BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT
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- Hanna Kuntz
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1 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (++43) /4277 Fax (++43) / bks@bka.gv.at GZ /0023-BKS/2008 B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. PÖSCHL sowie die weiteren Mitglieder Dr. PRIMUS, Dr. GITSCHTHALER, Dr. HOLOUBEK und Dr. KARASEK über die Anzeige der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gemäß 11a KOG vom , KOA 3.500/05-007, wie folgt entschieden: Spruch: I. Gemäß 11a KOG ivm 35 Abs. 1 und 36 Abs. 1 ORF-G wird festgestellt, dass der ORF am im Programm ORF1 durch die Ausstrahlung eines Spots für das über Mehrwertnummern veranstaltete ORF Sport Gewinnspiel um ca Uhr die Bestimmung des 13 Abs. 2 ORF-G verletzt hat. II. Dem ORF wird gemäß 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Spruchpunkt I. der Entscheidung an einem Samstag zwischen und Uhr im Programm ORF1 in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen: Der Bundeskommunikationssenat hat Folgendes festgestellt: Der ORF hat am 5. Februar 2005 im Programm ORF1 im Umfeld einer Sportübertragung einen Spot für ein Mehrwertnummern-Gewinnspiel ausgestrahlt. Dadurch hat der ORF das im ORF-Gesetz vorgesehene Verbot von Teleshopping verletzt. Dem ORF wird gemäß 11 KOG ivm 36 Abs. 5 ORF-G aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen über die Veröffentlichung einen Nachweis in Form der Übermittlung von Aufzeichnungen zu erbringen.
2 - 2 Begründung: Mit Schreiben vom , GZ KOA 3.500/05-007, erstattete die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) nach Durchführung des Vorverfahrens gemäß 2 Abs. 1 Z 7 ivm 11a KommAustria-Gesetz (KOG) eine Anzeige beim Bundeskommunikationssenat wegen Verletzung von Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes durch den Österreichischen Rundfunk am im Fernsehprogramm ORF 1. Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom , GZ /0028-BKS/2005, alle Anzeigepunkte bis auf den Punkt II.1. der Anzeige der KommAustria, der gemäß 59 Abs. 1 AVG einer gesonderten Entscheidung vorbehalten wurde, rechtskräftig erledigt. Dem (unerledigten) Punkt II.1. der Anzeige lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Am um ca Uhr beginnt in ORF1 ein Werbeblock mit mehreren Werbespots. Nach dem letzten Werbespot (Intersport) folgt um Uhr nach einer Schwarzblende ein Hinweis auf ein ORF-Sport Gewinnspiel, welches mit der Einspielung des ORF1-Logos am unteren Bildrand und der Ansage Sport live in ORF1. Das große ORF- Sport Gewinnspiel eingeleitet wird. Gezeigt werden Szenen aus den Sportarten Skifahren, Skispringen, Eishockey, Biathlon und Snowboarden sowie Auszüge von ORF-Teletextseiten, wonach der Zuseher nähere Infos über die Spielteilnahme auf der Teletext-Seite 444 erhalten kann. Die Teilnahme am Gewinnspiel erfolgt durch die Anwahl von Mehrwertnummern, zu deren Anruf die Zuseher auch aufgefordert werden. Nach Ende des Hinweises auf das Gewinnspiel wird um ca Uhr ein Patronanzhinweis der Firma Iglo gesendet. Eine Stimme kündigt das nachfolgende Ski-Rennen mit folgenden Worten an: Das Rennen kann losgehen, wobei im Bild eine Gruppe von Wanderern vor einer Almhütte sitzend zu sehen ist. Am oberen Bildrand wird der Schriftzug Das Rennen wird Ihnen präsentiert von [Logo] Iglo eingeblendet. Es folgt die Ansage Iglo wünscht gute Unterhaltung. Danach beginnt die Live-Übertragung. Die KommAustria geht in ihrer Anzeige davon aus, dass nach der Bewerbung des ORF- Sport-Gewinnspiels ohne Trennung unmittelbar der Patronanzhinweis von Iglo gesendet worden wäre, weswegen eine Verletzung des 13 Abs. 3 ORF-G vorliege. Auch die Wortfolge Das Rennen kann losgehen reiche für eine eindeutige Trennung im Sinne dieser Bestimmung nicht aus. Dem Österreichischen Rundfunk wurde vom Bundeskommunikationssenat Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Vorhalt gegeben. In seinem Schreiben vom führt der
