Handbuchs enthalten. Darüber hinaus bedarf es vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen bestimmter Änderungen an der in Anhang III der genannten Entscheidung festgelegten Erklärung des Besitzers. Daher sollte die Entscheidung 27/25/EG entsprechend geändert werden. (3) In Anbetracht der Situation hinsichtlich der Tiergesundheit ist es außerdem angezeigt, die Geltungsdauer der Entscheidung 27/25/EG bis zum 3. Juni 22 zu verlängern. (4) Die Entscheidungen 25/692/EG, 25/734/EG, 26/45/EG, 27/25/EG und 29/494/EG sollten deshalb entsprechend geändert werden. (5) Um den Mitgliedstaaten und der Industrie Zeit zu geben, sich an die neuen Vorschriften anzupassen, ist ein Übergangszeitraum festzulegen, während dem Sendungen mit Heimvögeln, für welche die erforderliche Veterinärbescheinigung und die Erklärung des Besitzers gemäß der Entscheidung 27/25/EG vor den Änderungen im Rahmen des vorliegenden Beschlusses ausgestellt wurden, weiter in die Union eingeführt werden dürfen. (6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel In Artikel 7 der Entscheidung 25/692/EG wird das Datum 3. Dezember 2 durch das Datum 3. Juni 22 ersetzt. Artikel 2 Die Entscheidung 25/734/EG wird wie folgt geändert: ( ) ABl. L 274 vom 2..25, S Artikel Absatz 4 erhält folgende Fassung: ( 2 ) ABl. L 64 vom , S. 5. ( 3 ) ABl. L 8 vom 3..27, S. 29. ( 4 ) ABl. L 46 vom , S. 5. ( 5 ) ABl. L 73 vom 2.3.2, S..

40 DE L 36/2 Amtsblatt der Europäischen Union (4) Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig und im Lichte der in Übereinstimmung mit Artikel 4 der Richtlinie 25/94/EG des Rates (*) durchgeführten Überwachungsprogramme die gemäß Absatz getätigten Maßnahmen, um die als besonders gefährdet für die Einschleppung der aviären Influenza eingestuften Gebiete ihres Hoheitsgebiets an die aktuelle epidemiologische und ornithologische Lage anzupassen. (*) ABl. L vom 4..26, S Artikel 2a Absatz Buchstabe d erhält folgende Fassung: d) die Verwendung von Vögeln der Ordnungen Anseriformes und Charadriiformes als Lockvögel. 3. Artikel 2b Absatz Buchstabe d wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Satz und Ziffer i erhalten folgende Fassung: d) die Verwendung von Lockvögeln i) unter strenger Überwachung der zuständigen Behörde durch bei der zuständigen Behörde registrierte Lockvogelhalter zum Anlocken von Wildvögeln, die für Stichprobenuntersuchungen im Rahmen der Überwachungsprogramme der Mitgliedstaaten, für Forschungsprojekte, ornithologische Studien und andere Aktivitäten bestimmt sind, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden, oder. b) In Ziffer ii erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung: Aufzeichnung und Meldung des Gesundheitszustands von Lockvögeln und Laboruntersuchung auf aviäre Influenza, wenn solche Vögel sterben, und am Ende der Verwendungsdauer in dem Gebiet, das als besonders gefährdet für die Einschleppung der aviären Influenza eingestuft ist,. 4. In Artikel 4 wird das Datum 3. Dezember 2 durch das Datum 3. Juni 22 ersetzt. Artikel 3 In Artikel 2 der Entscheidung 26/45/EG wird das Datum 3. Dezember 2 durch das Datum 3. Dezember 2 ersetzt. Artikel 4 Die Entscheidung 27/25/EG wird wie folgt geändert:. Artikel Absatz Buchstabe b wird wie folgt geändert: a) Ziffer i erhält folgende Fassung: i) Sie wurden am Versandort in einem Drittland, das in Anhang I Teil oder in Anhang II Teil der Verordnung (EU) Nr. 26/2 der Kommission (*) aufgelistet ist, vor der Ausfuhr 3 Tage lang unter Quarantäne gestellt, oder (*) ABl. L 73 vom 2.3.2, S.. b) Ziffer iv erhält folgende Fassung: iv) sie wurden vor der Ausfuhr mindestens zehn Tage lang unter Quarantäne gestellt und anhand einer frühestens am dritten Tag der Quarantäne gezogenen Probe gemäß dem Kapitel zur aviären Influenza des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere in der jeweils aktuellen, vom OIE veröffentlichten Fassung auf H5N-Antigen oder H5N-Genom untersucht. 2. In Artikel 6 wird das Datum 3. Dezember 2 durch das Datum 3. Juni 22 ersetzt. 3. Die Anhänge II und III werden durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt. Artikel 5 In Artikel 3 der Entscheidung 29/494/EG wird das Datum 3. Dezember 2 durch das Datum 3. Juni 22 ersetzt. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Artikel 7 Während eines Übergangszeitraums bis zum 3. März 2 dürfen Heimvögel, für welche die Veterinärbescheinigung und die Erklärung des Besitzers gemäß der Entscheidung 27/25/EG vor den Änderungen im Rahmen des vorliegenden Beschlusses ausgestellt wurden, weiter in die Union eingeführt werden. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. November 2 Für die Kommission John DALLI Mitglied der Kommission

41 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 36/3 ANHANG Die Anhänge II und III der Entscheidung 27/25/EG erhalten folgende Fassung: ANHANG II

42 DE L 36/4 Amtsblatt der Europäischen Union 2.2.2

43 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 36/5

44 DE L 36/6 Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG III ERKLÄRUNG Der unterzeichnete Besitzer ( a )/Die anstelle des Besitzers für die Vögel verantwortliche Person ( a ) erklärt Folgendes:. Die Vögel werden in Begleitung der unterzeichneten Person verbracht und sind nicht zum Verkauf oder zur Weitergabe an einen anderen Besitzer bestimmt. 2. Die Vögel bleiben während der zu anderen als Handelszwecken bestimmten Verbringung in der Verantwortung der unterzeichneten Person. 3. In der Zeit zwischen der Veterinärkontrolle vor der Verbringung und dem eigentlichen Abgang werden die Vögel vor möglichen Kontakten mit anderen Vögeln geschützt, und 4. ( a ) entweder [die Vögel wurden zumindest die letzten 3 Tage vor dem Versand unter Quarantäne gestellt, wobei sie nicht mit anderen Vögeln in Berührung gekommen sind.] ( a ) oder [die Vögel wurden vor der Verbringung Tage unter Quarantäne gestellt.] ( a ) oder [Ich habe alle nötigen Vorkehrungen getroffen, um die Vögel nach der Einfuhr 3 Tage lang in der Quarantänestation von..., wie in der zugehörigen Bescheinigung angegeben, unter Quarantäne zu stellen.] (Datum und Ort) (Unterschrift) ( a ) Nichtzutreffendes streichen.

45 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 38/47 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. Dezember 2 zur Änderung der Entscheidung 27/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Indien, Peru, Panama und Südkorea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2) 8352) (Text von Bedeutung für den EWR) (2/749/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: () Die Verordnung (EG) Nr. 999/2 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Zu diesem Zweck ist der BSE-Status (bovine spongiforme Enzephalopathie) von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon ( Länder oder Gebiete ) durch Einstufung in eine von drei Kategorien je nach BSE-Risiko festzulegen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko. (2) Der Anhang der Entscheidung 27/453/EG der Kommission vom 29. Juni 27 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko ( 2 ) enthält eine nach dem jeweiligen BSE-Risiko geordnete Liste von Ländern oder Gebieten. (3) Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern und Gebieten nach deren BSE-Risiko. Die Liste im Anhang der Entscheidung 27/453/EG trägt der Entschließung Nr. XXII der OIE von Mai 29 Anerkennung des BSE- Status von Mitgliedern hinsichtlich des BSE-Status von Mitgliedstaaten und Drittländern Rechnung. (4) Im Mai 2 nahm die OIE die Entschließung Nr. 8 Anerkennung des BSE-Status von Mitgliedern an. Darin wurden Indien und Peru ein vernachlässigbares und Panama sowie Südkorea ein kontrolliertes BSE-Risiko zuerkannt. Daher sollte die Liste im Anhang der Entscheidung 27/453/EG entsprechend geändert werden, damit sie in Bezug auf die drei genannten Länder der genannten Entschließung entspricht. (5) Die Entscheidung 27/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel Der Anhang der Entscheidung 27/453/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 2. Dezember 2 Für die Kommission John DALLI Mitglied der Kommission ( ) ABl. L 47 vom 3.5.2, S.. ( 2 ) ABl. L 72 vom , S. 84.

46 DE L 38/48 Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE A. Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko Mitgliedstaaten Finnland Schweden EFTA-Länder Island Norwegen Drittländer Argentinien Australien Chile Indien Neuseeland Paraguay Peru Singapur Uruguay B. Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko Mitgliedstaaten Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakische Republik, Vereinigtes Königreich EFTA-Länder Liechtenstein Schweiz Drittländer Brasilien Kanada Kolumbien Japan Mexiko Panama Südkorea Taiwan Vereinigte Staaten C. Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko Länder oder Gebiete, die nicht unter den Buchstaben A oder B dieses Anhangs aufgeführt sind.

47 DE L 332/38 Amtsblatt der Europäischen Union BESCHLÜSSE BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5. Dezember 2 zur Änderung der Entscheidung 24/2/EG hinsichtlich der Einträge zu Brasilien, Kuwait und Syrien in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2) 895) (Text von Bedeutung für den EWR) (2/776/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 9/426/EWG des Rates vom 26. Juni 99 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern ( ), insbesondere auf Artikel 2 Absätze und 4, auf den einleitenden Satz von Artikel 9 sowie auf Artikel 9 Ziffern i und ii, gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 3. Juli 992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 9/425/EWG unterliegen ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: () In der Richtlinie 9/426/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union niedergelegt. Gemäß dieser Richtlinie dürfen Equiden nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern in die Union eingeführt werden, in denen Rotz eine anzeigepflichtige Krankheit ist und die seit mindestens sechs Monaten frei von Rotz sind. (2) Die Entscheidung 24/2/EG der Kommission vom 6. Januar 24 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/95/EWG und 94/63/EG ( 3 ) enthält die Liste der Drittländer bzw. der von Regionalisierungsmaßnahmen betroffenen Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, sowie weitere Einfuhrbedingungen. Diese Liste ist in Anhang I der genannten Entscheidung enthalten. Brasilien, Kuwait und Syrien sind derzeit in dieser Liste aufgeführt. (3) Im April 2 meldete Brasilien der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) einen nachweislichen Fall von Rotz (Burkholderia mallei) bei einem Pferd in Distrito Federal. Daraufhin wurde die Entscheidung 24/2/EG durch den Beschluss 2/333/EU der Kommission ( 4 ) geändert, um klarzustellen, dass die Einfuhr in die Union von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen aus Distrito Federal in Brasilien nicht mehr zugelassen ist. (4) Am. November 2 teilte Brasilien der OIE mit, dass dieser Einzelfall von Rotz in Distrito Federal behoben sei. Insbesondere teilten die Behörden mit, dass in den letzten sechs Monaten keine neuen Ausbrüche gemeldet wurden, Beschränkungen für die Verbringung von Equiden aus infizierten in seuchenfreie Gebiete gelten und bei der Überwachung von etwa 5 Equiden keine weiteren Fälle festgestellt wurden. (5) Daher sollte Distrito Federal wieder in die Liste der in Anhang I der Entscheidung 24/2/EG aufgeführten Gebiete aufgenommen werden, aus denen die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist. (6) Im Oktober 2 teilte die OIE das Auftreten von Rotz in Kuwait mit. (7) Syrien informierte die OIE darüber, dass es in Bezug auf Rotz keine Angaben zum Status mache könne, da Rotz in diesem Land keine anzeigepflichtige Krankheit mehr ist. Es wurde festgestellt, dass Rotz in Ländern dieser Region auf Pferde aus Syrien zurückzuführen ist, und bei einer vor kurzem durchgeführten Inspektion der OIE wurde das Vorhandensein dieser Krankheit in Syrien nicht ausgeschlossen. (8) Folglich sollte die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen aus Kuwait und Syrien in die Union nicht mehr zugelassen werden. Diese Drittländer sollten somit aus Anhang I der Entscheidung 24/2/EG gestrichen werden. ( ) ABl. L 224 vom , S. 42. ( 2 ) ABl. L 268 vom , S. 54. ( 3 ) ABl. L 73 vom.3.24, S.. ( 4 ) ABl. L 5 vom 6.6.2, S. 53.

48 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 332/39 (9) Daher sollte die Entscheidung 24/2/EG entsprechend geändert werden. () Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel Anhang I der Entscheidung 24/2/EG wird wie folgt geändert:. Der Eintrag für Brasilien erhält folgende Fassung: BR Brasilien BR- Gesamtes Hoheitsgebiet BR- Bundesstaaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo, Mato Grosso do Sul, Goiás, Minas Gerais, Rio de Janeiro, Espíritu Santo, Rondônia, Mato Grosso, Distrito Federal D X X X X X X X X X 2. Der Eintrag für Kuwait erhält folgende Fassung: KW Kuwait KW- Gesamtes Hoheitsgebiet E 3. Der Eintrag für Syrien erhält folgende Fassung: SY Syrien SY- Gesamtes Hoheitsgebiet E Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 5. Dezember 2 Für die Kommission John DALLI Mitglied der Kommission

49 DE L 322/22 Amtsblatt der Europäischen Union VERORDNUNG (EU) Nr. 43/2 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 25/28 hinsichtlich der Anwendungsdauer der Übergangsbestimmungen für bestimmte Wassertiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 26/88/EG des Rates vom 24. Oktober 26 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten ( ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, die Artikel 22 und 25 sowie Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: () Die Verordnung (EG) Nr. 25/28 der Kommission vom 2. Dezember 28 zur Durchführung der Richtlinie 26/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten ( 2 ) enthält Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr in die Union von Wassertieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind. (4) In Nummer II.2 des in Anhang IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 25/28 aufgeführten Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für Wassertiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen bestimmt sind, sind bestimmte Einfuhrbestimmungen im Hinblick auf EUS festgelegt. Laut Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 dieser Verordnung gelten diese Bestimmungen nicht während des oben genannten Übergangszeitraums. (5) Zur genaueren Bewertung der mit der Einfuhr solcher Wassertiere zu Zierzwecken in die Union verbundenen Risiken sind derzeit weitere Studien erforderlich. Um den Handel mit solchen Tieren nicht zu stören, ist es angebracht, die Anwendungsdauer der in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 25/28 festgelegten Übergangsbestimmungen bis zum 3. Dezember 22 zu verlängern. (6) Außerdem gelten bestimmte Übergangsbestimmungen, die derzeit in Artikel 2 dieser Verordnung aufgeführt sind, nicht mehr. Um Prägnanz und Klarheit der Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten, sollten diese Bestimmungen gestrichen werden. (7) Die Verordnung (EG) Nr. 25/28 sollte daher entsprechend geändert werden. (2) Gemäß Artikel der Verordnung (EG) Nr. 25/28 dürfen Zierfische von Arten, die für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 26/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich und für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, nur aus den in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in die Union eingeführt werden. Das epizootische ulzerative Syndrom (EUS) ist in Anhang IV Teil 2 der Richtlinie 26/88/EG als eine exotische Krankheit für bestimmte empfängliche Fischarten aufgeführt. (3) Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 25/28 besagt, dass die Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums bis zum 3. Dezember 2 die Einfuhr von Zierwassertierarten, die empfänglich für das epizootische ulzerative Syndrom sind, aus Drittländern oder Gebieten zulassen können, die der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören, sofern die Tiere ausschließlich für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind. ( ) ABl. L 328 vom , S. 4. ( 2 ) ABl. L 337 vom , S. 4. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/28 erhält folgende Fassung: Artikel 2 Während eines Übergangszeitraums bis zum 3 Dezember 22 können die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Zierwassertierarten, die empfänglich für das epizootische ulzerative Syndrom (EUS) sind, aus Drittländern oder Gebieten zulassen, die der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören, sofern die Tiere ausschließlich für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind. Während dieses Übergangszeitraums gelten die in Nummer II.2 der in Anhang IV Teil B aufgeführten Tiergesundheitsbescheinigung genannten Anforderungen bezüglich EUS nicht für Zierwassertiere, die ausschließlich für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

