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1 V E R K A U F S P R O S P E K T Pioneer Investments Austria GmbH Lassallestraße 1 A-1020 Wien Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Dieser Verkaufsprospekt wurde am entsprechend den an die Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 1993 in der geltenden Fassung angepassten Fondsbestimmungen erstellt. Die Mitteilung gemäß 10 Abs. 4 KMG erfolgte im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Zukünftige Veröffentlichungen gemäß 18 InvFG ivm 10 KMG erfolgen in elektronischer Form auf der Internetseite der KAG. Dem interessierten Anleger sind der zurzeit gültige Verkaufsprospekt und die Allgemeinen Fondsbestimmungen in Verbindung mit den Besonderen Fondsbestimmungen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Rechenschaftsbericht. Wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als acht Monate zurückliegt, ist dem interessierten Anleger auch der Halbjahresbericht auszuhändigen. Darüber hinaus ist dem interessierten Anleger der vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten, bzw. nach Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.

2 DISCLAIMER für VERTRIEB von Non-US-Fonds an US-Kunden Verkaufsbeschränkung Die ausgegebenen Anteile dieses Sondervermögens dürfen nur in Ländern öffentlich angeboten oder verkauft werden, in denen ein solches öffentliches Angebot oder ein solcher Verkauf zulässig ist. Sofern nicht von der KAG oder einem von ihr beauftragten Dritten eine Anzeige bei den örtlichen Aufsichtsbehörden eingereicht bzw. eine Erlaubnis von den örtlichen Aufsichtsbehörden erlangt wurde und soweit eine solche Anzeige oder Genehmigung nicht vorliegt, handelt es sich daher nicht um ein Angebot zum Erwerb von Investmentanteilen. Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner jeweils geltenden Fassung (nachfolgend als Gesetz von 1933 bezeichnet) oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebietskörperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, einschließlich des Commonwealth von Puerto Rico (nachfolgend als Vereinigten Staaten bezeichnet). Die Anteile dürfen nicht in den Vereinigten Staaten öffentlich angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen werden. Die Anteile werden auf Grundlage einer Befreiung von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäß Regulation S zu diesem Gesetz angeboten und verkauft. Die KAG bzw. das Sondervermögen wurde und wird weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US- Bundesgesetzen registriert. Dementsprechend werden Anteile weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definitionen für die Zwecke der US- Bundesgesetze über Wertpapiere, Waren und Steuern, einschließlich Regulation S zum United States Securities Act von 1933) (nachfolgend zusammen als US-Personen bezeichnet), öffentlich angeboten oder verkauft. Spätere Übertragungen von Anteilen in den Vereinigten Staaten bzw. an US-Personen sind unzulässig. Die Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde, der Securities and Exchange Commission (nachfolgend als SEC bezeichnet) oder einer sonstigen Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit und Angemessenheit dieses Verkaufsprospekts bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Die United States Commodity Futures Trading Commission (US-Warenterminhandelsaufsichtsbehörde) hat weder dieses Dokument noch sonstige Verkaufsunterlagen für die KAG bzw. das Sondervermögen geprüft oder genehmigt. Niemand ist zur Abgabe von Erklärungen oder Zusicherungen befugt, die nicht im Verkaufsprospekt bzw. in den Unterlagen enthalten sind, auf die im Verkaufsprospekt verwiesen wird. Diese Unterlagen sind am Sitz der KAG öffentlich zugänglich. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht werden. Anleger, die als Restricted Persons im Sinne der US-Regelung No der National Association of Securities Dealers (NASD 2790) anzusehen sind, haben ihre Anlagen in dem Sondervermögen der KAG unverzüglich anzuzeigen Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019

3 ABSCHNITT I ANGABEN ÜBER DIE KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT 1. Firma und Sitz; Rechtsform; Gründungszeitpunkt; Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt; Angabe des Registers und der Registereintragung; geltende Rechtsordnung. Kapitalanlagegesellschaft Pioneer Investments Austria GmbH, Lassallestraße 1, A-1020 Wien, Tel. ++43/1/ Rechtsnachfolger der Österreichischen Investmentgesellschaft, gegründet: 1956 Die Pioneer Investments Austria GmbH ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Bundesgesetzes für Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), eingetragen im Handelsgericht Wien unter der Firmenbuchnummer FN y und ist Teil der Pioneer Investments Group. 2. Angabe sämtlicher von der Gesellschaft verwalteter Kapitalanlagefonds siehe Anhang 3. Vorstand siehe Anhang 4. Aufsichtsrat siehe Anhang 5. Grundkapital siehe Anhang 6. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 7. Gesellschafter (die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben oder ausüben können) siehe Anhang 8. An Dritte übertragene Aufgaben siehe Anhang Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019