3 - 3 ORF aus, dass dem Trennungsgebot durch die Schwarzblende sowie die Einspielung des ORF1-ers in der unteren Bildhälfte sowie die Ansage des Moderators hinreichend entsprochen worden wäre. Der Bundeskommunikationssenat hat, nachdem mit Bescheid vom , GZ /0028-BKS/2005, die Entscheidung einem gesonderten Ausspruch vorbehalten wurde, ergänzende Ermittlungen durchgeführt: Mit Schreiben vom und vom wurde der ORF aufgefordert, bekannt zu geben, ob und in welcher Höhe der ORF durch die Ausstrahlung des Hinweises auf das ORF-Sport Gewinnspiel Einnahmen aus der im Rahmen des Gewinnspiels verwendeten Mehrwertnummer erzielt hat und welche Kosten dem gegenübergestellt werden. Darüber hinaus wurde der ORF aufgefordert, allfällige der Verwendung der Mehrwertnummer zugrunde liegende vertragliche Vereinbarungen mit Mehrwertdienste-Anbieter bzw. Betreiber von Kommunikationsdiensten nach dem TKG vorzulegen und bekannt zu geben, wie viele Anrufe unter der verfahrensgegenständlichen Mehrwertnummer eingegangen sind. Der Bundeskommunikationssenat gab dem ORF gegenüber bekannt, dass sich im Verfahren die Rechtsfrage stelle, ob es sich bei dem Hinweis nun um Werbung (wie von der KommAustria angezeigt), oder angesichts der Verwendung einer Mehrwertnummer um eine der Definition des 13 Abs. 2 ORF-G unterfallende Form des Teleshoppings im Sinne eines direkten Angebotes an die Öffentlichkeit für die Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt handeln könnte. Mit Schreiben vom teilte der ORF mit, dass die Verwendung einer Mehrwertnummer angesichts der Anzeige der KommAustria nicht verfahrensgegenständlich wäre und sich die Kognitionsbefugnis des Bundeskommunikationssenates auf eine Feststellung des behaupteten Verstoßes gegen 13 Abs. 3 ORF-G zu beschränken habe. Die angeforderten Auskünfte wurden nicht erteilt. Ergänzend wurde auf die Stellungnahmen im Verfahren zur Sendung Quiz-Express verwiesen und insbesondere das Argument vorgebracht, dass sich aus 10 Abs. 14 ORF-G die Zulässigkeit der Verwendung von Mehrwertnummern ergebe. Mit Bescheid vom , GZ /0065-BKS/2005, hat der Bundeskommunikationssenat das Verfahren gemäß 38 AVG bis zur Vorabentscheidung des in der Rechtssache C-195/06 angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt. Es stelle sich auch im vorliegenden Fall die Frage, ob Sendungen, in denen durch den Fernsehveranstalter selbst ein Angebot an die Öffentlichkeit gerichtet wird, sich durch die unmittelbare Anwahl einer Mehrwertnummer an einem
4 - 4 Gewinnspiel zu beteiligen, entweder unter den Tatbestand der Werbung im Sinne des 13 Abs. 1 ORF-G (welche dann gemäß 13 Abs. 3 ORF-G zu trennen wäre), oder unter den Tatbestand des Teleshopping im Sinne des 13 Abs. 2 ORF-G (welches dem ORF verboten wäre) oder unter den Tatbestand des sonstigen (redaktionellen) Programms zu subsumieren sind. Diese Fragen seien aber Gegenstand des Antrags auf Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-195/06 (anhängig gemacht durch GZ /0009-BKS/2006), weswegen die Voraussetzungen des 38 AVG vorlägen. Es sei dabei (vorläufig) unerheblich, ob wie der ORF vermeint sich die Kognitionsbefugnis des Bundeskommunikationssenates auf die Feststellung einer