Wegleitung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

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1 1 Wegleitung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung Informatikpraktikerin EBA/Informatikpraktiker EBA Aide en informatique AFP Addetta all informatica CFP/Addetto all informatica CFP Berufsnummer vom 14. September 2010 (Stand am 1. März 2016) Der Schweiz. Kommission Berufsentwicklung und Qualität für Informatiker/-innen EFZ und Informatikpraktiker/-innen EBA zur Stellungnahme unterbreitet am 7. März 2013 erlassen durch ICT- Berufsbildung Schweiz am 8. März 2013 Gültig für alle Lernenden mit Lehrbeginn ab Januar 2011 Wegleitung zum QV Informatikpraktiker V2.0.docx

2 2 1 Einleitung Per 1. Januar 2011 wurde die Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung (Bildungsverordnung; BiVo) Informatikpraktikerin/Informatikpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) und der dazugehörende Bildungsplan in Kraft gesetzt. Die Wegleitung zum Qualifikationsverfahren konkretisiert die nachfolgenden rechtlichen Grundlagen. Sie dient den Beteiligten (Lernende, Prüfungsexpertinnen und -experten, Berufsbildungsverantwortliche der drei Lernorte, Kantone und OdA) als Arbeits- und Orientierungshilfe und liefert die Basis für schweizweit einheitliche Prüfungen. Beim Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung wird festgestellt, ob eine Person am Schluss der beruflichen Grundbildung die in der BiVo und im Bildungsplan festgelegten Handlungskompetenzen erworben hat. Das Qualifikationsprofil legt den maximalen Rahmen fest, was geprüft werden darf. Die Abschlussprüfung besteht beim Beruf Informatikpraktikerin/Informatikpraktiker EBA aus den drei Qualifikationsbereichen «Praktische Arbeit», «Allgemeinbildung» und «Berufskenntnisse». Die untenstehenden Dokumente geben einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen: Art. 33 bis 41 sowie Art. 47 Bundesgesetz über die Berufsbildung, BBG, Art. 30 bis Art. 35 sowie Art. 50 Verordnung über die berufliche Grundbildung, BBV, Art. 15 bis 20 sowie Art. 23 der Verordnung über die berufliche Grundbildung, Informatikpraktikerin/Informatikpraktiker EBA, Bildungsplan Informatikpraktikerin EBA/Informatikpraktiker EBA, Teil D, Wegleitung über individuelle praktische Arbeiten (IPA) im Rahmen der Abschlussprüfung im Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung vom 22. Oktober Gemäss Art. 40 BBG sorgen die Kantone für die Durchführung der Qualifikationsverfahren. Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest EBA. Dieses berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Informatikpraktikerin EBA» / «Informatikpraktiker EBA» zu tragen (Art. 21 BiVo). Ausstellungsbehörde ist der Kanton.

3 3 2 Übersicht über das Qualifikationsverfahren und die Notenstruktur QV Informatikpraktiker EBA Praktische Arbeit 4-6 Stunden 40 % Noten: 1/2 Allgemeinbildung 20 % Noten: 1/10 Berufskenntnisse 40 % Noten: 1/10 Durchschnitt der 8 Noten: 5 Module BFS (1/2 Note) 3 Module ük (1/2 Note)

4 4 3 Organe Die Organisation der Abschlussprüfung ist Sache der kantonalen Prüfungsbehörden. 4 Prüfungsaufgebot Die kantonale Prüfungsbehörde informiert die Lehrbetriebe rechtzeitig über den Ablauf und die Formalitäten der Prüfung. Der Lehrbetrieb meldet seine Kandidatin oder seinen Kandidaten rechtzeitig bei der kantonalen Prüfungsbehörde an. Jede Kandidatin oder jeder Kandidat erhält ein verbindliches Aufgebot zur Prüfung, aus welchem die genauen Daten und Prüfungsorte ersichtlich sind. 5 Organisation und Durchführung Das Qualifikationsverfahren wird in einem Lehrbetrieb, in einem anderen geeigneten Betrieb oder in einer Berufsfachschule durchgeführt. Der Kandidatin oder dem Kandidaten werden ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt. Mit dem Prüfungsaufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien sie/er mitzubringen hat. Es wird vorgängig eine berufsspezifische Wegleitung zur Prüfung abgegeben. Prüfungsort und Prüfungstermin werden durch die zuständige kantonale Behörde bestimmt. 6 Qualifikationsbereiche 6.1 Praktische Arbeit (zählt 40 %) Die individuelle praktische Arbeit (IPA) wird in der Regel im Lehrbetrieb durchgeführt. Dabei werden während 4-6 Stunden die Erreichung der Ziele aus Betrieb und überbetrieblichen Kursen geprüft. Die IPA bezieht sich auf jene Handlungskompetenzbereiche (HKB), in denen die Lernenden zum Zeitpunkt der Prüfung mehrheitlich tätig sind. Das Prüfungsverfahren richtet sich nach der vom SBFI erlassenen Wegleitung IPA vom 22. Oktober Dabei gelten folgende Präzisierungen: die IPA stellt auf die betrieblichen Eigenheiten innerhalb des Berufes ab, die Kandidatin/der Kandidat führt selbständige Arbeiten aus ihrem/seinem Arbeitsgebiet in betrieblicher Umgebung aus, die IPA besteht aus der fachgemässen Arbeit, der Präsentation und dem Fachgespräch, der Ablauf der Arbeit ist von der Kandidatin/vom Kandidaten zu dokumentieren, Präsentation und Fachgespräch dauern zusammen 20 Minuten (zusätzlich zur Arbeit, je 10 Minuten empfohlen), das Anforderungsniveau und der Komplexitätsgrad der IPA sollen den Anforderungen der Branche an eine Berufsperson unmittelbar nach Ausbildungsende entsprechen.