4 ABSCHNITT II ANGABEN ÜBER DEN KAPITALANLAGEFONDS 1. Bezeichnung des Fonds. Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019, Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG 2. Zeitpunkt der Gründung des Fonds sowie Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist. Der Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 wird am aufgelegt. Der Kapitalanlagefonds wird für eine begrenzte Dauer gebildet; die Laufzeit endet am Die Zeichnungsfrist für die Anteilscheine beginnt am Angabe der Stelle, bei der die Fondsbestimmungen, sowie die nach InvFG vorgesehenen Berichte erhältlich sind. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Informationsmöglichkeiten, wie Vereinfachter Prospekt, Fondsbestimmungen, Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte können bei der Kapitalanlagegesellschaft bezogen werden. Sie werden von dieser auf Anforderung kostenfrei den Anlegern zugeleitet. Darüber hinaus sind diese Unterlagen auch bei der Depotbank sowie den im Abschnitt IV (Vereinfachter Verkaufsprospekt) aufgeführten Vertriebsstellen zu erhalten. 4. Angaben über die auf den Kapitalanlagefonds anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anteilinhabern vom Kapitalanlagefonds bezogenen Einkünfte und Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden. STEUERLICHE BEHANDLUNG für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger PRIVATVERMÖGEN Volle Steuerabgeltung (Endbesteuerung), keine Steuererklärungspflichten des Anlegers Von der Ausschüttung eines Kapitalanlagefonds an Anteilinhaber wird, soweit diese aus KESt pflichtigen Kapitalerträgen stammt und sofern der Empfänger der Ausschüttung der Kapitalertragssteuer unterliegt, durch die inländische kuponauszahlende Stelle eine KESt in der für diese Erträge gesetzlich vorgeschriebenen Höhe einbehalten. Unter der gleichen Voraussetzung werden "Auszahlungen" aus Thesaurierungsfonds als KESt für den im Anteilwert enthaltenen ausschüttungsgleichen Ertrag *) einbehalten. Der Privatanleger hat grundsätzlich keinerlei Steuererklärungspflichten zu beachten. Mit dem Kapitalertragsteuerabzug sind sämtliche Steuerpflichten des Anlegers abgegolten. Der Kapitalertragsteuerabzug entfaltet die vollen Endbesteuerungswirkungen hinsichtlich der Einkommensteuer und Erbschafts- und Schenkungssteuer von Todes wegen. *) gilt nicht für vollthesaurierende Fonds A u s n a h m e n von der Endbesteuerung Eine Endbesteuerung ist ausgeschlossen: a) für im Fondsvermögen enthaltene KESt II-freie Forderungswertpapiere, sofern keine Optionserklärung abgegeben wurde. Derartige Erträge bleiben steuererklärungspflichtig. b) für im Fondsvermögen enthaltene der österreichischen Steuerhoheit entzogene Wertpapiere, sofern auf die Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen nicht verzichtet wird. Derartige Erträge sind in der Einkommensteuererklärung in der Spalte "Neben den angeführten Einkünften wurden Einkünfte bezogen, für die das Besteuerungsrecht aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen Staat zusteht" anzuführen Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019

5 In diesem Fall ist jedoch die Anrechnung der dafür in Abzug gebrachten KESt bzw. deren Rückforderung gemäß 240 BAO möglich. BETRIEBSVERMÖGEN Steuerabgeltung für Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen Für natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb beziehen (Einzelunternehmer, Mitunternehmer einer OHG und KG), gilt die Einkommensteuer für KESt pflichtige Erträge durch den KESt Abzug (KESt I und KESt II) als abgegolten. Ausschüttungen von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds sind mit dem Tarif zu versteuern. KESt II Abzug bei Anteilen im Betriebsvermögen juristischer Personen Sofern keine Befreiungserklärung gemäß 94 EStG vorliegt, hat die kuponauszahlende Stelle auch für Anteile im Betriebsvermögen von der Ausschüttung Kapitalertragssteuer einzubehalten bzw. Auszahlungen aus Thesaurierungsfonds als Kapitalertragssteuer zu verwenden. Eine in Abzug gebrachte und an das Finanzamt abgeführte KESt kann auf die veranlagte Körperschaftsteuer angerechnet werden. KÖRPERSCHAFTEN MIT EINKÜNFTEN AUS KAPITALVERMÖGEN Soweit Körperschaften (z.b. Vereine) Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Körperschaftsteuer für KESt II- pflichtige Kapitalerträge durch den Steuerabzug als abgegolten. Privatstiftungen unterliegen mit KESt II-pflichtigen Kapitalerträgen grundsätzlich der 12,5 % Zwischensteuer. Hinweis für alle Steuerpflichtige: In den Rechenschaftsberichten sind detaillierte Angaben über die steuerliche Behandlung der Fondsausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge enthalten. 5. Stichtag für den Rechnungsabschluss und Angabe der Häufigkeit und Form der Ausschüttung. Das Rechnungsjahr des Fonds ist die Zeit von bis zum des nächsten Kalenderjahres. Die Ausschüttung/Auszahlung gemäß 13 3.Satz Investmentfondsgesetz *) bzw. gemäß 26 und 27 der Fondsbestimmungen erfolgt ab 15.6 des folgenden Rechnungsjahres. Für das am endende Rechnungsjahr des Kapitalanlagefonds ist der gemäß 13 3.Satz InvFG ermittelte Betrag am Laufzeitende des Fonds auszuzahlen. *) z. B.: bei thesaurierenden Fonds (nicht bei vollthesaurierenden Fonds) 6. Name des Bankprüfers gemäß 12 (4) InvFG. "KPMG Austria GmbH" Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Wien. 7. Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung des Fonds gekündigt werden kann; Kündigungsfrist. Der Kapitalanlagefonds ist auf eine bestimmte Laufzeit errichtet und endet am Die Kapitalanlagegesellschaft kann jedoch bereits mit Wirksamkeit vor diesem Zeitpunkt die Verwaltung des Fonds mit Bewilligung der Finanzmarktaufsicht und mit entsprechender öffentlicher Bekanntmachung beenden: a) durch Kündigung - unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten ( 14 Abs. 1 InvFG) - mit sofortiger Wirkung, wenn das Fondsvermögen EUR ,- unterschreitet ( 14 Abs. 2 InvFG) Eine Kündigung gemäß 14 Abs. 2 InvFG ist während einer Kündigung gemäß 14 Abs. 1 InvFG nicht zulässig Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019