Verletzung des 13 Abs. 3 ORF-G zu beschränken habe, da gerade auch die Frage 2 des Antrages auf Vorabentscheidung auf eine Klärung der Frage abziele, ob derartige Sendungsformen tatsächlich als Werbung im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom in der Rechtssache C-195/06, KommAustria gegen ORF, im Wesentlichen festgestellt, dass Auslegung und Tragweite der Begriffe Fernsehwerbung und Teleshopping vor dem Hintergrund der mit den Regelungen verfolgten Zielsetzung des Gemeinschaftsgesetzgebers dem umfassenden und angemessenen Schutz der Verbraucher zu erfolgen haben. Der Bundeskommunikationssenat habe daher den Zweck der Sendung insgesamt bezogen auf die Zeit und die erhofften wirtschaftlichen Ergebnisse im Verhältnis zu den von der Sendung erwarteten Ergebnissen zu beurteilen. Der Bundeskommunikationssenat hat in die vorliegenden Aufzeichnungen Einsicht genommen. Der vorstehende, auch vom ORF nicht bestrittene Sachverhalt gründet sich auf diese Einsichtnahme, die Verfahrensakten erster und zweiter Instanz sowie das Urteil des EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens. Rechtlich folgt: Zu Spruchpunkt I.) Der Bundeskommunikationssenat legt im fortgeführten, zuvor gemäß 38 AVG unterbrochenen Verfahren hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der vorliegenden Ausstrahlung die Ausführungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom , C-195/06, KommAustria gegen ORF zugrunde: Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes in diesem Urteil ist für die Frage ob eine Sendung und die Möglichkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel Teleshopping darstellt,
5 - 5 entscheidend, ob es sich um ein tatsächliches Dienstleistungsangebot handelt, d.h. das Gewinnspiel darf sich nicht auf ein einfaches Unterhaltungsangebot innerhalb der Sendung (bloße interaktive Gestaltung) beschränken. Für die Beurteilung, ob es sich um ein tatsächliches Dienstleistungsangebot handelt, hat nach Auffassung des Gerichtshofes das vorlegende Gericht folgende Kriterien heranzuziehen: 1. Zweck der Sendung, in der das Spiel stattfindet; 2. Bedeutung des Spiels innerhalb der Sendung (Dauer, erhoffte wirtschaftliche Ergebnisse im Verhältnis zu den von der Sendung insgesamt erwarteten Ergebnissen); 3. Ausrichtung der den Kandidaten gestellten Fragen (wenn diese nichts mit der Förderung des Absatzes von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs zu tun haben). Teleshopping kann demnach nicht vorliegen, wenn keine tatsächlichen Dienstleistungen angeboten werden. Diesfalls hat die Prüfung zu erfolgen, ob es sich um Fernsehwerbung im Sinne Art. 1 lit. c der Fernsehrichtlinie handle. Dies könne dann der Fall sein, wenn die Aufforderung an die Zuschauer, eine Mehrwert-Telefonnummer anzuwählen, eine Äußerung darstelle, die das Ziel verfolgt, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Das Spiel müsse aufgrund seines Ziels und seines Inhalts sowie der Bedingungen, unter denen Gewinne präsentiert werden, eine Äußerung enthalten, die entweder einen Anreiz für den Erwerb der als Gewinne präsentierten Waren und Dienstleistungen darstellt oder die die Vorzüge der Programme des betreffenden Veranstalters mittelbar in Form der Eigenwerbung bewirbt. Gemäß 13 Abs. 2 ORF-G ist dem ORF die Vergabe von Sendezeiten für Teleshopping untersagt. Der Bundeskommunikationssenat hat bereits im oben angesprochenen Verfahren die Auffassung vertreten, dass damit auch die Verwendung von Sendezeit für eigenes Teleshopping gemeint ist und nicht nur die Zuteilung von Sendezeit an außerhalb des ORF stehende