5 Die benötigte Ausführungszeit ist bei der Planung der IPA festzulegen und so zu berechnen, dass die IPA in der vorgegebenen Zeit ausgeführt werden kann. Wurde der Zeitrahmen falsch eingeschätzt, sind die Prüfungsexperten umgehend zu informieren. Diese entscheiden, ob die Prüfung abgebrochen oder innerhalb des Zeitrahmens der Bildungsverordnung verlängert wird (Maximum darf nicht überschritten werden) Durchführung Die Ausführung der Aufgaben der IPA ist durch die Kandidatin oder den Kandidaten in der vorgegebenen Zeit selbständig zu planen, zu realisieren, zu dokumentieren und zu präsentieren Dokumentationen Die Kandidatin/Der Kandidat dokumentiert die Arbeit laufend. Die Dokumentation ist Teil der IPA. Sie umfasst: Beschreibung des Auftrags (vom Betrieb zu erstellen) Arbeitsplanung (Arbeitsvorbereitung, durch Kandidatin/Kandidat zu erstellen) Arbeitsjournal (Arbeitsschritte, durch Kandidatin/Kandidat zu erstellen) allfällige Unterlagen für die Nachvollziehbarkeit der Arbeit (durch Kandidatin/Kandidat zu erstellen) Protokoll der Expertenbesuche Die Kandidatin/Der Kandidat wird während der IPA mindestens einmal durch ein Mitglied des Expertenteams besucht (keine Vollkontrolle, keine Fachfragen). Der Zutritt zum Prüfungsort während der Ausführung bleibt dem Expertenteam garantiert. Bei diesen Besuchen sind das Zeitmanagement und der Arbeitsstand zu überprüfen das Arbeitsumfeld zu begutachten das Arbeitsjournal durchzusehen ein kurzes Gespräch mit der Kandidatin/dem Kandidaten zu führen, welches Aufschluss über Fachkenntnisse, Informationsbeschaffung, Arbeitsweise, Hilfestellungen etc. geben soll. Beobachtungen während des Besuchs/der Besuche sind zu protokollieren und bei der Bewertung zu berücksichtigen. Die vorgesetzte Fachkraft notiert ihre Beobachtungen zur Arbeitsweise, Informationsbeschaffung und zur Kommunikation mit beteiligten Partnern (Kundschaft, Lieferanten etc.) der Kandidatin/des Kandidaten Abschluss der IPA Die Dokumentation mit Anhängen ist Teil der IPA und wird durch die Kandidatin/den Kandidaten der Fachvorgesetzte/dem Fachvorgesetzten vor der Präsentation/dem Fachgespräch übergeben Präsentation und Fachgespräch Die Kandidatin/Der Kandidat präsentiert die Arbeit dem Expertenteam (einfache Präsentation inkl. Demonstration) und stellt sich den aufgabenbezogenen Fragen. Die vorgesetzte Fachkraft kann diesem Prüfungsteil im Einverständnis mit der Kandidatin/dem Kandidaten beiwohnen. Sie hat aber nur Beobachterstatus und enthält sich jeglicher Einmischung. 5

