BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT

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1 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT GZ /0005-BKS/2005 A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (++43) /4277 Fax (++43) / bks@bka.gv.at B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. SCHALICH, die weiteren Mitglieder Dr. PÖSCHL, Dr. GEISSLER, Dr. HOLOUBEK und Dr. KARASEK über die Berufung der KRONEHIT Radio Betriebs GmbH gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 18. Jänner 2005, KOA 1.130/04-015, wie folgt entschieden: Spruch: I. Der Berufung wird gemäß 66 Abs. 4 AVG ivm 19 Abs. 5 lit. a und e PrR-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2004 Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben. II. Der Antrag, der RTR bzw. der KommAustria aufzuerlegen, die Einstellung des Verfahrens auf der Homepage der RTR zu veröffentlichen, wird gemäß 6 Abs. 1 AVG ivm 2 Abs. 1 Z 7 und 11 Abs. 2 Z 1 KOG idf BGBl I Nr. 21/2005 zurückgewiesen. Begründung: I. Mit dem o.z. Bescheid stellte die KommAustria fest, dass die KRONEHIT Radio Betriebs GmbH (vormals Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH) als Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet Niederösterreich die Bestimmung über Patronanzsendungen in 19 Abs. 5 lit. e PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am um Uhr eine gemäß 19 Abs. 5 lit. a PrR-G finanziell unterstützte Nachrichtensendung gesendet hat. Zudem wurde der KRONEHIT Radio Betriebs GmbH die Veröffentlichung der Entscheidung aufgetragen.

2 - 2 - II. Bei ihrer Beurteilung ging die KommAustria von folgendem Sachverhalt aus: Gegen Uhr (bis nach Uhr) wurde am im Rahmen der Nachrichtensendung der Sendungsteil Fußball Bundesliga ausgestrahlt. Eine Einleitung erfolgte durch die bezahlte Ansage: Die Fußball-Bundesliga auf Kronehit präsentiert von Joy&Fun dem Family Entertainment-Center in der Millenium-City Wien und im Hollywood Megaplex Pasching. Der Sendungsteil Fußball Bundsliga war in einen Nachrichtenblock mit Weltnachrichten und Wetternachrichten eingebettet und wurde von der Sprecherin der Weltnachrichten verlesen. Der Nachrichtenblock wurde mit KroneHit die Nachrichten eingeleitet. III. Die KommAustria beurteilte den vorstehenden Sachverhalt rechtlich wie folgt: Gemäß 19 Abs. 5 lit e PrR-G dürften Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden. 19 Abs. 1 PrR-G betreffe die zulässige Höchstdauer von Werbesendungen. Aus der Systematik der Bestimmung des 19 PrR-G, welcher in seinen Absätzen 1 bis 4 sowie in den Absätzen 6 und 7 Regelungen im Zusammenhang mit Werbung aufstellt, und im Abs. 5 Regelungen im Zusammenhang mit Patronanzsendungen trifft, ivm einer systematischen Betrachtung des 17 Abs. 4 ORF-G ergebe sich, dass der Verweis auf 19 Abs. 1 PrR-G in der litera e des Abs. 5 versehentlich erfolgte und ein Verweis auf 19 Abs. 5 lit a PrR-G gemeint sei. Inhalt und Form der Sponsoransage entsprächen herkömmlichen Sponsoransagen. Die KRONEHIT Radio Betriebs GmbH habe dem entgegengehalten, dass für das Vorliegen einer Patronanzsendung ein finanzieller Beitrag des Werbekunden zur jeweiligen Sendung erforderlich wäre und dass mangels dieses Kostenzuschusses die Patronanz rechtlich als schlichter Werbespot zu beurteilen wäre. Dies schade nach Auffassung der KommAustria aber nicht, zumal auch der BKS in seinem Bescheid vom , GZ /001-BKS/2002, ausgesprochen habe, dass es nicht auf einen Beitrag zur konkreten Sendung ankäme, sondern dass es genüge, wenn vom Sponsor ein Beitrag zum Gesamthaushalt des Rundfunkveranstalters geleistet werde. Die KRONEHIT Radio Betriebs GmbH habe zudem ausgeführt, dass es sich bei der Sportberichterstattung nicht um Nachrichten im Sinne des 19 Abs. 5 lit. e PrR-G gehandelt hätte, sondern diese wären Serviceanteile wie Wetter- und Verkehrsinformationen. Zudem ziele die genannte Bestimmung ausschließlich darauf ab, die Einflussnahme von werbetreibenden Dritten auf meinungsbildende redaktionelle Nachrichten zu vermeiden, nicht aber wäre dieses Verbot auf Sportberichterstattung anzuwenden.