6 b) durch folgende Maßnahmen unter Einhaltung einer dreimonatigen Ankündigungsfrist - Übertragung der Verwaltung auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft - Zusammenlegung von Fonds oder Einbringung des Fondsvermögens in einen anderen Kapitalanlagefonds 8. Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere - Originalurkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto - Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung - Rechte der Anteilinhaber, insbesondere bei Kündigung. Das Miteigentum an den zum Fonds gehörigen Vermögenswerten ist in gleiche Miteigentumsanteile zerlegt. Die Anzahl der Miteigentumsanteile ist nicht begrenzt. Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter über einen Anteil verkörpert. Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden ( 24 Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969 in der jeweils geltenden Fassung) dargestellt. Die Sammelurkunden tragen die handschriftlichen Unterschriften des Vorsitzenden des Aufsichtsrates (bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates) sowie zweier Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft. Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in Höhe der darin verbrieften Miteigentumsanteile Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Fonds. Jeder Erwerber eines Anteiles an einer Sammelurkunde erwirbt in der Höhe seines Anteiles an den darin verbrieften Miteigentumsanteilen Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Fonds. Die Kapitalanlagegesellschaft darf mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen (splitten) und zusätzlich Anteilscheine an die Anteilinhaber ausgeben oder die alten Anteilscheine in neue umtauschen, wenn sie zufolge der Höhe des errechneten Anteilswertes eine Teilung der Miteigentumsanteile als im Interesse der Miteigentümer gelegen erachtet. Die Anteilscheine lauten auf Inhaber. Rechte der Anteilinhaber insbesondere bei Kündigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft Das Recht der Anteilinhaber auf Verwaltung des Fondsvermögens durch eine Kapitalanlagegesellschaft und auf jederzeitige Rücknahme der Anteile zum Anteilwert bleibt auch nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft aufrecht. In den Fällen der Fondszusammenlegung haben die Anteilinhaber zusätzlich einen Anspruch auf Anteilsumtausch der Anteile entsprechend dem Umtauschverhältnis sowie auf allfällige Auszahlung eines Spitzenausgleichs. Endet die Verwaltung durch Kündigung, übernimmt die Depotbank die vorläufige Verwaltung und muss für den Fonds, sofern sie dessen Verwaltung nicht binnen sechs Monaten auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft überträgt, die Abwicklung einleiten. Mit Beginn der Abwicklung tritt an die Stelle des Rechts der Anteilinhaber auf Verwaltung das Recht auf ordnungsgemäße Abwicklung und an die Stelle des Rechts auf jederzeitige Rückzahlung des Anteilswertes das Recht auf Auszahlung des Liquidationserlöses nach Ende der Abwicklung. 9. Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden. Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile erfolgen durch die Depotbank. Eine Börseneinführung an der Wiener Börse kann beantragt werden. 10. Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf der Anteile. Ausgabe von Anteilen Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und der entsprechenden Anteilscheine ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei den im Abschnitt IV (Vereinfachter Verkaufsprospekt) aufgeführten Zahl- und Einreichstellen oder Vertriebsstellen erworben werden. Die Kapitalanlagegesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019

7 Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Wert eines Anteiles zur Abgeltung der Ausgabekosten ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag zur Abgeltung der Ausgabekosten beträgt bis zu 4 % des Wertes eines Anteiles. Abrechnungsstichtag Der zur Abrechnung kommende gültige Ausgabepreis ist der von der Depotbank ermittelte Rechenwert des übernächsten Bankarbeitstages. Die Wertstellung für die Belastung des Kaufpreises erfolgt zwei Bankarbeitstage nach dem Abrechnungstag. Anteilscheingeschäfte, die bis 15:00 Uhr (Uhrzeit am Sitz der Depotbank) in der UniCredit Bank Austria AG einlangen, werden mit dem Rechenwert des übernächsten Banktages abgerechnet. Die Annahmeschlusszeiten für Anteilscheingeschäfte beziehen sich auf das Einlangen der Geschäftsinformation in der UniCredit Bank Austria AG. Abhängig von ihrer tatsächlichen Orderannahmestelle sind Weiterleitungszeiten einzurechnen. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei ihrem Kundenbetreuer. 11. Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann. Rücknahme von Anteilen Die Anteilinhaber können jederzeit die Rücknahme der Anteile durch Vorlage der Anteilscheine oder durch Erteilung eines Rücknahmeauftrages bei der Depotbank verlangen. Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Fonds zurückzunehmen. Die Auszahlung des Rückgabepreises sowie die Errechnung und Veröffentlichung des Rücknahmepreises kann unter gleichzeitiger Mitteilung an die Finanzmarktaufsicht und entsprechende Veröffentlichung gemäß 10 der Fondsbestimmungen vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine ist dem Anleger ebenfalls gemäß 10 der Fondsbestimmungen bekannt zu geben. Zur Preisberechnung des Fonds werden die jeweils letzten veröffentlichten Kurse herangezogen. Entspricht der letzte veröffentlichte Bewertungskurs aufgrund der politischen oder wirtschaftlichen Situationen ganz offensichtlich und nicht nur im Einzelfall nicht den tatsächlichen Werten, so kann eine Preisberechnung unterbleiben, wenn der Kapitalanlagefonds 5% oder mehr seines Fondsvermögens in Vermögenswerte investiert hat, die keine marktkonformen Kurse aufweisen. Abrechnungsstichtag Der zur Abrechnung kommende gültige Rücknahmepreis ist der von der Depotbank ermittelte Rechenwert des übernächsten Bankarbeitstages. Die Wertstellung für die Gutschrift des Verkaufspreises erfolgt zwei Bankarbeitstage nach dem Abrechnungstag. Anteilscheingeschäfte, die bis 15:00 Uhr (Uhrzeit am Sitz der Depotbank) in der UniCredit Bank Austria AG einlangen, werden mit dem Rechenwert des übernächsten Banktages abgerechnet. Die Annahmeschlusszeiten für Anteilscheingeschäfte beziehen sich auf das Einlangen der Geschäftsinformation in der UniCredit Bank Austria AG. Abhängig von ihrer tatsächlichen Orderannahmestelle sind Weiterleitungszeiten einzurechnen. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei ihrem Kundenbetreuer. 12. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge und Beschreibung der Ansprüche der Anteilinhaber auf Erträge. Erträgnisse bei Thesaurierungsanteilscheinen mit KESt-Abzug Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019