50 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 322/23 Artikel 2 In Anhang IV Teil B Erläuterung 3 zu Nummer II.2 der Tiergesundheitsbescheinigung wird das Datum. Januar 2 durch das Datum. Januar 23 ersetzt. Während eines Übergangszeitraums bis zum 3. Dezember 22 dürfen Sendungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, denen Tiergesundheitsbescheinigungen beiliegen, die gemäß Anhang IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 25/28 vor Inkrafttreten der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, weiterhin in die Union eingeführt bzw. durch diese durchgeführt werden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem. Januar 2. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Dezember 2 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO

51 "RECHTSTEXTE DER EUROPÄISCHEN UNION, ÜBERSICHTSTABELLE" Haftungsausschluss: Diese Tabelle dient nur zur Information hinsichtlich der von der EU im Amtsblatt veröffentlichten Rechtstexte, die nicht die Ein- und Durchfuhr betreffen. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit noch wird eine etwaige Verpflichtung zur Veröffentlichung aufgrund anderer Rechtsvorschriften davon berührt. Seite von

52 Überblick über relevante Rechtstexte der EU, abrufbar aus dem Internet unter unter dem jeweiligen Datum und der Amtsblattnummer; November/Dezember 2 ; Stand 7.2. Amtsblatt Nr. vom Titel EG-Nr. L BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. November 2 zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung Estlands, Lettlands und der Autonomen Gemeinschaft Balearen in Spanien als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) und zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 23/467/EG B 2/695/EU hinsichtlich der Anerkennung Estlands als amtlich frei von Tuberkulose und von Brucellose in Bezug auf Rinderbestände L BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. November 2 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter B 2/72/EU Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union L BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. November 2 zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2 sowie zur Änderung der Entscheidung 29/883/EG in Bezug auf die B 2/732/EU finanzielle Beteiligung der Union an Programmen, die mit der genannten Entscheidung genehmigt wurden L BESCHLUSS DER KOMMISSION vom. Dezember 2 über eine Finanzhilfe der Union für bestimmte EU-Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere im B 2/735/EU Jahr 2 L BESCHLUSS DER KOMMISSION vom. Dezember 2 über die bestimmten Referenzlaboratorien der Europäischen Union im Bereich der Lebensmittel- und B 2/736/EU Futtermittelkontrolle gewährte Finanzhilfe der EU für das Jahr 2 L BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2 zur Änderung der Anhänge I und II des Beschlusses 2/22/EU hinsichtlich genehmigter nationaler Maßnahmen Ungarns und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Frühlingsvirämie des Karpfens B 2/76/EU

53 L L L L L BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2 über die Annahme eines Finanzierungsbeschlusses für 2 im Bereich Lebensmittelsicherheit BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. Dezember 2 zur Änderung der Entscheidung 23/322/EG hinsichtlich bestimmter Arten Aas fressender Vögel in Italien und Griechenland, an die bestimmte tierische Nebenprodukte verfüttert werden dürfen VERORDNUNG (EU) Nr. 53/2 DER KOMMISSION vom 8. November 2 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 494/98 bezüglich verwaltungsrechtlicher Sanktionen bei fehlendem Nachweis der Identität eines Tieres VERORDNUNG (EU) Nr. 42/2 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 266/27 hinsichtlich des Zeitraums der Anwendung der Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Tiere empfänglicher Arten vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2/75/EG des Rates VERORDNUNG (EU) Nr. 53/2 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 75/2 durch die Verlängerung des Anwendungszeitraums der Maßnahmen zur Überwachung der erhöhten Mortalität bei Pazifischen Austern (Crassostrea gigas) ACHTUNG: Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon ergibt sich folgende Umstellung: Entscheidungen, die auf Basis des neuen Vertrags angenommen wurden, werden nunmehr als Beschlüsse bezeichnet, die Europäische Union löst die Europäische Gemeinschaft als Rechtspersönlichkeit ab, daher ersetzt auch das Kürzel EU in allen neuen Rechtsakten den Ausdruck EG. B 2/764/EU B 2/78/EU VO (EU) Nr. 53/2 VO (EU) Nr. 42/2 VO (EU) Nr. 53/2

54 5. Kundmachung von Meldestellen an das Veterinärinformationssystem (VIS) auf Grund 6 Abs. 4 der Tierkennzeichnungs und Registrierungsverordnung 29 (TKZVO 29), BGBl. II Nr. 29/29 GZ. 74.6/27-II/B//2

55 GZ: 746/27-II/B//2 K U N D M A C H U N G von Meldestellen an das Veterinärinformationssystem (VIS) Artikel I Auf Grund des 6 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 29) werden die im Anhang genannten Einrichtungen als Meldestellen an das Veterinärinformationssystem festgelegt. Artikel II Diese Kundmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Veterinärnachrichten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit GZ 746/2-II/B//2, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 8/2 vom 2. September 2, außer Kraft. Wien, am 5. Dezember 2 Für den Bundesminister: Dr. Johann Damoser

56 Anhang zu GZ. 746/27-II/B//2 Burgenland SW SA ZI ATM Burgenländische Schweinezucht- und Ferkelvermarktungs GmbH; Ing. Pleier Wolfgang, Am Anger 3, 7372 Draßmarkt ATM2 Seybold GmbH & Co KG; Seybold Harald, Markt Allhau 35, 74 Markt Allhau ATM3 Fröch GmbH; Fröch Georg jun., Kirchenplatz 3, 723 Zemendorf ATM4 Brüder Strobl KG; Strobl Martin, Hauptstraße 56, 7533 Ollersdorf im Burgenland ATM5 Schaf- und Ziegenzuchtverband Burgenland; DI Hettlinger Tamara, Esterhazystraße 5, 7 Eisenstadt ATM6 AGRO Handels- und Vermarktungs GmbH; Ing. Fischer Franz, Mühlgasse 5, 74 Wulkaprodersdorf ATM7 Pannonia BIOS GmbH; Weber Johannes, Hauptstraße 35, 733 Pöttsching Kärnten SW SA ZI ATM2 Krall Peter, Winkling 7, 9433 St. Andrä, Lavanttal ATM22 Bäuerliche Vermarktung Kärntner Fleisch reg. Gen.m.b.H.; Ing. Krall Rudolf, Zollfeldstraße, 93 St. Veit ATM23 Stürzenbecher Vieh-Pferde-Fleisch- Handelsgesellschaft m.b.h.; DI Ellersdorfer Heinz, Schlachthofstraße 7, 92 Klagenfurt ATM24 Ing. Krall Helmut, Stadling, 947 St. Paul im Lavanttal ATM25 Silan Josef, Ruden 54, 93 Ruden ATM26 ARGE Kärntner Schweineproduktion; DI Santer Peter, Museumgasse 5, 92 Klagenfurt ATM29 Klimbacher Siegfried, Geiersdorf 2, 964 Pischeldorf ATM2 Schaf-und Ziegenzuchtverband Kärnten,regis.GmbH; Ing. Jury Heinz, Museumgasse 5, 92 Klagenfurt Niederösterreich SW SA ZI ATM3 Erzeugergemeinschaft Gut Streitdorf egen; Engelbrecht Johann, Unter den Linden, 24 Niederhollabrunn ATM32 Rudolf Menzl KG; Menzl Rudolf, Dorf an der Enns 3, 443 Haidershofen ATM34 Schreiner Gesellschaft m.b.h. & Co. KG; Schreiner Franz, Laimbach 5, 3663 Laimbach am Ostrong ATM35 Johann Gantner Ges.m.b.H.; Gantner Johann, Gewerbering 9, 22 Hollabrunn ATM36 Österreichische Schweineprüfanstalt Gesellschaft mbh; DI Draxl Christian, Unter den Linden a, 24 Streitdorf ATM37 Dachsberger & Söhne Gesellschaft m.b.h.; Dachsberger Alfred, Gauderndorf 32, 373 Eggenburg ATM38 Verein der SPF-Ferkel- u. Schweineproduzenten; Dr. Nathaniel Michael, Fischamender Straße 33, 2432 Schwadorf bei Wien ATM3 Verband n.ö. Schweinezüchter; Prissnitz Martin, Unter den Linden, 24 Niederhollabrunn ATM3 Rieger Gesellschaft m.b.h.; Steindl Beate, Oberhöflein 39, 29 Langau ATM32 Fleischerei Wild GmbH; Wild Ferdinand, Bischof-Schneider- Straße 5, 29 Gaweinstal ATM34 "Waldviertler Oberland" Vieh- und Fleischverarbeitungsges.m.b.H.; DI Ellersdorfer Heinz, Moorbad Harbach-Straße 2, 397 St. Martin

57 ATM35 Franz Steininger GmbH; Steininger Franz, Simonsfeld 6, 25 Ernstbrunn ATM37 Schuster Schlacht-und Zerlegebetrieb GmbH; Schuster Alexander, Großharras 3, 234 Großharras ATM38 Julius Kloiber Schlachthof Ges.m.b.H.; Bertleff Eva, Schlachthausgasse 9, 32 Karlstetten ATM32 Kohl & Babinger Gesellschaft m.b.h.; Babinger Andreas, Marktplatz 2, 3253 Erlauf ATM322 Josef Teufl & Söhne OG; Teufl Josef, Hauptplatz 6, 3244 Ruprechtshofen ATM324 Heinzl Rudolf, Watzelsdorfer Hauptstraße 7, 3 Neidling ATM325 Berer Georg, Mauthausnerstraße 72, 4482 Ennsdorf bei Enns ATM326 Richard Kolobratnik Gesellschaft m.b.h.; Kolobratnik Richard, Kremserstraße 3, 347 Kirchberg/Wagram ATM327 Josef Ströbel & Söhne KG; Ströbel Richard, Schlossstraße 3, 362 Kirchstetten ATM328 Fleischerei Höller Karl e.u.; Höller Karl, Kampichl 35, 287 Zöbern ATM329 Weissensteiner Johann, Streitbach 4, 393 Schweiggers ATM33 Grandits GmbH; Weber Josef, Zinsenhof 9, 3244 Ruprechtshofen ATM332 Rudolf Wurlitzer Gesellschaft m.b.h. & Co KG; Hubauer Adelheid, Hauptstraße 2, 342 Perschling ATM333 Keusch Fleischvertriebs GmbH; Keusch Erwin, Matzendorf, 334 St. Georgen am Ybbsfelde ATM334 Schlachthof Friedrich Ehn Ges.m.b.H.; Ehn Friedrich, Groß Weikersdorfer Straße 43, 372 Niederrußbach ATM335 Schönbichler Veronika, Schulstraße 8, 324 Mank ATM338 NÖ Landeszuchtverband f. Schafe und Ziegen; Hörth Johann, Linzer Straße 76, 3 St. Pölten ATM457 Burgholzer Erwin, Gwengstraße 6, 444 Behamberg Oberösterreich SW SA ZI ATM4 Verband landwirtschaftl. Veredelungsproduzenten - Ferkelring; DI Stinglmayr Johann, Rennbahnstraße 5, 46 Wels ATM42 HYBEDA GmbH; Ratzenberger Franz, Sankt Georgen bei Obernberg am Inn 43, 4983 St. Georgen bei Obernberg am Inn ATM43 Schweinespezialbetrieb Innviertel GmbH; Handlbauer Elfriede, Lambrechten 3, 4772 Lambrechten ATM44 Weichenberger Cornelia, Niederheischbach 6, 4652 Steinerkirchen an der Traun ATM45 Innviertler Erzeugergemeinschaft für Qualitätsferkel GmbH; Zahrer Karl, Münsteuer 9, 498 Reichersberg ATM46 Oppeneder Gerhard, Mühltal 86, 4655 Vorchdorf ATM47 Verband landwirtschaftl. Veredelungsproduzenten - Mästerring; DI Schlederer Johann, Auf der Gugl 3, 42 Linz ATM48 Franz Maier KG; Maier Klothilde, Kirchham, 489 Pöndorf ATM4 Siegfried Reindl e.u.; Reindl Siegfried, Dörnbacher Straße 8, 46 Pasching ATM42 Viehvermarktung Nord registrierte Genossenschaft mit beschränkter H.; Ing. Kirchweger Matthäus, Holzstraße 5, 42 Linz ATM43 Feköhrer Gesellschaft m.b.h.; Feköhrer Sieglinde, Niederach 5, 496 Mühlheim am Inn ATM44 Schoberleithner Walter, Oberhillinglah, 47 Eferding

