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1 Bundesnetzagentur - Beschlusskammer 4 - Az.: BK Beschluss ln dem Verwaltungsverfahren nach Artikel12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 aufgrund des Investitionsantrags der bayernets GmbH, Poccistraße 7, München, vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, Bann, durch ihren Vorsitzenden ihre Beisitzerin und ihren Beisitzer am beschlossen: Alexander Lüdtke-Handjery Dr. Janine Haller Rainer Busch 1. Die Antragstellerin trägt aufgrund des Antrags auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung im Rahmen s für das Projekt "MONACO 1" Investitionskosten in Höhe von 2. Die Einbeziehung der Investitionskosten in die Netznutzungsentgelte ergibt sich aus den Regelungen der Anreizregulierungsverordnung. 3. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den Gründen ergebenden Mitteilungspflichten zum 31. März jeden Jahres nachzukommen. 4. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

2 - 2 Gründe: Die Antragstellerin begehrt eine Entscheidung über den Investitionsantrag für das Projekt "MONACO 1" gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 inklusive einer Entscheidung über eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung. Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Fernleitungsnetzes mit Sitz in Bayern. Die Antragstellerin trägt vor, das technische Ziel der Investition sei die Gewährleistung der gesicherten An- und Abtransportkapazität aus der erwarteten Erhöhung der Transportmengen durch internationale Fernleitungen aus Richtung Österreich. Die Erhöhung der erwarteten Transportmengen ergebe sich aus dem Bedarf zur Versorgung bestehender systemrelevanter Kraftwerke und der Versorgung neuer Kraftwerke in Bayern, zur Deckung des bestehenden und zukünftigen Kapazitätsbedarfs nachgelagerter Verteilnetzbetreiber sowie durch den Anschluss bestehender/geplanter in Österreich belegener Speicher an das deutsche Erdgastransportnetz. Aus technischer Sicht ergebe sich in den nächsten Jahren im Grenz ~ n/überackern ein zusätzlicher Transportkapazitätsbedarf in Höhe vo~. bis zu Die geplante Erdgastransportleitung soll vom Grenzübergangspunkt Uberackern (Burghausen-Haiming) bis nach Finsing bei München führen. Die Gesamtlänge der Gashochdruckleitung beträgt 86,5 km und weist einen Durchmesser von DN auf. I. Die Antragstellerin hat die Antragsunterlagen ebenfalls an die Regulierungsbehörde des Mitgliedsstaates Österreich übermittelt, da dieser von dem Projekt ebenfalls betroffen sei. Das Projekt ist Teil der Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Unionsliste) gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) 347/2013. Die Unionsliste wurde als delegierter Rechtsakt am erlassen und ist am in Kraft getreten. Das vorliegende Projekt wird in der Unionsliste mit der Nr geführt. Zusammen mit dem Investitionsantrag und dem Antrag auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung hat die Antragstellerin eine Kosten-Nutzen-Analyse unter Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Vorteile der betroffenen Mitgliedsstaaten und einen Geschäftsplan vorgelegt. Die Antragstellerin schlägt vor, dass sie die gesamten Investitionskosten tragen solle. Die ebenfalls von dem Projekt betroffene GAS CONNECT AUSTRIA GmbH tätige im Rahmen des Projektes keine eigenen Investitionen. Die Übernahme der gesamten Investitionskosten begründet die Antragstellerin damit, dass der überwiegende Teil der Vorteile des Projektes in Deutschland liege. Es werde daher vorgeschlagen, dass im Rahmen einer grenzüberschreitenden Kostenaufteilung die Antragstellerin 100 % der Kosten des Investitionsprojektes tragen solle. Die Antragstellerin habe die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber der betroffenen Mitgliedsstaaten bezüglich des Investitionsantrags und der beantragten grenzüberschreitenden Kostenaufteilung konsultiert. Die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber hätten gegenüber der Antragstellerin keine Einwände gegen die geplante Kostenaufteilung geltend gemacht. als geplante Investitions Die Antragstellerin hat einen Betrag in Höhe von kosten für das Vorhaben angegeben. Die Inbetriebnahme solle im Jahr 2017 stattfinden. Die Bundesnetzagentur und die Regulierungsbehörden des betroffenen Mitgliedsstaats haben im Vorfeld dieser Entscheidung Einvernehmen über die grenzüberschreitende Kastenaufteilung hergestellt. Die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedsstaates Österreich - Diese Entscheidung enthält Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