3 - 3 - Nach Ansicht der KommAustria seien allerdings die Informationen zur Fußball-Bundesliga gemeinsam mit den Weltnachrichten in einer nachrichtenmäßigen Form als eine Sendung ausgestrahlt worden, sodass diese als Sendungsteil im Nachrichtenblock aufgegangen wären. Zudem führte die KommAustria aus, dass Sportnachrichten selbst als Nachrichten im Sinne des 19 Abs. 5 lit. e PrR-G anzusehen seien. Die Nachricht sei eine direkte, kompakte und möglichst objektive Mitteilung über ein Ereignis, das für die Öffentlichkeit wichtig und interessant ist. Sportnachrichten fielen, unabhängig davon ob es sich um harte oder weiche Nachrichten handle, unter den Nachrichtenbegriff im Sinne der zitierten Bestimmung. Auch aufgrund des Zieles der Regelung sei eine derartige Beurteilung gerechtfertigt, zumal verhindert werden solle, dass durch das Sponsoring der Anschein erweckt werden könnte, dass wirtschaftliche Interessen des Sponsors den Inhalt der Sendung beeinflussen könnten, was die hohe Glaubwürdigkeit, die diese Sendungen genießen, gefährden könne. Hinsichtlich der Veröffentlichung der Entscheidung stützte sich die KommAustria auf 26 Abs. 2 PrR-G und auf die höchstgerichtliche Judikatur zum (ähnlich ausgestalteten) 37 Abs. 4 ORF-G. IV. Die KRONEHIT Radio Betriebs GmbH (im Folgenden: die Berufungswerberin) hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine Berufung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung eingebracht. In ihrer Berufung führt sie aus, dass bei der Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des PrR-G die verfassungsrechtlichen Grundsätze (insb. Art. 10 EMRK sowie das Grundrecht der Freiheit der Erwerbsausübung und des Eigentums) zu beachten seien. Sie behauptet weiters die Verfassungswidrigkeit des 19 Abs. 5 PrR-G u.a. aus gleichheitsrechtlichen und Sachlichkeitsüberlegungen, zumal der Österreichische Rundfunk derartigen Beschränkungen in seinen Radioprogrammen isd 17 ORF-G nicht unterliege. In der Sache selbst verwehrt sich die Berufungswerberin gegen die fehlerhafte Auslegung des Begriffs der Patronanzsendungen durch die Unterbehörde. Aus 19 Abs. 5 PrR-G ergebe sich klar, dass ein Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung der (Patronanz-) Sendung leisten müsse, und zwar immer in einer konkreten, auf eine Sendung bezogenen Form. Daraus resultiere auch die Verpflichtung der Kennzeichnung der Patronanzsendung in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Davon zu unterscheiden sei allerdings die Veröffentlichung von bezahlter Werbung im Umfeld nicht von dritter Seite bezahlter/finanziell unterstützter redaktioneller Beiträge. Sofern der Beitrag nicht entgeltlich ist, wäre er auch nicht als Patronanzsendung zu kennzeichnen. Der Werbetreibende leiste in diesem Fall lediglich das Entgelt für seine Werbung, wobei es

4 - 4 - unerheblich sei, ob diese vor, nach oder zeitlich getrennt zur redaktionellen Sendung gespielt werde. Bei einer anderen Auslegung wäre das gesamte Programm des Rundfunkveranstalters eine einzige Patronanzsendung, da jede Werbung auch zum Gesamthaushalt des Rundfunkveranstalters und damit zur Finanzierung des Gesamtprogramms beitragen würde. Die KommAustria habe ihrem Bescheid ein falsches Verständnis von Patronanzsendung einerseits und platzierten Werbespots andererseits zu Grunde gelegt. Mangels Finanzierung der Sendung Bundesliga-Telegramm durch irgendeinen Dritten liege keine Patronanzsendung vor. Zudem wäre es nach 19 Abs. 5 PrR-G erforderlich, dass der dritte Unternehmer einen Finanzierungsbeitrag mit dem Ziel leiste, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistung des Unternehmens zu fördern, was vereinfacht bedeute, dass die Patronanzsendung selbst einen werblichen Zweck erfüllen müsse. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht erfüllte, da in der Sendung selbst derartiges nicht erfolge und sich die Nennung des Unternehmens in der Nennung im Singlespot erschöpfe. Darüber hinaus führte die Berufungswerberin aus, dass der Begriff der Nachrichten von der erstinstanzlichen Behörde missverstanden worden wäre. Das Verbot des 19 Abs. 5 lit. e PrR- G könne nur darin eine Rechtfertigung haben, die Einflussnahme von werbetreibenden Dritten auf meinungsbildende redaktionelle Nachrichten zu unterbinden. Die Frage der Glaubwürdigkeit der Sendung sei hingegen ein Problem des Veranstalters und nicht des Hörers, der hier keines Schutzes bedürfe. Die KommAustria bliebe zudem eine Erklärung schuldig, wie die wirtschaftlichen Interessen eines Sponsors den Inhalt einer Sportergebnisse berichtenden Sendung derart beeinflussen könnten, dass ihre Glaubwürdigkeit darunter leide. Bei einer verfassungskonformen Auslegung käme man daher zum Ergebnis, dass 19 Abs. 5 lit. e PrR- G eng auszulegen und daher auf Sportergebnis-Berichte nicht anzuwenden wäre. Zudem trat die Berufungswerberin der Auffassung der KommAustria entgegen, dass eine Integration in den Nachrichtenblock erfolgt wäre. Allein aus der Tatsache, dass dieselbe Sprecherin die Nachrichten und die Sport-Ergebnisse verlesen habe, könne dies nicht geschlossen werden. Die Annahme eines einheitlichen Nachrichtenblocks sei sachverhaltswidrig, da nach den Nachrichten ein Pfiff als Trennung zum Spot und eine andere Musikuntermalung bei den Sport-Berichten stattgefunden habe, und im Anschluss wiederum ein anders gestalteter Serviceteil, nämlich Wetter- und Verkehrsinformationen akustisch getrennt gesendet worden wäre. Dies spreche gegen die Annahme eines Nachrichtenblocks.

5 - 5 - Weiters stellte die Berufungswerberin die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des 19 Abs. 5 lit. e PrR-G auch deshalb in Frage, weil keine sachliche Rechtfertigung im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK vorliege und keine zwingende Notwendigkeit des Verbots des Sponsorings von Nachrichtensendungen, vorausgesetzt sie sind als solche gekennzeichnet, erkannt werden könne. Die Glaubwürdigkeit der Nachrichten sei ein Problem des Rundfunkveranstalters, schließlich gebe es im Printbereich, Kennzeichnung vorausgesetzt, auch kein Verbot der finanziellen Unterstützung von Nachrichten. Des weiteren verwies die Berufungswerberin auf die schwierige Situation der privaten Rundfunkveranstalter in Österreich und die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Sonderwerbeformen. Abschließend wiederholte die Berufungswerberin ihre Bedenken in Hinblick auf Art. 10 EMRK (Ungleichbehandlung der privaten Rundfunkveranstalter und des ORF, mangelnde sachliche Rechtfertigung der Beschränkungen für die privaten Rundfunkveranstalter) und fügte hinzu, dass die gesetzlichen Bestimmungen über Werbeverbote in zumindest völlig unvorhersehbarer Weise ausgelegt und angewendet würden. Sie stellte den Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass das Verfahren eingestellt wird sowie der KommAustria bzw. der RTR aufzutragen, die Einstellung des Verfahrens auf der Homepage der RTR zu veröffentlichen. V. Der Bundeskommunikationssenat hat in die vorgelegten Aufzeichnungen Einsicht genommen und im Wesentlichen den von der KommAustria festgestellten und oben wiedergegebenen Sachverhalt wahrgenommen. Der Sendungsablauf gestaltete sich ergänzend derart, dass nach den Krone-Nachrichten ein Pfiff erfolgte, die Hintergrundmusik sich änderte und dann der Sponsorhinweis erfolgte. Dann folgten die Wiedergabe eines Fußball-Ergebnisses durch die Sprecherin und ein Hinweis auf die Tabellenplatzierung. Sodann kommentierten eine Moderatorin und ein Moderator diese Nachricht mit den Worten: Also endlich haben die Vorarlberger auch ihren Punkt. Ja also war schon irgendwie notwendig langsam, sonst wären sie noch ganz traurig gewesen wahrscheinlich, mein Gotterl. Dann folgte eine Trennung in Form eines kurzen Geräusch-Intros (Tonfolge) woraufhin der Moderator mit den Wetterinformationen fortsetzte. Rechtlich folgt: Zu Spruchpunkt I.