58 ATM45 Schweinezuchtverband und Besamung Oberösterreich; Dr. Knapp Peter, Unterhart 77, 464 Steinhaus bei Wels ATM46 Josef Gruber Vieh-Fleisch Gesellschaft m.b.h. & Co. KG.; Mayr Günter, Welserstraße 2, 4632 Pichl/Wels ATM47 Hütthaler KG; Obermayr Bernhard, Linzer Straße, 469 Schwanenstadt ATM48 Higelsberger GmbH & Co KG; Leonhartsberger Efrem, Aisting 66, 43 Schwertberg ATM49 Lustinger GmbH; Lustinger Andrea, St. Georgen bei Obernberg am Inn 43, 4983 St. Georgen bei Obernberg am Inn ATM42 Obermayr Franz, Rappersdorf 3, 4642 Sattledt ATM42 Geistberger Rudolf, Parkweg, 4522 Sierning ATM422 Rudolf Großfurtner GmbH; Prey Manfred, Diesseits 23, 4973 St. Martin im Innkreis ATM423 Mühlviertler Alm Biofleisch GmbH; Fichtinger Gertraud, Markt Unterweißenbach 68, 4273 Unterweißenbach ATM424 Walter Scheinecker Gesellschaft m.b.h.; Scheinecker Walter, Landstraße 8, 4652 Steinerkirchen an der Traun ATM425 Bioschwein Austria VertriebsgmbH; Mag. Ollmann Hans, Linzerstraße 25, 49 Bad Leonfelden ATM426 Schlachthof Artmayr GesmbH; Artmayr Eva, Mahlhofweg, 4553 Schlierbach ATM427 Dachs Fleischveredelung GmbH; Dachs Johannes, Untertreubach, 5272 Treubach ATM428 Friedrich Pöll Gesellschaft m.b.h. & Co. KG.; Pöll Margit, Bahnhofstraße 27, 4655 Vorchdorf ATM429 Strasser Schlächterei GmbH; Strasser Ulrike, Hauptstraße 5, 4642 Sattledt ATM434 Mayer Johann e.u.; Mayer Johann, Kopfinger Straße 2, 477 Sigharting ATM438 Friedrich Eschlböck e.u.; Eschlböck Friedrich, Troß 4, 474 Stroheim ATM439 Rudolf Berghamer GmbH; Berghamer Rudolf, Kühbachstraße 4, 4724 Neukirchen am Walde ATM44 Ing. Georg Dierneder e.u.; Ing. Dierneder Georg, Bäckerfeld 2, 433 Naarn ATM442 Schlachtgemeinschaft Schardenberg; Wagner Gertraud, Asing 4, 4784 Schardenberg ATM443 Muckenhuber Martin, Herrenstraße 44, 4625 Offenhausen ATM444 Schestauber Rudolf, Am Weitenfeld 3, 472 Neumarkt ATM445 Oberndorfer Fleisch GmbH; Oberndorfer Franz, Rehberger Straße 9, 455 Ried im Traunkreis ATM446 Loibingdorfer Johann, Zelldorf 5, 462 Sipbachzell ATM447 Humer-Feichtinger GmbH; Humer Rupert, Obeltsham 37, 4673 Gaspoltshofen ATM449 Johannes Hochhauser e.u.; Hochhauser Johannes, Innbachtalstraße 3, 4632 Pichl/Wels ATM45 Oberndorfer Josef, Weigersdorf 23, 455 Ried im Traunkreis ATM452 Franz Holzner GmbH; Holzner Franz, Florianistraße 6, 5223 Pfaffstätt ATM454 Kölblinger Andreas, Hauptstraße 4, 4653 Eberstalzell ATM456 Sturmaier Christian, Traunhof 2, 4682 Geboldskirchen ATM458 Malzner Josef, Hirschbach im Mühlkreis 7, 4242 Hirschbach im Mühlkreis ATM46 Gruber Johann, Reith 4, 474 Stroheim

59 ATM462 Karl Samböck GmbH; Samböck Karl, Markt 4, 4363 Pabneukirchen ATM463 Landesverband der Ziegenzüchter OOE; Ing. Hofer Franz, Auf der Gugl 3, 42 Linz ATM464 Landesverband der Schafzüchter OÖ; DI Freigang Werner, Auf der Gugl 3, 42 Linz ATM466 Viehvermarktung Nord reg.genossenschaft m.b.h. Schlachtbetrieb; Ing. Kirchweger Matthäus, Holzstraße 5, 42 Linz Salzburg SW SA ZI ATM5 Franz Ablinger & Co. Fleischhauerei- betrieb Gesellschaft m.b.h.; Ablinger Franz, Franz-Xaver-Grimm-Straße 3, 5 Oberndorf bei Salzburg ATM52 Eßl Hans, Unterlangenberg 2, 543 Kuchl ATM53 Salzburger Landesverband für Schafe und Ziegen; DI Horn Franz, Schwarzstraße 9, 524 Salzburg ATM54 Tauernlammverwertung registrierte Genossenschaft mit beschränkter H.; Zehentner Robert, Hundsdorf, 566 Taxenbach Steiermark SW SA ZI ATM6 Bruno Picker Vieh- und Schweinehandel Transportgesellschaft m.b.h.; Picker Bruno, Vocherastraße, 8522 Groß St. Florian ATM62 Styriabrid GmbH; DI Tschiggerl Raimund, Schulstraße 4, 8423 St. Veit am Vogau ATM63 Rudolf Jöbstl, Vieh und Fleisch, Handel und Transport Ges. m.b.h.; Lipp Ingrid, Hofgasse, 8472 Straß ATM64 Schweinezucht Steiermark registrierte Genossenschaft mit b.h.; DI Tschiggerl Raimund, Am Tieberhof 3, 82 Gleisdorf ATM65 Stelzl Wilhelm Viehhandel GmbH; Stelzl Wilhelm, Kleinklein 9, 8452 Großklein ATM66 Nistl OG; Nistl Gernot, Heimschuh 225, 845 Heimschuh ATM67 Steirerfleisch Gesellschaft m.b.h.; Mag. Strohmeier Alois, Wolfsberg, 842 Wolfsberg im Schwarzautal ATM68 Norbert Marcher Gesellschaft m.b.h.; Mag. Marcher Norbert, Lagergasse 58, 82 Graz ATM69 Viehhandel-Viehtransporte Engelbert Lamprecht e.u.; Lamprecht Engelbert, Petzelsdorf 53, 835 Petzelsdorf bei Fehring ATM6 Lechner Gerald, Triftweg (Wagendorf) 22, 8423 St. Veit am Vogau ATM6 Schirnhofer Schlachthof GmbH; Schirnhofer Karl, Großsteinbach 98, 8265 Großsteinbach ATM64 Scheucher - Fleisch Gesellschaft m.b.h.; Schiefer Manfred, Ungerdorf, 89 Jagerberg ATM65 Penz Export und Import Ges.m.b.H.; Penz Elisabeth, Rattenbergerweg 2, 874 Zeltweg ATM66 Turza GmbH & Co KG; Unger Renate, Ilz 7, 8262 Ilz ATM67 Fleischhof Raabtal GmbH; Kaufmann Johann, Berndorf 9, 8324 Kirchberg an der Raab ATM68 Köllinger Erwin Ges.n.b.R.; Köllinger Erwin, Rohr 6, 843 St. Georgen an d. Stiefing

60 ATM69 Weizer Bergland Spezialitäten Vertriebs-GesmbH; Vorraber Franziska, Werksweg 2, 86 Weiz ATM624 Felgitscher Otmar, Pirchingstraße 3, 88 Heiligenkreuz am Waasen ATM625 Schweineabsatzgemeinschaft Weiz; Fiedler Johann, Arndorf 2, 88 St. Ruprecht an der Raab ATM626 Ramsauer Fleisch GmbH; Krobath Anita, Grazerstraße 4, 88 Hlg. Kreuz am Waasen ATM628 Klement Gerhard, Lamperstätten 3, 855 Lamperstätten ATM629 Direktvermarktung Rantental; Lederwasch Burkhard, Tratten 6, 8853 Ranten ATM63 Rodler Reinhard, Edelsbach 5, 8332 Edelsbach bei Feldbach ATM635 Steirischer Schaf- und Ziegenzuchtverband egen; Illmayer Siegfried, Pichlmayergasse 8, 87 Leoben ATM636 Gruber Ges.m.b.H. & Co.KG.; Gruber Josef, Hauptstraße 36, 825 Vorau Tirol SW SA ZI ATM7 Tiroler Vieh Marketing registrierte Genossenschaft mit beschränkter H.; Holzknecht Martina, Brixner Straße, 62 Innsbruck ATM72 Raiffeisengenossenschaft Osttirol, registrierte Genossenschaft m.b.h.; Peintner Christoph, Josef-Schraffl-Straße 2, 99 Lienz ATM73 Sailer Josef, Ahli 257, 6555 Kappl ATM74 Wegscheider Johann, Emberg 6, 6272 Kaltenbach ATM76 Tiroler Schafzuchtverband; Ing. Fitsch Johannes, Brixner Straße, 62 Innsbruck ATM78 Pustertaler Vieh - Fleischhandel Passler Andreas e.u.; Passler Andreas, Thal-Aue, 99 Assling ATM79 Mayr Josef Michael, Gigglberg, 66 Natters Vorarlberg SW SA ZI ATM8 Stadtgemeinde Dornbirn Schlachthof; Ilg Bernhard, Schlachthausstraße 6, 685 Dornbirn ATM82 Schlachtvieh-Produzenten-Gemeinschaft; Margreitter Florian, Montfortstraße 9-, 69 Bregenz ATM83 Walser KG; Walser Herbert, Industriestraße 2, 682 Meiningen ATM84 Schatz Rainer, Kaiser-Franz-Josephstraße, 6845 Hohenems ATM85 Kaufmann Alois, Hof 475, 686 Alberschwende ATM86 Herdebuchstelle des Vorarlberger Schafzucht- und Ziegenzuchtverbandes; Ing. Moosbrugger Hubert, Montfortstraße 9-, 69 Bregenz

61 Anzahl der ATM s pro Bundesland und Tierart Bundesland Summe SW SA ZI Burgenland 7 6 Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien Österreich

62 6. Änderung der Kundmachung zur oralen Immunisierung der Füchse gegen Tollwut; Herbst 2 GZ. 74./24-II/B//2

63 GZ: 74/24-II/B//2 Betreff: Orale Immunisierung der Füchse gegen Tollwut; Herbst 2 - Änderung der Kundmachung K U N D M A C H U N G Auf Grund des 25a Tierseuchengesetz in Verbindung mit 3 Abs. 2 Fuchs- Tollwutbekämpfungsverordnung 2, BGBl. II Nr. 329/2, wird zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Wutkrankheit verfügt: Die Kundmachung GZ 74/9-II/B//2 wird dahingehend geändert, dass der in genannte Zeitraum für die Impfung bis 3. Jänner 2 verlängert wird. Wien, am Für den Bundesminister: Mag. Ulrich HERZOG

64 7. Kundmachung betreffend -Programm Tiergesundheit und Management beim Schwein gemäß der Tiergesundheitsdienst- Verordnung 29 (-VO 29), BGBl. II Nr. 434/29 GZ. 74.2/45-II/B//2

65 GZ: 742/45-II/B//2 K U N D M A C H U N G betreffend -Programm Tiergesundheit und Management beim Schwein, November 2 Artikel Gemäß der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 29, BGBl. II Nr. 434/29 wird nach Anhörung des Beirates Tiergesundheitsdienst Österreich das -Programm Tiergesundheit und Management beim Schwein, November 2 kundgemacht. Gemäß 5 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung dürfen die in diesem Programm genannten Veterinär-Arzneispezialitäten einem - Tierhalter, der an diesem Programm teilnimmt, zur Anwendung überlassen werden, sofern er die in der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 29 genannten Ausbildungserfordernisse erfüllt. Artikel 2 Die Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit, GZ 742/4-IV/B/8/6 veröffentlicht in den AVN Nr. 3/6 und die Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit, GZ 742/3-II/B//2, veröffentlicht in den AVN 6/2 betreffend -Programm Tiergesundheit und Management beim Schwein werden aufgehoben. Artikel 3 Diese Kundmachung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten in Kraft.

66 Wien, am Für den Bundesminister Dr. Johann Damoser Seite 2 von 2

67 Programm Tiergesundheit und Management beim Schwein Stand: November 2 (seit 25 die 4. Überarbeitung) Erstellt von der Arbeitsgruppe Schwein Anerkennung im Rahmen der -Verordnung 29 idgf

68 Programm Tiergesundheit und Management beim Schwein Inhaltsübersicht ) EINLEITUNG 2) VORBEUGENDE MAßNAHMEN 3) PROBLEMSTELLUNG a) Brunstmanagement - Brunstinduktion b) Geburtsmanagement - Geburtseinleitung c) Maßnahmen bei unruhigen Muttersauen während der Geburt d) Gesundheitsmanagement Ferkel 4) ZUSAMMENFASSUNG 5) VORAUSSETZUNG FÜR DIE TEILNAHME AN DIESEM PROGRAMM 6) ANHANG 7) KOSTEN 2

69 . EINLEITUNG Die Gesunderhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Produktivität von Schweinebeständen ist oberstes Ziel der Bestandesbetreuung im Rahmen des. Gesunde Schweinebestände liefern einerseits sichere Lebensmittel mit höchster Qualität und sichern andererseits die Existenz der bäuerlichen Tierhalter in Österreich. Gesunde und produktive Schweinebestände stehen in einem sehr sensiblen Gleichgewicht. Eine große Anzahl von Störfaktoren kann diese biologische Balance gefährden. Gezielte Maßnahmen können das Auftreten dieser Störfaktoren verhindern. Die im Tiergesundheitsdienst definierte Zusammenarbeit zwischen Landwirt und Tierarzt bietet die Basis für das rechtzeitige erkennen von Problemen und die gemeinsame Festlegung eines Zieles mit den dazu notwendigen Maßnahmen. 2. VORBEUGENDE MAßNAHMEN Folgende vorbeugende Maßnahmen sind bei einem erfolgreichen Tiergesundheits- und Managementprogramm zu berücksichtigen: Fütterungsmanagement Besonderes Augenmerk ist auf die Futterzusammensetzung und auf die Qualität der Einzelkomponenten sowie auf die Menge des vorgelegten Futters zu legen. Dabei ist auf die verschiedenen Leistungsanforderungen wie Jungsauenaufzucht, Versorgung während der Trage- und Säugeperiode und auf den Abschnitt zwischen Absetzen und neuerlichen Belegen (z.b. Flushing-Fütterung) zu achten. Selektionsmanagement Zuchtauswahl Nur gesunde Jungtiere mit entsprechender Leistungsveranlagung dürfen zur Zucht herangezogen werden. Folgende Kriterien sind dabei besonders zu berücksichtigen: o Die Eltern dieser Tiere müssen hohe Fruchtbarkeit, bestes Wachstum und hervorragende Fleischqualität aufweisen. o Sauen, die bereits abgeferkelt haben, sind auf ihre weitere Zuchttauglichkeit zu ü- berprüfen und auf Grund von Entzündungen und Verletzungen am Gesäuge rechtzeitig auszuscheiden. Brunstmanagement Um eine höchstmögliche Konzeptionsrate zu erreichen, ist die exakte Brunstbeobachtung, gezielte Brunststimulation beispielsweise über Eberkontakt, Lichtprogramm, Flushing-Fütterung und der optimale Besamungszeitpunkt von außerordentlicher Bedeutung. Geburtsmanagement Eine Woche vor dem Geburtstermin ist die Sau gewaschen, desinfiziert und parasitenfrei in die gereinigte und desinfizierte Abferkelbucht zu verbringen. Um den Geburtszeitpunkt sind die Sauen einer intensiven Beobachtung zu unterziehen, da häufig verzögerte Geburten durch Wehenschwäche, Geburtshindernisse durch Fehllagen oder abgestorbene Ferkel, Geburtsverletzung auf Grund zu großer Ferkel, auftreten. Die besondere Betreuung um die Geburt hat zum Ziel, die Erkrankungsfälle (Milchfieber, Bösartigkeit der Muttersau) und die dadurch auftretenden Probleme in der ersten Woche der Säugephase zum Wohle von Sau und Ferkel hintan zu halten. Absetzmanagement Die Voraussetzung für ein problemloses Absetzen der Ferkel ist das rechtzeitige Aufnehmen von fester Nahrung in der erforderlichen Menge bei ausreichender Wasserversorgung. Der Absetzzeitpunkt richtet sich nach den Produktionsbedingungen des Betriebs. 3