3 - 3 hat der Bundesnetzagentur mitgeteilt, dass sie eine nationale Umsetzungsentscheidung gegenüber den Fernleitungsnetzbetreibem in ihrem Zuständigkeitsbereich im Sinne einer koordinierten Entscheidung gemäß Artikel12 Absatz 4 Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erlassen wird, die eine Kostentragung in Höhe von 0% der Investitionskosten des Projektes vorsehen wird. Die Antragstellerin hat den Investitionsantrag inklusive des Antrags auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung für das Projekt.,MONACO 1" am gestellt und in der Folge weitere Informationen zu dem Projekt nachgereicht. Eine Kopie der Antragsunterlagen wurde der Agentur zur Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Agentur) von der Bundesnetzagentur unter dem übermittelt. Mit Schreiben vom wurde die Antragstellerin angehört. Sie hat mit Schreiben vom Stellung genommen. Mit Schreiben vom hat die Regulierungsbehörde des Mitgliedsstaates Österreich ihr Einverständnis mit der vorgeschlagenen Kostenaufteilung erklärt. Die Bundesnetzagentur hat die Regulierungsbehörde des Bundeslandes Bayern gemäß 55 Abs. 1 Satz 2 EnWG unter dem über die Einleitung des Verfahrens informiert. Unter dem wurde der Beschlussentwurf gemäß 58 Abs. 1 Satz 2 EnWG dem Bundeskartellamt und der Regulierungsbehörde des Bundeslandes Bayern zur Stellungnahme übersandt. Das Bundeskartellamt und die Landesregulierungsbehörde haben von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.

4 -4 II. A. Formelle Rechtmäßigkeit I. Zuständigkeit Nach Artikel 12 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 treffen die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden koordinierte Entscheidungen. ln Deutschland ist die Bundesnetzagentur gemäß 54 Abs. 1 i.v.m. 54 Abs. 3 EnWG die zuständige Regulierungsbehörde. Die Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus 59 Abs. 1 S. 1 EnWG. Die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde ist betroffen, da die Antragstellerin ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, das Projekt innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt wird und ein positiver Nutzen für Deutschland generiert wird. II. Antrag und Frist Der Investitionsantrag inklusive dem Antrag auf grenzüberschreitenden Kostenaufteilung wurde fristgerecht am bei der Bundesnetzagentur gestellt. Investitionsanträge von Vorhaben, die in die erste Unionsliste aufgenommen sind, müssen von den Vorhabenträgern gemäß Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 bis zum 31. Oktober 2013 eingereicht werden Anhörung der betroffenen Vorhabenträger Der Antragstellerin wurde gemäß Artikel 12 Absatz 4 Satz Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. IV. Beteiligung von ausländischen Regulierungsbehörden Mit der von dem Vorhaben ebenfalls betroffenen Regulierungsbehörde des Mitgliedsstaates Österreich wurde am Einvernehmen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung erzielt. Die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedsstaates Österreich hat der Bundesnetzagentur mitgeteilt, dass sie eine nationale Umsetzungsentscheidung gegenüber den Fernleitungsnetzbetreibern in ihrem Zuständigkeitsbereich im Sinne einer koordinierten Entscheidung gemäß Artikel 12 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erlassen wird. V. Beteiligung von Bundeskartellamt und Landesregulierungsbehörden Die hier zuständige Regulierungsbehörde des Bundeslandes Bayern wurde gemäß 55 Abs. 1 S. 2 EnWG von der Einleitung des Verfahrens benachrichtigt. Dem Bundeskartellamt sowie der zuständigen Regulierungsbehörde des Bundeslandes Bayern wurde gemäß 58 Abs. 1 Satz 2 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. VI. Beteiligung der Agentur für die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden Der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Agentur) wurde am eine Kopie der Antragsunterlagen übermittelt.