6 - 6 - Gemäß 19 Abs. 5 lit. e PrR-G dürfen Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht im Sinne von Abs. 1 (richtig: lit. a) finanziell unterstützt werden. Vorab ist daher eine rechtliche Einordnung der Ansage Die Fußball-Bundesliga auf Kronehit präsentiert von Joy&Fun dem Family Entertainment-Center in der Millenium-City Wien und im Hollywood Megaplex Pasching vorzunehmen. Die KommAustria ist in ihrem Bescheid davon ausgegangen, dass es sich nach Art und Gestaltung um eine herkömmliche Sponsoransage handelt und daher die Bestimmungen des 19 Abs. 5 PrR-G zur Anwendung kommen müssten. Dieser Rechtsansicht schließt sich der Bundeskommunikationssenat an. Die Argumente der Berufungswerberin, dass es sich um einen Einzelspot gehandelt habe, der den Regelungen über Werbung unterliegt, vermögen aus mehrerlei Gründen nicht zu überzeugen: Die Bestimmung des 19 Abs. 1 PrR-G definiert unter anderem gestaltete An- und Absagen von Patronanzsendungen als Werbung. Der Bundeskommunikationssenat hat sich bereits mehrfach mit der rechtlichen Einordnung von diesen gestalteten An- und Absagen auseinandergesetzt. Nicht jede Gestaltung von Patronanzansagen, etwa in Form eines zusätzlichen Hinweises auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens, führt dazu, dass diese als Werbung anzusehen sind. Dass es nämlich auch eine Form der gestalteten An- und Absagen gibt, die unter der Schwelle der Werbung liegt, hat der Bundeskommunikationssenat bereits in seinem Bescheid vom , GZ /001-BKS/2002, festgestellt und ausgesprochen, dass als gestaltet im Sinne des 19 Abs. 1 PrR-G eine An- und Absage nur dann anzusehen ist, wenn sie in einer solchen Weise ausgeformt ist, dass sie einen werblichen Charakter erhält. Gerade dies ist jedoch hier nicht der Fall: In dem Zusatz, dass es sich bei Joy&Fun um ein Family-Entertainment-Center in Kinos in Wien und Pasching handelt, kann der Bundeskommunikationssenat noch keine die Grenze zur Werbung überschreitende Äußerung, insbesondere auch keinen Kaufappell oder Ähnliches erblicken. Vielmehr muss der Zuhörer angesichts der Gestaltung annehmen, dass die Informationen über die Fußball-Bundesliga von diesem Unternehmen gesponsert werden. Wenn nun aber der Rundfunkveranstalter selbst sich dieser für Patronanzhinweise üblichen Form bedient, stellt er auch einen Konnex des finanziellen Beitrages, der für den Patronanzhinweis geleistet wurde, zur patronierten Sendung her. In dieser Form unterscheidet sich daher herkömmliche Werbung von Patronanzhinweisen. Erstere steht in keinem Zusammenhang mit patronierten Sendungen und trägt daher nur zum Gesamthaushalt des Rundfunkveranstalters bei, während letztere vom Rundfunkveranstalter erkennbar in Zusammenhang mit einer bestimmten Sendung gesetzt werden. Nur darauf kann es aber bei der Beurteilung, ob eine Patronanzsendung vorliegt, ankommen, da ansonsten die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des 19 Abs. 5 PrR-G ins Belieben des Rundfunkveranstalters gestellt wäre, nämlich in seiner Buchhaltung eine Zuordnung der Erlöse aus Patronanzen vorzunehmen oder zu unterlassen. Bedient sich daher der