Unternehmen. Festzuhalten ist, dass der inkriminierte Spot jedenfalls als eigenständige Sendung anzusehen ist ( ein einzelner, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms ; vgl. schon BKS , GZ /0016-BKS/2005). Für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage ist festzuhalten, dass der Spot nur in einem losen Zusammenhang mit der im zeitlich nahen Umfeld ausgestrahlten Übertragung der Ski-Abfahrt in Bormio steht und schon aufgrund seiner Integration in den Werbeblock nicht als Bestandteil dieser Sendung angesehen werden kann. Zwar mag das Gewinnspiel
6 - 6 durchaus als sendungsbegleitendes Konzept zu den Live-Übertragungen konzipiert sein, doch fehlt abgesehen von der getrennten Ausstrahlung jegliche konkrete wechselseitige Bezugnahme der Übertragung auf das Gewinnspiel und umgekehrt, die eine Gesamtbetrachtung ansatzweise nahe legen würde. Ausgehend von den vom Europäischen Gerichtshof erarbeiteten Kriterien, die der Bundeskommunikationssenat auch bereits in seinem Bescheid vom , GZ /0042-BKS/2007, zur Sendung Quiz-Express näher beleuchtet hat, ist zuerst auf den Sendungszweck abzustellen. Hier ist nun festzuhalten, dass der Spot sich nach der Einleitung ( Sport Live in ORF1 ) ausschließlich auf die Aufforderung zur Gewinnspielteilnahme beschränkt und die diversen Teilnahmemöglichkeiten (Anruf oder SMS) sowie die weiteren Informationsquellen (Teletext) vorgestellt werden. Eine interaktive Gestaltung, etwa durch Einbindung der Teilnehmer in eine Sendung, findet nicht statt. Die Aufforderungen, sich durch Anwählen der Mehrwertnummer bzw. Senden einer SMS am Gewinnspiel zu beteiligen, folgen unmittelbar nach der Einleitungssequenz auch durch die großflächige Einblendung der Mehrwertnummer. Die Präsentation des zu gewinnenden Preises (Auto) hält sich hingegen im Hintergrund. Der Zweck der Sendung besteht daher qualitativ und quantitativ betrachtet in der Veranstaltung des und der Animation zur Teilnahme am Gewinnspiel. Auch im Hinblick auf die Frage der Bedeutung des Spiels innerhalb der Sendung bezogen auf die Zeit (vgl. EuGH , C-195/06, KommAustria gegen ORF, Rz 36 und 38) zeigt sich, dass unter diesem Gesichtspunkt kein Ausschlusskriterium vorliegen kann, da im vorliegenden Fall beinahe die gesamte Sendung der Aufforderung zur Gewinnspielteilnahme gewidmet ist. Neben der Dauer ist auch noch das Verhältnis der erhofften wirtschaftlichen Ergebnisse (des Spiels) zu den insgesamt erwarteten Ergebnissen der Sendung zu beachten (vgl. EuGH , C-195/06, KommAustria gegen ORF, Rz 36 und 38). Wie der Bundeskommunikationssenat bereits in seinem Bescheid vom , GZ /0042-BKS/2007 dargelegt hat, ist davon auszugehen, dass die Einnahmen aus dem Mehrwertnummern-Gewinnspiel ein gewisses Mindestmaß erreichen müssen, welche eine selbständige wirtschaftliche Betrachtungsweise rechtfertigen. Auch dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, da keine sonstigen Erträge als jene aus der Verwendung der Mehrwertnummer ersichtlich sind. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der ORF trotz zweimaliger Aufforderung des Bundeskommunikationssenates die Auskunft über die Zahl der eingegangenen Anrufe bzw. die Einnahmen verweigert hat. Wie bereits im Bescheid vom , GZ /0042-BKS/2007, festgestellt wurde, ist die Verweigerung der Auskunft unter