70 Stallklimamanagement Das Stallklima hat dem jeweiligen Alter und Bedürfnissen der Tiere angepasst zu werden. Aus diesem Grund ist den Ferkeln eine geeignete Wärmequelle anzubieten. Auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Zugluft ist zu achten. Hygienemanagement Darunter versteht man alle Maßnahmen die in Bezug auf Personal, Stall und Fütterung durchzuführen sind. Beispielsweise dürfen betriebsfremde Personen nur mit sauberer betriebseigener Kleidung die Stallungen betreten. Die leerstehenden Stalleinheiten inklusive Stallgeräte und Einrichtungsgegenstände sind vor dem Aufstallen zu reinigen und zu desinfizieren. Vor Neubelegung ist die Temperatur im jeweiligen Stallabteil den erforderlichen Werten anzupassen. Die besten Ergebnisse sind im Hygienemanagement mit Hilfe eines all in all out Rhythmus zu erzielen, bei dem ein gesamtes Stallabteil geleert und anschließend wiederbelegt wird. Dadurch können die einzelnen Hygienemaßnahmen am effizientesten durchgeführt werden. Oben genannte Maßnahmen werden nur dann erfolgreich sein können, wenn sie in der zeitlichen Abfolge exakt festgelegt werden können. Bestimmte Arzneimittel können dies sparsam und terminorientiert eingesetzt punktgenau unterstützen. Die Brunstinduktion, die Geburtseinleitung und der Einsatz von Arzneimitteln gegen die Bösartigkeit der Muttersau in der Geburt dürfen im Besonderen angeführt werden. 3. PROBLEMSTELLUNG a) Brunstmanagement - Brunstinduktion - Für eine sinnvolle Geburtssynchronisation ist auch die zeitlich engbegrenzte Konzeption der Zuchttiere von entscheidender Bedeutung. - Der Besamungszeitpunkt ist aus arbeitstechnischen und organisatorischen Überlegungen sowie zur Einhaltung eines hohen innerbetrieblichen Hygienestatus (Abferkelgruppen) auf einen engen Zeitraum einzurichten. Dies kann mit einem termingerechten Absetzen der Ferkel von ihren Müttern initialisiert werden. Es gibt jedoch immer wieder Sauen, die aus konditionellen und biologischen Gründen nur eine schwache Brunst zeigen und eine sinnvolle hormonelle Unterstützung zur Brunstinduktion notwendig machen. - Durch einen gezielten, vom Tierarzt verordneten, Einsatz bestimmter Arzneimittel wird es ermöglicht, die Sauengruppen zusammenzuhalten. Nur so kann ein sinnvolles Hygienemanagement durchgeführt werden und somit der Krankheitsdruck deutlich verringert werden. - Durch dieses professionelle Hygienemanagement kann der Arzneimitteleinsatz auf ein Minimum reduziert werden. b) Geburtsmanagement - Geburtseinleitung Der Geburtsablauf ist vom Tierbetreuer in jedem Fall zu überwachen. Aus organisatorischen Gründen und im Besonderen zum Wohle von Ferkel und Sau muss die Möglichkeit geschaffen werden, die Geburten auf eine kurze Zeitspanne zu konzentrieren. 4

71 Folgende Punkte sprechen für ein effizientes Geburtsmanagement: - In der modernen Ferkelproduktion stellt die ständige Geburtsüberwachung durch den Landwirt einen unverzichtbaren Teil seiner Arbeiten dar. Erst dadurch kann mit den gegenwärtigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine auf Dauer gewinnbringende Ferkelerzeugung durchgeführt werden. Erst mit synchronen Geburten kann der Geburtsablauf besser beobachtet werden und eine effiziente, zeitsparende und wirtschaftliche Geburtsüberwachung durch den Landwirt mit entsprechender Betreuung der Neugeborenen (litter conditioner, Nabelhygiene, manuelles Anlegen am Gesäuge zur sofortigen Kolostrumaufnahme, etc.) sicher gestellt werden. Jede Pflege und Betreuung, die den Ferkeln in der sensiblen Geburtsphase vorenthalten wird führt entweder zum Verlust der Tiere, oder kann nur durch intensiven Arzneimitteleinsatz kompensiert werden. - Ein sinnvoller, dem Ferkelgewicht entsprechender Ferkelaustausch (Wurfausgleich), verhindert das Ferkelraufen bzw. die Ferkelunruhe. Damit kann das gegenseitige Verletzen am Gesäuge unterbunden werden. - Mit dem Wurfausgleich erhöht sich die Anzahl der überlebenden Ferkel, weil untergewichtige Ferkel (< kg) an Jungsauen mit kleineren Zitzen angelegt werden können. Damit verbunden ist außerdem eine gleichmäßigere und höhere Gewichtszunahme und in weiterer Folge gleichmäßigere Tiere beim Absetzen und weniger gesundheitliche Probleme in der Aufzucht. Der Einsatz von antimikrobiell wirksamen Substanzen kann dadurch reduziert werden. - Ein zügiger Geburtsverlauf ist für die Gesundheit und das Wohlergehen der Muttertiere und neugeborenen Ferkel unerlässlich. Die Geburt von toten oder erstickten Ferkeln wird erheblich reduziert und somit auch Tierleid verhindert. - Alle modernen Gruppenabferkelungssysteme sind aus organisatorischen Überlegungen dahingehend gleichgeschaltet, dass die Geburtsinduktion sinnvoll nur am Donnerstag zwischen 6 8 Uhr durchzuführen ist. Somit könnte ein Tierarzt in nur maximal 3 4 Betrieben wöchentlich eine termingerechte Geburtseinleitung durchführen. c.) Maßnahmen bei unruhigen Muttersauen während der Geburt Der Einsatz von Azaperon-haltigen Arzneimitteln bei unruhigen oder aggressiven Muttersauen intra partem und post partum muss so rasch wie möglich erfolgen, weil die Ferkel am Gesäuge Gefahr laufen verletzt oder getötet zu werden. Bösartige und unruhige Muttersauen sind die häufigste Ursache vermehrter Ferkelverluste. Die Ferkel müssen unmittelbar nach der Geburt an die Milchleiste angelegt werden, um genügend Kolostralmilch und damit Energie und maternale Antikörper aufnehmen zu können. Kann das nicht gewährleistet werden, kommt es in vielen Fällen einerseits zur Unterversorgung und zur Hypothermie und anderseits aufgrund der zu geringen Immunität zu Frühdurchfällen, die meist zum Kümmern der neugeborenen Ferkel oder im schlimmsten Fall zum Verenden führen. Bei Auftreten von Frühdurchfällen ist jedenfalls ein aufwendiger Arzneimitteleinsatz notwendig. d.) Gesundheitsmanagement beim Ferkel Jeder Betrieb hat ein Gesundheitsmanagementprogramm beim Ferkel zu etablieren, welches einmal jährlich im Rahmen der Betriebserhebungen zu evaluieren ist. 5

72 4. ZUSAMMENFASSUNG Für einen praktikablen Produktionsablauf sowie für die Umsetzung eines exakten Hygienekonzepts und den im Programm genannten Managementmaßnahmen ist es notwendig den Tierhalter in die Anwendung von Gonatropin-, PGF2- und Azaperon-haltigen Arzneimitteln im Rahmen dieses Tiergesundheitsprogrammes einzubinden. Besonders hervorzuheben ist, dass der Einsatz, der im Anhang angeführten Arzneimittel, zu einer wesentlichen Verringerung von Chemotherapeutika führt, wie dies am Beispiel des Mastitis-Metritis-Agalaktie-Syndroms (MMA, Milchfieber) und seiner negativen Folgewirkung auf die Gesundheit und das Wohlergehen neugeborener Ferkel (Frühdurchfälle, Kümmern) leicht zu erkennen ist. Im Gegensatz zu Antibiotika weisen diese Arzneimittel keine bzw. eine nur kurze Wartezeit auf. 5. Programmvoraussetzungen Das Programm darf nur von jenen Betrieben im Rahmen des durchgeführt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen: Meldung bei der -Geschäftsstelle siehe Anhang Einhaltung definierter Produktionsabläufe (Produktionsrhythmus) Einhaltung korrekter Arzneimitteldokumentation Einhaltung tierschutzrelevanter Bestimmungen Einhaltung dokumentierter Hygienestandards Vorliegen innerbetrieblicher Managementaufzeichnungen (z.b. Sauenplaner) Einhaltung eines bedarfsgerechten Fütterungskonzeptes Einhaltung des Bestimmungen des TAKG und der entsprechenden Verordnungen 6. Anhänge Anhang : Protokoll Tiergesundheit und Management beim Schwein Anhang 2: Meldung über die Teilnahme am Ö-Programm Tiergesundheit und Management beim Schwein Anhang 3: Merkblatt zur Abgabe und Anwendung von Veterinär-Arzneispezialitäten im Rahmen des Programms Tiergesundheit und Management beim Schwein Anhang 4: Liste der im Rahmen des Programms freigegebenen Veterinär- Arzneispezialitäten Anhang 5: Ablaufschema: Tiergesundheit und Management 7. Kosten Es werden keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen. 6

73 Anhang Protokoll Tiergesundheit- und Managementprogramm Erhebung Nr./Jahr: /2 LFBISNr: Anzahl Zuchtsauen Datum der Erhebung... Name Tierhalter... Name Tierarzt... Ja Nein Ja Nein. Allgemeines.. Meldung der Programmteilnahme.2. Produktionsrhythmus.2.. Einwochenrhythmus.2.2. Zweiwochenrhythmus.2.3. Dreiwochenrhythmus.2.4. Vierwochenrhythmus.2.5. Anderer Rhythmus 3. Fütterung 3.. Futterkurve i.o Futterzusammensetzung i.o Aufzeichnung über FM Herstellung vorhanden 2. Aufzeichnung 2.. Leistungsaufzeichnungen vorhanden 2... Abferkelrate Umrauschquote Lebend geborenen Ferkel/Wurf Tot geborene Ferkel/Wurf Abgesetzte Ferkel/Wurf Abortusrate Würfe pro Sau und Jahr Zwischenwurfzeit Anmerkungen (z.b. Mängel, Beratungsbedarf, Handlungsplan) Unterschrift Tierhalter Unterschrift Betreuungstierarzt 7

74 Anhang 2 Meldeformular Ö-Programm Tiergesundheit und Management beim Schwein Logo Landes- Stampiglie Betreuungstierarzt Meldung über die Teilnahme am Ö-Programm Tiergesundheit und Management beim Schwein LFBIS-Nr.: Vorname und Name -Tierhalter Adresse Ich bestätige hiermit, dass ich - am Ö-Programm Tiergesundheit und Management beim Schwein teilnehme - die Programmvoraussetzungen erfülle - vor Beginn in die Grundzüge des Programms und zusätzlich zu den Ausbildungserfordernissen gemäß der Tiergesundheitsdienst Verordnung 29 idgf noch in die spezifische Arzneimittelanwendung durch meinen Betreuungstierarzt eingeschult worden bin - das Merkblatt zur Abgabe und Anwendung von Veterinär-Arzneispezialitäten im Rahmen des Programms Tiergesundheit und Management beim Schwein zur Kenntnis genommen und unterschrieben wurde Unterschrift Datum Stampiglie und Unterschrift Arzneimittelanwender des Betreuungstierarztes 8

75 Anhang 3 Merkblatt zur Abgabe und Anwendung von Veterinär-Arzneispezialitäten im Rahmen des Programms Tiergesundheit und Management beim Schwein Allgemeine Hinweise Gemäß 5 Abs. 2 Veterinär-Arzneispezialitäten-AnwendungsVO 26 (BGBl. II Nr. 266/26 idgf) dürfen Veterinär-Arzneispezialitäten die in genehmigten Programmen gelisteten sind nur dann dem Arzneimittelanwender überlassen werden, wenn die Ausbildungserfordernisse erfüllt sind. Voraussetzungen gemäß Programm Tiergesundheit und Management beim Schwein für die Abgabe von Veterinär-Arzneispezialitäten sind: Meldung der Programmteilnahme bei der -Geschäftsstelle Einhaltung definierter Produktionsabläufe (Produktionsrhythmus) Einhaltung korrekter Arzneimitteldokumentation Einhaltung tierschutzrelevanter Bestimmungen Einhaltung dokumentierter Hygienestandards Vorliegen innerbetrieblicher Managementaufzeichnungen (z.b. Sauenplaner) Einhaltung eines bedarfsgerechten Fütterungskonzeptes Der Einsatz der genehmigten Arzneimittel darf nur unter Aufsicht und Anleitung des Betreuungstierarztes erfolgen. Abgabe nur für die genannte Indikation (z.b. Stresnil Agressivität der Sau, nicht für Transportstress) und maximal der Monatsbedarf ist erlaubt. Die Aufbewahrung hat getrennt von Lebens- und Futtermitteln bei entsprechender Lagertemperatur gemäß Fachinformation in einem versperrten Schrank oder Behältnis zu erfolgen. Muss für Kinder unerreichbar aufbewahrt werden. Besondere Hinweise Azaperon - hältige Arzneispezialität Abgabemenge darf maximal den Monatsbedarf für 5% der vorhandenen Zuchtschweine (z.b. 5 ZS = 2,5 ZS = 25ml) betragen. Stresnil kann eine Sedierung beim Menschen hervorrufen. Im Falle einer Selbstinjektion muss ein Arzt aufgesucht werden (Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt!!). PGF2 und Gonadotropin hältige Arzneispezialitäten Beim Umgang mit PGF2 und Gonadotropin hältigen Arzneispezialitäten ist darauf zu achten, dass diese über die Haut resorbiert werden können. Daher sind besonders Frauen und Asthmatiker gefährdet. Frauen im gebärfähigen Alter sollten das Produkt mit besonderer Vorsicht verabreichen. Bei schwangeren Frauen besteht die Gefahr eines Abortes. Es können Reizungen und Empflindlichkeitsreaktionen ausgelöst werden. Bei Hautkontakt ist die betreffende Stelle deshalb sofort reichlich mit Wasser zu spülen. Bei versehentlicher Selbstinjektion ist unverzüglich ein Arzt zu Rate zu ziehen und die Packungsbeilage oder das Etikett vorzuzeigen. Bestätigung Mit Unterschrift wird bestätigt, dass der Betreuungstierarzt und der Tierhalter das Merkblatt gemeinsam gelesen und besprochen haben. Das Merkblatt ist unterschrieben aufzubewahren und im Rahmen einer Kontrolle vorzulegen. Unterschrift Datum Stampiglie und Unterschrift Arzneimittelanwender des Betreuungstierarztes 9