8 nicht ausgeschüttet. Es ist bei Thesaurierungsanteilscheinen ein gemäß Satz InvFG ermittelter Betrag auszuzahlen, der zutreffendenfalls zur Deckung einer auf den ausschüttungsgleichen Ertrag des Anteilscheines entfallenden Kapitalertragsteuerabfuhrpflicht zu verwenden ist. Erträgnisse bei Thesaurierungsanteilscheinen ohne KESt-Abzug (Vollthesaurierer Inlandstranche) Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. Es wird keine Auszahlung gemäß Satz InvFG vorgenommen. Die Kapitalanlagegesellschaft stellt durch Erbringung entsprechender Nachweise von den depotführenden Stellen sicher, dass die Anteilscheine im Auszahlungszeitpunkt nur von Anteilinhabern gehalten werden können, die entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftssteuer unterliegen oder bei denen die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß 94 des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Werden diese Voraussetzungen zum Auszahlungszeitpunkt nicht erfüllt, ist der gemäß 13 3.Satz InvFG ermittelte Betrag durch Gutschrift des jeweils depotführenden Kreditinstituts auszuzahlen. Erträgnisse bei Thesaurierungsanteilscheinen ohne KESt-Abzug (Vollthesaurierer Auslandstranche) Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. Es wird keine Auszahlung gem Satz InvFG vorgenommen. Die Kapitalanlagegesellschaft stellt durch Erbringung entsprechender Nachweise von den depotführenden Stellen sicher, dass die Anteilscheine im Auszahlungszeitpunkt nur von Anteilinhabern gehalten werden können, die entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftssteuer unterliegen oder bei denen die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß 94 des Einkommensteuergesetzes bzw. für eine Befreiung von der Kapitalertragssteuer vorliegen. 13. Beschreibung der Anlageziele des Kapitalanlagefonds, einschließlich der finanziellen Ziele (z.b. Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (z.b. Spezialisierung auf geographische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe der Befugnisse der Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung des Kapitalanlagefonds Gebrauch gemacht werden kann. Der Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 ist ein gemischter Laufzeitenfonds, der in Anleihen oder Anteile an EU-konformen Anleihenfonds und bis maximal 50 % in Aktien oder Anteile an EU-konformen Aktienfonds investiert. Im Anleihenteil wird ausschließlich in auf EUR lautende Anleihen mit einem Minimum-Rating A investiert. Im Aktienteil ist der Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 überwiegend in in- und ausländische Aktien von Unternehmen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in den Kapitalmärkten der Emerging Markets sowie in den Kapitalmärkten der Entwickelten Märkte investiert. Dabei wird der Fokus auf Länder gelegt, die mehr Waren und Dienstleistungen exportieren als importieren, also eine positive Handelsbilanz (Exportüberschuss) aufweisen. In Anleiheemissionen des Garantiegebers des Kapitalanlagefonds oder mit diesem verbundenen Unternehmen darf nur bis zu 10 vh des Fondsvermögens investiert werden. Neben oder anstelle von Veranlagungen über EU-konforme Kapitalanlagefonds kann der Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 auch in nicht EU-konforme Fonds investieren. Strukturierte Finanzinstrumente, in welche kein Derivat eingebettet ist, dürfen erworben werden, wenn sie nach Maßgabe dieser Fondsbestimmungen direkt erwerbbare Vermögenswerte zum Gegenstand haben und weder zur Lieferung oder Übertragung anderer als der in den 20 Abs. 3 und 21 InvFG genannten Vermögenswerten führen noch ein Recht auf derartige Lieferung einräumen. ABS-Veranlagungen dürfen nicht erworben werden. Anlageziel des Fonds ist die Erzielung eines langfristig hohen Wachstums bei größtmöglicher Risikostreuung und Sicherheit Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019