7 - 7 - Rundfunkveranstalter eines Patronanzhinweises auf eine bestimmte Sendung, so ist diese als Patronanzsendung im Sinne des 19 Abs. 5 PrR-G anzusehen, unabhängig davon, ob der finanzielle Beitrag nun für den Hinweis oder die Sendung selbst geleistet wurde. Der enge Zusammenhang zwischen Patronanzhinweis und Patronanzsendung ergibt sich nämlich schon aus der Tatsache, dass ohne Vorliegen einer zu patronierenden Sendung auch kein Sponsorhinweis erfolgen kann. Die Einnahmen aus dem Patronanzhinweis stehen daher in einem untrennbaren Kausalverhältnis zu der patronierten Sendung, was bei herkömmlicher Werbung gerade nicht der Fall ist. In diesem Sinn hat der Bundeskommunikationssenat in seinem Bescheid vom , GZ /001-BKS/2002, ausgesprochen, dass es letztlich nicht auf den Beitrag zur Finanzierung einer konkreten Sendung ankommt, sondern dass es genügt, wenn vom Sponsor ein Beitrag zum Gesamthaushalt des Rundfunkveranstalters geleistet wird, der zur Finanzierung solcher Werke zur Verfügung steht. Die Argumentation der Berufungswerberin, dass für die Bundesliga-Berichte kein finanzieller Beitrag geleistet wurde, geht aber auch insofern ins Leere, als die Patronanzansage unzweifelhaft bereits Bestandteil der Sendung selbst war: Nach dem Nachrichtenblock wird akustisch deutlich erkennbar ein Pfiff aus einer Pfeife eingespielt und es erfolgt eine Änderung der Musikuntermalung, sodass für den Durchschnittshörer erkennbar wird, dass nun ein anderer Sendungsteil folgt. Der Bundeskommunikationssenat kann sich daher insofern den Ausführungen der Berufungswerberin anschließen, dass es sich bei der gegenständlichen Form der Ausstrahlung nicht um einen einheitlichen Nachrichtenblock gehandelt hat, sondern dass die Nachrichtensendung mit dem Pfiff geendet hat. Auch am Ende der Fußball-Berichterstattung erfolgt eine klare akustische Trennung zum nachfolgenden Wetterbericht. Ebenso ist angesichts des Inhaltes davon auszugehen, dass sich hier um einen einzelnen, in sich geschlossenen, zeitlich begrenzten Teil des Rundfunkprogramms handelt, der eine Qualifikation als Sendung und damit auch als Patronanzsendung jedenfalls ermöglicht. Allein auf die zeitliche Dauer kann es für diese Beurteilung nämlich nicht ankommen. Keine Trennung wurde hingegen zwischen der Sponsoransage und der Bundesliga- Berichterstattung vorgenommen, da insbesondere die Hintergrundmusik (gleich bleibender Schlagzeugrhythmus) dieselbe ist. Damit ist die Sponsoransage selbst mangels Trennung aber bereits (hier: zulässigerweise) Bestandteil der Patronanzsendung, was der Bundeskommunikationssenat ebenfalls im bereits mehrfach zitierten Bescheid vom , GZ /001-BKS/2002, ausgesprochen hat. Der Beitrag zur Finanzierung des Werkes und damit die Anwendbarkeit des 19 Abs. 5 lit. a PrR-G ergibt sich im vorliegenden Fall daher bereits aus der Tatsache, dass der Patronanzhinweis einen integralen Bestandteil der patronierten Sendung, nämlich der Sport-Ergebnisse, dargestellt hat. Dass die Nennung von Joy&Fun mit dem Ziel erfolgte, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder Leistung des Unternehmens zu fördern, bedarf keiner

8 - 8 - weiteren Erörterung, da jedenfalls mit der Nennung des Unternehmens immer auch ein Imagewerbeeffekt verbunden ist. Dass die gesponserte Sendung für das Unternehmen selbst einen werblichen Zweck erfüllen müsse, wie die Berufungswerberin ausführt, ist jedoch nicht erforderlich, im Gegenteil, das Gesetz verbietet gerade in 19 Abs. 5 lit. b Z 3 PrR-G eine derartige werbliche Gestaltung der Patronanzsendung. Auch ist entgegen der Ansicht der Berufungswerberin keine Bezugnahme auf den patronierenden Unternehmer oder gar ein inhaltlicher Konnex in der gesponserten Sendung erforderlich, ganz abgesehen davon, dass wie im vorliegenden Fall ohnehin der Sponsorhinweis bereits Teil der Patronanzsendung ist. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass den Anforderungen des 19 Abs. 5 lit. b Z 2 PrR-G, wonach eine Kennzeichnung der Patronanzsendung am Anfang oder am Ende durch den Namen des Auftraggebers (An- oder Absage) stattzufinden hat, hier vollständig und in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen wurde. Zu folgen ist der Berufungswerberin auch in ihrem Vorbringen, dass die gegenständliche Berichterstattung nicht als Nachrichtensendung oder Sendung zur politischen Information anzusehen ist. Die Bestimmung des 19 Abs. 5 lit. e PrR-G ist wortident mit 17 Abs. 4 ORF- G und 46 Abs. 5 PrTV-G, welche auf die Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen und deren Art. 17 Abs. 4 zurückgehen, sodass hier auch auf die Auslegung dieser Bestimmungen, insbesondere zu 17 Abs. 4 ORF-G, der auch für Hörfunksendungen Anwendung findet, zurückgegriffen werden kann. Der im Gesetzestext gewählte Zusammenhang von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information legt nahe, dass hier wohl nicht jedwede Form der Berichterstattung über tatsächlich Geschehenes gemeint sein kann, sondern dass der Begriff der Nachrichten einschränkend zu interpretieren ist. Sportereignisse sind als Massenveranstaltungen eines der Hauptbetätigungsfelder für Werbetreibende und Sponsoren. Es wäre nun aber inkonsequent zwar einerseits das Sponsoring von Sportveranstaltungen und insbesondere Sportübertragungen in Hörfunk und Fernsehen für zulässig zu erklären, umgekehrt aber bei Sendungen, die Zusammenfassungen der Ergebnisse oder kurze Berichte über die Spiele und Tabellenstände zum Inhalt haben, einen strengeren Maßstab anlegen zu wollen. Tatsächlich kann sich das Verbot der genannten Bestimmungen, auch in Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 EMRK, nur auf jene Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information beziehen, wo ein besonderes Schutzbedürfnis dahingehend besteht, dass jeder Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung in sensiblen Feldern wie z.b. Politik durch werbetreibende Dritte von Vornherein ausgeschlossen wird. Ein derartiges erhöhtes Schutzbedürfnis kann der Bundeskommunikationssenat aber bei einer sich eigens mit den Ereignissen in der Fußball-Bundesliga beschäftigenden Sendung nicht

9 - 9 - erkennen, zumal auch bereits die Programmgrundsätze des 16 PrR-G einen geeigneten Maßstab zur Einhaltung der anerkannten journalistischen Grundsätze darstellen. Dazu kommt, dass auch die Form der Präsentation nicht rein nachrichtenmäßig erfolgt, sondern die beiden Moderatoren im gegenständlichen Fall auch noch ihren eigenen subjektiven Kommentar in Form eines Dialogs hinzufügen, dass nämlich die Vorarlberger nun auch endlich ihren ersten Punkt gemacht hätten und dass sie ansonsten wohl sehr traurig gewesen wären. Der Sachverhalt wäre wohl anders zu beurteilen, wenn eine Integration der Sport- Berichterstattung in die Nachrichtensendung selbst erfolgt wäre, was, wie auch die Berufungswerberin einräumt, durchaus vorkommen kann. Durch das Sponsoring der eigenständigen Sendung Fußball-Berichterstattung abgetrennt vom Nachrichtenblock wurde jedoch 19 Abs. 5 lit. e PrR-G nicht verletzt. Der Auftrag zur Veröffentlichung der Entscheidung in Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides stützte sich auf 26 Abs. 2 PrR-G und war mangels Vorliegens einer Verletzung der Bestimmungen des PrR-G