5 - 5 B. Grenzüberschreitende Kostenaufteilung Aufgrund des Antrags auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung nach Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 3~ tragstellerin Investitionskosten für das Projekt "MONACO 1" in Höhe von I. Vorhabenspezifische Kosten-Nutzen-Analyse Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 verlangt eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013. Zwar lag eine energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 11 weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser Entscheidung vor. Die Antragstellerin hat Ihrem Antrag auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung jedoch eine vorhabenspezifische Kosten-Nutzen-Analyse beigefügt. Die von der Antragstellerin vorgelegte Kosten-Nutzen-Analyse erfüllt aus Sicht der Beschlusskammer die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 insoweit, als sie die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kosten und Nutzeneffekte des Vorhabens in den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 berücksichtigt. Bis zur voraussichtlich erst am Ende dieses Jahres vorliegenden Genehmigung einer energiesystemweiten Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 durch die Kommission erscheint es zumindest übergangsweise vertretbar, die Genehmigung unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass die noch zu erstellende Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 das nachfolgend dargestellte Ergebnis der vorgelegten vorhabenspezifischen Kosten-Nutzen-Analyse bestätigt. Die Antragstellerin ersucht in ihrer Stellungnahme zur Anhörung, diesen Vorbehalt zu streichen, da die vorgelegte vorhabenspezifische Kosten-Nutzen-Analyse die energiesystemweiten und unionsweiten Auswirkungen des Projekts bereits berücksichtige. Es ist zwar richtig, dass die vorgelegte vorhabenspezifische Kosten-Nutzen-Analyse energiesystemweite Auswirkungen berücksichtigt, doch besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine sichere Erkenntnis darüber, ob die verwendete Methode ein vergleichbares Ergebnis liefert, wie es die letztendlich von der Kommission zu genehmigende Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 tun würde. Sobald die Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 durch die Kommission genehmigt ist, müssen alle vorhabenspezifischen Kosten Nutzen-Analysen im Rahmen von Verfahren auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 den Vorgaben der genehmigten Methode einer Kosten-Nutzen-Analyse genügen. Dies beinhaltet die Konformität der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 festgelegten Grundsätze, insbesondere der in Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 festgelegten lnput-datensätze. Die vorgelegte Kosten-Nutzen-Analyse verfolgt einen dreiteiligen Ansatz, der auf einer quantitativen, monetären und qualitativen Analyse der Vorteile des Projektes hinsichtlich der Kriterien Marktintegration, Wettbewerb, Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beruht. Die monetäre Analyse nach dem sogenannten "saved cost approach" zeigt auf, inwiefern die durch das Projekt zusätzlich in den Ländern zur Verfügung stehende Gasmenge eingesetzt werden kann, um klimaschädliche Verstromung anderer Energieträger zu ersetzen. Die eingesparten C02 Emissionen werden anhand des C02 Preises bepreist und so monetär die positive Wirkung des Projektes im Hinblick auf das Kriterium Nachhaltigkeit ermittelt. Ähnlich wird in einem zweiten Schritt hinsichtlich der Substitution anderer Energieträger in der Energieverwendung der Haushalte, der Industrie und der Energieversorgung vorgegangen, mit dem Unterschied, dass hierbei die Kosten der Energieträger selbst und nicht das eingesparte C02 einberechnet werden. Die so ermittelten vermiedenen C02 und Rohstoffkosten werden als Vorteil bzw. Einzahlung den Auszahlungen des Projektes (CAPEX, OPEX) im Rahmen einer volkswirtschaftlichen Net-Present-Value Kalkulation gegenübergestellt und für die einzelnen Jahre des Betrachtungszeitraums ausgewiesen. Eine Sensitivitätsanalyse der wesentlichen Inputfaktoren rundet die Darstellung der volkswirtschaftlichen Analyse ab.