9 Der Fonds wird dazu je nach Einschätzung der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage und der Börsenaussichten im Rahmen seiner Anlagepolitik die nach dem Investmentfondsgesetz und den Fondsbestimmungen zugelassenen Vermögensgegenstände (Anteilsrechte an Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs die vornehmlich in Aktien oder Anleihen investieren, im folgenden kurz Fonds genannt, Wertpapiere, Geldanlagen und Finanzinstrumente) erwerben und veräußern. Auch der nicht in Wertpapiere angelegte Teil des Fondsvermögens dient im Rahmen von Umschichtungen des Fonds-Portefeuilles und zeitweilig höherer Kassenhaltung zur Minderung des Einflusses von möglichen Kursrückgängen bei den Wertpapieranlagen dieser anlagepolitischen Zielsetzung. Der Fonds wird nach einem dynamischen Allokationsmodell gemanagt. Es handelt sich dabei um eine Portfolio-Absicherungsstrategie, bei der abhängig vom aktuellen Marktwert des Portfolios (= täglicher Rechenwert), der Höhe des garantierten Betrages (unter Berücksichtigung der Höchststandsgarantie) sowie eines definierten Multiplikators laufend berechnet wird, wie hoch der (ungesicherte) Aktienanteil maximal sein darf, um den Erhalt des eingesetzten Kapitals bzw. 80 % des in der Laufzeit erreichten Höchststandes zum Laufzeitende zu gewährleisten. Die Vermögenszusammensetzung ist mit Rücksicht darauf, dass der Anteilswert per Laufzeitende weder den ersten Anteilswert noch 80 % des höchsten während der Laufzeit erzielten Anteilswertes unterschreiten soll, jeweils so zu wählen, dass sie bestmöglich geeignet erscheint, den Wert des Kapitalanlagefonds langfristig zu erhöhen. Dabei wird die Vermögenszusammensetzung auf Basis eines dynamischen Allokationsmodells vorgenommen, welches durch die Bestimmungen des von der Kapitalanlagegesellschaft mit dem Berater abgeschlossenen Beratungs- und Managementvertrages inhaltlich determiniert wird, wobei unmittelbare Ansprüche des Anteilinhabers gegen den Berater aus diesem Vertrag nicht ableitbar sind. Bei der Auswahl der Anlagewerte stehen die Aspekte Sicherheit und Wachstum im Vordergrund der Überlegungen. Hierbei ist zu beachten, dass Wertpapiere neben den Chancen auf Kurssteigerungen auch Risken enthalten. Die Kurse der Wertpapiere eines Fonds können gegenüber dem Einstandspreis steigen/fallen. Dies hängt insbesondere von der Entwicklung der Kapitalmärkte ab oder von besonderen Entwicklungen der jeweiligen Aussteller, die nicht vorhersehbar sind. Die Höhe der Kursänderungen ist auch abhängig von den Laufzeiten der in einem Fonds befindlichen festverzinslichen Wertpapiere. In der Regel haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber gegenüber Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Demgegenüber ist die Verzinsung von Wertpapieren mit längeren Laufzeiten höher (Ausnahme: inverse Zinsstruktur). Die Gesellschaft versucht die immanenten Risken einer Wertpapieranlage zu minimieren und die Chancen zu erhöhen. Hierbei kann aber eine Garantie für einen projizierten Anlageerfolg nicht gegeben werden. Unabhängig von der Entwicklung der Märkte garantiert jedoch die UniCredit Bank Austria AG für die am Erstausgabetag erworbenen Anteile einen Rücknahmewert per Laufzeitende zumindest in Höhe von EUR 100,- je Anteil (= Garantie für den Erhalt des eingesetzten Kapitals abzüglich des Ausgabezuschlages). Zusätzlich garantiert die UniCredit Bank Austria AG per Laufzeitende zumindest 80 % des innerhalb der Laufzeit höchsten Rechenwertes. Unter Beachtung der Chancen und Risken der Anlage in Aktien und Anleihen erwirbt die Kapitalanlagegesellschaft für den Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 insbesondere Wertpapiere, die an Börsen des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an organisierten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Daneben werden Wertpapiere aus Neuemissionen erworben, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder an einem organisierten Markt zu beantragen, sofern ihre Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird. Die Kapitalanlagegesellschaft darf Wertpapiere erwerben, die an einer Börse oder einem organisierten Markt des EWR oder an einer der im Anhang genannten Börsen oder organisierten Märkte gehandelt werden. Dabei wird besonders auf die Risikostreuung Bedacht genommen. Die genauen Anlagegrenzen sind Gegenstand der 20 und 21 des Investmentfondsgesetzes. Aufgrund der Garantieverpflichtung wird der Fonds wie oben näher beschrieben nach dem dynamischen Allokationsmodell gemanagt, aus dessen Anwendung sich Beschränkungen in der Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019