76 Anhang 4 Anhang 4 zum Ö Programm Tiergesundheit und Management beim Schwein (Stand November 2) Veterinär-Arzneispezialitäten die gemäß 5 Abs. 2 Veterinär-Arzneispezialitäten-AnwendungsVO (BGBl. II, Nr. 266/26 idgf.) im Rahmen des Programms Tiergesundheit und Management beim Schwein vom -Betreuungstierarzt an den -Arzneimittelanwender abgegeben werden dürfen, wenn die Anwendung unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation erfolgt. Gonadotropine Name der Arzneispezialität Zulassungs inhaber Wirkstoff Indikation Zulassungsnr Applikationsart Applikationsmenge FERTIPIG HCG 4 I.E/ml / PMSG 8 I.E./ml Lyophilisat und Lösungsmittel Ceva Santé Animale Frankreich PMSG/HCG Brunsteinleitung Brunstsynchronisation Intramuskulär 5ml pro Sau GESTAVET HCG 2 I.E./PMSG 4 I.E. - Plv+Lsgm. Schwein Laboratorios Hipra PMSG/HCG Brunsteinleitung Brunstsynchronisation Intramuskulär 5ml pro Sau MAPRELIN - 75 g/ml Injektionslösung für Schweine Veyx- Pharma 8-84 Peforelin Brunststimulation nach Absetzen oder nach Zyklusblockade Intramuskulär Nach Absetzen (Primipare,5ml, Pluripare Sauen 2,ml), Nach Zyklusblockade 2,ml P.G. 6 - Trockenstechampullen mit Lösungsmittel für Tiere Intervet PMSG/HCG Brunsteinleitung hormonelle Dysfunktionen Subcutan 5ml pro Sau SUIDAN - Trockensubstanz mit Lösungsmittel für Schweine Alvetra und Werfft AG PMSG/HCG Brunsteinleitung hormonelle Dysfunktionen Subcutan Dosis (4ml) Altrenogest Name der Arzneispezialität Zulassungs inhaber Wirkstoff Indikation Zulassungsnr Applikationsart Applikationsmenge VIRBAGEST 4 mg/ml - Loesung zum Eingeben fuer Schweine Virbac Frankreich 8-88 Altrenogest Brunstsynchronisation peroral 5 ml pro Tier und Tag an 8 aufeinander folgenden Tagen ALTRESYN 4 mg/ml - Loesung zum Eingeben fuer Schweine Ceva Sante Animale Frankreich 8-77 Altrenogest Brunstsynchronisation peroral 5 ml pro Tier und Tag an 8 aufeinander folgenden Tagen

77 PGF2-Präparate Name der Arzneispezialität DALMAZIN - Injektionsloesung fuer Kühe und Sauen DINOLYTIC - Injektionsloesung fuer Tiere ENZAPROST F - Durchstichflaschen fuer Tiere ENZAPROST T 5mg/ml Inj.Lsg für Rinder und Schweine ESTRUMATE - Durchstichflasche fuer Tiere GESTRAN - Injektionsloesung fuer Tiere PROSOLVIN - Durchstichflasche fuer Tiere PROSYNC 25 µg/ml für Rinder, Pferde und Schweine Zulassungs inhaber Wirkstoff Indikation Fatro, Italien 8-47 Cloprostenol Geburtseinleitung Pfizer 8-3 Dinoprost Geburtseinleitung Vetoquinol - Österreich CEVA Frankreich Essex Deutschland Schoeller Chemie Dinoprost Geburtseinleitung 8-69 Dinoprost Geburtseinleitung Cloprostenol Geburtseinleitung Cloprostenol Geburtseinleitung Intervet Luprostiol Geburtseinleitung AniMed Service Azaperon-haltige Arzneimittel Name der Arzneispezialität Zulassungs inhaber STRESNIL Injektionslösung Janssen - für Schweine Cilag PH Cloprostenol Geburtseinleitung Wirkstoff Indikation Azaperon Aggressivität bei Sauen Zulassungsnr Applikationsart Intramuskulär Intramuskulär Intramuskulär Intramuskulär Intramuskulär Intramuskulär Intramuskulär Intramuskulär Zulassungsnr Applikationsart Intramuskulär Applikationsmenge ml pro Sau 2ml pro Sau 4ml pro Sau 2ml pro Sau,7ml pro Sau,7 bis ml pro Sau ml pro Sau,7ml pro Sau Applikationsmenge ml/2kg KGW

78 Ablaufschema: Tiergesundheit und Management Ö Programm "Tiergesundheit und Management beim Schwein" Teil Ausführungs- Grundlage (+) Ergebnis (-) DV MI IN Anhang 5 PROGRAMMSTART Betriebsbesuch (+) Audit gem. VO TA LW Problemerkennung durch Auswerten der Produktionsdaten (-) Ö Protokoll TA LW Erstellung eines betriebsspezifischen Programms Ja (+) Ö Programm "Tiergesundheit und Mangement beim Schwein" - Voraussetzu ngen TA LW Betrieb Programmtauglich Nein Herstellung der Programmtauglichkeit (-) Ö Programm "Protokoll Tiergesundheit- und Managementprogramm" Anhang TA LW Ja Nein PROGRAMM- TEILNAHME (-) Meldung der Programmteilnahme (Anhang 2 und 3) TA LW Tierarzneimittelanwendung Programm nicht umsetzbar (+) -VO, TAM- Anw endungs-verordnung, Ö Programm "Liste der zugelassenen Veterinärspezialitäten" Anhang 4 LW TA 3 2 DV: Durchführungsverantwortung MI: Mitwirkung IN: Information LW: Landwirt TA: Tierarzt : Tiergesundheitsdienst 2

79 Ö Programm "Tiergesundheit und Management beim Schwein" Teil 2 Ausführungs- Grundlage (+) Ergebnis (-) DV MI IN 3 2 Erfolgskontrolle (+) Ö Protokoll TA LW Ja Produktivität optimiert Nein (-) Ö Programm "Tiergesundheit und Management beim Schwein" TA LW Programm oder Programmdurchf ührung v erbessern Ja (+) Ö Programm "Tiergesundheit und Management beim Schwein" TA LW Nein PROGRAMMENDE DV: Durchführungsverantwortung MI: Mitwirkung IN: Information LW: Landwirt TA: Tierarzt : Tiergesundheitsdienst 3

80 8. Kundmachung betreffend -Programm Gesundheitsmonitoring Rind gemäß der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 29 (-VO 29), BGBl. II Nr. 434/29 GZ. 74.2/46-II/B//2

81 GZ: 742/46-II/B//2 K U N D M A C H U N G betreffend -Programm Gesundheitsmonitoring Rind, Version 4, Stand 2..2 Artikel Gemäß der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 29, BGBl. II Nr. 434/29 wird nach Anhörung des Beirates Tiergesundheitsdienst Österreich das -Programm Gesundheitsmonitoring Rind, Version 4, Stand 2. November 2 kundgemacht. Artikel 2 Die Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit, GZ 742/9-II/B/5/ veröffentlicht in den AVN Nr. 3/ betreffend -Programm Gesundheitsmonitoring Rind, Version 3, Stand 24. März 2 wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Kundmachung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten in Kraft. Wien, am Für den Bundesminister Dr. Johann Damoser

82 -Programm Gesundheitsmonitoring Rind Version 4: 2..2 Präambel: Der Tiergesundheitsdienst ist eine auf Dauer angelegte Einrichtung, mit dem Ziel der Beratung landwirtschaftlicher Tierhalter und der Betreuung von Tierbeständen zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung, in der Landwirte und Tierärzte vertreten sind ( Abs. 2 Tiergesundheitsdienst-Verordnung(-VO) 29). Die Häufigkeit, mit der Erkrankungen und Funktionsstörungen bei Rindern vorkommen, lässt Rückschlüsse auf Mängel in der Haltung, der Fütterung und im Management in einem Rinderbestand zu. Durch den Vergleich von Erkrankungshäufigkeiten eines Rinderbestandes mit den durchschnittlichen Erkrankungshäufigkeiten in anderen Rinderbeständen können Verbesserungspotentiale für die Tiergesundheit im Bestand aufgezeigt werden. Durch die Bewertung der Veränderung der Erkrankungshäufigkeiten im zeitlichen Verlauf kann die Wirksamkeit gesetzter Maßnahmen dargestellt werden. Neu entstehende Gesundheitsprobleme können frühzeitig festgestellt und Maßnahmen zu deren Vermeidung gesetzt werden. Die Einschätzung des Gesundheitszustandes des Bestandes ist Teil jeder - Betriebserhebung (-VO 29, Anhang 3, Ziffer 5b). Das -Programm Gesundheitsmonitoring Rind ermöglicht die Evaluierung der Gesundheitssituation des Bestandes durch die Berechnung von Diagnosehäufigkeiten auf Ebene des Rinderbestandes im zeitlichen Verlauf sowie im Vergleich zu den durchschnittlichen Diagnosehäufigkeiten in Rinderbeständen eines Bezirkes / einer Region und des Bundeslandes. Die Datengrundlage für die Berechnung der Diagnosehäufigkeiten wird mit den vom behandelnden Tierarzt erhobenen Diagnosen erstellt. Die Diagnosen werden durch den Tierarzt codiert. Die Diagnosecodes werden an die Datenbank des Rinderdatenverbundes (österreichweite Datenbank) weitergeleitet und dort zentral verspeichert. Die Datenauswertungen werden von der ZuchtData EDV-Dienstleistungen durchgeführt und den teilnehmenden -Betrieben und -Tierärzten elektronisch zur Verfügung gestellt. Voraussetzungen für die Teilnahme eines -Betriebes am -Programm Gesundheitsmonitoring Rind: Meldung der Teilnahme am Programm Gesundheitsmonitoring Rind beim jenes Bundslandes, in dem die -Mitgliedschaft besteht. Mitgliedschaft beim Landeskontrollverband (LKV) des Bundeslandes, in dem die -Mitgliedschaft besteht: o reguläre Mitgliedschaft oder o LKV G Ist der Betrieb nicht Mitglied bei der Leistungsprüfung des LKV, so besteht im Rahmen des -Programmes Gesundheitsmonitoring Rind die Möglichkeit, eine Mitgliedschaft G beim LKV einzugehen. Diese Mitgliedschaft ist die Voraussetzung zur Erfassung und Verarbeitung der Daten des Betriebes in der Datenbank des RinderDatenVerbundes (RDV). Zustimmungserklärung zur Erfassung, Speicherung und Verarbeitung von Diagnosedaten und zur Datenweitergabe im Rahmen des -Programmes Gesundheitsmonitoring Rind (Anhang).

83 Die Zustimmung zur Diagnosedatenerfassung und Datenweitergabe wird vom Tierarzt mit der Anmeldung zur Programmteilnahme eingeholt und an den zuständigen LKV weitergeleitet. Dieser speichert die Informationen in der Datenbank RDV. Methodik der Datenerfassung und Datenspeicherung Dokumentation und Codierung der Diagnosen auf dem Arzneimittelabgabe, Anwendungsund Rückgabebeleg: Gem. Tierarzneimittelkontrollgesetz und Tiergesundheitsdienstverordnung sind Diagnosen auf den Arzneimittelabgabe-, Anwendungs- und Rückgabebelegen verpflichtend zu dokumentieren. Bei der Dokumentation der Diagnosen ist gemäß Kundmachung des BMGF GZ 74.2/2 IV/D/8/26 vom 9. April 26 die Diagnose vom Tierarzt mit einem 2- stelligen Diagnosecode zu versehen. Der standardisierte Diagnoseschlüssel ist der angeführten Kundmachung zu entnehmen. Mit Zustimmung des Landwirtes wird die Tieridentität, die Betriebsnummer die Diagnose und das Datum der Diagnosestellung erfasst und im RDV gespeichert. Datenübermittlung: Die Diagnosen werden von den LKV-Mitarbeitern im Zuge der Leistungskontrolle erfasst oder von den Tierärzten direkt an den RDV elektronisch übermittelt (Beschreibung der elektronischen Schnittstelle im Anhang). Diagnosedaten von nicht der Milchleistungskontrolle unterliegenden Betrieben sind vom Tierarzt elektronisch an die Datenbank des RDV zu übermitteln. Datenbank: In der Datenbank des Rinderdatenverbundes werden die Stammdaten aller am Programm teilnehmenden Rinderbestände, sofern vorhanden die Daten der Leistungskontrolle, und die Diagnosedaten gespeichert. Die Diagnosedaten durchlaufen vor ihrer Verspeicherung eine Plausibilitätskontrolle (Anhang). Datenschutz Für die Verwendung der Daten und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sind Datenschutzerklärungen und Zustimmungserklärungen von den am Programm teilnehmenden Landwirten und Tierärzten zu unterschreiben (Anhang). Auswertungen aus der Datenbank des RDV mit Personenbezug werden nur den betreffenden Landwirten und den sie betreuenden Tierärzten zur Verfügung gestellt. Datenschutz-Tierarzt: Die Diagnosen werden anonymisiert gespeichert. Es ist kein Personenbezug zum behandelnden Tierarzt herstellbar, d.h. die gespeicherten Daten lassen keinen Rückschluss auf den behandelnden Tierarzt zu. Datenschutz-Landwirt: Dem Landwirt sind nur jene Diagnosen zugänglich, die auf seinem Betrieb gestellt wurden. Datenauswertungen, Gesundheitsberichte a. Auswertungen auf Betriebsebene Folgende Auswertungen stehen zur Verfügung: Tagesbericht mit Gesundheitsmonitoring (ausschließlich für Betriebe mit Milchleistungskontrolle (Beispiel im Anhang)). Jahresbericht Tiergesundheit (Beispiel im Anhang) Kurzübersicht Jahresbericht Tiergesundheit (Beispiel im Anhang) Betriebserhebungsprotokoll für -Betriebserhebung.

84 Der Jahresbericht Tiergesundheit wird am Ende des Kontrolljahres dem Landwirt und dem Tierarzt übermittelt. Tagesaktuelle Jahresberichte können jederzeit über die - Datenbanken oder den Internetlink (Anhang) abgerufen werden. b. Überbetriebliche Auswertungen: Die überbetrieblichen Auswertungen dienen der Berechnung von Referenz und Zielparametern für die betrieblichen Auswertungen. Als Datenbasis für die überbetrieblichen Auswertungen werden validierte Diagnosedaten verwendet. Folgende Validierungskriterien werden für die Ermittlung des Datensatzes für die überbetrieblichen Auswertungen herangezogen: Nur LKV-Betriebe unter Milchleistungsprüfung Kontinuierliche Diagnosedatenlieferung Mindestens, Erstdiagnosen pro Kuh und Jahr Die unter Zugrundelegung dieses Datensatzes errechneten Referenzwerte und Zielparameter werden auf den Jahresberichten Tiergesundheit den betrieblichen Auswertungen gegenübergestellt. Überbetriebliche Auswertungen werden den -Geschäftsstellen zur Verfügung gestellt. Programmnutzen für Landwirt und Tierarzt: Betriebserhebung: Die Gesundheitsberichte (Jahresbericht Tiergesundheit, tagesaktuell oder zum Ende des Kontrolljahres erstellt) dienen als Grundlage zur Einschätzung des Gesundheitszustandes des Bestandes im Rahmen der Betriebserhebung gem. Anhang 3, Ziffer 5b -VO 29. Grundlage für Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit: Die Gesundheitsberichte, insbesondere die Tagesberichte mit Gesundheitsmonitoring, sind eine wesentliche Hilfe für das laufende Betriebsmanagement zur Verbesserung der Tiergesundheit und für das Monitoring festgesetzter Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit. Grundlage für allfällige Spezialberatungen: Die Gesundheitsberichte sind eine wesentliche Datengrundlage für gem. Anhang, Ziffer 8, -VO 29 erforderliche Spezialberatungen. Programmnutzen für die Tiergesundheitsdienste: Beobachtung des Tiergesundheitsstatus im : Die überbetrieblichen Auswertungen versetzen den in die Lage, Veränderungen des Tiergesundheitsstatus im zu verfolgen und ggf. Maßnahmen zu ergreifen. Grundlage für Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit: Derartige Maßnahmen können sein: o Fortbildungen für -Tierärzte und -Landwirte, die auf spezielle, im Rahmen der überbetrieblichen Auswertungen erkennbare Tiergesundheitsprobleme eingehen; o Spezialprogramme, die auf die Verbesserung spezieller, im Rahmen der überbetrieblichen Auswertungen erkennbarer Tiergesundheitsprobleme abzielen.