7 - 7 Berufung auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von 49 AVG nicht gedeckt und bei der Feststellung von Tatsachen, deren Ermittlung ohne Mitwirkung einer Partei nicht möglich ist, weil sie nur der Partei bekannt sind und die Behörde sie anders nicht feststellen kann, ist der ORF vielmehr zur Mitwirkung verpflichtet (VwGH , 2002/03/0273). Die Partei trägt, wenn sie nicht gehörig mitwirkt, das Risiko, dass die Behörde zu ihrem Nachteil Ermittlungen unterlässt, weil diese ohne Mitwirkung der Partei nicht möglich sind (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren², 495). Der Bundeskommunikationssenat konnte daher von der Annahme ausgehen, dass der ORF aus der Sendung Einnahmen in nicht zu vernachlässigender Höhe erzielt hat und insoweit das oben angesprochene Mindestmaß an wirtschaftlicher Erheblichkeit der Einnahmen vorliegt. Unerheblich muss im vorliegenden Fall hingegen das Kriterium der Ausrichtung der Fragen sein; dieses kann nur dann von Bedeutung sein, wenn die Fragen auch im Rahmen der Sendung gestellt werden, nicht aber, wenn dieses typische Element eines Gewinnspiels erst außerhalb der Sendung (wie hier auf der Ebene des hinter der Mehrwertnummer laufenden Anruf- bzw. SMS-Systems) auftritt. Teleshopping liegt (so EuGH , C-195/06, KommAustria gegen ORF, Rz 37) schließlich nur dann vor, wenn eine tatsächlich unabhängige Dienstleistungstätigkeit gegeben ist und das Gewinnspiel sich nicht auf ein einfaches Unterhaltungsangebot innerhalb einer Sendung beschränkt (vgl. auch EuGH , C-368/95, Familiapress, Rz 23). Wie bereits oben ausgeführt, ist dies schon deshalb zu bejahen, weil das Gewinnspiel nicht innerhalb einer anderen Sendung ausgestrahlt wurde, sondern losgelöst, eigenständig und in den Werbeblock integriert. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine bloß ergänzende interaktive Gestaltung einer (anderen) Sendung, sondern zeigt die Gegenprobe, dass gerade die Erbringung des Mehrwertnummern-Gewinnspiels den ausschließlichen Hauptzweck der Sendung darstellt und diese auch losgelöst von der im Umfeld ausgestrahlten Übertragung des Ski-Rennens stattfinden konnte und stattgefunden hat. Der Bundeskommunikationssenat geht schließlich davon aus, dass es sich um ein direktes Angebot an die Öffentlichkeit handelt. Ein solches Angebot liegt nämlich dann vor, wenn durch das Verwenden der angegebenen Kontaktdaten der Bestellvorgang unmittelbar eingeleitet wird und daher ein Schutz des Zusehers vor übereilten Handlungen geboten ist. Sofern hingegen weitere Schritte seitens des Kunden gesetzt werden müssen, um eine Bestellung aufzugeben, ist das Vorliegen eines direkten Angebotes isd 13 Abs. 2 ORF-G zu verneinen (vgl. BKS , GZ /0067-BKS/2005). Da im vorliegenden Fall nun seitens des Anrufers für die Teilnahme am Gewinnspiel bloß die eingeblendete Nummer anzuwählen ist bzw. eine SMS verschickt werden muss, womit uno actu auch die Bezahlung erfolgt, ist auch diese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt. Anders als bei klassischen Varianten von Teleshopping ist für den Veranstalter der Zweck der Erlösgenerierung bereits
8 - 8 damit erreicht, dass der Anrufer den Versuch unternimmt, an dem Gewinnspiel durch Anruf bzw. Senden der SMS teilzunehmen. Der Bundeskommunikationssenat geht daher aufgrund der dargestellten Überlegungen davon aus, dass es sich bei der inkriminierten Ausstrahlung um eine der Definition des Teleshopping in (nunmehr) Art. 1 lit. l der Mediendiensterichtlinie unterfallende Sendung gehandelt hat. Auf die Frage des Vorliegens von Werbung brauchte nicht weiter eingegangen werden, da ja (vgl. Rz 40 des Urteils) tatsächlich Dienstleistungen (Gewinnspiel) angeboten wurden. Dass unter Vergabe von Sendezeiten im Sinne des 13 Abs. 2 ORF-G auch die Verwendung von Sendezeit für eigenes Teleshopping des Rundfunkveranstalters fällt, hat der Bundeskommunikationssenat