10 Gestionierung ergeben. Durch diese Gestionierungsbeschränkungen kann es dazu kommen, dass die Veranlagung über längere Zeiträume nicht an der Entwicklung des Aktienmarktes partizipiert. Beschreibung der möglichen Risiken Allgemeines Die Kurse der Wertpapiere eines Fonds können gegenüber dem Einstandspreis steigen/fallen. Veräußert der Anleger Anteile an dem Kapitalanlagefonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Wertpapiere gegenüber dem Zeitpunkt seines Erwerbs von Anteilen gefallen sind, so hat dieses zur Folge, dass er das von ihm in das Sondervermögen investierte Geld nicht vollständig zurückerhält. Marktrisiko Die Kursentwicklung von Wertpapieren hängt insbesondere von der Entwicklung der Kapitalmärkte ab, die ihrerseits von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Zinsänderungsrisiko Eine besondere Ausprägung des Marktrisikos ist das Zinsänderungsrisiko. Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.r. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber i.d.r. gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Aktienkursrisiko Eine besondere Ausprägung des Marktrisikos stellt das Aktienkursrisiko dar. Darunter versteht man die Auswirkung von Veränderungen der Aktienkurse auf das künftige Ergebnis. Das Kursrisiko besteht darin, dass der aktuelle Kurs eines Wertpapiers unter den Kurs sinken kann, zu dem das Wertpapier erworben wurde. Der Kurs ist als Marktpreis das Ergebnis des zum Zeitpunkt der Kursbildung bestehenden Verhältnisses von Angebot und Nachfrage. Wichtige beeinflussende Faktoren sind dabei die wirtschaftlichen Erwartungen, die in ein börseorientiertes Unternehmen gesetzt werden, aber auch volkswirtschaftliche Rahmenbedingungen, politische Erwartungen, Spekulationen und Interessenskäufe. Währungsrisiko Eine weitere Variante des Marktrisikos stellt das Währungsrisiko dar. Soweit nichts anderes bestimmt ist, können Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds in anderen Währungen als der jeweiligen Fondswährung angelegt werden. Die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen erhält der Fonds in den Währungen, in denen er investiert. Der Wert dieser Währungen kann gegenüber der Fondswährung fallen. Es besteht daher ein Währungsrisiko, das den Wert der Anteile insoweit beeinträchtigt, als der Kapitalanlagefonds in anderen Währungen als der Fondswährung investiert. Kreditrisiko / Emittentenrisiko Neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte wirken sich auch die besonderen Entwicklungen der jeweiligen Aussteller bzw. Kreditinstitute auf den Kurs eines Wertpapiers oder Geldmarktinstruments bzw. den Wert einer Bankeinlage aus. Die drei wesentlichen Ausformungen des Kreditrisikos sind die folgenden: 1. Ausfallrisiko: Auch bei sorgfältigster Auswahl der Vermögensgegenstände kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch Vermögensverfall von Ausstellern, Kreditinstituten oder der dem Wertpapier zugrunde liegenden Vermögenswerte (Underlyingkreditrisiko) eintreten. Je nach der Leistungsfähigkeit allfälliger Garantiegeber bzw. Versicherer (z.b. Monoline-Insurers, mit dem Aussteller verbundene Unternehmen oder (Teil- )Staaten) erhöht oder vermindert sich das Kreditrisiko des Wertpapiers, des Geldmarktinstruments oder der Bankeinlage Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019

11 2. Kreditspreadrisiko: Erhöhungen der Zinsdifferenz zu risikolosen Anleihen vergleichbarer Laufzeit bei unveränderter Bonität führen zu Wertverlusten. 3. Kreditrating-Migrationsrisiko: Herabstufungen der Bonitätsbeurteilung durch Kreditratingagenturen können zu Wertverlusten führen. Settlementrisiko In diese Kategorie ist jenes Risiko zu subsumieren, dass ein Settlement in einem Transfersystem nicht wie erwartet erfüllt wird, da eine Gegenpartei nicht wie erwartet oder verspätet zahlt oder liefert. Das Settlementrisiko besteht darin, bei der Erfüllung eines Geschäfts nach erbrachter Leistung keine entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Liquiditätsrisiko Auch bei Wertpapieren, die gem. 20 Abs 3 InvFG an Börsen des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an organisierten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, kann in bestimmten Phasen (insbesondere Phasen außergewöhnlich hoher Anteilsscheinrücklösungen oder außerordentlicher Marktgegebenheiten die signifikante Geld-/Briefkursspannenausweitungen bedingen) oder in bestimmten Börsensegmenten die Gefahr bestehen, dass solche Positionen nicht rechtzeitig zu einem angemessenen Preis liquidiert werden können. Zudem besteht die Gefahr, dass Titel, die in einem eher engen Marktsegment gehandelt werden, einer erheblichen Preisvolatilität unterliegen. Daneben können Wertpapiere aus Neuemissionen erworben werden, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder an einem organisierten Markt zu beantragen, sofern ihre Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird. Konzentrationsrisiko Zusätzliche Risiken können dadurch verursacht werden, dass eine Konzentration der Veranlagung in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte erfolgt. Inflationsrisiko Infolge einer Geldentwertung kann der Anleger einen Kaufkraftverlust des angelegten Geldes erleiden. Diesem Risiko unterliegt nicht nur der Realwert des Vermögens, sondern auch der reale Ertrag, der mit dem Vermögen erzielt werden soll. Performance-Risiko Für den Kapitalanlagefonds erworbene Vermögensgegenstände können eine andere Wertentwicklung erfahren, als im Zeitpunkt des Erwerbs zu erwarten war. Somit kann eine positive Wertentwicklung nicht zugesagt werden, außer im Fall einer Garantiegewährung durch eine dritte Partei. Verwahrrisiko Das Risiko des Verlustes von Vermögensgegenständen, die auf Depot liegen, durch Insolvenz, Fahrlässigkeit oder betrügerische Handlung der Depotbank oder der Sub-Depotbank. Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen des Kapitalanlagefonds ist ein Verlustrisiko verbunden, das durch Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen oder missbräuchlichem Verhalten des Verwahrers oder eines Unter-Verwahrers verursacht werden kann. Insbesondere der Einsatz eines Brokers kann unter Umständen nicht die gleiche Sicherheit gewährleisten, wie ein Kreditinstitut. Politisches und Regulierungs-Risiko Der Wert der Vermögensgegenstände kann durch Unsicherheiten in Ländern, in denen Investments getätigt werden, wie z.b. internationale politische Entwicklungen, Änderung der Regierungspolitik, der Besteuerung und anderer rechtlicher Entwicklungen beeinflusst werden. Außerdem kann an Börsen gehandelt werden, die nicht so streng reguliert sind wie diejenigen der USA oder der EU-Staaten. Kapitalrisiko Das Risiko betreffend das Kapital des Kapitalanlagefonds kann vor allem dadurch bedingt sein, dass es zu einem billigeren Verkauf als Kauf der Vermögenswerte kommen kann. Dies erfasst auch das Risiko der Aufzehrung bei Rücknahmen und übermäßiger Ausschüttung von Anlagerenditen Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019