6 Bewertung Bewertungskriterien und Gewichtung Zu bewerten sind folgende Kriterien: Die Bewertung erfolgt nach dem Kriterienkatalog (Anhang) und enthält folgende Bereiche: A: Berufsübergreifende Fähigkeiten (Vorgehensplanung, Arbeitsmethodik, ) B: Resultat, wird doppelt gewichtet C: Fachgespräch und Präsentation A und B werden vom Fachvorgesetzten benotet, die Experten überprüfen die Plausibilität. Die Schlussnote wird auf ganze/halbe Noten gerundet Produkt und Dokumentation Die vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Ausführung des Auftrags und das Resultat der Arbeit. Sie beurteilt die fachliche Richtigkeit nach den in der Projekteingabe festgelegten Zielen. Grundlage ist das Bewertungsschema (siehe Anhänge), ergänzt mit stichwortartigen Bemerkungen zu erkannten positiven und negativen Punkten (z. B. Überlegungen, Aufgabenteile, Vorgehensweise etc.). Beurteilt werden die Handlungskompetenzen. Das Expertenteam überprüft die durch die vorgesetzte Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilität der vorgeschlagenen Note. Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich über die Notengebung. Diese Bereinigung erfolgt nach der Präsentation der Arbeit und dem Fachgespräch. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die die von der kantonalen Behörde bezeichnete Prüfungsinstanz Präsentation und Fachgespräch Das Expertenteam beurteilt die Präsentation und das Fachgespräch. Dabei wird primär überprüft, wie weit der Wissensstand der Kandidatin oder des Kandidaten mit der ausgeführten Prüfungsarbeit übereinstimmt. Beurteilt werden die Handlungskompetenzen Bewertungsraster ICT-Berufsbildung Schweiz stellt den kantonalen Prüfungsbehörden Bewertungsraster zur Verfügung. Diese enthalten insbesondere die jeweiligen Bewertungskriterien und die Punkteverteilung. Die einzelnen Teilaufgaben sind gewichtet und werden mit Punkten bewertet. Die Beurteilungskriterien, deren Gewichtung und Messung sowie die Zuständigkeiten zur Beurteilung der einzelnen Kriterien sind in den Anhängen zu dieser Wegleitung geregelt Prüfungsakten Die Aufbewahrung der Prüfungsakten richtet sich nach kantonalem Recht. Ohne gegenteilige Abmachung verbleibt die Prüfungsarbeit im Eigentum des Lehrbetriebs.

7 6.2 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (zählt 20 %) Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 6.3 Berufskenntnisse (zählt 40 %) Die Note für die Berufskenntnisse ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der 8 Modulnoten aus der schulischen Bildung und aus den überbetrieblichen Kursen. Die Modulprüfungen sind den Gegebenheiten/Möglichkeiten der Lernenden angepasst. Jedes abgeschlossene Modul wird mit einer Note bewertet. Der Kompetenznachweis ist Teil des Moduls. Die Modulnote der Schule setzt sich zusammen aus der Erfahrungsnote aus dem Modul und der Note der Modulprüfung. Dabei gilt die folgende Gewichtung: a. Erfahrungsnote: 50 %; auf ½ gerundet b. Modulprüfung: 50 %; auf ½ gerundet Die Modulnoten fliessen in die Berechnung der Note für die Berufskenntnisse nach Artikel 18 Abs. 3 BIVO ein. Ungenügend abgeschlossene Module können erst nach abgeschlossenem QV wiederholt werden (Art. 19, BIVO). Hingegen kann das Lehrjahr widerholt werden. 7 Bestehensnorm Die Bestehensnorm, die Notenberechnung und Gewichtung richten sich nach der Verordnung des SBFI vom 14. September 2010 über die berufliche Grundbildung Informatikpraktikerin SBFI /Informatikpraktiker EBA. 1 8 Inkrafttreten Diese Wegleitung wurde am 7. März 2013 der Kommission Berufsentwicklung und Qualität für Informatiker/-innen EFZ und Informatikpraktiker/-innen EBA zuhanden des Erlasses durch die OdA ICT- Berufsbildung Schweiz zur Stellungnahme unterbreitet. Sie tritt per sofort in Kraft und gilt bis zum Widerruf. 7 Bern, 8. März 2013 ICT-Berufsbildung Schweiz Kommission Berufsentwicklung und Qualität Jörg Aebischer, Geschäftsführer Dr. Christoph Thomann, Präsident 1 SR

8 8 8.1 Änderung der Wegleitung vom Die Wegleitung vom wird wie folgt geändert: Kapitel 2 Übersicht über das Qualifikationsverfahren und die Notenstruktur Praktische Arbeit 4-6 Stunden 40 % Noten: 1/10 alt 1/2 neu Kapitel Bewertungskriterien und Gewichtung Text alt: Die Schlussnote ist das arithmetische Mittel der überprüften Bereiche (ganze/halbe Noten) und wird auf ein Zehntel gerundet. Text neu: Die Schlussnote wird auf ganze/halbe Noten gerundet. Die Änderung tritt per sofort in Kraft. Bern, 1. März 2016 ICT-Berufsbildung Schweiz Kommission Berufsentwicklung und Qualität Jörg Aebischer, Geschäftsführer Daniel Flück, Präsident Anhänge a) Vorgabedokumente Formular Gesamtbewertung (SDBB) Kriterienraster für die Beurteilung der IPA

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