bereits in seiner Entscheidung vom , GZ /0042-BKS/2007, ausgesprochen (vgl. auch Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze², S. 65). Teleshopping ist dem ORF nun aber durch die Bestimmung des 13 Abs. 2 ORF-G untersagt, sodass die verfahrensgegenständliche Ausstrahlung eine Verletzung dieser Bestimmungen darstellt. Auf eine Verletzung anderer gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere eine Trennung des Teleshopping vom sonstigen Programm, vgl. analog 38 PrTV-G) brauchte insoweit nicht mehr weiter eingegangen zu werden, als die Ausstrahlung insgesamt einem gesetzlichen Verbot unterliegt. Soweit sich der ORF in seiner Stellungnahme auf 10 Abs. 14 ORF-G beruft und daraus argumentum e contrario die generelle Zulässigkeit der Verwendung von Mehrwertnummern abzuleiten versucht, ist festzuhalten, dass keineswegs jede Verwendung einer Mehrwertnummer nach dem oben dargestellten und differenzierten Prüfschema des Europäischen Gerichtshofes immer als Teleshopping zu qualifizieren ist. Fehlt es an den Tatbestandsvoraussetzungen für Teleshopping, ist vielmehr von der Zulässigkeit der Mehrwertnummern-Verwendung auszugehen und daher auch das Verbot des 10 Abs. 14 ORF-G, wonach sich solche Sendungen nicht an unmündige Minderjährige richten dürfen, entsprechend anwendbar (vgl. auch Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze², S. 52 f). Soweit der ORF in seiner Stellungnahme zuletzt noch vorbringt, dass die Kognitionsbefugnis des Bundeskommunikationssenates auf die Feststellung der von der KommAustria ursprünglich angezeigten fehlenden Trennung nach 13 Abs. 3 ORF-G beschränkt wäre, ist auf die allgemeine Bestimmung des 37 Abs. 1 ORF-G zu verweisen, wonach die Entscheidung des Bundeskommunikationssenates in der Feststellung besteht, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des ORF-Gesetzes verletzt worden ist (vgl. schon VfSlg. 7716/1975 und Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze², S. 167 f).
9 - 9 Wie in Beschwerdesachen ist auch im Anzeigeverfahren nach 11a KOG eine Bindung an die rechtliche Beurteilung durch die KommAustria abzulehnen; vielmehr ist zu prüfen, ob durch den anzeigegegenständlichen Sachverhalt irgendeine Bestimmung der 13 bis 17 des ORF-Gesetzes verletzt worden ist. Diese Sichtweise ergibt sich schon aus dem erkennbaren Anliegen des Gesetzgebers, im Rahmen der Werbebeobachtung für eine objektive Einhaltung der Vorschriften des ORF-Gesetzes zu sorgen und trägt auch der Gleichbehandlung mit den privaten Rundfunkveranstaltern Rechnung, bei denen ebenso keine Bindung des Bundeskommunikationssenat an die Rechtsansicht der Unterbehörde gegeben ist (vgl. 66 Abs. 4 AVG). Zu Spruchpunkt II: Der Ausspruch über die Veröffentlichung der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates stützt sich auf 37 Abs. 4 ORF-G und seine Auslegung im Sinne von VfSlg /1990 und VwGH , Zl. 2003/04/0045. Mit der Veröffentlichung einer Kurzfassung der Entscheidung zu vergleichbaren Sendezeiten soll im Sinne eines contrarius actus der gleiche Veröffentlichungswert erzielt werden. Die Verpflichtung zur Vorlage der Aufzeichnung stützt sich auf 11 KOG ivm 36 Abs. 5 ORF- G (vgl. dazu VwGH , Zl. 2006/04/0204). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss is des 24 Abs. 2 VwGG bzw. is des 17 Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 1 VerfGG von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 220,- zu entrichten. 20. Oktober 2008 Der Vorsitzende: PÖSCHL Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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