12 Bewertungsrisiko Das Risiko, dass aufgrund von Kursbildungen auf illiquiden Märkten die Bewertungskurse bestimmter Wertpapiere von ihren tatsächlichen Veräußerungspreisen abweichen können. Information über die Leistungsfähigkeit des Garantiegebers (Garantiegeberausfallrisiko) Für den Fonds fungiert die UniCredit Bank Austria AG als Garantiegeber. Der Garantiegeber ist ein Kreditinstitut nach österreichischem Recht und hat daher insbesondere die gem. Bankwesengesetz normierten Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen zu erfüllen. Für den Fall, dass der Rechenwert zu Laufzeitende nicht zumindest die garantierte Höhe erreicht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Garantiegeber seiner Garantieverpflichtung nicht wie vereinbart nachkommen kann. Das derartig bedingte Ausfallsrisiko bezüglich des Garantiegebers ist auf die Höhe der Differenz zwischen garantiertem Rechenwert und Rechenwert zu Laufzeitende beschränkt. Risiko zur Sicherheit hinterlegter Vermögensgegenstände (Collateral-Risiko) Werden dem Kapitalanlagefonds durch Dritte Sicherheiten gestellt, unterliegen diese den typischerweise mit ihnen verbundenen Anlagerisiken, wie bspw. Markt-, Kredit-, Wechselkurs- oder Gegenparteirisiken. Wertpapierverleihrisiko Verleiht der Kapitalanlagefonds gemäß 24 der Fondsbestimmungen Wertpapiere, unterliegen diese den Risiken des Verzugs oder der Unterlassung der Rücklieferung. Insbesondere aufgrund finanzieller Verluste des Wertpapierentleihers kann dieser möglicherweise seinen diesbezüglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kapitalanlagefonds nicht nachkommen. Insoweit der Wertpapierentleiher im Zusammenhang mit dem Wertpapierleihegeschäft dem Kapitalanlagefonds Sicherheiten stellt, unterliegen diese dem Collateral-Risiko. KREDITAUFNAHME Die Aufnahme von Krediten bis zu 10% des Fondsvermögens ist kurzfristig zulässig. Delegation von Aufgaben Die KAG weist entsprechend der geltenden Qualitätsstandards der österreichischen Investmentfondsbranche darauf hin, dass sie Aufgaben an ein mit ihr in einer engen Verbindung stehendes Unternehmen, somit ein verbundenes Unternehmen im Sinne des 2 Z 28 Bankwesengesetz, delegiert hat. Abwicklung von Transaktionen Die KAG weist entsprechend der geltenden Qualitätsstandards der österreichischen Investmentfondsbranche darauf hin, dass sie Transaktionen für den Kapitalanlagefonds über ein mit ihr in einer engen Verbindung stehendes Unternehmen, somit ein verbundenes Unternehmen im Sinne des 2 Z 28 Bankwesengesetz, abwickeln kann. 14. Risiko bei derivativen Finanzinstrumenten im Sinne des 21 InvFG. Die Kapitalanlagegesellschaft darf im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung für einen Kapitalanlagefonds unter bestimmten Voraussetzungen und Beschränkungen derivative Finanzinstrumente gemäß 21 InvFG erwerben, sofern die betreffenden Geschäfte in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind. Nähere Ausführungen dazu sind unter Punkt 15. V. zu finden. Hinzuweisen ist darauf, dass mit derivativen Produkten Risiken verbunden sein können, wie folgt: a) Die erworbenen befristeten Rechte können verfallen oder eine Wertminderung erleiden. b) Das Verlustrisiko kann nicht bestimmbar sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. c) Geschäfte, mit denen die Risken ausgeschlossen sind oder eingeschränkt werden sollen, können möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Marktpreis getätigt werden Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019