6 - 6 Schließlich erfolgt eine qualitative Analyse der Wirkungen im Hinblick auf die Auswirkungen des Projekts auf die Verbesserung der Reversibilität von Grenzübergangspunkten, die Routendiversifikation, die n-1-sicherheit und die jährliche Exportfähigkeit der betroffenen Länder, jeweils anhand ausführlich beschriebener Indikatoren. Im Ergebnis weist die von der Antragstellerin durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse für alle betroffenen Mitgliedsstaaten ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis auf. II. Finanzielle Tragfähigkeit Die Antragstellerin hat einen Geschäftsplan gemäß Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 lit. b r Geschäftsclan besteht im Wesentlichen Zudem hat die Antragstellerin zusammen mit Geoplin plinovodi d.o.o., NETGAS s.r.o. und der Tauerngasleitung GmbH im Jahre 2011 eine gemeinsame Marktabfrage unter dem Namen "5 Gas-Markets Link" durchgeführt. Ziel war es, die Marktnachfrage zur Herstellung einer direkten physischen Verbindung zwischen Deutschland, Tschechien, Italien (und über Österreich) nach Slowenien zu ermitteln. Bei der Marktabfrage handelte es sich um eine unverbindliche Abfrage, d.h. Rückschlüsse auf die potentielle Abdeckung der Investitionen durch Buchungen oder die Entgelte können hieraus nicht gezogen werden. Eine verbindliche Marktabfrage, sog. "Open Season" wurde mit Blick auf die Festlegung KARLA-Gas (Az. BK ) und die ihr zugrundliegenden Rechtsnormen nicht durchgeführt. Danach besteht rechtlich nur noch die Möglichkeit, verbindliche Kapazitätsbuchungen über eine gemeinsame Vermarktungsplattform durchzuführen. Längere Bindungszeiträume als 15 Jahre sind nicht mehr zulässig, Quoten für kurz- und mittelfristige Produkte sind zu berücksichtigen. Die Ermittlung des Marktbedarfs in Deutschland erfolgte über den Prozess zur Erstellung des nationalen Zehn-Jahres-Netzentwicklungsplans (NEP) im Rahmen der Marktkonsultation. Die Marktteilnehmer haben im Rahmen der Erstellung des NEP den Bedarf artikuliert und sind sich dadurch bewusst, dass für entsprechende Ausbaumaßnahmen über die Netzentgelte aufgekommen werden muss. Im NEP 2012 sowie im NEP 2013 ist das Proiekt..MONACO 1" Im nationalen NEP-Prezess wird ein grenzüberschreitender l::ieaarr nur zu einem gewissen Grad berücksichtigt. Die Beschlusskammer ist jedoch der Auffassung, dass der Leitungsdurchmesser von ON 1200 notwendig ist, um den Bedarf für den Ausbau von grenzüberschreitenden Speicheranschlusspunkten sowie aus dem Ausland anstehenden Transportmengen zu verwirklichen. Durch die Bestätigung der energiewirtschaftliehen Notwendigkeit des Projekts "MONACO 1" in der beantragten technischen Ausführung durch die Beschlusskammer ist die Anerkennung der Investitionskosten und eine Wälzung in die nationalen Netzentgelte gewährleistet.