85 Anlagen:. Datenschutzerklärung Teilnahmeerklärung, Zustimmung zur Erfassung, Speicherung und Verarbeitung von Diagnosedaten und zur Datenweitergabe 2. Diagnoseschlüssel 3. Auszug aus der Kundmachung GZ 74.2/2-IV/B/8/26 vom Schnittstellenbeschreibung 5. Plausibilitätskontrolle 6. Webaufruf 7. Beispielsberichte a. Betriebserhebungsprotokoll b. Tagesbericht c. Jahresbericht lang kurz

86 -Bundesland LKV-Bundesland Adresse -Programm Gesundheitsmonitoring Teilnahmeerklärung Landwirt (Bewirtschafter):. Ich... PLZ/Ort:... Strasse, Nr.: Tel.Nr.: LFBIS-Nr.: LKV-Mitglied: ja nein * nehme am -Programm Gesundheitsmonitoring teil. Die Teilnahme am -Programm Gesundheitsmonitoring Rind wird durch den gem. 5 Absatz 2, -Verordnung 29 registriert. 2. Ich nehme zur Kenntnis, dass die Teilnahme am -Programm Gesundheitsmonitoring nur erfolgen kann, wenn ich der Diagnosedatenerfassung sowie der Datenweitergabe an den betreuenden -Tierarzt zustimme. Für die Erfassung, Speicherung und Verarbeitung der Diagnosedaten ist die Mitgliedschaft beim Landeskontrollverband (LKV) notwendig. *Von Nicht-LKV-Mitgliedern ist die beiliegende Beitrittserklärung zum LKV (Sondermitgliedschaft G ) zu unterzeichnen. Zustimmung zur Erfassung, Speicherung und Verarbeitung von Diagnosedaten: 3. Ich stimme dem elektronischen Abgleich der Teilnahme am -Programm Gesundheitsmonitoring zwischen und LKV zu. 4. Ich gebe dem LKV die Zustimmung zur elektronischen Erfassung, Speicherung und Verarbeitung der Daten vom Arzneimittelanwendungs-, Arzneimittelabgabe und Arzneimittelrückgabebeleg. Erfasst werden Tierarztnummer, LFBIS- Nummer, Tieridentität, Diagnose und Diagnosedatum von Erstbehandlungen. 5. Ich erkläre, dass diese Daten gemäß 8 Abs. Z 2 Datenschutzgesetz 2, BGBl. I Nr. 65/999 i.d.g.f. für die Zuchtwertschätzung für männliche Tiere, die Erstellung von Auswertungen über die Tiergesundheit (Gesundheitsberichte) und wissenschaftliche Auswertungen herangezogen werden können. Betriebs- und personenbezogene Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben und veröffentlicht werden. Zustimmung zur Datenweitergabe: 6. Ich erkläre meine ausdrückliche Zustimmung gemäß 8 Abs. Z 2 Datenschutzgesetz 2, BGBl. I Nr. 65/999 i.d.g.f., dass der LKV die für meinen Betrieb im Rinderdatenverbund (RDV) verfügbaren Daten ausschließlich an Tierarzt:.... PLZ/Ort:...Strasse, Nr.:... Tel.Nr.: zur Auswertung im Rahmen seiner Betreuung meines Betriebes übermitteln darf. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte ist nicht zulässig. 7. An den unter 6. genannten Betreuungstierarzt dürfen die LFBIS-Nr. und Betriebsstammdaten, die Tierstammdaten und die im RDV verarbeiteten Leistungs-, Fruchtbarkeits- und Tiergesundheitsdaten weitergegeben werden. Die Datenweitergabe soll erfolgen als: Tagesbericht mit GMON Jahresbericht Tiergesundheit Stammdaten Herdenmanagementdaten 8. Diese Zustimmungserklärungen gelten für unbestimmte Zeit. Ich kann sie aber jederzeit schriftlich beim widerrufen. Der hat in diesem Fall die sofortige Einstellung aller Datenerfassungen und Datenübermittlungen beim LKV zu veranlassen. Mit Beendigung des Betreuungsverhältnisses endet auch die Zustimmung zur Datenweitergabe an den Betreuungstierarzt. Datum Unterschrift Landwirt (Bewirtschafter) Erklärung Tierarzt: Ich nehme zur Kenntnis, dass ich gem. Kundmachung des BM für Gesundheit GZ 74.2/2 IV/D/8/26 vom 9. April 26 verpflichtet bin in Betrieben, die am -Programm Gesundheitsmonitoring teilnehmen, die Diagnosen auf den Arzneimittelanwendungs- und Abgabebelegen vollständig zu codieren. Ich bestelle die Herdenmanagementdaten. Ich nehme zur Kenntnis, dass damit Kosten entstehen können. (Auskunft gibt der zuständige LKV) Datum Stempel und Unterschrift Tierarzt

87 Diagnoseschlüssel

88 Anlage 3: Auszug aus der Kundmachung GZ 74.2/2-IV/B/8/26 vom Artikel 4 Das in der Anlage enthaltene Formular muss in der inhaltlichen, nicht aber in der formalen Gestaltung entsprechen und ist bei Teilnahme am Projekt Etablierung eines Gesundheitsmonitorings für eine auf Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichtete Rinderzucht und Lebensmittelproduktion vollständig auszufüllen. Bei Nichtteilnahme am Projekt sind die Felder Diagnoseschlüssel (zweistelliger Code), Veterinärnummer und Nachbehandlung optional, alle übrigen Felder vollständig und leserlich auszufüllen.

89 Schnittstelle für Diagnosedaten aus den Tierarztprogrammen Diagnosedaten Tierarzt Satzaufbau: lfd. Nr. Feld Pflichteintrag Format Beispiel Lebensnummer ja text AT , AT Datum der Diagnose ja TT.MM.JJJJ Diagnosecode ja text (max 2) FA 4 Nachbehandlung ja text (max ) J, N 5 Betriebsnummer ja zahl (7) Tierarztnummer ja zahl (4) 3 Feldinhalte:. Lebensnummer des Tieres Lebensnummern im Format AT oder AT Datum der Diagnose 3. Diagnosecode Codierung nach dem einheitlichen Diagnoseschlüssel auf dem Abgabebeleg. Nabelentzündung 2 Nabelbruch 3 Sehnenkontraktur 4 Missbildungen 5 Ikterus haemolyticus neonatorum 6 Kälberdurchfall 7 andere Krankheiten des Kalbes 2 Durchfall 22 Tympanie 23 Pansenübersäuerung 24 Fremdkörpererkrankung 25 Labmagenverlagerung 26 Darmverschluss 27 andere Erkrankungen der Bauchhöhle 28 Erkrankungen der Maulhöhle 29 Erkrankungen der Speiseröhre 3 Gebärparese, Hypocalcämie 32 Tetanie 33 Azetonämie 34 andere Stoffwechselkrankheiten 35 Vergiftungen 4 Gebärmutterentzündung 42 Stillbrunst, Azyklie 43 Ovarialzysten 44 Scheidenvorfall Abortus und andere Störungen der 45 Gravidität 46 Schwergeburt 47 Geburtsverletzungen 48 Nachgeburtsverhaltung 49 puerperale Erkrankungen 5 akute Euterentzündung 52 chronische Euterentzündung 53 Erkrankungen der Euter- und Zitzenhaut 54 Euterödem 55 Andere Eutererkrankungen 56 prophylaktisches Trockenstellen 6 Panaritium, Mortellaro Klauengeschwür; Krankheiten der 62 Gelenke an den Klauen 63 Klauenrehe Frakturen, Luxationen, andere 64 Gliedmaßenverletzung 65 Krankheiten von Muskeln und Sehnen 66 spastische Parese, Paralyse 67 Peritarsitis Festliegen infolge Erkrankung des 68 Bewegungsapparat 69 Krankheiten des Schwanzes 7 Erkrankungen der oberen Luftwege 72 Lungenentzündung 73 andere Lungenerkrankungen 8 Herzerkrankungen 82 Septikämie, Anämie Seite h:\eigene_dateien\egger\gesundheitsprojekt\unterlagen_datenerfassung\schnittstelle\schnittstelle_diagnosedaten.doc

90 Schnittstelle für Diagnosedaten aus den Tierarztprogrammen Piroplasmose und andere Parasitosen 83 des Blutes 84 Leukose 85 Erkrankungen der Gefäße und der Milz 86 Pyelonephritis 87 Erkrankungen der Harnblase 9 ZNS-Erkrankungen 92 Erkrankungen der Sinnesorgane 93 Parasitosen und Infektionen der Haut 94 Erkrankung der Hörner 95 andere Hauterkrankungen 96 Allgemeininfektionen Abmagerung, Kachexie 2 verminderte Fresslust, Inappetenz 3 Fieber, fieberhafte Allgemeinerkrankung ohne Diagnose 4. Nachbehandlung Angabe, ob es sich bei der Diagnose um eine Nachbehandlung (J) oder eine Erstbehandlung (N) gehandelt hat. 5. Betriebsnummer Betriebsnummer des Betriebes, auf dem die Diagnose gestellt wurde 6. Tierarztnummer eindeutige Nummer des Tierarztes, der die Diagnose gestellt hat. Datensatzstruktur: Als Feldtrennzeichen wird ein Semikolon ";" verwendet. Beispielsdatensatz: AT ;..26;33;N; ;589 Der Datensatz oder die Datenfelder dürfen nicht in Hochkommas eingeschlossen sein: AT ;..26 ; 33 ; N ; ; 589 Datenübertragung: Die Anlieferung der Daten soll mittels als Anhang (Bitte immer nur eine Datei!!) an die Adresse gesundheitsmonitoring@zuchtdata.at mit dem Betreff "Gesundheitsmonitoring-Diagnosedaten" erfolgen. Die Daten werden im csv Format erwartet mit Delimiter Semikolon ";". Die so erhaltenen Daten werden laufend in den RDV geladen. Bestätigung: Die erfolgte Verarbeitung wird mittels Mail an den Absender mit der Information Anzahl der gelieferten Datensätze bestätigt. Im Anhang wird eine Datei mitgeschickt, in der im Fehlerfall die entsprechenden Daten und Fehlerhinweise dokumentiert werden. Folgend Fehler sind möglich: Tier ist im RDV (noch) nicht vorhanden Diagnosdatum fehlt!!! Diagnose-Code fehlt!!! Diagnose-Code unbekannt!!! gemeldeter Betrieb unbekannt!!! unerwartetes Zeichen in Nummer Seite 2 h:\eigene_dateien\egger\gesundheitsprojekt\unterlagen_datenerfassung\schnittstelle\schnittstelle_diagnosedaten.doc

91 Anlage 5: Plausibilitätskontrolle Kriterien für Plausibilitätskontrolle: Allgemeine Plausibilitätskriterien beim Einspielen in die Datenbank:. Der Betrieb muss zum Diagnosedatum ein aktiver LKV-Betrieb und Gesundheitsmonitoring- Mitgliedsbetrieb sein. 2. Die Betriebsnummer (LFBIS) muss gültig sein. 3. Die übermittelte Tieridentität muss im RDV bekannt sein - ungültige oder unbekannte Tierohrmarken (Tieridentität) werden nicht gespeichert. 4. Die übermittelte Betriebsnummer muss mit dem im RDV bekannten Standort zum Zeitpunkt des Diagnosedatums übereinstimmen. 5. Diagnosedatum muss korrekt und plausibel sein (Diagnosedatum fehlt, Diagnosedatum ungültig oder Diagnosedatum in der Zukunft nicht gespeichert) 6. Der Diagnosecode muss bekannt und gültig (lt. Diagnoseschlüssel) sein. 7. Pro Tier kann pro Tag nur einmal der gleiche Diagnosecode in der Datenbank gespeichert werden. 8. Bei elektronischer Übermittlung muss der Tierarzt bekannt sein und möglich sein (4stellige Zahl). Der Tierarzt erhält Rückmeldungen, wenn die Diagnosen nicht in der Datenbank gespeichert werden können. Wenn die Kriterien -7 nicht erfüllt sind, kann auch der LKV-Mitarbeiter die Diagnosen nicht erfassen.

92

93 Anlage 6: Webaufruf Abruf der tagesaktuellen Jahresberichte und der -Betriebserhebung: Wenn der Landwirt die Zustimmung zur Datenweitergabe im Rahmen des - Programmes Gesundheitsmonitoring erteilt hat, können tagesaktuelle Jahresbericht und/oder das vorausgefüllte Betriebserhebungsformular über das Internet abgerufen werden. Zustimmungserklärung -GMON: Die ausgefüllten Formulare sind zum zuständigen LKV zu senden. Sobald die Zustimmung zur Datenweitergabe in der Datenbank RDV erfasst ist, können die tagesaktuellen Jahresberichte tagesaktuell angefordert werden. Der Bericht wird innerhalb weniger Minuten als versendet. Internetlink für tagesaktuelle Berichte: Betriebseerhebungsprotokoll Milchvieh: xx.xx&art=_betriebserhebung Normaler Jahresbericht: xx.xx&art=jahresbericht_gmon Kurzer Jahresbericht: xx.xx&art=kurz_jb_gmon Jeweils LFBIS-Nr. des Betriebes und -Adresse des Tierarztes einsetzen.