ebenfalls ersatzlos zu beheben. Der Berufung war daher im Ergebnis Folge zu geben. Soweit die Berufungswerberin in ihrer Berufung verfassungsrechtliche Bedenken gegen die von der erstinstanzlichen Behörde und auch vom Bundeskommunikationssenat uneingeschränkt anzuwendenden Bestimmungen vorbringt, ist anzumerken, dass zu diesen schon allein deshalb nicht Stellung genommen werden muss, da selbst dann, wenn man diese teilte, kein abweichendes Ergebnis für die Entscheidung der KommAustria und des Bundeskommunikationssenates möglich wäre. Zu Spruchpunkt II. Gemäß 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Gemäß 11 Abs. 2 Z 1 KOG entscheidet der Bundeskommunikationssenat in oberster Instanz über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria, mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachen. Die KommAustria hat gemäß 2 Abs. 1 Z 7 KOG die Ergebnisse der Auswertungen im Rahmen der Werbebeobachtung in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Dies erfolgt im Rahmen der Veröffentlichung auf der Webseite der KommAustria bzw. der RTR. Die Begründung zum Initiativantrag, mit der diese Bestimmung in das KOG eingefügt wurde (430/A BlgNR XXII.GP), führt aus, dass diese Veröffentlichung (wie auch 7 KOG) der Transparenz der Tätigkeit der KommAustria in diesem Bereich dient. Die KommAustria legt diese Bestimmung in der Praxis so aus, dass sie auf der Webseite auch den jeweiligen

10 Verfahrensstand ausweist, sodass nachvollziehbar ist, ob ein Verfahren schlussendlich zur Feststellung einer Rechtsverletzung geführt hat oder nicht, womit dem Transparenzgebot ausreichend Rechnung getragen wird. Auch im vorliegenden Fall ist daher schon aufgrund des dem Gesetze innewohnenden Zieles davon auszugehen, dass die der Berufung stattgebende Entscheidung des Bundeskommunikationssenates auf der Webseite der KommAustria als contrarius actus zur ursprünglich festgestellten Rechtsverletzung zu veröffentlichen ist. In dieser Veröffentlichung ist jedoch keine Entscheidung im Sinne des 11 Abs. 2 Z 1 KOG zu sehen, sondern lediglich die faktische Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages. Ein Rechtsmittel kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil die Veröffentlichung auf der Homepage der KommAustria, anders als die der Berufungswerberin aufgetragene Veröffentlichung in ihrem Programm, nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides war. Die Erteilung eines entsprechenden Auftrages an die RTR-GmbH scheidet aus denselben Gründen aus, darüber hinaus ist die RTR-GmbH auch nicht Normadressat des der Veröffentlichung zu Grunde liegenden 2 Abs. 1 Z 7 KOG. Da der entsprechende Antrag der Berufungswerberin offensichtlich auf eine Erledigung im Rahmen des Berufungsbescheides gerichtet war und mit dieser Entscheidung auch untrennbar verknüpft ist, konnte er nicht an die KommAustria als zuständige Behörde im Sinne des 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet werden, sondern war mangels Zuständigkeit des Bundeskommunikationssenates und mangels einer gesetzlichen Grundlage zurückzuweisen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss is des 24 Abs. 2 VwGG bzw. is des 17 Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 1 VfGG von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 180 zu entrichten. 23. Juni 2005 Der Vorsitzende:

11 SCHALICH Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

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