7 Kostenaufteilung Unter Berücksichtigung der vorhabenspezifischen Kosten-Nutzen-Analyse, des Geschäftsplans und des Einvernehmens mit den ausländischen betroffenen Regulierungsbehörden werden die Investitions- osten wie fol tauf eteilt. Auf die Antragstellerin entfallen Investitionskosten in Höhe von Investitionskosten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 sind sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, die notwendig sind, die mit dem Projekt zusammenhängenden Einzelmaßnahmen umzusetzen und die Anlagen in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Nicht zu den Investitionskosten gehören Betriebskosten und Kosten für die Wartung und Instandsetzung. Die Entscheidung über die Kostenaufteilung berücksichtigt die vorhabenspezifische Kosten Nutzen-Analyse, die die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kosten und Nutzeneffekte einbezieht. Nach Auffassung der Bes- es sachgerecht, dass die Antragstellerin Investitionskosten in Höhe von ür das vorliegende Projekt trägt. Zwar hat die Kosten-Nutzen-Analyse ergeben, dass alle betroffenen Mitgliedsstaaten, d.h. Österreich und Deutschland, von dem Vorhaben profitieren. Die Kostennutzenanalyse hat jedoch auch ergeben, dass für Deutschland allein betrachtet schon ein positives Kosten Nutzen-Verhältnis resultiert. Dadurch, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis für Deutschland bereits positiv ausfällt, ist eine Kostentragung durch weitere Mitgliedstaaten nicht erforderlich. Die Beschlusskammer folgt mit dieser Entscheidung unter anderem einer Empfehlung der Agentur. Die Agentur empfiehlt in einem mit den nationalen Regulierungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten abgestimmten Dokument (Recommendation of the Agency for the Cooperation of Energy Regulators No. 07/2013 of 25 September regarding the cross-boarder cost allocation requests submitted in the framewerk of the first uni an Iist of electricity and gas projects of common interest), dass für Projekte der ersten Unionsliste eine grenzüberschreitende Kostenbeteiligung nur für die Projekte vorgenommen werden soll, bei denen die Mitgliedsstaaten, in denen die Vorhaben von gemeinsamen Interesse umgesetzt werden sollen, ein negatives Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen. Dies ist bei dem vorliegenden Projekt nicht der Fall. C. Kostenanerkennung in den nationalen Netzentgelten Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 sieht neben der Aufteilung der Investitionskosten auch eine Entscheidung über die Einbeziehung in die Netznutzungsentgelte vor. Die auf effiziente Weise angefallen Investitionskosten werden unter Anrechnung von Engpasserlösen oder sonstigen Entgelten von den Netznutzern der Antragstellerin getragen. Die Systematik für die Einbeziehung von Investitionskosten in die Netznutzungsentgelte ist in Deutschland in der Anreizregulierungsverordnung geregelt. 0. Nebenbestimmungen Die Genehmigung enthält Nebenbestimmungen nach Artikel 12 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013. I. Mitteilungspflichten Die Antragstellerin hat gemäß Artikel12 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Vorordnung (EU) Nr. 347/2013 allen nationalen betroffenen Regulierungsbehörden regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Fortschritte des Vorhabens sowie über die mit ihm verbundenen ermittelten Kosten und Auswirkungen auf dem Laufenden zu halten bis das Vorhaben in Betrieb geht. Die Antragstellerin wird verpflichtet die relevanten Informationen jeweils zum eines Jahres der Beschlusskammer vorzulegen.

8 - 8 II. Widerrufsvorbehalt Die Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Insbesondere sieht die Beschlusskammer die Möglichkeit eines Widerrufs der Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung für den Fall, dass sich der für die Entscheidung relevante Sachverhalt in Bezug auf die Umsetzung des Vorhabens von gemeinsamem Interesse und der damit zusammenhängenden wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen verändert. Eine Änderung des relevanten Sachverhalts und der damit zusammenhängenden wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen liegt unter anderem dann vor, wenn das Vorhaben nicht umgesetzt wird oder die Investitionskosten einer Änderung unterliegen, welche zu einer signifikanten Änderung des Ergebnisses der Kosten-Nutzen-Analyse führt. E. Kosten Hinsichtlich der Kosten bleibt ein gesonderter Bescheid gemäß 91 EnWG vorbehalten.

9 - 9 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit der Bekanntgabe der Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, Bonn (Postanschrift: Postfach 80 01, Bonn) einzureichen. Zur Fristwahrung genügt jedoch, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, Düsseldorf), eingeht. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Ferner muss sie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerde hat gemäß 76 Abs. 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung. j;,~t?.zz, Alexander Lüdtke-Handjery t ""\{(_) Dr. J~nine Haller ~ Rainer Busch Vorsitzender Beisitzerin Beisitzer

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