94 TIERGESUNDHEITSDIENST Anlage 8 Betriebserhebungsprotkoll-Milchviehbetrieb LFBISNr: Tierhalter Mustermann Max Anzahl Milchkühe: 59 Erhebung Nr./Jahr: /2 Datum der Erhebung... Tierarzt... Pkt. bis 3 sind bei jeder Betriebserhebung nachweislich zu überprüfen Ja Nein Ja Nein. Arzneimitteldokumentation und -anwendung 6. Management.. Betriebsregister vorhanden O O 6.. Fruchtbarkeit.2. Anwendung lt. Therapieanweisung dokum. O O 6... Abkalbung ohne Probleme O O.3. Anwendungstechnik i.o. O O Anzahl Erstdiagnosen.4. Lagerung der Medikamente/Instrumente i.o. O O Abortus kein Bestandsproblem O O.5. Kennzeichnung behandelter Tiere i.o. O O Anzahl Erstdiagnosen 2. Tierschutz Puerperale Erkrankungen kein Bestandsproblem O O Anzahl Erstdiagnosen keine schwerwiegenden Verstöße O O 6.2. Eutergesundheit 2.2. keine augenscheinlichen Mängel O O Rohmilchqualität (S-Klasse) wird erreicht O O Euterhygieneprogramm wird durchgeführt O O Melkanlage wird regelmäßig überprüft O O Zitzenverletzung kein Bestandsproblem O O 3. Tiergesundheitsstatus 3.. Atemwegserkr. kein Bestandproblem O O Anzahl Erstdiagnosen Fruchtbarkeitsstörung kein Bestandsproblem O O Anzahl Erstdiagnosen 6 erwartete Zwischenkalbezeit 48 Erstbesamungsindex, Eutererkrankungen kein Bestandsproblem O O Anzahl Erstdiagnosen 2 Zellzahldurchschnitt 43 Anteil Zellzahl über 2. in % 4, 3.4. Stoffwechselerkr. kein Bestandsproblem O O Anzahl Erstdiagnosen 5 Ø Fett-Eiweissquotient.-.Laktationstag,22 Anteil Eiweißgehalt.-.Tag kleiner 3% 22, Technopathien kein Bestandsproblem O O 3.6. Bewegungsapparat kein Bestandsproblem O O Anzahl Erstdiagnosen 3.7. Durchfallerkr. kein Bestandsproblem O O Anzahl Erstdiagnosen 3.8. Ektoparasiten kein Bestandsproblem O O 3.9. Hautveränderungen (Trich.) kein Bestandsproblem O O Anzahl Erstdiagnosen 3.. Ernährungszustand kein Bestandsproblem O O 3.. Kälberkrankheiten kein Bestandsproblem O O Anzahl Erstdiagnosen 3 Anzahl Totgeburten/Verendungen Nabelerkrankungen kein Bestandsproblem O O 3.3. Andere Erkrankungen kein Bestandsproblem O O Anzahl Erstdiagnosen Wenn nein welche: Hygiene 4.. Schutzbekleidung für betriebsfr. Personen O O 4.2. Nager/Ungeziefer/Fliegenbekämpfung i.o. O O 4.3. keine Hygieneprobleme durch sonstige Tiere O O 4.4. Reinigung/Desinf./Kalkung ausreichend O O 4.5. Absonderung kranker Tiere möglich O O 4.6. kontrollierter Tierzukauf O O Anzahl Erstdiagnosen Anzahl akuter Mastitiden/Jahr Anzahl chronischer Mastitiden/Jahr Ernährungszustand bei Kälbern i.o. O O bei Kalbinnen i.o. O O bei frischlaktierenden Kühen i.o. O O bei in der Hochlaktation (6 Wo p.p.) i.o. O O bei trockenstehenden Kühen i.o. O O 6.4. Klauengesundheit Klauenpflege i.o. O O Klauengesundheit i.o. O O 6.5. Abgänge Zahl der Abgänge pro Jahr krankheitsbedingte Abgänge pro Jahr Abgangsursachen: Gesamt/Krankheitsbedingt 7/ 3 Unfruchtbarkeit Infektionskrankheit Stoffwechsel Euter 2 Klauen 6.6. Remontierung Anzahl Kühe mit mind. 5 Abkalbungen 38,3 Anteil Kühe. Kalbung 23,3 Erstkalbealter in Monaten 32, Leistung Milchmenge in kg Fett % 3,87 Eiweiß % 3,26 5. Fütterung 5.. Futterlagerung i.o. O O 5.2. Fütterungshygiene i.o. O O 5.3. Wasserversorgung i.o. O O 5.4. Fütterungsmanagement i.o. O O Blatt von V.

95 7. Haltung wurde kontrolliert O O 9. Gesundheitsprogramme "x" steht für Mängel vorhanden Kühe Kalbin Kälber 9.. Impfprogramme O O 7.. sichtbare Schäden Aufstallung 7.2. sichtbare Schäden Boden o Rota o RSV o Corona o Parainfl o E. coli o andere: 7.3. Belegdichte/Platzangebot 9.2. Ektoparasitenbehandlung O O 7.4. Tier/Freßplatzverhältnis 9.3. Entwurmung O O 7.5. Lichtverhältnisse 9.4. Klauenbäder O O 7.6. Baumängel 7.7. Andere: 9.5. Andere Programme; wenn ja, welche: 8. Stallklima wurde kontrolliert O O "x" steht für Mängel vorhanden 8.. Temperatur/Luftfeuchtigkeit/Zug 8.2. Schadgase 8.3. Lüftungsanlage 8.4. Andere: Kühe Kalbin Kälber Anmerkungen (z.b. Mängel, Beratungsbedarf, Handlungsplan) Empfohlene diagnostische Maßnahmen: Blutproben Milchproben Kotproben Harnproben Hautgesch. Sektionen Futterprobe Tupferproben Unterschrift Landwirt Unterschrift Tierarzt Blatt 2 von V.

96 TAGESBERICHT mit Gesundheitsmonitoring Vulgoname Testbauer Mann Dorf Testort Landeskontrollverband Irgendwo 234 Teststadt, Teststraße 6 office@lk-irgendwo.at, T: 234/ Ergebnis : Kontrollintervall: 3 Tage LFBIS-Nr Druckdatum: Liste 4 Ergebnis der Probemelkung Nr. Name Lebensnummer L. Tg. v_mkg M-kg Fett% Eiw% Zellz. FEQ Harn. Kl 9 SELLA AT T trocken 2 GAMSA AT , 3,2 4,3 3,2-48, BLOAMA AT T trocken 3 BLUETE AT ,4,4 5,5 3,94+ 6, ZOE AT T trocken 35 GABI AT T 2,4 3,99 3,24 2, ASMIN AT ,6! 7,4 5,4 3,7-75, STRAUSSA AT T 27,6 4, 2,86-3, LOLITA AT T 28,2 4,3 3,33 6, BIE AT ,2 2,4 4,75 3,3 243!, SARA AT ,6,2 4,58 3,62 88, GULDA AT ,2! 5,6 4,2 3,4-875!, BLONDI AT ,6 9,4 5,2 3,79 9, SUMSI AT ,! 4,4 3,84 2,58-259!, ZOFE AT T trocken 5 SCHOTZA AT ,4,2 3,67 3,59 69, GAZELLE AT T trocken 52 RANTEN AT ,4! 6,2 4,4 2,85-65, LISA AT , 5,4 5,79 4, !, ANSCHI AT ,2 4,2 4,43 3,3 2, ZITTA AT ,6!, 5, 3,24 3, BLIALA AT T trocken 59 SAMI AT ,2 trocken 6 BETTY AT ,6 2, 4,54 3,48 59, LIA AT ,, 5,9 3,57 56, ZARA AT , 4,8 2,93-22, Kühe, in Milch 9 Su. 28,2 kg 2 9,4 4,7 4,4 3,24 46,36 9 Blatt von V 3.3

97 Nr. Name Lebensnummer L. Tg. v_mkg M-kg Fett% Eiw% Zellz. FEQ Harn. Kl + Kühe, in Milch +3 Su. -29,8 kg -4,7 +,29 +,9 +53,5 +4 Gleitender Stalldurchschnitt letzte 2 Monate 27 Tage Kuhanzahl M-kg F-% F-kg E-% E-kg F+Ekg , , , , , , Wichtige Hinweise zum Herdenmanagement von bis Eutergesundheit 2 Kühe wegen Eutererkrankungen behandelt 5% der Kühe (das sind 4 Kühe) weisen bei der aktuellen Kontrolle eine Zellzahl über 2. auf Fütterung und Stoffwechsel 4 frischmelkende Kühe sind auf Grund der Inhaltsstoffe auffällig 2 altmelkende Kühe sind auf Grund der Inhaltsstoffe auffällig Fruchtbarkeit 7 Kühe wegen Fruchtbarkeitsstörungen behandelt Weitere Informationen 5 Kühe mit Leistungsabfall von mehr als 2% seit der letzten Kontrolle Kalb totgeboren oder verendet innerhalb von 48 Stunden Eutergesundheit Kühe mit Zellzahl über 2. oder mit Euterdiagnosen Nr. Name Lebensnummer L. Tg. Zellzahl Zellzahl Zellzahl 46 GULDA AT T 54 LISA AT SUMSI AT BIE AT STRAUSSA AT T T 42 LOLITA AT T T Blatt 2 von V 3.3

98 Fütterung und Stoffwechsel Milchinhaltsstoffe nach Klassen Klasseneinteilung Kühe M-kg Fett% Eiw% Zellz. FEQ Harn. - 5, kg 5, - 25, kg 25, - 35, kg über 35, kg. Lakt. - Tg.. Lakt. - 2 Tg.. Lakt. ab 2 Tg. ab 2. Lakt. - Tg. ab 2. Lakt. - 2 Tg. ab 2. Lakt. ab 2 Tg ,2 8, 27,9 2,, 9,8 5,9,9 4,73 4,35 4,2 4,8 4,82 4,23 4,63 4,77 3,5 3,7 3, 2,93 3,53 3, 2,88 3, ,35,42,3,39,37,36,6, Frischlaktierende Kühe (bis. Melktag) mit Eiweißgehalt <= 3 und/oder FEQ <, oder >, Nr. Name Lebensnummer L. Tg. Eiw% FEQ Eiw% FEQ 4 STRAUSSA AT ,86,4 52 RANTEN AT ,85,45 2,83,8 57 ZITTA AT ,24,57 2,89,37 Altmelkende Kühe (über 2. Melktag) mit Eiweißgehalt >= 3,8 und/oder FEQ < Nr. Name Lebensnummer L. Tg. Eiw% FEQ Eiw% FEQ 3 BLUETE AT ,94,4 3,59,79 54 LISA AT ,47,3 3,64,29 59 SAMI AT ,98,29 Weitere Informationen Kühe (bis 2. Melktag) mit Leistungsabfall über 2% seit der letzten Kontrolle Nr. Name Lebensnummer L. Tg. Milch-kg Milch-kg Abweichung(%) 37 ASMIN AT ,4 22,6-23, 46 GULDA AT ,6 2,2-22,8 48 SUMSI AT ,4 8, -2, 52 RANTEN AT ,2 2,4-24,3 57 ZITTA AT , 6,6-39,8 Diagnoseübersicht der letzten 3 Monate Kühe Nr. Name Lebensnummer L. Kalbung Tg. Diagnose 2 GAMSA AT Eierstockzysten Blatt 3 von V 3.3

99 Kühe Nr. Name Lebensnummer L. Kalbung Tg. Diagnose 4 STRAUSSA AT chronische Euterentzündung 42 LOLITA AT chronische Euterentzündung 43 BIE AT Eierstockzysten 44 SARA AT Eierstockzysten 46 GULDA AT Nachgeburtsverhaltung 48 SUMSI AT Stillbrunst, Azyklie 55 ANSCHI AT Eierstockzysten 6 BETTY AT Eierstockzysten Betriebsdatenübersicht und Fruchtbarkeit Tier Abkalbung Belegung und Belegstier Leistungsdaten Nr. Name Lakt. Abk.dat. Bel.datum Sollkalb. Gzw R M-kg lfd. Laktation R Lebensnummer Eka/Zkz Rast/SP Stiername Stiernummer Mbk Standardlaktation 9 FL 2 FL 25 FL 3 FL 32 FL 35 FL 37 FL 4 FL 42 FL 43 FL 44 FL 46 FL 47 FL 48 FL 49 FL SELLA AT GAMSA AT BLOAMA AT BLUETE AT ZOE AT GABI AT ASMIN AT STRAUSSA AT LOLITA AT BIE AT SARA AT GULDA AT BLONDI AT SUMSI AT ZOFE AT / / / / / / / / / / (S) 69/ (5) WINTOU AT (4) WINTOU AT (2)..9 HARKO AT () FL VANSTEIN DE () 9..9 WINTOU AT (3) WINTOU AT (3) HARKO AT () WINTOU AT () 6..8 REGIO DE (2) HARKO AT FL FL FL FL FL FL FL 26 FL FL.2.7(2) FL VANSTEIN DE T 3,2 T,4 T 2,4 7,4 27,6 28,2 2,4,2 5,6 9,4 4, ,22 3, ,22 3, , 2, ,87 3, ,87 3, ,24 3, ,2 3, ,2 3, , 3, ,88 2, , 2,86 3 4,3 3, ,62 2, ,8 3,9.9 4,32 3, ,68 3, ,38 2,85 T ,2 3, ,8 3, Blatt 4 von V 3.3

100 Tier Abkalbung Belegung und Belegstier Leistungsdaten Nr. Name Lakt. Abk.dat. Bel.datum Sollkalb. Gzw R M-kg lfd. Laktation R Lebensnummer Eka/Zkz Rast/SP Stiername Stiernummer Mbk Standardlaktation 5 FL 5 FL 52 FL 54 FL 55 FL 57 FL 58 FL 59 FL 6 FL 6 FL 62 FL SCHOTZA AT GAZELLE AT RANTEN AT LISA AT ANSCHI AT ZITTA AT BLIALA AT SAMI AT BETTY AT LIA AT ZARA AT Mo. 35 Mo. 36 Mo. 39 Mo. 35 Mo / / / / / / / / / / (2) HARKO AT (2) FL WEINOLD DE () FL WATERBERG DE () FL WEINOLD DE (5) WINTOU AT (2) HARKO AT (2).9.8 ILION DE () 7..8 HOCHARN AT (4) HARKO AT () 3..9 HARKO AT FL KALBINN geboren Belegung und Belegstier Abstammung FL FL FL FL FL FL FL FL FL FL FL GUSTI AT GABRIELE AT LOREN AT SCHOLLE AT RESI AT GERTI AT GRAZIE AT SISSI AT ZIRBE AT BRIMA AT SUSI AT (2) 7..8 RIO AT (4) 6..8 RIO AT (2) 3..8 HARKO AT (2) REINHOLD DE FL FL FL FL FL FL FL FL FL FL,2 T 6,2 5,4 4,2, 2, 2, T 266, T 27 2, , 26,9 2, 22 2, ,86 3, ,3 3, ,3 3,6.5 4,93 2, ,74 3, ,44 3,8 89 4,7 2, ,32 3, ,32 3, ,99 3, ,99 3, ,33 3, ,35 3, ,35 3, ,35 3,29 5 4,8 2,94 V: MIKO ET AT M: GUNDI AT V: RUMBA AT M: GABI AT V: WEINOLD DE M: LOLITA AT V: MIKO ET AT M: SCHOTZA AT V: RIO AT M: RANTEN AT V: WEINOLD DE M: GABI AT V: REGIO DE M: GRÄFIN AT V: FERRARI AT M: SELLA AT V: REGIO DE M: ZOE AT V: RAMMSTEIN DE M: BLUETE AT V: RUMBA AT M: SARA AT Blatt 5 von V 3.3