13 d) Das Verlustrisiko kann sich erhöhen, wenn die Verpflichtung aus derartigen Geschäften oder die hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf ausländische Währung lautet. Bei Geschäften mit OTC-Derivaten können folgende zusätzliche Risiken auftreten: a) Probleme bei der Veräußerung der am OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente an Dritte, da bei diesen ein organisierter Markt fehlt; eine Glattstellung eingegangener Verpflichtungen kann aufgrund der individuellen Vereinbarung schwierig oder mit erheblichen Kosten verbunden sein (Liquiditätsrisiko); b) der wirtschaftliche Erfolg des OTC-Geschäftes kann durch den Ausfall des Kontrahenten gefährdet sein (Kontrahentenrisiko); 15. Techniken und Instrumente der Anlagepolitik. I. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen Bankguthaben in Form von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen unter folgenden Voraussetzungen erworben werden: 1. Bei ein und demselben Kreditinstitut dürfen Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bis zu 20 v.h. des Fondsvermögens angelegt werden, sofern das betreffende Kreditinstitut - seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder - sich in einem Drittstaat befindet und Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA jenen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. 2. Ungeachtet sämtlicher Einzelobergrenzen darf ein Kapitalanlagefonds bei ein und demselben Kreditinstitut höchstens 20 v.h. des Fondsvermögens in einer Kombination aus von diesem Kreditinstitut begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und /oder Einlagen bei diesem Kreditinstitut und/oder von diesem Kreditinstitut erworbenen OTC-Derivaten investieren. Es ist kein Mindestguthaben zu halten. II. Geldmarktinstrumente Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind, deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann und die die Voraussetzungen gemäß 1a Abs. 5 bis 7 InvFG erfüllen. Für den Kapitalanlagefonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, die 1. an einer der im Anhang genannten Börsen des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten geregelten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. 2. üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, frei übertragbar sind, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann, über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, dürfen erworben werden, auch wenn sie nicht an geregelten Märkten gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen, vorausgesetzt, sie werden a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investmentbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat, einem Gliedstaat der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder b) von Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere an einer im Anhang genannten Börse des Inund Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten geregelten Märkten gehandelt werden, oder Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019

14 c) von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder von einem Institut begeben oder garantiert, das Aufsichtsbestimmungen. Die nach Auffassung der FMA mindestens so streng sind, wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, oder d) von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der lit. a bis c gleichwertig sind und sofern es sich bei den Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. EUR, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660 EWR erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Z. 2 lit.c genannten Kriterien erfüllt. Geldmarktinstrumente, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen und auch nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, dürfen nur bis zu 10 vh des Fondsvermögens erworben werden. III. Wertpapiere Wertpapiere sind a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere, b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel, c) alle anderen marktfähigen Finanzinstrumente (zb. Bezugsrechte), die zum Erwerb von Finanzinstrumenten im Sinne des InvFG durch Zeichnung oder Austausch berechtigen, mit Ausnahme der in 21 InvFG genannten Techniken und Instrumente. Für die Qualifikation als Wertpapier müssen die Kriterien des 1a Abs. 3 InvFG vorliegen. Wertpapiere schließen zudem im Sinn des 1a Abs. 4 InvFG 1. Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds, 2. Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform, 3. Finanzinstrumente nach 1a Abs. 4 Z. 3 InvFG ein. Die Kapitalanlagegesellschaft erwirbt Wertpapiere, die an einer im Anhang genannten Börsen des Inund Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten geregelten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Daneben werden Wertpapiere aus Neuemissionen erworben, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder an einem geregelten Markt zu beantragen, sofern ihre Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird. Nicht notierte Wertpapiere und andere verbriefte Rechte Insgesamt bis zu 10 v.h. des Fondsvermögens dürfen in Wertpapieren angelegt werden, die nicht an einer der im Anhang aufgeführten Börsen amtlich zugelassen oder an einem der im Anhang angeführten geregelten Märkte gehandelt werden. IV. Anteile an Kapitalanlagefonds 1. Anteile an Kapitalanlagefonds (= Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften offenen Typs), welche die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), dürfen erworben werden, sofern diese ihrerseits zu nicht mehr als 10 vh des Fondsvermögens in Anteile anderer Kapitalanlagefonds investieren. 2. Anteile an Kapitalanlagefonds, welche die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG nicht erfüllen (OGA) und deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019

15 Risikostreuung in Wertpapieren und anderen liquiden Finanzanlagen zu investieren, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens der Kapitalanlagefonds zurückgenommen oder ausbezahlt werden, dürfen insgesamt bis zu 30 vh des Fondsvermögens erworben werden, sofern a) diese ihrerseits zu nicht mehr als 10 vh des Fondsvermögens in Anteile anderer Kapitalanlagefonds investieren und b) diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der Finanzmarktaufsicht derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht, und c) das Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von Kapitalanlagefonds, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, und d) die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber im Sinne der lit. c) sind die in 3 der Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung (IG-FestV) idgf genannten Kriterien heranzuziehen. 3. Für den Kapitalanlagefonds dürfen auch Anteile an Kapitalanlagefonds erworben werden, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist. 4. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds dürfen bis zu 20 vh des Fondsvermögens erworben werden. V. Derivative Finanzinstrumente a) Notierte und nicht-notierte derivative Finanzinstrumente Für einen Kapitalanlagefonds dürfen abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einer der im Anhang angeführten Börsen amtlich zugelassen sind oder an einem der im Anhang genannten geregelten Märkte gehandelt werden, oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse amtlich zugelassen sind oder an einem geregelten Markt gehandelt werden (OTC-Derivate) eingesetzt werden, sofern 1. es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des 15a der Fondsbestimmungen oder um Finanzindices, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in welche der Kapitalanlagefonds gemäß den in seinen Fondsbestimmungen genannten Anlagezielen investieren darf, 2. die Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorie sind, die von der FMA durch Verordnung zugelassen wurden, und 3. die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative der Kapitalanlagegesellschaft zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. Mitumfasst sind auch Instrumente, die die Übertragung des Kreditrisikos der zuvor genannten Vermögenswerte zum Gegenstand haben. b) Verwendungszweck Neben Absicherungszwecken können derivative Finanzinstrumente im Kapitalanlagefonds auch zur aktiven Steuerung der Fondstrategie eingesetzt werden Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019

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