101 KALBINN geboren Belegung und Belegstier Abstammung SALI 4..6 V: RUMBA AT FL AT M: SARA AT LAGU V: MADERA DE FL AT M: LISA AT ANTIKE.2.7 V: HARLEKIN AT FL AT M: ANSCHI AT BENITA V: WEINOLD DE FL AT M: BERNI AT GITTA V: VANSTEIN DE FL AT M: GITTA AT ZENZI V: RAIR DE FL AT M: ZOFE AT LONI.9.7 V: MANDELA DE FL AT M: LOLITA AT Bestandsveränderungen im Kontrollabschnitt Kalbungen geb. G R Verl. Vater Mutter AT W FL Lei RUM AT STRAUSSA AT AT M FL Lei ILION DE ZARA AT AT M FL Lei VANSTEIN DE GABI AT AT M FL Lei MORIS DE LOLITA AT Klasse Anz % über 8 5, , , ,3 bis 52, V 3.3 Blatt 6 von

102 Blatt 7 von V Klasse Klasse Anz Anz % % Energieübersch. normal Energiemangel 8 2 7, 5,3 5,3, 42,,5, 36,8, 2 7,5 52,6 36,8 Klasse Anz % Ketosegefahr normal Acidosegefahr 8 5,3 94,7,

103 JAHRESBERICHT Gesundheitsmonitoring Vulgoname Testbauer Mann Dorf Testort Landeskontrollverband Irgendwo 234 Teststadt, Teststraße 6 office@lk-irgendwo.at, T: 234/ LFBIS-Nr.: Druckdatum: Einheit Anzahl Betrieb aktuell Betrieb Vorjahr Bezirk Land Auswertezeitraum Allgemeine Daten letzter Jahresabschluss Bestand Milchkühe zum Anzahl Anteil ganzjährig geprüfter Kühe % 8, 8, 7,9 7, Anteil Kühe. Kalbung % 2, 9, 27,4 28,3 Anteil Kühe mit mind. 5 Kalbungen % 4, 33,3 23,7 2,3 Ø Alter Kühe am Jahre 6,5 6, 5,6 5,4 Ø Lebensleistung kg Ø Erstlingsleistung kg Milchleistung letzter Jahresabschluss Kuhzahl Anzahl 23,2 2, 2,8 5,6 Milchmenge kg Fett % 3,89 3,78 4,5 4,8 Eiweiß % 3,28 3,24 3,43 3,46 Fett- und Eiweißmenge kg Tierbestand Ø Kuhzahl Anzahl 23,3 2,3 3,2 6,6 Ø Erstlingskuhzahl Anzahl 4,2 4, 3,5 4,8 Ø Kuhzahl weitere Laktationen Anzahl 9, 6,3 9,7,8 Ø Kalbinnenzahl > 2 Monate Anzahl 8,2 5, 9, 9,8 Ø Jungrinderanzahl > 6 Monate Anzahl 22,9 22,5 5,9 6,4 Ø Kälberzahl <= 6 Monate Anzahl,2 8,4 6, 6,2 FRUCHTBARKEIT-KÜHE Kalbungen Zwischenkalbezeit Tage Anteil Zwischenkalbezeit über 42 Tage %, 5, 32,4 35,6 Serviceperiode Tage Besamungsindex Bes/Tr. 2,5,5,4,5 Blatt von V.

104 Einheit Anzahl Betrieb aktuell Betrieb Vorjahr Bezirk Land Besamungen ( ) Anzahl Besamungen Anzahl Anzahl Erstbesamungen Anzahl Erstbesamungsindex Anzahl 25,8,6,6,7 Anteil Nachbesamungen % 2 45,7 35,3 36,4 42, Non-Return-Rate 9 Tage % 44, 63,6 66,5 6,5 Rastzeit Tage Anteil Rastzeit über Tage %, 3,6 5,4 7,9 Erwartete Zwischenkalbezeit Tage Anteil Kühe mit Diagnose Fruchtbarkeit % 47,, 5, 7, Summe Diagnosen Fruchtbarkeit Anzahl Stillbrunst, Azyklie Anzahl 9 Eierstockzysten Anzahl 3 Nachgeburtsverhaltung Anzahl 3 FRUCHTBARKEIT-KALBINN Besamungen ( ) Alter bei der Erstbesamung Monate 24, 25, 22, 2,7 Anzahl Besamungen Anzahl Anzahl Erstbesamungen Anzahl Erstbesamungsindex Anzahl,5,,4,5 Anteil Nachbesamungen % 5 3,3 2,5 26,6 32,4 Non-Return-Rate 9 Tage % 5 45,5 85,7 77,7 73,2 Anteil Kalbinnen mit Diagnose Fruchtbarkeit % 5,5,,4,3 Summe Diagnosen Fruchtbarkeit Anzahl 2 2 Stillbrunst, Azyklie Anzahl EUTERGESUNDHEIT Erstlingskühe Zellzahldurchschnitt in Anzahl Zellzahl über 2. % 7 2,9 3,, 2, Anteil Kühe mit mind. 3 Überschreitungen % 2 47,6,,4 3, Anteil mit mind. 2 aufeinanderfolg. Überschr. % 23,8, 5,9 7,9 Anteil Kühe mit Diagnose Euter % 23,8, 3,4 6,3 Summe Diagnosen Euter Anzahl. -. Laktationstag Anzahl Laktationstag Anzahl > 2. Laktationstag Anzahl Trockenperiode Anzahl akute Euterentzündung Anzahl Kühe weitere Laktationen Zellzahldurchschnitt in Anteil Zellzahl über 2. % 4 29,9 7, 24,8 27, Blatt 2 von V.

105 Einheit Anzahl Betrieb aktuell Betrieb Vorjahr Bezirk Land Anteil Kühe mit mind. 3 Überschreitungen % 6 3,3 8,4 32,7 35,9 Anteil mit mind. 2 aufeinanderfolg. Überschr. % 8 4,8 8,4 39,2 42,2 Anteil Kühe mit Diagnose Euter %,, 4,4 8,3 Summe Diagnosen Euter Anzahl STOFFWECHSEL Erstlingskühe Ø Fett-Eiweißquotient. -.Laktationstag F/E,22,23,25,25 Anteil FEQ.-. Tg über,5 oder unter, % 9,, 2,2 22,4 Ø Eiweißgehalt. -.Laktationstag % 3,24 3,4 3,23 3,24 Anteil Eiweißgehalt.-. Tg. kleiner 3, %,, 25, 25, Ø Harnstoffgehalt. -. Laktationstag mg/dl 9 6,4 25, 2, 2,9 Anteil Harnstoffgehalt. -. Tg. über 3, %,, 9,2 4,2 Anteil Harnstoffgehalt. -. Tg. unter 5, % 3 33,3, 24,5 7,9 Anteil Kühe mit Diagnose Stoffwechsel %,,,6,5 Summe Diagnosen Stoffwechsel Anzahl Kühe weitere Laktationen Ø Fett-Eiweißquotient. -.Laktationstag F/E 44,25,2,23,26 Anteil FEQ.-. Tg über,5 oder unter, % 4 3,8 2,5 28, 28,5 Ø Eiweißgehalt. -.Laktationstag % 44 3,4 3, 3,26 3,26 Anteil Eiweißgehalt.-. Tg. kleiner 3, % 25, 3,8 24,6 24, Ø Harnstoffgehalt. -. Laktationstag mg/dl 4 7, 22,7 9,4 2, Anteil Harnstoffgehalt. -. Tg. über 3, %, 5,9 9,5 2,9 Anteil Harnstoffgehalt. -. Tg. unter 5, % 3 3,7,4 29,2 22,9 Anteil Kühe mit Diagnose Stoffwechsel %,,,4,9 Summe Diagnosen Stoffwechsel Anzahl 2 KLAUEN UND GLIEDMASSEN Anteil Kühe mit Diagnose Klauen, Gliedm. %,,,9 2, Summe Diagnosen Klauen und Gliedmaßen Anzahl 3 2 KÄLBER BIS 6 MONATE Anzahl Geburten Anzahl Anzahl Kälber Anzahl Anteil Schwergeburten % 4,6 4,2 4,4 4,2 Anteil Totgeburten, Verendungen % 3,9 5,4 8, 8,8 bis 48 Stunden Anzahl nach 48 Stunden - Tage Anzahl Tage - 6 Monate Anzahl 2 Anteil Kälber mit Diagnosen %,,,7 6, Summe Diagnosen Kälber Anzahl 2 2 JUNGRINDER ÄLTER 6 MONATE Anteil Jungrinder mit Diagnosen % 2 8,8,,3 2,2 Summe Diagnosen Jungrinder Anzahl Blatt 3 von V.

106 Einheit Anzahl Betrieb aktuell Betrieb Vorjahr Bezirk Land Stillbrunst, Azyklie Anzahl Euterödem Anzahl ABGANGSURSACHEN KÜHE Abgänge gesamt % 4,3 9,7 29,6 3,7 davon Betriebsauflösung %,,,, davon Hohes Alter %, 25, 2, 4,4 davon Geringe Leistung %,, 9,5 8,5 davon Unfruchtbarkeit %,, 2, 24,9 davon Infektionskrankheiten %,,,7, davon Stoffwechselkrankheiten %,,,9 2,6 davon Euterkrankheiten %,, 2,2 2,4 davon Schlechte Melkbarkeit %,,,3, davon Klauen- und Gliedmaßenerkran %,, 6,6 8,3 davon Verkauf zur Zucht %, 5, 8, 2, davon Sonstige Gründe %, 25, 8,6 4,7 Diagnosen pro Tier der letzten 2 Monate Kühe Nr. Name Lebensnummer L. Kalbung Tg. Diagnose 9 SELLA AT Eierstockzysten 2 GAMSA AT Stillbrunst, Azyklie Stillbrunst, Azyklie 25 BLOAMA AT Eierstockzysten 35 GABI AT Nachgeburtsverhaltung Fremdkörpererkrankung 37 ASMIN AT Eierstockzysten Stillbrunst, Azyklie 44 SARA AT Nachgeburtsverhaltung 46 GULDA AT Stillbrunst, Azyklie 47 BLONDI AT Stillbrunst, Azyklie 48 SUMSI AT Stillbrunst, Azyklie Nachgeburtsverhaltung 5 SCHOTZA AT Stillbrunst, Azyklie Stillbrunst, Azyklie 54 LISA AT Stillbrunst, Azyklie akute Euterentzündung Zeitraum: Blatt 4 von V.

107 Kalbinnen und Stiere Nr. Name Lebensnummer G geboren Alter Diagnose 54 LISA AT W Euterödem 6 LIA AT W Stillbrunst, Azyklie Kälber (bis 6 Monate) Nr. Name Lebensnummer G geboren Alter Diagnose Keine Diagnosen bei Kälbern in den letzten 2 Monaten erfasst Diagnoseübersicht Kontrolljahr Anzahl Diagnosen Okt-Dez Jan-Mär Apr-Jun Jul-Sep Betrieb Gesamt Betrieb Vorjahr Sonstige Erkrankungen ohne Diagnose Abmagerung, chronische Magersucht verminderte Fresslust, Inappetenz Fieber, fieberhafte Allgemeinerkrankung spezifische Kälberkrankheiten Nabelentzündung Nabelbruch Sehnenkontraktur Missbildungen Neugeborenengelbsucht Kälberdurchfall andere Krankheiten des Kalbes Erkrankungen des Verdauungstraktes Durchfall Blähungen Pansenübersäuerung, Acidose Fremdkörpererkrankung Labmagenverlagerung Darmverschluss andere Erkrankungen der Bauchhöhle Erkrankungen der Maulhöhle Erkrankungen der Speiseröhre Stoffwechselkrankheiten Milchfieber, Festliegen Tetanie, Starrkrampf Azetonämie, Ketose andere Stoffwechselkrankheiten Vergiftungen Fruchtbarkeits- und Abkalbestörungen Blatt 5 von V.

108 Blatt 6 von V. 7 Okt-Dez Jan-Mär Betrieb Vorjahr Apr-Jun Jul-Sep Betrieb Gesamt Gebärmutterentzündung Stillbrunst, Azyklie Eierstockzysten Scheidenvorfall Verwerfen und andere Fruchtbarkeitsstörungen Schwergeburt Geburtsverletzungen Nachgeburtsverhaltung Erkrankungen der Nachgeburtsphase Eutererkrankungen akute Euterentzündung chronische Euterentzündung Erkrankungen der Euter- und Zitzenhaut Euterödem Andere Eutererkrankungen Vorbeugendes Trockenstellen Klauen- und Gliedmaßenerkrankungen Zwischenklauengeschwür, Mortellaro Klauengeschwür Klauenrehe Gliedmaßenverletzungen Krankheiten von Muskeln und Sehnen Lähmungen, spastische Parese Gelenksschwellung Festliegen infolge Erkrankung des Bewegungsa Krankheiten des Schwanzes Erkrankungen der Atemwege Erkrankungen der oberen Luftwege Lungenentzündung andere Lungenerkrankungen Herz-, Kreislauf- und Bluterkrankungen, Erkran Herzerkrankungen Gesamtinfektion, Anämie Piroplasmose und andere Parasitosen des Blutes Leukose Erkrankungen der Gefäße und der Milz Nierenbeckenentzündung Erkrankungen der Harnblase ZNS-Erkrankungen, Hauterkrankungen, Infekti ZNS-Erkrankungen Erkrankungen der Sinnesorgane Anzahl Diagnosen

109 Anzahl Diagnosen Okt-Dez Jan-Mär Apr-Jun Jul-Sep Betrieb Gesamt Betrieb Vorjahr Parasitosen und Infektionen der Haut Erkrankung der Hörner andere Hauterkrankungen Allgemeininfektionen GESAMTSUMME Blatt 7 von V.

110 Kurzübersicht Jahresbericht Tiergesundheit Vulgoname Testbauer Mann Dorf Testort Landeskontrollverband irgendwo 234 Teststadt, Teststraße 6 lkv@lk-irgendwo.at, T: 234/ LFBIS-Nr.: Druckdatum: Einheit Anzahl Betrieb aktuell Betrieb Vorjahr Bezirk Land Auswertezeitraum im Vergleich zu Jahresbericht 27 Allgemein Kuhzahl Anzahl 23,2 2,8 5,6 Milchmenge kg Fett % 3,89 4,5 4,8 Eiweiß % 3,28 3,43 3,46 Abgänge gesamt % 4 6, 4,3 29,6 3,7 Fruchtbarkeit Anzahl der Abkalbungen Anzahl 8 22 erwartete Zwischenkalbezeit Tage Erstbesamungsindex Anzahl 33 2,,7,5,7 Abgänge Unfruchtbarkeit Anzahl Summe Diagnosen Fruchtbarkeit Anzahl 4 6 Eutergesundheit Zellzahldurchschnitt in Anzahl Zellzahl über 2. Anzahl Anteil Zellzahl über 2. % 29 2, 28,4 2,2 22,8 Abgänge Euterkrankheiten Anzahl Summe Diagnosen Euter Anzahl 5 Stoffwechselbereich Ø Fett-Eiweißquotient. -.Laktationstag F/E 52,22,24,24,26 Summe Diagnosen Stoffwechsel Anzahl Klauen und Gliedmaßen Summe Diagnosen Klauen und Gliedmaßen Anzahl Kälber bis 6 Monate Anzahl Totgeburten/Verendung Anzahl Summe Diagnosen Durchfallerkrankung Anzahl Blatt von V.

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